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Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Erläuterungen zur Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung)

Ausgangslage Die vom Parlament überwiesene Motion Moser (08.3675) beauftragt den Bundesrat, die Rechtsgrundlagen derart zu ändern, dass eine Deklarationspflicht für Pelze und deren Pro- dukte geschaffen wird. Die Konsumentenschaft müsse dank der Deklarationspflicht Klarheit über die Haltungsform, die Herkunft sowie die Tierart erhalten1. Eine erste Informationsveranstaltung betreffend die Motion Moser hat am 5.2.2009 stattge- funden. Interessierte Kreise der Pelz- und Bekleidungsindustrie waren eingeladen und hatten Gelegenheit, sich zum Anliegen und zur Umsetzung der Motion zu äussern. Von den Anwe- senden wurde eine Deklarationspflicht grundsätzlich begrüsst. Es wurde dabei darauf hinge- wiesen, dass die Motion mit möglichst geringem Aufwand umgesetzt werden soll. Weiter wurde auf die bestehenden Deklarationsvorschriften der Swissfur hingewiesen und ein Al- leingang in Europa in Frage gestellt. An einem weiteren Treffen am 1.12.2010 hatten die betroffenen Kreise erneut die Möglichkeit, ihre Standpunkte darzulegen. Die Deklarationspflicht soll gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0) umgesetzt werden. Das KIG geht davon aus, dass die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten vereinbaren, welche Waren deklariert werden müssen (Art. 3 KIG). Der Bundesrat kann gestützt auf das KIG erst dann die Deklaration durch eine Ver- ordnung regeln, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung nach Artikel 3 KIG zu- stande gekommen ist (Art. 4 Bst. a KIG). Nach dem zweiten Treffen mit den interessierten Kreisen vom 1.12.2010 wurden Eckwerte einer Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte erarbeitet. Den betroffenen Organisatio- nen (Textilhandel, Pelzhandel, Pelzfachgeschäfte, Detailhandel sowie Organisationen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten) wurde von Ende Februar 2011 bis zum 30. April 2011 die Gelegenheit gegeben, gestützt auf die ausgearbeiteten Eckwerte eine Dekla- ration von Pelzen und Pelzprodukten durch eine privatrechtliche Vereinbarung nach Artikel 3 KIG vorzusehen. Nur drei Organisationen haben innert Frist reagiert – zwei standen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit ablehnender Haltung gegenüber, ein Vertreter der Beklei- dungsindustrie befürwortete eine solche Vereinbarung. Da innert angemessener Frist aber keine Vereinbarung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten zustande gekom- men ist, soll nun mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf die Motion Moser gestützt auf Artikel 4 Buchstabe a KIG umgesetzt werden.

1 Bezüglich Hunde- und Katzenfelle sieht das Tierschutzgesetz ein Importverbot vor (SR 455; Art. 14 Abs. 2). Die Revision des Tierschutzgesetzes vom 15.6.2012 (BBl 2012 5951) sieht in Artikel 14 Absatz 2 neu zudem ein generelles Handelsverbot für Hunde- und Katzenfelle vor. Die Änderung tritt voraussichtlich auf den

1.1.2013 in Kraft.

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Situation in der Schweiz bezüglich freiwilliger Pelzdeklaration Swissfur ist der schweizerische Pelzfachverband (SPFV). Seine Mitglieder sind Pelzfachge- schäfte und sie schaffen bereits heute durch eine Deklaration Transparenz für die Kund- schaft. Swissfur führte 1996 als europaweit erster Verband eine umfassende Pelzdeklaration ein. Eine einheitliche, nummerierte Deklaration in Form eines Dokuments wird bei jedem Neukauf abgegeben und enthält Auskünfte über: - die Fellart (Handelsbezeichnung, zoologische und lateinische Bezeichnung); - die Herkunft; - die Art der Gewinnung (Jagd, Herdenzucht, Farmzucht); - die Bezeichnung der Veredelungsart (naturell, gefärbt, geschoren…); und - die Verarbeitungstechnik.

Freiwillige Pelzdeklaration im internationalen Umfeld Internationale Pelzhandelsverbände haben 2007 das OA Label (Origin Assured) gegründet, das sich sowohl auf Pelze von Farmtieren (Origin Assured) als auch auf Pelze von Wildtieren (Origin Assured Wild Fur) bezieht. Das OA Label soll garantieren, dass Pelze oder Pelzpro- dukte aus Ländern stammen, in welchen deren Produktion unter Einhaltung der lokalen Tier- schutzgesetze verläuft. Dabei wird allerdings nicht gewährleistet, dass die Tierschutzgesetze denjenigen der Schweiz entsprechen.

Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht EU Die EU Verordnung 1007/2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zu- sammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Tex- tilerzeugnissen bezweckt insbesondere das Funktionieren des Binnenmarktes (Art. 1). Pelze und Pelzprodukte werden von ihr nicht umfasst. Bei der Angabe nichttextiler Teile tierischen Ursprungs (Tierhaare, Wolle) auf der Etikette stehen gesundheitliche Aspekte (Allergien, Erläuterung 23) im Vordergrund. Für Pelze existieren in der EU keine gesetzlichen Kenn- zeichnungsvorschriften. Auch in den Nachbarstaaten Italien, Frankreich und Deutschland bestehen keine Deklarationsvorschriften. USA Die USA kennt eine detaillierte Pelzdeklarationspflicht gemäss dem „Fur Products Labeling Act“ (FPLA). Es wird aufgrund des Produktwertes entschieden, ob und wie deklariert werden muss. Grundsätzlich müssen Produkte, die für weniger als 150 US Dollar verkauft werden, nicht deklariert werden. Diese „150-Dollar-Ausnahmeregel“ ist gebunden an einige Kriterien und Ausnahmen, welche hier nicht weiter aufgeführt werden. Folgende Inhalte müssen für Pelzprodukte, welche für über 150 US Dollar verkauft werden, deklariert sein: • Tiername entsprechend des „Fur Products Name Guide“. Die adjektive Form des Herkunftslandes kann den Namen begleiten (z.B. Russian Mink) • Ursprungsland des Fells. Wenn ein bereits fertiggestelltes Fellprodukt importiert wird, welches nicht Ursprungsland des Pelzes selber ist, muss dies zusätzlich angegeben werden. Bei einheimischen Produkten kann dieser Deklarationspunkt wegfallen. Wird jedoch ein Tier mit anderem Ursprungsland als USA in den USA aufgezo- gen/gezüchtet, muss dies entsprechend deklariert werden (z.B. Mexican Ranccoon; Fur Origin: U.S.). • Name/Nummer des Importeurs, Verkäufers, Vertreibers oder Verteilers der Pelze / Pelzprodukte

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• Verarbeitungs- / Veredelungsart. Wenn keine Behandlung erfolgte, wird es als „natu- ral“ deklariert. • Ob das Produkt aus einem ganzen Fell oder aus verschiedenen Teilen daraus be- steht • Ob das Fell beschädigt oder bereits für etwas anderes verwendet wurde. • Das Label selbst muss bestimmte Anforderungen erfüllen: Vorgeschriebene Grösse (mindestens 4.5 x 7 cm), muss am Produkt selber befestigt sein, die Schriftart und Schriftgrösse ist vorgeschrieben.

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand Deklariert werden müssen nur Pelze und Pelzprodukte, die von einem Marktteilnehmer an eine Konsumentin oder einen Konsumenten abgegeben werden (business to consumer). Die Deklaration muss zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten erfolgen. Keine Deklaration ist erforderlich, wenn die Ware unter Marktteilnehmern (business to business) oder unter Konsumenten (consumer to consumer) abgegeben wird.

Art. 2 Begriffe In Artikel 2 wird geregelt, welche Felle von welchen Tierarten bei der Abgabe an die Konsu- mentinnen und Konsumenten deklariert werden müssen. Die Deklarationspflicht soll sich auf «Wildtiere» gemäss der Definition in Absatz 3 beschränken. Eine weitergehende Deklarati- onspflicht für alle Tierarten wurde mit den betroffenen Kreisen sowie unter den involvierten Bundesämtern diskutiert. Dabei zeigte sich, dass eine Deklarationspflicht für Felle und Pelze aller Tierarten zu weit gehen würde und damit unverhältnismässig wäre.

2. Abschnitt: Deklarationspflichten

Art. 3 Deklaration der Wildtierart Im Rahmen der Treffen mit den betroffenen Kreisen zur Ausarbeitung der Eckwerte hat sich gezeigt, dass der zoologische Name (z.B. Wolf) und der wissenschaftliche Name (z.B. Canis lupus) angegeben werden sollen. Der zoologische Name hat zwar für die Konsumenten Prio- rität, jedoch ist nur der wissenschaftliche Name eindeutig. Dieser ist auch deshalb wichtig, weil es bei den verwendeten Handelsnamen zum Teil irreführende Begriffe gibt (z.B. „Gae- wolf“ für Hundefell). Zudem ist die Anzahl der in der Pelzindustrie verwendeten Tierarten überschaubar und eine Nennung des wissenschaftlichen Namens erscheint vertretbar. Die Deklaration der Wildtierart muss zwingend erfolgen. Angaben von mehreren möglichen Tier- arten oder der Gattung sind nicht zulässig. Aus den Diskussionen mit den betroffenen Krei- sen hat sich gezeigt, dass man von einer Händlerin oder einem Händler verlangen kann, dass sie oder er die Wildtierart, von der das Fell stammt, nennen kann. Andernfalls darf die Händlerin oder der Händler das Produkt nicht an die Kundschaft abgeben.

Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells Der Begriff «Herkunft» des Fells bezieht sich auf das Land, wo das Wildtier gejagt oder ge- züchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 soll es in bestimmten Fällen erlaubt sein, den geographischen Raum an- zugeben, z.B. „Zentralasien“, „Skandinavien“ oder „Nordamerika“. Dieser Fall kann zur An-

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wendung gelangen, wenn mehrere Herkunftsländer in Frage kommen. Die Angabe "EU" soll- te nur dann verwendet werden, wenn die Region innerhalb der EU nicht enger eingegrenzt werden kann. Absatz 4 sieht vor, dass die Angabe «Herkunft unbekannt» erlaubt ist, wenn es nicht möglich ist, das Herkunftsland oder den geographischen Raum zu bestimmen. Es ist davon auszu- gehen, dass diese Möglichkeit nicht missbraucht wird, weil die Angabe «Herkunft unbe- kannt» nachteilige Auswirkungen hat, da sie die Konsumentinnen und Konsumenten durch- aus davon abhalten könnte, ein bestimmtes Produkt zu kaufen.

Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells Hinsichtlich der Art der Gewinnung ist es für die Kundschaft wichtig zu wissen, ob das Wild- tier mittels Fallenjagd oder ohne Falle gejagt worden ist. Bei einem Zuchttier soll zwischen Herdenhaltung, Rudelhaltung sowie Käfighaltung mit Naturböden oder Käfighaltung mit Git- terboden unterschieden werden (Abs. 2). Kann die Gewinnungsart nicht gemäss Absatz 2 angegeben werden, so soll darauf hinge- wiesen werden, dass das Fell aus jeder Haltungs- oder Jagdform stammen könnte. Nur al- leine die Angabe von «Zucht» oder «Gewinnungsart unbekannt» sollen nicht möglich sein, da sonst die Kundin oder der Kunde einerseits zu wenig informiert wird und andererseits eine Benachteiligung derjenigen Händler oder Händlerinnen besteht, die nach Absatz 2 die ge- naue Art der Gewinnung deklarieren.

Art. 6 Deklaration bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten Produkten Ein Pelzprodukt kann aus Fellen verschiedener Wildtierarten oder aus Fellen derselben Wild- tierart, die jedoch eine unterschiedliche Herkunft und/oder Gewinnungsart aufweisen, beste- hen. Damit die Liste der Deklarationen in diesen Fällen nicht unverhältnismässig lang wird, ist die Deklarationspflicht erfüllt, wenn die drei Felle mit dem grössten flächenmässigen An- teil am Produkt ordnungsgemäss deklariert werden.

Art. 7 Ort und Sprache der Deklaration Gemäss Absatz 1 muss die Deklaration entweder direkt am Produkt oder auf seiner Verpa- ckung angebracht werden. Ziel ist es, dass die Konsumentenschaft die Deklaration vor dem Kaufentscheid lesen kann und die Wahrscheinlichkeit, dass die Deklaration übersehen wird, so gering wie möglich ist. Am Produkt selbst kann dies durch eine aufgeklebte oder ander- weitig befestigte Etikette erfolgen oder auch ein- oder angenäht werden. Dies lässt den An- bietern die Möglichkeit offen, sich für die je nach Warenart am einfachsten vorzunehmende Befestigung zu entscheiden (Abs. 2). Gemäss dem Grundsatz in Artikel 2 Absatz 6 KIG erfolgen Deklarationen in den Amtsspra- chen des Bundes, wobei die Beschriftung in einer der Amtssprachen genügt. Diese Lösung entspricht Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die technischen Han- delshemmnisse (THG; SR 946.51).

3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration

Art. 8 Selbstkontrolle Die Personen, die der Konsumentenschaft Pelze oder Pelzprodukte abgeben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren richtig deklariert werden (Abs. 1). Sie sind gehalten, die Informationsweitergabe über die Lieferkette sicherzustellen und den Kon- trollorganen auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu erteilen (Abs. 2).

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Art. 9 Kontrollorgan Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) wird beauftragt, Kontrollen zur Umsetzung der Deklarationspflicht durchzuführen (Abs. 1). Absatz 2 sieht vor, dass das BVET beim Vollzug mit öffentlichen und privaten Organisationen zusammenarbeiten kann. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 KIG kann der Bundesrat für den Vollzug der Vorschriften weiter die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten beiziehen. Die Organisationen können gemäss der Botschaft zum KIG2 aber nicht zur Übernahme von Vollzugsaufgaben verpflich- tet werden. Es können jedoch Synergien mit bestehenden Kontrollen durch private Organisa- tionen genutzt werden. Gemäss Artikel 14 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No- vember 19983 sind auch die anderen Verwaltungseinheiten grundsätzlich zur Zusammenar- beit mit dem BVET verpflichtet. Die Verwaltungseinheiten unterstützen und informieren sich gegenseitig. In Absatz 3 wird die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) genauer umschrieben.

Art. 10 Durchführung der Kontrolle Stichprobenweise soll an den Verkaufsstellen kontrolliert werden, ob die Deklarationen an- gebracht wurden und ob der Pflicht zur Selbstkontrolle nachgekommen wurde (Abs. 1). Die Stichproben sollen risikobasiert erfolgen. Da letztlich nur Deklarationen glaubwürdig sind, deren Korrektheit überprüfbar ist, kann das BVET im Zweifelsfall Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere Unterlagen einsehen sowie Proben zur Identifikation nehmen und deren Prüfung veranlassen (Abs. 2). Es wird nur im Fall einer Missachtung der Deklarationspflicht über das Ergebnis der Kontrolle informiert (Abs. 3) und eine Berichtigung verfügt (Abs. 4). Absatz 4 enthält eine Kann- Bestimmung, damit das BVET verhältnismässig reagieren kann. Anerkennt die Person, die den Pelz oder das Pelzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt in ihrer Stel- lungnahme die Deklarationspflicht, kann das BVET von einer Verfügung absehen.

Art. 11 Gebühren In den Absätzen 1 bis 4 werden Gebühren vorgesehen. Diese werden nur erhoben, wenn die Kontrolle ergibt, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde.

4. Abschnitt: Strafandrohungen

Art. 12 Gemäss Artikel 11 KIG wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Vorschrift des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration verstösst, die eine Strafandrohung enthält. In dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass wer gegen die Artikel 3 – 7 der vorliegenden Verordnung verstösst, gemäss Artikel 11 KIG bestraft wird. Das Verwaltungsstrafverfahren kommt zur Anwendung.

2 BBl 1986 II 384

3 SR 172.010.1 5/7

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die neue Deklarationspflicht steht dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemm- nisse vom 6. Oktober 1995 (THG; SR 946.51) entgegen. Dem Bundesrat soll deshalb bean- tragt werden, gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG eine Ausnahme vom „Cassis- de-Dijon-Prinzip“ zu beschliessen.

Art. 14 Übergangsbestimmung Es ist eine Übergangsfrist von 12 Monaten vorgesehen, damit die betroffenen Kreise ein System zur Beschaffung der zur Erfüllung der Deklarationspflicht erforderlichen Informatio- nen aufbauen können.

Auswirkungen auf den Bund Für den Vollzug, insbesondere für Marktbeobachtung und Stichprobenkontrollen (inkl. Kon- troll- und Strafverfahren), wird beim Bund zusätzlicher Aufwand entstehen (rund 100 Stellen- prozente, mit naturwissenschaftlicher Ausbildung). Die Gebühren werden die Kosten des Vollzugs nur zu einem kleinen Teil decken, da nur dann Gebühren erhoben werden, wenn die Deklarationspflicht verletzt wird.

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Auf Kantone und Gemeinden hat die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkun- gen.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Mit der Deklarationspflicht soll Transparenz über Haltungsform, Herkunft und Tierart von Pelzen und deren Produkten geschaffen werden, um den Konsumentinnen und Konsumen- ten die Möglichkeit zu geben, einen informierten Entscheid zu treffen, welche Pelzprodukte sie kaufen wollen. Kennzeichnungsvorschriften wirken deutlich weniger handelsbeschränkend als Verbote. Der Marktzugang bleibt bei Kennzeichnungsvorschriften für alle Produkte gewährleistet und der Preismechanismus bleibt wirksam. Die Deklaration wird jedoch Kosten mit sich bringen, wo- bei der schweizerische Pelzfachverband bereits heute durch eine freiwillige Deklaration Transparenz für die Kundinnen und Kunden schafft. Der verursachte Aufwand steht in einem akzeptierbaren Verhältnis zum resultierenden Kundennutzen. Ausserdem sind diverse Regelungen vorgesehen, um die Belastung für die betroffenen Un- ternehmen möglichst gering zu halten (z.B. müssen bei zusammengesetzten Produkten nur die drei Hauptfellarten deklariert werden; bei Herkunftsangabe ist in bestimmten Fällen nur der geographischen Raum anzugeben oder in Ausnahmefällen ‚Herkunft unbekannt‘). Weiter müssen gemäss Artikel 7 die Angaben nicht zwingend auf dem Produkt angebracht werden, resp. sind verschiedene Etikettierungsmöglichkeiten vorgesehen. Nachteile könnten für ausländische Produzentinnen und Produzenten entstehen, da die Rückverfolgbarkeit bei Produkten aus Schweizer Pelzen leichter ist. Insbesondere für jene Länder, in denen illegale Jagd und Haltungsformen vorkommen, könnte der Marktzugang erschwert werden. 6/7

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Eine Deklarationspflicht ist eine technische Vorschrift, die unter das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse der Welthandelsorganisation (WTO-TBT-Abkommen)4 fällt. Weiter hat sich die Schweiz im Rahmen des Abkommens von 1972 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft5 dazu verpflich- tet, im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz keine neuen mengenmässigen Ein- fuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Der Pelzhandel fällt unter den Geltungsbereich dieses Abkommens und neue nationale Vorschriften sollen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz kompatibel sein. Zumal die EU keine ge- setzlichen Kennzeichnungsvorschriften für Pelze kennt, ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die EU die neuen Kennzeichnungsbestimmungen der Schweiz als Massnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung ansehen könnte. Eine solche Massnahme ist jedoch mit dem Abkommen kompatibel, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Massnahme dient einem öffentlichen Interesse, sie ist weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels und sie ist verhältnismässig. Die Deklarationspflicht dient der Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Eine explizite Diskriminierung liegt nicht vor, da die Deklarationspflicht gleichermassen auf schweizerische und importierte Produkte Anwendung findet. In Anbetracht der möglichst wirtschaftsfreundlichen Ausgestaltung der Deklarationspflicht wird auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit als erfüllt beurteilt. Um die Vereinbarkeit mit den internationalen Ver- pflichtungen zu prüfen, werden die neuen technischen Vorschriften parallel zum Anhörungs- verfahren unter dem WTO-TBT-Abkommen und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA)6 notifiziert.

4 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

5 SR 0.632.401

6 SR 0.632.31, Anhang H

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