Erläuternder Bericht zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) - Verlänge- rung der Verfolgungsverjährung
(Umsetzung der Motionen Jositsch 08.3806 / Janiak 08.3930)
vom 10. August 2011
2008–......
Übersicht
Die am 15. bzw. 18. Dezember 2008 eingereichten, inhaltlich identischen Motionen «Verjährungsfristen bei Wirtschaftdelikten» (Jositsch 08.3806 / Janiak 08.3930) verlangen vom Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Straf- recht zu verlängern. Beide Motionen wurden in der Folge von den eidgenössischen Räten angenommen. Da einerseits keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikte» besteht und andererseits die Verjährungsfristen für möglichst alle Delikte nach dem glei- chen Kriterium, d.h. der objektiven Schwere der Tat entsprechend der angedrohten Höchststrafe bestimmt werden sollen, schlägt der Vorentwurf Folgendes vor: Zum Zweck der Verlängerung der Verjährungsfristen von Wirtschaftsdelikten soll die im Strafrecht allgemein geltende Verjährungsfrist für Vergehen, die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bzw. in Artikel
55 Absatz 1 Buchstabe c des Militärstrafgesetzbuches (MStG) geregelt ist, von
sieben auf zehn Jahre erhöht werden. Diese Erhöhung soll jedoch nur für die schwersten Vergehen, die der Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» unterliegen, gelten. Die Verjährungsfrist für leichtere Vergehen, für die eine tiefere Strafandrohung gilt, soll bei sieben Jahren belassen werden.
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1 Ausgangslage
1.1 Parlamentarischer Auftrag
Die am 15. bzw. 18. Dezember 2008 eingereichten inhaltlich identischen Motionen «Verjährungsfristen bei Wirtschaftdelikten» (Jositsch 08.3806 / Janiak 08.3930) verlangen vom Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Straf- recht zu verlängern. Begründet werden die Motionen damit, dass im Bereich der grossen Wirtschaftsde- likte aufgrund der kurz bemessenen Verjährungsfristen immer wieder auf die Straf- verfolgung verzichtet bzw. unter extremem Zeitdruck gearbeitet werden müsse. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Sachverhalt eine erhöhte Komplexität aufweise. Als Beispiele führen die Motionäre die Fälle «Swissair» und «Oil for Food» an. Der Bundesrat beantragte am 25. Februar 2009 die Annahme der Motionen. Der National- sowie der Ständerat haben sie schliesslich überwiesen.1 Im Bericht vom 30. Oktober 20092 hielt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) fest, dass die Strafverfahren in den letzten Jahren aus ver- schiedenen Gründen immer länger dauern, was dazu führen kann, dass die Strafver- folgungsbehörden aufgrund der Verjährung eines Delikts auf eine Strafverfolgung verzichten müssen. Aus diesem Grund soll das Verjährungssystem überprüft werden und sollen allenfalls längere Verjährungsfristen in Betracht gezogen werden. Aller- dings hält die RK-N fest, dass aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die mit zuneh- mendem Zeitabstand zwischen Tat und Gerichtsverhandlung entstehen können, nicht jede Verlängerung von Verjährungsfristen als sinnvoll erscheint. Das Scheitern von Prozessen hat in der Regel andere Ursachen als der Eintritt der Verjährung. So könnte das Vorliegen von Beweisschwierigkeiten ebenfalls dazu führen, dass ein Prozess nicht zu einem Abschluss kommt. Ein wirksames Mittel im Zusammenhang mit der Beendigung einer Strafverfolgung innert nützlicher Frist wären etwa genü- gend Ressourcen für die Strafverfolgungsbehörden. Die Kommission spricht sich zudem für ein möglichst kohärentes Verjährungssystem in allen Bereich des Straf- rechts aus, wonach die Verjährungsdauer bei allen Delikten nach den gleichen Kriterien und nach einer ausgeglichenen Abstufung bestimmt werden soll.
1.2 Ähnliche parlamentarische Vorstösse
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Fall «Swissair» wurden im Jahre 2006 diverse parlamentarische Vorstösse eingereicht, welche nachfolgend – soweit sie die strafrechtliche Verjährung betreffen – kurz dargestellt werden.
1 Motion Jositsch: 3. Juni 2009 Annahme vom Nationalrat bzw. 10. Dezember 2009 vom Ständerat; Motion Janiak: 12. März 2009 Annahme vom Ständerat bzw. 3. März 2010 vom Nationalrat.
2 Abrufbar unter folgendem Link:
http://www.parlament.ch/afs/data/d/bericht/2008/d_bericht_n_k12_0_20083930_0_20091 030.htm.
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1.2.1 Sozialdemokratische Fraktion, dringliche Anfrage (06.1068):
Swissair. Droht das Grounding? Inhalt der Anfrage war zum einen die Frage nach den Gründen für die drohende Verjährung und den Möglichkeiten, diese zu verhindern. Zum anderen wollte man wissen, ob der Bundesrat die neuen Verjährungsregeln im Strafrecht auch für kom- plexe Wirtschaftsdelikte als angemessen erachte. Zu den Gründen für die drohende Verjährung nahm der Bundesrat keine Stellung, weil das Strafverfahren in der Kompetenz des Kantons Zürich lag. Zur Möglichkeit der Verhinderung der drohen- den Verjährung führte der Bundesrat im Wesentlichen aus, dass es theoretisch möglich sei, das Rückwirkungsverbot für neue, schärfere Verjährungsregeln aufzu- heben. Es sei aber eines Rechtsstaates unwürdig, Gesetze nachträglich zurechtzubie- gen, so dass mit Blick auf einen konkreten Einzelfall ein gewünschtes Resultat ermöglicht werde. Zur Frage der Angemessenheit der Verjährungsfristen erläuterte der Bundesrat, dass das Hauptproblem bei komplexen Wirtschaftsdelikten darin bestehe zu beweisen, wer in welchem Zeitpunkt mit welchem Wissen und Willen einen bestimmten Entscheid gefällt oder unterstützt hat. Mit zunehmendem Zeitab- lauf werde es zudem immer schwieriger, bestimmte Sachverhalte zu rekonstruieren und nachzuweisen.
1.2.2 Bea Heim, Frage (06.5107): Swissair-Fall vor der Verjährung
Der Bundesrat wurde gefragt, ob er bereit sei, eine Änderung von Artikel 337 Ab- satz 1 aStGB (Rückwirkungsverbot) zu prüfen und allenfalls vorzuschlagen, um den Fall «Swissair» nicht an der Verjährung scheitern zu lassen. In seiner Antwort führte der Bundesrat – wie schon in der Antwort auf die dringliche Anfrage der Sozialde- mokratischen Fraktion (vgl. Ziff. 1.2.1) – aus, dass es eines Rechtsstaates unwürdig sei, die Gesetze für den Einzelfall nachträglich so zurechtzubiegen, dass das ge- wünschte Resultat möglich werde.
1.2.3 Walter Schmied, Anfrage (06.1089): Verjährung von Strafkla-
gen im Fall «Swissair» Es wurde angefragt, wie gross die Chance sei, dass die Angeklagten durch Verjäh- rung einem rechtskräftigen Urteil entgehen könnten, und ob der Bundesrat bereit wäre, Massnahmen zu ergreifen, falls die Prozessparteien versuchen sollten, bis zur Erreichung der Verjährungsfristen auf Zeit zu spielen. Der Bundesrat legte in seiner Antwort dar, welche der zur Anklage gebrachten Delikte im Sommer 2008 verjähr- ten. Zur Frage, ob bis dahin ein rechtskräftiges Urteil ergehe, äusserte sich der Bundesrat nicht. Bezüglich der Ergreifung von Massnahmen führte der Bundesrat sinngemäss dasselbe aus wie in seiner Antwort auf die dringliche Anfrage der Sozi- aldemokratischen Fraktion (Rückwirkungsverbot; vgl. Ziff. 1.2.1).
1.2.4 Luc Recordon, Postulat (06.3362): Gerichtliche Verfahren und
Wirtschaftskriminalität Das Postulat ersuchte den Bundesrat, einen Katalog mit gesetzlichen oder organisa- torischen Massnahmen zu präsentieren, dank denen auch bei den komplexesten Fällen von Wirtschaftskriminalität innert nützlicher Frist straf- und zivilrechtliche
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Verfahren durchgeführt und abgeschlossen werden können. In seiner Antwort wies der Bundesrat auf die verschiedenen Mittel hin, welche in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO3) dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragen werden: Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells, Ausbau des Opportunitätsprinzips, abgekürztes Verfahren und Beschränkung der Rechtsmittel. Er wies darauf hin, dass mit zunehmendem Zeitablauf sich die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts immer schwieriger gestalte und seit dem Jahre 2002 strengere Regeln in Bezug auf die Verfolgungsverjährung gelten. Aus diesen Gründen erachte der Bundesrat die Verjährungsbestimmungen auch im Zusammenhang mit komplexen Strafverfahren für tauglich. Der Nationalrat schrieb das Postulat Recordon am 13. Juni 2008 ab.
1.2.5 Bea Heim, parlamentarische Initiative (06.402): Revision des
Verjährungsrechts im Strafgesetzbuch Die Initiative hatte insbesondere zum Ziel, die Verjährung von Straftaten zu verlän- gern. Es wurde unter anderem vorgeschlagen, eine ähnliche Regelung wie sie das deutsche bzw. österreichische Recht vorsieht, zu prüfen (Beginn der Verjährungs- frist ab Erfolgseintritt). Der Nationalrat beschloss am 3. März 2009 mit 159 zu 30 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Als Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass man das Verjährungssystem nicht grundlegend dahingehend ändern wolle, dass der Erfolgseintritt für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlag- gebend sei.
1.3 Kurze Darstellung der heutigen Rechtslage zur Verfolgungs-
verjährung
1.3.1 Zweck der Verjährung
Das Prinzip der Verjährung wird damit begründet, dass das Unrecht einer Tat und die Schuld des Täters daran sich durch Zeitablauf mindern und die Strafverfolgung und -vollstreckung mit Blick darauf als unverhältnismässig erscheinen. Ändert sich die Persönlichkeit des Täters im Laufe der Zeit, so verliert der Aspekt der Resoziali- sierung durch Strafe an Bedeutung. Sodann nimmt die durch die Straftat verursachte Störung des Rechtsfriedens mit zunehmendem Zeitablauf ab; das Vergeltungsbe- dürfnis der Allgemeinheit – nicht unbedingt dasjenige des Opfers – kann erlöschen. Aus prozessualer Sicht steigt mit zunehmendem Zeitablauf die Gefahr, dass der massgebliche Sachverhalt nicht oder nur noch unvollständig rekonstruiert werden kann (Beweisschwierigkeiten). Fehlurteile können die Folge sein. Die Verjährungs- fristen begrenzen aber auch den Einsatz der Strafverfolgung und führen einerseits zu einer Entlastung des Strafverfolgungsapparats. Andererseits zwingen sie die Behör- den zur Beschleunigung des Verfahrens.4
3 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0.
4 P. Müller, in M. A. Niggli/H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, vor Art. 97 N 31 ff.
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1.3.2 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Das geltende Strafrecht unterscheidet zwischen der Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. und 109 StGB5; Art. 55 und 60e des Militärstrafgesetzbuches vom 13. Juni 19276 [MStG]) und der Vollstreckungsverjährung (Art. 99 ff. StGB; Art. 57 MStG).7 Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt, dass die Strafbehörden die Straftat nicht weiterverfolgen können. Wird hingegen vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzliches Urteil gefällt, so tritt diese gemäss Artikel 97 Absatz 3 StGB (Art.
55 Abs. 3 MStG) nicht mehr ein. Die Vollstreckungsverjährung setzt dagegen dem
Vollzug eines rechtskräftig ergangenen Urteils ein Ende. In den Motionen wird erläutert, dass im Zusammenhang mit komplexen Wirt- schaftsdelikten Strafverfahren oftmals nicht mit einem Urteil abgeschlossen werden können bzw. unter extremem Zeitdruck gearbeitet werden müsse. Betroffen ist somit der Zeitraum von der Tatbegehung bis zur Ausfällung eines erstinstanzlichen Ur- teils, d.h. die Verfolgungsverjährung. Im Folgenden wird deshalb nur noch auf diese eingegangen.
1.3.3 Bestimmung der Fristen der Verfolgungsverjährung und Be-
ginn des Fristenlaufs Die Verjährungsfrist bestimmt sich grundsätzlich aufgrund der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe. Gemäss Artikel 97 Absatz 1 StGB (Art. 55 Abs. 1 MStG) verjährt die Strafverfol- gung für Verbrechen und Vergehen: – in 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (Bst. a); – in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jah- ren bedroht ist (Bst. b); – in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Bst. c). Übertretungen verjähren gemäss Artikel 109 StGB (Art. 60e MStG) in drei Jahren. In Abweichung der oben genannten Fristen dauert die Verfolgungsverjährung ge- wisser schwerer Sexual- und Gewaltdelikte, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 2 MStG). Gewisse Straftaten wie z.B. Völkermord und sexuelle und pornographische Delikte an Kindern vor der Pubertät sind sogar unverjährbar (Art. 101 Abs. 1 StGB; Art. 59 Abs. 1 MStG, Art. 123b BV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Bst. e [neu] und 3 dritter Satz [neu] StGB bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. e [neu] und 3 dritter Satz [neu] MStG; vgl. dazu Ziff. 1.3.4). Nebst den Verfolgungsverjährungsvorschriften, welche im allgemeinen Teil des StGB bzw. MStG geregelt sind, finden sich abweichende Vorschriften im besonde- ren Teil des StGB bzw. MStG (z.B. bei den Ehrverletzungsdelikten, Art. 178 StGB,
5 SR 311.0 6 SR 321.0 7 Vgl. auch Artikel 184 bzw. 185 MStG betreffend die Verjährung von Disziplinarstrafen.
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Art. 148b MStG) sowie in etlichen Spezialerlassen des Bundes.8 Diese verkürzen oder verlängern die Verjährungsfristen teilweise und gehen den Vorschriften des allgemeinen Teils des StGB (MStG) vor. Für das Nebenstrafrecht zu beachten ist ausserdem Artikel 333 Absatz 6 StGB, der die noch nicht revidierten Bundeserlasse mit Strafbestimmungen weitestgehend dem Verjährungsrecht von Artikel 97 ff. StGB angleicht. Die Verjährungsfrist wird durch die strafbare Handlung des Täters ausgelöst (Art. 98 StGB, Art. 56 MStG). Ein allfälliger Erfolgseintritt spielt für die Auslösung des Fristenlaufs keine Rolle, d.h. ein Delikt kann verjähren, noch bevor der Schaden eintritt.9
1.3.4 Revisionen des Verfolgungsverjährungsrechts
Die Änderung des Verfolgungsverjährungsrechts im Jahre 2001/2002 schuf eine grundsätzlich neue, vereinfachte Verjährungsregelung. Nach altem Recht konnten die Verjährungsfristen von 20, 10, 5 Jahren bzw. 1 Jahr (Art. 70 und 109 aStGB) ruhen10. Die Verjährung konnte zudem durch jede Unter- suchungshandlung oder Verfügung des Gerichtes gegenüber dem Täter oder durch das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen11 werden. Die Strafverfolgung verjährte jedoch in jedem Fall, sobald die ordentliche Verjährungs- frist um die Hälfte überschritten war (bei Übertretungen und Ehrverletzungen um das Doppelte; vgl. Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Sobald ein formell rechtskräftiges Urteil vorlag, konnte die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten. Mit der Revision im Jahre 2001/2002 wurden die Institute des Ruhens und der Unterbrechung abgeschafft.12 Im Gegenzug wurden die Verjährungsfristen grund- sätzlich um die Hälfte verlängert, so dass sie den absoluten Verjährungsfristen des alten Rechts entsprechen. Die Verjährungsfrist für Übertretungen wurde auf drei Jahre erhöht. Für die Verjährungsfristen des Nebenstrafrechts gilt die Modulations- regel von Artikel 333 Absatz 6 StGB. Neu bedarf es für das Nichteintreten der Verfolgungsverjährung nicht mehr eines formell rechtskräftigen, sondern nur noch eines erstinstanzlichen Urteils. Des Weiteren wurden besondere Kriterien für die Verjährung bei schweren Delikten an Kindern eingeführt (Art. 97 Abs. 2 StGB; Art.
55 Abs. 2 MStG).
Gegenwärtig ist im EJPD die Umsetzung der «Unverjährbarkeitsinitiative» (Art. 123b BV) auf Gesetzesebene im Gange, welche in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e (neu) und 3 dritter Satz (neu) StGB (bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. e [neu] und 3 dritter Satz [neu] MStG) die Unverjährbarkeit gewisser Sexualdelikte, begangen an vorpu- bertären Kindern, konkretisiert.
8 Beispielsweise Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für Übertretungen und Artikel 36 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Ju- ni 2003 (JStG, SR 311.1).
9 P. Müller, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 98 N 2.
10 Die Frist stand still, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsste (Art. 72
Ziff. 1 aStGB).
11 Dadurch begann die Frist von neuem zu laufen (Art. 72 Ziff. 2 aStGB).
12 Vorbehältlich Artikel 11 Absatz 3 VStrR.
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2 Umsetzung des parlamentarischen Auftrags
Ausschlaggebend für die Einreichung der beiden Motionen waren – wie bereits erwähnt – die Fälle «Oil for Food» und «Swissair». Im Fall «Oil for Food» ging es um mögliche Verstösse gegen das Embargogesetz vom 22. März 2002 (EmbG, SR 946.231). Gegen 16 von 55 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz konnte wegen bereits eingetretener Verjährung – die Verjährungsfrist betrug damals aufgrund des Grundsatzes des milderen Rechts (lex mitior) nur fünf Jahre – kein Strafverfahren mehr durchgeführt werden. Im Fall «Swissair» war die drohende Verjährung der Straftatbestände der Ungetreu- en Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Unwahren Angaben über kaufmänni- sche Gewerbe (Art. 152 StGB) und der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) problematisch. Man befürchtete, dass nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch diese Delikte infolge Ergreifens von Rechtsmitteln hätten verjähren können. Diese Delikte unterstanden aufgrund des Grundsatzes des milderen Rechts noch einer absoluten Verjährungsfrist von 7½ Jahren.13
2.1 Begriff «Wirtschaftsdelikte»
Eine präzise Definition der Begriffe «Wirtschaftsdelikte» und «Wirtschaftskrimina- lität» existiert in der Schweiz bislang nicht und die Lehre bezweifelt, ob sich eine solche überhaupt je finden lässt.14 Zwar verwendet der Gesetzgeber den Begriff «Wirtschaftskriminalität» in der Über- schrift zu Artikel 24 StPO, definiert diesen jedoch nicht.15 Zur Konkretisierung des unscharfen Begriffs werden die einschlägigen Straftatbestände, die unter den Begriff fallen, aufgezählt. Es handelt sich hierbei um die Delikte des 2. und des 11. Titels des StGB (Vermögensdelikte bzw. Urkundenfälschung) sowie die in Artikel 24 Absatz 1 StPO erwähnten Delikte (Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terro- rismus, Geldwäscherei, Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, Korruption im Amt).16 Als weiterer Hinweis, was unter einem sog. Wirtschaftsdelikt verstanden werden kann, dient beispielsweise Artikel 51 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 des Kantons Bern zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1). Die Untersuchung bedeutender Fälle von Wirtschaftskriminalität obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale vorliegen: (1) Der Schwerpunkt liegt im Vermögensstrafrecht (Art. 137– 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251–257 StGB) oder in der Geldwä- scherei (Art. 305bis, 305ter StGB); (2) der Fall weist Vielschichtigkeit und hohe
13 Mutmasslicher Deliktszeitpunkt zwischen Januar und Oktober 2001; erstinstanzliches Gerichtsverfahren im 1. Halbjahr 2007; Verjährung im Laufe des Jahres 2008. 14 C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in: Jusletter 23.06.2008, Rz 1; P. Herren, Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, 2006, § 1 S. 5; B. Schnell, Wirt- schaftskriminalität, 2007, S. 3; N. Schmid, Wirtschaftskriminalität in der Schweiz, in: ZSR, Bd. 104, 1985, S. 150 f. 15 Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 28. Januar 1998, BBl 1998 1544 f., Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1140. 16 Vgl. auch P. Müller, Überforderung von Strafrecht und Strafverfolgung im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/01, S. 425.
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Untersuchungsintensität auf; (3) der Deliktsbetrag ist hoch und der Aktenumfang ist gross; (4) es besteht eine interkantonale oder internationale Vernetzung; (5) es liegt eine grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten oder betroffenen Unternehmen vor; (6) es besteht die Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexper- tinnen und Bücherexperten; (7) es besteht die Wahrscheinlichkeit der Anklageerhe- bung beim Wirtschaftsstrafgericht.17 Die Lehre vertritt die Auffassung, dass unter Wirtschaftskriminalität die Gesamtheit der Straftaten verstanden werden kann, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren. Die Bedeutung der Wirtschaftskriminalität zeigt sich zudem im hohen Schädigungspo- tential, in den grossen Fall- und Geschädigtenzahlen sowie den komplexen, untersu- chungsintensiven und häufig internationalen Sachverhalten.18 Gewisse Autoren führen auch noch das Fehlen physischer Gewalt als Merkmal an oder schränken die Delikte auf Verbrechen und Vergehen ein.19 Betrachtet man die oben genannten Merkmale, so finden sie Anwendung auf eine ausserordentlich breite Palette von strafbaren Handlungen, mit denen das legale Wirtschaftssystem für kriminelle Zwecke genutzt werden kann. Sog. Wirtschaftsde- likte finden sich nicht nur im Bereich des Kernstrafrechts, sondern auch in vielen Erlassen des Nebenstrafrechts20. Allerdings handelt es sich bei diesen Delikten nicht per se um Wirtschaftsdelikte; sie können – je nachdem in welchem Umfeld sie begangen werden – als solche einge- stuft werden oder auch nicht. Bei den erwähnten Merkmalen handelt es sich somit lediglich um Indizien, die im Einzelfall darauf hinweisen können, ob ein Wirt- schaftsdelikt vorliegt.
2.2 Verworfene Umsetzungsvarianten
2.2.1 Einführung eines Deliktskatalogs für Wirtschaftsdelikte im
StGB (MStG) Wie bereits unter Ziffer 1.3.3 erwähnt, richtet sich die Verfolgungsverjährung grundsätzlich nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe. Abweichend von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber
17 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage in Strafsachen, die folgende Merkmale aufweisen: Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht, in der Urkunden- fälschung oder in der Geldwäscherei; ein Bedürfnis nach besonderen wirtschaftlichen Kenntnissen der RichterInnen und eine grosse Zahl schriftlicher Beweismittel (Art. 55 EG ZSJ).
18 P. Herren, Misswirtschaft, a.a.O., S. 5.
19 N. Queloz, Criminalité économique et criminalité organisé: comment les differencier?, in: Wirtschaftskriminalität, S. Bauhofer et al. (Hrsg.), 1999, S. 28 ff.; L. R. Blattner, Über- sicht über die wichtigsten Tatbestände des StGB wirtschaftskriminellen Charakters, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/01, S. 407; C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirt- schaftsstrafrecht, a.a.O., Rz 3. 20 Sog. Wirtschaftsdelikte finden sich bspw. im Bereich des Immaterialgüterrechts (PatG, MSchG), des Unlauteren Wettbewerbs (UWG), des Finanzmarktrechts (BankG, BEHG, KAG), des Heil- und Lebensmittelrechts (HMG, LMG, THG), des Steuerrechts (DBG, MWStG), des Kriegsmaterial- und Waffenrechts (KMG, WG), des Zollrechts (ZG) und im Bereich der Durchsetzung internationaler Sanktionen (EmbG).
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für gewisse Deliktsgruppen Sonderregelungen in Bezug auf die Verjährung einge- führt. Im Rahmen der Umsetzung der Motionen wurde die Einführung eines Deliktskata- logs für sog. Wirtschaftsdelikte im StGB (MStG) geprüft, für dessen Delikte – in Abweichung des oben erwähnten Grundsatzes – eine spezielle (längere) Verjäh- rungsfrist gelten würde. Dabei wurden folgende beiden Varianten in Betracht gezo- gen: a. Die Wirtschaftsdelikte, für die eine längere Verjährungsfrist gelten soll, könn- ten einzeln in einem Deliktskatalog (z.B. analog Art. 97 Abs. 2 StGB bzw. 55 Abs. 2 MStG) im 6. Titel des StGB (bzw. 5. Titel des MStG) aufgeführt wer- den. In diesem Fall müsste allerdings eine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftdelikt» gefunden werden, damit dem Katalog die entsprechenden Delikte zugeordnet werden könnten. b. Um von der Schaffung einer exakten Definition absehen zu können, könnte man generell für die Delikte des 2. und 11. Titels21 sowie einzelner weiterer Delikte des StGB (z.B. analog Art. 24 StPO) eine spezielle Verjährungsfrist im
6. Titel des StGB (bzw. 5. Titel des MStG) vorsehen.
Die Einführung eines solchen Deliktskatalogs wurde aus nachfolgenden Überlegun- gen als problematisch erachtet und deshalb verworfen: – Variante a: Wie unter Ziffer 2.1 erwähnt, existiert keine präzise Definition des Begriffs «Wirtschaftsdelikte». Fraglich ist, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine solche zu schaffen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich die Definition im Nachhinein als unzureichend, einseitig und letztlich nicht zweckdienlich erwei- sen könnte. Da die Wirtschaft und deren Regeln – und damit einhergehend die deliktischen Verhaltensweisen22 – einem steten Wandel unterliegen, ist das Ri- siko gross, dass ein solcher Deliktskatalog latent unvollständig wäre. − Variante b: Würde man für alle Delikte des 2. und 11. Titels des StGB eine spezielle Verjährungsfrist einführen, so bestünde das Problem zum einen darin, dass gerade im Bereich der Vermögensdelikte (2. Titel) Straftatbestände aufge- führt sind, die typischerweise nicht als sog. Wirtschaftsdelikte gelten wie z.B. Raub (Art. 140 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB). Zum anderen sind in diesen beiden Titeln Verbrechen und Vergehen enthalten; für diese Delikte gel- ten unterschiedliche Verjährungsfristen. Eine Gleichsetzung dieser Verjäh- rungsfristen ist aufgrund der unterschiedlichen Tatschwere nicht gerechtfertigt. − Beide Varianten: Nachteilig wäre des Weiteren, dass ein solcher Deliktskatalog nur für den Bereich des Kernstrafrechts gelten würde; die zahlreichen Erlasse des Nebenstrafrechts, die ebenfalls Wirtschaftsdelikte enthalten, blieben unbe- rücksichtigt. Die spezielle Verjährungsfrist stünde zudem im Widerspruch zum Grundsatz, wonach sich im Strafrecht die Verjährungsfrist nach der objektiven Schwere der Tat richtet (vgl. Ziff. 1.3.3). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Kohärenz des Verjährungsrechts sollte möglichst vermieden werden, dass unterschiedliche Verjährungsfristen für vergleichbar schwere Delikte gelten. In
21 Unter diesen beiden Titeln kommen die sog. Wirtschaftsdelikte des Kernstrafrechts häufig vor. 22 C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, a.a.O., Rz 16; P. Herren, Misswirtschaft, a.a.O., S. 7.
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dieser Richtung hat sich auch die RK-N in ihrem Bericht vom 30. Oktober
2009 geäussert (vgl. Ziff. 1.1).
2.2.2 Abstellen des Verjährungsbeginns auf den Erfolgseintritt /
Revision von Artikel 98 StGB In Betracht gezogen wurde des Weiteren die Möglichkeit, beim Beginn der Verjäh- rungsfrist anzusetzen (Art. 98 StGB bzw. Art. 56 MStG) und eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie sie z.B. das deutsche Recht in § 78a des Strafgesetzbuches23 vor- sieht. Die Verjährung beginnt im deutschen Strafrecht, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjäh- rung mit diesem Zeitpunkt. Eine ähnliche Regelung findet sich ebenfalls in § 58 des österreichischen Strafgesetzbuches.24 Diese Variante wurde denn auch im Rahmen der parlamentarischen Initiative Bea Heim (06.402) vorgeschlagen (vgl. Ziff. 1.2.5). Eine Revision von Artikel 98 StGB (Art. 56 MStG) wurde jedoch aus folgenden Gründen verworfen: – Das Verjährungsrecht wurde vor noch nicht allzu langer Zeit überprüft und revidiert (2001/2002, vgl. Ziff. 1.3.4). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Konzept der Verjährung nicht erneut grundlegend geändert werden. – Die sog. Wirtschaftsdelikte würden nicht vollständig von einer solchen Rege- lung erfasst, sondern nur die Erfolgsdelikte25. Zahlreiche Delikte stellen dem- gegenüber Tätigkeitsdelikte26 dar. Uneinheitlichkeit wäre die Folge. – Diese Variante wäre ausserdem politisch kaum mehrheitsfähig. Am 3. März
2009 beschloss der Nationalrat mit überwiegender Mehrheit, der parlamentari-
schen Initiative Bea Heim (06.402) keine Folge zu geben (vgl. Ziff. 1.2.5).
2.3 Vorgeschlagene Umsetzungsvariante: Erhöhung der allgemein
im Strafrecht geltenden Verjährungsfristen Um die Kohärenz des Verjährungsrechts zu wahren und eine erneute grundlegende Änderung des verjährungsrechtlichen Systems zu vermeiden, wird im Vorentwurf vorgeschlagen, Artikel 97 Absatz 1 StGB (Art. 55 Abs. 1 MStG) zu revidieren und die für das Strafrecht allgemein geltenden Verjährungsfristen zu verlängern. Die Verlängerung würde somit nicht nur für die sog. Wirtschaftsdelikte gelten, sondern grundsätzlich für alle Delikte, die im Kern-, Militär- sowie Nebenstrafrecht geregelt sind.
23 Abrufbar unter: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__78a.html.
24 Abrufbar unter:
http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11 &paid=58. 25 Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nebst der Tathandlung auch ein bestimmter Erfolg erforderlich (z.B. Vermögensschaden). 26 Der Tatbestand ist bereits mit der Vornahme der Tathandlung erfüllt. Ein allfälliger Erfolg ist nicht Bestandteil des Tatbestandes.
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2.3.1 Welche Verjährungsfristen sind zu verlängern?
Betrachtet man die Verbrechen und Vergehen,27 die den sog. Wirtschaftsdelikten zugerechnet werden können, so stellt man fest, dass diese in 15 bzw. sieben Jahren verjähren. In den Fällen «Oil for Food» und «Swissair» waren es jedoch nur die kurzen Verjäh- rungsfristen für Vergehen, die sich als problematisch erwiesen haben. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist kein Fall bekannt, wo sich die 15-jährige Verjäh- rungsfrist für Verbrechen als knapp oder unzureichend erwiesen hätte.28 Eine Ver- längerung der 15-jährigen Verjährungsfrist für Verbrechen (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. b MStG) wird deshalb im Vorentwurf nicht in Betracht gezogen. Diese Frist zu verlängern, erschiene zudem unter dem Aspekt des Be- schleunigungsgebotes problematisch. Des Weiteren stünden beweistechnische Gründe einer solchen Verlängerung ebenfalls entgegen.29 Zu lange Verjährungsfris- ten erschweren die Untersuchung. Es besteht das Risiko, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht oder nicht rechtsgenüglich aufgeklärt werden kann.30 Demzufolge schlägt der Vorentwurf vor, nur die Verjährungsfrist für Vergehen, die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c MStG geregelt ist, zu verlängern.
2.3.2 In welchem Umfang ist die Verjährungsfrist für Vergehen zu
verlängern? Verlängert man die Verjährungsfrist für Vergehen, so stellt sich die Frage, in wel- chem Umfang. Dabei muss mit Blick auf die Verjährungsfristen für Verbrechen eine gewisse Abstufung gewahrt werden; dies aufgrund der unterschiedlichen Schwere der Taten. Bei der Frage nach dem Umfang der Fristverlängerung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sog. Wirtschaftsdelikte meist nicht unmittelbar nach den deliktischen Handlungen, sondern z.B. erst nach Zusammenbruch eines betrügerischen Unter- nehmenskonstrukts, d.h. unter Umständen Jahre später, bekannt und angezeigt werden können. Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Regel zeitintensiv und somit verjährungsanfällig. Einer langwierigen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft folgt nach Überweisung an das Gericht meist eine lange Einarbeitungszeit der Rich- terinnen und Richter. Diverse Prozessinstrumente (z.B. Beweisanträge, Fristverlän- gerungsgesuche, Rechtshilfeverfahren usw.) können das Verfahren zusätzlich verzö- gern.
27 Übertretungen wurden nicht berücksichtigt. Vgl. dazu auch Ziff. 2.4.1.
28 Dass eine Frist von sieben Jahren für die Ermittlung als zu kurz, eine Frist von 15 Jahren demgegenüber als ausreichend erachtet wird, ergibt sich auch aus einer Umfrage, die im Rahmen der Erstellung einer Dissertation bei Staatsanwaltschaften durchgeführt worden ist. Vgl. D. Grisch, Die strafrechtliche Verjährung der Wirtschaftskriminalität als Aus- druck der Klassenjustiz, Diss. Zürich, 2006, S. 65 f.
29 So beträgt z.B. die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist nur zehn Jahre.
30 Dieselben Argumente können grundsätzlich auch bei den Delikten, die unverjährbar sind, angebracht werden. Allerdings wurden diese Argumente in diesem Zusammenhang als nicht sachgemäss erachtet und andere höher gewichtet (z.B. grösstmöglicher Schutz von Kindern, aussergewöhnliche Schwere des Deliktes und internationale Tragweite).
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Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass je länger eine Verjährungsfrist dauert, desto schwieriger sich die Beweislage31 gestalten und das Risiko zunehmen kann, dass die Strafverfolgungsbehörden Verfahren mangels Beweisen einstellen bzw. die Gerichte Freisprüche ausfällen müssen. Ausserdem nützt auch eine noch so lange Verjährungsfrist nichts, wenn die Strafverfolgungsbehörden bzw. die Gerichte nicht mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet sind (z.B. Know-how, Personal). In dem von den Motionären geschilderten Fall «Swissair» war insbesondere proble- matisch, dass innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (vgl. Einleitung Ziff. 2) ein formell rechtskräftiges Urteil ergehen musste, ansonsten die Hälfte der zur Anzeige gebrachten Delikte verjährt wären. Die Revision des Verjährungsrechts (vgl. Ziff. 1.3.4) entschärfte diese Problematik, indem es innerhalb der Verjährungsfrist nur noch eines erstinstanzlichen Urteils bedarf, um die Verjährung auszuschliessen. Den Strafverfolgungsbehörden und den erstinstanzlichen Gerichten bleibt somit mehr Zeit für die Ermittlung und Beurteilung von Wirtschaftsdelikten. Des Weiteren sieht die seit dem 1. Januar 2011 geltende StPO in Artikel 358 ff. ein prozessökonomisches Instrument, das sog. abgekürzte Verfahren, vor. Dieses erlaubt es den Parteien, bei einer Einigung über Schuldpunkt, Strafe und Zivilansprüche den Fall unter Auslassung gewisser Stadien vor allem des Vorverfahrens direkt zur Aburteilung an das erkennende Gericht zu bringen.32 Das abgekürzte Verfahren soll gerade im Bereich komplexer Wirtschaftsstraffälle zur Anwendung gelangen. Das Auslassen gewisser Verfahrensstadien des Vorverfahrens erhöht die Chance, auch ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist erstinstanzlich erledigen zu können. Ebenfalls der Beschleunigung des Verfahrens dient die Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells, welches auf einen Untersu- chungsrichter verzichtet und so zeitraubende Doppelspurigkeiten vermeiden will. Aufgrund dieser Überlegungen wird vorgeschlagen, die Verjährungsfrist von Artikel
97 Absatz 1 Buchstabe c StGB (Art. 55 Abs. 1 Bst. c MStG) von sieben auf zehn
Jahre zu erhöhen. Eine längere Verjährungsfrist für Vergehen (z.B. 12 Jahre), die sich kaum noch von den Verjährungsfristen für Verbrechen unterscheiden würde, erscheint aufgrund der geringeren Tatschwere als unangemessen.
2.3.3 Unterschiedliche Verjährungsfristen für Vergehen aufgrund
unterschiedlicher Schwere der Taten? Wie bei den Verbrechen existieren auch bei den Vergehen unterschiedliche Strafan- drohungen, die eine unterschiedliche Schwere der Taten zum Ausdruck bringen. Allerdings ist die Verjährungsfrist bei den Vergehen – anders als bei den Verbre- chen – nicht abgestuft, sondern dauert nach geltendem Recht einheitlich sieben Jahre.
31 Zwar ist bei denjenigen Wirtschaftsstraffällen, die erst nach langer Zeit bekannt und angezeigt werden, eine längere Verjährungsfrist geradezu Voraussetzung, dass objektive Beweise (z.B. Dokumente) überhaupt erhoben werden können und Verfahren nicht wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Allerdings besteht die besondere Schwierigkeit aber gerade darin, den Tätern die Taten in subjektiver Hinsicht nachzuweisen. Dieser Nachweis dürfte mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger zu erbringen sein. Vgl. dazu auch Ziff. 1.2.1 (Dringliche Anfrage der sozialdemokratischen Fraktion). 32 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1295.
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Die schwersten Vergehen unterstehen der Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe». Dazu gehören auch viele sog. Wirtschaftsdelikte des Kern-
33 sowie des Nebenstrafrechts34. Ganz selten findet sich auch die Strafandrohung
«Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe».35 Für weniger schwere Verge- hen gilt die Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe».36 Für leichte Vergehen finden sich Höchststrafen von 30, 90 bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe.37 Um den unterschiedlichen Strafandrohungen, d.h. den unterschiedlichen Schwere- graden der Straftaten angemessen Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Verjährungsfrist in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB (Art. 55 Abs. 1 Bst. c MStG) nicht einheitlich auf zehn Jahre zu erhöhen, sondern nur für diejenigen (schwersten) Vergehen, die der Strafandrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» unterliegen (Art. 97 Abs. 1 Bst. c VE-StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. c VE-MStG). Die Frist für die leichten bis mittelschweren Vergehen (tiefere Strafandrohungen) soll gemäss Vorentwurf demgegenüber bei sieben Jahren belassen werden (Art. 97 Abs. 1 Bst. d VE-StGB, Art. 55 Abs. 1 Bst. d VE-MStG). Ein Absehen von einer solchen Differenzierung wäre nicht sachgerecht. Denn die vorgeschlagene 10-jährige Verjährungsfrist soll einerseits nicht nur Anwendung auf verjährungsanfällige (komplexe) Wirtschaftsdelikte finden, sondern auch auf «nor- male» Vergehen des Kern-, Militär- und Nebenstrafrechts, bei denen sich die Ver- jährungsfrist kaum je problematisch erweisen dürfte. Andererseits wäre eine 10- jährige Verjährungsfrist für ein Vergehen, dass sich bezüglich der Tatschwere kaum von einer Übertretung unterscheidet (z.B. Höchststrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe), schwierig zu rechtfertigen.
33 Z.B. Unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe (Art. 152 StGB), Ungetreue
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB). 34 Z.B. Unlauterer Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], SR 241) oder die Vergehen des Finanzmarkt- rechts (Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG], SR 952.0; Art. 148 des Kollektivanlagegesetzes vom 23. Juni 2006 [KAG], SR 951.31). 35 Art. 88 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) i.V.m. Art. 333 Abs. 2 Bst. b StGB. Im Rahmen des Projektes «Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht» ist geplant, diese Straf- androhung anzuheben auf «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe». Vgl. dazu den erläuternden Bericht, S. 58; abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1935/Bericht.pdf. 36 Dazu gehören im Bereich der sog. Wirtschaftsdelikte z.B. Mangelnde Sorgfalt bei Fi- nanzgeschäften (Art. 305ter StGB) oder einfache Zollwiderhandlungen (Art. 118 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG], SR 631.0), einfache Widerhandlungen gegen Im- materialgüterrechte (z.B. Art. 81 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [PatG], SR 232.14; Art. 61 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG], SR 232.11) sowie Widerhandlungen gegen das Embargogesetz (Art. 9 Abs. 1 EmbG). 37 Einer solchen Strafandrohung unterstehen z.B. fahrlässig begangene Wirtschaftsdelikte des Nebenstrafrechts (z.B. fahrlässige Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 [KMG], SR 514.51 oder gegen das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 [LMG], SR 817.0 bzw. gegen das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember
2000 [HMG], SR 812.21). Im Rahmen des Projektes «Harmonisierung der Strafrahmen»
sollen die Höchststrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe auf 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten erhöht werden. Vgl. dazu den erläuternden Bericht, S. 7 (zit. in Fn 35).
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2.3.4 Verjährungsrechtliche Übergangsbestimmung (Rückwirkung)
Das Rückwirkungsverbot im Strafrecht bedeutet, dass jede Handlung nach dem Gesetz beurteilt werden muss, das zum Zeitpunkt der Tathandlung in Kraft ist (Art.
2 Abs. 1 StGB). Ein Strafgesetz darf somit keine Rückwirkung auf Verhaltenswei-
sen haben, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. Das Rückwirkungsverbot wird jedoch durch den Rechtsgrundsatz der lex mitior (milderes Recht) relativiert: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Strafgesetz anwendbar, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im Bereich des Verjäh- rungsrechts ist der Grundsatz der lex mitior explizit in Artikel 389 StGB verankert. Die Anwendung einer neuen Verjährungsfrist auf einen Sachverhalt, der vor Inkraft- treten dieser Frist eingetreten ist, ist gemäss dieser Bestimmung nur dann möglich, wenn sie für den Täter günstiger ist. Die vorgeschlagene Teilrevision des Verjährungsrechts stellt bei gewissen Vergehen eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar (vgl. Ziff. 2.3.3), weshalb für Sachver- halte, die vor Inkrafttreten der neuen verlängerten Frist eingetreten sind, noch die alte (mildere) Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, von dieser Regel abzuweichen, sofern er dies explizit im Gesetz vorsieht (Art. 389 Abs. 1 erster Satzteil StGB) und wichtige Gründe dafür vorliegen.38 Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bislang jedoch nur im Bereich der Sexualstraftaten gegen Kinder Gebrauch gemacht (Art. 97 Abs. 4 StGB, Art. 55 Abs. 4 MStG).39 Von der Einführung einer solchen abweichenden Bestimmung sieht der Vorentwurf deshalb ab.
2.4 Revision weiterer Normen?
2.4.1 Verfolgungsverjährung für Übertretungen
Für Übertretungen des Kernstrafrechts gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 109 StGB, Art. 60e MStG). Soweit das Nebenstrafrecht nicht abweichende Vorschriften enthält (z.B. Art. 11 Abs. 3 VStrR), gilt die Frist auch für diese Straf- bestimmungen (Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Vorentwurf sieht aufgrund der geringen Tatschwere dieser Delikte davon ab, die Verjährungsfrist weiter zu erhöhen.
2.4.2 Verfolgungsverjährung für Jugendstraftaten
In Artikel 36 JStG sind die Verfolgungsverjährungsfristen für jugendliche Täter unter 18 Jahren geregelt. Die Fristen richten sich – wie im Erwachsenenstrafrecht – grundsätzlich nach der objektiven Schwere der Tat. Sie sind gegenüber den Verjäh- rungsfristen, die für erwachsene Straftäter gelten, aber erheblich kürzer. So verjäh-
38 G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, 2005, § 4 N 11.
39 Geplant zudem im Zusammenhang mit der Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative auf Gesetzesstufe (vgl. Ziff. 1.3.4).
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ren gemäss Artikel 36 Absatz 1 JStG Delikte, welche im besonderen Teil des StGB mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Verbrechen), in fünf Jahren. Ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht (Verge- hen), so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Für Vergehen, die mit einer anderen Strafe bedroht sind (z.B. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und für Übertretungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Für schwere Gewaltdelikte, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, läuft die Verjährungsfrist – in Abwei- chung zu Absatz 1 – mindestens bis zum 25. Altersjahr des Opfers (Art. 36 Abs. 2 JStG). Diese verkürzten Verjährungsfristen sind deshalb gerechtfertigt, weil im Jugend- strafrecht andere Prinzipien gelten als im Erwachsenenstrafrecht. So handelt es sich beim Jugendstrafrecht um ein Täterstrafrecht, das in erster Linie dem Erziehungsge- danken verpflichtet ist. Die Persönlichkeit und die Entwicklung des Jugendlichen stehen im Vordergrund. Nicht Sühne und Vergeltung, sondern Erziehung, Förderung und Integration sind die angestrebten Ziele.40 Insbesondere muss im Jugendstraf- recht die Strafe in einem engen zeitlichen Verhältnis zur Tat stehen. Deshalb macht es auch keinen Sinn, für eine lange zurückliegende Straftat eines Jugendlichen noch eine Schutzmassnahme oder Strafe auszusprechen.41 Aus den erwähnten Gründen und aufgrund der Tatsache, dass jugendliche Straftäter kaum je zum Täterkreis42 der sog. Wirtschaftsdelikte gehören dürften, erschiene es unverhältnismässig und nicht sachgerecht, eine Revision der speziellen Verfol- gungsverjährungsfristen von Artikel 36 Absatz 1 JStG durchzuführen.
2.4.3 Einziehungsverjährung
Gemäss Artikel 70 Absatz 3 StGB (Art. 51a Abs. 3 MStG) verjährt das Recht zur Einziehung in sieben Jahren. Sofern die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, so kommt diese auch bei der Einziehung zur An- wendung. Demzufolge bedarf es im Rahmen der vorgeschlagenen Teilrevision keiner Anpas- sung der Einziehungsverjährung.
2.5 Auswirkungen der Teilrevision auf andere Gesetze
Eine Verlängerung der Verjährungsfristen hätte zurzeit Einfluss auf diverse andere Bundesgesetze. Zu erwähnen ist insbesondere Artikel 60 Absatz 2 des Obligationen- rechts (OR, SR 220). Dieser besagt, dass wenn eine Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vor- schreibt, diese auch für den Zivilanspruch gilt.43 Im Rahmen der Umsetzung Motion RK-NR «Verjährungsfristen im Haftpflicht- recht» (07.3763) ist geplant, das Verjährungsrecht des Haftpflichtrechts zu verein- heitlichen und die Fristen angemessen zu verlängern. Unter anderem soll sicherge-
40 H. Gürber/C. Hug/P. Schläfli, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 2 N 1. 41 H. Gürber/C. Hug/P. Schläfli, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 36 N 1. 42 Der Wirtschaftsstraftäter ist durchschnittlich ca. 35–55 Jahre alt. Vgl. dazu C. Weber, Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, a.a.O., Rz 39. 43 Vgl. auch Art. 760 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 ZGB sowie die zahlreichen Vorschriften im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
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stellt werden, dass Opfer auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend machen können.
3 Rechtliche Aspekte
3.1 Verfassungsmässigkeit
Gemäss Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist die Gesetzge- bung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts Sache des Bundes. Der vorliegende Vorentwurf ist somit verfassungsmässig.
3.2 Verhältnis zum internationalen Recht
Es ergeben sich keine direkten Berührungspunkte zum Völkerrecht.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und
die Kantone Aufgrund der Verlängerung der Verjährungsfrist für Vergehen, welche der Strafan- drohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» unterliegen, ist nicht auszuschliessen, dass die Zahl der Anzeigen und die Zahl sowie Verfahrensdauern der Strafverfolgungen zunehmen könnten. Dies führt unter Umständen zu einer höheren Arbeitsbelastung der Strafbehörden. Es lässt sich zurzeit schwer abschätzen, welche personellen Auswirkungen bzw. zusätzlichen Kosten sich daraus ergeben könnten.
Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass infolge der Revision für die Strafbehör- den des Bundes eine erheblich erhöhte Arbeitsbelastung enstehen dürfte, die nicht durch die bestehenden personellen Ressourcen aufgefangen werden könnte.
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