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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe

VREG-Anhörung - Erläuterungen Revision der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620)

Inhalt

1. Ausgangslage ............................................................................................................. 1 2. Revisionsbedarf und Übersicht über die geplanten Änderungen und Ergänzungen .... 3 a. Finanzierung der Geräteentsorgung ............................................................................ 3 b. Verbesserung der Ressourceneffizienz des Geräterecyclings ..................................... 4 c. Erweiterung der Geräteliste ......................................................................................... 5 3. Die Artikel der revidierten VREG im Einzelnen ............................................................ 5 4. Verhältnis zum internationalen Recht ........................................................................ 17 5. Ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen ......................................................... 17 6. Auswirkungen für Bund und Kantone ........................................................................ 18

1. Ausgangslage

1998 erliess der Bundesrat die "Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsor- gung elektrischer und elektronischer Geräte" (VREG, SR.814.620). Die Verordnung führte die Pflicht für Handel, Hersteller und Importeure ein, Geräte der Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Haushaltgeräte, d.h. einen grossen Teil der ausgedienten elektrischen und elektronischen Geräte, zurückzunehmen. Detailhänd- ler müssen die Geräten an ihren Verkaufsstellen zurücknehmen. Konsumenten und Konsu- mentinnen wurden zur Rückgabe ausgedienter Geräte verpflichtet. Die VREG setzte minima- le Kriterien für die umweltverträgliche Verwertung von Geräten fest und unterstellte den Ex- port von Altgeräten der Kontrolle durch den Bund. Bereits vorher hatte die Privatwirtschaft auf freiwilliger Basis Rücknahme-, Finanzierungs- und Recyclingsysteme für Kühlgeräte so- wie Geräte der Informations- und Kommunikationstechnologie aufgebaut. Mit der Kombinati- on von bestehenden privatwirtschaftlichen Sammel- und Recyclingsystemen und den Vor- schriften der VREG bestand die Grundlage für ein erfolgreiches Geräterecycling in der Schweiz. Damit setzte der Bundesrat auf Art. 41a des Umweltschutzgesetzes auf die Zu- sammenarbeit mit der Wirtschaft. Die Endverbraucher und Endverbraucherinnen konnten die Geräte an vielen Verkaufspunkten und Sammelstellen problemlos zurückgeben. Auf diese Weise kamen stets wachsende Mengen zusammen, für deren Recycling sich Investitionen in die von der VREG vorgeschriebenen Recyclingtechnologien lohnten. Zudem wurde die öf- fentliche Hand, insbesondere die Gemeinden, von der Aufgabe entlastet, Altgeräte einzu- sammeln und auf ihre Kosten zu entsorgen.

Mit einer ersten Revision von 2004 wurde in der VREG die Verpflichtung für Handel, Herstel- ler und Importeure eingeführt, die ausgedienten Geräte von den Endkunden kostenlos zu- rückzunehmen. Zudem wurde der Katalog der unter die VREG fallenden Geräte um einige

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Kategorien erweitert, nämlich um Leuchten und Leuchtmittel 1, Elektrowerkzeuge (ohne orts- feste Grossgeräte) sowie elektrische oder elektronische Sport- und Freizeitgeräte und Spiel- zeug. Damit wurde eine Angleichung an die entsprechenden EU-Regelungen vollzogen, wie sie von der Wirtschaft gewünscht worden war.

Seitdem erhöhten sich die Sammel- und Recyclingquoten für ausgediente elektrische und elektronische Geräte kontinuierlich. Insgesamt wurden im Jahr 2010 rund 120‘000 Tonnen Elektro- und Elektronikschrott gesammelt, das sind rund 15.5 kg pro Kopf der Wohnbevölke- rung. Damit erreicht die Schweiz eines der besten Sammel- und Verwertungsresultate welt- weit. Die Geräte werden zum grössten Teil in Recyclingunternehmen in der Schweiz nach dem Stand der Technik verwertet. Die Altgeräte sind eine wichtige Quelle für Sekundär- Rohstoffe (z.B. Eisen, Aluminium, Kupfer oder Gold).

Das operative Geschäft bei der Finanzierung und Organisation der Separatsammlung und Verwertung wird heute von drei privatwirtschaftlich organisierten Branchensystemen wahr- genommen. Deren Betreiber sind:

 SWICO-Recycling2 für die Bereiche Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Unterhaltungselektronik;

 SENS3 für Haushaltgeräte, Elektrowerkzeuge sowie elektrische oder elektronische Sport- und Freizeitgeräte und Spielzeug;

 SLRS4 für Leuchten und Leuchtmittel.

Der Grossteil der Hersteller und Importeure von Geräten ist einem oder mehreren dieser drei Systeme angeschlossen. Sie bezahlen im Voraus für die von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte einen freiwilligen Entsorgungsbeitrag (in der Branche als vorgezogener Recyclingbei- trag VRB bezeichnet), was den Systemen die Mittel verschafft, die Sammlung und die Ver- wertung der Geräte zu finanzieren. Die VRB-Tarife werden von den Systembetreibern perio- disch überprüft und festgelegt. Die Tarife richten sich nach den Erfahrungen über Rücklauf- raten und Entsorgungskosten. In der Regel wird der VRB auch transparent bei den Ver- kaufspreisen ausgewiesen.

Ein grosser Teil der Geräte wird nicht über Verkaufsstellen, sondern über öffentliche Sam- melstellen zurückgegeben. Das dichte Netz von rund 500 öffentlichen Sammelstellen in der Schweiz ergänzt die Rückgabemöglichkeit beim Handel und wird z.B. von Gemeinde- Werkhöfen, Recyclingfirmen oder Abfallverbänden betrieben. Die Sammelstellen haben Ver- träge mit einem oder mehreren Systemen, die es ihnen ermöglichen, die gesammelten Gerä- te gratis zur Entsorgung abholen zu lassen.

Alle beteiligten Akteure, namentlich Hersteller und Importeure, Handel, Systembetreiber, Recyclingunternehmen, Kantone, Städte und Gemeinden sowie Konsumentenorganisationen anerkennen die grossen Erfolge aus dem Zusammenspiel von rechtlichen Regelungen und

1 Als Leuchten werden in der Fachsprache die Geräte bezeichnet, welche als Halterung und Stromzuführung für die eigentliche Lichtquelle dienen. In der Umgangssprache spricht man z.B. von Deckenlampen, Tischlampen, Stehlampen. Die Lichtquelle selber wird in der Fachsprache als "Leuchtmittel" bezeichnet. Auch hier wird oft um- gangssprachlich von "Lampen" gesprochen ("Stromsparlampe", "Halogenlampe"). 2 SWICO: Wirtschaftsverband für die digitale Schweiz www.swico.ch; Recyclingorganisation: www.swicorecycling.ch 3 SENS: Stiftung Entsorgung Schweiz; www.sens.ch 4 SLRS: Stiftung Lichtrecycling Schweiz; www.slrs.ch

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freiwilligen Leistungen der Wirtschaft. In letzter Zeit wurde aber aus unterschiedlichen Grün- den eine Revision der Vorschriften in einzelnen Punkten gewünscht.

2. Revisionsbedarf und Übersicht über die geplanten Änderungen und Er-

gänzungen a. Finanzierung der Geräteentsorgung

Die Anzahl von Herstellern und Importeuren, die für ihre Geräte keine Beiträge an ein freiwil- liges System leisten, ist relativ klein. Ein grosser Anteil der von ihnen verkauften Geräte wird jedoch in der Praxis von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nicht bei den ur- sprünglichen Verkaufsstellen, sondern bei anderen Rücknahmepflichtigen oder bei öffentli- chen Sammelstellen zurück gegeben. Die den Systemen angeschlossenen Hersteller und Importeure müssen deshalb auch für die Entsorgung dieser Geräte aufkommen. Hinzu kommt, dass die in der Branche so genannten "Trittbrettfahrer" durch das Einsparen des VRB einen Marktvorteil erlangen. Zunehmend wurde deshalb eine Lösung gewünscht, die wieder gleich lange Spiesse für alle Hersteller und Importeure schaffen soll. Es besteht die Gefahr, dass in einem Markt mit sinkenden Margen weitere Firmen auf die Teilnahme an freiwilligen Systemen verzichten, was die heute gut funktionierende Geräteverwertung ge- fährden würde. Die Vorlage will sicherstellen, dass das Spielfeld für die Marktteilnehmer ausgeebnet wird.

In der Begleitgruppe für die Revision der VREG mit Vertretern von Kantonen, Systembetrei- bern, Verwertern, Importeure, Handel und Konsumentenorganisationen, wurde diskutiert, ob sich das Problem mit einer Anschlusspflicht der "Trittbrettfahrer" an ein freiwilliges System lösen lässt.

Abklärungen haben ergeben, dass dafür die rechtliche Grundlage fehlt. Gemäss Artikel 31 c Absatz 1 USG sind die Inhaber von Abfällen, d.h. Händler, Hersteller und Sammelstellen, zuständig für die Entsorgung. Sie müssen die Geräte umweltverträglich entsorgen. Wie sie dies sicherstellen, wird ihnen jedoch vom USG nicht vorgeschrieben. Eine Anschlusspflicht an bestimmte Systeme wäre ein Eingriff in das Recht auf freie Ausübung der privatwirtschaft- lichen Erwerbstätigkeit, insbesondere der Vertragsfreiheit der Hersteller und Importeure und damit ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Für einen solchen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit fehlt eine gesetzliche Grundlage im USG. Der Bundesrat hat nach Art. 32abis USG nur die Kompetenz, Hersteller und Importeure zur Entrichtung einer VEG, also zur Si- cherstellung der Finanzierung der Entsorgung zu verpflichten). Die Rücknahmepflichtigen müssen somit frei sein in der Wahl des Entsorgers.

Die nun vorgeschlagene Finanzierungsregelung für die Geräteverwertung stellt den zentra- len Punkt der Verordnungsrevision dar. Es soll sichergestellt werden, dass die Hersteller und Importeure, die heute keine Beiträge an ein freiwilliges System leisten, mit einer vom Bund vorgeschriebenen vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) die Entsorgungskosten für ihre Geräte decken, sofern sie sich nicht einem System anschliessen, das die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Gleichzeitig sollen die heutigen freiwilligen Systeme zur Finanzierung und Verwertung von Altgeräten weiter bestehen können und gestärkt werden. Es muss dabei möglich sein, dass auch neue Systeme auftreten, z.B. für neu in den Geltungsbereich der VREG fallende Gerätearten, für die heute noch kein freiwilliges System besteht, wie z.B. für die Photovoltaik-Module.

Eine Regelung, die beide Ziele erfüllen kann, wurde in enger Zusammenarbeit mit einer Be- gleitgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen, Systembetreibern, Importeuren, Entsorgern, Städteverband und Konsumentenorganisationen ausgearbeitet. Sie enthält fol- gende Eckpunkte:

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 Grundsätzlich werden alle Hersteller/Importeure verpflichtet, gegenüber einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragten privaten Organisation eine VEG zu ent- richten.

 Wer vorgezogene Recyclinggebühren (VRB) an geeignete Systembetreiber bezahlt, wird vom BAFU auf Gesuch hin von der VEG-Pflicht befreit. Die Verordnung enthält Anforderungen an Systembetreiber, namentlich bezüglich Erhebung und Verwendung des erhobenen VRB, der schweizweiten Sammlung und Verwertung von Geräten und der Information über die Geschäftstätigkeit.

 Die VEG wird insbesondere für Ausgleichszahlungen an die Systembetreiber sowie auch für direkte Entschädigung an Rücknahmepflichtige, welche die von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte selber entsorgen, eingesetzt.

Figur 1: Darstellung der Geldflüsse (obligatorische VEG, freiwillige VRB) sowie des Rück- laufs von Altgeräten zum Recycling

b. Verbesserung der Ressourceneffizienz des Geräterecyclings

Dank der Separatsammlung und Verwertung von Altgeräten können einerseits problemati- sche Stoffe wie bromierte Flammschutzmittel, Schwermetalle oder ozonschichtabbauende Chemikalien aus dem Stoffkreislauf entfernt werden, anderseits können verwertbare Materia- lien wie Kupfer, Aluminium, Eisen, Glas oder verwertbare Kunststoffanteile mit den entspre- chenden Verwertungstechnologien zurückgewonnen werden. Damit können – dort wo sinn- voll – Stoffkreisläufe geschlossen werden.

Bessere Nutzung des Verwertungspotenzials: Das durch die umweltverträgliche Geräte- verwertung mögliche Einsparen von Rohstoffen dank der Rückgewinnung von Sekundärroh- stoffen aus Geräten wird zunehmend wichtiger. Mit den ergänzten Regelungen der VREG wird dem Rechnung getragen:

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 Der Geltungsbereich der Verordnung wird grundsätzlich auf alle elektrischen und elektronischen Geräte ausgedehnt (vgl. Kap. 2c.). Alle Geräte müssen umweltver- träglich und nach dem Stand der Technik verwertet werden. Die ausschliesslich pro- fessionell genutzten Gerätetypen unterstehen aber nicht der Pflicht zur Gratisrück- nahme und Finanzierung.

 Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs der VREG auf Geräte aus Fahrzeugen und Bauten, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, wird das Poten- zial für die Rückgewinnung verwertbarer Bestandteile vergrössert.

 Mit einer Ergänzung der Grundsätze der Anforderungen an die Verwertung soll ins- besondere die heute nur in Ausnahmefällen stattfindende Rückgewinnung von so genannten "Seltenen Technischen Metallen" wie Gold, Palladium, Indium, Gallium, Germanium, Neodym oder Tantal zum Schwerpunkt neuer Entwicklungen werden.

Verbesserte Organisation für die Anpassung der Vollzugshilfen: Die neue Verordnung enthält wie bis anhin grundsätzliche Anforderungen an die Entsorgung, aber keine detaillier- ten Vorschriften zur Geräteverwertung, weil die Verwertungsstandards sich mit dem techno- logischen Fortschritt ständig weiterentwickeln und deshalb Detailregelungen auf Verord- nungsstufe nicht geeignet sind. Die technischen Detailregelungen sollen in Vollzugshilfen, die gemeinsam mit Wirtschaft, Fachstellen und kantonalen Behörden ausgearbeitet wurden, festgelegt werden. Die Zusammenarbeit mit den Stakeholdern soll in der neuen VREG expli- zit geregelt werden. Die heutige Praxis, bei der das BAFU periodisch, aber nicht immer zeit- gerecht so genannte "Faktenblätter" für die umweltverträgliche Verwertung einzelner Geräte- kategorien oder -typen erarbeitet, mag nicht zu befriedigen. Die regelmässigen und von allen Betroffenen begleiteten Anpassung der Anforderungen an die umweltverträgliche Entsor- gung nach dem Stand der Technik erleichtern insbesondere den Kantonen die Sicherstellung des Vollzugs der VREG und die Erteilung der nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) erforderlichen Bewilligungen für Geräterecyc- ler.

c. Erweiterung der Geräteliste

Die in der geltenden VREG enthaltenen Gerätekategorien entsprechen bereits dem Grossteil der in der EU-Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 197/38 vom 24.07.2012 aufgeführ- ten Kategorien. Der EU-Gerätekatalog ist aber umfassender, und sowohl die Systembetrei- ber als auch die Entsorger wünschten seit längerem eine Angleichung der schweizerischen Listen an diejenigen der EU, weil sowohl die Hersteller/Importeure wie auch die Recycling- firmen auf dem internationalen Markt tätig sind. Mit einer Harmonisierung werden Melde- pflichten vereinfacht und Vergleiche ermöglicht. Bei den Ergänzungen handelt es sich um medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten sowie die auch in der EU neu enthaltenen Photovoltaikmodule.

3. Die Artikel der revidierten VREG im Einzelnen

Art. 1 Zweck

Zweck der VREG ist wie bis anhin, dass Geräte umweltverträglich entsorgt werden und von den übrigen Siedlungsabfällen getrennt gesammelt werden. Neu wird explizit festgehalten, dass der Stand der Technik als verbindlicher Massstab für die Anforderungen an die Entsor- gung gilt (Art. 9).

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Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Absatz 1 entspricht dem alten Artikel 1 Absatz 2 VREG, nimmt aber neu die Regelung der Finanzierung auf, die einen zentraler Punkt dieser Revision darstellt.

Absatz 2 ist neu und bedeutet, dass Geräte in Bauten oder Fahrzeugen, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand gemacht werden kann, der Rückgabe-/Rücknahmepflicht und der Finanzierungspflicht, sowie auch den Vorschriften zur umweltverträglichen Entsorgung unterstellt sind. In zunehmendem Mass enthalten z.B. Automobile Sensoren und Steuergerä- te für Tempo, Klima, Navigation etc., die z.T. nicht mehr extern angeschlossen, sondern bei der Fertigung schon fest eingebaut werden. Werden sie wie heute im Autoshredder entsorgt, gehen die darin enthaltenen seltenen technischen Metalle verloren, da sie wegen der feinen Verteilung aus dem Schrott nicht mehr zurückgewonnen werden können. Auch Wohn- oder Geschäftshäuser sind vermehrt mit elektronischen Geräten für die Kommunikation oder zur Messung und Steuerung von z.B. Energieverbrauch oder Raumklima ausgerüstet. Das BA- FU wird unter Mitwirkung der betroffenen Branchen eine Richtlinie mit der Liste der Geräte erarbeiten, für welche ein Ausbau "mit verhältnismässigem Aufwand" möglich und machbar ist, und diese regelmässig aktualisieren.

Absatz 3 ist ebenfalls neu und stellt klar, dass für Geräte, die ausschliesslich im professio- nellen Bereich eingesetzt werden, z.B. Computertomographen, Tiefkühlregale in Warenhäu- sern, Billettautomaten an Bahnhöfen oder Bancomaten keine Rücknahme- und Rückgabe- verpflichtungen und keine Pflicht zur Finanzierung durch vorgezogene Gebühren bestehen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Geräterücknahme im Rahmen von Ersatz- und Wartungsverträgen erfolgt und auch die Finanzierung vertraglich geregelt wird. Aus Sicht des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung ist aber wichtig, dass auch diese Geräte entsprechend den Anforderungen des Artikel 9 umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden.

Absatz 4 entspricht Artikel 1 Absatz 3 der geltenden VREG.

Art. 3 Begriffe

Absatz 1 entspricht im Wortlaut der Gerätedefinition in Artikel 3 der EU-Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 197/38 vom 24.07.2012 ("WEEE-Richtlinie"). Unter die Definition fallen einerseits Geräte, die ohne elektrischen Strom (aus dem Netz oder von einer Batterie) nicht ordnungsgemäss funktionieren, und anderseits Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung von Strömen, sofern die elektrische Spannung weniger als 1'000 Volt (Wech- selstrom) oder weniger als 1'500 Volt (Gleichstrom) beträgt). Damit werden a priori z.B. Hochspannungs-Generatoren und -Transformatoren vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

In der geltenden VREG wurden die elektrischen und elektronischen Geräte mit der Aufzäh- lung der Gerätekategorien umschrieben. Diese (jetzt erweiterte) Aufzählung findet sich neu in einem eigenen Artikel 4.

Absatz 2 definiert den Begriff Bestandteile. Damit wird klargestellt, dass z. B. Kabel, Einbau- Laufwerke, Grafikkarten von Computern, Tonerkassetten und Druckerpatronen, aber auch z.B. Gehäuse von Staubsaugern oder TV-Geräten, als Bestandteile von elektrischen und elektronischen Geräten unter die VREG fallen. Es gelten jedoch nicht alle Bestimmungen auch für Bestandteile (z.B. unterliegen Bestandteile für sich alleine nicht der Gebühren- pflicht). Im Gegensatz sind z.B. CDs oder Druckerpapier bloss Zubehör bzw. Verbrauchsma- terial und fallen nicht unter die VREG. Komponenten wie Lautsprecher, externe Laufwerke, Ladegeräte für Handy-Akkus oder USB-Stick gelten als eigene Geräte, da sie zwar mit ande- ren Geräten zusammen verwendet werden, aber für deren Betrieb nicht unabdingbar sind.

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Mit dieser Lösung werden klare Begriffe geschaffen, zusätzlich wird auch das Verwertungs- potential besser genutzt.

Absatz 3 fasst Importeure und Hersteller unter einem Begriff zusammen. Dies entspricht der Definition in der Chemikaliengesetzgebung und ist aus gesetzestechnischer Sicht sinnvoll, weil die VREG den Herstellern und Importeuren die gleichen Pflichten auferlegt. Als Herstel- ler gelten auch Firmen oder Private, die mit langfristiger Absicht auf Gewinnerzielung per Internet im Ausland auf eigene Rechnung Geräte beschaffen und deren Abgabe an Kunden in der Schweiz organisieren. Absatz 4 definiert den Begriff Händler. Darunter fallen auch Zwischenhändler und Detailhändler. Ein Importeur handelt zwar faktisch immer auch, gilt aber rechtlich nicht als Händler, weil er die Geräte nicht in der Schweiz bezieht. Er gilt als Hersteller.

Absatz 5: Es war ein Anliegen von Kantonen, Geräterecyclern und Systembetreibern, dass umschrieben wird, was unter „Stand der Technik“ zu verstehen ist. Die abstrakte Begriffsum- schreibung entspricht dem Verständnis in grossen Teilen des Schweizerischen Umweltrechts sowie in der EU. Der konkrete Inhalt der dem Stand der Technik entsprechenden Entsor- gungsverfahren kann sich im Laufe der Zeit aufgrund technischer Fortschritte und wirtschaft- licher Faktoren sowie aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ändern. Er wird vom BAFU in Vollzugshilfen festgehalten (Art. 9 Abs. 3).

Buchstabe a hält fest, dass ein Verfahren nur dann dem Stand der Technik entsprechen kann, wenn es in der Praxis tatsächlich durchführbar ist. Dies kann durch zwei Arten gewähr- leistet sein: Es kann sich um ein Verfahren handeln, das bereits erfolgreich in bestehenden Betrieben erprobt wurde, und zwar unabhängig davon, ob dies in der Schweiz oder im Aus- land war. Darüber hinaus kann aber auch ein Verfahren als Stand der Technik bezeichnet werden, das noch nicht in einem Betrieb erprobt wurde, jedoch bereits bei Versuchen erfolg- reich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragbar ist. Der Versuch muss unter praxisnahen Bedingungen und nach wissenschaftlichen Metho- den durchgeführt werden. Die Einrichtungen, bei denen der Versuch durchgeführt wird, müs- sen mit denjenigen vergleichbar sein, bei denen das Verfahren künftig eingesetzt werden soll. Das bedeutet, dass ein bei einem Versuch erfolgreich eingesetztes Verfahren nur für solche Anlagen als Stand der Technik gelten kann, bei denen vergleichbare Verhältnisse herrschen. So entspricht z.B. ein Verfahren, das bei einem Versuch auf einer kleinen Anlage funktionierte, nicht dem Stand der Technik für eine grosse Anlage, wenn nicht klar ist, ob es in der Praxis bei einer grossen Anlage auch funktioniert. Bei der Beurteilung, ob eine Erpro- bung oder ein Einsatz bei Versuchen erfolgreich verlief, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Verfahren die mit ihm verfolgten Zwecke zuverlässig erreicht.

Mit Buchstabe b enthält der Stand der Technik auch das Element der wirtschaftlichen Trag- barkeit. Massgeblich ist nicht die individuell wirtschaftliche Zumutbarkeit für einen im Einzel- fall betroffenen Betrieb, sondern es ist für die Beurteilung von einem mittelgrossen, wirt- schaftlich gesunden Unternehmen des betreffenden Sektors, das mit zeitgemässen Produk- tionsanlagen arbeitet und kompetent geführt wird, auszugehen.

Absätze 6 und 7 definieren die Begriffe Organisation und Systembetreiber. Im Gegensatz zu der vom BAFU beauftragten Organisation müssen die auf freiwilliger Basis betriebenen Sys- teme nebst der Finanzierung auch die Entsorgung der separat gesammelten Geräte sicher- stellen.

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Art. 4 Gerätekategorien

Der Artikel enthält die Aufzählung der Gerätekategorien, die unter die VREG fallen. Die Liste entspricht der noch geltenden Liste der kürzlich revidierten EU-Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik- Altgeräte, ABl. L 197/38 vom 24.07.2012. Nach einer Übergangsfrist bis August 2018 sieht die WEEE-Richtlinie den Wechsel auf eine andere Struktur des Gerätekataloges vor. In der VREG soll die derzeit aktuelle Liste der Gerätekategorien übernommen werden. Allfällige inhaltliche Anpassungen nach der von der EU vorgesehenen Übergangsfrist sollen falls sinnvoll in einer späteren Revision der VREG vorgenommen werden.

Zur Konkretisierung des Gerätekatalogs sieht das BAFU vor, im Sinne einer Vollzugshilfe eine detaillierte Aufzählung von Gerätearten in einer Liste zusammenzustellen, wobei derar- tige Listen nie abschliessend sein können, sondern als Aufzählung von Beispielen gedacht sind.

Buchstabe a Ziffern 1 - 7 entsprechen den heute bereits in der VREG enthaltenen Katego- rien. Buchstabe a Ziffern 8 - 10 (Medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstru- mente, Ausgabeautomaten) sowie Buchstabe b (Photovoltaikmodule) sind neu und werden als Angleichung an die Regelungen der EU aufgenommen. Die Aufnahme der Geräte in Buchstabe a Ziffern 8 - 10 entspricht dem seit längerem geäusserten Wunsch der System- betreiber und der Verwertungsbetriebe.

Ein formaler Unterschied zu den Gerätekategorien der EU besteht bei den medizinischen Geräten, die in der WEEE-Richtlinie mit dem Zusatz "mit Ausnahme von implantierten oder infizierten Produkten" versehen sind. Darauf kann in der VREG verzichtet werden: Artikel 2 Absatz 3 nimmt die Geräte, die ausschliesslich für professionelle Tätigkeiten bestimmt sind, von den Vorschriften über die Rücknahme, Rückgabe und Finanzierung aus. Bei implantier- ten Produkten handelt es sich um Geräte, die ausschliesslich für professionelle Tätigkeiten bestimmt sind. Für infizierte Geräte gelten in der Schweiz die Vorschriften der Verordnung vom 9. Mai 2012 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Ein- schliessungsverordnung, ESV, SR 814.912) und der Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganis- men (SAMV, SR 832.321), welche regeln, wie die Geräte vor der Entsorgung behandelt wer- den müssen, damit die Infektion inaktiviert wird. Bei der Entsorgung selber gelten sie dann nicht mehr als infizierte, sondern normale Elektronikgeräte.

Buchstabe a Ziffer 11 ist ebenfalls neu und stellt sicher, dass auch für elektrische und elekt- ronische Geräte nach Artikel 3 Absatz 1, die nicht klar einer Kategorie zugeordnet werden können, die VREG grundsätzlich gilt. Als Beispiel sind die Tiefkühlregale des Lebensmittel- Detailhandels zu nennen, die weder den Haushaltsgeräten noch einer anderen Kategorie zugeordnet werden können. Nach Artikel 2 Absatz 3 gelten für sie aber wiederum nur die Vorschriften der VREG über die Entsorgung von Geräten.

Die Photovoltaikmodule in Buchstabe b werden neu aufgenommen, wie in der revidierten WEEE-Richtlinie der EU, obschon sie keine elektrisch betriebenen Geräte sind. Mittelfristig ist mit einem steigenden Anfall alter Module mit grossem Verwertungspotenzial (z.B. für Aluminium oder Glas) zu rechnen.

Art. 5 Rückgabepflicht

Die Pflicht, Altgeräte separat zurückzugeben, besteht bereits in der geltenden VREG. Hier sind jetzt explizit auch die Bestandteile von Geräten dieser Rückgabepflicht unterstellt, weil sichergestellt werden soll, dass Bestandteile ebenfalls umweltverträglich entsorgt werden. Die Gratis-Rücknahmepflicht für Bestandteile ist aber in der Folge differenziert geregelt.

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Art. 6 Rücknahmepflicht

Die zwischen Händlern und Herstellern differenzierten Rücknahmeverpflichtungen für Gerä- te, die in der geltenden VREG enthalten ist, haben sich bewährt. Sie werden im Grundsatz in die neue Verordnung übernommen..

Absatz 1 regelt die Rücknahmepflicht durch Händler. Händler müssen diejenigen Arten von Geräten, die in ihrem Handelssortiment enthalten sind, kostenlos zurücknehmen. Aus- schliesslich im Detailhandel (und nicht Zwischenhandel) tätige Händler sind nur den einzel- nen Konsumenten und Konsumentinnen gegenüber rücknahmepflichtig, aber nicht gegen- über anderen Händlern. Die Rücknahmepflicht gilt auch für Händler, die elektrische oder elektronische Geräte nicht dauernd, jedoch im Rahmen regelmässiger Aktionen anbieten.

Die Rücknahmeverpflichtungen für Bestandteile von Geräten sind differenziert geregelt. Pri- vate sollen die Möglichkeit haben, einzelne Bestandteile (z.B. ausgetauschte Laufwerke) gratis zurückzugeben. Hingegen sind die Rücknahmepflichtigen nicht zur Gratis-Rücknahme gegenüber Personen verpflichtet, die alte Geräte gewerbsmässig zerlegen, leicht verwertba- re oder als Ersatzteile verwendbare Bestandteile entfernen und nur die wertlosen Bestandtei- le zurückgeben. Diese müssen die Bestandteile auf eigene Kosten umweltverträglich entsor- gen (siehe Art. 8). Damit können Händler und Hersteller die kostenlose Entgegennahme und Entsorgung von wertlosen Bestandteilen verweigern, wenn diese z. B. in grösseren Mengen von Personen gebracht werden, die Altgeräte zerlegen oder reparieren.

Absatz 2 regelt die Rücknahmepflicht durch Hersteller. Hersteller (und damit auch Importeu- re), die keine Geräte direkt an Endverbraucher abgeben, müssen nur Geräte der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos entgegennehmen, also nicht z.B. alle PC- Marken (wie dies ein Händler muss, der eine oder mehrere PC-Marken im Sortiment hat), sondern nur "ihre" Marke. Hersteller/Importeure, die Geräte an einem Verkaufspunkt im De- tailverkauf an Konsumenten und Konsumentinnen abgeben, müssen hingegen, wie die Händler, alle Gerätearten, die sie im Sortiment führen, von den Endverbrauchern gratis zu- rück nehmen. Auch hier gilt die Rücknahmepflicht von Bestandteilen von Geräten nur ge- genüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern.

Absatz 3 soll den Endverbrauchern die Rückgabe von Geräten und Bestandteilen bei den Verkaufsstellen von Geräten möglichst einfach machen, indem die Rücknahme während der ganzen Öffnungszeiten des Geschäftes dort möglich sein muss. Händler und Hersteller, die keine Geräte an Endverbraucher abgeben, sondern nur Zwischenhändler beliefern und somit keine Verkaufsstelle betreiben, können hingegen Dritte mit der Rücknahme beauftragen. Beispielsweise ist ein Hersteller von Kühlschränken nicht verpflichtet, alte Geräte seiner Marken, die von den Elektrofachgeschäften zurückgenommen werden, an seinem Ge- schäftssitz entgegen zu nehmen. Er kann die Lieferung direkt an eine andere Adresse, z.B. direkt an einen Recyclingbetrieb, organisieren. Dem zurückgebenden Detailhändler dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

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Art. 7 Kennzeichungs- und Informationspflicht

Die Bestimmung des Absatz 1 wurde neu aufgenommen. Sie stellt klar, dass Geräte auch in der Schweiz mit dem von der EU vorgeschriebenen Symbol der durchgestrichenen Müllton- ne versehen sein müssen. Die Kennzeichnung kann auf der Verpackung, der Gebrauchsan- weisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn dies auf dem Gerät selber nicht möglich ist, z.B weil es dafür zu klein ist.

In der Praxis ist die Kennzeichnung in den allermeisten Fällen schon heute vorhanden, da Geräte kaum mehr allein für den schweizerischen Markt hergestellt werden.

Absatz 2 stellt klar, dass an gut sichtbarer Stelle im Verkaufsgeschäft auf die Geräte- und Bestandteilerücknahme und -verwertung hingewiesen wird. Wo genau im Geschäft das im Einzelfall ist, ist dem Betreiber der Verkaufsstelle überlassen.

Art. 8 Entsorgungspflicht

Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 5 Absatz 1 der geltenden VREG, ausgeweitet auf die öffentlichen Sammelstellen, welche im geltenden Verordnungstext fälschlicherweise fehlen. Rücknahmepflichtige Hersteller/Importeure und Händler sowie auch die Betreiber von öffent- lichen Sammlungen und Sammelstellen müssen die Geräte entsorgen, die sie nicht weiter- verwenden oder ihrerseits an einen anderen Rücknahmepflichtigen weitergeben (z.B. der Händler an den Importeur). Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten sind je nach gefährlichen Eigenschaften auch "kontrollpflichtige Abfälle" oder "Sonderabfälle" nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610). Die Ver- ordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA, SR 814.610.1) enthält unter den Abfallcodes 16 02 09 - 16 02 98 die entsprechenden Einträge und Klassierungen. Die Entsorgung von solchen Geräten muss deshalb bei einem Unter- nehmen erfolgen, das eine entsprechende Bewilligung nach VeVA des Kantons besitzt. Ex- porte von Altgeräten zur Entsorgung müssen gemäss VeVA von BAFU bewilligt werden.

Absatz 2 ist eine nötige Präzisierung. Reparaturwerkstätten oder andere Unternehmen, die Geräte zerlegen und Teile weiterverwenden, müssen ihre nicht verwendbaren Bestandteile auf eigene Kosten entsorgen. Nur für Bestandteile, die von Endverbrauchern zurückgegeben werden, besteht die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme (s. Art. 6 Abs. 1 und 2).

Art. 9 Anforderungen an die Entsorgung

Absatz 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 6 VREG, wurde aber redak- tionell angepasst und ergänzt mit den Anforderungen an die Rückgewinnung seltener techni- scher Metalle (Buchstabe b). Damit soll ein Anreiz für Innovationen zur Erhöhung der Res- sourceneffizienz gesetzt werden. Seltene technische Metalle werden neu als möglichst zu verwertende Anteile in diesen Artikel aufgenommen.

Absatz 2 schafft die Grundlage dafür, dass bei Bedarf bestimmte Geräte separat gesam- melt, zwischengelagert und letztendlich verwertet werden, wenn dadurch eine dem Stand der Technik entsprechende Verwertung einzelner Anteile, die aus dem üblichen Sammelgut nicht

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herausgeholt werden könnten, ermöglicht wird. In der entsprechenden Vollzugshilfe zum Stand der Technik der Geräteentsorgung wird aufgeführt, welche Geräte so getrennt ge- sammelt werden sollen. Betroffen könnten beispielsweise Geräte sein, die für die Rückge- winnung von seltenen technischen Metallen geeignet sind, wie Smartphones, GPS oder Tablet-PC.

Absatz 3 soll die Verpflichtung des BAFU zum Erlass von Vollzugshilfen für die Entsorgung von Geräten und die diesbezügliche Zusammenarbeit mit Kantonen und Branchen veran- kern, da die heutige Praxis mit den unregelmässigen und oft verspäteten Aktualisierungen von "Faktenblättern" weder den kantonalen Vollzugsstellen noch den betroffenen Recycling- unternehmen richtig nützt. Da die Verordnung selbst bloss die Grundsätze und Ziele für die umweltverträgliche Verwertung von Geräten umschreibt, kommt den Vollzugshilfen zum Stand der Technik eine grosse Bedeutung zu. Für eine sich rasch entwickelnde Recycling- branche ist eine laufende und zeitgerechte Weiterentwicklung und Anpassung der Vollzugs- praxis wichtig. Für die Erarbeitung der Vollzugshilfen muss das BAFU mit den Kantonen und den betroffenen Branchen zusammenarbeiten. Als Grundlagen werden bestehende Doku- mente berücksichtigt, z.B. die technischen Regelungen der WEEE-Richtlinie der EU, Bran- chenvereinbarungen wie das von der Vereinigung europäischer Systembetreiber "WEEE- Forum" 5 vorgeschlagene Label WEEELABEX 6 oder die von der EMPA ausgearbeiteten Technischen Vorschriften von SWICO/SENS.

Art. 10 Gebührenpflicht

In Absatz 1 wird die grundsätzliche Pflicht von Geräteherstellern und –importeuren zur Ent- richtung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr nach Art. 32a bis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) eingeführt. Die Gebühr muss gemäss den Vorgaben des USG an eine vom BAFU beauftragte, private Organisation entrichtet werden. Es beste- hen bereits Erfahrungen mit vorgezogenen Entsorgungsgebühren bei den Batterien (Chemi- kalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) und bei Getränkeflaschen aus Glas (Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen, VGV, SR 814.621). Die Organisation sorgt mit geeigneten Massnahmen dafür, dass die Marktteilnehmer über ihre Pflichten orientiert werden.

Die Gebührenpflicht gemäss Absatz 2 gilt auch für Unternehmen und Organisationen, die Geräte per Internet oder im Reiseverkehr selber einführen und nicht damit handeln. Die im- portierenden Unternehmen und Organisationen unterliegen der Meldepflicht nach Artikel 12. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Dritte die Gebührenpflicht übernehmen. Ausländische Versandhändler können z.B. die von ihnen in die Schweiz verkauften Geräte bei der Organi- sation melden und dafür die VEG bezahlen, oder bei einem Finanzierungs- und Entsor- gungssystem mitmachen. Damit stellen sie - als Kundenservice - sicher, dass ihre Kunden kein Schweizer Recht verletzen. Eine entsprechende Regelung für Private, die ihre Geräte im Ausland kaufen, wird nicht getroffen. Sie wäre in der Praxis nicht umsetzbar.

Absatz 3 beschreibt die Schnittstelle zwischen der neuen Gebührenpflicht, mit der insbe- sondere die Trittbrettfahrer eingebunden werden, und den bereits heute bestehenden freiwil- ligen Systemen der Branchen. Hersteller/Importeure können vom BAFU auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit werden, wenn sie einen vorgezogenen Entsorgungsbeitrag an ein privates System für die Entsorgung von Geräten und deren Finanzierung entrichten, das

5 European Association of Electrical and Electronic Waste Take Back Systems 6 WEEE Label of Excellence

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gewisse Anforderungen erfüllt (Art. 18). Insbesondere muss das System die umweltverträgli- che Entsorgung der in Verkehr gebrachten Geräte sicherstellen.

Damit können bestehende Systeme weiterhin auf privatwirtschaftlicher Basis ihre wichtige Rolle bei der Separatsammlung und umweltverträglichen Verwertung der Geräte überneh- men. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass von den Branchen weitere Systeme aufgebaut werden, z.B. für die neu in die Verordnung aufgenommenen Photovoltaikmodule.

Systembetreiber können die Gesuche für ihre teilnehmenden Hersteller und Importeure kol- lektiv einreichen.

Art. 11 Höhe der Gebühr

Absatz 1 regelt den Rahmen für die Höhe der VEG, die von der vom Bund beauftragten pri- vaten Organisation erhoben wird. Die Obergrenze von Fr. 7.- pro kg Gerätegewicht deckt nach den heutigen Erfahrungen das Recycling von Geräten ab.

Absatz 2 sieht vor, dass die Gebühr ausnahmsweise bis zu Fr. 25.- pro kg Geräte betragen kann. Dies ist nötig, da in Einzelfällen aufgrund von gefährlichen Eigenschaften bestimmte Geräte sehr speziell entsorgt werden müssen und der Entsorgungspreis den Rahmen nach Absatz 1 sprengen kann. Ein Beispiel dafür sind Hochdruck-Gasentladungslampen, deren Entsorgungskosten wegen der hohen Sicherheitsanforderungen über dem oberen Rahmen von Fr. 7.-/kg liegen können.

Anderseits kann das Recycling von bestimmten Geräten selbsttragend sein, weil der Erlös aus den gewonnenen Wertstoffen die Entsorgungskosten deckt, so dass diese Geräte ge- mäss Absatz 3 von der VEG ausgenommen werden können.

Gemäss Absatz 4 werden die detaillierten Gebührentarife durch das UVEK in einer Verord- nung festgelegt, jährlich überprüft und bei Bedarf an die Marktgegebenheiten anpassen.

Art. 12 Meldepflichten

Absatz 1 regelt die Meldepflichten der Gebührenpflichtigen gegenüber der vom Bund beauf- tragte privaten Organisation. Damit diese die für die Erhebung der Gebühr benötigten Daten erhält, müssen Gebührenpflichtige Anzahl und Gewicht der in Verkehr gebrachten Geräte melden. Den Detaillierungsgrad dieser Meldungen, insbesondere welche Gerätearten inner- halb einer Kategorie unterschieden werden müssen, soll die Organisation vorgeben. Die vor- gegebene Häufigkeit der Meldung ist bei Herstellern/Importeuren grundsätzlich monatlich; es wird der Organisation jedoch überlassen, mit einzelnen Gebührenpflichtigen andere Interval- le zu vereinbaren. Bei juristischen Personen, die Geräte für ihren Eigengebrauch einführen, ist eine monatliche Meldepflicht nicht sinnvoll, die Meldung erfolgt bei effektiver Einfuhr.

Absatz 2 regelt die Meldepflichten der Hersteller/Importeure, die von der Gebührenpflicht befreit wurden. Diese müssen dem Systembetreiber oder den Systembetreibern, denen sie VRB entrichten, die für die Erhebung der Beiträge nötigen Informationen melden. Es ist Sa- che der Systembetreiber, die Vorgaben für und die Häufigkeit der Meldungen festzulegen.

Absatz 3 verpflichtet die Systembetreiber, dem BAFU zu melden, wenn ein von der Gebühr befreiter Hersteller den VRB nicht bezahlt. Die Meldung ist nötig, weil Hersteller und Impor- teure, die den Beitrag an die Systembetreiber nicht bezahlen, der vom Bund beauftragten privaten Organisation gegenüber gebührenpflichtig werden. Die Systembetreiber sind zu dieser Meldung verpflichtet, weil es eine für den Vollzug der VEG-Pflicht durch den Bund erforderliche Auskunft ist (Art. 46 Abs. 1 USG).

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Art. 13 Fälligkeit der Gebühr und Zahlungsfrist

Die administrativen Regelungen bezüglich Erhebung der VEG entspricht den Regelungen, wie sie auch für die VEG bei Batterien in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthalten sind und sich dort bewährt haben.

Art. 14 Verwendung der Gebühr

Buchstabe a: Die vom Bund beauftragte und beaufsichtigte private Organisation verwendet die Einnahmen aus der VEG primär für Ausgleichszahlungen an die Systembetreiber für die Behandlung und Beförderung von Geräten (nicht aber für die Sammlung bei den Rücknah- mepflichtigen), für die beim Inverkehrbringen eine VEG und nicht ein VRB entrichtet wurde, die aber letztlich in den Rücknahme- und Verwertungssystemen der freiwilligen System- betreiber entsorgt wurden. Damit wird sichergestellt, dass die Systembetreiber nicht weiter- hin Geräte auf eigene Kosten entsorgen müssen, für die sie keine Finanzierungsbeiträge erhalten.

Der Anteil an Geräten, für die eine VEG bezahlt wurde und die über die Sammlung bei Händ- lern, Herstellern oder öffentlichen Sammelstellen zur Entsorgung gelangen und für deren Entsorgung die Systembetreiber aufkommen, muss regelmässig erhoben werden, z.B. auf- grund von Warenkorbanalysen des gesammelten und entsorgten Geräte-Mixes. Dazu wird es nötig sein, periodisch bei den Verwertungsbetrieben repräsentative Muster aus den Liefe- rungen von gesammelten Altgeräten bezüglich Gerätekategorien auszuzählen und auf das gesamte Sammelgut hochzurechnen. Die Meldungen der Hersteller/Importeure über ihre in Verkehr gebrachten Geräte an die vom Bund beauftragte Organisation und an die System- betreiber (Art. 12 Abs. 1) zeigen auf, wie viele Geräte der einzelnen Arten VEG-belastet und wie viele VRB-belastet sind. Diese Verteilung kann dann auf die Gesamtmenge an gesam- melten und entsorgten Geräten angewendet werden und so der Anteil der VEG-belasteten und von den Systembetreibern entsorgten Geräte ermittelt werden.

Ausgleichszahlungen werden auch geleistet für die Entschädigung von öffentlichen Sammel- stellen, zu welchen die Systembetreiber gemäss Artikel 18 Buchstabe a verpflichtet sind.

Buchstabe b: Die Organisation muss auch Entschädigungen an Rücknahmepflichtige leis- ten, welche nachweislich Geräte, für die eine VEG entrichtet wurde, selber von einem dazu berechtigten Entsorger verwerten lassen. Dies ist nötig, weil die Rücknahmepflichtigen nicht gezwungen werden können, sich einem System anzuschliessen und deshalb die Freiheit haben müssen, selber für die umweltverträgliche Verwertung zu sorgen. Entschädigungsbe- rechtigt sind hier die Beförderung der gesammelten Geräte vom Rücknahmepflichtigen zur Verwertungsanlage und die dortige Behandlung der Geräte. Die Sammlung und Zwischenla- gerung beim Rücknahmepflichtigen ist nicht entschädigungsberechtigt.

Buchstabe c: Die Gebühren müssen so angesetzt werden, dass die Organisation ihre Tätig- keiten, die mit dem Auftrag des BAFU verbunden sind, finanzieren kann,. Zu den Tätigkeiten der Organisation gehören auch Informationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Separat- sammlung und Verwertung von Geräten, z.B. zur Verbesserung der Geräterückgabe durch die Kunden. Die Organisation kann sich zu diesem Zweck auch an den Informationstätigkei- ten der Systembetreiber beteiligen, anstatt eigene Kampagnen durchführen. Angesichts der Beschränkung der dafür zulässigen Mittel auf 15% der Gebühreneinnahmen dürfte dies die effektivste Lösung sein.

Art. 15 Zahlungsvoraussetzungen

Dieser Artikel regelt die Verfahren und Kriterien, nach welchen die VEG-Organisation Ent- schädigungen und Ausgleichszahlungen entrichtet.

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Es ist dafür nach Absatz 1 ein Gesuch notwendig, welches jeweils bis spätestens Ende März des auf die Tätigkeit folgenden Jahres eingereicht werden muss. Eine frühere Einrei- chung ist möglich. Die Organisation kann Formulare für die Gesuchseinreichung bereitstel- len.

Absatz 2 stellt klar, dass die Organisation die Zahlungen nur leistet, wenn die erbrachte Ent- sorgungsleistung umweltverträglich, nach dem Stand der Technik und wirtschaftlich durchge- führt wurde.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass der Organisation nur die aus der VEG eingehenden Mittel zur Verfügung stehen. Falls diese für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen, hat das UVEK im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Gebühren nach Art. 11 Abs. 2 VREG eine Erhöhung der Gebühr zu prüfen. Die Organisation wird die berechtigten Forderungen bezah- len, sobald ihr dafür wieder genügend Mittel, allenfalls nach einer Gebührenanpassung, zur Verfügung stehen.

Art. 16 Organisation

Der Artikel enthält Grundsätze für das vertragliche Verhältnis zwischen dem Bund und der vom Bund beauftragten privaten Organisation sowie die generellen Anforderungen an die Organisation. Auch dies entspricht dem Modell, wie es in der ChemRRV für die Finanzierung der Batterieentsorgung geregelt ist. Das BAFU schliesst mit der Organisation einen öffent- lich-rechtlichen Vertrag ab, welcher der Organisation hoheitliche Befugnisse, insbesondere zum Erlass von Verfügungen einräumt.

Absatz 5 regelt die Zusammenarbeit der Organisation mit der Eidgenössischen Zollverwal- tung EZV. Falls die Organisation Hinweise hat, dass ein Importeur seiner Meldepflicht nach Artikel 12 nicht nachkommt, kann sie von der EZV die dort vorhandenen Daten über Importe des betroffenen Unternehmens erhalten. Die Zollbehörde wird keine speziellen Erhebungen machen, sondern die Daten so liefern, wie sie aus den normalen Zollanmeldungen vorliegen. Aktive Einfuhrkontrollen durch die Zollverwaltung sind nicht vorgesehen.

Art. 17 Aufsicht über die Organisation

Absatz 1 und 2 regeln die Aufsicht des Bundes über die von ihm beauftragte private Organi- sation und entsprechen dem Modell, wie es in der ChemRRV für die Finanzierung der Batte- rieentsorgung erfolgreich geregelt ist.

Absatz 3 und 4 regeln die jährliche Berichterstattung der Organisation. Diese enthält grund- sätzlich dieselben Elemente wie der in Artikel 19 von den Systembetreibern geforderte Jah- resbericht. Die Angaben nach Buchstabe e stehen der Organisation jedoch nur zur Verf ü- gung für gebührenbelastete Geräte, für welche die Organisation direkte Entsorgungskosten gezahlt hat (Art. 14 Bst. b) Der Bericht wird vom BAFU veröffentlicht, unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.

Art. 18 Anforderungen an Systembetreiber

Systembetreiber müssen gewisse Anforderungen erfüllen, damit die Hersteller/ Importeure, die Beiträge an ihre Systeme leisten, von der Gebühr befreit werden können (Art. 10 Abs. 3). Die heute tätigen Systembetreiber sollten diese Anforderungen in aller Regel einhalten kön- nen.

Buchstabe a: Systembetreiber müssen kostenorientierte Beiträge erheben und sie für die umweltverträgliche Entsorgung der Geräte nach dem Stand der Technik verwenden. Sie müssen auch öffentliche Sammlungen und Sammelstelle, die von nicht rücknahmepflichtigen Betreibern geführt werden, entschädigen. Die Entschädigung soll für einen wirtschaftlich gut

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organisierten Betrieb die spezifischen Zusatzkosten für die Gerätesammelstelle abdecken. Solche Betreiber sind z.B. die von den Städten und Gemeinden geführten Sammelstellen (Recyclinghöfe, Ökihöfe, Déchetteries etc.) oder Geräte-Sammelstellen bei Abfallbehand- lungsanlagen oder bei Recyclingunternehmen.

Buchstabe b: Die Beiträge werden von den Systembetreibern aufgrund der voraussichtli- chen Entsorgungskosten berechnet. Die Beiträge sind abhängig von der voraussichtlichen Anzahl der während einem bestimmten Zeitraum zurückgebrachten Geräte und den Preisen für Transport und Recycling. Die Berechnungsgrundlagen sollen offen gelegt werden, jedoch ist das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis zu wahren.

Buchstabe c: Systembetreiber müssen sicherstellen, dass sie die umweltverträgliche Ent- sorgung von Geräten mindestens einer Kategorie nach Artikel 4 schweizweit flächendeckend sicherstellen, d.h. die Entsorgung sowohl in den Zentren wie auch in den abgelegenen Ge- bieten garantieren. Sie dürfen zudem nicht einzelne Hersteller, Händler oder Gerätemarken bevorzugen und andere benachteiligen. So würde ein Hersteller, der selber ein Rücknahme- und Finanzierungsystem zu Entsorgung seiner eigenen Geräte betreibt und ausschliesslich Geräte seiner eigenen Marken entsorgt, die Anforderungen an einen Systembetreiber nicht erfüllen. Auch ein Systembetreiber, der z.B. nur die umweltverträgliche Entsorgung von Kühlschränken finanziert und durchführt, und nicht der ganzen Kategorie der Haushaltgeräte, erfüllt die Anforderungen nicht. All diese Anforderungen sind wichtig, um ein mögliches "Ro- sinenpicken" in Bezug auf Regionen, Marken oder Gerätetypen auf Seiten der Branchensys- teme zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten ihre Altgeräte in der ganzen Schweiz nicht nur kostenlos, sondern auch einfach und ohne grossen zeitlichen Aufwand zurückgeben können. Nur so lässt sich langfristig das heute er- reichte Niveau der Separatsammlung und Verwertung halten bzw. noch weiter verbessern.

Buchstabe d: Zu den erwarteten Leistungen eines Systembetreibers gehören auch die in einem verhältnismässigen Rahmen gehaltenen Kommunikationstätigkeiten zur Sicherstel- lung einer hohen Rücklaufrate sowie ein gewisses Engagement bei der Mitfinanzierung von Forschung und Entwicklung über die verbesserte Rückgewinnung von Ressourcen.

Buchstabe e: Systembetreiber müssen, wie auch die vom Bund beauftragte Organisation , eine unabhängige Stelle mit der Revision betrauen.

Buchstabe f: Die Systembetreiber müssen, wie auch die vom Bund beauftragte Organisati- on, gewisse Berichterstattungspflichten (Art. 19) erfüllen.

Buchstabe g: Systembetreiber müssen einen Geschäftssitz in der Schweiz haben. Dies stellt sicher, dass der Vollzug durch das BAFU und die sinnvolle Zusammenarbeit zwischen den Systembetreibern und der vom Bund beauftragten Organisation mit vernünftigem Auf- wand möglich sind.

Art. 19 Berichterstattungspflicht der Systembetreiber

Der geforderte Jahresbericht muss die gleichen Elemente enthalten wie der von der Organi- sation verlangte Bericht (Art. 17 Abs. 3). Zusätzlich ist noch ein Verzeichnis aller Hersteller und Importeure, die dem Systembetreiber Beiträge leisten, in den Bericht aufzunehmen. Arti- kel 46 Absatz 2 USG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, von den Systembetreibern die in Artikel 19 genannten Angaben insbesondere über die gesammelten Geräte und die Entsor- gungstätigkeiten zu verlangen.

Art. 20 Verfahren

Der Artikel regelt Verfahrensfragen bezüglich Entscheide der Behörden und der vom Bund beauftragen privaten Organisation und entspricht dem Modell, wie es in der ChemRRV für

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die Finanzierung der Batterieentsorgung geregelt ist. Die vom Bund beauftragte Organisation ist zum Erlass von Verfügungen befugt. Solche Verfügungen können beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden.

Art. 21 Vollzug

Entsprechend den generellen Regelungen des USG zur Vollzugszuständigkeit (Art. 36 ff. USG) obliegt der Vollzug der VREG grundsätzlich den Kantonen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Rückgabe-, Rücknahme-, Kennzeichnungs- und Informations- pflichten eingehalten werden und dass die Entsorgung der Geräte den Anforderungen der VREG und dem Stand der Technik entspricht.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die geltende VREG vom 14. Januar 1998 wird als Ganzes aufgehoben und durch die revi- dierte Fassung ersetzt.

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Änderung der Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli 2000 über Geträn- keverpackungen (VGV, SR 814.621) hat mit der VREG nichts zu tun, es geht um die Anpas- sung der Frist für die Berichterstattung der vom Bund für die Erhebung und Verwendung der Gebühr bei Getränkeverpackungen aus Glas beauftragten Organisation. Der geltende Ter- min vom 31. Mai wurde bei der Ausformulierung der VGV in Unkenntnisse der konkreten Abläufe, die nötig sind, um das VEG-Jahr buchhalterisch und revisionskonform bei den Ge- meinden und nachträglich bei der VetroSwiss abzuschliessen, festgesetzt. Insbesondere die effektive Zeit um die Quelldaten der Entschädigungsansprüche der einzelnen Gemeinden zu bekommen und die Rekursfrist nach Veröffentlichung des Verteilschlüssels wurden nicht der Realität entsprechend eingeschätzt. Der effektive Ablauf, wie er bis heute gehandhabt wur- de, endet de facto jeweils erst Ende August des Folgejahrs. Deshalb ist die Frist für die Be- richterstattung auf den 31. August anzusetzen.

2. Die Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005

(ChemRRV, SR 814.81) betrifft nur die Anpassung des neuen Datums für die revidierte VREG.

Art. 24 Übergangsbestimmung

Die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2015 räumt allen Beteiligten die Zeit ein, sich auf die neue Vorschriften vorzubereiten. Für die Prüfung der Befreiungsgesuche und deren Bewilli- gung, sowie für die öffentliche Ausschreibung und Auftragsvergabe an die vom Bund beauf- tragte Organisation wird auch das BAFU auf eine genügend lange Übergangsfrist angewie- sen sein.

Art. 25 Inkrafttreten

Damit eine klare Abgrenzung bei den Zahlungs- und Berichterstattungspflichten möglich ist, ist geplant, die Verordnung auf Jahresanfang 2014 in Kraft zu setzen.

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4. Verhältnis zum internationalen Recht

Es gibt keine internationalen Verpflichtungen, die mit der VREG im Konflikt stehen. Die EU- Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 197/38 vom 24.07.2012 gilt für die Schweiz nicht. Sie verfolgt aber die gleichen Zielsetzungen wie die schweizerischen Vorschriften. Im Voll- zug unterscheiden sich die Vorschriften der VREG in mehreren Punkten von denjenigen der EU, namentlich was die Unterscheidung von Altgeräten der Privaten oder aus Unternehmen betrifft, sowie die Rolle der Gemeinden bei der Altgerätesammlung und die Finanzierung der Entsorgung .

5. Ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen

a. Bessere Nutzung von Wertstoffen aus Abfällen

Die drei bestehenden Systeme SENS, SLRS und SWICO entsorgen heute insgesamt rund 120'000 Tonnen Geräteabfälle. Mit der revidierten Verordnung fallen neue Gerätegruppen unter die Entsorgungsvorschriften, namentlich medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten, Photovoltaik-Module sowie bestimmte Geräte aus Bauten oder Fahrzeugen. Die Mengen an elektrischen und elektronischen Altgeräten, die von der VREG erfasst werden, nehmen somit auch in der Schweiz zu. Da Hersteller und Im- porteure heute weder die Einfuhr noch den Absatz melden müssen, und auch keine umfas- sende und entsprechend detaillierte Geräte- Importstatistik besteht, können die daraus resul- tierenden Abfallmengen nicht verlässlich abgeschätzt werden. Einen Hinweis liefert die Fest- stellung, dass die bestehenden Systeme ca. 5'000 Tonnen Geräte zur Entsorgung entge- gennehmen, die heute noch nicht unter die VREG fallen. Falls dies - hoch geschätzt - der Hälfte dieser Geräte entsprechen sollte, dann kann mit einer Zunahme der Menge allein durch den Einbezug neuer Gerätekategorien um mindestens 8 - 10% oder ca. 10'000 - 12'000 Tonnen gerechnet werden, vermutlich mehr. Nicht direkt bezifferbar ist die Geräte- menge, die durch den Ausbau aus Fahrzeugen und Bauten zusätzlich zurückgewonnen wer- den kann; aufgrund der beobachtbaren technischen Entwicklungen wird sie aber erheblich sein.

Mit der aktualisierten und breit abgestützten Umschreibung des Standes der Technik der Geräteentsorgung wird für diese wie für die bereits der VREG unterstehenden Altgeräte die Behandlungsqualität und damit der Verwertungsanteil verbessert

b. Gerechtere und umfassende Finanzierung der Geräteentsorgung

Die VREG in der vorgeschlagenen neuen Fassung enthält eine neue Abgabe für die betrof- fenen Wirtschaftszweige. Faktisch resultiert daraus jedoch keine neue Ausgabe für die meis- ten Marktteilnehmer, da die weitaus grösste Zahl der Marktteilnehmer bereits bei einem der heutigen freiwilligen Systeme mitmacht. Durch die Einführung einer VEG auf in der Schweiz in Verkehr gebrachte Geräte haben alle Branchenteilnehmer gleich lange Spiesse bezüglich der vorgezogenen Bezahlung der späteren Entsorgungskosten. Gleichzeitig wird sicherge- stellt, dass freiwillige Systeme wie bis anhin ihre unverzichtbare Rolle spielen.

Die heutigen Systeme SENS, SLRS, SWICO erheben von ihren Partnern vorgezogene Re- cyclingbeiträge in der Höhe von insgesamt rund CHF 70 Mio., was einem durchschnittlichen Beitrag von rund 60 Rappen pro kg Gerätegewicht entspricht.

Die Höhe der neuen VEG-Abgabe ist entsprechend den effektiven Kosten festzulegen und anzupassen. Falls nur gerade 2% der hergestellten/importierten Geräte mit einer VEG vorf i-

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nanziert werden, kann aufgrund der heutigen Zahlen und der von den freiwilligen Systemen erhobenen Finanzierungsbeiträgen mit Einnahmen von ca. CHF 1.4 Mio. gerechnet werden, bei 5% wären es CHF 4.2 Millionen. Dieses Geld steht für die Finanzierung der umweltver- träglichen Verwertung von Geräten zur Verfügung.

6. Auswirkungen für Bund und Kantone

Für die Kantone ergeben sich aus den neuen Vorschriften der VREG keine zusätzlichen Vollzugsaufgaben. Beim Bundesamt für Umwelt wird die zuständige Abteilung mit neuen Aufgaben betraut und muss einer vollen Stelle verstärkt werden. Es handelt sich um folgen- de zusätzliche Aufgaben:

a. Ausarbeitung und periodische Anpassung der technischen Standards für das Gerä- terecycling (Art. 9) Die weitere Verbesserung der Ressourceneffizienz bei der Rückgewinnung von Rohstoffen aus Altgeräten ist ein wichtiges Ziel der Revision. Mit der revidierten Verordnung fallen neue Gerätegruppen unter die Entsorgungsvorschriften, namentlich medizinische Geräte, Über- wachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten, Photovoltaik-Module sowie be- stimmte Geräte aus Bauten oder Fahrzeugen. Die Ausarbeitung und periodische Anpassung von Vollzugshilfen ist dabei zentral, z.B: für die sachgerechte Verwertung der neu einbezo- genen Gerätegruppen oder für die Rückgewinnung seltener technischer Metalle. Dazu kommt, dass die zuständige Fachstelle im BAFU bereits bisher die zeit- und fachgerechte Ausarbeitung und periodische Anpassung der von den Kantonen und Unternehmen dringend benötigten Vollzugshilfen nicht leisten konnte. Diese Situation ist für die kantonalen Voll- zugsbehörden und für die betroffenen Entsorgungsfirmen äusserst unbefriedigend und muss unbedingt verbessert werden muss.

b. Ausschreibung und Vergabe des Auftrags an eine Organisation (Art. 16): Die Ausschreibung erfolgt aufgrund des Auftragsvolumens nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens und muss gemäss Art. 16 Abs. 2 der revidierten VREG alle 5 Jahre wiederholt werden. Die zuständige Fachstelle beim BAFU begleitet die Erarbeitung der Aus- schreibungsunterlagen aus fachlicher Sicht und schliesst nach Vergabe mit der privaten Or- ganisation den Detailvertrag.

c. Aufsicht über die Organisation (Art 17) Die Aufsichtstätigkeiten umfassen die jährliche Überprüfung und Veröffentlichung von Jah- resbericht und Voranschlag der Organisation, dazu aber auch die Beantwortung von Anfra- gen von Herstellern/Importeuren und von der Organisation selber sowie das Erteilen von Weisungen an die Organisation. Das BAFU muss ebenfalls, als zuständige Fachstelle, für das UVEK die zur Überprüfung der Gebührenhöhe nach Art. 11 Abs. 2 VREG und allfälligen Anpassung nötigen Grundlagen bereitstellen. Dies benötigt insbesondere auch Koordination mit den freiwilligen Systemen.

d. Behandlung der Ausnahmegesuche (Art. 10 Abs. 3) Die vorgesehene kollektive Einreichung der Gesuche für die Befreiung von der VEG-Pflicht für die insgesamt derzeit bereits über 1'200 an freiwillige Systeme angeschlossenen Herstel- ler/Importeure durch die freiwilligen Systeme vereinfacht zwar den Aufwand für die Bearbei- tung durch das BAFU. Trotzdem sind eine anfängliche Prüfung und eine Erfassung der ge- meldeten Firmen notwendig, sowie das Ausstellen der Verfügungen über die Befreiung von der Gebührenpflicht. Anfänglich muss auch bei jedem Systembetreiber geprüft werden, ob sein freiwilliges System den Anforderungen nach Artikel 18 genügt. Im schnelllebigen Markt der Elektro- und Elektronikgeräte mit der grossen Produktevielfalt ist zudem mit häufigen Mutationen und Neuanmeldungen von Herstellern und Importeuren zu rechnen. Schliesslich

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ist wegen der Befristung der Bewilligungen ein wiederkehrender Arbeitsaufwand für die Er- neuerungen zu erwarten.

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