Entwurf vom 30.11.2010
1 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
1.1 Ausgangslage
Das bestehende Konzept zur Unterstützung von Strukturverbesserungen hat sich bewährt und wird grundsätzlich beibehalten. Punktuelle Anpassungen sind hingegen nötig als Folge der Antwort des Bundesrates zur Motion Hess (Mo.10.3388) zur Pilzproduktion, zur zielgerichteten Förderung von Spezialproduktionsbetrieben des Pflanzenbaus und für eine zeitgemässe Förderung der Fischerei und Fischzucht. Die Ausführungsbestimmungen werden zudem aufgrund von Erfahrungen im Vollzug mit den bisherigen Instrumenten angepasst.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Pilz- und Sprossenproduktion sowie die Produktion von Chicorée werden in einem Gebäude pro- duziert und dienen der menschlichen Ernährung. Diese Produktionsarten wurden bisher nicht einheit- lich der Landwirtschaft zugeordnet, weil sie nur indirekt auf der Fotosynthese basieren. Neu sollen sie analog den Spezialkulturen mit Investitionshilfen unterstützt werden können.
Die Berufsfischerei und die Fischzucht wurden bisher wesentlich weniger stark unterstützt als die Landwirtschaft. Mit den Änderungen wird die Starthilfe erhöht und die Unterstützung von artgerechten Produktionsanlagen ermöglicht.
Der Widerruf von Investitionskrediten wird gelockert und analog dem Widerruf von Beiträgen geregelt.
Die verkürzte Beurteilungs- und Kündigungsfrist für eine Umverteilung von Bundesmitteln innerhalb der Kantone ermöglicht eine bessere Bewirtschaftung und einen zielgerichteten Einsatz der Bundes- mittel.
Im Weiteren werden als Folge der Erfahrungen im Vollzug auch Begriffe und Verantwortlichkeiten präzisiert sowie Querverweise angepasst.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Begriff Absatz 1
Die Änderung betrifft eine Präzisierung der Grenze von 50 Normalstössen und damit eine Harmonisie- rung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.
Absatz 2 Pilz-, Sprossen- und ähnliche Produktionsbetriebe des Pflanzenbaus, wie die Produktion von Chicorée basieren nur indirekt auf der Fotosynthese. Die Produkte werden in einem Gebäude ohne Tageslicht produziert und dienen der menschlichen Ernährung. Mit der Aufzählung wird präzisiert, dass diese Produktionsformen mit Investitionshilfen unterstützt werden können, obwohl sie keine Direktzahlungen erhalten und den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 LwG nicht erfüllen können. Analog dem produzierenden Gartenbau sind deshalb die Artikel 3-9 nur sinngemäss anwendbar. Die Förde- rung dieser Produktionsanlagen erfolgt analog den Spezialkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchsta- be e.
Artikel 12 Ausschluss von Investitionshilfen Absatz 3
Die unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Betriebe erhalten keine Direktzahlungen. Die Einhaltung von Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung kann deshalb nicht verlangt werden. Der Ausschluss- grund nach Absatz 2 Buchstabe b (nichtlandwirtschftliche Zwecke) ist per se erfüllt, weil diese Betrie- be der Nahrungsmittelproduktion dienen oder nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 107a LwG landwirtschaftliche Produkte verarbeiten.
Artikel 15 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen Absatz 1 Buchstaben d und e
Die Verweise auf Artikel 14 waren bisher nicht eindeutig: der Hinweis "Absatz 1" ist zu ergänzen.
Absatz 3 Buchstabe d
Der Ausschluss von Inneninstallationen von der Beitragsberechtigung gilt nicht nur für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 2, sondern auch für Basiserschliessungen für Betrie- be mit Spezialkulturen und für landwirtschaftliche Siedlungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i. Um diesbezügliche Klarheit zu schaffen, wird dieser Querverweis ergänzt.
Artikel 15a Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodische Wiederinstandstellung Absatz 1 Buchstabe c
Im Sommer 2008 führte das BLW bei den kantonalen Amtsstellen für das Meliorationswesen eine Umfrage über den Stand der Drainagen in der Schweiz durch. In der Auswertung der Rückmeldun- 1 gen zeigte sich die Notwendigkeit, die Substanz- und Werterhaltung der bestehenden, teilweise überalterten Drainageanlagen im Hinblick auf die Herausforderung der künftigen Ernährungssicherung mit gezielten Massnahmen zu unterstützen. Die heutigen Unterstützungsmöglichkeiten der SVV sind im Grundsatz ausreichend. Dennoch ist eine punktuelle Anpassung bei der periodischen Wiederin- standstellung (PWI) von Drainagen angezeigt: es sollen nicht nur Haupt- und Sammelleitungen, son- dern neu auch Saugerleitungen unterstützt werden. Im Verordnungstext wird deshalb neu der Sam- melbegriff "Entwässerungsleitungen" verwendet.
In den bisherigen Erfahrungen mit der PWI zeigte sich ausserdem, dass die Sanierungsarbeiten bei Pumpwerken nicht dem Status einer PWI, sondern einer Erneuerung entsprechen. Die finanzielle Unterstützung solcher Arbeiten erfolgt deshalb über die Artikel 14, 15, 16 und 17. Dementsprechend kann die PWI von Pumpwerken in Artikel 15a gestrichen werden.
Artikel 15b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Der im deutschen und italienischen Verordnungstext einheitlich verwendete Begriff "Kosten" ist im französischen Text unterschiedlich übersetzt. Deshalb wird der weniger vorkommende Begriff "Coûts" durch den mehrheitlich verwendeten Begriff "Frais" ersetzt.
1 Der Auswertungsbericht zur Umfrage ist auf der Website des BLW verfügbar unter folgender Adresse: http://www.blw.admin.ch/dokumentation/00018/00112/00504/index.html?lang=de
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Artikel 16 Beitragssätze
Absatz 3 Analoge Änderung wie in Artikel 15b.
Artikel 16a Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung Sachüberschrift
Analoge Änderung wie in Artikel 15b.
Absatz 1 Buchstabe a Einleitungssatz
Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Der Begriff "drainage du chemin" wird ersetzt durch "système d'évacuation des eaux du chemin". Der neue Begriff ist präziser und kann nicht verwechselt werden mit der landläufigen Bezeichnung für die Entwässerung von Landwirtschaftsflächen ("Draina- gen").
Absatz 1 Buchstabe b
Analoge Änderung wie in Artikel 15a.
Absatz 2
Analoge Änderung wie in Artikel 15a. Ausserdem wird in Anlehnung an die Formulierung in Absatz 1 Buchstabe a der Begriff "Sickerleitungen" durch die präzisere Bezeichnung "Wegentwässerungen" ersetzt.
Artikel 17 Zusatzbeiträge Absatz 1 Buchstabe c
Im Kontext der Herausforderungen im Zusammenhang mit der künftigen Ernährungssicherung kommt den landwirtschaftlichen Vorrangflächen und insbesondere den Fruchtfolgeflächen (FFF) eine zentrale Bedeutung zu. Gemäss Sachplan des Bundes haben die Kantone eine Mindestmenge an FFF zu erhalten (Zuteilung der kantonalen Kontingente im Bundesratsbeschluss vom 8. April 1992). Im Sinne eines Anreizsystems soll die Basis geschaffen werden, um Strukturverbesserungsmassnahmen mit einem Zusatzbeitrag unterstützen zu können, wenn diese zur Erhaltung von FFF oder anderer land- wirtschaftlicher Vorrangflächen beitragen. Zu denken ist hier beispielsweise an Massnahmen zur Wie- derinstandstellung und Erneuerung von Drainagen auf FFF.
Absatz 1 Buchstabe e
In Analogie zu den neuen Formulierungen in Buchstabe c und Buchstabe g wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. Dies macht auch aus materieller Sicht Sinn, da Massnahmen zur Erhaltung kultureller Bauten und Massnahmen zur Erhaltung von Kulturlandschaften nicht deckungsgleich sind und unterschiedliche Ausprägungen haben können.
Absatz 1 Buchstabe g
Der bestehende Anreiz zur besonderen Förderung von Massnahmen zur Produktion von erneuerbarer Energie soll ergänzt und im Sinne der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen erweitert werden. Ein höherer Zusatzbeitrag soll neu auch gewährt werden, wenn im Zusammenhang mit Struk- turverbesserungsmassnahmen ressourcenschonende Technologien zum Einsatz kommen. Zu denken ist hier beispielsweise an Bewässerungsanlagen, wo die Unterstützung der Basisinfrastrukturen in Zukunft höher ausfallen soll, wenn sich die Trägerschaft bereit erklärt, bei den nichtsubventionierbaren mobilen Verteilanlagen eine energie- und wassersparende Technik (bspw. Tröpfchenbewässerung)
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einzusetzen. Der zusätzliche Förderanreiz soll im Zusammenhang mit Strukturverbesserungsmass- nahmen gemäss SVV zur Anwendung kommen. Eine Doppelsubventionierung von Massnahmen, die bereits über Projekte zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen gemäss Artikel 77a und 77b LwG unterstützt werden, ist ausgeschlossen.
Artikel 20 Kantonale Leistung bis Absatz 1 Einleitungssatz, Absätze 1 und 2
Die Änderungen betreffen den Begriff „kantonale Finanzhilfe“ und haben keine materielle Änderungen zur Folge. Nach Artikel 3 Absatz 1 Subventionsgesetz (SuG) sind Finanzhilfen als geldwerte Vorteile definiert, welche insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen umfassen. Im Rahmen der Sparbestrebungen von Kantonen äusserten einige die Absicht, anstelle des Kantonsbeitrages ein zinsfreies, kantonales Darlehen als kantonale Finanzhilfe zu gewähren und damit einen Bundesbei- trag auszulösen. Gefordert ist jedoch ein nichtrückzahlbarer Kantonsbeitrag entsprechender Höhe.
Artikel 22 Koordinierte Unterstützung bei landwirtschaftlichen Gebäuden Sachüberschrift
Die Anpassung respektive Präzisierung der Sachüberschrift hat keine materielle Änderung zur Folge. Es wird aber klar gestellt, dass die Anforderungen für die koordinierte Unterstützung nur bei landwirt- schaftlichen Gebäuden gilt. Bei Bodenverbesserungen oder Projekten zur regionalen Entwicklung ist die koordinierte, gleichzeitige Unterstützung in Anbetracht der unterschiedlichen Ausrichtungen und Zeitabläufe in der Regel nicht angezeigt.
Artikel 25a Unterlagen für eine Vereinbarung Absatz 1 Buchstabe e
Vereinbarungen werden i.d.R. im Zusammenhang mit Projekten zur regionalen Entwicklung und ver- einzelt für Bodenverbesserungen abgeschlossen. Wie in der Begründung zur Anpassung von Artikel 22 beschrieben, wird bei diesen Projektarten eine koordinierte, gleichzeitige Unterstützung mit Beiträ- gen und Investitionskrediten kaum praktiziert. Somit macht die Anforderung, dass das Meldeblatt für den Investitionskredit als Grundlage für die Vorbereitung der Vereinbarung (Zusicherung des Beitrags) vorliegen muss, keinen Sinn. Diese Bestimmung kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 27 Beitragszusicherung Analoge Präzisierung wie in Artikel 22.
Artikel 31 Baubeginn und Anschaffungen Absatz 1
Die Änderung betrifft nur den französischen Text, welcher in der heutigen Form ("Il est interdit de") gegenüber der deutschen Version unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die neue Fassung wird materiell verbessert und orientiert sich textlich stärker an den Vorgaben des Subventionsgesetzes (Art. 26 SuG).
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Artikel 37 Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen bis Absatz 2
Im Sinne der administrativen Vereinfachung wird die Schwelle, unter welcher auf Rückerstattungen verzichtet werden kann, von Fr. 500.- auf Fr. 1'000.- erhöht.
Absatz 6 Buchstabe d (neu)
Im Zusammenhang mit Projekten zur regionalen Entwicklung (PRE) ist es auch möglich, mobile Ein- richtungen und Maschinen zu unterstützen, sofern die generellen Zielsetzungen und Vorgaben eines PRE erfüllt sind. Die Vorgaben zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer haben dieser neuen Möglichkeit bisher noch nicht Rechnung getragen. In Anbetracht der kürzeren Abschreibungs- und Verwendungsdauer soll die rechtliche Frist für Zweckentfremdungen solcher Massnahmen auf 10 Jahre festgelegt werden.
Artikel 43 Starthilfe Absatz 6
Die Starthilfe für Fischer und Fischerinnen oder Fischzüchter und Fischzüchterinnen ist im Vergleich zur Landwirtschaft sehr tief. Für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen auf Betrieben ab 1.25 Stan- dardarbeitskräfte (SAK) wird zur Zeit eine Starthilfe von mindestens 110 000 Franken gewährt. Bisher wurden aus der Fischerei nur wenige Gesuche gestellt. Eine Erhöhung der Pauschale ist gerechtfer- tigt und ergibt eine weitgehende Gleichstellung mit der Landwirtschaft.
Artikel 45 Fischerei und Fischzucht Absatz 2 wird aufgehoben und mit Absatz 1 zusammengefasst. Die Beschränkung auf die einheimi- sche Produktion und den einheimischen Fischfang ist nicht zielführend. Zudem können neu auch An- lagen zur artgerechten Produktion von Fischen unterstützt werden. Sofern die Produktion im Inland erfolgt, ist es unabhängig der Fischart eine einheimische Produktion. Vor der Gewährung eines Inves- titionskredites muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung ein- gehalten werden.
Artikel 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen Absatz 7
Analoge Änderung wie in Artikel 15b.
Artikel 49 Unterstützte Massnahmen Absatz 1 Buchstabe b
Die heute gültige Fassung der SVV ist gegenüber den Bestimmungen im LwG restriktiver. Mit der expliziten Erwähnung des Sachverhaltes „um ihre Betriebe zu rationalisieren“ sollen die in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten neu uneingeschränkt ermöglicht werden. Mit der vorgesehenen Änderung können neu auch gemeinschaftliche Bauten und Einrichtun- gen, welche der rationellen Betriebsführung dienen, wie bspw. Remisen für Maschinengemeinschaf- ten gefördert werden. Überbetriebliche Bauten und Einrichtungen sollen, soweit das Gesetz dies zu- lässt, möglichst gefördert werden, damit Kosten eingespart werden können. Gemeinschaftliche Anla- gen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse sind wie bisher in Buchstabe d geregelt, weil der pro- duzierende Gartenbau für diese Massnahme auch unterstützt werden kann.
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Artikel 50 Eigenmittel Absatz 1
Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Der deutsche Begriff "gemeinschaftliche Massnah- men" wird wie in der Definition in Artikel 11 neu mit "mesures collectives" übersetzt.
Artikel 51 Höhe der Investitionskredite Absatz 4
Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten in Absatz 1 und 4 für den gleichen deutschen Ausdruck werden harmonisiert ("contributions allouées par les pou- voirs publics").
Artikel 54 Koordinierte Unterstützung bei landwirtschaftlichen Gebäuden Sachüberschrift Analoge Präzisierung wie in Artikel 22.
Artikel 59 Widerruf von Investitionskrediten Absatz 2 (neu)
Der heute geltende Artikel wird zu Absatz 1. Neu wird in Absatz 2 geregelt, dass ein gewährter Investi- tionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin des Betriebes oder des Unternehmens übertragen werden kann, sofern er oder sie die Eintretensbedingungen für die Gewäh- rung eines Investitionskredits erfüllt. Wird an ein Vorhaben ein Beitrag gewährt, muss dieser nach Artikel 33ff bei einer Verpachtung oder einer Handänderung nicht zurückbezahlt werden, sofern keine Zweckentfremdung oder gewinnbringende Veräusserung erfolgt. Mit diesem Absatz wird die Rechts- grundlage geschaffen, dass auch Investitionskredite in bestimmten Fällen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen werden können. Damit wird eine Gleichstellung mit der Rückerstattung von Beiträgen erreicht.
Vorbehalten bleibt die gewinnbringende Veräusserung nach Artikel 60. Bei Verpachtung an einen Nachkommen gilt die Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe c.
Artikel 62 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln Absätze 1 und 3
Der Bedarf an neuen Investitionskrediten ist nicht in allen Kantonen gleich hoch. Zudem kann der Bedarf in einem Kanton von Jahr zu Jahr relativ stark schwanken. In Zeiten knapp verfügbarer Mittel ist es notwendig, dass das Bundesamt innerhalb der Kantone einen Ausgleich vollziehen kann. Die heute geltende Regelung schränkt eine zeitgerechte Umverteilung stark ein. Mit den kürzeren Fristen kann das Bundesamt auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kantone schneller reagieren und die Mittel gezielt einsetzen. Ziel der Mittelbewirtschaftung ist, dass mit einem Minimalbestand an liquiden Mitteln die Liquidität aller kantonalen Kreditkassen aufrecht erhalten werden kann. Sobald ein Kanton, bei welchem Investitionskredite zurückgefordert wurden, wieder einen höheren Bedarf nachweist, kann ihm das Bundesamt im Rahmen des Budgets wieder neue Mittel oder Mittel eines anderen Kan- tons zur Verfügung stellen.
1.4 Ergebnisse der Anhörung
wird nach der Anhörung ergänzt
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1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Die Investitionskredite kön- nen gezielter bewirtschaftet und eingesetzt werden.
1.5.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind analog zu denjenigen des Bundes.
1.5.3 Volkswirtschaft
Mit der vorgesehenen Unterstützung von Pilzproduktionsbetrieben und anderen Spezialbetrieben des Pflanzenbaus sowie der verbesserten Unterstützung der Fischerei wird insbesondere die internationa- le Wettbewerbsfähigkeit dieser Betriebe gestärkt. Die EU kennt ebenfalls Förderinstrumente, so dass sich eine verbesserte Stützung im Sinne gleich langer Spiesse aufdrängt.
1.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
1.7 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Juli 2011 in Kraft treten.
1.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtgrundlagen bilden Artikel 87 – 112 LwG
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