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Totalrevision der Verordnung/des Reglements über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF

Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universi- tären Hochschulen 'Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen'

1. Ausgangslage

Seit 2005 werden von der Schweizerischen Maturitätskommission SMK und von kantonalen und aner- kannten Maturitätsschulen für Erwachsene die Ergänzungsprüfung Passerelle „Berufsmaturität – uni- versitäre Hochschulen“ angeboten, die Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses erlauben, durch den Erwerb eines Zeugnis über die Ergänzungsprüfung den Zugang zu den universi- tären Hochschulen zu erhalten. Dieser Zugang hat sich mittlerweile unter dem Begriff "Passerelle" 1 etabliert. Bereits kurze Zeit nach Schaffung des neuen Prüfungsangebots wurde eine erste Überprüfung der Kompetenzen nach der Ergänzungsprüfung veranlasst; die „Evaluation Passerelle“ 2 empfahl gewisse materielle und formelle Anpassungen. Die drei „Träger“ der Ergänzungsprüfung SBF, BBT und EDK haben sich zur Umsetzungen der vorgeschlagenen Massnahmen im April 2007 auf ein zweistufiges Vorgehen geeinigt: Stufe 1: Kleinere Anpassungen auf der Ebene der Richtlinien. Stufe 2: Grundsätzliche Prüfung auch der umfassenderen Fragen, die eine Anpassung der Verordnung/des Reglements erfordern würden. Stufe 1 wurde mit der Einführung der überarbeiteten „Richtlinien 2008“ umgesetzt. Zur Umsetzung der 2. Stufe hat die Schweizerische Maturitätskommission SMK am 15. Mai 2009 eine neue Arbeitsgruppe mit Vertretungen aus den drei Sprachregionen eingesetzt. Die dabei erarbeiteten Ergebnisse führten zum Entwurf der vorliegenden Totalrevision der Verordnung. Bund und Kantone stimmen die Neuregelung unter einander ab: das EDK-Reglement und die Bun- desverordnung sind inhaltlich gleichlautend. Im Zeichen der inhaltlichen Übereinstimmung erscheint den drei Trägern eine gemeinsame Vernehmlassung als sinnvoll.

2. Arbeitsgruppe Passerelle

2.1 Zusammensetzung

Die von der SMK eingesetzte Arbeitsgruppe unter der Leitung von Prof. Dr. Jürg Schmid sollte fachlich möglichst breit abgestützt sein. Sie setzte sich aus Vertretern

  • der vorbereitenden Privatschulen,

  • der Schulen mit hausinternen Prüfungen,

  • der abnehmenden Hochschulen,

  • der Fachkommissionen (EBMK, SMK) und der

  • Bildungsverwaltung (EDK, BBT, SBF) zusammen. Bei der Auswahl der Mitglieder wurde neben dem Erfahrungsspektrum im Themenbereich auf eine ausgewogene Vertretung der Sprachregionen geachtet.

Der Begriff "Passerelle" wird im Bildungsbereich umgangssprachlich für weitere "Übergänge" benutzt, so auch für Inhaberin- nen und Inhaber eines Maturitätszeugnisses für die Arbeitsmarktpraxis als Vorbereitung auf die Fachhochschulstudien Prof. Alexander Grob, Uni Basel, http://berufsbildungplus.ch.schiller.ch- meta.net/fileadmin/user_upload/Dokumente/berufsmaturitaet/extern_070821_EvaluationPasserelle_summary_dt.pdf

N:\06-Allgemeine Bildung\06-Mitarbeitende\No\Matur\SMK\AG Passerelle 2009\Anhörung\100810_Passerelle-Bericht-d.doc

2.2 Auftrag

Aufgrund der seit 2005 gesammelten Erfahrungen mit der Passerelle ’Berufsmatur – universitäre Hochschulen’ sollte die Situation von Grund auf analysiert werden. Dabei war insbesondere zu über- prüfen,

  • inwiefern die Zielsetzung 3 erreicht wurde,

  • welche Bereiche allenfalls verbessert werden sollten,

  • wo konkret Handlungsbedarf besteht. Die Arbeitsgruppe überprüfte somit den grundsätzlichen Revisionsbedarf und präsentierte der SMK einen entsprechenden Vorschlag.

3. Analyse

Im Sommer/Herbst 2009 hat die Arbeitsgruppe ihre Arbeiten aufgenommen und die gegenwärtige Situation einer breiten Analyse unterzogen. Die wichtigsten thematischen Weichenstellungen sollen hier kurz Erwähnung finden.

3.1 Verworfene Reformenvorschläge

Verschiedene Ideen wurden intensiv diskutiert und schliesslich verworfen. Im vorliegenden Verord- nungsentwurf keinen Niederschlag finden Forderungen nach Ö Einführung von sogenannten „Erfahrungsnoten“, Ö Aufnahme einer weiteren zusätzlichen Landessprache in den Prüfungskanon, Ö grösserer Gewichtung der Teilnoten in Geistes- und Sozialwissenschaften sowie in Naturwissen- schaften, Ö möglicher Verlängerung der Vorbereitungskurse auf zweijährige Angebote.

3.2 Begrüsste Reformen

Hingegen fanden folgende Schwerpunkte in der Arbeitsgruppe unbestrittenen Zuspruch: Ö Juristisch saubere Verankerung der sogenannten „Hausprüfung“ als Prüfung an Schulen mit einer anerkannten gymnasialen Maturität (anerkannte Schulen) unter kantonalem Recht mit klarer Zu- ständigkeit bezüglich externer Aufsicht 4 . Damit wird die gelebte und bewährte Praxis der Delega- tion nun klar geregelt und auf Verordnungsstufe verankert. Ö Die Vorteile einer mündlichen Prüfung für die differenzierte Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten soll vermehrt genutzt werden. In

  • der ersten Landessprache,

  • der zweiten Landessprache oder Englisch und

  • in der Mathematik soll neu mündlich und schriftlich geprüft werden. Ö Die Bestehensnormen müssen so angepasst werden, dass ein Bestehen mit 80% ungenügenden Noten nicht mehr möglich ist. Künftig dürfen nicht mehr als 2 von 5 Noten unter einer Vier sein. Die Arbeitsgruppe hat an ihrer Sitzung vom 4. Februar 2010 einstimmig einen entsprechenden Ver- ordnungsentwurf verabschiedet und diesen der SMK übergeben.

Sind beispielsweise die Sprachkompetenzen in der Muttersprache ausreichend? Ermöglichen die Kompetenzen in der Zweit- sprache den Anforderungen des Studiums zu genügen? Sind die Grundkenntnisse in den Naturwissenschaften tragfähig ge- nug? (gemäss Bericht der Arbeitsgruppe Dubs vom 31.08.2001, welche im Hinblick auf die Schaffung einer Passerelle 'Berufs- matur - universitäre Hochschulen' eingesetzt wurde) Dies soll die gleiche Instanz sein wie bei den gymnasialen Maturitätsprüfungen

4. Revisionsentwurf der SMK

Aufgrund der Vorarbeiten der Arbeitsgruppe hat die SMK an ihrer Sitzung vom 19. März 2010 beilie- genden Entwurf verabschiedet. Die dabei vorgeschlagenen Anpassungen beziehen sich neben forma- len Aspekten hauptsächlich auf die juristisch saubere Verankerung der Prüfungen an anerkannten Schulen und auf das Prüfungsverfahren. Die Prüfungsinhalte 5 werden in den meisten Fächern unverändert beibehalten; die Anforderungen sollten weder erhöht noch vereinfacht werden. Im Fach Geistes- und Sozialwissenschaften ist hinge- gen eine gründliche Überarbeitung der Inhalte angebracht, um eine klarere Struktur und eine bessere Orientierung an den Bildungszielen zu erreichen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf beabsichtigt die SMK, die nötigen Anpassungen vorzu- nehmen. Diese sind in diesem Kapitel konkret aufgeführt. Um die Umsetzung der Reformabsichten transparent und plausibel zu präsentieren, nehmen folgende Erläuterungen auch Bezug auf Punkte, die gemäss Art. 6 in den entsprechenden Richtlinien geregelt werden.

4.1 Anpassung der Terminologie (Titel, Art. 1 und 2)

Der Titel der Verordnung soll treffender formuliert sein, damit ersichtlich ist, worum es dabei geht: nämlich um die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidge- nössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (und nicht um die Aner- kennung von Berufsmaturitätsausweisen). Absolventinnen und Absolventen der Berufsmaturität erhalten ein Berufsmaturitätszeugnis und keinen Berufsmaturitätsausweis 6 . Dieser Terminologie ist folgerichtig Rechnung zu tragen.

4.2 Verankerung der Delegationspraxis (Art. 3 und 4)

Die Ergänzungsprüfung Passerelle war zu Beginn als rein schweizerische Prüfung geplant. Erst ge- gen Ende des Entstehungsprozesses wurde die Forderung der Delegationsmöglichkeit an Schulen mit anerkannter gymnasialer Matur (in Analogie zu den Maturitätsprüfungen) aufgenommen und einge- führt. Die unterschiedliche Interpretation des Grundsatzartikels 3 führte in der Folge zu verschiedenen Kontroversen. Die bewährte Praxis der Delegation der Prüfungsverantwortung an Schulen mit anerkannter gymnasi- aler Maturität ist nun in Artikel 3 explizit aufgeführt und in Artikel 4 mit Klärung der Zulassungsbedin- gung und Abstützung auf kantonale Vorgaben ergänzt.

4.3 Anpassung des Prüfungsverfahrens in der ersten Landessprache (Art. 8 Bst. a)

Es ist unbestritten, dass ein Studium an einer Universität ohne ausreichende Kenntnisse in der lokalen Landessprache nicht erfolgreich absolviert werden kann. Durch eine differenziertere Prüfung soll den Kompetenzen in der ersten Landessprache mehr Gewicht beigemessen werden. Die Prüfung wird daher neu mit einem mündlichen und einem schriftlichen Teil abgelegt: Ö In der mündlichen Prüfung sollen die literarischen Kenntnisse anhand von drei bis vier für die Prü- fungssession festgelegten literarischen Werken aus drei literarischen Epochen geprüft werden. Ö Im schriftlichen Prüfungsteil wird durch die Auseinandersetzung mit einer anspruchsvollen Thema- tik, die von einem Gegenwartsproblem ausgeht, oder die mit einer Sache/Situation aus der per- sönlichen Erfahrung mit der Berufsausbildung und/oder Berufswelt hervorgeht, die Reflexions- und Ausdrucksfähigkeit geprüft.

4.4 Anpassung des Prüfungsverfahrens in der zweiten Landessprache/in Englisch

(Art. 8 Bst. b) Der dringendste Handlungsbedarf besteht in der Fremdsprache. Bei der kleinen Anpassung (Stufe 1) wurde als kurzfristige Massnahme die mündliche Prüfung um 5 Minuten verlängert, um ihr ein etwas grösseres Gewicht zu geben. Vor allem aus Kreisen der vorbereitenden Schulen wurde weiterhin be-

gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b in den entsprechenden Richtlinien enthalten vgl. BMV Art. 28 (SR 412.103.1)

mängelt, dass mit dem aktuellen Prüfungsverfahren den Aspekten der strukturellen Sprachkenntnisse zu wenig Beachtung geschenkt wird. Mit der Einführung einer zusätzlichen schriftlichen Prüfung wird dieser Mangel behoben. Damit wer- den nicht nur die morphosyntaktischen und lexikalischen Kenntnisse sowie das Textverständnis über- prüft, sondern auch die Fähigkeit zur Textinterpretation und zum freien Ausdruck einer vertieften Kon- trolle unterzogen. Unverändert bleibt die mündliche Prüfung mit Schwerpunkt Literatur und kurzem Gespräch über ein vorgegebenes Thema. Hingegen wird - wie bei mündlichen Prüfungen üblich - die Dauer auf 15 Minu- ten festgelegt (mit gleich langer Vorbereitungszeit).

4.5 Anpassung des Prüfungsverfahrens in der Mathematik (Art. 8 Bst. c)

Die Vorteile einer mündlichen Prüfung sollen in der Mathematik genutzt werden: bezüglich allgemeiner Denkfähigkeit, Agilität, Transfermöglichkeit und Beherrschung der mathematischen Grundfähigkeiten ermöglichen 15 Minuten mündliche Prüfung ein weit differenzierteres Bild als ein rein schriftliches Examen, in dem die Kandidatin/der Kandidat nicht im Denkprozess selber erlebt wird. Die schriftliche Prüfung wird von 4 auf 3 Stunden Dauer verkürzt.

4.6 Differenzierung bezüglich Prüfungsaufteilung (Art. 9)

Die Aufteilung der gesamten Prüfung in zwei Teilprüfungen 7 soll im Sinne eines Nachteilausgleichs 8 und in Analogie zu den gymnasialen Maturitätsprüfungen nur bei den schweizerischen Prüfungen möglich sein. Dies entspricht der schon bisher gelebten und bewährten Praxis.

4.7 Präzisierung der Notenberechnung (Art. 10 Abs. 2)

Mit der bisherigen Regelung wurde in den Prüfungsfächern entweder mündlich oder schriftlich geprüft und entsprechend beurteilt. Da neu in drei Fächern mündliche und schriftliche Beurteilungen abgege- ben werden, muss die Art der Berechnung der Schlussnoten präzisiert sein.

4.8 Korrektur der Bestehensnormen (Art. 11 Abs. 1)

Nach bisheriger Regelung konnte die Prüfung theoretisch mit 80% ungenügenden Noten bestanden werden (1 mal Note 6, vier mal Note 3.5). Dieser Missstand wird korrigiert: neu dürfen höchstens zwei Noten unter 4 ausfallen. Formal werden die 3 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung übersichtlicher gegliedert, indem jede Bestehensbedingung unter einem separaten Buchstaben im entsprechenden Absatz aufgeführt wird.

4.9 Differenzierung der Zuständigkeit (Art. 12)

Die Regelungen für die sogenannten "Hausprüfungen" bezüglich Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren werden im Sinne einer expliziten Klärung und in Ana- logie zu den gymnasialen Maturitätsprüfungen den kantonalen Bestimmungen unterstellt.

4.10 Übergangsbestimmungen (Art. 15)

Darin ist geregelt, welches Recht im Falle

  • von Prüfungswiederholung oder

  • von auf 2 Sessionen aufgeteilter Prüfung angewandt wird. Die vorgesehene Regelung führt im Jahr der Inkraftsetzung (2012) zu 2 Prüfungs- sessionen mit Prüfungen parallel nach altem und nach neuem Recht.

wobei im ersten Teil die Geistes- und Sozialwissenschaften und die Naturwissenschaften geprüft werden, im zweiten Teil dann die erste Landessprache, die zweite Landessprache oder Englisch und Mathematik Die Examinatorinnen und Examinatoren und deren Prüfungsweise sind den KandidatInnen bei schweizerischen Prüfungen im Gegensatz zu "hausinternen Prüfungen" nicht bekannt

4.11 Inkrafttreten (Art. 16)

Die Verordnung/das Reglement soll auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden.

5. Auswirkungen

5.1 Bildungspolitische Auswirkungen

Die Prüfungsanforderungen werden mit der vorliegenden Revision nicht erhöht. Allenfalls steigt der Vorbereitungsaufwand für die Kandidatinnen und Kandidaten durch ein differenzierteres Prüfungsver- fahren ein wenig an. Dafür können durch das feiner abgestimmte Prüfungsverfahren differenziertere Beurteilungen erwartet werden. Verschiedentlich geäusserte Befürchtungen, die Ergänzungsprüfung "Passerelle" könnte sich zu einer „breiten Autobahn“, also zu einem Hauptbildungsgang entwickeln, haben sich bisher nicht bewahrhei- tet. Mit den Anpassungen durch die Revision wird kein stärkerer Zulauf erwartet, da die Anforderun- gen der Prüfung nicht gesenkt wurden.

5.2 Organisatorische Auswirkungen

Die Organisation der Prüfungen wird mit der Erhöhung der Anzahl mündlicher Prüfungen aufwändiger und anspruchsvoller werden. Der Aufwand für die schriftlichen Prüfungen (Prüfungserstellung, Korrek- tur) wird insgesamt leicht zunehmen, da nun in allen Fächern schriftlich geprüft wird. In Mathematik wird die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung um ¼ gekürzt, in der ersten Landessprache wird die schriftliche Prüfung nur noch einen statt bisher zwei Teile beinhalten. Jedoch ist nicht von einer notwendigen Erhöhung der Personalressourcen in der Bundesverwaltung auszugehen.

5.3 Finanzielle Auswirkungen

Die Revision verursacht keine direkten zusätzlichen Kosten. Der höhere Aufwand für die Prüfungsor- ganisation wird mit den vorgesehenen Anpassungen der Verordnung über Gebühren und Entschädi- gungen für die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.121) 9 kompensiert.

6. Ergebnisse der Anhörung

...

7. Anträge

Um die längst praktizierte Delegationsmöglichkeit an kantonale Schulen im Reglement bzw. in der gleichlautenden Verordnung auch verankern zu können, ist eine Anpassung der Verwaltungsvereinba- rung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 16. Januar/ 15. Februar 1995 unerlässlich.

7.1 Antrag 1

Die Schweizerische Maturitätskommission SMK beantragt dem Bundesrat und der EDK, die Verwal- tungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 in Art. 7a wie folgt anzupassen: Die Kommission hat die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabe- rinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

welche zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar wird

Sie kann die Ergänzungsprüfungen gemäss Absatz 1 selber durchführen oder auf Antrag der Kantone an Schulen mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität delegieren. Als rein formale Änderungen sind zusätzlich vorzunehmen: Ö Die Bezeichnung "Maturitätsausweis" bzw. "Berufsmaturitätsausweis" wird durchwegs durch "Ma- turitätszeugnis" bzw. "Berufsmaturitätszeugnis" ersetzt. Ö Das "Bundesamt für Bildung und Wissenschaft" wird durch die aktuelle Amtsbezeichnung "Staats- sekretariat für Bildung und Forschung" ersetzt (Art. 4 Abs. 3).

7.2 Antrag 2

Die Schweizerische Maturitätskommission SMK beantragt dem Bundesrat und der EDK, die Verord- nung/das Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vom 19. Dezember 2003 bzw. vom 4. März 2004 gemäss vorliegender Totalrevision zu erneuern.

SBF - Juni 2010

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