Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration (BFM)
Kommentar zur Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumertei- lung (VEV) Dieser Kommentar erläutert die in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vorzunehmenden Anpassungen.
1. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung
Art. 2 Einreisevoraussetzungen
Zu Absatz 3 Bst. a: In Absatz 3 Buchstabe a wird der Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 gestrichen. Der heute gel- tende Absatz 3 Buchstabe a verweist fälschlicherweise auf Artikel 4 Absatz 2 anstelle von Absatz 3. Aufgrund dieses Versehens und der vorliegenden Neufassung der Bestimmungen zur Visumpflicht wird in diesem Absatz auf den neuen Artikel 5 verwiesen, der die Visum- pflicht für Aufenthalte von mehr als drei Monaten regelt.
Zu Absatz 4: Absatz 4 wird in dem Sinne ergänzt, dass neben dem BFM auch das EDA im Einklang mit Artikel 30 VEV auch die Kompetenz erhält, Personen, welche die Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex nicht erfüllen, aus humanitären Gründen oder zur Wahrung natio- naler Interessen oder internationaler Verpflichtungen eine Einreisebewilligung zu erteilen (Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit).
Art. 3 Reisedokument
Zu Absatz 1: Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum muss ein Drittstaats- angehöriger gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex 1 im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Dies setzt voraus, dass das Reisedokument für den Grenzübertritt anerkannt sein muss. Die An- erkennung von Reisedokumenten für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat liegt gemäss Schengen-Besitzstand ausschliesslich in der Zuständigkeit dieses Staates. Mit dem Einschub „… und von der Schweiz…“ in Absatz 1 wird dieses Prinzip auf Verordnungs- stufe festgehalten.
1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1.
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Zu Absatz 2: In Absatz 2 wird neu die Zuständigkeit des BFM für die Anerkennung von Reisedokumenten festgehalten. In der geltenden Verordnung wird diese Befugnis aus der subsidiären General- kompetenz des BFM gemäss Artikel 27 Absatz 5 VEV abgeleitet. Die Voraussetzungen, die ein Reisedokument erfüllen muss, damit es von der Schweiz an- erkannt wird, sind nun in den Buchstaben a bis d aufgeführt. Der bisherige Verweis auf Arti- kel 8 Absatz 1 VZAE ist nicht zutreffend. Dieser Artikel legt die Kriterien der Anerkennung von Ausweispapieren für die Einreiseerklärung fest. Diese Kriterien entsprechen nicht den Anerkennungskriterien von Reisedokumenten für den Grenzübertritt. In Buchstabe b wird explizit festgehalten, dass nicht nur Staaten Reisedokumente ausstellen können, sondern ebenfalls Gebietskörperschaften, die nicht unter den völkerrechtlichen Beg- riff „Staat“ fallen. Die Schweiz anerkennt demnach auch Reisedokumente, die von Gebiets- körperschaften wie z.B. Taiwan oder von der palästinensischen Autonomiebehörde ausge- stellt wurden. Buchstabe d regelt neu die Sicherheitselemente eines Reisedokuments (u.a. maschinenles- bare Zone [MRZ], biometrischer Chip etc.). Mit „internationalen Standards“ sind vornehmlich jene im Anhang 9 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil- luftfahrt (Chicago-Übereinkommen) 2 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gemeint.
Zu Absatz 3: Absatz 3 ist die Ausnahmebestimmung zu Absatz 2. Sie erlaubt dem BFM in begründeten Fällen Reisedokumente anzuerkennen, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht er- füllen und auch nicht gestützt auf ein bi- oder multilaterales Abkommen anerkannt werden. In der Praxis betrifft dies hauptsächlich Reisedokumente, die an Personen ausgegebenen wer- den, die weder die heimatlichen Dokumente noch die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen aber über einen legalen Aufenthalt im ausstellenden Staat verfügen. Die Schweiz anerkennt Reisedokumente für ausländische Personen, welche beispielsweise Deutschland, Malta und Österreich ausstellen.
Zu Absatz 4 (neu): Absatz 4 entspricht materiell Absatz 3 der geltenden Verordnung.
Art. 4 Visumpflicht für Aufenthalte von höchstens drei Monaten
Die Visumpflicht sowie die Visumbefreiung werden in Artikel 4 und 5 geregelt. Aus diesem Grund werden die erwähnten Artikel total revidiert.
Abs. 1-3 (neu) Zu Absatz 1: Absatz 1 kodifiziert den Grundsatz, wonach die Staatsangehörigen der Länder nach An- hang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 3 für Aufenthalte von höchstens drei Monaten der Visumpflicht unterstehen.
2 SR 0.748.0 3 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 vom 15. Dez. 2010, ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6.
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Zu Absatz 2: Absatz 2 nennt die nach Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und die nach dem Schengener Grenzkodex vorgesehenen Ausnahmen von der Visumpflicht.
Zu Buchstabe a: Buchstabe a entspricht materiell dem geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Schen- gener Grenzkodex. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen dem Schengen-Visum und dem nationalen Visum.
Zu Buchstabe b: Buchstabe b entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b. An- stelle des Begriffs „Sonderpass“ wird neu die Formulierung „Spezialpass“ verwendet.
Zu Buchstabe c: Buchstabe c entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.
Zu Buchstabe d: Buchstabe d entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d.
Zu Buchstabe e - g: Die Buchstaben e, f und g entsprechen materiell Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, sowie dem Beschluss der Kommission K(2010) 1620 endg. vom 19.3.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, geändert durch den Durchfüh- rungsbeschluss der Kommission K(2011) 5501 endg. vom 4.8.2011, Seite 15.
Zu Absatz 3: Absatz 3 kodifiziert den Grundsatz, wonach Staatsangehörige der Länder nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 von der Visumpflicht für Aufenthalte von höchstens drei Mo- naten befreit sind. Gestützt auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sind neu alle Staatsangehörigen der Länder nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für Aufenthalte von höchstens drei Monaten von der Visumpflicht befreit, unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht 4. Die Erwerbstätigkeit in der Schweiz untersteht jedoch weiterhin den Bewilligungs- und Anmeldepflichten gemäss Artikel 11 ff. des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 5. Somit sind Angehörige folgender Staaten, die während eines Aufent- halts von höchstens drei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, neu von der Visum- pflicht befreit: Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Kanada, Chile, Südkorea, Costa Rica, Kroatien, Vereinigte Staaten, Guatemala, Honduras, Hongkong, Israel, Macao, Mazedonien, Mauritius, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Panama, Paraguay, Saint Christopher und Nevis, Salvador, Ser- bien, Seychellen, Taiwan, Uruguay und Venezuela. Die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Ser- bien und Taiwan unterlagen bisher ab dem ersten Tag der Visumpflicht, sofern sie einer Er- werbstätigkeit nachgingen. Staatsangehörige der übrigen Staaten unterlagen bisher der Visumpflicht, sofern sie wäh- rend mehr als 8 Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgingen und in gewissen Wirtschaftssekto- ren bereits ab dem ersten Tag.
4 Sie unterstehen jedoch weiterhin der „8-Tage-Regel im Aufenthalts- und Arbeitsbereich.“ 5 SR 142.20
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Art. 5 Visumpflicht für Aufenthalte von mehr als drei Monaten
Der Artikel 5 wurde total revidiert (vgl. Kommentar zu Artikel 4).
Abs. 1-2 (neu) Zu Absatz 1: Die Visumpolitik für Aufenthalte von mehr als drei Monaten liegt in der nationalen Kompe- tenz. Absatz 1 kodifiziert den Grundsatz, wonach die Schweiz alle Ausländerinnen und Ausländer für solche Aufenthalte der Visumpflicht unterstellt. Es handelt sich dabei um nationale Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten der Kategorie D.
Zu Absatz 2: Absatz 2 nennt die Ausnahmen von der Visumpflicht nach Absatz 1. In diesem Bereich hat die Schweiz Abkommen mit sechs Staaten abgeschlossen (Brunei, Japan, Malaysia, Mona- co, Neuseeland und Singapur) und hat zudem darauf verzichtet, Visa für Staatsangehörige von Andorra, San Marino und der Vatikanstadt zu verlangen.
Art. 6 Bestimmungen für den Flughafentransit
Zu Absatz 1: Neu wird in Absatz 1 nicht mehr auf den konzessionierten Linienverkehr verwiesen, da Arti- kel 3 des EG-Visakodex nicht verlangt, dass die Fluggesellschaft über eine Konzession ver- fügen muss. Buchstabe b des Absatzes 1 wurde aufgehoben, weil die Notwendigkeit, die Reise innerhalb von 48 Stunden fortzusetzen, nicht mit Artikel 3 des EG-Visakodex vereinbar ist.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 wird neu auf den EG-Visakodex mit Angabe der Fundstelle verwiesen. Materiell entspricht diese Bestimmung dem heute geltenden Artikel 6 Absatz 2.
Zu Absatz 3: Die Buchstaben a-c des Absatzes 3 wurden neu formuliert. Sie entsprechen materiell den Vorschriften von Artikel 3 des EG-Visakodex. Buchstabe d von Absatz 3 wurde ebenfalls neu formuliert. Er bezieht sich ausschliesslich auf die Familienmitglieder im Sinne des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) 6 und nicht auf den EG-Visakodex. Diese Klarstellung ist notwendig, da die Schweiz die Richt- linie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten frei zu bewegen und aufzuhalten 7, nicht übernommen hat.
6 SR 0.142.112.681 7 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123.
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Art. 7 Verpflichtungserklärung
Zu Absatz 1: In Artikel 7 Absatz 1 wurde ein zweiter Satz eingefügt. Die Verpflichtungserklärung ist bürg- schaftsähnlich, weshalb die Regelung von Artikel 494 Absatz 1 Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) 8 sinngemäss auf das Verfahren der Verpflichtungserklärung anwendbar ist. Dies bedeutet, dass bei der Eingehung derselben die Unterzeichnung durch die Ehegat- tin bzw. Ehegatten oder die eingetragene PartnerIn erforderlich ist.
Zu Absatz 2: Neu dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung bei Ausländerinnen und Ausländern verlangen, die sich nicht auf das FZA berufen können, d.h. von Drittstaatsange- hörigen, die der Visumpflicht unterliegen oder davon befreit sind. Weiter wird der Verweis auf das FZA neu formuliert, sodass er im Einklang mit dem FZA und insbesondere mit Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA steht.
Art. 8 Umfang der Verpflichtungserklärung
Zu Absatz 3: Absatz 3 wird an den neuen Artikel 7 Absatz 2 VEV angepasst. Die Verpflichtungserklärung wird auch mit der Einreise wirksam, da sie ebenfalls von visumbefreiten Ausländerinnen und Ausländern verlangt werden kann.
Art. 10 Reisekrankenversicherung
Zu Absatz 2 Bst. c: Buchstabe c wurde neu formuliert. Die heutige Formulierung „Inhaberinnen und Inhaber ei- nes offiziellen Passes, insbesondere eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses“ er- weckt den Eindruck, es gäbe folgende drei Arten von offiziellen Pässen: Diplomaten-, Dienst- und Sonderpässe. Dies trifft jedoch nicht zu, denn einige Staaten wie z.B. Jamaika stellen ein Reisedokument mit dem Titel Official Passport/offizieller Pass aus. Der offizielle Pass wird deshalb neu explizit erwähnt. Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 15 Absatz 7 des EG-Visakodex.
Zu Absatz 3 (neu): Absatz 3 ist neu und entspricht materiell Artikel 35 Absatz 2 des EG-Visakodex.
Art. 11a Zulässigkeit des Visumantrags Der Titel dieses Artikels entspricht nun demjenigen von Artikel 19 des EG-Visakodex. Artikel 11a verweist auf die Artikel 19 und 20 des EG-Visakodex, welche die Voraussetzun- gen für die Zulässigkeit eines Visumantrags regeln. Werden die Zulässigkeitsvoraussetzun- gen nicht erfüllt, ist der Antrag unzulässig und das Konsulat hat unverzüglich das vom An- tragstellerIn eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurück- zugeben, die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten, die Visumgebühr zu erstatten und von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.
8 SR 220
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Art. 12 Visumerteilung
Zu Absatz 3: Absatz 3 hält fest, dass der Entscheid über die Visumverweigerung dem AntragstellerIn mit- tels des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex mitgeteilt wird. Dieser „Ent- scheid“ stellt nach schweizerischem Verwaltungsrecht eine Verfügung dar.
Zu Absatz 4: Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Ausnahmefällen erteilt werden kann, wenn dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erachtet wird. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 25 des EG-Visakodex.
Zu Absatz 5 (neu): Der neue Absatz 5 enthält die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für den Flug- hafentransit (Kategorie A) und bezieht sich insbesondere auf Artikel 14 des EG-Visakodex. Dieses Transitvisum berechtigt den Inhaber resp. die Inhaberin, sich im Rahmen der Gültig- keitsdauer während einer Zwischenlandung im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten. Es kann für ein-, zwei- oder mehrmalige Transitaufenthalte erteilt werden. Es berechtigt nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz bzw. in einen Schengen-Staat.
Zu Absatz 6 (neu): Der neue Absatz 6 regelt die Gültigkeitsdauer von Visa und die Möglichkeit der Erteilung von Mehrfachvisa und stützt sich auf Artikel 24 und 26 des EG-Visakodex.
Art. 13a Visumverlängerung (neu) Grundsätzlich ist die Verlängerung eines Schengen-Visums nicht möglich. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe sowie aus schwerwiegenden persönlichen Gründen. Der Inhaber des Visums muss unter Vorlage ge- eigneter Dokumente nachweisen, dass er aus einem der vorgenannten Gründe gehindert ist, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums aus der Schweiz auszureisen. Die Be- stimmung richtet sich nach Artikel 33 des EG-Visakodex.
Art. 14 Visumverfahren
Zu Buchstabe e Da Artikel 19 aufgehoben wurde, wird in Buchstabe e neu auf die Artikel 12-18 sowie 27-35 verwiesen.
Art. 15 Annullierung und Aufhebung eines Visums Auf die Bestimmung der Visumausstellung durch die Auslandvertretungen, wie sie heute in Artikel 15 festgehalten wird, kann verzichtet werden. Die Kompetenz zur Visumerteilung überträgt der Bundesrat dem BFM, dem EDA und den Kantonen (Art. 27 Abs. 1 VEV). Die Auslandvertretung verfügt über keinerlei Kompetenz. Sie darf das Visum nur mit Ermächti- gung der zuständigen Behörde (BFM, EDA, Kantone) gemäss den BFM- und EDA- Weisungen ausstellen. Die materielle Regelung von Artikel 15 und 28 wird neu auf Wei- sungsstufe (BFM/EDA) geregelt (vgl. Erläuterungen zu Artikel 28).
Neu regelt Artikel 15 die Annullierung und die Aufhebung eines Visums (vgl. nachfolgend Erläuterungen zu Absatz 1 und 2).
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Zu Absatz 1: Absatz 1 hält fest, unter welchen Umständen die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzun- gen zuständige Behörde ein Visum annullieren kann. Diese Bestimmung stützt sich auf Arti- kel 34 Absatz 1 des EG-Visakodex.
Zu Absatz 2: Absatz 2 hält fest, unter welchen Umständen die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzun- gen zuständige Behörde ein Visum aufheben kann. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel
34 Absatz 2 des EG-Visakodex.
Zu Absatz 3: Absatz 3 hält fest, dass der Entscheid über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums dem Antragsteller resp. Antragstellerin mittels des Standardformulars in Anhang VI des EG- Visakodex mitgeteilt wird. Dieser „Entscheid“ stellt nach schweizerischem Verwaltungsrecht eine Verfügung dar.
Zu Absatz 4: Absatz 4 hält fest, dass das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über die Annullierung resp. Aufhebung eines Visums informiert. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 34 Absatz
1 und 2 des EG-Visakodex.
Art. 16 Festgelegter Aufenthaltszweck Eine diesbezügliche Vorschrift ist im EG-Visakodex nicht festgehalten. Der Umstand, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin sich nicht an den im Visum festgelegten Aufenthalts- zweck hält, genügt nicht für die Verweigerung, die Annullierung oder die Aufhebung eines Visums. Die Gründe für die Verweigerung, die Annullierung oder die Aufhebung eines Vi- sums sind in den Artikeln 32 und 34 des EG-Visakodex abschliessend festgehalten. Aus diesen Gründen wird Artikel 16 aufgehoben.
Art. 18 Rückreisevisum
Nach dem heute geltenden Artikel steht ausschliesslich dem BFM die Befugnis zu, Weisun- gen im Hinblick auf die Erteilung von Rückreisevisa in besonderen Fällen an vorläufig in der Schweiz aufgenommene Ausländer und Ausländerinnen, deren Bewilligungsverfahren hän- gig ist, ohne Aufenthaltsgenehmigung herauszugeben. Um die heute geltende Praxis abzu- decken, welche bisher ausschliesslich auf der Ebene der Visa-Weisungen geregelt ist, wer- den neu die Buchstaben a-c eingefügt. Ansonsten entspricht diese Bestimmung materiell dem heute geltenden Artikel 18.
Art. 19 Widerruf eines Visums Die Bestimmung wird aufgehoben, da der Widerruf resp. die Annullierung und die Aufhebung des Visums neu in Artikel 15 geregelt werden.
Art. 21 Schengener Aussengrenzen
Zu Absatz 2: In Absatz 2 wird der rechtliche Verweis auf den Schengener Grenzkodex präzisiert, indem Artikel 7 (des Schengener Grenzkodex) zusätzlich erwähnt wird.
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Zu Absatz 3: In Absatz 3 wird präzisiert, dass Bewilligungen nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Zudem wird explizit erwähnt, dass auch Ausreisen über Flugplätze, die keine Schweizer Aussen- grenze darstellen, der Bewilligungspflicht unterstehen. Diese Ergänzung ist erforderlich, um die heute geltende Praxis abzudecken.
Zu Absatz 4 (neu): Absatz 4 regelt den verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Erteilung der Bewilligung ge- mäss Absatz 3 und der betrieblichen Abläufe zwischen der Grenzkontrollbehörde und dem Flugplatzhalter. Aus nachfolgenden Gründen stellt die neue Regelung durch einen verwal- tungsrechtlichen Vertrag im Vergleich mit der heutigen einseitigen Anordnung durch Verfü- gung das sinnvollere Instrument dar:
Betroffen sind ausschliesslich kleine Flugplätze, von welchen aus relativ wenige Flüge von/nach Nicht-Schengen-Staaten durchgeführt werden. Die Flüge finden in der Regel in unregelmässigen Abständen statt und die Grenzkontrollbehörden sind vor Ort nicht statio- niert. Die Grenzkontrollbehörden wie auch die Flugplatzhalter haben aufgrund des geringen und unregelmässigen Verkehrsaufkommens ein besonders starkes Interesse, dass die Per- sonenkontrolle rechtzeitig und korrekt durchgeführt wird. Dieses Ziel ist nur durch eine enge Kooperation beider Partner, welche den lokalen Verhältnissen angepasst ist, gewährleistet.
Art. 23 Zuständigkeit für Personenkontrollen
Zu Absatz 4: Mit der Übernahme der Rückführungsrichtlinie 9, welche eine Schengen-Weiterentwicklung darstellt, wurden das AuG und das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) 10 per 1. Januar 2011 angepasst 11. Unter anderem wurde dabei die bisherige formlose Wegweisung grund- sätzlich durch ein formelles Wegweisungsverfahren ersetzt (Art. 64 AuG). Aufgrund dieser Änderungen muss nun die Verweisung auf Artikel 64 Absatz 2 AuG in Artikel 23 Absatz 4 VEV dahingehend angepasst werden, dass die Kantone das Grenzwachtkorps (GWK) er- mächtigen können, die Wegweisung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG aus- zufertigen und zu eröffnen. Dieser Verweis schliesst die Ermächtigung für das GWK mit ein, Verfügungen nach den Artikeln 64 Absatz 2, 64b sowie 64c AuG zu erlassen.
Art. 24 Rechtmässige Einreise Die Bestimmung wird aufgehoben. Die rechtmässige Einreise muss in der Verordnung nicht wiederholt werden, sie ergibt sich bereits aus Artikel 17 AuG in Verbindung mit Artikel 5 Ab- satz 1 AuG und Artikel 2 Absatz 1 VEV.
Art. 28 Auslandvertretungen Die Aufhebung von Artikel 28 steht im Zusammenhang mit Artikel 15, welcher neu die Annul- lierung und die Aufhebung regelt. Wie im Kommentar zu Artikel 15 festgehalten, wird die materielle Regelung von Artikel 28 neu auf Weisungsstufe (BFM/EDA) geregelt. Artikel 28 wird daher aufgehoben (vgl. Ausführungen zu Artikel 15).
9 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. 10 SR 142.31 11 Bundesbeschluss: AS 2010 5925
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Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden
Zu Absatz 1: In Absatz 1 wird festgehalten, unter welchen Voraussetzungen die für die Kontrolle der Ein- reisevoraussetzungen zuständigen Behörden ein Visum an den Schengen-Aussengrenzen erteilen können.
Als unvorhersehbare zwingende Einreisegründe gelten insbesondere die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Verwandten, die Notwendigkeit einer medizinischen Notversorgung sowie eine unerwartete Änderung der Flugroute.
Die Bestimmung konkretisiert den heute geltenden Absatz 1 und stützt sich auf Artikel 35 des EG-Visakodex.
Die Zuständigkeit der für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden zur Visumausstellung an den Aussengrenzen ist in den Weisungen des BFM festgehalten.
Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt die Erteilung eines Visums an der Schengen-Aussengrenze an Seeleute auf der Durchreise und stützt sich auf Artikel 36 des EG-Visakodex.
Zu Absatz 3 (neu): Diese Bestimmung erlaubt den für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden, einen Nachweis der geltend gemachten unvorhersehbaren zwingenden Einreise- gründe zu verlangen. Absatz 3 stützt sich auf Artikel 35 Absatz 1 des EG-Visakodex.
Zu Absatz 4 (neu): Absatz 4 hält fest, dass der Entscheid über die Visumverweigerung dem Antragsteller resp. der Antragstellerin mittels des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex mitgeteilt wird. Dieser „Entscheid“ stellt nach schweizerischem Verwaltungsrecht eine Verfügung dar.
Art. 31 Aufsicht
Zu Absatz 1 (neu): Der neue Absatz 1 entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 31.
Zu Absatz 2 (neu): Absatz 2 wird neu eingefügt. Danach übt das EJPD beim Vollzug der Einreisebestimmungen eine Aufsichtsfunktion aus. Artikel 124 AuG hält fest, dass der Bundesrat den Vollzug des AuG beaufsichtigt. Die gelten- de Verordnung sieht in Artikel 31 Absatz 1 eine Delegation der Aufsichtsfunktion vom Bun- desrat an das EJPD und das EDA nur beim Vollzug der Visumbestimmungen vor, nicht aber beim Vollzug der weiteren Einreisebestimmungen nach Artikel 5 AuG in Verbindung mit Arti- kel 2 VEV. Mit dem neuen Absatz 2 wird diese Lücke geschlossen.
Art. 53b Zusammenarbeit zwischen dem BFM, der EZV, der KD und den Kantonen Diese Bestimmung betrifft die Zusammenarbeit des Bundes und der Kantone für die Entsen- dung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater. Die Kantone sollen neu neben dem Bund ebenfalls die Möglichkeit haben, Dokumentenberaterinnen und -berater für die Entsendung zur Verfügung zu stellen. Sie werden daher in der Überschrift von Artikel 53b zusätzlich aufgeführt. Im Verordnungstext von Artikel 53b wie auch in Artikel 53c fasst der
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Begriff „entsendende Grenzkontrollbehörden“ die Kontrollorgane der Eidg. Zollverwaltung (EZV) und der Kantone zusammen.
Art. 53c Planung und Koordination des Einsatzes der schweizerischen Dokumen- tenberaterinnen und -berater
Zu Absatz 1: Wie in Artikel 53b fasst der Begriff der „entsendenden Grenzkontrollbehörden“ die EZV und die Kantone zusammen.
Zu Absatz 2: Gemäss der bisherigen Regelung war einzig die EZV für die operative Umsetzung der Ein- sätze zuständig. Neu liegt diese Zuständigkeit bei der entsendenden Grenzkontrollbehörde.
Zu Absatz 3: In Absatz 3 der geltenden Verordnung kann die EZV mit ausländischen Entsendungsbehör- den Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Kantone sollen neu ebenfalls die Möglichkeit haben, Dokumentenberaterinnen und -berater zu entsenden. Absatz 3 wird gestützt auf Artikel 100a Absatz 3 AuG neu formuliert und die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen neu definiert. Im Übrigen bleiben die Kanto- ne beim Abschluss von Vereinbarungen unberücksichtigt.
Die Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit mit Entsendungsbehörden von an- deren Entsendungsstaaten dienen der effizienteren und effektiveren Implementierung der Einsätze der entsandten Schweizer Dokumentenberaterinnen und -berater. Diese sollen vor- nehmlich administrativen Charakter haben und beispielsweise gemeinsame Zielvorstellun- gen festlegen, den Informationsaustausch unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern oder gegenseitige Ausbildungen an einem besonderen Einsatzort ermöglichen.
Das BFM ist nicht die geeignete Stelle, um derartige Abkommen abzuschliessen, weil das Amt weder operativ tätig noch am Einsatzort vernetzt ist. Die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen der KD zu übertragen, ist angezeigt, weil sie die Verhältnisse vor Ort am besten kennt.
Zu Absatz 4: Artikel 53c Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen, weil die Regelung bereits von Artikel 53b ab- gedeckt ist.
Art. 53d Aufnahme ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 100a Absatz 3 AuG mit ausländischen Staaten Verein- barungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern abschliessen. Dies gilt sowohl für den Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -beratern als auch für den Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -beratern. Artikel 53a Absatz 1 VEV überträgt diese Kompetenz dem EJPD im Einvernehmen mit dem EDA und dem EFD. Absatz 2 des Artikels 53a legt den minimalen Regelungsbedarf der Abkommen, insbesonde- re die Art der Aktivitäten der Dokumentenberaterinnen und -berater, die Anmeldungsmodali- täten und die Festlegung des diplomatischen/konsularischen Status bzw. die Angliederung an die jeweilige Auslandvertretung fest.
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Artikel 53b gibt einen Überblick über die Entsendung von schweizerischen Dokumentenbera- terinnen und -beratern und die Aufnahme von ausländischen Dokumentenberaterinnen und - beratern in der Schweiz. In der geltenden Verordnung werden mit Artikel 53c Absätze 1 - 4 die Modalitäten und die Kostenverteilung für die Entsendung schweizerischer Dokumenten- beraterinnen und -berater ins Ausland geregelt (vgl. Art. 53b Bst. a und b). Es fehlen hinge- gen analoge Detailbestimmungen über die in Artikel 53b Bst. c erwähnten Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Zu Absatz 1: Das BFM ist sowohl für die Planung als auch für die Koordination der Aufnahme ausländi- scher Dokumentenberaterinnen und -beratern federführend. In enger Zusammenarbeit mit dem EDA und den schweizerischen Grenzkontrollbehörden legt das Amt namentlich die Ein- satzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz fest.
Die Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit dienen der effizienteren und effekti- veren Implementierung der Einsätze der entsandten ausländischen Dokumentenberaterin- nen und –beratern in der Schweiz. Diese sollen in Analogie zu Artikel 53c Absatz 2 vornehm- lich administrativen Charakter haben und beispielsweise gemeinsame Zielvorstellungen fest- legen oder gegenseitige Ausbildungen an einem besonderen Einsatzort ermöglichen.
Zu Absatz 2: Weil die Grenzkontrollbehörde am Einsatzort mit den Verhältnissen vor Ort am besten ver- traut ist, ist sie für die operative Umsetzung der Aufnahme ausländischer Dokumentenbera- terinnen und -berater am Einsatzort zuständig.
Art. 54
Zu Absatz 1: In Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 19 Absatz 2 entfernt, weil diese Vorschriften aufge- hoben wurden. Neu wird auf die Artikel 12 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 29 Absatz 4 verwiesen.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 wird neu festgehalten, dass gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen schrift- lich Einsprache erhoben werden kann. Gegen diesen Einspracheentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen, die in der Kompetenz des EDA erlassen wurden (Art. 30), kann inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Zu Absatz 3: Absatz 3 wird gestrichen. Die Zuständigkeit des GWK zum Erlass einer Verfügung wird von Artikel 9 Absatz 2 AuG in Verbindung mit Artikel 23 Absätze 2 bis 4 VEV geregelt.
Zu Absatz 4 (neu): Absatz 4 entspricht dem heute geltenden Absatz 2.
Zu Absatz 5 (neu): Absatz 5 wird eingefügt, um die Möglichkeit einer Einsprache oder Beschwerde bei den zu- ständigen kantonalen Behörden oder Gerichten im Fall der Verweigerung einer Visumver- längerung zu begründen. 11