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Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV)

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Neuregelung der Vorschriften für Motorfahrräder Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 18 Art. 18 Motorfahrräder Motorfahrräder Motorfahrräder sind: Motorfahrräder sind: a. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst a. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrräder, spe- einplätzige, einspurige Fahrräder, spe- ziell eingerichtete Fahrräder für das ziell eingerichtete Fahrräder für das Mitführen einer behinderten Person und Mitführen einer gehbehinderten Person spezielle Fahrrad-/Behindertenfahrstuhl- und spezielle Fahrrad-/Behindertenfahr- kombinationen mit elektrischer Tret- rollstuhlkombinationen mit Elektromo- unterstützung bis 25 km/h und einer tor und maximal 0,25 kW Motorleis- maximalen Nennleistung von 0,25 kW; tung, der ─ abgesehen von einer Schiebe- beziehungsweise Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h ─ ausschliesslich als Tretunterstützung bis maximal

25 km/h wirkt;

--- --- b. «Elektro-Motorfahrräder mit geringer Leistung», das heisst, einplätzige Fahrzeuge mit Elektromotor und ma- ximal 0,50 kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- keit bis 20 km/h im reinen Elektrobe- trieb und/oder einer Tretunterstüt- zung, die bis maximal 45 km/h wirkt; b. andere einplätzige Fahrzeuge mit einer c. andere einplätzige, einspurige Fahrzeu- bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ge mit maximal 1,00 kW Motorleistung, von nicht mehr als 30 km/h in eingefah- einem Hubraum von höchstens 50 cm3 renem Zustand auf ebener Strasse und bei Verbrennungsmotoren und mit einer einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bei Verbrennungsmotoren; bis 30 km/h im reinen Motorbetrieb und/oder einer Tretunterstützung, die bis maximal 45 km/h wirkt; c. motorisierte «Behindertenfahrstühle», d. motorisierte «Behindertenfahrrollstühle», das heisst einplätzige Rollstühle mit drei das heisst einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zur Benützung durch behinderte Perso- zur Benützung durch gehbehinderte nen mit einer bauartbedingten Höchstge- Personen mit einer bauartbedingten schwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr in eingefahrenem Zustand auf ebener als 30 km/h in eingefahrenem Zustand Strasse und einem Hubraum von höchs- auf ebener Strasse und einem Hubraum tens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren. von höchstens 50 cm3 bei Verbren- nungsmotoren. Erläuterungen: Schon in der Definition der Motorfahrräder werden die vier verschiedenen Arten der Fahrzeuge, die als Motorfahrräder gelten, klar unterschieden: «Leicht-Motorfahrräder», «Elektro- Motorfahrräder mit geringer Leistung» (d. h. Motorfahrräder, für welche die Erleichterungen des bisherigen Artikels 175 Absatz 1bis gelten), «übrige Motorfahrräder» und «motorisierte Behinder- tenrollstühle». Damit wird es einfacher, den einzelnen Fahrzeugen die jeweils geltenden techni- schen Anforderungen zuzuordnen.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Neuregelung der Vorschriften für Motorfahrräder (Fortsetzung) Erläuterungen: Neu ist, dass Leicht-Motorfahrräder über eine Schiebe- beziehungsweise Anfahrhilfe verfügen dürfen, die es erlaubt, das Fahrzeug bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 6 km/h ohne Tret- unterstützung, d. h. im reinen Motorbetrieb, zu bewegen. Bei den übrigen Motorfahrrädern wird die Geschwindigkeit, bis zu welcher eine allenfalls vorhandene Tretunterstützung wirken darf, auf

45 km/h begrenzt.

Die bisherigen Vorschriften für Motorfahrräder sind sehr unübersichtlich. Es sind grundsätzlich die Fahrradvorschriften (Art. 213 bis 218) zu beachten, aber auch die zusätzlichen oder abweichen- den Vorschriften für Motorfahrräder (Art. 175 bis 181). Artikel 175 Absatz 1bis enthält sodann Er- leichterungen für Fahrzeuge mit maximal 500 Watt Motorleistung, die aber nicht alle für die Leicht- Motorfahrräder gelten. Aus diesem Grund sollen die technischen Anforderungen an Fahrzeuge die als Motorfahrräder gelten nach dem folgenden Schema neu aufgebaut werden:

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Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite Geltender Text Änderungsvorschlag Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite Überbreite 1bis Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, wel- 1bis Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, wel- che die Breite von 2,55 m nur wegen der mon- che die Breite von 2,55 m nur wegen der mon- tierten Breitreifen und allenfalls vorhandenen tierten Breitreifen und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. Als bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindes- Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindes- tens einen Drittel des Reifenaussendurchmes- tens einen Drittel des Reifenaussendurchmes- sers beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp sers oder 0,6 m beträgt. Vom betreffenden muss eine Ausführung mit einer Breite von ma- Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer ximal 2,55 m existieren. Die Breite eines sol- Breite von maximal 2,55 m existieren. Die Breite chen Anhängers darf die Breite des Zugfahr- eines solchen Anhängers darf die Breite des zeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten. Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht über- schreiten, ausgenommen bei Zugfahrzeugen mit einer Breite von mehr als 2,30 m, die mit Breit- reifen oder Doppelbereifungen ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren. 2 2 Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: c. landwirtschaftliche Anhänger mit vorü- c. landwirtschaftliche Anhänger mit vorüber- bergehend angebrachten, erforderlichen gehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zug- Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahr- fahrzeugs. zeugs zu einer Breite von 3,00 m. Die Breite eines solchen Anhängers darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausge- nommen bei Zugfahrzeugen mit einer Breite von mehr als 2,30 m, die mit

Breitreifen oder Doppelbereifungen ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren. Erläuterungen: Die Ergänzung der Definition für Breitreifen erfolgt, weil die Reifen in letzter Zeit zwar immer grös- ser, das Wachstum in der Breite aber mit der Zunahme der Durchmesser nicht Schritt gehalten hat. Reifen mit einer Breite ab 600 mm gelten deshalb, unabhängig vom Durchmessers, als Breit- reifen. Mit der VTS-Änderung vom 6. September 2002 wurden auf Antrag der landwirtschaftlichen Orga- nisationen Breitreifen oder Doppelräder auch an Transportanhängern zugelassen. Die Begrün- dung dafür lautete gleich wie seinerzeit bei den Zugfahrzeugen, nämlich Bodenschonung und bes- sere Kippstabilität. Den Sicherheitsbedenken wurde von den Antragsstellern mit dem Argument begegnet, dass solche Anhänger nur an Zugfahrzeugen nötig und sinnvoll seien, welche mindes- tens die gleiche Breite aufweisen. Aus diesem Grund wurde in Artikel 27 Absatz 1bis und Absatz 2 Buchstabe c VTS die Bestimmung aufgenommen, dass überbreite Transportanhänger nur bis zur Breite des Zugfahrzeuges zulässig seien.

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Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite (Fortsetzung) Erläuterungen: In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass diese Forderung nicht immer zweckmässig ist. Wesent- lich ist u. E. dass auch das Zugfahrzeug angemessen bereift ist, und die Verkehrssicherheit nicht durch seitlich vorstehende Anhängerräder beeinträchtigt wird. Dies kann durch zweckmässige Kennzeichnung der Zugfahrzeuge vermieden werden. Gedacht ist an eine Markierung im Sinne von Artikel 58 Absatz 4 VRV, der lautet: Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetrans- porten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.

Vereinfachte Zulassung von Fahrzeugen mit CoC bzw. schweizerischer Typengenehmigung oder Datenblatt Geltender Text Änderungsvorschlag Einzelprüfung --- 1bis Für die erstmalige Inverkehrsetzung von neuen Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t nach Absatz 1 Buchstaben a (CH-Typengenehmigung/Daten- blatt) und b (europäische Übereinstimmungs- bescheinigung; CoC) genügt anstelle der Funktionskontrolle die Identifikation des Fahrzeuges. Als neu im Sinne dieser Be- stimmung gelten Fahrzeuge, deren Importda- tum nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und deren Kilometerstand 2000 km nicht über- steigt. Art. 32 Abs. 1 Art. 32 Abs. 1 Delegation der Einzelprüfung vor der Zulas- Delegation der Einzelprüfung vor der Zulas- sung (Selbstabnahme) sung (Selbstabnahme) 1 Die Zulassungsbehörde kann die Einzelprü- 1 Die Zulassungsbehörde kann die Einzelprü- fung vor der Zulassung mittels Funktionskon- fung vor der Zulassung mittels Funktionskon- trolle auf Gesuch hin an Personen delegieren, trolle nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a die zur Verwendung der Typengenehmigungen auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur beziehungsweise der Datenblätter berechtigt Verwendung der Typengenehmigungen bezie- sind und für eine einwandfreie Auslieferung hungsweise der Datenblätter berechtigt sind Gewähr bieten. und für eine einwandfreie Auslieferung Gewähr bieten.

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Vereinfachte Zulassung von Fahrzeugen mit CoC bzw. schweizerischer Typengenehmigung oder Datenblatt (Fortsetzung)

Delegation der Identifikation des Fahrzeuges

1 Die Zulassungsbehörde kann die Identifi-

kation des Fahrzeugs nach Artikel 30 Ab- satz 1bis und die Erfassung der für die Zu- lassung erforderlichen Angaben auf Gesuch hin an Personen delegieren, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.

2 Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge,

die von der typengenehmigten Ausführung abweichen, Kleinserienfahrzeuge und Fahr- zeuge aus einer auslaufenden Serie.

3 Die ermächtigte Person hat jedes Fahrzeug

zu identifizieren sowie den Prüfungsbericht mit den nötigen Angaben zu versehen und zu unterzeichnen. Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Die Ermächtigung kann entzogen werden, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden. Erläuterungen: Infolge zunehmender Direktimporte von Neufahrzeugen und Engpässen bei deren Zulassungsprü- fung in den Strassenverkehrsämtern (StVA) wurde verschiedentlich für Fahrzeuge mit europäi- scher Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) die Möglichkeit einer Zulassung auf rein administra- tivem Weg gefordert. Die Abklärungen des ASTRA haben folgendes ergeben:

  • Eine Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für direktimportierte Fahrzeuge mit CoC muss auch für Fahrzeuge der «offiziellen» Importeure und Parallelimporteure gelten, damit diese ge- genüber den Direktimporteuren nicht benachteiligt werden;

  • Heutige Personenwagen weisen ein hohes Qualitätsniveau auf, so dass bei diesen auf die Funktionskontrolle vor der Zulassung verzichtet werden kann;

  • Eine Neuregelung soll sich deshalb in einem ersten Schritt auf Personenwagen beschränken, weil bei den anderen Fahrzeugarten die Situation viel komplexer ist und sich dort auch ver- mehrt Probleme mit der Verkehrssicherheit stellen;

  • Gegen eine rein administrative Zulassung (nur aufgrund der Angaben auf dem CoC) spricht jedoch, dass die Datenqualität der CoCs oft mangelhaft ist. Abgesehen davon, dass gewisse benötigte Angaben wie z. B. die Farbe des Fahrzeugs auf dem CoC nicht angegeben werden müssen und deshalb meistens auch fehlt, sind die StVA auch mit vielen unvollständig oder falsch ausgefüllten CoCs konfrontiert. Mehrfach wurden CoCs sogar gefälscht. In letzter Zeit werden – entgegen der EU-Vorgaben – auch CoCs ausgegeben, die nicht mehr das spezifi- sche Fahrzeug beschreiben, sondern bei gewissen benötigten Positionen Varianten aufweisen (z. B. die Angabe: «2 bis 4 Plätze» oder von-bis Angaben bei den Gewichten);

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Vereinfachte Zulassung von Fahrzeugen mit CoC bzw. schweizerischer Typengenehmigung oder Datenblatt (Fortsetzung) Erläuterungen: • Auch aus Sicht des Konsumentenschutzes wäre eine rein administrative Zulassung problema- tisch. Der durchschnittliche Fahrzeugkäufer ist aufgrund der Komplexität der Materie nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ein Fahrzeug in allen Punkten vorschriftskonform und der Fahr- zeugausweis korrekt ausgefüllt ist. Eine widerrechtliche Zulassung oder unkorrekte Daten wür- den somit erst bei der ersten periodischen Nachprüfung (in der Regel nach 4 Jahren) und eventuell bereits erfolgten Halterwechseln entdeckt. Dies könnte für den Fahrzeughalter nega- tive Folgen, bis hin zur Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges, führen. Als Lösung wird deshalb vorgeschlagen, für die Zulassung von Fahrzeugen mit CoC oder vom Inhaber der Typengenehmigung ausgefülltem Prüfungsbericht (Form. 13.20A) auf die Funktions- kontrolle zu verzichten. Das Fahrzeug ist jedoch durch eine Fachperson zu identifizieren, mit den relevanten Angaben auf dem CoC bzw. Prüfungsbericht zu vergleichen und fehlende oder falsche Angaben zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Die Identifikation der Fahrzeuge und die Erhebung der für die Zulassung erforderlichen Daten soll grundsätzlich durch die Strassenverkehrsämter erfolgen. Mit dem neuen Artikel 32a wird jedoch die Möglichkeit der Delegation an Personen geschaffen, welche über die erforderlichen Fach- kenntnisse verfügen und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten (analog der Selbstab- nahme bei CH-typengenehmigten Fahrzeugen). Die konsultierten Vertreter der Strassenverkehrs- ämter befürchten dadurch allerdings einen Qualitätsverlust. Dieser aber wird letztlich davon ab- hängen, wie sorgfältig von der Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Andererseits kön- nen die Strassenverkehrsämter dadurch wirksam entlastet werden und, weil die Identifikation und Datenerhebung bei Fahrzeugen mit CoC keinen Zugang zu den Typengenehmigungsdaten erfor- dert, ist auch eine Delegation an spezialisierte Dienstleister (z. B. technische Zentren des TCS oder AGVS) denkbar. Die Bestimmung soll nur für neue Fahrzeuge gelten. Absatz 1 enthält den Vorschlag für eine Defi- nition von «neuen Fahrzeugen». Besser wäre es, wenn auf das Herstellungsdatum – statt auf das

Importdatum – abgestellt werden könnte. Dies ist jedoch in der Regel nicht leicht eruierbar. In der Fahrgestellnummer ist lediglich das Modelljahr verschlüsselt, das jedoch nicht mit dem Kalender- jahr der Herstellung übereinstimmen muss.

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Fahrzeugprüfung bei Halterwechsel Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 33 Abs. 2 Bst. e Art. 33 Abs. 2 Bst. e Periodische Prüfungspflicht Periodische Prüfungspflicht 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: e. bei einem Halter- oder Halterinnenwech- e. Aufgehoben sel sind Fahrzeuge nach den Buchsta- ben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Erläuterungen: Die Aufhebung der Prüfpflicht bei einem Halterwechsel von mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen geht auf einen vom asa-Vorstand (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) unterstützten Antrag der Kommission Verkehrszulassung (KV) zurück. Damit wird insbesondere der Möglichkeit zur vorläufigen Verkehrsberechtigung (Art. 10b VVV; SR 741.31) Rechnung getragen. Dieser «Hal- terwechsel» erfolgt ohne Einflussmöglichkeit des Strassenverkehrsamtes. Nach dem Ausfüllen des Formulars «Vorläufige Verkehrsberechtigung» setzt der Kunde das Fahrzeug sofort in Ver- kehr. Somit bleibt dem Strassenverkehrsamt nur die sofortige Zulassung, verbunden mit gleichzei- tiger Zustellung des Aufgebotes zur Fahrzeugprüfung, wenn der Prüfrhythmus gemäss Artikel 33 Absatz 2 VTS nicht eingehalten ist. Grundsätzlich ist es Sache des Fahrzeughalters, die Betriebssicherheit sicherzustellen (Art. 29 SVG; SR 741.01 und Art. 57 VZV; SR 741.51). Der Halterwechsel ändert de facto nichts am Zu- stand des Motorfahrzeuges. Das heisst, ob der bisherige Halter oder der neue mit dem Fahrzeug weiterfährt spielt betr. Verkehrssicherheit keine Rolle. Wenn aber die Zulassungsstelle die Be- triebssicherheit aufgrund der Fahrzeugart, dem Fahrzeugalter oder dem Datum der letzten Prü- fung anzweifelt, kann das Fahrzeug jederzeit aufgeboten, kontrolliert und geprüft werden (Art. 13 Abs. 3 SVG).

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Fahrzeugnachprüfung beim nachträglichen Anbringen einer Anhängevorrichtung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 34 Abs. 2 Bst. h Art. 34 Abs. 2 Bst. h Ausserordentliche Prüfungspflicht Ausserordentliche Prüfungspflicht 2 Der Halter oder die Halterin hat der Zulas- 2 Der Halter oder die Halterin hat der Zulas- sungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen sungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies: betrifft dies: h. das Anbringen einer Anhängevorrich- h. das Anbringen einer Anhängevorrichtung. tung; Die Zulassungsbehörden können die Prüfung von für den Fahrzeugtyp ge- nehmigten Anhängevorrichtungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren; Erläuterungen: Die Kommission Technik (KT) der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) hat bei der Beratung des entsprechenden Antrages festgestellt, dass Betriebe, die eine Berechtigung zur Selbstabnahme von neuen Fahrzeugen besitzen, auch die Voraussetzungen für eine korrekte Prü- fung von Anhängevorrichtungen erfüllen. Die zur Selbstabnahme berechtigten Mitarbeiter solcher Betriebe seien von den zuständigen Strassenverkehrsämtern ausgebildet und berechtigt, diese Prüfungen bei Neufahrzeugen anlässlich der Selbstabnahmeprüfungen vorzunehmen und die An- gaben im Prüfungsbericht «Form. 13.20A» einzutragen. Deshalb erscheine es aus Sicht der Ver- kehrssicherheit vertretbar, neue Fahrzeuge und bereits in Verkehr stehende gleich zu behandeln. Die Kommission Technik hat deshalb vorgeschlagen, zu prüfen, ob solche Prüfungen auch durch berechtigte Mitarbeiter von Selbstabnahmebetrieben unter den folgenden Bedingungen durchge- führt werden können:

  • nur typengenehmigte Fahrzeuge;

  • nur Anhängerkupplungen ohne durchgehende Bremsen; Der asa-Vorstand unterstützt den Antrag. Das Anbringen einer für das entsprechende Fahrzeug vorgesehenen Anhängevorrichtung ist in der Regel unproblematisch. Gefährlich wird es dann, wenn Vorrichtungen passend gemacht wer- den oder ungeeignete Verbindungselemente verwendet werden. Statt der Beschränkung auf ty- pengenehmigte Fahrzeuge erscheint deshalb die Beschränkung auf für den Fahrzeugtyp vorgese- hene und geprüfte Anhängevorrichtungen.

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Fahrzeugbreite mit Blachenbetätigungssysteme Geltender Text Änderungsvorschlag Abmessungen Abmessungen 1bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die 1bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbunde- äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbunde- nen Teile, jedoch ohne: nen Teile, jedoch ohne: b. Einrichtungen zur Sicherung der Fahr- b. Einrichtungen zur Sicherung der Fahr- zeugblachen und dazugehörende zeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme; für Schiebeplanensysteme sowie Bla- chenbetätigungssysteme und aufge- rollte Blachen in einer Höhe über 3,00 m bis höchstens 0,15 m je Seite; Erläuterungen: Artikel 73 Absatz 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verlangt seit dem 1. April 2010 explizit, dass Ladungen, die leicht abgeweht werden können, in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken sind. In der Fol- ge kommen bei Kippmulden vermehrt Roll- bzw. Schiebeverdecke zum Abdecken der Ladung zur Anwendung. Diese verfügen über Aufrollmechanismus und Führungen, welche den Aufbau seitlich überragen. Mit Schreiben vom 19. März 2010 hat das ASTRA nach verschiedenen Abklärungen und Konsul- tationen den Strassenverkehrsämtern seine Beurteilung mitgeteilt. Demnach können die Führun- gen und Betätigungsvorrichtungen von Roll- bzw. Schiebeverdecken, wie oben beschrieben, wie «Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen» behandelt werden. Sie müssen somit nach Artikel 38 Absatz 1bis Buchstabe b VTS bei der Messung der Fahrzeugbreite nicht mitberücksich- tigt werden. Mit der nun vorgeschlagenen Änderung wird diese Beurteilung festgeschrieben und gleichzeitig die in einzelnen Stellungnahmen vorgeschlagenen Einschränkungen (betr. Mindesthöhe und Höchstbreite) realisiert.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Garantieerklärung Geltender Text Änderungsvorschlag Gewichtsgarantien --- 2ter Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit kann von den Anforderungen nach Ab- satz 2bis abgewichen werden, wenn ein aus- gewiesener Fachbetrieb die Garantieerklä- rung ausstellt. Erläuterungen: In Artikel 41 Absatz 2bis VTS sind die Anforderungen an einen Hersteller, der eine Gesamtge- wichtsgarantie abgeben will, für alle Fahrzeuge gleich definiert. Das heisst, es wird nicht unter- schieden, ob jemand beispielsweise einen Personenwagen, ein Motorrad, einen Lastwagen oder einen Anhänger herstellt. Abklärungen zeigen jedoch, dass in der Praxis differenziert vorgegangen wird. Aufgrund des uneinheitlichen Vollzugs sieht der asa-Vorstand (Vereinigung der Strassenver- kehrsämter) Handlungsbedarf und hat die Kommission Technik (KT) beauftragt, die Situation zu analysieren und einen Vorschlag auszuarbeiten. In einem ersten Schritt hat die KT eine Variante für Anhänger mit abgestuften Anforderungen in Abhängigkeit des Gesamtgewichtes und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erarbeitet und in einem Merkblatt-Entwurf dargestellt. Es hat sich dabei aber auch gezeigt, dass für eine differen- zierte Anwendung eine Vorschriftenänderung nötig ist. Der klare Wortlaut der aktuellen Fassung von Artikel 41 VTS lässt keine solche Interpretation zu. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 41 wird die rechtliche Grundlage für differenzierte Anforderungen an die Gesamtgewichtsgarantien geschaffen.

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Bestimmung der Motorleistung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 46 Abs. 1–5 Art. 46 Abs. 1–5 Motorleistung Motorleistung

1 «Nutzleistung» oder «Netto-Motorleistung» 1 Aufgehoben

von Verbrennungsmotoren ist die Leistung in Kilowatt (kW), die bei entsprechender Drehzahl an der Kurbelwelle oder am entsprechenden Bauteil auf einem Prüfstand mit den erforderli- chen Hilfseinrichtungen ermittelt wird.

2 «Nennleistung» oder «maximale Nutzleis- 2 Aufgehoben

tung» von Verbrennungsmotoren ist die gröss- te Nutzleistung des Motors in Kilowatt (kW), gemessen unter Volllastbedingungen nach den Drehzahlangaben des Herstellers oder der Herstellerin.

3 Die Messmethoden zur Bestimmung der 3 Die Bestimmung der Leistung von

Nutz- und Nennleistung richten sich nach dem Verbrennungsmotoren richtet sich nach der aktuellen Stand der Technik, wie er insbeson- Verordnung Nr. 595/2009/EG, der Richtli- dere in den Bestimmungen der Richtlinie nie 95/1/EG sowie den ECE-Reglementen Nr. 80/1269 des Rates vom 16. Dezember Nr. 85 beziehungsweise 120.

1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie Nr. 95/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist. 4 «Dauerleistung» von Elektromotoren ist die 4 Die Bestimmung der Leistung von Elekt- mechanische Ausgangsleistung in Kilowatt romotoren richtet sich für Motorfahrräder, (kW), die der Motor im Prüffeld für eine unbe- Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige grenzte Zeit abgeben kann. Motorfahrzeuge nach der Norm 60349 der IEC beziehungsweise für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85. Massgebend für die Angabe der Leistung ist bei Messungen nach der Norm 60349 der IEC die Nenn- Dauerleistung (S1) beziehungsweise bei Messungen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 die höchste Nutzleistung (Ziff. 12.1.1 von Anh. 3 des Reglementes).

5 Die Messmethoden zur Bestimmung der 5 Leistungsmessungen nach anderen Nor-

Dauerleistung richten sich nach dem aktuellen men können anerkannt werden, wenn sie Stand der Technik, wie er insbesondere in den vergleichbare Resultate ergeben. Bestimmungen der Norm 60349 der IEC für die Leistungsmessungen im Kurzzeitbetrieb (S2) festgelegt ist.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Bestimmung der Motorleistung (Fortsetzung) Erläuterungen: Bei den Bezeichnungen für die Motorleistung, namentlich bei Elektromotoren, herrscht ein eigent- licher Begriffswirrwarr. Es werden deshalb hier die anzuwendenden Normen aufgeführt, aufgrund deren auch die Leistungsangabe in den internationalen Papieren üblicherweise erfolgt. In der übri- gen VTS werden alle die verschiedenen vorhandenen Bezeichnungen wie «Nutzleistung», «Netto- Motorleistung», «Nennleistung», «maximale Nutzleistung», «Dauerleistung» usw. durch den ein- heitlichen Begriff «Motorleistung» ersetzt, der hier für die verschiedenen Motoren bzw. Fahrzeuge definiert ist.

Reifenanforderungen an Fahrzeugen der Klassen M, N und O Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 58 Abs. 8 Art. 58 Abs. 8 Reifen Reifen 8 An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit 8 An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchst- einer bauartbedingten oder zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h und mehr müs- geschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen sen Reifen montiert sein, die den Anforderun- Reifen montiert sein, die den Anforderungen gen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom der Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeu- 31.März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen gen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage entsprechen. Montage beziehungsweise der Verordnung Nr. 661/2009/EG entsprechen. Erläuterungen: Die Verordnung Nr. 661/2009/EG enthält für Reifen nebst den Anforderungen an das Rollgeräusch auch Anforderungen an die Nasshaftung und den Rollwiderstand. Ferner enthält die Verordnung eine Kennzeichnungspflicht der Reifen für die erwähnten drei Kriterien. Diese gilt für neu typenge- nehmigte Reifen ab 1. November 2012 und ab 2016 für alle Reifen. Die neuen Anforderungen an die Reifen kommen in der Schweiz zeitgleich wie in der EU zur Anwendung. Schwierigkeiten sind – wie bei der Einführung der S-Reifen – für direktimportierte Fahrzeuge und Reifen von ausserhalb des EU-Raumes zu erwarten.

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Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 66 Abs. 1 Art. 66 Abs. 1 Fahrzeugaufbauten Fahrzeugaufbauten 1 Die Verbindung von festen und wegnehmba- 1 Die Aufbauten und die Verbindung von fes- ren Aufbauten mit dem Fahrgestell muss den ten und wegnehmbaren Aufbauten mit dem im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen Fahrgestell muss müssen den im Betrieb auf- sein. Wechselaufbauten wie Container, Tank- tretenden Kräften gewachsen sein. Aufbauten aufbauten, Silos und Wechselladebrücken gel- zum Sachentransport müssen mit Befesti- ten als Fahrzeugteile. Kippbare Führerkabinen gungsvorrichtungen zur Ladungssicherung und Ladebrücken müssen gegen ein Zurück- ausgerüstet sein, die dem Stand der Tech- kippen zuverlässig gesichert werden können. nik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile. Kippbare Führerkabinen und Ladebrücken Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können. --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 66 Absatz 1 über die Befestigungsvorrichtun- gen zur Ladungssicherung das bisherige Recht. Erläuterungen: Oft werden Aufbauten konstruiert, die über keine geeigneten Befestigungsvorrichtungen für die Zurrmittel verfügen. Der Fahrer kann somit seiner Ladungssicherungspflicht (Art. 30 Abs. 2 SVG; SR 741.01) gar nicht nachkommen und wird u. U. gebüsst. Verschiedene ausländische Versender machen die Erteilung eines Transportauftrages bzw. das Beladen der Fahrzeuge bereits vom Vor- handensein solcher Befestigungsvorrichtungen abhängig.

Fahrzeuggestaltung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 67 Abs. 1 Art. 67 Abs. 1 Gefährliche Fahrzeugteile Gefährliche Fahrzeugteile 1 Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen, 1 Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen, Kanten oder Vorsprünge aufweisen, die bei Kanten oder, Vorsprünge oder Öffnungen Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zwei- Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfah- radfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungs- rern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche gefahr darstellen. Verletzungsgefahr darstellen. Erläuterungen: Die Erfahrung zeigt, dass heute ungeschützte Verkehrsteilnehmer weniger durch Spitzen oder Kanten an Fahrzeugen gefährdet werden, sondern eher durch Karosserie- oder andere Öffnun- gen. Dabei besteht die Gefahr, dass sich im Falle einer Kollision Gliedmassen darin verfangen, die dann im weiteren Unfallverlauf abgerissen werden können. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auch eine klare rechtliche Grundlage für die geltende Praxis geschaffen, beispielsweise nach- träglich angebaute Heckspoiler, die mehr als 8 cm von der Karosserie abstehen, zu beanstanden.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Kennzeichnung der Fahrzeuge für den Strassenunterhalt Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 69 Abs. 4 (neu) Auffällige Markierungen Variante 1

4 Fahrzeuge des betrieblichen Strassenun-

terhaltes des Bundes, der Kantone sowie der Gebietseinheiten NS dürfen mit lumi- neszierender und/oder retroreflektierender kommunaloranger Farbe (Richtwert RAL 2011) gekennzeichnet sein. Variante 2

4 Fahrzeuge des betrieblichen Strassenun-

terhaltes des Bundes, der Kantone sowie der Gebietseinheiten NS dürfen mit lumi- neszierender und/oder retroreflektierender Farbe gekennzeichnet sein. Variante 3

4 Fahrzeuge, die regelmässig für den Unter-

halt von Autobahnen und Autostrassen ein- gesetzt werden, dürfen mit lumineszierender und/oder retroreflektierender Farbe gekenn- zeichnet sein. Erläuterungen: Den Strassenunterhaltsdiensten ist es ein grosses Anliegen, ihre Fahrzeuge besser kenntlich zu machen. Das ASTRA hat mit Vertretern der betroffenen und mitinteressierten Stellen diesbezüg- lich eine Arbeitsgruppen-Sitzung durchgeführt. Grundsätzlich waren sich die Beteiligten einig, dass:

  • eine bessere Kennzeichnung der Unterhaltsfahrzeuge wünschenswert ist;

  • durch die Kennzeichnung auch die Identität solcher Fahrzeuge manifestiert werden soll. Die Farbe «Kommunalorange» gilt grundsätzlich als Identitätsmerkmal der Unterhaltsfahrzeuge;

  • die Einführung einer schweizweit einheitlichen Kennzeichnung der Unterhaltsfahrzeuge nicht realistisch ist;

  • um eine Reizüberflutung zu vermeiden, lumineszierende und retroreflektierende Bemalungen zurückhaltend verwendet werden sollen;

  • lumineszierende und retroreflektierende Bemalungen Fahrzeugen vorbehalten bleiben sollen, die für Unterhaltsarbeiten auf Autobahnen und Autostrassen eingesetzt werden. Hauptdiskussionspunkte waren die Farbwahl und der Kreis der berechtigten Fahrzeuge. Die vor- geschlagene Variante 1 entspricht dem Besprechungsergebnis der Arbeitsgruppen-Sitzung. Einige der Anwesenden sind jedoch der Auffassung, dass neben der für Strassenunterhaltsfahrzeuge typischen Farbe «Kommunalorange» auch andere lumineszierende und retroreflektierende Bema- lungen zur identitätsstiftenden Kennzeichnung der Fahrzeuge möglich sein sollten (Variante 2; siehe Beispiel eines Fahrzeugs des Strasseninspektorates des Kantons Zürich).

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Kennzeichnung der Fahrzeuge für den Strassenunterhalt (Fortsetzung)

Schliesslich ist mit Anschlussbegehren anderer Stellen zu rechnen, die ebenfalls auf Schnellstras- sen Unterhaltsarbeiten durchführen müssen. Diesem Umstand trägt Variante 3 Rechnung.

Sichtfeld Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 71 Abs. 4 Art. 71 Abs. 4 Sicht Sicht 4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, 4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnli- müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnli- chen Material bestehen, das bei Bruch keine chen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann. erheblichen Verletzungen verursachen kann. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witte- verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witte- rungsfest sein und auch nach längerem rungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durch- Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durch- lassen. Windschutzscheiben müssen bei Bruch lassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dem Führer oder der Führerin noch eine aus- dürfen keine Gegenstände angebracht reichende Durchsicht ermöglichen. werden, welche die Sicht des Führer oder der Führerin beeinträchtigen und die Licht- durchlässigkeit unter 70 Prozent vermin- dern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorge- sehen sind, sowie Navigationsgeräte aus- serhalb des in Absatz 5 vorgeschriebenen Sichtkreises. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen. Erläuterungen: Insbesondere das Platzieren von Navigationsgeräten an der Windschutzscheibe, aber auch das Anbringen von Parkkarten, Hinweiskleber auf die Rettungskarte, Dekorationen und Duftbäumchen am Innenspiegel usw. haben in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gege- ben. Mit der vorgesehenen Änderung soll klar geregelt werden, was an, vor und hinter den Schei- ben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nötig sind, angebracht werden darf.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und Scheinwerfer-Reinigungsanlage Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 74 Abs. 4 Art. 74 Abs. 4 Abblendlichter Abblendlichter 4 Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquel- 4 Abblendlichter mit Lichtquellenelementen, len müssen eine selbsttätig arbeitende Schein- deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen werfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwer- übersteigt, oder Gasentladungs-Lichtquellen fer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwer- des ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen. fer-Verstelleinrichtung nach den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 beziehungswei- se Nr. 52 und an Motorwagen eine Scheinwer- fer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 45 aufweisen. Eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer- Verstelleinrichtung ist nicht erforderlich, wenn ein Motorwagen die Anforderungen der Ziffer 6.2.6.1 des ECE-Reglementes Nr. 48 auch ohne diese erfüllt. Für Fahrzeu- ge, die nicht unter den Geltungsbereich des ECE-Reglementes Nr. 48 beziehungsweise Nr. 52 fallen, gelten die vorstehenden Be- stimmungen sinngemäss. Erläuterungen: Das ECE-Reglement Nr. 99 verlangt zur Homologation von Gasentladungslichtquellen (Xenonlich- ter) einen Lichtstrom von mindestens 2350 Lumen (lm) bzw. 35 Watt. Gasentladungsscheinwerfer mit geringerem Lichtstrom können allerdings als gesamte Einheit (also mit der Lichtquelle) unter dem ECE-Reglement Nr. 98 gesamtgenehmigt werden (z. B. Philips 25 W DLS). Austauschbar ist in diesem Fall der ganze Lichtgenerator. Das ECE-Reglement Nr. 48 verlangt für Abblendlichter mit mehr als 2000 lm eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage und eine automatische Scheinwerfer- Verstelleinrichtung (Ausschluss der Erleichterung einer manuellen Verstelleinrichtung). Somit dür- fen die «Billig-Xenon-Lampen» mit einem Lichtstrom von weniger als 2000 lm in der EU ohne au- tomatische Verstelleinrichtung und ohne Reinigungsanlage zugelassen werden. Neuerdings kom- men solche Scheinwerfersysteme mit einem Nennlichtstrom von 1999 lm auf den Markt. Die VTS verlangt dagegen in Artikel 74 Absatz 4, dass für Abblendlichter mit Gasentladungslicht- quellen immer (d. h. unabhängig vom Lichtstrom) eine automatische Verstelleinrichtung und eine Reinigungsanlage. EU-gesamtgenehmigte Fahrzeuge mit Gasentladungsscheinwerfern unter

2000 lm müssen jedoch aufgrund des MRA (SR 0.946.526.81) ohne automatische Verstelleinrich- tung und ohne Reinigungsanlage akzeptiert werden. Aufgrund der zahlreichen Reklamationen wegen Blendung durch Xenonlichter soll aber zumindest für allfällige Nachrüstungen und für Fahr- zeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung (oder ohne beide Teilgenehmigungen nach den ECE- Reglementen Nr. 48 und 98) am Erfordernis der Reinigungsanlage und der automatischen Ver- stelleinrichtung für alle Xenon-Lichter festgehalten werden. Gleichzeitig sollen diese – analog dem ECE-Reglement Nr. 48 – auch für andere Scheinwerfersysteme mit mehr als 2000 lm (z. B. LED) verlangt werden.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Anbau von Tagfahrlichter Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 76 Abs. 5 Art. 76 Abs. 5 Tagfahrlichter Tagfahrlichter 5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten 5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die An- sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die forderungen an den Anbau nach dem ECE- Anforderungen an den Anbau und Schaltung Reglement Nr. 48. nach dem ECE-Reglement Nr. 48 bezie- hungsweise Nr. 53. Für Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich des ECE- Reglementes fallen, gelten dessen Bestim- mungen sinngemäss. --- Art. 109 Abs. 5 (neu) Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen --- 5 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen. --- Übergangsbestimmungen N3, die vor dem 1. Oktober 2012 typenge- nehmigt werden, sowie für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Artikel 109 Absatz 5 über die Tag- fahrlichter das bisherige Recht. Art. 141 Abs. 1 Bst. c Art. 141 Abs. 1 Bst. c Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt 1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchst- der in Klammern jeweils aufgeführten Höchst- zahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Ab- zahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Ab- satz 2, zusätzlich erlaubt: satz 2, zusätzlich erlaubt: c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt c. ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5); Erläuterungen: In Artikel 76 Absatz 5 wird präzisiert, dass sich nicht nur der Anbau, sondern auch die Schaltung der Tagfahrlichter nach dem ECE-Reglement Nr. 48 richtet. Der neue Artikel 109 Absatz 5 und die dazugehörende Übergangsbestimmung verlangt – analog der Regelung in der EU – bei neu typengenehmigten Fahrzeugen Tagfahrlichter. Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c erlaubt neu analog dem ECE-Reglement Nr. 53 Tagfahrlichter auch an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Achslast bei landwirtschaftlichen Erntemaschinen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 95 Abs. 2 Bst. b Art. 95 Abs. 2 Bst. b Achslasten Achslasten 2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichti- 2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichti- gung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) gung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für: höchstens betragen für: Tonnen Tonnen b. angetriebene Einzelachsen 11,50 b. angetriebene Einzelachsen bei:

1. landwirtschaftlichen Ern-

temaschinen mit Reifen von mindestens 0,8 m Breite 14,00

2. den übrigen Motorwagen 11,50

Wenn der VTS-Änderung zugestimmt wird, dann wird ebenfalls Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b der VRV wie folgt geändert: Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 67 Abs. 2 Bst. b VRV Art. 67 Abs. 2 Bst. b VRV Gewichte Gewichte 2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen 2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: für: Tonnen Tonnen b. angetriebene Einzelachsen 11,50 b. angetriebene Einzelachsen bei:

1. landwirtschaftlichen Ern-

temaschinen mit Reifen von mindestens 0,8 m Breite 14,00

2. den übrigen Motorwagen 11,50

Erläuterungen: Die Landwirtschaftsverbände verlangen schon seit einiger Zeit höhere Achslasten für die landwirt- schaftlichen Erntemaschinen (Mähdrescher, Feldhäcksler und Rübenernter). Dies wird damit be- gründet, dass diese Maschinen im Ausland mit bis zu 14 t Achslast verkehren und für den kleinen Schweizer Markt keine Sonderanfertigungen angeboten würden. Die Mehrbelastung der Strassen sei nur gering, weil diese Fahrzeuge über Breitreifen verfügen, welche die Achsbelastung auf eine grössere Strassenfläche verteilen, nur saisonal kurzzeitig eingesetzt würden und auch dann we- gen ihrer geringen Geschwindigkeit und grossen Abmessungen (bis 3,50 m Breite) nur kurze Stre- cken auf der Strasse zurücklegten. Nach dem aktuellen Stand der Technik weisen Reifen mit einer ausreichenden Tragkraft durch- wegs eine Breite von mindestens 800 mm auf. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig auch weniger breite Reifen verfügbar sein werden, was im Hinblick auf die Boden- und Strassen- schonung nicht wünschenswert ist.

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Einbau Fahrtschreiber bzw. Datenaufzeichnungsgerät Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 100 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Art. 100 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Fahrtschreiber Fahrtschreiber 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit be- 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit be- ziehungsweise zur Abklärung von Unfällen ziehungsweise zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: müssen ausgerüstet sein: c. schwere Motorwagen, ausgenommen c. Fahrzeuge, die für berufsmässige Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 und schwere Personenwagen, mit einem Buchstaben a und c oder Absatz 4 analogen oder digitalen Fahrtschreiber ARV 2 verwendet werden sowie an- oder einem Datenaufzeichnungsgerät. dere schwere Motorwagen als unter Für schwere Personenwagen, die für den Buchstaben a oder b mit einer berufsmässige Personentransporte bauartbedingten Höchstgeschwin- (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, gilt digkeit über 40 km/h, ausgenommen Buchstabe b. Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen, mit ei- nem analogen oder digitalen Fahrt- schreiber oder einem Datenaufzeich- nungsgerät. Für schwere Personenwa- gen, die für berufsmässige Personen- transporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, gilt Buchstabe b. 2 Bau, Einbau und periodische Nachprüfung 2 Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach der Ver- von Fahrtschreibern richten sich nach der Ver- ordnung Nr. 3821/85 des Rates vom ordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr. Strassenverkehr. Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrschreiber ausserhalb des Sichtbe- reiches des Führers oder der Führerin be- finden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. Art. 102 Abs. 1 Art. 102 Abs. 1 Datenaufzeichnungsgerät Datenaufzeichnungsgerät 1 Mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausge- 1 Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wech- rüstet sein müssen: seltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen. a. Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahr- a. Aufgehoben ten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta- ben a und c sowie Absatz 4 ARV 2 ver- wendet werden; b. Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und b. Aufgehoben

wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind.

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Einbau Fahrtschreiber bzw. Datenaufzeichnungsgerät (Fortsetzung) Änderung im direkten Zusammenhang mit der Änderung von Art. 100 Abs. 1 Bst. c Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 119 Bst. c Art. 119 Bst. c Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zu- 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zu- sätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 sätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: folgende Erleichterungen: c. Geschwindigkeitsmesser (Art. 55), Fahrt- c. Ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55), schreiber (Art. 100) oder Datenaufzeich- Fahrtschreiber (Art. 100) oder Datenauf- nungsgeräte (Art. 102) sind nicht erfor- zeichnungsgeräte (Art. 102) sind ist nicht derlich; erforderlich; Erläuterungen: Seit dem 1. Januar 2011 sind Führer von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h von der ARV 1 (SR 822.221) ausgenommen; ein Fahrtschreiber ist somit grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der bisherige Wortlaut von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c verlangt je- doch in Verbindung mit Artikel 119 Buchstabe c bei schweren Motorwagen schon bei einer Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h den Einbau eines Fahrtschreibers oder Datenaufzeich- nungsgerätes. Von verschiedenen Seiten wurde deshalb eine Angleichung vorgeschlagen. Die aktuellen Vorschriften verlangen bei Fahrzeugen, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 4 ARV 2 (SR 822.222) verwendet werden (z. B. Schü- ler- oder Arbeitertransporte), explizit den Einbau eines Datenaufzeichnungsgerätes (Art. 102 Abs. 1 Bst. a). Werden solche Fahrzeuge auch für andere Zwecke (z. B. als Taxi) eingesetzt, muss zusätzlich ein Fahrtschreiber eingebaut werden, um den Anforderungen der ARV 2 nach- kommen zu können. Mit der Aufnahme dieser Fahrzeuge in Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c hat der Fahrzeughalter die Wahlmöglichkeit zwischen Fahrschreiber (die bei solchen Fahrzeugen teil- weise schon ab Werk eingebaut sind) und einem Datenaufzeichnungsgerät. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, welche mit den besonderen Warnvorrichtungen (Blaulicht und Wechselklanghorn) ausgerüstet sind (Art. 102 Abs. 1). Bei diesen ist es von Bedeutung, nach ei-

nem Unfall auch den Status der besonderen Warnvorrichtungen nachvollziehen zu können. Die in Artikel 100 Absatz 2 erwähnte Verordnung Nr. 3821/85/EWG über das Kontrollgerät im Strassenverkehr verlangt u. a., dass der Fahrtschreiber sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers befindet. Bei Taxis ist es aber aus Platzgründen seit jeher gebräuchlich, den Fahrschreiber im Motorraum oder im Kofferraum einzubauen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird diesem Umstand Rechnung getragen.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Bremsen und Assistenzsysteme Geltender Text Änderungsvorschlag Titel vor Art. 103 Titel vor Art. 103

3. Kapitel: 3. Kapitel:

Bremsen Bremsen und Assistenzsysteme --- Art. 103 Abs. 5 und 6 (neu) Assistenzsysteme --- 5 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein Antiblockier- und Notbrems- Assistenzsystem sowie ein Fahrdynamik- Regelsystem und ein Reifendruck- Überwachungssystem verfügen, wie sie beispielsweise in der Verordnung Nr. 78/2009/EG beziehungsweise in der Ver- ordnung Nr. 661/2009/EG beschrieben sind. müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarn- system sowie Fahrdynamik-Regelsystem den Anforderungen der Verordnung Nr. 661/2009/EG entsprechen. --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge der Klasse N1, mit Aus- nahme der Fahrzeuge, die von einem Fahr- zeug der Klasse M1 mit einem Gesamtge- wicht bis 2,5 t abgeleitet sind und vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 103 Absatz 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsystem das bisherige Recht. Titel vor Art. 189 Titel vor Art. 189

4. Kapitel: 4. Kapitel:

Bremsen Bremsen und Assistenzsysteme --- Art. 189 Abs. 7 (neu) Fahrdynamik-Regelsystem --- 7 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem den Anforderungen der Verordnung Nr. 661/2009/EG entsprechen. Erläuterungen: Mit den Verordnungen Nr. 78/2009/EG (Fussgängerschutz) bzw. Nr. 661/2009/EG (allg. Sicherheit) werden in der EU verschiedene Warn- und Fahrassistenzsysteme, wie Antiblockier- und Notbrems- Assistenzsysteme, Fahrdynamik-Regelsysteme, Reifendruck-Überwachungssysteme und Spurhal- tewarnsysteme eingeführt. Mit der Ergänzung der Artikel 103 (Motorwagen) und 189 (Anhänger) werden diese Sicherheits-Systeme auch für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung zeitgleich wie in der EU eingeführt. Um Schwierigkeiten bei Importen von ausserhalb des EU-Raumes nach Möglichkeit zu verhindern, wird bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (namentlich Personen- und Lieferwagen) nicht die strikte Einhaltung der EU-Anforderungen verlangt, sondern nur das Vorhan- densein entsprechender Einrichtungen. Anders ist die Situation bei schweren Motorwagen und ih- ren Anhängern. Diese werden kaum von ausserhalb des EU-Raumes direkt importiert. Aus diesem Grund wird hier direkt auf die entsprechenden EU Rechtsakte verwiesen.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Kindersitze Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 106 Sachüberschrift und Abs. 3 Art. 106 Sachüberschrift und Abs. 3 Sicherheitsgurten, Kopfstützen Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen 3 Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen 3 Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens mit der Klassen M und N müssen mindestens mit Beckengurten ausgerüstet sein. Beckengurten ausgerüstet sein einen gleich- wertigen Schutz bieten wie Kindersitze nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betref- fende Altersgruppe. --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 106 Absatz 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht. Erläuterungen: Zur Zeit benötigen für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N lediglich Beckengurten. Es ergibt sich damit ein Sicherheitsgefälle zwischen Schulbussen und beispiels- weise Personenwagen. Mit den neuen Vorschriften wird dieses behoben, indem die Anforderun- gen an Kindersitze bei alle wichtigen Transportmotorwagen an diejenigen der Schulbusse ange- passt werden. Auch die vorgesehenen Übergangsfristen entsprechen denjenigen der Schulbusse.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Warnblinklichter an Hebebühnen Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 109 Abs. 6 (neu) Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen --- 6 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung nicht leicht erkennbar mehr als 0,50 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) ver- sehen sein. --- Art. 192 Abs. 6 (neu) Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen --- 6 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung nicht leicht erkennbar mehr als 0,50 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) ver- sehen sein. --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar

2013 erstmals zugelassen werden, gilt be-

züglich der Artikel 109 Absatz 6 und 192 Absatz 6 über die Warnblinklichter an He- bebühnen das bisherige Recht. Erläuterungen: Es handelt sich um einen Vorschlag der Schweizerischen Velo Konferenz: Hebebühnen in Ar- beitsstellung erscheinen als «Strich in der Landschaft» und werden deshalb nur ungenügend wahrgenommen. Dies stellt z. B. für Sehbehinderte und Velofahrer eine erhebliche Gefahr dar. Bisher ist die Ausrüstung der Hebebühnen mit Warnblinklichter fakultativ.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Sicherheitsanforderungen und Kennzeichnung der Verbindungseinrichtung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 118 Bst. h Art. 118 Bst. h Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten fol- 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten fol- gende Ausnahmen: gende Ausnahmen: h. Die Verbindungseinrichtung muss nicht h. Aufgehoben gekennzeichnet sein (Art. 91). --- Art. 120 Bst. e (neu) Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- --- Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit

15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zu-

sätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen: --- --- e. Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91). --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar

2013 erstmals zugelassen oder entspre-

chend umgebaut werden, gilt bezüglich der Artikel 118 Buchstabe h und 120 Buchstabe e über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Erläuterungen: Es wird vorgeschlagen die Geschwindigkeit für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht von Verbindungseinrichtungen von 45 auf 15 km/h herabzusetzen. Betroffen sind primär landwirtschaftliche Fahrzeuge. Gerade in diesem Bereich haben die Vor- schriften nicht mit dem mitgehalten, was täglich auf den Strassen verkehrt. Die Geschwindigkeit wurden auf 40 km/h erhöht; die Zugfahrzeuge und Anhänger und damit die transportierten Lasten wurden immer grösser und schwerer. Anhängelasten von 30 t und Stützlasten von 3 t sind heute nicht mehr aussergewöhnlich. Umso wichtiger für die Betriebssicherheit werden somit die Verbin- dungseinrichtungen. Bei diesen Lasten ist es nicht mehr zu verantworten, Verbindungseinrichtun- gen oder Anbauelemente im Eigenbau herzustellen. Die Strassenverkehrsämter stellen ausserdem fest, dass nicht selten bei ungenügend starken Verbindungseinrichtungen Kennzeichnungen ausgeschliffen oder Herstellerplaketten entfernt wer- den. Dieser unverantwortlichen Praxis soll ein Riegel geschoben werden.

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Feuerdetektionssysteme Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 123 Abs. 5 (neu) Zusätzliche Ausrüstung --- 5 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, müs- sen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeu- erte Heizung mit einem Feuerdetektions- system nach dem ECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein. Erläuterungen: Brände von Gesellschaftswagen und Kleinbussen können dramatische Auswirkungen haben. Aus diesem Grund wird hinsichtlich Schutz gegen Brandgefahren die obligatorische Anwendung des ECE-Reglement Nr. 107 vorgeschlagen. Dieses schreibt für den Motorraum (sofern sich dieser hinter dem Fahrerraum befindet) und Räume in denen sich ein Verbrennungsheizgerät befindet ein Alarmsystem vor, das den Fahrzeugführer vor einer Überhitzung dieser Räume warnt.

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Nutzlast bei gewerblichen Traktoren Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 134 Abs. 1 Art. 134 Abs. 1 Nutzlast Nutzlast

1 Die Nutzlast ist, ausgenommen bei landwirt- 1 Die Nutzlast von Traktoren ist

schaftlichen Traktoren, auf 50 Prozent des , ausgenommen bei landwirtschaftlichen Trak- Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens toren, auf 50 Prozent des Fahrzeugleerge- 3,00 t, beschränkt. wichts, jedoch auf höchstens 3,00 t, be- schränkt. Ausgenommen sind landwirt- schaftliche Traktoren und Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Mög- lichkeit zum Sachentransport. Erläuterungen: Gewerbliche Traktoren haben – anders als Lastwagen – eine Nutzlastbeschränkung, u.a. weil sie geringere Sicherheits- und Umweltvorschriften erfüllen müssen. Ohne diese Nutzlastbeschrän- kung wären die Halter von Traktoren mit Ladeflächen (siehe Bild «Transporter») bei der Bewer- bung um gewerbliche Transportaufträge gegenüber dem Transportgewerbe mit Lastwagen bevor- teilt, weil dieses strengere Anforderungen (insbesondere auch bezüglich der Chauffeure) erfüllen muss. Die Nutzlastbeschränkung verunmöglicht heute aber bei «typischen Traktoren» – nämlich solchen ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport (siehe Bild) – oftmals die Verwendung der immer schwerer werdenden Zusatzgeräte (z. B. Schneeräumgeräte, Geräte zum Strassenunterhalt oder landwirtschaftliche Anbaugeräte). Zwar können auch mit diesen «typi- schen Traktoren» gewerbliche Transporte (durch Mitführen von Transportanhängern) durchgeführt werden. Trotzdem unterscheiden sich diese Fahrzeuge deutlich von den heute auch als Traktoren zugelassenen «Transporten». Während bei den «typischen Traktoren» die Nutzlast für die Auf- nahme der Stützlast eines Zentralachsanhängers oder das Mitführen von Zusatzgeräten benötigt wird, dient sie bei den Transportern primär dem Sachentransport. Um die Verwendung der Zusatzgeräte an «typischen Traktoren» nicht länger einzuschränken, wird deshalb in dieser Anhörung vorgeschlagen, die Nutzlastbeschränkung bei den «typischen Trakto- ren», nicht aber bei den «Transportern» aufzuheben.

«Typischer Traktor» «Transporter» mit Genehmigung als Traktor

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Anhängelast an Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge sowie an dreirädrigen Kleinmotorrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Anhängelast --- 3bis Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Mo- torfahrzeuge sowie für dreirädrige Kleinmo- torräder kann – sofern alle massgebenden Vorschriften eingehalten sind – eine An- hängelast für gebremste Anhänger bis zur Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahr- zeugs zugelassen werden. In diesem Fall muss die voll beladene Fahrzeugkombinati- on gegen eine Neigung von 12 Prozent vor- wärts und rückwärts anfahren können und die Feststellbremse des Zugfahrzeugs muss sie in einer Steigung und einem Gefälle bis

12 Prozent halten können.

Erläuterungen: In Übereinstimmung mit dem EU-Recht darf bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Mo- torfahrzeug die Anhängelast 50 Prozent des Leergewichts nach Artikel 136 Absatz 1 nicht über- schreiten, wenn sie höher als 80 kg ist (Art. 136 Abs. 3). Besonders für mehrspurige Fahrzeuge wird aber immer wieder eine höhere Anhängelast verlangt, so insbesondere von der Post. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann bei solchen Fahrzeugen unter gewissen Bedingungen (u. a. ent- sprechende Herstellergarantie) eine Anhängelast bis 50 Prozent des Gesamtgewichtes bewilligt werden.

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Richtungsblinker an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 140 Abs. 1 Bst. c (neu) Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen --- 1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein: --- --- c. Richtungsblinker. --- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c über die Richtungsblinker das bisherige Recht. Änderungen im direkten Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 141 Abs. 1 Bst. f Art. 141 Abs. 1 Bst. f Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt 1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchst- der in Klammern jeweils aufgeführten Höchst- zahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Ab- zahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Ab- satz 2, zusätzlich erlaubt: satz 2, zusätzlich erlaubt: f. Richtungsblinker; f. Aufgehoben Art. 160 Abs. 4 Art. 160 Abs. 4 Beleuchtung Motorschlitten Beleuchtung Motorschlitten 4 Fernlichter und Kontrollschildbeleuchtung 4 Fernlichter, und Kontrollschildbeleuchtung und sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur genügt eine Schliesskette oder eine andere Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette gleich sichere Schliessvorrichtung. oder eine andere gleich sichere Schliessvorrich- tung. Erläuterungen: Serienmässig sind heute Motorräder – wie auch in der EU vorgeschrieben – in aller Regel mit Richtungsblinkern ausgerüstet. Richtungsanzeigen mittels Blinkern sind deshalb auch bei Motor- rädern gebräuchlich und werden von den anderen Verkehrsteilnehmern auch so erwartet. Ausser- dem sind Handzeichen besonders bei Nacht oder schlechter Witterung schlecht erkennbar. Aus diesen Gründen sollen Richtungsblinker bei neuen Fahrzeugen nicht mehr fakultativ, sondern obli- gatorisch sein.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Gelbe Gefahrenlichter an Motorschlitten Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 141 Abs. 2 Bst. c (neu) Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen --- 2 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt: --- --- c. an Motorschlitten, die für Rettungs- zwecke eingesetzt werden, gelbe Ge- fahrenlichter. Erläuterungen: Die Fachgruppe «Pistenfahrzeuge» der Strassenverkehrsämter schlägt vor, an Motorschlitten, die für Rettungszwecke eingesetzt werden, gelbe Gefahrenlichter zuzulassen. Obwohl gelbe Gefah- renlichter nicht für diesen Einsatz vorgesehen sind, werden solche offenbar bereits zu diesem Zweck verwendet und von einigen Strassenverkehrsämtern auch toleriert.

Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 146 Abs. 5 Art. 146 Abs. 5 Aufbau Motorräder Aufbau Motorräder 5 Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforder- 5 Eine An Scheiben von Verschalungen und lich (Art. 81 Abs. 1). Windschildern sind Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1). Erläuterungen: Nach Artikel 81 Absatz 1 müssen Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, mit Scheibenwischern und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein. Allerdings existieren verschiedene Motorräder (hauptsächlich Roller) mit Windschutzschei- ben ohne Scheibenwischer, die über eine EG-Gesamtgenehmigung verfügen. Dies führt zur uner- freulichen Situation, dass der gleiche Sachverhalt je nachdem, ob das Fahrzeug EG- gesamtgenehmigt ist oder unter die VTS fällt (z. B. nachträglicher Anbau) unterschiedlich beurteilt wird. Obwohl wir einen Scheibenwischer bei hohen Scheiben für nützlich und der Sicherheit för- derlich erachten, wird hier auf Antrag des Zweiradgewerbes eine Aufhebung des Obligatoriums zur Diskussion gestellt.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Schutzeinrichtungen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit besonderem Aufbau Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 164 Abs. 3 Art. 164 Abs. 3 Schutzeinrichtung Schutzeinrichtung 3 Von Absatz 2 ausgenommen sind umgebaute 3 Von Absatz 2 ausgenommen sind umgebau- Fahrzeuge (z. B. Personenwagen, Lastwagen te Fahrzeuge (z. B. Personen Lieferwagen, usw.) mit Original-Führerkabine und Kleinfahr- Lastwagen usw.) mit Original-Führerkabine zeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzge- und Kleinfahrzeuge Fahrzeuge mit einem räte und Führer oder Führerin von höchstens Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer 0,60 t. oder Führerin von höchstens 0,60 t sowie Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Si- cherheit bietet. Erläuterungen: Es handelt sich hier um einen Vorschlag der landwirtschaftlichen Verbände, die geltend machen, dass bei gewissen Fahrzeugen mit hohem Aufbau (z. B. selbstfahrende Futtermischer) die Schutzvorrichtung keinen Nutzen entfaltet und damit entbehrlich ist.

Diebstahlsicherung an Fahrrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 218 Abs. 3 Art. 218 Abs. 3 Diebstahlsicherung Diebstahlsicherung

3 Fahrräder sind mit einer Diebstahlsicherung 3 Aufgehoben

(Schloss, Schliesskabel, Schliesskette oder dergleichen) zu versehen. Wenn der VTS-Änderung zugestimmt wird, dann wird ebenfalls Anhang 1 Punkt 7 Ziffer 703.2 der OBV wie folgt geändert bzw. aufgehoben: Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 1 Pkt. 7 Ziff. 703.2 Anhang 1 Pkt. 7 Ziff. 703.2 Diebstahlsicherung Diebstahlsicherung

7 Radfahrerinnen und Radfahrer, Führe- 7 Radfahrerinnen und Radfahrer, Führe-

rinnen und Führer von Motorfahrrädern; rinnen und Führer von Motorfahrrädern; Bau- und Ausrüstungsvorschriften und Bau- und Ausrüstungsvorschriften und administrative Bestimmungen administrative Bestimmungen Fr. Fr.

703. Fahren ohne 703. Fahren ohne

2. Diebstahlsicherung (Art. 175 2. Aufgehoben

Abs. 1 und 218 Abs. 3 VTS) 20.– Erläuterungen: Pro Velo Schweiz verlangt die Aufhebung der Pflicht, dass Fahrräder mit einer Diebstahlsicherung versehen sein müssen oder zumindest ein Schliesskabel oder eine Schliesskette mitgeführt wer- den muss. Es wird geltend gemacht, dass der Diebstahl eines Velos zwar ein Ärgernis für den Bestohlenen, aber kein mit Strafe zu verfolgendes Problem für die Allgemeinheit sei. Die Aufhebung von Artikel 218 Absatz 3 bewirkt, dass auch für Motorfahrräder keine Diebstahlsi- cherung mehr verlangt wird.

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Geräuschmessung bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 6 Ziff. 111 Anhang 6 Ziff. 111

Geräuschmessung Geräuschmessung

11 Verfahren und Grenzwerte 11 Verfahren und Grenzwerte

111 Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der 111 Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforderungen Geräuschmessung die Anforderungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klas- entsprechend ihrer Kategorien- und Klas- seneinteilungen erfüllen. Das Ergebnis ist seneinteilungen erfüllen. Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahr- massgebend für die Zulassung der Fahr- zeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem zeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h kann auf die Geräuschmes- bis 30 km/h kann auf die Geräuschmes- sung verzichtet werden, sofern das Ge- sung verzichtet werden, sofern das Ge- räusch nicht als störend oder lästig auf- räusch nicht als störend oder lästig auf- fällt. fällt. Erläuterungen: Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb sind in der Regel sehr leise, so dass auf die Geräuschmes- sung verzichtet werden kann. Allerdings sind auch Fahrzeuge bekannt, die laute und lästige An- triebsgeräusche verursachen. Eine bedingungslose Aufhebung der Geräuschmessung für Elektro- fahrzeuge ist deshalb nicht vorgesehen.

Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) | Lexipedia | Lexipedia