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1. Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

(Höchstbestandesverordnung, HBV)

1.1 Ausgangslage

Registrierung für Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen, können für ihren Betrieb einen Tierbestand registrieren lassen, der die gesetz- liche Obergrenze überschreitet. Die Registrierung ist neben den Ausnahmebewilligungen die einzige Möglichkeit, Neubauvorhaben über den gültigen Höchstbestandeslimiten zu beantragen sofern der Betrieb über eine ausreichende eigene oder gepachtete düngbare landwirtschaftliche Nutzfläche ver- fügt. Auch nach der Registrierung müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen den ökologi- schen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen können. Ist dies nicht mehr der Fall, muss die Registrierung gelöscht werden. Dadurch entsteht ein Problem bezüglich Investitions- schutz bei Betrieben, die z.B. wegen Pachtlandverlust oder Änderungen bei der Festsetzung des Nährstoffanfalls gemäss GRUDAF die Anforderungen nicht mehr erfüllen.

Fütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste Mit der Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird das Fütte- rungsverbot von Speiseresten und tierischen Nebenprodukten per 1. Juli 2011 umgesetzt. Diese An- passung ist Gegenstand der Massnahmen zur Sicherung der Äquivalenz der veterinärrechtlichen Be- stimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Damit werden bilaterale Vereinbarungen erfüllt. Die Möglichkeit, Fleischprodukte in die EU auszufüh- ren, bleibt damit gewahrt. Schweinehaltungsbetriebe, welche tierische oder andere Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, können unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Tierbestand als den Höchstbestand nach der Höchstbestandesverordnung halten. Dabei muss die Verwertung der Nebenprodukte insbesonde- re auch im öffentlichen Interesse liegen. Mit der Umsetzung des erwähnten Fütterungsverbots entfal- len die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für diese Fälle. Davon sind heute insgesamt 7 Betriebe betroffen.

Minimaler Energieanteil in der Schweinfütterung aus anderen Nebenprodukten. Die heute eingesetzten Nebenprodukte müssen mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken. Werden zusätzlich Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung eingesetzt, liegt die- ser Grenzwert bei 50 Prozent. Nach Schätzungen des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET verfütterten vor 10 Jahren rund 5 Prozent der Schweinehaltungsbetriebe sogenannte Schweinesuppe. Heute, mit dem Aufkommen der Biogasanlagen, dürften es bedeutend weniger sein. Die Branche ist seit 2006 über das Fütterungsverbot informiert und hatte Zeit, sich den neuen Rah- menbedingungen anzupassen. Alleine der Wegfall der sogenannten Schweinesuppe kann eine Re- duktion des minimalen Energieanteils für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht rechtfertigen. Es liegt nicht im öffentlichen Interesse, bei einem geringeren Anfall von Nebenprodukten die Grenz- werte nach unten anzupassen, so dass einzelne Bewirtschafter ihren bisherigen Tierbestand halten können.

Höchstbestandesverordnung

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Registrierung von Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hof- dünger abgeben Durch die Registrierung für 15 Jahre erhalten die Betriebe einen Schutz für die getätigten Investitio- nen. Wenn sich die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich ändern, sollen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Möglichkeit haben, die Bewirtschaftungsverhältnisse anzupassen. Ist dies nicht möglich, kann das Bundesamt den registrierten Bestand der neuen Situation entsprechend an- passen. Geringfügige Änderungen der Bewilligungsvoraussetzung sollen jedoch keine Reduktion des registrierten Tierbestandes zur Folge haben.

Wegfall Ausnahmebewilligung bei Verwertung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten und Spei- seresten. Aufgrund des Fütterungsverbotes für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste ent- fällt die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für diese Fälle. Dies kann dazu führen, dass bestehende Gebäude/Stallungen allenfalls nicht mehr entsprechend genutzt werden können. Im Sinne eines Investitionsschutzes ist daher eine Übergangsregelung vorzusehen.

Verfütterung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und anderen Nahrungsmittelprodukten Wenn gleichzeitig Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung und andere Nahrungsmittelprodukte verfüttert werden, müssen heute mindestens 50 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit diesen Nebenprodukten gedeckt werden. Aufgrund der bereits vorgenommenen Reduktion bei den Neben- produkten aus der Milchverarbeitung ist aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Grün- den ebenfalls eine Reduktion angebracht, und zwar auf 40 Prozent des Bedarfs.

Übergangsregelung Schweinehaltungsbetriebe, die Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, Schlacht- und Metzgerei- nebenprodukte, Speisereste und andere Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, erfüllten eine Auf- gabe im öffentlichen Interesse. Deshalb werden ihnen bei den Höchstbeständen und beim ortsübli- chen Bewirtschaftungsbereich im Gewässerschutz Ausnahmen gewährt. Für die vom Verfütterungs- verbot betroffenen Betriebe sind Übergangsregelungen vorgesehen. Höchstbestände Im Sinne einer Anpassungsfrist bleibt der in der Ausnahmebewilligung zugesicherte Tierbestand bis zu deren Ablauf gültig. Die betroffenen Betriebe erhalten zudem die Möglichkeit, bis am 31. Dezember 2015 ihre Tierbestände den neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Innerhalb dieser Frist können sie entweder andere Nahrungsmittelnebenprodukte beschaffen und eine neue Ausnahmebewilligung beantragen oder müssen den Tierbestand auf die Höchstbestandesgrenze abbauen. Gewässerschutz Bei Betrieben, die aufgrund des Fütterungsverbotes den minimalen Energieanteil aus Nebenproduk- ten nicht mehr erreichen, können die Kantone bis längstens am 31. Dezember 2015 eine Ausnahme für das Ausbringen des Anteils der anfallenden Gülle innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbe- reichs nach Art. 14 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes vorsehen. Dabei müssen die Betriebe bzw. Bewirtschafter belegen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereinebenprodukte und/oder Speisereste verfüttert haben, und diese nicht durch andere Nahrungsmittelnebenprodukte ersetzen können.

Höchstbestandesverordnung

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 7 Abs. 5

Die Registrierung von Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, wird für 15 Jahre vorgenommen. Damit erhalten die Bewirtschafter und Bewirt- schafterinnen einen Investitionsschutz, wenn auch befristet.

Art. 7 Abs. 6

Das Bundesamt kann den registrierten Tierbestand anpassen, wenn sich die Bewilligungsvorausset- zungen wesentlich verändert haben. Bei geringfügigen Änderungen bleibt der registrierte Bestand unverändert.

Art. 7 Abs. 7

Bei Missachtung der Vorschriften des ökologischen Leistungsnachweises, des Tier- oder Gewässer- schutzes kann die Registrierung unter Wahrung einer Frist zur Behebung der Mängel jederzeit entzo- gen werden. Ein Änderung des Nährstoffanfalls aufgrund revidierter Ausscheidungswerte gemäss GRUDAF soll hingegen keinen sofortigen Entzug zur Folge haben. Dieser Fall soll nicht als Verstoss gegen die ÖLN Vorschriften betrachtet werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich allen- falls um eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen handelt. Die Anforderungen des Gewässerschutzes müssen aber in jedem Fall vollumfänglich erfüllt sein.

Art. 10 Abs. 1

Das Fütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste wird nachvollzo- gen. Damit entfällt die Möglichkeit, für solche Fälle eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Die Verfütterung anderer Nahrungsmittelnebenprodukte liegt weiterhin im öffentlichen Interesse und kann als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden.

Art. 10 Abs. 3

Als andere Nahrungsmittelnebenprodukte im Sinne der HBV gelten heute stark wasserhaltige Produk- te, die ohne Konservierungszusatz innerhalb von zehn Tagen verderben. Von diesem Grundsatz ist weiterhin auszugehen. Die Liste der massgebenden Nebenprodukte wird künftig gemeinsam mit dem Bundesamt für Umwelt festgelegt. Damit werden die Anforderungen für Ausnahmen gemäss Gewäs- serschutzverordnung und jener gemäss HBV harmonisiert. Die Liste soll künftig in der Vollzugshilfe „Umweltschutz in der Landwirtschaft“ im Anhang des Moduls "Nährstoffe und Verwendung von Dün- gern" aufgeführt werden.

Art. 10 Abs. 4

Aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Gründen wird der Mindestanteil von Nebenpro- dukte aus der Milchverarbeitung und anderen Nahrungsmittelprodukte in Futterration auf 40 Prozent reduziert.

Art. 22a Übergangsbestimmung für erteilte Ausnahmebewilligungen

Die erteilten Ausnahmebewilligungen für das Halten eines Tierbestandes über den Höchstbestandes- grenzen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, auch wenn der geforderte minimale Energieanteil des Schweinefutters aus den fraglichen Nebenprodukten nicht mehr erreicht werden kann. Die betroffenen Betriebe erhalten zudem bis längstens am 31. Dezember 2015 Gelegenheit, entweder andere Neben- produkte zu beschaffen oder ihre Tierbestände auf die erlaubten Grenzwerte abzubauen.

Höchstbestandesverordnung

Änderung bisherigen Rechts Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird aufgrund des Fütterungsverbots für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte und Speisereste geändert. Die betreffenden Betriebe erfüllen grundsätzlich keine Aufgabe im öffentlichen Interesse mehr. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Ausbringung eines Teils der anfallenden Gülle innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs ist deshalb grundsätzlich nicht mehr angebracht. Die betroffenen Betriebe sollen aber analog zur Regelung in der HBV eine Anpassungsfrist bis zum 31. Dezember 2015 erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss entweder die Verwertung einer genügen- den Menge anderer Nahrungsmittelnebenprodukte sichergestellt sein, oder die Betriebe müssen die Anforderung von Art. 14 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes erfüllen (Ausbringen der Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche innerhalb des ortsüblichen Be- wirtschaftungsbereichs).

In Analogie zur HBV wird neu festgehalten, dass auch Betriebe, die bei der Verfütterung Nebenpro- dukte aus der Milchverarbeitung und andere Nahrungsmittelabfälle kombinieren, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Bei diesen Betrieben muss mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine über die kombinierten Nebenprodukte gedeckt werden. Durch diese Kombinationsmög- lichkeit ist es möglich, dass einige zusätzliche Betriebe die Ausnahmemöglichkeit bei der Verwertung der anfallenden Hofdünger innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs beanspruchen könn- ten.

Änderung der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV; SR 916.344) | Lexipedia | Lexipedia