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Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion

21.05.2010

1. Milchprüfungsverordnung (MiPV)

2. Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei

der Milchproduktion (VHyMP)

Erläuterungen

I. Ausgangslage Die Qualitätskontrolle der Milch ist in der Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV; SR 916.351.0) sowie der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hy- giene bei der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1) geregelt. Für die Durchführung, Koordination und Aufsicht über die Qualitätskontrolle ist heute der Bund bzw. das Bundes- amt für Veterinärwesen (BVET) zuständig. Im Rahmen der Qualitätskontrolle wird die Milch jeder Milchproduzentin und jedes Milchpro- duzenten analytisch kontrolliert. Dabei werden gemäss technischer Weisung des BVET vom 30. Mai 2005 jährlich pro Produktionsbetrieb 14 Untersuchungen (1–2 pro Monat) auf die Kriterien Gesamtkeimzahl, Bestimmung der somatischen Zellen, Hemmstoffnachweis und Gefrierpunktbestimmung durchgeführt. Die ersten drei Kriterien sind von Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit und können bei wiederholten Abweichungen Milchsperren nach sich ziehen. Die Kontrolle der Milch ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81). Die gleichwertige Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des EU-Rechts ist Voraussetzung für den erleichterten Zugang von Milch- und Milchproduktion in der EU. Die rechtlichen Bestimmungen der EU finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- schriften für Lebensmittel tierischen Ursprung. Die Verordnung gibt vor, welche Parameter in welcher Häufigkeit nach welchen Beanstandungskriterien untersucht werden müssen. Sie enthält jedoch keine Vorgaben bezüglich strukturellen Umsetzung, Zuständigkeit und Finan- zierung. Entsprechend ist die Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich. Das Spektrum reicht von rein staatlich durchgeführten und finanzierten Programmen bis zur De- legation der Umsetzung in die ausschliessliche Eigenverantwortung der Marktpartner.

II. Grundzüge der Vorlage Die Qualitätskontrolle der Milch soll in Absprache mit der Milchbranche (d.h. die Produzen- ten- und Verwerterorganisationen) auf das Jahr 2011 neu ausgerichtet werden. Sie soll ver- einfacht und die Eigenverantwortung der Branche höher gewichtet werden. Die Beiträge des Bundes an die Beratungstätigkeit (vgl. Art. 1 Bst. a und Art. 13 MQV) werden gestrichen. Sie waren lediglich als Unterstützung von Beratungsleistungen in der Startphase nach Aufhe- bung des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) gedacht. Die Milchbranche soll neu für die Durchführung, die Koordination, die Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht verantwortlich sein. Der Bund soll sich zukünftig auf die Kontrolle der vorgabenkonformen Verwendung der Bundesmittel konzentrieren und weiterhin die Oberaufsicht wahrnehmen.

Der Begriff der “Qualitätskontrolle der Milch“ soll durch den Begriff “Milchprüfung“ abgelöst werden, weil unter Qualitätskontrolle viel mehr verstanden werden kann als das, was die in dieser Verordnung geregelte amtliche Milchprüfung, bestehend aus dem Ergebnis der drei künftigen Untersuchungsparameter, umfasst. Inhaltlich sollen die Beanstandungswerte bei der Bestimmung der somatischen Zellen und bei der Keimzahlbestimmung unverändert bleiben. Hingegen soll die Überwachung der Pa- rameter gestärkt und dem europäischen Niveau angepasst werden. Deshalb sollen künftig von jeder Milchproduzentin und jedem Milchproduzenten monatlich zwei Proben untersucht werden. Bei der Keimzahl und der Zellzahl wird aus den zwei Monatswerten der geometri- sche Mittelwert als offizielles Ergebnis berechnet. Bei der Hemmstoffuntersuchung zählt nach wie vor das Einzelergebnis.

III. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Milchprüfungsverordnung (MiPV)

Artikel 1 Entspricht im Wesentlichen Artikel 1 MQV mit der Ausnahme, dass die Beiträge des Bundes an die Beratungstätigkeit als Regelungsgegenstand wegfallen.

Artikel 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) soll wie bis anhin technische Vor- schriften erlassen können. Solche finden sich heute in der VHyMP.

Artikel 3 Absatz 1 entspricht – abgesehen von einer redaktionellen Anpassung – Artikel 3 MQV. Gemäss Absatz 2 soll die Milchbranche für die Durchführung, die Koordination, die Weiter- entwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht über die Milchprüfung zuständig sein. Sie ist verantwortlich, dass die Milch geprüft wird. Wie sich die Milchbranche für die Erfüllung dieser Aufgaben organisiert, soll grundsätzlich ihr überlassen werden. Es wird einzig vorgeschrieben, dass sie eine Administrationsstelle be- zeichnet, welche für die Übermittlung der Prüfungsergebnisse (Art. 6) sowie das Inkasso der Beiträge an die Kosten der Milchprüfung (Art. 9 Abs. 4) verantwortlich ist. Nach dem Willen der Milchbranche soll die TSM Treuhand GmbH wie bis anhin die Administrationsstelle sein.

Artikel 4 Diese Bestimmung entspricht Artikel 4 MQV. Neu ist nicht mehr von Qualitätskontrolle, son- dern von der Milchprüfung die Rede.

Artikel 5 Entspricht Art. 5 MQV.

Artikel 6 Die Prüflaboratorien sollen die Untersuchungsergebnisse wie bis anhin an die TSM Treu- hand GmbH übermitteln (Abs.1). Diese teilt den Produzentinnen und Produzenten die Prü- fungsergebnisse unverzüglich mit (Abs. 2). Die Prüflaboratorien müssen wie schon heute die Einzelergebnisse den zuständigen kanto- nalen Vollzugsstellen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre (Art. 15) gegeben sind.

Artikel 7 Das BVET, das kantonale Referenzlaboratorium (Art.13), die kantonalen Vollzugsstellen so- wie betreffend der für sie relevanten Untersuchungsergebnisse die Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer sollen Zugriff auf die Datensammlung der TSM Treuhand GmbH haben.

Artikel 8 Das Preisabzugssystem für Milch soll nach wie vor durch die betroffenen Organisationen der Produzenten und Verwerter festgelegt. Nicht mehr geregelt wird die Verwendung der Erträge aus dem Preisabzugssystem; dies soll neu der Branche überlassen werden.

Artikel 9 Der Bund soll sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten der Milchprüfung betei- ligen können (Abs. 1). Die Kosten, welche die bewilligten Kredite des Bundes übersteigen, inklusive der Verwal- tungskosten, Betriebskosten der Datenbank und Kosten für die Weiterentwicklung der Milch- prüfung), werden von der Milchbranche getragen (Abs. 2). Absatz 3 entspricht – abgesehen von einer redaktionellen Anpassung – Artikel 7 Absatz 3 MQV. Gemäss Absatz 4 soll die TSM Treuhand GmbH, wie dies schon heute so gehandhabt wird, für die das Inkasso und die Erhebung der Beiträge bei den Erstmilchkäuferinnen und Erstmichkäufer zuständig sein.

Artikel 10 Entspricht Artikel 8 MQV.

Artikel 11 Bisher wurden die Prüflaboratorien durch das BVET bestimmt und beaufsichtigt. Neu soll hier die Milchbranche Verantwortung übernehmen (Abs. 1). Die Produzenten- und Verwer- terorganisationen sollen für die Milchprüfung ab 2015 (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 18) die Prüflaboratorien bestimmen und mit diesen entsprechende Verträge abschliessen. Vor Vertragsabschluss soll die Wahl der Prüflaboratorien dem BVET zur Kenntnis gebracht und von diesem in Form einer Weisung oder informellen Absprache genehmigt werden. In den Verträgen zwischen der Milchbranche und den Prüflaboratorien ist insbesondere die Aufsicht über die Vertragserfüllung durch die Prüflaboratorien zu regeln. Absatz 2 legt in Anlehnung an Artikel 43a Absatz 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) die Anforderungen an die Prüflaboratorien fest.

Absatz 3 entspricht sinngemäss Artikel 9 Absatz 2 MQV. Die Prüflaboratorien sollen gewisse Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen übertragen können. Gemäss Absatz 4 soll das BVET– wie bis anhin – in einer Weisung die technischen Mindest- standards der Milchprüfung festlegen.

Artikel 12 Die Kontrolle der Verwendung der Bundesmittel obliegt dem BVET.

Artikel 13 Entspricht Artikel 11 MQV.

Artikel 14 Entspricht Artikel 12 MQV.

Artikel 15 Die Kriterien für die Milchliefersperre sollen angepasst werden. Sowohl der Bund wie auch die Milchbranche beabsichtigen, das hohe Qualitätsniveau der Schweizer Rohmilch beizu- behalten. Deshalb sollen Milchliefersperren schon nach drei bzw. vier Beanstandungen aus- gesprochen werden können.

Artikel 16 Entspricht Artikel 16 MQV.

Artikel 17 bis 19 Die MQV wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Für die Milchprü- fung bis Ende 2014 soll das BVET jedoch noch für die Bestimmung der Prüflaboratorien zu- ständig sein und entsprechende Verträge abschliessen. Der aktuelle Artikel 9 MQV soll des- wegen bis zum 31.12.2014 weiterhin gültig sein; Artikel 11 Absätze 1-3 sollen erst am 1. Ja- nuar 2015 in Kraft treten. Für die Milchprüfung ab 2015 soll die Verantwortung für die Be- stimmung der Prüflaboratorien auf die Milchbranche übergehen.

2. Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)

Artikel 8 Bei den Untersuchungsparametern werden Anpassungen vorgenommen: Im neuen System werden monatlich von jedem Milchproduzenten zwei Proben untersucht; dies soll nicht wie bisher in einer technischen Weisung des BVET, sondern in Artikel 8 Absatz 3 VHyMP fest- gehalten werden. Die Intensivierung der Probenhäufigkeit führt zu einer umfassenderen Hygieneüberwachung und löst das aktuell geltende System mit einer Probe pro Monat ab. Bei der Keimzahl und der Zellzahl wird aus den zwei Monatswerten der geometrische Mittelwert als offizielles Er-

gebnis berechnet. Bei der Hemmstoffuntersuchung zählt nach wie vor das Einzelergebnis (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. c MiPV). Die Gefrierpunktbestimmung hat unter Berücksichtigung der beiden Bundesaufgaben – Le- bensmittelsicherheit und Äquivalenz mit dem EG-Recht – eine untergeordnete Bedeutung und wird als Kriterium gestrichen.

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