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Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV)

Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

1. Ausgangslage

Mit dem Programm ASA2011 ist das Bundesamt für Landwirtschaft bestrebt, verschiedene Datenban- ken im Agrarbereich miteinander noch enger zu vernetzen und so die Daten den interessierten Stellen auch einfacher zugänglich und nutzbar zu machen. Hierzu wurden verschiedene Projekte gestartet. In deren Realisierung soll auch eine zukunftsgerichtete Infrastruktur – verbunden mit effizienten Arbeits- methoden – zum Einsatz kommen.

2. Wichtigste Änderungen im Überblick

Die nachfolgend im Detail beschriebenen Änderungen der Landwirtschaftlichen Datenverordnung erfolgen grösstenteils im Kontext des Programms ASA2011. So sollen mit dem Aufbau einer Kontroll- datenbank die Kontrollergebnisse zentral verfügbar und nutzbar gemacht werden. Die Kontrollen sol- len auf Landwirtschaftsbetrieben unter den Aspekten Direktzahlungen sowie Veterinär- und Lebens- mittelrecht koordiniert erfolgen. Da die Kontrollergebnisse auch fachbereichsübergreifend genutzt werden sollen, drängt sich eine Ausdehnung der Nutzungsrechte auf die involvierten Kantons- und Bundesstellen auf. Zusätzlich erfolgen Anpassungen aufgrund der technischen Entwicklung oder im öffentlichen Interesse.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 4 Abs. 1

Aufgrund der technischen Entwicklung soll rechtlich die Möglichkeit geschaffen werden, dass neben den bisherigen Möglichkeiten der Papierform und der elektronischen Datenträger auch die Online- Erfassung als Variante der Datenerhebung zugelassen wird.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a, e und f

Mit der Ergänzung von Buchstabe a um „sowie für administrative Zwecke“ wird rechtlich gewährleistet, dass das BFS die Daten auch für administrative Zwecke im Kontext des Programms ASA2011 ver- wenden darf.

Mit der Ergänzung von Buchstabe e sollen die kantonalen Umweltschutzfachstellen neu auf die Daten und insbesondere auf die Kontrolldaten und -ergebnisse Zugriff erhalten. Zugleich soll der Datenum- fang in Anhang 2 für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ausgedehnt und online ermöglicht werden.

Neu sollen mit Anpassung von Buchstabe f der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette die Daten analog dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zur Erledigung ihrer Aufgaben zugänglich ge- macht werden.

bis ter Art. 15 Abs. 1 und 1

bis Die bisherige Regelung für das BFS und die kantonalen Amtsstellen in Artikel 15 Absatz 1 wird ge- mäss Anhang 2 auf weitere Organisationen ausgedehnt (L = Online-Zugriff).

ter In Absatz 1 soll dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Einsichtnahme auf die über ihn erfassten Personendaten sowie seine Betriebsdaten im Umfang von Anhang 2 ermöglicht werden. Zu bestimmten Zeiten soll er auch durch ihn oder Dritte erfasste Daten mutieren oder neue Dateneinga- ben machen können.

Landwirtschaftliche Datenverordnung

Art. 16 Abs. 1

Im Einklang mit den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes (SR 152.3) wird der bisherige Artikel, wel- cher die Veröffentlichung von Daten regelt, neu gefasst. Die bisherige allgemeine Formulierung wird durch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, 235.1) abgedeckt. Hingegen soll eine neue Regelung eingeführt werden, welche gemäss DSG einer rechtlichen Grund- lage bedarf. Die Gebietszugehörigkeit einer Betriebs- oder Gemeinschaftsform soll unter Angabe von Name und Adresse der bewirtschaftenden Person durch das Bundesamt für Landwirtschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. Die geplante Änderung ist wie folgt begründet: Die Berg- und Alp-Verordnung (BAIV; SR 910.19) re- gelt die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit den Begriffen «Berg» und «Alp» und macht diesbezüglich klare Vorgaben. Alle Be- triebe, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen, müssen die Vorgaben einhalten. So dürfen Rohstoffe von Bergprodukten wie z. B. Milch ausschliesslich von Betrieben aus dem Berg- bzw. dem Sömmerungsgebiet stammen. Die Zuteilung eines Betriebs zum Tal- oder Berggebiet ergibt sich aus der Gebietszugehörigkeit bewirtschafteter Flächen. Der Betrieb wird jenem Gebiet zugeteilt, in wel- chem mindestens 50% der bewirtschafteten LN liegen (Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen- Verordnung; SR 912.1). Das Verhältnis bewirtschafteter Flächen im Tal- oder Berggebiet kann sich für Betriebe jährlich aufgrund von Flächenabgaben oder -übernahmen verschieben. Grundsätzlich müsste der Bewirtschafter seine Gebietszuteilung kennen und diese seinem Rohstoff- abnehmer korrekt bekanntgeben können. Die Abnehmer können sich bisher einzig auf diese Angaben abstützen. Mit der neuen Regelung soll der Konsument vor (unbeabsichtigter) Täuschung besser ge- schützt werden. Gleichzeitig kann der administrative Aufwand von Unternehmen und Verwaltung zur Abklärung der Gebietszugehörigkeit ihrer Lieferanten reduziert werden. Eine aufwändige Abklärung für Einzelfälle wird hinfällig, wenn die Gebietszugehörigkeit jedes Betriebs z. B. auf der Homepage des BLW gemeindeweise eingesehen werden kann. Die für den Vollzug der BAIV verantwortlichen Kantons- und Zertifizierungsstellen haben gemäss Landwirtschaftlicher Datenverordnung bereits Zugang zu diesen Informationen.

Anhänge 1, 2 und 3

Aufgrund der vorangehenden Erläuterungen erhalten die Anhänge 1, 2 und 3 eine neue Fassung. Die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette und die Kantonalen Umweltfachstellen werden in beiden Anhängen neu aufgenommen. Anhang 2 erfährt aufgrund der Bedürfnisse aus dem Projekt «Acontrol» des Programms ASA2011 einige zusätzliche Anpassungen, insbesondere in den Spalten BAFU, BVET und BAG bezüglich Da- tenbezugsrechten. Nachfolgend einige Erläuterungen zu einzelnen Ziffern von Anhang 2:

Ziffer I: 1. Neu wird die BUR-Nummer und die UID geführt. Diese beiden Nummern werden in der künftigen Datennutzung durch die an den Informationssystemen beteiligten Organisationen eine wesentliche Rolle spielen. Die beiden Nummern werden durch das Bundesamt für Statistik (BFS) vergeben. Die UID sowie einige grundlegende Daten zum Unternehmen werden öffentlich zugänglich sein. Daher wird die Datennutzung für alle in Anhang 2 aufgeführten Organisationen im Gegensatz zur BUR- Nummer mit «L» deklariert. 2. Die Angaben zum Standort werden künftig nicht nur für Betriebe, sondern für alle Tierhaltungen sowie für Produktionsstätten im Kontext der Kontrolltätigkeit nötig werden. Daher wird die Rubrik Standort um die Begriffe Tierhaltung und Produktionsstätte erweitert. In diesem Kontext wird zudem geprüft, inwieweit insbesondere die Tierdaten ab 2011 nicht mehr auf Stufe Betrieb, sondern auf dem jeweils kantonalen Erfassungsniveau an den Bund übermittelt werden sollen. 3. Die Information Direktvermarktung (ja/nein) wird im Kontext Kontrollen ebenfalls explizit aufgeführt und den involvierten Stellen zugänglich gemacht.

Landwirtschaftliche Datenverordnung

Ziffer IV: Für die künftige Kontrollplanung sind die Daten zu Anmeldungen bezüglich Teilnahme an Öko- und Ethoprogrammen nötig. Daher werden diese Daten als neue Rubrik Daten zu Anmeldungen für Öko- und Ethoprogramme in Ziffer IV aufgenommen und auch die Zugriffsrechte geregelt.

Ziffer V: Die Rubrik Weitere Flächen innerhalb der LN wird um Hochstamm- und Einzelbäume ergänzt, um die Datenverfügbarkeit für die in die Kontrollen involvierten Stellen zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Ergänzung um Allg. Hang- und Steillagen in der alten Rubrik Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen.

Anhang 3, Ziffer I: Die BUR-Nummer und die UID sollen in die Systeme integriert und den Datenbezügern bereit gestellt werden.

4. Ergebnisse der Anhörung

-

5. Ergebnisse der Ämterkonsultation

-

6. Auswirkungen

Bund und Kantone

Auswirkungen finanzieller und personeller Art ergeben sich nicht aus der Verordnungsänderung, son- dern aus den Entscheiden zur Umsetzung der entsprechenden Projekte. Die dafür nötigen Mittel sind eingestellt.

Volkswirtschaft

Es sind keine direkten Auswirkungen aufgrund der geplanten Änderungen vorhanden.

7. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

8. Rechtliche Grundlagen

bis Rechtsgrundlagen bilden Artikel 177 Absatz 1, Artikel 181 Absatz 1 , Artikel 185 des Landwirt- schaftsgesetzes sowie Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes.

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