Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Anhang: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Än- derung der Verordnung über die Sicherheit von Maschi- nen (Maschinenverordnung)
Art. 1 Abs. 1 (Fussnote) An zahlreichen Stellen verweist die Maschinenverordnung auf Artikel der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Maschinenricht- linie 2006/42/EG). Ein solcher Verweis ist umfassend, d.h. auch allfällige Weiterver- weise im verwiesenen Artikel selbst sind einbezogen. Die Verweise auf die Artikel der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfassen somit auch die darin erwähnten An- hänge der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Erfasst wird somit insbesondere auch Anhang I (Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen), welcher im Zuge der Änderung der Maschinenrichtlinie durch die EU-Richtlinie 2009/127/EG er- gänzt wird. Da der Verweis auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG statisch und nicht dynamisch ist, ist die Fassung der Maschinenrichtlinie gemäss Fn 5 relevant. Mit der Aktualisie- rung der Fn 5 werden die Änderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG soweit sie per Verweis zur Anwendung kommen, in der Maschinenverordnung umgesetzt. Kon- kret wird die Ergänzung des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezüglich grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen speziell für Pestizidaus- bringungsmaschinen auf diesem Weg umgesetzt. Ausserdem wird auch die Begriffs- bestimmung zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. m der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aktualisiert.
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV; SR 930.111) wurde die Zitierweise der europäischen Maschinenrichtline von "Maschinenrichtline" in "Maschinenrichtline 2006/42/EG" geändert. In den vorliegen- den Artikeln werden nun diesbezügliche Inkonsistenzen bereinigt.
Art. 1 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 1 + 2 jeweils Einleitungssatz Mit dem Vertrag von Lissabon hat die EG aufgehört zu existieren, seither ins nur noch von EU die Rede. In diesem Sinn wurden die Ausdrücke dieser Bestimmungen von EG auf EU umbenannt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a In Artikel 2 werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen genannt. In Abs. 2 Bst. a wird der Schutzbereich nun um das Objekt Umwelt erweitert. Ge- mäss Erwägung 5 der EU-Richtlinie 2009/127/EG beschränkt sich dies allerdings auf die Maschinenarten (in casu Pestizidausbringungsmaschinen) und Risiken, für wel-
che in Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die neuen grundlegenden Si- cherheits- und Gesundheitsanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt an- gehängt werden. Die neuen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bezwecken die Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt.
Anhang 1 Ziff. 2 Die Entsprechungstabelle in Anhang 1 Ziff. 2 ist ein reines Hilfsmittel zur Anpassung der Verweise. Dabei wird aufgezeigt, welche Schweizer Erlasse den in der Maschi- nenrichtlinie 2006/42/EG zitierten EU-Richtlinien entsprechen. Da die betroffenen Schweizer Erlasse zur Zeit vom BLW daraufhin analysiert werden, ob die EU-Richtlinie 2009/128/EG vollumfänglich im Schweizer Recht umgesetzt ist, sind die Entsprechungen der Schweizer Erlasse provisorisch und werden voraus- sichtlich erst vor der 2. Ämterkonsultation definitiv sein.
Anhang 1 Ziff. 1.1 Aufzugsverordnung Neben der Maschinenverordnung wird auch in der Aufzugsverordnung auf die Ma- schinenrichtlinie 2006/42/EG verwiesen. Aus formellen Gründen ist die Anpassung der Zitierung der Maschinenrichtlinie in der Aufzugsverordnung nötig. Materiell erge- ben sich keine Neuerungen, da nur schwer vorstellbar ist, dass Pestizidausbrin- gungsmaschinen unter die Aufzugsverordnung subsumiert werden können.
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