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Eidgenossisches Departement des Inneren EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Erläuterungen zur Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V; SR 916.408)

1 Ausgangslage

Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Handelspartner der Schweiz stellen heute erhöhte Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit. Der Weg eines Le- bensmittels soll jederzeit rückverfolgbar sein. Dazu muss die Lebensmittelkette (Weg eines Lebensmittels vom Feld/Stall bis auf den Teller) als Ganzes betrachtet werden. Die Direktoren der Bundesämter BVET, BAG und BLW kamen darum am 29. Mai

2007 zum Schluss, dass der Rückverfolgbarkeit nur mit einem umfassenden Daten-

management entlang der gesamten Lebensmittelkette Genüge getan werden kann. Ein solches Datenmanagement erleichtert einerseits die Planung und Abwicklung kantonal und national koordinierter risikobasierter Kontrollen auf allen Produktions- stufen. Andererseits ermöglicht es die effiziente Bewältigung kantonsübergreifender Notfälle (Seuchenausbrüche, Lebensmittelvergiftungen etc.) und vereinfacht die Be- richterstattung. Bisher hat die Verordnung vom 29. Oktober 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V; SR 916.408) den Betrieb des zentralen Informationssystems nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) für den Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes geregelt. Neu bildet dieses Informationssystem Teil des gemeinsamen zentralen Informationssys- tems entlang der Lebensmittelkette. Daher sollen verschiedene bestehende Informa- tionssysteme miteinander vernetzt werden. Die ISVet-V soll diesen neuen Gegeben- heiten angepasst werden. Selbstverständlich soll das Informationssystem wie bisher auch zur Gewährleistung des Tierschutzes und der Tiergesundheit genutzt werden können. Das BVET wird ab dem 1. Januar 2014 zusammen mit der Abteilung Lebensmittelsi- cherheit des BAG das neue Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe- sen (BLV) bilden. Im Verordnungsentwurf und den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen (S. 4) wird bereits die neue Bezeichnung verwendet, da die neue Verordnung voraussichtlich Mitte 2014 in Kraft treten soll.

2 Organisation

Um die notwendigen Arbeiten zu planen und zu realisieren wurde eine ämterüber- greifende Organisation unter Leitung des BLW geschaffen.

Im Auftrag der Amtsdirektorenkonferenz (ADK) definiert die Koordinationsplattform der drei Bundesämter BAG, BVET und BLW die Gesamtziele und überprüft und be- gleitet deren Erreichung. Im Entwicklungsausschuss, wo alle am Projekt Inter- essierten, insbesondere auch die Kantone und andere Bundesstellen, vertreten sind, werden die notwendigen Schritte zur Zielerreichung vorbereitet. Arbeitsgruppen der zuständigen Bundesbehörden entwerfen Inhalte und Lösungen, welche in den übergeordneten Gremien mit Vertretern von Bund und Kantonen im Hinblick auf die Gesamtziele überprüft und abgestimmt werden. Die Informationssys- teme werden so aufgebaut, dass sie mit geringem Anpassungsaufwand durch ande- re Behörden genutzt werden können. Die Geschäftsstelle Agrarsektoradministration (ASA) ist die zentrale Anlaufstelle für alle Anliegen und Vorhaben in diesem Themenbereich. Sie führt die ASA-Roadmap und rapportiert an die ADK. Sie ist auch die zentrale Anlaufstelle für alle Fragestel- lungen im operativen Betrieb, insbesondere im Notfall/Ausfall. Zur Regelung finanzieller und institutioneller Fragen bei der gemeinsamen Verwen- dung der verschiedenen Informationssysteme werden zwischen den Ämtern Nut- zungsvereinbarungen abgeschlossen.

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3 Verankerung des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank

ALIS im gemeinsamen zentralen Informationssystem entlang der Le- bensmittelkette Bestehende Informationssysteme und Datenbanken der Bundesämter und Kantone werden soweit standardisiert, dass eine gegenseitige Übertragung und Nutzung von Daten und Informatikdienstleistungen sicher und zeitgerecht möglich wird. Zu diesem Zweck sollen sie in das gemeinsame zentrale Informationssystem entlang der Le- bensmittelkette eingebunden werden.

Der Zugriff auf die verschiedenen Informationssysteme (= Subsysteme) erfolgt über ein einziges Portal „agate“. Dieser gesicherte Zugang erlaubt den Zugriff auf die ein- zelnen Subsysteme. Der Zugriff wird aber durch die Zugriffsrechte und die Benutzer- rolle des Anwenders zusätzlich eingeschränkt, so dass jeder Anwender nur auf die Subsysteme sowie auf die Daten zugreifen kann, die er zur Erfüllung seiner Aufga- ben benötigt. Die Absicht, dass das gemeinsame zentrale Informationssystem bereichsübergrei- fende Funktionalität haben soll, wird auch in der Namensgebung der einzelnen Sub- systeme deutlich: Die Namen beginnen mit dem Buchstaben „a“ (z.B. in agate, Asan, alis, acontrol etc.). Dabei steht „a“ für agriculture, animaux, aliments und symbolisiert so die gesamtheitliche Betrachtung entlang der Lebensmittelkette. Die Weiterentwicklung wird von den am gemeinsamen zentralen Informationssystem beteiligten Behörden koordiniert und geplant. Das Informationssystem für den öffent- lichen Veterinärdienst ASAN (Informationssystem ASAN) verwendet deshalb in Ab- stimmung mit den übrigen Subsystemen des gemeinsamen zentralen Informations- systems gemeinsame Standards und gleiche Begriffe. Das Informationssystem ASAN besteht aus einem Geschäftsverwaltungssystem für die Behörden, wo Geschäftsgänge wie Bewilligungen, Seuchenbekämpfung, Mass- nahmenvollzug etc. abgebildet werden können. Weiter bestehen Schnittstellen zur Labordatenbank ALIS, zur Tierverkehrsdatenbank (TVD), zum Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS), zum Betriebs- und Unternehmens- register (BUR)und zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol). In der Labordatenbank ALIS werden die Laborergebnisse entlang der Lebensmittel- kette gesammelt und plausibilisiert. Auf Abruf werden sie im Informationssystem ASAN präsentiert (z. B. Gesundheitsdaten von Tieren, Ergebnisse von Laborunter- suchungen, Daten von Futtermitteln oder ev. Bodenproben). Auf der Präsentations- oberfläche können die Laborresultate durch die berechtigten Anwender gesehen und allenfalls geändert werden.

4 Finanzielle Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bund Nach Ansicht der beteiligten Bundesämter ist der finanzielle Ressourcenbedarf durch die gemeinsame Realisierung der technischen Basisinfrastruktur wesentlich geringer als bei den bestehenden Insellösungen. Das BVET geht für das Informationssystem ASAN von einem Entwicklungsaufwand von CHF 2.2 Mio. sowie einem jährlichen Betriebsaufwand von ca. CHF 800‘000.- aus. Der Entwicklungsaufwand wird vom Bund getragen. Die Kosten für den Betrieb

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des Informationssystems ASAN gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Der Betriebsaufwand liegt im Rahmen der bishe- rigen Ausgaben für bestehende Systeme. Die Labordatenbank ALIS ist vom Bund ohne Beteiligung der Kantone aufgebaut worden; sie wird demzufolge auch vollständig aus Bundesmitteln finanziert. Sollte die Infrastruktur des gemeinsamen zentralen Informationssystems auch ande- ren Informationssystemen des Bundes zur Verfügung stehen, ist mit einem Anpas- sungsaufwand zur Übernahme der gemeinsamen Standards zu rechnen, mittelfristig sind jedoch enorme Effizienzgewinne und finanzielle Einsparungen abzusehen.

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Es ist davon auszugehen, dass die Beiträge der Kantone an das Informationssystem ASAN ungefähr gleich hoch bleiben. Mit Beträgen in der Grössenordnung von CHF 10‘000.- bis CHF 60‘000.- pro Veterinäramt sind sie wesentlich geringer als die Kos- ten für kantonseigene Systeme. Mittelfristig können bei den Kantonen wesentliche Einsparungen realisiert werden, da ein weiterer Ausbau der zentralen Anwendungen kantonale Datenbanken unnötig machen wird. Zusätzliche Einsparungen ergeben sich, wenn durch die Datenlage risikogerechte Kontrollen möglich werden und so Kontrollfrequenzen gesenkt und der Behörden- aufwand bei gleichbleibender Sicherheit reduziert werden kann.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Für die Rechtsunterworfenen (Landwirte, lebensmittelverarbeitende Industrie, Privat- personen) entsteht kein Zusatzaufwand. Insgesamt wird für die Volkswirtschaft ein Gewinn erwartet. Die verbesserte Datenla- ge in den Bereichen Landwirtschaft, Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygie- ne wird dazu führen, dass künftige politische Entscheide auf einer wesentlich breite- ren Faktenbasis getroffen werden können. Entwicklungen und Risiken in diesen Bereichen werden durch zeitgleiche Auswer- tungsmöglichkeiten beobachtbar und leichter beherrschbar. Seuchen- oder Lebens- mittelproblematiken können früh erkannt und effizient bekämpft werden. Das stärkt nicht nur das Vertrauen unserer Bevölkerung in die schweizerischen Nahrungsmittel, sondern auch dasjenige unserer Handelspartner. Dadurch können neue Exportmärk- te erschlossen und bestehende gesichert werden.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 54a TSG, der den Bund ermäch- tigt, zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Le- bensmittelhygiene zu betreiben. Da das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 und das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 zur Zeit revidiert und u.a. mit Be- stimmungen versehen werden, die den Betrieb der eigenen Informationssysteme re- geln (Art. 63 LMG bzw. 165d LwG), wird nach deren Inkrafttreten zu prüfen sein, ob

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sie im Sinne des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebens- mittelkette in den Ingress aufgenommen werden müssen.

1. Kapitel: Gegenstand und Zweck (Art. 1 - 3)

Artikel 1 Gegenstand Gegenstand der Verordnung sind das Informationssystem für den öffentlichen Vete- rinärdienst ASAN (Informationssystem ASAN) und die Labordatenbank ALIS. Sie werden vom künftigen BLV (vgl. oben Ziff. 1) betrieben und sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette. Da das gemeinsame zentrale Informationssystem ein vernetztes Gesamtsystem ist, müssen sich die hier genannten Regelungen und Standards an den gemeinsamen Zielen ori- entieren.

Artikel 2 Zweck Durch die Vernetzung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Voll- zugsaufgaben benötigen, sollen die Tiergesundheit, der Tierschutz und die Lebens- mittelsicherheit verbessert werden.

Artikel 3 Begriffe Enthält Begriffsdefinitionen. So wird u.a. geklärt, wer i.S. dieser Verordnung als be- auftragter Dritter gilt.

2. Kapitel: Informationssystem ASAN (Art. 4 - 7)

Artikel 4 Daten Die Art und der Inhalt der Daten, die im Informationssystem ASAN enthalten sind, werden im Einzelnen beschrieben. Stammdaten sind Daten, die sich auf eine Einheit beziehen (z.B. Bauernbetrieb oder Bauer) und sie charakterisieren. Stammdaten sind beispielsweise Adressdaten, Daten zu Betriebsart, gehaltenen Tieren, Arbeitskräften, Produktion, , bewirtschafteten Flächen oder bei Personen Daten zu deren Ausbil- dung und Funktion. Vollzugsdaten sind Daten, die sich aus Vollzugsvorgängen er- geben, wie etwa Kontrolldaten (Kontrollplanungen und Ergebnisse), Daten aus La- boruntersuchungen (Ergebnisse), Informationen über den Gesundheitszustand von Tieren oder Daten über Massnahmen, welche von den Behörden getroffen wurden (z.B. Erteilung einer Bewilligung). Bei den Systemdaten handelt es sich um Daten, die für die Anwender sichtbar sind und ihnen die Benutzung von Funktionalitäten er- möglichen, die sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sie werden in standardisierter Form zur Verfügung gestellt und können von den Anwendern nicht geändert werden, so etwa Referenzlisten, Systemkonfigurationen für Vollzugsabläu- fe oder Dateneingabeformulare. Anwenderdaten umschreiben die Rolle und die Zu- teilung an die Verwaltungseinheit eines Anwenders im System. Diese Zuteilung wird von den kantonalen Administratoren oder vom Administrator des Informationssys- tems ASAN gemacht. Die beschriebenen Daten werden entweder aus anderen Datenbanken oder Informa- tionssystemen des Bundes und der Kantone übernommen oder von den Anwende-

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rinnen und Anwendern direkt in das Informationssystem ASAN eingegeben. Die Da- tenquellen sind im Anhang detailliert aufgelistet.

Artikel 5 Datenquellen Das Informationssystem ASAN ist das Nachfolgesystem des bestehenden zentralen Informationssystems nach Artikel 54a TSG für den Bereich des öffentlichen Veteri- närdiensts (ISVet). Es ist mit der Labordatenbank ALIS verbunden, welche die be- stehende Labor-Datenbank des BVET ablöst. Ausserdem bestehen Schnittstellen zur Tierverkehrsdatenbank (TVD), zum Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) und zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol). Das Informationssystem ASAN erlaubt es, die Aufgaben des öffentlichen Veterinärdiens- tes einerseits zu verwalten, anderseits Daten zu Statistikzwecken gezielt für den Vollzug zu extrahieren und zu Planungs- oder Übersichtszwecken zu benutzen.

Artikel 6 Beschaffung der Daten Die Meldepflichten werden nicht in dieser Verordnung definiert. Die Pflicht zum Ein- tragen von Daten in das Informationssystem ASAN, die Labordatenbank ALIS oder das Informationssystem Acontrol wird in den spezifischen Erlassen verankert. Vgl. dazu Anhang 2 (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts). So sind z.B. gemäss Artikel 65 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) Tierseuchenberichte in das Informationssystem ASAN einzutragen. Einige Kantone verwenden eigene Informationssysteme. In diesen Fällen haben die Kantone selbst dafür zu sorgen, dass die geforderten Daten zeit- und formgerecht in das Informationssystem ASAN eingegeben werden. Die Kantone können auch ge- eignete Organisationen mit der Meldepflicht betrauen (= beauftragte Dritte i.S. von Art. 3 Bst. f).

Artikel 7 Finanzierung An der bisherigen Kostenregelung soll sich grundsätzlich nichts ändern. Sie ent- spricht den Vorgaben von Artikel 54a Absatz 6 TSG, wonach die Kantone 2/3 der Kosten zu tragen haben und sich die Beiträge der einzelnen Kantone im Verhältnis zur Anzahl Zugänge (Zugangsstationen) berechnen. In der Verordnung mussten aber zwei Anpassungen vorgenommen werden. Zum Einen kann die ISVet-V nur eine Kostenregelung für das Informationssystem ASAN treffen (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 1). Zum Anderen erfolgen die Zugriffe neu via Internet. Deshalb muss der Begriff „Zugangstationen“ neu definiert werden. Eine Nutzung des Informationssystems ist nur möglich, wenn die nutzende Person über eine aktivierte SuisseID sowie eine Installation der SuisseID-Treiber auf ihrem Com- puter verfügt und wenn sie die SuisseID im Internetportal Agate registriert hat. Diese Nutzungslizenz entspricht dem Konzept der bisherigen Zugangsstationen. Materiell ändert sich dadurch an der bisherigen Finanzierungsregelung nichts: Für die zwei ersten Zugänge ist einen Betrag von Fr. 10‘000.- zu entrichten. Die Kosten für zu- sätzliche Zugangsstationen bzw. Lizenzen sind geringer. Ein gestaffeltes Preissys- tem ist gerechtfertigt, weil die Kosten für die Weiterentwicklung und den Betrieb mit steigender Anzahl von Lizenzen und damit von Zugängen sinken.

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Wenn die Kantone jedoch zugunsten eigener Datenmanagementsysteme auf Zu- gangsstationen verzichten wollen, müssen sie für die zur Übermittlung von Daten im Rahmen der Meldepflichten anfallenden Kosten selbst aufkommen.

3. Kapitel: Labordatenbank ALIS (Art. 8 - 9)

Artikel 8 Daten Der Datenkatalog ergibt sich aus Artikel 312 Absatz 4 TSV. Diese Bestimmung schreibt vor, welche Daten von den anerkannten Laboratorien regelmässig in die La- bordatenbank ALIS einzugeben sind. Es handelt sich vor allem um Daten, dank de- nen die Proben zugeordnet werden können (Tier ID, Angaben zur Tierhaltung). Die Plausibilisierung erfolgt mit den Daten, die im Informationssystem ASAN enthalten sind.

Artikel 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen In der Labordatenbank ALIS werden die Laborergebnisse entlang der Lebensmittel- kette gesammelt und erfasst. Durch die Verknüpfung mit dem Informationssystem ASAN werden die in der Labordatenbank ALIS enthaltenen Daten auf Abruf im In- formationssystem ASAN präsentiert und für die betroffenen Behörden zugänglich sein. Über das Informationssystem ASAN werden die Laboratorien zudem nicht kor- rekte Resultate berichtigen können. Ebenfalls im Informationssystem ASAN wird die Erteilung der Zugriffsberichtigungen mit der adäquaten Rolle für die Anwender aus den Laboratorien verwaltet. Dank dieser Lösung werden technische sowie organisa- torische Synergien ausgenützt.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 10-29)

1. Abschnitt: Zuständigkeiten

Artikel 10 BLV Das BLV sorgt mit qualifizierten Leistungserbringern dafür, dass der Betrieb der In- formationssysteme einwandfrei funktioniert. Die Kantone sind für die Sicherstellung des Zugangs zum Informationssystem ASAN innerhalb des Kantons zuständig. Die notwendigen Anleitungen werden ihnen von der Fachstelle zur Verfügung gestellt. Die Modalitäten der gemeinsamen Benutzung des Informationssystems ASAN wer- den zwischen den Kantonen und das BLV in Nutzungsvereinbarungen festgelegt. Dazu gehören die Präzisierung der Leistungen des Betreibers und der für die Zu- sammenarbeit wichtigen Prozesse, wie z.B. die Stellung von Anträgen zuhanden des gemeinsamen Ausschusses. Insbesondere werden auch die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien im Bereich des Datenschutzes und der Informatiksicherheit festgelegt.

Artikel 11 Fachstelle Eine wichtige Aufgabe der Fachstelle des BLV für die Informationssysteme (Fach- stelle) ist die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender von Bund und Kanto- nen, sei es durch Schulungen, die Beantwortung von Fragen zur Benutzung des Sys- tems, die Zustellung wichtiger Informationen, die Durchführung von Systemanpas-

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sungen oder -korrekturen oder durch Hilfe in besonderen Situationen (z.B. temporäre Nicht-Verfügbarkeit, aussergewöhnliche Systemfehler). Für die technischen und fachlichen Anpassungen, Verbesserungen und Korrekturen des Informationssystems ASAN arbeitet die Fachstelle eng mit den technischen Leis- tungserbringern und den kantonalen Vollzugsstellen zusammen. Die Abstimmung mit dem BLW ist wichtig, um die Koordination mit den von ihnen betriebenen Subsyste- men sicherzustellen.

Artikel 12 Gemeinsamer Ausschuss Die Mitwirkung der Kantone erfolgt über den gemeinsamen Ausschuss. Der gemein- same Ausschuss, der paritätisch aus Vertretern von Bund und Kantonen zusammen- gesetzt ist, ist das strategische Lenkungsorgan des Informationssystems ASAN. Er steuert den Betrieb und die Weiterentwicklung, indem er bei der Erstellung des Jah- resbudgets mitwirkt, das BLV in Bezug auf fachliche und finanzielle Aspekte berät, Entwicklungsschritte vorschlägt und priorisiert sowie Umsetzungsvorschläge und Er- gebnisse genehmigt. Der gemeinsame Ausschuss entscheidet einvernehmlich und bezieht bei allen Entscheidungen, die auch Auswirkungen auf andere Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems haben, die Vertreter des BLW mit ein.

Artikel 14 - 21: Zugriffsberechtigte Stellen, Zugriffsrechte und Erteilung von Zugriffsrechten Mit der Regelung der Zugriffsrechte wird sichergestellt, dass alle Behörden entlang der Lebensmittelkette Zugriff auf die für sie relevanten Daten erhalten. Der Zugriff kann technisch je nach Vollzugsaufgaben und Zugehörigkeit der Anwenderinnen und Anwender zu einer administrativen Einheit auf gewisse Kategorien von Daten be- schränkt werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Benutzerrollen, denen unter- schiedlichen Berechtigungen entsprechen. (Art. 14 - 20). So kann z.B. der Vollzugs- verantwortliche (Kantonstierarzt/ärztin, Kantonschemiker/in, Vorsteher/in des Land- wirtschaftsamtes) alle Geschäftsgänge in seinem Zuständigkeitsbereich einsehen, während der Sachbearbeiter oder der beauftragte Dritte nur Rechte in Geschäfts- gängen hat, die ihm zur Bearbeitung zugewiesen wurden. Andererseits muss datenschutzrechtlich für die betroffenen Personen sofort erkenn- bar sein, zu welchen Zwecken Daten bearbeitet werden dürfen. Es ist daher genau aufgeführt, wer welche Daten zu welchen Zwecken bearbeiten darf. Das Bearbeiten umfasst dabei jeglichen Umgang mit Daten (Erfassen, Einsicht, Verwenden, Umar- beiten, etc.). Anhang 1 präzisiert die Bestimmungen zum Online-Zugriff der ver- schiedenen Anwenderkategorien (Art. 16 - 20). Die Administratorinnen und Administratoren des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS sind in der Regel Mitglieder der Fachstelle. Es handelt sich um Personen mit vertieften Kenntnissen, welche zu technischen und Supportzwecken erweiterte Berechtigungen und Einsichtsmöglichkeiten in die Informationssysteme haben müssen. (Art. 18 und 19). Kantonale Stellen oder der Bund können private Organisationen mit der Durchfüh- rung von Kontrollen oder Untersuchungen beauftragen (z.B. Kontrollorganisationen, Referenzlaboratorien). Um ihren Auftrag ausführen zu können, müssen diese Orga- nisationen (=beauftragte Dritte) Zugriff auf die im Informationssystem ASAN gespei-

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cherten Daten haben und Ergebnisse eintragen können. Beauftragte Dritte dürfen aus Gründen des Datenschutzes und gestützt auf Artikel 54a TSG lediglich nicht be- sonders schützenswerte Daten und Daten, die zwar Rückschlüsse auf Betriebsprofi- le, nicht aber auf Persönlichkeitsprofile zulassen, online bearbeiten. (Art. 20). Die Erteilung der Zugriffsrechte für die Anwenderinnen und Anwender der anerkann- ten Laboratorien erfolgt durch die Fachstelle (Art. 21 Abs. 2). Das BLV kann den Prozess zur Erteilung der Zugriffsrechte für die verschiedenen Anwenderinnen und Anwender des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS in Weisun- gen präzisieren. (Art. 30 Bst. d).

Artikel 22 Bekanntgabe von Daten an Behörden Diese Bestimmungen ergeben sich aus den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und des Bundesstatistik- gesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01). Besonders schützenswerte Personen- daten dürfen anderen Behörden nur bekannt gegeben werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. Für nicht besonders schützenswerte Daten ist die Schwelle weniger hoch: Im Rah- men von koordinierten Vollzugsaufgaben können sie weiteren Behörden oder ande- ren Informationssystemen (z.B. Tierverkehrsdatenbank) auch im Abrufverfahren be- kannt gegeben werden. Eine koordinierte Vollzugsaufgaben ist beispielsweise eine gemeinsame Inspektion verschiedener Behörden in Betrieben (z.B. Zerlegebetrieb oder Fischzucht). Wenn das Bundesrecht oder eine direkt anwendbare Bestimmung in einem internati- onalen Abkommen dies vorsieht, können Daten aus dem Informationssystem ASAN auch im Internet bekanntgegeben werden. Das gilt z.B. für die Publikation des Ver- zeichnisses zugelassener Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben (vgl. Anhang 11 Ziffer 2 Anlage 6 Kapi- tel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; SR 0.916.026.81).

Artikel 23 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Daten aus dem Informationssystem ASAN sind eine wichtige Quelle für wissen- schaftliche Arbeiten wie etwa epidemiologische Fragestellungen oder Risikoanalysen im Lebensmittelbereich. Selbstverständlich dürfen die Daten nur unter Einhaltung der in Artikel 22 DSG genannten Voraussetzungen bearbeitet werden. Berichte zur Situation im Bereich der Lebensmittelkette in der Schweiz (z.B. nationa- ler Kontrollplan1) können mit den Daten sehr viel schneller und präziser erstellt wer- den. Anonymisierte Daten genügen für diesen Zweck vollumfänglich.

Artikel 24 Bekanntgabe von Daten an Private Der Begriff Private umfasst neben privaten Einzelpersonen auch private Kontrollor- ganisationen oder Labelinhaber im Bereich der Landwirtschaft. Die Bekanntgabe ist im Sinne von Artikel 19 DSG zu handhaben.

1 http://www.bvet.admin.ch/blk/02557/index.html?lang=de

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Artikel 28 Informatiksicherheit Für die Informatiksicherheit sind die Vorschriften der Bundesinformatikverordnung massgebend. Die Kantone sind für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich selbst verantwortlich.

Artikel 29 Archivierung und Löschung der Daten Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsge- setzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1). Die Daten müssen im Hinblick auf die Koordi- nation der Kontrollen in der Landwirtschaft, den Aufbau eines Nationalen Kontroll- plans und im Zusammenhang mit Rechtsfällen, die sich manchmal über Jahre hin- weg ziehen, lang genug vorhanden sein. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind spätestens nach 30 Jahren zu löschen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 30-32)

Artikel 30 Vollzug Das BLV erlässt die notwendigen technischen Ausführungsvorschriften, um den Voll- zug der Verordnung und das ordnungsgemässe Funktionieren der Informationssys- teme durch klare Definition von Schnittstellen, Datenübertragungsmechanismen und -frequenzen, Referenzlisten und Standards sicherzustellen. Auch werden wichtige technische Anforderungen festgehalten, denen die Arbeitsstationen der Anwenderin- nen und Anwender genügen müssen, z.B. um den eigenen Zugang adäquat einrich- ten zu können.

Anhang 1 In Anhang 1 werden die an den Informationssystemen beteiligten Stellen und Perso- nen, die Datenquellen und die Zugriffsrechte im Einzelnen definiert. Die Standards für Inhalte und die Datenübertragung werden so festgelegt, dass der Austausch mit den anderen am gemeinsamen zentralen Informationssystem beteiligten Subsyste- men reibungsfrei möglich wird. Mit Inkrafttreten der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirt- schaft (zur Zeit in der Anhörung), durch die die bisherige Landwirtschaftliche Daten- verordnung aufgehoben wird, werden entsprechende Anpassungen nötig sein. Die Zugriffsrechte werden unter Anhang 1 Ziffer 2 dargestellt. Wesentlich ist, dass Daten nur für diejenigen Stellen sichtbar sind, die daran ein be- rechtigtes Interesse nachweisen können. Soweit Daten Betriebe und Personen der Lebensmittelkette betreffen, sind sie für die zuständigen Behörden auf Stufe Bund und Kantone abrufbar. Beispiele: Tierheim oder eine Privatperson, die einen Hund hält: Da es keinen Sinn macht, dass das kantonale Labor oder die Landwirtschaftsbehörde Dateneinsicht erhält, wird der Zugriff auf diese Daten nur dem Veterinäramt und im Rahmen der Oberaufsicht dem BLV gewährt.

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Tierverkehrsdatenbank: Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Seuchenbekämpfung. Deshalb sollen relevante Tiergesundheitsdaten für berechtigte Stellen durch entspre- chende Datenschnittstellen auch in dieser Anwendung sichtbar werden. Wenn z.B. ein Betrieb infolge Seuchengefahr gesperrt werden muss, soll das in TVD aufgeführt werden, damit allen Anwenderinnen und Anwendern klar wird, dass keine Tierbewe- gungen mehr stattfinden dürfen.

Anhang 2 Die Änderungen bisherigen Rechts betreffen in erster Linie Meldepflichten an die In- formationssysteme ASAN und Acontrol. Diese werden in den einzelnen Fachverord- nungen festgehalten und müssen teilweise aktualisiert bzw. präzisiert werden. Artikel 65a TSV ist seit Inkrafttreten der ISVet-V überflüssig: Die Meldepflicht findet sich in Artikel 65 TSV und die Ermächtigung zum Erlass von technischen Weisungen in der ISVet-V. Artikel 312 Absatz 4 TSV muss einerseits angepasst werden, weil die Labordaten- bank ALIS neu bezeichnet wird und als Subsystem Bestandteil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette ist. Andererseits müs- sen neu auch Daten über Antibiotikaresistenzen eingegeben werden. Für eine erfolg- reiche Tierseuchenbekämpfung ist es zudem wichtig, dass Untersuchungsergebnis- se eindeutig einer Tierhaltung zugeordnet werden können. Dies ist mit der aktuellen Regelung nur bei registrierten Tierhaltungen möglich. Private Heimtierhaltungen, die weder im BUR noch in der TVD registriert sind, können nur identifiziert werden, wenn sie in der Labordatenbank ALIS mit dem Namen und der Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters erfasst sind.

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