Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention).
Vernehmlassungsentwurf
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Aus- beutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007
Vorentwurf und Erläuternder Bericht
Bundesamt für Justiz Bern, August 2011
Übersicht Das Übereinkommen des Europarates vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Es ist die erste und bislang einzige internationale Konvention, welche die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend regelt. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Einzelne Anpassungen des Strafgesetzbuchs sind hingegen notwendig. Die Konvention verfolgt das Ziel, die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu stärken und Kinder vor solchen Übergriffen zu schützen. Im Zentrum stehen dabei die Rechte der minderjährigen Opfer und deren Schutz. Die Konvention enthält zum einen materielle Strafbestimmungen, namentlich im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Kinderprostitu- tion, der Kinderpornografie und der Mitwirkung von Kindern an pornografischen Darbietungen. Zugleich berücksichtigt sie neue Technologien und Begehungsformen von Sexualstraftaten; so muss das sog. "Grooming", d.h. das Anbahnen von Kontak- ten zu Kindern im Internet, um spätere Sexualstraftaten zu begehen, unter Strafe gestellt werden. Mit dem Ziel, den Kindersextourismus wirksam zu bekämpfen, sollen zudem bestimmte Straftaten verfolgt werden, auch wenn diese im Ausland begangen wurden und dort nicht strafbar sind. Zum anderen werden präventive Massnahmen vorgesehen. Die Vertragsstaaten werden namentlich dazu verpflichtet, Präventions- und Interventionsprogramme für Sexualstraftäter sowie Massnahmen bei der Rekrutierung und Weiterbildung von Personen, die in direktem Kontakt mit Kindern arbeiten, vorzusehen, Programme zur Unterstützung der Opfer bereitzustel- len sowie Telefon- und Internet-Helplines für Kinder einzurichten. Zudem sieht das Übereinkommen Bestimmungen über das Strafverfahren vor. Hier ist insbesondere sicherzustellen, dass kindliche Opfer im Strafprozess geschützt werden, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Identität und ihre Privatsphäre. Schliesslich behandelt die Konvention die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Ver- tragsparteien, welche schnell und effizient abzuwickeln ist.
Das schweizerische Recht vermag den Erfordernissen der Konvention über weite Strecken zu genügen. Es gibt allerdings Bereiche, in denen dies nicht der Fall ist. Die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt wird, auch in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Kiener Nellen (09.3449, Unmündige Sexarbeiterinnen und -arbeiter. Strafbare Freier), strafbar erklärt (Art. 196 StGB neu, vgl. unter Ziff. 2.6.2.3). Ferner wird die Förderung der Prostitution Minderjähriger (Art. 195 Bst. a, zweiter Halbsatz, StGB, vgl. Ziff. 2.6.2.2) kriminalisiert. Im Bereich der Kinderpornografie erweist es sich als notwendig, Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung an sexuellen Darstellungen zu schützen (Art. 197 Ziff. 3, 3bis, 4 StGB, vgl. Ziff. 2.6.3.2). Sodann ist auch das Anwerben und Veranlassen einer unmündigen Person zur Mitwirkung an pornografischen Vorführungen (Art. 197 Ziff. 2bis StGB, vgl. Ziff. 2.6.4.1) strafbar zu erklären. Dazu kommen Anpassungen der Artikel 5 Absatz 1 und
3 StGB (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) und Artikel 97 Absatz 2 StGB
(Verfolgungsverjährung), die aufgrund der vorerwähnten neuen Straftatbestände vorzunehmen sind. Das Ziel der Konvention, auf diesem wichtigen Rechtsgebiet die nationalen Gesetz- gebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu vereinheitlichen, diese Art von Kriminalität auf einem europaweit vergleichbaren Standard zu verfolgen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen, liegt auch im Interesse der Schweiz.
1 Grundzüge des Übereinkommens 8
1 Grundzüge des Übereinkommens 8
1.1 Ausgangslage und Entstehung des Übereinkommens 8
1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens 8
1.3 Würdigung des Übereinkommens 10
1.4 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union 10
2 Die Bestimmungen des Übereinkommens und ihr Verhältnis
zum schweizerischen Recht 10
2.1 Kapitel I Zweck, Nicht-Diskriminierungsklausel und
Definitionen 10
2.1.1 Art. 1 Zweck 10
2.1.2 Art. 2 Nichtdiskriminierungsgrundsatz 10
2.1.3 Art. 3 Begriffsbestimmungen 11
2.2 Kapitel II Präventive Massnahmen 13
2.2.1 Allgemeines 13
2.2.2 Art. 4 Grundsätze 13
2.2.3 Art. 5 Beschäftigung, Ausbildung und Sensibilisierung von
Personen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben 13
2.2.4 Art. 6 Erziehung der Kinder 19
2.2.5 Art. 7 Präventive Interventionsprogramme
odermassnahmen 22
2.2.6 Art. 8 Massnahmen für die Öffentlichkeit 23
2.2.7 Art. 9 Beteiligung von Kindern, des privaten Sektors, der
Medien und der Zivilgesellschaft 25
2.3 Kapitel III Spezialisierte Behörden und koordinierende
Körperschaften 27
2.3.1 Art. 10 Nationale Massnahmen zur Koordination und
Zusammenarbeit 27
2.4 Kapitel IV Schutzmassnahmen und Opferhilfe 30
2.4.1 Art. 11 Grundsätze 30
2.4.2 Art. 12 Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung
oder sexuellen Missbrauch 31
2.4.3 Art. 13 Beratungsangebote 31
2.4.4 Art. 14 Unterstützung der Opfer 32
2.5 Kapitel V Interventionsprogramme oder -massnahmen 33
2.5.1 Art. 15 Allgemeine Grundsätze 33
2.5.2 Art. 16 Adressaten der Interventionsprogramme und 35
-massnahmen 35
2.5.3 Art. 17 Aufklärung und Zustimmung 36
2.6 Kapitel VI Materielles Strafrecht 36
2.6.1 Art. 18 Sexueller Missbrauch 36
2.6.2 Art. 19 Straftaten im Zusammenhang mit
Kinderprostitution 39
2.6.2.1 Geltendes Recht 39
2.6.2.2 Revision des Strafgesetzbuches 43
2.6.3 Art. 20 Straftaten im Zusammenhang mit
Kinderpornografie 44
2.6.3.1 Ausgangslage und geltendes Recht 45
2.6.3.2 Revision des Strafgesetzbuches 46
2.6.4 Art. 21 Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes
an pornografischen Darbietungen 48
2.6.4.1 Geltendes Recht 48
2.6.4.2 Revision des Strafgesetzbuches 50
2.6.5 Art. 22 Unsittliches Einwirken auf Kinder 50
2.6.6 Art. 23 Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen
Zwecken (sog. "Grooming") 51
2.6.6.1 Anforderungen der Konvention 51
2.6.6.2 Geltende Rechtslage in der Schweiz 52
2.6.6.3 Schaffung eines neuen Straftatbestandes? 52
2.6.7 Art. 24 Beihilfe, Anstiftung und Versuch 53
2.6.8 Art. 25 Gerichtsbarkeit 54
2.6.9 Art. 26 Verantwortlichkeit juristischer Personen 56
2.6.10 Art. 27 Sanktionen und Massnahmen 59
2.6.11 Art. 28 Strafschärfungsgründe 59
2.6.12 Art. 29 Vorstrafen 60
2.7 Kapitel VII Ermittlungen, Strafverfolgung und
Verfahrensrecht 60
2.7.1 Art. 30 Grundsätze 60
2.7.2 Art. 31 Allgemeine Schutzmassnahmen 62
2.7.3 Art. 32 Einleitung des Verfahrens 65
2.7.4 Art. 33 Verjährung 65
2.7.4.1 Geltendes Recht 66
2.7.4.2 Revision des Strafgesetzbuches 66
2.7.5 Art. 34 Ermittlungen 67
2.7.6 Art. 35 Einvernahme des Kindes 68
2.7.7 Art. 36 Gerichtsverfahren 69
2.8 Kapitel VIII Aufnahme und Aufbewahrung von Daten 70
2.8.1 Art. 37 Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten
über verurteilte Sexualstraftäter 70
2.9 Kapitel IX Internationale Zusammenarbeit 71
2.9.1 Art. 38 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der
internationalen Zusammenarbeit 71
2.10 Kapitel X Überwachungsmechanismus (Art. 39 - 41) 72
2.11 Kapitel XI Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen
Übereinkünften (Art. 42 - 43) 73
2.12 Kapitel XII Änderungen des Übereinkommens (Art. 44) 73
2.13 Kapitel XIII Schlussbestimmungen (Art. 45 - 50) 73
2.14 Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 74
3 Auswirkungen 74
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 74
3.2 Auswirkungen auf die Kantone 74
4 Verhältnis zur Legislaturplanung 75
5 Rechtliche Aspekte 75
5.1 Verfassungsmässigkeit 75
1 Grundzüge des Übereinkommens
1.1 Ausgangslage und Entstehung des Übereinkommens
Sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern gehören zu den schlimmsten Formen von Gewalt überhaupt. Obwohl es keine umfassenden und verlässlichen Statistiken über sexuellen Missbrauch von Kindern in Europa gibt, muss davon ausgegangen werden, dass eine massgebliche Diskrepanz zwischen der Anzahl der bei der Polizei oder den Sozialdiensten gemeldeten Fällen und den tatsächlichen Fallzahlen besteht. Die in den Staaten des Europarates verfügbaren Daten zeigen deutlich, dass die Mehrheit der sexuellen Missbräuche von Kindern von Personen in deren engem sozialen Umfeld oder im Familienkreis begangen werden. Aus diesem Grund fällt es Kindern oft schwer, sich jemandem anzuvertrau- en. Kinder sollen deshalb europaweit besser vor sexuellen Übergriffen geschützt werden. Der Europarat setzt sich seit über 15 Jahren spezifisch für die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Er war insbesondere aktiv in die Weltkongresse gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm 1996, in Yokohama 2001 und in Rio de Janeiro 2008 involviert. Am 27. September 2002 hat die parlamentarische Versammlung des Europarates die Resolution 1307 (2002) über die sexuelle Ausbeutung von Kindern verabschiedet. Dieses politische Bekenntnis der Mitgliedstaaten des Europarates wurde am zweiten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs in Strassburg im November 1997 wie auch am dritten Gipfeltreffen in Warschau im Mai 2005 bestä- tigt. Bei dieser Gelegenheit wurde der Schutz von Kindern gegen alle Formen von Gewalt als Top-Priorität der Organisation bestimmt und ein Aktionsplan dazu ver- fasst. Im Anschluss daran hat der Europarat ein Programm "Building a Europe for and with children" ins Leben gerufen. Die beiden Hauptziele bestehen darin, natio- nale Strategien einerseits für den Schutz der Rechte des Kindes und andererseits für die Prävention der Gewalt gegen Kinder auszuarbeiten und umzusetzen. Ein vom Ministerkomitee des Europarates eingesetztes Expertenkomitee arbeitete zwischen September 2006 und März 2007 das Europaratsübereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzaro- te-Konvention) aus. Der Vertrag wurde am 25. Oktober 2007 an der Justizminister- konferenz in Lanzarote zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat das Überein-
kommen am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Die Konvention trat am 1. Juli 2010 in Kraft und wurde bisher von 13 Staaten ratifiziert1.
1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens
Das vorliegende Übereinkommen ist das erste und bisher einzige internationale Instrument, das die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend strafbar erklärt. Es lehnt sich eng an den Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie
1 Die Texte der Konvention und des Erläuternden Berichts des Europarates zum Überein- kommen sind abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/EN/treaties/Html/201.htm.
vom 22. Dezember 20032 (EU-Rahmenbeschluss) an. Ziel des Übereinkommens ist ein europaweiter, möglichst umfassender, auch präventiver Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Kampf gegen sexuelle Ausbeutung und gegen sexuellen Missbrauch von Kindern soll intensiviert und Kinder generell vor dieser Art von Ausbeutung bewahrt werden. Im Zentrum stehen dabei die Rechte der minderjährigen Opfer und deren Schutz. Wichtiges Anliegen bei der Ausarbeitung der Konvention war die Schaffung eines Mehrwertes im Ver- gleich zu den zu diesem Thema bereits bestehenden internationalen Instrumenten zur Bekämpfung von Kinderprostitution und Kinderpornografie3. Das Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, traditionell verpönte Handlungen wie insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern (Art. 18), Kinderprostitution (Art. 19), Kinderpornografie (Art. 20) sowie das Anwerben und Zwingen von Kin- dern zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Art. 21) unter Strafe zu stellen. Zugleich berücksichtigt es neue Technologien und Begehungsformen von Sexualstraftaten, insbesondere über das Internet. So muss auch das sog. "Groo- ming"4 unter Strafe gestellt werden (Art. 23). Die Vertragsstaaten haben ferner Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichts- barkeit über ihre Staatsangehörigen nicht davon abhängt, dass die entsprechenden Handlungen auch am Tatort strafbar sind (Art. 25 Abs. 4). Bezweckt wird mit dieser Bestimmung die wirksame Bekämpfung des Kindersextourismus. Ein weiterer Schwerpunkt des Übereinkommens liegt auf präventiven Massnahmen, die Sexual- straftaten an Kindern verhindern sollen (Art. 4 - 9, 15 - 17). So verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten namentlich zu Präventions- und Interventionspro- grammen für Sexualstraftäter sowie zur Ergreifung besonderer Massnahmen bei der Rekrutierung und Weiterbildung von Personen, die in direktem Kontakt mit Kindern arbeiten. Ferner enthält die Konvention Bestimmungen über den Opferschutz (Art.
11 - 14). Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten namentlich dazu,
Programme zur Unterstützung von Opfern vorzusehen, Personen zu ermutigen, vermutete sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu melden, und Telefon- leitungen und Internet-Hilfsstellen für Kinder einzurichten. Mit den Regelungen über das Strafverfahren (Art. 30 - 36) wird ausserdem sichergestellt, dass kindliche Opfer in den Prozessen geschützt werden, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Identi- tät und ihre Privatsphäre. Ausserdem enthält die Konvention Regeln zur internatio- nalen Zusammenarbeit (Art. 38) sowie einen Überwachungsmechanismus (Art. 39 - 41).
2 In Kraft seit dem 20. Januar 2004.
3 Beispielhaft seien nur die wichtigsten erwähnt: UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1989, SR 0.107; Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000, SR 0.107.2; Europäische Konvention über die Cyberkriminalität vom 23. Nov. 2001 (ETS 185). 4 Der Begriff "Grooming" bedeutet das Führen eines Internet-Dialoges zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind, beispielsweise in Chatrooms, dem dabei ein Tref- fen zur Vornahme von strafbaren sexuellen Handlungen vorgeschlagen wird.
1.3 Würdigung des Übereinkommens
Die Konvention zeichnet sich durch ihren ganzheitlichen und globalen Ansatz bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen aus. In erster Linie sollen Kinder und Jugendliche besser vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie vor dem Abgleiten in die Prostitution geschützt werden und die Verfolgung von Kinder- und Jugendpor- nografie soll verbessert werden. Das Ziel der Konvention, auf diesem wichtigen Gebiet die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, diese Art von Kriminalität auf einem europaweit vergleichbaren Standard zu verfolgen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen, liegt auch im Interesse der Schweiz.
1.4 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention bereitet hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der Europäischen Union (EU) keine Probleme. Der entsprechende EU-Rahmenbeschluss5 befasst sich mit denselben Themen wie die Konvention. Unter den Vertragsstaaten zur Konvention befinden sich bereits etliche Mitgliedstaaten der EU, in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten ist die Umsetzung des Übereinkommens im Gange.
2 Die Bestimmungen des Übereinkommens und ihr
Verhältnis zum schweizerischen Recht
2.1 Kapitel I Zweck, Nicht-Diskriminierungsklausel und
Definitionen
2.1.1 Art. 1 Zweck
Das Übereinkommen bezweckt gemäss Artikel 1 die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Abs. 1 Bst. a), den Schutz der Rechte der kindlichen Opfer (Abs. 1 Bst. b) sowie die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der verpön- ten Verhaltensweisen (Abs. 1 Bst. c). Um die wirksame Umsetzung des Überein- kommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten ist ein Überwachungsmecha- nismus vorgesehen (Abs. 2).
2.1.2 Art. 2 Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz in Artikel 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, bei der Umsetzung der Konvention die Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit
5 Vgl. Fussnote 2.
zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, sexuelle Ausrichtung, Gesund- heitszustand, Behinderung oder sonstigen Status gleich zu behandeln. Die Definition der Diskriminierung entspricht im Grundsatz jener von Artikel 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) . Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz ist auch im schweizerischen Recht verankert. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozia- len Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinde- rung. Die Schweiz erfüllt damit die Voraussetzungen von Artikel 2.
2.1.3 Art. 3 Begriffsbestimmungen
Definition des Begriffs "Kind" Als "Kind" im Sinne dieser Konvention gilt jede Person unter 18 Jahren (Bst. a)8. Diese Altersgrenze deckt sich mit der zivilrechtlichen Mündigkeit, die in der Schweiz mit 18 Jahren eintritt9. Hingegen gilt im Sexualstrafrecht eine differenzier- tere Regelung. Gemäss Artikel 187 Ziffer 1 StGB tritt die sexuelle Mündigkeit mit
16 Jahren ein. Sexuelle Handlungen mit einem Kind sind durchgehend strafbar,
wenn das Kind unter 16 Jahre alt und der Täter mehr als drei Jahre älter ist (Art. 187 Ziff. 1 und 2 StGB). Geschützt wird die ungestörte Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexu- elle Handlungen befähigt10. Verschiedene Tatbestände des Sexualstrafrechts wei- chen jedoch vom sexuellen Mündigkeitsalter ab und schützen stattdessen alle min- derjährigen Personen, d.h. insbesondere auch die 16-18-Jährigen. So werden ungeachtet der sexuellen Mündigkeit des Opfers namentlich die Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer das 18. Lebensjahr noch nicht vollen- det hat. Missbrauchstatbestände wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung werden
6 SR 0.101. Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 41 ff. Der Nichtdiskriminie- rungsgrundsatz findet sich auch in anderen internationalen Übereinkommen, namentlich in der UNO-Charta (Art. 1 Abs. 3) und in den beiden UNO-Menschenrechtspakten von 1966 (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 UNO-Pakt I und Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II), sodann in weiteren universell gültigen Konventionen, die sich ganz spezifisch bestimmter Diskri- minierungsprobleme annehmen. 7 BV, SR 101.
8 Vgl. auch UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1989, SR
0.107, Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000, SR 0.107.2, Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhan- dels, ETS 197, von der Schweiz unterzeichnet am 8. September 2008. 9 Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210. 10 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes vom 26. Juni 1985 (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie), BBl 1985 II 1065.
sodann selbstverständlich unabhängig vom Alter des Opfers strafrechtlich geahndet. Das sexuell mündige Kind kann sich nach geltendem schweizerischem Recht jedoch prostituieren und an der Herstellung von Pornografie mitwirken. Voraussetzung ist, dass die sexuell mündige Person aus freiem Willen und in Kenntnis der gesamten Umstände in die Handlung eingewilligt hat. Es handelt sich dann um einverständli- che sexuelle Handlungen zwischen sexuell mündigen Personen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für die Abgrenzung der legalen von der strafbaren sexuellen Handlung mit einem Minderjährigen nicht nur das sexuelle Mündigkeitsalter (Schutzalter) von Bedeutung ist, sondern auch die Art der sexuel- len Handlung sowie der Altersunterschied zwischen den Beteiligten und die Frage, ob die Einwilligung freiwillig und rechtsgültig erfolgte. Es ist dabei zu beachten, dass ein Kind unter Druck gesetzt, verleitet oder sonst wie beeinflusst werden kann, um seine Einwilligung in eine sexuelle Beziehung zu erwirken. Dieses schweizerische Konzept vermag den Anforderungen der Konvention in weiten Teilen zu genügen. Es gibt jedoch Bereiche, in denen dies nicht der Fall ist. Namentlich betrifft dies die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt, die nun strafbar erklärt werden soll (vgl. dazu unter Ziff. 2.6.2.3). Weiter ist der personelle Anwendungsbereich von Artikel
197 StGB (Pornografie) von heute 16 Jahren auf 18 Jahre zu erhöhen (vgl. dazu
unter Ziff. 2.6.3). Definition der Begriffe "sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kin- dern" Unter "sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Kindern" werden die in den Artikeln 18 bis 23 der Konvention aufgeführten Tathandlungen verstanden (Bst. b). Definition des Begriffs "Opfer" Als "Opfer" wird jedes Kind bezeichnet, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist (Bst. c). Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 200711 und Artikel 116 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200712 gilt als Opfer jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Opferhilfe und besondere Rechte im Strafverfahren wer- den nur dann gewährt, wenn die Straftat zu einer solchen Beeinträchtigung der Integrität des Opfers geführt hat. Da die Konvention sich nicht über die Art der Schädigung des Opfers und die Voraussetzungen für die Leistung von Opferhilfe äussert, ist davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten darüber frei legiferieren können. Insofern sind die Definitionen des OHG und der StPO mit der Konvention kompatibel.
11 Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5
12 Strafprozessordnung, StPO, SR 312
2.2 Kapitel II Präventive Massnahmen
2.2.1 Allgemeines
Das Kapitel über präventive Massnahmen zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch stellt einen wichtigen Bestandteil des Über- einkommens dar. Im Rahmen der Ausarbeitung der Konvention wurde übereinstim- mend festgehalten, dass die effiziente Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur unter Einsatz von Programmen und durch die Bildung von Strukturen erreicht werden kann, welche zu einem frühen Zeitpunkt, also bereits bevor eine Straftat begangen wird, ihre Wirkung entfalten. Entsprechend findet sich im Folgenden eine Darstellung der in der Schweiz getrof- fenen Massnahmen in diesem Bereich.
2.2.2 Art. 4 Grundsätze
Gemäss Artikel 4 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuel- len Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen. Die Be- stimmung hat programmatischen Charakter und ist im Kontext der nachfolgenden konkreten Bestimmungen zu sehen.
2.2.3 Art. 5 Beschäftigung, Ausbildung und Sensibilisierung
von Personen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, um das Be- wusstsein für den Schutz und die Rechte des Kindes bei denjenigen Personen zu schärfen, die regelmässig Kontakt mit Kindern in den Bereichen Erziehung, Ge- sundheit, Kinder- und Jugendschutz, Justiz, Strafverfolgung sowie im Zusammen- hang mit Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten haben. Nach Absatz 2 müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten Personen über ange- messene Kenntnisse über die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern, über die Mittel, solche Kinder zu identifizieren sowie über die Mög- lichkeit zur Meldung von Verdachtsfällen13 verfügen. Diese Bestimmung verlangt keine spezifische Ausbildung. Betroffene Personen sollen die notwendigen Informa- tionen erhalten, wobei der einzelne Staat entscheidet, wie dies geschehen soll14. Allgemeine Bemerkungen zur kantonalen Zuständigkeit Die Artikel 5 und 6 der Konvention überlassen es den Vertragsstaaten, ob sie ge- setzgeberische oder sonstige Massnahmen für den präventiven Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ergreifen wollen. Die Alterna- tive von gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen spielt für die Schweiz inso- fern eine Rolle, als aufgrund des föderalistischen Staatsaufbaus die Ergreifung präventiver Massnahmen im Wesentlichen im Kompetenzbereich der Kantone liegt.
13 Art. 12 Abs. 2 der Konvention.
14 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 56.
Zum Teil werden entsprechende Projekte vom Bund finanziell unterstützt. Entspre- chend bestehen in diesem Bereich unterschiedliche Regelungen. Im Vorfeld der Unterzeichnung der Konvention wurde eine Anhörung der Kantone durchgeführt. Sie wurden eingeladen, sich zur Unterzeichnung der Konvention sowie zur Frage, ob und welche Anpassungen der kantonalen Rechtsgrundlagen notwendig seien, zu äussern. Die Kantone haben die Unterzeichung der Konvention ausnahmslos befürwortet und vertraten die Auffassung, dass die Schweiz damit ein wichtiges Signal für einen verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch setze. Es wurde kein oder nur ein geringer Revisionsbedarf der kantonalen Rechtsgrundlagen bei einem Beitritt zum Übereinkommen festgestellt. 11 Kantone haben sich dahingehend geäussert, dass auf kantonaler Ebene kein Handlungsbedarf bestehe. Die übrigen gingen von einem eher geringen, punktuellen Handlungsbedarf aus. Wenige Themenbereiche wurden von einigen Kantonen als problematisch eingestuft15. Weiterbildung In mehreren Kantonen werden Anstrengungen unternommen, um die Weiterbildung der Fachpersonen zum Thema der sexuellen Misshandlung und des sexuellen Miss- brauchs zu verbessern. So führen die pädagogischen Hochschulen im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung von Lehrpersonen verschiedene Angebote zum Thema Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt. Zur Sensibilisierung von Ärztinnen und Ärzten verschiedenster Fachrichtungen hat die Stiftung Kinderschutz Schweiz im März 2011 einen Leitfaden zu „Kindsmisshandlung – Kindesschutz“ herausgegeben. Der Leitfaden zur Früherfassung von Kindesmisshandlung wurde bereits an 20‘000 Ärztinnen und Ärzte verteilt. Ein weiterer Leitfaden für Fachper- sonen, welche im Kleinkindbereich arbeiten, ist in Erarbeitung. So besteht auf der Website der Stiftung Kinderschutz Schweiz z. B. eine Informationsseite mit dem Titel «Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote», auf der die wichtigsten Kurse, Weiterbildungen und Veranstaltungen zum Kinderschutz in der Schweiz aufgeführt sind16. Zum Ziel des Observatoire de la maltraitance envers les enfants der Universi- tät Lausanne gehören auch die Veranstaltung von Weiterbildungs- und Informati- onsanlässen für universitäre und nicht-universitäre Akteure sowie die Förderung
wissenschaftlicher und pädagogischer Tätigkeiten im Bereich der Kindsmisshand- lung17. Das Institut universitaire Kurt Bösch im Wallis18 bietet eine Reihe von Ausbildungen an (Zusammenarbeit zwischen dem Institut international des droits de l’enfant [IDE] des IUKB und der Universität Freiburg), die zu verschiedenen Mas- ters und Diplomen im Bereich Kinderrechte und -schutz führen. Der Kanton Luzern fördert und unterstützt die Fort- und Weiterbildung im Bereich des Kinderschutzes mit der Fachstelle Kinderschutz. Das Kinderschutzzentrum des Kantons St. Gallen organisiert verschiedene Weiterbildungen auf dem Gebiet des Kinderschutzes und
15 Vgl. dazu den Auswertungsbericht der Anhörung unter
www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/kriminalitaet/gesetzgebung/sexuelleausbeu tung.html. Handlungsbedarf wurde vereinzelt namentlich bezüglich Art. 5 Abs. 3 gese- hen. Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 3 der Konvention weiter unten.
16 www.kinderschutz.ch/veranstaltungen/index.php.
17 www.unil.ch/ome/page25551.html.
der Gewaltprävention19. Andere Kantone verfügen ebenfalls über Weiterbildungs- angebote in diesem Bereich. Auch NGO20 bieten Schulungen zum Thema der Prävention des sexuellen Miss- brauchs und der Misshandlung von Kindern an. Auf dem Gebiet der Opferhilfe unterstützt der Bund Personalschulungen finanziell, den Bereich der Anhörung von Kindern eingeschlossen. Auch den Kinderpflegerin- nen, die gegenüber den Eltern eine wichtige Rolle bei der Prävention sexuellen Missbrauchs spielen, werden Weiterbildungen angeboten. Ausserfamiliäre Betreuung Bei der ausserfamiliären Betreuung der Kinder ist es äusserst wichtig, dass die Personen und Einrichtungen, die die Kinder betreuen, für diese Aufgabe geeignet sind. Die meisten Kantone stellen hohe Anforderungen an die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden und die bewilligungspflichtigen Leistungserbringer (Einzelper- sonen, Einrichtungen, Vermittlungsstellen), um sicherzustellen, dass diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit über die nötigen fachlichen und praktischen Kenntnisse und die erforderliche Erfahrung verfügen. Die professionellen Leistungserbringer müssen jährlich eine Weiterbildung besuchen. Zudem besteht die Möglichkeit, Tages- und Pflegeeltern Kurse besuchen zu lassen. Dabei werden die Themen Kin- deswohl und Kinderschutz behandelt. Der Erlass der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption21 stellte einen Meilenstein für den Kinderschutz dar. Da sich die Betreuungsformen seither vervielfältigt haben, hat der Bundesrat Vorschlä- ge für eine neue Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern erar- beitet, mit denen das Wohl der in einer Familie oder Einrichtung betreuten Kinder sichergestellt werden soll. Die entsprechenden Arbeiten sind sistiert worden, nach- dem das Parlament gestützt auf die parlamentarische Initiative 10.508 "Kinder- betreuung. Einschränkung der Bewilligungspflicht" eine Revision von Artikel 316 ZGB an die Hand genommen hat. Sehr wichtig für die frühzeitige Aufdeckung von Gewalt und sexuellem Missbrauch an Kleinkindern ist die Sensibilisierung und Ausbildung der Personen, die regelmäs- sig in Kontakt mit den Kindern sind. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist der Leitfaden zur Standardisierung des Verfahrens in Fällen von Kindsmisshandlung der Kommission für Kinderschutz des Kantons Zürich22. Der Leitfaden konzentriert sich
besonders auf das Verfahren bei Nachforschungen zu Fällen im Zusammenhang mit dem Kinderschutz durch die Vormundschaftsbehörden, die Sozialdienste und ande- re. Ein weiteres Beispiel dafür ist der jüngste «Leitfaden für das Vorgehen bei Gefährdung des Kindeswohls» für Fachpersonen, die mit Kindern und Jugendlichen
20 Z. B. Castagna oder Limita (www.castagna-zh.ch; www.limita-zh.ch) .
21 PAVO, SR 211.222.338 22 Kommission für Kinderschutz Kanton Zürich: Leitfaden zur Standardisierung des Ver- fahrens in Fällen von Kindsmisshandlung, 5. Auflage, Amt für Jugend und Berufsbera- tung Kanton Zürich, Jugend und Familienhilfe, Zürich 2006.
arbeiten und die Kindesschutzfälle führen23. Ähnliche Dokumente gibt es auch in anderen Kantonen. Sensibilisierung von Eltern und anderen Betreuungspersonen Bei der Sensibilisierung der Eltern sowie der Personen, die Kinder bei Sport-, Kul- tur- und Freizeitaktivitäten betreuen, ist die Rolle der NGO hervorzuheben. Einige NGO werden vom Bund subventioniert. Beispielhaft seien folgende erwähnt: Im Bereich Familie und Kinder unterstützt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Organisation Pro Familia finanziell. Diese gibt einen Teil der Subventio- nen an verschiedene Institutionen weiter24. Des Weiteren unterstützt das BSV den Verband Kindertagesstätten der Schweiz (KiTaS), die Tagesfamilien Schweiz und den Internationalen Sozialdienst. Im Bereich Kinder und Kinderschutz subventioniert das BSV Pro Juventute, Hilfe & Beratung 147, die Stiftung Kinderschutz Schweiz und den Verein Netzwerk Kinder- rechte Schweiz. Mit dem Kredit Kinderrechte unterstützt das BSV Projekte zur Bekanntmachung der UNO – Kinderrechtskonvention. Zielgruppen sind neben den Kindern Eltern und andere Betreuende. Im Jugendbereich werden grosse Verbände wie Jungwacht- Blauring, Pfadfinder, die Jungparteien, Studentenorganisationen oder die Organisa- tion Infoklick, welche offene Angebote bereitstellt, mit einer Jahrespauschale unter- stützt25. Mit projektbezogenen Finanzhilfen wird eine Vielzahl nationaler und regionaler Projekte unterstützt26. Schweizweit tätige Dachverbände werden mittels einer Leis- tungsvereinbarung mit dem BSV unterstützt27. In der Ausbildung von Jugendlei- tern/innen werden Jugendliche im Hinblick auf ihre Betreuungsfunktion im Jugend- verband geschult. Diese Ausbildungen werden – analog zu den J+S-Kursen am
23 Herausgeberin: Arbeitsgruppe Kindesschutz, Amt für Soziales, Koordination Kindes- schutz, Kanton St. Gallen, Januar 2011. 24 Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Schweizerischer Bund für Elternbildung (SBE), Schweizerischer Fachverband Mütter- und Väterberatung, Schwei- zerische Vereinigung der Elternorganisationen (SVEO) und Schule und Elternhaus Schweiz.
25 Eine Übersicht über sämtliche Organisationen finden sich unter:
26 Z.B. Tagung zum Thema Mobbing im Jugendfreizeitbereich („Häsch Problem, Mann?“) der Cevi Schweiz, die „Aktion 72 Stunden“ der SAJV, Radioworkshops für Jugendliche von Klipp & Klang oder das Projekt „Keine Daheimnisse“ von NCBI, in welchem es um die Auseinandersetzung mit dem Thema Körperstrafen geht. Eine Übersicht über sämtli- che Projekte finden sich unter 27 Darunter der Dachverband offene Jugendarbeit, DOJ, und die Schweizerische Arbeitsge- meinschaft der Jugendverbände, SAJV. Eine Internet-Platform (www.dites-le.ch) stellt Informationen über die sexuelle Ausbeutung von Kindern zur Verfügung und schlägt El- tern und Betreuern von Kindern Handlungsmassnahmen vor. Die schweizerische Stiftung zum Schutze von Kindern, die finanziell von der Eigenossenschaft unterstützt wird, führt im Internet ein Repertoire an Manifestationen, Seminaren, Konferenzen sowie von Mög- lichkeiten für die Aus- und Weiterbildung in der Schweiz im Bereich des Kinderschutzes.
Bundesamt für Sport – vom BSV finanziert28. Vereinigungen bieten z. B. Präventi- onsprogramme, Schulungsmodule und Beratungen für die Verantwortlichen von Freizeitorganisationen, für Clubs, Sporttrainerinnen und -trainer sowie -leiterinnen und -leiter, Musikschulen und die jeweiligen Freiwilligen an. Sport Die Sportverbände bekämpfen sexuelle Übergriffe im Sport. Swiss Olympic und das Bundesamt für Sport (BASPO) liefern Informationen und eine praktische Unterstüt- zung für Jugendliche, Trainerinnen und Trainer, Vereinsverantwortliche und Eltern. Die entsprechende Internet-Plattform29 bietet Informationen und Ratschläge zur Prävention sowie eine Liste mit Beratungsstellen. Der Bund unterstützt den Dachverband Swiss Olympic sowie die Nationalen Sport- verbände gestützt auf einen Leistungsauftrag mit jährlichen Beiträgen. Durch das Programm Jugend und Sport (J+S) werden Vereine und andere Sportorganisationen, welche nach Vorgaben des Bundes Kurse und Lager (J+S-Angebote) mit Kindern und Jugendlichen durchführen, unmittelbar für diese Tätigkeit unterstützt. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic haben gemeinsam eine Charta verabschie- det, welche sieben Prinzipien für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport beschreibt, darunter die Verpflichtung, gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe vorzugehen. Der Bund verpflichtet Swiss Olympic und Verbände dazu, mindestens 15% der empfangenen Bundesbeiträge für die Umsetzung dieser Ethik- Charta einzusetzen. Im Jahr 2004 wurde eine nationale Kampagne gegen Übergriffe im Sport lanciert. Daraus resultierten unter anderem umfangreiche Informationsma- terialien samt einem Interventionsschema für Vereine. Die Informationsmaterialien richten sich stufengerecht an alle Beteiligten im Sportsystem30. Verantwortlich für die Durchführung der J+S-Angebote sind die einzelnen Vereine. Das BASPO trifft präventive und repressive Massnahmen, um den Schutz der an J+S-Angeboten teilnehmenden Kinder und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen zu erhöhen. Im Rahmen der Ausbildung von Leitungspersonen bietet J+S Ausbil- dungsgefässe zum Thema "Keine sexuellen Übergriffe" an. Es wurden sogenannte "Sensibilisierungsmodule" entwickelt, wo die Teilnehmenden in den entsprechenden Themenbereichen sensibilisiert und mit wichtigen Informationen und Kontaktadres- sen bedient werden.
Diese Vielzahl an Massnahmen zeigt auf, welche Bedeutung die Behörden und die Gesellschaft dem Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch beimessen. Den Vorgaben von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Konventi- on wird entsprechend Genüge getan. Die Vertragsstaaten haben gestützt auf Absatz 3 die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit Personen, die einen Beruf mit regelmässigem Kontakt mit Kindern ausüben (wollen), nicht wegen sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung
29 www.spiritofsport.ch.
30 Jugendliche, Eltern, Trainerinnen/Trainer, Vereinsverantwortliche, Verbandsverantwort- liche und das Personal von Sportstätten.
von Kindern verurteilt worden sind. Die Bestimmung ist nicht bindend mit Bezug auf ausserberufliche oder ehrenamtliche Aktivitäten31. Die folgenden Ausführungen betreffen Massnahmen, die der Bund im Bereich des Strafrechts getroffen hat. Die Möglichkeiten des Bundes, mit strafrechtlichen Mit- teln in den Bereich der Berufsausübung einzugreifen, sind aufgrund der in der Bun- desverfassung festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen beschränkt. Die Gerichte können gestützt auf Artikel 67 StGB und Artikel 50 MStG ein Berufsverbot verhängen. Die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden haben zudem die Möglichkeit, in Form von Weisungen Einfluss auf berufliche und ausser- berufliche Tätigkeiten des Verurteilten zu nehmen sowie Kontakt- und Rayonverbo- te zu verhängen. Weisungen können allerdings nur für die Dauer einer Probezeit (im Zusammenhang mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe sowie einer bedingten Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Sanktion, Art. 44 Abs. 2, 62 Abs. 3, 64a Abs. 1, 87 Abs. 2 StGB) oder einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) erteilt werden. Die Erteilung von Weisungen wird zudem ausschliesslich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (vgl. Art. 94 und 95 StGB). Schliesslich sind auch im JStG Weisungsmöglichkeiten vorgesehen, die ein Tätigkeits-, ein Kontakt- oder Rayonverbot umfassen können. Sie können für die Dauer der Probe- zeit in Verbindung mit einem Verweis (Art. 22 Abs. 2 JStG), für die Dauer der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 29 Abs. 2 JStG) oder im Zusammenhang mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 JStG) erteilt werden. Der Bundesrat hat am 23. Februar 2011 eine Vorlage zur Ausdehnung des strafrecht- lichen Berufsverbotes in die Vernehmlassung geschickt32. Die Kantone, politischen Parteien und interessierten Organisationen wurden eingeladen, bis am 31. Mai 2011 zu den vorgeschlagenen Neuerungen Stellung zu nehmen. Vorgeschlagen wird die Einführung eines neuen Tätigkeitsverbots, eines Kontakt- und Rayonverbots sowie eines obligatorischen Strafregisterauszugs für bestimmte berufliche und ausserberuf- liche Tätigkeiten. Damit soll primär der Schutz von unmündigen und anderen be- sonders schutzbedürftigen Personen vor einschlägig vorbestraften Tätern verbessert werden.
Neu sollen nicht nur berufliche, sondern auch ausserberufliche Tätigkeiten, die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden, verboten werden können. Dieses Verbot für berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten soll in zwei Bereichen strenger ausgestaltet werden als das heutige Berufsverbot: Auf- grund von Straftaten gegen unmündige oder andere besonders schutzbedürftige Personen soll ein Verbot auch dann verhängt werden können, wenn die Anlasstat nicht in Ausübung dieser Tätigkeit begangen wurde. Zudem sollen bestimmte Sexu- alstraftaten gegen unmündige Personen zwingend zur Verhängung eines Tätigkeits- verbots führen. Die Höchstdauer der Tätigkeitsverbote wird von 5 auf 10 Jahre angehoben; in bestimmten Fällen sollen sie auch lebenslang möglich sein. In Anleh- nung an Artikel 28b ZGB soll ein Kontakt- und Rayonverbot eingeführt werden.
31 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 57.
32 www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2010-02-23/vn-ber-d.pdf
Diese Verbote sollen neben dem StGB auch in das MStG und – in einer modifizier- ten Form – in das JStG aufgenommen werden, das heute noch kein Berufsverbot vorsieht. Solche Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Pri- vatpersonen durchgesetzt werden. Dieser Auszug ist immer einzuholen, bevor eine Person für eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit mit minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen eingestellt oder verpflichtet wird. Von ausländischen Staatsangehörigen soll eine vergleichbare Urkunde aus ihrem Heimatstaat verlangt werden. Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig. Diese soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften zum Schutz von Unmündigen und von anderen besonders schutzbe- dürftigen Personen vor Straftaten zu erlassen. Der Verein "Marche blanche" hat eine neue Eidgenössische Volksinitiative «Pä- dophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» lanciert und schlägt einen neuen Verfassungsartikel vor33, wonach Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Die am 20. April 2011 eingereich- te Volksinitiative ist formell zustande gekommen. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 197234 soll dem BASPO u.a. neu die Kompetenz eingeräumt werden, den strafrechtlichen Leumund von J+S-Kaderpersonen zu überprüfen. Dies gerade auch im Zusammenhang mit allfälligen Delikten gegen die sexuelle Integrität. Mit dem neuen Sportförderungsgesetz werden zudem verbesserte gesetzliche Grundlagen geschaffen, um Sexualstraftäter/innen erkennen und von Leitungstätigkeiten im Bereich Jugend und Sport ausschliessen zu können. Die Eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2011 in den Schlussabstimmungen dem neuen Sportförderungsgesetz zugestimmt. Mit den vorgeschlagenen Neuerungen wird die Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz
3 der Konvention umgesetzt.
2.2.4 Art. 6 Erziehung der Kinder
Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass Kinder während ihrer Schulzeit in Grund- und weiterführenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden. Ein spezielles Augenmerk ist dabei auf die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu richten.
34 SR 415.0, neu Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung.
Zuständigkeiten Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung (Art. 63 BV). Ferner gibt es auf Bundesebene verschiedene Initiativen in diesem Bereich. Im Rahmen der Anhörung der Kantone wurde Artikel 6 überwiegend als unproblematisch eingestuft (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 2.2.3, allgemeine Bemerkungen zur kantonalen Zuständig- keit). Information und Prävention in den Schulen Die Information über die Misshandlung und den sexuellen Missbrauch von Kindern sowie über die Rechte der Kinder ist Teil der Schulprogramme. Die Information über die Rechte der Kinder ist ein integraler Bestandteil des Lehrplans der franzö- sischsprachigen Schweiz35. Mit dem Lehrplan 21 erarbeiten die Deutschschweizer Erziehungsdirektorinnen und -direktoren zurzeit gemeinsam einen Lehrplan, welche die Kinderrechte ab 2014 ebenfalls integriert. Private Vereine und Gesundheitsteams arbeiten mit den Schulen zusammen und behandeln das Thema des sexuellen Miss- brauchs und der Achtung des Körpers. Das BSV unterstützt seit 2007 die Herstel- lung von Lehrmaterial zu den Kinderrechten mit einem finanziellen Beitrag aus dem Kredit Kinderrechte. Diese Fragen werden auch im Rahmen des Sexualunterrichts in der Schule behandelt. Die Schulen verfügen über Beratungsstellen für die Fälle von Misshandlung oder ganz allgemein über einen Gesundheits- oder psychologischen Dienst, der den Kindern als erste Anlaufstelle dienen soll. In verschiedenen Kanto- nen werden Präventionsmassnahmen ergriffen (Broschüren, Informationsanlässe, Rundschreiben, Ausbildung der Lehrpersonen, Leiterinnen und Leiter sowie Erzie- herinnen und Erzieher, Theater, Filme, Wanderausstellungen usw.)36. Ein in den Schulen sehr erfolgreiches Präventionsprojekt ist die interaktive Ausstel- lung für Kinder «Mein Körper gehört mir!». Das Projekt der Stiftung Kinderschutz Schweiz richtet sich an die 2. bis 4. Klasse der Primarschulen. Die Ausstellung bietet den Mädchen und Knaben einen Rahmen zum spielerischen und aktiven Umgang mit dem Thema der sexualisierten Gewalt und des sexuellen Missbrauchs. Sie soll die Fähigkeiten der Kinder und ihre Rechte stärken und ihnen Handlungsop- tionen aufzeigen. Das Projekt umfasst ein Weiterbildungsmodul für die Lehrperso- nen und einen Informationsanlass für die Eltern. Die Lehrpersonen erhalten auch
Unterlagen, um das Thema im Unterricht zu behandeln37. An immer mehr Stadt- und Agglomerationsschulen sind Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter angestellt. Damit werden die Kompetenz und die Kapazität für die Intervention und Prävention im sozialen Bereich und bei individuellen Entwick- lungsproblemen ausgebaut und der Gewalt im schulischen und ausserschulischen Leben vorgebeugt. Nebst den schulischen Angeboten für Kinder gibt es auf kantona- ler Ebene auch diverse Angebote für Vorschulkinder und Eltern (Information, Bil- dung, Beratung, Therapie).
35 Plan d’étude romand : « L’École publique assume sa mission de formation en organisant l’action des enseignants et enseignantes » et des établissements scolaires sur la base des droits de l’Enfant.
36 Vgl. auch die Ausführungen zu Art. 8 der Konvention.
37 www.kinderschutz.ch/parcours; vgl. auch die Ausführungen zu Art. 6 der Konvention.
Präventions- sowie Kinder- und Jugendschutzprogramme auf Bundesebene Im Jahr 2008 verabschiedete der Bundesrat den Bericht «Strategie für eine schwei- zerische Kinder- und Jugendpolitik», in dem die drei Säulen Schutz, Förderung und Mitwirkung seiner Strategie definiert werden38.
2009 verabschiedete der Bundesrat den Bericht «Jugend und Gewalt – Wirksame
Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien»39. Der Bun- desrat hat zwei nationale Programme lanciert sowie einen Kredit von 8,5 Millionen Franken für deren Verwirklichung innerhalb von fünf Jahren gesprochen (Beginn Anfang Januar 2011). Beide Programme werden vom BSV umgesetzt. Das erste nationale Programm "Jugend und Gewalt" wird den Akzent auf die Gewaltpräventi- on auf die Prävention von Gewalttaten, welche von Jugendlichen ausgeführt werden, setzen. Zusammen mit den Kantonen, Städten und Gemeinden soll die Grundlage für eine wirksame nationale Gewaltprävention in den Themenbereichen Familie, Schule und sozialer Raum geschaffen werden. Das zweite nationale Programm «Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen» verfolgt das Ziel, den sicheren und altersgerechten Umgang der Kinder und Jugend- lichen mit den Medien zu fördern. Es soll auch die Eltern, Lehrpersonen und er- wachsenen Bezugspersonen in ihrer begleitenden und erziehenden Funktion unter- stützen. Der Bund wird in Zusammenarbeit mit der Medienbranche und den Medienunternehmen, NGO und den zuständigen lokalen und kantonalen Stellen eine Austauschplattform schaffen, um die Vernetzung der Praxis und den Wissenstrans- fer zwischen den verschiedenen Akteuren zu gewährleisten. Ein besonderer Fokus wird auf die Erarbeitung von Strategien gerichtet werden, mit denen die Risikogrup- pen der Jugendlichen mit einem problematischen Medienkonsumverhalten erreicht werden können40. In Beantwortung des Postulats Fehr (07.3725) wird der Bundesrat voraussichtlich Anfang 2012 einen Bericht mit Massnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendli- chen vor Gewalt in der Familie vorlegen. Auf Ebene des Kinderschutzes ist seit dem 1. August 2010 die neue Verordnung vom 11. Juni 201041 über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte in Kraft. Die Massnahmen sollen dazu beitra- gen, dass Kinder vor allen Formen von Gewalt, Misshandlung und sexuellem Miss- brauch sowie vor den Gefahren in Zusammenhang mit den neuen Medien geschützt werden.
40 Den betroffenen kantonalen Stellen, NGO, Eltern und Polizistinnen und Polizisten werden Informations- und Schulungsangebote und -materialien angeboten. Verschiedene Vereinigungen der Branche haben bereits Präventionsmassnahmen ergriffen und Unter- nehmen wie Swisscom und Microsoft sowie einige Dachverbände der Medienbranche sind an diesen Arbeiten bereits beteiligt. Zudem wird in Zusammenarbeit mit verschiede- nen Partnern – immer auch im Verbindung mit den Informations- und Kommunikations- technologien (IKT) – Aufklärungsarbeit betrieben, beispielsweise mit Kinderschutz Schweiz/ecpat, Schweizerische Kriminalprävention (SKP) oder Action Innocence. 41 SR 311.039.1.
Im Bereich der Jugendförderung und der Partizipation verabschiedete der Bundesrat am 17. September 2010 einen Entwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit42; es ist insbesondere vorgesehen, das Gesetz auf die offene Arbeit auszuweiten und das präventive und integrative Potenzial der ausserschulischen Tätigkeiten zu stärken. Berufliche Grundbildung und Arbeitnehmerschutz Die berufliche Grundbildung stützt sich namentlich auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 200243 und auf die Verordnung über die Berufs- bildung vom 19. November 200344. Bestandteil jeder beruflichen Grundbildung bildet der allgemeinbildende Unterricht an den Berufsfachschulen. Gemäss dem Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht vom 27. April 2006 sollen die Jugendlichen sich besser kennen lernen, ihren Selbstwert steigern und ihre persönliche Identität im Kontext der Gesellschaft entwickeln. Dabei wird Sexualität als ein Thema im Zusammenhang mit der eigenen Persönlichkeit genannt. Der Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien wird im Lern- bereich Gesellschaft unter dem Aspekt Technologie thematisiert, wobei hier auch eine Sensibilisierung auf gefährliche Situationen stattfindet. Die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes und das darauf abgestützte Ver- ordnungsrecht45 zielen auf den Schutz der Jugendlichen in der Arbeitswelt ab. Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu neh- men und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Zudem kommt ihm im Falle einer sittlichen Gefährdung eines jugendlichen Arbeitnehmenden eine besondere Fürsorgepflicht zu. Jugendliche dürfen ferner nicht für gefährliche Arbeiten beschäf- tigt werden46. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schweiz eine Vielzahl von Programmen, Aktivitäten und Vorschriften kennt, welche den Anforderungen der Konvention in diesem Bereich genügen.
2.2.5 Art. 7 Präventive Interventionsprogramme oder
-massnahmen Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass Personen, die befürchten, eine Straftat gemäss dieser Konvention zu begehen, soweit angemessen Zugang zu wirk- samen Interventionsprogrammen oder -massnahmen haben. Diese sollen dazu bei- tragen, die Gefahr der Begehung einer solchen Straftat zu vermindern. Der Artikel
42 SR 446.1.
43 Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10
44 Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101
45 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11, Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007, Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115 und EVD-Verordnungen. 46 Art. 4 Abs. 1 ArGV 5. In der Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche vom 4. Dezember 2007, SR 822.115.2, wird festgehalten, dass „Arbeiten mit dem Risiko phy- sischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs, namentlich Prostitution, Herstellung von Pornografie oder pornografische Darbietungen“ für Jugendliche als ge- fährlich gelten und demzufolge für diese verboten sind.
bezieht sich auf Personen, die weder strafrechtlich verfolgt werden noch eine Strafe verbüssen47. Im Juni 2010 wurde der Fachverband der Gewalttäterberatungsstellen Schweiz gegründet. Mit der Association „Vivre sans Violence“ besteht eine Trägerschaft, die durch eine interkantonale Zusammenarbeit von verschiedenen auf Partnerschaftsge- walt spezialisierten Stellen ein spezialisiertes Internet-Beratungsangebot für Er- wachsene sowie Kinder und Jugendliche betreibt. Die Schweizerische Kriminalprä- vention führt eine Adressliste von Täterhilfeangeboten im Zusammenhang mit Kinderpornografie48. Zudem hat jede Person jederzeit die Möglichkeit, die Hilfe von Psychiaterinnen oder Psychiatern, Psychologinnen oder Psychologen und Therapeu- tinnen oder Therapeuten in Anspruch zu nehmen. Den Anforderungen von Artikel 7 der Konvention wird damit Genüge getan.
2.2.6 Art. 8 Massnahmen für die Öffentlichkeit
Jede Vertragspartei soll Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung der Öffentlich- keit über das Phänomen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und über mögliche präventive Massnahmen fördern oder organisieren (Abs. 1). Verschiedene Aktivitäten zur Sensibiliserung der Öffentlichkeit wurden auf ver- schiedenen Ebenen unternommen: Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und ECPAT Switzerland (Fachstelle gegen Kinderprostitution der Stiftung Kinderschutz Schweiz) lancierten 2010 die trilaterale «Kampagne zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung im Tourismus» zusammen mit Deutschland und Österreich. Das Ziel der Kampagne ist es, Kinder in Urlaubsländern vor sexueller Ausbeutung und Ge- walt zu schützen. Im Zentrum stehen ein weiträumig verbreiteter Videospot und neue Möglichkeiten, Hinweise auf Verdachtsfälle per Internet mit dem weltweit ersten Online-Meldeformular ("Soupçons de tourisme sexuel impliquant des mi- neurs") seiner Art, das in der Schweiz in Zusammenarbeit von Bundesamt für Poli- zei (fedpol) und ECPAT Switzerland entwickelt wurde, zu melden49. Dieses Formu- lar ermöglicht die Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern durch Touristen. Auf Bundesebene verfügt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) über einen Kredit «Kindesschutz» in der Höhe von rund 890'000 Franken pro Jahr. Es unterstützt damit in Form von Leistungsverträgen untern anderem Organisationen, welche auf gesamtschweizerischer Ebene Sensibilisierungskampagnen zu der kom- merziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern, insbesondere des Kindersextouris- mus, durchführen. Die im Bundesamt für Polizei (fedpol) angesiedelte Koordinationsstelle zur Be- kämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) wird von Bund und Kantonen gemein-
47 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 64.
49 www.stopchildsextourism.ch.
sam geführt, um gegen die Internet-Kriminalität anzukämpfen, strafbare Missbräu- che auf dem Internet aufzudecken, die Untersuchungsvorgänge zu koordinieren und Analysen der Internetkriminalität vorzunehmen50. Sie führt jährlich mehrere Infor- mationsveranstaltungen über ihre Tätigkeit durch. Zielpublikum sind Fachleute aus dem Gebiet der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Polizei, Mitarbeitende der Justiz etc.), Schulen (Eltern, Lehrerschaft, Schülerinnen und Schüler) sowie fallweise auch ein breiteres Publikum. Im Jahre 2010 haben die Stiftung Kinderschutz Schweiz und Action Innocence zusammen eine schweizweite Kampagne zur Prävention der mit den neuen Informa- tions- und Kommunikationstechnologien verbundenen Gefahren lanciert51. Herzstü- cke dieser Kampagne sind ein Online-Präventionsspiel für 9-12-Jährige und der dazugehörige Kampagnenbus, in dem man das Spiel unter fachkundiger Leitung spielen und gleichzeitig die Basisregeln für einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Internet erlernen kann. Das BAKOM hat im November 2010 die Broschüre „Geschichten aus dem Internet, die man selber nicht erleben möchte“ publiziert52. Sie wurde in enger Zusammenar- beit mit der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK), dem Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK), dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), der Melde- und Analysestel- le Informationssicherung (MELANI) und der Schweizerische Kriminalprävention (SKP) erarbeitet und ist eine der Umsetzungsarbeiten zum Konzept „Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit den IKT“, das unter der Federführung der Koor- dinationsstelle Informationsgesellschaft des BAKOM erarbeitet und vom Bundesrat am 11. Juni 2010 zur Kenntnis genommen wurde53. Im Frühling 2010 hat die Schweizerische Kriminalprävention (SKP), eine von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren ins Leben gerufene Institution, eine Broschüre für Eltern und Erziehungsberechtigte zum Thema «Jugend und Gewalt» veröffentlicht. Darin werden Tipps und Hinweise dazu gegeben, was man tun kann, wenn ein Kind Opfer von Gewalt wurde oder wenn es gegenüber anderen gewalttätig ist. Verschiedene weitere vorgängig dargestellte Massnahmen und Programme54 tragen ebenfalls zur Aufklärung einer breiten Öffentlichkeit bei. Es wird an dieser Stelle
darauf verzichtet, diese nochmals umfassend aufzulisten. Nach Absatz 2 haben die Vertragsstaaten Massnahmen zu ergreifen, um die Verbrei- tung von Material, mit dem für Straftaten gemäss der Konvention geworben wird, zu verhüten oder zu verbieten. Solche Tathandlungen können gegebenenfalls als Anstiftung zu den entsprechenden Straftaten geahndet werden. Zudem kommt die Anwendung von Artikel 259 StGB, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich zu einem Verbrechen (Abs. 1) oder zu
50 www.cybercrime.admin.ch
51 www.netcity.org
52 http://www.bakom.admin.ch/themen/infosociety/01691/01710/03611/
54 Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 4 ff. der Konvention.
einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen (Abs. 2) auffor- dert, in Frage. Die Anforderungen von Artikel 8 der Konvention werden damit erfüllt. Um die Kampagnen noch wirksamer zu gestalten müssten sie indessen regelmässig durchge- führt werden und eine gewisse Breite aufweisen. Dies erfordert die Planung und Budgetierung zusätzlicher Mittel.
2.2.7 Art. 9 Beteiligung von Kindern, des privaten Sektors,
der Medien und der Zivilgesellschaft Gemäss Absatz 1 soll eine dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechende Betei- ligung von Kindern an der Ausarbeitung und Umsetzung staatlicher Konzepte, Programme oder sonstiger Initiativen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs gefördert werden. Im Allgemeinen stehen den Kindern und Jugendlichen in der Schweiz verschiedene Möglichkeiten offen, sich zu beteiligen oder ihre Meinung zu äussern. So gibt es in der Schweiz den Dachverband Schweizer Jugendparlamente55, der über vierzig kommunale, regionale und kantonale Jugendparlamente der verschiedenen Sprachregionen der Schweiz vereinigt und ihre Anliegen auf nationaler Ebene vertritt. Auf Ebene der Gemeinden und Regionen gibt es auch Jugendkommissionen und -räte, und in bestimmten Gemeinden können die Jugendlichen der Kinder- oder Jugendparlamente in der Gemeindeversammlung Motionen einreichen oder können Projektbudgets genehmigen (z. B. maximal 20 000 Franken pro Jahr). Das Mitent- scheidungs- oder Mitbestimmungsrecht stellt jedoch nicht die Regel dar und die Partizipation ist oft darauf beschränkt, dass die Meinung der Kinder und Jugendli- chen eingeholt wird. Im Bundesgesetz vom 6. Oktober 198956 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit hat das Thema der Beteiligung im Recht der Jugendorganisationen auf Anhörung vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz seinen Niederschlag gefunden. Das Jugendförderungsgesetz von 1989 befindet sich derzeit in Totalrevision. In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) wird grundsätzlich der politische Wille auf Bundesebene betont, „politische Vorstösse, Vorschläge und Forderungen von Jugendlichen in angemessener Weise zu würdi- gen. Gleichzeitig soll eine bessere Verzahnung der Partizipationsgefässe auf Bun- desebene mit denjenigen auf kantonaler und lokaler Ebene (beispielsweise den Jugendparlamenten) erfolgen (S. 21)“. Der Nationalrat ist in der Sommersession 2011 als Zweitrat auf die Vorlage eingetreten und hat die Detailberatung durchge- führt. Die verbleibende Differenz wird voraussichtlich in der Herbstsession 2011 bereinigt werden können. Geplant ist, dass das neue KJFG ab 2013 in Kraft tritt.
55 www.dsj.ch.
56 Jugendförderungsgesetz, JFG, SR 446.1
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV)57 ist die Dachorganisation von rund 70 Jugendorganisationen der Schweiz und vertritt deren Anliegen in der Schweiz und auch international. Die SAJV war z. B. Teil der Be- gleitgruppe für die Arbeiten zur Revision des Jugendförderungsgesetzes. Auf natio- naler Ebene werden die Interessen der Jugendlichen auch von den sechs Dachver- bänden der Kinder- und Jugendarbeit vertreten. Diese werden vom Bund unterstützt und werden bei Gesetzgebungsprojekten angehört, so z. B. im Rahmen der Ausar- beitung des Berichts des Bundesrates über die schweizerische Kinder- und Jugend- politik (2008). Mitglieder der SAJV nehmen auch an den Sitzungen der parlamenta- rischen Gruppe «Kinder und Jugend» teil. Die Eidgenössische Jugendsession, von der SAJV organisiert, von der Eidgenössi- schen Kommission für Kinder- und Jugendfragen begleitet und vom Bund finanziell unterstützt, ist seit 1991 im Parlamentsgebäude zu Gast. Nebst der Eidgenössischen Jugendsession im Winter finden in einem kleineren Rahmen im Sommer und im Herbst, kurz vor den ordentlichen Sessionen des Parlaments oder parallel dazu zwei Sessionen statt. Die Jugendsessionen bieten die Möglichkeit, fast zeitgleich über die Themen zu debattieren, die in den Eidgenössischen Räten auf der Tagesordnung stehen. So können die Jugendlichen der Eidgenössischen Jugendsession den Parla- mentarierinnen und Parlamentariern als Referenzgruppe dienen. Ziel der Jugendses- sion ist es, die Interessen der Jugendlichen in der realen Politik zur Geltung zu bringen, Lobbying zu betreiben und Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu treffen und mit ihnen zu diskutieren. Nach Absatz 2 sollen der private Sektor, insbesondere der Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die Tourismus- und Reisebranche, der Banken- und Finanzsektor, sowie die Zivilgesellschaft ermutigt werden, sich an der Präventi- on sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu beteiligen. Namentlich Dank eines finanziellen Beitrags des Bundes hat ECPAT Switzerland in der Schweiz den «Code of Conduct for the Protection of Children from Sexual Exploitation in Travel and Tourism» eingeführt, der 1998 in Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Tourismus (UNWTO) ausgearbeitet wurde. Kuoni Travel Holding Ltd. und Hotelplan AG, zwei der grössten Schweizer Touristikunterneh-
men, haben den Code of Conduct bereits übernommen und sich zum Kinderschutz und zur Bekämpfung der Ausbeutung von Minderjährigen im Sextourismus ver- pflichtet. ECPAT Switzerland und die Stiftung Kinderschutz Schweiz führen regel- mässig Schulungen durch, um die Vertreterinnen und Vertreter der Tourismusbran- che für den Kinderschutz und die Problematik des Sextourismus zu sensibilisieren und sie darüber zu informieren58. Der Schweizerische Verband der Telekommunikation (asut) verfügt über eine Bran- chenvereinbarung für verbesserten Jugendmedienschutz in den Neuen Medien und
57 www.sajv.ch.
58 In diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen ist die Kampagne des SECO und von ECPAT Switzerland zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeu- tung im Tourismus sowie das entsprechende Online-Meldeformular zur Meldung von Verdachtsfällen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2.2.6).
zur Förderung der Medienkompetenz in der Gesellschaft vom Juni 2008. Sie wurde von den vier grossen Telekommunikationsanbieterinnen unterzeichnet59. Die Medien sollen ermutigt werden, in angemessener Weise über das Thema zu informieren, wobei die Unabhängigkeit der Medien und die Pressefreiheit gebührend zu beachten sind (Abs. 3). Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen wird im Rahmen von Artikel 17 BV gewährleistet. Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen sind im Rahmen ihres Leistungs- auftrages gehalten, die Grundrechte und insbesondere die Menschenwürde sowie die öffentliche Sittlichkeit zu beachten und sachgerecht zu informieren (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, RTVG60). Zudem dürfen sie keine jugendgefährdenden Sendungen ausstrahlen (Art. 5 RTVG). Gegen unsachgemässe Informationen über die Thematik des sexuellen Kindsmiss- brauchs in einem schweizerischen Programm kann die Unabhängige Beschwerdein- stanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf Beschwerde hin einschreiten. Die Bundes- verwaltung und die zuständigen kantonalen Stellen veröffentlichen regelmässig Medienmitteilungen über ihren Tätigkeitsbereich, wozu auch die Bekämpfung von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch gehört. Die Schweiz genügt den Anforderungen von Artikel 9 der Konvention61.
2.3 Kapitel III Spezialisierte Behörden und koordinierende
Körperschaften
2.3.1 Art. 10 Nationale Massnahmen zur Koordination und
Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Koordinierung zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden (Erzie- hungs- und Gesundheitswesen, Sozialdienste, Strafverfolgungs- und Justizbehörden) sicherzustellen (Abs. 1). Ferner sind unabhängige nationale oder lokale Einrichtun- gen für die Förderung und den Schutz der Rechte der Kinder mit eigenen Mitteln und Verantwortlichkeiten einzurichten und Mechanismen für Datensammlungen oder Anlaufstellen zum Zwecke der Auswertung des Phänomens des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu schaffen (Abs. 2). Jeder Vertragsstaat fördert zudem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatli- chen Stellen, der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor, um die sexuelle Aus- beutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern besser verhüten und bekämpfen zu können (Abs. 3). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
59 http://www.asut.ch.
60 SR 784.40. 61 Der Forderung von Art. 9 Abs. 4 der Konvention, wonach die Vertragsparteien die Finanzierung von Projekten und Programmen der Zivilgesellschaft zum Schutz von Kin- dern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, soweit angemessen durch die Einrichtung von Fonds, fördern, kommt die Schweiz im Rahmen zahlreicher vorgängig beschriebener Projekte und Massnahmen nach.
Das BSV übernimmt auf Bundesebene eine koordinierende Funktion im Bereich des Kinderschutzes und der Kinderrechte. Es koordiniert Programme62, unterstützt mittels Leistungsauftrag das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, einen Zusammen- schluss von 52 NGO im Bereich Kinderrechte, und subventioniert verschiedene Präventionsprojekte und -aktivitäten in Zusammenarbeit mit den NGO. Nach der neuen, obengenannten Verordnung vom 11. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte63 kann das EDI/BSV für die Gewährung von Finanzhilfen an Programme und Projekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen64. Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Das Miterleben elterlicher Partnerschaftsgewalt durch Kinder und Jugendliche wird in der vom EBG einberufenen, interdepartementalen Arbeitsgruppe zur häuslichen Gewalt behandelt. Zuständige Bundesämter verfolgen koordiniert die im Bundes- ratsbericht zur Gewalt in Paarbeziehungen vom 13. Mai 2009 vorgeschlagenen Massnahmen. Kommissionen auf Bundesebene Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) spielt bei der Sensibilisierung für Kinder- und Jugendfragen und beim Erkennen der entspre- chenden Probleme eine wichtige Rolle. So sind Fragen in den Bereichen Gesund- heit, Kriminalität, Bildung oder Partizipation für die Kommission immer von zentra- ler Bedeutung. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) hat den Auftrag, über die Lebensbedingungen der Familien und Kinder in der Schweiz zu informieren und Forschung zu betreiben. Sie fördert Massnahmen zur Unterstüt- zung von Familien und Kindern. Die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM) schafft die nötigen Strukturen und Vernetzungen für eine wirksame Bekämpfung und Verhütung von Menschenhandel und Menschenschmuggel in der Schweiz. Die KSMM ist einerseits die zentrale Informations-, Koordinations- und Analysedreh- scheibe des Bundes und der Kantone und andererseits Anlauf- und Koordinations- stelle für die internationale Kooperation. Ihr Ziel ist eine Verbesserung der Mass- nahmen in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz. Die spezifische Problematik des Kinderhandels zwecks sexueller Ausbeutung wird im Rahmen der KSMM berücksichtigt, namentlich über die Stiftung Kinderschutz
Schweiz, die sowohl im Steuerungsorgan der KSMM als auch in einer spezifischen Arbeitsgruppe vertreten ist. Interkantonale und internationale Zusammenarbeit und Koordination
62 Siehe oben unter Art. 6 (Ziff. 2.2.4).
63 SR 311.039.1. 64 Für den Kinderschutz sind vor allem die Kantone zuständig. Deren Dienststellen behan- deln praktisch sämtliche Aspekte der Kindesentwicklung (die Bereiche Medizin, Psycho- logie, Soziales, Finanzen, Recht, Kultur und Freizeit); siehe ebenfalls unter Art. 13 und
14 sowie unten.
Die interkantonale und internationale Polizeizusammenarbeit wird auf Bundesebene von der Bundeskriminalpolizei koordiniert. Die ausschliesslich für die Fachbereiche Pädophilie und Pornographie sowie Menschenhandel und Menschenschmuggel zuständigen Kommissariate (nachfolgend Kommissariate PP und MM) koordinieren und unterstützen als Zentralstellen nationale und internationale Verfahren und Poli- zeiaktionen im Bereich der illegalen Pornografie und der sexuellen Handlungen an Kindern sowie der illegalen Prostitution und des Menschenhandels. Die Kernaufga- ben beinhalten insbesondere die Vorauswertung und Aufbereitung von Dossiers und Datensätzen (Sichtung Bild- / Videomaterial, Eruieren der strafrechtlichen Relevanz und der Zuständigkeit), die Organisation von Koordinationssitzungen, die Informa- tionsbeschaffung und die Gewährleistung des kriminalpolizeilichen Informations- austausches zwischen den Strafverfolgungsbehörden des In- und Auslandes65. Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe "Kindsmissbrauch", welche vom Kommissariat PP organisiert wird, tagt zweimal pro Jahr. Der Arbeitsgruppe gehören kantonale Strafverfolgungsbehörden aus allen Regionen und Nichtregierungsorganisationen der Schweiz an. Die Treffen fördern den Erfahrungsaustausch und die Zusammenar- beit. Die Grundlage ist der sogenannte ‚Letter of Intent’, eine von den Mitgliedern unterzeichnete Absichtserklärung, welche die Zusammenarbeit und den Informati- onsaustausch regelt. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK)66 und deren Fachkonferenz der kantonal Verantwortlichen für Kinderschutz- und Jugendhilfe sowie derjenigen der kantonalen Beauftragten für Kinder- und Jugend- förderung (KKJF) beschäftigen sich mit allen kinder- und jugendpolitischen und familienpolitischen Geschäften. Bezogen auf den Kinder- und Jugendschutz setzen sie sich u.a. für ein zeitgemässes Pflegekinderwesen und eine frühe Förderung von Kindern ein. Zudem koordiniert und fördert die SODK die einheitliche Anwendung des Opferhilfegesetzes (OHG) und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanto- nen im Bereich der Opferhilfe. Zu diesem Zweck führt sie die Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG).67 Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD)68 ist unter anderem Trägerin der Schweizerischen Kriminalprävention
(SKP)69, der nationalen Plattform für alle Belange der Kriminalprävention in der Schweiz. Sie entwickelt Präventionskampagnen in unterschiedlichen Bereichen (Gefahren im Internet, Pädokriminalität, häusliche Gewalt, etc.) und nimmt eine Vernetzungs-, Beratungs-, Dokumentations- und Weiterbildungsfunktion wahr.
65 Vgl. auch die Ausführungen zu Art. 8 der Konvention über die bei der Bundeskriminal- polizei angesiedelte Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK), welche den Informationstausch mit ausländischen Stellen sicherstellt (Ziff. 2.2.6).
66 http://www.sodk-cdas-cdos.ch/.
67 http://www.sodk.ch/de/ueber-die-sodk/svk-ohg.html. Diese garantiert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den kantonalen Entschädigungsstellen, den Opferhil- fe-Beratungsstellen, dem Bundesamt für Justiz und der Konferenz der kantonalen Justiz- und PolizeidirektorInnen (KKJPD) und gibt Empfehlungen zur Anwendung des OHG heraus.
68 http://www.kkjpd.ch/.
69 www.skppsc.ch/1/de.
Die Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)70 be- zweckt als Verbindungsorgan zwischen den vormundschaftlichen Aufsichtsbehör- den der Kantone die Behandlung und Koordination vormundschaftlicher und damit verwandter Fragen, die Förderung der Zusammenarbeit unter den Kantonen und mit dem Bund auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens, die Information und Doku- mentation der Mitglieder sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Vormund- schaftswesen tätiger Personen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)71 koor- diniert die Aufgaben der Erziehungsdirektorinnen und -direktoren in den Bereichen Bildung, Kultur und Sport. Im Bereich der häuslichen Gewalt existiert eine Konferenz der kantonalen Interven- tionsstellen (KIFS) für die Deutschschweiz sowie eine Conférence latine contre la violence domestique72. Mitglieder sind kantonale Interventionsstellen, Interventi- onsprojekte und Fachstellen gegen häusliche Gewalt in der Schweiz. Wesentliches Element der Interventionsstellen sind fach- und institutionenübergreifende Arbeits- gruppen oder so genannte "Runde Tische", an denen Vertreterinnen und Vertreter aus Polizei, Justiz, Opferhilfe und weiterer Fachstellen neue Vorgehensweisen im Umgang mit häuslicher Gewalt entwickeln und umsetzen. Gemäss Art. 317 ZGB sind die Kantone verpflichtet, durch geeignete Vorschriften die Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe zu sichern. Mehrere Kantone73 haben hierfür spezielle Koordinationsstellen bzw. Kommissio- nen geschaffen bzw. bezeichnet, in denen Vertreter und Vertreterinnen des Vor- mundschaftswesens, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Kinderspitäler, der Schulpsychologie, von Fachstellen im Kindesschutz, der Justiz und von verschiede- nen kantonalen Departementen mitarbeiten. Datensammlung und Auswertung Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) enthält ein- schlägige statistische Informationen über sexuelle Handlungen mit Kindern, Minder- jährige als Opfer und Täter von Gewaltdelikten. Die Schweizerische Kriminalprä- vention (SKP) nimmt Analysen zur Kriminalprävention vor und bearbeitet die Themen entsprechend. Die Anforderungen von Artikel 10 der Konvention werden von der Schweiz erfüllt.
2.4 Kapitel IV Schutzmassnahmen und Opferhilfe
2.4.1 Art. 11 Grundsätze
Jeder Vertragsstaat wird verpflichtet, wirksame Sozialprogramme und multidiszipli- näre Strukturen zu schaffen, die namentlich den Opfern die erforderliche Unterstüt-
70 www.kokes.ch.
71 www.edk.ch.
73 So z.B. ZH, BE, BL GR, AG und VS, Stand: Juli 2010. Spezifische Informationen zu den einzelnen Stellen finden sich auf den Websites der entsprechenden Kantonsbehörden.
zung gewähren (Abs. 1). Das Opfer und seine Angehörigen können sich nach schweizerischem Recht an ein Informationszentrum wenden; dort erhalten sie die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, welche sie benötigen74. Zudem haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass dem Opfer, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es ein Kind ist, die vorgesehenen Schutz- und Unterstüt- zungsmassnahmen gewährt werden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist (Abs. 2). In der Schweiz ist es gängige Praxis, dass bei unbekanntem Alter eines Opfers und wenn Anlass besteht, dass es sich dabei um eine minderjährige Person handeln könnte, diese bis auf Weiteres als minderjährig zu betrachten ist. Im Weite- ren kann auf die Ausführungen zu Artikel 34 der Konvention (Ziff. 2.7.5) verwiesen werden. Den Anforderungen von Artikel 11 der Konvention wird damit entsprochen.
2.4.2 Art. 12 Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung
oder sexuellen Missbrauch Die Vertragsstaaten sind nach Absatz 1 verpflichtet sicherzustellen, dass Berufs- gruppen mit Kontakt zu Kindern trotz Vorschriften über die Vertraulichkeit die Möglichkeit haben, Anzeige zu erstatten, wenn sie hinreichende Gründe zur An- nahme haben, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Miss- brauchs geworden ist. Ferner sind nach Absatz 2 Personen, die Kenntnis sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs von Kindern haben oder dies vermuten, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen anzuzeigen. Nach Artikel 364 StGB sind die zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321 StGB) verpflichteten Personen berechtigt, an einem Unmündigen begangene strafbare Handlungen den vormundschaftlichen Behörden zu melden. Artikel 75 Absatz 3 StPO sieht zudem vor, dass die Strafbehörde, wenn sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündigen beteiligt sind, feststellt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, sofort die vormundschaftlichen Behörden informiert. Personen, die für eine Beratungsstelle für Opfer im Sinne des OHG arbeiten, unter- stehen einer strengen Schweigepflicht. Allerdings können sie zum Schutz eines Kindes die Vormundschaftsbehörde informieren oder Strafanzeige erstatten, wenn dessen körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ernsthaft gefährdet ist (Art. 11 OHG). Absatz 2 kann im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen entsprochen werden. Den Anforderungen von Artikel 12 der Konvention wird damit entsprochen.
74 Siehe auch die Ziff. 2.4.3 und 2.4.4.
2.4.3 Art. 13 Beratungsangebote
Gemäss Artikel 13 haben die Vertragsparteien Massnahmen zu treffen, um die Einrichtung von Informationsdiensten, namentlich per Telefon oder Internet, zu fördern und zu unterstützen. Den Opfern im Sinn des OHG und ihren Angehörigen (Art. 1 OHG) stehen die von den Kantonen bereitgestellten Opferberatungsstellen zur Verfügung (Art. 9 ff. OHG). Diese beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Die Kantone haben den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung zu tragen. Es wurden zum Teil speziali- sierte Beratungsstellen eingerichtet75. Einige Kantone haben die Dargebotene Hand, welche telefonisch rund um die Uhr erreichbar ist, mit Opferhilfe-Aufgaben betraut. Die Ratsuchenden können wählen, an welche Beratungsstelle sie sich wenden möch- ten (Art. 15 OHG). Die Hilfe der Beratungsstelle ist für das Opfer und seine Ange- hörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG). Wird das Opfer von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft einvernommen, wird es auf die Beratungsstellen aufmerksam gemacht (Art. 8 OHG und Art. 305 StPO). Die Beratungsstelle kann aber auch später um Hilfe angegangen werden (Art. 15 OHG). Der Bund sowie einige Kantone unterstützen die kostenlose nationale telefonische Beratung für Kinder und Jugendliche76 finanziell. Die Beratung steht den Jugendli- chen der Schweiz rund um die Uhr zur Verfügung und kann auch per SMS kontak- tiert werden. Pro Juventute führt ausserdem ein elektronisches Register der schwei- zerischen Hilfs- und Beratungsstellen im Bereich des Kinderschutzes. Kinder und Jugendliche mit Problemen, z. B. mit Gewalt oder sexuellem Miss- brauch, finden auch Rat, Hilfe und Informationen von Fachpersonen auf den Websi- tes www.ciao.ch, www.tschau.ch sowie auf jener der obengenannten Nummer 147. Die Schweiz erfüllt damit die Anforderungen von Artikel 13 der Konvention.
2.4.4 Art. 14 Unterstützung der Opfer
Die Vertragsstaaten werden in Absatz 1 verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um die Opfer bei ihrer körperlichen und psychosozialen Genesung zu unterstützen. Nach Absatz 2 haben die Vertragsstaaten Massnahmen zu ergreifen, um mit nichtstaatli- chen Organisationen, anderen Organisationen oder Teilen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten. Die Opferberatungsstellen leisten bei Bedarf auch Unterstützung (Art. 9 ff. OHG). Dazu können sie Dritte beiziehen. Die Unterstützung umfasst Soforthilfe und länger- fristige Hilfe medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristischer Art. Die Leistungen der Opferhilfe sind jedoch subsidiär (Art. 4 OHG). Leistungen der Unfallversicherung oder Massnahmen des Kindesschutzes können also vorge- hen. Gestützt auf das Gesetz sind ausserdem staatliche Entschädigung und Genug- tuung möglich. Weiter zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die wichtigsten für den Kinderschutz zuständigen Stellen in den Kantonen: die
75 Die Liste der Beratungsstellen ist im Internet aufgeschaltet: www.sodk.ch.
76 Die Nummer 147 der Stiftung Pro Juventute.
Jugendämter, die Gesundheits- und Jugendschutzdienste, die Vormundschaftsdiens- te, die medizinisch- pädagogischen und kinderspychiatrischen Dienste und die Kinderspitäler. Im Bereich der Kinderrechte und des Kinderschutzes spielen die NGO eine wesent- liche Rolle; sie sind unverzichtbare Partner für die verschiedenen Verwaltungsebe- nen. Bei seinen Aktivitäten arbeitet das BSV mit den wichtigsten auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik tätigen NGO. Nach Absatz 3 sind in Fällen, in denen die für das Wohl des Kindes verantwortliche Personen an sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch beteiligt sind, Inter- ventionsmassnahmen vorzusehen, um die betreffende Person aus dem Umfeld des Kindes oder das Opfer aus seinem familiären Umfeld zu entfernen. Artikel 28b ZGB sieht verschiedene Schutzmassnahmen bei Persönlichkeitsverlet- zungen durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung vor. So kann das Gericht der beklagten Person z.B. verbieten, sich der verletzten Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Annäherungsverbot). Möglich ist auch das Verbot, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ortsverbot). Zudem sieht die Rege- lung ein Verbot vor, Kontakt – namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischen Weg – mit der klagenden Person aufzunehmen. Diese Massnahmen sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens durchsetzbar (Art. 243 Abs. 2 Bst. b ZPO77) und können unter Umständen auch vorsorglich angeordnet werden (Art. 261 ff. ZPO). In diversen kantonalen Polizeigesetzen78 wurden Rechtsgrundlagen geschaffen, welche bei häuslicher Gewalt die Wegweisung der gewalttätigen Person aus der Wohnung für eine zeitlich beschränkte Zeit ermöglichen. Sodann sind in Artikel 307 ff. ZGB verschiedene Kindesschutzmassnahmen vorge- sehen. Insbesondere kann die Vormundschaftsbehörde das Kind den Eltern oder Dritten wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen (Art. 310 ZGB). Das Verfahren wird zurzeit noch durch kantonales Recht geordnet. Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 sind aber auch im Kindesschutz vorsorgliche Massnahmen bundesrechtlich geregelt (Art. 314 i.V.m. 445 ZGB). Nach Absatz 4 trifft jeder Vertragsstaat Massnahmen um sicherzustellen, dass dem
Opfer nahestehende Personen gegebenenfalls therapeutische Unterstützung, insbe- sondere sofortige psychologische Hilfe, erhalten. Die Opferhilfe nach OHG steht auch den Angehörigen des Opfers offen (Art. 1 OHG). Die Anforderungen der Konvention sind damit erfüllt.
77 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272.
78 Beispielsweise in den Kantonen SG, AG, BL, SO, ZH, BE.
2.5 Kapitel V Interventionsprogramme oder -massnahmen
2.5.1 Art. 15 Allgemeine Grundsätze
Jede Vertragspartei sieht für Personen, die wegen der Begehung einer Straftat nach dieser Konvention verfolgt werden oder verurteilt worden sind, wirksame Interven- tionsprogramme oder -massnahmen vor, um der Gefahr der Wiederholung von Sexualstraftaten an Kindern vorzubeugen (Abs. 1). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Straf- sachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, so- weit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren für die Errichtung von Anstalten, für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug und an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen79. Der Strafvollzug fördert das soziale Verhalten des Gefangenen, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben; der Vollzugsplan enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung (Art. 75 Abs. 1 und 3 StGB). In den Kantonen wird durch kantonale Stellen (Psychiatrische Kliniken, Ambulatorien, Straf- und Massnahme- vollzugseinrichtungen) eine Palette von verschiedenen Interventionsprogrammen angeboten. Hinzu kommen Programme von privaten Anbietern (Psychologen, Psy- chiatern, Instituten), welche grundsätzlich auch Tätern in Untersuchungshaft zur Verfügung stehen. Jede Vertragspartei sieht die Entwicklung von Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen vor und fördert diese, insbe- sondere zwischen den Gesundheits- und Sozialdiensten, den Justizbehörden und sonstigen Stellen, die mit der Nachbetreuung von Personen, die wegen der Bege- hung einer Straftat nach dieser Konvention verfolgt werden oder bereits verurteilt wurden, betraut sind (Abs. 2). Artikel 93 StGB regelt die Aufgaben der Bewäh- rungshilfe. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfällig- keit bewahrt und sozial integriert werden. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe sorgen für die erforderliche Koordination der beteiligten Fachstellen, beispielsweise Sozialdienste, psychiatrische Dienste, diverse Ambulatorien und Fachstellen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, eine Bewertung der Gefährlichkeit von Perso-
nen, die wegen der Begehung einer Straftat nach dieser Konvention verfolgt werden oder verurteilt worden sind, und der möglichen Gefahr der Wiederholung durch sie vorzusehen, um die geeigneten Programme oder Maßnahmen zu ermitteln (Abs. 3). Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Strafgefangener bedingt entlassen werden kann (Art. 86 Abs. 2 StGB). Ebenso muss die zuständige Behörde bezüglich der Aufhebung von Massnahmen prüfen, ob der Zustand des Betroffenen dies erlaubt (Art. 62 ff. StGB). Zur Entscheidfindung müssen die erfor- derlichen Berichte eingeholt werden. In besonderen Fällen wie der Verwahrung entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung, die Anhörung einer dafür zustän-
79 Art. 123 BV.
digen Kommission und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 StGB). Vor der Verurteilung ist die Gefährlichkeit des Täters Gegenstand der richterlichen Beurtei- lung (Art. 47 StGB). Jede Vertragspartei hat eine Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Interven- tionsprogramme und -massnahmen vorzusehen. Interventionsprogramme und - massnahmen werden in der Regel vor der allgemeinen Einführung einer eingehen- den Evaluation unterzogen (Abs. 4). Im Rahmen der vom Bund subventionierten Modellversuche80 wurden während der letzten Jahre Evaluationen zu folgenden Programmen durchgeführt und veröffentlicht81:
Lernprogramme, Bewährungsdienste ZH (2004),
Programme de prise en charge des adolescents auteurs d'abus sexuels dans un groupe de parole à visée thérapeutique, Association CTAS, Centre de consultation pour les victimes d'abus sexuels, Genève (2009),
Prädiktoren für Therapieverlauf und Rückfallhäufigkeit bei Sexual- und Gewaltstraftätern, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst des Kantons Zürich (2005),
Tataufarbeitung und Wiedergutmachung (TaWi) - Berner Modell, Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (2003). Zudem sind zur Zeit verschiedene Modellversuche am Laufen82. Nebst den vom Bund (mit)finanzierten Modellversuchen gibt es auch eine Reihe von Programmen, die von den Kantonen durchgeführt werden83. Die Anforderungen von Artikel 15 der Konvention werden damit erfüllt.
80 Bundesgesetz vom über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvoll- zug vom 6. Okt. 1984, SR 341.
81 Link zu den Kurzinformationen zu Modellversuchen:
zinfo-mv-d.pdf.
82 Im vorliegenden Zusammenhang sind beispielsweise folgende Modellversuche von
Bedeutung:
"Neue psychotherapeutische Interventionsprogramme und Evaluationskonzepte im Schweizer Strafvollzug", Forensisch-Psychiatrischer Dienst Universität Bern,
"Abklärungs- und Zielerreichungsinstrument im Jugendvollzug", Universitäre Psychiat- rische Kliniken Basel,
"Risiko-orientierter Sanktionenvollzug", Vollzugs- und Bewährungsdienste Kanton ZH,
"Wirksamkeit des standardisierten Therapieprogramms für Jugendliche mit Sexualdelik- ten", Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich. 83 Beispielhaft sei das Ambulante Intensiv Programm (AIP) des Zürcher Psychiatrisch Psychologischen Dienstes (PPD) erwähnt, das sich an Sexualstraftäter und gewalttätige Täter richtet. Dieses in der Schweiz einzigartige Programm zur intensiven therapeuti- schen Behandlung in der Gruppe wird in der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf durch- geführt. Es steht zu langen Freiheitsstrafen verurteilten Personen oder Verwahrten, wel- che eine Tendenz zu chronischer Gefährlichkeit aufweisen, offen.
2.5.2 Art. 16 Adressaten der Interventionsprogramme und
-massnahmen Artikel 16 umschreibt drei Kategorien von Personen, zu deren Gunsten die Vertrags- parteien Interventionsprogramme und -massnahmen vorsehen müssen. Es sind dies Personen, die für die Begehung einer Straftat nach dieser Konvention zum einen verfolgt und zum anderen verurteilt wurden sowie Kinder, die Sexualstraftaten begangen haben. Zu den beiden erstgenannten Kategorien vergleiche die Ausfüh- rungen zu Artikel 15 Absatz 1 der Konvention (Ziff. 2.5.1), zu den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts die Artikel 3 ff. StPO. Interventionsprogramme oder -massnahmen für Kinder, die Sexualstraftaten began- gen haben, müssen gemäss Absatz 3 den Entwicklungsbedürfnissen der Kinder gerecht werden. Das Ziel besteht darin, ihre sexuellen Verhaltensprobleme zu be- handeln. Bedarf ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung, ordnet die urteilende Behörde die erforderlichen Schutzmassnahmen an (Art. 10 Abs. 1 JStG). In den Artikeln 12 ff. JStG werden die Schutzmassnahmen geregelt, so na- mentlich die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) oder die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die zuständige Behörde kann auch während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 JStG anordnen (Art. 5 JStG, Art. 26 JStPO). Für minderjähri- ge Sexualstraftäter besteht eine Reihe spezifischer Interventionsprogramme sowohl im ambulanten wie auch im stationären Bereich. Die Anforderungen von Artikel 16 der Konvention werden damit erfüllt.
2.5.3 Art. 17 Aufklärung und Zustimmung
Personen nach Artikel 17, denen Interventionsprogramme oder -massnahmen vorge- schlagen werden, müssen über die Gründe für diese Vorschläge aufgeklärt werden und dem Programm oder der Maßnahme zustimmen (Abs. 1). Sie müssen diese auch ablehnen können und, sofern es sich um verurteilte Personen handelt, über die etwaigen Folgen einer Ablehnung aufgeklärt werden (Abs. 2). Professionelle therapeutisch ausgerichtete Programme und Interventionen richten das Augenmerk auf eine regelmässige Information der Klienten bezüglich Aus- gangslage und Durchführung der Behandlung. Diese Informationen richten sich bei minderjährigen Sexualstraftätern auch an den Erziehungsberechtigten. Da Zwangs- therapierungen gegen den Willen des Täters weder sinnvoll noch erfolgversprechend sind, ist die Zustimmung des Täters zur Behandlung wichtig. Der weitere Verlauf des Vollzuges (beispielsweise Gewährung von Urlaub, bedingte Entlassung) kann von der Kooperation der verurteilten Person, beispielsweise der Teilnahme an Inter- ventionsprogrammen, abhängig gemacht werden. Die Anforderungen von Artikel 17 der Konvention werden damit erfüllt.
2.6 Kapitel VI Materielles Strafrecht
2.6.1 Art. 18 Sexueller Missbrauch
In Artikel 18 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, folgende Verhaltensweisen strafbar zu erklären:
sexuelle Handlungen mit einem Kind, das die sexuelle Mündigkeit nach natio- nalem Recht noch nicht erreicht hat (Abs. 1 Bst. a),
sexuelle Handlungen mit einem Kind, indem Nötigung, Gewalt oder Drohung angewendet, eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind (auch innerhalb der Familie) missbraucht oder eine be- sondere Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses, ausgenützt wird (Abs. 1 Bst. b). Die Vertragsstaaten können das sexuelle Mündigkeitsalter selber bestimmen (Abs. 2). Einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Minderjährigen werden von Absatz
1 Buchstabe a nicht berührt (Abs. 3).
Sexuelle Handlungen mit einem Kind nach Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 Nach schweizerischem Strafrecht macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Ob der Täter Zwang auf das Kind ausübt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Das sexuelle Mündig- keitsalter liegt bei 16 Jahren. Sexuelle Handlungen sind nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als 3 Jahre beträgt (Art. 187
Ziff. 2 StGB). Schutzzweck dieser Bestimmung ist die Verhinderung der Gefähr-
dung der sexuellen Entwicklung Unmündiger bis sie die notwendige Reife erreicht haben, damit sie zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Sexuelle Handlungen mit einem Kind nach Absatz 1 Buchstabe b Die verschiedenen Tathandlungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden durch die Artikel 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen), 189 (sexuelle Nötigung), 190 (Vergewaltigung), 191 (Schändung), 192 (sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleg- lingen, Gefangenen, Beschuldigten) und 193 (Ausnützung einer Notlage) abgedeckt. Mit Ausnahme von Artikel 188, der nur auf Personen zwischen 16 und 18 Jahren Anwendung findet, sind die Tatbestände in Bezug auf das Alter der Opfer allgemein formuliert ("Wer eine Person....") und damit selbstredend (auch) auf Kinder unter 18 Jahren anwendbar. Diese Tatbestände sind demnach mit dem personellen Anwen- dungsbereich der Konvention (vgl. Art. 3 Bst. a, Definition des Begriffs "Kind") kompatibel. Im Einzelnen gilt folgendes: Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich
84 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 1 zu Art. 187.
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 StGB). Artikel 189 schützt das Recht auf sexu- elle Selbstbestimmung. Auch unter 16-Jährige können Opfer einer sexuellen Nöti- gung sein. Nicht jeder beliebige Zwang stellt jedoch eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. An die Intensität der Nötigung werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen nur geringe Anforderungen gestellt, wenn Kinder Opfer eines solchen sexuellen Übergriffs werden85. Artikel 189 geht den Artikeln 188, 192 und 193 vor, zu Artikel
187 besteht Idealkonkurrenz.
Wegen Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 StGB). Wie Artikel 189 StGB schützt auch dieser Tatbestand das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die Rechtsgüter der beiden Straftatbestände sind als gleichwertig zu betrachten86. Analog zu Artikel 189 StGB können auch unter 16-Jährige Opfer sein. Die Nötigungsmittel sind ebenfalls dieselben. Artikel 190 ist lex specialis zu Artikel 189. Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Ein- flusses auf das Kind Das Ausnützen von solchen Abhängigkeitsverhältnissen wird in den Artikeln 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen), 192 (sexuelle Handlungen mit Anstalts- pfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und 193 StGB (Ausnützung der Notlage) geregelt. In diesen Fällen fehlt es in der Regel an einer Zwangssituation im engeren Sinne. Strafbar nach Artikel 188 StGB macht sich, wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeits- verhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt und wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet. Artikel 188 schützt, wie Artikel 187, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen, allerdings nur von 16- bis 18-Jährigen, sowie deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Kinder unter 16 Jahren werden durch Artikel 187 StGB geschützt (vgl. unter Ziff. 2.1). Artikel 188 soll Jugendliche vor Sexualkontakten bewahren, die unter Ausnützung von strukturellen Machtunterschieden zustande kommen. Als Täter kommen na- mentlich Lehrer, Eltern, Heimleitungspersonal, Lehrmeister, Leiter von Ferien-, Sport- und Schullagern usw. in Frage. Eine Abhängigkeit besteht dann, wenn das Opfer aufgrund eines im Gesetz genannten Strukturmerkmals oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Von einer Ausnutzung ist dann auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang insofern besteht, als das
85 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 11 zu Art. 189.
86 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 1 zu Art. 190.
Opfer aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen wagt87. Die von der Konvention zusätzlich geforderte Strafbarerklärung des Missbrauchs eines Kindes in einem Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der Familie wird von Artikel 188 ebenfalls abgedeckt. Artikel 188 geht als speziellerer Tatbestand den Artikeln 192 und 193 vor, denn er schützt das gleiche Verhalten mit Blick auf Unmündige. Deshalb wird auf eine Erläuterung dieser beiden Artikel verzichtet. Die Artikel 189, 190 und 191 wiederum gehen Artikel 188 vor. Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses Nach Artikel 191 StGB (Schändung) macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Bei- schlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung miss- braucht. Geschützt wird die sexuelle Freiheit. Es geht um den Schutz von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Das Opfer muss im Moment der Tat absolut wehrlos sein, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Schän- dung grenzt sich von den Ausnutzungstatbeständen der Artikel 188, 192 und 193 StGB dadurch ab, dass das Opfer während der Schändung aus psychischen oder physischen Gründen keine Wahl hat, sich für oder gegen den sexuellen Übergriff zu entscheiden. Unbestritten ist, dass eine Vielzahl von urteilsunfähigen Menschen, z.B. geistig Behinderte oder Kleinkinder, zu keinem Zeitpunkt eine tatbestandsauf- hebende gültige Einwilligung erteilen können88. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung besteht zwischen Artikel 187 und Artikel 191 Idealkonkurrenz. Die Ausnutzungstatbestände der Artikel 188, 192 und 193 treten als weniger intensive Angriffe auf die sexuelle Freiheit hinter Artikel 191 zurück. Das geltende schweizerische Strafrecht erfüllt damit alle Anforderungen von Artikel
18 der Konvention.
2.6.2 Art. 19 Straftaten im Zusammenhang mit
Kinderprostitution Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das Anwerben oder Zuführen eines Kindes zur Prostitution (Abs. 1 Bst. a), die Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewin- nerzielung daraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Abs.
1 Bst. b) sowie die Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern (Abs. 1 Bst. c)
strafbar zu erklären. Der Begriff "Kinderprostitution" bedeutet die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen, für die Geld oder jede andere Art der Vergütung oder Gegenleistung angeboten oder versprochen wird, unabhängig davon, ob diese Leistungen gegenüber dem Kind oder einem Dritten angeboten oder versprochen werden (Abs. 2).
87 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 8 und 10 zu Art. 188.
88 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 10 zu Art. 191.
2.6.2.1 Geltendes Recht
Anwerben und Zuführen eines Kindes zur Prostitution (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Konven- tion) Nach geltendem Absatz 1 von Artikel 195 StGB macht sich strafbar, wer eine un- mündige Person der Prostitution zuführt. Geschütztes Rechtsgut ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person sowie der Schutz der freien Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Niemand soll gegen seinen wahren Willen der Prostitution nachgehen. Erfasst wird mit dieser Bestimmung also nicht die finanzielle, gewerbliche oder intellektuelle Unterstützung der Prostitution89. Unter Prostitution versteht man das gelegentliche oder gewerbsmässige Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an unbestimmt viele Personen zu deren sexuel- ler Befriedigung gegen Entlöhnung in Geld oder anderen materiellen Werten90. Unerheblich ist, welche Dienstleistungen konkret erbracht werden. Als Täter kom- men namentlich Zuhälter, Bordellbetreiber, Vermieter, Betreiber von Eros-Centers, Night-Clubs, Cabarets, Dancings, Bars, Escort-Services usw. in Frage. Der Prostitu- tion führt zu, wer jemanden in dieses Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Beim Zuführen einer unmündigen Person in die Prostitution muss dem Gesichtspunkt der Unmündigkeit des Opfers Rechnung getragen werden. Wegen der in diesem Fall eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstbestimmung werden deshalb geringere Anforderungen an die Intensität der Beeinflussung gestellt als beim Zu- führen Erwachsener. Bei jungen Opfern kann bereits das blosse Motivieren oder Überreden (z.B. durch gezielte Ratschläge) zum tatbestandsmässigen Zuführen werden91. Die konkrete Fähigkeit Unmündiger zu einer Willensbildung und die Beziehung zwischen Täter und Opfer sind im Einzelfall zu beurteilen. Die Tathand- lung des "Anwerbens" im Sinne der Konvention kann nach dem Gesagten ebenfalls unter Artikel 195 StGB subsumiert werden. Zu Artikel 187 besteht Idealkonkurrenz, Artikel 188, 192 und 193 werden durch Artikel 195 konsumiert. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention ist somit von Artikel 195 Absatz 1 StGB abgedeckt. Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung daraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Art. 19 Abs. 1 Bst. b Konvention) Nötigung eines Kindes zur Prostitution Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, verlangt Artikel 195 StGB für die Erfüllung
des Tatbestandes keine Nötigung im eigentlichen Sinne. Wird Zwang angewendet, kommen die Artikel 189 (sexuelle Nötigung) oder 190 StGB (Vergewaltigung) zum Zuge. Diese stehen zu Artikel 195 StGB in Idealkonkurrenz. Zu Artikel 187 StGB besteht ebenfalls echte Idealkonkurrenz.
89 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 2 zu Art. 195 StGB. 90 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie) vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1082 ff. 91 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 15 zu Art. 195 StGB.
Gewinnerzielung aus der Prostitution eines Kindes oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken Werden die Freier Minderjähriger bestraft (vgl. nachfolgend unter Ziff. 2.6.2.3), sind konsequenterweise auch diejenigen zu bestrafen, welche die Prostitution Minderjäh- riger fördern, um daraus Vermögensvorteile zu erlangen. Solche Verhaltensweisen sind vom geltenden schweizerischen Strafrecht nur dann nicht erfasst, wenn die Ausnützung über 16-jährige Unmündige betrifft. Die Konvention verlangt aber die Strafbarkeit solchen Verhaltens bis zum 18. Altersjahr. Deshalb bedarf es einer entsprechenden Revision des Strafgesetzbuches (Art. 195 Bst. a StGB neu; vgl. Ziff. 2.6.2.2). Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Konvention) Freier machen sich durchgehend nach Artikel 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) strafbar, wenn die sich prostituierende Person unter 16 Jahre alt ist und sie selber mehr als drei Jahre älter sind. Werden Zwang oder Gewalt angewendet, kommen - unabhängig vom Alter des Opfers - zusätzlich die Tatbestände der sexuel- len Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zur An- wendung. Je nach Konstellation ist auch eine Verbindung mit Artikel 193 StGB (Ausnützung einer Notlage) denkbar. Einverständliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit Unmündigen, die älter als 16 Jahre alt und damit sexuell mündig sind, sind hingegen nach geltendem schweizerischem Strafrecht in der Regel nicht strafbar. Voraussetzung ist, dass die sexuell mündige Person aus freiem Willen und in Kennt- nis der gesamten Umstände in die Handlung eingewilligt hat und dass kein Abhän- gigkeitsverhältnis zum Täter im Sinne von Artikel 188 StGB besteht. Der Beitritt der Schweiz zur Konvention setzt eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuches voraus (Art. 196 StGB neu; vgl. Ziff. 2.6.2.2). Zivilrecht Aus zivilrechtlicher Sicht ist hingegen folgendes festzuhalten: Zwischen dem Freier und der (minderjährigen) Prostituierten liegt ein Vertragsverhältnis vor. Vertragsin- halt ist das Erbingen einer sexuellen Leistung gegen Entgelt. Gemäss Artikel 17 ZGB sind Unmündige nicht handlungsfähig und können somit ohne die Zustimmung ihrer Eltern keine rechtsgültigen Verträge abschliessen. Ohne diese Zustimmung können sie nur Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen
(Art. 19 Abs. 2 ZGB). Die Prostitution fällt jedoch nicht unter diese Ausnahme, da sie geeignet ist, die Betroffenen in ihrer sexuellen Entwicklung zu beeinträchtigen, sie zu traumatisieren sowie psychisch und sozial zu destabilisieren. Die Zustimmung zur Prostitution würde im Übrigen den Erziehungspflichten der Eltern, welche die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu fördern und zu schützen haben (Art. 302 ZGB), widersprechen. Bei Gefährdung des Kindeswohls muss zudem die Vormundschaftsbehörde geeignete Massnahmen ergreifen (Art. 307 ZGB). Minderjährigen können demnach in diesem Bereich keine rechtsgültigen Verträge abschliessen. Kantonales Recht Da der Bund von seiner Kompetenz zur Gesetzgebung im materiellen Strafrecht (Art. 123 Abs. 1 BV) umfassend und abschliessend Gebrauch gemacht hat, haben
die Kantone grundsätzlich keine Möglichkeit, in diesem Bereich auf materiellrecht- licher Ebene zu legiferieren. Zuwiderhandlung gegen kantonale Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästi- gender Begleiterscheinungen sind nach Artikel 199 StGB strafbar. Bei solchen kantonalen Vorschriften (namentlich in den kantonalen Prostitutionsgesetzen) han- delt es sich um klassische gewerbepolizeiliche Massnahmen, die den Schutz der Öffentlichkeit zum Ziel haben. Obwohl bereits mehrere Kantone unterschiedlich ausgestaltete Bestimmungen im Bereich der Prostitution von Jugendlichen einge- führt haben92, können nur begleitende Schutzmassnahmen für 16- bis 18-jährige Prostituierte unter diesen Artikel subsumiert werden. Zu denken ist etwa an Verwal- tungssanktionen bis hin zur Schliessung von Betrieben, welche minderjährige Prosti- tuierte beschäftigen. Parlamentarische Vorstösse In den letzten Jahren sind verschiedene politische Vorstösse eingereicht worden, welche verlangen, dass die Inanspruchnahme sexueller Dienste von 16-18-jährigen Jugendlichen gegen Entgelt strafbar zu erklären sei. Namentlich betrifft dies die Motion Kiener Nellen, Unmündige Sexarbeiterinnen und -arbeiter, Strafbare Freier (09.3449)93 und die Motion Amherd, Kinderprostitution eindämmen (10.3143)94, zwei parlamentarische Initiativen95 sowie zwei Standesinitiativen96. Rechtsvergleich Das in Frage stehende Verhalten ist auch in unseren Nachbarstaaten strafbar. In Deutschland wird nach § 180 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (Förderung sexuel- ler Handlungen Minderjähriger) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geld- strafe bestraft, wer eine Person unter 18 Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder von einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet.
92 Beispielsweise die Kantone Genf, Neuenburg und Jura.
93 Die Motion verlangt vom Bundesrat, Artikel 195 StGB mit der Strafbarkeit von Freiern zu ergänzen, wenn sie sich bei Unmündigen Sexdienstleistungen erkaufen. Der National- und der Ständerat haben die Motion angenommen (am 3. Juni 2009 bzw. am 29. Novem- ber 2010). 94 Die Motionärin verlangt insbesondere, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen, damit die Inanspruchnahme der Prostitution Minderjähriger unter Strafe ge- stellt wird. Der Nationalrat hat die Motion am 18. Juni 2010 angenommen. 95 - Parlamentarische Initiative Barthassat Luc (10.439) Verbot der Prostitution Minderjäh- riger. Die Initiative fordert namentlich, die Prostitution Minderjähriger zu verbieten und die Freier minderjähriger Prostituierter zu bestrafen. Die Initiative wurde im Plenum noch nicht behandelt. - Parlamentarische Initiative Galldadé Chantal (10.435), Verbot der Prostitution Minder- jähriger. Die Initiative fordert namentlich, die Prostitution Minderjähriger zu verbieten und die Freier minderjähriger Prostituierter zu bestrafen. Die Initiative wurde im Plenum noch nicht behandelt. 96 Kt. Iv. GE Revision des Strafgesetzbuches. Die Initiative wurde im Plenum noch nicht behandelt. Kt. Iv. VS Prostitutionsverbot für Minderjährige. Die Initiative wurde im Plenum noch nicht behandelt.
In Österreich wird nach § 207b Absatz 3 des Strafgesetzbuches mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. In Frankreich wird nach Artikel 225-12-1 des Strafgesetzbuches mit bis zu 5 Jahren Gefängnis und 45 000 Euro bestraft "le fait de solliciter, d'accepter ou d'obtenir, en échange d'une rémunération ou d'une promesse de rémunération, des relations de nature sexuelle de la part d'un mineur qui se livre à la prostitution, y compris de façon occasionelle". In Italien wird nach Artikel 2 des Strafgesetzbuches derjenige, welcher mit einer Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren gegen Entgelt oder andere Vergütungen sexuelle Handlungen austauscht, mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 4 Jahren, verbunden mit einer Busse von 1 500 bis 6 000 Euro, bestraft. Zudem haben die Länder der Europäischen Union gemäss EU-Rahmenbeschluss die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind (bis 18 Jahre) strafbar zu erklären, soweit Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten wer- den, dass sich das Kind an den sexuellen Handlungen beteiligt.
2.6.2.2 Revision des Strafgesetzbuches
Entwurf zu Artikel 195 Buchstabe a StGB (neu)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft97, wer: a. eine unmündige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; Im Gegensatz zum geltenden Artikel 195 StGB geht es nicht nur darum, auf den Willen einer minderjährigen Person einzuwirken, damit sie in das Prostitutionsge- werbe einsteigt. Vielmehr erleichtert oder begünstigt der Täter in irgendeiner Weise die Prostitution des oder der Minderjährigen, um daraus Vermögensvorteile zu erzielen. Als Täter kommen, wie beim geltenden Artikel 195 StGB, namentlich Zuhälter, Bordellbetreiber, Vermieter, Betreiber von Eros-Centers, Night-Clubs, Cabarets, Escort-Services usw. in Frage. Sie fördern die Prostitution Minderjähriger, indem sie deren Tätigkeit Vorschub leisten, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Zu denken ist beispielsweise an die Vermietung von Salons oder an die Anstellung von Minderjährigen in einschlägigen Etablissements. Eine selbständige Bedeutung der "sonstigen Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken" gemäss Konvention ist nicht ohne weiteres ersichtlich und dürfte durch die übrigen in Arti- kel 19 Ziffer 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Varianten vollständig abgedeckt
97 Strafdrohung gemäss Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung des
Strafrechts im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht; www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2010.
sein. Der weite Strafrahmen von Artikel 195 erlaubt die adäquate Berücksichtigung der Vielzahl möglicher Sachverhaltsvarianten. Entwurf Art. 196 StGB (neu): Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Marginalie) Wer mit einer unmündigen Person gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren be- straft. Erfasst wird als Täter, wer mit einer unmündigen Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von einer unmündigen Person eine sexuelle Handlung an sich oder einem Dritten gegen Entgelt vornehmen lässt. Wesentlich ist, dass eine Gegenleis- tung für die geleisteten Dienste erbracht oder versprochen wird. Dieses Entgelt kann geldwerter oder anderer Art sein, mithin jeder wirtschaftlich messbare Vorteil, wie beispielsweise Drogen, Unterkunft, Essen, Markenartikel, Kleider, Ferien usw. Es ist unerheblich, ob das Entgelt geleistet wird, das Versprechen an sich genügt. Nicht erforderlich ist weiter, dass sich die minderjährige Person regelmässig prostituiert. Es genügt, dass das Opfer gelegentlich oder erstmalig seinen Körper verkauft. Uner- heblich ist, welche sexuelle Dienstleistung konkret erbracht wird. Der Vollzug eines Geschlechtsaktes ist nicht erforderlich. Es spielt auch keine Rolle, ob die sexuelle Handlung aktiv geleistet oder passiv erduldet wird98. Entscheidend ist, dass zwi- schen der Gewährung der Dienstleistung und dem Entgelt ein Kausalzusammenhang besteht. Es muss objektiv davon ausgegangen werden können, dass das (versproche- ne) Entgelt Grund für die sexuelle Handlung bzw. das Einverständnis des Opfers ist, und dass es sich nicht um eine Liebesbeziehung handelt. Unmündige Personen sind Personen weiblichen und männlichen Geschlechts unter 18 Jahren. Diese bleiben selber straflos. Eine Einwilligung des Opfers in die sexuelle Handlung bleibt ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Täters. Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen und nicht darin, sexuelle Kontakte mit über 16-jährigen Unmündigen im Rahmen von Liebesbeziehungen zu kriminalisieren. Geschenke im Rahmen von Liebesbeziehungen haben keinen Entgeltcharakter. Wenn Jugendliche einander einladen oder sich Geschenke machen, soll das nicht strafbar sein, selbst wenn damit die Hoffung auf sexuelle Handlungen verbunden ist.
Damit der Täter strafbar ist, muss das Opfer die sexuellen Kontakte nur deshalb zulassen, weil es eine vermögenswerte Gegenleistung dafür erhält. Schwierig dürfte die Abgrenzung in den Fällen sein, in denen beispielsweise eine 17-Jährige eine Beziehung zu einem viel älteren Partner eingeht, der ihr teure Geschenke macht. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren analog den Strafdrohungen in den Artikeln 188, 192 und 193 StGB. Zu Artikel 187 StGB besteht Idealkonkur- renz. Mit der vorgeschlagenen Revision des StGB erfüllt die Schweiz die diesbezüglichen Anforderungen der Konvention.
98 Zum Begriff Prostitution vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 8 f. zu Art. 195.
2.6.3 Art. 20 Straftaten im Zusammenhang mit
Kinderpornografie Artikel 20 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, das Herstellen, Anbieten, Ver- fügbarmachen, Verbreiten und Übermitteln von Kinderpornografie strafbar zu erklären. Er verpflichtet sie ebenso, den Besitz und das Beschaffen von kinderpor- nografischem Material99 sowie den Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informati- ons- oder Kommunikationstechnologien zu bestrafen.
2.6.3.1 Ausgangslage und geltendes Recht
Im Schweizerischen Recht wird (Kinder-) Pornografie in Artikel 197 StGB geregelt. Diese Bestimmung soll im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Harmo- nisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Neben- strafrecht (Strafrahmenharmonisierungsgesetz) revidiert werden. Der Vorentwurf100 befand sich bis am 10. Dezember 2010 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat das weitere Vorgehen bezüglich dieser umfangreichen Vorlage noch nicht festge- legt. Die folgenden Ausführungen nehmen trotzdem den Vorentwurf von Artikel
197 StGB in der Fassung des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes als Basis. Die
durch die Konvention erforderlichen Gesetzesänderungen stützen sich auf diesen Text und nicht auf den derzeit geltenden Gesetzestext. Dabei sind die im Strafrah- menharmonisierungsgesetz vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 197 StGB hier nicht erneut umfassend zu thematisieren, da sie nicht die Umsetzung des Überein- kommens zum Gegenstand haben bzw. in Teilbereichen darüber hinausgehen. Die Auswertung beider Vernehmlassungsvorlagen wird später in einen konsolidierten Entwurf von Artikel 197 StGB münden. In Artikel 197 Ziffer 3 und 3bis VE-StGB werden die in der Konvention aufgeführten Tathandlungen unter Strafe gestellt: Ziffer 3 deckt, abgesehen vom Konsum, das ganze Spektrum an denkbaren Tathandlungen ab. In Ziffer 3bis wird der Konsum als strafbar erklärt. Zudem wird in Ziffer 3bis festgehalten, dass sämtliche Tathandlun- gen nach Ziffer 3, die zum eigenen Konsum begangen werden, gleich wie der Kon- sum strafrechtlich privilegiert behandelt werden. Damit werden alle in der Konven- tion genannten Tathandlungen erfasst. Gemäss Schweizerischem Recht sind Tathandlungen, die reale Darstellungen von Kinderpornografie betreffen, ebenso strafbar wie Tathandlungen, die sich auf virtuelle Darstellungen beziehen101. Aller- dings ist der Strafrahmen enger, soweit nicht tatsächliche Handlungen mit Kindern dargestellt werden. Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens verlangt die Strafbarkeit von Personen, die sich mittels Informations- und Kommunikationstechnologien wissentlich Zugriff auf Kinderpornografie verschaffen. Dadurch soll auch derjenige, welcher Kinder- pornografie online betrachtet, ohne Inhalte herunterzuladen, bestraft werden kön-
99 Für sich oder eine andere Person.
100 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1935/Vorlage.pdf;
101 Vgl. Botschaft über die Änderung des StGB und MStG vom 10. Mai 2000, BBl 2000 2983; Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 28 zu Art. 197.
nen102. Artikel 197 Ziffer 3bis VE-StGB gemäss Strafrahmenharmonisierungsgesetz umfasst – im Gegensatz zum geltenden Recht – auch den besitzlosen Konsum harter Pornografie und erklärt diesen als strafbar. Diese Änderung wurde vorgeschlagen, um die Motion Schweiger (06.3170)103 umzusetzen. Die Umsetzung der vorgeschla- genen Änderung würde auch dazu führen, dass das schweizerische Recht den dies- bezüglichen Anforderungen des Übereinkommens, welche weniger weit gehen als die gemäss Vorentwurf Strafrahmenharmonisierungsgesetz vorgeschlagene Lösung, genügt. Von der Vorbehaltsmöglichkeit der Konvention gemäss Absatz 4 zu Buch- stabe f muss demnach nicht Gebrauch gemacht werden. Gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Konvention bedeutet "Kinderpornografie" jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. Diese Definition stimmt – abgesehen vom personellen Anwendungsbereich104 – mit derjenigen der Pornografie im Schweizerischen Recht überein, wobei nach hiesigem Recht nicht nur Darstellungen, sondern auch Darbietungen darunter fallen: Die Botschaft105 bezeichnet als Porno- grafie Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, "die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und auf- dringlich wirken lassen". Im Vordergrund stehen sich auf den Genitalbereich kon- zentrierende Darstellungen106. Wie oben ausgeführt ist im Schweizerischen Recht sowohl Real- wie auch Fiktiv- pornografie, die Kinder betrifft, strafbar107. Das Anbringen eines Vorbehalts nach Absatz 3 erstes Lemma betreffend virtuelles pornografisches Material (Abs. 1 Bst. a und e; Herstellen und Besitz) ist demnach nicht notwendig.
2.6.3.2 Revision des Strafgesetzbuches
In den einschlägigen internationalen Übereinkommen, die sich mit dem Schutz von Kindern befassen108, wird bezüglich Kinderpornografie wiederholt eine Altersgrenze von 18 Jahren postuliert, zuweilen verbunden mit einer Erklärungs- oder Vorbe- haltsmöglichkeit. Entsprechend umfasst der personelle Anwendungsbereich auch des vorliegenden Übereinkommens Personen unter 18 Jahren (Art. 3 Konvention;
102 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziffer 140.
103 06.3170 s Mo. Ständerat (Schweiger). Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken.
104 Vgl. Ziffer 2.6.3.2.
105 Vgl. Botschaft über die Änderung des StGB und des MStG vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 106 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 14 zu Art. 197. 107 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 14 N 28 zu Art. 197; Botschaft über die Änderung des StGB und des MStG vom 10. Mai 2000, BBl 2000 2943. 108 Namentlich das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1989, SR 0.107, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000, SR 0.107.2, die Europäische Konvention über die Cyberkriminalität vom 23. Nov. 2001 (ETS 185).
das Übereinkommen eröffnet hier keine Vorbehaltsmöglichkeit109). Als "Kinder" im Sinne von Artikel 197 StGB gelten jedoch gemäss herrschender Lehre Personen unter 16 Jahren110. Dies entspricht dem strafrechtlichen Schutzalter nach Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern). Das zivilrechtliche Mündigkeitsalter liegt hingegen bei 18 Jahren (Art. 14 ZGB). Um den Anforderungen der Konvention zu genügen, müssen die Ziffern 3, 3bis und 4 von Artikel 197 VE-StGB in der Fassung des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes dahingehend geändert werden, dass Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen strafrechtlichen Schutz vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen ge- niessen. Der Begriff "Kinder" in den Ziffern 3, 3bis und 4 ist deshalb durch "unmün- dige Person" zu ersetzen. Diese Anpassung hat zur Folge, dass einerseits dem As- pekt des Jugendschutzes verstärkt Rechnung getragen und andererseits einer gewissen Unbestimmtheit bezüglich der Altersgrenze im Gesetzestext ein Ende gesetzt wird. Die Altersgrenze in Artikel 197 Ziffer 1 StGB soll hingegen bei 16 Jahren belassen werden und weiterhin dem Schutzalter in Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) entsprechen. Die Schutzaltersgrenze von 16 Jahren in Artikel 187 StGB war bei ihrer Einführung stark umstritten. Die Expertenkommission hatte vorgeschlagen, die Altersgrenze wie in Deutschland und Österreich bei 14 Jahren festzusetzen. Die aktuelle Grenze von 16 Jahren wird von einem Teil der Lehre als zu wenig liberal kritisiert. Ein zu hoch angesetztes Schutzalter hätte jedoch die Konsequenz, dass Verhaltensweisen kriminalisiert werden, von denen keine Beein- trächtigung der regulären sexuellen Entwicklung zu befürchten ist111. In dieser Hinsicht ist im Übrigen unklar, ob und inwieweit Jugendliche durch den Kontakt mit weicher Pornografie in ihrer sexuellen Entwicklung überhaupt gestört werden kön- nen112. Unter diesen Umständen erscheint eine Erhöhung des Schutzalters auf 18 Jahre in dieser Bestimmung als nicht sinnvoll. Gemäss Konvention ist ein Vorbehalt für Fälle möglich, in denen pornografische Bilder von sexuell mündigen Kindern (16- und 17-Jährige) von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden (Absatz 3 zweites Lemma)113. Indem in Umsetzung der
Konvention der Geltungsbereich in Artikel 197 Ziffern 3, 3bis und 4 VE-StGB auf "unmündige Personen" ausgedehnt wird, würden dadurch auch einvernehmliche Handlungen unter jugendlichen Unmündigen kriminalisiert, für die ein Strafbedürf- nis nicht erkennbar ist. Um dies zu verhindern, hält die neue Ziffer 4ter von Artikel
109 Vgl. auch Art. 48 der Konvention, wonach keine anderen als die ausdrücklich vorgesehe- nen Vorbehalte zulässig sind. 110 Vgl. Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 21 ff. zu Art. 197. 111 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 3 zu Art. 187; Straten- werth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 7 N 6. 112 Vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, §10 N 10; Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 4. Band, Bern 1997, N 12 zu Art. 197. 113 Mit dieser Vorbehaltsmöglichkeit werden insbesondere sexuell mündige Paare bis 18 Jahre anvisiert. Dass mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Konvention, der die Zustimmung der betroffenen Personen zum entspre- chenden Verhalten fordert.
197 VE-StGB fest, dass unmündige Personen von mehr als 16 Jahren, die voneinan-
der einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 herstel- len, diese besitzen oder konsumieren, straflos bleiben. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein 17-Jähriger, der von seiner 16-jährigen Freundin mit deren Einverständnis ein Foto mit pornografischem Charakter herstellt und dieses anschliessend betrach- tet, sich nicht strafbar macht. Entsprechend ist von der Vorbehaltsmöglichkeit in Absatz 3 zweites Lemma Gebrauch zu machen.
2.6.4 Art. 21 Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes
an pornografischen Darbietungen Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das vorsätzliche Anwerben oder Veranlas- sen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Abs. 1 Bst. a), die Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwe- cken (Abs. 1 Bst. b) sowie den wissentlichen Besuch pornografischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken (Abs. 1 Bst. c), strafbar zu erklären. Es ist den Vertrags- staaten überlassen, den Begriff "pornografische Darbietungen" zu definieren (bei- spielsweise, ob sie öffentlich sein müssen oder privat sein können, kommerziell oder nicht kommerziell sind114). Die Bestimmung zielt im Wesentlichen auf organisierte Live-Darbietungen von Kindern mit eindeutig sexuellem Inhalt ab.
2.6.4.1 Geltendes Recht
Anwerben oder Veranlassen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a Konvention) Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob das Anwerben bzw. das Veranlassen des Kindes zur Mitwirkung an einer pornografischen Darbietung von derselben Person ausgeführt wird, die für die Durchführung der Darbietung verantwortlich ist, oder nicht. Im erstgenannten Fall besteht Strafbarkeit wegen Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB (sofern das Opfer das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) sowie Artikel 197 Ziffer 3 VE-StGB wegen harter Pornografie (insbesondere Zeigen einer Vorführung). Wird die Darbietung nicht durchgeführt, könnte das Anwerben oder Veranlassen eines Kindes allenfalls als Versuch zu Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB oder zu Artikel 197 Ziffer 3 VE-StGB angesehen werden. Die in der Konven- tion umschriebenen Tathandlungen setzen nun allerdings zeitlich früh ein und es ist fraglich, ob diese Verhaltensweisen stets bereits als Versuch zur Haupttat angesehen werden können. Ist der Täter für die Durchführung der Darbietung nicht verantwortlich, kommt allenfalls ein Versuch des Verleitens im Sinne von Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 StGB in Betracht. Allerdings ist Artikel 187 Ziffer 1 StGB nur auf Kinder unter 16
114 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziffer 147.
Jahren anwendbar. Die Konvention hingegen verlangt den entsprechenden Schutz vor Anwerbung/Veranlassung zu pornografischen Darbietungen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Da nach schweizerischem Recht die versuchte Gehilfen- schaft nicht strafbar ist115, kann jedenfalls das reine Anwerben eines über 16- jährigen Kindes, ohne dass dieses später an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, nicht bestraft werden. Um den Anforderungen der Konvention zu genügen, muss das Strafgesetzbuch deshalb entsprechend ergänzt werden (Art. 197 Ziff. 2bisStGB (neu); Vgl. Ziff. 2.6.4.2). Nötigen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b Konvention) Tathandlungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden durch Artikel 187 (Sexuelle Handlungen mit Kindern) in Verbindung mit Artikel 189 und/oder Artikel 190 StGB abgedeckt, sofern das Kind unter 16 Jahre alt und der Täter mehr als drei Jahre älter ist; in allen anderen Fällen kommen Artikel 189 (Sexuelle Nötigung) und/oder Artikel 190 StGB (Vergewaltigung) zur Anwendung. In Artikel 189 StGB wird als das vom Opfer abgenötigte Verhalten zwar nur "Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung" genannt, nicht aber der Zwang zur Vornah- me einer sexuellen Handlung. Da diese Formulierung auf einem offensichtlichen Versehen beruht, erfüllt den Tatbestand auch die Nötigung, die sexuelle Handlung am Täter, an sich selbst oder an einem Dritten vorzunehmen116. Die weiteren in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tathandlungen – die Gewinnerzie- lung aus der pornografischen Darstellung oder die sonstige Ausbeutung eines Kin- des zu solchen Zwecken – werden über die Mittäterschaft oder allenfalls die Gehil- fenschaft bestraft. Gemäss Lehre ist ein Indiz für Mittäterschaft das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute117. Wissentlicher Besuch pornografischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken (Art. 21 Abs. 1 Bst. c Konvention) Die Vertragsparteien werden verpflichtet, den wissentlichen Besuch pornografischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken, strafbar zu erklären. Diese Tathandlun- gen werden im geltenden schweizerischen Strafrecht nicht explizit geregelt. Denkbar wäre psychische Gehilfenschaft zu einem entsprechenden Tatbestand, namentlich zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Diese Konstellation
deckt jedoch nicht die Gesamtheit an denkbaren Fällen ab, insbesondere bezüglich des Alters der Opfer118: Das geltende Recht vermag deshalb Artikel 21 Ziffer 1 Buchstabe c der Konvention nur teilweise zu entsprechen.
115 Vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N8. 116 Vgl. BGE 127 IV 198; Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 4. Band, Bern 1997, N 37 zu Art. 189. 117 Vgl. Trechsel et al, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 N 15.
118 Artikel 187 StGB betrifft Kinder unter 16 Jahren.
Nach geltendem Recht ist der Konsum von harter Pornografie nur strafbar, wenn der Täter auch entsprechenden Besitz hat (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Wer sich hingegen Darstellungen von Kinderpornografie zeigen lässt, bleibt straflos, da der Konsum allein kein Herrschaftsverhältnis über das Tatobjekt herbeiführt oder aufrechterhält. Es liegt kein Besitz im Sinne des Strafgesetzbuches vor119. Wie vorstehend120 ausgeführt, soll neu – in Umsetzung der Motion 06.3170 Schwei- ger – auch der besitzlose Konsum von harter Pornografie strafbar werden. Wenn in Ziffer 3bis von Artikel 197 VE-StGB der Begriff "Kinder" durch "Unmündige" ersetzt wird (wie vorstehend unter Ziff. 2.6.3.2 ausgeführt) ist damit auch Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention abgedeckt
2.6.4.2 Revision des Strafgesetzbuches
Entwurf zu Artikel 197 Ziff. 2bis StGB (neu) 2bis Wer eine unmündige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sprachlich soll nicht der in der Konvention genannte Ausdruck "Darbietung", son- dern der in Artikel 197 StGB bereits gebrauchte Begriff "Vorführung" verwendet werden. Entwurf zu Art 197 Ziff. 3bis StGB (neu, VE-StGB in der Fassung des Strafrahmen- harmonisierungsgesetzes) 3bis Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Hand- lungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Ziffer 3 Absatz
1 begeht, wird:
a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlun- gen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit können in Zukunft auch Besucher von Kinovorführungen mit harter Porno- grafie oder eben Zuschauer von pornografischen Darbietungen, an denen unmündige Personen mitwirken, bestraft werden. Mit diesen Revisionen genügt die Schweiz den Anforderungen der Konvention. Von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Artikel 21 Absatz 2, wonach Absatz 1 Buch- stabe c auf Fälle beschränkt werden kann, in denen Kinder nach Absatz 1 Buchstabe a oder b angeworben oder genötigt worden sind, macht die Schweiz keinen
119 Vgl. Bundi, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz, Bern 2008, Ziffer 2.3.6.4.2. N 303.
120 Vgl. Ziffer 2.6.3.1.
Gebrauch, womit ein umfassender Schutz von Kindern vor Ausbeutung und Miss- brauch gewährleistet werden kann.
2.6.5 Art. 22 Unsittliches Einwirken auf Kinder
Die Vertragsstaaten müssen nach Artikel 22 das sexuell motivierte Veranlassen eines Kindes, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen anwesend zu sein, strafbar erklären. Das Kind muss an den sexuellen Handlungen nicht teilnehmen. Massgebend für die Strafbarkeit ist die Altersgrenze gemäss Artikel 18 Absatz 2 der Konvention. Im schweizerischen Recht beträgt diese 16 Jahre. Solche Tathandlungen können die psychische Gesundheit von Kindern gefährden, indem die Persönlichkeit massgeblich beeinträchtigt wird, namentlich durch ein verzerrtes Bild von Sexualität und persönlichen Beziehungen. Es ist den Vertrags- staaten überlassen, den Begriff "Veranlassen" zu interpretieren. In Frage kommen beispielsweise Gewalt, Zwang, Verführung, Versprechen121. Nach Artikel 187 Ziffer 1 StGB ist unter anderem strafbar, wer ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht. Mit "Einbeziehen" sind diejenigen sexuellen Handlungen des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es zu keinen körperlichen Berührungen zwischen Täter und Opfer kommt. Das Kind wird durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in sexuelle Handlungen einbezogen122. Sind Zwang oder Gewalt im Spiel, sind Konkurrenzen zu den entsprechenden Tat- beständen, namentlich zu Artikel 189 StGB, zu prüfen. Die Anforderungen von Artikel 22 der Konvention werden von Artikel 187 StGB somit vollständig erfüllt.
2.6.6 Art. 23
Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken (sog. "Grooming")
2.6.6.1 Anforderungen der Konvention
Nach Artikel 23 müssen die Vertragsstaaten den Vorschlag eines Erwachsenen, ein Kind mit dem Ziel zu treffen, eine Straftat nach den Artikeln 18 Absatz 1 Buchstabe a (sexuelle Handlungen mit Kindern) oder 20 Absatz 1 Buchstabe a (Herstellung von Kinderpornografie) zu begehen, strafbar erklären, wenn diesem Vorschlag konkrete Handlungen für das Treffen folgen. Weitere Voraussetzung für die Straf- barkeit ist auch hier, dass das Opfer die Altersgrenze gemäss Artikel 18 Absatz 2 der Konvention noch nicht erreicht hat, d.h. nach schweizerischem Recht 16 Jahre. Der Vorschlag erfolgt mittels Informations- und Kommunikationstechnologien. Die vorliegende Konvention ist das erste internationale Instrument, das zur Strafbarer- klärung eines solchen Verhaltens verpflichtet. Um strafrechtlich relevant zu sein, muss der Vorschlag für ein Treffen von konkre- ten Handlungen, die zum Treffen führen, gefolgt werden, indem der Täter bei-
121 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 154.
122 Vgl. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 13 zu Art. 187 StGB.
spielsweise am Treffpunkt erscheint. Blosse Kommunikation im Sinne des soge- nannten "chattens" genügt nicht. Die Vertragsstaaten haben dieses Element bewusst eingefügt im Wissen darum, dass die Schwelle zur Strafbarkeit relativ weit vor der eigentlichen Tathandlung angesiedelt wird. Der Anwendungsbereich umfasst nur die Benützung von Informations- und Kommunikationstechnologien, also namentlich Internet und Mobiltelefone, nicht hingegen reale Kontakte oder nichtelektronische Kommunikation123.
2.6.6.2 Geltende Rechtslage in der Schweiz
Chatforen werden rege zur Kontaktaufnahme mit Kindern und Jugendlichen miss- braucht, um mit ihnen aus sexuellen Motiven in Kontakt zu treten, beispielsweise in Form obszöner Äusserungen und Aufforderungen. Das Bundesgericht hat sich zur Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch bei sexuell motiviertem Chatten mit Kindern in BGE 131 IV 105 E. 8.1 wie folgt geäus- sert: Der entscheidende Schritt zum Versuch, von dem es kein Zurück mehr gibt, kann nicht bereits durch das Chatten überschritten werden. Auch wenn im Chatroom über konkrete Liebesspiele gesprochen wird und der Täter offensichtlich zur Tat entschlossen ist, bleiben solche Handlungen zeitlich und räumlich derart weit von der eigentlichen Tat entfernt, dass keine konkrete Gefahr besteht. Zudem ist die Beweisbarkeit der Festigung des Tatentschlusses zu diesem früheren Zeitpunkt ungenügend. Die möglichen Opfer sind im Chatroom anonymisiert und daher bloss virtuell und nicht physisch betroffen. Das heisst, dass das Chatten mit Kindern in eindeutiger sexueller Absicht und das Erwähnen eines möglichen Treffens zwecks sexueller Handlungen in strafrechtlicher Hinsicht solange zu den straflosen Vorbe- reitungshandlungen gehört, als dies im Chatroom geschieht. Das Verhalten ist erst dann strafbar, wenn der letzte entscheidende Schritt vorgenommen wird, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Macht sich der Verdächtige auf den Weg und begibt sich an den Ort des vereinbarten Treffpunktes, so ist dies gemäss Bundesge- richt strafrechtlich relevant, d.h. der Versuch, beispielsweise zur Vornahme sexuel- ler Handlungen mit Kindern gemäss Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 1 StGB, gege- ben124. Diese Rechtsprechung wird zum Teil kritisiert125.
123 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 159.
124 Siehe dazu auch:
Urteil des Kassationshofs Basel-Stadt vom 13. März 2005: Versuch bejaht. Der Be- schwerdeführer ist zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist. Sexuelle Handlungen haben keine stattgefunden, da es sich beim vermeintlichen Opfer um einen verdeckten Ermittler gehandelt hat. Urteil des Berner Obergerichts vom 23. März 2005: Freispruch. Kein Treffen abgemacht. Schwelle des strafbaren Versuches nicht überschritten. Erforderliche Tatnähe nicht gege- ben. 125 Bollmann Eva, Straffreiheit für sexuelle Chatdialoge mit Minderjährigen? in: Jusletter vom 6. Juni 2005. Ebenfalls kritisch KOBIK in: Rechtliche Problematik rund um den Chat zwischen Erwachsenen und Kindern, Kritische Darstellung der Rechtsprechung und Empfehlungen für die Praxis, April 2007.
2.6.6.3 Schaffung eines neuen Straftatbestandes?
Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage ist zu prüfen, ob die Schaffung eines separaten Straftatbestandes des "Grooming" für die Umsetzung der Konventi- on notwendig und innerstaatlich angezeigt ist126. Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, wonach bereits das sexuell motivierte Chatten mit einem Kind strafbar wäre, ist grundsätzlich denkbar. Dies wird jedoch von Artikel 23 der Konvention, welche zusätzliche konkrete Handlungen voraussetzt, klarerweise nicht verlangt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten des geltenden Rechts vermutlich (noch) nicht vollständig ausgeschöpft werden. Wenn der Dialog im Internet für eine Verurteilung wegen strafbaren Versuchs der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind nach Artikel 187 Ziffer 1 alinea 1 StGB bzw. der Herstellung von Kinderpornografie nach Artikel 197 Ziffer 3 StGB noch nicht ausreicht, ist vermehrt die Anwendung von Artikel 197 Ziffer 1 StGB (sofern pornografische Aussagen), Artikel 187 Ziffer 1 Alinea 2 StGB (Chatdialoge, in denen ein Verdäch- tiger das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selber verleitet) sowie Artikel 187 Ziffer 1 Alinea 3 StGB (Chatdialoge, in denen ein Verdächtiger ein Kind in sexuelle Handlungen, welche er an sich selber vornimmt, miteinbezieht) zu prüfen. Zudem wird zur Zeit im Bereich der präventiven verdeckten Fahndung auf kantonaler Ebene im Polizeirecht eine gesetzliche Grundlage erarbeitet (Musterrege- lung der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, KKJPD), welche eine frühzeitige Intervention ermöglicht. Ein praktischer Zusatznutzen eines separaten Tatbestandes im Sinne von Artikel 23 der Konvention wiederum ist nicht ersichtlich, da bei kon- kreten weiteren, auf ein Treffen hinführenden Handlungen gleichzeitig auch die Versuchsschwelle im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung überschritten ist. Die Einführung eines separaten Tatbestandes würde sich auf eine symbolische Gesetzgebung beschränken. Aus diesen Gründen ist auf die Einführung eines neuen Tatbestandes des "Grooming" zu verzichten127.
2.6.7 Art. 24 Beihilfe, Anstiftung und Versuch
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft, die nach Absatz 1 und 2 strafbar zu erklä- ren sind, werden in den Artikeln 22, 24 und 25 StGB geregelt. Alle drei Tatformen sind strafbar, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. Da die Straf- normen durchgehend von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen des Strafgesetz- buches erfasst sind, erfüllt die Schweiz die Anforderungen.
126 Vgl. auch die Motion Amherd Viola (07.3449). Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand. Die Motionärin beauftragte den Bundesrat namentlich, das "Grooming" unter Strafe zu stellen. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion, behielt sich aber vor, die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung einer eingehen- den Prüfung zu unterziehen und den eidgenössischen Räten allenfalls vorzuschlagen, auf eine Ergänzung des Strafgesetzbuches zu verzichten. Der Nationalrat hat die Motion am 19. Dezember 2007 angenommen, der Ständerat am 23. September 2009. 127 Auch unsere Nachbarländer kennen bislang keinen Tatbestand des "Grooming". Schwe- den, Finnland und Österreich bereiten entsprechende Tatbestände im Strafrecht vor. Aust- ralien, Kanada, UK und die USA beispielsweise kennen hingegen bereits einen entspre- chenden Tatbestand.
Einer näheren Prüfung bedarf lediglich die Strafbarkeit der Teilnahmehandlungen am Versuch der Begehung einer sexuellen Handlung an einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 al.1 StGB) und der Herstellung von Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Wie oben ausgeführt wird die Verpflichtung, den Tatbestand des "Grooming" (Art. 23 der Konvention) strafbar zu erklären, in der Schweiz über den Versuch zu einer sexuellen Handlung mit einem Kind bzw. zur Herstellung von Kinderpornografie umgesetzt. Anstiftung ist das Hervorrufen des Vorsatzes zu einer rechtswidrigen Tat. Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert. Nach dem Grundsatz der sog. Akzessorietät ist sowohl Anstiftung wie auch Gehil- fenschaft bereits vollendet, wenn die Haupttat lediglich versucht wurde128. Sowohl Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu einer versuchten Haupttat sind mithin straf- bar, womit die Anforderungen auch bezüglich Artikel 23 der Konvention erfüllt Nach Absatz 3 kann sich jeder Staat das Recht vorbehalten, versuchtes "Grooming" nicht strafbar zu erklären bzw. Absatz 2 von Artikel 24 der Konvention entspre- chend nicht anzuwenden. Die Schweiz muss von dieser Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen, da ein versuchter Versuch nicht strafbar ist. Damit erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 24 der Konvention.
2.6.8 Art. 25 Gerichtsbarkeit
Absatz 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat, seine Zuständigkeit zu begründen, wenn sich die Straftat in seinem Hoheitsgebiet ereignet hat (Bst. a; Territorialitätsprinzip), wenn die Tat an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieses Staates führt (Bst. b, Flaggenprinzip), oder an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach dem Recht dieses Vertragstaates eingetragen ist (Bst. c), begangen wird. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ergibt sich aus Artikel 3 StGB, Artikel 4 Absatz 2 des Seeschiff- fahrtsgesetzes130 und Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes131. Gemäss Absatz 1 Buchstabe d begründet jede Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird. Die Zuständig-
128 Vgl. z.B. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2004, S. 222. 129 Anstiftung zum Versuch ist zu unterscheiden von versuchter Anstiftung, bei der die Anstiftung im Versuchsstadium stecken bleibt, weil der Anstifter seine Bemühungen vor- zeitig abbricht, weil es ihm nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss zu we- cken, oder wenn der Tatentschluss zwar gefasst, aber die Tat nicht versucht wurde. Die- ses Verhalten ist nur strafbar, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt, vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N 12 zu Art. 24 StGB. Gehilfenschaft zum Versuch ist zu unterscheiden von versuchter Gehilfenschaft, bei der es an der Kausalität fehlt oder der Haupttäter nicht einmal einen Versuch begangen hat, und die daher straflos ist, vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2008, N 8 zu Art. 25 StGB. 130 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, SR 747.30.
131 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, SR 748.0.
keit der Schweizer Gerichte wird in diesen Fällen durch Artikel 7 Absatz 1 Buchsta- be a StGB (aktives Personalitätsprinzip) abgedeckt. Nach Buchstabe e desselben Absatzes haben die Vertragsstaaten ihre Gerichtsbarkeit zudem dann zu begründen, wenn die Straftat von einer Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufent- halt in ihrem Hoheitsgebiet hat. Gemäss Absatz 3 kann sich jedoch jeder Vertrags- staat das Recht vorbehalten, diese Vorschrift nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. Da die Variante in Absatz 1 Buchstabe e im schweizerischen Recht nicht vorgesehen ist, muss die Schweiz von der genannten Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen. Die Vertragsstaaten müssen sich nach Absatz 2 bemühen, ihre Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird. Die Grundlage für die schweizerische Gerichtsbarkeit im Falle der Tatbegehung gegen einen Schweizer findet sich in Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB (passives Personalitätsprinzip). Hat das Opfer hingegen lediglich seinen gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz, findet sich im schweizerischen Recht kein Anknüp- fungspunkt für eine schweizerische Gerichtsbarkeit. Da die Bestimmung jedoch nicht zwingend formuliert ist, ergibt sich daraus kein Umsetzungsbedarf. In diesem Artikel von besonderer Bedeutung ist Absatz 4. Die Vertragsstaaten müssen für die Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 18 (sexueller Miss- brauch), 19 (Kinderprostitution), 20 Absatz 1 Buchstabe a (Herstellung von Kinder- pornografie) und 21 Absatz 1 Buchstaben a und b (Anwerben und Veranlassen eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen sowie Nötigung eines Kindes zur Teilnahme an pornografischen Darbietungen oder zur Gewinnerzielung daraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken) die notwendi- gen Massnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass ihre Gerichtsbarkeit bezüglich Absatz d (Staatsangehörige) nicht davon abhängt, dass die Handlungen am Tatort strafbar sind. Artikel 5 StGB (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) trägt diesen Anforderungen mit wenigen Ausnahmen (vgl. dazu die anschliessend erläuterten notwendigen Ergänzungen) grundsätzlich Rechnung. In der Schweiz kann gestützt
auf diese Bestimmung ohne Rücksicht auf das ausländische Recht gegen Personen vorgegangen werden, die im Ausland schwere Sexualdelikte gegen Unmündige begangen haben. Damit wird einerseits auf das Erfordernis der beidseitigen Straf- barkeit und andererseits auf die Berücksichtigung des gegebenenfalls milderen Rechts des Begehungsortes verzichtet. Für die Verfolgung der Beschuldigten spielt deren Nationalität keine Rolle. Es wird lediglich vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b StGB gilt der Verzicht auf die doppelte Straf- barkeit für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) allerdings nur dann, wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Sinn und Zweck dieses Artikels war in erster Linie der Schutz von Kindern vor Sextourismus. Mit Blick auf die in den Nachbarländern unterschiedlich hohen sexuellen Schutzalter, namentlich wenn sie unter 16 Jahren liegen, wurde die Altersgrenze bei 14 Jahren gezogen132. Da die Mitgliedstaaten zudem gemäss Konvention die Höhe des sexuellen Mündigkeitsal-
132 Vgl. Popp/Levante, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 10 zu Art. 5 StGB.
ters selber bestimmen dürfen (Art. 18 Abs. 2 der Konvention), genügt das schweize- rische Recht auch in diesem Punkt den Anforderungen der Konvention. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens notwendigen Revisionen des Strafgesetzbuches, insbesondere der Einfügung neuer Straftatbestände, ist Artikel 5 StGB wie folgt zu ergänzen: In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist Artikel 196 neu (sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt) aufzunehmen (vgl. Ziff. 2.6.2.3). Da Artikel 188 StGB für die Umsetzung der Konvention notwendig ist (vgl. Ziff. 2.6.1.2), ist er in diesem Katalog der Straftaten ebenfalls zu ergänzen. In Buchstabe c von Absatz 1 ist Artikel 197 Ziff. 2bis neu (Anwerben und Verleiten von Kindern zur Teilnahme an pornografischen Vorführungen) einzufügen (vgl. Ziff. 2.6.4.1). Ausserdem ist im selben Buchstaben der Begriff "Kinder" analog der vorgeschlagene Revision von Artikel 197 StGB (vgl. Ziff. 2.6.3.2) durch "unmündige Personen" zu ersetzen. Die Vorbehaltsmöglichkeit nach Absatz 5, wonach sich jeder Staat das Recht vorbe- halten kann, die Anwendung von Absatz 4 in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b zweites und drittes Lemma auf die Fälle zu beschränken, in denen ihr Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, muss die Schweiz demnach nicht in Anspruch nehmen. Gemäss Absatz 6 müssen die Tatbestände nach den Artikeln 18, 19, 20 Absatz 1 Buchstabe a und 21 als Offizialdelikte ausgestaltet sein, sofern der Täter ein eigener Staatsangehöriger ist oder er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsge- biet hat. Diese Anforderung ist nach geltendem schweizerischem Recht erfüllt. Der Vertragsstaat muss sodann gemäss Absatz 7 seine Zuständigkeit über Straftaten gemäss Übereinkommen auch dann begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet befindet und er nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil er Staatsan- gehöriger ist. Dieser Pflicht zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung ("aut dedere aut iudicare") kommt die Schweiz aufgrund von Artikel 6 und 7 StGB nach. Artikel 7 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen133 hält fest, dass kein Schweizer Bürger ohne seine Zustimmung zum Zweck der Strafverfol- gung ausgeliefert werden darf. Die Europaratskonvention über die Auslieferung vom
13. Dezember 1957134 regelt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in ihrem Artikel 6. Hier findet sich bereits dieselbe Verpflichtung wie in der vorliegenden Konvention. Die Regeln für die stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz finden sich in den Artikeln 85 ff. IRSG.
2.6.9 Art. 26 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Gemäss Artikel 26 der Konvention sollen juristische Personen für strafbare Hand- lungen im Sinne der Konvention haftbar gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen, eine leitende Position im Unternehmen innehabenden Person begangen werden (Abs. 1). Die Unternehmung soll ebenso haften für die Begehung einer Straftat im Sinne der Konvention, ausgeführt zu ihren Gunsten
133 Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1.
134 SR 0.353.1.
durch eine Person unter ihrer Führung, wenn eine mangelhafte Überwachung oder Kontrolle von Seiten einer leitenden Person nachgewiesen wird (Abs. 2). Die Haf- tung kann zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Natur sein (Abs. 3) und soll der allfälligen Strafbarkeit einer natürlichen Person, welche die Straftat begangen hat, nicht entgegen stehen (Abs. 4). Zahlreiche internationale Strafrechtsübereinkommen der letzten Jahre kennen ähnli- che, zum Teil identische Regelungen der Verantwortlichkeit von Unternehmen135. Der - trotz einer gegenläufigen internationalen Tendenz - nach wie vor verbreitete Grundsatz, wonach sich Unternehmen nicht strafbar machen können, wird durch die Übereinkommen geschützt (vgl. Art. 26 Abs. 3 der Konvention). Die Staaten müssen jedoch sicherstellen, dass auch juristische Personen angemessenen Sanktionen oder Massnahmen unterliegen. Eine primäre Verantwortlichkeit des Unternehmens besteht im schweizerischen Strafrecht für eine beschränkte Zahl bestimmter Deliktskategorien, wenn dem Un- ternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alles Erforderliche und Zumutbare vorge- kehrt hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die durch die vorliegende Europaratskonvention umfassten Straftaten fallen nicht unter die erwähnten Deliktskategorien. Für den Fall, dass die Tat im Rahmen des Unternehmenszweckes begangen wurde und wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürli- chen Person zugerechnet werden kann, besteht eine allgemeine subsidiäre strafrecht- liche Verantwortlichkeit der juristischen Person (Art. 102 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Busse bis zu 5 Millionen Franken. Diese strafrechtliche Haftung bezieht sich auf die Gesamtheit der Verbrechen und Vergehen gemäss schweizerischer Rechtsord- nung136 und deckt damit alle Delikte gemäss Konvention ab. Sie geht im Vergleich zum Konventionstext in dem Sinne weiter, als dieser sich auf Straftaten beschränkt, die zum Vorteil der juristischen Person oder durch einen Vertreter das Managements begangen werden, während die Haftung gemäss StGB bei jedem Verbrechen oder Vergehen, begangen im Rahmen des Unternehmenszweckes durch eine Person in Ausübung geschäftlicher Verrichtung, greift. Gemäss Artikel 102 Absatz 1 StGB ist die Bestrafung der juristischen Person jedoch nur dann möglich, wenn das Verhalten
keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Absatz 4 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Strafbarkeit der juristischen Person nicht die Verantwortlichkeit des Täters berühren soll. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass damit die Verpflichtung der Staaten zu einer parallelen strafrechtlichen Haftung eingeführt wird. Auch der Erläuternde Bericht zum Über-
135 Vgl. UNO-Übereinkommen vom 15. Nov. 2000 gegen die grenzüberschreitende organi- sierte Kriminalität, SR 0311.54; Internationales Übereinkommen vom 9. Dez. 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, SR 0.353.22; Übereinkommen vom 17. Dez. 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internatio- nalen Geschäftsverkehr, SR 0.311.21; Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom
27. Jan. 1999 über Korruption, ETS 173, SR 0.311.55; Europaratsübereinkommen vom
23. Nov. 2001 über die Cyber-Kriminalität, ETS 185, von der Schweiz unterzeichnet am 23. Nov. 2001, Beitritt von den Eidg. Räten beschlossen am 18. März 2011; Überein- kommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels, ETS 197, von der Schweiz unterzeichnet am 8. September 2008. 136 Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohte Delikte; vgl. Art. 10 StGB.
einkommen gibt dazu keine Hinweise. Die subsidiäre Verantwortlichkeit der juristi- schen Person im Schweizer Recht steht der Strafbarkeit der natürlichen Person nicht entgegen, verhindert diese also nicht. Sie findet dann Anwendung, wenn der Täter aufgrund der mangelhaften Organisation des Unternehmens nicht einer Bestrafung zugeführt werden kann. Artikel 102 Absatz 1 StGB steht daher nicht im Wider- spruch zu Artikel 26 Absatz 4 der Konvention, weil die strafrechtliche Haftung der handelnden natürlichen Personen durch die subsidiäre Unternehmenshaftung nicht ausgeschlossen wird. Dies verdeutlicht die folgende Konstellation: Wird die fehlbare natürliche Person und ihr Verhalten nach Verurteilung der Unternehmung noch festgestellt und lag der Grund für die zunächst unmögliche Zurechnung in der Orga- nisation der Unternehmung, so steht einer Bestrafung beider Parteien - der natürli- chen sowie der juristischen Person - grundsätzlich nichts entgegen137. Neben der strafrechtlichen Haftung steht zudem das Instrument der verwaltungs- rechtlichen Haftung und die entsprechenden Sanktionen zur unmittelbaren Verhü- tung zukünftiger Schädigungen, beispielsweise durch Entzug einer Bewilligung oder der Verweigerung der Zulassung einer Unternehmung in einem Marktsegment oder Tätigkeitsbereich, zur Verfügung. Die Schweizer Rechtsordnung kennt verschiedene solcher Mechanismen, welche jedoch nicht umfassend auf alle Unternehmungen angewendet werden können und auch nur in gewissen Bereichen des Marktes und der Wirtschaft bedeutsam sind. Ein Beispiel findet sich etwa im Radio- und Fern- sehrecht. Gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe h RTVG kann bei wiederholter Missachtung des Gebots der Achtung der Grundrechte bzw. der Menschenwürde und der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 4 Abs. 2 RTVG) sowie des Verbots jugendge- fährdender Sendungen (Art. 5 RTVG) eine Verwaltungssanktion gegen den fehlba- ren Programmveranstalter verhängt werden. In besonders schweren Fällen kann das UVEK das Programm (auf Antrag der UBI) sogar verbieten (Art. 89 Abs. 2 RTVG). Sodann können Personenverbindungen und Anstalten mit unsittlichem oder wider- rechtlichem Zweck das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. Entsprechend sind sie aufzuheben, und ihr Vermögen fällt dem Gemeinwesen zu138. Bestehen Mängel in der Organisation einer Gesellschaft und werden diese innert angesetzter Frist
nicht behoben, kann der Richter die Gesellschaft auflösen139. Schliesslich stehen zivilrechtliche Mittel und Instrumente zur Verfügung, damit Unternehmen, zu deren Gunsten ein leitender Angestellter Straftaten verübt oder seine Aufsichtspflichten bezüglich der Tatbegehung durch einen Angestellten vernachlässigt hat, für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden können. Sexualdelikte sind typischerweise Delikte von Einzeltätern oder allenfalls von kleinen Gruppen. Die Strafbarkeit des Unternehmens ist in diesem Zusammenhang kaum relevant. Einzig im Bereich der Produktion von Pornografie und im Zusam- menhang mit pornografischen Darbietungen könnte die Strafbarkeit von Unterneh- men praktische Bedeutung erlangen.
137 Vgl. Niggli/Gfeller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 113 zu Art. 102.
138 Art. 52 und Art. 57 ZGB.
139 Art. 731b des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220. Diese Bestimmung wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt und hat gemäss Statistik zu einer erheblichen Zunah- me der Konkurseröffnungen geführt.
Es kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass das schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 26 der Konvention gerecht wird. Die gelten- den Regelungen der subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehen zum Teil weiter als durch das Übereinkommen gefordert und stellen sicher, dass Verbrechen und Vergehen, begangen im Rahmen des Zwecks einer Unternehmung, auch dann nicht ungesühnt bleiben, wenn die Tat aufgrund eines Organisationsverschuldens keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.
2.6.10 Art. 27 Sanktionen und Massnahmen
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass die in der Konvention umschriebenen Straftaten durch effektive, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen, darunter auch Freiheitsstrafen, die zur Auslieferung führen können. Das geltende schweizerische Recht entspricht diesem Erfordernis, indem die einschlägigen Delikte durchwegs mit Freiheitsstrafen mit einem Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht sind140. Gemäss Absatz 2 sollen auch juristische Personen im Sinne von Artikel 26 wirksa- men, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen, zu denen straf- rechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen oder andere Massnahmen gehö- ren. Das schweizerische Recht vermag auch diesen Anforderungen zu genügen, indem neben der subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen mit Bussenandrohung bis zu fünf Millionen Franken141 auch zivil- oder verwal- tungsrechtliche Urteile oder Verfügungen gegen fehlbare Unternehmungen erlassen werden können. Tatmittel für und Erträge aus Straftaten gemäss der Konvention oder Eigentum, das dem Wert der Erträge entspricht, sind nach Absatz 3a zu konfiszieren oder anderwei- tig einzuziehen. Dieser Verpflichtung wird mit den Artikeln 69 ff. StGB vollum- fänglich entsprochen. Absatz 3b enthält die Verpflichtung, die Möglichkeit vorzusehen, Einrichtungen, die zur Begehung von Straftaten nach dieser Konvention genutzt wurden, vorüberge- hend oder endgültig zu schliessen. Alternativ muss den Tätern vorübergehend oder ständig die Ausübung einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die Kontakte zu Kindern umfasst und in deren Rahmen die Straftat begangen wurde, untersagt werden können. Die Schliessung entsprechender Einrichtungen wie beispielsweise Bordelle etc., liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Das als Alternative ausges- taltete Erfordernis eines Tätigkeitsverbotes wird einerseits durch das Berufsverbot von Artikel 67 StGB teilweise abgedeckt. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auf die Vorlage zur Ausdehnung des strafrechtlichen Berufsverbotes hinzuweisen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 3 der Konvention).
140 Vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG.
141 Vgl. Art. 102 Abs. 1 StGB.
2.6.11 Art. 28 Strafschärfungsgründe
Die Strafschärfungsgründe, die gemäss Artikel 28 von den Vertragsstaaten vorzuse- hen sind, können in der Schweiz grundsätzlich alle vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47 StGB). Vereinzelt sehen sodann die einzelnen Tatbestände für ein besonders verwerfliches Verhalten qualifizierte Straf- drohungen vor, so namentlich Artikel 189 Absatz 3 StGB (sexuelle Nötigung) und Artikel 190 Absatz 3 (Vergewaltigung). Strafschärfend wirkt sich in beiden Fällen ein grausames Handeln des Täters sowie die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder anderer gefährlicher Gegenstände aus. Das schweizerische Strafrecht kriminali- siert schliesslich die Beteiligung an einer und die Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB; im Zusammenhang mit Buchstabe f von Artikel 28 des Übereinkommens). Damit genügt die Schweiz den Anforderungen der Konvention.
2.6.12 Art. 29 Vorstrafen
Die Verpflichtung in Artikel 29, bei der Festsetzung des Strafmasses rechtskräftige Strafurteile anderer Vertragsparteien zu berücksichtigen, wird durch Artikel 47 StGB abgedeckt.
2.7 Kapitel VII Ermittlungen, Strafverfolgung und
Verfahrensrecht
2.7.1 Art. 30 Grundsätze
Nach Absatz 1 und 2 haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass Ermittlungen und Strafverfahren zum Wohl und unter Achtung der Rechte des Kindes durchge- führt werden, dass das vom Kind erlittene Trauma dadurch nicht verstärkt wird und dass den strafrechtlichen Massnahmen, soweit angemessen, Unterstützungsmass- nahmen folgen. In der Schweizerischen Strafprozessordnung wird in Artikel 3 festgehalten, dass die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen achten. Sie haben unter anderem das Gebot zu beachten, alle Verfahrens- beteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewäh- ren. In den Artikeln 152 - 154 StPO sind verschiedene Massnahmen zum Schutz von Opfern vorgesehen; namentlich in Artikel 154 StPO sind besondere Massnahmen zum Schutze von Kindern als Opfer statuiert. Besondere Regeln gelten für den Fall, dass erkennbar ist, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. So darf beispielsweise eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person nur unter bestimmten Vorausset- zungen angeordnet werden und das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Schliesslich sieht Artikel 319 Absatz 2 Buchstabe a StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann, wenn das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse dasjenige des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt, sowie das Opfer oder bei Urteilsunfähig-
keit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. Als Opfer im Sinne der StPO gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuel- len oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 StPO). Jede Vertragspartei hat nach Absatz 3 sicherzustellen, dass die Ermittlungen und das Strafverfahren vorrangig behandelt und ohne ungerechtfertigte Verzögerung durch- geführt werden. Diese Verpflichtung wird im Schweizerischen Recht durch das in Artikel 5 StPO festgehaltene Beschleunigungsgebot umgesetzt, wonach die Strafbe- hörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegrün- dete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Zudem schreibt Artikel 154 Absatz 2 StPO vor, dass die erste Einvernahme des Kindes so rasch als möglich stattzufinden hat. Absatz 4 verpflichtet die Vertragspartei sicherzustellen, dass die nach diesem Kapitel anzuwendenden Massnahmen die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nach Artikel 6 EMRK142 nicht beein- trächtigen. Diese Forderung wird in den Artikeln 3 ff. StPO umgesetzt, in denen die Grundsätze des Strafverfahrenrechts festgehalten werden. So wird unter anderem vorgeschrieben, dass die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben (Art. 6 Abs. 2 StPO) und dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Zudem wird in Artikel 149 Absatz 5 StPO festgehalten, dass die Verfahrensleitung bei der Anordnung einer Schutzmassnahme (z. B. bei der Zusicherung der Anonymität an einen Zeugen) für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien sorgt, insbesondere der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person. In Absatz 5 Lemma 1 wird jede Vertragspartei verpflichtet, die erforderlichen Mass- nahmen zu treffen, um wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung von Straftaten der Konvention zu gewährleisten, die, soweit angemessen, auch die Möglichkeit umfassen sollen, verdeckte Ermittlungen durchzuführen. Gemäss Arti-
kel 286 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Ermittlung anordnen, und zwar unter anderem zur Verfolgung der Strafta- ten gemäss Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern), Artikel 188 Ziffer
1 StGB (Sexuelle Handlungen mit Abhängigen), Artikel 189 Absätze 1 und 3 StGB
(Sexuelle Nötigung), Artikel 190 Absätze 1 und 3 StGB (Vergewaltigung), Artikel
191 StGB (Schändung), Artikel 192 Absatz 1 StGB (Sexuelle Handlungen mit
Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) sowie Artikel 195 StGB (Förde- rung der Prostitution). Absatz 5 Lemma 2 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, den Ermittlungseinheiten oder -diensten zu ermöglichen, die Opfer von in Übereinstimmung mit Artikel 20 umschriebenen Straftaten zu identifizieren, insbesondere durch die Analyse kinder- pornographischen Materials (wie beispielsweise Fotografien und audiovisuelle Aufzeichnungen, die über die Kommunikations- und Informationstechnologien
142 SR 0.101.
übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden). Die Bundeskriminalpolizei, Kom- missariat Pädokriminalität/Pornografie, arbeitet im Bereich Opfer- und Täteridenti- fikation eng mit internationalen Experten zusammen. So hat die Schweiz (fedpol) seit Februar 2010 einen gesicherten Online-Zugriff auf die ICSE DB (International Child Sexual Exploitation Database) des Interpol Generalsekretariates in Lyon. Ziel des Bildabgleiches ist es, minderjährige Opfer von sexuellen Handlungen anhand von Bild-/Videomaterial zu identifizieren und somit vor weiteren sexuellen Miss- bräuchen zu bewahren und die Täter zu ermitteln. Die eigentliche Identifizierung von Opfern und Tätern erfolgt durch die kantonalen Ermittlungsbehörden. Diesen stehen verschiedene Identifikationsmöglichkeiten zur Verfügung. So sind unter anderem, auf Verfügung der entsprechenden politischen Stelle, auch Abklärungen bei den Schulbehörden möglich. Damit werden die Anforderungen der Konvention von der Schweiz erfüllt.
2.7.2 Art. 31 Allgemeine Schutzmassnahmen
Nach Absatz 1 hat jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und des Strafverfahrens zu schützen. Sieben Massnahmen werden namentlich genannt: (a) Die Opfer müssen über ihre Rechte und die zu ihrer Verfügung stehenden Diens- te usw. unterreichtet werden. Das Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf Infor- mation und wird über die wichtigsten Verfahrensschritte informiert (Art. 117 Abs. 1 Bst. e StPO). (b) Es ist sicherzustellen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein könnten, diese über eine vorübergehende oder endgültige Freilassung der verfolgten oder verurteilten Person unterrichtet werden. Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheits- haft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert; die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (Art. 214 Abs. 4 StPO). Informa- tionen über die Freilassung der verurteilten Person sind heute zum Teil im kantona- len Recht vorgesehen. Die parlamentarische Initiative 09.430 von Nationalrätin Leutenegger Oberholzer vom 30. April 2009 bezweckt eine Regelung auf Bundes- ebene. Der Nationalrat hat der Initiative Folge gegeben. (c) Die Vertragsstaaten haben den Opfern ausserdem die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und die Mittel zu wählen, mit Hilfe derer ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vermittler vorgetragen und geprüft werden. Gemäss schweizerischer Strafprozessordnung muss sich das Opfer als Privatklägerschaft konstituieren, damit es Parteirechte hat (Art.
118 ff. StPO). Als Partei kann das Opfer bei der Verfahrensleitung Eingaben ma-
chen (Art. 109 Abs. 1 StPO); allgemein wird das rechtliche Gehör einer Partei gewahrt, indem sie namentlich das Recht hat, die Akten einzusehen, an Verfahrens- handlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO).
(d) Zusätzlich werden die Vertragsparteien verpflichtet, den Opfern geeignete Hilfs- dienste zur Verfügung zu stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt kann sich ge- mäss der Schweizerischen Strafprozessordnung ein Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen. Damit hat es das Recht, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Art. 127 StPO). Zur Durch- setzung ihrer Zivilansprüche kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewähren, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 136 StPO). (e) Die Vertragsstaaten haben das Privatleben, die Identität und das Bildnis der Opfer zu schützen und Massnahmen zu treffen, um die öffentliche Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation der Opfer führen könnte. Das Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 117 Abs. 1 Bst. a StPO). Zum Identitätsschutz vgl. insbesondere Artikel 70 ff. und 74 Absatz 4 StPO. (f) Die Vertragsparteien haben ausserdem dafür Sorge zu tragen, dass die Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und davor, erneut Opfer zu werden, sicher sind. In Artikel 149 ff. StPO werden verschiedene Schutzmassnahmen aufgeführt, die die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen treffen kann. Es muss dabei Grund zur Annahme bestehen, dass unter anderem eine Zeugin oder ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch die Mitwir- kung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem bestimmten verwandtschaftlichen oder anderen Verhältnis steht (Art. 168 Abs. 1 - 3 StPO), einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzt. Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien ange- messen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Anonymi- tät zusichert, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt, die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt, Aussehen oder Stimme der schützenden Person verändert oder diese ab- schirmt oder die Akteneinsicht einschränkt. Gemäss Artikel 169 Absatz 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel
168 Absätze 1 - 3 StPO nahe stehende Person durch ihre Aussage eine erhebliche
Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Zudem soll das zukünftige Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)143 Personen schützen, welche aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Straf- verfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind und ohne deren Angaben die Strafverfolgung wesentlich erschwert wäre. Zeugenschutzprogramme stellen jedoch einen schweren Einschnitt in das Leben der Betroffenen dar und sind aufwändig und kostenintensiv. Die Ver- wendung von Zeugenaussagen bei schwerer Gefährdung soll deshalb vorrangig nur dort erfolgen, wo Delikte der schweren und Schwerstkriminalität aufzuklären sind und der Zeuge zu deren Aufklärung auch substantiell beitragen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist auf die entsprechende Zeugenaussage zu verzichten, wodurch sich
143 SR x
regelmässig auch die Gefährdungslage entschärft144. Es ist vorgesehen, dass eine beim Bund zu errichtende Zeugenschutzstelle (Art. 1 Bst. b ZeugSG) mit der Durch- führung dieser Zeugenschutzprogramme betraut wird. Die Ausgestaltung der einzel- nen Schutzprogramme richtet sich dabei individuell nach dem Schutz- und Betreu- ungsbedürfnis der jeweils gefährdeten Person, so dass insbesondere auch den Bedürfnissen von minderjährigen Zeugen Rechnung getragen werden kann. Zusätz- lich wird diese Stelle die kantonalen Polizeibehörden bei Schutzmassnahmen zu- gunsten von Personen beraten und unterstützen, welche die Voraussetzungen für ein Zeugenschutzprogramm nicht erfüllen (Art. 23 Bst. e ZeugSG). Schliesslich können Betroffene Anzeige insbesondere wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) oder wegen eines Körperverletzungsde- liktes (Art. 122, 123 und 126 StGB) erstatten, um sich zu wehren. (g) Es ist ausserdem sicherzustellen, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Täter und Opfer in den Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte vermieden wird, sofern die zuständigen Behörden zum Wohl des Kindes oder weil es für die Ermittlungen oder das Verfahren erforderlich ist, nichts anderes beschlies- sen. Das minderjährige Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 117 Abs. 2 Bst. b StPO). Bei Bedarf sind weitere Schutzmassnahmen möglich, etwa um sicherzustellen, dass ein unmit- telbarer Kontakt zwischen Opfer und Täter bzw. Täterin in den Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vermieden wird (Art. 152 i.V.m Art. 149 StPO). Nach Absatz 2 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Opfer bereits von ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden an zu Informationen über die ein- schlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben. Opfer im Sinne der StPO können sich vor einem Verfahren von einer Opferberatungsstelle nach OHG beraten lassen. Gemäss Absatz 3 muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Opfer, sofern gerechtfertigt unentgeltlich, einen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie als Partei im Strafverfahren auftreten können. Wie erwähnt kann sich gemäss der Schweizeri- schen Strafprozessordnung ein Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen. Damit hat es das Recht, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand beizu-
ziehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Art. 127 StPO). Zur Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewähren (Art. 136 StPO). Jede Vertragspartei sieht nach Absatz 4 die Möglichkeit vor, dass die Justizbehörden einen besonderen Vertreter für das Opfer bestellen, sofern das Opfer in dem Straf- verfahren als Partei auftreten kann und die Inhaber elterlicher Sorge wegen eines Interessenskonflikts zwischen ihnen und dem Opfer von der Vertretung des Kindes in diesem Verfahren ausgeschlossen sind. Grundsätzlich werden Kinder und Jugend- liche in einem Prozess durch ihre Eltern vertreten (Art. 296 ff. ZGB). Bei Vorliegen einer Intereressenkollision wird die Vertretungsmacht der Eltern beschränkt; es ist
144 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessua- len Zeugenschutz vom 17. November 2010, BBl 2011 66.
eine Vertretungsbeistandschaft zur Wahrung der Rechte der Kinder einzusetzen (Art. 306 Abs. 2 i.V.m. 392 Ziff. 2 ZGB). Der Beistand wird durch die Vormund- schaftsbehörde ernannt. Nach Absatz 5 sehen die Vertragsparteien für Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche und nichtstaatliche Organisationen die Möglichkeit vor, in entspre- chenden Strafverfahren den Opfern beizustehen und/oder sie zu unterstützen, wenn diese einwilligen. Opfer im Sinne der StPO können sich ausser vom Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO). Jede Vertragspartei stellt nach Absatz 6 sicher, dass den Opfern die Auskünfte nach diesem Artikel in einer ihrem Alter und ihrer Reife entsprechenden Weise und in einer ihnen verständlichen Sprache erteilt werden. Gemäss Artikel 68 Absatz 1 StPO zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. Falls das Opfer, das sich als Privatklägerschaft konstituiert, resp. seine gesetzlichen Vertreter aufgrund sprachlicher Schwierigkei- ten nicht in der Lage ist, sich im Verfahren zurecht zu finden und seine Rechte zu wahren, wird ihm allenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Zusätzliche Voraussetzungen sind dabei, dass die Privatkläger- schaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Forderung der Kon- vention, dass den Opfern Auskünfte in einer ihrem Alter und ihrer Reife entspre- chenden Weise erteilt werden, wird ausserdem durch Artikel 154 Absatz 4 Buchsta- be d StPO umgesetzt. Dort wird festgehalten, dass Minderjährige als Opfer von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten einvernommen werden. Dadurch und durch die Anwesenheit einer Spezialistin oder eines Spezialisten wird sichergestellt, dass die Befragung und Belehrung bzw. Information des Opfers kindgerecht erfolgt. Das schweizerische Recht genügt damit den Anforderungen von Artikel 31 der Konvention.
2.7.3 Art. 32 Einleitung des Verfahrens
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen Massnah- men zu treffen um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafver- folgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden und das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn das Opfer seine Aussage widerruft. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Opfer keine Anzeige erstatten oder diese zurückziehen, weil sie vom Täter bedroht oder einge- schüchtert werden. Gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sind sämtliche strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität im Sinne der Konvention als Offizialdelikte ausgestaltet. Die Schweiz erfüllt demnach die Anforderungen von Artikel 32 der Konvention.
2.7.4 Art. 33 Verjährung
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet sicherzustellen, dass die Verjährungsfristen für Straftaten nach den Artikeln 18145, 19 Absatz 1 Buchstaben a und b146 sowie 21 Absatz 1 Buchstaben a und b147 ausreichend lang sind, um die Einleitung der Straf- verfolgung zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist, und dass sie im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat stehen.
2.7.4.1 Geltendes Recht
Die in Artikel 18 des Übereinkommens umschriebenen Straftaten werden von Arti- kel 187 - 191 StGB erfasst. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Überein- kommens umschriebenen Taten werden durch Artikel 195 Absatz 1 StGB abge- deckt. Hingegen sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens umschriebenen Tathandlungen im aktuellen Schweizerischen Strafrecht nicht voll- ständig erfasst; diesbezüglich muss das StGB ergänzt werden (vgl. Art. 195 Alinea 1 StGB neu; Ziff. 2.6.2.2). Tathandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens werden vom geltenden Schweizerischen Strafrecht ebenfalls nicht explizit abgedeckt; um den Anforderungen der Konvention zu genügen, muss das StGB entsprechend ergänzt werden (vgl. Art. 197 Ziff. 2bis StGB neu; Ziff. 2.6.4.1). Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch Artikel 187, 189 und 190 StGB abgedeckt. Daraus ergibt sich bezüglich der Verjährung folgende Sachlage: Nach Artikel 97 Absatz 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 189 - 191 und 195, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Da die normale Verfolgungsverjährungsfrist bei den Delikten gemäss Artikel 189 - 191 und
195 StGB 15 Jahre dauert (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), bedeutet dies auch für
Opfer, die zur Zeit der Tat 16 oder 17 Jahre alt waren, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit ausreichend lange Zeit haben, um die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken.
2.7.4.2 Revision des Strafgesetzbuches
Artikel 195 Alinea 1 neu ("wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt oder ihre Prostitution fördert, um daraus Vermögensvorteile zu erlangen") macht keine Anpassung von Artikel 97 Absatz 2 StGB notwendig, da Artikel 195 StGB dort bereits genannt ist. Opfer, die zur Tatzeit 16 oder 17 Jahre alt waren, haben dank der
145 Sexueller Missbrauch.
146 Anwerbung oder Zuführung eines Kindes zur Prostitution (Bst. a) sowie Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Bst. b). 147 Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Veran- lassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen (Bst. a) und Nötigung ei- nes Kindes zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hier- aus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken (Bst. b).
Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB) nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls ausreichend lange Zeit, ein Strafverfahren einzuleiten. Artikel 197 Ziffer 2bis neu (Anwerben oder Veranlassen eines Kindes zur Teilnahme an pornografischen Vorführungen) sieht eine Höchststrafe von 3 Jahren Freiheits- strafe vor. Das geltende Recht statuiert in Artikel 97 Absatz 2 StGB bezüglich Artikel 197 StGB keine speziellen Verjährungsfristen, d.h. die ordentliche Verjäh- rungsfrist beträgt vorliegend unabhängig vom Alter des Opfers 7 Jahre. Ist das Opfer über 16 Jahre alt, dauert die Verjährungsfrist mindestens bis zum 23. Altersjahr, was im Sinne der Konvention als genügend eingestuft werden kann. Ist das Opfer bei der Begehung der Tat hingegen unter 16 Jahre alt, genügt diese Verjährungsfrist den Anforderungen der Konvention nicht durchgehend, auch wenn in solchen Fällen in der Regel zugleich der Tatbestand von Artikel 187 Ziffer 1 StGB erfüllt ist (vgl. oben Ziff. 2.6.4.1), welcher im Katalog von Artikel 97 Absatz 2 StGB enthalten ist. Für die vollständige Erfüllung von Artikel 33 der Konvention ist daher auch der für eine Umsetzung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention neu zu schaf- fende Tatbestand (197 Ziffer 2bis StGB neu) in Artikel 97 Absatz 2 StGB aufzuneh- men. Entwurf zu Artikel 97 Absatz 2
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187), unmündigen Abhängigen (Art.
188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189–191, 195 und 197 Ziff. 2bis, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfol- gungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Am 30. November 2008 wurde in der Schweiz die Volksinitiative "Für die Unver- jährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" angenommen. Damit ist der neue Artikel 123b BV in Kraft getreten, der besagt, dass die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar sind. Momentan wird der Verfassungsartikel durch eine Revision des StGB und des MStG konkretisiert. Insbesondere müssen im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung die unbestimmten Beg- riffe "Kinder vor der Pubertät" und "sexuelle und pornografische Straftaten" genauer bestimmt werden. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät148 vor, dass folgende Straftaten als unverjährbar gelten sollen: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstalts- pfleglingen, Gefangenen oder Beschuldigten sowie Ausnützung der Notlage. Bereits mit der hier vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 97 Absatz 2 StGB genügt das geltende schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention. Mit der künftigen Bestimmung über die Unverjährbarkeit gewisser Straftaten wird es sogar noch darüber hinausgehen.
148 http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/
unverjaehrbarkeit/bot-d.pdf
2.7.5 Art. 34 Ermittlungen
Absatz 1 bestimmt, dass jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen zu treffen hat um sicherzustellen, dass die für die Ermittlungen zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden. Diese Dienste oder Einheiten müssen angemessene finanzielle Mittel erhalten. Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO schreibt vor, dass Einvernahmen von Kin- dern als Opfer von einer zu diesem Zweck speziell ausgebildeten Ermittlungsperson durchgeführt werden müssen. Die Schulung von Ermittlungspersonen sowie deren Finanzierung ist Sache der Kantone. Gemäss Absatz 2 hat jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Ungewissheit über das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht verhindert. Laut Artikel 7 Absatz 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Ziel ist es abzuklären, ob ein straf- rechtlich relevantes Verhalten gegeben ist. Durch diese Vorschrift wird die Durch- setzung des materiellen Strafrechts gewährleistet, der Grundsatz der Rechtsgleich- heit verwirklicht und Willkür bei der Ausübung der Strafrechtspflege verhindert. Eine allfällige Ungewissheit über das tatsächliche Alter des Opfers verhindert die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht. Artikel 368 Absatz 1 ZGB stellt sicher, dass jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet, unter Vormundschaft gestellt wird. Nach Arti- kel 368 Absatz 2 ZGB sind Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden angehalten, entsprechende Fälle umgehend der Vormundschaftsbehörde zu melden. Diese bestimmt einen Vormund oder einen Beistand, der das Kind in rechtlichen Angelegenheiten vertritt und alle weiteren Abklärungen zur Zusammenführung mit der Familie unternimmt oder veranlasst. Das Kindeswohl hat jeweils Vorrang. In gewissen Kantonen bestehen spezialisierte Einrichtungen für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen. In der Schweiz ist es gängige Praxis, dass bei unbekanntem Alter eines Opfers und wenn Anlass besteht, dass es sich
dabei um eine minderjährige Person handeln könnte, diese bis auf Weiteres als minderjährig zu betrachten ist149. Das Schweizerische Recht erfüllt somit die aus Artikel 34 herrührenden Verpflich- tungen.
2.7.6 Art. 35 Einvernahme des Kindes
Jede Vertragspartei hat nach Absatz 1 eine Reihe von Massnahmen betreffend die Einvernahme von Kindern zu ergreifen. Beispielsweise soll die Einvernahme des
149 In den Strafverfahren wird bei unklarer oder unmöglicher Altersbestimmung in Anwen- dung des Prinzips «in dubio pro duriore» von den Altersangaben des Opfers ausgegan- gen.
Kindes ohne ungerechtfertigte Verzögerung erfolgen (Bst. a), in geeigneten Räum- lichkeiten stattfinden (Bst. b), von geschulten, fachkundigen Personen (Bst. c) und soweit möglich von denselben Personen durchgeführt werden (Bst. d), die Anzahl Einvernahmen auf ein Mindestmass beschränkt werden (Bst. e) und das Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet wer- den können (Bst. f). Die Vorgaben dieser Bestimmung decken sich mit den Regeln der StPO für die Einvernahme von Kindern, die Opfer im Sinne der StPO sind (Art.
154 StPO).
Nach Absatz 2 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen um sicher- zustellen, dass die Vernehmung des Opfers oder, soweit angemessen, die Verneh- mung eines kindlichen Zeugen auf Video aufgezeichnet werden kann und diese Aufzeichnungen im Strafverfahren als Beweismittel zugelassen werden. Für Opfer, die im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt sind, sieht Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO vor, dass die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet werden, sofern keine Gegenüberstellung stattfindet. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Einvernahme für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Die Parteien, die sich in der Regel nicht in dem Raum aufhalten, in dem die Einvernahme durchgeführt wird, üben ihre Rechte durch die befragende Person aus (Art. 154 Abs. 4 Bst. e StPO). Eine Gegen- überstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind diese ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs.
4 Bst. a StPO).
Sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme besteht, dass das Opfer ein Kind ist, so sind gemäss Absatz 3 die Absätze 1 und 2 anzuwen- den, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 2 der Konvention (oben Ziff. 2.7.5) verwiesen werden.
2.7.7 Art. 36 Gerichtsverfahren
Jede Vertragspartei trifft nach Absatz 1 unter gebührender Beachtung der für die Unabhängigkeit der Rechtsberufe geltenden Vorschriften die erforderlichen Mass- nahmen um sicherzustellen, dass allen am Gerichtsverfahren beteiligten Personen, insbesondere den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Schulungen auf dem Gebiet der Rechte der Kinder, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeboten werden. Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO schreibt vor, dass Einvernahmen von Kin- dern als Opfer von einer zu diesem Zweck speziell ausgebildeten Ermittlungsperson durchgeführt werden müssen. Grundsätzlich sind die Schulung von Ermittlungsper- sonen und weiteren am Gerichtsverfahren beteiligten Personen Sache der Kantone. Nach Absatz 2 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres inner- staatlichen Rechts
a) das Gericht anordnen kann, dass die Verhandlung unter Ausschluss der Öffent- lichkeit stattfindet. Grundsätzlich sind Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte öffentlich, mit Ausnahme der Beratung (Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teil- weise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbe- sondere des Opfers, dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO). b) das Opfer vor Gericht vernommen werden kann, ohne dort anwesend zu sein, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologien. Vergleiche dazu die Ausführungen zu Artikel 35 Absatz 2 (oben Ziff. 2.7.6). Die Anforderungen von Artikel 36 der Konvention werden damit erfüllt.
2.8 Kapitel VIII Aufnahme und Aufbewahrung von Daten
2.8.1 Art. 37 Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten
über verurteilte Sexualstraftäter Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die Daten über die Identität sowie den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen aufzuzeichen und zu speichern, die wegen Straftaten gemäss dieser Kon- vention verurteilt worden sind (Abs. 1). Zudem haben sie dafür zu sorgen, dass diese Informationen im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht den zu- ständigen Behörden einer anderen Vertragspartei übermittelt werden können (Abs. 3). Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003150 ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und erklärt die DNA-Analyse generell als zuläs- sig zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens (ein Deliktskatalog besteht nicht). Das Gesetz sieht vor, dass zur Aufklärung aller Verbrechen und Vergehen die DNA-Analyse eingesetzt werden darf, wenn diese Methode erfolgversprechend angewendet werden kann. Das Gesetz gilt ferner für die Identifizierung von unbe- kannten, vermissten oder toten Personen. Die Probenahme, bei lebenden Personen in der Regel ein Wangenschleimhautabstrich, kann von der Polizei im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet werden; weigert sich die betroffene Person, muss eine Strafuntersuchungsbehörde entscheiden. Nur für spezielle Fälle, insbesondere Massenuntersuchungen, ist die Anordnung ausschliesslich einer rich- terlichen Behörde vorbehalten. Das zuständige Bundesamt kann im Rahmen der Interpol-Zusammenarbeit nach den Artikeln 350 und 352 StGB ausländische Ersu- chen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen. Die internationale Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Bedingungen für die Probenahme erfüllt sind und die Vergleichbarkeit der DNA-Profile gesichert ist. Für den Austausch kriminalpolizeilicher Informationen sind gemäss Art. 352 StGB
150 DNA-Profil-Gesetz, SR 363.
die Grundsätze des Rechtshilfegesetzes (IRSG) anwendbar. Die Rechtshilfemass- nahmen des Art. 63 IRSG erlauben somit auch die Übermittlung von genetischen Fingerabdrücken an andere Staaten. Das DNA-Profil-Gesetz findet grundsätzlich auf Strafverfahren nach der schweizeri- schen Strafprozessordnung Anwendung. Bezüglich der Probenahme und DNA- Analyse gehen die Bestimmungen der StPO jedoch vor (Art. 1a DNA-Profil-Gesetz, Art. 259 StPO). Ausserdem regelt das DNA-Profil-Gesetz die Verwendung von DNA-Profilen ausserhalb eines Strafverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c DNA- Profil-Gesetz). In der StPO sind die DNA-Analysen in den Artikeln 255 ff. geregelt. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann einerseits eine Probe ge- nommen und ein DNA-Profil erstellt werden von der beschuldigten Person, anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, und toten Personen (Art.
255 StPO). Andererseits kann ein DNA-Profil aus am Tatort oder an einem Tatge-
genstand sichergestelltem Spurenmaterial erstellt werden. Bei verurteilten Personen kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind, oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (Art. 257 StPO). Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist dem Generalsekretär des Europa- rates Name und Anschrift der in diesem Bereich zuständigen nationalen Behörde mitzuteilen (Abs. 2). Zuständige Behörde ist in der Schweiz das Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern151. Die schweizerische Rechtsordnung ist mit den Anforderungen von Artikel 36 der Konvention kompatibel.
2.9 Kapitel IX Internationale Zusammenarbeit
2.9.1 Art. 38 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der
internationalen Zusammenarbeit In Artikel 38 sind die allgemeinen Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit aufgeführt. Nach Absatz 1 sind die Vertragsparteien verpflichtet, untereinander im grösstmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Darauf wird der Umfang dieser Verpflichtung genannt: Sie erstreckt sich auf die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Bst. a), den Schutz und die Unterstützung von Opfern (Bst. b) und die Ermittlungen oder die Verfahren wegen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebener Straftaten (Bst. c).
151 Art. 8 der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil- Verordnung), SR 363.1.
Absatz 2 orientiert sich an Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Er soll es erleichtern, dass Opfer Anzeige erstatten können, indem ermöglicht wird, dass sie bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates Anzei- ge erstatten können. Die Behörden können darauf ein Verfahren einleiten, falls dies nach ihrem Recht vorgesehen ist. In der Schweiz ist dies namentlich nach Arti- kel 118 StPO möglich. Die Behörden können die Anzeige auch an die Behörden des Staates weiterleiten, in dem die Tat begangen wurde. Die Übermittlung erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der für die betroffenen Staaten geltenden Koope- rationsinstrumente. Absatz 3 berechtigt eine Vertragspartei, die die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, das vorliegende Über- einkommen als Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit mit einer Ver- tragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, anzusehen. Diese Be- stimmung, aufgrund der Europäischen Übereinkommen von 1957 und 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der entsprechenden Zusatzprotokolle wirkungslos für die Mitgliedstaaten des Europarates, ist wegen der Möglichkeit für Drittstaaten, dem Übereinkommen beizutreten (vgl. Art. 46), von Interesse. Auf alle Fälle benö- tigt die Schweiz für die Zusammenarbeit keine Verträge. Nach Absatz 4 schliesslich bemühen sich die Vertragsparteien, die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Entwicklungshilfeprogramme zugunsten von Drittstaaten aufzunehmen. Zahlrei- che Mitgliedstaaten des Europarates führen solche Programme zu verschiedenen Themen durch, z. B. zur Wiederherstellung und Konsolidierung des Rechtsstaats, zur Entwicklung der Rechtsinstitutionen, zur Bekämpfung der Kriminalität oder zur technischen Unterstützung bei der Umsetzung internationaler Übereinkommen. Einige Programme werden in Ländern durchgeführt, in denen sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch ein häufiges Phänomen darstellen. Daher erscheint es in diesem Zusammenhang angezeigt, die Themen der Prävention und Repression dieser Form der Kriminalität in angemessener Weise in die Aktionsprogramme einzubezie- hen und zu berücksichtigen.
Damit erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 38 der Konvention.
2.10 Kapitel X Überwachungsmechanismus (Art. 39 - 41)
Die Einführung eines wirksamen Überwachungsmechanismus zur Sicherstellung der Umsetzung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten bildet ein wichtiges Anlie- gen der Konvention. Vorgesehen ist ein Ausschuss der Vertragsparteien, der aus Vertretern der Vertrags- parteien besteht. Dieser wird vom Generalsekretariat des Europarates einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Überein- kommens für den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord- nung (Art. 39).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates, der Menschenrechtskommis- sar, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere ein- schlägige zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarates benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien. Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen Organisationen können gemäss den einschlägigen Vorschriften des Europarates im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden. Die genannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Aus- schusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil (Art. 40). Der Ausschuss der Vertragsparteien überwacht die Umsetzung des Übereinkom- mens. In seiner Geschäftsordnung wird das Verfahren zur Bewertung der Durchfüh- rung des Übereinkommens festgelegt. Die Konvention selber enthält über die Aus- gestaltung des Überwachungsmechanismus keine Vorgaben. Der Ausschuss erleichtert ferner die Sammlung, Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Staaten, um ihre Fähigkeit zu verbessern, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhü- ten und zu bekämpfen. Zudem wird er gegebenenfalls die Anwendung und Durch- führung des Übereinkommens erleichtern oder verbessern sowie Stellungnahmen zu Fragen betreffend Anwendung des Instruments abgeben und den entsprechenden Informationsaustausch erleichtern (Art. 41).
2.11 Kapitel XI Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen
Übereinkünften (Art. 42 - 43) Artikel 42 regelt das Verhältnis der Konvention zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes152 und zum Fakulta- tivprotokoll dazu vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kin- derprostitution und die Kinderpornografie153. Die Konvention soll den darin vorge- sehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards weiterentwickeln und ergänzen. Nach Artikel 43 lässt die Konvention die (weitergehenden) Rechte und Pflichten aus anderen vergleichbaren völkerrechtlichen Übereinkommen unberührt (Abs. 1). Die sogenannte Entkoppelungsklausel ("disconnecting-clause", Abs. 3) legt fest, dass EU-Mitgliedstaaten - unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsstaaten - untereinander die einschlägigen EG- und EU-Vorschriften anwenden, soweit es für die betreffende Frage entsprechende Vorschriften der Europäischem Gemeinschaft und der Europäischen Union gibt, die auf den konkreten Fall anwendbar sind. Da die Schweiz im Regelungsbereich der Konvention keinen bilateralen Vertrag mit der EG oder der EU abgeschlossen hat, entfaltet die Entkoppelungsklausel für unser Land keine Rechtswirkung.
152 SR 0.107. 153 SR 0.107.2.
2.12 Kapitel XII Änderungen des Übereinkommens (Art. 44)
Artikel 44 regelt das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens analog wie in anderen Konventionen des Europarates. Das aufwändige Prozedere sichert die Beteiligung aller Vertragsparteien an der Gestaltung der Konvention und verhindert, dass diese aufgrund von undurchsetzbaren Änderungen an Bedeutung verliert.
2.13 Kapitel XIII Schlussbestimmungen (Art. 45 - 50)
Die Schlussbestimmungen enthalten die auch in anderen Übereinkommen des Euro- parates üblichen Modalitäten hinsichtlich Unterzeichnung und Inkrafttreten (Art. 45), Beitritt (Art. 46), räumlicher Geltungsbereich (Art. 47), Vorbehalte (Art. 48), Kündigung (Art. 49) und Notifikation (Art. 50). Der Beitritt steht auch Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates offen, die sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben (Art. 46); sie können dem Übereinkommen auf Einladung des Ministerkomitees beitreten. Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig (Art. 48). Das Übereinkommen kann jederzeit, mit einer Frist von drei Monaten, mittels Notifikation an das Generalsekretariat des Europarates gekündigt werden (Art. 49). Die Konvention ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, nachdem die dafür erforderli- chen fünf Ratifikationen154 erfolgt waren. Mittlerweilen haben 31 Staaten das Über- einkommen unterzeichnet und 11 Staaten haben es ratifiziert155.
2.14 Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927156
Zu Artikel 195 (Förderung der Prostitution) und 197 StGB (Pornografie), die auf- grund des Übereinkommens geändert bzw. ergänzt werden müssen, existieren im MStG keine entsprechenden Straftatbestände. Demzufolge sind im MStG keine Anpassungen vorzunehmen. Gemäss Artikel 8 MStG (Geltung des bürgerlichen Strafrechts) bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterwor- fen.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Bei der Umsetzung der Konvention ist aufgrund der neuen Tatbestände im Strafge- setzbuch ein leicht höherer Aufwand, zum Beispiel im Bereich der Rechtshilfe, nicht auszuschliessen. Dieser sollte jedoch mit den bestehenden finanziellen und personel- len Ressourcen ohne weiteres zu bewältigen sein.
154 Art. 45 Abs. 3 der Konvention.
155 Stand Mai 2011.
156 SR 321.0.
Der vorgesehene Überwachungsmechanismus hingegen ist eine ständige neue Auf- gabe des Bundes, die nicht innerhalb der ordentlichen Tätigkeit des BJ bewältigt werden kann. Es ist daher mit einem zusätzlichen Personalbedarf von 20 bis 40 Stellenprozenten ab 2014 zu rechnen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Umsetzung lässt keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kantone erwarten. Es ist nicht mit einer wesentlichen Zunahme der Fallzahlen von Strafverfolgungen von Delikten im Sinne der Konvention zu rechnen. Die aufgrund der neuen Tatbe- stände zusätzlichen Straffälle sollten mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen sein. Ebenso dürfte eine allfällige Mehrbelastung im Bereich der Prävention für die Kantone ohne weiteres tragbar sein. Als Anlaufstelle für Rechtshilfebelange und entsprechende Auskünfte fungiert das Bundesamt für Justiz.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007-2011157 angekün- digt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses zur Genehmigung der Lanzarote- Konvention beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)158, welcher den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 184 Absatz
2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen und zu
ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig. Internationale Verträge werden dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn ihre Umset- zung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert159. Die vorliegende Konvention wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Jedoch bedingt der Beitritt zum Übereinkommen Anpassungen des Strafgesetzbuches. Der Genehmigungsbe- schluss ist deshalb dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen. Die Gesetzesentwürfe stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 sowie 123 Absatz 1 BV.
157 BBl 2008 822
158 SR 101
159 Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV.
Anhang Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Entwurf)