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Kommission für Rechtsfragen CH-3003 Bern

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08.458 n Parlamentarische Initiative.

Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung

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BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN VOM 12. MAI 2011

Übersicht

Bis zu einem Bundesgerichtsentscheid im Jahre 2008 unterschied die Praxis zwi- schen „verdeckter Fahndung“ und „verdeckter Ermittlung“, wobei nur für Letztere die strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein mussten. Das Bundesgericht hat die beiden Ermittlungsarten aber rechtlich gleichgestellt und damit die Mög- lichkeiten heimlicher Ermittlungen stark eingeschränkt. Verunmöglicht wurden ins- besondere Scheinkäufe im Drogenkleinhandel durch die Polizei. Die Problematik wurde verschärft durch die Aufhebung des Bundesgesetzes über die verdeckte Er- mittlung durch die Schweizerische Strafprozessordnung, da dieses als gesetzliche Grundlage für präventive verdeckte Ermittlungen herangezogen wurde. Probleme ergaben sich dabei insbesondere bei Ermittlungen in Chatrooms. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser mit Blick auf eine effiziente Polizeiarbeit unbefriedigen- den Rechtslage ein rasches Ende gesetzt werden muss. Für den in Bundeskompetenz liegenden Bereich beantragt sie dazu die beiliegenden Änderungen der Strafpro- zessordnung.

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Am 29. September 2008 reichte Nationalrat Daniel Jositsch eine parlamentarische Initiative ein, die eine Ergänzung der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)1 fordert. Mit der Ergänzung soll erreicht werden, dass einfache Ermittlungshandlungen wie die einfache Lüge und einfache Scheinkäufe nicht unter die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung fallen. Am 4. Mai 2009 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Initiative vor und beschloss mit

21 zu 0 Stimmen bei zwei Enthaltungen, ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Par-

lamentsgesetzes (ParlG)2 Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 22. April 2010 ohne Gegenstimmen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission befasste sich an zwei Sitzungen im Jahr 2011 mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Am 12. Mai 2011 hat sie den beiliegenden Vorent- wurf einstimmig angenommen. Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfah- ren (Vernehmlassungsgesetz)3 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgangslage

Mit dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 20034 (BVE) schuf der Bundesgesetzgeber erstmals eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler. Das Gesetz enthielt zwar keine Definition der verdeckten Ermittlung, legte aber in Artikel 1 fest, diese habe zum Zweck, „mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Er- mittler), in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären“.

4 AS 2004 1409, 2006 2197 Anhang Ziff. 29, 2007 5437 Anhang Ziff. II 6, 2006 5437 Art.

2 Ziff. 2. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 2

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Gestützt auf diese Bestimmung ging die Praxis zunächst davon aus, dass nicht alle Ermittlungshandlungen, bei denen Angehörige der Polizei, die nicht als solche er- kennbar sind, mit Zielpersonen direkt in Kontakt kommen, den Regeln über die ver- deckte Ermittlung unterstehen. Vielmehr erachtete die Praxis die Regeln des BVE erst dann als anwendbar, wenn im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Einsat- zes und mit Hilfe besonderer Täuschungsmittel (namentlich der Verwendung fal- scher Urkunden zur Herstellung einer falschen Identität, d.h. unter Verwendung ei- ner Legende) in ein kriminelles Milieu einzudringen beabsichtigt werde und es um die Aufklärung besonders schwerer Straftaten gehe. Nicht unter das BVE fallend wurde dagegen die sogenannte verdeckte Fahndung angesehen. Als verdeckte Fahn- derinnen oder Fahnder gelten dabei nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen oder - beamte, die einen kurzen, verdeckten Einsatz durchführen, ohne sich einer überprüf- baren Legende zu bedienen5. Das Bundesgericht hat diese Unterscheidung im Jahre 2008 erstmals für unerheblich erklärt6: Zwar stellte es fest, nach der überwiegenden Lehre sei wohl nicht jede ver- deckte Ermittlung als eine solche im Sinne des BVE anzusehen, vielmehr werde ein gewisses Mass an Täuschungs- und Handlungsintensität verlangt. Auch sei die Re- gelung des BVE „offensichtlich auf längere und relativ heikle Einsätze zugeschnit- ten“7. Dennoch kennzeichnet sich nach Auffassung des Bundesgerichts eine ver- deckte Ermittlung allein durch das „Anknüpfen von Kontakten durch Polizeiangehö- rige zu verdächtigen Personen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei die Polizeiangehörigen nicht als sol- che erkennbar sind“8. Der dabei betriebene Aufwand für die Täuschung über die wahre Identität und die Eingriffsintensität sind nach Auffassung des Bundesgerichts dagegen ohne Belang. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mehrfach bestä- tigt.9 Die Lehre beurteilt diese Praxis unterschiedlich, kritisiert sie jedoch mehrheit- lich.10 Dies hatte zum einen zur Folge, dass die verdeckten Ermittlungs- und Fahndungs- massnahmen, bei denen Angehörige der Polizei über ihre wahre Funktion und Iden- tität täuschen, nur noch für die im BVE aufgeführten Straftaten zulässig waren. Zum andern galten neu auch verdeckte Ermittlungsmassnahmen, welche die Polizei zur Verhinderung von Straftaten oder zur Abklärung erster Hinweise, mithin vor der Einleitung eines Strafverfahrens, durchführte, als verdeckte Ermittlung. Während solche präventiven Massnahmen vor dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid durchgeführt wurden, ohne dass eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage bestand, wurden diese Massnahmen nunmehr auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a BVE abge-

5 Daniel Jositsch/Angelika Murer Mikolásek, Wenn polizeiliche Ermittler im Chatroom in Teufels Küche kommen - oder wie das Bundesgericht neue Probleme geschaffen hat, AJP 2011, 182; Thomas Hansjakob, Verdeckte Ermittlung - Gesetz und Rechtsprechung. Eini- ge Gedanken zu BGE 134 IV 266, forumpoenale 2008, 362; Franz Bättig, Verdeckte Er- mittlung nach Inkrafttreten des BVE aus polizeilicher Sicht, Kriminalistik 2/2006, 132 f.; Wolfgang Wohlers, Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung. Taugliches Instru- ment zur effizienten Bekämpfung der Organisierten Kriminalität?, ZStR 123 (2005) 223 f. 6 BGE 134 IV 266 7 BGE 134 IV 273 E. 3.3 8 BGE 134 IV 266 E. 3.6

9 BGE 6B_837/2009 und 6B_743/2009 vom 8. März 2010.

10 Nachweise bei Daniel Jositsch/Angelika Murer Mikolásek, Wenn polizeiliche Ermittler im Chatroom in Teufels Küche kommen - oder wie das Bundesgericht neue Probleme ge- schaffen hat, AJP 2011, 185 Fn. 46.

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stützt mit der Begründung, der Passus „besonders schwere Straftaten (…) sollten vo- raussichtlich begangen werden“ lasse auch präventive Ermittlungen zu. Mit der Aufhebung des BVE durch die StPO per 1. Januar 2011 liessen sich präventive Er- mittlungen nicht mehr auf das BVE abstützen. Auch die StPO lässt sich nicht als Grundlage verwenden, weil deren Artikel 286 Absatz 1 Buchstabe a die verdeckte Ermittlung nur beim Verdacht gestattet, eine Straftat „sei begangen worden“. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission den gesetzgeberischen Hand- lungsbedarf klar als gegeben. Ihrer Ansicht nach gilt es zwei (zusammenhängende) Ziele zu erreichen: Einerseits ist – wie dies auch die parlamentarische Initiative ver- langt – in der StPO klar zu definieren, welche Ermittlungsmassnahmen unter den Begriff der „verdeckten Ermittlung“ fallen. Als verdeckte Ermittlungen sollen nur Tätigkeiten gelten, die in nicht unerheblicher Weise in die Rechtsposition der Ziel- person eingreifen. Andererseits ist für weniger einschneidende Ermittlungshandlun- gen, bei denen Angehörige der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, mit Ziel- personen direkt in Kontakt kommen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

2.2 Die beantragte Neuregelung

2.2.1 Begriff der „verdeckten Ermittlung“

Die vorgeschlagene Neuregelung umschreibt die verdeckte Ermittlung enger als die bundesgerichtliche Rechtsprechung und beschränkt den Anwendungsbereich der verdeckten Ermittlung wiederum auf jene Fälle, welche auch das BVE zu regeln be- absichtigte. Gleichzeitig wird für die weniger einschneidende Form verdeckter Er- mittlungstätigkeit, die sogenannte verdeckte Fahndung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die verdeckte Ermittlung und die verdeckte Fahndung unterscheiden sich nach dem beantragten Regelungskonzept wie folgt voneinander: - Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler werden immer mit einer durch Ur- kunden abgesicherten Legende ausgestattet. Dagegen täuschen verdeckte Fahnderinnen und Fahnder zwar über ihre wahre Identität oder Funktion oder legen diese nicht offen, bedienen sich dabei aber bloss einfacher Lü- gen und Täuschungen (z.B. indem sie über ihr Geschlecht, Alter und Wohnort unwahre Angaben machen oder vor allem in Chat-Räumen einen Nickname verwenden). - Eine verdeckte Ermittlung ist auf eine längere Dauer ausgerichtet (i.d.R. mehrere Monate), die es erlaubt, in ein kriminelles Umfeld einzudringen und mit der Zielperson ein eigentliches Vertrauensverhältnis aufzubauen. Dazu knüpfen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler gezielt und aktiv Kontakte mit der Zielperson. Verdeckte Fahndung dagegen erfolgt im Rahmen kurzer Einsätze (z.B. beim Drogenscheinkauf bei Kleindealern) und die Fahnderinnen und Fahnder verhalten sich zurückhaltend und bau- en kein eigentliches Vertrauensverhältnis auf. - Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können nicht nur Polizeiange- hörige, sondern in besonderen Fällen auch Privatpersonen eingesetzt wer- den (Art. 287 Abs. 1 Bst. b StPO). Bei der verdeckten Fahndung dagegen ist allein der Einsatz von Polizeiangehörigen zulässig.

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- Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern kann mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zugesichert werden, dass ihre wahre Identität auch nach dem Einsatz im Verfahren (insbesondere bei Einvernahmen als Zeuginnen oder Zeugen) nicht offengelegt wird, was die Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person einschränkt. Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder erscheinen nach Abschluss des Einsatzes im Verfahren unter der wahren Identität und können mit der beschuldigten Person offen konfron- tiert werden.

2.2.2 Regelung der verdeckten Fahndung

Die von der Kommission beantragte Regelung schafft für die verdeckte Fahndung eine gesetzliche Grundlage, die sich angesichts der Ähnlichkeit der Massnahme mit der Observation an Artikel 282 f. StPO anlehnt. Im Unterschied zur verdeckten Er- mittlung bedarf die verdeckte Fahndung keiner gerichtlichen Genehmigung. Gleich wie die Observation wird sie von der Polizei angeordnet und muss nach einer Dauer von einem Monat von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden. Eine richterliche Genehmigung auch der verdeckten Fahndung stünde in einem gewissen Wider- spruch zu der verglichen mit der verdeckten Ermittlung geringeren Eingriffsschwere der Massnahmen und würde vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Bestimmungen ausschliesslich jene Fälle erfassen, bei denen ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Dieser Verdacht kann auch ein bloss vager sein.11 In zahlreichen Fällen, darunter auch je- nem der Kommunikation in Chat-Räumen zur Verhinderung von sexuellen Hand- lungen mit Kindern oder bei sogenannten Alkoholtestkäufen, liegt ein Tatverdacht indes in der Regel zu Beginn der verdeckten Ermittlungshandlungen nicht vor. Die entsprechenden Ermittlungshandlungen können sich deshalb nicht auf die neu vor- geschlagenen Regelungen abstützen. Der Bund könnte auch gar keine entsprechen- den Gesetzesgrundlagen schaffen, da es sich dabei nicht um Massnahmen des Straf- prozessrechts handelt, zu dessen Regelung der Bund nach Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)12 befugt ist. Vielmehr handelt es sich um Handlungen vor einem Strafverfahren, die zur Verhinderung oder Erkennung einer möglichen Straf- tat dienen, wofür die notwendige Grundlage im kantonalen Polizeirecht zu schaffen ist. Zwar stehen dem Bund auch im Bereich des Polizeirechts gewisse Gesetzge- bungskompetenzen zu; diese sind allerdings nur punktuell und für die vorliegende Thematik nicht einschlägig.13 Diese Situation ist dem Strafprozessrecht im Übrigen nicht fremd: Auch die Observation, welche mit der verdeckten Fahndung gewisse Ähnlichkeiten aufweist, ist von der Strafprozessordnung nur insoweit geregelt, als die Massnahmen der Aufklärung eines Tatverdachts dient. Artikel 282 Absatz 1 Buchstabe a StPO setzt für die Anordnung der Observation die Annahme voraus, dass „Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind“. Soweit eine Observation dagegen der Verhinderung oder der Erkennung von Straftaten dient, die begangen

11 Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 26 zu Art. 309. 12 SR 101

13 Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion Schmid-Federer 08.3841

„Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren“.

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werden könnten, lässt sie sich nicht auf Artikel 282 f. StPO stützen, sondern bedarf nach einhelliger Lehrmeinung14 einer Grundlage im Polizeirecht. Für den Bereich der verdeckten Fahndung sind die Kantone denn auch daran, die notwendigen ge- setzlichen Grundlagen zu schaffen. Damit sich nicht Schwierigkeiten ergeben, wenn Erkenntnisse aus präventiven polizeilichen Massnahmen in einem Strafverfahren verwertet werden sollen, ist sicherzustellen, dass die Regelungen im Strafprozess- recht und im Polizeirecht aufeinander abgestimmt sind. Zu diesem Zweck koordi- niert die Kommission ihre Arbeiten mit jenen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), welche zu Handen der Kantone eine Musterregelung erarbeitet.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung

Art. 285a (neu) Begriff Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 1 BVE, umschreibt aber nicht wie dieser bloss den Zweck der verdeckten Ermittlung, sondern definiert diese. Mit der vorge- schlagenen Begriffsbestimmung wird die verdeckte Ermittlung im Vergleich zur weiten Umschreibung durch das Bundesgericht wieder enger gefasst und auf Kons- tellationen beschränkt, welche mit dem BVE geregelt werden sollten. Verdeckte Ermittlung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Eindringen in ein kriminelles Milieu und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zur Zielperson be- zweckt. Zu diesem Zweck werden die verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer falschen Identität ausgestattet, die auf Dauer angelegt ist und durch entspre- chende Urkunden (Identitätspapiere, Kreditkarten, Ausweise etc.) abgesichert wird. Im Unterschied zum heutigen Recht ist die Ausstattung mit einer Legende ein Be- griffsmerkmal der verdeckten Ermittlung; in der Praxis wird diese Änderung aller- dings keine grossen Auswirkungen haben, denn bereits heute werden verdeckte Er- mittlerinnen oder Ermittler regelmässig legendiert. Wie im geltenden Recht dient die verdeckte Ermittlung zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten.

14 Annegret Katzenstein, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerischen Strafprozessordnung. Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 282 (mit dem Hinweis auf die vom Parlament verworfene Ausdehnung auf Delikte, die begangen werden könnten); Thomas Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 282; Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 4 zu Art. 282; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 282; Beat Rhyner/Dieter Stüssi, in: Albertini/Fehr/Voser (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung. Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2008, S. 473; Edy Meli, in: Bernasconi/Galliani/Marcellini/Meli/Mini/Noseda (Hrsg.), Codice svizzzero di procedura penale (CPP). Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N 2 zu Art. 282; Olivier Guéniat/Frédéric Hainard, in: Kuhn/Jeanneret (Hrsg.), Commentaire romand Code de procédure pénal suisse, Basel 2011, N 2 zu Art. 282.

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Art. 288 Abs. 1 Weil verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler neu immer mit einer Legende ausge- stattet werden, ist Absatz 1 zu ändern. Mit der Änderung, wonach nicht die Staats- anwaltschaft, sondern die Polizei verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende ausstattet, wird die Rechtslage der heutigen Praxis angepasst.

3.2 5a. Abschnitt: Verdeckte Fahndung

Durch die engere Umschreibung der verdeckten Ermittlung entsteht unterhalb der Eingriffsintensität dieser Massnahmen gewissermassen ein Leerraum für andere Massnahmen, bei denen Polizeiangehörige mit Zielpersonen in Kontakt treten ohne ihre wahre Identität und Funktion preiszugeben. Solche Massnahmen sollen unter dem Begriff der verdeckten Fahndung in einem eigenen neuen Abschnitt geregelt werden.

Art. 298a (neu) Begriff Ebenso wie die verdeckte Ermittlung im neuen Artikel 285a wird auch die verdeckte Fahndung durch eine eigene Bestimmung definiert. Die Merkmale der verdeckten Fahndung sind die Folgenden: - Die Massnahme ist regelmässig nur auf kurze Dauer ausgelegt. Weil nicht auszuschliessen ist, dass in einem Einzelfall ein Einsatz dennoch länger dauert, sieht Artikel 298b Absatz 2 nach einem Monat Dauer eine Geneh- migungspflicht durch die Staatsanwaltschaft vor. - Anders als bei der verdeckten Ermittlung können als verdeckte Fahnderin- nen oder Fahnder nur Polizeiangehörige eingesetzt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die verdeckte Fahndung durch die Polizei selber angeordnet werden kann, ohne dass es einer richterlichen Genehmigung bedarf. Könnten auch Privatpersonen eingesetzt werden, so könnte deren Eignung nicht durch eine unabhängige Instanz geprüft werden. Es bliebe allein der Polizei überlassen, welche Privatpersonen sie als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder einsetzen wollte. Angesichts des Umstandes, dass sich deren Tätigkeit nicht auf das bloss Beobachten beschränkt, son- dern sie auch mit der Zielperson direkt in Kontakt treten, erschiene eine solche Regelung problematisch. - Der Einsatz verdeckter Fahnderinnen oder Fahnder ist - anders als die ver- deckte Ermittlung - nicht nur bei bestimmten Straftaten zulässig, sondern für die Aufklärung aller Verbrechen oder Vergehen. Bei blossen Übertre- tungen dagegen ist eine verdeckte Fahndung nicht möglich. Dies vor der Überlegung, dass auch die weniger einschneidende Observation nur bei Verbrechen oder Vergehen zulässig ist (vgl. Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO). Absatz 2 hält zwei wesentliche Unterschiede zur verdeckten Ermittlung fest: Ver- deckte Fahnderinnen oder Fahnder werden nie mit einer durch Urkunden gesicherten Legende ausgestattet und ihre wahre Identität wird nach ihrem Einsatz im Verfahren offengelegt. Beide Elemente führen dazu, dass die Eingriffsintensität der verdeckten Fahndung wesentlich geringer ist als jene der verdeckten Ermittlung: Der Aus- schluss der Legendierung vermindert die Täuschungsintensität; der Verzicht auf

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Anonymisierung im Verfahren führt dazu, dass die Verteidigungsrechte keine Ein- schränkung erfahren.

Art. 298b (neu) Voraussetzungen Die Regelung entspricht grösstenteils jener für die Observation (Art. 282 StPO). An- statt lediglich „konkreter Anhaltspunkte“ (wie Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO) verlangt sie allerdings einen „Verdacht“. Der Grund liegt darin, dass die verdeckte Fahndung – verglichen mit der Observation – einen schwereren Eingriff darstellt, weil die Zielperson hier nicht bloss beobachtet, sondern im Rahmen von Kommunikations- vorgängen getäuscht wird. Absatz 1 Buchstabe a verlangt den Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei be- gangen worden. Dies schliesst die verdeckte Fahndung zum Zweck der Verhinde- rung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte zwar aus (weil es sich dabei um eine polizeirechtliche Massnahme handeln würde), setzt aber nicht voraus, dass das Delikt bereits zu Ende geführt sein muss. Vielmehr ist die verdeckte Fahndung auch beim Verdacht zulässig, eine strafbare Handlung sei im Gange. Absatz 1 Buchstabe b übernimmt die Subsidiaritätsklausel der verdeckten Ermittlung (Art. 286 Abs. 1 Bst. c StPO). Absatz 2: Zwar sind verdeckte Fahndungen in aller Regel auf kurze Einsätze ausge- richtet. Angesichts der nicht allzu grossen Eingriffsintensität und der Tatsache, dass die verdeckte Fahndung nur beim Vorliegen eines Tatverdachts zulässig ist, kann von der Statuierung einer festen zeitlichen Limite abgesehen werden. Um polizeilich angeordnete verdeckte Fahndungen, also solche im Rahmen eines polizeilichen Er- mittlungsverfahrens nach Artikel 306 f. StPO, nicht ins Uferlose zu ermöglichen, ist die Polizei verpflichtet, verdeckte Fahndungen einen Monat nach ihrer Anordnung von der Staatsanwaltschaft genehmigen zu lassen. Diese Regelung entspricht jener für die Observation (Art. 282 Abs. 2 StPO).

Art. 298c (neu) Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung Die Anforderungen an die eingesetzten Personen entsprechen jenen für die verdeck- te Ermittlung (Art. 287 StPO) mit dem Unterschied, dass ausschliesslich Polizeian- gehörige als verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder eingesetzt werden dürfen.

Art. 298d (neu) Beendigung und Mitteilung Die Regelung entspricht in der Sache jener für die verdeckte Ermittlung (Art. 297 StPO). Unterschiede ergeben sich daraus, dass eine verdeckte Fahndung keiner Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern allenfalls einer solchen durch die Staatsanwaltschaft bedarf, und dass nur Polizeiangehörige, nicht aber Pri- vatpersonen eingesetzt werden dürfen.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Aus- wirkungen.

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5 Verfassungsmässigkeit

Sowohl bei der verdeckten Fahndung als auch bei der verdeckten Ermittlung handelt es sich um Massnahmen zur Klärung des Verdachts auf eine begangene Straftat, mithin um strafprozessuale und nicht um polizeirechtliche Massnahmen. Der Bund ist gestützt auf seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafprozessrechts (Art. 123 Abs. 1 BV) zum Erlass entsprechender Regelungen zuständig.

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