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Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Be‐ reich des Umweltschutzes sowie des Natur‐ und Heimatschutzes beschwerde‐ berechtigten Organisationen (VBO)

Bericht vom 31. Mai 2010 für die Anhörung

1. Ausgangslage

Aufgrund der parlamentarischen Initiative Hofmann vom 19. Juni 2002 (Pa. Iv. 02.436) hat das Parla‐ ment mit der Teilrevision vom 20. Dezember 2006 verschiedene Änderungen im Umweltschutzgesetz (USG)1 und im Natur‐ und Heimatschutzgesetz (NHG)2 zur Präzisierung des Verbandsbeschwerde‐ rechts verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision hat das Parlament eine Bestimmung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b USG und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b NHG aufgenommen, wonach die be‐ schwerdeberechtigten Umweltorganisationen nur insoweit wirtschaftlich tätig sein dürfen, als diese Tätigkeit der Erreichung der ideellen Zwecke der Organisation dient. Diese Vorschrift wurde in Artikel 3 Absatz 4 VBO3 näher konkretisiert. Danach muss die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Umwelt‐ organisationen dem ideellen Zweck der Organisation entsprechen und die Tätigkeit darf gegenüber der ideellen Tätigkeit nicht im Vordergrund stehen. Die Regelung zur wirtschaftlichen Tätigkeit der beschwerdeberechtigten Organisationen im USG und im NHG sowie in der VBO wird am 1. Juli 2010 in Kraft treten.

2. Überprüfung der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen

2.1 Vorbemerkungen

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Bestimmung über die erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit hat das UVEK die 31 im Anhang der VBO aufgelisteten beschwerdeberechtigten Organisationen auf ihre wirt‐ schaftliche Tätigkeit hin überprüft.

Gleichzeitig hat das UVEK gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 VBO geprüft, ob die beschwerdeberechtig‐ ten Organisationen die weiteren Voraussetzungen nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG noch er‐ füllen. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob die Organisationen als Umweltschutz‐ oder Na‐ tur‐ und Heimatschutzorganisation noch genügend gesamtschweizerisch tätig sind (Art. 55 Abs. 1 USG, Art. 12 Abs. 1 NHG).

Die Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit ergab, dass diese beim Verkehrsclub der Schweiz (VCS), bei der Stiftung PUSCH – Praktischer Umweltschutz Schweiz (PUSCH) und beim Verband Schweizer Abwasser‐ und Gewässerschutzfachleute (VSA) unter dem neuen Recht nicht mehr zulässig sein könnte. Bei der Prüfung der gesamtschweizerischen Aktivität zeigte sich, dass unter Umständen die Schweizerische Verkehrs‐Stiftung (SVS), die Schweizerische Liga gegen den Lärm (SLL) und Pro Campagna, Schweizerische Organisation zur Pflege ländlicher Bau‐ und Wohnkultur, den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen könnten. Diese sechs Organisationen wurden deshalb einer

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur‐ und Heimatschutz (NHG, SR 451) Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur‐ und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076)

zweiten und umfassenden Prüfung unterzogen, wobei ein entsprechendes Anhörungsverfahren bei den Betroffenen durchgeführt wurde.

Das UVEK ist zum Ergebnis gelangt, dass keine Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die unter dem neuen Recht nicht mehr zulässig ist und somit einen Entzug des Beschwerderechts be‐ gründen würde. Hingegen hat die Prüfung der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG ergeben, dass zwei Organisationen nicht mehr gesamtschweizerisch tätig sind. Diesen Organisationen sollte das Beschwerderecht deshalb entzogen werden. Eine Organisation verzichtet freiwillig auf das Verbandsbeschwerderecht. Im Einzelnen:

2.2 Wirtschaftliche Tätigkeit

2.2.1 Verkehrs‐Club der Schweiz (VCS)

Der VCS ist eine Verkehrsorganisation, die sich stark mit der umweltkompatiblen Ausgestaltung des Verkehrs befasst. In diesem Sinne spielt der Umweltschutz bei seinen Tätigkeiten eine herausragende Rolle. Er ist daneben auch im Versicherungsgeschäft tätig und bietet Interessierten insbesondere die Vermittlung von umweltfreundlichen Autoversicherungen an (Vielfahrer bezahlen eine höhere Prä‐ mie). Dabei stellt sich die Frage, ob diese wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Zweck der Organisa‐ tion entspricht (Art. 3 Abs. 4 VBO). Die Statuten des VCS lassen die Förderung des privaten Verkehrs in vernünftigem Mass zu. Indem der VCS im Bereich der Autoversicherung nur Produkte anbietet, die Versicherte, die ihr Fahrzeug möglichst wenig gebrauchen, belohnt, verstösst er nicht gegen seine Statuten und damit auch nicht gegen den ideellen Zweck der Organisation. Die Boutique, welche im VCS‐Magazin oder auf dem Internet Solarprodukte, Velozubehör etc. anbietet sowie die Via Verde Reisen werden von eigenständigen Unternehmen, die nicht dem VCS gehören, betrieben. Für die Nutzung der VCS‐Plattform erhält der VCS nur ein sehr geringes Entgelt. Als ideelle Aktivitäten des VCS sind in erster Linie Kampagnen zugunsten der Umwelt und umweltpo‐ litische Arbeiten wie z.B. die Teilnahme an Vernehmlassungen und Anhörungen zu Gesetzen und Verordnungen, die Tempo 30‐Beratung, die kostenlose Mitgliederberatung und die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts zu nennen. Die wirtschaftlichen Aktivitäten stehen, wie sich auch bei der Verwendung der personellen Ressourcen zeigt, gegenüber den ideellen Aktivitäten nicht im Vorder‐ grund. Die wirtschaftliche Tätigkeit des VCS bewegt sich deshalb im gesetzlichen Rahmen.

2.2.2 Verband Schweizer Abwasser‐ und Gewässerschutzfachleute (VSA)

Der VSA bietet Schulungen und Kurse im Bereich das Gewässerschutzes (insbesondere zum Thema Abwasser) zu moderaten Preisen an. Diese Schulungen und Kurse, die als wirtschaftliche Tätigkeit be‐ zeichnet werden können, entsprechen dabei vollumfänglich dem ideellen Zweck der Organisation. Bei der näheren Prüfung der Tätigkeit des VSA zeigte sich, dass der überwiegende Teil der Tätigkeit dieser Organisation in seinen 15 Kommissionen erfolgt. Die Entschädigung der Kommissionsmitglie‐ der ist äusserst gering und ihre Tätigkeit kann als ideell bezeichnet werden. Die wirtschaftliche Tätig‐ keit des VSA steht deshalb gegenüber der ideellen Tätigkeit nicht im Vordergrund und ist mit dem neuen Recht im Einklang.

2.2.3 Stiftung PUSCH – Praktischer Umweltschutz Schweiz (PUSCH)

PUSCH bietet insbesondere in den Umweltbereichen Gewässerschutz und Abfallrecycling Umweltbil‐ dung in Schulen an, organisiert Kurse für Gemeindemitarbeitende sowie öffentliche Kurse, stellt In‐ formationen zu Umweltlabels zur Verfügung und gibt eine Zeitschrift heraus. Die Organisation nimmt zudem an Vernehmlassungen zu Gesetzen und Verordnungen im Umweltbereich teil. Die Schulung sowie die Kurse von PUSCH sind kostenpflichtig. Die Labelinformationen sowie die Zeitschrift werden

Dritten kostenlos bzw. zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit von PUSCH, die – wie sich bei der näheren Prüfung der Organisation zeigte – nur teilweise als wirtschaftlich zu qualifi‐ zieren ist, dient direkt dem ideellen Zweck der Organisation. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt das UVEK deshalb zum Schluss, dass die wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber der ideellen Tä‐ tigkeit nicht im Vordergrund steht.

2.3 Weitere Voraussetzungen nach Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG

2.3.1 Schweizerische Verkehrs‐Stiftung (SVS)

Bei der Überprüfung der SVS auf ihre Tätigkeit wurde ersichtlich, dass die SVS seit dem Jahr 2006 keine Aktivität mehr aufweist. Die SVS betreibt nach ihren Statuten Fundraising für Projekte im Be‐ reich der nachhaltigen Mobilitätsbewältigung und Verkehrssicherheit sowie zweckgebundene Spen‐ denaufrufe. Die SVS hat auf Grund von laufenden Abklärungen um die steuerliche Zukunft ihre Aktivi‐ täten seit 2006 sistiert. Die Tätigkeit des SVS war jedoch bereits vor dem Jahre 2006 für eine be‐ schwerdeberechtigte Umweltorganisation nicht mehr genügend, konkrete Tätigkeiten wies sie kaum auf. Die Organisation konnte im Rahmen ihrer Anhörung auch nicht nachweisen, dass sie ihre Tätig‐ keit in absehbarer Zeit wieder im Sinne einer beschwerdeberechtigten Umweltorganisation ausüben werde. Insgesamt erweist sich die Tätigkeit des SVS als ungenügend, weshalb dieser Organisation das Beschwerderecht zu entziehen ist.

2.3.2 Schweizerische Liga gegen den Lärm (SLL)

Es ist fraglich, ob die SLL noch eine genügende Aktivität als beschwerdeberechtigte Umweltorganisa‐ tion aufweist und ob sie noch gesamtschweizerisch tätig ist. Im Rahmen der Anhörung teilte die SLL mit, dass sie die Voraussetzungen des Beschwerderechts zwar noch erfülle, aus Gründen des Kosten‐ risikos jedoch freiwillig auf die Beibehaltung des Beschwerderechts verzichte. Bei dieser Ausgangs‐ lage erübrigt sich eine weitere Prüfung.

2.3.3 Pro Campagna, Schweizerische Organisation zur Pflege ländlicher Bau‐ und Wohnkultur

Pro Campagna unterstützt mit fachlicher Beratung oder Beiträgen traditionelle Bausubstanz im länd‐ lichen Raum. Die Überprüfung der Organisation hat ergeben, dass ihre Aktivitäten seit längerer Zeit zahlenmässig gering sind. So wurden in den letzten Jahren ungefähr acht Projekte unterstützt. Zudem ist bei Pro Campagna die gesamtschweizerische Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit, in einem wesentlichen Teil der Schweiz die Ausübung des Beschwerderechts sicherzustellen, aufgrund der An‐ zahl der Mitglieder nicht mehr gegeben. Die Organisation macht im Rahmen ihrer Anhörung nicht geltend, dass sie ihre Aktivitäten in absehbarer Zeit erhöhen werde. Pro Campagna erfüllt deshalb die Voraussetzungen nach Artikel 12 NHG nicht mehr, was zum Entzug des Verbandsbeschwerderechts führt.

3. Namensänderungen

Einige beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen haben in letzter Zeit ihren Namen geändert. Diese Änderungen sollen nun im Anhang VBO berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um fol‐ gende Organisationen: ‐ Schweizer Vogelschutz (SVS), Verband für Vogel‐ und Naturschutz / Neu: Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz ‐ Schweizerische Vereinigung für Gesundheitstechnik / Neu: Schweizerische Vereinigung für Gesund‐ heitsschutz und Umwelttechnik/SVG ‐ Aqua Viva (Nationale Aktionsgemeinschaft zum Schutze der Flüsse und Seen) / Neu: Aqua Viva (Schweizerische Aktionsgemeinschaft zum Schutze der Flüsse und Seen) ‐ Schweizerische Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte (SGUF) / Neu: Archäologie Schweiz

‐ Dachverband Schweizerischer Jagdverbände (CHJV) / Neu: JagdSchweiz

4. Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnungsänderung am 1. Oktober 2010 in Kraft treten wird. Vor dem Hintergrund, dass keine Organisation aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit aus der Liste der be‐ schwerdeberechtigten Organisationen zu streichen ist, kann von einer früheren Inkraftsetzung der Verordnungsänderung abgesehen werden.

5. Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Revisionsvorlage hat auf Bund, Kantone und die Volkswirtschaft keine Auswirkungen in finan‐ zieller oder personeller Hinsicht.

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