Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Erläuterungen zur Änderung der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1)
I. Ausgangslage Die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) vom 23. April 2008 ist am 1. Septem- ber 2008 in Kraft getreten. Die Praxis hat gezeigt, dass einige Anpassungen und Ak- tualisierungen notwendig sind.
II. Zielsetzung Die vorliegende Revision hat hauptsächlich folgende Ziele: Zum einen sollen einzel- ne Lücken geschlossen und Unklarheiten bereinigt werden. Zum anderen gilt es, ein- zelne Bestimmungen anzupassen, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben.
III. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Ingress Da die TSchV sich nicht nur auf Art. 32 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) stützt, sondern zudem auf zahlreiche Bestimmungen, welche dem Bundesrat punk- tuelle Rechtsetzungskompetenzen einräumen oder ihn mit der Rechtsetzung in ei- nem bestimmten Bereich beauftragen, soll im Ingress auf das TSchG als Ganzes verwiesen werden. Die TSchV setzt auch Teile des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91), insbesonde- re Art. 8 und 9 GTG im Zusammenhang mit Tierversuchen, um. Dies soll aus dem Ingress hervorgehen.
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t In die Definition wird neu der Verweis auf die Verordnung über das elektronische In- formationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V, SR 455.61) aufgenom- men.
2. Kapitel, 1. Abschnitt Gliederungstitel und Artikel 3 Sachüberschrift
und Absatz 1 Im TSchG umfassen die Formulierungen wie „mit Tieren umgehen“ oder „Umgang mit Tieren“ auch das Halten von Tieren (Art. 3 Bst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2. Kapitel Sachüberschrift). Demgegenüber wird bisher in Art. 3 TSchV (und auch in Art. 14) sowie in der Abschnittsüberschrift nur von der Tierhaltung gesprochen. Der Klarheit halber wird nun von Haltung und Umgang gesprochen. Sachrichtig ist, dass diese Bestimmungen generell auf den Umgang mit Tieren Anwendung finden. In der Praxis werden die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften denn auch bereits heute dementsprechend ausgelegt und sowohl auf die Haltung als auch auf den Umgang angewendet.
Artikel 10 Absatz 3 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 14 Vgl. oben die Erläuterungen zum 2. Kapitel, 1. Abschnitt Gliederungstitel und zu Art.
3. Zudem soll der bisherige Passus „Heilung von Krankheiten und Verletzungen“ -
analog zu Art. 15 Abs. 1 - durch „aus medizinischen Gründen“ ersetzt werden.
Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben h und m Der Einsatz von Medikamenten und anderer Mittel zur Leistungssteigerung im Sport und bei Wettbewerben mit Tieren ist heute bereits eingeschränkt, um die Tiere vor Schäden, Schmerzen und Leiden zu schützen. Die Erstellung von Listen mit verbo- tenen Substanzen, zusätzlich zu denjenigen der Sportverbände im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, soll auch dem BVET möglich sein. Der Einsatz nicht sichtbarer elektrisierender Zaunsysteme wird explizit generell ver- boten. Aufgrund von Art. 76 Abs. 2 gilt dieses Verbot bisher nur für Hunde. In der Praxis werden diese Zaunsysteme aber auch zunehmend bei anderen Tierarten ein- gesetzt, zum Beispiel bei Katzen.
Artikel 17 Buchstaben j-n Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter hat in ihrem Ehrenkodex für das Bereitstellen und die Auffuhr von Tieren an Milchviehausstellungen in der Schweiz diverse Handlungen verboten, die typischerweise im Hinblick auf eine Milchviehschau erfolgen und tierschutzrelevant sind (vgl. Ziff. 7 des Ehrenkodex für das Bereitstellen und die Auffuhr von Tieren an Milchviehausstellungen vom 18. Ok- tober 20111). Diese Vorgaben sollen in die TSchV übernommen und somit auch von den Vollzugsbehörden kontrolliert werden können. Massnahmen, die das Tempera- ment oder das Verhalten des Tieres beeinflussen sollen, sowie Massnahmen mit dem Ziel, die Form oder den natürlichen Füllungszustand des Euters im Hinblick auf eine gute Präsentation des Tieres zu verändern, sind unzulässig, wenn damit das
Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt wird. Unzulässig sind auch lange Zwischen- melkzeiten, um ein pralles Euter zu erzielen; die natürliche Form des Euters wird auch verändert, wenn dieses übervoll ist. Die Handlungen nach den Buchstaben j – n sollen generell unzulässig sein, nicht nur im Hinblick auf eine Schau.
Artikel 21 Buchstaben g und h Das Barren oder Barrieren von Pferden, gleichgültig welcher Art und an welchem Ort, ist in der Schweiz heute gemäss Reglement des massgebenden Pferdesportver- bands (Kapitel VI Ziffer 6.6 des Springreglements 2012 des Schweizerischen Ver- bandes für Pferdesport2) generell unzulässig. Diese tierschutzrelevante Handlung soll auch in der TSchV verboten werden und entsprechend von den Vollzugsbehör- den kontrolliert werden können. Das Barren soll Springpferde zu höherem Springen bringen. Als Barren gilt jede Massnahme, die beim Pferd durch Verursachen von Schmerz oder Furcht ein höheres Heben der Beine hervorruft. Dies gilt sowohl für das aktive Barren, wie etwa das Anheben einer Stange oder Sprungauflage nach dem Absprung des Pferdes, als auch für passive Massnahmen wie beispielsweise das Verwenden von für das Pferd schlecht sichtbaren dünnen Stangen oder Draht. Gemeint ist auch das sogenannte chemische Barren, wie das Anbringen einer Sub- stanz an den Pferdebeinen, die bei der Hindernisberührung zu Schmerzen führt. Neu soll in der TSchV auch die sogenannte Rollkur ausdrücklich als eine beim Pferd verbotene Handlung aufgeführt werden. Merkmale dieser beim Dressurreiten einge- setzten Methode der Hyperflexion sind eine besonders tiefe Kopf-Hals-Einstellung und ein überspannter Rücken, die durch gewaltsame Einwirkung der Hand des Rei- ters oder von Hilfsmitteln erzwungen werden. Es kommt damit zu einer Art Einrollen des Kopfes, weshalb diese Methode auch Rollkur genannt wird. Tierschutzrelevant sind Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung des Reiters bzw. falsche Verwen- dung des Hilfsmittels sowie die unnatürliche Haltung des Pferdes offensichtlich sind und die Hyperflexion über mehrere Minuten andauert. Die Fédération Equestre Inter- nationale (FEI) beschreibt diese das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigende Trainingsmethode in ihren Richtlinien ausführlich3.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Das heute in Buchstabe c vorgesehene Verbot von anderen Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen von Hunden soll neu in Art. 76 Abs. 6 gere- gelt werden.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d Hunde müssen für den Jagdeinsatz gezielt ausgebildet werden. So ist es notwendig, die Hunde mit den Reaktionen der Wildtiere vertraut zu machen und entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zuzulassen. Um Verletzungen zu vermeiden, müssen die Hunde lernen, das vom Wild ausgehende Gefahrenpotential richtig einzuschätzen. Damit kann das Risiko vermindert werden, dass sie sich ohne Rücksicht auf die ei- gene Gesundheit in Kämpfe mit dem Wild einlassen (z.B. Baujagd, Wildschwein- jagd). Ebenso wird deren jagdliche Brauchbarkeit in Bereichen gefördert, wo der Ein-
http://www.fnch.ch/content/view/69/190/lang,de/ Vgl.FEI Stewards Manual Dressage Anhang XIII vom 21. September 2010 Updated.pdf
satz von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes erfolgt (z.B. Bringen und Apportie- ren von verletztem Wild). Die 2012 revidierte Jagdverordnung (SR 922.01) fordert von den Kantonen zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd, die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden in folgenden Einsatzbereichen zu regeln: Nachsu- che, Vorstehen und Apportieren, Baujagd sowie Jagd auf Wildschweine. Damit Jagdhunde in diesen Bereichen ihre jagdliche Brauchbarkeit nachweisen können, werden entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsmöglichkeiten vorausgesetzt. Die- se werden in Art. 75 Abs. 1 neu geregelt (siehe Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 1). In Buchstabe d wird der entsprechende Vorbehalt angepasst. Zudem wird anstelle von „abrichten“ der Begriff „ausbilden“ verwendet.
Artikel 24 Buchstabe e Strausse gehören nicht zum domestizierten Geflügel und sind somit nicht vor den nach Art. 20 beim Geflügel verbotenen Handlungen geschützt. Art. 24 Bst. e verbie- tet neu das Coupieren der Schnäbel, das Anbringen von Hilfsmitteln zur Verhinde- rung des Schnabelschlusses (Bumpers) sowie die Federgewinnung bei lebenden Laufvögeln. Durch die Verwendung des Begriffs „Laufvogel“ werden auch Nandus und Emus eingeschlossen. (Bisher sind diese Handlungen nur in der vom BVET er- lassene Straussenrichtline als unzulässig bezeichnet worden.)
Artikel 25 Absatz 1 In Art. 25 Abs. 1 wird aktuell der Begriff „verletzen“ verwendet. Es sollte aber - wie in der Definition des Begriffs Würde in Art. 3 Bst. a TSchG - das Verb „missachtet“ ver- wendet werden (analog zur geltenden französischen und italienischen Fassung von Art. 25 Abs. 1).
Artikel 26 Absatz 2 Die Speisefischzucht ist wie die Besatzfischzucht auf künstliche Reproduktionsme- thoden angewiesen. Viele Fischarten können in den Zuchtanlagen ihr natürliches Laichverhalten nicht zeigen. Deshalb wird die Ausnahmeregelung für die Besatz- fischzucht auf die Speisefischzucht ausgeweitet.
Artikel 31 Absatz 4 Der geltende Art. 31 enthält eine Lücke, da die Regelung nur Personen mit mehr als zehn Grossvieheinheiten und solche mit weniger als zehn Grossvieheinheiten er- fasst. Personen, die genau zehn Grossvieheinheiten halten, werden bis anhin von Art. 31 nicht abgedeckt. Durch die Anpassung von Abs. 4 wird diese Lücke ge- schlossen.
Artikel 35 Sachüberschrift und Absätze 3, 5 und 6 Sachüberschrift Art. 35 bezieht sich bisher ausschliesslich auf Steuervorrichtungen in Ställen. Auf- grund des neuen Abs. 5 wird die Sachüberschrift entsprechend angepasst.
Absatz 3 Betrifft nur den französischen Text. Absatz 5 Stromführende Zäune werden auch als Steuervorrichtung zur Abgrenzung von Aus- laufflächen eingesetzt. Diese können in den Stall integriert sein oder daran angren- zen. Bei klein bemessenen Auslaufflächen kann es zu Situationen kommen, in denen die Tiere insbesondere bei sozialen Auseinandersetzungen nicht ausreichend Dis- tanz zum Zaun halten können und einen Stromschlag erhalten. Mit dem neuen Art. 35 Abs. 5 wird gewährleistet, dass es beim Einsatz von stromfüh- renden Zäunen auf Auslaufflächen nicht zu Situationen kommt, welche den Anforde- rungen an eine tiergerechte Haltung nicht genügen. Es werden die grundsätzlichen Anforderungen bei der Verwendung von stromführenden Zäunen auf Auslaufflächen festgelegt. Für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen werden in der Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zur Ausführung dieser Anforderungen Angaben zur Mindestgrösse von Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen festgelegt. Für die Bestimmung gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Absatz 6 Bei Pferden werden in Ausläufen nebst Festzäunen auch stromführende Umzäunun- gen eingesetzt, insbesondere um unverträgliche, einzeln aufgestallte, benachbarte Pferde von Rangeleien über den Zaun hinweg abzuhalten. Weil bisher aus der Praxis auch auf kleineren Flächen keine Probleme bekannt sind, wird für die Umzäunung bei Pferdeausläufen im Gegensatz zu Abs. 5 nur gefordert, dass die stromführenden Teile für Pferde gut sichtbar sind.
Artikel 39 Absatz3 Die bis anhin geltende Regelung in Art. 39 führt in der Praxis dazu, dass Kälber, die in eingestreuten Einflächenbuchten aufgezogen wurden (Abs. 3), exakt im Alter von vier Monaten umgestallt werden, da sie vor dem vierten Monat nicht (Abs. 1) in Voll- spaltenbuchten für die Mast gehalten werden dürfen. Es ist aber in der Praxis weder möglich noch sinnvoll, sämtliche in der Gruppe aufgezogenen Kälber präzise im Alter von 4 Monaten umzustallen, da innerhalb der Gruppe Altersunterschiede bestehen können. Die neue Regelung gewährt einen Spielraum von einem Monat, da die Tiere neu bis zum Alter von fünf Monaten in den eingestreuten Einflächenbuchten verbleiben dür- fen.
Artikel 41 Absatz 1 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 57 Absatz 5 Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Anpassung. Der 1. Abschnitt der Tabelle 6 im Anhang 1 wird differenzierter, um auch grosse Gruppen von Tieren zu berücksichtigen.
Artikel 59 Absatz 3 Kantonale Behörden haben die Möglichkeit, in Einzelfällen Pferdehaltungen aus- nahmsweise zu bewilligen, auch wenn diese Haltungen den Vorschriften bezüglich Sicht-, Hör- und Geruchkontakt widersprechen. Daran soll die neue Regelung nichts ändern. Für die kantonalen Behörden besteht wie bis anhin die Möglichkeit, Aus- nahmebewilligungen für die einzelne Haltung von Pferden zu erteilen. Durch die Streichung des Begriffs alt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Begriff auslegungsbedürftig ist und keine exakte Altersangabe allen Fällen gerecht werden kann. Die kantonalen Behörden können die Ausnahmeregelung fle- xibler anwenden. Diese Änderung ermöglicht es beispielsweise, dass Herdenschutzesel einzeln gehal- ten werden dürfen, wenn dies die kantonale Behörde erlaubt. Es wird jedoch erwar- tet, dass die Behörden Ausnahmegesuchen nur stattgeben, wenn alle anderen Massnahmen zur Vergesellschaftung von Pferden unverhältnismässig wären, damit es nicht zu einer starken Zunahme an Ausnahmebewilligungen kommt.
Artikel 62 Art. 62 ist aufgrund der Erfassung landwirtschaftlicher Pferdehaltungen seit 1.1.10, bzw. seit dem Eintrag der Pferde in die Tierverkehrsdatenbank seit dem 1.1.11 über- flüssig geworden.
Artikel 63 Am geltenden Stacheldrahtverbot für die Pferdehaltung ist grundsätzlich festzuhal- ten. Der neue Abs. 2 ermöglicht lediglich, unter bestimmten Voraussetzungen befris- tete Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Es hat sich gezeigt, dass im Jurabogen mit seinen sehr grosse Weiden die Umsetzung des Stacheldrahtverbots schwierig ist. Für eine weitläufige Weide, die zusätzlich über eine gut sichtbare andere Begren- zung verfügt - zum Beispiel einen Waldrand oder die im Jura typischen Trockenmau- ern - soll deshalb eine solche Ausnahmebewilligung möglich sein (vgl. auch parla- mentarische Beratung zur Motion Favre 09.3458 „Haltung von Pferden auf Weiden. Unangemessenes Stacheldrahtverbot“).
Artikel 64 Absatz 2 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 70 Absatz 2 Die bisherige Vorgabe, Hunde in Zwingern oder Boxen mindestens paarweise zu halten, wird insofern gelockert, als dass sie auch in angrenzenden Gehegen gehalten werden dürfen, wenn sie dabei Sicht-, Hör- und Geruchkontakt untereinander haben. Diese Anforderung gilt nicht für Hunde, die für weniger als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten werden. Für Hunde mit ausreichend Sozialkontakt gilt diese Anforderung ebenfalls nicht. Die Mindestaufenthaltsdauer ausserhalb des Geheges beträgt in diesem Fall fünf Stun- den pro Tag und muss ausreichend Sozialkontaktmöglichkeiten bieten.
Insbesondere für Schutzhunde dürfte die vorgeschlagene Lösung angemessen sein. Für die Versuchstierhaltung von Hunden ist weiterhin Gruppenhaltung vorgeschrie- ben (siehe Art. 119 Abs. 2).
Artikel 71 Absätze 2 und 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Artikel 72 Absätze 4 und 4bis Die Anpassung berücksichtigt den beschränkt zur Verfügung stehenden Platz in Tierheimen, ohne dass dabei das Wohl der Hunde leidet. Das Unterschreiten der verlangten Mindestflächen ist nur für Kurzaufenthalte zulässig oder wenn bei Rudel- haltung in einem grossen Aussengehege die Boxe als Ruhe- und Rückzugsort dient. Die Flächen werden in der geplanten Verordnung des BVET über die gewerbsmässi- ge Heimtierhaltung festgelegt sein und entsprechen den Boxenmindestmassen nach Tierschutzverordnung von 1981.
Artikel 73 Absatz 2 Alle Halsbänder oder Führhilfen, welche nach innen gerichtete Elemente aufweisen oder geeignet sind, durch mechanische Einwirkungen Schmerzen zu erzeugen, sol- len verboten werden. Um das Verbot der Stachelhalsbänder in Art. 73 Abs. 2 zu um- gehen, werden zunehmend neue Formen von Erziehungshalsbändern eingesetzt, die aufgrund mechanischer Mechanismen Schmerzen verursachen. Diese neuartigen Zwangsmittel unterscheiden sich optisch stark von einem ‚normalen‘ Stachelhals- band, zeigen jedoch ähnliche Wirkung, weshalb sie ebenfalls dem Verbot unterstellt werden.
Artikel 74 Die geltende Fassung des Art. 74 gestattet die Durchführung von Schutzdiensttrai- nings nur mit Diensthunden (Armee, Grenzwacht, Polizei) und mit Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind. Hunde privater Sicherheits- dienste fallen unter keine der genannten Kategorien. Die Schutzdienstausbildung von Hunden, die bei privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden, ist jedoch erforderlich, damit staatliche Sicherheitsdienste - wie etwa die Polizei – diese zur Unterstützung einsetzen können. Art. 74 ist daher ent- sprechend zu ergänzen. Die Schutzdienstausbildung von Hunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Akti- vitäten der privaten Sicherheitsunternehmen nach kantonalem Recht überhaupt zu- lässig sind. Alle Westschweizer Kantone sind dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (nachstehend: Konkordat) beigetreten. Dieses legt gemeinsame Regeln fest, welche die Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und ihres Personals bestimmen. Das Konkordat statuiert eine Bewilligungspflicht für alle Aktivi- täten im Bereich der Sicherheit. Neun andere Kantone haben gesetzliche Bestim- mungen zu den privaten Sicherheitsunternehmen erlassen, die gleich wie das Kon-
kordat jegliche derartige Aktivität vom Einholen einer Bewilligung abhängig macht. Elf weitere Kantone kennen dagegen keine Bewilligungspflicht4. Es ist darauf hinzuweisen, dass die TSchV nur die Ausbildung von Hunden für den Einsatz bei privaten Sicherheitsunternehmen regelt - und zwar immer unter dem Blickwinkel des Tierschutzes. Die TSchV regelt aber nicht die Anforderungen an den Einsatz von solchen Hunden. Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsunternehmen und damit der Einsatz ihrer Mittel, unterliegt den Bestimmungen über die öffentliche Si- cherheit, die der kantonalen Hoheit untersteht. Um sicherzustellen, dass die kantonalen Vollzugsstellen Kenntnis darüber haben, wer Schutzdienstausbildungen mit Hunden durchführt, müssen sich die für die Schutzdienstausbildung verantwortlichen Personen bzw. Organisationen bei den kantonalen Veterinärämtern melden. Die zusätzliche Anerkennung durch das BVET kann daher entfallen, da mit der Meldepflicht die Kontrolle durch die kantonalen Be- hörden sichergestellt wird.
Artikel 74a Zum Schutz von Nutztierherden vor Übergriffen durch Grossraubtiere (insbesondere Wölfe), kommen an vielen Orten unserer Landschaft und ganz besonders im Söm- merungsgebiet, ausschliesslich Herdenschutzhunde in Frage. Da diese Hunde beim Bewachen ihrer Herden selbständig und frei agieren, ergibt sich bei deren Einsatz ein gewisses Konfliktpotential mit anderen Nutzern der Landschaft, so z.B. mit ande- ren Tieren, aber auch mit Sportlern etc. Somit erfordert der Einsatz dieser Hunde, dass Massnahmen zu deren Kontrolle vorgenommen werden. Es dürfen nur Hunde bestimmter Herdenschutzhunderassen zum Herdenschutz aus- gebildet und eingesetzt werden. Absatz 3 gibt dem UVEK die Kompetenz, Bestim- mungen zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhun- den zu erlassen. Diese werden den Umgang mit Herdenschutzhunden, deren Kon- trolle und das Risikomanagement bei deren Einsatz in einem Sinne regeln, dass Konflikte mit Herdenschutzhunden minimiert werden können. Das BAFU kann Organisationen anerkennen, welche den Umgang mit Herden- schutzhunden gemäss Vorgaben des Bundes umsetzen (Abs. 4). Herdenschutzhunde müssen immer wieder Phasen durchlaufen, wo eine intensive Ausbildung mit lebenden Tieren stattfindet: Ganz zuerst müssen im Rahmen ihrer Sozialisierung an die Nutztiere, zu deren Schutz sie eingesetzt werden sollen, ge- wöhnt werden und eine intensive Bindung zu denselben aufbauen. Weiter müssen sie auch im Rahmen ihres Einsatzzweckes an fremde Nutztiere gewöhnt werden und ebenso müssen sie immer wieder im Rahmen jedes tatsächlichen Einsatzes auf die aktuell zu schützende Nutztierherde individuell gewöhnt werden. Dazu soll deshalb die bereits heute bestehende, rechtliche Möglichkeit zur Ausbildung von Treib- und Herdenschutzhunden am lebenden Tier in Abs. 2 geregelt werden. Sie wird dabei für diese Hunde auf die Verwendung lebender Nutztiere eingeschränkt. Es ist festzuhalten, dass die zuständige kantonale Behörde bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Hundehalters bei Vorfällen (Art. 77) den Einsatzzweck von Herdenschutzhunden (Abwehr von Raubtieren) zu berücksichtigen hat. Entspre- chende Weisungen an die Vollzugsbehörden werden zu gegebener Zeit die Einzel- heiten dazu regeln.
Bericht des Bundesrats zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen (in Beantwortung des Postulats Stähelin 04.3267 vom 1. Juni 2004. «Private Sicherheitsfirmen») vom 2. Dezember 2005; S. 662
Artikel 75 Diese Bestimmung wird im Gesamten überarbeitet, sprachlich angepasst und mit den Änderungen in Art. 22 Abs. 1 Bst. d in Übereinstimmung gebracht. Die bisher dort enthaltenen Ausnahmen werden neu in Art. 75 integriert und mit den Anforde- rungen an die Ausbildung von Vorstehhunden, von Apportierhunden und von Jagd- hunden für die Wildschweinjagd ergänzt (siehe auch revidierte Jagdverordnung). Die Herdenschutz- und Treibhunde werden neu separat in Art. 74a geregelt. Bisher war das Verwenden lebender Tiere nur für Jagdhunde erlaubt, die am Kunst- bau ausgebildet wurden, sowie für Herdenschutz- und Treibhunde. Neu soll dies auch für Vorstehhunde und, infolge der raschen Ausbreitung des Wildschweinbe- standes im schweizerischen Mittelland, auch für Hunde, die zur Wildschweinjagd eingesetzt werden, möglich sein (Abs. 1). Durch eine bessere Ausbildung der Jagd- hunde wird eine tierschutzgerechtere Jagdausübung sichergestellt.
Weil mit der Revision der Jagdverordnung das Ausüben der Entenjagd aus Tier- schutzgründen an das Vorhandensein eines gebrauchstüchtigen Apportierhundes gebunden wird, muss die Ausbildung und Prüfung von Apportierhunden auf der Schwimmspur einer lebenden Ente ebenfalls möglich sein. Ein Apportierhund muss nachweislich in der Lage sein, die Schwimmspur einer noch lebenden Ente auch im schwierigen Gelände (Schilf) zu verfolgen. In der Jagd- oder Wildhutpraxis muss die- ser Hund den Willen und die Fähigkeit haben, eine verletzte, flugunfähige Ente auf- zuspüren und zu bringen. Dies stellt analog zur Nachsuche auf Huftiere eine Mass- nahme im Sinne des Tierschutzes dar. Die Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde für das Apportieren auf der Schwimmspur einer Ente im natürlichen Gewässer ist aber nur zulässig, wenn die Ente ausschliesslich mittels Papiermanschette am Flügel (Methode Prof. Müller) vorübergehend flugunfähig gemacht wird (Verhinderung des direkten Kontakts; siehe nachfolgend). Zusätzlich wird neu verlangt, dass die Ausbildung generell so ausgerichtet sein muss, dass der direkte Kontakt zwischen dem Hund und dem für die Ausbildung verwendeten Wildtier möglichst verhindert wird (Abs. 2). Davon ausgenommen ist die Ausbildung im Schwarzwildgatter. Der Jagdhund muss lernen und wissen, dass ihn das Schwarzwild angreifen kann und dies auch tut, sollte er es zu stark bedrängen. Der Zauneffekt hingegen verhindert, dass der Hund die Gefährlichkeit des Wild- schweins erkennen kann. Gefährliche Konfrontationen zwischen Jagdhund und Wild- schwein lassen sich trotzdem vermeiden, weil Hunde nur einzeln eingesetzt werden dürfen und weil der Jagdhundeführer sich mit seinem Hund im Gatter befindet, um steuernd eingreifen zu können und weil keine zu aggressiven Wildschweine einge- setzt werden. In jedem Fall muss sich aber das Wildtier in Deckung zurückziehen können. Die Bewilligungspflicht ist entsprechend den ausgedehnten Ausbildungs- und Prü- fungsmöglichkeiten der Jagdhunde auf die entsprechenden Anlagen zu erweitern (Abs. 3). Analog zu den Kunstbauanlagen in Abs. 4 werden neu auch die tierschutzrelevanten Anforderungen an Schwarzwildgatter definiert. In solchen Schwarzwildgattern soll Schwarzwild nur in Gruppen gehalten und Jagdhunde bei der Ausbildung und Prü- fung ebenso nur mit Schwarzwild in Gruppen konfrontiert werden dürfen. Die Le-
bensraumqualität und natürliche Ausgestaltung des Schwarzwildgatters soll dabei dem Schwarzwild ermöglichen, sich durch Fluchtverhalten in die Vegetation zurück-
zuziehen. Die Möglichkeit zur Absonderung von Schwarzwild in einem kleinen Gatter ist aus sanitarischen Gründen nötig. Wichtig ist auch die Bestimmung, wonach Jagd- hunde nur einzeln eingesetzt und am Schwarzwild eingearbeitet oder geprüft werden dürfen. Diese Bestimmung dient zusammen mit der Bestimmung, wonach das Schwarzwild ein Lebendgewicht von mindestens 50 kg aufweisen soll, dem Schutz der Wildschweine. Mehrere Hunde könnten Schwarzwild packen und verletzen; dies gilt ganz besonders für kleinere Frischlinge. Die Rückzugsmöglichkeit des Wild- schweins in Deckung ist äusserst wichtig, da es sich dadurch schützen kann. Jede Veranstaltung, bei der lebende Wildtiere für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden verwendet werden, muss der kantonalen Behörde gemeldet werden (Abs. 6). Es dürfen nur in Gefangenschaft gehaltene und eingewöhnte Wildtiere für diese Ausbildung eingesetzt werden. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass den Bedürfnissen der Wildtiere nach Rückzugsmöglichkeiten Rechnung getragen wird. Werden Jagdhunde auf freilebende Wildtiere angesetzt, handelt es sich nicht um ei- ne Veranstaltung nach Abs. 6, sondern um Jagdeinsätze. Veranstaltungen nach Abs. 6 sind ausschliessliche solche mit Wildtieren, welche sich in (zeitweiliger) Obhut des Menschen befinden und für diesen Zweck eingesetzt werden (d.h. mit dem Fuchs im Kunstbau, mit Wildschweinen im Saugatter, mit Entenvögeln zur Ausarbeitung der Schwimmspur, mit Wildgeflügel wie z.B. gezüchteten Fasanen oder Wachteln zum Einüben des Vorstehens). Um nicht den Eindruck zu erwecken, die Ausbildung und die Prüfung der Jagdhunde ziele darauf ab, möglichst wildscharfe Hunde zu erhalten und weil sich die Ansichten und die Methodik bezüglich Erziehung und Ausbildung von Hunden in den letzten Jahren stark verändert haben, soll die Formulierung dem heutigen Sprachgebrauch und der Ausbildungsmethodik angepasst werden. Der Begriff „Bodenhund“ wird durch „Erdhund“ ersetzt und anstelle von „Abrichten“ wird „Ausbilden“ verwendet.
Artikel 76 Absätze 3, 4 und 6 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendi- gen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behör- de zu prüfen. Es wird klargestellt, dass das EVD nach Anhörung der Kantone nicht nur Inhalt und Form der Prüfung festlegen kann, sondern auch Inhalt und Form der entsprechenden Ausbildung. Dieser Aufgabe wird das EVD in der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Ausbildungsverordnung, SR 455.109.1) nachkommen. In Abs. 4 Bst. d wird der Begriff Markierung durch Kennzeichnung ersetzt. Heute werden Hunde mit einem Chip gekennzeichnet; der Begriff Markierung ist diesbezüg- lich nicht mehr passend. Der Begriff Kennzeichnung umfasst sowohl die Kennzeich- nung mittels Chip, aber auch die früher übliche Markierung. Abs. 6 enthält neu das Verbot der Anwendung von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen (bisher in Art. 22 Abs. 1 Bst. c). Geräte am Halsband von Hunden, aus denen dem Hund ein Wasserstrahl oder Druckluft ins Gesicht abgegeben wird, wenn er bellt, sind jedoch seit langem in Gebrauch. Sie werden durch die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahme explizit erlaubt. Es dürfen jedoch keine anderen Substanzen, wie zum Beispiel Duftessenzen verwendet werden, weil solche Einwirkungen auch nach dem Beenden des unerwünschten Ver- haltens fortdauern und den Hund nicht direkt auf das unerwünschte Verhalten hin angemessen bestrafen und verwirren.
Artikel 79 Absatz 2 Die meisten Kantone haben in diesem Bereich bereits legiferiert, nicht aber der Bund. Es soll deshalb darauf verzichtet werden, eine entsprechende Kompetenz des BVET zu statuieren.
Artikel 80 Absätze 3 und 4 Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden der besseren Verständlichkeit halber zu- sammengefasst und inhaltlich dahingehend eingeschränkt, dass die Möglichkeit, sich ausserhalb des Geheges bewegen zu können, nur einzeln in Gehegen gehaltenen Katzen gewährt werden muss.
Artikel 86 Buchstabe c Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben e, f und h Buchstabe e Betrifft nur den französischen Text. Buchstabe f Die Giftschlangen werden an dieser Stelle gestrichen und eigenständig in Bst. h auf- geführt. Es werden neu die Segelechsen und die Sporenschildkröten in die Liste aufgenom- men. Buchstabe h Die Giftschlangen werden neu separat als bewilligungspflichtig aufgelistet. Der Beg- riff der Giftschlange soll präzisiert werden. Der Begriff „Giftschlange“ ist bisher nicht näher bestimmt, weshalb in der Vollzugspraxis unterschiedliche Interpretationen er- folgten. Es hat sich gezeigt, dass der Begriff der Giftschlange bei strikter Auslegung auch Arten umfasst, die keine Gefahr darstellen und demzufolge eine Haltebewilli- gung überflüssig ist. Zudem gibt es neben den klassischen Giftschlangen (Vipern, Grubenottern, Seeschlangen usw.) auch Schlangenarten, die nicht ohne weiteres als giftig oder ungiftig eingestuft werden können. So ist z.B. die einheimische Ringelnat- ter aufgrund fehlender Giftzähne als ungiftig einzustufen obwohl sie giftigen Speichel produziert. Neu gelten als Giftschlagen Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können. Dies unabhängig von ihrer zoologischen Einordnung, von der Gefährlichkeit des Giftes und ob die Art explizit in Anhang 2 Tabelle 3 TSchV aufge- führt wird. Gewisse Schlangen, die unter die allgemeine Definition für Giftschlangen fallen, wer- den aufgrund von Expertenmeinungen jedoch als für den Menschen ungefährlich eingestuft, wie z.B. einheimische Nattern. Diese sollen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden. Eine Liste dieser von der Bewilligungspflicht ausgenomme- nen Schlangenarten wird vom BVET erstellt werden. Wenig bekannte oder neu in die Schweiz eingeführte Schlangenarten unterstehen damit der Bewilligungspflicht, so-
lange nicht nachgewiesen ist, dass sie für den Menschen ungefährlich sind. Mit die- ser Regelung wird für die Bewilligungspraxis der Vollzugsbehörden eine eindeutige Grundlage geschaffen, ohne dass in jedem Fall die Unterstellung unter die Bewilli- gungspflicht neu überprüft werden muss.
Artikel 90 Absatz 3 Die Ausnahmen bezüglich der gewerbsmässigen Wildtierhaltung wird auf die domes- tizierte Form der Wachteln der Art Coturnix japonica ausgeweitet. Die strengen, auf die Haltung von Wildtieren ausgerichteten Ausbildungsanforderungen sollen in Klein- haltungen nicht zur Anwendung kommen. Die Anforderungen, welche sonst bei ge- werbsmässiger Haltung gelten, d.h. die Wildtierhaltebewilligung verbunden mit dem Nachweis einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, wären für Klein- haltungen mit gleichzeitig bis max. 50 adulten Tieren unverhältnismässig.
Artikel 92 Das Kriterium besondere Ansprüche an Haltung und Pflege wurde bis anhin in der Tierschutzgesetzgebung unterschiedlich verwendet. Auf der einen Seite ist es das Kriterium für die Bewilligungspflicht von Wildtieren nach Art. 7 Abs. 3 des TSchG. Andererseits ist es das Kriterium für die verschärfte Bewilligungspflicht mit Gutachten nach Art. 92 TSchV. Durch die vorliegende Änderung soll Klarheit geschaffen werden, indem auf eine Umschreibung der Kriterien für eine verschärfte Bewilligungspflicht verzichtet wird und diese ausschliesslich durch die Aufzählung der betroffenen Tiere definiert wird. Aus diesem Grund wird die Bestimmung im Gesamten neu strukturiert. In Abs. 1 Bst. a werden aufgrund des im Rahmen der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) beschlossenen Importverbots für Cetacea (Inkrafttreten am 1. Januar 2013) die Walartigen (Cetacea) gestrichen. In die Liste in Bst. h werden neu die Dornteufel (Moloch horridus) und die Flugdra- chen (Draco ssp.) aufgenommen.
Artikel 92a Art. 92a regelt neu die Zucht und Haltung von Tieren, wie insbesondere Mäuse, die zum Zwecke der Fütterung von fleischfressenden Wildtieren gezüchtet und gehalten werden. Die TSchV hat bisher für diese Zuchten keine besonderen Bestimmungen vorgesehen. Durch die Einführung von Anforderungen bezüglich Mindestflächen für die Haltung von Kleinnagern mit der Revision der TSchV im Jahr 2008 musste die Anzahl Tiere gegenüber den bis dahin üblichen Belegungsdichten, die den Mindestvorgaben für die Versuchstierhaltung entsprochen haben, stark reduziert werden. Für die private und gewerbsmässige Zucht und Haltung von Futtertieren werden die Mindestanfor- derungen deshalb neu separat geregelt. In Abs. 1 wird die Mindestfläche von Gehegen und die Besatzdichte für die Haltung von Futtertieren festgelegt. Die Mindestfläche der Gehege soll derjenigen entspre- chen, die auch für die Haltung von Heimtieren gelten. Diese Mindestanforderungen sind in Anhang 2 Tabelle 1 geregelt. Hingegen kann der Käfig mit mehr Tieren be- legt werden, bis zu einer Besatzdichte, die der maximalen Belegung in der Ver-
suchstierhaltung entspricht. Die Vorgaben für nicht züchtende Versuchstiere sind in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegt, diejenigen für züchtende in einer Versuchstierhaltung in Tabelle 2. Die Absätze 2 bis 8 legen die Anforderungen fest, denen die Haltung von Futtertieren entsprechen muss. Bei der Beleuchtung der Gehege ist darauf zu achten, dass die Lichtverhältnisse, insbesondere die Hell- und Dunkelphasen den Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die künstliche Lichtquelle keine Effekte erzeugt, die die Tiere belasten. Wie in Versuchstierzuchten müssen separate Räumlichkeiten zur Absonde- rung von kranken Tieren und zur Lagerung von Futter und Materialien zur Verfügung stehen. Die Tiere sind ihren sozialen Bedürfnissen entsprechend zu halten und dür- fen nur markiert werden, wenn sie zur Zucht vorgesehen sind, wobei die am wenigs- ten belastende Markierungsmethode zu wählen ist.
Artikel 93 Absätze 1 und 2 Art. 93 wird dahingehend ergänzt, dass auch für die bewilligungspflichtige Zucht und Haltung von Futtertieren eine Bestandeskontrolle zu führen ist, in der die Abnehmer von Tieren zu Futterzwecken aufgeführt werden müssen.
Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe d Der bisherige Verweis auf Art. 195 ist nicht korrekt. Nicht für jede Art von bewilli- gungspflichtiger Wildtierhaltung muss ein Tierpfleger bzw. eine Tierpflegerin verant- wortlich sein. Art. 85 sieht differenzierte Anforderungen je nach Art der Tierhaltung vor. Der neue Verweis auf Art. 85 erlaubt es der zuständigen Behörde, betreffend den Bewilligungsvoraussetzungen für Wildtierhaltungen, die Gegebenheiten im Ein- zelfall besser zu würdigen.
Artikel 97 In der bisherigen Fassung von Art. 97 werden strengere Anforderungen an die ge- werbsmässigen Besatz- und Speisefischzüchter gestellt als an gewerbsmässige Züchter oder Halter von anderen Fischen (Art. 85). Sie müssen nämlich bisher über eine Ausbildung nach Art. 196 (Fischereiberuf) verfügen. Es gibt jedoch keinen Grund, an gewerbsmässige Züchter und Halter von Besatz- und Speisefischen oder Panzerkrebsen strengere Anforderungen zu stellen als an gewerbsmässige Züchter und Halter von anderen Fischen. Durch diese Änderung kann das in der TSchV grundsätzlich verwendete Drei-Stufen- System beibehalten werden. Danach soll für den beruflichen bzw. gewerbsmässigen Umgang und den privaten Umgang je eine den Anforderungen entsprechende Aus- bildung verlangt werden sowie jeweils je nach Art oder Grösse der Haltung differen- ziert werden. Diese Anpassung führt zu einer Änderung der Ausbildungsverordnung des EVD. Es erscheint konsequent, die gewerbsmässigen Züchter und Halter von Besatz- und Speisefischen sowie von Panzerkrebsen hinsichtlich der Ausbildung mit den ge- werbsmässigen Züchtern und Haltern von anderen Wildtieren gleichzusetzen.
Gliederungstitel vor Artikel 101 Der Gliederungstitel wird entsprechend den neuen Inhalten des Abschnitts ange- passt und dabei verallgemeinert.
Artikel 101 Art. 101 umschreibt, in welchen Fällen eine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Es handelt sich dabei vor allem um diejenigen Tätigkeiten, die bis anhin nur meldepflich- tig waren. Bewilligungspflichtig wird zudem die Abgabe von grösseren Mengen Tieren jährlich, welche jedoch noch nicht die Kriterien des Handels erfüllt. Neu sollen die gewerbsmässig durchgeführte Klauenpflege für Rinder und die ge- werbsmässig durchgeführte Hufpflege für Pferde bewilligungspflichtig sein. Gesetzli- che Grundlage für diese neue Bewilligungspflicht wird die im Rahmen der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) beschlossene Ergänzung von Art. 7 Abs. 1 TSchG sein, wonach der Bundesrat Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären kann. Die Bewilligung kann zudem mit der be- schlossenen Ergänzung von Art. 6 Abs. 3 TSchG von einer spezifischen Ausbildung abhängig gemacht werden. Mit diesen Massnahmen kann die fachgerechte Ausfüh- rung dieser Arbeiten sichergestellt und das Risiko von Verletzungen der Tiere ge- senkt werden (siehe Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Tierschutzgeset- zes, BBl 2011 7055). Die Bewilligungspflicht ermöglicht den kantonalen Vollzugsstel- len eine bessere Kontrolle. Das gewerbsmässige Durchführen der Klauenpflege für Rinder und der Hufpflege für Pferde durch Personen ohne fachspezifische berufliche Ausbildung, muss aus Gründen des Tierschutzes von den Vollzugsstellen kontrolliert werden können. Wer solche Dienstleistungen durchführt und über eine für die Tätig- keit fachspezifische berufliche Ausbildung verfügt, soll nicht der Bewilligungspflicht unterstellt sein.
Für die neuen Bewilligungspflichten nach Artikel 101 müssen die Bewilligungsvor- aussetzungen sowie allgemeine Bestimmungen zur Bewilligung festgelegt werden. Die entsprechenden Bestimmungen werden an dieser Stelle, sinngemäss entspre- chend den anderen in der TSchV vorgesehenen Bestimmungen zu Bewilligungen, eingefügt.
Artikel 102 Nach dem geltenden Art. 102 Abs. 1 besteht für die verantwortliche Person in Tier- heimen sowie bei der gewerbsmässigen Zucht oder Haltung von Heimtieren und Nutzhunden die Anforderung einer Ausbildung als Tierpflegerin oder Tierpfleger. Die TSchV legt grosses Gewicht auf die Ausbildung für Tierhalterinnen und Tierhalter. Demzufolge sollen auch entsprechende Kenntnisse für andere gewerbsmässige Tierbetreuungsarten gefordert werden. Abs. 1 ist deshalb entsprechend zu ergänzen. In Abs. 2 wird über die Menge der betreuten oder abgegebenen Tiere definiert, wann eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung ausreicht.
Neu wird in Abs. 3 aus Gründen der Verhältnismässigkeit für kleine Tierheime bis max. 5 Pflegeplätzen sowie für die Betreuung von bis zu maximal 5 Tieren nur ein Sachkundenachweis gefordert. Da die TSchV den Wildtieren ein eigenes Kapitel widmet, verweist Abs. 4 für die ge- werbsmässige Zucht und Haltung von Wildtieren auf die entsprechende Regelung in Art. 85. Abs. 5 regelt die Anforderungen für Personen, die gewerbsmässig die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde nach Art. 101 Abs. 1 Bst. e durchführen (sie- he Erläuterungen zu Art. 101 Abs. 1 Bst. e sowie Botschaft des Bundesrates vom
07.09.11 zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBl 2011 7055).
Artikel 103 Buchstabe b und e Bst. b betrifft nur die französische Fassung. In Bst. e muss entsprechend zu Art. 97 der Verweis auf Art. 197 aufgenommen werden.
Artikel 104 Absatz 3 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe d In Art. 105 Abs. 1 Bst. d wird aktuell der Begriff „verletzt“ verwendet. Es sollte aber - wie in der Definition des Begriffs Würde in Art. 3 Bst. a TSchG - das Verb „missach- tet“ verwendet werden (analog zur geltenden französischen und italienischen Fas- sung von Art. 105 Abs. 1 Bst. d.).
Artikel 109 Mit der bis anhin geltenden Bestimmung dürfen vom Tierhandel keine Tiere an ge- werbsmässige Tierhaltungen nach Art. 90 abgegeben werden, da diese in Art. 109 nicht explizit erwähnt werden. Dies lässt sich weder begründen, noch macht es Sinn. Die neue Formulierung verzichtet auf die ausdrückliche Nennung der anwendbaren Artikel und bestimmt lediglich, dass die Personen eine entsprechende gültige Bewilli- gung brauchen.
Artikel 111 Durch den Verweis auf Art. 13 des TSchG wird auf die gesetzliche Grundlage der Bewilligungspflicht verwiesen (Art. 104 der Verordnung regelt die Gesuchseinrei- chung). Zudem wird die Bestimmung insofern ergänzt, als dass auch wer eine Bewil- ligung zur Haltung von Wildtieren hat, nicht mehr entsprechend informiert werden muss. Die entsprechende Ausbildung wird bereits über die Anforderungen nach dem
4. Kapitel (Wildtiere) sichergestellt.
Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 115 Absatze 1 Buchstabe b und Absatz 2 Absatz 1 Die bisherige Formulierung in Art. 115 schliesst Tierpflegende als Leitende einer Versuchstierhaltung generell aus, wenn gentechnisch veränderte Tiere gehalten werden. Sachlich richtiger ist jedoch eine Einschränkung dieses Ausschlusses auf belastete Linien oder Stämme. Eine Vielzahl von gentechnisch veränderten Tieren sind nicht belastet und damit einfacher zu halten, weshalb zur Leitung einer entspre- chenden Versuchstierhaltung die Ausbildung als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger ge- nügt. Absatz 2 Es handelt sich hier nicht um eine Weiterbildung, sondern generell um Ausbildungs- massnahmen, welche die zuständigen kantonalen Behörden anordnen können. Der Begriff muss in einem weiten Sinn und allgemein verstanden werden. Anpassung der Nomenklatur an das 9. Kapitel (siehe Erläuterungen zum 9. Kapitel).
Artikel 117 Absatz 3 In Anhang 3 sind nur die am häufigsten zu Versuchszwecken gehaltenen Tierarten geregelt. Der Zusatz legt fest, dass für alle anderen Tierarten entweder die Anforde- rungen an Haustiere (Anhang 1) oder an Wildtiere (Anhang 2) gelten.
Artikel 122 Absatz 2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Artikel 128 Absatz 2 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 129 Absatz 1, Artikel 130 Sachüberschrift, Artikel 141 Absatz 1 und Artikel 145 Absatz 2 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 130 Buchstabe d Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 132 Absatz 1 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 135 Absatz 9 Mit dieser Änderung wird für das BVET die Grundlage geschaffen, Ausnahmen vor- zusehen vom Grundsatz, dass in Räumen, in denen Tiere getötet werden oder durch
Eingriffe oder Massnahmen Schmerzen etc. erleiden, keine anderen Tiere gehalten werden dürfen. Diese Anpassung ist aufgrund eines Widerspruchs zwischen Art. 135 Abs. 9 und Art.
6 der Verordnung des BVET vom 12. April 2010 über die Haltung von Versuchstieren
und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung; SR 455.163) notwendig geworden. Durch die neu geschaffene Möglichkeit des BVET, Ausnahmen zu nennen, wird der Wider- spruch der beiden Artikel beseitigt.
Artikel 137 Absatz 4 Buchstabe b Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 138 Absatz 2 Art. 9 GTG verbietet die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren für andere Zwecke als Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen und Tieren. Nach Art.
138 Abs. 2 TSchV ist die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren unzuläs-
sig – auch zu Forschungszwecken –, wenn die Tiere in folgenden Bereichen genutzt werden sollen: a. als Heim-, Hobby- oder Sporttiere; b. als Arbeitstiere, wenn die Leistungssteigerung allein ökonomischen Zwecken dient; c. als Nutztiere zur Le- bensmittel- oder Güterproduktion, wenn dies allein der Luxusgüterproduktion dient. Hier geht die TSchV weiter als Art. 9 GTG und widerspricht diesem. Das GTG geht aber der TSchV vor, so dass der widersprüchliche Art. 138 Abs. 2 TSchV gestrichen werden muss. Vielmehr soll ein allgemeiner Verweis auf Art. 9 GTG die Verbindung zu dem in diesem Bereich (Tierversuche zur Erzeugung gentechnisch veränderter Wirbeltiere) zusätzlich anwendbaren Erlass herstellen und die Versuchszwecke ent- sprechend einschränken. Es handelt sich nicht um eine materielle Änderung; der Verweis ist rein deklaratorisch.
Artikel 139 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b Die Würde des Tieres (Art. 17 TSchG) muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden be- achtet werden. Es ist klarzustellen, dass auch die vereinfachte Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Würde des Tieres beachtet wird. Es handelt sich vorliegend um einen deklaratorischen Hinweis auf Art. 17 TSchG.
Artikel 143 Absatz 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Artikel 145 Absatz 1 Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 145 Absatz 2 Zur Umsetzung des im Rahmen der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) neu eingefügten Art. 20a TSchG (Information der Öffentlichkeit), werden die Meldepflichten der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter nach Art. 20 Abs. 3 TSchG ergänzt. Mit Abschluss des Tierversuchs oder einer Versuchsreihe muss zusätzlich zur Mel- dung des Abschlusses eine zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung mit den Angaben nach Art. 20a Abs. 2 TSchG geliefert werden. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter müssen in dieser Zusammenfassung in kurzer und wissenschaftlicher Form den Titel und Angaben über die Fragestellung des Versuchs oder den Versuchszweck (Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b TSchG) sowie das entsprechende Fachgebiet (Art. 20a Abs. 1 Bst. a TSchG) melden. Ein grosser Teil der zu liefernden Informationen wird in der Praxis jeweils bereits mit dem Bewilligungsgesuch bzw. mit der Abschlussmeldung eingereicht. Die detaillier- ten Anforderungen sind insbesondere in der Tierversuchsverordnung (SR 455.163) geregelt und wiederspiegeln sich auch in den Formularvorlagen. Dabei sind die Ver- suchszwecke im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 19865 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vorgegeben. Als Versuchszwecke gelten insbesondere: Biologische und medizinische Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung, Entdeckung, Entwicklung Qualitätskontrolle von Produkten oder Geräten in der Human- oder Ve- terinärmedizin, Krankheitsdiagnostik, Schutz von Mensch, Tier und Umwelt durch toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen sowie Bildung und Ausbil- dung.
Artikel 145 Absatz 4 Der Antrag der kantonalen Tierversuchskommission zu Entscheiden über belastete Tierlinien (Art. 127 Abs. 2 TSchV) sowie zu Tierversuchsbewilligungen (Art. 139 Abs.
4 TSchV) ist heute häufig in der Verfügung nicht erwähnt. Zur Wahrnehmung des
Beschwerderechts (Art. 25 Abs. 2 TSchG) benötigt das BVET jedoch Angaben dar- über, ob das Gesuch der Kommission vorgelegt worden ist und ob die kantonale Be- hörde dem Antrag der Kommission gefolgt ist oder mit welcher Begründung sie da- von abgewichen ist. Zu diesem Zweck soll dem BVET zusätzlich zur jeweiligen Verfügung und dem ent- sprechenden Gesuch neu auch der Antrag der Kommission mitzuliefern sein. Die Kantone sollen dem BVET die Zusammenfassungen über Tierversuche nach Art. 145 Abs. 2 Bst. a laufend übermitteln, damit dieses die Veröffentlichung auch laufend vornehmen kann.
Artikel 149 Absatz 3 Anpassung in der Terminologie (siehe Erläuterungen zum 9. Kapitel).
5 SR 0.457
Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e Ergänzend zu der bisher in Art. 152 der Fahrerin oder dem Fahrer auferlegten Do- kumentations- und Meldepflicht, die auf dem Transport erlittenen Verletzungen des Tieres schriftlich festzuhalten, wird neu in Bst. e die Verpflichtung aufgeführt, die Fahrzeit schriftlich festzuhalten. Als Fahrzeit gilt einerseits die Lenkzeit gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Andererseits gilt auch als Fahrzeit, wenn die Trans- portmittel bei Fahrunterbrüchen den Tieren als Aufenthaltsort dienen sowie bei land- wirtschaftlichen Nutztieren bei Fahrunterbrüchen von über 4 Stunden, sofern die in Art. 165 Abs. 2 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten werden können. Damit die in Art. 15 TSchG festgelegte maximale Fahrzeit von 6 Stunden am Zielort des Tieres überprüft werden kann, ist die Dokumentation der Fahrzeit insbesondere bei Transporten über mehrere Stationen oder durch mehrere Fahrerinnen oder Fah- rer von Bedeutung. Der Transporteur der letzten Etappe kann nicht wissen, wie lange einzelne Tiere vor dem Zuladen auf sein Fahrzeug schon unterwegs waren. Er ist jedoch bei der Überschreitung der maximalen Fahrzeit von 6 Stunden verantwortlich. Eine jederzeit nachvollziehbare Überprüfung der gesamten Fahrzeit ist nur möglich, wenn die Dauer der einzelnen Fahretappen schriftlich festgehalten worden sind.
Artikel 152a In dieser Bestimmung wird geregelt, in welchen Fällen die Berechnung der Fahrzeit neu beginnt (siehe Erläuterungen zu Art. 152).
Artikel 159 Absätze 1 und 1bis Art. 159 Abs. 1 wird dahingehend ergänzt, dass zum Ein- und Ausladen von Nutztie- ren und Pferden keine Rampe nötig ist, sofern die von den Tieren zu überwindende Stufe nicht höher als 25 cm ist. Damit wird der Entwicklung von Tiertransportfahrzeu- gen mit absenkbarer Ladebrücke oder tief gebauten Pferdetransportern Rechnung getragen. Misst diese Stufe weniger als 25 cm und wird deshalb keine Rampe ver- wendet, müssen die Tiere beim Ein- und Ausladen die Stufe vorwärts gehend über- winden können.
Artikel 160 Absätze 1 und 7 Absatz 1 Neu wird neben dem Anbinden mit Strickhalftern auch das Verwenden von Knoten- halftern und Zaumzeug zum Anbinden verboten. Diese Anpassung ist notwendig, da diese Methoden unter Umständen ebenfalls zu Schmerzen bei den Tieren führen können. Die weitverbreiteten Knotenhalfter und das Zaumzeug machen Pferde durch den Druck auf empfindliche Stellen am Kopf (Nerven, Maul) gut kontrollierbar. Während dem Transport kann dies allerdings, vor allem bei einem Gleichgewichtsverlust des Tieres, zu unnötigen Schmerzen führen. Absatz 7 Beim Transport von Fröschen kann kaum verhindert werden, dass diese Haufen bil- den und dann übereinander gestapelt liegen. Bei der Kontrolle von Importsendungen müsste an der Grenzkontrollstelle der Weitertransport blockiert und das Umpacken der Frösche veranlasst werden. In vielen Fällen ist es tierschonender, den Transport
unverzüglich an den Bestimmungsort fahren zu lassen und die Tiere dort unverzüg- lich aus den Transportkisten zu entladen. Deshalb soll die Bestimmung in Art. 160 Abs. 7 flexibler formuliert werden.
Artikel 164 Neu wird eine zusätzliche Ausnahme aufgeführt, wonach es nicht notwendig ist, Transportmittel für den Transport von Pferden einzustreuen – dies, weil viele Pferde allergisch auf Staub in der Einstreu reagieren. Während dem Transport setzen Pfer- de keinen Harn ab, und sie legen sich während den Ruhepausen nicht hin.
Artikel 165 Absätze 2 und 3 Absatz 2 Diese Bestimmung wird eingegrenzt auf landwirtschaftliche Nutztiere. Der Aufenthalt im Transportfahrzeug kommt vor allem auf längeren Wegen zum Schlachtbetrieb, resp. bei Sammeltransporten zum Tragen, wo Tiere aus verschiedenen Herkunftsbe- trieben unterwegs auf grössere Fahrzeuge umgeladen werden. Werden die Anforde- rungen eingehalten, ist der Aufenthalt im Transportmittel vertretbar. Absatz 3 Von Situationen nach Abs. 2 zu unterscheiden sind solche, wo Tiere temporär im Transporter untergebracht sind. Dies betrifft vor allem Hunde und Pferde anlässlich von Diensteinsätzen (Schutzdienst, Sicherheitsdienst – Hund), Sportanlässen (Pfer- de-, Hundesport – mehrere Stunden bis 2 Tage) oder Ausstellungen (v.a. Hunde, ein- bis mehrtägig). Das BVET soll dazu entsprechende technische Vorschriften er- lassen können.
Artikel 177a Artikel 177a regelt die Verantwortlichkeit der Schlachtbetriebe. Nach Absatz 1 müs- sen für die wichtigen Tätigkeiten im Umgang mit den Tieren Arbeitsanweisungen er- stellt werden. Das Betäuben und Entbluten kann selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen. Die ungewohnte Umgebung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tötung lösen Stress aus. Die Schlachtbetriebe müssen sicher stellen, dass jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person die erforderlichen Massnahmen kennt, um die Belastung der Tiere beim Schlachten so gering wie möglich zu halten. In den Arbeitsanweisungen werden die bewährten Verfahren und die gemäss TSchV er- laubten Methoden festgelegt. Jede an der Betreuung und dem Töten der Tiere betei- ligte Person muss diese kennen. Das Wohlergehen der Tiere hängt hauptsächlich davon ab, wie die Tätigkeiten kon- kret ablaufen; zuverlässige Ergebnisse lassen sich nur erzielen, wenn die Betriebe Instrumente zur Bewertung der Wirkung der Betäubung entwickeln. Deshalb müssen in den Arbeitsanweisungen für die wichtigen Schritte des Prozesses Zielvorgaben, Zuständigkeiten, Verfahrensweisen, messbare Kriterien sowie Verfahren zur Über- wachung und Aufzeichnung festgelegt werden. Die Anweisungen erlauben die Über- wachung des Wohlbefindens der Tieres während der Betäubung und des Tötens. Die Betreiberin der Schlachtanlage ist für die Einhaltung der Arbeitsanweisungen ver- antwortlich. Sie stellt die Arbeitsanweisungen auf Verlangen den Vollzugsorganen zur Verfügung (Abs. 2).
In Absatz 3 wird festgelegt, dass in jedem grösseren Betrieb eine für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften verantwortliche Person eingesetzt (Tierschutzbeauftrag- te/r) werden muss. Um diese Funktion tatsächlich ausüben zu können, sollte sie nach Möglichkeit direkt der Betriebsleitung unterstellt werden. In kleinen Schlachtbe- trieben liegt die Zuständigkeit bei der Betriebsleitung.
Artikel 178 Absatz 2 Buchstaben c und d Art. 178 regelt die Betäubungspflicht im Falle der Tötung von Wirbeltieren anlässlich der Schlachtung. Aus lebensmittelhygienischen Gründen darf nur Fleisch von ausge- bluteten Tieren gewonnen werden. Die Tiere müssen zuerst betäubt werden, bevor dann ein Hauptgefäss zum Blutentzug eröffnet wird. Dies führt erst nach einigen Mi- nuten zum Tode. Durch die vorangehende Betäubung wird sichergestellt, dass das Tier in diesem Zeitraum nicht leidet. Abs. 2 enthält Ausnahmen von der Betäubungspflicht. Eine zusätzliche Betäubung ist nicht nötig, wenn die Tötungsmethode unmittelbar zum Bewusstseinsverlust (Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit) führt (Bst. c). Für die Schlachtung von Fröschen sind keine geeigneten Betäubungsmethoden ver- fügbar. Die Kühlung führt lediglich zu einer Kältestarre, ohne dass nachgewiesener- massen ein Bewusstseinsverlust eintritt. Deshalb regelt Bst. d, dass keine Betäubung vorgenommen werden muss, wenn Frösche in gekühltem Zustand geköpft werden (schnelle Tötungsmethode) und die Köpfe unmittelbar danach vernichtet werden.
9. Kapitel : Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung
Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Bildungskanälen und den Bil- dungstypen ist nicht immer einfach. Deshalb sollen an dieser Stelle nochmals die drei Bildungstypen erläutert werden: a) Die Ausbildung: allgemeine Ausbildung oder Grundausbildung, eröffnet Zu- gang zur Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit. b) Die Weiterbildung: vertieft die Kompetenzen und erlaubt eine Spezialisierung im gewählten Bereich. c) Die Fortbildung: gewährleistet die ständige Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen. Die Art der zusätzlichen Bildung im Anwendungsbereich der Tierschutzgesetzgebung hängt ab von dem für die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit geforderten Typ der Grundausbildung; die verschiedenen Möglichkeiten sind in der TSchV geregelt. Es kann nicht generell gesagt werden, dass es eine bestimmte Folge zwischen den verschiedenen Bildungstypen gibt. Das heisst, man kommt nicht unbedingt von ei- nem Stadium der Bildung in das nächste, wie z.B. Ausbildung – Weiterbildung - Fort- bildung : es hängt immer vom entsprechenden Bereich ab. Eine Weiterbildung kann aber nur auf eine Grundausbildung folgen, hingegen kann eine Fortbildung auf sämtlichen Bildungstypen folgen.
Artikel 190 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Absatz 4 Absatz 1 Buchstabe b: Die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen sollen ebenfalls der Fortbildungspflicht unterworfen sein, wie dies bereits für Versuchslei- tende und -durchführende vorgeschrieben ist. Absatz 1 Buchstabe d : Im Zoofachhandel tätiges Betreuungspersonal für Tiere soll wie die im Zoofachhandel eingesetzten Tierpfleger einer Fortbildungspflicht unterwor- fen sein. Absatz 4: Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 191 Sachüberschrift sowie Absätze 1 und 3 Hier handelt es sich um zusätzliche Bildungsmassnahmen im weiteren Sinn, nicht um Weiterbildung oder Fortbildung im Sinne dieser Verordnung. Die betreffende Person verfügt bereits über die Kompetenz Tiere zu halten, aber die Behörden stellen fest, dass Probleme gibt und deshalb eine zusätzliche Bildungsmassnahme ergriffen wer- den muss. Aus diesem Grund wird hier der Begriff Ausbildung im allgemeinen Sinne verwendet.
Artikel 192 Absatz 1 Buchstaben b und c Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 196 Buchstabe b Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 199 Absatz 1 Es wird nicht mehr auf die allgemeinen Bestimmungen in Art. 192, sondern auf die jeweils entsprechenden speziellen Bestimmungen verwiesen. Zudem wird bei der Veröffentlichung entsprechend den Verweisen nicht nur die Anerkennung der Ausbil- dungen, sondern auch der Weiterbildungen genannt.
Artikel 200 Absätze 1, 4 und 5 Nach Art. 103 Bst. b ist für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel eine Wei- terbildung erforderlich für die Betreuung der Tiere bei Handel und Werbung. Diese Weiterbildung ist in Kapitel 5 der Ausbildungsverordnung EVD geregelt. Fälschli- cherweise umfasst Art. 200 Abs. 1 – im Gegensatz zu Art. 199 - jedoch nur die fach- spezifische, berufsunabhängige Ausbildung sowie den Sachkundenachweis. Mit der vorliegenden Ergänzung wird Art. 200 Abs. 1 dem Art. 199 Abs. 1 angepasst. Abs. 4 stellt klar, dass eine Anerkennung vom BVET widerrufen werden kann, wenn die tatsächlich angebotene Ausbildung nicht mit der Dokumentation übereinstimmt, die zur Anerkennung vorgelegt wurde oder die Bestimmungen der TSchV anderwei- tig nicht eingehalten werden. Heute fehlt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung. Abs. 5 bezieht sich auf solche Fälle, in denen Anbieterinnen und Anbieter nicht selbst über eine Anerkennung der Aus- oder Weiterbildung durch das BVET verfügen, die
Aus- oder Weiterbildungen jedoch aufgrund einer Anerkennung des Kurskonzeptes der Ausbildungsstätte durchführen. Ebenso werden Anbieterinnen und Anbieter er- fasst, die trotz fehlender bzw. widerrufener Anerkennung Aus- oder Weiterbildungen anbieten. Auch hier ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, um das Ausstellen von Ausbildungsbestätigungen zu untersagen. Ohne die Möglichkeit, Anerkennungen zu widerrufen und die Ausstellung von Ausbil- dungs- bzw. Weiterbildungsbestätigungen zu untersagen, ist eine effektive Durchset- zung der Anerkennungspflicht von Aus- und Weiterbildungen nicht durchsetzbar.
Artikel 202 Absatz 1 Die TSchV sieht für den Umgang mit Tieren im Bereich Handel grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung vor. Im Zoofachhandel war nach alter Tierschutz- verordnung (vor der Revision 2008) der Erwerb des Abschlusses als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger möglich. In der geltenden TSchV wird die Qualifikation Detailfach- person im Zoofachhandel mit einer Weiterbildung ergänzt, die aber bislang ohne Prü- fung abgeschlossen werden kann. Um die Qualität der Weiterbildung in diesem Be- reich zu sichern, wird neu auch für die Weiterbildung der Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel der Abschluss mit einer Prüfung vorgeschrieben.
Artikel 204a Neu eingeführt wird die Meldepflicht für Personen, die Ausbildungen nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b und c durchführen. Diese Massnahmen erleichtern den Tierschutzvoll- zug. Dadurch erhalten die kantonalen Vollzugsstellen Kenntnis von den in ihrem Kanton angebotenen Ausbildungsangeboten und haben die Möglichkeit im Bedarfs- fall Kontrollen durchzuführen.
Artikel 206 Absatz 1 Durch die Einschränkung nach Artikel 198 Absatz 2 wird von der Vorschrift lediglich das Praktikum zum Erwerb eines Sachkundenachweises erfasst. Tatsächlich sieht die Ausbildungsverordnung EVD auch Praktika im Rahmen der anderen anerkannten Aus- und Weiterbildungen vor. Diese Praktika werden mittels der neuen Formulie- rung ebenfalls den Anforderungen nach Art. 206 TSchV unterstellt. Die Bestimmung wird zudem dahingehend ergänzt, dass die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter des Praktikumsbetriebs selber über die erforderliche Qualifikation verfügen muss.
9a. Kapitel: Widerhandlungen Artikel 206a Mit der Revision des TSchG vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 5951) ist die bisher gel- tende Blankettstrafnorm revidiert worden. Blankettstrafnormen sind zu vermeiden, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Neu wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist (Art. 28 Abs. 3 TSchG). Art. 206a TSchV stellt die entspre- chende Ausführungsvorschrift dar und enthält diejenigen Strafandrohungen, welche nicht unter die im TSchG (Art. 28 Abs. 1 TSchG) enthaltenen Strafnormen subsu- mierbar sind.
Artikel 209 Absatz 4 und Absatz 4bis Aufgrund der neuen Meldepflicht nach Art. 204a und den neuen Bewilligungen nach Art. 101 werden die Angaben, welche in die vom BVET zu erstellenden Formularvor- lagen aufgenommen werden, entsprechend ergänzt (Klauenpflege für Rinder, Huf- pflege für Pferde, Anbieten von Ausbildungen).
Artikel 212a Im Zusammenhang mit dem Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG hat sich in der Pra- xis immer wieder die Frage gestellt, welcher Kanton zuständig ist, wenn die Tiere nicht im Wohnsitzkanton der Tierhalterin oder des Tierhalters gehalten werden, son- dern in einem andern Kanton. Das TSchG enthält dazu keine Regelung. Es gibt auch keine anderen Vorschriften, welche eindeutig etwa auf die alleinige Zu- ständigkeit des Wohnsitzkantons des Tierhalters für das Verfügen eines Tierhalte- verbots schliessen lassen würden. Deshalb soll in Art. 212a festgehalten werden, dass sowohl die Behörde des Wohn- sitzkantons zuständig ist, als auch die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zuwiderhandlungen erfolgten oder die Unfähigkeit zur Tierhaltung festgestellt worden ist. So kann beispielsweise im Fall, dass ein Nutztierhalter seine Tiere in einem Stall im benachbarten Kanton hält und Gründe für ein Tierhalteverbot vorliegen, die Behörde des Wohnsitzkantons oder die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich der Stall befindet, ein Tierhalteverbot aussprechen. Es ist davon auszugehen, dass sich die involvierten Behörden über das Vorgehen absprechen. Ein ausgesprochenes Verbot ist dann in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG).
Artikel 214 Verschiedene Wildtierarten wie Fische, Hirsche, Strausse oder Wachteln werden zur Gewinnung von Lebensmitteln genutzt. In diesen Betrieben muss deshalb die Kon- trolle denselben Anforderungen genügen wie die Kontrolle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Nur so können die lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten wer- den. Nach Art. 214 Abs. 2 gelten somit für Betriebe, die Wildtiere für die Lebensmit- telproduktion halten, die Kontrollvorschriften für landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Art. 213.
Artikel 222 Absatz 4 Durch den Zusatz „für diesen Hund“ wird die Regelung nur auf den am 1. September 2008 bereits gehaltenen Hund eingeschränkt. In der französischen Fassung wird zu- dem der Begriff des Sachkundenachweises gemäss Art. 192 Abs. 1 Bst. c ange- passt.
Artikel 225a Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen zur vorliegenden Änderung der TSchV. Bei der Festlegung der Übergangsfristen wird von einem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1.1. Januar 2014 ausgegangen.
Absatz 1 Die neuen Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen (Anhang 2 Tabelle 2) sind von den nach bisherigem Recht bewilligten Haltungen bis am 1. Ja- nuar 2024 zu erfüllen.
Absatz 2 Die Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen müssen den neuen Anforderungen ab dem 1. Januar 2015 entsprechen.
Absatz 3 Nach bisherigem Recht gemeldete Personen müssen bis am 1. Januar 2017 über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Durch diese Regelung sollen die kantona- len Behörden davor bewahrt werden, dass sie mit Gesuchen der bisher gemeldeten Personen überschwemmt werden. So können sie die für die Einrichtung des Bewilli- gungsverfahrens erforderlichen Vollzugsstrukturen aufbauen. Neue Gesuche wer- den sich hingegen im Rahmen halten.
Absatz 4 Die neuen Anforderungen an die Ausbildung des Betreuungspersonals in Tierhei- men, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren, bei der Abgabe von mehr als nach Art. 101 Abs. 1 Bst. c festgelegten Anzahl von Tieren sowie bei der ge- werbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde müssen bis am 1. Januar 2017 erfüllt werden.
Absatz 5 Die geltende Übergangsbestimmung konnte in der Praxis noch nicht umgesetzt wer- den. Neu wird der 1. September 2010 als Stichtag festgelegt: Für Aufbauten, die am 1. September 2010 im Verkehr waren, wird neu eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt. Aufbauten, die nach dem 1. September 2010 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, müssen nach geltender Tierschutzgesetzgebung konstruiert sein. Ab 1. Sep- tember 2020 müssen alle Transportabteile den Mindesthöhen für den Transport der entsprechenden Tierart gemäss der geltenden Tierschutzgesetzgebung entsprechen. Allenfalls kann der Aufbau für den Transport einer anderen Tierart verwendet wer- den, sofern die Mindesthöhen für diese Tierart eingehalten werden. Andernfalls dür- fen die Aufbauten nicht mehr für Tiertransporte verwendet werden.
Artikel 225b Die heutige Lösung für den Einsatz des Widerhakens führt im Vollzug zu Problemen, Unsicherheiten und komplizierten kantonalen Einzellösungen. Dies ist insbesondere auch an Seen mit mehreren Kantonsgrenzen ein Problem.
Zudem ist der generelle Umgang mit dem Widerhaken in der TSchV geregelt und die Ausnahmen davon sind in der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesge- setz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01) definiert. Dies trägt ebenfalls zu den Voll- zugsproblemen bei. Ausserdem betreffen diese sogenannten Ausnahmeregelungen einen grossen Teil der Fischerei und damit stellt sich auch die Frage nach der Kon- struktion dieser Vorgaben. Um einen einheitlichen Vollzug von Art. 5b Abs. 4 VBGF zu ermöglichen und die vor- genannten Probleme zu lösen, hat das BAFU die Verwendung von Angeln mit Wi- derhaken in Gewässern mit stehenden Charakter zu definieren.
Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1 Tabelle 1 In Anmerkung 3 zur Tabelle 1 wird der Begriff Milchkühe durch Kühe ersetzt. Es handelt sich dabei um eine rein redaktionelle Anpassung. Ziel der neuen Anmerkung 13 ist es, die Rechtssicherheit betreffend Boxenbreite für Kühe und hochträchtige Erstkalbende mit einer Widerristhöhe von 135 ± 5 cm in Stäl- len, die am 1. September 2008 bereits bestanden, zu gewährleisten. In am 1. Sep- tember 2008 bereits bestehenden Ställen ist bei hinten nicht abgestützten Bügeln eine Toleranz von 1 cm zulässig. In der alten TSchV gab es in Anhang 1 in Tab. 11 (Rindvieh) die Fussnote e) „Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zulässig. Bodenfreiheit unter der seitlichen Begrenzung 40 cm.“ Eine entsprechende Fussnote fehlt in der heutigen TSchV in Anhang 1, Tabelle 1 (Rinder). Sie muss dort entsprechend der früheren Tabelle wieder eingefügt werden.
Tabelle 3 Neu wird mit der Anmerkung 7 berücksichtigt, dass Jungeber von 110-160 kg zum Teil schon einzeln gehalten werden und für diese noch nicht die Flächenanforderun- gen für ausgewachsene Eber gelten.
Tabelle 6 Diese Änderung korrigiert einen Fehler indem in Ziffer 11 der Zusatz pro Tier gestri- chen wird. Mit der geänderten Ziffer 12 und der neuen Ziffer 13 sollen die in der Pra- xis grösser werdenden Herden berücksichtigt werden.
Tabelle 7 Durch die Ergänzung von Ziffer 13 wird Klarheit für die Praxis geschaffen. Denn ob- wohl unter Ziffer 11 Einzelboxe steht, war oftmals unklar, ob für eine Auslaufboxe die Mehrraumlaufstallmasse geltend gemacht werden können.
Tabelle 8 Weil bei den Jungtieren die Mindestmasse auf verschiedene Weise interpretiert wur- den, ist eine Überarbeitung dieses Teils der Tabelle 8 notwendig. Es gibt neu Min- destgehegegrössen für Jungtiere von Zibben bis 2,3 kg und von Zibben ab 2,3 kg. Generell gibt es für alle Jungtiere Mindestflächen pro Jungtier bis 1,5 kg und ab 1,5 kg Körpergewicht sowie Mindestflächen pro Jungtier in Gruppen bis 40 und über 40
Tiere. Mit diesen Änderungen wird ermöglicht, dass zum Beispiel Jungtiere von Zib- ben der Gewichtsklasse 3,5 – 5,5 kg in Gehegen der Gewichtsklasse 2,3 – 3,5 kg (mit 50 cm Mindesthöhe) gehalten werden können.
Tabelle 9-1 Durch diese Änderung wird ein Fehler in der französischen Fassung behoben, da bislang hier die Einschränkung auf den Tierversuchsbereich fehlte. Die Anmerkung 7 von Tabelle 9-1 wird so ergänzt, dass sie nur noch für die Haltung von Hühnern im Tierversuch gültig ist. Damit auch wird in der französischen Fassung klargemacht, dass Käfige verboten sind, ausser im Tierversuchsbereich aufgrund von Anmerkung
7 ausnahmsweise erlaubt werden. Im deutschen Text wird die kleinste Haltungsein-
heit im Tierversuch definiert. In der franz. Version steht das Wort „Tierversuch“ nicht und muss ergänzt werden, da die Anmerkung abweichende Mindestanforderungen im Tierversuch vorgibt (4000cm2 Grundfläche für 2 Tiere, 80 cm Höhe; 1/3 Einstreu und erhöhte Sitzstangen).
Tabelle 9-3 Durch die Neugestaltung der Tabelle wird der Fehler in Ziffer 12 bezüglich der Grös- se für jedes zusätzliche Paar (Aussengehege) behoben. Zudem wurde die Lesbarkeit der Tabelle verbessert, indem klar ersichtlich ist, dass die Mindestgrösse für Aussen- gehege bis zu 8 Taubenpaare gilt und erst danach mit 75% der Innengehegegrösse gerechnet werden darf.
Anhang 2
Es wird eine Nummerierung der Zeilen in allen Tabellen dieses Anhangs eingefügt, analog zu den anderen Anhängen.
Vorbemerkungen
J: neue Formulierung Gehege müssen mit Tageslicht beleuchtet werden, ausgenommen für Arten, die in- folge ihrer weitgehend unterirdischen Lebensweise oder ihrer ausschliesslichen Nachtaktivität kein Tageslicht benötigen. Tageslicht ist lebenswichtig für den Vitamin D-, Ca- und P-Stoffwechsel sowie für die neuronale Gesundheit (Funktion der Neurotransmitter), die Nierenfunktion und das Wohlbefinden. Ohne Tageslicht können mittel- und längerfristig Depressionen und Mangelerscheinungen auftreten. Darum sollen Wirbeltiere grundsätzlich im Tages- licht gehalten werden. Nicht zwingend anwendbar ist diese Regelung für Tiere, deren Lebensweise nicht in direktem Zusammenhang mit dem Tageslicht stehen wie etwa die Familie der Maulwürfe (Talpidae) oder die meisten Gattungen der Ordnung Eulen (Strigiformes). Ausnahmen bilden hier tag- und dämmerungsaktive Arten wie die Schnee-, die Sperber- oder die Sumpfohreule).
Tabelle 1 Die Unterscheidung der Tanreks nach kleine Arten und grosse Arten wird ersetzt durch eine Unterteilung nach Gewicht. Dies schafft Klarheit in der Anwendung und erleichtert den Vollzug.
Sowohl Damhirsche in der Kategorie Mittelgrosse Hirsche wie auch Rentiere in der Kategorie Grosse Hirsche brauchen keine Suhle. Weshalb diese Arten von der Be- sonderen Anforderung 29) ausgenommen werden.
‚Besondere Anforderung‘ 34 Marmosettenweibchen gebären meist zweieiige Zwillinge. Bereits 5-8 Monate nach deren Geburt können die nächsten Jungtiere zur Welt gebracht werden. Mit ca. 12 –
18 Monaten werden die noch subadulten Jungen geschlechtsreif und gelten ab dann
nicht mehr als tolerierte adulte Nachkommen, sondern als individuelle Einzeltiere. Spätestens ab dann müssten die Gehege entsprechend vergrössert werden, sofern ein Zusammenleben der verschiedenen Generationen von den Elterntieren über- haupt toleriert werden.
Frettchen als Heimtier gehalten, neue ‚besondere Anforderung‘ 55 Die lauffreudigen Frettchen brauchen eine möglichst grosse Bewegungsfläche auch innerhalb ihres zeitweiligen Geheges. Eine erhöhte Flächen (Etage) stellt zwar eine Gehegebereicherung (Enrichment) dar, aber sie darf nicht auf Kosten der Gesamt- gehegefläche und des Volumens gehen. Die Höhe (Distanz) zwischen Boden und Decke bzw. Etage und Decke muss den Tieren aufrechtes Stehen – eine bei Frett- chen häufig gezeigte Verhaltensweise – ermöglichen. Grundfläche und Etage müs- sen begehbar verbunden sein. Maximal 1/3 der Gehegegrundfläche kann in Form einer erhöhten Etage angeboten werden. Diese Fläche darf das Mindestvolumen nur proportional verändern. Die nutzbare Innenhöhe zwischen Etage und Decke muss mindestens der einfachen KL entsprechen.
46 (Chinchilla) und 47 (Streifenhörnchen)
Die Zusatzflächen für weitere Tiere bei Chinchilla und Streifenhörnchen sind heute fälschlicherweise wie für Kleinnager festgelegt, sollten aber denjenigen der Meer- schweinchen entsprechen.
Tabelle 2 In der Tabelle 2 müssen die Mindestanforderungen für die Haltung von Wachteln aufgenommen werden. Werden Nester eingesetzt, müssen diese mindestens teilweise abgedeckt und mit Einstreu (z.B. Spreu) versehen sein. Ihre Mindesthöhe soll 16 cm und die Mindestflä- Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 50% betragen. Geeignete Gitter sind z. B. Kükenmatten aus Kunststoff mit einer Maschenweite von 12mm mal 12mm für er- wachsene Japanwachteln, bzw. von 8 mm mal 8 mm für Küken. Mindestens die Hälf- te der verfügbaren Fläche ist mit geeignetem Material einzustreuen (z.B. Spreu, Sä- gemehl). Die Einstreu muss durch geeignete Massnahmen trocken und sauber gehalten werden.
Mindestanforderungen für Afrikanischer Strauss: Strausse sind äusserst lauffreudige Tiere, die grosse Flächen beanspruchen. Sie brauchen permanenten Zugang zu einer Auslauffläche. Die Europaratsempfehlungen (Recommendation concerning ratites, 22. Oktober 1997) fordern für 1 - 3 adulte Tiere eine Auslauffläche (Weidefläche) von 2000 m2 sowie 200 m2 für jedes weitere weib-
liche, resp. 800 m2 für jedes weitere männliche Tier. In den Richtlinien des BVET vom 29. März 2004 (Nr.800.111.16) wurden für 1-3 Tiere 1600 m2 und 200 m2 bzw. 800 m2 festgelegt. Die Werte der Richtlinie werden als Mindestanforderungen in die Tierschutzverordnung übernommen, um die Empfehlungen des Europarates umzu- setzen.
Mindestanforderungen für Nandus: Für Nandus ist kein geschlossener Innenraum notwendig. Ein permanent zugängli- cher Stall oder Unterstand, der allen Tieren gleichzeitig Schutz bietet genügt. Ab dem
3. Lebensmonat ist den Tieren übers ganze Jahr Tag und Nacht freier Zugang zu
einem Auslauf oder Weidefläche zu gewähren.
Mindestanforderungen für Kasuare: Das Gehege für Kasuare muss unterteilbar sein, um bei Bedarf den Hahn abtrennen zu können. Der abgetrennte Teil des Geheges soll mindestens 100 m2 betragen. Die Gehege der Kasuare müssen unterteilbar sein, da sich die Tiere ausserhalb der Fortpflanzungszeit nicht vertragen und territoriale Einzelgänger sind.
Mindestanforderungen für Emus: Mit den Anpassungen der Mindestanforderung für Emus sollen die Empfehlungen des Europarates umgesetzt werden. Diese sehen für 1-2 adulte Tiere eine Weideflä- che von 500 m2 vor. Das Gehege muss unterteilbar sein, um bei Bedarf den Hahn abtrennen zu können. Der abgetrennte Teil des Geheges soll mindestens 100 m2 betragen. Emus sollen ab dem 3. Lebensmonat freien Zugang zu einem Aussenge- hege haben. Im Gehege muss eine Möglichkeit zum Baden (in Wasser) eingerichtet und ein Unterstand oder Stall vorhanden sein, welcher allen gehaltenen Tieren gleichzeitig Platz bietet, trocken bleibt und eine windgeschützte Liegefläche aufweist.
Tabelle 3 Bassins für Säugetiere: Aufgrund des im Rahmen der Revision des TSchG beschlossenen Importverbots für Cetacea (Inkrafttreten am 1. Januar 2013) werden die Walartigen (Cetacea) aus der Tabelle gestrichen.
Tabelle 5 Reptilien: Vorbemerkung A: gemäss der Berechnungsformel bezogen auf die Körperlänge (KL) müsste die Terrariumhöhe zB. für eine 5m lange Riesenschlange 0.75 x KL = 3.75 m betragen. Einerseits klettern ältere und somit grössere Schlangen weniger bis nicht und ande- rerseits schreibt die Schweizer Baunorm SIA für die durchschnittliche Zimmerhöhe Aus diesen Gründen wird neu der Zusatz mit der Maximalhöhen-Begrenzung aufge- nommen, sofern die Raumhöhe einen grösseren Wert nicht zulässt. Sofern die Ge- hegehöhe also nicht der vorgegebenen Formel entspricht, muss im Gegenzug die Fläche entsprechend vergrössert werden. Bsp. In der TSchV wird für grosse Riesenschlangen und Anakondas eine Gehege- höhe von 0.75 x KL verlangt. Werden mehrere, unterschiedlich grosse Tiere zusam- men gehalten, ist die KL des grössten Tiers massgebend für die Berechnung. Wenn sie einen Wert höher als 2.4 m ergibt, kann dieser in begründeten Fällen auf 2.4 m beschränkt bleiben, wobei die Kubatur insgesamt nicht verkleinert werden darf.
Kann die Höhe nicht nach der Formel h = 0.75 x KL angeboten werden, ist die Grundfläche entsprechend zu vergrössern.
Vorbemerkung B: Neu wird auch die Lichtqualität als besonderen Anspruch aufge- nommen, weil je nach Lebensraum und Aktivitätsmuster speziesabhängige Lichtbe- dürfnisse bestehen. Vorbemerkung C: es werden in die Sicherheitsvorschriften nicht nur giftige, sondern auch wehrhafte Reptilien mit eingeschlossen und Beispiel dazu genannt. Die Nomenklatur der Tabelle 5 wird neu präziser geordnet und aktualisiert. Die Schildkröten (Ordnung der Testudinata) werden gemäss Habitat und Lebenswei- se neu in terrestrische und aquatische Gruppen eingeteilt. Für die Unterordnung der Echsen erfolgt die Einteilung neu nach Teilordnungen. Bei den Schlangen werden bei den Überordnungen neu die Unterfamilien genannt und jeweils häufig gehaltene Vertreter als Beispiele aufgeführt. Zudem wurden An- passungen an die aktuelle Namensgebung vorgenommen Bei den Besonderen Anforderungen wurden die Ziffern 16) bzw. 17) durch die Texte 26) bzw. 27) ersetzt, weil die Ausbildungsanforderungen bereits in Art. 85 geregelt sind.
Reptilien: 29 und 30 (Anolis): die Gehege-Grundmasse bei den nachtaktiven, klet- ternden Geckos (Ziffer 29) und den nachtaktiven bodenbewohnenden Geckos (Ziffer 30) sind verwechselt worden, die Gehegehöhen hingegen stimmen. Zusätzlich sollte die Ziffern 31 ergänzt werden mit „und Anolis“. Anolis-Arten sind ziemlich beliebte Aquarientiere werden aber in der Tabelle nirgends erwähnt.
Tabelle 6 Lamas und Alpakas Die Mindestfläche von 250 m2 für den Auslauf gilt für eine Gruppe bis zu 6 Tieren. Die Mindestfläche muss nach Artikel 57 befestigt werden, was mit den bisherigen Vorgaben in Tabelle 6 unrealistisch hohe Flächen ergibt, wenn in der Tabelle der Zu- satz „pro Tier“ stehen bleibt (bei 6 Tieren schon 1500 m2, würde auch in der Land- wirtschaftszone nach Raumplanungsgesetz nicht bewilligt).
Tabelle 8 In der gesamten Tabelle 8, inkl. Anmerkungen zu Tabelle 8, wird der Begriff gross durch lang ersetzt. Dies schafft Klarheit in der Anwendung. Im Vollzug wird sich durch diese Änderung aber nichts ändern. Die Anmerkung b) zu Tabelle 8 wird in der italienischen Fassung angepasst. Neu wird der Begriff parco anstelle des bisherigen Begriffs recinto verwendet. Diese rein sprachliche Anpassung hat keinen Einfluss auf die Auslegung und den Vollzugs der Tabelle 8.
Vorbemerkung A Die Beschränkung der Mindestanforderung auf Zierfische über 20 cm ist nicht sach- logisch und hat zu vielen Rückfragen geführt. Hingegen soll ausdrücklich eingefor- dert werden, das alle Aquarien mit partiellen Sichtschutz (z.B. Wasserpflanzen) und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische ausgestaltet werden müssen. Deshalb wird die bisherige Besondere Anforderung 1) ergänzt und in Vorbemerkung A aufgenommen.
Vorbemerkung B Die bisherige besondere Anforderung 2) wird als generell gültige Haltungsanweisung in die Vorbemerkungen zur Tabelle 8 aufgenommen.
Vorbemerkung C Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen. Der maximale Nit- ratgehalt darf nicht höher als 200 mg/l sein. Die Werte der Richtlinie werden als Mindestanforderungen in die Tierschutzverord- nung übernommen, um die Empfehlungen des Europarates umzusetzen. Der Nitratgehalt ist ein Indikator für die Wasserqualität und die Aquarienhygiene all- gemein. Der maximal zulässige Gehalt für die Haltung und den Transport von Spei- se- und Besatzfischen aus Tabelle 7 ist auch für Aquarienfische als Grenzwert gül- tig, bei dessen Überschreiten negative Auswirkungen auf die Fische zu befürchten sind. Der Grenzwert kann durch genügenden Wasserwechsel eingehalten werden.
Anmerkung c) Aquarien mit einer Seitenlänge, die unter 15 cm liegt, sogenannte Bildaquarien, sind für die Fischpflege ungeeignet. Die Zugänglichkeit für den Unterhalt der Umgebung und die Pflege der Fische ist eingeschränkt. Seit der Revision 2008 ist wiederholt beantragt worden, eine minimale Seitenlänge für die Aquarien festzulegen.
Besondere Anforderungen 1) und 2) Tabelle 8 ist schwierig zu lesen und zu interpretieren. Die bisher in den besonderen Anforderungen aufgeführten Bedingungen gelten allgemein und werden besser in den Vorbemerkungen aufgeführt.
Anhang 4 Tabelle 3 Der Mindestraumbedarf beim Transport von Geflügel ist nach Gewicht definiert. Die Vorschrift gilt für alle Tiere, unabhängig von ihrem Alter. Die Mehrheit der Tiere, die lebend transportiert werden sind Mastpoulets, die nicht zu den adulten Tieren gehö- ren. In der Überschrift des Tabellenkopfes wird die Einschränkung auf adulte Tiere gestrichen, damit die Mindestanforderung für alle Geflügeltransporte Gültigkeit er- langt. Die Gewichtklassengrenze 1.6 kg entspricht nicht den in der Schweiz üblichen Ge- wichtsklassengrenzen. Häufig werden in der selben Transportgruppe schwerere und leichtere Tiere gefunden, was die Festlegung des Mindestraumbedarfes für diese Gruppe umständlich macht. Mit der neu vorgeschlagenen Gewichtsklassengrenze wird dieses Problem vermieden.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Dem BVET fallen mit den vorliegenden Verordnungsänderungen einige Zusatzauf- wendungen in Bezug auf den Erlass von entsprechenden Ausführungsbestimmun- gen an, die jedoch mit den dem BVET zur Verfügung stehenden Ressourcen bewäl- tigt werden können. Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keinen unmittelba- ren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.
2. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Kantone haben neue Bewilligungsverfahren einzurichten für Tierheime, ge- werbsmässige Tierbetreuungsdienste, die Abgabe von Tieren, die gewerbsmässige Zucht oder Haltung von Heimtieren oder Nutzhunden sowie für das Durchführen der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde ohne fachspezi- fische berufliche Ausbildung (Art. 101). Neu ist ebenfalls die Meldepflicht für Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen (Art. 204a Abs. 1). Bei der Errichtung dieser neuen Melde- und Bewilligungsverfahren können die Kan- tone zum Teil auf bestehende Strukturen (bisherige Meldungen) zurückgreifen, zum Teil müssen sie diese erst aufbauen. Das BVET wird jedoch die entsprechenden Formularvorlagen zur Verfügung stellen (Art. 101b und Art. 204a Abs. 2). Die Anzahl der Bewilligungen und Meldungen wird sich im überschaubaren Rahmen bewegen. Die neuen Melde- und Bewilligungsverfahren werden u.a. auf Anregung einiger Kan- tone eingeführt, die eine griffigere Handhabe für den Vollzug anstreben. Auch die neuen Meldepflichten für Ausbildner von Schutzhunden (Art. 74 Abs. 2) und für Veranstalter von Ausbildungen und Prüfungen von Jagdhunden (Art. 75 Abs. 6) sowie die Bewilligungen der Saugatter (Art. 75 Abs. 5) werden einen gewissen zu- sätzlichen Aufwand für die kantonalen Behörden mit sich bringen. Es ist jedoch ab- zusehen, dass sich die Anzahl Meldungen bzw. Bewilligungen in bescheidenem Rahmen halten wird. Die Verpflichtung, dem BVET über das Informationssystem E-Tierversuche fortlau- fend zusätzlich zu den Bewilligungen, die vollständigen Gesuchs- oder Meldungsun- terlagen sowie die Anträge der kantonalen Tierversuchskommission zu übermitteln (Art. 145 Abs. 4) erzeugt den Kantonen keinen Mehraufwand. Die Infrastruktur für die Übermittlung (E-Tierversuche) ist vorhanden; die zusätzlichen Unterlagen werden sowieso im System erfasst. Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keine wesentlichen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge. Die Gemeinden sind durch die Regelungen nicht unmittelbar betroffen.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Für die Rechtsunterworfenen entstehen gewisse Zusatzkosten durch die neuen An- forderungen bei der Haltung von Afrikanischen Straussen (Anhang 2). Für die Erfül- lung der Anforderungen bei der Haltung von Afrikanischen Straussen wird jedoch den Betroffenen eine beachtliche Übergangsfrist gewährt.
Weiterer Mehraufwand entsteht den Rechtsunterworfenen durch die neuen Bewilli- gungspflichten (Art. 101; siehe Erläuterungen in Ziffer 2), wobei für die entsprechen- den Tätigkeiten grösstenteils bereits heute eine Meldepflicht besteht. Der Zusatzauf- wand ist in Anbetracht der vom BVET zur Verfügung gestellten Formularvorlagen (Art. 101b Abs. 2) klein. Die Meldepflicht für Anbieterinnen und Anbieter von Ausbil- dungen (Art. 204a Abs. 1) erzeugt nur einen minimalen Zusatzaufwand. Auch die teilweise neu festgelegten Ausbildungsanforderungen beim gewerbsmässi- gen Umgang mit Tieren (Art. 102: bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tie- ren als in Tierheimen, bei der Abgabe von Tieren sowie bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde) führen im Einzelfall zu einem Mehraufwand, der jedoch im Hinblick auf den Schutzzweck der Normen als vertretbar erscheint. Die neu vorgesehene Fortbildungspflicht für Leiterinnen und Leiter von Versuchstier- haltungen (Art. 145 Abs. 4; vier Tage innerhalb von vier Jahren) entspricht den all- gemeinen Berufspflichten, Wissen und Fertigkeit immer auf dem neuesten Stand zu halten. Der Mehraufwand ist gerechtfertigt. Der zusätzliche Aufwand für die Aufzeichnung der Fahrzeit bei Tiertransporten (Art. 152 Abs. 1 Bst. e) ist gering und im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Führen von Fahrzeugen mit empfindlichem Transportgut vertretbar. Die Meldepflicht (Zusammenfassung) im Hinblick auf die Veröffentlichung von Infor- mationen über Tierversuche sollte den Forschenden keinen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen, da die Angaben bereits heute Teil der Bewilligungsgesuche und der vorgeschriebenen Meldungen an die kantonalen Bewilligungsbehörden sind. Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keine unmittelba- ren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere den Bestimmungen in Anhang 11 (Veterinäranhang) des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81). Der Tierschutz ist nicht Bestandteil dieses Ve- terinäranhangs, ausser im begrenzten Bereich der handelsrelevanten internationalen Tiertransporte. Hier hat sich die Schweiz verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/20056 über den Schutz von Tieren beim Transport auf den Handel zwi- schen der Schweiz und der EU sowie auf Einfuhren aus Drittländern anzuwenden. Die vorgeschlagenen Änderungen der TSchV haben keinen Einfluss auf diese Vor- schriften. Die TSchV im Gesamten ist mit den relevanten EU-Bestimmungen vereinbar und auch die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen entsprechen weitestgehend den relevanten Tierschutzbestimmungen in der EU. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Tierschutzgesetzgebung im Allgemeinen strenger, umfassender und de- taillierter ist als die EU-Bestimmungen.
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1