Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Erläuternder Bericht
für die Vernehmlassung
über die Änderungen der Verordnungen im Rahmen
der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge
_______________________________
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV 12. November 2010
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
1.1 Ausgangslage .............................................................................................................3 1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe ..........................................................................4 1.2.1 Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)............................4 1.2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) .......................................................................................................................4 1.2.3 Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV).............................................................5
2 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge 6
2.1 Ausgangslage .............................................................................................................6 2.2 Aufgaben / Kompetenzen ...........................................................................................6 2.2.1 Gesetzlicher Aufgabenkatalog....................................................................................6 2.2.2 Regelungsbedarf Bundesrat .......................................................................................6 2.2.3 Aufgabenabgrenzung .................................................................................................7 2.3 Organisation ...............................................................................................................7 2.4 Zusammensetzung / Bestellung .................................................................................8 2.5 Ressourcen Sekretariat ..............................................................................................9
3 Erläuterung zur Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen
Vorsorge (BVV 1) 10
4 Erläuterung zur Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) 23
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) 36
6 Anhang 67
6.1 Aufgabenkatalog Sekretariat Oberaufsichtskommission ..........................................67 6.2 Querschnittsfunktionen .............................................................................................69
2/69
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Am 19. März 2010 hat das Parlament die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Reform stärkt Aufsicht, Steuerung und Transparenz in der 2. Säule und antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Abstimmung zum Umwandlungssatz ge- äussert wurden.
- Die Oberaufsicht wird deutlicher von der Direktaufsicht über die Pensionskassen getrennt und neu ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung von einer unabhän- gigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Dieser wird ein professionelles Sekretariat zur Seite gestellt. Aufgabe der Oberaufsichtskommission ist es, für eine einheitliche Aufsichtspraxis zu sorgen und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu garantieren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie Verfügungen, Weisun- gen und Standards erlassen und damit auch für die Qualitätssicherung zuständig sein. Bei Bedarf kann sie eigene Prüfungen bei den kantonalen / regionalen Auf- sichtsbehörden durchführen und Berichte erstellen. Insgesamt kommt der Oberauf- sicht eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.
- Die Stellung der Direktaufsicht wird gestärkt, indem ihre Aufgaben, Kompetenzen und die zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente klarer geregelt werden. Die Direktaufsicht über die bisher vom Bund beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter wird neu von den Kantonen wahrge- nommen und muss künftig verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlich- rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. Der Wechsel dieser Vorsorgeeinrichtungen in die Direktaufsicht der Kantone erfolgt in- nert maximal drei Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes. Um einen naht- losen Übergang ins neue Aufsichtssystem sicherzustellen sind umfangreiche Koor- dinationsarbeiten mit den Kantonen nötig. Sie sind deshalb in Absprache mit der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden mittels einer Be- gleitgruppe in die Umsetzungsarbeiten einbezogen.
- Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorge- einrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen ge- stellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskon- flikten). Zudem müssen Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, in der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstel- le offen gelegt werden. Ebenso müssen Experten, Anlageberater und Anlagema- nager im Jahresbericht mit Name und Funktion aufgeführt werden. Um den Gover- nance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.
Die Strukturreform wird wie folgt in Kraft gesetzt: - 1. Juli 2011: Bestimmungen zu Governance und Transparenz. - 1. Januar 2012: Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur (Direktaufsicht, Oberaufsicht, Übriges); Aufnahme operative Tätigkeit Oberaufsichtskommission.
Die Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ist im Bundesblatt (BBl) 2010 2017 und in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 117 publiziert worden. Die Botschaft des Bundesrates zur Strukturreform vom 15. Juni 2007 findet sich im BBl 2007 S. 5669.
3/69
1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe
Die Strukturreform sieht folgende Rechtssetzungsdelegationen vor: - Art. 53a BVG: Zuständigkeit zum Erlass von Bestimmungen über die Zulässigkeit von Eigengeschäften sowie über die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermö- gensvorteilen; - Art. 53k BVG: Ausführungsbestimmungen zu den Anlagestiftungen in einer eigenen neuen Verordnung; - Art. 64c Abs. 3 BVG: Zuständigkeit zur Bestimmung der anrechenbaren Aufsichts- kosten und Festlegung des Berechnungsverfahrens und des Gebührentarifs der Oberaufsichtskommission; - Art. 65 Abs. 4 BVG: Zuständigkeit zur Festlegung eines Anfangsvermögens und von Garantieleistungen für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstif- tungen.
Die Strukturreform macht zudem einige formelle als auch materielle Anpassungen der verschiedenen Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge erforderlich.
1.2.1 Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
Die mit der Strukturreform beschlossene Änderung der Aufsichtsstrukturen bringt eine Vielzahl von Anpassungen in der bisherigen BVV 1 mit sich: Es gibt keine Aufsicht des Bundes bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherungen mehr, sondern die Oberauf- sicht wird neu von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Somit muss der gesamte Abschnitt über die Aufsicht überarbeitet werden. Auch der bisherige Abschnitt über die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen erfährt einige Änderungen: Die Gründungsvoraussetzungen für Sammel- und Gemeinschaftsstiftun- gen waren bis anhin in den Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen geregelt. Diese Weisungen hatten ihre gesetzliche Grundlage in der Weisungskompe- tenz des Bundesrates als Oberaufsicht gemäss Art. 64. Die Strukturreform schafft nun mit Art. 65 Abs. 4 BVG eine gesetzliche Grundlage, um die Bedingungen für Neugrün- dungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen auf Verordnungsstufe festzulegen. Die Weisungen werden daher ausser Kraft gesetzt und deren Inhalt weitgehend in die BVV1 übernommen, damit sich die Voraussetzungen zur Neugründung systematisch am gleichen Ort befinden.
Aufgrund des grossen Anpassungsbedarfs im formalen wie im materiellen Sinn wird die BVV 1 einer Totalrevision unterzogen.
1.2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Die Ausführungsbestimmungen betreffend Governance und Transparenz auf Verord- nungsstufe werden angepasst. So wird u.a. neu neben dem Front auch das Parallel und After Running verboten. Weiter wird vorgeschrieben, dass Vermögensvorteile, die Personen und Institutionen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung von Dritten erhalten, zwingend an die Vorsorgeeinrichtung abge- liefert werden müssen. Alle mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen haben zuhanden des obersten, paritätischen Organs (Stiftungsrat) in einer Erklärung die Einhaltung der Loyalitätsvorschriften zu deklarieren (Offenlegungspflicht). Bei der Ausweisung der Verwaltungskosten wird eine detaillierte- re Auflistung als bisher verlangt, damit diese Kosten transparenter in der Jahresrech- nung erscheinen.
4/69
1.2.3 Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Art. 53k BVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über - den Anlegerkreis; - die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; - die Gründung, Organisation und Aufhebung; - die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; - die Anlegerrechte.
Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.
5/69
2 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
2.1 Ausgangslage
Ein Hauptziel der Strukturreform ist die Stärkung des Aufsichtssystems über die Durch- führung der beruflichen Vorsorge. Zu diesem Zweck wird für die Oberaufsicht eine un- abhängige, ausserparlamentarische Oberaufsichtskommission geschaffen. Diese sorgt für eine einheitliche Aufsichtspraxis der kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbehörden. Sie gewährleistet, dass das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes sicher und zuverlässig funktioniert. Zu diesem Zweck erlässt sie Verfügungen, Standards und Weisungen und führt Inspektionen und Audits bei den kantonalen / regionalen Auf- sichtsbehörden durch. Die Oberaufsichtskommission trägt damit wesentlich zur Quali- tätssicherung bei den Akteuren in der Beruflichen Vorsorge bei. Der Oberaufsicht kommt damit insgesamt eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.
2.2 Aufgaben / Kompetenzen
2.2.1 Gesetzlicher Aufgabenkatalog
Art. 64a BVG - Weisungen an Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung der einheitlichen Rechts- anwendung (Abs. 1 lit.a) - Prüfung der Jahresberichte und Durchführung von Inspektionen bei den Aufsichts- behörden (Abs. 1 lit.b) - Erlass der notwendigen Standards für die Aufsichtstätigkeit (Abs. 1 lit.c) - Zulassung bzw. Entzug der Zulassung der Experten für berufliche Vorsorge (lit.d) und Führung eines öffentlichen Registers (Abs. 1 lit.e) - Erlass Organisations- und Geschäftsreglement (Abs. 1 lit.g) - Weisungen an Experten und Revisoren (Abs.1 lit.f) - Direktaufsicht über Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung und Anlagestiftungen (Abs. 2) - Jährlicher Tätigkeitsbericht an den Bundesrat (Abs.3)
Art. 74 Abs. 4 BVG - Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts / Einla- dung zur Vernehmlassung durch das Bundesgericht bei vor ihm angefochtenen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
2.2.2 Regelungsbedarf Bundesrat
Auf Verordnungsstufe zu regeln sind - Kriterien für das Erfordernis der Unabhängigkeit betr. Wahlvoraussetzungen für Oberaufsichtskommissionsmitglieder; - die anrechenbaren Aufsichtskosten, das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie der Gebührentarif.
Weiterer Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht nicht, da die Aufgaben der Oberaufsichtskommission entweder im Gesetz klar geregelt oder an die Kommission selber delegiert sind. Dies trifft namentlich auf den Aufbau und die Organisation der Oberaufsichtskommission sowie den Vollzug des Gesetzes zu. Die Oberaufsichts- kommission wird den Vollzug durch die ihr zugewiesenen Kompetenzen zum Erlass von Verfügungen, Weisungen und Standards wahrnehmen (z.B. Voraussetzungen für die Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge, Weisungen betr. Parität, Teilliqui- dation, Retrozessionen, Auslegung Anlagevorschriften, Inhalt Jahresberichte Direkt- aufsichtsbehörden).
6/69
Die Flexibilität dieser Regelung entspricht der vom Gesetzgeber gewollten Stärkung des Aufsichtssystems. Die Aufsicht soll nicht mehr vorwiegend repressiv ausgerichtet sein, sondern prudentielle, risikobasierte Ansätze verfolgen. Sie muss dementspre- chend rasch und effizient auf Vorkommnisse und Fragen der Aufsichtspraxis reagieren können. Eine aktuelle und künftige Entwicklungen aufnehmende, flexible und effiziente (Ober)aufsichtspraxis ist angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der stei- genden Komplexität der Beruflichen Vorsorge unabdingbar.
Dem Bundesrat steht die Kompetenz zu, die Oberaufsichtskommission zu wählen, de- ren Präsidium und Vizepräsidium zu bezeichnen und ihr Organisations- und Geschäfts- reglement zu genehmigen. Die Oberaufsichtskommission hat ihm jährlich einen Tätig- keitsbericht zu unterbreiten.
2.2.3 Aufgabenabgrenzung
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist entsprechend seiner Linien- funktion auch weiterhin für Systementwicklung, Vorbereitung der Gesetzgebung und Policy im Bereich der Beruflichen Vorsorge zuständig (s. Art. 4 und 11 der Or- ganisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI). Die Oberaufsichtskommission kann in diesen Bereichen le- diglich Inputs geben und Unterstützung aus ihrem Spezialwissen leisten. Mit dem Bundesrat verkehrt die Oberaufsichtskommission via BSV. - Der Auftrag der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge als bera- tendes Organ des Bundesrates in Fragen der Beruflichen Vorsorge wird durch die Schaffung der Oberaufsichtskommission nicht tangiert.
2.3 Organisation
Die Oberaufsichtskommission ist als unabhängige, ausserparlamentarische Behörden- kommission gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März
1997 (RVOG) bzw. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25.
November 1998 (RVOV) ausgestaltet. Sie besteht aus 7-9 unabhängigen Sachver- ständigen, die vom Bundesrat gewählt werden. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Für das operative Geschäft verfügt die Oberaufsichtskommission über ein eigenes, professionelles Sekretariat. Dieses ist administrativ dem BSV beigeordnet.
Die Oberaufsichtskommission unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates, dieser übt lediglich eine Dienstaufsicht aus. Sie legt dem Bundesrat mittels eines jährlichen Tätigkeitsberichtes Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Die Oberaufsichtskommission ist Teil der dezentralen Bundesverwaltung und hat sich selbst zu finanzieren. Die fi- nanzielle Unabhängigkeit wird über die Gebührenfinanzierung der Oberaufsichtskom- mission, ihres Sekretariates und der für diese erbrachten Leistungen sichergestellt.
Der Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements fällt in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission. Es unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Reglement regelt die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Kommission und ihrem Sekretariat. Strategie- und Grundsatzfragen, der Erlass von Weisungen und Standards, die Zulassung bzw. der Entzug derselben für Experten für berufliche Vor- sorge fallen in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission. Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es führt das Tagesgeschäft, namentlich in den Bereichen Direktaufsicht, Prüfung der Jah-
7/69
resberichte der direkten Aufsichtsbehörden sowie Audits und dient als Ansprechpartner der Oberaufsichtskommission.
2.4 Zusammensetzung / Bestellung
Die massgebenden Anforderungen ergeben sich namentlich aus dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) bzw. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No- vember 1998 (RVOV), dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) bzw. der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) sowie dem Bericht des Bundesra- tes zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance- Bericht) vom 13. September 2006 bzw. dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Cor- porate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009 (inkl. Leitsätze).
Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen unabhängige Sachverständige sein (Art. 64 BVG und Kommentar). Sie werden - mit Ausnahme der zwei von den So- zialpartnern bestimmten Mitglieder - als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt. Das Erfordernis der Unabhängigkeit ist gerade bei Behörden der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht massgeblich, um das Vertrauen der Bevölkerung in eine trans- parente Aufsicht zu gewährleisten. In besonderem Masse gilt dies für das Präsidium der Oberaufsichtskommission, das deshalb als Vollamt besetzt wird. Das BSV emp- fiehlt dem Bundesrat, 9 Mitglieder zu wählen, damit die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz in der Zusammensetzung der Oberaufsichtskommission sichergestellt wer- den kann.
Die übrigen Mitglieder der Oberaufsichtskommission werden neben ihren Teilzeitpen- sen von ca. 20% (Vizepräsidium ca. 40%) noch weiteren Erwerbstätigkeiten - vorab in ihrem Fachgebiet - nachgehen. Dies entspricht grundsätzlich der Anforderung, dass die Oberaufsichtskommissionsmitglieder Sachverständige sein müssen, was prakti- sche Erfahrung voraussetzt. Der Definition der Unvereinbarkeitsbestimmungen in der Verordnung kommt deshalb grosse Bedeutung zu.
Das Anforderungsprofil der Oberaufsichtskommission als Ganzes ergibt sich aus der Aufgabenstellung der Oberaufsichtsbehörde. Die Mitglieder müssen in der Lage sein, auf Augenhöhe mit den Fachorganisationen und Aufsichtsbehörden zu verhandeln. Notwendig sind somit relevante Branchenkenntnisse (z.B. fundierte Kenntnisse der 2. Säule, deren Funktionsweise und Problemfelder; des politischen Umfelds; der instituti- onellen Vermögensverwaltung; von Aufsichts- und Regulierungsthematiken). Nötig sind auch relevantes Fachwissen (z.B. Vermögensverwaltung, Risikomanagement, Be- triebswirtschaft, Finanzmärkte, Recht, Kommunikation) und Sozialkompetenz. Bei der Erstellung des Anforderungsprofils für die Oberaufsichtskommission und deren Mitglie- der ist zudem das vom Bundesrat am 13. Februar 2010 genehmigte Musteranforde- rungsprofil gemäss Corporate-Governance-Leitsatz 5 zu beachten.
Die Bestellung der Oberaufsichtskommission (Präsidium und Mitglieder) erfolgt unter dem Aspekt der Corporate Governance mittels öffentlicher Ausschreibung. Wahlbehör- de ist der Bundesrat; er übt sein Wahlrecht auf der Grundlage des oben erwähnten Anforderungsprofils aus.
Der Umsetzungszeitplan sieht vor, dass die Ausführungsverordnungen zur Strukturre- form (inkl. Transparenz und Governance) Ende 2010 in die Vernehmlassung geschickt werden. Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen soll per 1. Juli 2011 (Transpa-
8/69
renz und Governance) bzw. 1. Januar 2012 (Direktaufsicht, Oberaufsicht, Übriges) erfolgen. Es wird alles daran gesetzt, dass die Oberaufsichtskommission ihre operative Tätigkeit ebenfalls bereits per 1. Januar 2012 aufnehmen kann. Deshalb ist Mitte Juni
2011 zusammen mit der Verabschiedung der Verordnungen auch die Wahl des Präsi-
diums der Oberaufsichtskommission und die Verabschiedung der Anforderungsprofile vorgesehen. Mit der Selektion einer Präsidentin/eines Präsidenten wird somit bald an- fangs 2011 gestartet. Die vorzeitige Wahl stellt sicher, dass das Präsidium die Selekti- on der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats begleiten und die Vorbereitung des Organisations- und Geschäftsreglements an die Hand nehmen kann. Die Wahl der Oberaufsichtskommissionsmitglieder findet im Herbst 2011 statt. Die Selektion des Sekretariats erfolget ebenfalls mittels öffentlicher Ausschreibungen top-down ab Herbst 2011.
2.5 Ressourcen Sekretariat
Die angestrebte Verstärkung des Aufsichtssystems kann nur erreicht werden, wenn die Oberaufsichtskommission ihre Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann. Dazu be- nötigt sie insbesondere auch ein professionelles und effizientes Sekretariat, das über entsprechende Fachspezialisten und Ressourcen verfügt.
In der Botschaft zur Strukturreform vom 15. Juni 2007 war der Stellenbedarf für die neue Oberaufsichtsbehörde (Oberaufsichtskommission und Sekretariat) auf total 29.8 Stellen beziffert worden (5.8 für die Oberaufsichtskommission, 8 für das Sekretariat und 16 Stellen für Querschnittsfunktionen). Dabei noch nicht eingeflossen waren die in der parlamentarischen Beratung der Oberaufsichtskommission neu zugewiesenen Aufgabe der Direktaufsicht über die Anlagestiftungen.
Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur Strukturreform hat das BSV den Personalbe- darf für Oberaufsichtskommission und Sekretariat gemäss dem detaillierten Aufgaben- katalog erhoben (siehe Anhang, Kapitel 6.1). Dabei wurde auch die neu hinzugekom- mene Direktaufsicht über die Anlagestiftungen berücksichtigt. Als Stellenbedarf wurden total 28.8 Stellen eruiert. Diese setzen sich zusammen aus 2.8 Stellen für die Oberauf- sichtskommission, 18 Stellen für das Sekretariat und 8 Stellen für Querschnittfunktio- nen, d.h. Dienstleistungen, die Verwaltungseinheiten des BSV (insb. Statistik, Mathe- matik, Forschung, Sprachdienst, Logistik, HR) für die Oberaufsicht erbringen. Eine de- taillierte Aufstellung der Querschnittsfunktionen ist im dem Anhang, Kapitel 6.2 ersicht- lich.
Noch offen ist die Unterbringung der Oberaufsichtskommission bzw. ihres Sekretaria- tes. Entsprechende Lösungen sind mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik BBL in Erarbeitung.
9/69
3 Erläuterung zur Verordnung über die Aufsicht in der be-
ruflichen Vorsorge (BVV 1)
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Artikel 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung. Soweit nicht abweichende Spezi- albestimmungen existieren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für sämtliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, d.h. Vorsorgeeinrichtungen im engeren Sinn (obligatorisch, überobligatorisch oder mit blossen Ermessensleistungen) sowie für Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Anlagestiftungen.
2. Abschnitt: Kantonale Aufsichtsbehörden
Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden Einleitend wird hier präzisiert, dass unter dem Begriff kantonale Aufsichtsbehörden sowohl die Aufsichtsbehörde eines einzelnen Kantons als auch das Aufsichtskonkordat mehrerer Kantone, die sich zu einer Aufsichtsregion zusammengeschlossen haben, zu verstehen ist.
Absatz 2 verlangt die Meldung an die Oberaufsichtskommission über die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion. Bis heute haben sich schon die Aufsichtsbehörden der Zentralschweiz (Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug) und der Ost- schweiz (St. Gallen, die beiden Appenzell, Glarus, Graubünden und Thurgau) zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen.
Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen Bis anhin führten die Aufsichtsbehörden nur ein Register für die berufliche Vorsorge, in dem diejenigen Vorsorgeeinrichtungen eingetragen sind, die das BVG-Obligatorium durchführen. Alle übrigen Einrichtungen (wie rein überobligatorische Vorsorgeeinrich- tungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen oder Anlagestiftungen) sind nirgends aufgelistet. Für interessierte Personen ist daher bis anhin nur schwer ersichtlich, wo eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge beaufsichtigt wird. In der Pra- xis musste dazu bisher ein Handelsregisterauszug konsultiert werden.
Neu sollen nicht nur die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern sämtliche von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in ei- nem Verzeichnis öffentlich gemacht werden (Abs. 1).
Das Verzeichnis wird zweigeteilt (Abs. 2): In einem ersten Teil wird das Register der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 48 BVG geführt, d.h. es enthält sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische Versicherung durchführen. Dies können rein obligatorische, aber auch umhüllende Einrichtungen sein (Bst. a). In einem zweiten Teil des Verzeichnisses sind alle übrigen, d.h. nicht registrierten Ein- richtungen aufzulisten, die von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden (Bst. b).
Absatz 3 umschreibt die im Verzeichnis aufzunehmenden Informationen: Bei jeder Ein- richtung muss die genaue Bezeichnung, die Adresse sowie das Datum der Aufsichts- übernahmeverfügung enthalten sein. Im zweiten Teil des Verzeichnisses, der Liste sämtlicher Einrichtungen, die nicht am BVG-Obligatorium teilnehmen, ist zusätzlich die Art der Einrichtung anzugeben, damit sich Aussenstehende besser informieren kön-
10/69
nen. Um die Handhabung praktikabel zu halten, wird eine möglichst einfache Grobein- teilung der übrigen Einrichtungen in drei Kategorien vorgenommen: Freizügigkeitsein- richtungen, Säule 3a-Einrichtungen sowie überobligatorische Einrichtungen. Unter letz- terer Kategorie werden auch Einrichtungen mit blossen Ermessensleistungen wie Wohlfahrtsfonds, patronale Fonds oder Finanzierungsstiftungen subsumiert.
Absatz 4 hält zwecks Verbesserung der Transparenz fest, dass das Verzeichnis öffent- lich und per Internet einsehbar ist.
Art. 4 Wechsel innerhalb oder Streichung aus dem Verzeichnis Führt eine Vorsorgeeinrichtung nicht mehr das Obligatorium durch, kann sie auf die Registrierung verzichten (Art. 48 Abs. 3 Bst. b BVG). Die Einrichtung wird danach nur noch im zweiten Teil des Verzeichnisses, der sogenannten Liste, geführt, die alle nicht registrierten Einrichtungen beinhaltet. Absatz 1 hält fest, dass sie die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr ein Schlussbericht vorlegen muss. Die Aufsichtsbehörde kann so überprüfen, ob die Einrichtung ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Erst nach Genehmigung des Schlussberichts kann der Wechsel innerhalb des Verzeichnisses vollzogen wer- den.
Bei einem Wechsel der Aufsichtsbehörde infolge Sitzwechsel der Einrichtung oder bei einer Liquidation der Einrichtung wird diese ganz aus dem Verzeichnis der bisherigen Aufsichtsbehörde gestrichen (Abs. 2). Bei einem Wechsel wird sie mit der Aufsichts- übernahme der neuen Aufsichtsbehörde in deren Verzeichnis aufgenommen. Auch in diesen Fällen muss die Einrichtung der beruflichen Vorsorge der bisherigen Aufsichts- behörde einen Schlussbericht vorlegen. Erst nach dessen Genehmigung kann die Streichung aus dem Verzeichnis und/oder ein allfälliger Wechsel der Aufsichtsbehörde stattfinden.
3. Abschnitt: Oberaufsicht
Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BVG müssen die Mitglieder der Oberaufsichtskommission unabhängige Sachverständige sein. Gemäss der Botschaft zur Strukturreform muss das Erfordernis der Unabhängigkeit auf Verordnungsstufe näher umschrieben werden (vgl. BBl 2007 S. 5706). Da es sich bei der Oberaufsichtskommission um ein Auf- sichtsorgan handelt, kommt den Anforderungen an die Unabhängigkeit ein hoher Stel- lenwert zu.
Absatz 1: Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen wer- den direkt von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Daraus ergibt sich, dass Personen, die in oder für diese Einrichtungen eine Funktion ausüben, nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden dürfen (Abs. 1 Bst. a). Dazu gehören insbe- sondere auch die von diesen Einrichtungen mandatierten Revisionsstellen und Exper- ten oder Personen, die einen Vermögens- oder Verwaltungsauftrag mit diesen Einrich- tungen haben.
Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) verlangt, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskom- mission als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt werden. Folgerich- tig dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Vereinigung oder eines Verbandes in die Oberauf- sichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. b). Davon ausgenommen sind die zwei Vertreter der Sozialpartner gemäss Artikel 64 BVG. Eine blosse Mitgliedschaft in sol-
11/69
chen Verbänden oder Vereinigungen ist demgegenüber kein Wahlhindernis. So sind etwa Mitglieder des obersten Organs oder der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrich- tung, sowie Revisoren oder Experten für berufliche Vorsorge selbstverständlich wähl- bar, sofern sie nicht dem Vorstand oder der Geschäftsleitung solcher Vereinigungen oder Verbände angehören.
Die Oberaufsichtskommission muss der beruflichen Vorsorge dienen, letztlich also im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten tätig sein. Banken, Versiche- rungsgesellschaften und andere Unternehmen, die im Bereich der beruflichen Vorsor- ge tätig sind und Verträge mit Vorsorgeeinrichtungen abschliessen, haben andere Inte- ressen, die jenen der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten entgegen gesetzt sind. Interessenkonflikte wären hier vorprogrammiert. Es sollen daher keine Vertreter der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates solcher Unternehmen in die Oberauf- sichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. c).
Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) hält fest, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskom- mission keinem Organ einer kantonalen Aufsichtsbehörde angehören dürfen. Das ver- steht sich von selbst, werden doch die kantonalen Aufsichtsbehörden von der Oberauf- sichtskommission beaufsichtigt. Der Beaufsichtigte darf sich nicht selbst beaufsichti- gen. Dasselbe gilt natürlich auch für Organe der regionalen Aufsichtsbehörden. Auch Angestellte der Verwaltung sollen nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt wer- den (Abs. 1 Bst. d). Mit der Schaffung der Oberaufsichtskommission wird die Oberauf- sicht aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Es wäre deshalb nicht konsequent, wenn man nun Angestellte der Bundesverwaltung, oder auch der kantonalen Verwal- tung, in die Oberaufsichtskommission wählen würde.
Mitglieder der kantonalen Regierungen können nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. e). Sie könnten in Interessenkonflikte geraten, wenn es darum geht, eine kantonale Aufsichtsbehörde zu überprüfen.
Richter im Bereich der Sozialversicherungen sollen aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. f).
Eine Doppelfunktion in der BVG-Kommission und der Oberaufsichtskommission ist nicht opportun (Abs. 1 Bst. g). Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) erwähnt denn auch die Unvereinbarkeit dieser beiden Funktionen explizit.
Absatz 2: Trotz den in Absatz 1 aufgelisteten Unvereinbarkeitsbestimmungen ist nicht auszuschliessen, dass bei den Mitgliedern der Oberaufsichtskommission im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt entstehen kann. In einem sol- chen Fall muss das betroffene Oberaufsichtskommissionsmitglied bei der Behandlung dieses Geschäfts in den Ausstand treten. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission zu kon- kretisieren. Als Grundsatz wird diese Pflicht aber auf Verordnungsstufe festgehalten.
Art. 6 Kosten der Oberaufsicht Die Gesamtkosten der Oberaufsicht ergeben sich inhaltlich aus zwei Teilaufgaben (Abs.1): Den Kosten der Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden und über das System der beruflichen Vorsorge (Art. 64a Abs.1 BVG) sowie den Kosten, die ihr durch die Direktaufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung sowie den Anlagestiftungen entstehen (Art. 64a Abs.2 BVG). Zu den Kosten zählen auch die vom BSV für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat erbrachten Leistungen.
12/69
Gestützt auf Art. 64c Abs. 3 BVG hat der Bundesrat die Kompetenz, den Tarif für die Abgaben und Gebühren, welche die Oberaufsichtskommission bei den Aufsichtsbe- hörden, den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds er- hebt, im Detail zu regeln. Die Abgaben und Gebühren sollen die Kosten der Oberauf- sichtskommission und ihres Sekretariats zur Ausübung ihrer Aufgaben vollständig de- cken. Die Tarife der Abgaben und Gebühren werden periodisch überprüft und ange- passt, falls die Kostendeckung nicht gewährleistet ist (Abs.2).
Abgabe- und gebührenpflichtig sind die Aufsichtsbehörden (Art. 7), die Anlagestiftun- gen, der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung (Art. 8). Gebührenpflichtig sind zudem auch die Experten für berufliche Vorsorge in Bezug auf ihre Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.
Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden Bei den Aufsichtsbehörden bemisst sich die jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtun- gen sowie der Anzahl der Versicherten. Da die Oberaufsichtskommission das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes überwacht, dient sie allen am System beteiligten versicherten Personen. Somit werden sowohl aktive Versicherte als auch Bezüger und Bezügerinnen von Alters-, Invaliden- und Ehegattenrenten in die Finanzierung mitein- bezogen.
Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Oberaufsicht über die Aufsichts- behörden und Systemaufsicht ergibt sich folgender Tarif bei der Abgabe der Aufsichts- behörden (Abs.1): - 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung; - 1 Franken für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person.
Die Rechnungsstellung an die Kantone erfolgt neun Monate nach Abschluss des Ge- schäftsjahres (Abs. 2). Das Inkrafttreten der Oberaufsichtskommission ist auf den 1. Ja- nuar 2012 vorgesehen. Somit wird die erste Rechnungsstellung per 30. September 2013 für die jährliche Aufsichtsabgabe des Jahres 2012, also erst im Folgejahr, erfolgen. Die Berechnung des jeweiligen Rechnungsbetrags pro kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt basierend auf dem Stichtag 31.12. durch die Oberaufsichtskommission. Die Aufbaukos- ten für die Oberaufsichtskommission im Jahr 2011 werden durch den Bund getragen. Ab dem Jahr 2012 sind die Kosten vollständig durch Aufsichtsabgaben und Gebühren ge- deckt.
Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen Beim Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen wurde bisher von der Direktaufsicht des Bundes, d.h. dem Bundesamt für Sozialversicherun- gen (BSV/ABV), eine jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Art. 2 und 3 der Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV) erhoben. Ab dem 1. Januar 2012 geht die Direktaufsicht über diese Einrich- tungen an Oberaufsichtskommission über. Die bisherige Bemessungsregelung der VGBV muss in der Folge angepasst werden.
Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Direktaufsicht ergibt sich folgen- der Tarif bei den Abgaben des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anla- gestiftungen: - eine Grundabgabe in Promille des Vermögens gemäss Staffelung, maximal aber
125 000 Franken (Abs. 1)
13/69
- eine Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen von Franken 1 000 je Sondervermö- gen, d.h. je Anlagegruppe (Abs. 2). Die Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Aufsicht jede Anlagegruppe separat prüfen muss und somit die Anzahl Anlage- gruppen direkten Einfluss auf den Umfang der Prüftätigkeit der Aufsicht hat.
Art. 9 Ordentliche Gebühren Artikel 9 enthält den Gebührentarif für ordentliche Massnahmen. Dieser entspricht grösstenteils dem heutigen Gebührentarif gemäss VGBV. Gestrichen wurden die Ge- bühren für Registrierung (bisher lit. b), Änderung oder Löschung eines Registereintrags (bisher lit. c) und Teilliquidation (bisher lit. h), da diese Aufgaben nicht durch die Ober- aufsichtskommission durchgeführt werden.
Buchstabe c regelt die Gebühr für Reglementsprüfungen. Darunter fällt nicht nur die Prüfung des Stiftungsreglements, sondern auch diejenige von Spezialreglementen wie etwa den Anlagerichtlinien oder des Organisations- und Geschäftsreglements. Buch- stabe g enthält den Tarif für Aufsichtsmassnahmen, der auch gegenüber den kantona- len und regionalen Aufsichtsbehörden zur Anwendung gelangt.
Buchstabe h regelt die Gebühr für die Zulassung der Experten oder Expertinnen für berufliche Vorsorge.
Die Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 250 Franken gilt (Abs.3).
Art. 10 Ausserordentliche Gebühr Für ausserordentliche Massnahmen und Abklärungen können bei den Aufsichtsbehör- den (Absatz 1) sowie den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicher- heitsfonds Gebühren erhoben werden (Absatz 2).
Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung Die vorliegende Verordnung regelt aus Gründen der Übersichtlich- und Lesbarkeit nicht sämtliche Aspekte der Gebühren. Aus diesem Grund wird die Allgemeine Gebühren- verordnung vom 8. September 2004, welche die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt, für anwendbar erklärt.
Basierend auf den vorstehenden Verordnungsbestimmungen resultiert folgende Auftei- lung der Kosten bzw. Finanzierung der Oberaufsichtskommission, ihres Sekretariats und der vom BSV für diese erbrachten Querschnittsdienstleistungen:
14/69
Budgetierte Kosten der Oberaufsicht Lohnkosten Oberaufsichtskommission und Sekretariat (ohne AG) 4'856'000 Arbeitgeberkosten Sekretariat 922'640 Arbeitsplatzkosten Sekretariat 486'240 Diverse Kosten (Weiterbildung, Spesen, Gutachten, usw.) 550'000
Kosten Oberaufsicht 6'814’880 Reserve 5 Prozent 340’744
Total Kosten 7'155'624
Finanzierung der Oberaufsicht Abgabe der Aufsichtsbehörden (Art. 7)1 Anzahl Ansatz2 Total - Vorsorgeeinrichtungen (Abs. 1 Bst. a) 2’400 300 720’000 - Versicherte inkl. Rentner (Abs. 1 Bst. b) 4'511'402 1 4'511'402 5'231'402 Vermögen (CHF) Abgabe der Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds (Art. 8 ) 91'079'434'683 1'894'222
Gebühren (Art. 9 + 10) 30’000
Total Finanzierung 7'155'624 1 Versicherte, Rentner und Vorsorgeeinrichtungen (gerundete Zahlen): Pensionskassenstatistik 2008, BFS 2 Ansatz für Vorsorgeeinrichtungen = gerundete Zahl
4. Abschnitt: Gründungsbestimmungen für Einrichtungen der beruflichen Vor-
sorge
Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen Der bisherige Artikel 6 BVV 1 regelte die Voraussetzungen für die Registrierung, der bisherige Artikel 7 BVV 1 definierte die einzureichenden Unterlagen. Die Mehrheit der Voraussetzungen überschneidet sich mit denjenigen aus den Weisungen des Bundes- rates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233). Im Rahmen der Integration der Wei- sungen in die BVV 1 werden deshalb neu in Artikel 2 Absatz 2 die von allen Vorsorge- einrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge die- nen, einzureichenden Dokumente definiert. Diese Unterlagen sind neu nicht mehr nur für die Registrierung, sondern auch für die Aufsichtsübernahme nötig. Die Vorgaben gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Die erforderlichen Dokumente werden neu aus Praktika- bilitätsgründen in einem einzigen Artikel aufgezählt.
Absatz 1 legt fest, dass die Gründer vor der öffentlichen Beurkundung aktiv werden und der Aufsichtsbehörde alle nötigen Dokumente vorlegen müssen. Neu sind sämtli- che Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen, bevor die Vorsorgeein- richtung Anstrengungen zur Beurkundung durch einen Notar oder durch eine öffentli- che Urkundsperson bzw. zur Eintragung ins Handelsregister unternimmt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Einrichtungen im grösseren Umfang tätig werden, bevor sie einer BVG-Aufsichtsbehörde unterstehen.
Absatz 2 führt aus, welche Unterlagen einzureichen sind: Buchstaben a, b, c, d entsprechen Ziffer 3 Absatz 2 der bisherigen Weisungen.
15/69
Buchstabe e ergibt sich aus Artikel 67 BVG i.V.m. Art. 43 BVV 2 und Ziffer 43 der bis- herigen Weisungen, die eine Rückdeckung in gewissen Situationen vorschreiben.
Die Annahmeerklärungen der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (Bst. f) ermöglichen der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung ihren Pflichten gemäss Art. 52a Abs. 1 BVG nachkommt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die blosse Meldung dieser beiden Kontrollorgane durch die Einrichtung keine Gewähr bietet, dass diese das Mandat auch übernehmen. In einigen Fällen stellte sich gar her- aus, dass sie überhaupt nicht informiert waren, dass sie das Revisions- oder Exper- tenmandat übernehmen sollten. Deshalb müssen die Aufsichtsbehörden eine von den Beauftragten verfasste Annahmeerklärung verlangen.
Buchstabe g verlangt neu, dass Verwaltungsverträge (inkl. Geschäftsführung) und Ver- mögensverwaltungsverträge einzureichen sind. Falls die Verwaltung (inkl. Geschäfts- führung) und Vermögensverwaltung von der Einrichtung selber durchgeführt werden, ist ein Entwurf der arbeitsvertraglichen Bestimmungen einzureichen (Buchstabe h). Diese Unterlagen benötigt die Aufsichtsbehörde für die Feststellung, dass bei der neu zu gründenden Einrichtung keine systematischen Interessenkonflikte bestehen.
Absatz 3 hält fest, welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, damit diese die Gewährsprüfung durchführen kann.
Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörden Absatz 1 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde bei der Gründung die Konformität der Organisation, der Geschäftsführung und der Vermögensanlage sowie insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten prüft. Dies sind Aufgaben, welche im Prinzip der Revisionsstelle nach Art. 52c BVG obliegen. Die erste ordentliche Prüfung der Revisi- onsstelle erfolgt aber erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung, d.h. nach über einem Jahr. Bei ungenügender Organisation, Verletzung der Loyalitätsvorschriften oder Interessen der Vorsorgeeinrichtung kann bis zu diesem Zeitpunkt schon ein erheblicher Schaden entstanden sein. Die genannten Anforderungen sind elementar; sie müssen daher bereits bei der Gründung gewährleistet sein und deshalb erstmalig von der Auf- sichtsbehörde geprüft werden. So besteht eine zusätzliche Sicherheit, dass keine Vor- sorgeeinrichtung oder Einrichtung mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge errichtet wird, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Absatz 2 übernimmt den Inhalt der bisherigen Art. 6 Bst. a BVV 1 und Art. 7 Absatz 1 Bst. e BVV 1 sowie Ziffer 3 Absatz 3 der Weisungen.
Bei der Gründung hat die Aufsichtsbehörde auch eine Gewährsprüfung der Verantwort- lichen gemäss Art. 51b BVG vorzunehmen. Art. 13 definiert dabei die Begriffe „guter Ruf“ und „einwandfreie Geschäftstätigkeit“ nicht. Eine solche Definition findet sich auch in keinem anderen Erlass einer Aufsichtsbehörde, welche eine Gewährsprüfung durch- führt. Dies aus gutem Grund: Eine Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde kann die Ge- währ einer Person nicht allgemein, losgelöst von den konkreten Umständen beurteilen. Sie muss bei der Beurteilung der Gewährsfrage immer berücksichtigen, welche spezifi- sche Funktion ein „Gewährsträger“ innerhalb der Einrichtung wahrzunehmen hat. Es kann durchaus sein, dass eine Person für die eine Funktion in einer bestimmten Situa- tion „Gewähr“ bietet, während dies bei einer andern Funktion nicht der Fall wäre.
Absatz 3 zählt deshalb nur auf, welche Tatsachen bei der Prüfung insbesondere zu berücksichtigen sind: Strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist sowie bestehende Verlustscheine. Da Gerichts- und Ver-
16/69
waltungsverfahren sich über mehrere Jahre hinziehen können, sollen nicht nur abge- schlossene, sondern auch hängige Verfahren berücksichtigt werden.
Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung Artikel 14, der vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen kann, stellt lediglich eine Konkretisierung von Art. 62a BVG dar. Dieser erlaubt den Aufsichtsbehörden, vom obersten Organ der Vorsor- geeinrichtung, von der Revisionsstelle oder vom Experten für berufliche Vorsorge je- derzeit Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen.
5. Abschnitt: Besondere Gründungsbestimmungen für Sammel- und Gemein-
schaftsstiftungen
Art. 65 Abs. 4 BVG überträgt dem Bundesrat die Zuständigkeit, ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen festzulegen. Bisher sind diese zwei Voraussetzungen durch die Weisungen des Bun- desrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233) festgelegt worden. Diese Wei- sungen richten sich an die Aufsichtsbehörden, haben aber auch Auswirkungen auf die sich in Gründung befindenden Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Aus diesem Grund muss gemäss der Botschaft explizit festgehalten werden, dass der Bundesrat minimale Anforderungen finanzieller Art aufstellen kann. Die Botschaft stellt auch klar, dass die Ausführung in der BVV 1 zu regeln ist (BBl 2007 S. 5709).
Die nachfolgenden Artikel übernehmen im Wesentlichen die durch die oben genannten Weisungen aufgestellten Grundsätze. Aus Gründen der Rechtssicherheit und – systematik werden alle Vorschriften im Bereich der Gründung von Sammel- und Ge- meinschaftseinrichtungen in BVV 1 zusammengezogen. Da die Weisungen soweit notwendig in die Verordnung übernommen werden, können sie aufgehoben werden.
Nicht betroffen von den nachfolgenden zusätzlichen Gründungsvoraussetzungen sind die Verbandseinrichtungen.
Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen Artikel 15 definiert die von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusätzlich zu Artikel 12 Absätze 2 und 3 einzureichenden Unterlagen.
Anschlussverträge (Bst. a) kommen nur bei Einrichtungen mit mehreren angeschlos- senen Arbeitgebern vor. Den Anforderungen bezüglich Anfangsvermögen und Garan- tieerklärung (Bst. b und c) sollen gemäss Gesetzestext (Art. 65 Abs. 4 BVG) nur die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen unterstehen. Der Businessplan (Bst. d) ist eine Voraussetzung, die aus den Weisungen übernommen wurde, und soll deshalb weiter- hin nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten.
Die Buchstaben b und c entsprechen materiell der Ziffern 41 bzw. Ziffer 42 der bisheri- gen Weisungen und ergeben sich direkt aus Art. 65 Absatz 4 BVG. Für den Nachweis der Einzahlung des Anfangsvermögens kann die Aufsichtsbehörde konkrete Einzah- lungsbelege verlangen.
Die Anforderungen an den Business-Plan (Bst. d) werden nicht mehr explizit festgehal- ten, wie dies früher in Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c der Weisungen der Fall war. Die Aufsichts- behörde erhält dadurch den Spielraum, Angaben, die sie als besonders wichtig erach- tet, zusätzlich ein zu verlangen bzw. auf andere, weniger wichtige, zu verzichten. Der Business-Plan muss jedoch mindestens Angaben über die Wachstumserwartung, die
17/69
Organisation (soweit nicht aus dem Organisationsreglement ersichtlich), das Finanzie- rungs-, das Anlage- und das Marketingkonzept und eine Analyse versicherungs- und finanztechnischer Risiken enthalten.
Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme Artikel 16 legt fest, dass die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung keine Anschluss- verträge oder Anschlussvereinbarungen abschliessen darf, solange die Aufsichtsbe- hörde keine Aufsichtsübernahmeverfügung erlassen hat. Diese Einschränkung findet ihren Grund im Schutz der Versicherten. Dieser ist nur gewährleistet, wenn die Vorsor- geeinrichtung auch tatsächlich beaufsichtigt und so die Einhaltung der gesetzlichen Mindestbestimmungen sichergestellt wird.
Art. 17 Anfangsvermögen Artikel 17 regelt das Anfangsvermögen und entspricht Ziffer 41 Abs. 1 der Weisungen. Neu wird das Vorhandensein eines genügenden Anfangsvermögens nicht erst bei der Aufsichtsübernahme, sondern bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft. Dabei kann sich die Aufsichtsbehörde auf alle ihr vorliegenden Unterlagen stützen (Business-Plan, Reglemente, Versicherungsverträge etc.). Das Anfangsvermögen soll die Startphase der Einrichtung sicherstellen, d.h. zumindest die ersten zwei Jahre müssen damit ab- gedeckt werden.
Art. 18 Garantie Artikel 18 regelt die Garantie und entspricht Ziffer 42 der bisherigen Weisungen. Neu wird auch diese Voraussetzung bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft.
Ziffer 42 Absatz 2 Satz 2 der Weisungen ermöglichte der Aufsichtsbehörde, die Bank oder die Versicherung vor Ablauf der Verpflichtungsdauer aus der Garantieverpflich- tung zu entlassen. Diese Möglichkeit wird neu aufgehoben: weder Vorsorgeeinrichtung noch Aufsichtsbehörde können mit Sicherheit vorhersehen, ob die Garantie in An- spruch genommen werden muss. Eine frühzeitige Entlassung aus der Verpflichtung ist weder im Sinne der Versicherten, noch der Governance-Bestimmungen.
Das Erfordernis einer Garantie entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen Vollversi- cherungsvertrag abgeschlossen hat, der auf mindestens 5 Jahre unkündbar festgelegt ist (Absatz 3). Diese Bestimmung dient der Sicherstellung, dass der Versicherungsver- trag nicht vorzeitig aufgelöst werden kann, weil z.B. die Prämien nicht bezahlt werden. Sinn und Zweck der Garantiebestimmung könnten sonst umgangen werden.
Art. 19 Parität im obersten Organ Bisher präzisierten die Weisungen (Ziffer 51), dass Artikel 51 BVG nicht erfüllt ist, wenn das oberste paritätische Organ nur zwei Mitglieder aufweist. In der Praxis bekunden viele Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen jedoch Mühe, genügend Mitglieder dafür zu finden. Dieses Problem ist noch viel akuter in der Gründungsphase, in der noch nicht viele Anschlussverträge abgeschlossen wurden. Damit die Paritätsbestim- mungen in einem zeitlich absehbaren Rahmen umgesetzt werden, wird neu festgelegt, dass die paritätischen Wahlen bei 50 Anschlüssen, spätestens jedoch nach zwei Jah- ren seit Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme durchgeführt werden müssen. Diese Werte ergeben sich aus der Erfahrung in der Praxis der bisherigen Bundesauf- sicht.
Die bisherigen Anforderungen in Ziffer 52 Abs. 1 der Weisungen (Geschäftsführung und Organisationsstruktur der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung) zur erforderli- chen Ausbildung für die Leitung einer Pensionskasse werden in Art. 48f BVV 2 (im
18/69
Rahmen der Bestimmungen zur Governance) übernommen und gelten neu auch für alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
Nicht mehr explizit geregelt wird die Prüfung der Informatik (Ziffer 52 Absatz 2 Satz 2 der bisherigen Weisungen). Diese Prüfung hat sich in der Vergangenheit als realitäts- fremd und unpraktikabel erwiesen. Die Aufsichtsbehörde kann sich aufgrund von Art. 2 Abs. 4 BVV 1 versichern, dass die geplante Organisation, worunter auch die Informatik fällt, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ausreichend ist.
Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit Artikel 20 übernimmt einen Teil von Ziffer 22 der bisherigen Weisungen, die dem Schutz der Versicherten dient: Ändert eine bestehende Sammel- und Gemeinschafts- einrichtung ihre Geschäftstätigkeit wesentlich, kann das Auswirkungen auf deren Fort- bestand haben. Die Vorsorgeeinrichtung muss diesfalls die Aufsichtsbehörde informie- ren. Diese verlangt den Nachweis, dass auch unter den geänderten Umständen ein Fortbestand gewährleistet ist. .Als mögliche wesentliche Änderung gilt insbesondere eine starke Ab- oder Zunahme der Anzahl Anschlüsse oder Versicherten innert kurzer Zeit. Eine solche Veränderung kann dabei ohne, aber auch unter Einwirkung der Ein- richtung erfolge. Denkbar ist z.B. der Fall, dass eine Einrichtung mit vielen ungünstigen Anschlüssen eine neue Einrichtung gründet, die lukrativen Anschlüsse mitnimmt und den Restbestand zurücklässt. Im Insolvenzfall müsste diesfalls der Sicherheitsfonds eingreifen. Die Einrichtung muss zur Vermeidung eines solchen Falles darlegen kön- nen, dass der Fortbestand der Restkasse gewährleistet ist.
6. Abschnitt: Besondere Gründungsbestimmungen für Anlagestiftungen
Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen Artikel 21 regelt, welche zusätzlichen Unterlagen die Anlagestiftungen bei der Grün- dung der Aufsichtsbehörde (d.h. hier der Oberaufsichtskommission) einzureichen ha- ben. Neben den Unterlagen und Angaben gemäss Artikel 12 Absätze 2 und 3 haben die Anlagestiftungen einen Business-Plan (Bst. a) und erforderliche Prospektentwürfe (Bst. b) bei Anlagegruppen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) einzureichen. Im Businessplan müssen namentlich die Anga- ben zum Absatzgebiet, dem angestrebten Anlagevolumen, dem budgetierten Verwal- tungsaufwand sowie den Gebühren und Kommissionen dargelegt werden.
Art. 22 Widmungsvermögen Das Widmungsvermögen bei der Stiftungsgründung (Widmungsvermögen im Sinne von Artikel 80 ZGB) beträgt - analog zum Aktienrecht - mindestens 100'000 Franken. Das Widmungsvermögen ist das Fundament des Stammvermögens und bildet eine Passivposition in der Bilanz des Stammvermögens.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Absatz 1: Die bisherige BVV 1 muss aufgrund der vorliegenden Totalrevision formell aufgehoben werden.
Absatz 2: Die bisherige Gebührenverordnung der Direktaufsicht des BSV, die VGBV, wird während der Übergangszeit, d.h. bis Ende 2014 weiterhin anwendbar sein, da die Direktaufsicht des BSV während dieses Zeitraums weiterhin die Aufsicht über Vorsor- geeinrichtungen inne haben wird. Spätestens per 31. Dezember 2014 werden sämtli- che Vorsorgeeinrichtungen zu kantonalen Aufsichtsbehörden gewechselt haben. Auf den 31. Dezember 2014 hin wird die VGBV daher aufgehoben.
19/69
Absatz 3: Die Weisungen des Bundesrates über die Voraussetzungen für die Grün- dung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen werden aufgehoben, da ein Grossteil ihres Inhalts in die neue BVV 1 oder in die BVV 2 überführt wurde.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Im Anhang wird die Handelsregisterverordnung geändert.
Art. 25 Übergangsbestimmungen Absatz 1: Gemäss dem bisher geltenden Art. 1 BVV 1 ist die Aufsichtsbehörde eine zentrale kantonale Instanz. Diese Bestimmung ist nicht mehr vereinbar mit dem im Rahmen der Strukturreform neu formulierten Art. 61 Abs. 3 BVG. Danach ist die Auf- sichtsbehörde eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Die Oberaufsichtskommission muss über die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt informiert werden, damit sie eine Übersicht über die zeitgerechte Umsetzung von Art. 61 Abs. 3 hat.
Absatz 2: Das BSV hat die unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Strukturreform an die neuen Aufsichtsbehörden zu überge- ben. Solange eine Einrichtung während dieser Übergangsperiode noch unter der Auf- sicht des BSV steht, bleibt für die Festlegung der Gebühren die VGBV anwendbar.
Absatz 3: Die Übergabe der Aufsicht über eine einzelne Einrichtung vom BSV an die neue Aufsichtsbehörde erfolgt mit einer Übergabeverfügung und kann auch während des Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall wird die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem alten Recht für diese Einrichtung vom BSV pro rata für die Zeit vom 1. Januar bis zum Datum der Übergabeverfügung erhoben. Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 VGBV muss das BSV die Aufsichtsgebühr von den Vorsorgeeinrichtungen im Zeitpunkt ihrer Übertragung einziehen können. Dieses Vorgehen ist dadurch gerechtfertigt, dass das BSV nach der Übertragung der Aufsicht keinen Kontakt mehr zu den betreffenden Einrichtungen haben wird. Zudem nehmen die Aktivitäten des Kompetenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge kontinuierlich ab, bis zur vorgesehenen Auflösung Ende 2014. Die letzte Rechnungsstellung des BSV für alle ihm zustehenden und noch nicht in Rechnung gestellten Gebühren erfolgt deshalb zusammen mit der Übergabeverfü- gung.
Absatz 4: In der Zeit, während der Vorsorgeeinrichtungen noch unter der direkten Auf- sicht des BSV stehen, obwohl das neue Recht bereits in Kraft ist, schuldet das BSV (analog zu den kantonalen Aufsichtsbehörden) der Oberaufsichtskommission die jährli- che Aufsichtsgebühr nach Art. 7 und kann diese bei den betreffenden Vorsorgeeinrich- tungen erheben.
Absatz 5 regelt die formellen Modalitäten der Übertragung der Aufsichtstätigkeit der heutigen Direktaufsicht des Bundes an die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen (ausgenommen Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung, Anlagestiftungen) müssen in- nerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die kantonalen/regionalen Aufsichtsbehörden überführt werden, das heisst bis 31. Dezember 2014. Bei der Be- stimmung der zuständigen Behörde stellt das BSV auf den Sitz der zu übertragenden Einrichtung ab. Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen unterstehen ab 1. Januar 2012 der Aufsicht der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 2 BVG). Das BSV berücksichtigt die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden bei der Übergabe der Aufsicht, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass in der anspruchsvollen Phase der Übergangszeit qualitative Einschrän-
20/69
kungen der Aufsichtstätigkeit vermieden werden. Von der Übernahme tangiert sind ca. 10 Aufsichtsbehörden. In der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht wird das Datum festgelegt, an dem die Aufsicht an die neue Behörde übergeht. Zwecks Verfahrensvereinfachung und um Aufsichtslücken auszuschliessen, können die Handelsregisterämter künftig das BSV als Aufsichtsbehörde aus dem Register streichen und gleichzeitig die in der rechtskräftigen Verfügung genannte neue Auf- sichtsbehörde in das Register eintragen.
Art. 26 Art. 26 bestimmt das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012.
21/69
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
Art. 95 Abs. 3 Inhalt des Eintrags Artikel 48 BVG hält fest, dass wer an der Durchführung der obligatorischen Vorsorge teilnehmen will, sich in das Register der beruflichen Vorsorge eintragen muss. In der BVV 1 wird diesem Schutzgedanke ebenfalls Rechnung getragen (z.B. Art. 12 oder Art.
16 BVV1): Erst nach einer Prüfung durch die BVG-Aufsichtsbehörden darf eine Vor-
sorgeeinrichtung operativ tätig werden.
Artikel 95 regelt, was bei Stiftungen im Handelsregister eingetragen werden muss. Da- zu gehört auch die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Absatz 1 Buchstabe k). Die Eintragung erfolgt aber erst, wenn diese die Aufsicht übernommen hat. Gemäss Artikel 26 müssen die Eintragungen in das Handelsregister wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse widersprechen. Oh- ne den ausdrücklichen Vermerk, dass noch keine Aufsichtsübernahme - und damit einhergehend eine strenge Überprüfung durch die BVG-Aufsichtsbehörden - erfolgt ist, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Es besteht die Gefahr, dass Versicherte und Arbeit- geber davon ausgehen, die Vorsorgeeinrichtung sei mit dem erfolgten Handelsregis- tereintrag bereits umfassend geprüft worden und es könnten bedenkenlos mit ihr Ge- schäfte getätigt werden.
Die Praxis zeigt, dass es aufgrund noch fehlender Prüfung durch die BVG- Aufsichtsbehörden zu Missbrauchsfällen gekommen ist. Mit dem Vermerk im Handels- register, wonach die Vorsorgeeinrichtung bis zur Eintragung der zuständigen BVG- Aufsichtsbehörde keine Anschlussverträge abschliessen oder Versicherte aufnehmen darf, soll dieses Risiko vermindert werden.
22/69
4 Erläuterung zur Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Art. 9 Abs. 4 Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung: Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.
Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers Gemäss Art. 10 BVV 2, zweiter Satz, hat der Arbeitgeber „der Kontrollstelle alle Aus- künfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35)“. Die Struktur- reform führt zu zwei formellen Anpassungen dieser Bestimmung: Erstens muss „Kon- trollorgan“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt werden. Zweitens muss künftig statt auf Art.
35 BVV 2 auf den neuen Art. 52c BVG verwiesen werden, der die Aufgaben der Revi-
sionsstelle regelt.
1. Abschnitt: Oberstes Organ
Im 3. Kapitel (Organisation) wird ein neuer Gliederungstitel eingeführt, damit neben den Ausführungsbestimmungen zur Revisionsstelle und zum Experten für berufliche Vorsorge auch solche zum obersten Organ möglich sind.
Art. 33 Zusammensetzung oberstes Organ Die Zulassungsvoraussetzungen für die Revisionsstelle sind direkt im Gesetz verankert (Art. 52b BVG), so dass der bisherige Inhalt von Art. 33 BVV 2 hinfällig wird (vgl. Bot- schaft zur Strukturreform: BBl 2007 S. 5684 und 5698). Neu wird an dieser Stelle die Zusammensetzung des obersten Organs geregelt:
Die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen halten fest, dass eine paritä- tische Vertretung gemäss Artikel 51 BVG nicht gewährleistet ist, wenn das oberste Organ nur zwei Mitglieder aufweist. Ein Meinungsbildungs- oder Entscheidfindungs- prozess mit lediglich zwei Personen im obersten Organ findet nur ungenügend statt. Neu wird dieses Prinzip auf Verordnungsstufe festgehalten; künftig müssen dem obers- ten Organ mindestens vier Mitglieder angehören. Weniger Mitglieder sind nur in be- gründeten Ausnahmefällen zuzulassen, z.B. bei einer sich in Liquidation befindlichen Vorsorgeeinrichtung, in der sich keine Mitglieder mehr finden lassen. Diese Regelung gilt im Übrigen nur für das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, nicht aber für das paritätische Organ eines einzelnen Vorsorgewerkes.
2. Abschnitt: Revisionsstelle
Der Gliederungstitel von Abschnitt 2 («Revisionsstelle statt «Kontrollstelle») muss ge- ändert werden, damit derselbe Ausdruck wie im BVG verwendet wird (Art. 52a bis 52c BVG).
Art. 34 Unabhängigkeit der Revisionsstelle Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wird verstärkt, was zur Verbesserung der Go- vernance in der 2. Säule beiträgt. Die Bestimmung übernimmt den Inhalt von Arti- kel 728 des Obligationenrechts, adaptiert die dortigen Formulierungen jedoch für die 2. Säule.
23/69
Absatz 1 hält in allgemeiner Form fest, dass die Revisionsstelle unabhängig sein muss und objektiv zu prüfen hat.
Absatz 2 zählt einige Konstellationen auf, bei denen das Erfordernis der Unabhängig- keit nicht erfüllt ist. Die Revisionsstelle darf nicht in einer Entscheidfunktion der zu prü- fenden Einrichtung sein oder in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu ihr stehen (Bst.a) oder Dienstleistungen erbringen, durch die das Risiko besteht, dass die eigene Arbeit geprüft wird (Bst. d). Sie darf auch nicht direkt oder indirekt beteiligt sein an der Gründerin oder Geschäftsführung der Einrichtung (Bst. b). Der leitende Revisor darf zudem keine enge Beziehung zu Personen mit Entscheidfunktion haben (Bst. c). Zu denken ist hier an ein Holdingskonstrukt, bei dem eine Gesellschaft die Vorsorgeein- richtung als Geschäftsführerin betreut und eine andere Gesellschaft derselben Holding die Revision durchführt.
Der bisherige Verweis auf Artikel 33 BVV 2 muss gestrichen werden, da diese Verord- nungsbestimmung aufgehoben wird, nachdem die Zulassungsvoraussetzungen zur Tätigkeit als Revisionsstelle neu in Artikel 52b BVG geregelt sind.
Art. 35 Aufgaben der Revisionsstelle Die Prüfaufgaben der Revisionsstelle, die bisher auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt waren, werden im neuen Artikel 52c BVG geregelt. Ein Grossteil von Artikel 35 BVV 2 muss daher aufgehoben oder angepasst werden, damit in der Verordnung nicht unnötig wiederholt wird, was im Gesetz steht.
Absatz 1 enthält neu eine Detailbestimmung zur Prüfung der Geschäftsführung und Organisation (Art. 52c Abs.1 Bst. b). Ein Bestandteil dieser Überprüfung ist auch die Prüfung der Existenz von internen Kontrollmechanismen; dies analog zur Prüfung des IKS gemäss Artikel 728a OR. Der Revisor kann mittels Durchsicht der Dokumentation zur Ausgestaltung der Kontrollmechanismen allein keine ausreichende Sicherheit er- halten, ob ein internes Kontrollsystem materiell existiert und auch wirklich umgesetzt wird. Er wird daher weitere Prüfungen durchführen müssen, so etwa Befragungen, Be- obachtungen, Walk-through Tests (Wurzelstichprobe).
Neu konkretisiert Absatz 2 die Überprüfung der Einhaltung der Loyalitätspflichten: Die- se werden in erster Linie durch das oberste Organ kontrolliert. Die Revisionsstelle prüft anschliessend, ob diese Kontrolle hinreichend erfolgt ist (Art. 52c Abs. 1 Bst. c). Damit die Überprüfung aussagekräftig ist, hat die Revisionsstelle zumindest stichprobenartig die Angaben in der Offenlegungserklärung gemäss Artikel 48l inhaltlich zu verifizieren. Dabei sind auch die Angaben des obersten Organs in die Prüfung einzubeziehen, da deren Angaben sonst i.d.R. von keiner internen Kontrollinstanz geprüft werden. Dieje- nigen Personen, deren Angaben von der Revisionsstelle überprüft werden, haben auf Verlangen des obersten Organs dem internen oder externen Kontrollorgan auch ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben nötig ist.
Der bisherige Inhalt von Absatz 3 (Meldung der Revisionsstelle über das Ergebnis der Prüfung an die Aufsichtsbehörde) wird neu in Artikel 52a Absatz 2 geregelt (Zustellung des Berichts durch die Vorsorgeeinrichtung). Die bisher in Absatz 4 erwähnte Übertra- gung der Geschäftsführung oder Verwaltung an einen Dritten bleibt in dieser Form er- halten, da sie nicht im neuen Artikel 52c BVG enthalten ist und wird neu zu Absatz 3.
Abs. 5 wird aufgehoben, da nicht mehr das Bundesamt für Sozialversicherungen ge- genüber den Aufsichtsbehörden Weisungen erlässt, sondern die Oberaufsichtskom- mission (Art. 64a Abs.1 Bst. a BVG).
24/69
Art. 35a Besondere Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung einer Vor- sorgeeinrichtung Artikel 35a BVV 2 bleibt inhaltlich unverändert, da er Artikel 52c Absatz. 1 Buchstabe f und Absatz 2 BVG im Falle der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung ergänzt und präzisiert. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Ausserdem wird in Absatz 1 und im Einleitungssatz in Absatz 2 «Kontrollstelle» durch «Revisionsstelle» ersetzt.
Art. 36 Verhältnis der Revisionsstelle zur Aufsichtsbehörde Formell wird der Klammerverweis angepasst, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Zudem wird in allen Absätzen der Begriff „Kontrollstelle“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt
Aufgrund der Bestimmungen in den neuen Artikel 52a Absatz 2 und 52c Absatz 1 Bst. a und b BVG wird der bisherige Absatz 1 überflüssig und wird durch den bisheri- gen Absatz 2 ersetzt.
Absatz 2 enthält neu die Pflicht der Revisionsstelle, gleichzeitig mit der Aufsichtsbe- hörde auch das oberste Organ zu orientieren, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die den guten Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit von Verantwortlichen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge in Frage stellen. Die doppelte Meldung garantiert, dass sowohl das oberste Organ als auch die Aufsichtsbehörde auf dem gleichen Kenntnisstand sind.
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3, wird aber neu gegliedert.
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge
Durch die Einführung eines neuen 1. Abschnitts (Oberstes Organ) vor Artikel 33 muss die Nummerierung der Abschnittstitel angepasst werden.
Art. 37 und 39 (aufgehoben) Da die Zulassungsvoraussetzungen für Experten neu im Gesetz geregelt sind (Art. 52d BVG), werden die Artikel 37 und 39 hinfällig.
Art 40 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge Formell wird der Verweis in Klammern in der Sachüberschrift von Artikel 40 angepasst. Materiell wird Artikel 40 ergänzt, da die bisherige allgemein gehaltene Formulierung („darf … nicht weisungsgebunden sein“) nicht mehr ausreicht. Artikel 40 zählt neu die Unvereinbarkeitsgründe detailliert auf und lehnt sich dabei an Artikel 34 BVV 2 bzw. Artikel 728 OR an. An die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge werden somit ähnliche Massstäbe wie an die der Revisionsstelle gesetzt. Insbesondere wird künftig nicht mehr möglich sein, dass ein Unternehmen, das die Geschäftsführung ei- ner Vorsorgeeinrichtung durchführt, gleichzeitig auch Experte derselben Einrichtung ist.
Die Unabhängigkeit darf weder in tatsächlicher Hinsicht (independence in fact) noch dem Anschein nach (independence in appearance) beeinträchtigt sein. Massgebend ist dabei der Eindruck eines Durchschnittsmenschen. Es geht nicht nur darum, Druckver- suche des Auftragsgebers zu verhindern, sondern auch darum, das Image der Exper- ten für berufliche Vorsorge, dem eine durchaus behördenähnliche Stellung zukommt, zu schützen.
25/69
Gemäss Buchstabe a dürfen die Experten nicht Entscheidfunktion in der Vorsorgeein- richtung ausüben, d.h. nicht selber Mitglied des obersten Organs, der Geschäftsfüh- rung oder eines anderen Organs mit Entscheidfunktion sein. Zudem dürfen sie auch in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stehen.
Buchstabe b führt aus, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nicht mit der Tätigkeit des Exper- ten vereinbar ist. Nicht möglich ist somit, dass eine Versicherungsgesellschaft oder eine Unternehmung eine Sammeleinrichtung gründet und durch einen im eigenen Un- ternehmen oder Tochterunternehmen arbeitenden Experten prüfen lässt.
Gemäss Buchstabe c darf keine enge Beziehung des Experten mit Entscheidungsträ- gern der Vorsorgeeinrichtung bestehen. Eine enge Beziehung kann sowohl in persönli- cher als auch in geschäftlicher Hinsicht bestehen. Dabei fallen unter persönliche Be- ziehung nicht nur Partnerschaften, sondern auch nahe verwandtschaftliche oder enge freundschaftliche Beziehungen. Ob eine solche enge Beziehung vorliegt, richtet sich nach der Einschätzung der Umstände, wie sie ein Dritter vornimmt.
Weiter ist gemäss Buchstabe d das Mitwirken bei der Geschäftsführung sowie das Erbringen von Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, eigene Arbeiten über- prüfen zu müssen, unvereinbar mit der Expertentätigkeit. Ein solches Selbstprüfungs- verbot ist aus Corporate Governance Sicht selbstverständlich und gilt auch dann, wenn zwischen den Experten und den Erbringern der anderen Dienstleistung innerhalb des- selben Unternehmens eine strikte personelle Trennung besteht. Das Erbringen von parallelen Dienstleistungen soll aber gleichwohl nicht immer zur Unvereinbarkeit füh- ren: Eine rein auf die technische Verwaltung/Buchhaltung beschränkte Dienstleistung ist mit einem Expertenmandat durchaus vereinbar, da bei dieser Dienstleistung kein Risiko besteht, eigene Arbeiten überprüfen zu müssen.
Nicht mit der Expertentätigkeit vereinbar ist gemäss Buchstabe e die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit (Klumpenrisiko) führt. Ob ein übernom- menes Mandat zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt, ist im Einzelfall zu prüfen. Ana- log zur bestehenden Praxis bei den Revisionsstellen dürfte die obere Grenze bei 20% der gesamten Honorarsumme liegen (bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunterneh- men liegt die Grenze gemäss Artikel 11 Absatz 1 lit.a Revisionsaufsichtsgesetz sogar bei 10%).
Buchstabe f verbietet den Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedin- gungen oder eines Vertrages, der ein Interesse des Experten am Prüfergebnis begrün- det. Dazu gehören insbesondere Verträge mit erfolgsabhängigem Honorar oder mit Gewährung ungewöhnlich hoher Rabatte sowie Verträge mit Zusicherung einer Funkti- on in der zu prüfenden Einrichtung. Der Experte darf zudem auch nicht selber Destina- tär der zu prüfenden Vorsorgeeinrichtung sein, da er in diesem Fall ein Interesse am Prüfergebnis haben könnte.
Wenn der Experte gegenüber dem Arbeitgeber einer betriebseigenen Vorsorgeeinrich- tung weisungsgebunden ist, ist seine Unabhängigkeit ebenfalls nicht mehr gegeben (Buchstabe g).
Absatz 2 dehnt den Geltungsbereich der obigen Unvereinbarkeitsvorschriften auf sämt- liche Personen aus, die im Unternehmen, welches das Expertenmandat durchführt, tätig sind.
26/69
Art. 41 Verhältnis des Experten für berufliche Vorsorge zur Aufsichtsbehörde Artikel 41 BVV 2 wird beibehalten, da es sich um eine nützliche Zusatzbestimmung zu den Artikel 52e, 62 und 62a BVG betreffend das Verhältnis des Experten zur Auf- sichtsbehörde handelt. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Arti- kel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.
Art. 41a Besondere Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorge- einrichtung Artikel 41a BVV 2 bleibt unverändert, da er Artikel 52e BVV ergänzt und die besonde- ren Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung näher aus- führt. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufge- hoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.
Art. 44c (aufgehoben) Artikel 44c hielt bis anhin fest, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen die fi- nanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen jährlich überprüft und dem Bundesrat Bericht erstattet. Diese jährliche Berichterstattung wird künftig sinnvollerweise durch die Ober- aufsichtskommission erfolgen. Da für die Prüfung vor allem auf die Daten der kantona- len Aufsichtsbehörden abgestellt wird, ist die Oberaufsichtskommission näher am Zah- lenmaterial. Es macht wenig Sinn, wenn die Daten auch noch vom Bundesamt für So- zialversicherungen einverlangt und ausgewertet werden. In welcher Form und Periodi- zität die Oberaufsichtskommission einen solchen Bericht erstellt, wird sie selber ent- scheiden. Denkbar ist die Darstellung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 3 BVG) oder in einer separaten Publikation. Die Streichung des Berichts als Auf- gabe des Bundesamtes für Sozialversicherungen bedeutet aber nicht, dass sich das Amt künftig nicht mehr mit der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen ausei- nandersetzen und sich bei Bedarf in einer anderen Form als bisher dazu äussern wird.
Art. 46 (neu) Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Dieser Artikel regelt, unter welchen kumulativ zu erfüllenden Bedingungen Leistungs- verbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven zulässig sind. Diese Regelung entspricht den Ausführungen in den Mitteilungen über die Beruf- liche Vorsorge Nr. 104, Randziffer 627 (siehe auch Ziffer 3 Absatz 5 der Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen). Im Rahmen von Artikel 65 und 65a BVG ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes zu gewährleisten und transparent darzu- legen. Gestützt auf Art. 65a Abs. 5 BVG wurde in Art. 47 Abs. 2 BVV 2 festgelegt, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen für Rech- nungslegung Swiss GAAP FER 26 (FER 26) - in der Fassung vom 1. Januar 2004 - aufzustellen und zu gliedern haben, wobei die anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, diese Empfehlungen sinngemäss anzuwenden haben. Nach Art. 48e BVV 2 sind die Regeln zur Bildung von Schwankungsreserven in einem Reglement festzuhalten. Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten. Die Äuf- nung der Wertschwankungsreserve bis zum definierten Zielwert ist für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung elementar. Andererseits ist auch die Beteiligung der (aktiven) Versicherten an einem positiven Ergebnis ein wichtiger Bestandteil der Leistungspolitik vieler Einrichtungen. In diesem Spannungsverhältnis und unter Be- rücksichtigung der Eigenverantwortung der Einrichtungen ist auch die Äufnung der Wertschwankungsreserve zu betrachten.
27/69
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwert- schwankungsreserve nicht erste Priorität einräumen. Artikel 46 eröffnet die Möglichkeit, in einem gewissen Rahmen Leistungsverbesserungen vorzunehmen. Mit der Regelung wird dem Spannungsverhältnis zwischen einer Beteiligung der (aktiven) Versicherten am positiven Ergebnis und der Sicherung des finanziellen Gleichgewichts Rechnung getragen.
Art. 48a Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 Verwaltungskosten Zusätzlich zu den Verwaltungskosten, den Kosten für die Vermögensverwaltung sowie für Marketing und Werbung verlangt der neue Buchstabe d in der Betriebsrechnung künftig auch die Ausweisung der Kosten für Makler- und Brokertätigkeit. Es handelt sich dabei um eine von der Subkommission BVG vorgeschlagene und von der Kom- mission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates gutgeheissene Mass- nahme. Separat ausgewiesen werden müssen somit neu die Kosten, welche die Vor- sorgeeinrichtung für Makler- und Brokertätigkeit aufwendet.
Der neue Absatz 3 beschäftigt sich mit dem Problem, dass die Vermögensverwal- tungskosten nicht immer vollständig ausgewiesen werden können, da gewisse Finanz- produkte nicht sämtliche Kosten transparent darstellen. Gerade die während der Ab- stimmung über den Umwandlungssatz geführte Diskussion zur Höhe der Vermögens- verwaltungskosten hat gezeigt, dass in diesem Bereich keine zufriedenstellende Transparenz herrscht und damit auch die tatsächliche Höhe der Vermögensverwal- tungskosten nicht eruierbar ist. Ein Verbot, in solche intransparenten Produkte zu in- vestieren, ist nicht realistisch, da ihr Anteil am Markt sehr hoch ist. Zudem entziehen sich viele aufgrund ihrer ausländischen Herkunft einer Einflussnahme. Immerhin müs- sen die Vermögensteile, die in solchen intransparenten Produkten angelegt sind, im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Das oberste Organ wird verpflichtet, diese Situation jährlich zu analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik zu entscheiden.
Art. 48b Information der Vorsorgewerke Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmung von Artikel 48b in der Praxis nur ungenü- gend umgesetzt wird. Ein Grund dafür ist die zu allgemein gehaltene Formulierung, dass die „massgebenden“ Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Über- schussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt gegeben werden müs- sen. Gerade im Bereich der Risikoprämien lassen sich die Grundlagen der Berechnung kaum in nachvollziehbarer Form darlegen. Die Risikoprämien werden von den Versi- cherungsgesellschaften mit komplexen Berechnungsmodellen erarbeitet, die aus Kon- kurrenzgründen unter das Geschäftsgeheimnis der einzelnen Gesellschaften fallen. Die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit dieser Berechnungen liegt im Kompetenzbe- reich der Finanzmarktaufsicht FINMA. Der Betriebsrechnung der Lebensversicherun- gen (Rundschreiben FINMA 2008/36 Betriebsrechnung berufliche Vorsorge) kann der Anteil entnommen werden, mit der die betreffende Lebensversicherungsgesellschaft insgesamt im Bereich berufliche Vorsorge (Kollektivversicherungsgeschäft) beteiligt ist, nicht jedoch, wie viel auf eine einzelne Vorsorgeeinrichtung entfällt.
Neu werden diejenigen Informationen verlangt, die für die Versicherten von unmittelba- rem Interesse sind. So müssen gemäss Absatz1 dem Vorsorgewerk die bezahlten Prä- mien pro Vorsorgeeinrichtung und pro eigenes Vorsorgewerk, aufgeschlüsselt nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, mitgeteilt werden.
Weiter ist dem Vorsorgewerk gemäss Absatz 2 der insgesamt der Vorsorgeeinrichtung anfallende Betrag der Überschussbeteiligung, der Verteilschlüssel innerhalb der Vor-
28/69
sorgeeinrichtung sowie der konkrete Betrag, der auf das Vorsorgewerk entfällt, mitzu- teilen. Aufgrund dieser Informationen können sich die Versicherten ein Bild ihrer Situa- tion machen und auch Vergleiche mit anderen Einrichtungen anstellen.
Absatz 3 wird aufgehoben. Die Bestimmung, wonach der jeweils letzte Bericht des Ex- perten für berufliche Vorsorge die Grundlage der Information der Vorsorgewerke durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 65a Absatz 3 BVG (Informationen über Kapi- talertrag, versicherungstechnischen Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapi- talberechnung, Reservebildung und Deckungsgrad) bildet, erwies sich als zu wenig gehaltvoll: Zum einen enthält dieser Bericht nicht zwingend Aussagen zu allen genann- ten Punkten, zum anderen wird er nicht jedes Jahr erstellt. Viele dieser Angaben finden sich zudem bereits in der Jahresrechnung. Dabei ist auch klar, dass Aussagen zu De- ckungskapitalberechnung, Deckungsgrad und Reservenbildung immer gestützt auf eine Berechung des Experten für berufliche Vorsorge erfolgen.
Art. 48c Information der Versicherten Der Inhalt von Artikel 48c wird vollständig geändert. Die bisherige Bestimmung hielt analog zu Artikel 48b Absatz 3 fest, dass Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 86b Absatz 2 zweiter Satz BVG (s.o.) der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge ist. Für die Streichung gilt somit die gleiche Begründung wie zuvor bei Absatz 3 von Artikel 48b (siehe oben).
Neu wird daher in Artikel 48c festgelegt, wie die Informationen nach Artikel 48b gegen- über den einzelnen Versicherten auszuweisen sind: Diejenigen Informationen, welche die Vorsorgeeinrichtung betreffen, sind in der Jahresrechnung aufzuführen, diejenigen Informationen, welche das Vorsorgewerk betreffen, sind dem Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitzuteilen.
Art. 48d (aufgehoben) Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse sind bereits in Artikel 48b BVG umfassend geregelt, weshalb Artikel 48d Absatz 1 aufgehoben wird.
Absatz 2 besagte, dass jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung zu erstellen ist. In der Pra- xis hat sich gezeigt, dass eine nachvollziehbare Abrechnung ohne enormen Aufwand praktisch nicht möglich ist. Ebenso kann die Frage, wieweit der Begriff „nachvollzieh- bar“ zu definieren ist, nicht befriedigend beantwortet werden.
2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Der Gliederungstitel vor Artikel 48f ff. wird angepasst, da die nachfolgenden Artikel nicht nur die Vermögensverwalter betreffen, sondern die Integrität und Loyalität sämtli- cher mit der Führung und Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betrauter Personen thematisiert wird.
Art. 48 f Anforderungen an Geschäftsführung und Vermögensverwaltung Geschäftsführer und Vermögensverwalter nehmen eine zentrale Rolle bei den Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge ein. Zwar hat das paritätisch zusammengesetzte oberste Organ die Hauptleitung einer Vorsorgeeinrichtung inne, besteht aber in der Regel nicht nur aus Fachleuten. Deshalb delegiert es praktische Leitungsaufgaben häufig an Spezialisten: Geschäftsführer leiten die Einrichtungen im operativen Tages- geschäft, Vermögensverwalter lenken die Geschicke der Einrichtung und somit sämtli- cher Versicherten in finanzieller Hinsicht. Auch an diese beiden Personenkreise müs- sen deshalb erhöhte Anforderungen gestellt werden.
29/69
Wer die Geschäftsführung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausüben will, muss gemäss Absatz 1 über eine entsprechende Ausbildung und gründliche Kenntnis- se verfügen. Eine entsprechende Ausbildung weist sicherlich ein Pensionskassenleiter mit eidg. Diplom oder ein/e Verwaltungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis auf. Daneben existieren aber auch andere Ausbildungen innerhalb oder ausserhalb des Bereichs der 2. Säule, die zur Geschäftsführung befähigen. Um die Gefahr einer zu grossen Einschränkung zu vermeiden, wird in der Verordnung daher darauf verzichtet, eine spezifische Ausbildung vorzuschreiben.
Wer als interner Vermögensverwalter tätig sein will, muss gemäss Absatz 2 dazu befä- higt sein und die Erfordernisse gemäss Artikel 51b (guter Ruf, einwandfreie Geschäfts- tätigkeit, keine Interessenkonflikte) erfüllen. Als intern gilt ein Vermögensverwalter, wenn er selber Mitglied des paritätischen Organs oder Arbeitnehmer der Stifterfirma oder der Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist.
Als externe Vermögensverwalter dürfen nur direkt der FINMA unterstellte Vermögens- verwalter tätig sein, d.h. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungsgesellschaften, Ver- mögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und Versicherungen. Die Tatsache, dass die berufliche Vorsorge eine obligatorische Versicherung darstellt und grosse Summen treuhänderisch verwaltet werden, rechtfertigt strenge Anforderungen an die Vermögensverwalter. Mit dieser Bestimmung soll eine qualifizierte und professi- onelle Vermögensverwaltung sichergestellt werden.
Die Übertragung der Vermögensverwaltung an Unternehmen mit Sitz im Ausland ist in beschränktem Mass erlaubt: Solche Mandate dürfen sich nur auf Teilaufgaben der Vermögensverwaltung beziehen, d.h. die Gesamtverantwortung muss in der Schweiz angesiedelt sein. Zudem muss die ausländische Vermögensverwaltung einer Aufsicht unterstehen, die der schweizerischen gleichwertig ist. Hierbei kann auf die Praxis der Finanzmarktaufsicht im Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 4 Kollektivanlagegesetz verwiesen werden. Weiter muss sichergestellt werden, dass die Verträge betreffend die delegierten Aufgaben schweizerischem Recht unterliegen und der Gerichtsstand in der Schweiz ist.
Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Absatz 1 hält fest, dass die Prüfung der Integrität und Loyalität gemäss Artikel 51b Ab- satz1 regelmässig bei der Gründung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgt (Art. 13 BVV 1).
Bei späteren Wechseln innerhalb des obersten Organs, der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung muss die Aufsichtsbehörde informiert werden. Diese prüft die Gewähr diesfalls nicht mehr systematisch, da der Aufwand dafür zu gross wäre. Eine Gewährsprüfung erfolgt nur noch bei besonderen Umständen. Dazu gehören insbe- sondere das Vorliegen eines offenkundigen Missstandes, ein Vorfall oder eine Meldung der Revisionsstelle (Art. 36 Abs. 2).
Art 48h Vermeidung von Interessenkonflikten Absatz 1 präzisiert Artikel 51b Absatz 2 BVG, indem er festhält, dass Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung und in der Verwaltung der Vorsorgeeinrich- tung tätig sind, in keinem systematischen sprich dauerhaften Interessenkonflikt stehen dürfen. Der letzte Satz von Absatz 1 erwähnt als zwei Beispiele solcher Dauerverträge den Vermögensverwaltungsauftrag sowie den Geschäftsführungsauftrag. Bei der Gründung der Einrichtung wird diese Prüfung erstmalig durch die zuständige Aufsichtsbehörde durchgeführt, da die erste ordentliche Prüfung der Revisionsstelle
30/69
erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung erfolgt, d.h. nach über einem Jahr. Der Schutz der Versicherten muss aber bereits ab dem ersten Tag sichergestellt werden.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Doppelfunktionen sehr problematisch sind. Übt eine Person eine Funktion in der Vorsorgeeinrichtung aus und ist zugleich auch direkt oder indirekt Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung (z.B. für die Ge- schäftsführung, Vermögensverwaltung oder Beratung), führt dies automatisch zu un- erwünschten Interessenkonflikten. Absatz 2 untersagt daher den Abschluss von Dau- erverträgen mit natürlichen oder juristischen Personen, die selber oder mit Entschei- dungsträgern im obersten Organ vertreten sind oder an denen Mitglieder des obersten Organs wirtschaftlich berechtigt sind. Ein Dauervertrag unterscheidet sich von anderen einfachen Vertragsverhältnissen dadurch, dass zumindest seine typische Hauptleis- tungspflicht in dem Sinne auf Dauer angelegt ist, als sie nicht durch ihre Erfüllung un- tergeht, sondern so lange zu erfüllen ist, bis der Vertrag durch Zeitablauf, Kündigung oder aus einem anderen Grunde zu Ende geht. Nicht verboten sind Einzelgeschäfte, die dann aber unter die Beschränkung von Artikel 51c BVG fallen.
Absatz 3 beschränkt die Dauer von Verträgen, welche die Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, auf fünf Jahre. In der Praxis wurde festgestellt, dass Vorsorgeeinrichtungen langfristige Verträge eingegangen sind, die sich zu deren Nachteil erwiesen. Von solchen Verträgen profitierten dabei Personen, die einerseits eine Funktion bei der Vorsorgeeinrichtung ausübten und andererseits in irgendeiner Form an Gesellschaften beteiligt waren, die solche Verträge mit der Vor- sorgeeinrichtung abgeschlossen hatten. Gemeint sind etwa die Vergabe von Vermö- gensverwaltungsaufträgen, Geschäftsführungsaufträgen oder Beratungsmandaten.
Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden Artikel 51b BVG bzw. Artikel 48h BVV2 verlangen, dass die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen in keinem systematischen oder organisatorischen Interessenkonflikt stehen und keine Daueraufträge mit sich selber oder Firmen, an de- nen sie beteiligt sind, abschliessen.
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass die Vorsorgeeinrichtung ein einzelnes Geschäft mit einem Mitglied des obersten Organs, der Geschäftsführung oder der Vermögens- verwaltung abschliesst und somit vorübergehend ein Interessenkonflikt entsteht. Bei solchen Rechtsgeschäften müssen gemäss Absatz 1 immer Konkurrenzofferten einge- holt werden und muss bei der Vergabe volle Transparenz herrschen, so dass im Nach- hinein eine einwandfreie Prüfung durch die Revisionsstelle erfolgen kann.
Entsprechende Rechtsgeschäfte sind gemäss Absatz 2 in der Jahresrechnung offenzu- legen. Es ist zu begründen, weshalb das Geschäft mit einer bei der Vorsorgeeinrich- tung involvierten Person abgeschlossen wurde und dass es - wie von Artikel 51b Ab- satz 2 Satz 1 BVG verlangt - im Interesse der Versicherten liegt.
Absatz 3 definiert die nahestehenden Personen gemäss Artikel 51c Absatz 2.
Art. 48j Verbot von Eigengeschäften Bis anhin erlaubte Artikel 48f unter bestimmten Bedingungen Eigengeschäfte. Die Ab- grenzung zwischen erlaubten Eigengeschäften (z.B.: Parallel running, nicht zum Nach- teil der Vorsorgeeinrichtung) und verbotenen Eigengeschäften (z.B.: Front running) erwies sich in der Praxis als zu ungenau. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb gewis- se Eigengeschäfte erlaubt sein sollen und andere nicht. Wer für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge Vermögen verwaltet, soll daneben nicht auch noch Eigengeschäf-
31/69
te betreiben. Den Vermögensverwaltern werden deshalb folgende Verhaltensweisen untersagt: Das Front, Parallel und After running (Vorlaufen, Mitlaufen, Nachlaufen zu Kundengeschäften), das Handeln mit den gleichen Titeln wie die Vorsorgeeinrichtung, sofern dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Damit verbunden ist eine Verpflich- tung der Vermögensverwalter, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen (z.B. chinese walls) und die nötige Vorsicht zu entwickeln. Dazu gehört, dass entspre- chende Geschäfte ausreichend dokumentiert sind und die getroffenen organisatori- schen Massnahmen nachweisbar getroffen werden. Untersagt ist weiter auch das Umschichten von Depots ohne ein Kundeninteresse.
Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen Absatz 1 hält fest, dass Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorge- vermögen betraut sind, sämtliche Vermögensvorteile, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung von Dritten erhalten, der Vorsorge- einrichtung abzuliefern haben. Dieser Grundsatz ergibt sich im Prinzip bereits aus dem Auftragsrecht (Artikel 400 Abs. 1 OR) und dem Arbeitsrecht (Artikel 321b Abs. 1 OR) und wurde durch ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 132 III 460) bestätigt. Er wird hier nochmals verdeutlicht. Die Ablieferungspflicht soll zwingender Natur sein, d.h. auch nicht mittels anders lautender vertraglicher Bestimmungen abgeändert werden können. Neu werden auch Banken dieser Regelung unterworfen. Nicht betroffen davon sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke.
In Absatz 2 wird der Umgang mit Entschädigungen von externen Personen und Instituti- onen geregelt: Diese müssen beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen informieren und mittels Vereinbarung die Modalitäten der Entschädigung regeln. Diese Vereinbarung muss gegenüber der Vorsorgeeinrichtung offengelegt werden. Artikel 48k BVV2 geht inhaltlich weiter als Artikel 48a Absatz 1 lit. d, der lediglich die direkten Kosten, welche die Vorsorgeeinrichtung aufwendet, berücksich- tigt. Artikel 48k umfasst auch Entschädigungen, die von Dritten an Vermittler bezahlt werden (indirekte Kosten), z.B. wenn eine Vermögensverwaltungsfirma oder eine Bank einem Vermittler eine Entschädigung für die Aquisition einer Vorsorgeeinrichtung als Kundin bezahlt. Darüber hinaus ist es dem Makler untersagt, zusätzliche volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Entschädigungen anzunehmen.
Art. 48l Offenlegung Absatz 1 hält fest, dass Mitglieder des obersten Organs, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung oder der Verwaltung ihre Interessenverbindungen gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen haben. Diese Offenlegung umfasst auch die Bekannt- gabe von Beteiligungen und wirtschaftlichen Berechtigungen an Unternehmen.
Zudem haben Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betraut sind, jährlich dem obersten Organ schriftlich zu bestätigen, ob und welche Vermögensvorteile sie erhalten und dass sie diese der Vorsorgeeinrichtung abgeliefert haben (Abs. 2).
Art. 49a Abs. 2 Bst. c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: Die Vorschriften zur Integrität und Loyalität sind neu in den Artikeln 48f – l, weshalb der Verweis in Buchstabe c von Ab- satz 2 entsprechend anzupassen ist.
32/69
Art. 58a Abs. 3 Meldepflicht Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: «Kontrollstelle» muss durch «Revi- sionsstelle» ersetzt werden, um den Wortlaut von Artikel 52a ff. BVG zu übernehmen.
Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge Artikel 59 regelt die sinngemässe Anwendbarkeit der Anlagevorschriften für andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Gemäss Buchstabe c waren die Anlagebe- stimmungen sinngemäss auch für die Anlagestiftungen anwendbar. Neu werden die Anlagebestimmungen für diese Einrichtungen in einer separaten Verordnung geregelt, so dass der bisherige Buchstabe c gestrichen werden kann und der bisherige Buchsta- be d (Sicherheitsfonds)zu Buchstabe c wird.
Art. 60f Beschwerdelegitimation des BSV Bisher wurde die Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in Artikel 4a BVV 1 geregelt. Diese Verordnung wird komplett revidiert und be- fasst sich mit der Beaufsichtigung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Da das BSV keine Aufsichtsbehörde mehr ist, wird die Bestimmung über die Beschwerdelegi- timation des BSV in die BVV 2 überführt. Das BSV ist weiterhin berechtigt, gegen Ent- scheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesge- richt Beschwerde zu erheben. Dies gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 Bst. a des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG), gemäss dem ein Departement oder dessen untergeordnete Dienststellen zur Beschwerde berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können somit sowohl das BSV als auch die Oberaufsichtskommission Beschwerde (Art. 74 Abs. 4 BVG) erheben. Es können dabei divergierende Stellungnahmen resultieren. Die Oberaufsichtskommission wird die Fälle vorwiegend aus dem Blickwinkel der korrekten Aufsichtstätigkeit beurtei- len. Beim BSV, das bei der Vorbereitung der Gesetzgebung beteiligt ist, steht demge- genüber die korrekte Gesetzesanwendung im Vordergrund.
Inkraftsetzung Der Grossteil der Bestimmungen wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten (Absatz 1). Absatz 2 zählt diejenigen Governance-Bestimmungen auf, welche bereits auf den 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die Inkraftsetzung erfolgt Mitte 2011, damit allenfalls notwen- dige Massnahmen (z.B. Anpassung von Reglementen, Verträgen und Organisation der Vorsorgeeinrichtungen an die neuen Bestimmungen) bis spätestens zum 31. Dezem- ber 2011 durchgeführt werden können. So kann sichergestellt werden, dass im Jahr
2012 im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2011 die Revisionsstellen auch die
Einhaltung der neuen Bestimmungen zur Governance prüfen können.
33/69
Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG
Art. 3 Aufsicht Diese Bestimmung wird angepasst, da der Sicherheitsfonds nach Artikel 64a Abs. 2 BVG neu von der Oberaufsichtskommission und nicht mehr vom BSV beaufsichtigt wird.
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds Der Vertrag, der das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds regelt, muss künftig der Oberaufsichtskommission und nicht mehr dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge Es handelt sich nur um eine redaktionelle Anpassung im Titel und im Text: «Kontroll- stelle» wird durch «Revisionsstelle» ersetzt, damit die Terminologie mit Artikel 52a ff. BVG übereinstimmt.
Neu eingefügt wird ein Absatz 2 mit einer Regelung für den Experten für berufliche Vorsorge. Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfä- higer Vorsorgeeinrichtungen selbst weiter. Damit trägt der Sicherheitsfonds gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Die Stiftung hat deshalb wie eine Vorsorgeein- richtung einen Experten für berufliche Vorsorge gemäss Artikel 52a BVG zu beauftra- gen. Dieser soll die Aufgaben nach Artikel 52e BVG analog übernehmen.
Art. 8 Abs. 1 und 2 Berichterstattung Abs. 1: Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat neu der Oberaufsichts- kommission und nicht mehr dem BSV einzureichen. Inhaltlich wird Absatz 1 Artikel 52a Absatz 2 BVG angepasst. Abs. 2: Nach Artikel 52a BVG hat das oberste Organ der Aufsichtsbehörde den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Dies ist nicht die Aufgabe der Revisionsstelle. Absatz
2 wird daher aufgehoben.
Art. 9 Abs. 3 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen Da neu die Oberaufsichtskommission den Sicherheitsfonds beaufsichtigt, muss das Verzeichnis auch dieser zugänglich gemacht werden.
Art. 14 Abs.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 Bst. d BVG hat der Sicherheitsfonds der Auffangeinrichtung die Kosten für die Wiederan- schlusskontrolle gemäss Artikel 11 Absatz 3 bis BVG zu ersetzen.
Art. 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen Die Änderung von Artikel 15 ist eine Folge der Änderung von Artikel 14 Absatz1.
Art. 17 Abs. 4 und 5 (neu) Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträ- ge Absatz 4 wird nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisionsstelle».
Neu eingefügt wird der Absatz 5. Im Rahmen der Beitragsabrechnung kann der Si- cherheitsfonds von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen als weitere An- gabe den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen, den Deckungs- grad und die Höhe des technischen Zinssatzes verlangen. Damit kann der Sicherheits- fonds die Leistungsrisiken im Insolvenzbereich besser abschätzen. 34/69
Art. 18 Abs. 1 Beitragssätze Der Stiftungsrat des Sicherheitsfonds muss künftig der Oberaufsichtskommission (und nicht mehr dem BSV) die Beitragssätze zur Genehmigung unterbreiten.
Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 23 Abs. 3 zweiter Satz Beide Artikel werden nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisions- stelle».
Art. 25 Abs. 2 Bst. b Die bisherige Voraussetzung, wonach der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung in Ver- zug sein muss, wird aufgehoben. Diese Voraussetzung hat nebst dem Erfordernis, wonach über den Arbeitgeber ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren eröffnet sein muss, keine eigenständige Bedeutung.
Art. 26 Abs. 4 (neu) Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfähiger Vor- sorgeeinrichtungen selbst. Damit trägt er gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Der Sicherheitsfonds regelt die Einzelheiten bisher vertraglich mit den betroffe- nen Personen. Die bei der Führung des Rentnerbestandes offenen Fragen soll der Sicherheitsfonds in einem Reglement regeln können, das von der Oberaufsichtskom- mission zu genehmigen ist. Für diese neue Aufgabe wird in der Verordnung eine Grundlage geschaffen.
Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994
Art. 19b Bst. c (neu) Die Oberaufsichtskommission als neue Aufsichtsbehörde muss ebenfalls Einsicht in das Register nehmen können.
35/69
5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen
(ASV) Einleitende Bemerkungen
Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Buchstabe k von Art. 53 BVG enthält eine Delegati- onsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über - den Anlegerkreis; - die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; - die Gründung, Organisation und Aufhebung; - die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; - die Anlegerrechte.
Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.
1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus
Art. 1 Anlegerkreis Die Umschreibung der anlageberechtigten Einrichtungen von Artikel 1 erfasst steuer- befreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und ihnen nahe stehende Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. Dazu gehören Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts, Freizügigkeitsstiftun- gen, Auffangeinrichtung, Sicherheitsfonds, Anlagestiftungen, Finanzierungsstiftungen, Bankstiftungen im Rahmen der Säule 3a und patronale Wohlfahrtsfonds, wenn ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.
Bei der Anlagestiftung können ferner der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unter- stellte Kollektivanlagen, etwa Fondsleitungsgesellschaften „stellvertretend“ für von ih- nen aufgelegten Anlagefonds, Geld anlegen, sofern sich ihr Anlegerkreis ausschliess- lich und nachweislich auf steuerbefreite Berufsvorsorgeeinrichtungen beschränkt. Die Formulierung von Artikel 1 gibt den Maximalrahmen vor. Die Anlagestiftung kann den Anlegerkreis in den Statuten weiter einschränken, wie etwa bei konzernnahen Anlage- stiftungen.
Art. 2 Anlegerstatus Ähnlich der Genossenschaft (Art. 840 OR) haben Beitrittswillige zuhanden des Stif- tungsrates oder der Geschäftsführung - je nach reglementarischer Regelung - ein schriftliches Beitrittsgesuch zu stellen, in dem sie üblicherweise auch die Stiftungser- lasse im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 als verbindlich anerkennen. Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung prüfen das Gesuch und entscheiden darüber, ob die Vor- aussetzungen für den Beitritt als Anleger erfüllt sind. Die Stiftung kann - anders als etwa im Genossenschaftsrecht - den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen, so- fern die Stiftungssatzungen nicht etwas anderes vorsehen. Damit wird der Anlegerver- sammlung frei gestellt, wie sie die Aufnahme neuer Anleger gestalten will. Rechtlich vorgeschrieben werden lediglich Anforderungen an die Aufnahme, hingegen keine Zwangsaufnahme.
Art. 2 Abs. 2 regelt den Status als Anleger. Nach Rückgabe sämtlicher Ansprüche ge- hen dieser Status und die damit verbundenen Rechte verloren (Absatz 2).
36/69
Absatz 3 schreibt der Stiftung gegenüber ihren Anlegern den Grundsatz zur Gleichbe- handlung vor. Die Stiftungsfreiheit nach Absatz 1 hinsichtlich der Aufnahme als Anleger geht indes vor, zumal Beitrittssuchende noch keine Anleger sind. Im Übrigen soll je- doch Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. Gerade im Bereich der Gebührenerhebung ist etwa zulässig, volumenabhängige Gebührenstrukturen vor- zusehen, wonach an Anleger, die mit einem bestimmten Mindestbetrag in einer Anla- gegruppe über einen bestimmten Zeitraum hinweg investiert sind, Gebühren rücker- stattet werden. Der Gleichheitssatz scheint dabei nicht verletzt, wenn die von den An- legern verursachten Kosten angemessen berücksichtigt werden und keine Quersub- ventionierung von Anleger mit reduziertem Gebührensatz stattfindet.
2. Abschnitt: Anlegerversammlung
Art. 3 Einberufung und Durchführung Die Anlegerversammlung wird durch die Vertreter der Anleger gebildet. Für die Einbe- rufung und Durchführung erklärt Absatz 1 die Vorschriften zur Aktiengesellschaft sinn- gemäss als massgeblich. So ergibt sich aus Artikel 699 OR etwa, dass mindestens jährlich eine ordentliche Anlegerversammlung innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres stattfinden muss. Ferner nennt Artikel 699 Absätze 1 bis 3 OR auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Anlegerversammlung, ein- schliesslich des Einberufungsrechts der Anleger. Für die Form der Einberufung und die erforderlichen Massnahmen ist an die Artikel 700 und 702 OR anzulehnen. Artikel 703 OR bildet Richtschnur für die Abstimmungen. Massgebend für die Stimmenanzahl ist die Beteiligungsquote am Anlagevermögen. Wenn die Statuten es vorsehen, scheint zulässig, dass für Beschlüsse über Angelegenheiten, die nur einzelne Anlagegruppen betreffen, das Stimmrecht ausschliesslich den an den betreffenden Anlagegruppen beteiligten Anlegern zukommt. Anleger, die (noch) keine Ansprüche halten, sondern lediglich Kapitalzusagen abgege- ben haben (Art. 2 Abs. 2), sind zwar an der Versammlung teilnahmeberechtigt und müssen dementsprechend die Einladung inkl. Traktanden erhalten. Ferner stehen ih- nen die weiteren Informations- sowie die Auskunftsrechte gemäss Abschnitt 11 zu. Hingegen kommt ihnen mangels Beteiligungsquote (Absatz 2) kein Beschluss- und Wahlrecht zu.
Art. 4 Befugnisse der Anlegerversammlung Die Anlegerversammlung ist gemäss Artikel 53h BVG das oberste Organ der Stiftung. Der Kompetenzkatalog von Absatz 1 weist ihr dementsprechend die wichtigsten Auf- gaben zu, vornehmlich auch die Regelungsbefugnisse sowie die Wahl des Stiftungsra- tes. Angeknüpft wird dabei an die bisherige Praxis. Noven stellen die Befugnisse in den Buchstaben f und g dar: Wichtige Verträge im Sinne von Buchstabe g sind namentlich solche von finanziell oder strategisch hoher Tragweite für die Tochtergesellschaft oder solche mit der Gefahr von Interessenkonflikten der Entscheidungsträger.
Hintergrund der Regelung von Absatz 2 bildet u.a., dass der Anlegergemeinschaft als oberstem „legiferierendem“ Organ gleich nach Gründung und für die Aufbauphase die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Korrekturen vorzunehmen. Angemessen Rech- nung getragen wird durch dieses Vorgehen auch den Anforderungen von Artikel 53h Absatz 3 und Artikel 53i Absatz 1 BVG, welche die Regelungsbefugnis zur Organisati- on und zur Anlage der Anlegerversammlung übertragen. Dieser Regelungshoheit wird entsprochen, indem die erste - ordentliche oder ausserordentliche - Anlegerversamm- lung die vom Stifter erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement bestätigen oder ablehnen und letzterenfalls eine Anpassung fordern kann. So könnten die Anleger bei- spielsweise nach dem Gründungsakt darauf hin wirken, vom Stifter anlässlich der
37/69
Gründung in den Statuten festgelegte Delegationen an den Stiftungsrat, etwa zum Er- lass von Anlagerichtlinien, rückgängig zu machen.
Absatz 2 ist in erster Linie deklaratorische Bedeutung beizumessen. Unter „deklarato- risch“ ist zu verstehen, dass die genannten Erlasse bereits in Kraft sind und eine Zu- stimmung der Anleger folglich nicht konstitutiv wirkt. Auch eine Ablehnung darf die Be- stimmungen nicht sofort ausser Kraft setzen, andernfalls wären Rechtssicherheit und einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage gestellt. Eine Ablehnung muss indessen die Konsequenz nach sich ziehen, dass der Stiftungsrat eine Anlegerbefragung durchführt und innerhalb weniger Monate erneut eine Anlegerversammlung einberuft, der er eine ihren Vorstellungen entsprechende, modifizierte Fassung von Statuten (gemeint sind hier Vorschläge zu Statutenänderungsanträgen an die Aufsicht) und Stiftungsregle- ment zur Abstimmung vorlegt. Andernfalls müsste er, abgesehen von der Abwahlmög- lichkeit, gewärtigen, dass ihn die Anleger – allenfalls durch eine ausserordentliche An- legerversammlung – zu diesem Vorgehen zwingen.
3. Abschnitt: Stiftungsrat
Art. 5 Zusammensetzung und Wahl Die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder soll vom obersten Organ der Stiftung, von der Anlegerversammlung, gewählt werden (Absatz 2). Insofern bedarf es mindestens drei- er Personen im Stiftungsrat (Absatz 1), wenngleich diese Zahl im Regelfall höher lie- gen dürfte. Die Wahl des Stiftungsratspräsidenten regelt die Verordnung nicht, sondern überlässt diese Regelung der Anlegerversammlung.
Art. 6 Aufgaben Im Sinne einer Generalklausel nimmt Absatz 1 die Kompetenzabgrenzung so vor, dass dem Stiftungsrat sämtliche Aufgaben und Befugnisse zukommen, die nicht durch Ge- setz und Satzungen der Anlegerversammlung zugeteilt wurden. Im Vordergrund stehen dabei sämtliche Exekutivaufgaben. Ausnahme bilden die Regelungsbefugnisse aus Artikel 13 Absatz 3.
Absatz 2 erwähnt ausdrücklich, dass der Stiftungsrat für eine ausreichende Betriebsor- ganisation sorgen muss. Aufbau- und Ablauforganisation müssen klar und ausreichend sein, eine genügende Kontrolle (Art. 7 Abs. 3) und Infrastruktur vorliegen, etwa auch eine angemessene EDV. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat auch den Erlass des Organisationsreglementes für die Detailorganisation nach Artikel 15 über- tragen (Artikel 13 Absatz 3), das als Grundlage für die Betriebsorganisation dient. An- dernfalls müsste er bei mangelhafter Regulierung der Organisation gestützt auf Absatz
2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Organisationsreglementsänderungen)
einleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen fül- len.
Wann eine Betriebsorganisation ausreichend ist, beurteilt sich im Einzelfall nach Art und Verhältnissen der Stiftung. Bei unzureichender Organisation kann die Aufsicht die Verantwortlichen gestützt auf Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b BVG zu erforderlichen Massnahmen anhalten. Bei unzureichender Regelung der Detailorganisation kann sie aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 eine Anpassung verlangen.
Art. 7 Delegation von Aufgaben Absatz 1 erlaubt dem Stiftungsrat, Aufgaben auf Dritte zu übertragen. Vorbehalten bleiben jene Aufgaben, die das Gesetz – konkret Art. 53h Abs. 2 BVG – oder die Sat- zungen im Rahmen der Detailorganisationsregelung (Art. 15 Abs. 1) zwingend ins
38/69
Pflichtenheft des Stiftungsrates selbst legen. Die Delegationsträger, deren Aufgaben und Kontrolle, werden normalerweise - mindestens in wesentlichen Zügen - im sog. Organisationsreglement zur Detailorganisation (Art. 15) geregelt. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3) auch den Erlass der Regelung zur De- tailorganisation gemäss Artikel 15 übertragen und er wird darin – auch als Basis für die Delegationsverträge - die Regelung zu den Delegationsträgern vornehmen, konform mit Artikel 7. Wird das Organisationsreglement durch die Anlegerversammlung erlas- sen, hat der Stiftungsrat bei mangelhafter Regulierung der Delegation und Delegations- träger gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Or- ganisationsreglementsänderungen) einzuleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen zu füllen.
Absatz 2 regelt die Qualifikationserfordernisse für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen. Er erfasst sämtliche Personen, auch den Stiftungsrat, soweit er Aufgaben selbst wahrnimmt. Ein Stiftungsratsmandat müsste mangels Quali- fikation abgelehnt werden. Massstab bilden Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie Artikel 48f BVV 2. Besonders hohe Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrungen sind an das Management von Anlagegruppen im alternativen Anlagesegment zu stellen.
Absatz 3 trägt dem Stiftungsrat auf, für ausreichende Kontrolle der übertragenen Auf- gaben zu sorgen, was seiner Sorgfaltpflicht und Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 49a Absatz 1 BVV 2 entspricht. Er muss insofern für ein genügendes Kontrollsystem be- sorgt sein. Ihm verbleibt dabei immer die Gesamtverantwortung für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollsystems. Die Kontrollorgane müssen nach Absatz 3 von den kontrollierten Funktionsträgern unabhängig sein (zur Unabhängigkeit des Stiftungsrates selbst vgl. Artikel 8). Dabei scheint es allerdings häufig nicht erforderlich, dass bei aus- gelagerten Aufgaben bestimmte Kontrollaufgaben zwingend durch die Stiftung selbst oder eine andere juristische Person als die Delegationsnehmerin vorgenommen wer- den. Je nach Kontrollfunktion kann es im Einzelfall ausreichen, wenn die Compliance- Abteilung einer Firma, an welche Aufgaben übertragen wurden, bestimmte Kontrollauf- gaben übernimmt und der Stiftung ausreichend Bericht erstattet. Bei vom Stiftungsrat delegierten Aufgaben innerhalb der Stiftung, etwa einer innerhalb der Stiftung imple- mentierten Geschäftsführung, bedarf es im Normalfall zusätzlich zur Aufsicht durch übergeordnete Stiftungsinstanzen einer externen Überwachung durch einen Complian- ce Officer. Im Falle eines Stiftungsratsausschusses liegt keine eigentliche Drittdelegation im Sinne von Absatz 1 vor. Das Unabhängigkeitserfordernis kann demzufolge entfallen.
Gemäss Absatz 4 sind sämtliche Delegationsverträge schriftlich auszufertigen. Die Verträge müssen mit den stiftungseigenen Vorschriften (z.B. Organisationsreglement) konform sein. Sie müssen auch immer die Anforderungen gemäss den Buchstaben a bis e gewährleisten: Bei der Übertragung von Vermögensverwaltungsaufgaben muss der Vertrag beispielsweise dafür sorgen, dass die Vorschriften über die Depotbank nach Artikel 12 eingehalten bleiben (Bst. a). Die Übertragung der Vermögensverwaltung soll ferner ausschliesslich an Personen erfolgen, die der schweizerischen Finanzmarktaufsicht direkt unterstehen, mit Aus- nahme von Vermögensverwaltungsmandaten von Immobilienanlagen (Bst. b). Diese Vorschrift will eine qualifizierte, professionelle Vermögensverwaltung sicherstellen. Eine Delegation von Vermögensverwaltungsaufgaben wird somit an Banken, Effekten- händler, Fondsleitungsgesellschaften, Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und Versicherungen erfolgen können. Gemäss Buchstabe c soll der Delegationsvertrag sicherstellen, dass auch bei einer möglichen Subdelegation den Absätzen 2, 3 und 4 Buchstaben a und b entsprochen wird.
39/69
Buchstabe d soll eine weitgehende Verschachtelung der Verantwortlichkeitsträger und entsprechende Intransparenz verhindern. Entsprechende Verschachtelungen würden rasche Reaktionsmöglichkeiten allenfalls erschweren.
Die Aufgabenübertragung an Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist nach Absatz 5 in beschränktem Masse möglich. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Delegation an inländische Mandatsnehmer. Davon abweichend sollen sich solche Mandate jedoch auf Teilaufgaben der Vermögensverwaltung beschränken. Die Ge- samtvermögensverwaltung soll in der Schweiz angesiedelt bleiben, zumal es für die Stiftungsverantwortlichen, die Revisionsstelle und die Aufsicht schwieriger ist, ins Aus- land ausgelagerte Aufgaben zu überwachen. Im Streitfall soll ausdrücklich das schwei- zerische Gericht und Recht zum Zug kommen. Dies rechtfertigt sich abgesehen von der Nähe zur Stiftung nicht zuletzt durch die Tatsache, dass die schweizerischen Ge- richte mit der beruflichen Vorsorge, deren Institutionen und Anlagen vertrauter sein dürften als ausländische Richter. Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b muss der Vermögensverwalter einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen. Hierbei kann auf die entsprechende Praxis der FINMA nach Artikel 13 Absatz 4 der Kollektivanlagegesetzgebung abgestellt werden.
Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten Gestützt auf Artikel 53k Buchstabe c BVG knüpft Artikel 8 Absatz 1 an Bestimmungen der Artikel 51b und 51c BVG an und erklärt sie in Absatz 1 sinngemäss auf Anlagestif- tungen anwendbar. Dasselbe gilt für einzelne Bestimmungen von Artikel 48h und 48i BVV 2. Die Auslegung von Artikel 51b und 51c BVG liesse allenfalls auch den Schluss zu, sie ohne diesen Verweis auf Hilfseinrichtungen anzuwenden. Diese Auffassung scheint u.a. durch Artikel 2 Absatz 4 BVV 1 untermauert. Einschränkend ist festzuhal- ten, dass gemäss Absatz 1 die Artikel 48h und 48i BVV 2 auf Anlagestiftungen nicht vollständig zur Anwendung gelangen. Artikel 2 Absatz 4 BVV 1 ist für die Aufsicht über Anlagestiftungen in diesem Sinne zu interpretieren. Aus Artikel 51b BVG wird auch die Pflicht zur ausreichenden Regelung von Ausstandspflichten abgeleitet.
Absatz 2 verlangt, dass maximal ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dem mit der Ge- schäftsführung (inkl. Administration und Vermögensverwaltung) betrauten Personen- kreis angehören bzw. Vertreter entsprechender Mandatsnehmer sein dürfen. So scheint eine ausreichende Unabhängigkeit des Stiftungsrates noch gewährleistet. An- dernfalls könnte er als oberstes Organ die Interessen der Anleger nicht mehr in allen Belangen objektiv vertreten und es bestünde bezüglich den dem Stiftungsrat unterstell- ten Delegationsträgern (Mandatsnehmer, Angestellte der Stiftung) die Gefahr der Selbstkontrolle. Diesem Risiko leistet auch der Schlusssatz von Absatz 2 Vorkehr, der solchen Mitgliedern den Ausstand in eigener Sache vorschreibt.
4. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 9 Voraussetzungen Als Revisionsstelle können die in Artikel 52b BVG definierten Personen tätig werden.
Art. 10 Aufgaben Absatz 1 deklariert für die Aufgaben der Revisionsstelle Artikel 52c BVG als sinnge- mäss anwendbar. Dazu zählt vornehmlich auch die Prüfung der Buchführung und der Jahresrechnung, ferner die Prüfung der Geschäftsführung in Bezug auf Übereinstim- mung mit gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschrif- ten, einschliesslich Spezialerlasse wie Organisationsreglement oder Anlagerichtlinien (Art. 52c Abs. 1 Bst. a und b). Neben der Prüfung der Vorkehren zur Sicherstellung der
40/69
Loyalität in der Vermögensverwaltung und der Prüfung der Rechtsgeschäfte mit Nahe- stehenden auf die Interessenwahrung der Anlagestiftung (Art. 52c Abs. 1 Bst. c und g BVG), obliegen der Revisionsstelle u.a. auch die Berichterstattungs- und Erläuterungs- pflichten gemäss Art. 52c Abs. 2 und 3 BVG.
Der Rechtssicherheit halber ordnen die Absätze 2 bis 4 der Revisionsstelle ferner aus- drücklich eine Reihe von Aufgaben zu, die sich durch die Besonderheit einer Anlage- stiftung ergeben oder die bei deren Immobilienanlagegruppen stark ins Gewicht fallen. Aus Absatz 3 resultiert, dass sie gegebenenfalls die Begründungen bei Liegenschafts- transaktionen beurteilen muss, die vom Schätzungswert abweichen (analog Art. 92 Abs. 4 KKV). Dasselbe gilt für die Begründung, wenn der bei einer Liegenschaft in der Jahresrechnung ausgewiesene Wert nicht mit dem Schätzungswert übereinstimmt (analog Art. 93 Abs. 4 KKV).
Der Revision obliegt auch die Prüfung der Organisation, einschliesslich der Detailorga- nisation. Sie hat gemäss Art. 52c Abs. 1 Bst. b BVG die Organisation der Anlagestif- tung auf die Konformität mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu überprüfen. Sie erstattet dem obersten Organ darüber einen Bericht, den die Stif- tung der Aufsicht zustellt (Art. 52c Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52a Abs. 2 analog und Art. 62a Abs. 1 BVG). Zur Organisationsprüfung zählen auch die Rechtskonformitätsprü- fung der organisationsspezifischen Stiftungserlasse (Artikel 15) sowie Verträge. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigem Arbeitsaufwand drängt sich auf, dass sich die Aufsicht primär auf die Prüfung der Organisation im Rahmen der Statuten und des Reglementes beschränkt und für die Organisationsdetails auf die Prüfung der Revisionsstelle abstellen darf. Die Bestimmung von Absatz 5 hält insofern fest, dass die Aufsicht die Revision anweisen kann, die ordentliche Prüfung bei einer Anlagestif- tung gegebenenfalls zu ergänzen und eine detailliertere Prüfung vorzunehmen. Die Aufsicht kann hierfür namentlich verlangen, dass der Prüfbericht der Revisionsstelle sich auch über spezielle Organisationsreglemente (Artikel 15), massgebliche Verträge (Artikel 7 Absatz 4) und die EDV ausspricht und darlegt, ob die Organisation für die betreffende Stiftung ausreichend erscheint (Artikel 6 Absatz 2), ob die Aufgaben der Entscheidungsträger zureichend und klar geregelt sind (Artikel 15 Absatz 2 und 3), um Kompetenzkonflikte auszuschliessen, ob genügend Kontrollmechanismen (Artikel 10 Absatz 3) vorliegen und ob die massgeblichen Verträge und Spezialreglemente mit Statuten und Reglement sowie dem übrigen Recht übereinstimmen. Es liegt gemäss Absatz 5, Schlusssatz im pflichtgemässen Ermessen der Aufsicht zu entscheiden, ob sich nach Einsicht in den Revisionsbericht eine - allenfalls auch punktuelle - eigenstän- dige Prüfung der Detailorganisation, einschliesslich der diesbezüglichen Reglemente, im Lichte von Artikel 62 BVG aufdrängt. Selbstredend kann sie jederzeit, etwa bei Mängelhinweisen, Prüfungen vornehmen bzw. die Revisionsstelle gestützt auf Absatz
5 zu ergänzenden Prüfungen veranlassen.
5. Abschnitt: Schätzungsexperte
Art. 11 Schätzungsexperten Die für Immobilienanlagestiftungen- und -gruppen erforderlichen Schätzungsexperten müssen ausreichend qualifiziert (Absatz 3), also nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt sein. Ferner müssen sie unabhängig sein und über einen guten Ruf verfügen.
Bei Auslandimmobilienanlagen drängt sich häufig die Kooperation mit ausländischen, mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzern auf. Absatz 2 ermöglicht dies der Stiftung bzw. den Schweizer Schatzungsexperten, wobei die ausländischen Schätzer
41/69
bzw. Berufskollegen sorgfältig auszuwählen sind und ebenfalls über die erforderliche Qualifikation und Unabhängigkeit verfügen müssen (Absatz 3).
6. Abschnitt: Depotbank
Art. 12 Art der Depotbank Zum Schutz der Anlagegelder sollen die bei einer Bank deponierten Werte bei Banken unter Aufsicht der FINMA gehalten werden. Die Regelung knüpft an jene von Artikel 72 der Kollektivanlagegesetzgebung an. In Anlehnung an Artikel 73 Absatz 2 KAG soll die Aufbewahrung der Vermögenswerte gemäss Absatz 2 bei gebührender Sorgfalt von der Depotbank auch Dritten anvertraut werden dürfen.
7. Abschnitt: Stiftungserlasse und Vorprüfung
Art. 13 Regelungsinhalt Für eine einwandfreie Organisation und Anlagetätigkeit, zur Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber sämtlichen Beteiligten, namentlich auch der Anleger, ist erfor- derlich, dass die Stiftung die stiftungsrelevanten Bereiche im Rahmen der rechtlichen Vorschriften ausreichend reguliert. Artikel 13 thematisiert diese Regulierungspflicht. Gemäss Absatz 1 hat die Anlegerversammlung sämtliche für die Stiftung massgebli- chen Bereiche zu regeln, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit so- wie die Anlegerrechte. Die Statuten können für diese Regelung auf weitere Erlasse verweisen, welche die Statuten ergänzen. Die Stiftungssatzungen von Anlagestiftun- gen umfassen üblicherweise denn auch die sogenannten Statuten, das Stiftungsregle- ment und Spezialreglemente wie Anlagerichtlinien, Organisationsreglemente, Gebüh- renreglemente usw. Der Begriff „Satzungen“, der in der Verordnung verschiedentlich verwendet wird, ist in dieser umfassenden Weise zu verstehen.
Zu den regelungsbedürftigen Bereichen nach Absatz 1 zählen zum einen jene, die in Absatz 3 aufgeführt und zur Regelung an den Stiftungsrat delegierbar sind. Ausgehend von BVG, ZGB und der bisherigen Praxis gehören ferner u.a. dazu: die Zweckbestim- mung sowie die Festlegung des Sitzes der Stiftung, die Benennung der Stifter, der Or- gane, Angaben zum Gründungsjahr, zur Höhe des Widmungsvermögens und zum zu- lässigen Anlegerkreis, Bestimmungen über den Stiftungsbeitritt und die Rechte der Anleger; Bestimmungen zur Einberufung der Anlegerversammlung und deren Befug- nisse, zur Teilnahmeberechtigung, Vertretungsbefugnis, Beschlussfähigkeit sowie zu den Wahl- und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen über den Erwerb, die Rück- nahme und Preisbildung von Ansprüchen; Bestimmungen über die Nettoinventarwert- berechnung der Anlagegruppen und Ansprüche sowie deren Bewertungszeitpunkte; Bestimmungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und grundsätzlichen Aufgaben des Stiftungsrates, die Wahl und Amtsdauer seines Präsidenten, die Häufig- keit und das Recht zur Einberufung von Sitzungen sowie die Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen zur Wahl, Amtsdauer, den Anforderungen an die Revisionsstelle und deren Aufgaben; eine Bestimmung zum Rechnungsjahr; der Hinweis auf die Aufsichtsbehörde; Bestimmungen über Auskunfts- und Informations- pflichten; Bestimmungen über die Ausübung der Aktionärsrechte sowie Bestimmungen betreffend die Auflösung und Fusion der Stiftung.
Auf eine abschliessende Aufzählung sämtlicher regelungsbedürftiger Sachverhalte in der Verordnung hat der Verordnungsgeber mit Blick auf künftige Entwicklungen ver- zichtet und die abstrakte Formulierung von Absatz 1 gewählt. Vornehmlich auch im Interesse der Anleger (Information und Rechtssicherheit) wird die Aufsicht in Absatz 2 befugt, in den Satzungen unberücksichtigte Bereiche regelungspflichtig zu erklären. Zusätzlicher Regelungsbedarf kann sich beispielsweise im Umfeld neuer rechtlicher
42/69
Vorschriften aufdrängen. Je nach ihrer Bedeutung kann die Aufsicht verlangen, solche Regelungsinhalte in die Statuten (durch Statutenänderungsantrag mit entsprechender Verfügung der Aufsicht) oder in das Reglement aufzunehmen.
Die regelungsbedürftigen Bereiche nach Absatz 1 sind von unterschiedlicher Bedeu- tung. Die (delegierbaren) Regelungsbereiche nach Absatz 3 dürfen nach bestehender Praxis irgendwo in den Stiftungssatzungen reglementiert werden. Anstatt in den Statu- ten oder im Stiftungsreglement findet sich die Regelung dieser Bereiche faktisch häufig in Spezialreglementen. Dies gilt vorzugsweise für die Regulierung der Anlagen? oder der Detailorganisation. Im Falle erfolgter Delegation der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat, muss dieser die Regelung sogar zwingend in einem Spezialreglement vornehmen (Absatz 4). Nimmt die Anlegerversammlung solche Regelungen autonom wahr, ist es ihr überlassen, ob dies auf Ebene Statuten, Stiftungsreglement oder Spe- zialerlass erfolgt. Die übrigen oben aufgezählten Regelungsbereiche sind heute alle mindestens auf Ebene Stiftungsreglement enthalten. Teils ergibt sich eine statutarische Verbriefung zwingend aus den Artikeln 80ff. ZGB. Der Anleger soll sich darauf verlas- sen können, die wichtigen Eckdaten der Stiftung in den Statuten und im Stiftungsreg- lement vorzufinden. In diese wird in der Regel zuerst Einsicht genommen. Die Aufsicht kann aufgrund von Absatz 2 zwecks Transparenz Stiftungen anhalten, solche Rege- lungen auf Ebene Stiftungsreglement vorzunehmen.
Absatz 2 räumt der Aufsicht das Ermessen ein, die Stiftung der Rechtssicherheit und Transparenz wegen zu einer Nachbesserung einer Regelung anzuhalten. Neben dem eben erwähnten Beispiel drängt sich dies etwa bei unzureichendem Detaillierungsgrad von Stiftungserlassen, unausgewogener Regelungsdichte, lückenhafter Regelung bzw. unsystematischem Aufbau, Widersprüchen von Regelungen, irreführenden Formulie- rungen und Überschriften auf.
Absatz 3 erlaubt der Anlegerversammlung (bzw. bei Gründung dem Stifter) ausgewähl- te Bestimmungen, deren Regelungsbefugnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b an sich ihr zusteht, durch entsprechende statutarische Delegation dem Stiftungsrat zu übertragen. Es handelt sich dabei um Regelungsinhalte, welche die Anlegerversamm- lung selbst auf jeglicher Erlassstufe (Statuten, Reglement oder Spezialreglement) re- geln könnte. Bei der Delegation an den Stiftungsrat hingegen wird (diesem) in Absatz 4 zwingend vorgeschrieben, die entsprechenden Vorschriften in einem Spezialreglement festzuhalten. Allfällige Spezialreglemente werden also entweder vollständig durch die Anlegerversammlung verabschiedet (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) oder - im Falle der Regelungsdelegation (Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3f.) - vollständig durch den Stiftungsrat. Angesichts von Absatz 4 kann der Stiftungsrat die ihm übertragene Regelung von Inhalten folglich nicht durch Ergänzung des Stiftungsreglementes i.e.S. vornehmen.
Die Delegationsmöglichkeit erstreckt sich ausschliesslich auf Vorschriften im Sinne von Absatz 3. In der Praxis werden die Anlagerichtlinien und das Organisationsreglement häufig durch den Stiftungsrat erlassen. Solche Delegationen sollen aufgrund ihrer Be- deutung statutarisch verankert sein. Für die Delegation der Anlagerichtlinien wird dies bereits durch Artikel 53i BVG vorgeschrieben. Denkbar ist auch, dass die Statuten le- diglich Teile der in Absatz 4 genannten Bereiche, etwa Teilbereiche der Anlage oder der Detailorganisation, der Regelungsbefugnis des Stiftungsrates zuweist. Die Delega- tionsbefugnis muss aber in jedem Fall ausreichend klar formuliert und das vom Stif- tungsrat erlassene Spezialreglement angemessen umschrieben sein. Andernfalls könnte die Aufsicht gestützt auf Absatz 2 Anpassungen verlangen.
43/69
Besonders erwähnt sei hier auch das Recht der Anlegerversammlung, dem Stiftungsrat Befugnisse zum Erlass von organisatorischen Vorschriften im Bereich der Detailorga- nisation einzuräumen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Absatz 3). Dies lässt sich auch vor Artikel 53h Absatz 3 BVG rechtfertigen, der an sich der Anlegerversammlung aufträgt, Bestimmungen zur Organisation, Verwaltung und Kontrolle zu erlassen. Die genannte Pflicht der Anlegerversammlung ist als Pflicht zur Festlegung von ausrei- chenden Organisationsgrundlagen zu verstehen. Ihr scheint Genüge getan, wenn der Erlass der Statuten und des Stiftungsreglementes klar und undelegierbar in die Ver- antwortung der Anlegerversammlung gelegt wird (Artikel 4) und diese in ihnen mindes- tens die wichtigsten Organisationsbereiche, vorab die Vorschriften zu Anlegerver- sammlung, Stiftungsrat und Revision regelt. Bezüglich der Aufgaben des Stiftungsrates scheint eine Grundsatzregelung durch die Anlagerversammlung auf Statutenebene zwingend, was in Artikel 15 Absatz 1 Niederschlag findet. Eine Delegation der Detail- organisationsregelung an den Stiftungsrat scheint rechtsverträglich (so auch dargestellt im Bericht Anlagestiftungen des BSV zu Händen der SGK-NR für die Sitzung vom 27. August 2009). Vor Artikel 53h Absatz 3 BVG unzureichend wäre hingegen das Fehlen einer Reglementierung der Detailorganisation, die Artikel 15 deshalb ausdrücklich vor- schreibt. Die Anlegerversammlung muss diese Regelung entweder selbst vornehmen oder dem Stiftungsrat delegieren. Die Regulierungspflicht nach Art. 53h Abs. 3 BVG verpflichtet mithin die Anlegerversammlung nicht, sämtliche Vorschriften zur Organisa- tion selbst zu erlassen. Absatz 4 hält sodann ausdrücklich fest, dass dem Stiftungsrat eine Subdelegation un- tersagt ist.
Art. 14 Regelung der Anlagen im Anlagevermögen Die Stiftung muss die Anlagen regeln. Zu den Anlagen zählen auch allfällige Tochter- gesellschaften nach Artikel 32f. Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagericht- linien (Absatz 1). Der Begriff „Anlagerichtlinien“ meint die Anlagevorschriften. Er wurde in die Verordnung übernommen, da er sich in Zusammenhang mit Anlagestiftungen eingebürgert hat. Neben speziellen Anlagerichtlinien für eine bestimmte Anlagegruppe bestehen regelmässig auch allgemeine Richtlinien, welche die speziellen Richtlinien ergänzen. Mithin gehen die speziellen Vorschriften den allgemeinen vor (lex specialis derogat legi generali). Sämtliche Richtlinien werden üblicherweise in einem Dokument zusammengefasst.
Das Anlageuniversum und Anlagerestriktionen einer Anlagegruppe sind gemäss Artikel 14 vollständig und klar darzulegen. Absatz 1 ist im Lichte der Grundsätze von Rechts- sicherheit und Transparenz zu verstehen, zumal eine klare, vollständige Regelung für eine reibungslose Umsetzung der Vermögensverwaltung unabdingbare Voraussetzung bildet. In den Anlagerichtlinien müssen folglich auch alle rechtlichen Anlagevorgaben (Artikel 26 ff.) bei den Anlagerestriktionen ersichtlich umgesetzt sein. So müssen sich Anlagerichtlinien bei den Anlagerestriktionen beispielsweise immer über die zulässigen Anlagen (inkl. Derivate, kollektive Anlagen) und die Diversifikation aussprechen. Sämt- liche Anlagerestriktionen sind in den Richtlinien vollständig festzuhalten. Absatz 2 er- laubt immerhin, in den Anlagerichtlinien auf Ausführungsbestimmungen zu verweisen, soweit diese lediglich untergeordnete Anlagedetails regeln. Die Aufsicht kann die Stif- tung jedoch dazu anhalten, Vorschriften der Ausführungsbestimmungen in die eigentli- chen Richtlinien aufzunehmen, wenn sie diese Vorschriften als wichtig einstuft. Das ergibt sich aus Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2. Es dient der Transparenz für die An- leger, wenn die Anlageregelung in den eigentlichen Richtlinien im engeren Sinn fest- gehalten wird und lediglich sekundäre, technische Details in Ausführungsbestimmun- gen verbleiben. Die Richtlinien im engeren Sinn bilden die primäre Quelle für die Anle- ger, um sich über den zulässigen Anlagerahmen zu informieren. Nicht allein die Anla- gerichtlinien (Artikel 35 Absatz 1), sondern auch die zugehörigen Ausführungsbestim-
44/69
mungen sind den Anlegern auszuhändigen; letztere mindestens auf Nachfrage im Rah- men von Artikel 36 Absatz 1.
Art. 15 Regelung der Detailorganisation Artikel 15 hält fest, dass die Detailorganisation der Stiftung zu regeln ist und umreisst den Regelungsbereich. Dazu gehört die Organisation jener Aufgaben, die in der Ver- antwortung des Stiftungsrates bzw. seiner Delegationsnehmer liegen und in den Statu- ten nur grob geregelt werden müssen. Die Regelung zur Detailorganisation muss ge- rade auch den Delegationsbereich konkretisieren, was die inhaltliche Anforderung von Absatz 2 speziell hervorhebt. Artikel 15 schliesst nicht aus, die Detailorganisation min- destens teilweise – und theoretisch auch ganz – in den Statuten oder im Stiftungsreg- lement zu regeln. Praktisch wird sie jedoch fast durchwegs in sog. Organisationsreg- lementen geregelt und deren Erlass dem Stiftungsrat übertragen (siehe Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 3). Wichtig ist, dass eine Regelung zur Detailorganisation geschaf- fen wird. Absatz 3 hält dazu in allgemeiner Weise fest, die Detailregelung zur Organi- sation müsse den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. Im Vordergrund steht dabei Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Unter diesem Aspekt können die Anfor- derungen an eine Betriebsorganisation und deren Regelung differieren, je nachdem, ob eine polythematische Einrichtung oder eine monothematische (z.B. Immobilienanlage- stiftung) vorliegt. Es gilt je nach Fall zu entscheiden, was aufgrund der besonderen Verhältnisse für die Betriebsorganisation (Artikel 6) und deren Regelung angemessen erscheint.
Die Regelung zur Detailorganisation soll gemäss Absatz 1 auch die vom Stiftungsrat nicht delegierbaren Aufgaben angeben. In diesen Katalog gehören mindestens jene Aufgaben, die gemäss Art. 53h Abs. 2 BVG „unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind“. Diese sind detailliert aufzulisten. Dazu zählen u.a. die strategischen und geschäftspolitischen Entscheide, der Abschluss bedeutender Ver- träge (etwa mit einer Geschäftsführung, mit Vermögensverwaltern, der Depotbank, Schatzungsexperten), die Wahrnehmung von Regelungsbefugnissen (nach Artikel 13 Absatz 3), die Regelung der Zeichnungsberechtigung, wichtige Kontrollfunktionen und die Vertretung der Stiftung nach aussen usw.
Im Vordergrund steht bei der Regelung der Detailorganisation aber die Umschreibung der vom Stiftungsrat selbst wahrgenommenen und an Dritte delegierten Aufgaben, einschliesslich deren Kontrolle. Aufzuführen sind also namentlich die konkreten Aufga- ben des Stiftungsrates, seiner Ausschüsse und Komitees und weiterer Delegations- nehmer, insbesondere die Aufgaben einer Geschäftsführung. Unter Funktionsträger sind in Absatz 2 zwar vorweg der Stiftungsrat selbst und seine Delegationsnehmer zu verstehen. Denkbar sind aber auch andere Funktionsträger, welche zwar dem Stif- tungsrat als oberstem Exekutivorgan gegenüber verantwortlich sind, deren Befugnisse ihnen aber nicht vom Stiftungsrat selbst übertragen wurden, sondern statutarisch oder im Stiftungsreglement durch den Stifter bzw. die Anlegerversammlung. So werden bei- spielsweise in der Praxis vereinzelt bereits auf Statutenebene oder im Stiftungsregle- ment Anlageausschüsse vorgesehen.
Die Detailorganisationsregelung soll nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten sämtlicher Funktionsträger ausreichend und klar regeln, namentlich auch die Kontrollen. So gilt es diesbezüglich sicherzustellen, dass genügend Kontrollmechanismen vorliegen und die Überwachungsaufgaben eindeutig zugeordnet sind. Die Organisationsregelung muss die Aufgaben der einzelnen Entscheidungsträger so regeln, dass keine Kompetenzkon- flikte negativer oder positiver Art auftreten. Das setzt eine entsprechend detaillierte Auflistung der jeweiligen Aufgaben und klare Abgrenzungen voraus.
45/69
Art. 16 Regelung der Gebühren Die entsprechende Regelung, häufig ein Gebühren- und Kostenreglement, soll sämtli- che direkten Kosten, die zulasten der Anlagegruppe anfallen, erwähnen. Sie soll die Erhebung der Gebühren ausreichend darstellen, namentlich die Höhe, die Kostenfakto- ren und die Modalitäten der Festsetzung (Absatz 2). Der durch die Regelung erzeugten Kosten- und Gebührentransparenz kommt hohe Priorität zu, zumal die Gebühren einen wesentlichen Belastungsfaktor für die Anlageperformance darstellen. Falls die erhobe- nen Gebühren nicht sämtliche den Anlagegruppen belasteten Kosten abdecken, ist auf die neben den Gebühren verrechneten weiteren Kosten reglementarisch speziell hin- zuweisen (Absatz 1). Zu solchen Kosten, die nicht immer Teil der Gebühren bilden, zählen häufig etwa Transaktionskosten, Kosten für bestimmte Mandate, Vertriebs- und Betreuungskommissionen usw. Die Kosten sind im Übrigen im Rahmen der Jahres- rechnung entsprechend Artikel 38 Absätze 5-7 auszuweisen.
Von den Anlegern kann eine volumenabhängige Gebühr erhoben werden, etwa durch Rückerstattung von Gebühren für diejenigen Anleger, die über einen bestimmten Zeit- raum hinweg mit einem bestimmten Mindestbetrag in einer Anlagegruppe investiert waren. Diesfalls müssten die volumenabhängigen Gebührensätze und die massgebli- chen Unterscheidungskriterien für die Zuordnung der Anleger unter diese Sätze darge- stellt sein (z.B. Zeitraum, während dem bestimmtes Volumen pro Anleger vorliegen muss; Gebührensätze und ihr jeweiliges Mindestvolumen usw.). Andernfalls könnte die Aufsicht einschreiten (Art. 13 Abs. 2). Zur Problematik der Gleichbehandlung sei auf die Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 3 verwiesen.
Einer klaren Regelung bedürfen auch Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, die für die Preisbildung (Artikel 18 Absatz 1) massgeblich sind. Häufig ist stattdessen von (durchschnittlichen) Spesen die Rede. .Die massgeblichen Kostenfaktoren und die Höhe der Kommissionen sollen ersichtlich sein.
Art. 17 Vorprüfung Absatz 1 schreibt den Stiftungen zwingend vor, beim organisatorischen Ablauf zum Erlass bzw. zur Änderung von Stiftungsbestimmungen, die der Anlegerversammlung unterbreitet werden müssen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b), vorgängig mit der Aufsicht zu klären, ob die vom Stiftungsrat geplanten Modifikationen rechtsverträglich sind bzw. ob die Aufsicht einem allfälligen Antrag der Anlegerversammlung zur Ände- rung der Statuten zustimmen würde. Dieses Erfordernis an die Vorgehensweise soll verhindern, dass die Anlegerversammlung über Anträge auf Statuten- oder Regle- mentsänderungen (d.h. von Stiftungsreglementen und Anlagerichtlinien, soweit sie nicht nach Artikel 13 Absatz 3 an den Stiftungsrat delegiert sind) abstimmt und ein Jahr später gewärtigen muss, dass der Stiftungsrat wegen Einwänden der Aufsichtsbehörde auf die beschlossenen Änderungen zurückkommt. Das wäre entweder dem Ansehen des Stiftungsrates oder der Aufsichtsbehörde abträglich.
Nach Artikel 53k Buchstabe d BVG hat die Verordnung u.a. die Anlagen zu regeln. Der Verordnungsgeber wird damit befugt, die Anlagekonditionen festzulegen, seien diese materieller oder formeller Natur. Gestützt darauf verlangt die Verordnung zum Schutz der Anleger bzw. zur Gewährleistung ausreichender und rechtskonformer Anlagericht- linien für bestimmte Anlagegruppen eine Vorprüfung der Anlagerichtlinien, selbst wenn diese der Anlegerversammlung nicht vorgelegt werden müssen. Es handelt sich um eine Anforderung an den organisatorischen Ablauf bei Lancierung bestimmter Anlage- gruppen und bei Änderung ihrer Richtlinien. Einzureichen sind auch allfällige Ausfüh- rungsbestimmungen gemäss Artikel 14 Absatz 2. Bei den betroffenen alternativen An- lageprodukten handelt es sich häufig um Produkte mit komplexer Anlagestruktur und
46/69
erhöhten Risiken. Ähnliches gilt für Anlagen in Auslandimmobilien. Umso mehr ist hier vorgängig darauf zu achten, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten sind und da- durch die Risiken beschränkt bleiben. Meist sind diese Anlagen auch schwer liquidier- bar, etwa aufgrund langer Bindungen. Eine nachträgliche rasche Korrektur des Porte- feuilles ist damit erschwert. Die Aufsicht teilt der Stiftung innert Monatsfrist mit, falls sie auf eine Vorprüfung verzichtet.
Die Aufsicht kann die Anlagerichtlinien weiterer Anlagegruppen vorprüfungspflichtig erklären (Absatz 3), sofern es sich um Produkte mit komplexen Anlagestrukturen oder schwer liquidierbaren Anlagen handelt. Die genannten Kriterien gelten alternativ. Es reicht mithin, wenn eine Produkteart komplexe Anlagestrukturen aufweist, damit die Aufsicht diese Produkte vorprüfungspflichtig erklären darf. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als in diesen Fällen häufig auch die Risiken erhöht sind. Im Vordergrund stehen aber vor allem Anlagegruppen, die eigentliche strukturierte Produkte darstellen. Ent- sprechende Vorprüfungserfordernisse gibt die Aufsicht den Stiftungen in geeigneter Form bekannt. Zu erwarten ist hier im Minimum eine Publikation auf der aufsichtseige- nen Webseite.
Ein allfälliger Verzicht auf die Vorprüfung (Absatz 4) stellt keinen Verzicht auf eine nachträgliche materielle Prüfung durch die Aufsicht dar. Ein Verzicht auf Vorprüfung kann sich etwa bei offensichtlich ähnlich gelagerten oder gleichen Gefässen bei einer Anlagestiftung ergeben, wenn bereits ein Gefäss geprüft wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ist der Aufsicht neben den Anlagerichtlinien auch der massgebliche Prospekt einzureichen. Wie in den Erläuterungen zur betreffenden Bestimmung ausgeführt, re- sultiert daraus keine diesbezügliche Prüfungspflicht.
Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen (Absatz 6). Er kann in Form einfacher Schriftlichkeit oder – namentlich im Falle offensichtlich un- terschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen der Aufsicht und der Stiftung - als for- melle Verfügung erfolgen. Die Lancierung einer Anlagegruppe darf erst nach Ab- schluss des Vorprüfungsverfahrens erfolgen. Im Falle einer Verfügung kann die Lan- cierung mithin erst erfolgen, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist bzw. Beschwerdeverfahren gegen sie abgeschlossen sind.
Die entsprechend den Vorprüfungsresultaten angepassten Vorschriften sind der Auf- sicht nach Inkraftsetzung bzw. Produktelancierung zuzustellen, damit die Aufsicht sie mit den Vorgaben aufgrund des Vorprüfungsentscheides abgleichen kann.
8. Abschnitt: Ansprüche
Art. 18 Allgemeine Bestimmungen Ansprüche sind keine Wertpapiere und weisen keinen Nennwert auf. Sie stellen reine Buchforderungen dar, verbriefen aber dem Anleger das Recht auf eine entsprechende Quote am Nettovermögen der investierten Anlagegruppe und dessen Ertrag. Artikel 18 gibt in Absatz 1 inhaltliche Anforderungen an die Regelung dieser Ansprüche vor. Zu regeln sind etwa die Wertberechung eines Anspruches einer Anlagegruppe oder einer Tranche (im Falle der Unterteilung einer Gruppe in unterschiedliche Tranchen) und wer bei der Erstemission einer Anlagegruppe die Höhe eines Anspruches bestimmt. Statu- ten oder Stiftungsreglement sollen ferner die Bedingungen für einen Anspruchserwerb aufzeigen, mithin die Zeichnungsmodalitäten, namentlich die Vorankündigungsfristen (Zeichnungsschluss) und Ausgabetermine. Analog gilt dasselbe für die Modalitäten der Anspruchsrücknahme (Haltefristen, Kündigungsfristen, Rücknahmetermine usw.). Fer- ner sollen die Satzungen die Preisbildung transparent machen (z.B. Emissionspreis pro Anspruch zum Nettoinventarwert pro Anspruch oder zuzüglich Ausgabekommission
47/69
oder nach Methode „Swinging Single Pricing“ usw.). Absatz 1 scheint hinsichtlich Da- ten und Fristen Genüge getan, wenn mindestens das Reglement entweder die mit der Zeichnung oder Rücknahme massgeblichen Fristen und Termine selbst nennt oder aber auf diese hinweist und deren Fixierung ausdrücklich dem Stiftungsrat überlässt. Der Stiftungsrat muss dafür sorgen, dass die Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten in geeigneter Form (etwa auf der eigenen Webseite und in einem allfälligen Prospekt) publiziert werden (Art. 65a BVG analog). Widrigenfalls kann die Aufsicht die Stiftung dazu anweisen (Artikel 62a Absatz 2 BVG).
Absatz 2 zeigt auf, dass der Erwerb von Ansprüchen im Rahmen ihrer Emission durch die Anlagestiftung erfolgen muss und ein freier Handel von Ansprüchen nicht erlaubt ist. Dasselbe gilt für die Entäusserung. Die Stiftung kann gemäss Absatz 2 indes vor- sehen, dass ein Anleger seine Ansprüche unter den aufgeführten Voraussetzungen an weitere Anleger, mithin aber nicht an irgendeinen Dritten, abtreten kann.
Art. 19 Kapitalzusagen Artikel 19 erlaubt der Stiftung, für den Anspruchserwerb die Möglichkeit von Kapitalzu- sagen auf einen fixen Betrag vorzusehen. Da die Kapitalzusage Vorstufe zum Anteils- erwerb bildet, ist sie entsprechend Artikel 18 Absatz 1 ebenfalls auf Stufe Reglement oder Statuten zu regeln. Ihr Vorteil liegt darin, dass die Stiftung so rasch über ausrei- chende Mittel bei geeigneten Kaufgelegenheiten verfügen kann und die Anleger kein Geld durch sofortigen Anspruchserwerb einwerfen müssen, das von der Stiftung man- gels geeigneter Kaufgelegenheiten liquid und damit wenig ertragsreich gehalten würde. Solche Kapitalzusagen von Anlegern sind häufig bei Immobilienanlagegruppen und im Bereich von Private Equity zu finden. Die statutarische oder reglementarische Rege- lung muss die Rechte und Pflichten aus Kapitalzusagen für den Anleger und die Stif- tung klar regeln. Die Aufsicht soll hinsichtlich der Regelungen von Kapitalzusagen in- haltliche Auflagen machen dürfen, etwa betreffend Einhaltung der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 3) der Anleger, die solche Zusagen abgeben. Erwähnt sei, dass nach bis- heriger Aufsichtspraxis mit der Gleichbehandlung vereinbar erachtet wurde, wenn die Stiftungsreglemente vorsehen, dass Kapitalzusagen der Zustimmung des Stiftungsra- tes bedürfen und dieser bezüglich der Entgegennahme von Kapitalzusagen gegenüber den einzelnen Anlegern frei ist.
Art. 20 Sacheinlagen Artikel 20 lässt für den Anspruchserwerb neben der geldwerten Zahlweise auch Sach- einlagen als Entgelt zu und regelt die diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Stiftung protokolliert sämtliche Sacheinlagen zuhanden der Revisionsstelle (Absatz 3), welche sie gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 auf die korrekte Ausführung hin prüft (Einhal- tung der rechtlichen Vorgaben, vornehmlich korrekte Bewertung und Anspruchszutei- lung).
Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen Im Vordergrund von Absatz 1 stehen etwa Anlagengruppen im Bereich der Immobilien im Falle unzureichender Anlagemöglichkeiten. Solche Beschränkungen sollten im An- hang zur Jahresrechnung aufgeführt und begründet werden.
Nach Absatz 2 sollen ferner mit vorgängiger Zustimmung der Aufsicht bei sehr illiqui- den Anlagen, zu denken ist etwa an bestimmte Private Equity-Anlagegruppen, auch geschlossene Anlagegruppen (d.h. ohne Rücknahmemöglichkeit) aufgelegt werden dürfen. Sodann soll eine Haltefrist ermöglicht werden (Absatz 4). Zu denken ist an den Aufbau eines Portfolios im Bereich illiquider Anlagen oder mit grossen Sacheinlagen weniger Erstanleger. Die angemessene Haltedauer ist je nach Fall zu beurteilen. Die
48/69
Zustimmung der Aufsicht müsste im Rahmen der Vorprüfung der eingerechten Ände- rungen des Stiftungsreglementes (Art. 17) erfolgen.
Für den Fall einer Schliessung im Sinne von Absatz 2 ist ein Prospekt Pflicht. Dies rechtfertigt sich u.a. auch darum, weil hier einer der wenigen Fälle vorliegt, bei dem die Anlagegruppe als erweiterte Anlage im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 qualifiziert werden muss, da sie Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemög- lichkeit der Ansprüche nicht mehr entspricht. Darauf soll der Anleger in einem Prospekt speziell hingewiesen werden. Im Übrigen handelt es sich bei geschlossenen Anlage- gruppen ohnehin meist um nach Artikel 37 Absatz 2 prospektpflichtige Private Equity- Gruppen.
Absatz 3 schützt bei geschlossenen Anlagegruppen bisher investierte Anleger vor ei- ner Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Ansprüche an Dritte, was die Gefahr einer Verwässerung des Wertzuwachses nach sich ziehen könnte.
Absatz 5 eröffnet der Stiftung die Möglichkeit, die Rücknahme von Ansprüchen aufzu- schieben. Auch diese Vorschrift dient vorab den weniger liquiden Anlagegefässen. Als Grundlage für die Preisbildung ist das Ende der Aufschubsfrist massgebend, mithin der dann vorliegende Inventarwert pro Anspruch (Absatz 7).
9. Abschnitt: Verwendung des Stammvermögens
Art. 22 Verwendungszwecke Das Widmungsvermögen soll gemäss Absatz 2 namentlich zu Beginn auch eingesetzt werden dürfen, um die Stiftung in Betrieb zu setzen. Nach der Aufbauphase der Stif- tung soll das Stammvermögen (Widmungsvermögen plus Erträge darauf sowie allfälli- ge weitere Vermögenswidmungen) indes mindestens in Höhe des nach Artikel 22 BVV
1 vorgeschriebenen minimalen Widmungsvermögens von CHF 100'000.- aufgestockt
und in dieser Höhe gehalten werden.
Art. 23 Anlage im Stammvermögen Für die Anlage sollen die Vorschriften der Artikel 53ff. BVV 2 gelten. Selbst nach Bun- desgericht dienen diese Vorschriften den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Li- quidität, Risikoverteilung und Substanzerhaltung (BGE 124 III 97f., Erwägung 2 mit Hinweisen). Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung muss bei der Anlage des Stammvermögens diesen Rahmen beachten. Vorbehalten bleiben die Spezialbestim- mungen nach Artikel 24f. Eine Pflicht zum Erlass von Bestimmungen zur Verwendung des Stammvermögens seitens der Stiftung scheint angesichts der klaren Vorgaben von Artikel 22ff. nicht zwingend.
Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen Absatz 1 gibt eine Legaldefinition für den Begriff der Tochtergesellschaft im Sinne der Verordnung vor. Verlangt wird nicht eine blosse Kapital- und Stimmenmehrheit, son- dern Alleineigentum. Die im Eigenbesitz der Stiftung stehende Gesellschaft ist selbstredend unkotiert und weicht damit von den Vorgaben von Artikel 23 ab, da sie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 widerspricht. Dennoch sollen Tochtergesellschaften nach Artikel 24 im Sinne einer lex specialis erlaubt bleiben. Tochtergesellschaften finden sich heute vorab bei Immobilienanlagestiftungen. Zulässigkeit sowie Art der Tätigkeiten bildeten seit gerau- mer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Die Verordnung bietet Gelegenheit, die beste- henden Rechtsunsicherheiten auszuräumen und allfälligen Risiken (Klumpenrisiko, Haftung der Stiftung, Interessenkonflikte, intransparente Verschachtelungen usw.) vor-
49/69
zubeugen. Von einem vollständigen Verbot wurde abgesehen, zumal zufliessende Di- videnden von Töchtern bzw. positive Skaleneffekte zufolge des durch Drittmandate erhöhten verwalteten Vermögens bei der Tochter zu einer Kostenreduktion für die An- leger der Stiftung führen dürften. Eine Abschaffung hätte zudem die Frage aufgewor- fen, wer diese Tochterunternehmen übernehmen würde, um sie – als geschäftsführen- de Gesellschaft der Anlagestiftung – nicht liquidieren zu müssen.
Absatz 2 führt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen zugelassen wird: Buchstabe b verlangt etwa die Zustimmung der Anlegerversammlung zu einer entspre- chenden Gesellschaftsbeteiligung (gemeint ist eine 100%-ige Beteiligung im Sinne des Alleineigentums nach Absatz 1). Dies schliesst auch den Fall einer Gesellschaftsgrün- dung mit ein. Buchstabe c verlangt ferner, dass die Anlegerversammlung auch wichtigen Geschäften der Tochter zustimmt. Adressat dieser Bestimmung ist der Stiftungsrat, der dafür be- sorgt sein muss, dass entsprechende Geschäfte der Anlegerversammlung vorgelegt werden. Unter wichtigen Geschäften sind namentlich jene zu verstehen, die von finan- zieller oder strategisch hoher Tragweite oder mit der Gefahr von Interessenkonflikten verbunden sind. Buchstabe d: Das Unternehmen soll primär der Stiftung zur Zweckerfüllung im Sinne von Artikel 53g Absatz 1 BVG dienen, also zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Anlagegruppen. Diese Tätigkeit soll mindestens 2/3 des Umsatzes der Tochter ausma- chen. Dadurch werden auch allfällige Risiken durch die Mandate für Dritte beschränkt. Gemäss Buchstabe e gelangt für das Vertragsverhältnis zur Tochter Artikel 7 Absatz 4 zur Anwendung. Zu beachten ist dabei auch Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b, wobei Tochtergesellschaften im Stammvermögen vornehmlich bei Immobilienanlagestiftun- gen anzutreffen sind. Buchstabe f verlangt eine ausreichend Kontrolle der Geschäftsführung der Tochter durch die Stiftung. Diese wird bei Mandatsvergabe bereits von Artikel 7 Absatz 3 vor- geschrieben. Die Kontrolle muss aber, um Schadensfälle zu vermeiden, auch bei der Geschäftsführung der Tochter für Dritte gewährleistet sein. In Buchstabe g wird klar gestellt, dass eine Tochtergesellschaft selbst keinerlei Beteili- gungen an irgendwelchen Gesellschaften halten darf. Daraus folgt namentlich auch, dass keine Untertochtergesellschaften zulässig sind. Gerade diese Bestimmung ver- hindert die Gefahren durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen und die damit ein- hergehende Intransparenz. Buchstabe h beschränkt die Tätigkeit von Tochtergesellschaften auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern, zumal Anlagestiftungen Hilfseinrichtungen der Berufsvorsorge sind. Töchter sollen nach den Buchstaben g und h reine Dienstleistungserbringer durch die Verwaltung von Vorsorgekapital bleiben.
Absatz 3 bildet Ausfluss der engen Verbindung zwischen der Stiftung und ihrer Toch- tergesellschaft. Der Aufsicht muss es zum Schutz des Stammvermögens und der Stif- tung selbst möglich sein, auch von der Tochter Auskünfte oder sachdienliche Unterla- gen zu erhalten. Die Stiftung muss der Aufsicht zu solchen Auskünften und Unterlagen verhelfen.
Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen Absatz 1 erlaubt den Anlagestiftungen, abweichend von Artikel 23 i.V.m. Artikel 53 Ab- satz 1 Buchstabe d BVV 2, sich an nicht börsenkotierten Aktienunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen. Er setzt dabei aber voraus, dass mehrere Anlagestiftungen sich dafür zusammentun und die unkotierte Gesellschaft gemeinsam besitzen und be- herrschen. Die Beteiligung pro Stiftung soll mindestens 20 Prozent betragen (Art. 665a
50/69
OR analog), also massgeblichen Einfluss verleihen. Andernfalls wäre dies eine schlich- te Anlage und vor Artikel 28 nicht zulässig. In Anlehnung an Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben b und c muss die Anlegerversamm- lung jeder Stiftung einer solchen Beteiligung und wichtigen Geschäften derselben zu- stimmen (Absatz 2).
10. Abschnitt: Anlagen im Anlagevermögen
Massgeblicher Artikel zur Anlage der Vorsorgegelder von Anlagestiftungen war bislang Artikel 59 BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Danach ist für die An- lagetätigkeit von Anlagestiftungen, als Annexeinrichtung der beruflichen Vorsorge, die sinngemässe Anwendung der Anlagebestimmungen von Artikel 49ff. BVV 2 vorge- schrieben. Die Aufsicht kann nach Artikel 59 Absatz 2 BVV 2 zwar Ausnahmen davon gewähren. Indes liess diese Bestimmung eine weitgehende Liberalisierung, etwa von der Diversifikation, nicht zu. Der Verordnungsgeber wollte ferner, dass für die „sinnge- mässe Anlage“ an die bisherige, bewährte Praxis angeknüpft wird (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 P. 2.10), die aus den Anlagebestimmungen der BVV 2 in Verbindung mit Artikel 4b BVV 1 abgeleitet wurde. Auch in den eidgenössischen Räten wurde die Funktion der Anlagestiftung als Hilfseinrichtung im Bereich der berufli- chen Vorsorge betont. Dabei wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Anlagen auf die BVV 2-Anlagevorschriften auszurichten sind. Der Gesetzgeber hat den Verord- nungsgeber in Artikel 53k Buchstabe d BVG beauftragt, für diese Anlagehilfseinrich- tungen der beruflichen Vorsorge eine Anlageregelung zu treffen. Nach dem Gesagten muss diese auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtet sein. Die Anlagestiftungen stellen für Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu anderen kollektiven Kapitalanlagen einen Mehrwert für die Anlagetätigkeit dar. Sie erleichtern den Vorsorgeeinrichtungen, die sich innerhalb des Rahmens der Anlagebestimmungen von Artikel 53ff. BVV 2 be- wegen, ihre Anlagetätigkeit. Die Anlehnung an die BVV 2-Vorschriften trägt sodann zur Risikoreduktion und Verlustbegrenzung bei. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der Rechtssicherheit wurde vorliegend eine auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichte- te Regelung getroffen.
Art. 26 Allgemeine Bestimmungen Die Generalklausel von Absatz 1 knüpft aufgrund des Anlagehilfseinrichtungscharak- ters der Anlagestiftungen folglich an die Anlagebestimmungen der BVV 2 an. Vorbe- hältlich anderweitiger (ergänzender oder abweichender) Vorschriften dieser Verord- nung gelten die Artikel 49 ff. BVV 2 für die Anlagen sämtlicher Anlagegruppen von An- lagestiftungen sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 50 Absätze 2 und 4f. BVV 2. Letztere werden mangels Deckungsgrad/Risikofähigkeit von Anlagestiftungen als nicht anwendbar erklärt. Als Anlagen im Anlagevermögen im Sinne von Absatz 1 gelten auch die gemäss Artikel 32f. zulässigen Tochtergesellschaften. Bezüglich Artikel 50 BVV 2 bringt die Generalklausel die allgemeinen Anlagegrundsätze zum Tragen.
Absatz 1 hält folglich namentlich auch den Grundsatz der Sorgfaltspflicht bei der Anla- getätigkeit allgemein fest. Dazu zählen insbesondere auch die Due Diligence-Pflichten bei der Auswahl, Überwachung und Veräusserung von Investments. Dies sei durch einige Beispiele im Obligationenbereich (Obligationen-Anlagegruppen bzw. Obligatio- nenanteil von Mixta-Gruppen) illustriert: Für eine sorgfältige Anlage muss bei der Aus- wahl der Obligationen auf einen liquiden Markt geachtet werden. Der Anleger erwartet im Normalfall entsprechende Wertschriften (Staats- und Unternehmensleihen bzw. solche von internationalen Organisationen). Zur Sorgfaltspflicht zählt sicherlich auch, dass der Bonität von Schuldnern Rechnung getragen wird, für die Bewertung auf eine anerkannte Rating-Agentur abgestellt wird und lediglich ersatzweise auf ein Bankenra- ting. Insofern ist in den Richtlinien auch ein Mindestrating vorzugeben (ausser bei Obli-
51/69
gationenanlagegruppen mit rein passivem Ansatz oder die als High Yield Bonds- Gruppe deklariert sind). Schreiben die Richtlinien kein Investment-Grade-Mindestrating vor und ist eine Anlagegruppe nicht auf High Yield Bonds fokussiert, dürfte der Anteil von Obligationen mit Non-Investment-Grade nur einen marginalen Anteil am Obligatio- nenteil ausmachen.
Es entspricht sorgfältiger Anlage, wenn Investments in gesicherte Forderungen, ausser schweizerische Pfandbriefe, nur in Kenntnis des Kreditnehmers und der Sicherheit erfolgen, damit die Stiftung die Schuldnerbonität und Sicherheit einschätzen kann. Fer- ner darf bezweifelt werden, dass mit Blick auf die Sorgfaltspflicht und die Erfahrungen im Rahmen der Finanzkrise Ende des Jahrzehntes die Anlage beispielsweise in re- strukturierte Forderungen (z.B. Collateralized Debt Obligations) zugelassen werden kann, zumal diese oftmals nicht auf einen festen Geldbetrag lauten (kein fixer Rück- zahlungsbetrag).
Absatz 1 verlangt sodann u.a. mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 BVV 2, dass Anlage- gruppen angemessen diversifiziert werden. Es handelt sich hierbei um einen unver- zichtbaren Grundsatz zur Beschränkung der Anlagerisiken. Den Grundsatz angemes- sener Diversifikation der Risiken gilt es in allen Bereichen, bei denen Risiken auftreten, zu befolgen und die Anlagerichtlinien bzw. Anlagen entsprechend auszugestalten. Es gilt selbst bei Obergrenzen für die Einzelpositionen, dass deren Einhaltung allein nicht von der Beachtung der Vorschrift zur Sorgfalt und Diversifikation der Anlagen entbin- det, was Artikel 50 Absatz 6 BVV 2 explizit festhält. So soll die Ausschöpfung von Ma- ximallimiten von Einzelpositionen eben lediglich den Ausnahmefall und nicht den Re- gelfall darstellen.
Der Grundsatz der Diversifikation wird in Absatz 2 dahingehend eingeschränkt, dass er nur innerhalb des Anlageuniversums einer bestimmten Anlagegruppe gilt. Anlagegrup- pen dürfen demgemäss auch Nischenprodukte sein. Nischenprodukte mit enger Fo- kussierung stellen vorab jene Anlagegruppen dar, die sich lediglich auf ein bestimmtes Land (Ausland) oder eine bestimmte Branche ausrichten (etwa Pharma, Technologie usw.). Obwohl solche Anlagegruppen Ausnahmen bilden, sollen sie nicht verboten sein. Die Diversifikation der Anlagen soll hier mindestens das unsystematische (in- vestmentspezifische bzw. unternehmensindividuelle) Risiko beschränken, während der Anleger für die Beurteilung des Marktrisikos der betreffenden Anlagekategorie (syste- matisches Risiko) selbstverantwortlich bleibt. Müsste die Anlagestiftung darauf Rück- sicht nehmen, wäre lediglich die Auflage gemischter Anlagegruppen möglich, zumal dann zur Verminderung von Marktrisiken eine breite Diversifikation in verschiedene Anlagekategorien erforderlich wäre. Im Rahmen der Fokussierung ist jedoch, soweit möglich, zur Risikominimierung angemessen auf verschiedene Regionen und Bran- chen sowie - bei Anleihen - unterschiedliche Laufzeiten zu diversifizieren. So ist bei einer Aktiengruppe eine angemessene Verteilung der Investments nach geographi- scher Lage und Branchen vorzunehmen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. Bandbreiten für die Gewichtung der einzelnen Kontinente (bzw. Länder) bzw. die regionale Verteilung müssen demnach den Richtlinien zu entnehmen sein (Art. 14 Abs. 1), ausser bei passiver Strategie, bei der sich die betreffende Verteilung aus dem Index ergibt. Ebenso haben die Richtlinien eine Branchenverteilung in groben Zügen vorzugeben.
Absatz 3 trägt dem Bedürfnis der Anleger Rechnung, die (bestehenden) Anlagegrup- pen, die passiv ausgerichtet sind oder sich an einem gebräuchlichen Benchmark orien- tieren, zuzulassen bzw. beizubehalten. Zu denken ist bei Überschreitungen der Schuldnerlimite von Artikel 54 etwa an Obligationengruppen, bei denen ein bestimmter Staat im gebräuchlichen Index, der als Benchmark dient, stark gewichtet wird. Aktuell
52/69
wäre dies etwa der Fall bei Eidgenossen im Rahmen des SBI Domestic-Index (Unter- index zum Swiss Bond Index SBI) oder US Treasury Notes und Bonds. Bei Aktien- gruppen kann gemäss Absatz 3 beispielsweise die Limite von Artikel 54a BVV 2 über- schritten werden, wenn der SPI oder SMI als Benchmark dienen, in denen einige Titel im Pharma- und Lebensmittelbereich derzeit hohes Gewicht haben. Die Aufsicht kann zum Tracking Error Vorgaben machen. Dieser darf bei passiven Anlagegruppen nur minimal ausfallen. Im Normalfall ist bei passiven Aktiengruppen von einem Tracking Error von 0.5 Prozent auszugehen, bei passiven Obligationengruppen von 0.3 Prozent. Bei aktiv gemanagten Anlagegruppen wird darauf zu achten sein, dass der Manager seine Möglichkeit zur Outperformance gegenüber dem Benchmark innerhalb eines vernünftigen Tracking Errors wahrnehmen kann, indessen keine allzu weitgehende Überschreitung von Artikel 54a BVV 2 stattfindet. Bei aktiv verwalteten Gruppen kom- men die weiteren Diversifikationsanforderungen hinzu. Der rein indexausgerichtete passive Ansatz muss aus dem Titel und den Richtlinien klar hervorgehen, zumal hier im Gegensatz zu aktiv gemanagten Gruppen für weitere Diversifikationsanforderungen kaum Raum bleibt.
Absatz 4 verdeutlicht, dass das Gegenparteirisiko bei Forderungen eines Schuldners einer Anlagegruppe - gemeint ist die Summe sämtlicher Forderungen jedwelcher Art gegenüber einem bestimmten Schuldner - auf 10 Prozent des (Brutto-)Vermögens zu beschränken ist. In die Gesamtsumme einzubeziehen sind mithin neben „normalen“ Obligationen bzw. Anleihen u.a. eingesetzte Derivate. Diesem allgemeinen Grundsatz gehen Spezialbestimmungen vor, etwa Absatz 3 betreffend Ausnahmen der Einzel- schuldnerbegrenzung in Obligationengruppen. Absatz 4 relativiert Absatz 1 insofern, als die Ausnahmen nach Artikel 54 Absatz 2 BVV 2 nicht zum Tragen kommen. Praktisch wirkt sich dies angesichts von Absatz 3 nicht nachteilig aus und scheint vor Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 zweckmässig. Betroffen sind vorab Mischvermögen.
Absatz 5 schreibt der Stiftung ein zureichendes Liquiditätsmanagement vor. Die Anla- gegruppe muss zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft (Erfüllung von Ver- pflichtungen aus dem Geschäftsgang, Befriedigung von Rücknahmebegehren, Aus- schüttungen usw.) und darf aus taktischen Gründen („Parken“ von Geld bei unbefriedi- genden Anlagemöglichkeiten) liquide Mittel halten. Die Liquiditätshaltung soll in ange- messenem Umfang und angemessener Form erfolgen. Mit der Anlagestrategie und den Erwartungen der Anleger unvereinbar wäre eine Cash-Haltung, welche die norma- lerweise zu erwartenden Liquiditätsbedürfnisse während längerer Zeit ohne triftigen Grund erheblich übersteigt. Anlagegruppen, die einen Index nachbilden, sollten grund- sätzlich voll investiert bleiben. Als liquide können Anlagen mit einer Laufzeit von maxi- mal zwölf Monaten betrachtet werden. In Frage kommen dabei Kasse bzw. Guthaben bei erstklassigen Schweizer Banken sowie der Post (Spar- und Kontokorrentkonten bzw. Zahlungsverkehrs- und Depositokonten) und die Anlage im Geldmarkt (ein- schliesslich Geldmarktfonds bzw. Geldmarkt-Sondervermögen). Angemessen scheint auch das Halten liquider Mittel in Schweizer Franken oder der Währung,, in der die Investitionen der jeweiligen Anlagegruppe erfolgen.
Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Um der Sicherheit zu genügen, ist auf eine Kreditaufnahme in Bezug auf das Gesamtportefeuille grundsätz- lich zu verzichten (Absatz 6). Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ist hingegen zu tolerieren. Das Verbot der Fremdkapitalaufnahme erfasst auch investierte Kollektivanlagen in den Anlagegrup- pen. Andernfalls könnte die Stiftung die Bestimmung durch ein der Anlagegruppe ent- sprechend vorgelagertes Anlagegefäss umgehen. Bei der Auswahl von Kollektivanla- gen muss die Anlagestiftung mithin auf deren Kreditaufnahmemöglichkeit achten. Für
53/69
die Tochtergesellschaften gilt – als Teil der Gruppe – das Kreditaufnahmeverbot eben- falls, aber unter Vorbehalt von Artikel 33 Absatz 3 (i.V.m. Artikel 31 Absatz 1). Von Ab- satz 6 abweichende Bestimmungen finden sich in Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 28 Absatz 3.
Absatz 7 entspricht bestehender Praxis und ermöglicht der Stiftung, die Anlegerinte- ressen in Sondersituationen besser wahrzunehmen.
Absatz 8 verlangt, dass, falls Fachempfehlungen der Aufsicht zur Auslegung von Vor- schriften von Abschnitt 10 vorliegen und diese bei der Anlage bzw. den Anlagerichtli- nien nicht beachtet werden, im Prospekt besonders auf die Fachempfehlungen und die Abweichungen von diesen verwiesen werden muss. Es geht also darum, dass die Auf- sicht in Fachempfehlungen eine Interpretationshilfe anbietet. Eine Anlagestiftung, die davon abweicht, muss dem Anleger nach Absatz 8 im Prospekt offenlegen, dass ent- sprechende Fachempfehlungen der Aufsicht existieren und welche Teile davon sie nicht befolgt. Falls die Aufsicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgeht, bleibt es ihr jederzeit unbenommen, die Stiftung zur Behebung der (mutmasslichen) Rechtsverletzung aufzufordern und die Angelegenheit allenfalls richterlich klären zu lassen. Eine allfällige Deklaration seitens der Stiftung im Sinne von Absatz 8 vermag keine Heilung eines rechtswidrigen Zustandes bzw. der Verletzung von Verordnungs- bestimmungen zu bewirken. Sie dient ausschliesslich der Anlegerinformation. Eine Fachempfehlung der Aufsicht ihrerseits dient zwar als Auslegehilfe. Trotz der üblichen Bezeichnung als Fachempfehlung kann die Stiftung aber nicht davon ausgehen, dass die Aufsicht nicht einzelne der Interpretationen als zwingend erachtet und durchzuset- zen versucht. Beispielhaft dargestellt sei dies an den Anlagegruppen mit alternativen Investments. Diese müssen gemäss (Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 3 BVV 2) angemessen diversifiziert sein, womit sie sich auch als kollektive Anlagegefäs- se gemäss Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 qualifizieren lassen. Es wird in der Praxis auszu- legen sein, was darunter zu verstehen ist. Im Vordergrund steht sicher die Frage, wel- che Fokussierung im Lichte von Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 und Absatz 1 dieser Ver- ordnungsbestimmung statthaft erscheint (Anlage nur in Hauptkategorien oder auch wichtige Unterkategorien) und wie Einzelpositionsbegrenzungen aussehen müssen. Angesichts der in Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 abstrakten Vorgabe der „diversifizierten kollektiven Anlage“ im Bereich alternativer Anlagen ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde hierzu eine Fachempfehlung edieren wird, woraus sich konkret er- gibt, welche Art von Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen mit Blick auf Arti- kel 53 Absatz 2 BVV 2 selbstständig angeboten werden dürfen und welche Diversifika- tionserfordernisse dabei erforderlich scheinen. Falls sich eine Anlagestiftung bei Pro- duktauflegung nicht daran hält, muss sie dem Anleger nach Absatz 8 im Prospekt of- fenlegen, dass entsprechende Fachempfehlungen der Aufsicht existieren und darle- gen, welche Teile davon sie nicht befolgt. Falls die Aufsicht mit Blick auf (Artikel 26 Absatz 1 i.V.m.) Artikel 50 Absatz 3 bzw. Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 von einer Rechts- verletzung ausgeht, bleibt es ihr jederzeit unbenommen, die Stiftung zur Behebung der Rechtsverletzung – d.h. zu einer ausreichenden Diversifikation – aufzufordern und die Angelegenheit allenfalls richterlich klären zu lassen.
Die konkreten Anlagevorschriften können schwerlich jedwelche Produktearten und Entwicklungen der Kapitalmärkte erfassen. Gerade Produkteneuerungen können dazu führen, dass Einzelpunkte differenzierter betrachtet und die bisherige Beurteilung revi- diert werden muss. Eine entsprechende Verordnungsrevision ist nicht rasch möglich. Der Aufsicht wird aufgrund von Absatz 9 deshalb eingeräumt, in begründeten Einzelfäl- len Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnittes 10 zuzulassen. Sie kann diese Abweichungen mit Auflagen verbinden (etwa betreffend speziellen Hinweisen in Be- richten und Publikationen). Solche Ausnahmen setzen eine überzeugende Begründung
54/69
voraus. Die Bestimmung ermöglicht der Aufsicht, ausnahmsweise und aufgrund einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile/Risiken bestimmte Produkte zuzulassen, welche nicht in allen Teilen den vorliegenden Vorschriften entsprechen, deren Vorteile aber überwiegen. Zu denken ist etwa auch an bestimmte Anlagegruppen mit Kapital- schutz, bei denen im Falle besonderer Sicherstellung von Forderungen allenfalls von der Schuldnerbegrenzung abgewichen werden könnte. Ausnahmen dürften sich je nach Ausgangslage (Höhe vorgesehener Direktanlagen, Anlagevolumen, Sacheinla- gen usw.) auch bei Lancierung von Immobilienanlagegruppen aufdrängen, indem Ab- weichungen von den Diversifikationserfordernissen in der Aufbauphase gewährt wer- den können.
Art. 27 Bestimmungen zu den Immobilienanlagegruppen Absatz 1 klärt die mit Blick auf die Bestimmung von Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c BVV 2 offene Frage der Zulässigkeit von Freehold und Lease- hold. Der Verordnungsgeber erachtet diese Erwerbsformen aufgrund der systemati- schen Interpretation mit Artikel 55 Buchstabe c BVV 2, der Auslandimmobilien aus- drücklich zulässt, als erlaubt.
Absatz 2: Unzulässig wären konsequenterweise auch Kaufrechtsverträge auf Liegen- schaftsobjekte, welche die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Absatz 3 gibt für Miteigentum ohne beherrschende Stellung aufgrund der erhöhten Risiken aus der mangelnden Einflussnahme im Sinne der Sorgfaltspflicht (Art. 50 Abs. 1 BVV 2) eine Beschränkung vor. Dies entspricht bisheriger Aufsichtpraxis der Bun- desaufsicht.
Absatz 4 verlangt ferner mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 und analog zu Artikel 62 des Kollektivanlagegesetzes, dass die Anlagen, soweit nach Fokussierung der An- lagegruppe möglich, angemessen nach Regionen, Lage und Nutzungsart verteilt wer- den. Die Anlagegruppe ist also u.a. innerhalb ihres Anlageuniversums regional zu di- versifizieren. In einer Anlagegruppe Schweiz wären folglich mehrere Regionen zu be- rücksichtigen. Für Immobilien Ausland ist eine angemessene Diversifikation nach Län- dern – und innerhalb des Fokus so gut als möglich nach Währungen (ausser das Wäh- rungsrisiko wäre gehedgt) – zu erwarten, was die länderspezifischen wirtschaftlichen und politischen Risiken sowie Währungsrisiken reduziert. Zu erwarten sind demge- mäss in solchen Gruppen die Angabe von Bandbreiten, ausser die Richtlinien würden eine indexorientierte, passive Anlagestrategie vorschreiben. In weltweit anlegenden Gruppen dürften solche Bandbreiten je Kontinent ausgerichtet sein, in Europa wäre eine Unterscheidung zwischen Westeuropa und Osteuropa (ehemalige Ostblockstaa- ten) angemessen. Eine angemessene regionale Verteilung in einem Weltportefeuille kann Immobilienanlagen in Schwellenländern nicht allzu hoch gewichten, zumal diese im Vergleich mit etablierten Märkten häufig mit zusätzlichen Risiken verbunden sind (z.B. politische Unwägbarkeiten, wie Enteignungsgefahren; zum Westen differierende Rechts- und Gerichtssysteme usw.). Ein Anteil in einem solchen Portefeuille von über
30 Prozent wäre kaum vertretbar.
Bei einer regional stark eingegrenzten Gruppe muss dennoch auf eine Verteilung nach unterschiedlichen Lagen geachtet werden. Unter verschiedene Nutzungsarten im Sinne von Absatz 4 sind vorab die Nutzung als Wohnhaus, Geschäftshaus oder gewerbliche Liegenschaft zu verstehen. Angemessen scheint ein Anteil kommerziell genutzter Liegenschaften (Geschäfts- und Gewerbelie- genschaften) im Normalfall, wenn er nicht weit über 50 Prozent beträgt. In der Praxis der bisherigen Bundesaufsicht wurde eine Begrenzung auf maximal 60 Prozent emp- fohlen. Aus den Richtlinien muss die Nutzungsaufteilung ersichtlich sein.
55/69
Die Pflicht zur Risikoverteilung hinsichtlich nicht fertig gestellter oder sanierungsbedürf- tiger Objekte resultiert daraus, dass unvorhergesehene Kosten aus den Erstellungs- bzw. Sanierungsarbeiten nicht selten sind. Unter Sanierungsobjekten sind Liegen- schaften zu verstehen, bei denen eine eigentliche Gebäudesanierung ansteht, also eine durchgreifende Reparatur oder Erneuerung von Bauteilen, Gebäudeabschnitten oder des gesamten Gebäudes, etwa eine Altbausanierung.
Der Verkehrswert eines Grundstückes soll gemäss Absatz 6 nicht mehr als 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Die Norm von fünf Prozent gemäss Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 schien für die Diversifikation einer Anla- gegruppe Immobilien zu restriktiv und wurde auf 15 Prozent angehoben. Dies lässt sich insofern rechtfertigen, als die anlegende Pensionskasse ohne Begründungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 angesichts von Artikel 55 Buchstabe c BVV 2 höchstens 30 Prozent Immobilien erwerben könnte und insofern selbst bei voller Ausschöpfung die- ser Limite über eine bestimmte Anlagegruppe mit 15-prozentiger Einzelpositionsbe- grenzung keine Einzelimmobilienposition über 5 Prozent auf Ebene des eigenen Porte- feuilles besässe (30 Prozent von 15 Prozent ergeben 4.65 Prozent). Diese sinngemäs- se Anwendung von Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 wird auch mit Blick auf die realen Ver- hältnisse umgesetzt, um weitgehenden Abbau von Immobilienportefeuilles der Anlage- stiftungen zu vermeiden.
Absatz 7 bildet eine Ausnahme zum weitgehenden Kreditaufnahmeverbot von Artikel
26 Absatz 6. Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Die
Verordnung lässt sie jedoch – analog zu Art. 65 KAG i.V.m. Art. 96 KVV - in beschränk- tem Umfang zu, um für Anlagestiftungen übermässige Marktnachteile zu verhindern. Um der Sicherheit zu genügen, ist indes die Kreditaufnahme zu limitieren. Die der An- lagegruppe zugrunde liegenden Anlagen sind ferner langfristiger Natur und kurzfristig schwer realisierbar. Die Liquiditätshaltung für eine solche Anlagegruppe ist deshalb deutlich erschwert. Auch um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit einer vorsichtigen Kreditaufnahme tolerierbar. Abweichend von Artikel 26 Absatz 6 dürfen auch Kollektivanlagen gehalten werden, die mit einem Hebel durch Fremdkapitalaufnahme arbeiten. Für spezielle Einzelfälle ver- bleibt der Aufsicht aufgrund von Artikel 26 Absatz 9 ein Ermessenspielraum, im Inte- resse der Anleger allenfalls kollektive Anlagen als Investment zuzulassen, die einen höheren als den in Absatz 7 erlaubten Fremdkapitalanteil aufweisen. Auf Stufe Ge- samtportfolio sollte indes die Fremdkapitalbelastung 50 Prozent nicht überschreiten.
Für einen Erwerb unzugänglich sind kollektiven Kapitalanlagen, die noch anderweitige Tätigkeiten wahrnehmen, als die in Absatz 8 aufgeführten. Das soll den Richtlinien zu entnehmen sein (Artikel 18 Absatz 1). Bei kollektiven Anlagen ist ferner zu erwarten, dass die Richtlinien - gerade bei Anlagegruppen in Auslandimmobilien - auch die zu- lässigen Rechtsformen kollektiver Anlagen angegeben, namentlich auch dann, wenn die Aufsicht Ausnahmen nach Artikel 30 Absatz 1 zulassen sollte.
Art. 28 Bestimmungen zu den Anlagegruppen mit alternativen Anlagen Angesichts von Artikel 26 Absatz 1 gilt für diese Anlagegruppenart die Bestimmung von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e BVV 2, die auch die wichtigsten alternativen Anlage- kategorien aufführt. Zulässig wären insofern Anlagegruppen auf eine bestimmte oder mehrere Kategorien von alternativen Anlagen. Dies gilt mindestens für die heute be- kannten – in Artikel 53 Absatz 1 lit. e BVV 2 genannten – Hauptkategorien, also Private Equity, Katastrophenbonds (die im Unterschied zu Art. 53 Abs. 1 Bst. b BVV 2 variable Bonds sind und damit alternative Anlagen), Hedge Funds und Rohstoffe (vgl. aber auch Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 8). Werden mehrere solcher Hauptkategorien al-
56/69
ternativer Anlagen in einer Gruppe vereint, gilt die Bestimmung von Absatz 1 jeweils analog für die einzelnen Kategorieanteile.
Absatz 1 entspricht den faktischen Verhältnissen bei Anlagestiftungen. Die Restriktion bezieht sich namentlich auf den Hedge Fundsbereich. Es sollen keine Hedge Funds- Strategien mittels Direktanlagen eigenständig umgesetzt werden. Mit Blick auf eine gute Diversifikation und Risikominderung drängt sich grundsätzlich die Anlage über Dachfondsprodukte oder eine Vielzahl Einzelfonds auf. Die Aufsicht könnte im Einzel- fall im Rahmen von Artikel 26 Absatz 9 Ausnahmen gewähren. In der Praxis der Bun- desaufsicht gab es einige wenige solche Konstellationen. So war beispielsweise der Einsatz bestimmter Derivate bei Hedge Funds-Anlagegruppen aufgrund der besonde- ren Sachlage Kollektivanlagen vorzuziehen.
Absatz 2 trägt den faktischen Verhältnissen bestimmter Stiftungen bzw. deren Anlage- gruppen im Bereich Venture Capital Rechnung. Vereinzelt widmen sich solche Stiftun- gen bzw. Anlagegruppen gerade auch der Förderung von schweizerischen Jungunter- nehmen. Absatz 2 erlaubt entsprechende Anlagegruppen im Bereich Private Equity, wo häufig das eingelegte Geld etappenweise in 10 bis 20 Objekte investiert wird und etap- penweise an die Anleger zurückfliesst. Verwiesen sei hinsichtlich solcher Gruppen auch auf die Erläuterungen zu Artikel 21 Absatz 2.
Absatz 3: Gerade bei den Anlagegruppen im Hedge Funds-Bereich, die gemäss Ab- satz 2 über Kollektivanlagen umzusetzen sind, ist die Möglichkeit dieser Kollektivge- fässe zur Kreditaufnahme aufgrund der Hedge Fund-Strategien meist unabdingbar. Der Verordnungsgeber lässt hier demgemäss die Fremdkapitalaufnahme ausdrücklich zu. Dem Sinn der Bestimmung von Absatz 3 entspricht, dass von berücksichtigten Dachhedgefondsprodukten gehaltene Zielfonds ebenfalls Fremdkapital aufnehmen dürfen.
Art. 29 Bestimmungen zu den gemischten Anlagegruppen Für die Anlagen in gemischte Anlagegruppen gelten gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 die Vorschriften nach Artikel 50 ff BVV 2, namentlich auch die Kategoriebegrenzungen von Artikel 55 BVV 2.
Absatz 1 trägt Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 Rechnung und verlangt, dass Obligationen und Aktien jeweils angemessen nach unterschiedlichen Branchen, Regionen und Lauf- zeiten (Obligationen) verteilt werden. Bei den Immobilien soll für den Fall von Ausland- immobilienanteilen eine angemessene regionale Verteilung erfolgen. Erlaubt ist jedoch, die Immobilienanlage nur auf die Schweiz und/oder nur auf Wohnliegenschaften aus- zurichten, zumal dadurch in Krisenzeiten häufig eine Risikoreduktion erfolgt. Für den Anteil alternativer Anlagen hält Absatz 3 leicht einschränkend zu Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 fest, dass sie lediglich über Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Artikel 28 oder entsprechende Kollektivgefässe unter Aufsicht der FINMA erfolgen sollen. Dies erhöht die Anlagesicherheit. Ferner ist der Einsatz von bestimmten Derivaten auf breite Indices möglich. Andere als die genann- ten Produkte, etwa ein bestimmtes Zertifikat nach Diversifikationsvorgabe durch den Emittenten, ist nicht möglich. Ebenso wenig ist der alleinige Einsatz von Futures auf Rohstoffindices zugelassen (Art. 53 Abs. 2 BVV 2 e contrario). Offen und in der Aufsichtspraxis zu Artikel 26 Absatz 1 zu bestimmen ist, wie viel Pro- zent eine (Haupt-)Kategorie (Begriff vgl. Kommentar zu Artikel 28) am Anteil der alter- nativen Anlagen ausmachen darf.
57/69
Art. 30 Bestimmungen zum Einsatz von kollektiven Anlagen Nach Artikel 30 sind lediglich kollektive Kapitalanlagen zulässig, die Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 entsprechen und angemessen diversifiziert sind. Das Erfordernis angemessener Diversifikation scheint insofern gerechtfertigt, als schlecht diversifizierte Kollektivanla- gen ein höheres Risiko bilden und kaum Vorteile im Vergleich zu Einzelinvestments bringen. Auch mit Blick auf Artikel 56 Absatz 4 BVV 2 i.V.m. Absatz 3 bestehen Beden- ken, schlecht diversifizierte Kollektivanlagen grundsätzlich zuzulassen.
Die Vorschrift von Absatz 1 Satz 2 beruht auf den bisherigen Aufsichtserfahrungen in den Segmenten Auslandimmobilien und Alternativanlagen. In diesen Bereichen finden sich bei Anlagegruppen zuweilen kollektive Anlagen, die geschlossen und unkotiert sind und damit Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemöglichkeit von Anteilen nicht entsprechen. Oder es lässt sich etwa bei einer Anlagegruppe im Hedge Funds-Bereich Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 und damit Artikel 56 Absatz 2 Buch- stabe a BVV 2 bezüglich der berücksichtigten einzelnen Zielhedgefonds der Anlage- gruppe nicht einhalten, es sei denn, diese wären selbst breit diversifizierte Dachfonds im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 BVV 2, was nicht immer der Fall ist. Ausnahmen dürf- ten von der Aufsicht im Normalfall so gewährt werden, dass die Anlagegruppe selbst immer BVV 2-konform bleibt. So stellt etwa die Beteiligung an einer unkotierten, ge- schlossenen kollektiven Anlage zwar einen Widerspruch zu Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 dar. Macht die Beteiligung jedoch lediglich einen beschränkten Anteil in der Anlage- gruppe aus, beeinflusst dies die Anlagegruppe selbst in ihrer Liquidität nicht sonderlich und sie lässt sich weiterhin als Anlagegruppe im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 qualifizieren. Der Umkehrschluss von Absatz 1 Satz 2 lässt Abweichungen von Absatz
1 Satz 1 bei anderen Anlagesegmenten nicht zu.
Das erforderliche Mass an Informationen im Sinne von Absatz 2 ist je nach Art der An- lagegruppe zu bestimmen. So hängt beispielsweise etwa die Häufigkeit, mit welcher der Nettoinventarwert mitgeteilt werden muss auch davon ab, in welcher Frequenz die Anlagegruppe selbst die Bewertungen (und Ausgabe und Rücknahme von Ansprü- chen) tätigen muss.
Nicht unter das Verbot der Nachschusspflicht nach Absatz 3 fällt die ordentliche Erfül- lung von bezifferten Zahlungsversprechen für Beteiligungen an Anlagegefässen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1.
Absatz 4 erlaubt lediglich einen prozentualen Anteil pro Kollektivanlage von 20 Pro- zent. Gerade ausländische Kollektivgefässe können Risiken bergen, indem sie nicht ausreichend reguliert sind oder keiner Aufsicht unterstehen. Diese Risiken können selbst bei Einhaltung von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 bestehen. Kollektivanlagen unter Aufsicht der FINMA können demgegenüber unlimitiert erworben werden, gleich wie Anlagegefässe, die diese in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Dasselbe gilt für von Anlagestiftungen aufgelegte Anlagegruppen.
Absatz 5 stellt klar, dass durch den Einsatz von kollektiven Kapitalanlagen die Einhal- tung der Anlagerichtlinien nicht gefährdet bzw. umgangen werden darf. So müssen die in den kollektiven Anlagen gehaltenen Anlagen nicht nur Artikel 53 BVV 2 entsprechen (Art. 56 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 53 BVV 2), sondern ebenfalls den Vorschriften der Anlagerichtlinien über die Art und Qualität der Anlagen. Beispielsweise sind die nach den Richtlinien vorgegebenen Bonitätsanforderungen für die den kollektiven Anlagen immanenten Obligationen ebenfalls massgeblich. Ferner dürfen mittels Einsatz der kollektiven Anlagen die Derivatsvorschriften von Verordnung und Anlagerichtlinien nicht umgangen werden usw.
58/69
Für die in den Richtlinien vorgegebenen Begrenzungen sind die in den kollektiven An- lagen enthaltenen Anlagen einzurechnen. Wird etwa bei einer Gesellschaftsbegren- zung eine Aktie direkt in der Anlagegruppe und gleichzeitig innerhalb der investierten Kollektivanlage gehalten , ist der addierte Wert beider Positionen für die Einhaltung massgebend. Ferner darf durch den Einsatz der Kollektivanlage die Transparenz der Anlagen nicht eingeschränkt werden. Sie muss mindestens ausreichend sein, um die Einhaltung der Anlagerichtlinien zu gewährleisten. Die Gefahr mangelnder Transparenz besteht häufig beim Einsatz von Dachfonds. So darf etwa kein verschachteltes Konstrukt mit daraus resultierender Intransparenz der Anlagen vorliegen. Eine solche Konstellation kann, muss allerdings nicht zwingend, bei berücksichtigten Dachfonds vorliegen, die wieder- um in Dachfondsprodukte investieren. Die Stiftungsverantwortlichen müssen der Auf- sicht/Revision auf Nachfrage die ausreichende Transparenz gegenüber der Stiftung beim Produkt und die Einhaltung der Anlagerichtlinien glaubhaft machen. Auch der Einsatz von Dachfondsprodukten darf nicht zu einer Umgehung der Verord- nung führen. So müssen etwa die von investierten Dachfonds gehaltenen Kollektivan- lagen, also die Einzelfonds, mit Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 konform gehen, ansonsten eine Umgehung (Art. 2 Abs. 2 ZGB) von Absatz 1 vorläge.
Art. 31 Bestimmungen zur Effektenleihe Nach Absatz 2 darf eine Anlagestiftung einzig als Pensionsnehmerin (Reverse Repo) auftreten. Derartige Geschäfte sollten weder direkt noch indirekt (z.B. durch Folgege- schäfte) zu einer Hebelwirkung oder zu Leerverkäufen führen.
Die Risiken der Effektenleihe müssen dem Anleger gegenüber transparent dargestellt werden. Die Aufsicht kann entsprechende Auflagen machen, sei es im Rahmen von Artikel 62a BVG oder gestützt auf Artikel 35 Abs. 3 oder Artikel 38 Absatz 8.
Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen Artikel 32 hält einige allgemeine Bestimmungen zu Tochtergesellschaften im Anlage- vermögen fest. Artikel 33 widmet sich dann speziell den Tochtergesellschaften von Anlagegruppen mit ausländischen Immobilien. Tochtergesellschaften im Anlagevermö- gen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum beherrscht. Die Definition von Absatz 1 geht weiter, als jene zu den Tochtergesellschaften im Stammvermögen von Artikel 24. Sie legt eine Tochtergesell- schaft – angesichts der Auslandinvestments (Absatz 2) - weder auf das schweizerische Domizil noch die Rechtsform der Aktiengesellschaft fest.
Für Anlagegruppen mit ausländischen Immobiliendirektanlagen lässt Absatz 2 Toch- tergesellschaften zu, weil die Richtlinien meist neben der direkten Anlage in eine Im- mobilie zusätzlich - oder sogar präferiert - diejenige über sogenannte Objektgesell- schaften, also Tochtergesellschaften, vorsehen. Die Objektgesellschaft wird der Lie- genschaft aus steuerlichen und haftungsbegrenzenden Gründen vorgelagert.
Der Zweck einer Tochter muss gemäss Absatz 4 Satz 1 darin bestehen, dass sie selbst ein aussichtsreiches kleinkapitalisiertes Unternehmen ist oder in solche Wachs- tumsfirmen investiert (Venture Capital) bzw. dass sie eigene Grundstücke erwirbt, ver- kauft, überbaut, vermietet oder verpachtet (Immobiliengruppe). Bei Venture Capital- Gruppen ist also entweder eine Einzelgesellschaft (im Allein- oder überwiegenden Ei- gentum) als Anlage zu halten oder die Mehrheit an einer Beteiligungsgesellschaft, die in Venture Capital investiert. Bei Immobilien-Ausland-Gruppen werden die Investments aus den genannten Gründen mittels vorerwähnter Objektgesellschaften getätigt, wel- che die Immobilien besitzen. Die Objektgesellschaften halten vielfach nur eine einzige Immobilie. Bei diesen Immobiliengruppen drängt sich zur Steueroptimierung je nach
59/69
Land häufig auf, die Objektgesellschaften durch eine übergeordnete Holdinggesell- schaft zu halten. Obwohl dieser an sich keine unmittelbare Anlagefunktion mehr zu- kommt, sie jedoch den Anlegerinteressen dient, sollen solche Holdings für die Stiftung möglich sein. Absatz 4 lässt sie demgemäss unter Vorbehalt entsprechender, von der Aufsicht unbeanstandeter Anlagerichtlinien zu.
Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilienanlagegruppen Alleineigentum wird in Absatz 1 verlangt, damit die Stiftung ihrer Sorgfaltspflicht im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2 und der Liquiditätssi- cherstellung am besten entsprechen kann, zumal sie dann vor Zugriffs- bzw. Mitbe- stimmungsrechten Drittbeteiligter geschützt ist. Es ist wichtig, dass sie die der Tochter immanenten Anlagen jederzeit ohne Zustimmung Dritter (Mitbeteiligter) liquidieren kann. Bei Tochtergesellschaften im Bereich von Venture Capital ist ein Alleineigen- tumserfordernis nicht möglich, zumal regelmässig die ursprünglichen Gründer und In- novatoren eine Mitbeteiligung halten wollen. Selbst dann gilt jedoch gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2, dass die Stiftung die Satzungen der Toch- ter so aufsetzen bzw. sich vertraglich so stellen muss, dass das Liquiditätsmanage- ment der Stiftung sichergestellt bleibt.
An dieser Stelle sei Folgendes angemerkt: An sich ist eine Tochtergesellschaft mit Arti- kel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 nicht konform und Artikel 32 Absatz 2 insofern ein lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1. Tochtergesellschaften wären auch vor Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 schwer als zulässige Kollektivanlage qualifi- zierbar (unkotiertes, geschlossenes Vehikel), sofern man sie als Kollektivanlage quali- fizieren wollte. Eine Kollektivanlage ist aber gerade bei einer Tochter im Alleineigentum - angesichts der Legaldefinition von Artikel 56 Absatz 1 BVV 2 - nicht anzunehmen. Sollte man allfällige Mehrheitsbeteiligungen nach Absatz 2 als Beteiligung an einer kollektiven Anlage betrachten, wäre Artikel 32 Absatz 2 als lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1, der auf Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 verweist, einzustufen. Anderseits bleibt festzuhalten, dass bei Tochtergesellschaften im Vergleich zu anderen unkotierten Be- teiligungen an Gesellschaften oder geschlossenen Kollektivanlagen immer die Gesell- schaftsbeherrschung vorliegt und damit der Stiftung die rasche Liquidierbarkeit von Anlagen offen steht. Damit wird auch das Liquiditätsmanagement der Anlagegruppe selbst wenig beeinträchtigt. Insofern scheinen die Tochtergesellschaften als Investment rechtlich vertretbar und eine Taxierung der Anlagegruppe als Fall von Artikel 50 Absatz
4 BVV 2 drängt sich unter diesem Aspekt kaum auf. Im Falle von Venture Capital-
Anlagegruppen kommt der Frage der Konformität mit Artikel 26 Absatz 1 (und Artikel 56 BVV 2) und der Qualifikation der Gruppe als Fall von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 oh- nehin geringere Bedeutung zu, zumal hier meist eine geschlossene Gruppe nach Arti- kel 26 Absatz 3 vorliegen dürfte. Dadurch ist die Anlagegruppe als Fall der erweiterten Anlage nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 zu taxieren (vgl. auch Kommentar zu Artikel 21 Absatz 2).
Die Objektgesellschaften sind durch die Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 3 u.a. steuerlich bevorteilt. Auf Ebene Anlagegruppe entsteht dadurch kein Hebel. Es liegt daher auch keine eigentliche Fremdmittelaufnahme im Sinne von Artikel 26 Absatz 6 vor. Falls die Stiftung gestützt auf Artikel 27 Absatz 7 in den Richtlinien einer Anlage- gruppe die Fremdkapitalaufnahme durch Tochtergesellschaften erlauben sollte, müsste diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt (Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2) erfolgen. Namentlich müsste die Anlagestiftung ausreichende Mass- nahmen treffen, um eine Überschuldung von Tochtergesellschaften zu verhindern.
Absatz 5 schreibt vor, dass die den Tochtergesellschaften immanenten Anlagen mit den Artikeln 26 und 27 und den Anlagerichtlinien zu den Direktanlagen übereinstimmen
60/69
müssen. Die in den Objektgesellschaften befindlichen Liegenschaften müssen somit beispielsweise gemäss Artikel 26 Absatz 1 erlaubt sein und mit Blick auf die Diversifi- kationserfordernisse einbezogen werden.
Art. 34 Kapitalzusagen der Stiftung Capital Commitments sind nur zulässig, wenn die Stiftung selbst in gleichem Masse verbindliche Kapitalzusagen seitens der Anleger hat oder Liquidität hält. Solche Zah- lungsversprechen müssen jederzeit, also zum Zeitpunkt der Zusage bis zum Abruf des Geldes, gedeckt sein. Die Stiftung darf durch Kapitalzusagen nicht in einen finanziellen Engpass geraten, den sie etwa mittels Kredit (Hebel) überbrücken müsste und wo- durch sie unter Umständen auch in ungünstigen Zeitpunkten – allenfalls zu reduzierten Preisen – Assets veräussern müsste.
11. Abschnitt: Information und Auskunft
Art. 35 Information Massgebliche Stiftungserlasse im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Statuten, das Stiftungsreglement, Anlagerichtlinien, das Organisationsreglement und das Gebüh- renreglement. Die „Aushändigung“ der Erlasse kann durch physische Übergabe oder Zusendung erfolgen, allenfalls auch per E-Mail, sofern belegbar. Die Mitteilung von Änderungen soll in geeigneter Weise erfolgen: Statuten- und Reglementsänderungs- vorhaben werden den Anlegern ohnehin vor der Anlegerversammlung zugestellt und daraufhin normalerweise auf der Webseite publiziert. Bei sämtlichen Stiftungserlassen ist im Falle von Änderungen sicher in den Halb- und Jahresberichten darauf hinzuwei- sen und sind die revidierten Erlasse mindestens auf der Webseite einsehbar zu ma- chen. Denkbar wären auch zusätzliche Formen der Publikation, etwa in Printmedien. Eine individuelle Zustellung nach erfolgten Änderungen scheint angesichts der Ände- rungshinweise bei der Berichterstattung und der Publikation im Internet nicht zwingend. Erlasse von untergeordneter Bedeutung, normalerweise solche, welche die oben ge- nannten Erlasse konkretisieren (vgl. Kommentar zu Artikel 14 Absatz 2) , müssen als Teil der Auskunftspflicht nach (Art. 36 Abs. 1) für die Anleger mindestens einsehbar sein.
Absatz 2 umschreibt den Mindestinhalt des Jahresberichtes, der innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu publizieren ist. Die Publikation dürfte im Normalfall auf der Webseite erfolgen. Die Senkung der bisher in der Praxis üblichen Halbjahresfrist auf eine Viermonatsfrist belässt den Einrichtungen immer noch ausrei- chend Zeit, den Bericht zu erstellen und sichert den Anlegern aktuellere Daten. In Ab- satz 3 wird der Aufsicht die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Angaben zu verlangen. Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen zu fordern. Dafür dürfte die Aufsicht meist eine Publikation im Anhang verlangen (siehe auch Art. 38 Abs. 8 Buchführung und Rechnungslegung).
Gemäss Absatz 4 hat neben den Berichterstattungen mindestens vierteljährlich eine zusätzliche Publikation (Art. 37 Abs. 1) der Kennzahlen nach Artikel 38 Absatz 7 zu erfolgen, ausser bei den Immobilienanlagegruppen. Gerade bei den normalen Wert- schriftengruppen drängt sich diese Anlegerinformation auf.
Art. 36 Auskunft Gemäss Absatz 1 muss den Anlegern über die Geschäftstätigkeit Auskunft erteilt wer- den. Der Stiftungsrat ist namentlich gehalten, sie auf Ersuchen über Käufe, Verkäufe und andere realisierte Transaktionen zu informieren. Anleger sollen grundsätzlich auch Einblick in die Bücher erhalten. Wird ein Inventar verlangt, sollen die Einzelanlagen
61/69
ersichtlich und transparent aufgelistet sein. So sollte etwa das Inventar bei Immobilien- Anlagegruppen eine übersichtliche Gliederung enthalten und mindestens in Bauland (inkl. Abbruchobjekte), angefangene Bauten, Wohnliegenschaften, Geschäftshäuser und gewerblich genutzte Grundstücke aufgegliedert sein. Der Anleger kann nach Erhalt eines Inventar ergänzende Angaben verlangen, beispielsweise im Falle eines Immobi- lien-Inventars zusätzliche Angaben zu aufgeführten Grundstücken (Adresse, Geste- hungskosten, Versicherungskosten, Schatzwert, erzielter Ertrag usw.). Das Auskunfts- recht ist indes eingeschränkt, soweit schutzwürdige Interessen und Geschäftsgeheim- nisse der Stiftung bestehen (Absatz 2). Um einem Missbrauch solcher Einwände vor- zubeugen, dürfen Auskünfte nur mit Zustimmung des Stiftungsratspräsidenten verwei- gert werden.
Art. 37 Publikationen und Prospekt Artikel 37 Absatz 1 hält in allgemeiner Weise für sämtliche von der Verordnung ver- langten Publikationen fest, dass diese in geeigneter Form erfolgen müssen. Meist dürf- te dafür eine Publikation auf der stiftungseigenen Webseite ausreichen. Teilweise wird jedoch die Publikationsanforderung auch präzisiert und etwa eine Veröffentlichung in einem Prospekt (nachfolgende Absätze), im Jahresbericht oder in sämtlichen Publika- tionen verlangt (Flyers, Webseite, Prospekte, Berichte usw.).
Absatz 2 deklariert eine Prospektpflicht für die Anlagegruppen, bei denen gemäss bis- her geltender Praxis zur Verdeutlichung der Besonderheit von Organisation, Ausgabe, Rücknahme und Bewertung von Ansprüchen, Anlage und Risiken, Prospekte aufgelegt werden. In beschränktem Mass kann die Aufsicht auch weitere Anlagegruppen pros- pektpflichtig erklären. Zu denken ist beispielsweise an bestimmte Garantieprodukte. Die Aufsicht wird den Anlagestiftungen solche Anlagegruppen mit Prospektpflicht nach Möglichkeit vorgängig bekannt machen, womit Absatz 2 zum Tragen kommt. Denkbar ist, dass die Notwendigkeit einer Prospektpflicht erst bei der nachträglicher Prüfung einer (neuartigen) Anlagegruppe erkennbar wird. Diesfalls muss die Einrichtung inner- halb von drei Monaten einen Prospekt publizieren (Absatz 3 Satz 2). Die Aufsicht kann verlangen, auf den Prospekt in Werbe- und Zeichnungsunterlagen und der Berichter- stattung zur Anlagegruppe hinzuweisen (Absatz 1, Artikel 35, Artikel 65a BVG). Der Prospekt muss Anlegern auf Verlangen kostenlos zugestellt werden (Artikel 36 analog).
Der Prospekt muss dem Transparenzgebot entsprechen und wahrheitsgetreu abge- fasst sein. Er soll mithin blossen Informationscharakter aufweisen. Neben den Anlage- richtlinien soll er wichtige Informationen zur Organisation, Depotbank, den Anleger- rechten (vornehmlich Anspruchausgabe, -bewertung, -rücknahme und -preisbildung), den Kosten- und Gebühren sowie Risiken (einschliesslich allfälliger Hinweise auf Arti- kel 50 Absatz 4 BVV 2 bei den seltenen BVV 2-Abweichungen einer Gruppe wie im Falle von Artikel 28 Absatz 2) enthalten. Die Aufsicht kann im Rahmen der Informati- onspflicht Auflagen zur inhaltlichen Ausgestaltung machen (Absatz 3), etwa im Einzel- fall einen höheren Detaillierungsgrad oder spezielle Warnklauseln einfordern.
Aus der Übermittlungspflicht nach Absatz 4 der Prospekte ist keine Pflicht der Aufsicht zu deren Prüfung abzuleiten. Ihr steht jedoch eine Prüfbefugnis zu. Insofern kann sie Prospekte auf Übereinstimmung mit geltendem Recht und Stiftungserlassen prüfen und Mängelbehebung verlangen. Grundsätzlich ist die Anlagestiftung für die Prospekte jedoch eigenverantwortlich.
62/69
12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung
Art. 38 Buchführung und Rechnungslegung Die Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung von Artikel 47 BVV 2 werden in Absatz 1 für die Anlagestiftungen als massgeblich erklärt und in den nachfolgenden Absätzen zusätzlich mit auf diese Einrichtungsart zugeschnittenen Sonderbestimmun- gen ergänzt.
Absatz 2: Es ist sowohl für das Stammvermögen, als auch für jede einzelne Anlage- gruppe gesondert Buch zu führen. Die Buchführung umfasst dabei jeweils mehrere gesondert geführte Teilbuchhaltungen wie: Finanzbuchhaltung, Anlagekonten (Wert- schriften- und/oder Immobilienbuchhaltung), Anlegerbuchhaltung. Diese sind mindes- tens zu jedem nach den Vorgaben des Reglements geforderten Transaktions-Stichtag (z.B. täglich, wöchentlich) sowie auf die Bilanzstichtage zu aktualisieren.
Absatz 3: Vermögensrechnung und Erfolgsrechnung sind für das Stammvermögen und jede einzelne Anlagegruppe gesondert darzustellen. Diese Dokumente einschliesslich Anhang sollen die notwendigen Informationen vermitteln, um die Vermögens- und Er- tragslage des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen per Ende Ge- schäftsjahr zu beurteilen. Die erforderliche Transparenz setzt eine Mindestgliederung der Vermögens- und Erfolgsrechnungen voraus. Die Aufsicht soll hier einen Massstab setzen dürfen, allenfalls in Anlehnung an die bisherige bewährte Praxis. Dadurch wird die einheitliche Darstellung der Jahresrechung gefördert.
Zu den Mindestangaben nach Absatz 4 betreffend Nettoanlagevermögen zählen na- mentlich: das Vermögen zu Beginn des Geschäftsjahres, Zeichnungen, Rücknahmen, Ausschüttungen, Gesamterfolg des Geschäftsjahres, das Vermögen am Ende des Ge- schäftsjahres. Ferner ist die Verwendung des Erfolgs offen zu legen. Folgende Anga- ben stehen im Vordergrund: Nettoertrag des Rechnungsjahres (zur Ausschüttung be- stimmte (realisierte) Kapitalgewinne, Vortrag des Vorjahres), zur Verteilung verfügbarer Erfolg (zur Ausschüttung vorgesehener Erfolg, zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg), Vortrag auf neue Rechnung
Absatz 5: Als Verwaltungskosten zu verbuchen sind sämtliche Aufwendungen und Kosten, die bei der Anlagestiftung entstehen oder ihr von Dritten direkt in Rechnung gestellt werden. Verwaltungskosten werden von der Anlagestiftung entweder nach dem Verursacherprinzip direkt auf die Anlagegruppen oder das Stammvermögen gebucht oder sie werden – bei gemeinschaftlich verursachten Kosten – nach sachlichen Krite- rien auf die Anlagegruppen und das Stammvermögen verteilt. Absatz 5 verlangt die Darstellung dieser Verwaltungskosten im Rahmen der Jahresrechung. Auf eine Auf- schlüsselung gemäss Artikel 48a Abs. 1 BVV 2 kann verzichtet werden, zumal die Kos- ten von den Anlegern gesamthaft als Vermögensverwaltungskosten nach Artikel 48a Abs. 1 Buchstabe b BVV 2 zu qualifizieren sind.
Absatz 6: Gemeint sind hier namentlich Kosten, die bei indirekten Anlagen (kollektiven Kapitalanlagen, strukturierten Produkten usw.) anfallen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stamm- vermögen oder an einer Anlagegruppe im Anhang zu nennen. Hintergrund für die Be- stimmung ist das zunehmende Bedürfnis der Anleger nach vollumfänglicher Kosten- transparenz.
Absatz 7 Kennziffern geben dem Anleger wichtige Aufschlüsse über Kostenaufwand, Performanceausweis und Risiken, die für die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg von hoher Bedeutung sind. Ihr Ausweis entspricht dem Recht der Anleger auf entspre-
63/69
chende Informationen und war unter dem Aspekt von Artikel 53k Buchstabe e BVG als unabdingbares Informationsrecht in die Verordnung aufzunehmen. Die Formulierung von Absatz 7 stellt eine hohe Flexibilität sicher und ermöglicht damit Anpassungen an neue gebräuchlich Kennziffern, ohne den Weg einer Verordnungsänderung beschrei- ten zu müssen. Hinsichtlich der konkreten Kennziffern wird primär zwischen Wertschriften- Anlagegruppen und Immobilien-Anlagegruppen zu unterscheiden sein. Innerhalb der Wertschriften-Anlagegruppen gilt es dann gegebenenfalls wiederum weitere Faktoren zu berücksichtigen und hinsichtlich der Notwendigkeit von Kennziffern zu differenzie- ren. Aus diesem Grund sieht die Verordnungsbestimmung vor, dass in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligt werden können, bei denen auf bestimmte Kennzahlen bei einer Anlagegruppe verzichtet werden kann. Beispielhaft seien hier passiv ausgerichte- te Anlagegruppen genannt, bei denen auf Kennzahlen betreffend Performance verzich- tet werden könnte. Die Kennziffern zu den Kosten tragen insbesondere dem Gebot der (Gebühren)- Transparenz gemäss Art. 65 Abs. 3 BVG und Art. 65a BVG Rechnung, die sinngemäss auch auf Anlagestiftungen anzuwenden sind. Dabei sind Angaben zu den Gesamtkos- ten unabdingbar. Daneben dürften auch weitere verbreitete Standardkennziffern, wie beispielsweise die „Total Expense Ratio“ TER 1 , im Vordergrund stehen. Denkbar wäre auch der Ausweis einer Vollkosten-TER (sog. Real-TER), weil beispielsweise die Transaktionskosten, die durchaus einen beachtlichen Anteil an den Gesamtkosten aus- machen können, nicht in die „klassische“ TER-Berechnung einfliessen. Mit den Kennziffern zu Performance und Risiko wird namentlich auch Art. 49a Absatz 1 und Art. 50 Absätze 1 – 3 BVV 2 Folge geleistet, setzt doch die ertrags- und risikoge- rechte Vermögensbewirtschaftung und die sorgfältige Auswahl der Anlagen genaue Kenntnisse über deren Eigenschaften voraus. Folgende Kennziffern dürften heute im Vordergrund stehen:
• Alphafaktor/Jensen-Alpha Mass für eine Extra-Rendite (positives Alpha) oder eine Minderrendite (negatives Alpha) • Beta-Faktor (Beta) Zeigt an, in welchem Ausmass der Kurs einer Aktie der Wertentwicklung eines Index folgt. • Sharpe Ratio Kennzahl zur Bestimmung des Rendite-Risiko-Verhältnisses. • Information Ratio Zeigt die Überschussrendite im Verhältnis zum Tracking Error.
Absatz 8: Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen, beispiels- weise zu den wichtigsten Risiken, im Anhang zu verlangen. Das kann etwa dann zweckmässig sein, wenn zwar keine Prospektpflicht bei einer Anlagegruppe gegeben ist, sich aber in Einzelpunkten dennoch eine Informationspflicht aufdrängt.
Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen Absatz 1 schreibt vor, dass Tochtergesellschaften im Stammvermögen und den Anla- gegruppen in der Jahresrechung dieser Vermögen, d.h. im Stammvermögen oder den betreffenden Anlagegruppen, zu konsolidieren sind. Auf Geheiss sind der Aufsicht zu- dem die Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht der Tochtergesellschaften mit
1 Die Total Expense Ratio (TER) gibt die jährlichen Kosten einer Anlagegruppe an, die zusätzlich zur Ausgabekommis- sion anfallen. Die TER wird jeweils für das vergangene Geschäftsjahr ermittelt.
64/69
den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen. Dies wird namentlich bei grösseren Tochtergesellschaften üblich sein. Gemäss Absatz 2 sind Beteiligungen ebenfalls in der Jahresrechnung (zum Stamm- vermögen) zu konsolidieren. Das scheint aufgrund des massgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. die gemeinsame „Tochtergesellschaft“ angezeigt.
Art. 40 Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen und Rückerstattungen Absätze 1 und 2: Der Ausweis von Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen in der Erfolgsrechnung kann als eigenständige Position oder im Rahmen einer ’All-in-fee’ erfolgen. Zu den erforderlichen Angaben im Anhang betreffend die Vertriebs- und Betreuungs- entschädigungen zählen sicherlich die Darstellung der Grundlage für eine solche Ent- schädigungszahlung (Vertragsgrundlage), die Abrechungsperiodizität und die Höhe der Vergütung (Entschädigungssätze und geleistete Vergütung in Franken). Im Falle einer „All-in-fee“ reicht der Hinweis, dass solche Entschädigungen in der Pauschale integriert sind. Bei den Rückerstattungen zugunsten der Anlagestiftung müsste der Anhang mindes- tens den Zahlungserbringer nennen, Art und Umfang der (Kollektiv-)Anlage und die Höhe der Gutschrift. Bei den Rückerstattungen, die von der Anlagestiftung zulasten einer Anlagegruppe erbracht worden sind, wären im Anhang mindestens die reglementarische Grundlage für die Ausrichtung zu nennen, die Reduktionssätze und massgeblichen Kriterien (Schwellenwerte, Zeitdauer) pro Anlagegruppe (soweit in den reglementarischen Grundlagen vorgegeben), die Gesamtrückvergütungen pro Anlagegruppe in Schweizer Franken und die Abrechungsperiodizität.
Absatz 3 stellt klar, dass Rückerstattungen (Kick-backs, Provisionen, Finder’s Fees usw.), die der Anlagestiftung zufliessen, zwingend der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben sind. Eine Verwendung dieser Mittel zu Gunsten anderer Anlagegrup- pen oder zu Gunsten des Stammvermögens wäre nicht statthaft. Die gutgeschriebenen Rückerstattungen sind in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppe auszu- weisen.
Art. 41 Bewertung Die Bewertung der Aktiven und Passiven der Anlagestiftung erfolgt nach Absatz 2 grundsätzlich gemäss Artikel 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER 26. Ferner trägt Ab- satz 2 der Konkretisierung und speziellen Bewertungssachverhalten Rechnung.
Absatz 3: Die Bewertung von Auslandimmobilien ist nach internationalen Standards vorzunehmen. Im Vordergrund steht bei den direkten Immobilienanlagen im Ausland (einschliesslich jener in allfälligen Tochtergesellschaften) die Verkehrswertschätzung gemäss International Valuation Standards (IVS).
Absatz 4: Praktisch nimmt bei der Sacheinlage eine Firma die Bewertung vor, und eine unabhängige zweite Firma überprüft diese und bestätigt sie oder eben nicht. Es scheint tolerabel, wenn der zweite Schätzer sich lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle be- schränkt. Die Revisionsstelle prüft namentlich vor dem Hintergrund dieser Einschät- zungen und allfälligen weiteren massgeblichen Aspekten, ob der Preis mit Blick auf das Anlegerinteresse vertretbar war (Artikel 10 Absatz 2).
65/69
13. Abschnitt: Aufhebung, Fusion und Vermögensübertragung
Art. 42 Aufhebung Das Stammvermögen muss gemäss Absatz 3 primär die Liquidationskosten decken. Erst der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Liquidationserlös kann ausgeschüttet werden. Es scheint angemessen, sich bei dieser Verteilung an Absatz 2 zu orientieren und den Verteilplan nach dem Kriterium des Gesamtwertes der von den einzelnen Anlegern gehaltenen Ansprüche auszurichten. Die Aufsicht kann bei gering- fügigen Beträgen, deren Verteilung auf die Anleger unverhältnismässig wäre, eine an- derweitige Verwendung zulassen, etwa eine Rückführung an die StifterInnen.
Art. 43 Fusion und Vermögensübertragung Zur Anwendung gelangen ausgehend von Artikel 2 Buchstabe i (Fusionsgesetz) FusG auch bei Anlagestiftungen die Vorschriften nach Artikel 88 ff. FusG. Der Hinweis auf die massgeblichen Vorschriften für eine Fusion oder Vermögensübertragung wurde angesichts der besonderen Nähe zum Aufhebungstatbestand - im Sinne teleologischer Auslegung von Artikel 53k Buchstabe c BVG - in die Verordnung aufgenommen.
Art. 44 Aufhebung von Anlagegruppen Vor Liquidation einer Anlagegruppe ist der Aufsicht ein entsprechend den Stiftungsbe- stimmungen gültig gefasster Auflösungsbeschluss vorzulegen. Dieser soll der Aufsicht mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Auflösung zugehen (Absatz 2), damit sie den Beschluss prüfen und allenfalls im Rahmen von Artikel 62f. BVG intervenieren kann. Dies könnte sich etwa dann aufdrängen, wenn der rechtzeitigen Information der Anleger (als Erfordernis nach Absatz 1) nicht genügend entsprochen wird. Nach erfolg- ter Liquidation hat die Revisionsstelle die korrekte Auflösung der Anlagegruppe zu bes- tätigen (Artikel 10). Diese Pflicht ist letztlich Ausfluss von Artikel 52c Absatz 1 Buchsta- be b BVG.
14. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45 Übergangsbestimmung Die bestehenden Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Arti- kel 13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 an die Verordnungsbestimmungen an- passen.
Art. 46 Inkrafttreten Diese Bestimmung hält fest, dass die Verordnung auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge- setzt wird.
66/69
6 Anhang
6.1 Aufgabenkatalog Sekretariat Oberaufsichtskommission
Anhand des detailliert erhobenen Aufgabenkatalogs wurde indikativ eine provisorische Organisation entwickelt. Selbstverständlich liegt die Festlegung der internen Organisa- tion des Sekretariates jedoch in der Kompetenz der Oberaufsichtskommission.
Bereich Aufgaben / Tätigkeiten Stellenprozente Direktor / Direk- fachliche, organisatorische und finanzielle Leitung 100 torin Sekretariat des Sekretariats Recht - Erlass Weisungen 400 - Erlass Standards - Massnahmen zur Behebung von Mängeln - Verfügung Zulassung / Entzug Experten - Meldesystem Experten - rechtliche Beurteilung von Anlageprodukten - Beantwortung von Anfragen - Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Sichtung und Auswertung der Rechtsprechung - Ausarbeitung Beschwerden / Vernehmlassun- gen - Mitarbeit bei Beantwortung parlamentarischer Vorstösse - Unterstützung BSV bei Gesetzgebungsarbeiten und Sitzungen von Parlamentskommissionen - Evaluation internationaler Entwicklungen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat Risk- - Erlass Standards 350 Management - Erlass Weisungen - Entwicklung risikoorientierte Prüfung (z.B. Sol- vabilität) - Empfehlungen und Erarbeitung Best Practice Regeln in den Bereichen Asset Liability Mana- gement und Asset Management - technische Beurteilung von Anlagen (Produkte, Risiken) - Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Evaluation internationaler Entwicklungen (Auf- sichtssysteme, Asset Management) Audit - Erarbeitung von Prüfprogrammen 250 - Durchführung Audits bei Aufsichtsbehörden (insb. Prüfung Einhaltung von Bundesrecht, Einhaltung von Weisungen, Organisation, Ge- bührenerhebung Oberaufsichtskommission) - Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Beratung / Steuerung - Erstellung Prüfberichte - Einleitung und Durchführung von Massnahmen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat
67/69
Direktaufsicht - Prüfung der reglementarischen Grundlagen 400 Sicherheits- - Prüfung der jährlichen Berichterstattung / Ein- fonds, Auffang- sichtnahme in Berichte des Experten und der einrichtung, An- Revisionsstelle lagestiftungen - Prüfung der Voraussetzung und Verfahren bei Gesamt- und Teilliquidation - Beantwortung von Anfragen - Massnahmen zur Behebung von Mängeln - Prüfung Massnahmen bei Unterdeckung - Prüfung Gründungsvoraussetzung (Anlagestif- tungen) - Prüfung Produkte von Anlagestiftungen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat - Gebührenerhebung Direktaufsicht Zentrale Dienste - Geschäftsstelle der Oberaufsichtskommission 300 - Kommunikation / Information - Vertretung gegen aussen - Allg. Administration (Oberaufsichtskommission und Sekretariat) - First level Support IT - Finanzielles (Budget, Rechnung, Spesen) - Gebühren Oberaufsicht - Registratur und Archiv - statistische Auswertungen - Führung Register Experten - Aufbau, Betrieb und Webmastering Webseite - Koordination mit BSV, Departement, Kommissi- onen, Parlament - Personalgewinnung und –betreuung - Übersetzungen Total 1’800 Stellenprozente
68/69
6.2 Querschnittsfunktionen
Aufgaben / Tätigkeiten Total 800 Stellenprozente Statistik Statistische Erhebungen im Auftrag der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats Finanzen und Controlling Budgetprozess, Bezahlung von Rechnungen, Fakturierung der Gebühreneinnahmen, Mahnwesen, Controlling, Vertragswesen, Reisemanagement, Spesenabrechnungen, Ab- rechnung der Oberaufsichtskommissionssitzungen Personal exkl. Sprachdienst Personalprozesse (Gewinnung, Betreuung, Entwicklung usw.), Lohnwesen inkl. Abrech- nung mit Sozialversicherungen, Personalkostencontrolling, Klassifikation, Unfallversiche- rung, Aus- und Weiterbildung, Personal- und Kaderentwicklung Sprachdienst Übersetzungen Informations- und Kommunikationstechnologie Einrichten der Arbeitsplätze mit Hardware, Software, Drucker etc., Unterhalt, Neu- und Weiterentwicklung von Fachanwendungen (Projekte, Change- und Releasemanagement) auf Basis der Anforderungen der Benutzer, IKT-Budget erarbeiten und steuern, Abrech- nung des Leistungsbezugs mit bundesinternen und -externen Stellen organisieren, prüfen und zur Zahlung freigeben, Führen des Informatikportfolios und des IT-Controllings, Prüfen und Umsetzen von Massnahmen in der IKT-Sicherheit Information, Wissen und Logistik Post, Kurierdienst, Einrichtung, Arbeitsplatz, Beschaffung Mobiliar, Grafik und Print, Desk- topPublishing, Dokumentation, Sicherheit, Loge, Zutrittskontrolle, Empfang von Gästen, Telefondienst, Registratur, GEVER, Bewirtschaftung der Sitzungszimmer, Bewirtschaftung von Verbrauchsmaterial Kommunikation Medienmitteilungen erstellen, Durchführung von und Teilnahme an Medienkonferenzen, Beantwortung von Medienanfragen, Internetauftritt
69/69