10.444 Vorentwurf
Parlamentarische Initiative Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 20. Oktober 2011
Übersicht
Die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) schreibt vor, dass Einvernahmeprotokolle der einvernomme-
nen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt werden, bevor die einvernommen Person das Protokoll unterzeichnet. Besonders bei Einvernahmen in einer fremden Sprache kann diese Regelung zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führen, weil das Protokoll nicht nur vorgelesen, sondern auch rückübersetzt werden muss. Der Anwendungsbereich der neuen Regelung beschränkt sich auf die Verfahren vor urteilenden Gerichten, bezieht sich aber nicht auf die Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die Regelung gilt ungeachtet davon, ob die Einver- nahme auf Tonträger aufgezeichnet wird. Nach Auffassung der Kommission soll im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs in jenen Fällen auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden können, in denen die Einvernahme aufgezeichnet wird. Die Kommission beantragt deshalb die darge- legten Änderungen der Strafprozessordnung.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat am 20. Mai 2010 auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes mit 12 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung beschlos- sen, eine parlamentarische Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 1 des Parlamentsge- setzes (ParlG)1 auszuarbeiten. Bezweckt wird eine Änderung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)2, so dass bei Gerichtsverhandlun- gen, die mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet werden, darauf verzichtet werden kann, das Protokoll der einvernommenen Person vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Kommission für Rechtsfra-
2002–...... 1
gen des Nationalrates hat am 15. Oktober 2010 mit 21 zu 3 Stimmen ihre für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendige Zustimmung erteilt (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
1.2 Arbeiten der Kommission
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (in der Folge «die Kommission») befasste sich an zwei Sitzungen im Jahr 2011 mit der Umsetzung der parlamentari- schen Initiative. Am 20. Oktober 2011 hat sie den beiliegenden Vorentwurf ein- stimmig angenommen und beschlossen, ihn einem engeren Kreis von Betroffenen zur Stellungnahme vorzulegen.
Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Allgemeines
Die geltende Regelung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) über die Einvernahmeprotokolle (Art. 78) lautet wie folgt: 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert. 2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentli- che Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat. 3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert. 4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren. 5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. 6 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genom- men, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt. 7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch oder mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen und ande- ren Aufzeichnungen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
2
Demgegenüber statuierte der Vorentwurf3 (VE-StPO) nur für Einvernahmen im Vorverfahren die Pflicht zum Vorlesen oder Durchlesen des Protokolls, nicht aber für solche im Gerichtsverfahren (Art. 86 Abs. 3 VE-StPO). Bei Einvernahmen im Gerichtsverfahren sollte dagegen gelten, dass der einvernommenen Person unter Vorbehalt des Verzichts die wesentlichen Aussagen vorgelesen werden sollten (Art.
87 Abs. 2 erster Satz VE-StPO). Allerdings hätte sich die einvernommene Person
zur Richtigkeit der Protokollierung äussern sollen (Art. 87 Abs. 2 zweiter Satz VE- StPO), was allerdings kaum denkbar ist ohne Kenntnisnahme des Protokolls (durch Vorlesen oder Durchlesen)4
Bei der heutigen Regelung lassen sich bei der Protokollierung von Einvernahmen drei Phasen unterscheiden: - Die schriftliche Aufzeichnung der Aussagen der einvernommenen Person (Art. 78 Abs. 1 StPO); - das Durchlesen oder Vorlesen des Protokolls (Art. 78 Abs. 5 erster Satz StPO), wobei dieses u. U. in die Sprache der einvernommen Person rück- übersetzt werden muss; - die Unterzeichnung des vorgelesenen Protokolls durch die einvernommene Person (Art. 78 Abs. 5 zweiter Satz StPO).
2.1.2 Gründe der geltenden Regelung
2.1.2.1 Dokumentationspflicht
Die Protokollierungspflicht als solche ist Ausfluss des Grundsatzes der Dokumenta- tionspflicht. Nach dieser sind alle prozessual relevanten Vorgänge von der handeln- den Behörde festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Verfah- rensakten zu integrieren. Damit ist freilich noch nicht begründet, weshalb das Protokoll der einvernommenen Person vorzulesen oder von dieser selber zu lesen ist und weshalb die einvernommene Person das Protokoll mit ihrer Unterschrift zu autorisieren hat.
2.1.2.2 Einheit der Hauptverhandlung
Ein weiterer Grund für die heute geltende Regelung liegt im Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung, wie ihn Artikel 340 Absatz 1 Buchstabe a StPO festhält. Mit dem Vorhandensein eines schriftlichen Einvernahmeprotokolls verfügt das Gericht unmittelbar nach Schluss der Parteiverhandlungen über die Unterlagen, die es für die Urteilsberatung benötigt. Ohne diese Unterlagen ist eine seriöse Beratung oftmals kaum möglich. Vielmehr müsste die Verhandlung unterbrochen werden, damit das
3 Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001. 4 Gemäss Peter Popp (Einvernahmeprotokoll in der Hauptverhandlung. Anmerkungen zu einer parlamentarischen Initiative, in: forumpoenale 2/2011, S. 98 ff., 99) hätte die Rege- lung des Vorentwurfs deshalb in der Sache zum gleichen Ergebnis geführt, wie wenn das Protokoll vorgelesen werden muss.
3
Vorliegen der Abschrift abgewartet werden kann, um dann später das Urteil auch beraten und eröffnen zu können. Das führt zu einer Verlängerung des Verfahrens.
Diesem Aspekt trägt – gleich wie der Dokumentationspflicht (oben Ziff. 2.1.2.1) – bereits die Pflicht zur fortlaufenden Protokollierung Rechnung; des Vorlesens und Unterzeichnens bedarf es dagegen nicht zwingend.
2.1.2.3 Beschränkte Unmittelbarkeit
Hingegen finden diese über die Anforderungen der Dokumentationspflicht als solche hinausgehenden Erfordernisse ihre Begründung einmal darin, dass das Haupt- und in noch weiterem Mass das Rechtmittelverfahren von einer bloss beschränkten Unmittelbarkeit beherrscht sind. Nicht jede bereits in der dem Haupt- oder Rechts- mittelverfahren vorangegangenen Verfahren durchgeführte Einvernahme muss wiederholt werden. Im Gegenteil: Eine erneute Einvernahme ist nur dann verlangt, wenn der unmittelbare Eindruck für die Urteilsfindung nötig ist oder wenn die bereits erfolgte Einvernahme mangelhaft war (vgl. Art. 343 StPO). Die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch die einvernommene Person bildet deshalb den notwendigen Ausgleich für die Beschränkung der Unmittelbarkeit.
Auf die Anforderungen an Einvernahmeprotokolle wirkt sich die beschränkte Un- mittelbarkeit vor allem im Verhältnis des Vorverfahrens zum Hauptverfahren aus; sie hat aber auch Bedeutung für das Verhältnis zum Rechtsmittelverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Akten der Vorinstanz abstützt und in dem oftmals keine erneuten Einvernahmen stattfinden.
2.1.2.4 Kontrolle der Richtigkeit des Protokolls
Schliesslich stehen die Erfordernisse des Vorlesens und Unterzeichnen des Proto- kolls in direktem Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Aussagen bloss sinn- gemäss, nicht aber immer wörtlich zu protokollieren sind (Art. 78 Abs. 3 StPO e contrario). Zur Kontrolle, ob die Aussagen richtig erfasst wurden, steht die Pflicht zum Vorlesen und zur Unterzeichnung des Protokolls.
Diese Kontrolle erscheint von besonderer Bedeutung, wenn die Einvernahme in einer fremden Sprache unter Mitwirkung eines Übersetzers oder einer Übersetzerin erfolgt. Ohne Rückübersetzung des Protokolls und Unterzeichnung könnte die beschuldigte Person praktisch immer geltend machen, es sei falsch übersetzt wor- den.
2.1.2.5 Vermeidung von Verfahren um Protokollberichti-
gung und von Rechtsmittelverfahren Das Vorlesen und Unterzeichnen eines Protokolls macht die in Artikel 79 StPO geregelten Verfahren um Protokollberichtigung nach Abschluss der Verhandlung praktisch unnötig. Ebenso verhindert die Kontrolle durch Vorlesen und Unterzeich-
4
nen, dass die Richtigkeit des Protokolls (etwa wenn eine unkorrekte Übersetzung geltend gemacht wird) durch die zweite Instanz beurteilt werden muss, indem das auf einem angeblich unrichtigen Protokoll beruhende erstinstanzliche Urteil ange- fochten wird.
Dadurch werden die durch die Pflicht zum Vorlesen und Unterzeichnen anfallenden zeitlichen Aufwendungen jedenfalls zum Teil kompensiert.
2.1.3 Kritik
Gegen die geltende Regelung wird vorgebracht, das Durchlesen oder Vorlesen (evtl. verbunden mit einer Rückübersetzung) und das Unterzeichnen verlängere die Ver- handlungen wesentlich.
Während Schätzungen vor dem Inkrafttreten der StPO von einer Verdoppelung oder gar Verdreifachung des Zeitaufwandes für eine Hauptverhandlung ausgingen,5 hat sich im Kanton Zürich während einer Testphase gezeigt, dass der Mehraufwand bei einfachen Fällen rund 50% beträgt, bei komplexen Fällen dagegen von einer Ver- doppelung auszugehen ist, wobei diesem Mehraufwand auch zeitliche Einsparungen gegenüberstehen.6
2.2 Die beantragte Neuregelung
Die vorgeschlagene Regelung ändert nichts daran, dass Einvernahmen schriftlich zu protokollieren sind. Sie stehen damit im Einklang mit der Regelung gemäss Artikel
76 Absatz 4 StPO, wonach eine Bild- oder Tonaufzeichnung von Verfahrenshand-
lungen bloss zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung, nicht aber an deren Statt angeordnet werden kann. Somit verlangt auch die neue Regelung eine fortlaufende, sinngemässe Protokollierung während der Verhandlung und dürfte eine Bearbeitung des Protokolls nach der Verhandlung weitgehend entbehrlich machen.7 Demgegen- über ist es nicht das Ziel der neuen Regelung, dass ein Einvernahmeprotokoll erst nach der Verhandlung anhand der Aufzeichnungen erstellt wird. Denn ein solches Vorgehen hätte wohl zur Folge, dass umfangreiche, detaillierte und teilweise wörtli- che Protokolle erstellt werden, was zu einem erheblichen Zeitaufwand nach der Verhandlung führt.8
5 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 7 zu Art. 78. 6 Peter Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen Strafpro- zessordnung aus der Sicht eines Zürcher Richters – Fluch oder Segen?, in: forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., 95. 7 Eine solche Kombination einer Pflicht zur laufenden Protokollierung einerseits und dem Verzicht auf Vorlesen und Unterzeichnen andererseits befürwortet denn auch Peter Marti (Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Richters – Fluch oder Segen?, in: forumpoenale 2/2011, S. 97). 8 In dieser Art wurde im Kanton Zürich unter kantonalem Strafprozessrecht protokolliert – mit einer „enorme(n) Nachbearbeitungszeit“ (Peter Marti, Das Protokollieren von Ein- vernahmen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Richters – Fluch oder Segen?, in: forumpoenale 2/2011, S. 95).
5
Die vorgeschlagene Regelung überträgt den Entscheid über ein Absehen von der ordentlichen Protokollierung nicht der Verfahrensleitung, sondern dem Gericht. Dies zum einen angesichts der Bedeutung und der Funktion des Vorlesens und Unter- zeichnens eines Einvernahmeprotokolls (dazu oben Ziff. 2.1.2), zum andern auch weil der Verzicht auf das Vorlesen und Unterzeichnen alle Mitglieder des Gerichts direkt betrifft, sehen sie sich doch u.U. damit konfrontiert, im Rahmen der Urteilsbe- ratung Einvernahmen abzuhören. Überdies ist auch denkbar, dass nicht für eine Verhandlung generell, sondern für einzelne Einvernahmen auf das Vorlesen und Unterzeichnen verzichtet wird. In einem solchen Fall schiene es sachfremd, wenn allein die Verfahrensleitung und nicht das Gesamtgericht über die Vereinfachung zu entscheiden hätte.
Der Anwendungsbereich der neuen Regelung beschränkt sich auf die Verfahren vor urteilenden Gerichten, bezieht sich aber nicht auf die Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht. Da die vor diesem Gericht zu behandelnden Themen eng umgrenzt sind, also die Einvernahmen regelmässig kurz sind und zudem neben der beschuldigten Person kaum je weitere Personen einvernommen werden, er- scheint die Möglichkeit einer vereinfachten Protokollierung nicht nötig.
Die Kommission ist der Meinung, dass mit der beantragten Neuregelung die Effi- zienz der Verfahren gesteigert werden kann und dennoch ein vernünftiger Ausgleich besteht zwischen dem Interesse an einer speditiven Erledigung von Prozessen und der Wahrung der strafprozessualen Grundsätze (oben Ziff. 2.1.2). So kann das Gericht darauf verzichten das Protokoll vorzulesen und damit das Verfahren verkür- zen, muss aber weiterhin sinngemäss protokollieren. Aufgrund der Tatsache, dass bereits vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Januar 2011 einige Kantone so verfahren sind und es nicht zu Unzulänglichkeiten gekommen ist, ist nach Ansicht der Kommission diese Möglichkeit im Sinne eines Fakultativums wieder einzufüh- ren. Es steht den urteilenden Gerichten aber weiterhin offen, so vorzugehen, wie es die Strafprozessordnung für den Regelfall vorsieht.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Abs. 5bis Die Einfügung der neuen Regelung in Artikel 78 stellt klar, dass lediglich von der Pflicht zum Vorlesen und zum Unterzeichnen abgewichen werden kann, nicht aber davon, die Aussagen laufend und in der Regel sinngemäss zu protokollieren. Sodann wird der Anwendungsbereich der Ausnahme auf das Hauptverfahren be- schränkt. Vor dem Zwangsmassnahmengericht sind Einvernahmeprotokolle somit immer vorzulesen und zu unterzeichnen. Dagegen gilt die Erleichterung aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens in Artikel 405 Absatz 1 StPO auch für das Berufungsverfahren. Im Beschwerdeverfah- ren finden keine Einvernahmen statt, da dieses Verfahren immer schriftlich durchge- führt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO).
6
Abs. 7 In der heutigen Fassung lässt die Vorschrift vermuten, dass Einvernahmen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet werden dürfen, ohne dass gleichzeitig fortlau- fend und sinngemäss zu protokollieren sei. Dies steht bereits heute im Widerspruch zu Artikel 76 Absatz 4 StPO, wonach eine Aufzeichnung nur zusätzlich zur schrift- lichen Protokollierung, nicht aber an deren Stelle, erfolgen kann. Der neue Absatz 5bis in der vorgeschlagenen Fassung entbindet zwar nur von der Pflicht zum Vorle- sen und Unterzeichnen des Protokolls, nicht aber von der laufenden und sinngemäs- sen Protokollierung. Damit steht jedoch der nachfolgende Absatz 7 im Widerspruch, indem dieser in der heutigen Fassung die nachträgliche Erstellung des schriftlichen Protokolls gestützt auf die Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln zuzulassen scheint.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund oder die Kantone keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Belastungen zur Folge. Im Gegenteil: Die Möglichkeit, auf das Verlesen von Einvernahmeprotokollen zu verzichten, hat eine Verkürzung der Hauptverhandlung zur Folge, und führt damit zu einer finanziellen Entlastung.
5 Verfassungsmässigkeit
Der Bund ist gestützt auf seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafpro- zessrechts (Art. 123 Abs. 1 BV) zum Erlass entsprechender Regelungen zuständig.
7
8