Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit
Vernehmlassungsverfahren vom 1. Oktober 2010 zum Entwurf der Arbeitslosenversicherungsverordnung (E-AVIV)
Erläuternder Bericht
A Ausgangslage und Allgemeines zum Entwurf
Die Eidgenössischen Räte haben am 19. März 2010 das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) verabschiedet. Am 26. September 2010 wurde das revidierte Gesetz in der Referendumsabstimmung vom Volk angenommen.
Vorwiegend regelt die AVIV die Einzelheiten basierend auf dem neuen AVIG. Diese Artikel sind mit einem * gekennzeichnet. Zusätzlich wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung beziehungsweise der Praxis vorzunehmen.
B Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALE Arbeitslosenentschädigung ALV Arbeitslosenversicherung AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen Art. Artikel AVAM Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik AVIG Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIV Arbeitslosenversicherungsverordnung BGE Bundesgerichtsentscheid Bst. Buchstabe EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVG heute BGer Eidgenössisches Versicherungsgericht heute Bundesgericht IE Insolvenzentschädigung IV Invalidenversicherung KAE Kurzarbeitsentschädigung KS AMM Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen PEWO Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum SEMO Motivationssemester SR Systematische Rechtssammlung des Bundes SWE Schlechtwetterentschädigung vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
C Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs
Zweiter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
Art. 4 Voller Arbeitstag (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
Absatz 2 In verschiedenen Branchen gelten Samstag und Sonntag als normale Arbeitstage. Um Unsicherheiten zu vermeiden, ob jemand, der am Samstag (z.B. im Gastgewerbe) gearbeitet hat, an diesem Tag einen anrechenbaren Arbeitsausfall hat, ist die Verordnungsbestimmung anzupassen. Die Auszahlung der ALE erfolgt nach wie vor für maximal 5 Tage pro Woche.
*Art. 6 Besondere Wartezeiten (Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)
Absatz 1 Sämtliche beitragsfrei versicherten Personen nach Schul- und Studienabgang haben unabhängig vom Alter, Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Berufsabschluss 120 besondere Wartetage zu bestehen.
Wie in der Botschaft zum neuen AVIG1 festgehalten, wurde aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens von der Erhöhung auf 260 besondere Wartetage für diese Personengruppen abgesehen. Stattdessen wird der Bundesrat beauftragt, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 AVIG, für sämtliche Personen nach Schul- und Studienabgang die besondere Wartezeit ohne soziale Abfederung auf 120 Tage festzulegen.
Absatz 1bis altAVIV Nachdem sämtliche beitragsfrei versicherten Personen nach Schul- und Studienabgang nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG 120 besondere Wartetage zu bestehen haben (Streichung der sozialen Abfederung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a, b und c), ist der bisherige Absatz 1bis ersatzlos zu streichen.
Absatz 1bis (bisheriger Absatz 1ter) Gemäss geändertem Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG genügt auch die Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht im Ausland.
Absatz 1ter (neu) In Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit für gewisse Personen während einer besonderen Wartezeit die Teilnahme an Berufspraktika zu ermöglichen. Dabei ist der Fokus insbesondere auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gerichtet, welche in konjunkturellen Schwächephasen jeweils überproportional steigt. Von dieser neuen Bestimmung dürften insbesondere Absolvierende von Hochschulen und höheren Fachschulen profitieren, für welche ein Berufspraktikum oft die einzige Möglichkeit Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008, BBl 2008
zum Einstieg in die Arbeitswelt darstellt. Mit der Altersobergrenze von 30 Jahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Absolvierende eines Hochschulstudiums beim Studienabschluss häufig älter als 25 Jahre sind.
Aufgrund heutiger Erfahrungen und wissenschaftlicher Untersuchungen muss davon ausgegangen werden, dass die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über einen Konjunkturzyklus hinweg bei 3.3 Prozent liegt. Basis der offiziellen Arbeitslosenquote ist die Erwerbsbevölkerung gemäss Volkszählung 2000. Übersteigt die Arbeitslosigkeit den durchschnittlichen Wert von 3.3 Prozent, kann von einer überdurchschnittlich hohen oder erhöhten Arbeitslosigkeit gesprochen werden.
Absatz 3 Da die bisherige soziale Abfederung von Absatz 1 (Bst. a bis c) aufgehoben wird, ist die Bestimmung von Absatz 3 nicht mehr notwendig.
*Art. 6a Allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG)
Absatz 1 Der Hinweis auf 5 Tage wird gestrichen, da in Artikel 18 Absatz 1 AVIG die allgemeine Wartezeit neu nach Höhe des versicherten Verdienstes abgestuft 5, 10,
15 oder 20 Tage beträgt.
Absatz 2 und 3 Gemäss Artikel 18 Absatz 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von den Wartetagen aus. Im Einklang mit dem neuen Artikel 18 Absatz 1 AVIG sollen auch die 5 Wartetage nach Höhe des versicherten Verdienstes und der Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sozial abgefedert werden. Personen mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken haben, unabhängig von einer Unterhaltspflicht, keine Wartezeiten zu bestehen. Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst von 36 001 bis 60 000 Franken haben keine Wartetage zu bestehen. Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst ab 60 001 Franken haben 5 Wartetage zu bestehen.
bisheriger Absatz 3 Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Da die allgemeinen Wartetage nach der Höhe des versicherten Verdienstes abgestuft werden, beziehungsweise Versicherte mit geringem versicherten Verdienst keine allgemeinen Wartetage bestehen müssen (vgl. Abs. 2), haben Versicherte mit reduzierten (halbierten) Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 die allgemeinen Wartetage nicht mehr zu bestehen. Die höchste halbierte Pauschale beträgt pro Jahr 19 920, die tiefste halbierte Pauschale 5 208 Franken pro Jahr.
Übersicht: Allgemeine und besondere Wartetage
Nachfolgende Tabellen zeigen einen Überblick der allgemeinen und besonderen Wartetage in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1, 1bis, 2 und 3 AVIG in Verbindung mit Artikel 6 und 6a.
Übersicht
Allgemeine Wartetage (Art. 6a AVIV)
Artikel Einkommen CHF pro Jahr Bedingungen Wartezeit
Beitragsbefreit 6a Abs. 2 AVIV Pauschalansatz bis 36'000 unabhängig von der 0 Unterhaltspflicht
18 Abs. 1bis AVIG unabhängig von der
bis 36'000 0 6a Abs. 2 AVIV Unterhaltspflicht
36'001 - 60'000 mit Unterhaltspflicht 0
18 Abs. 1 AVIG ab 60'001 mit Unterhaltspflicht 5
18 Abs. 1 AVIG 36'001 - 60'000 ohne Unterhaltspflicht 5
18 Abs. 1 AVIG 60'001 - 90'000 ohne Unterhaltspflicht 10
18 Abs. 1 AVIG 90'001 - 125'000 ohne Unterhaltspflicht 15
18 Abs. 1 AVIG ab 125'001 ohne Unterhaltspflicht 20
Besondere Wartetage (Art. 6 AVIV)
Artikel Bedingungen Wartezeit
6 Abs. 1 AVIV
14 Abs. 1 Bst. a alleine Beitragsbefreit 120
oder i.V.m. Bst. b & c AVIG
6 Abs. 2 AVIV Beitragsbefreit aufgrund von
14 Abs. 1 Bst. b & c; • Trennung
14 Abs. 2 & 3 AVIG • Scheidung
- Wegfall IV-Rente etc.
- rückkehrende Auslandschweizer/innen ausserhalb
Art. 10b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge (Art. 11a Abs. 3 AVIG)
Bisher wurde in Artikel 10b fälschlicherweise der Begriff„Maximalbetrag des koordinierten Lohnes“ anstatt "oberer Grenzbetrag“ nach Artikel 8 Absatz 1 des BVG verwendet. 2010 beträgt der obere Grenzbetrag 82 080 Franken (vgl. Art. 5 BVV22).
Art. 16 Zumutbare Arbeit (Art. 16 AVIG)
Ganzer Artikel Artikel 16 ist ein historisches Relikt. Die hier aufgeführten Tatbestände und die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind in Artikel 30 AVIG aufgeführt und vollumfänglich abgedeckt.
Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 17 Abs. 2 AVIG)
Absatz 1, 3 und 4 Der Datensatz „Kontrolldaten“ ist ein historisches Relikt und kann gestrichen werden (vgl. analoge Anpassungen in Art. 29 und 42 Abs. 3).
Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person (Art. 40 und 43
Absatz 1 bis 3 Das Bundesgericht4 hat zum Thema Arbeitsbemühungen festgehalten, dass die Regelung im bisherigen Artikel 26 Absatz 2bis unbefriedigend sein kann, weil sie die Möglichkeit bietet, die Arbeitsbemühungen systematisch nach Ablauf der Nachfrist ohne entschuldbaren Grund einzureichen. Mit der neuen Regelung ist jede versicherte Person angehalten, bis zum 10. Tag des folgenden Monats die Arbeitsbemühungen einzureichen. Von einer Setzung einer Nachfrist wird - ausser bei objektiver Verhinderung - abgesehen. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten wird der Begriff "erbringen" an die Terminologie des ATSG "einreichen" angepasst.
3. Abschnitt: Entschädigung
Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. 20 Abs. 1 AVIG)
Absatz 2 Ein Wechsel der Arbeitslosenkasse ist nur bei einem Wegzug aus dem Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse möglich. Streichung von „en règle générale“.
Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
Sprachliche Anpassung in der französischen Fassung an die korrekte deutsche und italienische Version.
Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 40 ATSG, 20 Abs. 1 und 2 AVIG AVIG)
Absatz 1 und 2 Der Datensatz „Kontrolldaten“ ist ein historisches Relikt. Ausnahmslos alle Kantone erfassen die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person".
*Art. 33 Taggeldansatz (Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)
Absatz 1 Die neue Regelung in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a AVIG sieht den Wegfall des Anspruchs auf ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent für unterhaltspflichtige Eltern spätestens mit Erreichen des 25. Altersjahres des Kindes vor.
Absatz 3 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG gibt ausschliesslich der Bezug einer Invalidenrente Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdienstes, weshalb Absatz 3 Buchstabe b gestrichen wird. Die Stellung eines Antrages auf eine Invalidenrente genügt nicht mehr. Absatz 3 Buchstaben a bis e zählt die Invalidenrenten jener Versicherungen auf, die berücksichtigt werden. Die Liste wird mit der beruflichen Vorsorge (Bst. d) vervollständigt.5
*Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigung (Art. 32 ATSG, 22a Abs. 2 AVIG)
Absatz 1 Änderung des Verweises vom gestrichenen Artikel 61 auf den neuen Artikel 59cbis Absatz 1 AVIG.
Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Absatz 3bis Die Sonderregelung für den Bemessungszeitraum namentlich für Kunstschaffende (vgl. Art. 8) wird gestrichen, das heisst Lohnschwankungen, die in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, werden neu nach den Absätzen 1 bis 3 bemessen. Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung die bisherige Bestimmung als teilweise gesetzeswidrig eingestuft hat und somit die ursprüngliche Absicht nicht mehr umgesetzt werden konnte, rechtfertigt sich die Streichung dieser Sonderbestimmung. Das Bundesgericht entschied zu Gunsten dieser Personen, dass Monate ohne Einkommen im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt werden
Botschaft zum AVIG vom 3. September 2008, S. 7750
dürfen. Diese Anpassung wirkt sich bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Gunsten der Kunstschaffenden aus, beseitigt Rechtsunsicherheiten und vereinfacht den Vollzug.
Für Personen mit Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind (z.B. Baubranche), bemisst sich der versicherte Verdienst neu nach Absatz 1 bis 3, jedoch höchstens auf Grund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit. Diese Anpassung ist eine Vereinfachung, wobei den Lohnschwankungen aufgrund der Arbeitszeitkalender nach wie vor Rechnung getragen wird. Mit der alten Formulierung „…aus den letzten zwölf Monaten…“ haben sich verschiedene Rechtsunsicherheiten ergeben. Der Verweis auf die Absätze 1 – 3 in der Neuformulierung behebt diese Rechtsunsicherheiten und der Bemessungszeitraum wird systemkonform analog Absätze 1 - 3 ermittelt. Dabei bildet wie bisher die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit die obere Grenze für die Berechnung des versicherten Verdienstes.
Beispiel 1 Ein Bauarbeiter wird anfangs September arbeitslos. Der Arbeitszeitkalender in der Baubranche sieht in den Sommermonaten eine höhere Arbeitszeit als im Jahresdurchschnitt vor. Der versicherte Verdienst bemisst sich zu Gunsten des Versicherten aus den letzten sechs Beitragsmonaten gemäss Artikel 37 Absatz 1. Sofern diese Berechnung das mögliche Einkommen aus der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit überschreitet, erfolgt eine entsprechende Kürzung auf den jahresdurchschnittlichen Lohn.
Beispiel 2 Eine Bauarbeiterin wird anfangs April arbeitslos. Der Arbeitszeitkalender in der Baubranche sieht in den Wintermonaten eine tiefere Arbeitszeit als im Jahresdurchschnitt vor. Der versicherte Verdienst bemisst sich zu Gunsten der Versicherten aus den letzten zwölf Beitragsmonaten gemäss Artikel 37 Absatz 2. Sofern diese Berechnung das mögliche Einkommen aus der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit überschreitet, erfolgt eine entsprechende Kürzung auf den jahresdurchschnittlichen Lohn (allenfalls bei Überstunden).
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass Versicherte aus Branchen mit Arbeitszeitkalender unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit gleich behandelt werden.
Absatz 3ter Wegen der Streichung von Artikel 23 Absatz 4 und 5 AVIG (Abschaffung der Mitberücksichtigung der Kompensationszahlungen im versicherten Verdienst in einer Folgerahmenfrist) muss Artikel 37 Absatz 3ter aufgehoben werden.
Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Die Erhöhung der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes auf 800 Franken bezweckt Bagatellfälle in der ALV zu verhindern. Von der unterschiedlichen Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von 300 Franken für Heimarbeitnehmende und 500 Franken für alle übrigen Versicherten wird abgesehen.
Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 2 AVIG)
Absatz 1 Die Terminologie der Ausbildungsstufen im AVIV wird an jene des BBG6 und der BBV7 angepasst.
Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende versicherte Personen (Art. 27 Abs. 3 AVIG)
Dem seit 1. Juni 2006 geltenden Artikel 41b Absatz 2 fehlt die gesetzliche Basis. Die in der Botschaft vorgeschlagene erforderliche gesetzliche Anpassung in Artikel 27 Absatz 3 AVIG wurde jedoch im Rahmen der AVIG-Revision vom Parlament verworfen. Dies bedingt eine Rückführung in die vor dem 1. Juni 2006 geltende Fassung8.
Gemäss Artikel 41b wird für Versicherte, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Mit der Rückführung wird erneut jenen Versicherten, die mittels Zwischenverdienst eine genügende Beitragszeit erwirtschaften, eine neue Rahmenfrist mit in der Regel tieferem versicherten Verdienst eröffnet, ohne dass sie den maximalen verlängerten Taggeldanspruch von 120 Tagen ausschöpfen können. Auch wenn die gesetzliche Regelung für Versicherte nicht immer zu ihrem Vorteil gereicht, hat das Bundesgericht die Bestimmung, wie sie wieder eingeführt wird, als gesetzeskonform beurteilt9.
*Art. 41c Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 AVIG)
Die Streichung von Artikel 27 Absatz 5 AVIG, wonach der Bundesrat auf Gesuch eines Kantons hin, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen war, die Taggelder um höchstens 120 erhöhen konnte, hat die Streichung der Ausführungsbestimmung in Artikel 41c zur Folge.
Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 AVIG)
Absatz 1 Mit dieser Neuregelung wird klar geregelt, welcher Stelle die versicherte Person die Arbeitsunfähigkeit zu melden hat. Es ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das RAV, das diese Daten für die Vermittlung als erstes benötigt. Im Info-Service
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) Botschaft zum AVIG vom 3. September 2008, S. 7752 EVG-Entscheid vom 30. Oktober 2007; C 182/06
„Arbeitslosigkeit“ werden die Versicherten - wie vorliegend vorgeschlagen - an das RAV verwiesen (Frage 13)10.
Absatz 2 Die Rechtsprechung hat befunden, dass die Arbeitsunfähigkeit als rechtzeitig gemeldet gilt, wenn sie auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ angegeben wurde.
Absatz 3 Der Datensatz „Kontrolldaten“ ist ein historisches Relikt. Ausnahmslos alle Kantone erfassen die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person" (vgl. analoge Anpassungen in Art. 23 und 29).
4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 und
Absatz 1 bis 2 Der bisherige Absatz 1 ist unpräzis formuliert. Zusätzlich werden zwei verschiedene Tatbestände (einerseits der Beginn der Einstellungsfrist und andrerseits der Beginn der Tilgung der Einstelltage) im gleichen Absatz geregelt.
Neu werden der Tatbestand des Beginns des Fristenlaufes sowie der Beginn der Tilgung getrennt aufgeführt und präzisiert. Der Beginn des Fristenlaufes ist relevant für den Beginn der 6-monatigen Verwirkungsfrist der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG). Der Beginn der Tilgung besagt, dass mehrere Einstellungen nicht gleichzeitig vollzogen werden können und schreibt die chronologische Abfolge vor.
Absatz 5 Im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung wird der Beobachtungszeitraum, während welchem frühere Einstellungen zu berücksichtigen sind, auf 5 Jahre festgesetzt. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass Sanktionen in „früheren Rahmenfristen“ nicht ausser Betracht fallen11. Mit dieser Formulierung (Mehrzahl) geht das Bundesgericht von mehr als 2 Rahmenfristen (= mehr als 4 Jahre) aus. Um den Sinn und Zweck der Bestimmung einheitlich umzusetzen, ist für die Überprüfung eine Beschränkung der Dauer des Rückblickes unerlässlich (Aktenaufbewahrungspflicht; Art. 125). Für eine Erhöhung der Sanktion müssen die Verfügungen vorangehender Einstellungen konsultiert werden. Die Frist von 5 Jahren beginnt ab dem Zeitpunkt des - neuen - einstellungsrelevanten Verhaltens.
Info-Servcie "Arbeitslosigkeit"; Nr. 716.200 EVG-Entscheid vom 25. Januar 2006; C 285/05
Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
Art. 51a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. 32 Abs. 3 AVIG)
Absatz 4 Die Karenzzeit soll eine Mitbeteiligung des Arbeitgebers an den Kosten der KAE sicherstellen. Mit der geltenden verlängerten Karenzzeit von 2 Wochen beim erstmaligen Bezug innerhalb einer Saison besteht ein Hinderungsgrund, der den Bezug von KAE auf Grund wetterbedingter Kundenausfälle beschränkt. Die Neuregelung sieht vor, für alle Abrechnungsperioden die Karenzzeit in einheitlichem Umfang zu regeln und auf maximal 3 Tage zu beschränken. Da ein branchenübliches Betriebsrisiko versichert wird, ist es gerechtfertigt, dass die Mitbeteiligung des Arbeitgebers höher ist als bei der „normalen“ KAE.
Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. 34 Abs. 3 AVIG)
Massgebend für die Bemessung der KAE ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (Art. 34 Abs. 2 AVIG). Bei Lohnschwankungen hat die bisherige Verordnungsregelung für die Berechnung der KAE den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate herangezogen. Bei erheblich schwankenden Löhnen rechtfertigt es sich, einen längeren Zeitraum (analog Bemessungszeitraum ALE, Art. 37) heranzuziehen. Von dieser Regelung sind z.B. im Schichtbetrieb angestellte Personen betroffen.
Art. 58 Voranmeldefrist (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
Absatz 1 bis 4 Die im deutschen Gesetzes- und Verordnungstext verwendete Terminologie ist uneinheitlich. Die neu ausschliessliche Verwendung des Begriffes "Voranmeldung" beseitigt Unsicherheiten.
Absatz 5 (neu) Arbeitsausfälle infolge wetterbedingten Kundenausfällen (z.B. Schneemangel in Wintersportgebieten) sind gleich wie Arbeitsausfälle infolge Schlechtwetter erst im Nachhinein erkennbar. Bei Arbeitsausfällen infolge wetterbedingten Kundenausfällen soll daher die gleiche Meldefrist wie für die SWE gelten. Die geltende Regelung, wonach wetterbedingte Kundenausfälle 10 Tage im Voraus gemeldet (Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58) werden müssen, ist praxisuntauglich, da das Wetter und dessen Auswirkungen nur bedingt im Voraus erkennbar sind.
Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung
*bisheriger Art. 75a Unkenntnis über die Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG)
Der bisherige Artikel 75a wird gestrichen, weil er ins Gesetz überführt worden ist (vgl. neuer Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
*Art. 75a Gleiches Arbeitsverhältnis (Art. 52 Abs. 1 AVIG)
Gemäss Artikel 52 Absatz 1 AVIG deckt die IE Lohnforderungen für höchstens die letzten 4 Monate des gleichen Arbeitsverhältnisses. Mit dieser neuen AVIG- Bestimmung ist sichergestellt, dass unabhängig der zeitlichen Abfolge von mehreren Insolvenztatbeständen für das gleiche Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber insgesamt maximal 4 Lohnmonate versichert sind (vgl. Botschaft12). Im neuen Artikel 75a wird geregelt, dass auch Arbeitsverhältnisse, welche beendet und innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder die nach einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, als gleiches Arbeitsverhältnis gelten. Damit wird verhindert, dass bereits mit kurzen Unterbrüchen oder Änderungen des Arbeitsverhältnisses ein erneuter Anspruch auf IE für 4 Monate beim gleichen Arbeitgeber entstehen, d.h. die neue Grundregel von Artikel 52 Absatz 1 AVIG neu umgangen werden kann. Vgl. dazu auch den bisherigen Artikel 41a Absatz 3 AVIV, welcher in vergleichbarer Weise im Bereich des Zwischenverdienstes Rechtsumgehungen vermeiden will.
Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 AVIG)
Absatz 1, Buchstabe c Anspruch auf IE haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 51 Abs. 1 AVIG). Anders als bei der ALE hat grundsätzlich jede im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 AHVG13 unselbstständig erwerbstätige Person unabhängig von ihrem Wohnort, Aufenthaltsort und ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf IE14. Die versicherte Person muss den Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG).
Absatz 5 Die Insolvenztatbestände sind in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Artikel 58 AVIG abschliessend geregelt. Der Eintritt dieser Ereignisse ist grundsätzlich an ein zwangsvollstreckungsrechtliches Stadium geknüpft (Konkurseröffnung, Pfändungsbegehren, Nichteröffnung des Konkurses infolge offensichtlicher Überschuldung, Nachlassstundung).
Botschaft, a.a.O., Erläuterungen zu Artikel 52, S. 7756 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung (Teil O), N 588, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer (Hrsg.) 2. Auflage,
Im Falle der Nichteröffnung des Konkurses infolge offensichtlicher Überschuldung (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AVIG) muss gemäss Lehre und Rechtsprechung das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren bis mindestens zum Konkursbegehren fortgeschritten sein. Dieser Insolvenztatbestand ist somit erst nach dem gestellten Konkursbegehren bzw. nach unbenütztem Ablauf der Fristansetzung des Konkursrichters für die Bezahlung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 SchKG15 erfüllt.
Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch auf IE innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen geltend machen, das heisst z.B. spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkures oder innert 60 Tage nach dem Pfändungsvollzug (Art.
53 Abs. 1 und 2 AVIG).
Die bisherige Fristenregelung nach Artikel 77 Absatz 5 steht nicht im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b AVIG, welcher verlangt, dass mindestens das Konkursbegehren gestellt werden muss, um Anspruch auf IE zu haben.
Im Einklang mit der Fristenregelung nach Artikel 53 AVIG sieht Artikel 77 Absatz 5 neu vor, dass im Falle der Nichteröffnung des Konkurses infolge offensichtlicher Überschuldung der Anspruch auf IE spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 SchKG geltend zu machen ist. Da in diesem Fall keine Veröffentlichung (SHAB16- Publikation) stattfindet, ist für den Fristenbeginn auf die Kenntnisnahme durch die Arbeitnehmenden abzustellen. Die Arbeitnehmenden, welche das Konkursbegehren gestellt haben (Regelfall), nehmen in jedem Fall Kenntnis vom unbenützten Ablauf der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 SchKG.
Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung
Absatz 3 Gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe p AVIG und Artikel 81a Absatz 1 übermittelt der Kanton die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem AVAM. Es wird präzisiert, wozu er dies tut (teilweise bereits in Art. 59a AVIG erwähnt) und dass der Fokus auf Arbeitslosengruppen mit erschwerter Vermittelbarkeit gelegt werden soll (z.B. Jugendliche, Ältere, Migrierende). Mit diesem Artikel wird klarer, dass es bei der Auswertung AMM-spezifischer Daten nicht nur um eine einfache „Erfolgskontrolle“ geht, sondern auch um die Optimierung von AMM.
Art. 81c Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c AVIG)
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
Artikel 81c wird gestrichen, weil er in Absatz 1 des ebenfalls zu revidierenden Artikels 81d integriert worden ist.
*Art. 81d Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59c AVIG)
Art und Betrag der Subvention werden mit der neuen gesetzlichen Grundlage für die Plafonierung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 5 AVIG) legalisiert. Den Kantonen soll bei den Subventionen die Wahl zwischen Leistungsvereinbarung und Verfügung gelassen werden. Wesentlich ist dieser Unterschied bei den Rückforderungsmöglichkeiten. Liegt eine Verfügung vor, ist eine Rückforderung mittels Verfügung möglich. Bei einer Leistungsvereinbarung muss dagegen der Weg mittels Klage ans Bundesverwaltungsgericht beschritten werden.
*Art. 82 Teilnahme an Massnahmen von nicht anspruchsberechtigten Personen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 59d Abs. 1 AVIG)
Arbeitslose Personen, deren Leistungsanspruch gegenüber der ALV erschöpft ist, sollen nach Ablauf der Leistungsrahmenfrist während 2 Jahren keine Massnahmen nach Artikel 59d besuchen können. Es käme einer Ungleichbehandlung beziehungsweise Privilegierung dieses Personenkreises gleich, könnte er im Anschluss an die Aussteuerung weiterhin AMM besuchen, während die übrigen arbeitslosen Personen die Beitragszeit erfüllen beziehungsweise von dieser befreit sein müssen, um wieder an AMM teilnehmen zu können. Diese Neuregelung entspricht der bisherigen Praxis.
*Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)
Absatz 1, 2 und 3 Beim neuen Artikel 59cbis AVIG handelt es sich um eine formelle Zusammenfassung der Grundsätze zu den AMM. Er bildet (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG) unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass solche Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.
Die Definition von Lehrmitteln braucht nicht auf Stufe Verordnung geregelt zu werden. Es genügt eine Regelung im KS AMM. Absatz 1 erster Satz ist deshalb zu streichen. Absatz 2 letzter Satz kann ebenfalls im KS AMM geregelt werden und ist zu streichen. Der übrige Text von Absatz 2 dient als Grundlage für die Verordnung des EVD über Auslagenersatz bei Kursbesuch (vgl. Abs. 3).
*Art. 85a Kosten der Durchführung der Massnahme (Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)
Klammerinhalt Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbis AVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.
*Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss (Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)
Klammerinhalt Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbis AVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.
*Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme (Art. 59cbis Abs. 2 und 3 AVIG)
Beim neuen Artikel 59cbis AVIG handelt es sich um eine formelle Zusammenfassung der Grundsätze zu den AMM. Er bildet (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG) unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass solche Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.
*Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen (Art.
Klammerinhalt Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbis AVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.
Art. 90 Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 und 66 AVIG)
Absatz 1 Buchstabe c und e Unter Buchstabe c ist die Milderung der bisherigen, eher negativen Formulierung beabsichtigt. Der Zweck des neu geschaffenen Buchstabens e liegt darin, Einarbeitungszuschüsse in Zeiten erhöhter und anhaltender Arbeitslosigkeit auf junge arbeitslose Personen auszudehnen.
Absatz 3 Gemäss Artikel 66c Absatz 1 AVIG muss die an die Arbeitnehmenden zu entrichtende Entlöhnung mindestens so hoch wie der entsprechende Lernendenlohn sein und angemessen auf ihre beruflichen Erfahrungen Rücksicht nehmen. Vom Grundsatz des Lohnes des letzten Lehrjahres soll jedoch abgewichen werden dürfen,
wenn die Arbeitnehmenden keine oder kaum Kenntnisse im auszubildenden oder einem nahe verwandten Beruf haben. Diesfalls wäre es unbillig, vom Arbeitgeber zu verlangen, den Auszubildenden schon bei Beginn der Ausbildung den Lohn des letzten Lehrjahres auszuzahlen.
Absatz 5 Nach Artikel 66c Absatz 4 AVIG verlängert sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende der bewilligten Ausbildung. Das heisst, die erstreckte Rahmenfrist wird am Tag der Beendigung beziehungsweise des Abbruchs der Ausbildung aufgehoben und am Folgetag wird eine neue Rahmenfrist eröffnet, sofern die Bedingungen dazu erfüllt sind. Gemäss Artikel 90a Absatz 5 muss die versicherte Person nach Beendigung beziehungsweise Abbruch der Ausbildung jedoch bis zum Ende der nächsten Kontrollperiode mit dem Bezug von ALE warten, weil ihr erst dann eine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann. Absatz 5 letzter Satz der bisherigen Verordnung war somit gesetzeswidrig.
2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion
Art. 91 Wohnortsregion (Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Im heutigen Berufsleben ist ein Arbeitsweg von 30 Kilometern beziehungsweise einer halben Stunde nichts Aussergewöhnliches, so dass ein grösserer Teil von arbeitslosen Personen, die eine Stelle gefunden haben, Anspruch auf PEWO erheben können. In Anpassung an die heutige Mobilität der Arbeitnehmenden ist die Schwelle für die Anspruchsberechtigung auf PEWO höher zu legen.
Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. 68 Abs. 3 AVIG)
Buchstabe a und b Das Instrument der PEWO darf nicht als Lohnausgleich, sondern muss als Ausgleich der Auslagen (Spesen) verstanden werden. Ist das neue Einkommen tiefer als der versicherte Verdienst, so soll lediglich die Differenz der Auslagen, die sich im Vergleich der neuen zur früheren Tätigkeit ergibt, ausgeglichen werden. Dies wird mit dem neuen Buchstaben b präzisiert.
Art. 95c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
Absatz 2, 3 und 4 Die Terminologie des AVIV wird an das am 15. März 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen angepasst.
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (SR 951.25)
Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern (Art. 71b Abs. 2 AVIG)
Absatz 2 und 3 Die Terminologie des AVIV wird an das am 15. März 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen angepasst.
*Art. 95e Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist (Art. 71d AVIG)
Absatz 2 Artikel 95e Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, weil er gemäss Bundesgericht18 mit Artikel 71d Absatz 2 AVIG nicht vereinbar und daher gesetzeswidrig ist. Das Bundesgericht hat erwogen, indem Artikel 95e Absatz 2 die Verlängerung der Leistungsrahmenfrist auf 4 Jahre nur bei nicht beitragswirksamer Erwerbstätigkeit zulasse, würden arbeitgeberähnliche Personen, die eine Kapitalgesellschaft gegründet haben, gegenüber den in einer Einzelfirma selbstständig Erwerbenden benachteiligt.
Absatz 3 Da Absatz 2 aufgehoben wird, erfolgt in Absatz 3 eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Verlängerung der Rahmenfrist.
3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
*Art. 96 Bescheinigung des Veranstalters der Beschäftigungsmassnahme (Art. 64a Abs. 1 AVIG)
Absatz 1 Der Inhalt von Absatz 1 ist im ebenfalls zu revidierenden Artikel 87 integriert worden. Der neue Artikel 59cbis AVIG (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG) bildet unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass diese Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.
*Art. 96a Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen
Der Inhalt dieses Artikels ist im zu revidierenden Artikel 85 integriert worden. Der neue Artikel 59cbis AVIG (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1
BGE 133 V 133
AVIG) bildet unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass diese Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.
*Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen
Klammerinhalt Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbis AVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.
Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes (Art. 64b Abs. 2 AVIG)
Nach der bisherigen Praxis ist die Höhe des Arbeitgeberanteils verschieden, je nachdem, ob die in Teilzeit an einem Berufspraktikum teilnehmende Person bei gleichem Beschäftigungsgrad das Praktikum an allen Tagen (z.B. vormittags) oder nur an einzelnen Tagen (ganztags) besucht, was sachlich nicht gerechtfertigt ist. Mit der neuen Formulierung wird diese Ungleichbehandlung beseitigt, und die Beteiligung des Arbeitgebers am Bruttotaggeld auf den Zeitraum beschränkt, während dem die versicherte Person effektiv am Praktikum teilnimmt (Beteiligung pro rata). Zudem wird die finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebs auf den Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98 ausgedehnt.
AVIG)
Der in Art. 97b festgehaltene durchschnittliche Mindestverdienst nach Ablauf der Wartezeit basiert auf keiner gesetzlichen Grundlage und muss daher gestrichen werden. Da das kleinste reguläre Taggeld bei rund 400 Franken netto liegt, wird im Sinne einer Gleichbehandlung der monatliche Unterstützungsbeitrag während der Wartezeit auch auf 400 Franken festgelegt.
*Art. 98 Berufspraktikum (Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG)
Neu haben sämtliche beitragsfrei versicherten Personen nach Schul- und Studienabgang 120 besondere Wartetage zu bestehen, und der Anspruch auf ALE wird für alle beitragsfrei Versicherten auf 90 Taggelder gekürzt. Dies würde bedeuten, dass Personen nach Studienabschluss, die während der Wartezeit an einem 6-monatigen Berufspraktikum teilnehmen, nach rund 4 Monaten keine Entschädigung mehr ausbezahlt werden könnte, weil ihr Entschädigungsanspruch erloschen wäre. Damit ist die Gefahr verbunden, dass ein Berufspraktikum vorzeitig abgebrochen beziehungsweise gar nicht angetreten würde. Der neue Artikel 98 erlaubt die Ausrichtung eines Unterstützungsbeitrages in Höhe des Mindesttaggeldes, wenn während der Wartezeit ein Berufspraktikum besucht wird.
Dieser Unterstützungsbeitrag belastet den Taggeldzähler nicht. Nach Bestehen der Wartezeit werden der versicherten Person Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes ausgerichtet.
*Art. 102c Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 5 AVIG)
Der neue Artikel 59cbis AVIG regelt in den Absätzen 2 und 3 die Vergütung der nachgewiesenen und notwendigen Kosten und Auslagen an die Organisatoren von beziehungsweise an die Teilnehmenden an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
In Artikel 59cbis Absatz 5 AVIG wurde auf Gesetzesstufe die Kompetenz des EVD eingeführt, mittels einer Departementsverordnung eine Regelung der Beiträge für AMM (z.B. eine Plafonierung) vorzunehmen, welche bisher aus Artikel 102c hergeleitet wurde. Artikel 102c ist in der Folge gegenstandslos geworden.
Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen
Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals (Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG)
Absatz 2 Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird auf der Basis von Artikel 84 Absatz 3 AVIG vom Bund verwaltet. Nach Artikel 84 Absatz 4 AVIG ist das Vermögen gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.
Die Verwaltung und Anlage eines allfälligen nicht benötigten Liquiditätsüberschusses erfolgt durch die Ausgleichsstelle und nicht durch die einzelne Arbeitslosenkasse. Das Betriebskapital der Arbeitslosenkasse wird somit auf ein Minimum für die zu leistenden Zahlungen reduziert.
Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen
Art. 119 Örtliche Zuständigkeit (Art. 85 AVIG)
Absatz 1, Buchstabe c Grundvoraussetzung für den Anspruch auf SWE ist die ALV-Beitragspflicht der Arbeitnehmenden. Die SWE wird vor allem an Betriebe in der Baubranche ausgerichtet (vgl. Art. 65). Die AVIV nennt, abgesehen von der Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle am Arbeitsort zur Gesuchbehandlung, keine örtliche Beschränkung. Es ist jedoch nicht geregelt, bei welcher Amtsstelle der Arbeitgeber die Voranmeldung geltend machen muss, wenn die Arbeitsstelle im Ausland liegt.
Bei Arbeiten im grenznahen Ausland kann nicht der Arbeitsort als Anknüpfungspunkt für die Gesuchstellung dienen, sondern es ist der Ort des Betriebes in der Schweiz heran zu ziehen. Damit wird die bestehende Lücke geschlossen.
Art. 119c Tripartite Kommission (Art. 85d und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG)
Absatz 2 Der in Artikel 119c Absatz 2 vorgesehene jährliche Tätigkeitsbericht der tripartiten Kommissionen liefert der Ausgleichsstelle keine wichtigen und verwertbaren Informationen. Daher macht es keinen Sinn, die Verwaltungen mit Arbeiten zu belasten, die von keinem Nutzen sind. Benötigt die Ausgleichsstelle dennoch Informationen, kann sie diese bei Bedarf und gezielt direkt bei den Kantonen einholen. Dieser keinen Spielraum zulassende Artikel 119c Absatz 2 ist daher zu streichen.
Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen
*Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte (Art. 94 Abs. 3 AVIG)
Durch den neuen Artikel 94 Absatz 3 AVIG wird den Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine zu erwartende Leistung der Arbeitslosenversicherung bedürftige Personen bevorschussen, im Falle einer Nachzahlung von ALV-Leistungen ein Rückforderungsrecht gegenüber der ALV eingeräumt.
Die Arbeitslosenkasse benötigt zur korrekten Abwicklung der Nachzahlung diverse Angaben (z.B. Umfang der Vorschussleistung) von der die Nachzahlung beanspruchenden öffentlichen oder privaten Fürsorgestelle. Um zeitliche Verzögerungen und Doppelzahlungen an die versicherte Person zu vermeiden, wird in Absatz 1 festgesetzt, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen ist. Die Arbeitslosenkasse wird der bevorschussenden öffentlichen oder privaten Fürsorgestelle eine Kopie der Auszahlungsverfügung zustellen.
Absatz 2 definiert diejenigen Leistungen von Fürsorgestellen, welche als Vorschussleistungen gelten. Die Regelung orientiert sich an derjenigen der Invalidenversicherung (vgl. Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung ), weil die IV - wie die ALV - ebenfalls häufig Leistungen nachträglich erbringt, welche von Fürsorgestellen bereits bevorschusst werden mussten.
Der neue Artikel 94 Absatz 3 AVIG räumt das Recht auf Beanspruchung der Nachzahlung sowohl öffentlichen wie auch privaten Fürsorgestellen ein. Während erstere ihre Leistungen auf Grund von kantonalen Sozialhilfegesetzen erbringen, erfolgt bei privaten Fürsorgestellen die Leistungsabwicklung auf vertraglicher Basis. Absatz 2 Buchstabe b macht deshalb eine entsprechende Differenzierung.
Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201)
Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. 100 Abs. 2 AVIG)
Der Absatz 1 ist neu in Artikel 100 Absatz 2 AVIG und der Absatz 2 ist bereits in Artikel 52 Absatz 1 ATSG geregelt. Artikel 127 kann daher im AVIV gestrichen werden.
Fünfter Titel: Schlussbestimmungen
*Art. 130a Änderung bisherigen Rechts
Artikel 96c Absatz 2ter AVIG (Zugriff Sozialhilfe im Abrufverfahren) bedingt eine Regelung in der AVAM-Verordnung (Art. 4 Abs. 1 Bst. g)20.
Anhang: Änderung bisherigen Rechts
Revision der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung)
*Art. 4 Abs. 1 Bst. g AVAM-Verordnung und Anhang
Der neue Artikel 96c Absatz 2ter AVIG, welcher den Organen der Sozialhilfe Zugriff auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme im Abrufverfahren erlaubt, bedarf einer entsprechenden Ergänzung der Aufzählung der an das AVAM angeschlossenen Stellen und der im Anhang festgelegten Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können. Für die Dossierverwaltung und der beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitslosen und sozialhilfeabhängigen Ausgesteuerten nicht zwingend notwendigen Daten wird den Organen der Sozialhilfe der Zugriff nicht gewährt.
C Weiteres Vorgehen und Zeitpunkt des Inkrafttretens
Im Anschluss an die Vernehmlassung wird der Entwurf unter Berücksichtigung der Ergebnisse überarbeitet werden.
Das revidierte AVIG wird am .....2011 in Kraft treten.
Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (SR 823.114)