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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Stabstelle Gesetzgebung, 20. Dezember 2011

Anhörungsverfahren zur Verordnung über die Bescheinigungspflich- ten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG)

Erläuternder Bericht

Zusammenfassung Die vorliegende Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) beinhaltet die Umsetzung des mit dem Bun- desgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommenen Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer (DBG). Sie richtet sich an die Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden Mitarbei- teraktien, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiter- beteiligungen einräumen. Die Verordnung listet die notwendigen Angaben auf, welche die Arbeitgeber im Zeitpunkt des Erwerbs von Mitarbeiterbeteiligungen und im Zeitpunkt der Re- alisation des geldwerten Vorteils aus diesen Beteiligungen den Veranlagungsbehörden zu bescheinigen und direkt zu melden haben. Der Umfang der jeweiligen Bescheinigungen be- stimmt sich dabei nach der Art der Mitarbeiterbeteiligung. Die Bescheinigung über Mitarbei- teroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien ist dabei umfangreicher als diejenige über Mitarbeiteraktien oder über Bargeldabfindungen aus Mitarbeiterbeteiligungen. Die Ver- ordnung stellt auch Regeln über die Bescheinigung und Berechnung der geldwerten Vorteile auf, wenn Fälle der anteilsmässigen Besteuerung im internationalen Verhältnis d.h. bei Weg- oder Zuzug der Mitarbeitenden aus der oder in die Schweiz zu lösen sind. Des Wei- teren wird darin aufgezeigt, wie Spezialfälle zu bescheinigen und zu lösen sind. Als Spezial- fälle werden der vorzeitige Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien oder die Rückgabe von Mitarbeiteraktien behandelt. Es finden sich in der Verordnung auch Regeln für die Grenz- gänger sowie Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland und für Mitarbeitende, welche die Mitarbeiterbeteiligung erst nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses realisieren.

1 Einleitung

Die Eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2010 das Bundesgesetz über die Be- steuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommen. Dieses ändert als Mantelerlass das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Nachdem gegen diesen Mantelerlass bis zum 7. April 2011 kein Referendum zu Stande kam, wurde das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen am 10. Juni 2011 vom Bundesrat auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Ziel des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ist – gemäss Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft1 – die Wiederherstellung der Rechtssicher- heit bei der Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen. Während die Besteuerung von Mitarbeiteraktien in der Praxis keine Probleme verursachte, hat die Be- steuerung von Mitarbeiteroptionen zu solchen geführt. Mitarbeiteroptionen wurden je nach Ausgestaltung der Bedingungen in drei verschiedenen Zeitpunkten besteuert. Dies konnte der Zeitpunkt der Zuteilung (Erwerb), des unwiderruflichen Rechtserwerbs (Vesting) oder der Ausübung der Option sein. Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteili- gungen sieht bei der Optionsbesteuerung nur noch zwei Besteuerungszeitpunkte vor, näm- lich den Erwerbs- oder den Ausübungszeitpunkt (vgl. Anhang 1).

Für den Entscheid, wann Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich erfasst werden, sind die Veran- lagungsbehörden auf Informationen der Arbeitgeber angewiesen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Katalog der Bescheinigungs- und Meldepflichten in Artikel 129 Absatz 1 DBG mit der Einfügung des Buchstabens d erweitert. Darin hat er den Bundesrat ermächtigt, die "notwendigen Angaben" für die Bescheinigung bei Einräumung von Mitarbeiterbeteiligun- gen in einer Verordnung zu regeln.

1 BBl 2005 576

1.1 Aussagen des Bundesrates in der Botschaft zum Bundesge-

setz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 17. November 2004 zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen einen neuen Buchstaben in Artikel 129 Absatz 1 vorgeschlagen: 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: d. Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und über die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.

In der Begründung2 führte er an, die Natur des Rechtsgeschäfts von Mitarbeiterbeteiligun- gen, das über mehrere Jahre dauern kann, verlange die Einführung einer besonderen Mel- depflicht. Die Bescheinigungspflicht nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a DBG gegenüber dem Mitarbeiter vermöge im vorliegenden Zusammenhang nicht in jedem Fall zu genügen. Zu denken sei an den Fall, wo die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihre oder seine Option vom Ausland her gegenüber dem schweizerischen Unternehmen ausübe. Von einem sol- chen Mitarbeitenden könne die Bescheinigung mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht einge- fordert werden, obwohl er für den geldwerten Vorteil in der Schweiz steuerpflichtig sei. Na- mentlich seien bei den Optionen die Zuteilung, der Erwerb des Ausübungsrechts und die Ausübung zu bescheinigen.

1.2 Beratung in den Eidgenössischen Räten

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates nahm an der Sitzung vom 17. Februar 2005 nach der Eintretensdebatte einen Antrag von der damaligen Ständerätin Frau Simonetta Sommaruga an. Ihr Antrag, der unverändert dem heutigen Wortlaut von Arti- kel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG entspricht, lautete: 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

d. Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.

Frau Ständerätin Sommaruga begründete ihren Antrag damit, aus der Veranlagungspraxis sei bekannt, dass die Dokumentationspraxis unzureichend sei. Vereinbarte Sperrfristen könnten vom Arbeitgeber abgekürzt werden, es könne auf eine vereinbarte Rückgabe von Aktien bei Stellenwechsel verzichtet oder die Verfügungssperre aufgehoben werden. Des- halb müsse die Dokumentationspflicht präzise umschrieben werden. Die Arbeitgeber sollten die Veranlagungsbehörden über die im laufenden Jahr zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Art, Mengen und Sperrfristen, Erwerbspreis, Verkehrswert der Aktien im Zeitpunkt des Er- werbs) unterrichten. Wichtig sei auch zu wissen, welche Sperrfristen im Berichtsjahr wegge- fallen seien und ob die Optionen ausgeübt wurden. Die technischen Details seien in einer Verordnung zu regeln. Der damalige Bundesrat Herr Hans-Rudolf Merz war mit dem Antrag und mit dem Erlass einer Verordnung einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass die notwendigen Angaben ohne grossen Aufwand durch die Arbeitgeber beizubringen seien. In der Folge wurde dieser Artikel durch die Kommissionen und durch die Räte diskussionslos angenommen.

1.3 Die Auslegung von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG

Artikel 129 DBG regelt die Meldepflicht von Drittpersonen im Veranlagungsverfahren. Diese Meldepflicht unterscheidet sich gegenüber der Bescheinigungspflicht nach Artikel 127 DBG

2 BBl 2005 598

dadurch, dass die Bescheinigung nicht dem Steuerpflichtigen, sondern direkt der Veranla- gungsbehörde zuzustellen ist. Die nachfolgend erwähnten Bescheinigungen werden die Ar- beitgeber in der Regel zusammen mit den Lohnausweisen einreichen.

Es ist davon auszugehen, dass Bescheinigungen sowohl für Mitarbeiteraktien wie auch Mit- arbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen zu erstellen sind, da sich aus dem Wortlaut keine Einschränkung auf den einen oder anderen Typ von Mitarbeiterbeteiligungen finden lässt. Grundsätzlich wird es an den Veranlagungs- behörden liegen, eine endgültige Qualifikation der Mitarbeiterbeteiligungen vorzunehmen. In der Praxis werden aber die Arbeitgeber wegen der grossen Anzahl der involvierten Mitarbei- tenden vor der Einführung der Mitarbeiterbeteiligung in der Regel die Veranlagungsbehörden um eine verbindliche Qualifikation (Vorabbescheid, Steuerruling) ersuchen. Dieses Vorgehen fördert einerseits die Rechtssicherheit. Andererseits kann geklärt werden, welche konkreten Angaben bescheinigt bzw. gemeldet werden müssen, d.h. welche Parameter für den einzel- nen Mitarbeiterbeteiligungsplan für steuerliche Zwecke als notwendig erscheinen. Die nach- stehend angeführten Angaben sind daher standardisierte Erfordernisse, die sich in der Pra- xis bewährt haben. Der Begriff "notwendig" lässt darauf schliessen, dass diese Angaben nicht in jedem Fall abschliessend sind. So ist denkbar, dass im Einzelfall weitere schlüssige Angaben zu melden sind. Von Interesse dürfte beispielsweise sein, wenn die Mitarbeitenden zusätzlich zu einer Mitarbeiterbeteiligung einen Aktionärsbindungsvertrag eingehen. Bei ei- nem Co-Investment dürfte interessieren, was sich die Investoren gegenüber dem Arbeitge- ber ausbedungen haben.

Hinzuweisen ist, dass sich der Wortlaut des Artikel 129 Absatz 1 DBG nun nicht mehr mit dem Wortlaut von Artikel 45 Buchstabe e StHG deckt, obwohl beide Bestimmungen in der Botschaft noch identisch waren. Wie erwähnt, war die Bescheinigungspflicht ursprünglich auf die echten Mitarbeiterbeteiligungen beschränkt. Aus Gründen der Praktikabilität ist davon auszugehen, dass die Kantone Artikel 45 Buchstabe e StHG entsprechend Artikel 129 Ab- satz 1 Buchstabe d DBG auslegen werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Absatz 1 Die Arbeitgeber wollen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Abgabe von Mitarbeiter- beteiligungen in der Regel längerfristig an sich binden. Zu diesem Zweck errichten sie Betei- ligungspläne, in denen sie die Beziehungen zwischen sich und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während des Arbeitsverhältnisses und sogar darüber hinaus umfassend regeln. Für die Veranlagung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist es nicht notwendig, den Veran- lagungsbehörden zusammen mit der Steuererklärung jeweils auch den betreffenden Beteili- gungsplan einzureichen. Mit einer Bescheinigung kann der einkommenssteuerlich relevante ist im Hinblick auf die Veranlagungsarbeiten Rechnung zu tragen, denn die steuerlichen Fol- gen können unterschiedlich sein. So kann beispielsweise eine Option heute erworben wer- den, der geldwerte Vorteil wird aber erst in 10 Jahren realisiert. Bei einer Aktie beispielswei- se kann deren Erwerb mit dem Realisationszeitpunkt des geldwerten Vorteils zusammenfal- len. Für die Veranlagungsbehörden ist es deshalb wichtig zu erfahren, wann die Mitarbeiter- beteiligungen erworben wurden und wann der geldwerte Vorteil angefallen ist. Deshalb ge- hört das zeitliche Element des Erwerbs von Mitarbeiterbeteiligungen und der Realisation des geldwerten Vorteils aus diesen Beteiligungen in den Buchstaben a) und b) zu den wichtigs-

ten Angaben überhaupt, die zu bescheinigen sind. Die Bescheinigung ist als Beilage zum Lohnausweis der kantonalen Steuerbehörde des Sitzkantons einzureichen. Möglich ist auch, die Bescheinigung auf einer weiteren Seite des Lohnausweises zu erstellen.

Absatz 2 In Buchstabe a) wird der Begriff "Mitarbeiteraktien", der in dieser Verordnung in verschiede- nen Artikeln als Oberbegriff verwendet wird, definiert. Diese Definition entspricht sinngemäss dem Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe a DBG. Sie dient der Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen in den nachfolgenden Artikeln 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 13. Wo also von Mitarbeiteraktien die Rede ist, sind stets auch die Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsan- teile oder Beteiligungen anderer Art gemeint. Unter Beteiligungen anderer Art fallen bei- spielsweise die französischen Beteiligungsmodelle, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Anteilsscheine an einer kollektiven Kapitalanlage einräumen, die vom Arbeitgeber errichtet wird und in die der Arbeitgeber eigene Aktien einbringt (vgl. auch die Ausführungen zu den Art. 5 und 6).

Artikel 2 “Vestingperiode“

Im Zusammenhang mit der anteilsmässigen Besteuerung im internationalen Verhältnis nach Artikel 17d DBG ist für die Bescheinigung der Begriff der "Vestingperiode" von Bedeutung. Diesem Begriff liegt derjenige des "Vesting" zu Grunde, welcher von der bisherigen Praxis, der Rechtsprechung und im Bericht der Organization for Economic Cooperation and Deve- lopment (OECD) vom 23. August 2004 "Cross-border Income Tax Issues Arising from Employee Stock Option Plans" verwendet wurde. Die OECD hat damals die anteilsmässige Besteuerung in ihrem Bericht vorgeschlagen, weil der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Optionen in zwei oder mehreren Ländern "verdient" werden kann. Die OECD machte also die anteilsmässige Besteuerung vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig. Der hier vorgeschlagene Begriff der "Vestingperiode" ist mit dem Musterabkommen zur Dop- pelbesteuerung (DBA-MA) konform.

Der Begriff der "Vestingperiode" spielt im Zusammenhang mit der Abgabe von gesperrten Optionen oder von unechten Mitarbeiterbeteiligungen eine grosse Rolle. Weil es sich bei diesem Begriff um keinen Rechtsbegriff handelt, ist es zwingend notwendig, diesen zu defi- nieren. Dies umso mehr, als der Begriff in der Praxis schon heute unterschiedlich interpretiert wird. Das Entstehen des Ausübungsrechts kann nämlich entweder auf den Zeitpunkt fallen, in welchem die Sperrfrist abläuft, oder es kann auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Option als Ganzes (sog. Vesting) abgestellt werden.

Artikel 3 Ausübungsrecht

Zwar fällt bei fast allen Optionsplänen das Vesting mit dem Ablauf der Sperrfrist zusammen. In Ausnahmefällen ist es hingegen auch möglich, dass die Ausübungssperrfrist über den Zeitpunkt des Vesting hinausgeht. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Artikel 17d DBG und auf die Ausführungen in der Botschaft ist es sachgerecht, das Entstehen des Aus- übungsrechts mit dem Vesting oder mit dem Ablauf der Sperrfrist gleichzusetzen, wenn die- se länger als das Vesting ist (vgl. Anhang 2).

2.2 Inhalt der Bescheinigung

Der zweite Abschnitt des vorliegenden Verordnungsentwurfes über die Bescheinigungs- pflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) zählt auf, welche Informationen für die Veranlagungsbehörden notwendig und daher zu bescheinigen sind.

Artikel 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien

Bei Mitarbeiterbeteiligungen, welche die Abgabe von freien oder - was häufiger ist - von ge- sperrten Mitarbeiteraktien einräumen, sind mindestens sieben Tatsachen zu bescheinigen, welche sich in der bisherigen Praxis als sinnvoll erwiesen haben. Buchstabe a) Die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans dient der Zuordnung, da viele Unternehmen mehrere Mitarbeiterbeteiligungspläne mit unterschiedlichen Beteiligungs- instrumenten und für verschiedene Mitarbeitergruppen errichten. Die Arbeitgeber ändern aber auch regelmässig die Bezeichnung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans, wenn auf einen Alten ein Neuer folgt. Buchstabe b) Das Datum des Erwerbs dient der Kontrolle, ob der Verkehrswert der kotierten Aktien richtig ausgewiesen ist. Buchstabe c) Der Verkehrswert der kotierten Aktien ist der Berechnung des geldwerten Vor- teils zu Grunde zu legen. Die Veranlagungsbehörden werden dabei kontrollieren, ob der Ta- gesschlusskurs eingesetzt wurde. Welcher Kurs bei längeren Bezugsfristen anzuwenden ist, wird im geplanten Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zu regeln sein. Es ist davon auszugehen, dass – wie bisher – bei Bezugsfristen von unter zwei Monaten zwecks administrativer Vereinfa- chung ein Durchschnittskurs bescheinigt werden kann. Sind die Mitarbeiteraktien nicht kotiert, haben die Arbeitgeber den Formelwert im Zeitpunkt des Erwerbs anzugeben. Welche Formel anzuwenden ist, wird hier nicht vorgeschrieben. Die Arbeitgeber werden in der Regel die anzuwendende Formel bei der Umsetzung des Plans mit den Steuerbehörden vorgängig vereinbaren. Der zu bescheinigende Formelwert dient auch der Kontrolle, ob bei der Abgabe der vereinbarte Formelwert eingehalten wurde. Dies kann aber auch im Hinblick auf die Rückgabe von Mitarbeiteraktien von Bedeutung sein. In einem solchen Fall darf nämlich die einmal gewählte Berechnungsformel nicht mehr geän- dert werden. Buchstabe d) In der Regel werden gesperrte Mitarbeiteraktien abgeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit dem Erwerb Eigentümer der Aktien und erhalten sämtliche Aktio- närsrechte wie insbesondere das Stimm- und Dividendenrecht. Eine allfällige Sperrfrist schränkt nur - aber immerhin - das Veräusserungsrecht der Aktie ein. Diese Einschränkung hat zur Folge, dass nach Artikel 17b Absatz 2 DBG auf dem Verkehrswert oder dem For- melwert ein Diskont von 6% pro Sperrjahr angewendet wird. Die Sperrfrist ist somit Grundla- ge für die Berechnung des reduzierten Verkehrswertes oder des reduzierten Formelwertes (vgl. Anhang 3). Buchstabe e) Der vereinbarte Erwerbspreis ist schliesslich Grundlage für die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Buchstabe f) Auch die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien ist für die Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils erforderlich. Buchstabe g) Der so berechnete geldwerte Vorteil ist anschliessend im Lohnausweis zu be- scheinigen.

Artikel 5 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitar- beiteraktien

Absatz 1 Nach Artikel 17b Absatz 1 DBG werden frei verfügbare (freie), börsenkotierte Optionen sowie Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Daher kann sinngemäss die gleiche Bescheinigung wie in Artikel 4 erstellt werden. Ein Formelwert kann bei solchen Optionen nicht bescheinigt werden, da stets auf den Börsenkurs (Tagesschlusskurs) abzustellen ist.

Absatz 2 Unter die hier erwähnten Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien fallen frei verfügbare, aber nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen sowie Restricted Stock Units (RSU) oder Restricted Stock Awards (RSA). RSU oder RSA stellen wie Optionen den Erwerb von Aktien des Arbeitgebers in Aussicht. Bedingung ist jedoch, dass im Er-

werbszeitpunkt das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Die Lieferung der Aktien erfolgt da- her nur, wenn diese Bedingung erfüllt wird. Anders als bei den Optionen haben die Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter nicht noch die Möglichkeit, den Ausübungszeitpunkt zu bestimmen. Im Grunde genommen stellen Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien im Sinne vom Artikel 5 ein Versprechen auf Erwerb künftiger Mitarbeiteraktien in Aussicht. Da die Anwartschaften eine Entschädigung für künftige Arbeitsleistungen enthalten, werden sie wegen der Bedin- gungen (Vesting) den Mitarbeiteroptionen gleichgestellt.

Buchstabe a) Ziffer 1 entspricht dem Buchstaben a) unter Artikel 4. Ziffer 2 Hier ist von "Datum der Abgabe" die Rede und nicht wie in Buchstabe b) unter Artikel 4 von "Datum des Erwerbs". Der Begriff "Datum des Erwerbs" wird nur dort verwendet, wo ein Beteiligungsrecht zivilrechtlich auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter übergeht. Ziffer 3 Entsprechend den Ausführungen unter Artikel 3 haben die Arbeitgeber den Erwerb eines Ausübungsrechts zu bescheinigen. Diese Information dient, wie bereits erwähnt, für die anteilsmässige Besteuerung nach Artikel 17d DBG. In der Regel wird der Ablauf der Sperrfrist zu bescheinigen sein. Da je nach Ausgestaltung eines Mitarbeiterbeteiligungspla- nes nicht immer klar ist, in welchem Zeitpunkt das Ausübungsrecht entsteht, empfiehlt es sich, bei der Einholung eines Vorbescheides diese Frage zu regeln. Ziffer 4 entspricht sinngemäss dem Buchstaben f) unter Artikel 4.

Buchstabe b) Im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien ist nach der Bescheinigung im Zeitpunkt der Abgabe eine zweite Bescheinigung über Mitarbeiteropti- onen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien zu erstellen. Während die erste Bescheini- gung vorwiegend die Information der Veranlagungsbehörden bezweckt, soll mit der zweiten Bescheinigung der zu versteuernde geldwerte Vorteil ausgewiesen werden. Ziffer 1 dient dazu, die Herkunft des geldwerten Vorteils festzustellen. Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an einem weiteren Plan teilnimmt, kann damit eine mögliche Verwechs- lung ausgeschlossen werden. Ziffer 2 dient der Kontrolle, ob der Verkehrswert der kotierten Aktie im Ausübungszeitpunkt richtig ausgewiesen wurde. Erwähnt wird hier das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung. Die Fälle in der Praxis sind nicht selten, in welchen die Option als Ganzes oder die bei Ausübung der unechten Mitarbeiterbeteiligung erworbenen Mitarbeiteraktien im gleichen Zeitpunkt weiterveräussert werden. Die Ziffern 3, 4, 5 und 6 entsprechen sinngemäss den Buchstaben c), e), f) und g) unter Arti- kel 4.

Artikel 6 Bescheinigung über unechte Mitarbeiterbeteiligungsrechte

Unter Mitarbeiterbeteiligungen, die zu Bargeldabfindungen führen, sind unechte Mitarbeiter- beteiligungen im Sinne von Artikel 17a Absatz 2 DBG zu verstehen. Darunter fallen insbe- sondere Co-Investments, Phantom Stocks oder Stock Appreciation Rights (SAR). Hier benö- tigen die Veranlagungsbehörden:  die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans (Bst. a);  das Datum der Auszahlung (Bst. b);  die Höhe des ausbezahlten Betrages, der im Lohausweis zu bescheinigen ist (Bst. c).

Artikel 7 Bescheinigung bei Zuzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

Artikel 7 wie auch Artikel 8 schreiben dem Arbeitgeber vor, was er in Fällen anteilsmässiger Besteuerung nach Artikel 17d DBG zu bescheinigen hat. Die anteilsmässige Besteuerung ist auf zwei Sachverhalte anwendbar. Der erste Sachverhalt betrifft Fälle, in welchen die Mitar- beiterin oder der Mitarbeiter aus dem Ausland in die Schweiz zuziehen. Der Zweite betrifft Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen. Dabei werden die

Mitarbeiterbeteiligungen jeweils in einem Land abgegeben und in einem anderen Land reali- siert. Bei diesen Mitarbeiterbeteiligungen handelt es sich in der Regel um Mitarbeiteroptio- nen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und um unechte Mitarbeiterbeteiligungen.

Absatz 1 Realisiert ein Arbeitnehmer in der Schweiz Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbei- teraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen, die er vor seinem Zuzug in die Schweiz in einem anderen Staat erhalten hat, muss der Arbeitgeber – zusätzlich zu den Bescheinigun- gen nach den Artikeln 5 und 6 hiervor - grundsätzlich die in der Schweiz zugebrachten An- sässigkeitstage während der Vestingperiode (Bst. a) sowie den geldwerten Vorteil (Bst. b) bescheinigen (vgl. Art. 17d DBG). Der schweizerische Arbeitgeber wird damit verpflichtet, von seiner ausländischen Schwester- oder Muttergesellschaft, welche die Mitarbeiterbeteili- gung abgegeben hat, die entsprechenden Angaben zu besorgen. In der Praxis sollte ein schweizerischer Arbeitgeber ohne Schwierigkeiten zu diesen Angaben kommen, da inner- halb von international tätigen Unternehmen weltweit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Mitarbeiterbeteiligungen abgegeben werden. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, kann ausnahmsweise auf die Anzahl der Arbeitstage abgestellt werden.

Absatz 2 Aufgrund der verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und aufgrund der Emp- fehlungen der OECD kann die Schweiz nicht den gesamten geldwerten Vorteil aus der Aus- übung besteuern. Die Besteuerung ist vielmehr aufgrund der Ansässigkeitstage auf die Län- der zu verteilen, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit der Zuteilung der Option bis zum Entstehen des Ausübungsrechts ansässig war. Keine Rolle spielt dabei, ob ein an- deres Land den geldwerten Vorteil anteilsmässig besteuert oder nicht.

Nach der hier aufgeführten Formel ist der geldwerte Vorteil mit den Ansässigkeitstagen in der Schweiz während der Vestingperiode zu multiplizieren und durch die Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode zu dividieren. In der Formel wird aus den oben erwähnten Grün- den der Begriff „Ansässigkeitstage“ aufgeführt. Auch der anteilsmässige, geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit Bargeldabfindungen ist nach dieser Formel zu berechnen, da dieser auf einem längerfristigen Plan beruht und mithin auch in verschiedenen Ländern verdient wird. Damit unterscheiden sich die Bargeldabfindungen von Boni, die in der Regel einmal jährlich ausgerichtet werden und eben nicht auf einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen.

Artikel 8 Bescheinigung bei Wegzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

Absatz 1 Hier wird der Wegzug als umgekehrter Sachverhalt des Zuzugs gemäss Artikel 7 hiervor behandelt. Im Falle des Wegzugs hat der schweizerische Arbeitgeber die Realisation zu melden (Bst. a), die in der Schweiz zugebrachten Ansässigkeitstage während der Vestingpe- riode (Bst. b) sowie den geldwerten Vorteil (Bst. c) zu bescheinigen und die Quellensteuer nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d DBG abzuliefern (Bst. d). Die zu erhebende Quel- lensteuer wird auch als erweiterte Quellensteuer bezeichnet, weil diese an eine Arbeitsleis- tung anknüpft, welche in der Vergangenheit in der Schweiz erbracht wurde. Der schweizeri- sche Arbeitgeber wird hier verpflichtet, die im Ausland erfolgte Realisation zu melden. Dies sollte keine Schwierigkeiten bereiten, da die Realisation im Rahmen international tätiger Un- ternehmen erfolgt.

Absatz 2 Für die Bescheinigung bzw. für die Berechnung des anteilsmässigen, geldwerten Vorteils ist sinngemäss die gleiche Formel wie nach Artikel 7 Absatz 2 heranzuziehen. Der geldwerte Vorteil ist mit den Ansässigkeitstagen in der Schweiz während der Vestingperiode zu multip- lizieren und durch die Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode zu dividieren.

Absatz 3 Da die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach dem Wegzug aus der Schweiz im Ausland ansässig ist und deshalb hier keinen Mitwirkungspflichten mehr unterliegt, muss der Arbeit- geber die Realisation des geldwerten Vorteils der kantonalen Steuerbehörde seines Sitzkan- tons melden, damit die erweiterte Quellensteuer erhoben werden kann. Diese Behörde in- formiert die kantonale Steuerbehörde des letzten Wohnsitzkantons der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch Weiterleitung der Meldung.

Absatz 4 Verfügt der Arbeitgeber in der Schweiz nur über eine Betriebsstätte, so unterliegt er der Mel- depflicht an den Betriebsstättekanton. Die Betriebsstätte selber unterliegt nicht der Melde- pflicht, da Fälle möglich sind, wo ein in der Schweiz ansässiger Mitarbeiter vom ausländi- schen Arbeitgeber entlöhnt wird. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber über mehrere Be- triebsstätten verfügt. Diesfalls hat diejenige Betriebsstätte, welche den entsprechenden Lohn ausrichtet, die Meldung der für sie zuständigen kantonalen Steuerverwaltung zu erstatten.

2.3 Sonderfälle

In diesem Kapitel werden Sachverhalte geregelt, deren Handhabung in der Vergangenheit in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt hat. Hauptsächlich betrifft dies den vor- zeitigen Wegfall von Sperrfristen bei Mitarbeiteraktien oder deren vorzeitige Rückgabe.

Artikel 9 Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien

Absatz 1 Es kommt immer wieder vor, dass die Arbeitgeber die Verfügungssperre vorzeitig aufheben. Die Gründe können vielseitig sein, wie etwa vorzeitige Pensionierung, Freistellung, Fusion usw. Mit der vorzeitigen Aufhebung der Verfügungssperre erzielt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Freigabe zusätzliches Erwerbseinkommen.

Absatz 2 Die bisherige Praxis und Rechtsprechung stellten für die Annahme des zusätzlichen Er- werbseinkommens auf folgende Überlegung ab: Wenn beispielsweise Mitarbeiteraktien ur- sprünglich für zehn Jahre gesperrt waren und nun nach fünf Jahren freigegeben werden, so wurde der Steuerwert der Aktien bei Erwerb mit dem Diskont für zehn Jahre zu stark redu- ziert. Angesichts dieser Feststellung drängt sich die Frage auf, ob nicht die ursprüngliche Veranlagung im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens korrigiert werden müsste. Eine solche Korrektur der Veranlagung im Erwerbszeitpunkt hat die jüngste Rechtsprechung jedoch ver- neint, weil der vorzeitige Wegfall der Sperrfrist keine neue Tatsache ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2010, i.S. M.K., Erw. 2.2.1). Der Grund für den später eingetretenen vorzeitigen Wegfall kann nämlich im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Veranlagung nicht bereits gegeben sein. Somit ist der vorzeitige Wegfall der Sperrfrist ein eigener Realisationstatbestand.

Absatz 3 Die in diesem Absatz aufgeführte Formel ist diejenige, die bei Anwendung des Diskonts von 6% pro Sperrjahr nach Artikel 17b Absatz 2 heranzuziehen ist. Als Parameter (n) ist hier aber die restliche Sperrfrist heranzuziehen. Dabei können auch angebrochene Jahre (auf drei Kommastellen gerundet) eingesetzt werden.

Beispiel: Mitarbeiter A hat am 15. März 2008 eine für 10 Jahre gesperrte Mitarbeiteraktie unentgeltlich zugeteilt erhalten. Am 30. September 2011 geht Mitarbeiter A vorzeitig in Pen- sion. Entsprechend dem Beteiligungsplan fällt bei diesem Ereignis eine noch bestehende Sperrfrist vorzeitig weg. Damit wird per 30. September 2011 die grundsätzlich noch bis zum 15. März 2018 gesperrte Mitarbeiteraktie sofort frei verfügbar. Anders ausgedrückt wird in

diesem Zeitpunkt die noch für 6,46 Jahre (n) gesperrte Aktie in eine ungesperrte Aktie um- gewandelt. Beträgt der (volle) Börsenkurs am 30. September 2011 beispielsweise CHF 1’500.- pro Aktie (x), dann beträgt der - unter Berücksichtigung der noch ausstehenden 6,46 Sperrfristjahre - reduzierte Verkehrswert in Anwendung von Art. 17b Abs. 2 DBG lediglich 68,632% (100 / 1,06 6,46) des vollen Verkehrswerts, d.h. CHF 1'029.50. Diese Differenz zwi- schen dem vollen Verkehrswert (CHF 1'500.00) und dem reduzierten Verkehrswert (1'029.50) stellt das im Zeitpunkt des vorzeitigen Wegfalls der Sperrfrist zu bescheinigende steuerbare Erwerbseinkommen von CHF 470.50 dar. Mathematisch entspricht diese Be- rechnung der Formel (x – x / 1,06 n), bzw. (1'500.00 - 1'500.00 / 1,06 6,46).

Absatz 4 Die hier aufgeführten Voraussetzungen entsprechen sinngemäss denjenigen unter Artikel 4 hiervor.

Artikel 10 Rückgabe von Mitarbeiteraktien

Absatz 1 In der Praxis wurde erkannt, dass die entschädigungslose Rückgabe von Mitarbeiteraktien oder deren Rückgabe unter dem Verkehrswert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu mitunter stossenden Ergebnissen für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter führen konnte. Deshalb drängte sich eine Korrektur auf. Dabei kamen die Veranlagungsbehörden zu unter- schiedlichen Lösungen. So hat das nordwestschweizerische Konkordat, dazu gehören die Steuerämter der Kantone AG, BL, BS und SO, in der Vereinbarung über die Anrechnung von "Minuslohn" bei Verfall von Mitarbeiterbeteiligungsrechten vom 5. November 2002 (vgl. Steuerrevue 2003, S. 570) den Begriff "Minuslohn" geprägt und dabei die Verrechnung des Rückgabepreises mit dem Lohn zugelassen. Dadurch wurde den Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern im Lohnausweis ein reduzierter Lohn ausgewiesen. Die meisten andern Veranla- gungsbehörden haben aufgrund von Artikel 339a OR auf einkommenssteuerlich abziehbare Gewinnungskosten geschlossen. Nach dieser Praxis ist der Lohn im Lohnausweis in der ganzen Höhe auszuweisen, der Rückgabepreis wird in der Steuererklärung abgezogen. Die neueste Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 26. August 2010, i.S. M.K., Erw. 2.2.3 und Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich im Entscheid vom 17. Mai 2002, publiziert in der Zürcher Steuerpraxis 4/2002, S. 302) qualifizierte dieses Vorgehen als rechtens, weil sie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Absatz 1 folgt nun dieser Rechtsprechung. Zu bescheinigen ist dabei die Diffe- renz zwischen dem Verkehrs- oder Formelwert der Aktie bei Rückgabe und dem Rückgabe- preis.

Absatz 2 Die in diesem Absatz aufgeführte Formel ist wiederum diejenige, die bei Anwendung des Diskonts von 6% pro Sperrjahr nach Artikel 17b Absatz 2 heranzuziehen ist. Als Parameter (n) ist auch hier die restliche Sperrfrist heranzuziehen. Dies ergibt den steuerlich reduzierten Verkehrs- oder Formelwert im Zeitpunkt der Rückgabe. Nach Abzug des Rückgabepreises resultiert die Differenz, die in der Steuererklärung einkommensmindernd geltend gemacht werden kann.

Beispiel: Mitarbeiter A hat am 15. März 2008 eine für 10 Jahre gesperrte Mitarbeiteraktie erworben. Am 30. September 2011 kündigt der Mitarbeiter A sein Arbeitsverhältnis. Entspre- chend dem Beteiligungsplan hat er die Aktie zum ursprünglichen Erwerbspreis von CHF 800.00 zurückzugeben. Könnte Mitarbeiter A frei über die Mitarbeiteraktie verfügen, würden die noch für 6,46 Jahre (n) gesperrte Aktie in eine ungesperrte Aktie umgewandelt. Beträgt der (volle) Börsenkurs am 30. September 2011 beispielsweise CHF 1’500.00 pro Aktie (x), dann beträgt der - unter Berücksichtigung der noch ausstehenden 6,46 Sperrfristjahre - re- duzierte Verkehrswert in Anwendung von Art. 17b Abs. 2 DBG lediglich 68,632% (100 / 1,06 6,46) des vollen Verkehrswertes, d.h. CHF 1'029.50. Da er die Mitarbeiteraktie zum Preis von Fr. 800.00 (y) zurückzugeben hat, kann er in der Steuererklärung die Differenz von CHF

229.50 abziehen. Mathematisch entspricht diese Berechnung der Formel (x / 1,06 n - y), bzw. (1'500.00 / 1,06 6,46 - 800.00).

Absatz 3 Dieser Absatz ist die Folge der vorstehend erwähnten Rechtsprechung. Die Differenz kann ausschliesslich in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Deswegen ist hier die Be- scheinigung zwecks erleichterter Kontrolle im Lohnausweis zu erstellen oder diesem beizu- legen.

Absatz 4 Diesen Absatz bedarf es zur Verdeutlichung. Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber ei- nen Rücknahmepreis vergütet, welcher über den aktuellen Verkehrswert oder den vereinbar- ten Formelwert hinausgeht. In der positiven Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und dem Verkehrs- resp. Formelwert realisiert die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter steuerbares Einkommen und nicht etwa einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Deshalb ist eine Be- scheinigung sinngemäss mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 4 zu erstellen.

Artikel 11 Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland

Absatz 1 Dieser Absatz dient ausschliesslich der Verdeutlichung. Der anteilsmässigen Besteuerung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland, die aber in der Schweiz arbeiten, nicht unterworfen werden. Diese Bestimmung gilt hauptsächlich für Grenzgänger und Wochenaufenthalter.

Absatz 2 Als Folge dieser Verdeutlichung ist festzuhalten, dass das gesamte Einkommen aus Mitar- beiterbeteiligungen in der Schweiz der ordentlichen Quellenbesteuerung unterliegt.

Artikel 12 Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland

Die Absätze 1 und 2 dienen, wie vorstehend unter Artikel 11 erwähnt, ebenfalls der Verdeut- lichung. Das Einkommen aus echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen von Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland unterliegt in der Schweiz der Quellenbesteuerung gemäss Artikel 93 DBG, welcher zur Zeit einen Quel- lensteuersatz von 5% vorsieht (vgl. Art. 93 Abs. 3 DBG). Eine anteilsmässige Besteuerung kommt bei diesen Personen nicht zur Anwendung, weil hier kein Tatbestand vorliegt, der unter Artikel 17d DBG fallen würde.

Artikel 13 Realisation von Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es kann vorkommen, dass der geldwerte Vorteil aus einer Mitarbeiteroption, aus einer An- wartschaft auf Mitarbeiteraktien oder aus einer unechten Mitarbeiterbeteiligung erst in einem Zeitpunkt realisiert wird, in welchem die steuerpflichtige Person nicht mehr in einem Arbeits- verhältnis mit dem Arbeitgeber steht, welche die Mitarbeiterbeteiligungen herausgegeben hat. Um den Steueranspruch zu sichern, ist es notwendig, dass nicht bloss die ehemalige Arbeitnehmerin oder der ehemalige Arbeitnehmer, sondern auch die zuständige kantonale Steuerbehörde eine Bescheinigung des geldwerten Vorteils erhält. Die Bescheinigungspflicht nach Artikel 129 ist somit nicht an das aktuelle Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebun- den. Sie entsteht vielmehr mit der Erbringung einer Leistung, die ihren Rechtsgrund in einem (früheren) Arbeitsvertragsverhältnis hat.

2.4 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien und wei-

tere Angaben Artikel 14 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien

Die ESTV beabsichtigt, eine Liste mit der Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Katego- rien im Anhang des geplanten Kreisschreibens der ESTV über die Besteuerung von Mitarbei- terbeteiligungen zu veröffentlichen. Diese Liste kann jederzeit der Entwicklung von Beteili- gungsmodellen angepasst werden. Erst kürzlich sind beispielsweise die Co-Investments als neue Beteiligungsmodelle den Steuerbehörden zur Begutachtung unterbreitet worden.

Artikel 15 Weitere Angaben

Im Zusammenhang mit der Begutachtung der eben erwähnten Co-Investments zeigte sich, dass die Steuerbehörden auf weitere Angaben des Arbeitgebers für die Beurteilung eines komplexen Mitarbeiterbeteiligungsplanes angewiesen sind. Diese dienen insbesondere der Klärung der Frage, ob die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Beteiligungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhalten haben oder ob sie sich gleich wie Drittanleger beteiligen kön- nen. Letztlich geht es häufig um die Abgrenzung des Einkommens aus unselbständiger Er- werbstätigkeit und Einkommen aus beweglichem Vermögen.

2.5 Schlussbestimmungen

Artikel 16 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 Da diese Verordnung den Umfang der Bescheinigungen zum Gegenstand hat, gilt sie für alle nach ihrem Inkrafttreten abgegebenen (zugeteilten) Mitarbeiterbeteiligungen.

Absatz 2 Unter altem Recht abgegebene Mitarbeiterbeteiligungen sind grundsätzlich nach dieser Ver- ordnung zu bescheinigen, wenn der geldwerte Vorteil damals nicht besteuert wurde. Dabei wird es sich vorwiegend um Fälle handeln, in welchen Mitarbeiteroptionen bei der Zuteilung hier in der Schweiz hätten besteuert werden müssen und dies aus irgendeinem Grund unter- blieben ist. Wenn die Mitarbeiteroptionen in der Vergangenheit bereits aufgrund eines Steu- errulings (Vorbescheid) bei Zuteilung oder bei Vesting besteuert wurden, erübrigt sich eine Bescheinigung bei Ausübung. Wurde dagegen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen oder von unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Steuer- ruling bei Ausübung in Aussicht gestellt, ist der Zufluss des geldwerten Vorteil nach den Vor- schriften dieser Verordnung zu bescheinigen.

Artikel 17 Inkrafttreten

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 10. Juni 2011 das Bundesgesetz über die Besteue- rung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Demzufolge ist die Verordnung ebenfalls auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen.

3 Auswirkungen

Unter dem alten Recht wurden die Mitarbeiteroptionen je nach Ausgestaltung der Bedingun- gen in drei verschiedenen Zeitpunkten besteuert. Dies konnte der Zeitpunkt der Zuteilung (Erwerb), des unwiderruflichen Rechtserwerbs (Vesting) oder der Ausübung der Optionen

sein. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbe- teiligungen bringt wesentliche Vereinfachungen, indem es bei der Optionsbesteuerung nur noch zwei Besteuerungszeitpunkte vorsieht, nämlich den Erwerbs- oder den Ausübungszeit- punkt. Auch bei den Bescheinigungen fallen nur noch diese zwei Besteuerungszeitpunkte in Betracht.

Das bisherige Recht kannte keine Verordnung über die Bescheinigungspflichten im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen. Trotzdem mussten alle Tatsachen, die für die Besteuerung von Bedeutung notwendig waren, bescheinigt werden. Die Bescheinigungspflicht stützte sich auf Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a DBG gegenüber den Mitarbeitenden. Eine direkte Be- scheinigungspflicht gegenüber den Veranlagungsbehörden, wie dies neu in Artikel 129 Ab- satz 1 Buchstabe d DBG vorgeschrieben ist, bestand nicht. Dies führte unter Umständen dazu, dass die Arbeitgeber mit den Steuerbehörden im Sitzkanton zwar die Details für die Bescheinigungen in Steuerrulings festlegten, die Veranlagungsbehörden anderer Kantone aber nicht vollständig über die Tragweite der Steuerrulings informiert wurden.

Unter dem alten Recht war in der Praxis auch festzustellen, dass die Bescheinigungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen bei grösseren Firmen in der Regel recht gut funktionier- ten. Anders war dies bei kleineren Firmen. Dort war häufig der Informationsstand ungenü- gend, so dass erst im Nachhinein Bescheinigungen auf Verlangen der Veranlagungsbehör- den ausgestellt werden mussten. Dies führte zu einem unnötigen Mehraufwand sowohl bei Arbeitgebern, Arbeitnehmern wie auch bei den Veranlagungsbehörden.

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neu im Gesetz vorgesehenen Bescheinigungs- und Meldepflichten im Bereich der Mitar- beiterbeteiligungen (Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG) werden durch den vorliegenden Verord- nungsentwurf konkretisiert. Dabei werden in übersichtlicher Gliederung diejenigen Angaben aufgezählt, die für eine sachgerechte Veranlagung notwendig sind. Alles, was nicht unbe- dingt notwendig ist, ist weggelassen. Die Verordnung hat beim Bund zur Folge, dass die Steuerrulings, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Gegenzeichnung unter- breitet werden, unter neuem Recht etwas kürzer ausfallen können. Die Bescheinigungs- und Meldepflichten müssen in diesen Steuerrulings nicht mehr im Detail enthalten sein. Es ge- nügt in Zukunft auf die Verordnung hinzuweisen, denn aus dieser sind die Erfordernisse oh- ne weiteres ersichtlich.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die oben erwähnten Ausführungen bezüglich kürzeren Steuerrulings gelten auch für die durch die Kantone und Gemeinden abzuschliessenden Steuerrulings im Bereich der Mitar- beiterbeteiligungen. Zudem hat die Verordnung für die Veranlagungsbehörden den Vorteil, dass besser als bisher nachvollziehbar ist, welche Bescheinigungen bei ihnen einzutreffen haben.

3.3 Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die MBV bietet sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass die bisher schon vorhandenen Pflichten konkretisiert und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufgeführt sind. Dadurch dürfte es insbesondere für die kleineren Firmen einfacher sein, rechtzeitig die richtigen Bescheinigungen auszustellen. Dieser Aufwand ist bedeutend kleiner, als wenn nachträglich auf Ersuchen der Veranlagungsbehörden bisher nicht Eingereichtes nachzureichen ist.

4 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Erlass der MBV ist im Gesetz vorgesehen (Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG). Die vom Bun- desrat zu erlassende Verordnung hat festzulegen, welches die für die Veranlagung notwen- digen Angaben im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen sind.

Das Gesetz selber stützt sich auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung.