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Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Erläuterungen

1. Allgemeines

In den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU anerkennen sich die beiden Vertragspartner gegenseitig die Äquivalenz in den veterinärrechtlichen Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Die Entsorgung umfasst explizit auch die Verwertung (u.a. als Tierfutter), die Vergärung in Biogasanlagen oder die daran anschliessende Verwendung als Düngemittel. Die vorliegende Revision der VTNP zielt darauf ab, die Äquivalenz auch ab dem Jahr 2011 sicherzustellen. Es werden einerseits bestehende Lücken geschlossen, anderseits auch Änderungen berücksichtigt, die in der EU künftig gelten werden. In der EU wird die neue „Basisverordnung“, die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verord- nung über tierische Nebenprodukte) 1 ab dem 4. März 2011 gelten, zusammen mit einer sehr detaillierten Ausführungsverordnung, die sich gegenwärtig noch in der Ausarbeitung befindet. Zudem wird mit der vorliegenden Revision dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Verwendungszwecke von tierischen Nebenprodukten geändert haben. So nimmt beispielsweise die Bedeutung von tierischen Nebenprodukten als Bestandteil von erneuerbaren Energien zu, insbesondere in der Biovergärung. Diesem Umstand wird in der vorliegenden Revision Rechnung getragen.

2. Handlungsbedarf

  • Die neue Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte enthält einige Vereinfachungen gegenüber der geltenden Verordnung. Insbesondere wird bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten ein Endpunkt bestimmt, ab dem diese nicht mehr den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften unterstehen.
  • In der EU ist die Verfütterung von Speiseresten und vielen weiteren tierischen Nebenpro- dukten seit vielen Jahren verboten. Für die Verfütterung von Speiseresten (insbesondere an Schweine) konnte eine lange Übergangsfrist vereinbart werden, die am 30. Juni 2011 ausläuft. Das Verbot muss nun auch von der Schweiz umgesetzt werden.
  • Die Entsorgungsbranche hat sich in der Schweiz auf die neue Situation bereits weitge- hend vorbereitet. Biovergärung und Kompostierung nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Für bestimmte risikoarme Kategorien von Nebenprodukten soll die Pflicht zur Druck- sterilisation vor der Verwertung gelockert werden.
  • In der EU gelten die Bestimmungen über die Entsorgung für die Nebenprodukte sämtli- cher Tierarten (inkl. Wirbellose). Die aktuelle VTNP gilt nicht für Nebenprodukte auf der Basis von Milch und Eiern sowie für solche aus der Imkerei. Dieser Umstand wird von der EU seit Jahren immer wieder beanstandet, namentlich weil dadurch die Verfütterung von antibiotikahaltiger Kuhmilch in der Schweiz nicht verboten ist.

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; EU ABl. Nr. L 300, 14.11.2009, S. 1)

  • Der internationale Handel mit tierischen Nebenprodukten nimmt zu. Eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen über die Bewilligung und Registrierung der Betriebe sowie die Kennzeichnung der Nebenprodukte diverser Kategorien sollen dazu beitragen, die Abläufe beim Grenzübertritt zu vereinfachen.
  • Anpassungen übrigen Rechts: Die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten sind in der Schweiz in spezifischen Verordnungen geregelt. Die überarbeiteten EU-Veterinärbestimmungen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit tierischen Nebenprodukten werden somit wie bisher über die Verordnung vom 18. April
2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR

916.443.10), die Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) und die Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) umgesetzt.

3. Zu den Bestimmungen im Einzelnen

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2): Milch, Eier und Imkereierzeugnisse sind nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Wie in der EU soll die Verordnung aber auch künftig nicht für Milch gelten, die im eigenen Landwirtschaftsbetrieb anfällt und z.B. an die eigenen Kälber vertränkt wird – vorbehalten bleiben die arznei- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen. In Anhang 8 werden für bestimmte tierische Nebenprodukte neu „Endpunkte“ definiert, ab welchen sie nicht mehr den Bestimmungen der VTNP unterliegen (z.B. für „endkonfektioniertes Heimtierfutter“).

2. Abschnitt: Tierische Nebenprodukte

Neue Begriffsdefinitionen (Art. 3): Z.B. Folgeprodukte, Endpunkt, Imkereierzeugnisse, Heimtiere. Die Definition von „Stoffwechselprodukten“ wird ausgedehnt auf die Nebenpro- dukte von Laufvögeln. In der Praxis sind hier lediglich die Strausse betroffen. Der Begriff „verarbeitetes tierisches Eiweiss“ wird unter Artikel 3 Buchstabe l definiert. Dieser Begriff wird vom EU-Recht übernommen und in der Folge in der Verordnung analog verwendet. Er ist insbesondere für die Einschränkungen zur Verfütterung von tierischen Nebenprodukten wichtig und führt zu mehr Klarheit im grenzüberschreitenden Handel mit entsprechenden Produkten. Kategorien K1/K2/K3 (Art. 4 - 6): Sie werden ergänzt mit den neu im Geltungsbereich lie- genden Produkten Milch, Eier und Imkereierzeugnisse. Geflügel, das aus kommerziellen Gründen nicht geschlachtet, sondern in Biogasanlagen energetisch verwertet wird, gehört zur Kategorie K2. Blut, Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare fallen bei der Schlachtung von Tieren gesondert an und werden deshalb speziell erwähnt (Art. 6 Bst. b). In den Kategorien 1 und 2 werden diese tierischen Nebenprodukte unter dem Begriff Tierkörper zusammengefasst, da dieser sämtliche Teile eines nicht geschlachteten Tieres umfasst.

Artikel 6 Buchstabe e: Hierunter fallen im Wesentlichen Lebens- und Futtermittel aus Retouren (z.B. Detailhandel). Werden sie aus dem Verkauf zurückgezogen, bleiben sie tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, solange sie weder für Mensch noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen. Ansonsten müssen sie als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 behandelt werden. Die Speisereste aus der Schweiz werden gesondert aufgeführt (Art. 6 Bst. f), da für deren Verarbeitung unterschiedliche Hygienevorschriften gelten.

3. Abschnitt: Entsorgung

Meldepflicht/Registrierung/Bewilligung (Art. 9 und Anhang 1): Die Entsorgung von tieri- schen Nebenprodukten untersteht einer umfassenden Meldepflicht. Wer auch immer tieri- sche Nebenprodukte entsorgt, hat dies der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zur Kenntnis zu bringen. Es fallen alle Tätigkeiten darunter, welche der Begriff „Entsorgen“ umfasst. Dadurch soll dem Risiko der Verschleppung von Krankheiten vorgebeugt werden, das von den tierischen Nebenprodukten ausgeht. Mitgeteilt werden müssen zudem alle wichtigen Veränderungen im Betrieb und die Schliessung des Betriebes. Als wichtig gilt jede Änderung der Betriebstätigkeit, die einen Einfluss auf die Risikoeinstufung hat (Art. 9 Abs. 1). In Artikel 9 werden die Grundsätze dieser Bewilligung ausgeführt. Es gibt drei Stufen der behördlichen Aufsicht, entsprechend dem Risiko, das vom Betrieb ausgeht: Meldepflicht (tiefes Risiko), Registrierung (mittleres Risiko) und Bewilligung (hohes Risiko). In Analogie zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht müssen gewisse Betriebe (wie in der EU) nur noch registriert statt bewilligt werden. Die Betriebe mit einem unmittelbaren Bezug zur Lebens- und Futtermittelkette bleiben hingegen bewilligungspflichtig. In Anhang 1 werden diejenigen Betriebe aufgezählt, die eine Bewilligung benötigen. Die Registrierung dient vor allem der „Verfolgbarkeit“ der Entsorgungswege, ist aber für Betriebe und Behörden weniger aufwändig als eine Bewilligung. Die bilateralen Verträge verpflichten das BVET, aktuelle Listen der bewilligten und registrierten Betriebe zu publizieren. Die Kantone müssen dem BVET deshalb die dafür benötigten Daten zur Verfügung stellen. Diese Meldepflicht wird über das zentrale Informationssystem (ISVet) erfüllt (Art. 9 Abs. 5). Für das Entsorgen von tierischen Nebenprodukten ist jeweils nur eine Bewilligung notwendig. Anlagen, die für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten bestimmt sind, müssen zusätzliche Auflagen erfüllen (Art. 9 Abs. 3). Diese Auflagen werden in Abschnitt 5 der Verordnung definiert. Werden in Lebensmittelbetrieben tierische Produkte verarbeitet, fallen zwingendermassen tierische Nebenprodukte an. Dies betrifft Schlachtbetriebe, Zerlegereien und weitere verarbeitende Betriebe. Da diese Betriebe bereits über das Lebensmittelrecht erfasst werden, ist für das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten keine

zusätzliche Bewilligung gemäss dieser Verordnung erforderlich (Art. 9 Abs. 2 Bst. d). Die Betriebe müssen hingegen sicherstellen, dass die tierischen Nebenprodukte ordnungsgemäss entsorgt werden. Bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten sind weitere bundes- und kantonalrechtliche Bestimmungen zu beachten, so insbesondere die Umweltschutzgesetzgebung Der Verweis erfolgt der Vollständigkeit halber und aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit, er ist rein deklaratorischer Natur (Art. 9 Abs. 7).

Entsorgung von Milch, Kolostrum und Produkten auf Milchbasis, die mit (Antibiotika-) Rückständen belastet sind (Art. 13 und 15): Im Falle der Überschreitung von

Grenzwerten der Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV; SR 817.021.23) gelten diese Produkte als „K1-Material“ (Art. 4 Bst. d). Sie dürfen künftig nicht mehr verfüttert werden. Es stehen aber eine Reihe von anderen Entsorgungsmöglichkeiten offen (Art. 13 Abs. 3). Das Spektrum der möglichen Entsorgungswege ist deshalb so weit gefasst, weil noch keine wirklich befriedigende Methode existiert. Das Ausbringen von Milch und Kolostrum auf landwirtschaftliche Flächen ist unter der Voraussetzung möglich, dass keine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere entsteht (Art. 15 Abs 2). Um übermässigen Geruchsemissionen vorzubeugen, muss ein Verdünnungsfaktor von mindestens 4 eingehalten werden. Dieser kann z.B. durch die Vermischung mit Gülle erreicht werden (Einfüllen von Milch und Kolostrum in die Güllengrube).

4. Abschnitt: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung

Verfütterung an Wiederkäuer und generell Tiere, deren Fleisch zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist: Die Verfütterung von Speiseresten, Di- und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft an Wiederkäuer und generell „tierischem Eiweiss“ an Tiere, deren Fleisch zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, ist verboten (Art. 18). Das BVET kann nach Absprache mit dem BLW Methoden und Schwellenwerte festlegen, welche die Überprüfung der Futtermittel auf das Vorhandensein dieser verbotenen tierischen Nebenprodukte ermöglichen(Art. 18 Abs. 5). Die bisherigen Ausnahmen (u.a. für gewisse Produkte von Blut und Gelatine oder K3-Fett an Wiederkäuer) bleiben bestehen. Auch Nebenprodukte auf der Basis von Milch, Kolostrum und Eiern fallen nicht unter das Verfütterungsverbot (Art. 18-20). Neu soll Fischmehl der Kategorie 3 wie in der EU unter sichernden Bedingungen auch als Komponente für Milchaustauscher für Kälber zugelassen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich das in der Schweiz bestehende Verbot beim Import von Milchaustauschern kaum durchsetzen liess. Ist Fischmehl der Kategorie 3 zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer (also auch an Fische) bestimmt, kann unter Umständen auf die Drucksterilisation verzichtet werden. (Art. 21 und Anhang 5). Verfütterung an Mast- und Zuchtfische Die Verfütterung von K1-Produkten an Mastfische ist nicht mehr erlaubt. Das im neuen EU-Recht enthaltene „Kannibalismusverbot“ für Zuchtfische (Fütterung von Zuchtfischen mit Nebenprodukten von Zuchtfischen) wird nun auch in der Schweiz umgesetzt (Art. 22 Abs. 2).

5. Abschnitt: Anlagen

6. Abschnitt: Seuchenpolizeiliche Massnahmen und Kontrollen

7. Abschnitt: Verantwortung für die Entsorgung

Die Artikel 24-38 erfahren im Vergleich zur geltenden VTNP keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität (Art. 26): Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität sind insbesondere mobile Apparaturen, die in einen bestehenden Betrieb (z.B. Grossküchen, Metzgereien) eingegliedert werden können. Das BVET erteilt

dem Hersteller der Anlagen eine Bewilligung für den standardisierten Verarbeitungsprozess, sofern die Anforderungen an die Seuchensicherheit eingehalten werden (Art. 26 Abs. 3). Der Kanton erteilt pro Standort eine Bewilligung zum Betrieb der Anlage, ohne dass er die Prozessparameter der Anlage selbst nochmals überprüfen muss (Art. 26 Abs. 4). Der Hinweis auf vorbehaltenes Bundesrecht oder kantonales Recht betrifft insbesondere Bewilligungen und Prüfverfahren, die sich aus der Umweltschutzgesetzgebung ergeben (Art. 26 Abs. 5).

Anhänge

1 Betriebe, die nach Artikel 9 Absatz 3 bewilligt werden müssen

Bewilligungspflichtig sind alle Betriebe, von denen ein nicht vernachlässigbares Risiko für die Verschleppung von Tierseuchen ausgehen kann. Sie unterstehen bereits nach geltendem Recht der Bewilligungspflicht. Die aufgeführten Betriebe entsprechen zudem der künftigen EU-Regelung.

2 Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Befördern von tierischen

Nebenprodukten Kennzeichnung (Kapitel 1): K1-Produkte sollen neu mit schwarzer (statt wie bisher roter) Farbe gekennzeichnet werden. Diese Vereinheitlichung mit den EU-Bestimmungen soll die Abläufe beim grenzüberschreitenden Handel vereinfachen. Abwasser aus Lebensmittelbetrieben (Kapitel 5 i.V. mit Art. 4 Bst. g): Die Regelung für die Vorklärung von Abwasser, die heute gemäss Anhang 1 Kapitel 1 Ziffer 1.10 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) für Schlachtanlagen gilt, wird ausgedehnt auf Zerlegebetriebe, in denen spezifisches Risikomaterial nach den Artikeln 179d und 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) entfernt wird.

3 Anforderungen an Anlagen

Die baulichen Anforderungen an die Anlagen, deren räumliche Aufteilung und Einrichtungen bleiben weitgehend unverändert.

4 Vorschriften für den Betrieb von Anlagen

Die Vorschriften an den Betrieb von Anlagen bleiben weitgehend unverändert.

5 Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte

Dünger (unabhängig von Biovergärung/Kompostierung, Ziffer 33): Die bisher für Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare geltende Ausnahme von der Drucksterilisation wurde auf „Nebenprodukte von Wassertieren“ (z. B. aus Fischverarbei- tungsbetrieben) ausgeweitet. Neu wird für diese Produkte eine Hitzebehandlung auf einer

Kerntemperatur von 70°C (statt wie bisher 80°C) während einer Stunde gefordert (einheitlich mit Biovergärung/Kompostierung, s. nächsten Abschnitt). Biovergärung und Kompostierung (Ziffer 343): Für risikoarme K3-Nebenprodukte (Art. 6 Bst. b - f) kann die Drucksterilisation durch eine Erhitzung der maximal 12mm grossen Partikel auf 70°C während mindestens 60 Minuten ersetzt werden. Die Regelung der Schweiz ist zwar etwas restriktiver als der EU-Vorschlag, welcher diese niedrigeren Parameter für sämtliche K3 Schlachtabfälle vorsieht. Dafür kann auf einige in der EU vorgesehene „nachgelagerte Massnahmen“ verzichtet werden, was eine Kostenreduktion und Vereinfachungen zur Folge hat. Solche Massnahmen sind die ständige mikrobiologische Untersuchung „repräsentativer Stichproben“ der Gärrückstände bzw. des Kompostes in Bezug auf E. Coli, Enterokokken und Salmonellen sowie die Wartefrist für die Nutzung von Weideflächen nach dem Ausbringen solcher Rückstände.

6 Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und

Schutzmassnahmen beim Vergraben

Die Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben bleiben unverändert.

7 Grundsätze der Selbstkontrolle

Die Selbstkontrolle bleibt ein wichtiges Element zur Qualitätssicherung. Die Bestimmungen haben sich im geltenden Recht bewährt und bleiben unverändert.

8 Tierische Nebenprodukte in einem Verarbeitungsstadium, ab dem sie dieser

Verordnung nicht mehr unterstehen Die Kategorien entsprechen dem Entwurf der künftigen EU-Regelung. Für einige tierische Nebenprodukte müssen die Paramter noch zu einem späteren Zeitpunkt definiert werden (z.B. Federn und ausgeschmolzene Fette).

26.8.2010

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