Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 8. April 2013
Anhörung
Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017
Einleitung
0 Einleitung
0.1 Gesetzesänderungen
Am 22. März 2013 hat das Parlament die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2014-2017) zu Ende beraten. Sie enthält eine Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG), und den Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014 bis 2017 (landwirtschaftliche Zahlungsrahmen). Die Referendumsfrist für die Gesetzesrevision läuft bis am 13. Juli 2013.
Kernelemente der Agrarpolitik 2014-2017
Das Parlament hat die Kernelemente der Agrarpolitik 2014-2017, wie sie der Bundesrat in der Bot- schaft vom 1. Februar 2012 vorgeschlagen hat, gutgeheissen. Dies gilt insbesondere für die Weiter- entwicklung des Direktzahlungssystems und die Ausrichtung auf die Qualitätsstrategie.
Mit der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems werden Massnahmen mit unspezifischer Zielausrichtung durch zielgerichtete Instrumente ersetzt und so die Wirksamkeit und Effizienz der Di- rektzahlungen verbessert. Die heutigen tierbezogenen Beiträge werden in die Versorgungssicher- heitsbeiträge umgelagert und neu als flächenbezogene Zahlungen unter Voraussetzung eines Min- desttierbesatzes ausgerichtet. Der allgemeine Flächenbeitrag wird aufgehoben und die frei werdenden Mittel werden für den Ausbau der Direktzahlungsinstrumente in Bereichen mit Ziellücken und für den Übergangsbeitrag eingesetzt. Der Übergangsbeitrag stellt einen sozialverträglichen Wechsel vom heutigen zum weiterentwickelten Direktzahlungssystem sicher. In dem Ausmass, wie der Mittelbedarf bei den zielorientierten Instrumenten im Laufe der Zeit steigen wird, werden sie reduziert. Mit gleich- bleibenden finanziellen Mitteln können so die agrarpolitischen Ziele in Zukunft besser erreicht werden als bisher.
Im Zusammenhang mit der Qualitätsstrategie werden die Instrumente der Qualitäts- und Absatzförde- rung gezielt erweitert und so günstige Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Land- und Ernäh- rungswirtschaft die Marktpotenziale optimal nutzen kann. Mit dem Ausbau von Artikel 11 LwG kann der Bundesrat Massnahmen der Branche subsidiär unterstützen. Damit sollen Qualität, Nachhaltigkeit und Wertschöpfung in Produktion, Verarbeitung und Vermarktung verbessert und gesichert sowie die Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungsketten gestärkt und Innovationen in diesen Bereichen gefördert werden. Die zusätzliche Kompetenz in Artikel 14 LwG, die Kennzeichnung besonders nach- haltig hergestellter Produkte öffentlich-rechtlich zu schützen, ist in einem Multistakeholderprozess zu konkretisieren und soll zu einem späteren Zeitpunkt auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Der Grundsatz der Ernährungssouveränität wird in Artikel 2 Absatz 4 LwG verankert. Demgemäss sollen sich die Massnahmen stärker auf die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten nach genügend, qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltig produzierten inländischen Produkten ausrichten. Die systemischen Zusammenhänge zwischen der Landwirtschaft und den anderen Stufen der Ernährungswirtschaft sollen noch stärker berücksichtigt und die effiziente Zusammenarbeit unter- stützt werden. Der Grundsatz der Ernährungssouveränität wird konkretisiert insbesondere mit den Massnahmen zur Unterstützung der Qualitätsstrategie, der Erschliessung der Marktpotenziale und der Massnahmen im Bereich der Direktzahlungen sowie der Einzelkulturbeiträge.
Ergänzungen und Anpassungen durch das Parlament
Der Gesetzgeber hat den Vorschlag des Bundesrates zur Revision des Landwirtschaftsgesetzes ins- besondere in folgenden Punkten ergänzt bzw. angepasst: Festlegung des Grundsatzes, dass über das LwG keine wettbewerbsverzerrenden Massnahmen unterstützt werden dürfen (Art. 2 Abs. 5);
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Einleitung Anhörung
Präzisierung, dass für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten die Massnahmen im Bereich der Investiti- onshilfen sowie der Forschung und Beratung gelten (Art. 3 Abs. 1bis); Möglichkeit zur Definition von Standardverträgen durch Branchenorganisationen (Art. 8);
Festlegung des Ansatzes für die Verkäsungszulage von 15 Rp./kg und des Ansatzes für die Zulage für silagefreie Fütterung von 3 Rp./kg auf Gesetzesstufe (Art. 38 und 39 jeweils Abs. 3), wobei der Bundesrat die Höhe der Zulagen unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen kann; Ergänzung der Regelung zu den Standardverträgen im Milchsektor in dem Sinne, dass die minima- le Vertragsdauer mindestens ein Jahr betragen muss und der Bundesrat den Standardvertrag auf allen Stufen des Kaufes und Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären kann (Art. 37 Abs. 1-3 sowie 6); bis Zuteilung der Fleischzollkontingentsanteile zu 40% nach Inlandleistung (Art. 48 Abs. 2 );
Möglichkeit zur Ausrichtung von Einzelkulturbeiträgen für die Produktion von Nutztierfutter (Art. 54 Abs. 1); Ausdehnung der Verwertungsbeiträge auf Beeren und bis 2017 befristete Umstellungsbeiträge für Früchte und Gemüse (Art. 58 Abs. 1 und 2); Weiterführung der heutigen Praxis zur Ausrichtung von Direktzahlungen in bestehenden Bauzonen und Ausschluss neuer Bauzonen von den Direktzahlungen (Art. 70a Abs. 1 Bst. d); Verzicht auf eine Verschärfung der Ausbildungsanforderung als Voraussetzung für Direktzahlun- gen. Die geltende Regelung wird weitergeführt (Art. 70 Abs. 1 Bst. h); Weiterführung der Beitragsabstufung nach Fläche (Art. 70 Abs. 3 Bst. f);
Einführung eines Beitrags für Betriebe mit einem hohen Anteil an Mähwiesen in Hanglagen (Art. 71 Abs. 1 Bst. c); Erhöhung des maximalen Bundesanteils bei Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten von
80 auf 90 Prozent (Art. 73 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 3);
Einführung einer Anhörungsmöglichkeit beim Verfahren zur Bestimmung der Wettbewerbsneutrali- tät, das neben den direkt betroffenen Gewerbebetrieben auch die gewerblichen Organisationen und Branchenverbände einbezieht (Art. 89a); Ausdehnung der Investitionskredite auf Massnahmen zur Marktanpassung von Spezialkulturen und die Erneuerung von Dauerkulturen (Art. 106 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. e) und Ausrichtung von Investitionskrediten für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe auch im Talgebiet (Art. 107a Abs. 1); Möglichkeit für die Kantone, die landwirtschaftliche Gewerbegrenze auf 0,6 SAK statt wie bisher 0,75 SAK zu senken (Art. 5 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB); Einheitliche Definition des Begriffs „landwirtschaftliches Gewerbe“ bei allen Anwendungsbereichen unter Berücksichtigung der für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4bis BGBB). Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung und von Geflügel (Art. 45a Abs. 2 Tierseuchengesetz, TSG); Verlängerung des Gentechnik-Moratoriums bis Ende 2017 (Art. 37a Gentechnikgesetz).
Anpassung der Faktoren für die Standardarbeitskräfte
In der Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017 hat der Bundesrat eine Anpassung der Faktoren für die Standardarbeitskräfte (SAK) an den technischen Fortschritt auf den 1. Januar 2014 in Aussicht gestellt. Mit der Änderung von Artikel 5 BGBB hat das Parlament die angekündigte Senkung der SAK-Faktoren antizipiert. Zu den SAK-Faktoren selbst hat sich das Parlament im Rahmen der Debatte zur Agrarpoli- tik 2014-2017 nicht geäussert. Diese werden nicht auf Gesetzes- sondern auf Verordnungsstufe fest- gelegt. Der Nationalrat hat jedoch ein Postulat von Leo Müller „Bemessung der Standardarbeitskraft“ (12.3906) überwiesen, das den Bundesrat beauftragt, einen Bericht zu erstellen, der das heutige Sy-
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Anhörung Einleitung
stem beurteilt und mögliche Alternativen aufzeigt. Die vorliegende Anhörungsunterlage enthält einen konkreten Vorschlag zur Anpassung der SAK-Faktoren und zur Abfederung der Auswirkungen, insbe- sondere eine Senkung der Eintrittsschwellen bei den einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen so- wie eine Erhöhung der Direktzahlungsbegrenzung pro SAK. Der Bundesrat wird in Kenntnis der Anhö- rungsergebnisse entscheiden, ob diese Änderungen auf 2014 eingeführt werden oder ob eine Anpas- sung erst nach Vorliegen der Ergebnisse des Berichts zum Postulat Leo Müller erfolgen soll.
0.2 Finanzielle Rahmenbedingungen
Landwirtschaftliche Zahlungsrahmen für die Jahre 2014 bis 2017
Am 13. März 2013 hat das Parlament den Bundesbeschluss zu den landwirtschaftlichen Zahlungs- rahmen 2014-2017 verabschiedet. Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates wird der Zahlungs- rahmen Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen um insgesamt 160 Millionen Franken bzw. 40 Millionen Franken pro Jahr aufgestockt. Wie im Bundesbeschluss festgehalten, stehen damit für die Investitionskredite 30 Millionen Franken und für die Strukturverbesserungsbeiträge 10 Millionen Franken pro Jahr mehr zur Verfügung.
Zahlungsrahmen Botschaft vom Bundesbeschluss vom 1. Februar 2012 13. März 2013 Mio. Fr. Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen 638 778 Produktion und Absatz 1'776 1'776 Direktzahlungen 11'256 11'256 Total 13'670 13'830
Die Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung und von Geflügel hat ausserhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen Mehrausgaben zur Folge, die in der Parlamentsdebatte auf jährlich rund 20 Millionen Franken geschätzt wurden. Zudem führt die teilweise Wiedereinführung der Inlandleistung bei der Zuteilung der Fleischzollkontingentsanteile zu Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 37 Millionen Franken pro Jahr.
Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014
Am 19. Dezember 2012 hat der Bundesrat die Botschaft zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprü- fungspaket 2014 (KAP 2014) verabschiedet. Die darin enthaltenen Sparmassnahmen entlasten den Bundeshaushalt jährlich um rund 700 Millionen Franken. Mit dem KAP 2014 sollen strukturelle Defizite in den Jahren 2014 bis 2016 aus heutiger Sicht vermieden werden. Die Reduktion der Ausgaben im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung beträgt insgesamt 57 Millionen Franken1. Sie wird schwergewichtig mittels Kürzung der Direktzahlungen um 50 Millionen Franken umgesetzt. Die Re- duktion des Kredits Direktzahlungen soll gemäss Botschaft zum KAP 2014 proportional bei allen Bei- trägen erfolgen. Die verbleibenden rund 6,7 Millionen Franken werden bei ausgewählten Ausgaben eingespart, die in der Landwirtschaft kurzfristig weniger einkommenswirksam sind. Sie sollen gemäss Botschaft zum KAP 2014 wie folgt umgesetzt werden.
1 vgl. BBl 2013 823 S. 869-872
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Einleitung Anhörung
Kredit Betrag Vorgesehene Umsetzung Auswirkungen auf Verordnungs- Mio. Fr. ebene Pflanzen- und 3 Fokussierung Pferdezucht- Anpassung Art. 16 TZV (SR Tierzucht förderung auf Freiberger 916.310) Kürzung der Tierzuchtbeiträge Keine Verordnungsänderung bei anderen Tiergattungen nötig Rückstellung von Projekten für Keine Verordnungsänderung pflanzengenetische Ressourcen nötig Umschu- 0,7 Vorgezogene Aufhebung der Anpassung Gliederungstitel vor lungsbeihilfen Umschulungsbeihilfen Art. 19 sowie Art. 33 Abs. 2 SBMV (SR 914.11) Beihilfen 1,0 Aufhebung von Infrastrukturbei- Aufhebung von Art. 8 und 9 der Viehwirtschaft trägen an Geräte und Ausrüstun- SV (SR 916.341). gen von öffentlichen Schlacht- vieh- und Schafmärkten im Berg- gebiet Leichte Reduktion der übrigen Keine Verordnungsänderung Stützungsinstrumente nötig Beihilfen 1,0 Reduktion der Beihilfen für die Keine Verordnungsänderung Pflanzenbau Obstverwertung nötig Qualitäts- 1,0 Reduktion der Beiträge an beauf- Keine Verordnungsänderung sicherung tragte Stellen für die Durchfüh- nötig Milch rung der Qualitätskontrolle Milch
Die parlamentarischen Beratungen zum KAP 2014 sind in der Sommer- und Herbstsession 2013 ge- plant. Die Entscheide des Parlaments wird der Bundesrat gemäss der obigen Tabelle („Auswirkungen auf Verordnungsebene“) berücksichtigen.
0.3 Inkrafttreten und Umsetzung auf Verordnungsstufe
Wie in der Botschaft vorgesehen, erfolgt die Inkraftsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 auf Gesetzes- und Verordnungsstufe grundsätzlich auf den 1. Januar 2014. Folgende Gesetzesartikel werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt bzw. umgesetzt:
bis Artikel 48 Absatz 2 LwG: Um die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung zu 40% nach Inlandleistung zuteilen zu können, muss die Zahl der geschlachteten Tiere während einer Bemessungsperiode von einem Jahr (1. Juli bis 30. Juni) festgestellt werden. Die entsprechenden Modalitäten sind vorgängig auf Verordnungsstufe zu re- geln. Das WBF plant im Herbst 2013 eine Anhörung dazu durchzuführen, damit ab 1. Juli 2014 die erste Bemessungsperiode beginnen kann. Die Kontingentsanteile können damit im Jahr 2016 erstmals anhand der Inlandleistung zugeteilt werden;
Die Streichung von Artikel 62 TSG und die Einführung des neuen Artikels 45a TSG wird voraus- sichtlich gleichzeitig mit Artikel 48 Absatz 2bis LwG in Kraft gesetzt. In der parlamentarischen Bera- tung wurde ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Änderungen hergestellt. Über- dies besteht eine enge Kopplung bezüglich der finanzpolitischen Auswirkungen. Für die Ausdeh- nung der Entsorgungsbeiträge auf Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung und von Geflügel sind zudem ebenfalls Vorarbeiten notwendig. Auch dazu sieht das WBF eine Anhörung der interessierten Kreise im Herbst 2013 vor.
Verschiedene Bestimmungen auf Verordnungsstufe werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ge- setzt. Dies wird in den entsprechenden Verordnungen entweder beim Inkrafttreten oder in den Über- gangsbestimmungen geregelt.
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Anhörung Einleitung
Die Revision des Landwirtschaftsgesetzes enthält Änderungen in 9 anderen Bundesgesetzen. Die Anpassungen im Bundesgerichtsgesetz, im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, im Raumplanungsgesetz und im Gentechnikgesetz erfordern keine Verordnungsanpassungen, da diese Bestimmungen direkt anwendbar sind. Die Änderungen im Bundesgesetz über das bäuerliche Boden- recht, im Zolltarifgesetz und im Gewässerschutzgesetz werden im Rahmen des vorliegenden Verord- nungspakets umgesetzt. Zu den Ausführungsbestimmungen bezüglich der Änderung des Jagdgeset- zes führt das UVEK parallel dazu eine separate Anhörung durch. Die Inkraftsetzung der Änderungen des Tierseuchengesetzes und die entsprechende Umsetzung auf Verordnungsebene erfolgt wie be- reits dargelegt zu einem späteren Zeitpunkt.
Das vorliegende Paket soll im Herbst 2013 vom Bundesrat verabschiedet werden. Es umfasst Entwür- fe zu 16 Bundesratsverordnungen. Die Einordnung richtet sich nach der Reihenfolge der systemati- schen Sammlung des Bundesrechts. Aus der nachstehenden Liste wird ersichtlich, ob es sich beim entsprechenden Verordnungsentwurf um eine Totalrevision, eine Änderung oder um einen neuen Erlass handelt. Zu jeder Verordnung sind die wichtigsten materiellen Änderungen aufgeführt. Die Sömmerungsbeitragsverordnung (SR 910.133), die Öko-Qualitätsverordnung (SR 910.14) und die Ethoprogrammverordnung (SR 910.132.4) werden in Folge deren Integration in die neue Direktzah- lungsverordnung aufgehoben.
Im Anhang sind die im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 vom Parlament beschlossenen Erlasstexte (Teilrevision LwG und Bundesbeschluss zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2014-2017) aufgeführt.
0.4 Hinweise zum Anhörungsverfahren
Anhörungsunterlage
In der vorliegenden, gedruckten Anhörungsunterlage bilden die Erläuterungen und die Verordnungen jeweils zusammen ein Verordnungsdossier in der Reihenfolge gemäss Liste der Verordnungen (Lauf- nummer beachten). Die Seiten des Gesamtpaketes sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nume- riert.
Die Unterlagen können auch von der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen oder der Bundeskanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html im Format PDF (Acrobat-Reader) elek- tronisch heruntergeladen werden.
Eingabe der Stellungnahmen
Die Anhörung dauert bis zum 28. Juni 2013. Wir empfehlen, die Word-Vorlage des Bundesamts für Landwirtschaft zu verwenden. Sie kann auf der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen heruntergeladen werden. Dies erleichtert dem Bundesamt die Auswertung der eingegangenen Stel- lungnahmen.
Die schriftlichen Stellungnahmen können dem Bundesamt folgendermassen zugestellt werden: • per E-Mail an: schriftgutverwaltung@blw.admin.ch • per Post an: Bundesamt für Landwirtschaft, Verordnungspaket AP 14-17, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Adressen wenden:
• Monique Bühlmann (monique.buehlmann@blw.admin.ch), Sekretariat Tel. 031 322 59 38 • Thomas Meier (thomas.meier@blw.admin.ch) Tel. 031 322 25 99 • Simon Lanz (simon.lanz@blw.admin.ch) Tel. 031 322 26 02
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Einleitung Anhörung
Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung
1 Verordnung Teilrevi- Abstimmung der Berechnung der Standardarbeits- 13
über das bäu- sion kräfte (SAK) mit der Definition des Begriffs Land- erliche Boden- wirtschaft nach Artikel 3 Absatz 1 LwG, d.h. der Ar- recht (VBB) beitsaufwand für die Lagerung und den Verkauf
211.412.110 selbstproduzierter Erzeugnisse wird neu berück-
sichtigt; Ergänzung der zusätzlichen SAK-Faktoren und Zu- schläge für landwirtschaftliche Spezialkulturen und spezielle Betriebszweige unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen zur Mo 10.3388 von SR Hess zur Pilzproduktion.
2 Direktzah- Totalre- Einführung des neuen zielgerichteten Direktzah- 17
lungsverord- vision lungssystems mit Kulturlandschafts-, Versorgungs- nung (DZV) sicherheits-, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts-,
910.13 Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und
Übergangsbeiträgen; Integration der Sömmerungsbeitrags- und der Öko- Qualitätsverordnung des Bundesrates sowie der Ethoprogrammverordnung des WBF in die neue Di- rektzahlungsverordnung; Weiterführung der bisherigen Ausbildungsanforde- rung, des Mindestarbeitsaufkommens von 0,25 SAK, der Altersgrenze von 65 Jahren, der Abstu- fung der Beiträge nach Fläche und der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK; Für den Erhalt von Versorgungssicherheitsbeiträ- gen (Basisbeitrag und Produktionserschwernisbei- trag) wird auf allen Dauergrünflächen ein Mindest- tierbesatz vorausgesetzt; für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet wer- den, muss der halbe Mindesttierbesatz erreicht werden; stärkere Förderung des Ackerbaus mit ei- nem spezifischen Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen; Im Rahmen der Kulturlandschaftsbeiträge Einfüh- rung eines Steillagenbeitrags für Betriebe mit ei- nem hohen Anteil Mähwiesen in Hanglagen und ei- nes Alpungsbeitrags für Ganzjahresbetriebe, die Tiere zur Sömmerung abgeben; Ausdehnung des Hangbeitrags aufs Talgebiet und Einführung einer dritten Hangneigungsstufe für sehr steile Flächen (ab 2017); Festlegung der Höhe der Biodiversitätsbeiträge, so dass der Anreiz vermehrt bei der Qualität anstelle der Quantität liegt; Weiterführung der Vernetzung. Einführung des Landschaftsqualitätsbeitrags für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Land- schaftsqualität; in einer ersten Phase Begrenzung der Anzahl Projekte und Plafonierung der Mittel pro Kanton;
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Anhörung Einleitung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung Im Rahmen der Produktionssystembeiträge Weiter- führung des bisherigen Beitrags für biologische Landwirtschaft und der Tierwohlbeiträge; Ausdeh- nung des Extensobeitrags auf Körnerleguminosen und Sonnenblumen und Einführung eines Beitrags für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion; Förderung emissionsmindernder Ausbringverfah- ren, schonender Bodenbearbeitung und präziser Ausbringtechnik im Bereich Pflanzenschutzmittel mit Ressourceneffizienzbeiträgen; Einzelbetriebliche Abfederung des Systemwech- sels bei den Direktzahlungen mit dem Übergangs- beitrag; sukzessive Umlagerung der Mittel zu den leistungsbezogenen Direktzahlungen; Ausrichtung der Direktzahlungen in neu drei statt zwei Raten pro Jahr; Vorverschiebung der Termine für die Einreichung der Gesuche um Direktzahlun- gen ab 2015 (15. Januar - 15. Februar); Die Kürzungsbestimmungen zu den Direktzahlun- gen sollen per 2015 in die Direktzahlungsverord- nung aufgenommen werden; im Jahr 2014 bildet noch die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektoren- konferenz die Basis für Kürzungen.
3 Verordnung Teilrevi- Für die neuen Direktzahlungsarten werden die ma- 177
über die Koor- sion ximalen Abstände zwischen den Grundkontrollen dination der festgelegt. Für einige bereits bestehende Bereiche Kontrollen in wird der Abstand zwecks Harmonisierung und Ko- der Landwirt- ordination angepasst; schaft (VKKL) Die Anforderungen bezüglich der Koordination der 910.15 Grundkontrollen und der Akkreditierung privatrecht- licher Kontrollorgane gelten auch für die neuen Di- rektzahlungsarten. Davon ausgenommen sind die Qualitätsbeiträge der Stufen II und III, der Vernet- zungsbeitrag (war bereits ausgenommen) sowie die Landschaftsqualitätsbeiträge. Die Akkreditie- rungsbestimmungen gelten nicht für die Ressour- ceneffizienzbeiträge; Für die Durchführung zusätzlicher Kontrollen ist ein neues Risiko-Kriterium zu berücksichtigen; Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils an Kontrollflächen für die Qualitätsbeiträge der Stufe II und des Vernetzungsbeitrags wird neu formuliert und auf die Qualitätsbeiträge der Stufe III sowie auf die Landschaftsqualitätsbeiträge ausgedehnt; Für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion gilt eine spezielle Anforderung: zusätzlich zu den Betriebskontrollen muss die Plausibilität der Futterbilanz überprüft werden.
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Einleitung Anhörung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung
4 Ackerbaubei- Totalre- Festlegung der Kulturen, die einen Beitrag nach Ar- 193 tragsverord- vision tikel 54 LwG erhalten, der Beitragshöhe, der Vor- nung (ABBV) aussetzungen für eine Beitragsgewährung und
910.17 möglicher Sanktionen (abgestimmt auf die DZV);
Neue Bezeich- Die Höhe der Beiträge wird infolge der Stützungs- nung: Einzel- erhöhung des Ackerbaus gegenüber dem Grün- kulturbei- land, der Wirtschaftlichkeit einzelner Kulturen sowie tragsverord- der geringen Produktion von Körnerleguminosen nung (EKBV) festgelegt.
5 Landwirtschaft- Teilrevi- Anpassung der SAK-Faktoren aufgrund des techni- 209 liche Begriffs- sion schen Fortschritts und der gestiegenen Arbeitspro- verordnung duktivität; (LBV) Mindestgrösse für die formelle Anerkennung eines 910.91 Betriebes wird auf 0,25 SAK festgelegt; Einführung einer Definition für Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und für landwirt- schaftsnahe Tätigkeiten; Flächendefinitionen werden überarbeitet: o Hecken-, Feld- und Ufergehölze werden der Be- triebsfläche und nicht mehr der Landwirtschaftli- chen Nutzfläche (LN) zugeordnet; o Die neue Biodiversitätsförderfläche Uferbereich wird als Element der Betriebsfläche aufgenom- men; o Flächen mit Photovoltaik-Anlagen gelten nicht als LN; Tiere der Pferdegattung, die als Heimtier bezeich- net sind, gelten nicht als Nutztiere.
6 Strukturverbes- Teilrevi- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch An- 223 serungsverord- sion reize zur Kooperation zur Senkung der Produkti- nung (SVV) onskosten; 913.1 Förderung der strategischen Investitionspolitik durch Nachweis der langfristigen Tragbarkeit und durch eine gesamtbetriebliche Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition; Abfederung der tieferen SAK-Faktoren gemäss LBV und Vereinfachung des Vollzugs durch eine weitgehende Harmonisierung mit der Gewerbe- grenze nach Artikel 7 BGBB; Ersatz des unbestimmten Begriffs „ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich“ durch eine einfach voll- ziehbare Grenze von 10 km Fahrdistanz; Aufhebung der Begrenzung des Einkommens und Erhöhung der Vermögensfreigrenze für verheirate- te Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen; Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität durch ein Anhörungsverfahren bei grossen Projekten, die obligatorische Publikation bestimmter Vorhaben im kantonalen Amtsblatt und die Einsprachemöglich- keit bestehender Gewerbebetriebe;
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Anhörung Einleitung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung Erhöhung des Anreizes für Pachtlandarrondierun- gen durch höhere Entschädigungsansätze und Re- duktion der minimalen Abtretungsdauer; Gestützt auf die Entscheide des Parlaments (Art.
106 sowie Art. 107a LwG) werden neu die Erneue-
rung von Dauerkulturen zur Verbesserung der Pro- duktion und Marktanpassung sowie gewerbliche Kleinbetriebe auch im Talgebiet mit Investitionskre- diten unterstützt.
7 Verordnung Teilrevi- Die Bestimmungen berücksichtigen die geänderten 243
über die sozia- sion Artikel im LwG und stellen eine Harmonisierung mit len Begleit- der Strukturverbesserungsverordnung sicher; massnahmen Damit bei knappen finanziellen Ressourcen die in der Land- Schwankungen beim Gesuchseingang bei den wirtschaft Kantonen besser ausgeglichen werden können, (SBMV) können die Bundesmittel im Fonds de roulement 914.11 kurzfristiger umverteilt werden.
8 Agrareinfuhr- Teilrevi- Die Kompetenz zur Festsetzung der Zollansätze für 247 verordnung sion Zucker und Brotgetreide soll dem BLW erteilt wer- (AEV) den; 916.01 Zur Förderung des Futtergetreidebaus mittels För- derbeitrag für offene Ackerflächen und Dauerkultu- ren soll kompensatorisch der Grenzschutz für Brot- getreide um 3 Franken je 100 kg reduziert werden.
9 Landwirtschaft- Teilrevi- Als wichtigstes Element der Verordnungsrevision 255 liche Absatz- sion soll die Förderung von Exportinitiativen in der Ver- förderungsver- ordnung formalisiert und geregelt werden; ordnung (LAfV) Regionale Absatzförderungsprojekte als eigen- 916.010 ständige Projektarten sollen nicht mehr kofinanziert werden. Teilprojekte von nationalen oder überre- gionalen Projekten können jedoch nach wie vor un- terstützt werden; Neu werden Massnahmen im Bereich der Verpak- kungsgestaltung (Layout/Design) unterstützt, da diese zur Kommunikation zu rechnen sind und die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft auch am Verkaufspunkt (Point of Sales, POS) sicherstel- len; Die Anforderungen an das gemeinsame Erschei- nungsbild (Schweiz.Natürlich) werden neu auch an überregionale Projekte und an nicht produktgebun- dene Vorhaben (Kommunikation für gemeinwirt- schaftliche Leistungen) geknüpft.
10 Weinverord- Teilrevi- Aufhebung der Umstellungsmassnahmen (befristet 269
nung sion auf Ende 2011); 916.14 Bestimmung i.S. Lohnkelterung (Kelterung zuhan- den Dritter), um Täuschung zu verhindern; Weinhandelskontrolle: o Selbsteinkellerer, die nur 500 Liter zum Eigen- gebrauch keltern und keinen Handel betreiben, werden von der Weinhandelskontrolle befreit;
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Einleitung Anhörung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung o Vereinfachungen für Betriebe, die aus- schliesslich Flaschenwein einführen; o Verbesserungen im Bereich des Informa- tionsaustausches; Änderung weinspezifischer Begriffe: „Reserve“ und „Gletscherwein“ (Anhang 1).
11 Tierzuchtver- Teilrevi- Mit der Liberalisierung der Importregelung und dem 277 ordnung (TZV) sion Verzicht auf die Verteilung von Kontingentsanteilen
916.31 können nebst den Besamungsstationen auch ande-
re Bewerber Samen von Stieren zum tieferen Kon- tingentszollansatz importieren.
12 Höchstbe- Totalre- Die Bezeichnung der Tierkategorien, für die 281
standesverord- vision Höchstbestände festgelegt sind, sollen an die Be- nung (HBV) zeichnungen der Tierkategorien in der LBV ange-
916.344 passt werden. Bei den Mastpoulets ist nur noch ei-
ne Kategorie statt wie bisher 4 Kategorien vorge- sehen. Um keine der bisherigen Kategorien zu be- nachteiligen, wird vorgeschlagen, den Höchstbe- stand je Betrieb unabhängig von der Mastdauer auf 27'000 Mastpoulets festzulegen; Der notwendige Nachweis zur Festlegung des gel- tenden Höchstbestandes für einen Betrieb muss wie bisher über die Suisse Bilanz (Phosphor- Bilanz) erbracht werden. Die Möglichkeit über Bo- denproben einen höheren Phosphor-Bedarf geltend zu machen, soll wegfallen. Um das Bewilligungs- verfahren zu vereinfachen, soll das Gesuch beim BLW eingereicht werden müssen und nicht wie bisher bei den Kantonen; Für die Aufnahme von Nebenprodukten in den An- hang der HBV werden neu Kriterien festgelegt. Die bisherigen Nebenprodukte werden darauf hin über- prüft, ob sie diese Kriterien erfüllen; Bisher können Abgaben nur für den am Tag der Kontrolle vor Ort ermittelten Tierbestand erhoben werden. Neu sollen auch andere Möglichkeiten für die Kontrolle der Bestände wie die Tierverkehrsda- tenbank genutzt werden können.
13 Obst- und Ge- Totalre- Entsprechend der geänderten gesetzlichen Grund- 299 müseverord- vision lage (Artikel 58 Absatz 1 LwG) wird Artikel 2 um nung Beiträge zur Herstellung von Beerenobstprodukten
916.131.11 ergänzt;
Neue Bezeich- Die bis Ende 2011 befristeten Beiträge für innovati- nung: Früchte- ve Kulturen und Umstellungen haben ihr Ziel er- verordnung reicht und sollen in dieser Form nicht wieder einge- führt werden.
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Anhörung Einleitung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung
14 Milchpreisstüt- Teilrevi- Für Milch, die zu Käse mit einem Fettgehalt von 305 zungsverord- sion weniger als 150 g/kg Trockenmasse verarbeitet nung (MSV) wird, soll keine Zulage für verkäste Milch und keine
916.350.2 Zulage für Fütterung ohne Silage mehr ausgerich-
tet werden. Ausgenommen davon sind Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse (traditionelles und re- gionalwirtschaftlich bedeutendes Produkt), Wer- denberger und Liechtensteiner Sauerkäse sowie Bloderkäse (eingetragen im Register der Ur- sprungsbezeichnungen und geografischen Anga- ben); Neu soll die Zulage für Fütterung ohne Silage auch entrichtet werden, wenn silofreie Schaf- und Zie- genmilch zu extra-hartem, hartem oder halbhartem Käse verarbeitet wird; für silofrei produzierte Milch, die zu Weichkäse mit geschützter Ursprungsbe- zeichnung verarbeitet wird, soll die Zulage eben- falls ausgerichtet werden; Neu werden nur noch für die Ausgangsrohstoffe Vollmilch, Magermilch und standardisierte Milch Zulagen ausbezahlt. Auf eine explizite Erwähnung dieser Rohstoffe gemäss Botschaft AP 14-17 wird verzichtet, da diese durch die Artikel 38 und 39 LwG und den Artikel 1 Absätze 1 und 3 der MSV eindeutig definiert sind. Für Rahm, der zu Mascar- pone verarbeitet wird, sollen keine Zulagen mehr ausgerichtet werden.
15 Landwirtschaft- Totalre- Entgegen dem bisherigen, prozessorientierten Auf- 311 liche Datenver- vision bau der Verordnung folgt die neue Struktur dem ordnung Gesetzesaufbau; 919.117.71 Der Titel der Verordnung folgt neu dem systemori- Neue Bezeich- entierten Ansatz der Datenschutzgesetzgebung; nung: Verord- Die Pflichten und Rechte der Datenlieferanten blei- nung über In- ben im Vergleich zu den aktuell gültigen Bestim- formationssy- mungen grösstenteils identisch; steme im Be- reich der Neue Regelungen ergeben sich für die Informati- Landwirtschaft onssysteme Acontrol, GIS und MAPIS; (ISLV) Einige Bestimmungen sind nicht mehr enthalten, da diese in den Fachverordnungen geregelt sind (z.B. MSV oder Verordnung zur Tierverkehrsdatenbank); Reduktion der Detailbestimmungen (Anhänge) be- züglich Datennutzung / Datenbezug sowie der de- taillierten Anhänge, weil neu eine detaillierte Rege- lung der Weitergabe der Daten bzw. der Berechti- gung, die Daten online abrufbar zu machen bzw. online zu bearbeiten auf Gesetzesstufe besteht; Die neuen Anhänge beschränken sich auf eine globale Beschreibung der Dateninhalte des jeweili- gen Informationssystems.
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Einleitung Anhörung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung
16 Verordnung neu Umsetzung der Änderung von Artikel 11 LwG mit- 337
über die Förde- tels Konkretisierung von zwei Massnahmentypen: rung von Quali- o Unterstützung der Umsetzung sowie der Neu- tät und Nach- und Weiterentwicklung von wertschöpfungsrele- haltigkeit vanten Qualitäts- und Nachhaltigkeitsprogram- (QuNaV) men. Hierbei kann es sich um bereits bewährte oder um neue freiwillige Produktionsstandards und Labelprogramme handeln; o Förderung innovativer Projekte, welche Wert- schöpfung und Mehrleistungen im Bereich der Nachhaltigkeit zum Ziel haben.
Anhang: - Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. März 2013 - Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014–2017 vom 13. März 2013
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Entwurf vom 8. April 2013
1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)
1.1. Ausgangslage
Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Aufgrund des technisches Fortschritts bzw. des Minderarbeitsbedarfs müssen die Faktoren von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Anpassungen berücksichtigen den technischen Fortschritt und die gestiegene Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft. Spezielle Betriebszweige wurden bisher ungenügend abgebildet, so dass Ergänzungen notwendig sind. Die SAK-Zuschläge in der VBB gelten für das landwirtschaftliche Bodenrecht und kommen damit auch beim Pachtrecht, der Raumplanung, den Strukturverbesserungen und den Sozialen Begleitmassnahmen zur Anwendung.
1.2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Überprüfung der SAK-Faktoren aufgrund des technischen Fortschritts und der gestiegenen Arbeitsproduktivität ergab verschiedene Anpassungen. Die VBB wird mit zusätzlichen SAK-Faktoren und Zuschlägen für landwirtschaftliche Spezialkulturen und spezielle Betriebszweige ergänzt. Sie trägt damit den vielfältigen Bedürfnissen der Landwirtschaft besser Rechnung und berücksichtigt die Aussagen aus der parlamentarischen Beratung zur Mo 10.3388 SR Hess zur Pilzproduktion.
Bei der SAK-Berechnung wird die Definition des Begriffs Landwirtschaft nach Artikel 3 Absatz 1 LwG gezielt berücksichtigt. Neu kann der Arbeitsaufwand für die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb nach dem effektiven Arbeitsaufwand einbezogen werden.
1.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2a Berechnung der Standardarbeitskraft Abs. 2 Nach Absatz 1 gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) in jedem Fall. Ergänzend zu diesen Faktoren werden für spezielle Betriebszweige zusätzliche Faktoren festgelegt. Die bestehenden Faktoren werden neu gegliedert und auf Basis der aktuellen arbeitswirtschaftlichen Grundlagen der Forschungsanstalt Reckenholz-Tänikon angepasst. Bei der Brüsselerproduktion in Gebäuden ist die Fläche zur Erzeugung von Chicoree (Witloofzapfen) massgebend.
Nach Artikel 7 Absatz 2 BGBB ist auch der produzierende Gartenbau dem BGBB unterstellt. Gemäss Artikel 2a Absatz 5 gelten für Kulturen des produzierenden Gartenbaus die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss. Um der hohen Arbeitsleistung pro Fläche in Gewächshäusern, in welchen Topfpflanzen, wie Gemüsesetzlinge, Begonien oder Fuchsia kultiviert werden angemessen zu berücksichtigen, wird dafür ein spezieller Faktor festgelegt.
Abs. 3 Anpassung des Verweises auf Absatz 2.
Abs. 4 Gemäss der Definition der Landwirtschaft in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LwG umfasst die Landwirtschaft nebst der Aufbereitung und der Lagerung auch den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben. Der Artikel wird darum dahingehend ergänzt, dass nebst
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Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) Anhörung
der Verarbeitung auch der Verkauf selbstproduzierter Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bestehenden Anlagen bei der SAK–Berechnung berücksichtigt wird.
Dies bewirkt eine Harmonisierung der SAK mit dem Landwirtschaftsbegriff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LwG und beseitigt u.a. Ungleichheiten zwischen Wein-, Most- und Schnapsproduzenten, welche ihre eigenen Produkte in bestehenden Anlagen veredeln.
1.4. Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Die zusätzlich aufgenomme- nen Zuschläge zu den SAK-Faktoren haben nur eine geringe Breitenwirkung, sind jedoch für einzelne Betriebe wichtig und notwendig. Das Bundesamt beabsichtigt, nach Artikel 3 Absatz 2 Strukturverbes- serungsverordnung für Strukturverbesserungsmassnahmen die gleichen Faktoren festzulegen, um einen einfachen und einheitlichen Vollzug zu ermöglichen.
1.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind analog zu denjenigen des Bundes.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden nur geringfügig umverteilt. Betriebe mit speziellen Betriebszweigen werden gerechter erfasst. Die Landwirtschaft erhält dadurch einen zusätzlichen Anreiz für unternehmerisches Verhalten, welches sich an den Bedürfnissen des Marktes orientiert.
Eine wesentliche Auswirkung hat die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt nach Artikel 3 Absatz 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV), welche nach Artikel 2a Absatz 1 VBB auch im Bodenrecht als Basis gilt. Diese Aktualisierung der SAK-Faktoren bewirkt, dass ab Inkrafttreten der LBV zirka 4 500 Betriebe die Gewerbegrenze von 1.0 SAK nicht mehr erreichen werden. Dadurch wird der Strukturwandel, insbesondere beim Generationenwechsel, gefördert. Um den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen gerecht zu werden und den Anliegen der Betriebe mit landwirtschaftsnahen Tätigkeiten entgegen zu kommen, hat das Parlament den Kantonen die Möglichkeit gegeben, die Gewerbegrenze nach Artikel 5 BGBB bis auf 0.6 SAK (bisher 0.75) zu senken. Sofern ein Kanton von dieser Kompetenzregelung Gebrauch macht, bleibt die Anzahl Gewerbe gegenüber heute im betreffenden Kanton praktisch unverändert. Zudem profitieren alle Betriebe, welche ihre Produkte selbst aufbereiten und auf dem Hof verkaufen von der erweiterten Regelung zur Berechnung der SAK nach Artikel 2a Absatz 4 VBB.
1.5. Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
1.6. Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.
1.7. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 7 Absatz 1 BGBB.
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Entwurf vom 8. April 2013 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:
Art. 2a Abs. 2–4
2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:
a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,015 SAK/Normalstoss b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,010 SAK/Normalstoss c. Kartoffeln 0,036 SAK/ha d. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,300 SAK/ha e. Rebbau mit eigener Kelterei 0,300 SAK/ha f. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,900 SAK/ha g. Hochtunnel oder Treibbeet 0,450 SAK/ha h. Pilzproduktion in Hochtunneln oder Gebäuden 0,060 SAK/Are i. Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are j. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are k. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,000 SAK/Are l. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha m. Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha n. betriebseigener Wald 0,012 SAK/ha
3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2
Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
4 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.
1 SR 211.412.110
2013–...... 15
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht Anhörung
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Entwurf vom 8. April 2013
2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
2.1 Ausgangslage
Das Kernelement der Agrarpolitik 2014-2017 ist die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems. Das Parlament hat die entsprechenden Bestimmungen im 3. Titel des Landwirtschaftsgesetzes um- fassend neu geregelt. Damit sollen gegenüber dem heutigen Direktzahlungssystem die Wirksamkeit und die Effizienz der eingesetzten Finanzmittel verbessert werden. Zu diesem Zweck soll jede ge- meinwirtschaftliche Leistung nach Artikel 104 Bundesverfassung (BV) mit einer spezifischen Direkt- zahlungsart gefördert werden. Folgende Beiträge werden ausgerichtet: Kulturlandschaftsbeiträge Versorgungssicherheitsbeiträge Biodiversitätsbeiträge Landschaftsqualitätsbeitrag Produktionssystembeiträge Ressourceneffizienzbeiträge Übergangsbeitrag Die Bezeichnung der Direktzahlungsarten ist so gewählt, dass dadurch deren primäre Zielsetzung zum Ausdruck kommt. Die einzelnen Instrumente wirken jedoch auch auf die anderen Ziele bzw. die Erreichung eines Ziels wird auch von den anderen Instrumenten beeinflusst. Die gezielte Ausrichtung der Direktzahlungen zur Förderung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ist ein wesentlicher Bestandteil zur Umsetzung des Konzepts der Ernährungssouveränität. Damit wird insbesondere dem Anspruch einer autonomen Agrarpolitik, welche mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausgestattet ist, Rechnung getragen. Ergänzend zum Prinzip der auf den Markt ausgerichteten Produktion (private Güter) werden mit den Direktzahlungen Leistungen zu Gunsten der Gesellschaft (öffentliche Güter) gefördert. Damit wird dem Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten nach diesen nicht marktfähigen Leistungen Rechnung getragen. Insbesondere die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Tragfähigkeit der Ökosysteme) und die Aufrechterhaltung der Produktionskapazi- tät tragen dabei entscheidend zur Ernährungssouveränität bei. Mit der grundlegenden Neustrukturierung entfällt die heutige Aufteilung in allgemeine und ökologische Direktzahlungen. Der allgemeine Flächenbeitrag wird gemäss seiner doppelten Zielsetzung in eine flächenbezogene Zahlung zur Offenhaltung (Kulturlandschaftsbeiträge) und eine betriebsgebundene Zahlung zur Sicherstellung einer sozialverträglichen Entwicklung (Übergangsbeitrag) aufgeteilt. Die Mittel der tierbezogenen Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (RGVE-Beitrag) und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen (TEP-Beitrag) werden grund- sätzlich in eine flächenbezogene Zahlung zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität (Versor- gungssicherheitsbeiträge) umgelagert. Andere Direktzahlungsarten des heutigen Systems werden im neuen Direktzahlungssystem in teilwei- se angepasster Form weitergeführt: Die Hangbeiträge und die Sömmerungsbeiträge werden in die Kulturlandschaftsbeiträge integriert. Dazu kommen neu ein Alpungs- und ein Steillagenbeitrag. Bishe- rige Beiträge für den ökologischen Ausgleich sowie für Qualität und Vernetzung gemäss Ökoqualitäts- verordnung (ÖQV) werden ab 2014 als Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Der Bio- und Extensobei- trag sowie die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag) und den regelmässigen Auslauf (RAUS-Beitrag) werden als Produktionssystembeiträge weitergeführt. Unter- stützt werden kann erstmals die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. Neu eingeführt wer- den Landschaftsqualitäts- und Ressourceneffizienzbeiträge sowie ein Übergangsbeitrag. Um die verschiedenen Direktzahlungsarten optimal aufeinander abzustimmen und um den Vollzug der einzelnen Massnahmen zu vereinheitlichen, sollen die bisherige DZV, die Sömmerungsbeitragsver- ordnung, die ÖQV und die Ethoprogrammverordnung aufgehoben und alle Bestimmungen in die neue DZV integriert werden. Per 2015 sollen ausserdem sämtliche Kürzungsbestimmungen zu den Direkt- zahlungen in die DZV aufgenommen werden.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Gegenstand und Voraussetzungen Wie einleitend dargelegt umfasst der Gegenstand der DZV neu alle Direktzahlungsarten. In der Ver- ordnung werden die allgemeinen und massnahmenspezifischen Voraussetzungen und Begrenzungen, die Höhe der Beiträge und das Verfahren festgelegt. Dazu gehören auch die Bestimmungen zu den Kontrollen und den Kürzungen. Die meisten der bisherigen allgemeinen Voraussetzungen und Begrenzungen – wie beispielsweise die Ausbildungsanforderungen – werden weitergeführt und teilweise leicht angepasst. Die Abstufung der Beiträge nach Tierzahl wird aufgehoben. Die Abstufung nach Fläche wird hingegen für den Basisbei- trag im Rahmen der Versorgungssicherheitsbeiträge weitergeführt. Kürzungen bzw. Begrenzungen der Direktzahlungen nach Einkommen und Vermögen werden auf den Übergangsbeitrag beschränkt. Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Die bisherigen Bestimmungen werden grundsätzlich weitergeführt. Neu wird im ÖLN die vorschrifts- gemässe Bewirtschaftung von Objekten in nationalen Inventaren aufgenommen. Beim Boden- und Pflanzenschutz sowie bei der Nährstoffbilanz erfolgen Anpassungen aufgrund von neuen Erkenntnis- sen respektive zur Vereinheitlichung des Vollzugs. Der ÖLN soll integral auch bei der biologischen Landwirtschaft vorausgesetzt werden, wobei für die geregelte Fruchtfolge und den Bodenschutz die Anforderungen der nationalen Fachorganisation massgebend sein können. Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände Es wird neu von der zu Beiträgen berechtigenden Fläche ausgegangen, die sich aus der landwirt- schaftlichen Nutzfläche (LN) und weiteren Elementen der Betriebsfläche zusammensetzt. Neben den Fördermöglichkeiten auf der LN können so in klar begrenztem Umfang auch auf bestimmten Betriebs- flächen Massnahmen zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität unterstützt werden. Die Definition der LN ist neu mit der europäsichen Statistik (Eurostat) harmonisiert. Die Bemessungs- periode für die massgebenden Tierbestände wird aufgrund des Systemwechsels neu auf das voran- gehende Kalenderjahr bezogen. Für neu eingezonte Flächen werden keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet. Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet Die heutigen Voraussetzungen und Anforderungen werden grundsätzlich weitergeführt. Sie gelten neu auch für die Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge, die ab 2014 im Sömmerungsgebiet aus- gerichtet werden. Kulturlandschaftsbeiträge Ein Anteil des heutigen allgemeinen Flächenbeitrags wird als Offenhaltungsbeitrag ausgerichtet. Vor- aussetzung ist, dass solche Flächen nicht verbuschen oder verwalden. Weil in der Talzone die Of- fenhaltung ohne Beiträge gewährleistet ist, wird dort kein Offenhaltungsbeitrag bezahlt Die bisherigen Hangbeiträge und der Sömmerungsbeitrag werden bei den Kulturlandschaftsbeiträgen integriert. Für Betriebe mit mehr als 50 % der Flächen in Hanglagen über 35 % Neigung wird ein zusätzlicher Steil- lagenbeitrag ausgerichtet. Hangbeiträge sollen ab 2017 auch im Talgebiet und für eine neue dritte Hangneigungsstufe über 50 % ausgerichtet werden. Sowohl die höheren Hangbeiträge als auch der neue Steillagenbeitrag fördern die Offenhaltung von steilen Wiesen, weil mindestens eine Mähnutzung pro Jahr zur Futtergewinnung vorgeschrieben ist. Somit kann der Auftrag aus der überwiesenen Moti- on von Nationalrat Erich von Siebenthal „Wiederherstellung und Erhaltung von verbuschten und ver- waldeten landwirtschaftlichen Nutzflächen“ (10.3404) erfüllt werden. Zur Sicherstellung einer ange- messenen Bestossung des Sömmerungsgebietes wird für Ganzjahresbetriebe, die ihre Tiere im Inland sömmern, ein Alpungsbeitrag eingeführt. Der Alpungsbeitrag ersetzt den heutigen Sömmerungszu- schlag, der mit der Aufhebung der RGVE- und TEP-Beiträge entfällt. Er wird einheitlich über alle Zo- nen in gleicher Höhe ausgerichtet. Beim Sömmerungsbeitrag wird für Schafe in Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen neu der gleiche Beitrag ausgerichtet wie für Schafe mit ständiger Behir- tung.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Versorgungssicherheitsbeiträge Der heutige RGVE-Beitrag und der Zusatzbeitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen werden in einen einheitlichen Versorgungssicherheits-Basisbeitrag umgelagert. Die Basisstützung für den Ackerbau und die Dauerkulturen wird so auf das Stützungsniveau des Grünlands angehoben. Die erschwerten Produktionsbedingungen im Berg- und Hügelgebiet, die heute für die Tierhaltung mit dem TEP-Beitrag berücksichtigt wurden, werden ab dem nächsten Jahr durch den Produktionserschwer- nisbeitrag ausgeglichen. Eine Abstufung nach Produktionsintensität erfolgt bei der Dauergrünfläche, wo für Biodiversitätsförderflächen (BFF) der halbe Basisbeitrag ausgerichtet wird. Damit Beiträge auf den Dauergrünflächen bezahlt werden, muss ein Mindesttierbesatz auf dem Betrieb erreicht werden. Biodiversitätsbeiträge Bisherige Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die biologische Qualität und die Vernetzung wer- den in die Biodiversitätsbeiträge integriert. Im Rahmen dieser Beiträge werden für drei Stufen Quali- tätsbeiträge ausgerichtet, die vollständig durch den Bund finanziert werden. Die Stufe I entspricht dem heutigen DZV-Niveau, die Stufe II dem heutigen ÖQV-Niveau, in der Stufe III können Objekte in In- ventaren von nationaler Bedeutung ab 2016 gefördert werden. Zusätzlich zu den bisher geförderten Ökoelementen werden die Elemente Uferbereich entlang von Fliessgewässern und artenreiche Grün- und Streuefläche im Sömmerungsgebiet eingeführt. Für die Vernetzung wird der Bund neu 90 % der Beiträge übernehmen. Zur Vereinfachung des Vollzugs werden den Kantonen bei der Vernetzung Standardmassnahmen zur Verfügung gestellt. Synergien zu Landschaftsqualitätsprojekten sollen ins- besondere beim Verfahren genutzt werden, um so den administrativen Aufwand bei den Landwirten und den Vollzugsstellen zu senken. Landschaftsqualitätsbeitrag Mit den neuen Landschaftsqualitätsbeiträgen können Leistungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Vielfalt und der Qualität der Kulturlandschaft gefördert werden. Die Massnahmen werden in Pro- jekten auf Basis regionaler Ziele entwickelt. Die Beiträge werden anhand eines projektspezifischen Beitragsschlüssels und auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen ausgerichtet. In einer ersten Phase werden die Mittel des Bundes für Landschaftsqualitätsbeiträge plafoniert und entsprechend der LN und den NST auf die Kantone aufgeteilt. Produktionssystembeiträge Der bisherige Bio- und Extensobeitrag sowie der heutige BTS- und RAUS-Beitrag werden im Rahmen der Produktionssystembeiträge weitergeführt. Der Extensobeitrag soll auch für Eiweisserbsen, Acker- bohnen und Sonnenblumen ausgerichtet werden. Eingeführt wird ausserdem ein Beitrag für eine gras- landbasierte Milch- und Fleischproduktion. Ressourceneffizienzbeiträge Zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Effizienz beim Ein- satz von Produktionsmitteln werden neu auf nationaler Ebene Massnahmen zeitlich befristet gefördert (bis 2019). Eine ausgewiesene Wirkung haben emissionsmindernde Ausbringverfahren, schonende Bodenbearbeitung sowie der Einsatz von präziser Ausbringtechnik im Bereich Pflanzenschutzmittel. Sofern ein Kanton in einem Projekt für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Artikel 77a und 77b LwG) bereits ein emissionsminderndes Ausbringverfahren fördert, wird der Bund erst nach Ablauf des Projekts Ressourceneffizienzbeiträge in diesem Kanton für diese Verfahren ausrichten. Wenn neue am Markt angebotene Geräte die Anforderungen erfüllen, können diese jeweils im Rah- men einer Revision in die DZV aufgenommen und ebenfalls mit Beiträgen gefördert werden. Übergangsbeitrag Der Übergangsbeitrag soll eine sozialverträgliche Entwicklung beim Übergang vom heutigen zum weiterentwickelten Direktzahlungssystem sicherstellen. Er federt die finanzielle Differenz zwischen den heutigen allgemeinen Direktzahlungen und den leistungsbezogenen Direktzahlungen eines Be- triebs ab. Der Übergangsbeitrag wird bei einer Schweiz weit zunehmenden Beteiligung an den freiwil- ligen Programmen bis 2017 sinken.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Verfahren Beim Verfahren werden Präzisierungen bei den Abläufen und Zuständigkeiten vorgenommen, anson- sten soll der Vollzug grundsätzlich wie bisher abgewickelt werden. Eine Neuerung ist, dass der Be- wirtschafter nur eine Kontrollstelle melden kann, welche mit der kantonalen Vollzugsstelle einen schriftlichen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen hat. Eine wesentliche Änderung ist das zeitlich frühere Einreichen der Gesuche um Direktzahlungen (ohne Sömmerungsbeiträge) vom 15. Januar – 15. Februar, welches ab 2015 gilt. Die Direktzahlungen wurden bisher in zwei Raten pro Jahr ausbe- zahlt. Mit einer zusätzlichen Rate im Herbst sollen neu drei Zahlungen pro Jahr ausgerichtet werden. Damit kann der überwiesenen Motion von Nationalrat Erich von Siebenthal „Regelmässige Auszah- lung von Direktzahlungen“ (11.3698) Rechnung getragen werden. Schlussbestimmungen Die dritte Hangneigungsstufe über 50 % Hangneigung und die Hangbeiträge im Talgebiet werden per 2017 eingeführt, weil auch die obligatorische Erfassung der Flächen und deren Nutzung mit einem geografischen Informationssystem erst 2017 in Kraft treten. Beiträge der Qualitätsstufe III für Inventa- re von nationaler Bedeutung sollen 2016 eingeführt werden. Für den Nachweis zur Erfüllung des ÖLN im 2014 gelten die Bestimmungen der DZV vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2013). Finanzen Mit den vorgeschlagenen Beitragsansätzen und den geschätzten Beteiligungen an den freiwilligen Programmen wird der Finanzbedarf 2014-2017 für die einzelnen Direktzahlungsarten in etwa im Rah- men gemäss der Botschaft des Bundesrates (S. 2300) liegen. Ein höherer Bedarf an Finanzmitteln dürfte für die Landschaftsqualitätsbeiträge notwendig sein. Der Faktor für die Berechnung des Über- gangsbeitrags dürfte im Jahre 2014 voraussichtlich zwischen 0,65 und 0,7 liegen.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand Die DZV und die nachfolgenden Ausführungen gelten neu für alle Direktzahlungsarten. Integriert wer- den auch die Kontroll- und Kürzungsbestimmungen, wobei grösstenteils erst 2015. Dadurch kann ein standardisierter, einheitlicher Vollzug sichergestellt werden.
Art. 2 Direktzahlungsarten Es wird nicht mehr nach allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen unterschieden, sondern nach deren Hauptzielsetzung.
2. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Wie bisher sind die Direktzahlungen auf Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von bodenbewirt- schaftenden bäuerlichen Betrieben begrenzt. Eine Ausnahme besteht für die Biodiversitätsbeiträge (vormals ökologischer Ausgleich) und neu für den Landschaftsqualitätsbeitrag, indem diese beiden Direktzahlungsarten auch an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, Kantone und Gemeinden ausbezahlt werden können. Damit lassen sich räumliche Lücken in Vernetzungs- oder Land- schaftsqualitätsprojekten vermeiden.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Die Voraussetzungen für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen ändern nicht. Auch in Zukunft müssen unter anderem 50 % der auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten durch betriebseigene Arbeits- kräfte ausgeführt werden. Dadurch sollen allfällige Scheinbewirtschaftungen verhindert werden. Die bisherige Altersgrenze wird unverändert weitergeführt. In dem Jahr, in dem der Bewirtschafter 65 Jahre alt wird, werden die Direktzahlungen noch ausgerichtet. In dem Jahr in welchem der Bewirt- schafter den 66. Geburtstag feiert, entfällt die Beitragsberechtigung. Die Anwendung bei Personenge- sellschaften ist in Artikel 7 geregelt. Die Ausnahmeregelungen für die AGs und GmbHs werden neu strukturiert, bleiben materiell aber gleich.
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung Die Ausbildungsanforderungen werden weitergeführt. Die einzige Änderung besteht darin, dass die Weiterbildung im Zeitpunkt der Gesucheinreichung abgeschlossen sein muss. Damit können Proble- me mit der Rückzahlung bei Nichtabschluss oder Nichtbestehen der Weiterbildung vermieden werden. Bei der Übernahme des Betriebs durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin muss dieser oder diese die Ausbildungsanforderung auch erfüllen. Die Ausbildungsanforderung muss ausnahmslos auch er- füllt werden, wenn der Betrieb im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze an den Ehepartner oder die Ehepartnerin übergeben wird. Dabei wird bei einer langjährigen Mitarbeit auf dem Betrieb diese Mitarbeit als landwirtschaftliche Praxis angerechnet.
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen Die Grenze von 0,25 Standardarbeitskräften (SAK) soll unverändert weitergeführt werden. Die einzel- nen Faktoren sind in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt. Sie entsprechen nach der erfolgten Anpassung (im Mittel ca. 15 % tiefere Faktoren) dem aktuellen Stand der arbeitswirt- schaftlichen Daten von Agroscope und enthalten auch die Aufwendungen für die Betriebsführung und weitere Sonderarbeiten. Damit sind die Arbeiten der Bäuerin für den Betrieb berücksichtigt. Im Unter- schied zur bisherigen Berechnung werden nicht nur die Flächen, für die Beiträge ausgerichtet werden, sondern alle Flächen (Artikel 32 Absatz 2) für das Mindestarbeitsaufkommen berücksichtigt.
Art. 6 Beitragsabstufung nach Fläche und Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK Die Beitragsabstufung nach Fläche wird weitergeführt. Weil die bisherige Abstufung vor allem beim Flächenbeitrag gewirkt hat, soll die Abstufung auf den Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträ- ge beschränkt bleiben. Der Beginn der Abstufung wird allerdings von 40 auf 60 ha erhöht, um die Entwicklung der Betriebe zu berücksichtigen. Ausserdem werden mehr Stufen eingeführt, um eine feinere Abstufung zu erhalten. Bei der Betriebsgemeinschaft werden die Grenzen für die Abstufung mit der Anzahl der Mitgliedbe- triebe multipliziert. Bei einer Betriebsgemeinschaft mit zwei Mitgliedern werden die Basisbeiträge so- mit erst ab 120 ha abgestuft. Bei der Begrenzung pro SAK ist eine Erhöhung der Begrenzung von bisher 70‘000 auf 80‘000 Fran- ken pro SAK vorgesehen. Die Erhöhung um 10‘000 Franken (ca. +15 %) entspricht der Senkung der SAK-Faktoren aufgrund des technischen Fortschritts (ca. -15 %). Nicht einbezogen werden Vernet- zungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge. Aufgrund der Mitfinanzierung dieser Massnahmen durch den Kanton würde der Vollzug unverhältnismässig erschwert. Ebenso ist der Übergangsbeitrag aus- genommen, um die Abfederung des Übergangs nicht zu schmälern, sowie die Beiträge im Sömme- rungsgebiet.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 7 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften Eine Änderung bei der Altersgrenze ist für Personengesellschaften vorgesehen. Neu soll dieselbe Regelung gelten, wie für die Betriebsgemeinschaften, d.h. dass die Beiträge anteilsmässig je Person gekürzt werden, welche die Altersgrenze überschritten hat. Bei einer Direktzahlungssumme von 60‘000 Franken würden die Beiträge somit bei einer Gesellschaft mit drei Partnern um einen Drittel auf 40‘000 Franken gekürzt, wenn ein Partner die Altersgrenze erreicht hat. Die bisherige Regelung hat zu unerwünschten Umgehungen geführt, indem AHV-Bezüger einen jüngeren Mitbewirtschafter „an- gestellt“ haben, und somit weiterhin die vollen Direktzahlungen erhalten haben. Betriebsgemeinschaften werden auch durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet. Somit wird für Betriebsgemeinschaften die bisherige Regelung weitergeführt.
Art. 8 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Ge- meinschaftsweidebetrieben Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben werden neben dem Sömme- rungsbeitrag ab 2014 auch Beiträge für die biologische Qualität artenreicher Grün- und Streueflächen und für die Landschaftsqualität ausbezahlt, sofern sie die spezifischen Anforderungen erfüllen. Absatz 3 schliesst wie bisher die Kantone von den Sömmerungsbeiträgen aus. Um die Administration möglichst einfach zu halten, gilt diese Regelung ebenfalls für die neuen Beiträge für die biologische Qualität artenreicher Grün- und Streueflächen und für die Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet.
2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 9 Grundsatz Die Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN und somit zum Erhalt von Direktzahlungen gelten für kon- ventionell und neu für biologisch produzierende Betriebe grundsätzlich gleichermassen. Bisher war der ÖLN für biologisch produzierende Betriebe in einem spezifischen Artikel geregelt. Darauf wird nun verzichtet. Bei der Fruchtfolge und dem Bodenschutz sollen jedoch für Bio-Betriebe weiterhin vom BLW genehmigte Anforderungen der entsprechenden nationalen Fachorganisation gelten können (vgl. Art. 14 und 15). Die zusätzlichen Leistungen der biologischen Landwirtschaft, die über die Anforde- rungen des ÖLN hinausgehen, werden in der Bio-Verordnung geregelt und über die Biobeiträge ge- fördert.
Art. 10 Artgerechte Haltung der Nutztiere Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.
Art. 11 Ausgeglichene Düngerbilanz In den Absätzen 1 und 2 wurden sprachliche Änderungen vorgenommen, die keine materiellen Aus- wirkungen haben. Die Pflicht für Bodenuntersuchungen war bisher im technischen Anhang aufgeführt. Um den Sinn der Bodenuntersuchungen, d.h. deren Einbezug in die Düngung als Grundsatz hervorzuheben, wurde diese Bestimmung zum normativen Teil in Artikel 11 Absatz 3 verschoben.
Art. 12 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen Die bisherigen ökologischen Ausgleichsflächen werden neu als Biodiversitätsförderflächen (BFF) be- zeichnet. Die übrigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 13 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung Die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung wird als zusätzliches Element in den ÖLN aufgenommen. Es werden nur die für die Landwirtschaft relevanten Inventare, nämlich Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibienlaichgebiete für den ÖLN berücksichtigt. Die betreffenden Vorgaben sind für die Bewirtschafter nur verbindlich, wenn eine Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder eine rechtskräftige Verfügung vorliegt oder wenn die Fläche in einem rechts- kräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist. Sind nationale Inventare nur in anderen planerischen Feststellungen, z.B. Richtplan, enthalten, gelten die Flächen als nicht für den Bewirtschafter verbind- lich. Damit wird ein formaljuristisch korrektes Vorgehen der Kantone gegenüber den Bewirtschaftern sichergestellt.
Art. 14 Geregelte Fruchtfolge Der Artikel wird neu strukturiert und bisherige Weisungen in die Verordnung aufgenommen. Die Best- immungen werden materiell unverändert weitergeführt.
Art. 15 Geeigneter Bodenschutz Im Artikel wurden sprachliche Änderungen vorgenommen. Die Anpassungen mit materiellen Auswir- kungen werden in Anhang 1 Ziffer 5 erläutert.
Art. 16 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel Die grundlegenden Anforderungen des ÖLN betreffend Pflanzenschutz bleiben unverändert. Für Bio- Betriebe sind bezüglich Pflanzenschutz nur diejenigen Anforderungen gültig, die für sie anwendbar sind, wie der Spritzentest und die Spülung auf dem Feld.
Art. 17 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut Um den thematischen Zusammenhang mit dem ÖLN besser zu gewährleisten, werden diese Anforde- rungen in einem eigenen Artikel aufgeführt. Die Bestimmungen erfahren materiell keine Änderungen. Für die Saat- und Pflanzgutproduktion gelten wie bisher besondere Bestimmungen für den ÖLN (An- hang 1 Ziffern 7).
Art. 18 Anforderungen an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen In diesem neuen Artikel 18 werden bestehende Bestimmungen, die an unterschiedlichen Stellen der DZV standen, zusammengefasst. Die Erarbeitung von ÖLN-Anforderungen bei den Spezialkulturen wurde schon bisher durch die nationalen Fachorganisationen der Obst-, Wein- und Gemüsebranche sichergestellt. Verbunden mit dem Grundsatz in Artikel 9 sollen zukünftig bei den ÖLN-Anforderungen für die geregelte Fruchtfolge und den geeigneten Bodenschutz die Regelungen für die biologische Landwirtschaft der Bio Suisse genehmigt werden können. Explizit sollen auch ÖLN-Richtlinien von nationalen, zum Vollzug beauftragten Organisationen ge- nehmig werden können. Die jeweiligen Richtlinien werden vom BLW auf Gleichwertigkeit geprüft und genehmigt. Damit kann im Vollzug auf eine Einzelüberprüfung von Anforderungen verzichtet werden.
Art. 19 Pufferstreifen Die Bestimmungen zu den Pufferstreifen werden im Anhang 1 unter Ziffer 9 zusammengefasst.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 20 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt und bisherige Weisungen in die Ver- ordnung aufgenommen.
Art. 21 Anforderungen an den Flächenabtausch Die bisherigen Bestimmungen zum Flächenabtausch zwischen ÖLN-Betrieben und der Definition von Nebenkulturen im ÖLN werden zusammengefasst.
Art. 22 Bewirtschaftung von Nebenkulturen Unter Nebenkulturen mit weniger als 20 Aren pro Betrieb sind kleine Flächen, wie zum Beispiel ein Gemüsegarten, kleine Versuchspflanzungen oder kleinere Flächen mit Spezialkulturen (Obst, Reben, etc.) zu verstehen. Mit dieser Flexibilität werden Innovationen nicht behindert und gleichzeitig der ad- ministrative Aufwand vermindert.
Art. 23 Aufzeichnungen Dieser neue Artikel ermöglicht einen klaren Verweis auf den Anhang 1 Ziffer 1, bedeutet aber keine materielle Änderung.
3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsge- biet
Art. 24 Grundsatz Die bisherige Bestimmung wird weitergeführt.
Art. 25 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten Die bisherige Bestimmung wird weitergeführt. Zu den Anlagen gehören im Übrigen auch die Wasser- versorgung und die Zäune.
Art. 26 Haltung der Sömmerungstiere Die Anforderungen an die Haltung der Sömmerungstiere werden vereinheitlicht. Alle Tiere müssen mindestens einmal pro Woche überwacht und beaufsichtigt werden.
Art. 27 Schutz und Pflege der Weiden und Naturschutzflächen Neu soll der Vergandung und der Verbuschung bereits beim Aufkommen oder bei der Verbreitung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Dies soll beispielsweise mit besserem Weidema- nagement oder Reinigungsschnitten erreicht werden.
Art. 28 Düngung der Weideflächen Die Bestimmung wird unverändert weitergeführt.
Art. 29 Zufuhr von Futter Die Bestimmung wird unverändert weitergeführt.
Art. 30 Problempflanzen und Pflanzenschutzmittel Die Bestimmung wird unverändert weitergeführt.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 31 Massnahmen bei zu intensiver oder zu extensiver Bewirtschaftung oder bei unsachge- mässer Bewirtschaftung und ökologischen Schäden Bei einer bipolaren Entwicklung der Nutzungsintensität werden gut zugängliche, produktive Flächen intensiv beweidet, während ertragsschwache, periphere Standorte zunehmend extensiviert oder auf- gegeben werden. Sowohl die Über- als auch die Unternutzung haben potenziell negative Auswirkun- gen auf Pflanzenbestände, Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen. Wird eine bipolare Entwicklung bzw. unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, schreibt der Kanton eine ver- bindliche Weideplanung vor. Der Weideplan legt die Anzahl Koppeln (Unterteilung der Weiden), den Nutzungszeitpunkt, die Anzahl Tiere und die Tierkategorie (Bestossung) sowie die Aufenthaltsdauer auf der gleichen Weidefläche fest. Als Hilfsmittel können Luftbilder, Kartenausschnitte oder Katasterpläne beigezogen werden. Der Weideplan hat bei entsprechender Umsetzung eine nachhaltige Nutzung der gesamten Weideflächen eines Sömmerungsbetriebes zu gewährleisten. Insbesondere soll wie erwähnt die Übernutzung ge- wisser Teilflächen sowie die Unternutzung anderer Teilflächen vermieden werden. Dabei ist auch den Beweidungs- bzw. Nutzungspausen die nötige Beachtung zu schenken. Nach Absatz 2 müssen die Kantone wie bisher zusätzliche, spezifisch auf die Behebung von Schäden ausgerichtete Auflagen erlassen. Dies können einzelne Massnahmen wie die Düngung, Futterzufuhr oder die Weideführung betreffen. Die Schäden können sowohl bei der ordentlichen Kontrolle, als auch aufgrund von Meldungen von Behörden oder aus der Bevölkerung festgestellt werden. Zu einer direk- ten Kontrolle führen dabei Meldungen der zuständigen kantonalen Fachstellen für den Natur-, Umwelt- , Boden- oder Gewässerschutz. Absatz 3 verlangt, falls obige Massnahmen nicht greifen, einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2, der sämtliche Aspekte der Alpbewirtschaftung abdeckt und entsprechende Vorgaben und Auflagen macht.
3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Art. 32 Beitragsberechtigte Flächen Das bisherige Konzept „beitragsberechtigte Flächen, Flächenausschluss“ wird grundsätzlich weiterge- führt. Neu gelten allerdings nicht mehr alleine die LN, sondern bestimmte weitere Teile der Betriebs- fläche als beitragsberechtigte Flächen. Dies erlaubt unter anderem BFF auch auf der Betriebsfläche, z.B. den Uferbereich entlang von Fliessgewässern, zu fördern, auch wenn darauf keine landwirtschaft- liche Produktion erfolgt. Neu sind ausserdem Flächen, welche ab dem 1. Januar 2014 rechtskräftig einer Bauzone zugeteilt wurden, generell von den Beiträgen ausgeschlossen. Bei extensiven Weiden liegt der biologische Wert in unproduktiven Kleinstrukturen, z.B. Felsflächen und Gebüsche. Deshalb soll bei diesen ein Anteil von maximal 20 % an unproduktiven Kleinstrukturen toleriert werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die beitragsberechtigte Fläche hat. Die Kleinstruk- turen müssen sich dabei grundsätzlich innerhalb der bisherigen Bewirtschaftungsparzelle befinden. Auf welchen Flächen welche Beiträge ausgerichtet werden, wird massnahmenspezifisch entspre- chend der Zielsetzung der einzelnen Direktzahlungsarten festgelegt. Eine detaillierte Übersicht gibt die Tabelle im Anhang des Kommentars.
2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände
Art. 33 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände Das neue Direktzahlungssystem setzt vom Verfahrensablauf her eine Vorverlegung der Erfassung des Tierbestands von anfangs Mai auf anfangs Jahr voraus. Dadurch verändert sich die Bemessungsperi-
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
ode. Neu gilt der Tierbestand, welcher zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember des Vorjahres ge- halten wurde, und zwar für alle Tierkategorien. Für die Tiere der Rindergattung und der Wasserbüffel wird der Bestand anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben. Die Erfassung der übrigen Tiere basiert auf der Deklaration der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Für die Bestimmung der Bestossung der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe gilt nach wie vor das Beitragsjahr. Weil die Bestossung der Tiere der Rindergattung und der Wasserbüffel neu auch anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben werden soll, kann für diese Tiere nur die Sömmerung zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober im Beitragsjahr berücksichtigt werden. Gemäss LBV gelten die als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung nicht mehr als Nutztiere. Dadurch können sie auch nicht mehr an den massgebenden Bestand für die Direktzahlungen ange- rechnet werden. Als Heimtier bezeichnete Pferde werden weder beim Mindesttierbesatz für die Ver- sorgungssicherheitsbeiträge berücksichtigt, noch werden für diese Tiere Tierwohlbeiträge, Sömme- rungs- oder Alpungsbeiträge ausgerichtet.
Art. 34 Festlegung der massgebenden Tierbestände Wie bisher wird die Abwesenheit der raufutterverzehrenden Nutztiere zur Sömmerung an den massgebenden Bestand angerechnet. Weiterhin erfolgt diese Anrechnung auch bei einer traditionellen Sömmerung in der Grenzzone. Um grössere Veränderungen im Sinne einer Aktualisierung Rechnung tragen zu können, hat der Kan- ton die Möglichkeit, die Neuaufnahme oder Aufgabe einer Tierhaltung oder eine Veränderung von mehr als 50 % innerhalb einer Kategorie bis am 1. Mai des Beitragsjahres zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass z.B. bei grösseren betrieblichen Veränderungen der Tierbestand und die Dau- ergrünfläche für die Berechnung des Mindesttierbesatzes auf dem gleichen Jahr basieren. Für den Alpungsbeitrag ist der im Inland gealpte Tierbestand in Normalstössen des Vorjahres massgebend. Bereits bisher wurden für den sogenannten Sömmerungszuschlag nur im Inland ge- sömmerte Tiere angerechnet.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 35 Flächen im Sömmerungsgebiet Die Kriterien für die nicht zu beweidenden Flächen bleiben grundsätzlich unverändert.
Art. 36 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben Die bisherige Definition des Normalbesatzes wird unverändert weitergeführt.
Art. 37 Neufestlegung des Normalbesatzes Als Besitzstandswahrung wurde seit dem Jahr 2000 der Normalbesatz für gemolkene Tiere mit kurzer Sömmerungsdauer (56-100 Tage) separat festgelegt. Diese Spezialregelung soll aufgehoben werden. Die Verhältnisse gemolkene/nicht gemolkene Tiere haben in den vergangenen Jahren auf vielen Al- pen geändert. Auf solchen Alpen ist der verfügte Normalbesatz häufig nicht mehr aktuell. Die Besitz- standswahrung führte im Übrigen zu Ungleichbehandlungen: Alpen, die neu mit Milchvieh bestossen werden, oder Alpen, wo das Milchvieh mit kurzer Sömmerungsdauer zugenommen hat, können nicht oder unvollständig von der Besitzstandswahrung profitieren. Weiter ist die Berechnung und Handha- bung administrativ aufwändig. Auch Doppelzahlungen sind festzustellen (für dasselbe Tier zweimal die vollen Beiträge). Mit der vorgesehenen Erhöhung der Sömmerungsbeiträge um rund 20 % wird zudem der Wegfall der Besitzstandswahrung für die betroffenen Betriebe teilweise ausgeglichen.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 38 Anpassung des Normalbesatzes Die bisherige Bestimmung wird weitergeführt.
2. Titel: Beiträge
1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag
Art. 39 Der Offenhaltungsbeitrag ist nach Zone abgestuft, um die Bewirtschaftungsnachteile in den höheren Zonen angemessen zu berücksichtigen. Als Bewirtschaftungsnachteile gelten insbesondere die klima- tisch bedingte kürzere Vegetationszeit, die Verkehrslage und die Erschliessung (vom nächstgelege- nen Dorf bzw. Zentrum) sowie die Oberflächengestaltung. Weil in der Talzone die Offenhaltung ohne Beiträge gewährleistet ist, wird dort kein Offenhaltungsbeitrag bezahlt. Grundsätzlich sind dieselben Flächen/Kulturen beitragsberechtigt, welche bisher zu Flächenbeiträgen berechtigten (vgl. Tabelle im Anhang des Kommentars). Der Waldeinwuchs muss mit geeigneten Massnahmen (Reinigungsschnit- te, Entfernung der eingewachsenen Sträucher und Bäume, Einzelstockbekämpfung der Problempflan- zen etc.) verhindert werden.
2. Abschnitt: Hangbeitrag
Art. 40 Um den Waldeinwuchs von Flächen in Hanglagen zu verhindern, müssen diese regelmässig landwirt- schaftlich genutzt werden. Auf Dauerwiesen wird eine Mähnutzung verlangt. Neu wird zu den beste- henden Hangneigungsstufen eine dritte Stufe mit über 50 % Neigung vorgeschlagen. Sehr steile Flä- chen unterhalb der Waldgrenze sind am stärksten durch Waldeinwuchs gefährdet und verursachen einen entsprechend höheren Aufwand. Die neue Hangstufe erlaubt es, diese besonders bedrohten Flächen besser zu unterstützen und zu schützen. Der Hangbeitrag soll auch in der Talzone ausbe- zahlt werden. Die Erschwernisse in der Talzone sind mit denjenigen im Berg- und Hügelgebiet ver- gleichbar, weshalb sich eine analoge Unterstützung bzw. Förderung rechtfertigt. Sowohl die neue, dritte Hangneigungsstufe als auch die Hangbeiträge im Talgebiet können erst 2017 eingeführt werden (vgl. Artikel 115). Der Beitrag für die Hangneigungsstufe >35 % wird allerdings bereits per 2014 von 620 auf 700 Fr. je Hektare erhöht (vgl. Artikel 112 Absatz 5.). Die spätere Inkraftsetzung ist notwendig, weil noch nicht alle Kantone die Flächen in einem GIS administrieren können. Für Kantone ohne GIS wäre die Einführung per 2014 administrativ kaum zu bewältigen. Eine zeitlich gestaffelte, kantonsab- hängige Einführung ist aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Erst mit der Einführung der Schweiz weiten GIS-Pflicht per 2017 sollen daher die Neuerungen in Kraft treten. Die spätere Einführung der neuen Hangneigungsstufe >50 % und der Hangbeiträge im Talgebiet hat über 8 Jahre betrachtet keine finan- ziellen Einbussen für die Betriebe zur Folge. Der Grund ist, dass der Basiswert (für die Übergangsbei- träge einmalig im Jahr 2014 berechnet) dieser betroffenen Betriebe höher sein wird und folglich der Übergangsbeitrag jedes Jahr höher ist. Werden diese höheren Übergangsbeiträge über acht Jahre kumuliert, so werden die tieferen oder fehlenden Hangbeiträge 2014-2016 kompensiert. Mit Blick auf den Vollzugsaufwand (Flächenabgrenzung, Abrechnung) werden Teilflächen von weniger als 1 Are nicht einbezogen. Solche Teilflächen werden vom GIS nicht erfasst. Ebenso werden wie bisher Gesamtflächen von weniger als 50 Aren pro Betrieb nicht berücksichtigt. Für die Vermessung gelten die Bestimmungen von Swisstopo. Massgebend für die Parzellengrösse ist somit die horizonta- le Vermessung. Entsprechend der Hangneigung resultiert eine etwas grössere Bewirtschaftungsfläche und damit ein leicht höherer Aufwand. Dies wurde bei der Festlegung der Beiträge berücksichtigt. Absatz 4 verpflichtet das BLW, zur Unterstützung der Kantone einen einheitlichen Datensatz für die
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Berechnung der Hangbeiträge zur Verfügung zu stellen. Absatz 5 bleibt solange bis GIS flächendek- kend eingesetzt wird. Per 2017 kann dieser Absatz voraussichtlich aufgehoben werden.
3. Abschnitt: Steillagenbeitrag
Der Steillagenbeitrag wird per 2014 neu eingeführt und soll für zwei Kategorien abgestuft sein. Mit einem Anteil steiler Flächen von 50-75 % werden 400 Fr. je Hektare und mit einem Anteil von über 75 % werden 800 Fr. je Hektare ausgerichtet. Der Anteil steiler Flächen wird wie folgt berechnet: bei- tragsberechtigte Flächen über 35 % Hangneigung (Artikel 112 Absatz 6 bzw. Artikel 40) dividiert durch die zu Beiträgen berechtigenden Flächen des Betriebs (Artikel 32). Der Steillagenbeitrag berücksich- tigt den zusätzlichen Aufwand für Betriebe, welcher sich aus der Nutzung steiler Mähwiesen (Hofdün- gerausbringung, häufigere Schnittnutzung) ergibt. Gemäss Artikel 115 tritt Artikel 40 erst per 1. Januar 2017 in Kraft. Bis dahin gelten für die Verweise in Art. 41 sinngemäss die Flächen, welche nach Art. 112 (Übergangsbestimmungen) allgemeine Hang- beiträge in der Kategorie „Steillagen mit mehr als 35 % Neigung“ erhalten.
4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 42 Die bestehenden Beiträge werden unverändert weitergeführt. Wie beim Hangbeitrag werden Teilflä- chen von weniger als 1 Are nicht einbezogen. Gesamtflächen von weniger als 10 Aren pro Betrieb werden nicht berücksichtigt. Für die Bestimmung der Parzellengrösse gilt ebenfalls die horizontale Vermessung (vgl. Kommentar zu Artikel 40).
5. Abschnitt: Alpungsbeitrag
Art. 43 Der Alpungsbeitrag ist in allen Zonen gleich hoch. Der massgebende Tierbestand ist in den Artikel 33 und 34 festgelegt. Darin ist festgelegt, dass nur Tiere an den massgebenden Tierbestand angerechnet werden, wenn sie auf einem anerkannten Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb im Inland gealpt werden. Artikel 36 definiert zudem den Normalstoss.
6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag
Art. 44 Beitrag Der Sömmerungsbeitrag wird pro Normalstoss ausgerichtet.
Art. 46 Festsetzung des Beitrags Als Grundlage für die Festsetzung dient die im Rahmen der Festsetzung des Normalbesatzes festge- legt Anzahl Normalstösse. Die Absätze 2-3 regeln die Auswirkungen auf die Beiträge, wenn die tat- sächliche Bestossung wesentlich vom Normalbesatz abweicht. Es handelt sich um dieselben Rege- lungen wie heute.
2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge
1. Abschnitt: Basisbeitrag
Art. 47 Beitrag Zu Versorgungssicherheitsbeiträgen berechtigen grundsätzlich Flächen nach Artikel 32. Für ange- stammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone wird der Basisbeitrag ebenfalls ausgerichtet
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
(vgl. Artikel 51). Für bestimmte BFF wird der Basisbeitrag reduziert (vgl. Anhang 7) bzw. nur zur Hälfte ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Versorgungssicherheitsbeiträgen ist der Anbau von Kulturen, die zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen. Die Produktions- kapazität umfasst die Produktivität der Böden (Bodenfruchtbarkeit), das Wissen und das zur Produkti- on benötigte Kapital. Beitragsberechtigt sind somit einerseits Flächen mit Kulturen, die direkt oder indirekt (als Futtermittel für Nutztiere) zur menschlichen Ernährung dienen. Andererseits sind auch Flächen mit Kulturen beitragsberechtigt, mit denen ebenfalls die Produktionskapazität für Nahrungs- mittel erhalten wird, indem dasselbe Produktionswissen und die gleiche oder ähnliche Technik (Ma- schinen) benötigt werden (z.B. Raps und Mais zur Energieproduktion oder Tabak). Für Brachen, Christbäume, Chinaschilf etc. können keine Beiträge ausgerichtet werden, weil diese Voraussetzun- gen nicht erfüllt sind. Eine Tabelle im Anhang des Kommentars zeigt, welche Kulturen Beiträge erhal- ten und welche nicht.
Art. 48 Voraussetzungen und Auflagen Für Dauergrünflächen wird ein Mindesttierbesatz vorausgesetzt. Auf Dauergrünflächen, die als BFF bewirtschaftet werden, muss nur der halbe Mindesttierbesatz erreicht werden. Damit soll eine allfällige unerwünschte Intensivierung vermieden werden. Die Kunstwiesen – als wichtiger Bestandteil einer ausgewogenen Fruchtfolge – sind von der Mindestbesatzanforderung ausgenommen. Der Mindest- tierbesatz ist nach Zonen differenziert, um dem Produktionspotenzial in den verschiedenen Zonen Rechnung zu tragen. Der Mindesttierbesatz wird für den gesamten Betrieb festgelegt und mit dem Tierbestand des Betriebs verglichen. Falls der Mindesttierbesatz nicht erreicht ist, werden für die ge- samte Dauergrünfläche des Betriebs keine Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet.
2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag
Art. 49 Es gelten die gleichen Anforderungen wie für den Basisbeitrag.
3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen
Art. 50 Der Beitrag für die offene Ackerflächen und Dauerkulturen ist in allen Zone gleich hoch (300 Fr. je Hektare) und wird auch für die angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone ausge- richtet (vgl. Artikel 51). Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Basisbeitrag. Weil die offene Ackerfläche und Dauerkulturen gefördert werden, ist die Anforderung des Mindesttierbesatzes nicht nötig.
4. Abschnitt: Flächen im Ausland
Art. 51 Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 72 Absatz 3 LwG ab. Der Produktionserschwernisbeitrag wird folglich im Ausland nicht ausgerichtet.
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3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge
1. Abschnitt: Qualitätsbeitrag
Art. 52 Beitrag Artikel 52 bezeichnet die verschiedenen Typen von BFF, auf denen der Qualitätsbeitrag (Qualitätsstu- fen I bis III) oder der Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird. Neu beitragsberechtigt sind die Typen Uferbereich entlang von Fliessgewässern sowie artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
Art. 53 Qualitätsstufen Artikel 53 regelt, welche Flächen für welche Qualitätsstufen und in welchen Zonen Beiträge erhalten. Eine übersichtliche Darstellung befindet sich im Anhang 7 Ziffer 3.
Art. 54 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Die Verpflichtungsdauer für BFF der Qualitätsstufen I bis III dauert neu 8 Jahre. Bei den Elementen im Ackerland (Buntbrachen, Rotationsbrachen, Saum auf Ackerland und Ackerschonstreifen) gelten wie bisher kürzere Verpflichtungsperioden. Mit Bewirtschaftern, welche im Verlauf der achtjährigen Verpflichtungsdauer die Altersgrenze von 65 Jahren erreichen, kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Wie bisher sollen BFF auch verlegt werden können, wenn eine gleich grosse Fläche an einem anderen Ort besser zur Zielerreichung beiträgt.
Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I Neu werden Grundsätze, die allen BFF gemeinsam sind, in einem Artikel geregelt. Es wird präzisiert, dass Einsaaten nur dort zielführend sind, wo eine von Agroscope empfohlene Saatmischung benutzt wird, oder wo eine Heugrassaat möglich ist. Weiter wird präzisiert, dass auf BFF neben dem Mulchen auch der Einsatz von Steinbrechmaschinen verboten ist.
Art. 56 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II Die Qualitätsstufe II entspricht der heutigen Qualität gemäss ÖQV. Flächen der Qualitätsstufe II wer- den mittels Indikatorarten und teilweise Strukturelementen ermittelt. Die entsprechenden Weisungen sind auf der Homepage des BLW aufgeschaltet. Inhaltlich gibt es grundsätzlich keine Änderungen. Einzig bei den extensiv genutzten Weiden und Waldweiden ist eine Änderung vorgesehen: Bisher waren die Qualitätskriterien in Florakriterien und teilweise Strukturkriterien aufgeteilt. Um die Administration zu vereinfachen, wird die Methodik dahin- gehend angepasst, dass beide Elemente in eine Beurteilung fliessen.
Art. 57 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe III Die biologische Qualität von Flachmooren und Amphibienlaichgebieten sowie Trockenwiesen und - weiden von nationaler Bedeutung ist durch die Zugehörigkeit zum jeweiligen Inventar gegeben. Wie bisher erfüllen Flächen in Inventaren von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 53 Absatz 3 auch die Anforderungen für die Beiträge der Qualitätsstufe II. Voraussetzung für die Ausrichtung von Qualitäts- beiträgen ist eine Vereinbarung zwischen Bewirtschafter und Kanton, in dem die Schutzmassnahmen gemäss Artikel 17 NHV geregelt sind. Als Schutzmassnahme gilt die Bewirtschaftung des Objektes als Biodiversitätsförderfläche sowie die Ausscheidung der notwendigen Pufferzonen.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Artikel 17 NHV erwähnt neben Schutzmassnahmen auch Unterhaltsmassnahmen. Dies sind bei- spielsweise die Belassung von Rückzugsstreifen oder angepasste Schnittzeitpunkte. Nicht für alle Objekte in Inventaren nationaler Bedeutung wurden solche Unterhaltsmassnahmen vereinbart. Die Umsetzung der Unterhaltsmassnahmen ist Voraussetzung für Vernetzungsbeiträge, nicht jedoch für die Qualitätsstufe III.
2. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag
Art. 58 Beitrag In Vernetzungsprojekten werden Ziel- und Leitarten gefördert. Die Bewirtschaftung wird dabei auf die Lebensraumansprüche dieser Ziel- und Leitarten ausgerichtet. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im Anhang 4 geregelt, materiell erfolgt keine Änderung. Vernetzungsprojekte sind eine kofinanzierte Massnahme. Der Bund unterstützt dabei die Kantone im Umfang von 90 % der Höchstwerte gemäss Anhang 7. Die Kantone legen die Beitragsansätze fest. Richtet der Kanton tiefere Beiträge aus als gemäss den Höchstwerten möglich wäre, so reduziert sich auch die absolute Finanzhilfe des Bundes.
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen Neu sollen Vernetzungsprojekte 8 Jahre dauern. Im Vergleich zu den bisherigen 6 Jahren kann so der administrative Aufwand reduziert werden. Von dieser Projektdauer kann abgewichen werden, um Synergien mit Landschaftsqualitätsprojekten zu nutzen. Der Landwirt verpflichtet sich, die Flächen bis zum Ablauf des Projekts gemäss Projektvorgaben zu bewirtschaften. Mit Bewirtschaftern, welche im Verlauf der achtjährigen Verpflichtungsdauer die Al- tersgrenze von 65 Jahren erreichen, kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. In einer Vollzugshilfe zur Vernetzung werden häufig verwendete Massnahmen einheitlich definiert und als Standardmassnahmen zusammengefasst. Die Standardmassnahmen sind ein Mittel für eine ver- einfachte Umsetzung der Vernetzungsprojekte. Je nach Ziel- oder Leitarten sind speziellere Massnahmen möglich, z.B. regionsspezifische BFF oder andere vom Kanton definierte Massnahmen auf Vernetzungsflächen. Anpassungen des Bundesbeitrags aufgrund des finanziellen Rahmens bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 60 Beitrag Mit Landschaftsqualitätsbeiträgen werden Projekte unterstützt, die auf regionale, landschaftliche Ziel- setzungen ausgerichtet sind. Die Umsetzung von Projekten soll zeitlich gestaffelt erfolgen und alle Regionen sollen Projekte realisieren können. Deshalb werden in einer ersten Phase die Mittel des Bundes für Landschaftsqualitätsbeiträge plafoniert und entsprechend der LN und den NST auf die Kantone aufgeteilt. Damit erhalten die Kantone Planungssicherheit: Ihnen werden die Mittel für Land- schaftsqualitätsprojekte bis zu diesem Betrag zugesichert. Der Kanton richtet die Beiträge für projektspezifische Massnahmen aus, für welche er auch die Bei- tragshöhen festlegt. Er gewährt die Beiträge im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen des Projektgebiets. 90 % der benötigten Mittel stellt der Bund dem Kanton zur Verfügung. Der Bund unterstützt Landschaftsqualitätsbeiträge nur bis zum in Anhang 7 festgelegten Höchstwert an Beiträgen pro Projekt. Dieser ergibt sich aus der LN und den NST der Betriebe mit vertraglichen Vereinbarungen.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 61 Projekte Der Bund unterstützt Projekte, in welchen regional verankerte Zielen, ein an diesen Zielen orientiertes Massnahmenkonzept und Beitragsansätze, die dem Aufwand und der regionalen Bedeutung der Massnahmen Rechnung tragen, festgelegt wurden. Diese Anforderungen werden in einer Richtlinie konkretisiert. Damit Landschaftsqualitätsprojekte rechtzeitig vorbereitet werden können, wurde auf Antrag der Kantone im Februar 2013 ein Entwurf der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge auf der BLW-Internetseite publiziert. Das BLW prüft die Gesuche um Bewilligung von Projekten auf der Grundlage des kantonalen Berichts über Ziele, Massnahmenkonzept und Beiträge. Damit im Folgejahr Beiträge ausgerichtet werden kön- nen, muss der Bericht bis spätestens am 31. Oktober des Vorjahres eingereicht werden. Das BLW bewilligt die Umsetzung des Projekts nach Prüfung der Anforderungen und sichert die Finanzierung zu. Die Prüfung der Anforderungen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem BAFU. Die vertraglich verein- barten Massnahmen werden während acht Jahren umgesetzt, wobei der Bundesanteil der Beiträge dem Kanton jährlich ausgerichtet wird. Eine Verlängerung des Projekts kann ebenfalls auf dem Ge- suchsweg bewilligt werden. Im Hinblick auf eine Koordination mit Vernetzungsprojekten kann von der achtjährigen Dauer der Umsetzungsperiode abgewichen werden. Es ist möglich, dass in einem lau- fenden Projekt weitere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen abschliessen, die bis zum Ende der Umsetzungsperiode dauern. Mit Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, welche im Verlauf der achtjährigen Projektdauer die Altersgrenze von 65 Jahren erreichen, können Vereinbarun- gen mit einer kürzeren Dauer abgeschlossen werden. Anpassungen des Bundesbeitrags aufgrund des finanziellen Rahmens bleiben vorbehalten.
5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft
Art. 63 Beitrag Die Artikel wurden nur sprachlich angepasst und umstrukturiert.
Art. 64 Voraussetzungen und Auflagen Die Verweise auf die Bio-Verordnung wurden aktualisiert.
3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps
Art. 65 Beitrag Die Anforderungen des Extenso-Programms bleiben unverändert. Die beantragten Änderungen be- treffen in erster Linie die Auswahl der betroffenen Kulturen. So ist geplant, die Beitragsberechtigung auf Sonnenblumen, Eiweisserbsen und Ackerbohnen auszuweiten.
Art. 66 Voraussetzungen und Auflagen Die heutige Gruppierung der Getreidearten in Brot- und Futtergetreide soll neu aufgelöst werden. Jede einzelne Getreideart kann künftig unabhängig nach den Extensoanforderungen angebaut werden. Damit erhalten die Betriebe mehr Flexibilität. Die Anforderungen sind weiterhin gesamtbetrieblich ein- zuhalten.
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4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Art. 67 Beitrag Mit dem Beitrag wird eine Produktion gefördert, die dem betriebsspezifischen Standortpotenzial ange- passt ist. Gegenüber vielen umliegenden Ländern besitzt die Schweiz einen grossen Standortvorteil zur Grasproduktion. Im Fokus steht die effiziente Nutzung von Wiesen- und Weidefutter für die Milch- und Fleischproduktion. Sowohl auf ertragreichen als auch auf weniger ertragreichen Flächen kann effizient produziert werden.
Art. 68 Voraussetzungen und Auflagen Absatz 1 regelt gesamtbetrieblich für alle Raufutterverzehrer die einzuhaltenden Fütterungsanforde- rungen. Mindestens 90 % der gesamten Jahresration gemessen in Trockensubstanz muss aus Grund- futter bestehen. Die restlichen 10 % in der Jahresration können aus Grundfutter oder aus Kraftfutter bestehen. Sie sollen die Jahresration bedarfsgerecht ergänzen. Zudem ist ein Mindestanteil an Wiesen- und Weidefutter vorgeschrieben: Im Talgebiet beträgt der Mindestanteil von Wiesen- und Weidefutter in der Jahresration 80 %, im Berggebiet 90 %. Damit be- steht im Talgebiet mehr Flexibilität für den Einsatz von anderem Grundfutter wie beispielsweise Mais. Den unterschiedlichen Standortbedingungen wird so Rechnung getragen. Ob das Futter von betriebs- eigenen Flächen stammt oder nicht, ist für die Beiträge nicht relevant. Auch zugeführtes Wiesenfutter wird in der Futterbilanz als Wiesen- und Weidefutter angerechnet. Die Herkunft des Futters soll über die Anforderungen von privaten Labels geregelt werden. Damit bleibt Spielraum zur Abgrenzung und Profilierung erhalten. Absatz 2 regelt die Anrechnung von Zwischenfutter in der Futterbilanz. Zwischenkulturen zur Futter- gewinnung können eine wertvolle Rationenergänzung sein und werden daher als Wiesen- und Weide- futter an die Ration angerechnet. Die Begrenzung von 25 Dezitonnen Trockensubstanz pro Jahr und Kultur verhindert eine Ausreizung der Ertragshöhe in der Futterbilanz. Diese Flächen sind nicht bei- tragsberechtigt. Absatz 3 fordert eine minimale Anzahl Raufutterverzehrer pro vorhandene Futterfläche (Dauergrünflä- che und Kunstwiesen). Die Werte für den Mindesttierbesatz pro Zone entsprechen denjenigen der Versorgungssicherheitsbeiträge. Weil der Beitrag auf der gesamten Grünfläche ausgerichtet wird, muss der Mindesttierbesatz auch für Kunstwiese erfüllt sein. Durch die Anforderung eines Mindest- tierbesatzes werden sehr extensive Milch- und Fleischproduktionsformen von den Beiträgen ausge- schlossen. Damit wird eine standortgerechte und ressourceneffiziente Milch- und Fleischproduktion gewährleistet.
5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge
Art. 69 Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen Die in der Praxis bewährten Etho-Bestimmungen der bisherigen DZV (Artikel 59 – 61) und der bisheri- gen Ethoprogrammverordnung (Artikel 1 – 4a) wurden zusammengeführt. Die Anhänge zur bisherigen Ethoprogrammverordnung wurden in den Anhang 6 transferiert.
Art. 70 Tierkategorien Aus ökonomischen Gründen nahm das Gewicht und somit das Alter der Mastkälber bei der Schlach- tung den vergangenen zehn Jahren zu. Deshalb werden die Tierkategorien bei der Rindergattung und Wasserbüffel bis zum Alter von 365 Tagen in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung angepasst. Das bisherige Alter der jüngsten Tierkategorie wird von 120 auf 160 Tage erhöht. Entsprechend wird
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
die nachfolgende Alterskategorie „über 160 -365 Tage alt“ festgelegt. Diese Kategorien gelten nun auch im Rahmen von BTS und RAUS.
Art. 71 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.
Art. 72 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.
Art. 73 Kantonale Sonderzulassungen Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.
6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge
1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Art. 74 Beitrag Zur Reduktion von schädlichen Emissionen wie Ammoniak stehen heute neue Ausbringtechniken zur Verfügung. Diese Geräte sind bei der Anschaffung und im Betrieb jedoch teurer als herkömmliche und sollen daher mit einem Beitrag pro Hektare und Gabe gefördert werden. Die Beitragsgewährung endet spätestens Ende 2019. Die Betriebe können sich jährlich beteiligen. Eine letztmalige Beteiligung ist für das Jahr 2019 möglich.
Art. 75 Voraussetzungen und Auflagen Um eine exzessive Ausbringung von stark verdünnter Gülle und ein unnötiges Befahren der Böden zu verhindern, wird die maximale Anzahl Güllengaben auf derselben Fläche auf 4 pro Jahr begrenzt. Güllegaben ausserhalb der Vegetationsperiode sind aus Sicht der Pflanzenverfügbarkeit des Stick- stoffes nicht sinnvoll. Zwar sind die Emissionen bei tieferen Temperaturen tiefer, die negativen Aus- wirkungen durch Auswaschung und Abschwemmung von Nährstoffen nehmen jedoch zu. Bei der Ausbringung von Rindvieh-Vollgülle werden 40 – 70 % des ausgebrachten löslichen Stick- stoffs (TAN) als Ammoniak emittiert, bei Schweinegülle sind die Werte tendenziell tiefer. Im Vergleich zur Ausbringung mittels Prallteller können durch den Einsatz eines Schleppschlauchs die Emissionen um 30 % und beim Gülledrill um 80 % reduziert werden. Pro Gabe und Hektare werden folglich mit emissionsarmer Ausbringtechnik mindestens 3 kg N verfügbar eingespart. Diesem Effizienzgewinn von 3 kg wird in der Suisse-Bilanz Rechnung getragen.
2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
Art. 76 Beitrag Die Massnahme zielt auf den Erhalt der langfristigen Bodenfruchtbarkeit. Primär wird mit den vorge- schlagenen Massnahmen auf die Verdichtungsminderung und den Erosionsschutz fokussiert. Unter Hauptkultur ist grundsätzlich jene Kultur zu verstehen, welche die Bodenfläche während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Definition der Direktsaat: In einem Arbeitsgang erfolgt die Saatgutablage direkt in den unbearbeiteten, vorteilhafterweise mit Pflanzen(-resten) bedeckten Boden. Dabei werden höchstens 25% der Bodenoberfläche bewegt. Es wird lediglich ein Schlitz im Boden auf Saatgutablagetiefe geöffnet, nach der Saat(gutablage) ge- schlossen und stets der gewachsene Boden befahren. Wichtigste Einsatzgeräte: Scheiben-, Zinken- oder Kreuzschlitz-Direktsämaschinen. Definition der Streifensaat: Es erfolgt ein streifenförmiges, höchstens 20 cm tiefes Bearbeiten des vorteilhafterweise mit Pflan- zen(-resten) bedeckten Bodens. Dabei werden höchstens 50% der Bodenoberfläche bewegt. Die Saatgutablage erfolgt in die Mulchschicht des bearbeiteten Streifens. Die Streifensaat benötigt höch- stens zwei Arbeitsgänge (Streifenbearbeitung und Saat oder kombiniert), und stets wird der gewach- sene Boden befahren. Wichtigste Einsatzgeräte: Strip Till und Streifenfräsen kombiniert mit Lockerungszinken Definition der Mulchsaat: Es erfolgt ein ganzflächiges, höchstens 10 cm tiefes Bearbeiten des möglichst mit Pflanzen(-resten) bedeckten, gewachsenen Bodens. Anschliessendes Befahren des gelockerten Bodens ist auf höch- stens zwei Arbeitsgänge zu minimieren. Vorzugsweise sind Geräte und Maschinen ohne Zapfwellen- antrieb einzusetzen. Die Saatgutablage erfolgt in die oberflächennahe Mulchschicht. Wichtigste Einsatzgeräte: Flachgrubber, Kurzscheibenegge, Stoppelhobel. Nicht beitragsberechtigt ist: Das Anlegen von Kunstwiese mittels Mulchsaat und generell das Anlegen von Gründüngungen und Zwischenkulturen mit allen Techniken. Das Anlegen von Kunstwiesen mittels Mulchsaat wird nicht unterstützt, da dies der gängigen Praxis entspricht. Die Beitragsgewährung endet spätestens Ende 2019. Die Betriebe können sich jährlich beteiligen. Eine letztmalige Beteiligung ist für das Jahr 2019 möglich.
Art. 77 Verzicht auf Herbizid Wird auf den Einsatz von Herbiziden bei der schonenden Bodenbearbeitung über das ganze Anbau- jahr verzichtet, so wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr ausbezahlt. Dieser Zusatzbeitrag för- dert die Innovation und wird als Risikoabgeltung verstanden. Die Unkrautbekämpfung erfolgt in die- sem Fall mechanisch oder über die Begrünung der Fläche oder andere Massnahmen (Mischkultur). Dieser Zusatzbeitrag ist auch für Biobetriebe zulässig.
Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen Unter Hauptkultur ist grundsätzlich jene Kultur zu verstehen, welche die Bodenfläche während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht. Glyphosat ist ein sehr wirksames und gezielt einsetzbares Herbizid. Die aktuell breite Anwendung kann jedoch zu Gewässerbelastungen und Resistenzen führen. Mit dem gewählten Ansatz der scho- nenden Bodenbearbeitung kann der Einsatz von Glyphosat eingeschränkt werden, indem eine kon- stante Bodenbedeckung oder eine ausreichende Blattmasse vorhanden ist. Zudem wird der Einsatz eingeschränkt, da davon ausgegangen wird, dass die Massnahme auf bezüglich Unkrautdruck unpro- blematischen Parzellen umgesetzt wird. Auf diesen Parzellen müssen nur die einjährigen Unkräuter bekämpft werden. Deshalb genügt die Obergrenze von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare und Jahr.
3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 79 Beitrag Die Applikationstechnik spielt bei der Minderung von unerwünschten Effekten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln stehen, eine zentrale Rolle.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Mit der Unterblattspritztechnik (Dropleg) können Pflanzenschutzmittel gezielt versprüht werden, denn Schädlinge und Krankheiten befinden sich meist auf der Blattunterseite oder im unteren Stängelbe- reich. Die Verwendung driftreduzierender Spritzgeräte verringert Verwehungen des Spritznebels ausserhalb der behandelten Parzelle deutlich. Dies wirkt folgenden unerwünschten Effekten entgegen: - Verschmutzung der Oberflächengewässer; - Luftverschmutzung; - Bodenverschmutzung; - Schäden an angrenzenden Kulturen (Phytotoxizität); - Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Benutzer und Benutzerin sowie Drittpersonen); - unbeabsichtigte Schadwirkung auf die Flora und Fauna, insbesondere auf Nutzorganismen. Die Beitragsgewährung endet spätestens Ende 2019. Die Betriebe können sich jährlich beteiligen. Eine letztmalige Beteiligung ist für das Jahr 2019 möglich.
Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen Das Dropleg muss an die Reihenabstände und an die Grösse der Kultur angepasst werden können, sodass eine optimale Behandlung der zu schützenden Pflanzenoberfläche ermöglicht und die Abdrift minimiert wird.
7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen
Art. 81 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Ganzjahresbetrieben sind beitragsberechtigt für die Kul- turlandschaftsbeiträge ohne den Sömmerungsbeitrag, die Versorgungssicherheitsbeiträge, die Bio- diversitätsbeiträge ohne den Beitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet, den Landschaftsqualitätsbeitrag, die Produktionssystembeiträge, die Ressourceneffizienzbeiträge und den Übergangsbeitrag. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetrieben sind beitragsberechtigt für den Sömmerungsbeitrag, den Beitrag für artenrei- che Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und den Landschaftsqualitätsbeitrag. Die Beitragsansätze der einzelnen Direktzahlungsinstrumente sind in Anhang 7 festgelegt.
8. Kapitel: Übergangsbeitrag
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags
Art. 82 Beitragsberechtigung Der Übergangsbeitrag ist betriebsgebunden und wird nur an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben ausgerichtet, welche seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden. Be- triebe, welche erst nach dem 2. Mai 2013 entstanden sind oder entstehen oder vorübergehend nicht bewirtschaftet wurden sind von der Beitragsberechtigung für den Übergangsbeitrag ausgeschlossen.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 83 Beitrag Der Finanzbedarf, der durch die Mehrbeteiligung an bestehenden und an neuen Programmen ent- steht, wird durch die Reduktion des Übergangsbeitrages finanziert. Der Übergangsbeitrag berechnet sich mit Hilfe eines fixierten Basiswertes pro Betrieb und eines jährlich festgelegten Faktors. Der Ba- siswert wird gemäss Artikel 84 für alle Betriebe mit den Direktzahlungen 2014 festgelegt. Die Festle- gung des Faktors gemäss Artikel 85 erfolgt jährlich anhand der verfügbaren Mittel. Er ist für alle Be- triebe gleich hoch. Mit diesem Umlagerungssystem sollen die Finanzmittel aus dem Übergangsbeitrag innerhalb von ca. 8 Jahren zu den leistungsbezogenen Direktzahlungsinstrumenten überführt werden.
Art. 84 Basiswert Der Basiswert wird zusammen mit den Direktzahlungen 2014 für jeden Betrieb durch den Kanton ein- malig festgelegt. Dieser Wert bleibt mit Ausnahme von Anpassungen nach den Artikeln 86-91 für die Dauer der Ausrichtung des Beitrags unverändert. Der Basiswert soll möglichst einfach berechnet wer- den. Herangezogen wird das Jahr mit den höchsten allgemeinen Direktzahlungen im Zeitraum 2011- 2013. Damit kann auf Korrekturen infolge höherer Gewalt oder Schwankungen bei Flächen und Tieren verzichtet werden. Bei den allgemeinen Direktzahlungen werden allfällige Kürzungen und Begrenzun- gen der Beiträge nicht berücksichtigt, es wird mit den vollen Beiträgen gerechnet. Die Beiträge nach dem neuen Direktzahlungssystem werden mit den Strukturen (Flächen und Tiere) des Jahres mit den höchsten allgemeinen Direktzahlungen und den Beitragsansätzen im Jahr 2014 berechnet. Der Mindesttierbesatz ist eine absolute Grenze, auf welche sich die Bewirtschafter und Bewirtschafte- rinnen mit dem neuen Direktzahlungssystem einstellen werden. Es kann einen Anreiz für Betriebe geben, welche bisher den Mindesttierbesatz nicht erreicht haben, entweder den Tierbestand zu erhö- hen oder die Dauergrünfläche zu Biodiversitätsförderfläche umzuwandeln oder abzugeben. Um in solchen Fällen einen im Vergleich zu den anderen Betrieben zu hohen Übergangsbeitrag zu vermei- den, soll der Mindesttierbesatz bei der Berechnung des Basiswertes nicht berücksichtigt werden.
Art. 85 Faktor Der Faktor für den Übergangsbeitrag ist direkt abhängig von den Ausgaben für die leistungsbezoge- nen Direktzahlungen und den für die Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Weil bei der Berechnung des Faktors kein Spielraum besteht, soll die Festlegung direkt an das Bundesamt delegiert werden. Das Bundesamt wird den Faktor jeweils gegen Ende Jahr festlegen, sobald klar ist, wie viele Mittel für die anderen Direktzahlungsinstrumente benötigt werden.
2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen
Art. 86 Bewirtschafterwechsel Bei der „normalen“ Übergabe eines ganzen Betriebes (gesamte Fläche und betriebsnotwendige Ge- bäude) an einen neuen Bewirtschafter oder neue Bewirtschafterin wird auch der Basiswert weiterge- geben.
Art. 87 Übernahme eines weiteren Betriebes oder von Betriebsteilen Falls ein bestehender Betrieb mit einem zusätzlichen Betrieb ergänzt bzw. vergrössert wird, gibt es keine Kumulation der Basiswerte. Es gilt der höhere Basiswert. Bei einer Übernahme eines Betrieb- steils kann der Basiswert nicht übergeben werden. Eine Teilübernahme entspricht einer Betriebstei- lung gemäss Art. 89.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 88 Zusammenschluss mehrerer Betriebe Analog zur Übernahme eines zusätzlichen Betriebes wird auch bei einem Zusammenschluss von mehreren Betrieben der höhere bzw. höchste einzelbetriebliche Basiswert weitergeführt. Eine Aus- nahme besteht nur bei einem Zusammenschluss als Betriebsgemeinschaft. In diesem Fall werden die Basiswerte kumuliert und weitergeführt.
Art. 89 Betriebsteilung Falls ein Betrieb aufgeteilt oder eine Betriebsgemeinschaft aufgelöst wird und die Betriebe einzeln weitergeführt werden, so wird der Basiswert entsprechend den Flächenanteilen aufgeteilt. Um einen Missbrauch zu verhindern, z.B. Gründung einer Betriebsgemeinschaft und anschliessende Teilung um Basiswerte von einem Betrieb auf einen anderen zu übertragen, muss der Betrieb, die Gesellschafts- form oder die Betriebsgemeinschaft vor der Aufteilung aber mindestens 5 Jahre in dieser Form geführt worden sein. Bei der Gründung eines neuen Betriebes, z.B. auf einer bisher verpachteten Fläche, wird an den neu- en Betrieb kein Basiswert übergeben.
Art. 90 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin Solange der Betrieb weitergeführt wird, soll eine normale Entwicklung wie z.B. der Ausstieg eines Mitbewirtschafters möglich sein. Um einen Missbrauch zu verhindern, muss er oder sie zuvor minde- stens 5 Jahre Mitbewirtschafterin oder Mitbewirtschafter gewesen sein.
Art. 91 Grössere strukturelle Änderungen Der Basiswert wird nicht mehr verändert, auch wenn sich ein Betrieb im normalen Umfang entwickelt, vergrössert oder verkleinert. Dies könnte im Einzelfall dazu führen, dass ein Betrieb praktisch die ge- samte Tätigkeit aufgibt und nur einen kleinen Teil behält, um weiterhin den Übergangsbeitrag zu be- anspruchen. Dies soll mit der Grenze der maximalen Reduktion der Standardarbeitskraft von 60% beschränkt werden. Falls die SAK unter diese Grenze sinken, wird auch der Übergangsbeitrag ent- sprechend reduziert. Mit der relativ hohen Grenze von 60% gegenüber der Ausgangslage 2011-2013 ist auch die Anpassung der SAK-Faktoren per 1.1.2014 berücksichtigt.
3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags
Art. 92 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens Die bisherige Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des Einkommens soll nur noch für den Über- gangsbeitrag weitergeführt werden. Bisher betrug die Kürzung ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80‘000 Franken. Überstieg das massgebliche Einkommen 120‘000 Franken, so betrug die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120‘000 Franken. Um die Berechnung zu vereinfachen soll neu die Kürzung nicht mehr zweistufig sein, son- dern immer 20 % der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters und dem Betrag von 80‘000 Franken sein. Bei Personengesellschaften erfolgt eine allfällige Kürzung analog zur Regelung bei der Altersgrenze nach Artikel 7 anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern, welche von einer Kürzung betrof- fen sind. Wenn beispielsweise bei einer Personengesellschaft mit drei Mitgliedern einer die Einkom- mensgrenze überschreitet, wird die Kürzung auf einem Drittel des Übergangsbeitrags vorgenommen.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 93 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens Die bisherige Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des Vermögens soll nur noch für den Über- gangsbeitrag weitergeführt werden. Bei Personengesellschaften erfolgt eine allfällige Kürzung analog zur Regelung bei der Altersgrenze nach Artikel 7 anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaf- tern, welche von einer Kürzung betroffen sind. Entsprechend der Anzahl Mitglieder sind die SAK auf- zuteilen. Wenn beispielsweise bei einer Personengesellschaft mit drei Mitgliedern einer die Vermö- gensgrenze überschreitet, wird die Kürzung auf einem Drittel des Übergangsbeitrags vorgenommen. Dabei wird für die Berechnung des massgebenden Vermögens dem betroffenen Bewirtschafter nur ein Drittel der SAK des Betriebes angerechnet.
Art. 94 Veranlagung Die bisherige Regelung zur Steuerveranlagung wird unverändert weitergeführt.
3. Titel: Verfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 95 Anmeldung für Direktzahlungsarten und ÖLN Für die Produktionssystem-, Biodiversitäts- und Ressourceneffizienzbeiträge sowie für den ÖLN ist eine Anmeldung bis zum 31. August vor dem Beitragsjahr erforderlich, um die im Beitragsjahr durch- zuführenden Kontrollen koordinieren zu können. Neu kann der Bewirtschafter nur Kontrollstellen melden, welche mit dem Kanton einen Zusammenar- beitsvertrag abgeschlossen haben, wie dies in der Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL; 910.15) verlangt wird.
Art. 96 Gesuch Grundvoraussetzung für die Ausrichtung der Beiträge ist die Einreichung eines Gesuchs. Der Wohn- sitzkanton ist für die Administration zuständig und bestimmt, bei welcher Behörde das Gesuch einzu- reichen ist. Der Wohnsitzkanton ist zuständig für die Erfassung und Überprüfung der von den Bewirt- schaftern und Bewirtschafterinnen deklarierten Angaben für das Gesuch, insbesondere der Betriebs- und Strukturdaten. Der Wohnsitzkanton ist ebenfalls verantwortlich für die Berechnung der Direktzah- lungen, deren Auszahlung und für die Datenlieferungen an den Bund. Befinden sich Betriebe, Flächen oder einzelne Produktionsstätten ausserhalb des Wohnsitzkantons, ist dieser dennoch für die Admini- stration zuständig. Einzig bei der Sömmerung ist es in Ausnahmefällen nach gegenseitiger Absprache der Kantone möglich, dass der Standortkanton die Administration übernimmt. Dies insbesondere, wenn spezielle kantonale gesetzliche Grundlagen oder Reglemente für das Sömmerungsgebiet be- stehen und vollzogen werden müssen. In diesem Fall soll der Standortkanton vollumfänglich zuständig sein. Dies gilt auch für allfällige Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sowie für die Sömme- rungsbetriebe.
Art. 97 Gesuchstermine und Fristen Der Gesuchstermin für die Direktzahlungen wird 3 Monate früher sein als bisher. Damit fällt er für die Landwirte nicht mehr in die arbeitsintensive Zeit im Frühjahr. Ausserdem ermöglicht dies, die Direkt- zahlungen im Herbst früher auszurichten. Insgesamt sind neu drei Raten pro Jahr vorgesehen. Im
2014 gilt allerdings noch die Übergangsbestimmung nach Artikel 112 Absatz 1.
Für die Beiträge im Sömmerungsgebiet gelten wie bereits heute andere Gesuchstermine und Fristen. Eine verspätete Einreichung des Gesuchs hat eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge zur Fol- ge.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 98 Rückzug des Gesuchs Falls die entsprechenden Anforderungen für die einzelnen Direktzahlungsarten nicht mehr eingehalten werden können, muss das Gesuch unverzüglich zurückgezogen werden.
Art. 99 Angaben des Gesuchs Alle für die Administration, Berechnung und Auszahlung der Direktzahlungen benötigten Angaben müssen im Gesuch enthalten sein. Der Wohnsitzkanton ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben verantwortlich und verifiziert die deklarierten Angaben im Gesuch. Um allfällige Auswirkun- gen abschätzen zu können, müssen auch geplante, wesentliche Veränderungen der Betriebsverhält- nisse im Beitragsjahr bereits bei der Datenerhebung gemeldet werden.
2. Kapitel: Kontrollen
Art. 100 Anforderungen an die Kontrolle In Absatz 1 wird auf die Verordnung über die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft (VKKL; SR) verwiesen, welche die Frequenzen und die Koordination der meisten Kontrollen regelt. Kontrollen, die nicht im Geltungsbereich der VKKL liegen, werden in der DZV geregelt. Im Weiteren werden ver- schiedene Einzelheiten bezüglich Kontrollen geregelt.
Art. 101 Kontrollpunkte und Kontrollergebnisse In Absatz 1 wird auf Kontrollpunkte verwiesen, welche in der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft im System Acontrol aufgelistet und auf dem Internetportal Agate abrufbar sind. Die massgebenden Kontrollpunkte im Bereich des Tierschutzes sind vom BLW in Zusammenar- beit mit dem BVET erarbeitet worden. In Absatz 2 wird das Vorgehen geregelt, falls ein Landwirt mit einer Beurteilung durch den Kontrolleur nicht einverstanden ist. In den Absätzen 3-5 wird die Weiter- leitung der Kontrollergebnisse geregelt.
3. Kapitel: Verantwortung und Zusammenarbeit
Art. 102 In diesem Artikel wird die Verantwortlichkeit für die Kontrollen geregelt. Des Weiteren beinhaltet er Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Kontrollorganisationen. Schon bisher war der Kanton für die Kontrollen in Vernetzungsprojekten zuständig. Einige Kantone haben diese Kontrollen an die Trägerschaft delegiert, obwohl die heutige ÖQV dies nicht vorsieht. Da die Projektträger sehr stark in die Projekte involviert sind, können sie keine unabhängigen Kontrollen gewährleisten. Deshalb wird präzisiert, dass die Delegation an die Projektträgerschaft nicht zulässig ist. Die Delegation an akkreditierte Kontrollorganisationen ist jedoch zulässig.
4. Kapitel: Verwaltungssanktionen
Art. 103 Kürzung und Verweigerung der Beiträge In diesem Artikel werden die Gründe für Kürzungen aufgelistet. Materiell gibt es keine Änderungen. Neu wird auf die Kürzungen in Anhang 7 der DZV verwiesen, da diese nun Teil der DZV sein soll.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 104 Höhere Gewalt Inhaltlich gibt es keine Änderungen, einzig der Anwendungsbereich von höherer Gewalt wird auf die neuen Direktzahlungsarten (graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, Ressourceneffizienzbei- träge, Landschaftsqualitätsbeiträge) ausgedehnt.
Art. 105 Seuchenpolizeiliche Vorschriften Keine Änderung
5. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung
Art. 106 Beitrag und Abrechnung Massgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse während des Erfassungszeitfensters (15. Januar -15. Februar). Nur wer am 15. Februar Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Betriebes ist, kann Bei- träge geltend machen. Die Kantone können aber Hofübergaben bis zum 1. Mai noch berücksichtigen. Spätere Übergaben werden für das betreffende Jahr nicht mehr berücksichtigt. Eine allfällige Auftei- lung der Beiträge unter den Bewirtschaftern bei späterer Übergabe kann privatrechtlich geregelt wer- den. Für die Flächenzuordnung ist die Hauptkultur massgebend (vgl. Weisungen zu Artikel 18 LBV). Flä- chen, welche bei der Gesuchstellung nicht mit der Hauptkultur belegt sind, müssen demnach bei der Flächenzuordnung entsprechend der für die kommende Vegetationsperiode vorgesehenen Hauptkul- tur deklariert werden.
Art. 107 Überweisung der Direktzahlungen Ohne entsprechende Datenlieferungen können im Hinblick auf die Gewährleistung der Aufsichts- und Kontrollpflicht keine Zahlungen geleistet werden. Die Direktzahlungen sollen neu in drei Raten pro Jahr ausgerichtet werden: 1. Rate: Kantone können Mitte Jahr (Ende Juni) maximal 50 % des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags als Akontozah- lung ausrichten, ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet; 2. Rate: Beiträge, ohne Beiträge im Sömme- rungsgebiet und Übergangsbeitrag, bis zum 10. November; 3. Rate: Beiträge im Sömmerungsgebiet und Übergangsbeitrag, bis zum 20. Dezember.
Option für die 1. Rate: Eine Vorverschiebung der Akontozahlung von Ende Juni in den April oder Mai wäre für die Kantone grundsätzlich mit Mehraufwand und bestimmten Unsicherheiten für die Auszah- lung bei einem Wechsel des Bewirtschafters verbunden. Die Kantone werden gebeten, zu einer Vor- verschiebung (April oder Mai anstelle Ende Juni) im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen.
Um das Direktzahlungsjahr im Kalenderjahr abschliessen zu können, müssen die Daten früher gelie- fert werden. Bis am 10. November müssen alle Beiträge ohne die Übergangs- und Sömmerungsbei- träge (inkl. Biodiversität im Sömmerungsgebiet) ausgerichtet sein. Allfällige Nachzahlungen können erst nach dem 31. Dezember erfolgen.
4. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 108 Eröffnung von Verfügungen Wie bis anhin werden die Beitragsverfügungen dem BLW nur auf Verlangen eröffnet. Eine andere Regelung wäre angesichts der zahlreichen jährlichen Verfügungen nicht sinnvoll. Damit das BLW sein in Artikel 166 Landwirtschaftsgesetz verankertes Beschwerderecht wahrnehmen kann, sind ihm je- doch sämtliche Beschwerdeentscheide formell zu eröffnen.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 109 Vollzug Der Vollzug obliegt nach wie vor den Kantonen Im Rahmen der Oberaufsicht kann das BLW neu an- dere betroffene Bundesämter oder Stellen beiziehen.
Art. 110 Erfassung der Geodaten Gemäss dem Geoinformationsgesetz (GeoIG), das seit 2008 in Kraft ist, sind die betroffenen Bundes- stellen, Kantone und Gemeinden verpflichtet, relevante raumbezogene Daten im Bereich der Land- wirtschaft für die Berechnung der Direktzahlungen in einem geografischen Informationssystem (GIS) zu erfassen. Dafür wurden sogenannte minimale Datenmodelle erstellt und per 1. Juni 2012 durch das BLW in Kraft gesetzt. Die Erfassung ist systemneutral, d.h. jeder Kanton bestimmt selbst, mit welchem GIS er seine Flächen erfassen will. Die erfassten Daten müssen aber von allen Kantonen im verbindlichen Format der mi- nimalen Datenmodelle an das BLW geliefert werden. Das BLW stellt den Kantonen einen Web-basierten Geo-Datenerfassungsservice (GADES) zur Verfü- gung.
Art. 111 Beitragsberechnungsservice Der Beitragsberechnungsservice BBS14 soll Anfang Juni 2014 implementiert und betriebsbereit sein. Er soll die Möglichkeit zur Berechnung sämtlicher Direktzahlungen bieten. Die Berechnung des Basiswert für den Übergangsbeitrag kann grundsätzlich vorgenommen werden, sobald der Beitragsberechnungsservice BBS14 implementiert ist und die Kantonssysteme die benötig- ten Schnittstellen realisiert haben. Für die Berechnung steht grundsätzlich die Zeit zwischen Juni und November 2014 zur Verfügung. Den Kantonen wird empfohlen, den Bewirtschaftern auch die Berech- nung des Basiswertes bei der Auszahlung des Übergangsbeitrags nachvollziehbar aufzuzeigen. Wei- ter ist es sinnvoll, die allfälligen Rekursmöglichkeiten für alle Direktzahlungsarten auf diesen Zeitpunkt zusammenzufassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass verschiede Rekursverfahren mehr oder weniger parallel und unkoordiniert laufen.
Art. 112 Übergangsbestimmungen Damit sich die Kantone für die Vorverlegung des Erhebungsfensters organisieren können, gelten 2014 noch der bisherige Stichtag und die entsprechende Datenerhebung von Anfang Mai (Absatz 1). In Absatz 3 wird eine Übergangsregelung für diejenigen Bewirtschafter festgelegt, die einen Betrieb aufgrund des bisherigen Rechts übernommen haben und die Weiterbildung begonnen, aber bei In- krafttreten des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen haben. Mit Absatz 5 wird der Übergang bis zur Einführung der Hangbeiträge (Artikel 40 tritt am 1.1.2017 in Kraft) geregelt. Der Beitragsansatz für Flächen über 35 % Hangneigung wird für 2014-2016 von 620 auf 700 Franken je Hektare erhöht. Absatz 6 gewährleistet, dass bei Direktzahlungsarten mit einer festgelegten Verpflichtungsdauer (ins- besondere Qualität und Vernetzung) die vereinbarten Anforderungen bis zum Ablauf der Verpflich- tungsdauer weiter gelten. So kann verhindert werden, dass Bewirtschaftungsanforderungen in Vernet- zungsprojekten neu definiert werden müssen. Für bestehende Verträge wird der Bund seinen höheren Anteil (nach neuem Recht: 90 %) übernehmen, jedoch nur bis zu einem fixen absoluten Betrag. Der maximale absolute Beitrag des Bundes für neue Verträge soll ebenfalls für bestehende Verträge gel- ten. Bisher wurden bei den Qualitätsbeiträgen für Hochstamm-Feldobstbäume die Nussbäume nicht separat erhoben. Neu sollen diese einen tieferen Beitrag erhalten, was eine separate Erhebung erfor- dert. Diese soll erst nach Ablauf der Verpflichtungsperiode erfolgen, wenn die Hochstamm- Feldobstbäume für eine weitere Verpflichtungsperiode neu beurteilt werden.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Absatz 7 regelt die Eingabe von Gesuchen um Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten im Jahr 2014. Damit gut vorbereitete Projekte nicht erst 2015, sondern bereits 2014 umgesetzt werden kön- nen, können entsprechende Gesuche bis Ende Januar 2014 eingereicht werden. Um eine rechtzeitige Prüfung der Gesuche zu gewährleisten, wird die Anzahl der Projekte im Jahr 2014 limitiert: Pro Kan- ton kann im ersten Umsetzungsjahr nur ein Projekt bewilligt werden. Zahlreiche Kantone haben im Rahmen von Artikel 77a LwG (Nachhaltige Nutzung natürlicher Res- sourcen) mit den Bewirtschaftern Vereinbarungen über einen Zeitraum von 6 Jahren abgeschlossen. Dies betrifft Programme für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recycling- düngern. Besteht ein solches kantonales Projekt, bezahlt der Bund in diesem Kanton erst nach Ablauf der Vereinbarungen Ressourceneffizienzbeiträge für emissionsmindernde Ausbringverfahren (Absatz 8). Da der Nachweis der Erfüllung des ÖLN sich nach den im Jahr 2013 geltenden Bestimmungen richtet, erfolgt auch eine allfällige Kürzung der Direktzahlungen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Kürzungsrichtlinie (Absätze 9 und 11). In Abweichung zur Regelung in Artikel 100 Absatz 4, welche eine Kontrolle bei der erstmaligen An- meldung im ersten Beitragsjahr vorsieht, können gemäss Absatz 10 auf artenreichen Grünflächen im Sömmerungsgebiet die Kontrollen auch spätestens im zweiten Beitragsjahr nach der Anmeldung er- folgen. Da die Kontrollen bei verschiedenen Massnahmen im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung nach altem Recht vorgenommen werden, stützen sich auch entsprechende Kürzungen auf die im glei- chen Zeitraum geltenden Bestimmungen (Absatz 11). Absatz 12 führt eine bestehende Übergangsbe- stimmung weiter.
Art. 113 Aufhebung bisherigen Rechts Da die bisher als selbständig konzipierte Verordnungen über die Sömmerungsbeiträge und die Öko- Qualitätsverordnung in die neue DZV integriert werden, sind diese entsprechend aufzuheben. Die Aufhebung der Ethoprogrammverordnung erfolgt durch das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und nicht durch den Bundesrat.
Art. 115 Inkrafttreten Die Biotopinventare nationaler Bedeutung werden zurzeit einer Revision unterworfen. Ausserdem werden für diese Flächen heute teilweise zusätzliche NHG-Beiträge ausgerichtet. Zur Verhinderung von Doppelzahlungen soll deshalb die neue NFA-Periode abgewartet und die Beiträge für die Quali- tätsstufe III erst ab 2016 ausgerichtet werden. Flächen in Inventaren von nationaler Bedeutung, wel- che auf Grund des aktuellen Artikel 3 Absatz 2 ÖQV automatisch die Qualitätsbeiträge erhalten ha- ben, erhalten weiterhin die Beiträge der Qualitätsstufe II. Die Kantone brauchen eine Übergangsfrist für die Einführung der Administration der Flächendaten auf GIS. Die flächenbezogenen Direktzahlungen müssen spätestens ab dem Beitragsjahr 2017 auf einem geografischen Informationssystem basieren. Die erste Datenlieferung an das Bundesamt erfolgt ge- mäss ISLV bis spätestens am 31. Juli 2017.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 1: Ökologischer Leistungsnachweis
Ziffer 2.1: Nährstoffbilanz Zur Harmonisierung und Gleichbehandlung wird anlässlich der ÖLN-Kontrolle neu generell die abge- schlossene Nährstoffbilanz, basierend auf den Daten des vorangehenden Kalenderjahres, massge- bend. Die Handhabung von Nährstoffverschiebungen von Hof- und Recyclingdüngern mit HODUFLU und deren Stellenwert im Hinblick auf die Bilanzierung werden präzisiert. Bei bewilligungspflichtigen Bauten mit Ausdehnung des Nutztierbestandes muss der Nachweis einer ausgeglichenen Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich explizit auch nach der Erstellung der Bauten bis auf weiteres erbracht werden. Die kantonalen Fachstellen führen zur Vereinfachung des Vollzuges eine Liste der betroffenen Betriebe. In Bezug auf die Nährstoffbilanz sind noch Fragen offen, die nicht im Rahmen der AP 14-17 geklärt werden können und weitere Arbeiten erfordern. So wird unter anderem die kumulierte Unsicherheit der Methode Suisse-Bilanz im Rahmen einer Folgearbeit abgeschätzt und weitere Abklärungen zur Verbesserung der selbstdeklarierten Parameter vorgenommen. In Anbetracht dessen beschränken sich die Anpassungen aufs Notwendigste und der Fehlerbereich von 10 % bei N und P wird beibehal- ten. Die Regelung für Betriebe, die sich in einem in Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiede- nen Zuströmbereich befinden, wird dahingehend angepasst und vereinfacht, dass grundsätzlich ma- ximal eine Düngung von 90 % des Phosphorbedarfs erlaubt ist, wobei bei einem erwiesenermassen höheren Bedarf die Düngung auf 100 % des Phosphorbedarfs ausgedehnt werden kann. Der Übertrag von Nährstoffen auf die Bilanz des Folgejahres bzw. eine Bildung von Nährstoffvorräten ist grundsätzlich nicht zulässig. Diese Regelung war bisher nur implizit vorhanden und wird neu zur Gewährleistung der Rechtssicherheit explizit erwähnt. Die Grenze für Betriebe, die von der Pflicht einer Bilanzierung ausgenommen sind, wird neu nicht mehr in Düngergrossvieheinheiten ausgedrückt sondern in Kilogramm Nährstoffen (Stickstoff und Phosphor) pro ha düngbare Fläche.
Ziffer 2.2 Bodenuntersuchungen Die meisten der bisherigen Voraussetzungen und Bestimmungen werden weitergeführt. Lediglich die Grenze für Betriebe, die von der Pflicht der Bodenuntersuchung befreit sind, wird analog Ziffer 2.1 angepasst.
Ziffer 3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen BFF, welche nur anrechenbar, aber nicht beitragsberechtigt sind, sind nur für den ÖLN relevant. Die Anforderungen an diese Flächen bleiben gleich und sind in Anhang 1 geregelt.
Ziffer 4: Geregelte Fruchtfolge Die Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge werden unverändert weitergeführt.
Ziffer 5: Geeigneter Bodenschutz Bodenbedeckung Mit den vorgeschlagenen Anpassungen sollen folgende Verbesserungen erreicht werden: (a) positi- ven Wirkungen der Zwischenkulturen bzw. der Gründüngungen, (b) Flexibilität für den Bewirtschafter
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
(Kompensationsmöglichkeit) und (c) Anlehnung an die bestehende EU-Nitratrichtlinie (Ansaat am 1. September im Tal). Neu wird die Regelung nach Produktionszonen differenziert. Im Tal gilt der Ansaattermin vom 1. Sep- tember. Diese flächendeckende Vorverschiebung bringt verschiedene Vorteile. Die Keimung und Entwicklung der Zwischenkulturen bzw. der Gründüngungen können schneller und besser ablaufen. Damit werden insbesondere die Reduktion des potenziellen Risikos der Nitratauswaschung vermindert und das Bo- denleben positiv beeinflusst.
Wenn der Bewirtschafter den Ansaattermin vom 1. September bzw. 15. September für die Gründün- gung oder Zwischenkultur aufgrund von verspäteter Ernte oder einer Unkrautbekämpfung nicht ein- halten kann, hat er zwei Möglichkeiten: Falls eine spätere Ansaat - jedoch bis spätestens 30. September - erfolgt, muss diese oder eine ande- re in der Grösse der behandelten Fläche äquivalente Fläche bis am 15. Februar des Folgejahres be- deckt bleiben. Somit wird für den Produzenten die Flexibilität erhöht: Ansaat bis 1. September mit Umbruch frühestens ab 15. November oder Ansaat spätestens bis 30. September mit Umbruch frühe- stens ab 15. Februar. Bodenerosion Neu wird bereits ein erstmaliges bewirtschaftungsbedingtes Auftreten von Erosion als ÖLN-Verstoss festgehalten, wenn der Bewirtschafter nicht den Nachweis erbringen kann, dass er auf der betroffenen Parzelle angepasste Massnahmen getroffen hat. Die Beurteilung der Gefährdung der Parzellen liegt im Verantwortungsbereich des Bewirtschafters. Die Konsultation der Erosionsrisikokarte wird dazu empfohlen. Als bewirtschaftungsbedingt gelten Erosionsfälle, die nicht auf ein Naturereignis oder die Infrastruktur zurückzuführen sind. Als Naturereignis gelten meteorologische Extremereignisse, die den Warn- schwellenwert Stufe 4 von MeteoSchweiz für Gewitter und Dauerregen überschreiten. Erosionsfälle in Zusammenhang mit Infrastrukturen lassen sich auf fehlende oder defekte Drainagen, eine ungeeigne- te Meteorwasser-Ableitung von Strassen usw. zurückführen. Die Beurteilung ob angepasste Massnahmen getroffen wurden, erfolgt gemäss der Tabelle. Die ver- schiedenen darin aufgeführten Massnahmen bzw. Anbauverfahren werden je nach Wirkung punktiert. Der Bewirtschafter muss für den Nachweis von angepassten Massnahmen eine Mindestpunktzahl von
5 Punkten pro Parzelle erreichen.
Um die Einführung der neuen Regelung zu erleichtern, können einzelne präventive Massnahmen mit Ressourceneffizienzbeiträgen abgegolten werden.
Ziffer 6: Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Eine Agroscope-Studie (P. Mouron und C. Calabrese, 2012) belegt, dass die selektive Auswahl nütz- lingsschonender Insektizide wirkungsvoll ist. Der ÖLN stellt ein Grundpfeiler des integrierten Pflan- zenschutzes dar und schont die Nutzorganismen. Diese Voraussetzung wird daher beibehalten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Auswahl an Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen des ÖLN frei einsetzbar sind, um neue Wirkstoffe ergänzt werden kann. Betroffen sind die Wirkstoffe Spinosad gegen Getreidehähnchen sowie Pymetrozin und Flonicamid gegen Blattläuse in Kartoffeln. Die äus- serst schwache Schadwirkung dieser Wirkstoffe auf Nutzorganismen ist erwiesen. Mit ihrer Aufnahme in die Liste der Pflanzenschutzmittel, die ohne Sonderbewilligung eingesetzt werden können, werden zudem die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die zuständigen kantonalen Stellen admini- strativ entlastet. Die Erläuterung und Darstellung der Vorschriften wurde verbessert. Es wurde namentlich eine Tabelle eingeführt, die Auskunft darüber gibt, welche Wirkstoffe im Rahmen des ÖLN frei einsetzbar sind und welche einer Sonderbewilligung bedürfen.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Die Bekämpfung des Maiszünslers erfolgt gewöhnlich mithilfe von Trichogramma (biologische Be- kämpfung). Nun hat das BLW kürzlich unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz von zwei In- sektiziden zur Bekämpfung des Maiszünslers bewilligt. Im Rahmen des ÖLN ist die Verwendung die- ser Insektizide jedoch nur mit einer Sonderbewilligung der zuständigen kantonalen Stelle möglich. Die Bedingungen für eine solche Sonderbewilligung sind in den Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste festgehalten. Für die Erarbeitung der spezifischen ÖLN-Regelungen für Spezialkulturen ist weiterhin die Branche zuständig (vgl. Ziffer 8).
Ziffer 7: Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut Die bestehenden Regelungen werden unverändert weitergeführt.
Ziffer 8: Anforderungen an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen Die Erarbeitung von spezifischen ÖLN-Anforderungen im Bereich der Spezialkulturen wird weiterhin an die nationalen Fachorganisationen, wie Vitiswiss und Schweizerische Arbeitsgruppe für integrierte Obstproduktion, delegiert. Zusätzlich werden neu auch die spezifischen Richtlinien der nationalen Vollzugsorganisationen KIP und PIOCH anerkannt sowie in den Bereichen Fruchtfolge und Boden- schutz die Regelungen der Bio Suisse. Diese branchen- oder vollzugsspezifischen Richtlinien werden durch das BLW geprüft und genehmigt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte.
Ziffer 9: Pufferstreifen Die Bestimmung regelt die Düngungs- und Pflanzenschutzmitteleinschränkungen entlang von Wäl- dern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Wegen und oberirdischen Gewässern. Materiell erfolgt keine Änderung (Ausnahme: Messweise bei oberirdischen Gewässern). Die Messweise des Pufferstreifens entlang von oberirdischen Gewässern ändert sich auf Grund der Revision der Gewässerschutzgesetzgebung. Um die Anforderungen bezüglich Pufferstreifen mit den Anforderungen zum Gewässerraum zu harmonisieren, wird nicht mehr ab der Böschungsoberkante, sondern ab der Uferlinie gemessen. Sobald ein Gewässerraum gemäss GschV ausgeschieden ist, oder der Kanton begründet auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet hat, kann die neue Messweise angewandt werden. In allen anderen Fällen wird die bisherige Messweise (Pufferstreifen- merkblatt) angewandt.
Anhang 2: Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen bei Rebflächen Die bisherigen Weisungen zur Ausscheidung von Terrassenlagen bei Rebflächen werden neu als Anhang 2 aufgeführt. Die Kriterien bleiben unverändert.
Anhang 3: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Ziffer 1: Flächen, die nicht beweidet werden dürfen Die Kriterien für die nicht zu beweidenden Flächen werden unverändert weitergeführt.
Ziffer 2: Bewirtschaftungsplan Die Anforderungen an den Inhalt des Bewirtschaftungsplans bleiben grundsätzlich unverändert. Die einzige zusätzliche Angabe sind die Biotope von nationaler Bedeutung (Absatz 1 Buchstabe b).
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Ziffer 3: Höchstbesatz für Schafweiden Die bestehende Regelung bezüglich Höchstbesatz für Schafweiden wird ohne Änderung weiterge- führt.
Ziffer 4: Weidesysteme für Schafe Die bestehenden Bewirtschaftungsanforderungen an die Schafhaltung haben sich in der Praxis be- währt. Sie werden unverändert weitergeführt.
Anhang 4: Voraussetzungen für den angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen und Anforderungen für Biodiversitätsbeiträge
Ziffer 1: Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen In Ziffer 1 werden die Anforderungen an BFF definiert, die am angemessenen Anteil von BFF anre- chenbar sind, und Beiträge erhalten. Bei den bestehenden BFF gibt es einzig bei der Hecke und bei den Hochstamm-Feldobstbäumen materielle Änderungen. Die Anforderungen an die Nutzung des Krautsaumes von Hecken werden über die verschiedenen Qualitätsstufen harmonisiert und damit vereinfacht. Auf Flächen, wo eine spezielle Nutzung des Krautsaumes zu aufwändig ist, z.B. in Weiden, oder zu Problemen führen, z.B. mit ausläuferbildenden Sträuchern, kann das Gehölz ohne Krautsaum angemeldet und bewirtschaftet werden. Die Vorschrif- ten zum Grün- und Streueflächenstreifen und zum Verzicht auf Dünger und Pflanzenschutzmittel gel- ten, auch wenn kein Krautsaum angemeldet wird. Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Anforderungen an die Dichte bei der Qualitätsstufe I mit jenen der Qualitätsstufe II harmonisiert. Sowohl in der Qualitätsstufe I als auch II werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die Baumdichte über 100 Kirsch-, Nuss- oder Kastanienbäume pro Hek- tare oder über 120 übrige Bäume pro Hektare beträgt. Qualitätsbeiträge der Stufe II sollen neu auf Obstgärten beschränkt werden, in denen mindestens die Hälfte der Bäume einen Kronendurchmesser von mehr als drei Metern aufweisen. Ökologisch wertvoll sind insbesondere ältere Bäume. Bei grossflächigen Neupflanzungen ist der ökologische Wert anfäng- lich gering. Deshalb erhalten diese Bäume nur den Qualitätsbeitrag der Stufe I. Sobald die Bäume grösser und damit wertvoller sind, können sie die Qualitätsstufe II erreichen. Die Verjüngung von älte- ren Obstgärten (Ersatz abgehender Bäume) ist mit dieser Neuerung möglich. Neu sollen auch der Uferbereich entlang von Fliessgewässern sowie artenreiche Grün- und Streueflä- chen im Sömmerungsgebiet mit Beiträgen gefördert werden. Natürlicherweise ist entlang eines Fliessgewässers ein Mosaik aus Hochstauden, Gehölzen und ein- zelnen vegetationslosen Stellen anzutreffen. Nur noch wenige Gewässer verfügen über die natürliche Dynamik, dieses Mosaik zu schaffen. Deshalb soll eine angepasste Bewirtschaftung dieses Mosaik schaffen. Da diese angepasste Bewirtschaftung nur in gewässernähe ökologisch wertvoll ist, werden höchstens 12 Meter, oder – wo dies breiter ist – höchstens die Breite der Biodiversitätskurve gemäss Leitbild Fliessgewässer als Uferbereich angerechnet. Unter artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet sind Wiesen, Weiden und Streueflächen mit hoher floristischer Qualität zu verstehen. Die Methodik zur Erhebung der floristi- schen Qualität lehnt sich an die bewährte Methodik bei den Wiesen mit Qualität (Stufe II) an. Die ar- tenreichen Grün- und Streueflächen erhalten deshalb Beiträge der Qualitätsstufe II.
Ziffer 2 Vernetzung Keine materiellen Änderungen.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 5: Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion
Ziffer 1: Definition der Futtermittel und der Ration Ziffer 1 definiert die bei graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF) geltenden Futterkate- gorien. Die Definition von Grundfutter ist analog der Definition in der Wegleitung Suisse-Bilanz. Kraft- futter ist als solches nicht definiert. Alle nicht als Wiesen- und Weidefutter bzw. Grundfutter geltenden Futtermittel fallen somit automatisch in die Kategorie Kraftfutter.
Ziffer 2: Anforderungen an die Fütterung je Tierkategorie Um den Vollzug möglichst einfach zu gestalten, werden keine tierkategorienspezifischen Futterbilan- zen gerechnet. Entsprechend müssen sämtliche auf dem Betrieb gehaltenen Raufutter verzehrenden Nutztiere als Gesamtheit die Voraussetzungen erfüllen. Es wird eine einzige Futterbilanz mit sämtli- chen Raufutterverzehrern gerechnet, in der Futterangebot und -verzehr verglichen werden. Solange die Durchschnittsration die Bedingungen erfüllt, sind von den Fütterungsanforderungen abweichende Rationen zulässig.
Ziffer 3: Anforderungen an die Dokumentation Die vom BLW vorgeschriebene Futterbilanz umfasst ein Excel-Formular, das sämtliche für GMF rele- vanten Kennzahlen enthält. Die Angaben müssen mit denjenigen in der Suisse-Bilanz übereinstim- men. Damit Wiesen- und Weideerträge nicht überhöht eingeschätzt werden, werden in der Futterbi- lanz maximal die angegebenen Standarderträge akzeptiert. Begünstigte Standorte mit Erträgen über dem Standardniveau sollen jedoch ihre reellen Erträge angeben können. Mit dem Nachweis eines Futterbauexperten einer landwirtschaftlichen Schule werden überdurchschnittliche Erträge in der Fut- terbilanz anerkannt.
Anhang 6: Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms Die Bestimmungen der Anhänge 1-5 der bisherigen Ethoprogrammverordnung haben sich in der Pra- xis bewährt und werden ohne materielle Änderung weitergeführt.
Anhang 7: Beitragsansätze
Ziffer 1: Kulturlandschaftsbeiträge
1.2 Hangbeitrag
Die Ausrichtung der Hangbeiträge richtet sich gemäss Artikel 112 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2016 nach bisherigem Recht. Der Beitrag für Flächen mit über 35 % Hangneigung wird allerdings bereits per 2014 von 620 auf 700 Franken pro Hektare erhöht. Erst 2017 treten die Bestimmungen von Artikel 40 (Hangbeiträge) und Anhang 7 Ziffer 1.2 in Kraft. Ab 2017 werden Hangbeiträge auch in der Talzone und für eine dritte zusätzliche Kategorie über 50 % Hangneigung ausgerichtet.
1.3 Steillagenbeitrag
Der neue Steillagenbeitrag wir für zwei Kategorien in der Höhe von 400 und 800 Franken pro Hektare ausgerichtet.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
1.4 Hangbeitrag für Rebflächen
Der Hangbeitrag für Rebflächen wird in unveränderter Höhe weitergeführt.
1.5 Alpungsbeitrag
Wie bei den Sömmerungsbeiträgen wird der Alpungsbeitrag pro Normalstoss ausgerichtet. Er beläuft sich auf 370 Franken pro gesömmerten Normalstoss.
1.6 Sömmerungsbeitrag
Die Berechnung des Sömmerungsbeitrags erfolgt nach wie vor aufgrund des verfügten Normalbesat- zes. Sofern Massnahmen zum Herdenschutz nach dem Jagdgesetz umgesetzt werden, gilt neu für Schafe auf Umtriebsweiden ein gleich hoher Beitragsansatz, wie für Schafe mit ständiger Behirtung. Um den Anreiz für eine nachhaltige Schafalpung noch zu verstärken wird der Ansatz für die ständige Behirtung (bisher 330 Franken, neu 400 Franken) und Umtriebsweide (bisher 250 Franken, neu 320 Franken) erhöht. Für die Schafe auf übrigen Weiden bleibt der Beitrag unverändert. Für die anderen RGVE wird der Sömmerungsbeitrag auf 400 Franken pro Normalstoss erhöht (bisher 330 Franken). Da die Besitzstandswahrung für gemolkene Tiere mit kurzer Sömmerungsdauer entfällt (siehe Kommentar zu Artikel 37), sind diese in der Kategorie „andere RGVE“ enthalten. Die Berech- nung des Sömmerungsbeitrags wird somit einfacher und verständlicher.
Ziffer 2: Versorgungssicherheitsbeiträge
2.1 Basisbeitrag
Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken je Hektare und ist über alle Zonen gleich hoch. Weil die BFF auf der Dauergrünfläche eine geringere Produktivität aufweisen, wird für diese Flächen nur die Hälfte des üblichen Basisbeitrags ausgerichtet.
2.2 Produktionserschwernisbeitrag
Die Ansätze des Produktionserschwernisbeitrags von 100 bis zu 390 Franken pro Hektare berücksich- tigen die Bewirtschaftungserschwernisse.
2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen
Der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen von 300 Franken pro Hektare ist in allen Zonen gleich hoch.
Ziffer 3: Biodiversitätsbeiträge Die Beitragsansätze für die Qualitätsstufe I wurden bei Flächen, die keinen Versorgungssicherheits- beitrag erhalten, erhöht, um die Attraktivität dieser Flächen beizubehalten (z.B. Buntbrache). Bei Bio- diversitätsflächen im Grünland, wo der halbe Versorgungssicherheitsbeitrag ausgerichtet wird, sinkt bei den meisten Flächen der Qualitätsstufe I die gesamte Stützung mit Direktzahlungen pro Hektare gegenüber heute. Demgegenüber werden die Beitragsansätze in der Qualitätsstufe II erhöht (ohne Bäume). Gesamthaft wird damit die Qualitätsstufe II gegenüber der Qualitätsstufe I attraktiver und dies soll zu einer qualitativen Verbesserung der bestehenden BFF führen. Nach Zonen differenzierte Beiträge für extensive Wiesen/wenig intensive Wiesen der Qualitätsstufe II sind aufgrund der Tatsa- che, dass es in der Bergzone III und IV bereits viele Flächen mit Qualität hat, gerechtfertigt. Der ökologische Wert von Nussbäumen ist auf Grund der Windbestäubung und der Ausscheidung von allelopathischen Stoffen geringer als jener der anderen Hochstamm-Feldobstbäume. Auch ist der Arbeitsaufwand geringer. Dies hat dazu geführt, dass grosse Neupflanzungen Nussbäumen getätigt
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
wurden. Deshalb wird der Qualitätsbeitrag für die Stufe II auf Fr. 15.- festgelegt. Die Investitionen von Landwirten, welche laufende Verträge gemäss ÖQV für Nussbäume haben, sind durch die Über- gangsbestimmung (Artikel 112 Absatz 6) geschützt. Der Bund übernimmt neu 90 % (bisher 80 %) des kantonal festgelegten Vernetzungsbeitrags. Infolge dieser höheren Bundesbeteiligung wird der Beitragsansatz für die Vernetzung auf 450 Franken je Hektare extensive Weide und Waldweide und 900 Franken je Hektare für andere BFF gesenkt. Bis zu diesem vom Kanton festgelegten Ansatz übernimmt der Bund 90% des Beitrags. Gleich hoch wie bisher bleibt hingegen der Vernetzungsbeitrag pro Baum.
Ziffer 4: Landschaftsqualitätsbeitrag In jedem Landschaftsqualitätsprojekt setzt der Kanton spezifische Beitragsansätze für die Massnah- men fest. Mit der Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten kann die Beitragshöhe an den nicht gedeckten Kosten der erwünschten Leistungen bemessen werden. Der Bund finanziert die Beiträge zu 90 %, jedoch höchstens bis zu einem Wert von durchschnittlich 360 Franken pro ha LN von Betrie- ben und 240 Franken pro festgesetztem NST von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben. In Abhängigkeit von Massnahmenkonzepten und dem Engagement der Bewirtschafter kann der durchschnittliche Beitrag pro Projekt variieren. Der Höchstwert für die LN wurde aufgrund des Parla- mentsbeschlusses zur Kofinanzierung um 10 % auf 360 Franken pro ha LN gesenkt. Da die Bewirt- schaftung lediglich saisonal erfolgt, wurde der Höchstwert für NST im Sömmerungsgebiet auf 240 Franken pro NST reduziert, was zwei Drittel des Höchstwerts für die LN entspricht.
Ziffer 5: Produktionssystembeiträge Die Biobeiträge werden für Spezialkulturen und die übrige offene Ackerfläche gegenüber heute um 250 Franken je Hektare erhöht, um eine zusätzlichen Anreiz zu setzen. Für die extensive Produktion von Ackerkulturen bleibt der Beitrag bei 400 Franken je Hektare. Das neue Programm für graslandba- sierte Milch- und Fleischproduktion soll mit einem Beitrag von 200 Franken je Hektare Grünfläche unterstützt werden. Die BTS- und RAUS-Beiträge werden für „andere Kühe“ (insbesondere Mutterkühe) um rund 25 % erhöht. Die Zusatzaufwände für BTS und RAUS sind zwischen den verschieden Kühen nicht signifi- kant unterschiedlich. Um dem unterschiedlichen GVE-Faktor zwischen Milchkühen (1,0 GVE) und anderen Kühen (0,8 GVE) Rechnung zu tragen, sind differenzierte BTS- und RAUS-Beiträge gerecht- fertigt. Bei den Kälbern soll mit einer Verdoppelung der RAUS-Beiträge von 180 auf 360 Franken je GVE ein Anreiz geschaffen werden, um die tiefe Beteiligung von unter 40% zu erhöhen.
Ziffer 6: Ressourceneffizienzbeiträge
6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Der Beitrag von CHF 30 pro Hektare und Gabe entspricht den errechneten Mehrkosten des Schlepp- schlauchverteilers gegenüber dem Breitverteiler abzüglich der durch die verbesserte N-Effizienz ein- gesparten Kosten.
6.3 für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken
Der Betrag errechnet sich nach der Grösse der behandelten Fläche, unabhängig von der Anzahl Ga- ben. Anhang 8: Kürzungen der Direktzahlungen
Ziffer 1: Kürzungen der Direktzahlungen von Ganzjahresbetrieben Alle Kürzungsbestimmungen sollen nach einem Übergangsjahr 2014 Bestandteil der DZV sein. 1.3: Landschaftsqualitätsbeitrag Da beim Landschaftsqualitätsbeitrag nicht auf eine bestehende Regelung verwiesen werden kann,
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
müssen die Sanktionen für Projekte geregelt werden, die 2014 beginnen und 8 Jahre dauern. Die Kantone legen die Kürzungen pro Projekt in den vertraglichen Vereinbarungen fest. Die festgelegten Kürzungen genügen den Mindestanforderungen gemäss den Absätzen 2 und 3.
Ziffer 2: Kürzungen der Direktzahlungen im Sömmerungsgebiet Die Bestimmungen entsprechen den bisherigen Beitragskürzungen.
Anhang 9: Änderung bisherigen Rechts Mit der Änderung von Artikel 41a-c der Gewässerschutzverordnung (GschV), die den Gewässerraum und dessen Nutzung regeln, ergeben sich Differenzen zu der Chemikalien-Reduktions-Verordnung (ChemRRV) und der DZV. Diese betreffen die bisher geltenden Abstandsvorschriften entlang von Gewässern, auf welchen keine Dünger bzw. Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. Um eine Harmonisierung der verschiedenen Vorschriften zu erreichen, wird neu der Abstand ab der Ufer- linie und nicht mehr ab Böschungsoberkante gemessen und diese Bestimmung entsprechend in der ChemRRV und DZV verankert. Die neue Biodiversitätsförderfläche „Uferbereich entlang von Fliessgewässern“ soll im Gewässerraum angelegt werden können. Dementsprechend muss Artikel 41c der GSchV angepasst werden. Mit der Änderung von Artikel 14 Absatz 4 und 5d es Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) wird die Vertragspflicht für Hofdüngerabgaben aufgehoben und durch eine neue Erfassungspflicht im Informationssystem nach Artikel 165f LwG ersetzt. Deshalb sind auch die Best- immungen in den Artikeln 25-27 der GSchV zur Vertragspflicht zwingend anzupassen. Des Weiteren wird Artikel 15 GSchG dahingehend geändert, dass flüssiges Gärgut mit flüssigem Hofdünger bezüg- lich den Anforderungen an die Lagerung gleichgestellt wird. Diese Änderung hat Anpassungen in den Artikeln 28 und 32 der GschV zur Folge. Bei den übrigen Änderungen bisherigen Rechts werden die Zitate aktualisiert, d.h. die neuen Begriffe der DZV werden in diesen Verordnungen eingeführt, bzw. die Verweise an die neue Gliederung ange- passt. Ausserdem werden die Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen angepasst. In der Bio-Verordnung wird in Analogie zur Harmonisierung der Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN für konventionell und biologisch produzierende Bewirtschafter, in den Artikeln 11a sowie in Artikel 12 Absatz 3 auf die Anforderungen des ÖLN verwiesen. In Artikel 12 Absatz 4 wird analog zu den Anfor- derungen des ÖLN die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar nicht mehr in Düngergrossvie- heinheiten sondern in Kilogramm Nährstoffen (Stickstoff und Phosphor) ausgedrückt. In Artikel 12 Absatz 6 wird die Formulierung für Hofdüngerabgaben in Hinblick auf die Aufhebung der Vertrags- pflicht für Hofdüngerabgaben angepasst. In der Bio-Verordnung (Artikel 39d Absatz 1) läuft die Übergangsfrist betreffend Anbindehaltung für Ziegen Ende 2013 ab. Die Haltung kleiner Herden behornter Ziegenrassen im Laufstall ist heikel, da die Tiere aggressive Verhaltensweisen zeigen können, und daher ein gewisses Verletzungsrisiko be- steht, welches auch aus Tierschutzgründen problematisch ist. Da gerade die gefährdeten Ziegenras- sen bis auf eine Rasse behornt sind, würde sich ein Auslaufen dieser Übergangsfrist besonders nega- tiv auf diese gefährdeten Rassen auswirken. An dieser Problematik hat sich seit Einführung dieses Artikels im Jahr 2001 nichts geändert. Da die bestehende Ausnahmeregelung im Agrarabkommen mit der EU von der allgemeinen Gleichwertigkeitsregelung für biologische Produkte ausgeschlossen ist, hat eine Verlängerung dieser Frist keine Auswirkungen auf den Handel mit der EU. Daher kann die Übergangsfrist um fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert werden.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die Einführung von Landschaftsqualitäts- und Ressourceneffizienzbeiträgen, von Beiträgen für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und von Beiträgen für die Biodiversität im Sömme- rungsgebiet haben einen personellen Mehraufwand von maximal 2,5 Stellen für den Vollzug zur Fol- ge. Von 2013-2015 besteht zusätzlich ein temporärer Mehrbedarf von 1,5 Stellen. Zum einen besteht erfahrungsgemäss ein grosser Informations- und Kommunikationsbedarf bei der Anpassung des Di- rektzahlungssystems. Zum anderen bringt die Umstellung auf georeferenzierte Daten im Bereich der Informatik und die Einführung der neuen Instrumente einen temporären Mehraufwand mit sich. Die vorgesehenen Ausgaben für die Direktzahlungen betragen gemäss Zahlungsrahmen jährlich 2 814 Millionen Franken (2014-2017). Sie liegen damit in etwa auf gleicher Höhe wie in den Jahren
2012 und 2013.
Mit den vorgeschlagenen Beitragsansätzen und den geschätzten Beteiligungen an den freiwilligen Programmen wird der Finanzbedarf für die einzelnen Direktzahlungsarten ungefähr den Annahmen in der Botschaft des Bundesrates (S. 2300) entsprechen. Gewisse instrumentelle Änderungen sowie Absichtserklärungen zur Mittelverteilung im Rahmen der parlamentarischen Beratungen führen zu geringfügigen Abweichungen. Die nachfolgende Tabelle zeigt basierend auf den Direktzahlungsansät- zen gemäss Anhang 7 der DZV und Annahmen zu den Flächen- und Tierbestandsentwicklungen eine aktualisierte Schätzungen des Finanzbedarfs für die Jahre 2014 und 2017. (in Mio. Fr.) 2014 2017 Versorgungssicherheitsbeiträge 1 081 1 081 Kulturlandschaftsbeiträge 492 516 Biodiversitätsbeiträge 298 341 Landschaftsqualitätsbeitrag 30 110 Produktionssystembeiträge 366 393 Ressourceneffizienzbeiträge 48 74 Übergangsbeitrag 499 299 Total 2 814 2 814
Für die Versorgungssicherheitsbeiträge liegt der voraussichtliche Finanzbedarf mit jährlich 1‘081 Mio. Fr. etwas tiefer als der Bundesrat in der Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017 geschätzt hatte. Ein Grund dafür die ist Beitragsabstufung nach Fläche des Basisbeitrags (Artikel 6). Weil die Hangbeiträ- ge im Talgebiet und die dritte Hangneigungsstufe >50 % bei den Hangbeiträgen erst 2017 in Kraft treten, steigt der Finanzbedarf für die Kulturlandschaftsbeiträge von 2014 zu 2017 um 24 Mio. Fr. Für die Förderung der Biodiversität beläuft sich der Bedarf im Jahr 2014 auf etwa 300 Mio. Fr. Mit zuneh- mender Beteiligung an den Massnahmen steigt er auf etwa 341 Mio. Fr im Jahr 2017. Diese Schät- zungen decken sich ungefähr mit den Zahlen in der Botschaft des Bundesrates. Für den Land- schaftsqualitätsbeitrag ist aufgrund des grossen Interesses der Kantonen am Programm ein etwas höherer Finanzbedarf zu erwarten als ursprünglich angenommen wurde. Im Jahr 2014 dürfte er somit um etwa 10 Mio. Fr. höher zu liegen kommen, im Jahr 2017 etwa um 20 Mio. Fr. Ein Zuwachs von 2014-2017 ist auch bei den Produktionssystembeiträgen von 366 auf 393 Mio. Fr. und bei den Res- sourceneffizienzbeiträgen von 48 auf 74 Mio. Fr. zu erwarten. Für den Übergangsbeitrag stehen damit voraussichtlich etwa die Finanzmittel zur Verfügung, welche in der Botschaft des Bundesrates ange- nommen wurden. Der Faktor für die Berechnung des Übergangsbeitrags dürfte aus heutiger Sicht im Jahr 2014 demnach zwischen 0,65 und 0,7 und im Jahr 2017 zwischen 0,4 und 0,45 liegen. Die Informatiksysteme zur Erfassung, Pflege und Auswertung von Daten im Bereich Direktzahlungen und die Schnittstellen mit den entsprechenden kantonalen Systemen müssen an die neuen Direktzah-
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
lungsinstrumente angepasst werden. Diese Arbeiten erfolgen im Rahmen der ordentlichen Wartun- gen. Die Umstellung auf georeferenzierte Daten löst einen zusätzlichen Ressourcenbedarf aus, um die entsprechenden System anzupassen.
2.4.2 Kantone
Für die Kantone wird der Vollzug der Landschaftsqualitäts-, Biodiversitäts- und Produktionssystembei- träge (graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion) einen personellen Mehraufwand zur Folge ha- ben. Einen Minderaufwand gibt es bei der Vernetzung von Biodiversitätsflächen und bei den Ressour- ceneffizienzbeiträgen. Entlastend wirkt ausserdem die Aufhebung des Vertragszwangs bei Hofdün- gerabgaben. Insgesamt haben die Änderungen infolge des weiter entwickelten Direktzahlungssystems für die Kantone einen zeitlich befristeten personellen Mehraufwand zur Folge. Langfristig dürfte dieser Mehraufwand wieder durch effizientere Vollzugsinstrumente kompensiert werden. Gesamthaft haben die Änderungen zu Beginn der Umsetzung im Jahre 2014 eine finanzielle Entla- stung der Kantone zur Folge, dies insbesondere wegen der Übernahme der heute kantonal kofinan- zierten Beiträge für die biologische Qualität durch den Bund und des tieferen Anteils bei den kofinan- zierung Massnahmen (Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsbeitrag). Mit der erwarteten zunehmen- den Beteiligung bei dem kofinanzierten Landschaftsqualitätsbeitrag steigt voraussichtlich im Verlauf der Zeit der finanzielle Aufwand der Kantone wieder das heutige Niveau. Die kantonalen Informatiksysteme zur Erfassung und Pflege von Daten im Bereich Direktzahlungen müssen angepasst werden. Aufwände entstehen für einzelne Kantone auch durch die Umstellung auf georeferenzierte Daten. Ferner müssen Schnittstellen zu anderen Anwendungen in den Kantonen und zu den Agrarinformationssystemen des Bundes angepasst werden, was im Rahmen ordentlicher War- tungen erfolgen kann.
2.4.3 Volkswirtschaft
Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft wurden von der ART mit den dynamischen Angebotsmodel- len Sektorales Informations- und Prognosesystem (SILAS) und SWISSland sowie einem Marktmodell berechnet. Die ART hat damit die Auswirkungen sektoral und einzelbetrieblich analysiert. Sie hat dazu zwei Szenarien gebildet: Das erste Szenario ist die Weiterführung der bisherigen Agrarpolitik (Refe- renz) und das zweite die AP 14-17. Die Direktzahlungen sind bei diesen Berechnungen wesentliche Elemente, jedoch nicht alleine bestimmend. Der Produktionswert des Sektors Landwirtschaft beträgt in beiden Szenarien im Jahre 2017 rund 9,6 Mia. Franken. Aufgrund der geringeren Kosten weist das Szenario AP 14-17 ein um 110 Mio. Franken höheres Sektoreinkommen auf. Einzelbetrieblich steigen die Einkommen mit AP 14-17 stärker als in der Referenz. Am stärksten ist der Anstieg im Bergebiet mit geschätzten 11 %. Das weiterentwickelte Direktzahlungssystem führt für bestimmte Betriebe zu zusätzlichem administra- tivem Aufwand, wenn sie bei neuen Beitragstypen teilnehmen, zum Beispiel für Aufzeichnungen im Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. Bei der Landschaftsqualität können Syner- gien mit bestehenden Programmen genutzt werden, zum Beispiel mit der Vernetzung. Vereinfachun- gen im Bereich der Vernetzung bei den Biodiversitätsflächen, dem Pflanzenschutz und Harmonisie- rungen im Vollzug wirken demgegenüber entlastend. Ferner wird mit dem Ausbau der elektronischen Datenverwaltung der Erfassungsaufwand für die Landwirtinnen und Landwirte gegenüber heute redu- ziert. Der Hauptnutzen des weiter entwickelten Direktzahlungssystems für die Konsumentinnen und Kon- sumenten besteht darin, dass viel klarer wird, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbracht werden.
2.4.4 Entwicklung der Nachhaltigkeit
Die Änderungen haben Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachhaltigkeit. Im Bereich der Ökono- mie ist zu erwarten, dass sich die Arbeitsproduktivität im bisherigen Ausmass verbessert. Weiter ist mit den zielgerichteten Instrumenten bei den Direktzahlungen (Versorgungssicherheitsbeiträge) auch eine Produktionszunahme verbunden, ohne dass die Kosten überproportional zunehmen. Mit Bio- diversitätsbeiträgen wird die ökologische Nachhaltigkeit gestärkt. Einerseits ist eine leichte Zunahme
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
der gesamten Biodiversitätsfläche zu erwarten und andererseits eine deutliche Steigerung der biologi- schen Qualität auf diesen Flächen. Die Phospor-, Stickstoff- und Energieeffizienz wird ausserdem mit Ressourceneffizienzbeiträgen verbessert, was sich ebenfalls positiv auf die Ökologie auswirkt. Im Bereich der sozialen Nachhaltigkeit ist mit einem langfristig steigenden Ausbildungsniveau der Bewirt- schafterinnen und Bewirtschafter zu rechnen. Ferner dürfte sich das Verhältnis zwischen dem land- wirtschaftlichen Arbeitsverdienst und dem Vergleichslohn der übrigen Bevölkerung voraussichtliche verbessern.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Infolge der Aufhebung der Beiträge für raufutterverzehrende Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird die WTO-Kompatibilität mit den Anforderungen der Green Box verbessert. Einige Beiträge im weiter entwickelten Direktzahlungssystem bleiben jedoch problematisch in Bezug auf die Anforderungen der Green Box, weil sie nicht vollständig von der Pro- duktion entkoppelt sind. Dies betrifft insbesondere die Beiträge für die offene Ackerfläche und Dauer- kulturen und die Tierwohlbeiträge. Aus heutiger Sicht wird dennoch beabsichtigt, weiterhin alle Direkt- zahlungen in der Green Box zu notifizieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass die problematischen Beiträge im Rahmen der WTO kritisiert bzw. angefochten werden. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf das bilaterale Recht zwischen der Schweiz und der EU.
2.6 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3-5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 74 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und
177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
2.7 Inkrafttreten
Die DZV soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Ausgenommen sind die Artikel 40 und 110 sowie An- hang 7 Ziffer 1.2, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Artikel 57 tritt erst am 1. Januar 2016 in Kraft.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.8 Anhang Flächennutzung und Beitragsberechtigung
Nr Beschreibung Bemer- Kultur- Hang- Hang- Versor- Beitrag für Beitrag Biodiversi- Biologi- Extenso- Grasland- Ressour- Land- Beschreibung kungen land- beiträge beiträge gungs- die offene Einzel- tätsbei- sche beiträge basierte ceneffizi- schafts- schafts- Rebflä- sicher- Acker- kulturen träge Landwirt- Milch und enzbei- qualitäts- beiträge chen heitsbei- fläche und schaft Fleisch- träge beiträge nach träge Dauer- produkttion Zonen Basis- und kulturen Produkti- onser- schwernis
I Ackerfläche xxx Ackerschonstreifen Raps BFF x x x x x x x x x xxx Ackerschonstreifen Getreide BFF x x x x x x x x xxx Getreidesaatgut x x x x x x x
501 Sommergerste x x x x x x x
502 Wintergerste x x x x x x x
504 Hafer x x x x x x x
505 Triticale x x x x x x x
506 Mischel Futtergetreide x x x x x x x
507 Futterweizen gemäss Sortenlist x x x x x x x
swiss granum
508 Körnermais x x x x x x
511 Emmer, Einkorn x x x x x x x
512 Sommerweizen (ohne Futterweizen) x x x x x x x
513 Winterweizen (ohne Futterweizen) x x x x x x x
514 Roggen x x x x x x x
515 Mischel Brotgetreide x x x x x x x
516 Dinkel x x x x x x x
xxx Reis x x x x x x x
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Nr Beschreibung Bemer- Kultur- Hang- Hang- Versor- Beitrag für Beitrag Biodiversi- Biologi- Extenso- Grasland- Ressour- Land- Beschreibung kungen land- beiträge beiträge gungs- die offene Einzel- tätsbei- sche beiträge basierte ceneffizi- schafts- schafts- Rebflä- sicher- Acker- kulturen träge Landwirt- Milch und enzbei- qualitäts- beiträge chen heitsbei- fläche und schaft Fleisch- träge beiträge nach träge Dauer- produkttion Zonen Basis- und kulturen Produkti- onser- schwernis
542 Hirse x x x x x x x
519 Saatmais (Vertragsanbau) x x x x x x x
521 Silo- und Grünmais x x x x x x
522 Zuckerrüben x x x x x x x
523 Futterrüben x x x x x x
524 Kartoffeln x x x x x x
525 Pflanzkartoffeln (Vertragsanbau) x x x x x x x
526 Sommerraps x x x x x x x x
527 Winterraps x x x x x x x x
531 Sonnenblumen x x x x x x x x
528 Soja x x x x x x x
534 Lein x x x x x x x
xxx Mohn x x x x x x x
xxx Saflor x x x x x x x
535 Hanf
536 Ackerbohnen x x x x x x x x
537 Eiweisserbsen x x x x x x x x
538 Lupinen x x x x x x x
xxx Linsen x x x x x x
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Nr Beschreibung Bemer- Kultur- Hang- Hang- Versor- Beitrag für Beitrag Biodiversi- Biologi- Extenso- Grasland- Ressour- Land- Beschreibung kungen land- beiträge beiträge gungs- die offene Einzel- tätsbei- sche beiträge basierte ceneffizi- schafts- schafts- Rebflä- sicher- Acker- kulturen träge Landwirt- Milch und enzbei- qualitäts- beiträge chen heitsbei- fläche und schaft Fleisch- träge beiträge nach träge Dauer- produkttion Zonen Basis- und kulturen Produkti- onser- schwernis
xxx Mischungen von Ackerbohnen, x x x x x x x x Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide, minde- stens 30 % Anteil Leguminosen bei der Ernte
539 Oelkürbisse x x x x x x x
541 Tabak S x x x x x x
545 Einjährige Freilandgemüse, ohne S x x x x x x
maschinell erntbare Gemüse
546 Einjährige Freilandgemüsse, ma- x x x x x x
schinell erntbare Gemüse (wie Bohnen, Spinat, Rüebli, Zwiebeln etc)
547 Wurzeln der Treibzichorie S x x x x x x
551 Einjährige Beeren (z.B. Erdbeeren) S x x x x x x
552 Einjährige nachwachsende Rohstof- x x x x
fe (Kenaf, usw.)
553 Einjährige Gewürz- und Medizinal- S x x x x x x
pflanzen
554 Einjährige gärtnerische Freilandkul-
turen (Blumen, Rollrasen, usw)
556 Buntbrache BFF x x x x x
57
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Nr Beschreibung Bemer- Kultur- Hang- Hang- Versor- Beitrag für Beitrag Biodiversi- Biologi- Extenso- Grasland- Ressour- Land- Beschreibung kungen land- beiträge beiträge gungs- die offene Einzel- tätsbei- sche beiträge basierte ceneffizi- schafts- schafts- Rebflä- sicher- Acker- kulturen träge Landwirt- Milch und enzbei- qualitäts- beiträge chen heitsbei- fläche und schaft Fleisch- träge beiträge nach träge Dauer- produkttion Zonen Basis- und kulturen Produkti- onser- schwernis
557 Rotationsbrache BFF x x x x x
559 Saum auf Ackerfläche BFF x x x x x
597 übrige offene Ackerfläche, mit x x x x x x
Beiträgen
598 übrige offene Ackerfläche, ohne
Beiträge
601 Kunstwiesen (ohne Weiden) x x x x x x
631 Futterleguminosen für die Samen- x x x x x x x
produktion (Vertragsanbau) (Rot- /Weissklee, Luzerne, Esparsette)
632 Futtergräser für die Samenprodukti- x x x x x x x
on (Vertragsanbau)
II Dauergrünfläche
611 Extensiv genutzte Wiesen (ohne BFF x x ½ x x x x
Weiden)
612 Wenig intensiv gen. Wiesen (ohne BFF x x ½ x x x x
Weiden)
613 Übrige Dauerwiesen (ohne Weiden) x x x x x x
621 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet x x x x x x
622 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, BFF x x ½ x x x x
Typ extensiv genutzte Wiese
58
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Nr Beschreibung Bemer- Kultur- Hang- Hang- Versor- Beitrag für Beitrag Biodiversi- Biologi- Extenso- Grasland- Ressour- Land- Beschreibung kungen land- beiträge beiträge gungs- die offene Einzel- tätsbei- sche beiträge basierte ceneffizi- schafts- schafts- Rebflä- sicher- Acker- kulturen träge Landwirt- Milch und enzbei- qualitäts- beiträge chen heitsbei- fläche und schaft Fleisch- träge beiträge nach träge Dauer- produkttion Zonen Basis- und kulturen Produkti- onser- schwernis
623 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, BFF x x ½ x x x x
Typ wenig intensiv genutzte Wiese
616 Weiden (Heimweiden,übrige Wei- x x x x x
den ohne Sömmerungsweiden)
617 Extensiv genutzte Weiden BFF x ½ x x x x
625 Waldweiden (ohne bewaldete Flä- x x x x x
che)
618 Waldweiden (ohne bewaldete Flä- BFF x ½ x x x x
che)
695 regionsspezifische BFF BFF (x) nur Vernetzung
697 Übrige Grünfläche, mit Beiträgen x x x x x
698 Übrige Grünfläche, ohne Beiträge
III Dauerkulturen
701 Reben S x x x x x x
xxx Rebflächen mit natürlicher Artenviel- S / BFF x x x x x x x falt
702 Obstanlagen (Äpfel) S x x x x x x
703 Obstanlagen (Birnen) S x x x x x x
704 Obstanlagen (Steinobst) S x x x x x x
731 Andere Obstanlagen (Kiwi, Holun- S x x x x x x
der, usw
59
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Nr Beschreibung Bemer- Kultur- Hang- Hang- Versor- Beitrag für Beitrag Biodiversi- Biologi- Extenso- Grasland- Ressour- Land- Beschreibung kungen land- beiträge beiträge gungs- die offene Einzel- tätsbei- sche beiträge basierte ceneffizi- schafts- schafts- Rebflä- sicher- Acker- kulturen träge Landwirt- Milch und enzbei- qualitäts- beiträge chen heitsbei- fläche und schaft Fleisch- träge beiträge nach träge Dauer- produkttion Zonen Basis- und kulturen Produkti- onser- schwernis
705 Mehrjährige Beeren S x x x x x x
706 Mehrjährige Gewürz- und Medizi- S x x x x x x
nalpflanzen
707 Mehrjährige nachwachsende Roh- x x x x
stoffe (Chinaschilf, usw.)
708 Hopfen S x x x x x x
709 Rhabarber S x x x x x x
710 Spargel S x x x x x x
711 Pilze S x x x x x x
716 Gepflegte Selven (Kastanienbäume) x x x x x x
xxx Trüffelanlagen (in Produktion) x x x x x x
xxx Maulbeerbaumanlagen (Fütterung x x x x Seidenraupen)
712 Christbäume
713 Baumschule von Forstpflanzen
ausserhalb der Forstzone
714 Ziersträucher, Ziergehölze, und
Zierstauden
715 Übrige Baumschulen (Rosen,
Früchte, usw.)
797 übrige Flächen mit Dauerkulturen, x x x x x x
60
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mit Beiträgen
798 übrige Flächen mit Dauerkulturen
ohne Beiträge
IV Kulturen in ganzjährig geschütz- tem Anbau
801 Gemüsekulturen in Gewächshäu- S
sern mit festem Fundament
802 Übrige Spezialkulturen in Gewächs- S
häusern mit festem Fundament
803 Gärtnerische Kulturen in Gewächs-
häusern mit festem Fundament
848 übrige Kulturen in geschütztem
Anbau mit festem Fundament
806 Gemüsekulturen in geschütztem S x x x x x
Anbau ohne festes Fundament
807 Übrige Spezialkulturen in geschütz- S x x x x x
tem Anbau ohne festes Fundament
808 Gärtnerische Kulturen in geschütz-
tem Anbau ohne festes Fundament
847 übrige Kulturen in geschützem x x x x x
Anbau ohne festes Fundament, mit Beiträgen
61
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xxx übrige Kulturen in geschützem Anbau mit oder ohne festes Fun- dament, ohne Beiträge
V Übrige Flächen
851 Streueflächen BFF x x x x x
857 Hecken-, Feld- und Ufergehölze x
852 Hecken-, Feld- und Ufergehölze, mit BFF x x x
Pufferstreifen (ohne Fläche des Pufferstreifens)
853 Hecken-, Feld- und Ufergehölze mit BFF x x x
gestaffelt genutztem Pufferstreichen (inkl. Fläche des Pufferstreifens)
854 Uferbereich entlang von Fliessge- BFF x x x
wässern
901 Wald
903 Flächen ohne landwirtschaftliche
Hauptzweckbestimmung (erschlos- senes Bauland, Spiel-, Reit-, Cam- ping-, Golf-, Flug- und Militärplätze)
904 Wassergräben, Tümpel, Teiche BFF a x
905 Ruderalflächen, Steinhaufen und - BFF a x
62
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wälle
906 Trockenmauern BFF a x
908 regionsspezifische BFF BFF a x
909 Hausgärten
907 Unbefestigte, natürliche Wege (x) projektbezogen
902 übrige Unproduktive Flächen (z.B.
gemulchte Flächen, stark verun- kraute Flächen
998 übrige Flächen
VI Flächen im Sömmerungsgebiet
930 Sömmerungsweiden
xxx Ausgeschiedene Artenreiche Grün- BFF x und Streueflächen im Sömme- rungsgebiet
xxx Ausgeschiedene Landschaftsquali- x tätsflächen im Sömmerungsgebiet
VII Andere Elemente
xxx Hochstammfeldobstbäume BFF x/B x/B
xxx Nussbäume BFF x/B x/B
xxx Bäume in gepflegten Selven (Ka- BFF x/B x/B stanien- und Nussbäume)
63
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Nr Beschreibung Bemer- Kultur- Hang- Hang- Versor- Beitrag für Beitrag Biodiversi- Biologi- Extenso- Grasland- Ressour- Land- Beschreibung kungen land- beiträge beiträge gungs- die offene Einzel- tätsbei- sche beiträge basierte ceneffizi- schafts- schafts- Rebflä- sicher- Acker- kulturen träge Landwirt- Milch und enzbei- qualitäts- beiträge chen heitsbei- fläche und schaft Fleisch- träge beiträge nach träge Dauer- produkttion Zonen Basis- und kulturen Produkti- onser- schwernis
xxx Einheimische standortgerechte BFF x/B x/B Einzelbäume und Alleen
xxx Markante Einzelbäume (x/B projektbezogen
xxx andere Bäume (x/B) projektbezogen
Legende: x = Beiträge werden ausgerichtet wenn die Anforderungen erfüllt sind x = Beiträge werden ausgerichtet wenn die Anforderungen erfüllt sind, projektbezogen x/B = Beitrag pro Baum welcher die Anforderungen erfüllt (x/B) = Beitrag pro Baum welcher die Anforderungen erfüllt, projektbezogen (x) = Einschränkung der Berechtigung, siehe Spalte Beschreibung ½ = ½ des ordentlichen Beitragsansatzes Basisbeitrag, voller Beitrag Produktionserschwernis S = Spezialkulturen BFF = Biodiversitätsförderflächen BFF a = Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar
64
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3-5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrich-
tung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Kürzungen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten Die Direktzahlungen umfassen: a. Kulturlandschaftsbeiträge, bestehend aus einem:
1. Offenhaltungsbeitrag,
2. Hangbeitrag,
3. Steillagenbeitrag,
4. Hangbeitrag für Rebflächen,
5. Alpungsbeitrag,
6. Sömmerungsbeitrag;
b. Versorgungssicherheitsbeiträge, bestehend aus einem:
1. Basisbeitrag,
2. Produktionserschwernisbeitrag,
3. Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen;
SR ... 1 SR 910.1
2013–...... 65
Direktzahlungsverordnung Anhörung
c. Biodiversitätsbeiträge, bestehend aus einem:
1. Qualitätsbeitrag
2. Vernetzungsbeitrag;
d. Landschaftsqualitätsbeitrag; e. Produktionssystembeiträge, bestehend aus einem:
1. Beitrag für biologische Landwirtschaft,
2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweis-
serbsen, Ackerbohnen und Raps,
3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, und
4. Tierwohlbeiträgen;
f. Ressourceneffizienzbeiträge, bestehend aus einem:
1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren,
2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung,
3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik;
g. Übergangsbeitrag.
2. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt,
wenn sie: a. den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; b. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; c. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; d. die Anforderung an die Ausbildung nach Art. 4 erfüllen; e. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Be- triebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausführen und f. mit ihrem Tierbestand die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom …
20132 nicht überschreiten.
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktienge- sellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
2 SR …
66
Anhörung Direktzahlungsverordnung
a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine di- rekte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Ei- gentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
3 An juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie an Kantone und Gemeinden
können in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b Biodiversitäts- und Land- schaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet werden.
4 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe e berechnet sich nach dem „ART-
Arbeitsvoranschlag 2009“ von Agroscope, in der Version des Jahres 20133.
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach Artikel 3 müssen über eine der
folgenden Ausbildungen verfügen: a. berufliche Grundbildung „Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe“ mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsge- setzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähig- keitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; c. höhere Ausbildung in den Berufsfeldern nach den Buchstaben a und b.
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine
andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Arti- kel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirt- schaftlichen Weiterbildung; oder b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Be-
wirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV) erfor- dert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
3 Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch. 4 SR 412.10 5 SR 910.91
67
Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 ausgenommen.
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen Direktzahlungen, ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet, werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 SAK nach Artikel 3 Absatz 2 LBV6 besteht.
Art. 6 Beitragsabstufung nach Fläche und Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
1 Der Basisbeitrag nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 1 wird auf den für diesen
Beitrag berechtigenden Flächen wie folgt abgestuft: Grössenklassen Fläche Kürzung des Beitragssatzes
1 bis 60 ha 0%
2 über 6080 ha 20 %
3 über 80100 ha 40 %
4 über 100120 ha 60 %
5 über 120140 ha 80 %
6 über 140 ha 100 %
2 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Absatz 1
multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.
3 Pro SAK werden höchstens 80 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
4 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, der Übergangsbeitrag
und die Beiträge im Sömmerungsgebiet werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 3 ausgerichtet.
Art. 7 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen, ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet, anteilsmässig je Person reduziert, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat.
Art. 8 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden) von Sömmerungs- und Ge- meinschaftsweidebetrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: a. den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
6 SR 910.91
68
Anhörung Direktzahlungsverordnung
b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben. 2 Werden die Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürger- gemeinden) ausgerichtet, so haben die Tierhalterinnen und Tierhalter mit den ent- sprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.
3 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 9 Grundsatz Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen des ökologischen Leistungs- nachweises (ÖLN) nach den Artikeln 10 bis 19 erfüllen.
Art. 10 Artgerechte Haltung der Nutztiere Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tier- schutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 11 Ausgeglichene Düngerbilanz 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbi- lanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbe-
darf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf
allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
Art. 12 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen 1 Der Anteil der Biodiversitätsförderflächen an der beitragsberechtigten Fläche muss mindestens 7 Prozent betragen. Für Flächen mit Spezialkulturen muss der Anteil mindestens 3,5 Prozent betragen. Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen diese Anteile für die Flächen im Inland eingehalten werden.
2 AlsBiodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 52 und
Anhang 1 Ziffer 3, die: a. sich auf der Betriebsfläche sowie in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin sind. 3 Pro Baum wird eine Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Bezogen auf die Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet
69
Direktzahlungsverordnung Anhörung
werden. Höchstens die Hälfte des angemessenen Anteils an Biodiversitätsförderflä- che darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.
Art. 13 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung 1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und –weiden sowie Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind einzuhalten, sofern diese Flächen bewirtschafterverbindlich ausgeschieden sind. 2 Als bewirtschafterverbindlich ausgeschieden gelten Flächen dann, wenn: a. eine Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abge- schlossen; b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
Art. 14 Geregelte Fruchtfolge 1 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird.
2 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorge-
beugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versik- kerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermie- den werden.
3 Die Anforderung nach Absatz 2 kann erfüllt werden, indem:
a. der maximale Anteil der Hauptkultur nach Anhang 1 Ziffer 4.2 eingehalten wird; oder b. die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 eingehalten werden.
4 Betriebe, welche die Anforderungen von Absatz 3 Bst. b einhalten, müssen nicht
vier verschiedene Kulturen pro Jahr aufweisen.
5 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
19978 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 18 Absatz 2.
Art. 15 Geeigneter Bodenschutz
1 Der geeignete Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung sowie durch
Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikali- schen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
7 SR 451 8 SR 910.18
70
Anhörung Direktzahlungsverordnung
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründün- gung ansäen. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss a. vor dem 1. September in der Talzone b. vor dem 15. September in der Hügel- und Bergzone I angesät werden.
3 Für die Bodenbedeckung mit Zwischenfutter und Gründüngung gelten die Anfor-
derungen in Anhang 1 Ziffer 5.1.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
19979 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschut- zes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 18 Absatz 2.
Art. 16 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind
präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren primär einzusetzen.
2 Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die
Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.
3 Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai
201010 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Die
Anwendungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel sind in Anhang 1 Ziffer 6.2 aufgelistet.
4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmass-
nahmen, die im Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
5 Von Anwendungsvorschriften nach Absatz 3 und Sonderbewilligungen nach
Absatz 4 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller oder Gesuchstellerin und Bewirtschafter oder Bewirtschafte- rin ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflan- zenschutz zuzustellen.
Art. 17 Anforderung an die Produktion von Saat- und Pflanzgut Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 18 Anforderung an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Voll- zugsorganisationen 1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
9 SR 910.18 10 SR 916.161
71
Direktzahlungsverordnung Anhörung
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW kann weitere Anforderungen zur Erfül- lung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftrag- ten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 als gleichwertig genehmigen.
Art. 19 Pufferstreifen Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 20 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrie-
ben unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantons vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. 2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 11; b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 12; c. die Anforderungen der Artikel 14-16.
3 Der Kanton kann die entsprechende Vereinbarung genehmigen, wenn:
a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 21 Anforderungen an den Flächenabtausch Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 22 Bewirtschaftung von Nebenkulturen Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb dürfen anders als nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 23 Aufzeichnungen Die Anforderungen an die Aufzeichnung sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
72
Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und
das Sömmerungsgebiet
Art. 24 Grundsatz
1 DieSömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und
umweltschonend bewirtschaftet werden. 2 Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend.
Art. 25 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 26 Haltung der Sömmerungstiere Die Sömmerungstiere müssen mindestens einmal pro Woche überwacht und beauf- sichtigt werden.
Art. 27 Schutz und Pflege der Weiden und Naturschutzflächen
1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor dem Aufkommen und der Ver-
breitung von Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Flächen nach Anhang 3 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu
schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 28 Düngung der Weideflächen
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zu-
sammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nut- zung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilli- gen. 2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht aus- gebracht werden.
3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbrin-
gung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Her-
kunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit
höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasser-
73
Direktzahlungsverordnung Anhörung
gruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200511.
Art. 29 Zufuhr von Futter
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens
50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperi-
ode zugeführt werden.
2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von
100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zuläs-
sig.
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte
verfüttert werden.
4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und
Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
Art. 30 Problempflanzen und Pflanzenschutzmittel
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und
Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhin- dern.
2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung unter Vorbehalt der geltenden Ver-
wendungsverbote und –einschränkungen eingesetzt werden. Flächenbehandlungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.
Art. 31 Massnahmen bei zu intensiver oder zu extensiver Bewirtschaftung oder bei unsachgemässer Bewirtschaftung und ökologischen Schä- den
1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton
Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2 Werden ökologische Schäden oder wird eine unsachgemässe Bewirtschaftung
festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. 3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2.
11 SR 814.81
74
Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende
Tierbestände
1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Art. 32 1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die Betriebsfläche nach Artikel 13 Buchstaben a-c der LBV12 im Inland sowie die artenreichen Grün- und Streueflä- chen im Sömmerungsgebiet.
2 Zu keinen Beiträgen berechtigen:
a. Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind; b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, ins- besondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs- Kreuzkraut oder invasive Neophyten; c. Flächen, die in Bauzonen liegen, welche nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden.
3 Flächen innerhalb von Bauzonen, welche vor dem 1. Januar 2014 rechtskräftig
nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden, Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen, Flächen im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen sowie Flächen mit einer umfas- senden Nebennutzung berechtigen nur zu Beiträgen, sofern: a. die Hauptzweckbestimmung der Fläche die landwirtschaftliche Nutzung ist; b. die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin zusammenhängend be- wirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren umfasst; und c. die Fläche im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin ist oder mit schriftlichem Vertrag nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 198513 (LPG) gepachtet ist. 4 Bei extensiv genutzten Weiden, für welche die Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet werden, gilt zusätzlich zu Absatz 1 auch die Fläche mit unproduktiven Kleinstruktu- ren als beitragsberechtigt, sofern deren Flächenanteil höchstens 20 Prozent an den extensiv genutzten Weiden beträgt.
2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände
Art. 33 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren ist die Bemessungsperiode vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
12 SR 910.91 13 SR 221.213.2
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide-
betrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; b. für die übrigen Raufutter verzehrenden Nutztiere das Beitragsjahr.
3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der
Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter und der Bewirtschaf-
terin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
Art. 34 Festlegung der massgebenden Tierbestände
1 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der
Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode festgelegt. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
2 Für die Festlegung des Bestands an übrigen Nutztieren werden die in der Bemes-
sungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere berücksichtigt.
3 Die Verstellung von raufutterverzehrenden Nutztieren zur Sömmerung auf aner-
kannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf ange- stammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200514 wird an den Bestand des Betriebs angerechnet, jedoch mit höchstens 180 Tagen.
4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1.
Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach Absatz 1 und Absatz 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 36
Absatz 2 und 3, für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere festgelegt.
6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebe-
trieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 festgelegt.
14 SR 631.0
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das
Sömmerungsgebiet
Art. 35 Flächen im Sömmerungsgebiet 1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel
24 LBV15 abzüglich der nicht zu beweidenden Flächen. Die nicht zu beweidenden
Flächen sind in Anhang 3 Ziffer 1 geregelt. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidba- ren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
Art. 36 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte
Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden
Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
Art. 37 Neufestlegung des Normalbesatzes 1 Der festgelegte Normalbesatz gilt solange keine Anpassung nach Art. 38 erfolgt.
2 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den
Normalbesatz fest für: a. Schafe ohne Milchschafe, nach Weidesystem b. die übrigen RGVE, ohne Bisons und Hirsche. 3 Bei der Neufestlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Besatz nach Anhang 3 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. 4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 und 6 einzuhalten.
5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu
aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Be- rücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforde- rung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest.
6 Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normal-
besatz entsprechend gekürzt. Auf Gemeinschaftsweidebetrieben, die im Frühjahr und im Herbst nur kurzfristig bestossen werden, ist ein höherer Besatz zulässig
15 SR 910.91
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 38 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftswei-
debetriebs an, wenn: a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan ein- reicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt; b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern.
2 Der Kanton setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat; b. kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt ha- ben; c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat. 3 Der Kanton setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bestandes der letzten drei Jahre und der Anforderungen einer nachhaltigen Bewirt- schaftung neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet;
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des
Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
2. Titel: Beiträge
1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag
Art. 39 1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen in der Talzone, für Flächen von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
sowie von Uferbereichen entlang von Fliessgewässern werden keine Beiträge ausge- richtet.
3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass kein Waldeinwuchs stattfindet.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
2. Abschnitt: Hangbeitrag
Art. 40 1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigun- gen: a. 18-35 Prozent Neigung; b. über 35-50 Prozent Neigung; c. über 50 Prozent Neigung. 2 Für Flächen von Weiden, Reben, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie von Uferbereichen entlang von Fliessgewässern werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50
Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebes berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen. 4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach. 5 Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitrags- kategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
3. Abschnitt: Steillagenbeitrag
Art. 41 1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen mit einer Neigung über 35 Prozent ausgerichtet. 2 Er wird entsprechend dem Anteil der Flächen mit einer Neigung über 35 Prozent Neigung an der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebes abgestuft: a. 50-75 Prozent; b. über 75-100 Prozent. 3 Der Steillagenbeitrag wird für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel
40 Absatz 1 Buchstabe b und c berechtigen.
4 Zur Berechnung des Anteils Steillagen werden die Flächen berücksichtigt, die zu Beiträgen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b und c berechtigen.
4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 42 1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent; b. Rebflächen in Hanglagen über 50 Prozent Neigung; c. Rebflächen in Terrassenlagen über 30 Prozent natürlicher Geländeneigung. 2 Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, die mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf. b. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 Hektare. c. Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m.
3 Als Stützmauern gelten Mauern, die nicht konventionelle Betonmauern sind.
4 Die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen sind in Anhang 2 festge-
legt. 5 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
6 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindesten 10
Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebes berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
7 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für
die Beiträge ausgerichtet werden.
8 Es gelten auch die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5.
5. Abschnitt: Alpungsbeitrag
Art. 43 Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Ge- meinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag
Art. 44 Beitrag
1 Der Sömmerungsbeitrag wird pro NST für die Sömmerung raufutterverzehrender
Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt: a. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei ständiger Behirtung und Um- triebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen; b. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei Umtriebsweiden; c. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei übrigen Weiden; d. andere raufutterverzehrende Nutztiere.
Art. 45 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Wei- desysteme von Schafen Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 3 Ziffer 3 festgelegt.
Art. 46 Festsetzung des Beitrags
1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 36)
ausgerichtet.
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungs-
beitrag wie folgt angepasst: a. übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10-15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent redu- ziert. b. unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz in
NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um drei NST, übersteigt.
2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge
1. Abschnitt: Basisbeitrag
Art. 47 Beitrag 1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet. 2 Für Dauergrünfläche, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet. 3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausge- richtet.
Art. 48 Voraussetzungen und Auflagen 1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
a. in der Talzone 1,2 RGVE b. in der Hügelzone 1,0 RGVE c. in der Bergzone I 0,8 RGVE d. in der Bergzone II 0,7 RGVE e. in der Bergzone III 0,6 RGVE f. in der Bergzone IV 0,5 RGVE 2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsfläche bewirtschaftet werden, muss der halbe Mindesttierbesatz erreicht werden.
3 Für Kunstwiesen ist kein Mindesttierbesatz notwendig.
2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag
Art. 49 1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird in der Berg- und Hügelzone pro Hektare ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft. 2 Kein Beitrag wird für Flächen ausgerichtet, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen. 3 Für die Dauergrünfläche wird Produktionserschwernisbeitrag ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb der Mindesttierbesatz bzw. der halbe Mindesttierbesatz an Raufutter verzehrenden Nutztieren nach Artikel 48erreicht ist.
3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen
Art. 50 1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen wird pro Hektare ausge- richtet. 2 Kein Beitrag wird für Flächen ausgerichtet, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen.
4. Abschnitt: Flächen im Ausland
Art. 51
1 Auf angestammten Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone werden der
Basisbeitrag und der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen ausge- richtet.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
2 Werden für diese Flächen Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) nach der
Verordnung (EG) Nr. 73/200916 ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssi- cherheitsbeiträge entsprechend.
3 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die
für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge
1. Abschnitt: Qualitätsbeitrag
Art. 52 Beitrag 1 Beiträge werden je ha oder je Baum für die Erhaltung und Förderung der natürli- chen Artenvielfalt auf folgenden Biodiversitätsförderflächen gewährt: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. extensiv genutzte Weiden; d. Waldweiden; e. Streueflächen; f. Hecken, Feld- und Ufergehölze; g. Uferbereich entlang von Fliessgewässern; h. Buntbrachen; i. Rotationsbrachen; j. Ackerschonstreifen; k. Saum auf Ackerfläche; l. Hochstamm-Feldobstbäume; m. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen; n. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; o. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen
abgestuft.
3 Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben h und i werden nur in der Tal- und Hügelzone
ausgerichtet. Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe k werden nur in der Tal- und Hügel-
16 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
zone sowie in der Bergzone I und II ausgerichtet. Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden nur im Sömmerungsgebiet ausgerichtet.
Art. 53 Qualitätsstufen 1 Für die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 52, mit Ausnahme von Buchstabe m-p, werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für
die Flächen nach Artikel 52, mit Ausnahme der Buchstaben h-k, m und p, Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
3 Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Amphi-
bienlaichgebiete und Trockenwiesen und –weiden, die Biotope nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des NHG17 sind, so werden Beiträge der Qualitätsstufe III ausge- richtet.
Art. 54 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen für 8 Jahre entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens einem Jahr entsprechend bewirtschaftet werden.
2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine
verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn: a. er oder sie mehr als 57 Jahre alt ist; b. er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche als Biodiversitätsför- derfläche anlegt und mit der Neuanlage die Biodiversität oder der Ressour- censchutz besser gefördert wird.
Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I
nach Anhang 4 erfüllt werden.
2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf
wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Acker- schonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflä- chen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung gemäss Anhang 4 zulässig.
3 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive
Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht
werden. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. In Streueflächen und auf Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzen- schutzmitteln nicht zulässig ist, ist die Einzelstockbehandlung nicht erlaubt. In Waldweiden dürfen Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung der für die Forstwirt-
17 SR 451
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
schaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwen- dungsverbote und –einschränkungen verwendet werden. In Rebflächen mit natürli- cher Artenvielfalt ist der Pflanzenschutz gemäss Anhang 4 zulässig.
5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen. Ast- und
Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschut- zes geboten ist. In Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen muss das Schnittgut nicht abgeführt werden.
6 Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind verboten.
7 Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die von Agroscope
für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche empfohlen sind. Bei Wiesen und Weiden können ausserdem lokale Heugrassaaten verwendet werden. 8 Für Flächen, für die nach dem NHG18 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzver- einbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festge- legt werden, welche die nach den Absätzen 2-7 und Anhang 4 genannten Nutzungs- vorschriften ersetzen. 9 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnah- men von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.
Art. 56 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen botanische Qualität und/oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I und II nach Anhang 4 erfüllt sind. 2 Das BLW kann unter Anhörung des Bundesamtes für Umwelt BAFU Weisungen erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden. 3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Quali- tät und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW unter Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausge- nommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet. 4 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufen I ausgerichtet.
Art. 57 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe III 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe III wird ausgerichtet, wenn: a. es sich um Flächen nach Artikel 53 Absatz 3 handelt und diese nach Artikel
52 Absatz 1 Buchstaben a-e angemeldet sind;
18 SR 451
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
b. der Schutz der Inventarfläche und der dazugehörigen Pufferzone in Verein- barungen zwischen dem Kanton und dem Bewirtschafter oder der Bewirt- schafterin sichergestellt ist und die vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen erfüllt sind. 2 Werden Beiträge der Qualitätsstufe III ausgerichtet, so werden auf derselben Fläche auch die Beiträge der Qualitätsstufen I und II ausgerichtet.
2. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag
Art. 58 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der
angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 52. Ausgenommen sind artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschaf-
terinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
4 Der Bund übernimmt 90 Prozent der Beiträge nach Absatz 3, höchstens aber 90
Prozent der Beiträge nach Anhang 6.
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen:
a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllen; b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsför- derflächen entsprechen; c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernet- zungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden.
2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflä-
chen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 und der Vollzugs- hilfe Vernetzung entsprechen und vom BLW unter Beizug des BAFU genehmigt werden.
3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die
Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften. Die Kantone können eine verkürzte Verpflichtungsdauer bewilligen, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mehr als 57 Jahre alt ist.
4 Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die
Koordination mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 60 Absatz 1 er- möglicht. 5 Für Flächen, für die Beiträge für die Vernetzung ausgerichtet werden, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitäts- stufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden. Diese sind mit dem
86
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Kanton oder mit einer vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung. 6 Das BLW kann die Beitragshöhe aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziel- len Mittel anpassen.
4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 60 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiter-
entwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. 2 Für die Projekte der Kantone stellt der Bund pro Kanton pro ha LN höchstens 120 Franken und pro NST im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.
3 Der Bund gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Be-
wirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Land- schaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder mit schriftlichem Vertrag gepachteten Fläche umsetzen.
4 Der Kanton legt die Beiträge je Massnahme fest.
5 Der Bund übernimmt 90 Prozent der Beiträge nach Absatz 4, höchstens aber 90
Prozent der Beträge nach Anhang 7.
Art. 61 Projekte
1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a. Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden. b. Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein. c. Die Beiträge je Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.
2 Gesuche um Bewilligung eines Projekts und von dessen Finanzierung sind vom
Kanton zusammen mit einem Projektbericht dem BLW einzureichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer nach Absatz 4 eingereicht werden.
3 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
4 Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
5 Der Bund kann auch Projekten einen Beitrag gewähren, die eine andere als die in Absatz 4 festgelegte Dauer haben, wenn dies die Koordination mit einem Vernet- zungsprojekt nach Artikel 58 Absatz 1 ermöglicht. Er berücksichtigt auch Massnahmen, die nicht bis zum Ende der Projektdauer vereinbart werden, weil der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei Beginn des Projekts mehr als 57 Jahre alt ist, sowie Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.
6 Die Beiträge des Bundes werden jährlich ausgerichtet.
87
Direktzahlungsverordnung Anhörung
7 Das BLW kann die Höhe des einem laufenden Projekt zugesicherten Beitrags aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anpassen.
5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
1. Abschnitt: Produktionsformen
Art. 62 1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für den biologischen Landwirtschaft ausgerichtet. 2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet: a. ein Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Ei- weisserbsen, Ackerbohnen und Raps; b. ein Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. 3 Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden Tierwohlbei- träge ausgerichtet.
2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft
Art. 63 Beitrag Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: a. Spezialkulturen; b. anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; c. übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Art. 64 Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22.
September 199719 müssen erfüllt sein. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufge- ben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe beitragsberechtigt.
3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide,
Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps
Art. 65 Beitrag Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweis- serbsen, Ackerbohnen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet.
19 SR 910.18
88
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 66 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht des Einsatzes von folgenden Mitteln
zu erfolgen: a. Wachstumsregulatoren; b. Fungiziden; c. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d. Insektiziden.
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu
erfüllen für: a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale und weitere Getreidearten sowie Mischungen dieser Getreidearten; b. Getreidesaatgut; c. Raps; d. Sonnenblumen; e. Eiweisserbsen und Ackerbohnen, sowie Mischungen von Eiweisserbsen oder Ackerbohnen mit Getreide zur Verfütterung.
3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte
in der «empfohlenen Sortenliste» vom…20 von swiss granum aufgeführt ist.
4 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und
Fleischproduktion
Art. 67 Beitrag Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
Art. 68 Voraussetzungen und Auflagen 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehal- tenen Raufutter verzehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensub- stanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziff. 1 besteht. Zudem muss die Jahresra- tion zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter bestehen: a. im Talgebiet: 80 Prozent der TS; b. im Berggebiet: 90 Prozent der TS. 2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu jährlich maximal 25 Dezi- tonnen TS pro Hektare und Kultur als Wiesenfutter anrechenbar.
20 www.swissgranum.ch
89
Direktzahlungsverordnung Anhörung
3 Beitragsberechtigt sind Betriebe, welche die Anforderungen an den Mindesttierbe- satz nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 einhalten. Zusätzlich ist der Mindesttierbesatz nach Artikel 48 Absatz 1 auch für die Kunstwiesen zu erfüllen. 4 Die Anforderungen an die Futtermittel, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt.
5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge
Art. 69 Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen 1 Der Bund richtet Tierwohlbeiträge an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus, die alle Tiere der von ihnen angemeldeten Nutztierkategorien nach den Anforderun- gen eines oder beider folgenden Tierwohlprogramme halten: a. besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS); b. regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS).
2 Die Beiträge werden nur für Tierkategorien ausgerichtet, die
a. mindestens 1 Grossvieheinheit (GVE) umfassen; und b. auf dem Betrieb während des ganzen Beitragsjahres nach den entsprechen- den Anforderung gehalten werden. 3 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für ein Tierwohl- programm angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Bei- tragsjahres nicht erfüllen, kann der Kanton 50 Prozent der Beiträge ausrichten, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem ersten Juli einhält.
Art. 70 Tierkategorien Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe,
2. andere Kühe,
3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,
4. weibliche Tiere, über 160365 Tage alt,
5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt (nur RAUS-Beiträge),
6. männliche Tiere, über 730 Tage alt,
7. männliche Tiere, über 365730 Tage alt,
8. männliche Tiere, über 160365 Tage alt,
9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt (nur RAUS-Beiträge);
b. Tierkategorien der Pferdegattung:
1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt,
2. Hengste, über 30 Monate alt,
3. Tiere, bis 30 Monate alt;
90
Anhörung Direktzahlungsverordnung
c. Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;
d. Tierkategorien der Schafgattung (nur RAUS-Beiträge):
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt,
3. Weidelämmer;
e. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. Zuchteber, über halbjährig,
2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,
3. säugende Zuchtsauen,
4. abgesetzte Ferkel,
5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
f. Kaninchen:
1. Zibben mit jährlich mindestens 4 Würfen, einschliesslich Jungtiere bis
zum Alter von etwa 35 Tagen,
2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne,
2. Konsumeier produzierende Hennen,
3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,
4. Mastpoulets,
5. Truten.
Art. 71 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)
1 Alsbesonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise
gedeckte Mehrflächen-Haltungssysteme, a. in denen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewe- gungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig. 2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 6 Ziffer I festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Ziffer II einzuhalten.
3 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder
für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
91
Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare Liegematten verwendet, so sind
zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Ziffer III einzuhalten.
5 Die Tiere müssen jeden Tag Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben.
6 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer
BTS-konformen Unterkunft für Tiere nach Artikel 70 Buchstaben a–c nicht zwin- gend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen nicht zumutbar, können die Tiere während maximal 5 Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
Art. 72 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) 1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.
2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in
Anhang 6 Ziffer IV festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderun- gen nach Anhang 6 Ziffer II einzuhalten. Die Einstreue muss die Anforderungen nach Artikel 71 Absatz 3 erfüllen.
3 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen
werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwin- gend erforderlich ist. 4 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder pro Einzeltier zu dokumentieren. Verein- fachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 6 Ziffer V festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.
5 Laufhof und die Weide müssen den Anforderungen der Tiere entsprechen. Die in
diesem Zusammenhang massgebenden Details sind in Anhang 6 Ziffer V festgelegt.
Art. 73 Kantonale Sonderzulassungen
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Zif-
fer II 1.3, Ziffer IV 1.1 Buchstabe b und Ziffer V 1.5 schriftlich. 2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Sie beinhalten:
a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betref- fenden Verordnungsbestimmung; b. die Begründung für die Abweichung; und c. die Geltungsdauer.
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an
Dritte delegieren.
5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
92
Anhörung Direktzahlungsverordnung
6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge
1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Art. 74 Beitrag
1 DerBeitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und
Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.
2 Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:
a. Schleppschlauch; b. Schleppschuh; c. Gülledrill; d. tiefe Gülleinjektion.
3 Die Beiträge werden längstens bis 2019 ausgerichtet.
Art. 75 Voraussetzungen und Auflagen
1 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berück-
sichtigt wird dabei der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. Au- gust des Beitragsjahres. 2 Für Güllegaben im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Februar werden keine Beiträge gewährt. 3 In der Suisse-Bilanz werden pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger 3 kg N verfüg- bar angerechnet. Massgebend dafür ist die „Wegleitung Suisse-Bilanz“. 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich folgende Aufzeich- nungen laufend zu führen: a. Bezeichnung der Bewirtschaftungseinheit und Parzelle oder Bewirtschaf- tungsparzelle; b. Datum der Ausbringung; und c. gedüngte Fläche.
5 Der Kanton bestimmt in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müs-
sen.
2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
Art. 76 Beitrag
1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ak-
kerfläche wird pro Hektare ausgerichtet. 2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten:
93
Direktzahlungsverordnung Anhörung
a. Direktsaat; höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche wird während der Saat bewegt; b. Streifensaat (Streifenfrässaat und Strip-Till); höchstens 50 Prozent der Bo- denoberfläche wird vor oder während der Saat bewegt; c. Mulchsaat; höchstens 10 cm tiefe, nicht wendende Bearbeitung des Bodens. 3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von: a. Kunstwiesen mit Mulchsaat; b. Gründüngungen und Zwischenkulturen.
4 Die Beiträge werden bis längstens 2019 ausgerichtet.
Art. 77 Verzicht auf Herbizid
1 Für den Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden bei der schonenden Bodenbear-
beitung über das ganze Anbaujahr wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr ausbezahlt. Dieser Zusatzbeitrag wird nur in Ergänzung zu den Anbauverfahren nach Artikel 76 Absatz 2 ausbezahlt. 2 Der Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden muss nicht zwingend auf allen für die schonende Bodenbearbeitung angemeldeten Bewirtschaftungseinheiten erfolgen.
3 Bei einem zu grossem Unkrautdruck kann der Betrieb nach Artikel 98 vorgehen.
Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen 1 Beiträge werden ausgerichtet für Flächen, auf denen die Hauptkultur mit schonen- der Bodenbearbeitung bestellt wird. 2 Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen, wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.
3 Der Glyphosateinsatz ist mit 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare und Jahr begrenzt.
4 Die Voraussetzungen für den Erhalt der Beiträge sind ab Ernte Vorkultur bis zur Ernte der Hauptkultur (Anbaujahr) einzuhalten. 5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich pro Bewirtschaf- tungseinheit (Parzelle) folgenden Aufzeichnung laufend zu führen: a. Anbauverfahren; b. Hauptkultur; c. Saat- und Erntetermin; d. Herbizideinsatz; und e. Fläche.
6 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden
müssen.
94
Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 79 Beitrag 1 Beiträge werden ausgerichtet für den Einsatz von Geräten mit präziser Applikati- onstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln pro Hektare.
2 Als präzise Applikationstechnik gelten:
a. die Unterblattspritztechnik (Dropleg); b. driftreduzierende Spritzgeräte im Obst- und Weinbau.
3 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse); b. Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung; c. Tunnelrecyclingsprühgerät.
4 Die Beiträge werden längstens bis 2019 ausgerichtet.
Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen 1 Die Unterblattspritztechnik ist eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzen- schutzgeräte, die erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden können. 2 Die driftreduzierenden Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass ohne driftreduzierende Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert werden kann.
7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und
Bewirtschafterinnen
Art. 81 1 Die Beitragsansätze der Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a-f sind in Anhang 7 festgelegt. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für die Direktzahlun- gen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1-5 und Buchstaben b-g beitragsberechtigt. Ausgenommen sind die Direktzahlungen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe o. 3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschafts- weidebetrieben sind für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 6, Buchstabe d und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe o beitragsberechtigt.
95
Direktzahlungsverordnung Anhörung
8. Kapitel: Übergangsbeitrag
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags
Art. 82 Beitragsberechtigung Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 unun- terbrochen bewirtschaftet werden.
Art. 83 Beitrag Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basis- wert multipliziert mit dem Faktor.
Art. 84 Basiswert 1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Diffe- renz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömme- rungsbeitrags. 2 Für die Festlegung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011-2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlun- gen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt. 3 Für die Festlegung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs gemäss Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze gemäss Anhang 7 berücksichtigt. 4 Für die Festlegung der Versorgungssicherheitsbeiträge wird die Abstufung gemäss Artikel 6 Absatz 1 und 2 berücksichtigt. Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden angerechnet, unabhängig davon ob die Anforderung des Mindesttierbesatzes nach Artikel 48 Absatz 1 und 2 erfüllt wurde.
Art. 85 Faktor 1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b LwG und nach Art. 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199121. 2 Das BLW legt den Faktor fest.
21 SR 814.20
96
Anhörung Direktzahlungsverordnung
2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrag bei Betriebsänderungen
Art. 86 Bewirtschafterwechsel Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
Art. 87 Übernahme eines weiteren Betriebes oder von Betriebsteilen
1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs einen
anderen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet. 2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nur Teile eines anderen Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebes berechnet.
Art. 88 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
1 Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine
Betriebsgemeinschaft, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
2 Fusionieren die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe ihre
Produktionsstätten zu einem Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höchsten einzelbetrieblichen Basiswerts vor dem Zusammenschluss berechnet.
Art. 89 Betriebsteilung
1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu
entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Ba- siswert des Betriebes oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neuen Betriebe aufgeteilt. Der Übergangsbeitrag wird aufgrund der Fläche der einzelnen Betriebe berechnet. 2 Kein Übergangsbeitrag wird ausgerichtet, wenn der Betrieb, die Gesellschaftsform oder die Betriebsgemeinschaft vor der Aufteilung seit weniger als fünf Jahre in der bisherigen Form bestehen.
Art. 90 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin eines Betriebes oder einer Betriebsgemeinschaft aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bishe- riger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
97
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 91 Grössere strukturelle Änderungen Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 60 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, welches für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 84 Absatz 2 ver- wendet wurde.
3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags
Art. 92 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
1 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000
Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesge- setz vom 14. Dezember 199022 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Ein-
kommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
3 Ist
eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteil- mässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Art. 93 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000
Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000
Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
3 Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Über-
gangsbeitrag ausgerichtet. 4 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteils- mässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Art. 94 Veranlagung Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Bei- tragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuer- jahre massgebend.
22 SR 642.11
98
Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Titel: Verfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 95 Anmeldung für Direktzahlungsarten und ÖLN 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin reicht bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung ein für: a. den ÖLN; b. die Biodiversitätsbeiträge; c. die Produktionssystembeiträge; d. die Ressourceneffizienzbeiträge.
2 Die Anmeldung bildet die Grundlage für die Planung der Kontrollen im folgenden
Beitragsjahr.
3 Mit der Anmeldung bezeichnet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, die
Kontrollorganisation oder die kantonale Behörde, die den ÖLN kontrolliert. Diese hat die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Kontrollkoordinationsverordnung vom ...23 (VKKL) zu erfüllen. 4 Der Kanton regelt die Details im Zusammenhang mit der Anmeldung.
Art. 96 Gesuch
1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die
vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeich- nete Behörde zu richten. 2 Der Kanton bestimmt: a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch über Internet einzureichen ist; b. welche Formulare zu unterzeichnen sind; c. ob Gesuche, die über Internet eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200324 über die elektronische Signatur versehen werden kön- nen.
Art. 97 Gesuchstermine und Fristen
1 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behör-
de unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zwischen dem 15. Januar und dem 15. Februar einzureichen.
23 SR.... 24 SR 943.03
99
Direktzahlungsverordnung Anhörung
2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist der vom Wohnsitzkanton
bezeichneten Behörde zwischen dem 1. und dem 31. August einzureichen.
3 Die Kantone können innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Ge-
suchstermin festlegen.
Art. 98 Rückzug des Gesuchs 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurück- zuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Änderungen vornimmt.
2 Der Kanton regelt das Verfahren.
Art. 99 Angaben des Gesuchs
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin meldet der vom Wohnsitzkanton
bezeichneten Behörde insbesondere: a. die Betriebs- und Strukturdaten nach der Verordnung über Informationssy- steme im Bereich der Landwirtschaft vom…25; b. die Bestätigung der Anmeldung nach Artikel 95; c. die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen (mit Aus- nahme der Hochstamm-Feldobstbäume). Die Kantone können eine Erfas- sung über das geografische Informationssystem verlangen; d. die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, die er oder sie beansprucht; e. bei Sömmerungsbeiträgen zusätzlich:
1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme
der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel,
2. das Auffuhrdatum,
3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
5. die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
f. die zusätzlich erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktions- system- und Ressourceneffizienzbeiträge nach Vorgabe des BLW; g. Flächenänderungen und die Adresse der davon betroffenen Betriebe , unter Angabe des alten und des neuen Bewirtschafters oder der alten und der neu- en Bewirtschafterin; h. die für angestammte Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone für das Vorjahr bezogenen Direktzahlungen der Europäischen Union.
2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen
in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestä- tigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der Europäischen Union einzureichen.
25 SR …
100
Anhörung Direktzahlungsverordnung
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bestätigt im Gesuch und auf den
Erhebungsformularen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
4 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und
regelt die Details bezüglich deren Kontrollen. Er kann die Prüfung und Kontrolle an eine von ihm beauftragte und beaufsichtigte Stelle übertragen.
5 Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden Veränderungen der Betriebs-
verhältnisse (Bewirtschafterwechsel, Flächenveränderungen, Tierbestände) nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 106 Absatz 3 im Beitragsjahr bei der Datenerhebung. Nachträgliche Veränderungen der Fläche und der Hauptkulturen sind bis zum 1. Mai nachzumelden. Die Kantone regeln das Verfahren.
2. Kapitel: Kontrollen
Art. 100 Anforderungen an die Kontrollen
1 Für die Kontrollen und deren Koordination gelten die Vorgaben der VKKL26,
sowie allfällige weitere Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Kontrollen im Rahmen des ÖLN müssen von einer Kontrollorganisation durchge-
führt werden, die für diesen Bereich nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199627 akkre- ditiert ist. 3 Kontrollen im Zusammenhang mit dem Beitrag für die biologische Landwirtschaft müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach den Artikeln 28 oder 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 199728 durchgeführt werden. 4 Meldet sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin erstmals oder nach einem Unterbruch für den ÖLN, die Produktionssystembeiträge, den Qualitätsbeitrag der Stufen I und II oder die Ressourceneffizienzbeiträge an, so ist die Einhaltung der Anforderungen jeweils im ersten Beitragsjahr zu kontrollieren. 5 Nach der Koordination der Kontrollen teilt die kantonale Koordinationsstelle jeder Kontrollorganisation nach Artikel 95 Absatz 3 mit: a. auf welchen Betrieben sie im folgenden Beitragsjahr Kontrollen durchzufüh- ren hat; b. welche Bereiche kontrolliert werden; c. ob die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet erfolgen müssen; d. in welchem Zeitraum die Kontrollen durchgeführt werden müssen.
6 Mindestens zehn Prozent der Kontrollen für den Tierschutz und die Tierwohlbei-
träge erfolgen unangemeldet.
26 SR… 27 SR 946.512 28 SR 910.18
101
Direktzahlungsverordnung Anhörung
7 Für die Direktzahlungsart Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischprodukti- on plausibilisieren die Kantone nach Abschluss des Beitragsjahres jährlich minde- stens einen Viertel der Futterbilanzen nach Anhang 5 Ziffer 3. Nicht plausible Fut- terbilanzen haben eine Kontrolle auf dem Betrieb nach Artikel 4 der VKKL29 zur Folge.
Art. 101 Kontrollpunkte und Kontrollergebnisse 1 Bei den Kontrollen sind die Kontrollpunkte zu überprüfen, die in den Datenkatalo- gen nach Artikel 24 Absatz 2 der ISLV30 für das Informationssystem für Kontrollda- ten durch das BLW und das Bundesamt für Veterinärwesen festgelegt werden. 2 Die Kontrollperson teilt die bei der Kontrolle festgestellten Mängel oder falschen Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann er oder sie innerhalb von drei Werktagen nach der Kontrolle verlangen, dass die vom Kanton bestimmte Organisation innerhalb der folgenden zwei Werktage eine Zweitbeurteilung durchführt. 3 Die Kontrollorganisation leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 102 Absatz 2 an die jeweilige kantonale Koordinationsstelle weiter.
4 Die Koordinationsstelle überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit sowie
Qualität und stellt sie den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. 5 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das zentrale Informationssystem nach dem Artikel 165d LwG31 erfasst oder dahin über- tragen werden.
3. Kapitel: Verantwortung und Zusammenarbeit
Art. 102
1 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der Kontrollen nach dieser
Verordnung ist der Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin wohnhaft ist.
2 Der Kanton kann die in diesem Zusammenhang erforderlichen Arbeiten delegie-
ren, wobei die Vorgaben der VKKL32 einzuhalten sind. Der Kanton regelt die Ab- geltung der delegierten Arbeiten.
3 Der Kanton kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernet-
zungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegie- ren. 4 Die Kantone überwachen die Kontrolltätigkeit der Kontrollorganisationen in ihrem Kantonsgebiet stichprobenmässig .
29 SR … 30 SR ... 31 SR 910.1 32 SR …
102
Anhörung Direktzahlungsverordnung
5 Die Kantone erstellen jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über die in
ihrem Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und ihre Überwachungstätigkeit nach Absatz 4.
4. Kapitel: Verwaltungssanktionen
Art. 103 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8, wenn der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Direktzahlungsarten, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umwelt- schutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält; f. die Daten nach Artikel 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201133 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt. g. sich nicht rechtzeitig bei Nichteinhaltung der Vorgaben für den ÖLN und Direktzahlungsarten nach den 3. bis 6. Kapiteln des 2. Titels beim Kanton abmeldet.
2 Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem
rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. 3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kan- tone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.
4 Bei Pachtlandverlust werden keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der
Verpflichtungsdauer zurückgefordert. 5 Bei einem Bewirtschafterwechsel oder bei einer Betriebsaufgabe vor dem 1. Januar haftet der abgebende beziehungsweise der aufgebende Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin für Beitragskürzungen und im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung anfallenden Kosten.
6 Die Kantone erstellen jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über die von
ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165d LwG34 gilt als Bericht.
33 SR 916.404.1 34 SR 910.1
103
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 104 Höhere Gewalt
1 Werden aufgrund höherer Gewalt oder beim Neuantritt von Sömmerungsflächen
im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen des ökologi- schen Leistungsnachweises sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchsta- ben c-f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa- che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet; e. Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen; f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schäd- linge; g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjähri- gen Mittelwerten. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schrift- lich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
4 Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 105 Seuchenpolizeiliche Vorschriften Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
5. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung
Art. 106 Beitrag und Abrechnung
1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Beiträge aufgrund
der erhobenen Daten und zahlt diese an die berechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter aus. 2 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und die Beiträge für die Landschaftsqualität im Sömmerungs- gebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist der Bei-
104
Anhörung Direktzahlungsverordnung
tragsberechtigte eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
3 Die Angaben zur Betrieb, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Flächen und
Tierbeständen sind zwischen dem 15. Januar und 15. Februar zu erfassen. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
4 Stichtag für die Verhältnisse bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
ist der 25. Juli.
5 Zur Berechnung des Gesamtbetrages, ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet und
den Übergangsbeitrag, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten: a. Begrenzung aufgrund der SAK; b. Beitragskürzungen nach Artikel 103; berücksichtigt werden Kürzungen für die bis am 31. August gemeldeten Mängel. Kürzungen für später gemeldete Mängel erfolgen im Folgejahr oder werden dem verantwortlichen Bewirt- schafter oder der verantwortlichen Bewirtschafterin in Rechnung gestellt. c. Abzug der Direktzahlungen der Europäischen Union.
6 Die Kürzung aufgrund des massgebenden Einkommens und des massgebenden
Vermögens wird beim Übergangsbeitrag vorgenommen.
Art. 107 Überweisung der Direktzahlungen
1 Das BLW kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist diesem den
bewilligten Gesamtbetrag.
2 Beiträge,
die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten. 3 Der Kanton zahlt im Beitragsjahr an die Gesuchsteller und die Gesuchstellerinnen aus: a. die Beiträge ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet und Übergangsbeitrag bis zum 10. November; b. die Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Übergangsbeitrag bis zum 20. Dezember.
4 Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamt-
betrags oder des Vorjahresbetrags ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet auszahlen und den entsprechenden Vorschuss vom BLW verlangen.
5 Der Kanton reicht die Geldanforderung zusammen mit den vom BLW verlangten
Daten und Angaben spätestens 3 Wochen vor den Terminen nach Absatz 3 ein. Nach der Einreichung der Geldanforderungen sind keine Mutationen der Betriebs- und Beitragsdaten mehr zulässig. Allfällige Differenzen sind über Nachzahlungen oder Verrechnungen im folgenden Jahr vorzunehmen.
105
Direktzahlungsverordnung Anhörung
6 Die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten sind bis zum
31. Dezember dem BLW abzuliefern. Diese stimmen mit den Auszahlungen nach Absatz 3 überein.
4. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 108 Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.
Art. 109 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt
sind.
2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen
machen.
Art. 110 Erfassung der Geodaten
1 Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendi-
gen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb im geografischen Informationssystem.
2 Das BLW stellt den Kantonen für die Erfassung der Daten nach Absatz 1 einen
elektronischen Web-Service zur Verfügung. 3 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Servicenut- zung durch die Kantone.
Art. 111 Beitragsberechnungsservice
1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen WebService zur
Berechnung der Direktzahlungen je Betrieb zur Verfügung. 2 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Servicenut- zung durch die Kantone.
Art. 112 Übergangsbestimmungen
1 Für die Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199835.
35 AS 1999 229, AS 2006 883
106
Anhörung Direktzahlungsverordnung
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 ist die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die seit dem Jahr 2013 Direktzahlungen erhalten haben, erfüllt.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis am 31. Dezember 2013 die land-
wirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzah- lungsverordnung vom 7. Dezember 199836 begonnen haben, müssen diese bis späte- stens am 31. Dezember 2015 erfolgreich abschliessen. Ohne erfolgreichen Abschluss, werden die bis dahin ausgerichteten Direktzahlungen zurückgefordert.
4 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200037 festgeleg-
te Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung erfolgt.
5 Die Ausrichtung des Hangbeitrags richtet sich bis zum 31. Dezember 2016 nach
den Bestimmungen der Artikel 35 und 36 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199838. Der Beitrag für Flächen mit über 35 Prozent Hangneigung beträgt in den Jahren 2014-2016 700 Franken je Hektare.
6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 52, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 ange-
meldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 58, die bis Ende
2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Verpflich-
tungsdauer die bisherigen Anforderungen. Der maximale Beitrag des Bundes beträgt bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 405 Franken je Hektare extensive Weide und Waldweide, 810 Franken je Hektare für andere Flächen und 4.50 Franken je Baum. Der Kanton kann für Vernetzungsprojekte eine kürzere Übergangsfrist fest- legen.
7 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 60, deren Umsetzungsperiode 2014
beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung bis zum 31. Januar 2014 dem BLW einzureichen. Pro Kanton wird höchstens ein Projekt bewil- ligt.
8 Ressourceneffizenzbeiträge nach Artikel 74 Absatz 2 werden nur ausgerichtet,
sofern im Kanton kein laufendes Projekt für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen nach Artikel 77a LwG besteht, welches dieselbe Massnahme unter- stützt..
9 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN im 2014 richtet sich nach den Bestimmun-
gen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199839. 10 Die Kantone sorgen dafür, dass die für Beiträge für artenreiche Grünflächen im Sömmerungsgebiet erstmals angemeldeten Flächen innerhalb von 2 Jahren nach der Anmeldung kontrolliert werden. Wird festgestellt, dass die angemeldeten Flächen die Anforderungen nicht erfüllen, sind die ausbezahlten Beiträge zurückzufordern oder mit den Sömmerungsbeiträgen zu verrechnen.
11 Die Kürzung und Verweigerung von Direktzahlungen gemäss Artikel 103 richtet
sich im Jahr 2014 für den ÖLN, die Ethoprogramme sowie Extenso nach der Richt-
36 AS 1999 229, AS 2006 883
37 [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17]
38 AS 1999 229, AS 2010 2319 39 AS 1999 229, AS 2010 2319
107
Direktzahlungsverordnung Anhörung
linie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 (Fassung 2008).
12 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale
Breite von 3 auf 6 Meter nach Anhang 1 Ziffer 9 Absatz 5 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
Art. 113 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199840;
2. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200041;
3. Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200142.
Art. 114 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 115 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 57 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
3 Die Artikel 40 und 110 sowie Anhang 7 Ziffer 1.2 Buchstaben b und c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
40 AS 1999 229
41 [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17]
42 AS 2001 1310
108
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Anhang 1 (Art. 11, 12, 14-19 und 21)
Ökologischer Leistungsnachweis
1 Aufzeichnungen
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a. Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen; b. Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie der Biodiversitätsför- derflächen; c. Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und –erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung; d. zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; e. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
2 Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» des BLW und der AGRIDEA43, Ausgabe 2014. 2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich gerechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. 3 Sämtliche Nährstoffverschiebungen, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden. Nur darin erfasste Nährstoffverschiebungen werden für die Erfüllung der Suisse-Bilanz anerkannt. Zur Erfassung gelten die Vorgaben der Applikation HODUFLU.
4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestan-
des pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz
43 Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.
109
Direktzahlungsverordnung Anhörung
ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Die kantonalen Fachstellen führen eine Liste der betroffe- nen Betriebe.
5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich
einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufwei- sen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufge- düngt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 6. 6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199844 im Hinblick auf die Phosphor- problematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden, dürfen maximal 90 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zu- ständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirt- schaftungsparzelle in den Bodenversorgungsklassen D oder E nach Ziffer 2.2 DZV befindet, darf maximal 100 Prozent des Phosphorbedarfs ausgebracht werden. 7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufwei- sen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. 8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grund- sätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhalti- ger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden. 9 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn der Nährstoffanfall durch ihren Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die nachfolgenden Werte nicht über- schreitet: 210 kg N bzw. 30 kg P/ha in der Talzone; 168 kg N bzw. 24 kg P/ha in der Hügelzone; 147 kg N bzw. 21 kg P/ha in der Bergzone I; 116 kg N bzw. 17 kg P/ha in der Bergzone II; 95 kg N bzw. 14 kg P/ha in der Bergzone III und 84 kg N bzw.
12 kg P/ha in der Bergzone IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei
Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.2 Bodenuntersuchungen
1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann,
muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Des- halb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon
44 SR 814.201
110
Anhörung Direktzahlungsverordnung
ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 52 sowie Dauerweiden. 2 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenunter- suchung befreit, wenn der Nährstoffanfall durch ihren Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die nachfolgenden Werte nicht überschreitet: 210 kg N bzw. 30 kg P/ha in der Talzone; 168 kg N bzw. 24 kg P/ha in der Hügelzone; 147 kg N bzw. 21 kg P/ha in der Bergzone I; 116 kg N bzw. 17 kg P/ha in der Bergzone II; 95 kg N bzw. 14 kg P/ha in der Bergzone III und 84 kg N bzw. 12 kg P/ha in der Bergzone IV. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angerei- chert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2009, befinden.
3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden
ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analy-
senmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelas- senen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.
5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenunter-
suchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte
Biodiversitätsförderflächen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzel- stockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.
3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für
anrechenbare Biodiversitätsförderflächen a. Wassergraben, Tümpel, Teich
1 Es handelt sich um offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende
Flächen, die zur Betriebsfläche gehören. 2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt wer- den.
111
Direktzahlungsverordnung Anhörung
3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs beträgt min-
destens 6 Meter.
b. Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
1 Ruderalflächen sind Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende
Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Bei Steinhaufen und – wällen gibt es Objekte mit oder ohne Bewuchs. 2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden, sie werden alle zwei bis drei Jahre im Herbst gepflegt. 3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles beträgt mindestens 3 Meter.
c. Trockenmauern
1 Trockenmauern sind nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.
2 Die Höhe beträgt mindestens 50 cm.
3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer beträgt mindestens 50 cm.
4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m; für Trockenmauern auf der Grenze
der Betriebsfläche oder für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen 1,5 m.
4 Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche
bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammen- gezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.
2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so
zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unab- hängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
112
Anhörung Direktzahlungsverordnung
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für
Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent
a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66 b. Weizen und Korn 50 c. Mais 40 d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direkt- saat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese 50 e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60 f. Hafer 25 g. Rüben 25 h. Kartoffeln 25 i. Raps, Sonnenblumen 25 j. Sojabohnen 25 k. Ackerbohnen 25 l. Tabak 25 m. Proteinerbsen 15
2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen
Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3 Regelung der Anbaupause
1 Bei der Regelung der Anbaupausen, muss gewährleistet sein, dass die maximalen
Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 nicht überschritten werden. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.
5 Geeigneter Bodenschutz
5.1 Bodenbedeckung
1 Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss im Talgebiet vor dem 1. Septem-
ber bzw. in der Hügel- oder in der Bergzone I vor dem 15. September angesät wer- den. Die Bodenbedeckung der betreffenden Parzelle muss bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.
2 Kann der Termin vom 1. September bzw. vom 15. September namentlich wegen
einer späteren Ernte oder einer Unkrautbehandlung nicht eingehalten werden, muss
113
Direktzahlungsverordnung Anhörung
das Zwischenfutter oder die Gründüngung bis spätestens am 30. September angesät werden. Die Bodenbedeckung auf der betreffenden oder einer mindestens gleich grossen anderen Fläche mit Zwischenfutter oder Gründüngung muss bis mindestens am 15. Februar des Folgejahres erhalten bleiben.
5.2 Erosionsschutz
1 Es dürfen keine relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ak-
kerfläche des Betriebes auftreten, wo angepasste Massnahmen fehlen. 2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er sichtbar ist und einen Wert von 2 Kubikmeter pro Hektare überschreitet. 3 Falls ein Bodenabtrag weder auf eine ausschliesslich naturbedingte noch auf eine ausschliesslich infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückführen ist, gilt er als bewirtschaftungsbedingt. 4Bei Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zu belegen, dass er angepasste Massnah- men auf der betroffenen Parzelle getroffen hat. Die Beurteilung ob angepasste Massnahmen getroffen wurden, erfolgt gemäss nachfolgender Tabelle. Dabei muss eine Mindestpunktzahl von 5 Punkten pro Parzelle erreicht werden.
Massnahmen Punkte
Distanz in Falllinie / grösster Hangneigung
< 30 m bis nächste Parzelle, Grünstreifen* (mind. 3 m breit) oderWege. +1
zwischen 50 bis 100 m bis nächste Parzelle, Grünstreifen*(mind. 3 m breit) -1 oder Wege.
> 100 m bis nächste Parzelle, Grünstreifen* (mind. 3 m breit) oder Wege. -2
* als Grünstreifen gelten erosionsmindernde Flächen wie Wiesenstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen, Säume oder Hecken Fruchtfolge (pro Beurteilungsperiode i.d.R. 6 Jahre oder Fruchtfolgedauer) Anteil Kunstwiese in der Fruchtfolge** ≥ 33% +2 ≥ 20% +1 < 20% -1 Anteil Hackfrüchte (ohne Kartoffeln und Raps) und Feldgemü- ≥ 33% -2 se** 15 - 32% -1 Winterweizen direkt nach Kartoffeln / Zuckerrüben -1 Fruchtfolge mit Kartoffeln -2
114
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Massnahmen Punkte
Winterbegrünung bis 15. Februar des Folgejahres +1 ** 33% = 2mal in 6 Jahren; 17% = 1mal in 6 Jahren
Bodenbearbeitung / Anbautechnik / Bewirtschaftung Keine zapfwellenangetriebenen rotierenden Bodenbearbeitungsgeräte +1
Direktsaat,Streifenfrässaat oder Mulchsaat gemäss Definition Art. 76 DZV +1 (mind. 1x pro Beurteilungsperiode)
Direktsaat / Streifenfrässaat gemäss Definition Art. 76 DZV (dauerhaft +3 während der Beurteilungsperiode) Bewirtschaftung eindeutig quer zum Hang bzw. höhenlinienparallel +1 Bewirtschaftung eindeutig in Falllinie -1
Bodenstruktur pH H2O (gemischte Bodenprobe) > 6.5 +1 Durchschnittliche organische Düngung von mind. 1 t/a an Trockensubstanz +1 (Mist, Kompost, Strohdüngung gem. Feldkalender) Übriges Kein gleichzeitiger Anbau von Hackfrüchten bzw. erosionsanfälligen Kultu- +1 ren auf den darüber- oder darunterliegenden Nachbarparzellen Mind. 3 m breiter Pufferstreifen entlang von Wegen bei offener Ackerfläche +1
Gezielte Massnahmen zur Verbesserung der Infiltration (z.B. Grubbereinsatz +1 bis 2 Tage nach Kartoffelernte)
Wenn Mulde in der Parzelle, Massnahmen getroffen wie z.B. Grünstreifen +1 Erosionsminderung in Fahrgassen +1 Weitere begründete Massnahmen zur Erosionsverhinderung +1
6 Auswahl und gezielte Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
6.1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfah- renden Geräte müssen mindestens alle vier Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende
Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spül-
115
Direktzahlungsverordnung Anhörung
wassertank ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen mit
Pflanzenschutzmitteln erlaubt. 2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.
3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der
Einsatz von insektiziden Spritzmitteln ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet.
Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel
1. Getreide Teil- oder breitflächige Herbst- Nach Erreichen der Schadschwelle
anwendung bis zum 10. Oktober gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die unter Absatz 4 auf- gelistet sind.
2. Raps Teil- oder breitflächige Nach Erreichen der Schadschwelle
Anwendung gegen Stängelrüssler und Glanzkäfer.
3. Mais Bandbehandlung Nach Erreichen der Schadschwelle
gegen Maiszünsler nur mit Produkten, die unter Absatz 4 aufgelistet sind.
4. Kartoffeln / Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Speisekartoffeln flächige Anwendung gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: Nur mit Produkten, die unter Absatz 4 aufgelistet sind.
5. Rüben (Futter- Bandbehandlung, oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle
und Zuckerrüben) flächige Anwendung nur nach gegen Blattläuse: nur mit Produkten, Auflaufen der Unkräuter die unter Absatz 4 aufgelistet sind.
6. Eiweisserbsen, Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Ackerbohnen, flächige Anwendung gegen Blattläuse: nur mit Produkten, Soja, Sonnen- die unter Absatz 4 aufgelistet sind. blumen, Tabak
7. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.
Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Bio- diversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung.
4 Für den ökologischen Leistungsnachweis sind im Acker- und Futterbau bei den
Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-
116
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Kombinationen gewisse Pflanzenschutzmittel frei einsetzbar (Spalte 3), die anderen hingegen nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 5.3 (Spalte 4):
Produktkategorie Schaderreger / im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilli- Kultur Produkte gunggemäss Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar a. Nematizide keine sämtliche Pflanzenschutz- mittel
b. Molluskizide Pflanzenschutzmittel auf sämtliche andere bewilligte der Basis von Metaldehyd Pflanzenschutzmittel und Eisen-III-Phosphat
c. Insektizide Getreidehähnchen bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche andere bewilligte Getreide der Basis von Diflubenzu- Pflanzenschutzmittel ron, Teflubenzuron und Spinosad
Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche andere bewilligte Kartoffeln der Basis von Teflubenzu- Pflanzenschutzmittel ron, Azadirachtin und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thurin- giensis
Blattläuse bei Speise- Pflanzenschutzmittel auf sämtliche andere bewilligte kartoffeln, Eiweis- der Basis von Pirimicarb, Pflanzenschutzmittel serbsen, Ackerbohnen, Pymetrozin und Floni- Tabak, Rüben (Futter- camid und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Mais Pflanzenschutzmittel auf sämtliche andere bewilligte der Basis von Tricho- Pflanzenschutzmittel gramme spp.
6.3 Sonderbewilligungen
1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom BLW
genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom xy, zu erteilen. Diese werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzel- bewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenz- te Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbin- den. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone.
2 Diekantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten
Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorga- nismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung eingeholt haben.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Es gelten die folgenden Regelungen:
1. Saatgetreide
– Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.
2. Saatkartoffeln
– Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.
3. Saatmais
– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbau- jahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. – Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.
4. Gras- und Kleesamenanbau
– Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. – BFF Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich Biodiversitätsförderflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Bio- diversitätsförderflächen mit einem Grün- oder Streueflächen- streifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Sa- menkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirt- schaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Ge- such hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Ver- ordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnach- weis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
8 Anforderung an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach-
und Vollzugsorganisationen
8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen
1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 11-17 enthaltenen Grundsätze
sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
a. die Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) b. die Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) c. die schweizerische Kommission für naturnahe Produktion im Weinbau (Vi- tiswiss).
3 Das BLW kann die Regelungen nach Absatz 2 genehmigen, sofern diese als
gleichwertig zu den Bestimmungen nach Absatz 1 beurteilt werden.
8.2 Weitere ÖLN-Regelungen
1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten: a. Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ökologischen Leistungsnachweis (KIP) b. Le Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH) c. Bio Suisse 2 Das BLW kann die Richtlinien der Organisationen nach Absatz 1 Buchstabe a und b genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ökologischen Leistungsnachweises beurteilt werden. 3 Das BLW kann die Richtlinien der Organisation nach Absatz 1 Buchstabe c ge- nehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
9 Pufferstreifen
1 Pufferstreifen sind extensive Grün- oder Streueflächenstreifen. Auf diesen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehand- lungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt von Absatz 5 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
2 Es sind anzulegen
a. entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 Metern Breite b. entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite c. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 Metern und maximal 6 Metern Breite. Ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
3 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z.B. geringe Feld- breite zwischen zwei Hecken); oder b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt. 4 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 3 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
5 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 Meter breiter Puffer-
streifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Gewäs- sern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a oder Artikel 41b der Gewässer- schutzverordnung vom 28. Oktober 199845 (GSchV) festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41b Absatz 4 GSchV46 ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Ge- wässern wird ab der Böschungsoberkante gemessen.
6 Entlang von Inventarflächen (Flachmoore, Amphibienlaichgebiete und Trocken-
wiesen und –weiden) sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen gemäss Artikel 18a des NHG einzuhalten.
45 SR 814.201 46 SR 814.201
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Anhang 2 (Art. 42)
Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflä- chen
Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:
1. Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und
bergseits Stützmauern aufweisen.
2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstu-
fung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.
3. Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis
zur Oberkante der Mauer, beträgt mindestens einen Meter. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.
4. Die Stützmauern bestehen aus gebräuchlichen Mauertypen. Unter diesen
Mauertypen fallen neben Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Ausgeschlossen sind glattgegossene Betonmauern (konven- tionelle Betonmauer).
5. Die Terrassenlage misst mindestens eine Hektare.
6. Die Rebflächen in Terrassenlagen sind auf einem Übersichtsplan oder in ei-
ner Karte eingezeichnet.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 3 (Art. 24, 27 und 47)
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömme- rungsgebiet
1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen
1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss
durch Weidetiere geschützt werden: a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Wald- weiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind; b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert; d. Schutthalden und junge Moränen; e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich ver- stärkt wird; f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen. 2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.
2 Bewirtschaftungsplan
1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
a. die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen; b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope nationaler Bedeutung; c. die Nettoweidefläche; d. das geschätzte Ertragspotenzial; e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkatego- rien.
2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer; c. das Weidesystem;
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
d. die Verteilung der alpeigenen Dünger; e. eine allfällige Ergänzungsdüngung; f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter; g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen; h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergan- dung; i. Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung und Bekämpfung von Problempflanzen.
3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirt-
schafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.
3 Höchstbesatz für Schafweiden
Standort: Weidesystem Höchstbesatza pro ha Höhenlage Nettoweidefläche Topografie Vegetation Schafeb GVE
Unterhalb bis 1000 m Herde mit ständiger 6–10 0,5–0,9 der Waldgrenze: 1000–1400 m Behirtung oder 5–8 0,4–0,7 mässig steiles über 1400 m Umtriebsweide 3–6 0,3–0,5 Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. bis 1000 m Übrige Weiden 4–7 0,3–0,6 Pflanzenbestände 1000–1400 m 3–5 0,3–0,4 über 1400 m 2–3 0,2–0,3
Oberhalb Herde mit ständiger 4–5 0,3–0,5 der Waldgrenze: Behirtung oder noch im Bereich der Rinderalpen, mässig Umtriebsweide steiles Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände Übrige Weiden 2–3 0,2–0,3
Hohe Lagen: Herde mit ständiger 2–3 0,2–0,3 oberhalb des Bereichs der Rinderalpen, Behirtung oder mässig steiles Gelände, mittlere Ertrags- Umtriebsweide lagen bzw. Pflanzenbestände Übrige Weiden 0,5–1,8 0,1–0,2
Der Höchstbesatz bezieht sich vom Futterertrag und von der Nutzung her auf mitt- lere Standorte. Bei sehr günstigen, ertragreichen Standorten kann der Höchstbesatz bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide um maximal 50 Prozent erhöht werden. Wird eine Erhöhung geltend gemacht, so ist deren Berechtigung über eine von Fach- leuten vorgenommene Schätzung des Ertragspotenzials und eine Abklärung der Flächeneignung nachzuweisen. a Bei ungünstigen Standorten (steile, schattige, nasse oder trockene Lagen) sind grundsätzlich die tieferen Werte massgebend. b Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Weidesysteme für Schafe
A Ständige Behirtung
1. Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden
und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausge- wählten Weideplatz geführt.
2. Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten.
3. Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernut-
zung.
4. Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der
gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühe- stens nach vier Wochen wieder beweidet.
5. Die Herde ist ununterbrochen behirtet.
6. Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologi-
sche Schäden vermieden werden.
7. Es wird ein Weidejournal geführt.
8. Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
9. Kunststoffweidenetzte werden nur für die Einzäunung der Übernachtungs-
plätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdau- er verwendet. Nach dem Wechsel der Koppel werden die Kunststoffweide- netze jeweils umgehend entfernt. Verursacht der Einsatz von Kunststoffwei- denetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungs- plätze begrenzen.
B Umtriebsweide
1. Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Kop-
peln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind.
2. Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernut-
zung.
3. Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Be-
stossung und Standortbedingungen.
4. Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach
vier Wochen beweidet.
5. Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten.
6. Es wird ein Weidejournal geführt.
7. Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
8. Für Kunstoffweidenetze gilt Ziffer 3 Buchstabe A Ziffer 9.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
C Übrige Weiden Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung und Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden. Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Ein- schränkung der Weidedauer nach Ziffer 4 B Ziffer 4 bei einer Bestossung von Wei- den nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 4 (Art. 55, 56 und 59)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
1 Biodiversitätsförderflächen
1.1 Extensiv genutzte Wiesen
Qualitätsstufe I
1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt
darf frühestens vorgenommen werden: a. im Talgebiet: am 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II: am 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli. 2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeit- punkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und
sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kanto-
nale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuan- saat bewilligen. Qualitätsstufe II Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.
1.2 Wenig intensiv genutzte Wiesen
Qualitätsstufe I
1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff
zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden.
2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.
Qualitätsstufe II Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
1.3 Extensiv genutzte Weiden
Qualitätsstufe I 1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt, es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.
2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungs-
schnitte sind erlaubt.
3 Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung
hinweisende Bestände, wenn sie folgende Schwellen überschreiten: a) Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchs- schwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren max. 20 Prozent der Fläche; oder b) Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln und Disteln) dominieren max. 10 Prozent der Flä- che. Qualitätsstufe II Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, sowie für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor.
1.4 Waldweiden
Qualitätsstufe I
1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit
Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.
2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 1.3.
Qualitätsstufe II Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, sowie für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor.
1.5 Streueflächen
Qualitätsstufe I Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Qualitätsstufe II Indikatorpflanzen, welche auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.
1.6 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Qualitätsstufe I 1 Die Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle 4 Jahre abschnittsweise und selek- tiv während der Vegetationsruhe auf maximal 1/3 der Fläche.
2 Bei Hecken, Feld- und Ufergehölze mit Pufferstreifen gemäss Anhang 1 Ziffer 9
berechtigt die bestockte Fläche zu Beiträgen und ist anrechenbar für den ausreichen- den Anteil an Biodiversitätsförderflächen. 3 Bei Hecken, Feld- und Ufergehölze mit gestaffelt genutztem Pufferstreifen (Kraut- saum) berechtigt die bestockte Fläche und der Krautsaum zu Beiträgen und ist anrechenbar für den ausreichenden Anteil an Biodiversitätsförderflächen.
4 Die Anforderungen an den Krautsaum sind:
a. Der Krautsaum darf jährlich gesamthaft maximal zwei Mal geschnitten wer- den; b. Die Nutzung erfolgt gestaffelt, die zweite Hälfte darf frühestens 8 Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden; c. Ab dem 1. September ist keine Nutzung mehr zugelassen. Ausnahme: grenzt die Hecke an eine Streuefläche, so sind spätere Schnittnutzungen zulässig. Qualitätsstufe II 1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baum- arten auf. 2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens 5 ver- schiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf. 3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypi- schen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.
4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes beträgt exklusive Kraut-
saum mindestens 2 m
1.7 Uferbereich entlang von Fliessgewässern
Qualitätsstufe I Die krautige Vegetation muss jährlich mindestens einmal geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Qualitätsstufe II
1 Die Vegetation besteht aus einem Mosaik aus Wiesen, Hochstauden, Ried- und
Saumpflanzen, Sträuchern, Bäumen und einzelnen vegetationslosen Stellen.
2 Mindestens 25 Prozent der Länge des Uferbereiches ist bestockt.
3 Auf der krautigen Fläche wird alternierend ein Drittel der Vegetation stehen gelas- sen. 4 Die Pflege des Gehölzes erfolgt mindestens alle 4 Jahre abschnittsweise und selek- tiv während der Vegetationsruhe auf maximal einem Drittel der Fläche.
5 Die maximale Breite ist 12 Meter, oder entspricht bei grösseren Gewässerräumen
dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV47 festge- legten Gewässerraums.
6 Der Hochwasserabfluss ist gemäss kantonalen Weisungen zu gewährleisten.
1.8 Buntbrachen
Qualitätsstufe I 1 Als Buntbrachen gelten Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
3 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am
gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
4 An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung
der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
5 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober
und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkraut- druck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
6 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.
1.9 Rotationsbrachen
Qualitätsstufe I 1 Als Rotationsbrachen gelten Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät wer-
den und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen blei- ben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).
47 SR 814.201
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GschV48 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.
1.10 Ackerschonstreifen
Qualitätsstufe I
1 Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Acker-
kulturen, die: a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät wer- den.
2 Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbe-
kämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinan-
der folgenden Hauptkulturen angelegt werden.
1.11 Saum auf Ackerfläche
Qualitätsstufe I
1 Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die:
b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und c. durchschnittlich maximal 12 Meter breit sind.
3 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort beste-
hen bleiben.
4 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei
grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in
einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.
48 SR 814.201
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
1.12 Hochstamm-Feldobstbäume
Qualitätsstufe I
1 Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume
sowie Kastanienbäume in gepflegten Selven.
2 Beiträge für Bäume werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Bäumen pro
Betrieb ausgerichtet.
3 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen
Nutzfläche stehen.
4 Die Dichte beträgt maximal 120 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. Bei
Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäumen beträgt die Baumdichte maximal 100 Hoch- stamm-Feldobstbäume pro Hektare. 5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine norma- le Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.
6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen
Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Leitäste auf. 7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausge- nommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren. 8 Pro gedüngtem Baum in extensiv genutzten Wiesen ist eine Are von der extensiven Wiese abzuziehen.
Qualitätsstufe II
1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor.
2 Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und dieser enthält mindestens
10 Hochstamm-Feldobstbäume.
3 Die Dichte beträgt mindestens 30 Bäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den
einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m.
4 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
5 Die Anzahl Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant.
6 Mindestens die Hälfte der Bäume weist einen Kronendurchmesser von mehr als
drei Metern auf.
7 Der Hochstamm-Obstgarten ist in einer Distanz von maximal 50 m mit einer
weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
– Buntbrachen; – Rotationsbrachen; – Saum auf Ackerland; – Hecken, Feld- und Ufergehölze. 8 Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt:
Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 mindestens 1 Hektare
1.13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
Qualitätsstufe I
1 Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt minde-
stens 10 Meter. 2 Unter den Bäumen darf auf einem Radius von mindestens 3 Meter kein Dünger ausgebracht werden.
1.14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Qualitätsstufe I
1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.
2 Der Schnitt erfolgt alternierend in jeder zweiten Fahrgasse. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche beträgt mindestens sechs Wochen, ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt.
3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder
zweiten Fahrgasse erlaubt.
4 Im Unterstockbereich dürfen Blattherbizide nur als Einzelstockbehandlungen
eingesetzt werden. Gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten dürfen nur biologi- sche und biotechnische Methoden oder chemisch synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide eingesetzt werden.
5 Wendezonen und private Zufahrtswege (Böschungen, an Rebflächen angrenzende
bewachsene Flächen): Bodenbedeckung mit natürlicher Vegetation. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht
anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: a. Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa praten- sis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum offici- nale): mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche, oder b. Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche. Teilflächen können ausgeschlossen werden.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Qualitätsstufe II 1 Indikatorpflanzen, welche auf einen artenreichen Bestand hinweisen, sowie für die Biodiversität förderliche Strukturen kommen regelmässig vor. 2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversitätsbeiträ- ge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
1.15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im
Sömmerungsgebiet Qualitätsstufe II
1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und
Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet die zur Dauergrünfläche gehören berechtigen nicht zu Beiträgen
2 Indikatorpflanzen,
welche auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor.
3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a des NHG49
können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
4 Die biologische Qualität sowie die Flächengrösse bleibt während der Verpflich-
tungsdauer mindestens konstant.
5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 28 ist zulässig, voraus-
gesetzt die floristische Qualität bleibt erhalten.
1.16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
Qualitätsstufe I
1 Es handelt sich um ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der
oben beschriebenen Elemente entsprechen.
2 Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in
Absprache mit dem Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.
2 Vernetzung
2.1 Ausgangszustand
Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume auf. Im Plan sind mindestens folgende Elemente aufgeführt:
49 SR 451
133
Direktzahlungsverordnung Anhörung
– Biodiversitätsförderflächen (BFF), inkl. der Qualitätsstufe; – in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte; – bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der land- wirtschaftlichen Nutzfläche; – Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen. Der Ausgangszustand wird beschrieben.
2.2 Definition der Ziele
Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des be- zeichneten Gebietes. In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein: a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leit- arten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt wer- den. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden. b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wir- kung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leit- arten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern. c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zo- ne für die erste 8-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens
5 Prozent der LN als ökologisch wertvolle BFF angestrebt werden. Für die
weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent BFF der LN pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der BFF ökologisch wert- voll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten BFF, die: – die biologischen Qualitätskriterien erfüllen; – als Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder – gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirt- schaftet werden. d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnah- men für häufig vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert wer- den, sofern sie gleichwertig sind. e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.
134
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Flächen sind insbesondere anzulegen: – entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natür- lichen Funktionen zu gewähren ist; – entlang von Wäldern; – zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung. Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestal- tung und Artenförderung sind zu nutzen.
2.3 Soll-Zustand
Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der BFF ist auf einem Plan darzustellen.
2.4 Umsetzung
In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: – Projektträgerschaft; – Projektverantwortliche; – Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept; – geplante Umsetzung. Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab. Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert. Flächen mit Vernetzung werden innerhalb der Verpflichtungsdauer kontrolliert. Zusätzlich werden risikobasiert mindestens 10 Prozent der Flächen innerhalb der Verpflichtungsdauer kontrolliert.
2.5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten
Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu
80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzu- passen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 1.1–1.4) entsprechen.
135
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 5 (Art. 68)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasier- ten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
1 Definition der Futtermittel und der Ration
1 Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das
Erntegut von Naturwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkultu- ren zu Fütterungszwecken. 2 Als Grundfutter gilt Futter von Wiesen und Weiden (frisch, siliert, getrocknet), Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet), die Mischung aus Spindel und Kör- nern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maikolbensilage ohne Lieschblätter (Corn- CobMix [CCM], nur für Rindviehmast, ansonsten wird CCM als Kraftfutter gewer- tet), Futterrüben, Zuckerrüben, Zuckerrübenschnitzel (frisch, siliert, getrocknet), Rübenblätter, Chicorée-Wurzeln, Kartoffeln, Abgang aus der Obst- und Gemüse- verwertung, Biertreber (frisch), verfüttertes Stroh. Getreide-Ganzpflanzensilage wird mit 115 dt TS/ha als Zufuhr von Grundfutter angerechnet.
3 Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines
Jahres.
2 Anforderungen an den Betrieb
Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.
3 Anforderungen an die Dokumentation
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode GMF-Bilanz des BLW. 2 Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199850 zusammen erstellt.
3 In der Futterbilanz sind bei den Erträgen von Wiesen und Weiden Maximalwerte
hinterlegt. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einem Ertrags- gutachten einer Fachperson für Futterbau nachzuweisen.
4 Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von fünf
Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisie- rungszwecken eingereicht werden muss.
50 SR 910.91
136
Anhörung Direktzahlungsverordnung
4 Anforderungen an die Kontrolle
1 Im Rahmen der Grundkontrollen und der anderen Kontrollen nach der VKKL51
wird die abgeschlossene Futterbilanz des Vorjahres kontrolliert.
2 Die Kontrollperson hat zu prüfen, ob:
- die Angaben in der Futterbilanz mit der Suisse-Bilanz übereinstimmen; - stichprobenmässig auf mindestens zwei Parzellen zu verifizieren, ob die in der Futterbilanz angegebenen Futtererträge plausibel sind; - die Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen plau- sibel ist. 3 Bei Verdacht auf Inkonsistenzen ist Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und die entsprechenden Belege zu nehmen. 4 Die Eintrittskontrolle findet im 2. Jahr statt und betrifft die abgeschlossene Futter- bilanz des Vorjahres. 5 Die Plausibilisierung der abgeschlossenen Futterbilanzen nach Artikel 4 Absatz 5 der Kontrollkoordinationsverordnung52 umfasst: - Angegebene Anzahl Hektare Grünfläche - Anzahl RGVE pro Grünfläche - Kraftfutterverzehr pro Tier - Grundfutterverzehr - Verzehr Wiesen- und Weidefutter - Zwischenfutter - Milchleistung
51 SR 910.15 52 SR 910.15
137
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 6 (Art. 71-73)
Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms
I Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
1.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
1.2 Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne
Perforierung. Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwer- tige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Anhang 6 Ziffer III 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 6 Ziffer III 1.1 oder
1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 6 Ziffer III
1.2 oder 1.3 vorliegt; und
c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.
1.3 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ih- rem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;
138
Anhörung Direktzahlungsverordnung
g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen nach Zif- fer 1.1 in einem Journal festgehalten worden; h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbin- destall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden; i. bei brünstigen Tieren; sie können separat untergebracht werden; Ein- flächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; die Tiere dürfen nicht fixiert werden.
2 Tiere der Pferdegattung
2.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
2.2 Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne
Perforierung. Die Liegefläche entspricht mindestens folgenden Werten:
Widerristhöhe des Tieres
< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm
Minimale Liegefläche, m2/Tier 4,0 4,5 5,5 6,0 7,5 8,0
2.3 Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf
keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
2.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden.
2.5 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch
Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestim- mungen einzuhalten: a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung. b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnittli- chen Widerristhöhe. c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit ei- ner Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerrist- höhe zur Verfügung stehen.
139
Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.6 Die Deckenhöhe entspricht mindestens folgenden Werten:
Widerristhöhe des grössten Tieres in der Gruppe
< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm
Minimale Deckenhöhe, m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5
2.7 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Auslaufs in Gruppen; c. während der Nutzung; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ih- rem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; g. während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer einge- streuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.
3 Tiere der Ziegengattung
3.1 Die Ziegen müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben.
3.2 Liegebereich:
je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut werden.
3.3 Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich:
je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.
140
Anhörung Direktzahlungsverordnung
3.4 Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
3.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ih- rem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
4 Tiere der Schweinegattung
4.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und ei- nem nicht eingestreuten Bereich haben.
4.2 Der Liegebereich:
a. darf keine Perforierung aufweisen; b. muss in Abferkelbuchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; c. muss in allen anderen Buchten ausreichend mit Langstroh oder China- schilf eingestreut sein; ferner ist ausreichend Sägemehl als Einstreu zu- lässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:
20 °C bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht
säugende Zuchtsauen); d. kann nur dann auch als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens
8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben.
4.3 In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches
eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April
200853 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden
53 SR 455.1
141
Direktzahlungsverordnung Anhörung
bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchten- fläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.
4.4 Tränke- und Fressbereich ausserhalb des Liegebereichs: befestigter Boden,
mit oder ohne Perforierung;
4.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproble- men; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nest- bauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; e. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während dieser beiden Perioden müs- sen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und ei- nem nicht eingestreuten Bereich haben; f. während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten; g. bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigen- falls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
5 Kaninchen
5.1 Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden.
5.2 Je Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von
0,10 m2 zur Verfügung stehen.
5.3 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden.
5.4 Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
5.5 Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
142
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Mindestflächen ausserhalb Mindestflächen je Jungtier des Nests, je Zibbe
mit Wurf ohne Wurf Vom vom 36. bis ab dem sowie in Absetzen zum 85. Lebens- Verbindung bis zum 84. Lebens- tag mit Ziffer 5.9 35. Lebenstag tag
minimale Gesamt- 1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 fläche je Tier (m2, wovon – minimale einge- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 streute Fläche je Tier (m2 – minimale erhöhte 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 Fläche je Tier (m2
1 über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm
betragen.
5.6 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss
mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Loch- grösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
5.7 Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.
5.8 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen. In
diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen je Zibbe ohne Wurf nach Tabelle 5.5 zur Verfügung stehen.
5.9 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis
maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehal- ten werden.
6 Nutzgeflügel
Spezifische Bestimmungen betreffend Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion
6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfü-
gung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfül- len. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: a. 14 cm je ausgewachsenes Tier; b. 11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche); c. 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche). 6.2 In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtun- gen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Licht- stärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
143
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets
6.3 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend
einzustreuen.
6.4 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitz-
gelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwe- sen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
6.5. BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während
mindestens 30 Tagen gemästet werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Truten
6.6 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend
einzustreuen.
6.7 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzgelegenhei-
ten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
6.8 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend
Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien
6.9 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein: a. bei Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Kü- ken für die Eierproduktion: die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl; b. bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.
6.10 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestäti- gen.
6.11 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei: a. Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eier- produktion: ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze ver- merkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; b. Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitz- gelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.
144
Anhörung Direktzahlungsverordnung
II. Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Aussenklimabereich (AKB)
1.1 Der AKB muss:
a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
1.2 Mindestmasse
Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie
Hennen und – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro Hähne pro 1000 Tiere 1000 Tiere; – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen, – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 m pro -hähne und pro 1000 Tiere 1000 Tiere; Küken für die – jede Öffnung mindestens 0,7 m. Eierproduktion (ab 43. Lebens- tag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zu- rücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im der Bodenfläche im Stallinnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
145
Direktzahlungsverordnung Anhörung
1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden,
wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
2 Zugang zum AKB
Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.
3 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2
3.1 Bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in
Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zu- gang zu diesem eingeschränkt werden.
3.2 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und
für die Tiere der übrigen Nutzgeflügelkategorien an den ersten 42 Lebensta- gen fakultativ.
3.3 Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf
der Zugang für Hennen und Hähne zum AKB eingeschränkt werden.
3.4 Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Hennen und
Hähne bis 10 Uhr geschlossen bleiben.
4 Dokumentation und Kontrolle
4.1 Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjour-
nal einzutragen.
4.2 Wurde der Zugang der Tiere zum AKB in Anwendung der Ziffern 3.1–3.3
eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Tempe- ratur im AKB über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter», «Legebe- ginn»).
4.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die re- levanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen festgehalten sein. Zusätzlich muss für Mastpoulets und Truten die von den Tieren begehbare Stallinnenfläche bzw. für die übrigen Nutzgeflügelkatego- rie die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein.
4.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestäti- gen.
4.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zudem ist bei den Nutzgeflügelkategorien nach Artikel 70 Buchstabe g Ziffern 1–3 zu prüfen, ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.
146
Anhörung Direktzahlungsverordnung
III. Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen
1.1 Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegematten-
fabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 1702554 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.
1.2 Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemat-
tenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht be- legt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.
1.3 Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein
Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prü- fungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüf- bericht belegt, dass: a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhal- tung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind.
1.4 Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei Mo-
nate vor der Untersuchung eingebaut.
54 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Win- terthur oder www.snv.ch
147
Direktzahlungsverordnung Anhörung
1.5 Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang
untersucht.
1.6 In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Aus-
nahme von: a. Kühen im ersten Drittel der Laktation; b. Galtkühen; c. Tieren, die häufig im Laufgang liegen; d. Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren; e. Tieren, die unfallbedingt verletzt sind; f. Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall gehalten wurden.
1.7 Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit:
a. Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf. b. Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf. c. Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderun- gen, wie Umfangsvermehrungen, auf. d. Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten. e. Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liege- matte verursacht sein könnten.
1.8 Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird
durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von
2000 Newton gegen die Liegematte gemessen:
a. im Neuzustand der Liegematte; b. nach 100 000 Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss mit ei- ner Kraft von 10 000 Newton.
1.9 Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität:
Die Stahlkalotte muss: a. im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können; b. nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können.
2 Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle
Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabrikat einge- setzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BVET- Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Instal- lation vermerkt sind.
148
Anhörung Direktzahlungsverordnung
IV. Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-,
Ziegen- und Schafgattung
1.1 Auslauf-Standardvariante
a. Auslauftage und Dokumentation – Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens
26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.
Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag die- ser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens
13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Aus- lauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal ge- macht werden. b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt; – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Num- mern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden; – zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober: – In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Aus- lauf in einem Laufhof ersetzt werden: – während oder nach starkem Niederschlag; – im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt; steht auf einem Betrieb im Berggebiet keine geeignete Auslauffläche zur Verfü- gung, so kann der Kanton für diese Zeitspanne eine besondere Auslaufregelung vorschreiben, die der Infra- struktur des Betriebes Rechnung trägt; – während der ersten zehn Tage der Galtzeit (Futterreduk- tion zur Trockenstellung). – In den folgenden Situationen kann der Kanton vorschreiben, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf:
149
Direktzahlungsverordnung Anhörung
– Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).
1.2 Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet wer-
den, sowie für männliche Zuchttiere und bis 160 Tage alte weibliche Zucht- tiere der Rindergattung: a. Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof; b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen nach der Geburt; – während der Fütterung; – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportda- tum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbe- stimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten wor- den; – so weit wie dies während der Reinigung des Laufhofs notwendig ist.
1.3 Stall
a. Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen, – muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden; b. Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
2 Tiere der Schweinegattung
2.1 Auslauf für säugende Zuchtsauen
Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindes- tens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
2.2 Auslauf für die übrigen Schweinekategorien
Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig: – an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden; – an den maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letz- ten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tie- re in einem Journal festzuhalten.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
2.3 Liegebereich im Stall
Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.
3 Kaninchen
3.1 Auslauf
Zibben und Jungtieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewäh- ren.
3.2 Vereinfachte Dokumentation
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf ge- währt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
4 Nutzgeflügel
4.1 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 6 Ziffer II 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.2 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Anhang 6 Ziffer IV
4.1: a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt wer- den. b. Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein. c. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. d. Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswo- che darf der Zugang für Hennen und Hähne zur Weide eingeschränkt werden. e. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen ge- schlossen bleiben. f. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchsta- ben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Laufhof», «Alter», «Legebeginn», «Mauser»).
151
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Mastpoulets
4.3 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 6 Ziffer II 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.4 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3:
a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schnee- bedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tie- fer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. b. An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).
4.5 Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
4.6 Mastdauer
RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Truten
4.7 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 6 Ziffer II 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.8 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.7:
a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt wer- den. b. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).
4.9 Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
V. Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Allgemeine Anforderungen an den Laufhof
1.1 Der Laufhof muss sich im Freien befinden.
1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 31. Oktober
mit einem Netz beschattet werden.
1.3 Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.
1.4 Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen
Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
1.5 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Anhang 6 Ziffer V abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Ein- haltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
2 Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
2.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.
2.2 Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehal-
ten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.
2.3 Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für
Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.
2.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze nach den Ziffern 2.1–2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. 2.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung so- wie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.
153
Direktzahlungsverordnung Anhörung
3 Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel
3.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof
Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte m2/Tier Fläche, m2/Tier
Kühe, hochträchtige Erstkalbende2 und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,5 1,8 Jungtiere 300–400 kg 5,5 1,5 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 4,5 1,3 Jungtiere bis 160 Tage alt 3,5 1
1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich
(inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
2 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
3.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
behornt nicht behornt
Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere 8,4 5,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 160 Tage alt 3,5 3,5
1 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
3.3 Laufhof zu einem Anbindestall
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
behornt nicht behornt
Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 6 5
1 in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
4 Laufhof für die Tiere der Pferdegattung
a. Mindestflächen
Für die Tiere ist der Laufhof Widerristhöhe des Tieres
< 120 120–134 134–148 148–162 162–175 > 175 cm cm cm cm cm cm
– dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier 18 21 24 30 36 36
Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindest- fläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden. b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. c. Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforie- rungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
5 Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie
für Kaninchen Ungedeckter Flächenanteil Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent unge- deckt sein.
6 Laufhof für die Tiere der Schweinegattung
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier
Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
155
Direktzahlungsverordnung Anhörung
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
7 Anforderungen an die Weide
7.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur
Verfügung stehende Grünfläche.
7.2 Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.
7.3 Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für
die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können.
7.4 Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren
je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
7.5 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder ge-
tränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
7.6 Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten,
wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zu- gang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Anhang 6 Ziffer II 1.2 und 1.3).
156
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Anhang 7 (Art. 81) Beitragsansätze
1 Kulturlandschaftsbeiträge
1.1 Offenhaltungsbeitrag
Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. in der Hügelzone 100 Fr. b. in der Bergzone I 230 Fr. c. in der Bergzone II 320 Fr. d. in der Bergzone III 380 Fr. e. in der Bergzone IV 390 Fr.
1.2 Hangbeitrag
Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Hanglagen mit 18-35 Prozent Neigung 410 Fr. b. für Hanglagen mit über 35-50 Prozent Neigung 700 Fr. c. für Hanglagen mit über 50 Prozent Neigung 1000 Fr.
1.3 Steillagenbeitrag
Der Steillagenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. bei einem Anteil Hanglagen mit über 35 Prozent Nei- 400 Fr. gung von 50-75 Prozent an der zu Beiträgen berechti- genden Fläche des Betriebs b. bei einem Anteil Hanglagen mit über 35 Prozent Nei- 800 Fr. gung von über 75-100 Prozent an der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebs
1.4 Hangbeitrag für Rebflächen
Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Rebflächen in Hanglagen mit 30–50 Prozent Nei- gung 1500 Fr. b. für Rebflächen in Hanglagen mit über 50 Prozent Neigung 3000 Fr. c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit über 30 Prozent Neigung 5000 Fr.
157
Direktzahlungsverordnung Anhörung
1.5 Alpungsbeitrag
Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerter NST und Jahr.
1.6 Sömmerungsbeitrag
Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund vom festgelegten Normalbesatz berechnet und beträgt pro NST und Jahr:
a. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei 400 Fr. ständiger Behirtung und Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen b. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei 320 Fr. Umtriebsweide c. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei 120 Fr. übrigen Weide d. andere raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr.
2 Versorgungssicherheitsbeiträge
2.1 Basisbeitrag
Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken pro Hektare und Jahr. Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr.
2.2 Produktionserschwernisbeitrag
Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. in der Hügelzone 240 Fr. b. in der Bergzone I 300 Fr. c. in der Bergzone II 320 Fr. d. in der Bergzone III 340 Fr. e. in der Bergzone IV 360 Fr.
2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen
Der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen beträgt 300 Franken pro Hektare und Jahr.
158
Anhörung Direktzahlungsverordnung
3 Biodiversitätsbeiträge
3.1. Qualitätsbeitrag
Die Beiträge betragen für: Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen I II III Fr./ha und Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr Jahr
1. Extensiv genutzte Wiesen
a. Talzone 1500 1500 200 b. Hügelzone 1200 1500 200 c. Bergzone I und II 700 1500 200 d. Bergzone III und IV 450 1000 200
2. Streueflächen
Talzone 2000 1500 200 Hügelzone 1700 1500 200 Bergzone I und II 1200 1500 200 Bergzone III und IV 950 1500 200
3. Wenig intensiv genutzte Wiesen
a. Talzone-Bergzone II 450 1200 200 b. Bergzone III und IV 450 1000 200
4. Extensive Weiden und Waldweiden 450 700 200
5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 3000 2000 -
6. Buntbrache 3500 -
7. Rotationsbrache 3000 -
8. Ackerschonstreifen 2000 -
9. Saum auf Ackerfläche 3000 -
10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt - 1100 -
11. Uferbereich entlang von Fliessgewässern 300 2700 -
12. Artenreiche Grün- und Streueflächen im Söm- - 200 -
merungsgebiet
13. Hochstamm-Feldobstbäume 15/Baum 30/Baum
Nussbäume 15/Baum 15/Baum
14. Standortgerechte Einzelbäume und Alleen - - -
15. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen - - -
3.2 Vernetzungsbeitrag
Pro Jahr übersteigen die Beiträge des Bundes nicht 90 Prozent der folgenden kanto- nal festgelegten Beiträge: a. pro ha extensive Weide und Waldweide 450 Fr. b. pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1, 1.-3. und 5.-11. und 15. 900 Fr. c. pro Baum nach Ziffer 3.1, 13. und 14. 5 Fr.
159
Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Landschaftsqualitätsbeitrag
Pro Projekt und Jahr übersteigen die Beiträge des Bundes nicht 90 Prozent der folgenden Beträge: a. pro ha LN von Betrieben mit vertraglichen Vereinba- rungen 360 Fr. b. pro NST von Sömmerungs- oder Gemeinschafts- weidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen 240 Fr.
5 Produktionssystembeiträge
5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1600 Fr. b. für die übrige offene Ackerfläche 1200 Fr. c. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Fr.
5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide,
Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps Der Beitrag für extensive Produktion beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.
5.3 Beitrag für graslandbasierte Milch- und
Fleischproduktion Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebes und Jahr.
5.4 Beitrag für besonders tierfreundliche
Stallhaltungssysteme (BTS) Die Beiträge für BTS betragen je GVE und Jahr für: a. Über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüf- fel, mit Ausnahme von anderen Kühen, über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung und über ein Jahr alte Tiere der 90 Fr. Ziegengattung b. andere Kühe 115 Fr. c. Schweine ohne Saugferkel 155 Fr. d. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten sowie Kaninchen 280 Fr.
160
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Für die als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung werden keine Beiträge ausgerichtet.
5.5 Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS)
Die Beiträge für RAUS betragen je GVE und Jahr für: a. Über 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüf- fel, mit Ausnahme von anderen Kühen, Tiere der Pferdegat- tung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengat- 180 Fr. tung, Weidelämmer sowie Kaninchen b. andere Kühe 225 Fr. c. Bis 160 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel 360 Fr. d. nicht säugende Zuchtsauen 360 Fr. e. übrige Schweine ohne Saugferkel 155 Fr. f. Brut- und Konsumeier produzierende Hennen und Hähne, Junghennen, Junghähne und Küken zur Eierproduktion, Mastpoulets und Truten 280 Fr. Für die als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung werden keine Beiträge ausgerichtet.
6 Ressourceneffizienzbeiträge
6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Der Beitrag beträgt 30 Franken pro Hektare und Gabe.
6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: a. für die Direktsaat 250 Fr. b. für die Streifensaat 200 Fr. c. für die Mulchsaat 150 Fr. Der Zusatzbeitrag für die herbizidlose, schonende Bodenbearbeitung beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.
6.3 Beitrag für den Einsatz von präzisen
Applikationstechniken Der Beitrag beträgt 200 Franken pro Hektare.
161
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 8 (Art. 103 )
Kürzungen der Direktzahlungen
1 Kürzungen der Direktzahlungen von
Ganzjahresbetrieben
1.1 Kürzungen der neuen Programme in 2014
Für die neuen Programme, wie Ressourceneffizienzbeiträge, die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion richtet sich die Kürzung oder Verweigerung der Direktzahlungen nach der Schwere des Verstosses sowie sinngemäss nach den Vorgaben der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 (Fassung 2008).
Vorgehen zur Erarbeitung der detaillierten Kürzungsvorgaben für Ganzjah- resbetriebe ab 2015
Ab Oktober 2013 wird sich unter Federführung des BLW eine „Arbeitsgruppe Kürzungsvorgaben“ mit der Erarbeitung der einheitlichen Kürzungsvorgaben befas- sen. Vorgängig – bis zum Oktober 2013 - werden die standardisierten Kontrollpunk- te erarbeitet. Für die standardisierten Kontrollpunkte müssen in der Folge Punkt für Punkt entsprechende Kürzungen festgelegt werden. Dieser Prozess unter der Feder- führung des BLW ist in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen geplant. Die Arbeiten müssen ungefähr bis Ende 2013 abgeschlossen sein.
In Lauf des Jahres 2014 werden dann Acontrol und die EDV-Systeme der Kantone angepasst, damit für das Direktzahlungsjahr 2015 sämtliche Direktzahlungsarten nach neuem Recht gekürzt werden kann.
Für 2014 gilt die Übergangsbestimmung nach Artikel 112 Absatz 11.
1.2 Biodiversitätsbeiträge
Kein Beiträge werden ausgerichtet für Flächen, die durch unsachgemässe Bewirt- schaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.
1.3 Landschaftsqualitätsbeitrag
1 Sanktionen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen
Vereinbarungen festzulegen. Für Projekte, die 2014 beginnen, entsprechen diese mindestens den Kürzungen nach den Absätzen 2 und 3.
2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und
Auflagen, sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die
162
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 3 Bei wiederholter nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen, sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2 Kürzungen der Direktzahlungen im Sömmerungsgebiet
2.1 Kürzungen bei falschen Angaben
2.1.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere
Differenz Kürzung
0–5 %, maximal 1 GVE Keine Kürzung Über 5–20 % oder über 1 GVE, Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal jedoch 4 GVE maximal um 3000 Fr. Über 20 % oder über 4 GVE Kürzung der Beiträge um 50 %, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Fr.
2.1.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen
Differenz Kürzung
0–5 %; maximal 1 ha Keine Kürzung 0–10 %, wenn Vermessung Keine Kürzung nicht aktualisiert Über 5–20 %; maximal 2 ha Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr. Über 10–30 %, wenn Vermessung Kürzung der Beiträge um 20 %, nicht aktualisiert maximal um 3000 Fr. Über 20 % oder über 2 ha Kürzung der Beiträge um 50 %, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Fr. Über 30 Prozent, wenn Vermessung Kürzung der Beiträge um 50 %, nicht aktualisiert maximal um 6000 Fr.
163
Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.1.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer
Differenz Kürzung
Bis 3 Tage Keine Kürzung 4–6 Tage Kürzung der Beiträge um 20 %, maximal um 3000 Fr. Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 %, maximal um 6000 Fr.
Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren.
2.2 Kürzungen bei Erschwerung der Kontrollen
Bei Erschwerung der Kontrollen werden die Beiträge um 10 %, mindestens um 200 Fr., maximal um 1000 Fr. gekürzt. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
2.3 Kürzungen bei nicht rechtzeitiger Gesucheinreichung
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinrei- chung oder Anmeldung um 10 %, mindestens um 200 Fr., maximal um 1000 Fr., gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.
2.4 Kürzungen bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante
gesetzliche Vorschriften nach Art. 103 Abs. 1 Bst. e Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss
Erstmaliger Verstoss 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., ohne Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.
Erstmaliger Verstoss 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., mit Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.
Im Wiederholungs- Verdoppelung Verdoppelung Beitragsausschluss fall innerhalb der Kürzung der Kürzung von 4 Jahren
164
Anhörung Direktzahlungsverordnung
2.5 Kürzungen bei fehlenden oder unvollständigen
Dokumenten und Aufzeichnungen Mangel Kürzung der Beiträge
Erstmaliger Mangel Kürzung um 10 % pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeich- nung; mindestens 200 Fr., maximal
3000 Fr.
Zweiter Mangel innerhalb von vier Jahren Doppelte Kürzung Dritter und vierter Mangel innerhalb Beitragsausschluss von vier Jahren
165
Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.6 Kürzung der Beiträge aufgrund einer nur teilweisen
Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen
2.6.1 Kürzungen bei einem erstmaligen Mangel
Mangel Kürzung der Beiträge
Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt- 10 %, mind. 200 Fr. schaftung (Art. 24 Abs. 1) max. 3000 Fr. Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben 15 %, mind. 200 Fr. max. im Bewirtschaftungsplan (Art. 24 Abs. 2) 3000 Fr. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 %, mind. 200 Fr. max. Anlagen, Zufahrten (Art. 25) 3000 Fr. Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens einmal 10 %, mind. 200 Fr. max. wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 26) 3000 Fr. Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und Verbrei- 10 %, mind. 200 Fr. max. tung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 27 Abs. 1) 3000 Fr. Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden dürfen 10 %, mind. 200 Fr. max. (Art. 27 Abs. 2) 3000 Fr. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 10 %, mind. 200 Fr. max. Naturschutzflächen (Art. 27 Abs. 3) 3000 Fr. Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung (Art. 28 15 %, mind. 200 Fr. max. Abs. 1) 3000 Fr. Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder 15 %, mind. 200 Fr. max. alpfremden füssigen Düngern (Art.28 Abs. 2) 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte 10 %, mind. 200 Fr. max. Ausnahmesituationen (Art. 29 Abs. 1) 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben 10 %, mind. 200 Fr. max. mit gemolkenen Tieren (Art. 29 Abs. 2) 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben 10 %, mind. 200 Fr. max. mit gemolkenen Tieren (Art. 29 Abs. 2) 3000 Fr. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 %, mind. 200 Fr. max. (Art. 29 Abs. 3) 3000 Fr. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 30 Abs. 1) 10 %, mind. 200 Fr. max.
3000 Fr.
Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 30 Abs. 2) 15 %, mind. 200 Fr. max.
3000 Fr.
Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 31 Abs.1 10 %, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Ökologische Schäden oder unsachgemässe Bewirtschaf- 10 %, mind. 200 Fr. tung (Art. 32 Abs.2 max. 3000 Fr.
166
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungs- anforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
2.6.2 Kürzungen bei wiederholtem Mangel
Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen ver- doppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Bei- tragsausschluss zur Folge.
2.7 Kürzung der Beiträge aufgrund einer nur teilweisen
Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden
Mangel Kürzung des Sömmerungsbeitrags
Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Beiträge werden auf den ständige Behirtung der Schafe (Art. 45) Ansatz für übrige Weiden gekürzt Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Beiträge werden auf den Umtriebsweide der Schafe (Art. 45) Ansatz für übrige Weiden gekürzt Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei unvollständigen oder fehlenden Doku- menten oder Aufzeichnungen; in diesem Fall werden die Beiträge nach Ziffer 2.5 gekürzt.
167
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 9 (Art. 114)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.
1. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200555
Anhang 2.5
Ziff. 1.1 Abs. 1 Buchstabe e:
1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:
e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Gewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a oder Artikel 41b GSchV56 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 oder Artikel 41b Absatz 4 GSchV57 ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Gewässern ab der Bö- schungsoberkante gemessen wird;
Anhang 2.6
Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Buchstabe e:
1 Dünger dürfen nicht verwendet werden:
e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Gewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a oder Artikel 41b GSchV58 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 oder Artikel 41b Absatz 4 GSchV59 ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Gewässern ab der Bö- schungsoberkante gemessen wird;
55 SR 814.81 56 SR 814.201 57 SR 814.201 58 SR 814.201 59 SR 814.201
168
Anhörung Direktzahlungsverordnung
2. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199860
Art.24 Abs. 1 1 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich (Art. 14 Abs. 4 GSchG) umfasst die Nutzflächen in einer Fahrdistanz von maximal 6 km um das Stallgebäude, in dem der Hofdünger anfällt.
Art. 25 Abs. 1, 2, 4 und 5 1 Betriebe mit Geflügel oder Pferdehaltung sowie Betriebe, die Aufgaben im öffent- lichen Interesse erfüllen, müssen nicht über eine eigene oder gepachtete Nutzfläche verfügen, auf der mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers verwertet werden kann, wenn die Verwertung des Hofdüngers durch eine Organisa- tion oder einen anderen Betrieb sichergestellt ist.
2 Aufgehoben
4 Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gilt die Ausnahme nach Absatz 1 nur für denjenigen Teil der Nutztierhaltung, welcher die Voraussetzung für die Gewäh- rung einer Ausnahme erfüllt. 5 Die kantonale Behörde gewährt Ausnahmen nach Absatz 1 jeweils für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
Art. 26 Aufgehoben Art. 27 Aufgehoben
Art. 28 Sachüberschrift Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut
Art. 28 Abs. 1 1 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut regelmässig kontrolliert werden; die Zeitabstände richten sich nach der Gewässergefährdung.
60 SR 814.201
169
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 32 Abs. 2 2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Artikel 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für: a. Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut;
Art. 41c Abs. 4
4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den
Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom … als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferbereich entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
3. Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und
Heimatschutz61
Art. 15 Abs. 2 2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt der Begriff Biodiversitätsförderbeiträge, wie er in der Direktzahlungsverordnung vom … verwendet wird.
Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die glei- che ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebs- fläche nach den Artikeln 53 bis 58 der Direktzahlungsverordnung vom … gewährt werden.
4. Flachmoorverordnung vom 7. September 199462
Art. 11 Abs. 3
3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, für die nach den Artikeln 53
bis 58 der Direktzahlungsverordnung vom … beitragsberechtigt sind, so werden für diese Flächen anstelle der Unterhaltsbeiträge nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.
61 SR 451.1 62 SR 451.33
170
Anhörung Direktzahlungsverordnung
5. Verordnung vom 15. Juni 200163 über den Schutz der Amphi-
bienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
Art. 14 Abs. 3
3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 53 bis
58 der Direktzahlungsverordnung vom … zu Beiträgen berechtigen sind, so werden
für diese Flächen anstelle der Unterhaltsbeiträge nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.
6. Trockenwiesenverordnung vom 13. Januar 201064
Art. 14 Abs. 3
3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 53 bis
58 der Direktzahlungsverordnung vom … zu Beiträgen berechtigen sind, so werden
für diese Flächen anstelle der Unterhaltsbeiträge nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.
7. Treibstoff-Ökobilanz-Verordnung vom 3. April 200965
Art. 10 Abs. 3 3 Es befreit die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller in der Regel von der Pflicht, Angaben nach den Artikeln 4 und 5 zu machen, wenn sie oder er nachweist, dass die Treibstoffe gemäss den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 9-18 der Direktzahlungsverordnung vom … produziert wurden.
8. Zivildienstverordnung vom 11. September 199666
Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein: a. zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach der Direkt- zahlungsverordnung vom … (DZV); b. zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
63 SR 451.34 64 SR 451.37 65 SR 641.611.21 66 SR 824.01
171
Direktzahlungsverordnung Anhörung
2 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 3 DZV bei- tragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 88 oder
89 DZV gekürzt.
b. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Be- griffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) anerkannt und alle Mitglie- der erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
Art. 6 Abs. 3 Bst. a und f 3 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 2 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 3 DZV bei- tragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 23 DZV gekürzt. f. Hirten-, Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29a LBV anerkannt und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhal- ten Sömmerungsbeiträge nach der DZV vom …
9. Verordnung vom 23. November 200567 über die Primärproduktion
Art. 3 Abs. 2 Bst. b 2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe: b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 5 der Direktzahlungsver- ordnung vom … haben und nicht nach den Artikeln 7 oder 18a der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 199568 registriert sein müssen.
10. Geflügelkennzeichnungsverordnung vom 23. November 200569
Art. 5 Abs. 1 Bst. b 1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rück- verfolgbarkeit erfolgen: b. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des An- hangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverord- nung vom …
67 SR 916.020 68 SR 916.401 69 SR 916.342
172
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Anhang Ziffer 2 Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Poulets und Truten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhal- tungssysteme von Artikel 69 DZV und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Tierschutz-Gesetzgebung eingehalten werden.
11. Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200070
Art. 42c Abs. 1 1 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt71, müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
12. TVD-Verordnung vom 26 Oktober 201172
Art. 10 Bst. a. Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern: a. der nach Artikel 20 der Direktzahlungsverordnung vom … berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;
13. Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 201173
Art. 5 Abs. 2 2 Die Bezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 35 der Direktzahlungsver- ordnung vom… erfüllt sind.
14. Eierverordnung vom 26. November 200374
Art. 8 Aufgehoben
70 SR 700.1 71 Nach geltendem Recht insbesondere der Tierwohlbeiträge nach dem 5. Kapitel 4. Ab- schnitt der Direktzahlungsverordnung vom … 72 SR 916.404.1 73 SR 910.19 74 SR 916.371
173
Direktzahlungsverordnung Anhörung
15. Bio-Verordnung vom 22. September 199775
Art.7 Abs. 1 und 2 1 Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 9-18 der Direktzahlungsverordnung vom … (DZV) erbracht wird. 2 Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Flächen mit Dauerkulturen biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 9-18 der DZV erbracht wird.
Art. 9 Abs. 3 Bst. e 3 Voraussetzung dazu ist insbesondere: e. die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 9-
18 der DZV für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;
Art. 11a Die Anforderungen an den Spritzentest und Spülwassertank für im Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte nach Anhang 1 Ziffer 5.1 Abs. 3 und 4 der DZV sind einzuhalten. Demeter Betriebe, welche mit ihren Geräten ausschliesslich biologisch-dynamische Präparate ausbringen, sind davon ausgenommen. Art. 12 Abs. 3 und 6 3 Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Art. 11 der DZV und den Anforderungen nach Anhang 2.1 der DZV nachzuweisen. 4 Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 263 kg N und 38 kg P entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topogra- phischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. 6 Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.
75 SR 910.18
174
Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 15 Abs. 1 1 Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 70 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhal- tungssysteme von Artikel 69 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen.
Art. 15a Abs. 2 Bst. b 2 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten werden: b. Tiere der Rindergattung, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien nach Artikel 61 der DZV eingehalten werden. Art. 15b Sömmerung Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des 1. Titel, 4. Kapitel, 4. Abschnitt der Direktzahlungsverordnung vom … einhalten.
Art. 38 Abs. 1 1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 9-18 der DZV erbracht wird.
Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz 1 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Ziegen bis zum 31. Dezember
2018 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten
werden, sofern:
Anhang 1, Ziff. 3.1 Abs. 2 Bst. a 2 . Die in Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Massnahmen müssen Fol- gendes umfassen:
a. die Aufzeichnung nach Ziffer 1.2 des Anhangs 1 der DZV;
175
Direktzahlungsverordnung Anhörung
176
Entwurf vom 8. April 2013
3 Kontrollkoordinationsverordnung
3.1 Ausgangslage
Die vorliegende Verordnung wird an das neue Direktzahlungssystem, das in der Direktzahlungsver- ordnung beschrieben wird, angepasst. Des Weiteren werden die Bestimmungen zu den Kontrolldaten und dem entsprechenden Informationssystem in die Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (neu), die die Landwirtschaftliche Datenverordnung (SR 919.117.71) ersetzt, inte- griert.
Diese Änderungen haben auf die heute geltenden Bestimmungen keinen grossen Einfluss. Da sie jedoch aufgrund der Totalrevisionen von zwei Verordnungen vorgenommen werden und eine Anpas- sung der Mehrzahl der Artikel der VKKL nötig ist, wird eine Totalrevision der VKKL vorgeschlagen.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Name der Verordnungen sowie verschiedene weitere Elemente, die mit den Direktzahlungen in Zusammenhang stehen, werden an das neue Direktzahlungssystem angepasst.
Für die neuen Direktzahlungsarten werden die maximalen Abstände zwischen den Grundkontrollen festgelegt. Für einige bereits bestehende Bereiche wird der Abstand zwecks Harmonisierung und Koordination angepasst.
Die Anforderungen bezüglich der Koordination der Grundkontrollen und der Akkreditierung privatrecht- licher Kontrollorgane gelten auch für die neuen Direktzahlungsarten. Davon ausgenommen ist der Qualitätsbeitrag der Stufen II und III, der Vernetzungsbeitrag sowie der Landschaftsqualitätsbeitrag. Die Akkreditierungsbestimmungen gelten zudem nicht für die Ressourceneffizienzbeiträge.
Bezüglich zusätzlicher Kontrollen: - ein neues Risiko-Kriterium ist zu berücksichtigen; - die Anforderung bezüglich des Mindestanteils an Kontrollflächen für den Qualitätsbeitrag der Stufe II und des Vernetzungsbeitrags wird neu formuliert und auf den Qualitätsbeitrag der Stu- fe III sowie auf den Landschaftsqualitätsbeitrag ausgedehnt.
Zudem werden einige Bestimmungen bezüglich der Kontrollqualität und -anerkennung neu formuliert, um Unklarheiten auszuräumen.
Die Bestimmungen für die Kontrolldaten und das entsprechende Informationssystem (Art. 7, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2) werden von der neuen Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft abgedeckt und deswegen aus der VKKL gestrichen.
Die Artikel 10 (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts) und 11 (Übergangsbestimmung) sind nichtig und werden ebenfalls gestrichen.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung vom 14. November 2007 über Sömmerungsbeiträge wird in die neue Direktzahlungs- verordnung integriert. Sie wird deshalb von der Liste der Verordnungen genommen, die unter «Gel- tungsbereich» aufgeführt sind.
Die Ackerbaubeitragsverordnung heisst neu Einzelkulturbeitragsverordnung.
177
Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
Art. 2 Grundkontrolle
Dieser Artikel definiert die Grundkontrollen. Keine Änderung.
Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen
Dieser Artikel regelt die Kontrollen, die koordiniert werden müssen. Für Kontrollen folgender Direkt- zahlungsarten ist keine Koordination der Grundkontrollen erforderlich: - Qualitätsbeitrag der Stufe II; - Qualitätsbeitrag der Stufe III; - Vernetzungsbeitrag; - Landschaftsqualitätsbeitrag.
Aufgrund der Eigenheiten dieser Kontrollen (Kompetenzen des Kontrolleurs, Kontrollperiode etc.) ist eine systematische Koordination nicht möglich. Sind Synergien vorhanden, ist eine Koordination na- türlich wünschenswert.
Art. 4 Andere Kontrollen
Der Liste der Risiko-Kriterien, aufgrund derer entschieden wird, ob zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden oder nicht, wird ein neues Kriterium (Buchstabe e) hinzugefügt. Entscheidend ist somit neu auch folgendes Kriterium: wesentliche Elemente, welche im Rahmen der entsprechenden Grundkon- trolle nicht kontrolliert werden konnten. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Tierart handeln, die sich am Tag der Grundkontrolle vom Betrieb zu weit entfernt aufhielt oder um wichtige Dokumente, die zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Buchhalter lagen. Die Risikoevaluierung und der Entscheid, ob zusätzliche Kontrollen auf einem Betrieb nötig sind oder nicht, obliegen weiterhin dem zuständigen Vollzugsorgan.
Für folgende Direktzahlungsarten müssen neu jährlich mindestens ein Prozent der entsprechenden Flächen im Kanton zusätzlich kontrolliert werden (risikobasierte und zufällige Kontrollen), anstelle der zehn Prozent innerhalb von sechs Jahren gemäss der heutigen Öko-Qualitätsverordnung: - Qualitätsbeitrag der Stufe II; - Qualitätsbeitrag der Stufe III; - Vernetzungsbeitrag; - Landschaftsqualitätsbeitrag.
Die Anforderungen betreffend die Grundkontrollen und die zusätzlichen Kontrollen gelten weiterhin für sämtliche Betriebe der Primärpoduktion, einschliesslich der Bio-Betriebe. Bei der Planung der Kontrol- len (Grundkontrollen und zusätzliche Kontrollen) von Bio-Betrieben, deren Produkte gemäss der Ver- ordnung über die biologische Landwirtschaft zertifiziert werden, müssen zudem die Bestimmungen von Artikel 30 der Bio-Verordnung berücksichtigt werden.
Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen
Dieser Artikel besagt, dass die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz die kleinen Betriebe und die Fisch- und Bienenhaltungen zu kontrollieren sind. Keine Änderung.
Art. 6 Kontrollqualität und -anerkennung
Die Bestimmung, dass privatrechtliche Stellen gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 akkre- ditiert sein müssen, gilt nicht für folgende Direktzahlungsarten: - Qualitätsbeitrag der Stufe II; - Qualitätsbeitrag der Stufe III; - Vernetzungsbeitrag; - Landschaftsqualitätsbeitrag; - Ressourceneffizienzbeiträge.
Die restlichen Bestimmungen dieses Artikels werden im Hinblick auf ein besseres Verständnis neu formuliert. Der Absatz 1 wird offener formuliert. Durch die Verwendung der Passivform und der Erset-
178
Anhörung Kontrollkoordinationsverordnung
zung des Begriffs «Leistungsauftrag» durch «schriftlicher Vertrag» wird insbesondere auch die Zu- sammenarbeit zwischen dem Vollzugsorgan und den Zertifizierungsstellen, die Betriebe, welche Bio- beiträge beantragen (nach Art. 100 Abs. 3 der Direktzahlungsverordnung), kontrollieren, abgedeckt. Es wird präzisiert, dass das Vollzugsorgan im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags die Einhaltung der Vorgaben des Bundes bezüglich der Durchführung der Kontrollen gewährleisten muss. Der Absatz 3 nach welchem Verstösse, die ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kontrollper- son liegen, an das zuständige Vollzugsorgan gemeldet werden müssen, wird ebenfalls umformuliert.
Art. 7 Aufgaben der Kantone
Der Begriff «Koordinationsstelle» wird durch den präziseren Begriff «Kontrollkoordinationsstelle» er- setzt. Mit der Verwendung des vollständigen Begriffs soll eine allfällige Verwechslung mit anderen Koordinationsstellen verhindert werden, z. B. Koordinationsstellen für Adressabgleiche (Registrierung von Tierhaltungen).
Die Bestimmung zur Übertragung der Kontrolldaten in das elektronische Informationssystem (bisheri- ger Art. 8 Abs. 3) wird gestrichen, da sie in die neue Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft aufgenommen wird.
Art. 8 Aufgaben des Bundes
Die Bestimmung, dass der Bund Kontrolldaten für privatrechtliche Kontrollen (bisheriger Art. 9 Abs. 2) zur Verfügung stellen kann, wird entfernt und ebenfalls in die neue Verordnung über Informationssy- steme im Bereich der Landwirtschaft integriert.
Art. 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Da die Bestimmungen bezüglich der Kontrolldaten und des entsprechenden Informationssystems in die neue Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft übertragen werden, müssen die Artikel der Verordnungen, die unter «Geltungsbereich» aufgelistet sind und die auf die VKKL verweisen, angepasst werden. Sie verweisen nun auf Artikel 165d des neuen Landwirtschafts- gesetzes und/oder auf Artikel 54a des Tierseuchengesetzes, wo das zentrale Informationssystem für Kontrolldaten verankert ist.
Art. 10 Inkrafttreten
Die revidierte Verordnung soll per 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Anhang 1 Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen
Der maximale Abstand zwischen den Grundkontrollen wird für die neuen Direktzahlungsarten wie folgt festgelegt: - 4 Jahre für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und für die Res- sourceneffizienzbeiträge; - 8 Jahre für den Qualitätsbeitrag der Stufe III und den Landschaftsqualitätsbeitrag.
Er wird zwecks Harmonisierung und Koordination für nachfolgende bereits bestehende Bereiche an- gepasst: - 4 Jahre (statt wie bisher 12) für die Flächendaten und die Tierbestände von Ganzjahresbetrie- ben; - 8 Jahre (statt wie bisher 12) für die Flächendaten und die Tierbestände von Sömmerungsbe- trieben sowie für den Sömmerungsbeitrag; - 8 Jahre (statt wie bisher 6) für die Biodiversitätsbeiträge (Qualitätsbeitrag der Stufe II und Vernetzungsbeitrag).
Bezüglich der Grundkontrolle der Strukturdaten (Flächen und Tierbestände), der Biodiversitätsför- derflächen und der Einzelkulturen wird präzisiert, dass die Selbstdeklaration der Bewirtschafter vor Ort überprüft wird. Für diese Überprüfung werden Mindestanforderungen festgelegt.
179
Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über alle Änderungen des maximalen Abstands zwi- schen den Grundkontrollen:
Bereich Bisheriger Abstand Neuer Abstand Flächendaten 4 Jahre für Ganzjah- Tierbestände resbetriebe
12 Jahre
8 Jahre für Sömme-
rungsbetriebe Kulturlandschaftsbeiträge:
12 Jahre 8 Jahre
- Sömmerungsbeitrag Produktionssystembeiträge: - Beitrag für graslandbasierte Milch- und (neue Programme) 4 Jahre Fleischproduktion Ressourceneffizienzbeiträge Biodiversitätsbeiträge: - Qualitätsbeitrag der Stufe II 6 Jahre
8 Jahre
- Qualitätsbeitrag der Stufe III (neues Programm) - Vernetzungsbeitrag 6 Jahre Landschaftsqualitätsbeitrag (neues Progamm) 8 Jahre
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund.
3.4.2 Kantone
Die Einführung neuer Bereiche, die kontrolliert werden müssen (Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, Qualitätsbeitrag der Stufe III und Landschaftsqualitätsbeitrag), stellt für die Kantone einen Mehraufwand dar, der sich jedoch durch eine effiziente Koordination der neuen und bestehenden Kontrollen in Grenzen halten sollte.
Die Reduktion des maximalen Abstandes für die Kontrolle der Flächendaten und der Tierbestände von 12 auf 4 Jahre (Ganzjahresbetrieb) bzw. auf 8 Jahre (Sömmerungsbetrieb) sollte für die Kantone zu keinem zusätzlichen Arbeitsaufwand führen. Die neuen Abstände tragen der heutigen Praxis besser Rechnung, indem eine Teilkontrolle vor Ort der vollständigen Kontrolle alle 12 Jahre vorgezogen wird. Diese Teilkontrolle wird oft in Verbindung mit anderen Kontrollen und ergänzend zu den jährlichen kantonalen Kontrollen, die mithilfe von verschiedenen Informatikmitteln realisiert werden, durchge- führt.
Die Ausweitung des maximalen Abstandes zwischen den Grundkontrollen für den Qualitätsbeitrag der Stufe II und den Vernetzungsbeitrag (bisher 6, neu 8 Jahre) sowie die Verringerung der Flächen, die bei den zusätzlichen Kontrollen für diese Beiträge geprüft werden müssen (bisher 10 % innerhalb von
6 Jahren, neu jährlich 1 %), wird die Kantone etwas entlasten.
3.4.3 Volkswirtschaft
Diese Revision sollte dank glaubwürdiger und effizienter Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe zur nachhaltigen Akzeptanz des neuen Direktzahlungssystems beitragen.
180
Anhörung Kontrollkoordinationsverordnung
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die beantragten Änderungen betreffen in erster Linie die Kontrollen für Direktzahlungen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Verordnung mit internationalem Recht.
3.6 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bilden Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000, Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (in Revision), Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (in Revision) und Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966.
Für die beantragten Änderungen, die vor allem die Kontrollen für die Direktzahlungen betreffen, finden in erster Linie die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (in Revision) Anwendung.
3.7 Inkrafttreten
Die vorliegende Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, zur gleichen Zeit wie die Direktzahlungsverordnung und die Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft.
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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
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Entwurf vom 8. April 2013 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051, Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002, Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 und auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
a. Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion; b. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20107; c. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20048; d. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959; e. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201110; f. Tierschutzverordnung vom 23. April 200811; g. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199812; h. Direktzahlungsverordnung vom …13;
1 SR 455 2 SR 812.21 3 SR 817.0 4 SR 910.1 5 SR 916.40 6 SR 916.020 7 SR 916.351.0 8 SR 812.212.27 9 SR 916.401 10 SR 916.404.1 11 SR 455.1 12 SR 814.201 13 SR …
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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
i. Einzelkulturbeitragsverordnung vom …14; j. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201215.
2 Sie gilt für folgende Kontrollen:
a. Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind; b. Kontrollen der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten; c. Kontrollen der Haltung, der Aufzucht und des Melkens landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
Art. 2 Grundkontrolle
1 Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen in
einem oder mehreren Bereichen auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
2 Die Grundkontrolle kann mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen
werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen 1 Jeder Betrieb wird mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 einer Grundkontrolle unterzogen, wobei in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig kontrolliert wird. 2 Die Kantone müssen die Grundkontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr einer Grundkontrolle unterzo- gen werden. Diese Koordination gilt nicht: a. für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder von deren oder dessen Vertretung nicht erforderlich ist; b. für Kontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:
1. Qualitätsbeitrag der Stufen II und III,
2. Vernetzungsbeitrag,
3. Landschaftsqualitätsbeitrag.
Art. 4 Andere Kontrollen 1 Basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe führen die Kantone zusätzliche Kontrollen durch. Entscheidend sind namentlich die folgenden Kriterien: a. Mängel bei früheren Kontrollen; b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
14 SR … 15 SR 916.310
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Anhörung Kontrollkoordinationsverordnung
c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb; d. ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen; e. wesentliche Elemente, die im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnten.
2 Zudem nehmen die Kantone zufällige Kontrollen vor.
3 Zusätzliche Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Direktzahlungs- arten nach Artikel 3 Buchstabe b jährlich auf mindestens 1 Prozent der für die jewei- lige Direktzahlungsart angemeldeten Fläche durchgeführt.
4 Bei Betrieben, deren Produkte gemäss der Bio-Verordnung vom 22. September
199716 zertifiziert werden, muss zusätzlich Artikel 30 der Bio-Verordnung bei der Festlegung der Grundkontrollen und der anderen Kontrollen berücksichtigt werden.
Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und mit weniger als drei Grossviehein- heiten sowie für Fischhaltungen und Bienenhaltungen. Die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 6 Kontrollqualität und -anerkennung 1 Wird eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als das zuständige kantonale Voll- zugsorgan oder eine privatrechtliche Stelle mit der Durchführung von Kontrollen betraut, so ist die Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Vollzugsorgan in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Das kantonale Vollzugsorgan hat die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes bezüglich der Durchführung der Kontrollen eingehalten werden. 2 Privatrechtliche Stellen, die nach Absatz 1 Kontrollen durchführen, müssen nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»17 und der Akkredi- tierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199618 akkreditiert sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Kontrollen der Direktzahlungsarten Qualitätsbeitrag der Stufen II und III, Vernetzungsbeitrag, Landschaftsqualitätsbeitrag und Ressour- ceneffizienzbeiträge. 3 Stellt eine Kontrollperson den Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 fest, mit deren Kontrolle er nicht beauftragt war, so ist der Verstoss gemäss den entsprechenden Vertragsbestimmungen den dafür zuständigen Voll- zugsorganen zu melden.
16 SR 910.18
17 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Bürgli-
strasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden; www.snv.ch 18 SR 946.512
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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
Art. 7 Aufgaben der Kantone
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Kontrollen.
2 Die Kontrollkoordinationsstelle erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den
Vollzugsorganen und auf der Grundlage von Artikel 3. Sie führt eine Liste der Vollzugsorgane und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
Art. 8 Aufgaben des Bunds Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
Art. 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201119 wird aufgehoben. 2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
19 AS 2011 5297, AS 2012 6407
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Anhörung Kontrollkoordinationsverordnung
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen
Die Grundkontrolle ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem der maximale Abstand erreicht ist, zu vollziehen.
Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen
Bereiche betreffend die Lebensmittelsicherheit und den Tierschutz
Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom 23. November 200520 4 Jahre Primärproduktion über die Primärproduktion
Hygiene in der tierischen Primär- Verordnung vom 23. November 2005 4 Jahre produktion (ohne Milchproduktion) über die Primärproduktion
Hygiene in der Milchproduktion Verordnung vom 23. November 2005 4 Jahre über die Primärproduktion Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201021
Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom 4 Jahre 18. August 200422
Tiergesundheit und Tierseuchen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 4 Jahre 199523
Tierverkehr TVD-Verordnung vom 26. Oktober 4 Jahre 201124
Tierschutz Tierschutzverordnung vom 23. April 4 Jahre (auch als Teil des ökologischen 200825 Leistungsnachweis) Direktzahlungsverordnung vom …26
20 SR 916.020 21 SR 916.351.0 22 SR 812.212.27 23 SR 916.401 24 SR 916.404.1 25 SR 455.1 26 SR …
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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen
Direktzahlungen
Flächendaten* Direktzahlungsverordnung 4 Jahre auf Tierbestände (ohne Rindvieh)* vom … Ganzjahres- betriebe Rindviehbestände*
8 Jahre auf
Sömmerungs- betriebe
Kulturlandschaftsbeiträge: Direktzahlungsverordnung 8 Jahre - Sömmerungsbeitrag vom …
Ökologischer Leistungsnachweis Direktzahlungsverordnung 4 Jahre (ohne Tierschutz) vom … Biodiversitätsbeiträge: - Qualitätsbeitrag der Stufe 1* Produktionssystembeiträge: - Beitrag für biologische Land- wirtschaft - Beitrag für extensive Produkti- on von Getreide, Sonnenblu- men, Leguminosen und Raps - Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion - Tierwohlbeiträge Ressourceneffizienzbeiträge: - Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren - Beitrag für schonende Boden- bearbeitung - Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Biodiversitätsbeiträge: Direktzahlungsverordnung 8 Jahre - Qualitätsbeitrag der Stufe II vom … - Qualitätsbeitrag der Stufe III - Vernetzungsbeitrag Landschaftsqualitätsbeitrag
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Anhörung Kontrollkoordinationsverordnung
Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen
Andere Bereiche
Gewässerschutz Gewässerschutzverordnung 4 Jahre (ohne Kontrolle der Lagereinrichtun- vom 28. Oktober 199827 gen für Hofdünger nach Artikel 28)
Einzelkulturbeiträge* Einzelkulturbeitragsverordnung vom 4 Jahre …28
Anbindehaltung von Tierzuchtverordnung vom 4 Jahre Freibergerpferden 31. Oktober 201229
* Präzisierungen zur Grundkontrolle der Strukturdaten, der Biodiversitätsförderflächen (BFF) sowie der Einzelkulturen, welche in einer Verifizierung auf dem Betrieb der Selbstdeklaration des Bewirtschafters besteht: - die Verifizierung der Flächendaten kann alle oder einen Teil der Flächen des Betriebes umfassen. Zu prüfen sind Lage und Masse der Flächen sowie die deklarierten Kulturen; - bei der Verifizierung der Tierbestände (ohne Rindvieh) sind die Tierbestände zu zählen. Abweichungen von der Selbstdeklaration (Stichtagsbestand und Durchschnittsbestand) sind festzuhalten. Begründungen für Abweichungen sind festzuhalten; - bei der Verifizierung der Rindviehbestände wird der gezählte Bestand mit dem Bestand gemäss Tierliste der Tierverkehrsdatenbank verglichen. Abweichungen sind festzuhalten. Begründungen für die Abweichungen sind festzuhalten; - die Verifizierung der Einzelkulturen umfasst aller für Einzelkulturbeiträge angemeldeten Flächendaten. Zu prüfen sind Lage und Masse der Flächen sowie die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung; - die Verifizierung der BFF erfolgt auf einer Auswahl von Flächen für jedem BFF-Typ nach Artikel 54 der Direktzahlungsverordnung vom …30. Zu prüfen sind Masse der Flächen sowie die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen.
27 SR 814.201 28 SR … 29 SR 916.310 30 SR …
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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200831
Art. 213
2 Die Frequenz und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Kon-
trollkoordinationsverordnung vom …32.
2. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200433
Art. 31
3 Die Frequenz und die Koordination der Kontrollen der Primärproduktionsbetriebe
richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom …34. 3bis Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das zentrale Informationssystem nach dem Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196635 erfasst oder dahin übertragen werden.
3. Verordnung vom 23. November 200536 über die Primärproduktion
Art. 8
1 Die Frequenz und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Kon-
trollkoordinationsverordnung vom …37. 1bis Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das zentrale Informationssystem nach dem Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom…38 erfasst oder dahin übertragen werden.
31 SR 455.1 32 SR … 33 SR 812.212.27 34 SR … 35 SR 916.40 36 SR 916.020 37 SR … 38 SR 910.1
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Anhörung Kontrollkoordinationsverordnung
4. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201239
Art. 24 Abs. 5 5 Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet über die Beitragsberechti- gung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossen- schaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsberechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; in diesem Fall richtet sich die Kon- trolle nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom …40.
5. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201041
Art. 14 Abs. 5 und 5bis
5 Die Frequenz und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Kon-
trollkoordinationsverordnung vom …42. 5bis Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das zentrale Informationssystem nach dem Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom…43 erfasst oder dahin übertragen werden.
6. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199544
Art. 292a, Abs. 1 und 1bis
1 Die Frequenz und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Kon-
trollkoordinationsverordnung vom …45. 1bis Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das zentrale Informationssystem nach dem Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196646 erfasst oder dahin übertragen werden.
39 SR 916.310 40 SR … 41 SR 916.351.0 42 SR … 43 SR 910.1 44 SR 916.401 45 SR … 46 SR 916.40
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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
7. Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die
Tierverkehrsdatenbank47
Art. 27 Abs. 4 und 4bis
4 Die Frequenz und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Kon-
trollkoordinationsverordnung vom …48. 4bis Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das zentrale Informationssystem nach dem Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom…49 und nach dem Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196650 erfasst oder dahin übertragen werden.
47 SR 916.404.1 48 SR … 49 SR 910.1 50 SR 916.40
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Entwurf vom 8. April 2013
4 Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
4.1 Ausgangslage
Mit dem neuen Artikel 54 LwG schuf der Gesetzgeber eine allgemeine Grundlage zur Ausrichtung von Einzelkulturbeiträgen. Die Einzelkulturbeiträge dienen der Erhaltung der Produktionskapazität und der Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten und sollen zu einer angemessenen Versorgung mit pflanzlichen Nahrungsmitteln beitragen.
Ergänzend zu den Instrumenten im Bereich der Direktzahlungen und der Qualitäts- und Absatzförde- rung sind die Einzelkulturbeiträge ein weiterer Bestandteil des Konzepts zur Umsetzung der Ernäh- rungssouveränität. Damit werden Kulturen gefördert, die für eine angemessene Versorgung von Be- deutung sind.
Für die Bestimmung der Förderwürdigkeit und der Beitragshöhe sollen insbesondere die relative wirt- schaftliche Rentabilität einer Kultur, das kalorienmässige Produktionspotenzial oder die Entwicklung des Selbstversorgungsgrades des Produktes oder der Produktgruppe berücksichtigt werden.
Die Wirtschaftlichkeit einer Kultur wird durch Direktzahlungen wie Versorgungssicherheits- Basisbeitrag und Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen und den spezifischen Massnah- men an der Grenze gestützt. Ermöglichen diese Massnahmen keine wirtschaftliche Produktion, so kann der Bund ergänzend Einzelkulturbeiträge ausrichten, um eine angemessene Versorgung zu er- möglichen.
In der Botschaft zur AP 2014-2017 legte der Bundesrat dar, dass mit der Weiterentwicklung des Di- rektzahlungssystems der Ackerbau gegenüber der Grünlandbewirtschaftung und innerhalb der Acker- kulturen der Futtergetreidebau gestärkt werden soll. Mit der Ausrichtung eines Versorgungssicher- heits-Basisbeitrags und des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen soll zum einen der Ackerbau bessergestellt und zum anderen die Rentabilität der förderwürdigen Kulturen mit der nied- rigsten Wirtschaftlichkeit wie Futtergetreide oder Kartoffeln sichergestellt werden.
Die Rentabilität ergibt sich aus den Einnahmen, den Kosten sowie der eingesetzten Arbeitszeit. Ne- ben den direkten Kosten wie Saatgut, Dünger und Pflanzenschutz sind die Maschinen- und Gebäude- kosten relevant. Eine hohe Maschinenauslastung sowie Anbauverfahren mit minimaler Bodenbearbei- tung können helfen, Treibstoff- und Maschinenkosten sowie Arbeitszeit einzusparen.
Das Parlament hat Artikel 54 LwG mit einer Bestimmung ergänzt, welche dem Bund die Möglichkeit gibt, Einzelkulturbeiträge für eine angemessene Versorgung der Nutztiere mit inländischen Futtermit- teln auszurichten. Im Rahmen der Beratungen wurde verschiedentlich betont, dass ein solcher Beitrag erst ausgerichtet werden soll, falls die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausrei- chen. Stellvertretend für weitere Aussagen mit ähnlicher Argumentation, namentlich von Nationalrat Ritter (6. März 2013) sowie der Ständeräte Föhn und Baumann (13. März 2013), sei hier die Erläute- rung des Kommissionssprechers, Nationalrat Hassler, vom 6. März 2013 zitiert: „Damit bekäme der Bundesrat die Kompetenz, Einzelkulturbeiträge für Futtergetreide auszurichten, für den Fall, dass sich die vom Bundesrat bereits vorgesehenen Massnahmen zur stärkeren Förderung der Futtergetreide- produktion als nicht ausreichend erweisen würden.“ In einer ersten Phase soll daher die Wirkung auf die in der Botschaft definierten Ziele des auch administrativ einfacheren Systems ohne spezifische Beiträge für Futtergetreide beurteilt werden. Sollte der rückläufige Trend in der Futtergetreideprodukti- on anhalten, so kann der Bundesrat im Rahmen des gegebenen Zahlungsrahmens Produktion und Absatz für Futtergetreide einen Einzelkulturbeitrag ausrichten. Eine substanzielle Förderung des Fut- tergetreideanbaus würde eine Kürzung der finanziellen Mittel bei anderen Massnahmen im selben Zahlungsrahmen bedingen.
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Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
Der Gesetzgeber hob Artikel 59 LwG auf, wodurch keine gesetzliche Grundlage mehr für eine spezifi- sche Förderung von nachwachsenden Rohstoffen ausserhalb der Nahrungs- und Futtermittelprodukti- on besteht.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit dem Titel soll einerseits dem neuen Begriff und anderseits der offen Formulierung des Artikels 54 LwG entsprochen werden.
Gestützt auf Artikel 54 sollen für Zuckerrüben, Ölsaaten, Körnerleguminosen sowie für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen Einzelkulturbeiträge ausgerichtet werden. Ein- zelkulturbeiträge sollen auch Mischungen aus Körnerleguminosen und Getreide erhalten, sofern der Gewichtsanteil der beitragsberechtigten Kultur im Erntegut mindestens 30% erreicht.
Die Höhe der Beiträge erfährt Anpassungen infolge der Nivellierung zwischen Grünland und Acker- bau, der Wirtschaftlichkeit einzelner Kulturen, der Förderung des Futtergetreideanbaus über die Ver- sorgungssicherheitsbeiträge (Basisbeitrag, Beitrag für offene Ackerfläche und Dauerkulturen) sowie der geringen Produktion von Körnerleguminosen. Soja soll künftig den für Leguminosen vorgesehe- nen, gegenüber Ölsaaten höheren Einzelkulturbeitrag erhalten.
Die Bestimmungen über Verfahren und Sanktionen sind mit der Direktzahlungsverordnung abge- stimmt.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel Der Titel bezieht sich eindeutig auf den Titel des Artikels 54 LwG, um Missverständnisse nach Mög- lichkeit zu vermeiden.
Ingress Neben der Artikel 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 wird der Artikel 54 Absatz 2 in den Ingress aufge- nommen.
Art. 1 (Abs.1 Die Liste der Kulturen, für die bislang Anbaubeiträge ausgerichtet werden, soll um die Kulturen Mohn und Saflor ergänzt werden. Damit sollen innovative Kulturen mit grossflächig angebauten Öl- saaten gleichgestellt werden. Hinsichtlich Saatgut wird präzisiert, dass Einzelkulturbeiträge für Flä- chen ausgerichtet werden, die der Produktion von Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen dienen.
(Abs. 2) Der Inhalt entspricht dem bisherigen Artikel 3. Die Anforderung für die Ernte von Faserpflan- zen (Art. 3, Bst. e ABBV) wurde infolge der Aufhebung von Artikel 59 LwG entfernt.
Art. 2 (Abs. 1) Die Bestimmung entstammt dem bisherigen Artikel 1.
(Abs. 2 und 3) Die bisherige Altersgrenze wird weitergeführt. Analog zur Änderung in der DZV wird bei Personengesellschaften und bei Betriebsgemeinschaften der Beitrag anteilsmässig je Person gekürzt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat.
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Anhörung Einzelkulturbeitragsverordnung
Art. 3 Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erhalt der Einzelkulturbeiträge werden wie bisher auf die Direktzahlungsverordnung (DZV) abgestimmt und weitergeführt. Die entsprechenden Bestimmungen der ABBV werden übernommen.
Analog zur DZV wird bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes auf den aktuellen Arbeitsvoranschlag der Agroscope abgestellt.
Art. 4 Für die aktuell in Artikel 1 bestehenden spezifischen Voraussetzungen wurde ein separater Artikel gebildet.
(Abs. 2) Körnerleguminosen neigen im Reinanbau zur Lagerung. Daher soll auch der Anbau von Ei- weisspflanzen in Mischungen mit Getreide als Stützfrucht gefördert werden. Vorausgesetzt wird, dass die reifen Samen der Eiweisspflanzen im Erntegut einen Gewichtsanteil von mindestens 30% errei- chen.
Art. 5
Die Höhe des Beitrags je Kultur wird neu in einem eigenständigen Artikel festgelegt. Mit der Bemes- sung des Versorgungs-Basisbeitrags sowie des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen soll der Futtergetreidebau gestärkt werden. Deshalb soll der Einzelkulturbeitrag für Ölsaaten, ausge- nommen Soja, sowie für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen, die be- günstigt sind vom auf Futtergetreide ausgerichteten Beitragsniveau, auf 800 Franken je Hektare fest- gesetzt werden. Die gegenüber der Ackerbaubeitragsverordnung (ABBV) vorgeschlagene Stützungs- reduktion lässt sich damit begründen, dass beispielsweise der Rapsanbau einen vergleichsweise at- traktiven Deckungsbeitrag je eingesetzter Arbeitskraftstunde aufweist. Die Wirtschaftlichkeit der Kultur sowie die Positionierung der Speiseöle am Markt haben dazu beigetragen, dass die Rapsproduktion seit der Jahrhundertwende um rund 60% anstieg und das Absatzpotenzial nun nahezu erreicht ist.
Für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie für Soja soll der Einzelkultur- beitrag auf dem bisherigen belassen und damit deren Wirtschaftlichkeit relativ erhöht werden. Die Körnerleguminosen erweitern die Fruchtfolge, leisten einen Beitrag zur Eiweissversorgung und neh- men in Symbiose Luftstickstoff auf. Sie benötigen daher keine Stickstoffdüngung und hinterlassen der Folgekultur noch Stickstoffreserven. Somit begünstigt der Anbau von Körnerleguminosen ergänzend zum Beitrag zur Versorgungssicherheit und der Erhaltung von Verarbeitungskapazitäten eine effizien- te Ressourcennutzung.
In den Jahren 2006 bis 2009 setzte die EU die Zuckermarktreform um. Diese wirkt sich aufgrund des zwischen der EU und der Schweiz vereinbarten Verzichts auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in Verarbeitungsprodukten im Deckungsbereich des Protokoll Nr. 2 auf den inländischen Zuckermarkt aus. Weil das Preisniveau für Zucker trotz des schwachen Euros noch deutlich über dem Wert liegt, der für die Ermittlung der Produktionsbeiträge berücksichtigt wurde, kann der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben in zwei Schritten um 400 Franken auf 1500 Franken je Hektare reduziert werden. Der Beitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung soll bis am 31. Dezember 2014 1700 Franken je Hekta- re betragen. Ab dem 1. Januar 2015 soll der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung bei 1500 Franken je Hektare liegen. Eine ausreichende Wirtschaftlichkeit der Zuckerrüben und damit die Lieferbereitschaft für eine bedarfsgerechte inländische Zuckerproduktion bleiben erhalten.
Art. 6
Die Ernteprodukte der angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone tragen zur Ver- sorgungssicherheit und der Erhaltung der Produktionskapazitäten im Inland bei. Deshalb sollen in Analogie zu den Versorgungssicherheitsbeiträgen (Basisbeitrag und Beitrag offene Ackerfläche und
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Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
Dauerkulturen gemäss 2. Titel 2 Kapitel Abschnitte 1 und 3 der Direktzahlungsverordnung) für ange- stammte Flächen und Flächen im Inland Einzelkulturbeiträge in derselben Höhe ausgerichtet werden.
Art. 7 bis 10 Die Artikel 7 bis 10 entsprechen den Bestimmungen der ABBV und wurden sinngemäss übernommen und teilweise analog zur DZV angepasst. So wird das Datum für die Gesuchseinreichung um 3 Monate nach vorne verschoben. Gleichzeitig muss auch die Schlussabrechnung neu bis am 31. Dezember eingereicht werden. Damit soll die Datenerfassung ausserhalb der arbeitsintensiven Zeit für die Landwirte im Frühjahr erfolgen. Ausserdem kann so die Schlussabrechnung im Kalender- jahr erstellt werden.
Art. 11 und 12 Die bisherigen Artikel 14 und 15 wurden unverändert in die neuen Artikel 11 und 12 übernommen.
Art. 13 Der bisherige Artikel 16 wurde in den neuen Artikel 13 übernommen. Die Bestimmung zur Beaufsich- tigung der für den Vollzug beaufsichtigten Organisation bezog sich auf den alten Artikel 10 Absatz 4 und kann gelöscht werden.
Art. 14 Artikel 14 regelt die Aufhebung bisherigen Rechts im Rahmen vorliegender Totalrevision.
Art. 15 Im Jahr 2014 sollen noch die alten Daten für die Datenerfassung gelten. Die Frist ist insbesondere für die Kantone zu kurz, um 2014 die Datenerhebung 3 Monate nach vorne zu verschieben. Ab 2015 gelten dann die neuen Fristen für die Datenerfassung.
Anhang Der bisherige Anhang der ABBV wurde grösstenteils unverändert in den neuen Anhang der EKBV übernommen.
Anhang: Abs. 1 Bei falschen Flächenangaben war bisher unklar, ob gemäss Absatz 1.1 oder Absatz 1.2 gekürzt wer- den muss. Das wurde angepasst und die entsprechenden Vorgaben harmonisiert. Ausserdem wird ein Absatz aufgenommen, wonach falsche Angaben (z.B. Raps anstelle von Weizen angemeldet) auch eine Kürzung der Direktzahlungen nach sich ziehen können.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Mit den gegenüber der Ackerbaubeitragsverordnung tieferen Einzelkulturbeiträgen für Ölsaaten, Zuk- kerrüben sowie Saatgut für Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen sinkt innerhalb des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz der Mittelbedarf für die Rubrik Pflanzenbau. Allerdings fliessen durch den Ver- sorgungssicherheits-Basisbeitrag und den Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen aus dem Zahlungsrahmen Direktzahlungen verglichen mit der Grünfläche mehr leistungsbezogene Mittel in den Ackerbau.
196
Anhörung Einzelkulturbeitragsverordnung
4.4.2 Kantone
Der gegenüber den Ölsaaten differenzierte Einzelkulturbeitrag für Eiweisspflanzen sowie die zweistu- fige Reduktion des Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben hat geringfügige Anpassungen an den Sy- stemen zur Folge.
4.4.3 Volkswirtschaft
Im Einklang mit der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems wirken sich die neu bemessenen Einzelkulturbeiträge in einem noch kohärenteren und zielgerichteteren Anreizsystem aus.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Einzelkulturbei- träge werden in der WTO in der Amber Box verbucht.
4.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 1998 (LwG).
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Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
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Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einzelkulturbeiträge 1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
a. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor; b. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen; c. Soja; d. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; e. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b. nicht angestammte Flächen im Ausland; c. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, ins- besondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs- Kreuzkraut oder invasive Neophyten; d. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden; e. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.
SR 910.17 1 SR 910.1
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Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Einzelkulturbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die
Bewirtschafterin auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führt und den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 2 Keine Einzelkulturbeiträge erhalten natürliche Personen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet haben.
3 Bei Personengesellschaften werden die Einzelkulturbeiträge anteilsmässig je
Person reduziert, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollen- det hat.
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen Einzelkulturbeiträge werden ausgerichtet, wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungs- nachweis nach den Artikeln 9-23 der Direktzahlungsverordnung vom ….2 erbringt; b. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standardarbeits- kräften besteht; und c. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem „ART- Arbeitsvoranschlag 2009“ von Agroscope, in der Version des Jahres 2013.3.
Art. 4 Besondere Voraussetzungen 1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimm- ten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zuge- lassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Arti- kel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember
19984 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Mischungen von Ackerboh-
nen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsan- teil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30% im Erntegut. 3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschaf- terin und den Zuckerfabriken durch einen schriftlichen Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens
8 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 6 Tonnen
Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall
2 SR 910.13 3 Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch. 4 SR 916.151.1
200
Anhörung Einzelkulturbeitragsverordnung
errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.
2. Abschnitt: Beiträge
Art. 5 Beiträge Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: ab 1. Januar 2014 ab 1. Januar 2015 Franken Franken
a. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor; 800 800 b. für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen; 800 800 c. für Soja; 1000 1000 d. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; 1000 1000 e. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 1700 1500
Art. 6 Angestammte Flächen
1 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone entsprechen die
Beitragssätze den Sätzen für das Inland.
2 Von den Einzelkulturbeiträgen werden die Direktzahlungen der Europäischen
Union (EU) abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirt- schaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 73/20095 ausgerichtet werden, soweit diese nicht nach Artikel 51 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom …6 von den Direktzahlungen abgezogen werden.
3 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die
für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
5 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11. 6 SR 910.13
201
Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 7 Gesuche 1 Einzelkulturbeiträge werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.
2 Der Kanton bestimmt:
a. ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist; b. welche Formulare zu unterzeichnen sind; c. ob Gesuche, die über Internet eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20037 über die elektronische Signatur versehen werden kön- nen.
3 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Verordnung über Informations-
systeme im Bereich der Landwirtschaft vom …8 (ISLV) meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. Februar: a. die Parzellen der Kulturen, für die Einzelkulturbeiträge ausgerichtet werden; und b. die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.
4 Der Kanton kann:
a. innerhalb der Frist nach Absatz 3 einen Anmeldetermin festlegen; b. für einzelne Massnahmen eine Voranmeldung verlangen.
Art. 8 Rückzug des Gesuchs
1 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche die Bedingungen und die Auflagen
für die Ausrichtung der Einzelkulturbeiträge nicht mehr erfüllen, müssen das Bei- tragsgesuch unverzüglich zurückziehen.
2 Sie müssen Massnahmen, die zur Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen
führen, der zuständigen Behörde schriftlich melden, bevor sie diese ergreifen.
Art. 9 Kontrollen
1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sach-
gemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der bei- gezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kon- trollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.
2 Die Kontrollfrequenz und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der
Kontrollkoordinationsverordnung vom …9.
7 SR 943.03 8 SR … 9 SR 910.15
202
Anhörung Einzelkulturbeitragsverordnung
3 Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das
zentrale Informationssystem nach dem Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom…10 erfasst oder dahin übertragen werden. 4 Die Kontrollstelle überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen. 5 Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefrie- digenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaf- tungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis. 6 Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kon- trolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durch- führt. Das beanstandete Feld darf vor der Überprüfung nicht abgeerntet werden.
7 Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirt-
schaft (BLW) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.
8 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen
in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestä- tigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die aus- gerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.
Art. 10 Auszahlung der Beiträge und Abrechnung
1 Der Kanton:
a. setzt die Beiträge fest und zahlt sie aus; b. erstellt pro Massnahme Sammellisten (Auszahlungslisten) für das gesamte Kantonsgebiet; c. stellt dem BLW jährlich die Auszahlungslisten auf elektronischen Daten- trägern zu; d. reicht dem BLW die Schlussabrechnung über alle Beiträge jeweils bis zum 31. Dezember ein.
2 Beiträge,
die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten. 3 Das BLW erlässt für die Erstellung der Auszahlungslisten Richtlinien und legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausge- staltung der Datenübernahme fest.
4 Es kontrolliert die Auszahlungslisten und überweist dem Kanton den von ihm
bewilligten Gesamtbetrag.
10 SR 910.1
203
Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
4. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 11 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere Bedingungen und Auflagen, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umwelt- schutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.
2 Die Nichteinhaltung der Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem
rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für zwei bis höchstens fünf Jahre verweigern.
3 Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
Art. 12 Eröffnung von Verfügungen
1 Beitragsverfügungen sind dem BLW nur auf Verlangen zuzustellen.
2 Die Kantone eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone zuständig sind.
2 Es beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199811 wird aufgehoben.
Art. 15 Übergangsbestimmung Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Best- immungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199812.
11 AS 1999 3931698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575, 2010 5855, 2011 5297 12 AS 1999 229, AS 2006 883
204
Anhörung Einzelkulturbeitragsverordnung
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
205
Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
Anhang (Art. 9)
Kürzung der Beiträge
1 Kürzungen bei falschen Angaben
1.1 Falsche Flächenangaben
Differenz bei Einzelflächen Massnahme / Kürzungen
0–5 %, maximal jedoch 25 Aren Einzelkulturbeiträge für die effektive Fläche 5–20 % oder über 25 Aren, Einzelkulturbeiträge für die effektive maximal jedoch 1 Hektare zuviel Fläche, abzüglich der berechneten Einzel- angegebene Fläche kulturbeiträge aufgrund der Differenz zwischen den falschen und der korrekten Flächenangabe Über 20 % oder 1 Hektare Verweigerung der gesamten Einzelkultur- zuviel angegebene Fläche beiträge für die entsprechende Fläche Wiederholt falsche Flächenangaben Verweigerung der gesamten Einzelkultur- beiträge
Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektiv vorhandene (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Abzüge ist die Flächendiffe- renz der einzelnen Parzellen mit der gleichen Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche. Als Wiederholungsfall gilt die wiederholte Angabe einer zu hohen Fläche innerhalb von vier Jahren unabhängig vom Standort auf dem Betrieb.
1.2 Übrige falsche Angaben
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), wird von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen. Wiederholt falsche Angaben führen zu einer Verweigerung der gesamten Einzelkul- turbeiträge.
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Anhörung Einzelkulturbeitragsverordnung
2 Kürzungen bei der Erschwerung der Kontrollen
Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um
1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die
entsprechende Massnahme zur Folge.
3 Kürzungen bei nicht rechtzeitigem Anmelden
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinrei- chung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um
1000 Franken, gekürzt.
Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa- che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
4 Kürzungen bei nicht rechtzeitigem Abmelden infolge
Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme aus- geschlossen.
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Einzelkulturbeitragsverordnung Anhörung
5 Kürzung bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante
Vorschriften der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss
Erstmaliger Verstoss 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., ohne Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.
Erstmaliger Verstoss 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., mit Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.
Im Wiederholungsfall Verdoppelung Verdoppelung Beitragsausschluss innerhalb von 4 Jahren der Kürzung der Kürzung
208
Entwurf vom 8. April 2013
5 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
5.1 Ausgangslage
Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug und die Umsetzung der Agrarpolitik 14-17 erfordern Anpas- sungen in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung. Diese definiert Begriffe, die für den Vollzug des Landwirtschaftsrechtes massgebend sind.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
• Definition Bewirtschafter wird präzisiert • Die Faktoren für die Standardarbeitskraft (SAK-Faktoren) werden dem technischen Fortschritt an- gepasst • Mindestgrösse für einen Betrieb wird auf 0,25 SAK festgelegt • Definition Hirtenbetrieb wird aufgehoben • Definition Leistungen für die landwirtschaftliche Primärproduktion • Definition landwirtschaftsnahe Tätigkeiten (Paralandwirtschaft) • Flächendefinitionen werden überarbeitet: o Hecken-, Feld- und Ufergehölze werden der Betriebsfläche und nicht mehr der Land- wirtschaftlichen Nutzfläche zugeordnet o Die neue Biodiversitätsförderfläche Uferbereich wird als Element der Betriebsfläche aufgenommen o Flächen mit Photovoltaik-Anlagen gelten nicht als LN • Tiere der Pferdegattung, die als Heimtier bezeichnet sind, gelten nicht als Nutztiere • Kategorien für bis 365 Tage alte Tiere der Rindergattung werden neu eingeteilt
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen In Absatz 1 wird ergänzt, dass der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und auch das Unternehmerrisiko trägt. Der Begriff eigene Rechnung und Gefahr wird zwar oft verwendet, ist jedoch nicht weitergehend definiert. Mit der Aufnahme der Definiti- on in die LBV wird einem Anliegen aus den Kantonen Rechnung getragen.
Absatz 3: Bei der Trennung eines Ehepaares, das mehrere Produktionsstätten bewirtschaftet, soll es möglich sein, dass beide Personen ihre Produktionsstätten wieder separat als eigene, selbständige Betriebe führen können. Damit wird einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes Rechnung ge- tragen. Zudem gilt diese Regelung auch getrennte Konkubinatspaare und getrennte eingetragene Partnerschaften.
Art. 3 Standardarbeitskraft Die Faktoren für die Standardarbeitskraft in Absatz 2 wurden letztmals auf den 1. Januar 2004 ange- passt. Die vorgeschlagene Änderung auf den 1. Januar 2014 trägt dem technischen Fortschritt der letzten 10 Jahre Rechnung.
Die Faktoren basieren auf den arbeitswirtschaftlichen Daten der Forschungsanstalt Agroscope Rek- kenholz-Tänikon (ART) und dienen insbesondere der Bestimmung der "Betriebsgrösse", da darin so- wohl die Flächenbewirtschaftung als auch die Tierhaltung enthalten sind. Die Faktoren sind standardi- siert und für die Direktzahlungen so ausgestaltet und zusammengefasst, dass sich unerwünschte Va- riationen von Jahr zu Jahr vermeiden lassen und sich extensivere und intensivere Bereiche sowie
209
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung
kleinere Bewirtschaftungsänderungen über den Betrieb ausgleichen. Die SAK-Faktoren bilden den realen Arbeitsaufwand so weit als möglich ab. In den SAK-Faktoren sind seit je die Aufwendungen für das Betriebsmanagement und weitere Sonderarbeiten ausserhalb der eigentlichen Feld- und Stallar- beiten eingerechnet, womit auch die Arbeit der Bäuerin abgebildet ist. Im Getreidebau beträgt der An- teil für die Betriebsführung und die Sonderarbeiten beispielsweise 41 Prozent. Weiter werden für die Hang- und Steillagen sowie den biologischen Landbau Zuschläge gemacht. Damit werden sowohl die Arbeiten für die Betriebsführung beziehungsweise der "Grundaufwand" als auch die Bewirtschaf- tungserschwernisse berücksichtigt.
Mit Rücksicht auf den Vollzugsaufwand soll die Detailausgestaltung von Massnahmen im Interesse der Direktzahlungsbezüger und der mit dem Vollzug beauftragten Kantone möglichst einfach gehalten werden. Am bisherigen Berechnungssystem soll daher nichts geändert werden. Die Berechnung der SAK wird sowohl für die untere Grenze als auch für die Begrenzung nach oben (Begrenzung der Di- rektzahlungen pro Standardarbeitskraft) als zweckmässig und von der Differenzierung her als ausrei- chend angenommen.
Art. 6 Betrieb In Artikel 6 Absatz 1 wird der Betrieb definiert. Neu wird auf Wunsch einiger Kantone eine Mindest- grösse von 0,25 SAK für die formelle Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes eingeführt. Kleine- re Einheiten müssen zwar beispielsweise wegen dem Tierseuchenrecht , anderen gesetzlichen Grundlagen oder der Statistik nach wie vor erfasst aber neu nicht mehr formell anerkannt werden. Mit der Einführung der Mindestgrenze gelten kleinere Einheiten formell nicht mehr als Betrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Zur Anerkennung eines Betriebes ist immer Pflanzenbau und Nutztierhaltung erforderlich. Wenn ein Unternehmen aber nur Aktivitäten nach dem neuen Artikel 12a ausübt, kann dieses nicht als Betrieb anerkannt werden. Es soll z.B. nicht möglich sein, dass ein Unternehmen das lediglich einen Stall mie- tet und darin für einen Integrator Kälber mästet als Betrieb anerkannt wird.
In Absatz 3 werden die Verweise auf die anderen Rechtserlasse nachgeführt.
In Absatz 5 wird präzisiert, dass der Betrieb nicht unabhängig von einem anderen Betrieb ist, wenn dessen Bewirtschafter 25 Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes hält. Vorher war nur der Begriff Kapital aufgeführt, wobei damit ebenfalls das Gesamtkapital gemeint war.
Art. 7 Hirtenbetrieb Die Definition des Hirtenbetriebes wird aufgehoben, da diese nicht mehr relevant ist. Die sogenannten Hirtenbetriebe bestehen aus einem anerkannten Sömmerungsbetrieb und einem anerkannten Ganz- jahresbetrieb.
Art. 10 Betriebsgemeinschaft Der neue Verweis in Abs. 1 Bst. c auf Grenzwert von 0,25 SAK entspricht dem bisherigem Wert ge- mäss Verweis auf die Direktzahlungsverordnung und wird neu direkt auch in der LBV aufgeführt (Min- destgrösse eines Betriebes nach Art. 6 Abs. 1). In Buchstabe g wird die Begrenzung der maximalen Tätigkeit von 25 Prozent ausserhalb der Betriebs- gemeinschaft gestrichen. In Analogie zur Betriebszweiggemeinschaft müssen die Mitglieder aber wei- terhin als Mitbewirtschafter für die Gemeinschaft tätig und am Geschäftsrisiko beteiligt sein.
210
Anhörung Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Art. 12a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion In Artikel 12a wird festgehalten, dass in Ergänzung zum Pflanzenbau und der Nutztierhaltung auch weitere Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion als Tätigkeit des Betriebes betrachtet wer- den. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen auf der Basis der Infrastruktur und der Arbeitskräfte des Betriebes erbracht werden. Die Infrastruktur umfasst auch das Kapital des Betriebes. Dieses ist nicht explizit als "Geld" zu listen, da das Kapital mehrheitlich im Anlage- und Pächtervermögen inve- stiert ist.
Als Leistung für die landwirtschaftliche Produktion wird beispielsweise die Vertragsmast von Kälbern betrachtet. Dabei schliesst der sogenannte Integrator eine Vertrag mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin in ab. Das Tier bleibt grundsätzlich im Eigentum des Integrators. Der Betrieb ist aber für die Tierhaltung (Pflege, Fütterung, etc.) und den Erfolg der Tierhaltung verantwortlich. In der Regel werden dem Betrieb die Kosten für die Infrastruktur sowie ein Betrag pro erfolgreich ausgestalltem Tier bezahlt. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat aber auch das Risiko, für Tiere, die wäh- rend der Mast umgestanden sind, keine Zahlung zu erhalten. Als typische Leistungen für die landwirtschaftliche Primärproduktion sind Aufzuchtverträge (ohne Kauf der Tiere) zu betrachten. In beiden Fällen ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin für die Tier- haltung verantwortlich. Auch Leistungen wie "Kuhmiete", "Hühnermiete" durch Dritte können als Lei- stungen betrachtet werden. Der Konsument zahlt in diesem Fall jährlich eine "Miete" und erhält dafür regelmässig Produkte zugestellt. Ein analoges System wird beispielsweise auch im Weinbau betrie- ben. Ein Konsument "kauft" oder "mietet" einen Rebstock und erhält als Gegenleistung einmal jährli- che eine bestimmte Menge Wein. Im Ackerbau ist beispielsweise möglich, dass sich ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin auf den Betriebszweig Kartoffelbau spezialisiert. Er baut auf der eigenen und auch auf der Fläche weiterer Betriebe Kartoffeln an. Die andern Bewirtschafter stellen gegen Entgelt Flächen zu Verfügung und lei- sten Arbeiten auf den Kartoffelfeldern. Sie deklarieren diese Flächen weiterhin als Kulturen ihres Be- triebes. Für das Pflanzen, Spritzen und Ernten der Kartoffeln ist in der Regel der spezialisierte Betrieb verantwortlich. Zum Teil werden für diese Arbeiten aber auch die anderen Bewirtschafter beigezogen. Der Verkauf der geernteten Produkte erfolgt in der Regel alleine durch den Spezialisten. Eine Erfolgs- beteiligung für die anderen Bewirtschafter ist möglich.
Art. 12b Landwirtschaftnahe Tätigkeiten Artikel 12b basiert auf dem Artikel 3 Absatz 1bis LwG (neu): „Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gel- ten die Massnahmen des 5. und 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a - c voraus.“ Dies bedeutet, dass landwirtschaftsnahe Tätigkeiten als Diversifizierung von Investitionskrediten profitieren könnten, ohne jedoch in die SAK-Berechnung aufgenommen zu wer- den. Im Artikel 12b wird definiert, welche Tätigkeiten ausserhalb des Begriffs Landwirtschaft nach Artikel 3 Absatz 1 LwG (Kernlandwirtschaft) als landwirtschaftsnah (häufig auch als Paralandwirtschaft be- zeichnet) gelten. Die nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht.
a. Dienstleistungen für Landwirtschaftsbetriebe: 1. Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von nicht überwiegend betriebsfremden Agrarprodukten aus der Region, wie zum Beispiel Futtermittelherstellung, Lagerung von Obst oder Gemüse umliegender Be- triebe oder Hofladen. b. Umweltdienstleistungen:
1. Biomasseverwertung (Bioenergie, Biogasanlagen, Kleinwärmeverbunde);
2. Biomasseverwertung (Kompostierung);3. Waldpflege und -bewirtschaftung.
c. Tourismus-, Gastronomie- und Freizeitdienstleistungen:
1. Ferien auf dem Bauernhof;
2. Schlafen im Stroh;
3. Bed&Breakfast auf dem Bauernhof;
4. Gästebewirtung, Besenwirtschaften;
211
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung
5. Erlebnisparks, wie zum Beispiel Mais- oder Schilflabyrinth (ohne feste Einrichtungen).
d. Dienstleistungen im Sozial- und Bildungsbereich:
1. Schule und Kindergarten auf dem Bauernhof,;
2. Sozialtherapeutische Angebote im Bereich der Jugend-, Alten- und Behindertenbetreuung.
Eine Unterstützung als Diversifizierung kann jedoch nur gewährt werden, wenn die Bauten und Ein- richtungen eine Bewilligung gestützt auf die Raumplanungsgesetzgebung erhalten. Dienstleistungen für Landwirtschaftsbetriebe und Umweltdienstleistungen gelten insoweit als zonenkonform, als die Anforderungen von Artikel 16a Absatz 1bis RPG und Artikel 34 Absatz 2 RPV bzw. von Artikel 34a RPV erfüllt sind. Für die Feldrandkompostierung ist das entsprechende Merkblatt des ARE (gültig ab 6.2.2013) massgebend. Für Tourismus-, Gastronomie- und Freizeitdienstleistungen wie Dienstleistun- gen im Sozial- und Bildungsbereich sind die Voraussetzungen von Artikel 24b Absatz 1bis RPG bzw. Artikel 40 RPV zu erfüllen.
Art. 13 Betriebsfläche (BF) In Artikel 13 sind die Flächen aufgelistet, die zur Betriebsfläche zählen. Bisher waren Hecken, Ufer- und Feldgehölze innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) aufgelistet. International zählen diese Flächen jedoch nicht zur LN. Für Eurostat enthält die landwirtschaftliche genutzte Fläche oder Landwirtschaftsfläche (LF) die tatsächlich bewirtschaftete Fläche. Dazu gehören Ackerland, Dauer- grünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten. Die eingangs aufgeführten Flächen zählen nicht zur LF. Ebenfalls nicht zur LF zählen Gebäude, Hofflächen, Wege oder Flächen, die von Gewäs- sern eingenommen werden. Das neue Ökoelement Uferbereich zählt ebenfalls zur Betriebsfläche und nicht zu LN. Die Vegetation besteht aus einem Mosaik aus Wiesen, Hochstauden, Ried-, Streu- und Saumpflanzen, Röhricht, Schilf, Sträuchern, Bäumen und einzelnen vegetationslosen Stellen. Mit der vorliegenden Änderung wird die LBV an die internationale Definition angepasst. Die geänderte Auflistung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen.
Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) Wie bereits unter Artikel 13 erwähnt, werden Hecken, Ufer- und Feldgehölze nicht mehr zur LN ge- zählt. Streueflächen können wie bisher zur LN gezählt werden, wenn das Erntegut als Futter oder als Einstreu für die eigenen Tiere benutzt wird. Mit dieser Anpassung entspricht die Formulierung der LN in der LBV der internationalen Definition.
Art. 15 Spezialkulturen Pilze wurden bereits bisher als Spezialkulturen erfasst. Die Verordnung wird entsprechend ergänzt.
Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN Die bisherigen Bestimmungen für Flächen entlang von Fliessgewässern entfallen, da diese durch die neuen Regelungen der Gewässerschutzgesetzgebung abgelöst werden (Abs. 1 Bst. c und f). Das Gewässerschutzgesetz schreibt die Bewirtschaftung als Ökofläche vor (extensive Wiese, extensive Weide, Streufläche, Hecke oder Uferbereich). Extensive Wiesen und extensive Weiden zählen zur LN, Streuefläche, Hecke oder Uferbereich wie vorab dargelegt, zur Betriebsfläche. Erschlossenes Bauland sowie die Flächen an der Peripherie von Golfplätzen geltennach wie vor als landwirtschaftliche Nutzfläche, wenn es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt, die als Ak- kerfläche, Dauergrünfläche, Dauerkulturen oder Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau bewirt- schaftet werden. Wie bisher muss die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin zusammenhän- gend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 a messen. Flächen mit Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) gelten nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche. Dieser Grundsatz wird explizit in die Verordnung aufgenommen. Bisher galten diese Flächen ebenfalls nicht
212
Anhörung Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
als landwirtschaftliche Nutzfläche, weil die Hauptzweckbestimmung die Energiegewinnung ist und eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist. Die Energiestrategie 2050 des Bun- des geht davon aus, dass das Flächenpotenzial für PV-Anlagen auf bestehenden Infrastrukturanlagen ausreicht, um den vorgesehenen Anteil an Sonnenenergie zu leisten. In einem Positionspapier des Bundes zu freistehenden PV-Anlagen wird aufgrund von Berechnungen im Rahmen der Energiestra- tegie ausgeführt, dass weniger als 1% des technischen Potenzials an Gebäudeflächen für PV- Anlagen genutzt wird. Somit bestehen in den Bauzonen umfassende Möglichkeiten zur effizienten Sonnenenergiegewinnung, mit dem Vorteil der vorhandenen Erschliessung und damit einer effizienten Nutzung der Bauzonenflächen. Auch ist das landschaftliche Konfliktpotenzial in den Bauzonen gering. Nach einer Schätzung des Bundesamtes für Kultur wären höchstens 5% des Gebäudebestandes von Einschränkungen des Ortsbild- oder Denkmalschutzes betroffen. Erste Priorität bei standortunabhängigen PV-Anlagen haben deshalb Anlagen auf grossen Dachflä- chen in den Industrie- und Gewerbezonen (Industriegebäude, Supermärkte, Verwaltungsgebäude) sowie alle (Neu-)Bauten in neu zu überbauenden Bauzonen.
Art. 22 Flächen mit Dauerkulturen In Absatz 1 Buchstabe h werden die Nussbäume gestrichen. Die Nussbäume werden in der Direktzah- lungsverordnung neu gleich behandelt wie Hochstammfeldobstbäume.
Art. 23 Hecken, Feld und Ufergehölze Der bisherige Begriff "Krautsaum" wird durch Pufferstreifen ersetzt. Hecken und Feldgehölze können einen vorgelagerten Pufferstreifen haben, der unterschiedlich genutzt wird (mähen, weiden). Spezifi- sche Nutzungsanforderungen werden im Zusammenhang mit der Beitragsberechtigung für die Direkt- zahlungen in der Direktzahlungsverordnung festgelegt.
Art. 27 Der bisherige Absatz 3 kann gestrichen werden. Für die Beitragsberechtigung ist jeweils ein Durch- schnittsbestand massgebend. Für die statistische Erhebung des Bestandes am Stichtag ist klar, dass das Alter und die Nutzungsart eines Tieres an diesem Tag massgebend sind.
In der neuen Fassung von Absatz 3 wird festgehalten, dass die nach Art. 15 der Tierarzneimittelver- ordnung als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung nicht als Nutztiere gelten. Da diese Tiere nicht als landwirtschaftliche Nutztiere gelten, erhalten sie keinen SAK-Faktor und werden in der Di- rektzahlungsverordnung bei den massgebenden Tierbeständen nicht angerechnet. Sie werden weder beim Mindesttierbestand für die Versorgungssicherheitsbeiträge berücksichtigt, noch werden Tier- wohlbeiträge ausgerichtet.
Art. 30a Überprüfung der Anerkennung In Absatz 2 Buchstabe b ist aufgeführt, dass die Anerkennung einer Gemeinschaftsform insbesondere zu widerrufen ist, wenn die Produktionsstätten im Wesentlichen in gemeinsamem Eigentum der Be- wirtschafter und Bewirtschafterinnen sind oder wenn sie diese im Wesentlichen gemeinsam Pachten. Aufgrund von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "im Wesentlichen" im neu- en Absatz 3 definiert. Neben den Flächenanteilen bilden 50 Prozent des Ertragswertes der Grund- stücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen den Schwellenwert für einen allfälligen Widerruf der Anerkennung. Dabei ist zu beachten, dass der Ertragswert der gemeinsamen Gebäude anteilsmässig den Miteigentümern oder den gemeinsamen Pächtern angerechnet wird. Damit wird vermieden, dass ein gemeinsam durchgeführtes Bauvorhaben mit Gebäuden im Miteigentum zur Aberkennung der Gemeinschaftsform führt.
213
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung
Anhang In der Kälbermast wird der Grossteil der Tiere bis zu einem Alter von 160 Tagen gehalten. Die bisheri- ge Altersgrenze von 120 Tagen für den Kategorienwechsel führte zu Problemen bei den BTS- Beiträgen. Für die bis 120 Tage alten Tiere wurden bisher keine Beiträge ausgerichtet, da die Tier- schutzgesetzgebung den früheren BTS-Anforderungen entspricht. (Die Anhebung der Schwelle auf 160 Tage wurde zudem von der Fleischbranche als Vermarktungsnorm für Kalbfleisch beantragt).
Die GVE-Faktoren für die Tierkategorien der bis 365 Tage alten Tiere werden so angepasst, dass der Bestand in GVE insgesamt gleich bleibt wie vor der Änderung.
Seit 2008 werden die Rindviehbestände anhand der Daten in der Tierverkehrsdatenbank TVD be- stimmt. In der TVD sind mit Ausnahme der Nutzungsart von Kühen keine weiteren Angaben über die Produktionsrichtung der gemeldeten Tiere erfasst. Würden zusätzliche Nutzungsarten aufgenommen, stände sofort die Forderung nach der Abbildung der Tierkategorien für die Nährstoffbilanz im Raum. Die Meldung und Erfassung weiterer Produktionsrichtung oder Einteilungen in Tierkategorien der Ein- zeltiere hätten einen enormen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Landwirte, die Betreiberin der TVD und die Vollzugsstellen zur Folge und würde letztendlich die Qualität der Daten in der TVD negativ beeinflussen.
Die TVD dient dem Nachweis des Tierverkehrs, speziell im Hinblick auf Seuchenfälle, sowie dem Voll- zug der Landwirtschaftsgesetzgebung. Die Angaben für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzge- bung und der Datenaufbereitung für die Statistik soll auf das Notwendige und mit vernünftigem Auf- wand Machbare beschränkt bleiben.
Mit den heute erfassten Daten werden die Vollzugsaufgaben gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung gewährleistet. Eine weitergehende Differenzierung nach Nutzungsarten des Rindviehs ist nicht erfor- derlich. Die konsolidierten Bestandesdaten eines Betriebes können heute beispielsweise pro Betrieb mit Hilfe eine Excel-Tabelle auf die Tierkategorien für die Nährstoffbilanz verteilt und umgerechnet werden. Es ist für alle Beteiligten einfacher, einmal pro Jahr diese Umrechnung für den ganzen Bestand vorzu- nehmen als während dem ganzen Jahr laufen Meldungen pro Einzeltier in der TVD zu erfassen.
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Die Umschreibung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (Paralandwirtschaft) erleichtert den Vollzug des Landwirtschafts, Raumplanungs-, Pacht- und Bodenrechts. Landwirtschaftsnahe und nicht land- wirtschaftsnahe Tätigkeiten sind einheitlich abgegrenzt.
5.4.2 Kantone
Die Mindestgrösse von 0,25 SAK bildet eine klare Grenze für die Anerkennung eines Betriebes. Der Vollzug wird vereinfacht, indem Kleinstbetriebe nicht mehr formell anerkannt werden müssen.
Durch den Ausschluss der als Heimtiere bezeichneten Tier der Pferdegattung erhöht sich der Verwal- tungsaufwand für die Datenerhebung und Kontrollen.
5.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderung der SAK-Faktoren betrifft die Landwirtschaftsbetriebe. Rund 1300 Betriebe erreichen voraussichtlich die Eintrittsschwelle von 0,25 SAK für die Direktzahlungen nicht mehr. Weitere Auswir-
214
Anhörung Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
kungen dieser Änderung sind im Kommentar zur Änderung der Verordnung über das bäuerliche Bo- denrecht sowie im Kommentar zur Änderung Strukturverbesserungsverordnung aufgeführt.
Die Aufnahme der Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion ermöglicht eine flexiblere, zu- kunftsgerichtetere Entwicklung der Betriebe.
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
5.6 Inkrafttreten
Die Änderung soll unter Vorbehalt der Zuschläge bei den SAK-Faktoren (Art. 3, Abs. 1, Bst. c) am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Änderung von Art. 3 Abs. 1 Bst. c tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt treten auch die Änderungen bei den Hangbeiträgen gemäss Direktzahlungsverord- nung in Kraft.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 LwG.
215
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung
216
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 3 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und das Geschäftsrisiko trägt.
3 Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in einge-
tragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
Art. 3 Standardarbeitskraft
1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamt-
betrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.
2 Die Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet:
a. Flächen
1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,02 SAK pro ha
2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und 0,30 SAK pro ha
Terrassenlagen
3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr 1,00 SAK pro ha
als 30 Prozent natürlicher Neigung)
4. Flächen nach Art. 13 Bst. b und c 0,02 SAK pro ha
b. Nutztiere (Art. 27)
1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,036 SAK pro GVE
AS 1999 62 1 SR 910.91
217
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung
2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und 0,007 SAK pro GVE
abgesetzte Ferkel
3. Zuchtschweine 0,03 SAK pro GVE
4. andere Nutztiere 0,025 SAK pro GVE
c. Zuschläge für Flächen in Hanglagen in allen Zonen, ohne Dauerweiden und Rebflächen, für den biologi- schen Landbau und für Hochstamm-Feldobstbäume
1. 18–35 Prozent Neigung 0,015 SAK pro ha
2. über 35–50 Prozent Neigung 0,025 SAK pro ha
3. über 50 Prozent Neigung 0,050 SAK pro ha
4. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 %
5. für Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden die für
Direktzahlungen berechtigten Flächen und die Hochstamm-Feldobstbäume, für die Beiträge für die biologische Qualität ausgerichtet werden, berücksichtigt.
Art. 6 Betrieb
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a. Pflanzenbau, Nutztierhaltung oder beides betreibt; b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbstständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird; und f. eine Grösse von mindestens 0,25 SAK aufweist.
2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a. die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktions- stätten ist; b. auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und c. die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. 3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätig- keit befinden. 4 In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: a. der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere derselben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
218
Anhörung Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
b. der ökologische Leistungsnachweis gemäss Titel 1, Kapitel 2, Abschnitt 3 der Verordnung vom … über die Direktzahlungen (DZV) an die Landwirt- schaft erbracht wird; und c. die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom … der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 19979 oder anderer Rechtserlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.
5 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschafts- form nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben aus- geführt werden.
Art. 7 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 Bst. c und g
1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren
Betrieben, wenn: c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss den Arbeitsbedarf nach Arti- kel 6 Absatz 1 Buchstabe f erreicht; g. jedes Mitglied in der Betriebsgemeinschaft als Mitbewirtschafter oder Mit- bewirtschafterin tätig ist; und
Gliederungstitel vor Art. 12a
2a. Abschnitt: Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und landwirt- schaftsnahe Tätigkeiten Art. 12a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Aktivitäten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flä- chen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden. Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Aktivitäten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Maschinen, Gebäuden, Stallungen oder Flächen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte.
219
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung
Art. 12b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Aktivitäten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten durch die Bewirtschafter und Bewirtschafte- rinnen oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.
Art. 13 Betriebsfläche (BF) Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus: a. der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b. der Fläche mit Hecken, Feld und Ufergehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 gehört; c. dem Uferbereich entlang von Fliessgewässern nach Art. 52 DZV3; d. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen; e. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche; f. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land; g. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrü- chen oder Gewässern.
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und g
1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den
Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirt- schafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören: f. Aufgehoben g. Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1
1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse, ausser
Konservengemüse, Tabak, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Pilze.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c und f, Abs. 3 Bst. c
1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
c. Aufgehoben f. Flächen mit Photovoltaik-Anlagen
2 SR 921.0 3 SR …
220
Anhörung Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
3 Flächen nach Absatz 1 Buchstabe d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzflä- che, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: c. der Pachtvertrag für die Flächen schriftlich gemäss den massgebenden Best- immungen des LPG4 abgeschlossen ist; und
Art. 22 Abs. 1 Bst. h
1 Als Dauerkulturen gelten:
h. gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare
Art. 23 Abs. 3 und 4
3 Hecken, Ufer- und Feldgehölze können einen vorgelagerten Pufferstreifen haben.
4 Sie dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten: a. Fläche ohne Einschluss des Pufferstreifens höchstens 500 m2; b. Breite ohne Einschluss des Pufferstreifens höchstens 8 m; c. Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.
Art. 27 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Katego- rien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2 Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegat-
tung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. 3 Nicht als Nutztiere gelten Tiere der Pferdegattung, die nach Artikel 15 der Tierarz- neimittelverordnung vom 18. August 20045 als Heimtiere bezeichnet sind.
Art. 30a Abs. Abs. 3
3 Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind
die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse der Flächen sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Er- tragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
4 SR 221.213.2 5 SR 812.212.27
221
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung
Faktor je Tier
Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis) ... andere Tiere der Rindergattung ... über 160365 Tage alt 0,33 bis 160 Tage alt 0,13
… Andere raufutterverzehrende Nutztiere …
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
222
Entwurf vom 8. April 2013
6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
6.1 Ausgangslage
Als Folge der parlamentarischen Beschlüsse zur Revision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 sowie gestützt auf die Vollzugserfahrungen ist eine Revision ver- schiedener Ausführungsbestimmungen in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) nötig. Die Bestimmungen berücksichtigen die neuen und revidierten Artikel im LwG, stärken die strategische Investitionspolitik, ermöglichen innovative und unternehmerische Lösungen und vereinfachen den Vollzug der Massnahmen.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die unterstützten Massnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft stärken, Anreize zur Kostensenkung verstärken und Fehlinvestitionen verhindern. Die Tragbarkeit von einzelbetriebli- chen oder gemeinschaftlichen Investitionen müssen deshalb, unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, langfristig belegt sein. Ergänzend zu den Ergebnissen der Pla- nungsrechnungen ist eine gesamtbetriebliche Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition zu er- stellen. Mit Anreizbeiträgen kann die Vorabklärung, die Gründung und die fachliche Begleitung von gemeinschaftlichen Initiativen zur Kostensenkung unterstützt werden. Mit dem gleichen Ziel können Erweiterungen der Geschäftstätigkeit bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen mit Investitionskrediten gefördert werden.
Bei den Standardarbeitskräften (SAK) wird in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV), der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) und der Verordnung des BLW über Investitionshil- fen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) der technische Fortschritt der ver- gangenen zehn Jahre berücksichtigt. Die geänderten Faktoren gelten auch für die Eintretenskriterien in der SVV. Um die tieferen Faktoren abzufedern und den Vollzug zu vereinfachen, wird der erforderli- che Arbeitsbedarf bei Strukturverbesserungen weitgehend mit der Gewerbegrenze nach Artikel 7 BGBB (1,0 SAK) harmonisiert. Ausserdem gibt es eine zusätzliche Flexibilität für die Unterstützung der Diversifizierung, indem in Kantonen, die von Artikel 5 BGBB Gebrauch machen, die vom Parla- ment neu beschlossene Schwelle von 0,6 SAK gilt. Für Ökonomiegebäude wird der bisherige Arbeits- bedarf beibehalten. Kleinere Betriebe werden dadurch nicht grundsätzlich von den Investitionshilfen ausgeschlossen, weil auch sie die Möglichkeit haben, gemeinsame Ökonomiegebäude zu bauen und so in den Genuss von Investitionshilfen zu kommen. Der unbestimmte Begriff „ortsüblicher Bewirt- schaftungsbereich“ wird durch eine einfach vollziehbare Grenze von 10 km Fahrdistanz ersetzt.
Um leistungsfähige Betriebe nicht zu benachteiligen, wird die Begrenzung des Einkommens aufgeho- ben und für verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen neu eine erhöhte Vermögensfreigren- ze vorgesehen.
Durch die Publikation bestimmter Vorhaben im kantonalen Amtsblatt und die Einspruchsmöglichkeit bestehender Gewerbebetriebe wird sichergestellt, dass die Wettbewerbsneutralität eingehalten ist und mit Investitionshilfen keine Überkapazitäten unterstützt werden. Zudem können die Kantone bei Pro- jekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb direkt betroffene Gewerbebetriebe und de- ren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet vorgängig anhören.
Die periodischen Wiederinstandstellung (PWI) soll auf alle Trockenmauern ausgedehnt werden, sofern sie einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Neben den bereits heute unterstützten landwirt- schaftlich genutzten Terrassen kann damit neu auch die PWI von freistehenden Trockenmauern mit einer landwirtschaftlichen Funktionalität gefördert werden.
223
Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Anhörung
Bei Pachtlandarrondierungen können seit 2008 einmalige Entschädigungen an diejenigen Verpächte- rinnen und Verpächter ausgerichtet werden, die das Recht zur Zuweisung des Pachtlands an die Be- wirtschafter während 18 Jahren an eine Pachtlandorganisation abtreten. Der Anreiz für die Abtretung dieses Rechts soll durch eine Anpassung des Entschädigungsansatzes erhöht werden, damit die Ar- rondierung der Bewirtschaftungsflächen und die überbetriebliche Zusammenarbeit gefördert werden.
Gestützt auf die Entscheide des Parlaments wird der Bezügerkreis bei den Investitionskrediten erwei- tert: Unterstützung der Erneuerung von Dauerkulturen zur Verbesserung der Produktion und Marktan- passung (Art. 106 LwG), Gewährung von Baukrediten auch im Talgebiet (Art. 107 LwG) und Erweite- rung der Unterstützung der gewerblichen Kleinbetriebe auf das Talgebiet (Art. 107a LwG).Um die begrenzt verfügbaren Mittel und den Bedarf an Investitionskredite in Einklang zu bringen, sind folgen- de Massnahmen vorgesehen:
Die Umsetzung von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d LwG erfordert nach Artikel 8 bei der Be- urteilung von Gesuchen für Investitionshilfen eine starke Gewichtung der langfristigen Trag- barkeit und eine betriebsspezifische Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition. Durch die verschärften Anforderungen werden die Anzahl Gesuche tendenziell abnehmen.
Trotz der erheblichen Bauteuerung der letzten Jahre werden in der SVV die Obergrenzen der Pauschalen für einzelbetriebliche Massnahmen nicht erhöht. Unter Berücksichtigung dieser heute geltenden Obergrenzen werden die einzelnen Pauschalen überprüft und je nach Ent- wicklung der Rahmenbedingungen sowie der Wartelisten in der Verordnung des BLW über In- vestitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) angepasst.
Bei Bodenverbesserungen, bei gemeinschaftlichen Massnahmen bäuerlicher Produzenten und bei Projekten zur regionalen Entwicklung besteht nach Artikel 51 Absatz 1 eine Bandbrei- te von 30 – 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Je nach Entwicklung kann das BLW deshalb die Kantone im Rahmen eines Kreisschreibens anhalten, die Investitionskredite zu begrenzen. Eine Begrenzung kann auch für gewerbliche Kleinbetriebe nach Artikel 45a Ab- satz 2 angewiesen werden.
Die Definition und Umschreibung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) umfasst die Energiegewinnung aus Biomasse, nicht jedoch die Solarenergie. Die heutige Unterstützung der Photovoltaikanlagen über die Diversifizierung entfällt damit inskünftig, was in Anbetracht der Fördermöglichkeiten über die Energiepolitik (Kostendeckende Einspeisevergütung KEV) vertretbar ist.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf Abs. 1 Um die tieferen Faktoren bei der SAK-Berechnung abzufedern, wird der generell geforderte Arbeits- bedarf von bisher 1,25 SAK neu auf 1,00 SAK gesenkt (siehe neuer Abs. 1quater). Damit auch inskünf- tig wettbewerbsfähige Strukturen gefördert werden können, wird demgegenüber bei der Unterstützung von Ökonomiegebäuden wie bisher generell ein Wert von 1,25 SAK verlangt (Abs. 1). Bei Neubauten von Ökonomiegebäuden für Milchkühe, Mutterschweine, Legehennen oder Gewächshäuser beträgt der Wert weiterhin 1,75 SAK in der Talzone und 1,50 SAK in der Hügelzone und Bergzone 1 (Abs. 1ter bleibt unverändert). Kleinere Betriebe werden dadurch nicht grundsätzlich von den Investitionshilfen ausgeschlossen, weil auch sie die Möglichkeit haben, gemeinsame Ökonomiegebäude zu bauen und so in den Genuss von Investitionshilfen zu kommen.
224
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung (SVV)
Abs. 1quater Um die Ziele der dezentralen Besiedlung und der Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhält- nisse im ländlichen Raum nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b LwG zu berücksichtigen, wird für die übrigen einzelbetrieblichen Massnahmen die SAK-Grenze gesenkt auf das minimal vorgeschriebene Niveau nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG (1,00 SAK). Dadurch wird eine Harmonisierung mit der Gewerbegrenze nach Artikel 7 BGBB erreicht und die tieferen SAK-Faktoren abgefedert. Im Übri- gen gelten für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirt- schaftsnahen Bereich wie bisher die Grenzen für landwirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 5 oder 7 BGBB (Abs. 1bis bleibt unverändert). Durch die vom Parlament beschlossene Senkung der Schwelle in Artikel 5 BGBB auf 0,6 SAK entsteht somit eine grössere Flexibilität in Kantonen, die von dieser Be- stimmung Gebrauch machen.
Abs. 2 Der Begriff „Bundesamt“ wird in der ganzen Verordnung durch „BLW“ ersetzt. Bei der erstmaligen Erwähnung ist die Amtsbezeichnung einzuführen: „Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)“. Bei der Berechnung der SAK gelten analog zu den Direktzahlungen als Basis immer die Faktoren von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV). Für spezielle Betriebszweige können bei den Strukturverbessrungen und im Bodenrecht zusätzliche Faktoren festgelegt werden.
Abs. 3 Bst. a Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich führte im Vollzug immer wieder zu Fragen und Unklarheiten. Für die Strukturverbesserungen sind landwirtschaftliche Nutzflächen nach Artikel 13 Buchstabe a LBV weitab vom Betriebszentrum nicht beizuziehen. Die maximale Fahrdistanz berechnet sich vom Be- triebszentrum aus bis an den Parzellenrand (Beginn der Bewirtschaftung). Eine einheitliche Regelung in Kilometern Fahrdistanz vereinfacht den Vollzug und sichert die Gleichbehandlung bei der Gesuchs- beurteilung, insbesondere im Grenzgebiet zweier Kantone. Die Betriebsflächen nach Artikel 13 Buch- staben b–d LBV sowie für Sömmerungsflächen nach Artikel 24 LBV sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Art. 5 Betriebsübernahme Die Verkürzung der Wartefrist von fünf auf drei Jahren ist angezeigt, weil nach Vorliegen von drei Buchhaltungsabschlüssen genügend Grundlagen für die Beurteilung der erfolgreichen Betriebsfüh- rung vorhanden sind. Leistungsfähige Betriebe werden damit nicht unnötig eingeschränkt.
Art. 6 Betriebsführung Abs. 3 Dieser Absatz ist nicht notwendig, weil Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c den Ausschluss von einzelbe- trieblichen Investitionshilfen regelt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nach der Investi- tion die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen nicht erfüllt.
Art. 7 Vermögen Absätze 1 – 3 und 8 Die Begrenzung beim Einkommen widerspricht der Zielsetzung, mit Investitionshilfen leistungsfähige Strukturen zu schaffen und innovative Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen zu fördern. Nachdem bei den Direktzahlungen, mit Ausnahme der Übergangsbeiträge, auf eine Einkommens- und Vermögens- grenze verzichtet wird, ist die Streichung der Einkommensbegrenzung bei den Investitionshilfen ange- zeigt.
225
Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Anhörung
Abs. 6 Die Beibehaltung einer Vermögensgrenze ergibt sich aus der Forderung von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e LwG, welche verlangt, dass eigene Mittel und Kredite in zumutbarer Weise eingesetzt werden. Eine um 200 000 Franken erhöhte Freigrenze beim Vermögen verheirateter Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen stellt eine Angleichung mit den Regelungen bei den Übergangsbeiträgen dar.
Art. 8 Tragbare Belastung Abs. 3 In einem volatileren und dynamischeren Umfeld haben Fragen zur Wirtschaftlichkeit und zur Wider- standsfähigkeit der Betriebe sowie zur Verschuldung der Landwirte und Landwirtinnen eine grosse Bedeutung. Es ist daher unerlässlich, dass die Anforderungen der Finanzier- und Tragbarkeit sorgfäl- tig abgeklärt und mit geeigneten Planungsinstrumenten über mehrere Jahre dargestellt werden. Das geeignete Planungsinstrument ist abhängig von der Höhe der Investition und der Gesamtverschul- dung nach der Investition (Teilbudget, Betriebsvoranschlag, Geldflussrechnung, Businessplan, usw.). Die zukünftigen Rahmenbedingungen sind vorsichtig abzuschätzen und die Analyse der monetären Entwicklung auf der Erlös- und Kostenseite ist unabdingbar. Speziell bei grossen Investitionen sind entsprechende Reserven bei der Planung vorzusehen, damit die unterstützte Investition die Zielset- zungen nach Artikel 87 Absatz 1 LwG langfristig erfüllen kann. Ergänzend zu den Ergebnissen der Planungsrechnungen ist eine gesamtbetriebliche Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition zu erstellen. Dabei sind gemäss dem suissemelio-Handbuch „Einführung eines Risikomanagementsy- stems an Landwirtschaftlichen Kreditkassen“ (Nov. 2011) quantitative Faktoren (Kennzahlen aus Bi- lanz und Erfolgsrechnung) und qualitative Faktoren (Betriebsleiter, Betrieb, Struktur, Marktausrich- tung) zu berücksichtigen.
Können die Voraussetzungen nach Artikel 8 nicht oder nur knapp nachgewiesen werden, so sind die Investitionshilfe zu verweigern und kostengünstige Alternativen zu suchen. Die Unterstützung nach Artikel 19e kann dabei eine Hilfe bieten.
Art. 10 Anrechenbares Raumprogramm Abs. 1 Anstelle des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs wird in Harmonisierung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a für die landwirtschaftliche Nutzfläche nach art. 13 Buchstabe a LBV eine einfach voll- ziehbare Grenze von 10 km Fahrdistanz vom Betriebszentrum aus bis an den Parzellenrand festge- legt. Die extensiven Futterflächen nach Artikel 13 Buchstaben b und c LBV und die Sömmerungsmög- lichkeiten des Betriebes sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Art. 10a Gewerbliche Kleinbetriebe Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c In Einklang mit dem Parlamentsbeschluss zu Artikel 107a LwG wird die Einschränkung der Unterstüt- zung auf das Berggebiet gestrichen. Im Weiteren werden die Voraussetzungen bezüglich maximaler Grösse gewerblicher Kleinbetriebe angepasst, damit innovative Unternehmen nicht eingeschränkt werden. Gleichzeitig wird damit eine bessere Harmonisierung mit den bäuerlichen Organisationen erreicht, welche in der Grösse nicht eingeschränkt sind.
Art. 11 Begriff Abs. 1 Bst. d Die Änderung betrifft die gemeinschaftlichen Initiativen nach Artikel 19e.
226
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung (SVV)
Abs. 2 Bst. a Um eine maximale Arrondierung der Bewirtschaftungsflächen und damit die grösstmögliche Wirkung auf die Senkung der Produktionskosten zu erreichen, sind im Rahmen einer Gesamtmelioration nicht nur die Eigentums-, sondern auch die Pachtlandflächen aus gesamtheitlicher Sicht einzubeziehen und zu bearbeiten. Dies wird in den meisten Gesamtmeliorationsverfahren bereits heute regelmässig und systematisch gemacht. Um die Wichtigkeit des Einbezugs der Pachtlandthematik in die Landumle- gung zu unterstreichen, soll dies nun explizit in der Verordnung verankert werden. Nur unter Einhal- tung dieser Voraussetzungen soll eine Gesamtmelioration als „umfassend gemeinschaftlich“ (mit ent- sprechend höheren Bundesbeiträgen) eingestuft werden können.
Im Beschluss zur Durchführung einer Gesamtmelioration sollte enthalten sein, dass neben der Landumlegung auch das Pachtland im Sinne einer maximalen Bewirtschaftungsarrondierung zwin- gend einbezogen werden muss. Nach dem Antritt des neu zugeteilten Eigenlandes soll idealerweise das Pachtland über einen Pachtlandpool (Pachtlandorganisation) den einzelnen Bewirtschaftern an- grenzend an ihre Neuzuteilung zugeteilt werden können.
Art. 11a Projekte zur regionalen Entwicklung Abs. 1 In der Vollzugspraxis hat sich gezeigt, dass Projekte zur regionalen Entwicklung nur erfolgreich sein können, wenn die Zusammenarbeit zwischen der am Projekt beteiligten Landwirtschaft und den mög- lichen Partnern der landwirtschaftsnahen Sektoren gut funktioniert. Inhaltlich und bezüglich seiner Vielfalt soll sich ein Projekt zur regionalen Entwicklung von den übrigen gemeinschaftlichen Struktur- verbesserungsmassnahmen deutlich abheben können.
Art. 11b Voraussetzungen Bst. a Die Änderung betrifft die geänderte Verankerung des ökologischen Leistungsnachweises in Artikel 9 Direktzahlungsverordnung.
Bst. c
Die Produzenten müssen wie bisher die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft haben und damit mehrheitlich Eigentümer am Unternehmen sein. Um die unternehmerische Freiheit nicht zu beschrän- ken, wird die Forderung der Mehrheit an Produzenten im ausführenden Organ fallen gelassen. Damit können in die Verwaltung die Leute gewählt werden, welche für das Unternehmen am besten geeignet sind.
Bst. e Es wird präzisiert, dass nur Unternehmen unterstützt werden, welche die Wirtschaftlichkeit mit einem Businessplan langfristig belegen können. Der Detaillierungsgrad des verlangten Businessplanes ist abhängig von der Höhe und den Risiken der Investition sowie der Gesamtverschuldung nach der In- vestition. Die Formulierung entspricht der Anforderung in Artikel 10a Absatz 3 für gewerbliche Kleinbe- triebe.
Art. 12 Ausschluss von Investitionshilfen Abs. 1 Bst. b Die Berücksichtigung der Ausnahme für die Alpgebäude erfolgt neu über Absatz 1bis.
Abs. 1bis (neu) Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b sollen im Rahmen eines Projektes zur regionalen Entwicklung nicht von den Investitionshilfen ausgeschlossen werden. Die
227
Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Anhörung
Ausnahmeregelung bezüglich der Alpgebäude wird neu in diesem Absatz aufgeführt (bisher Abs. 1 Bst. b).
Abs. 2 Bst. a Die Änderung betrifft den neuen Verweis auf den entsprechenden Artikel der revidierten DZV.
Abs. 2 Bst. c Bei einzelbetrieblichen Massnahmen werden wie bisher Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus- geschlossen, welche nach der Investition die Voraussetzungen zum Erhalt der Direktzahlungen nicht erfüllen. Die Änderung betrifft den Verweis auf die entsprechenden Artikel in der DZV.
Art. 13 Wettbewerbsneutralität Abs. 1
Absatz 1 präzisiert, bei welchen Massnahmen die Bestimmungen nach Artikel 89a LwG zur Anwen- dung kommen. Das wirtschaftlich relevante Einzugsgebiet ist je nach Massnahme und Auswirkungen auf den Wettbewerb unterschiedlich gross; so hat bspw. ein Verkaufsladen für Produkte ab Hof oder ein agrotouristisches Angebot ein kleineres Einzugsgebiet als der Neubau einer grossen Käserei. Das Einzugsgebiet kann sich über mehrere Kantonsgebiete erstrecken. Die Einschränkung der Betroffen- heit ist notwendig, damit Vorhaben nicht durch Einsprachen von Gewerbebetrieben blockiert werden, welche gar nicht konkurrenziert werden. Andererseits wird verhindert, dass mit Investitionshilfen Über- kapazitäten geschaffen und bestehende gewerbliche Strukturen schlechter ausgelastet werden.
Abs. 2
Bei Projekten, welche voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, ist es zielführend, in einer frühen Planungsphase die direktbetroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerb- liche Organisationen einzubeziehen, gemeinsam die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu diskutie- ren und nach Möglichkeit Synergien zu finden. Ob dies in einem schriftlichen Verfahren oder einer Diskussionsrunde stattfindet, bleibt den Kantonen überlassen. Gewerbliche Organisationen und Bran- chenverbände haben nach Artikel 89a LwG kein Beschwerderecht. Einen erheblichen Einfluss auf die Wettbewerbsneutralität hat bspw. der Bau einer neuen Käserei in einem Gebiet, in welchem bereits gewerbliche Käsereien vorhanden sind. Hingegen hat die Modernisierung einer bestehenden Verar- beitungsanlage, sofern die Verarbeitungskapazität nur unwesentlich erhöht wird, einen kleinen Ein- fluss auf den Wettbewerb.
Abs. 3 und 4
Unabhängig davon, ob eine Anhörung erfolgt ist, muss bei Massnahmen nach Absatz 1 in jedem Fall eine Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass bestehende Gewer- bebetriebe, bei welchen der Kanton keine Konkurrenzierung vermutete, Gelegenheit erhalten, bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung zu erheben. Im Zeit- punkt der Publikation muss ein Betriebskonzept, die Kapazität des Vorhabens und die maximale Un- terstützung durch Bund und Kanton vorliegen. Nicht notwendig sind jedoch Kostenschätzungen oder Projektpläne, weil diese Angaben keinen direkten Einfluss auf den Wettbewerb haben. Eine frühzeiti- ge Publikation und die Beurteilung der Wettbewerbsneutralität in einem eigenständigen Verfahren ersparen unnötige Planungskosten und minimieren den Verwaltungsaufwand.
Abs. 5
Nach Artikel 89a Absatz 2 LwG stellt der Kanton vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wett- bewerbsneutralität gegeben ist. Das Verfahren richtet sich daher nach dem kantonalen Recht. Ist die Beurteilung über die Feststellung der Wettbewerbsneutralität in Rechtskraft erwachsen, kann das Verfahren nach Artikel 89a Absatz 5 LwG nicht in einer späteren Phase wieder aufgerollt werden.
228
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung (SVV)
Konkret bedeutet dies, dass die Mitfinanzierung des Projekts mit Beiträgen des Bundes oder die Ge- nehmigung des BLW für den Investitionskredit nicht mehr angefochten werden können.
Erfährt im Laufe der Planung bis zur Zusicherung der Investitionshilfen das Projekt wesentliche Ände- rungen beim Betriebskonzept, eine Erhöhung der Verarbeitungskapazität oder eine erhöhte Unterstüt- zung von Bund und Kanton, so ist eine erneute Publikation nach Absatz 3 notwendig.
Art. 14 Bodenverbesserungen Abs. 1 Bst. f Der Begriff „ökologischer Ausgleich“ wird durch „Biodiversität“ ersetzt (in Analogie zu den neuen Be- grifflichkeiten bei den Direktzahlungen).
Abs. 3 Bst. d Als Massnahme zur Aufwertung von Natur und Landschaft ist der Neubau oder der Ersatz von Trok- kenmauern als komplementäres Element einer Bodenverbesserungsmassnahme beitragsberechtigt (Art. 14 Abs. 1 Bst. f). In diesem Rahmen können alle Arten von Trockenmauern unterstützt werden. Hingegen war die periodische Wiederinstandstellung (PWI) von Trockenmauern gemäss Absatz 3 Buchstabe d bisher auf Trockenmauern von landwirtschaftlich genutzten Terrassen beschränkt. In vielen Gebieten des Jurabogens, aber auch in weiteren Landesgegenden (z. B. Kanton Graubünden) bilden Trockenmauern sehr oft die Abgrenzung zwischen privat genutztem Land und den meist kom- munalen Weiden und Alpen. Diese Landschaftselemente sind wichtige Zeitzeugen und Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Sie erfüllen aber auch heute noch als Grundstücksabgrenzung eine landwirt- schaftliche Funktion. Deshalb soll die PWI generell auf alle Trockenmauern erweitert werden, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Diese Anpassung unterstützt und ergänzt die Zielsetzungen und die Konzeption der Landschaftsqualitätsbeiträge. Die Kantone – namentlich des Jurabogens und Graubünden – haben diese Anpassung im Rahmen einer früheren Anhörung explizit angeregt.
Art. 15 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen Abs. 1 Bst. g Die Stärkung der überbetrieblichen Zusammenarbeit durch eine Optimierung der Bewirtschaftungs- strukturen trägt zur Verbesserung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft bei und ist ein erklärtes Ziel der AP 14-17. Neben den klassischen Landumlegungen, welche eine Arrondie- rung des Grundeigentums fördern, gibt es verschiedene weitere Instrumente und Lösungsansätze, die eine Arrondierung der Bewirtschaftungsstrukturen bezwecken (Pachtlandarrondierungen, freiwillige Nutzungsabtausche, virtuelle Flurbereinigungen, Nutzung von GIS/GPS).
Seit 2008 besteht die Möglichkeit, bei der Gründung von Pachtlandorganisationen eine einmalige Ent- schädigung an diejenigen Verpächterinnen und Verpächter zu entrichten, die das Recht zur Zuwei- sung des Pachtlands an die Bewirtschafter während 18 Jahren an die Pachtlandorganisation abtreten. Durch die Weitergabe des Rechts an die Pachtlandorganisation wird der Weg frei für eine aus Sicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung optimale Arrondierung der Bewirtschaftungsflächen. Der Verzicht auf das Recht, den Bewirtschafter selber bestimmen zu können, ist aus Sicht der Verpächte- rinnen und Verpächter während der Laufzeit eine Einschränkung der Verfügungsfreiheit über ihr Ei- gentum. Deshalb rechtfertigt sich eine zusätzliche Entschädigung, die losgelöst zu den jährlich zu bezahlenden Pachtzinsen einmalig ausbezahlt wird. Die Entschädigung wird seitens Bund als bei- tragsberechtigte Kosten anerkannt und anteilsmässig mit dem Beitragssatz subventioniert (Kanton und Pachtlandorganisation haben ebenfalls anteilsmässig zu partizipieren).
Die bisherigen Erfahrungen mit dem Entschädigungsansatz haben gezeigt, dass der beabsichtigte Anreiz noch zu gering ist. Um eine breitere Wirkung erzielen zu können, ist die Entschädigung deshalb auf 1 200 Franken pro Hektar zu erhöhen sowie die minimale Frist für die Abtretung auf 12 Jahre zu reduzieren.
229
Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Anhörung
Artikel 15a Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodische Wiederinstandstellung Abs. 1 Bst. f Als Folge der Anpassung von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d kann die Formulierung "von Terrassen" ersatzlos gestrichen werden.
Art. 16 Beitragssätze Abs. 4 (neu) Die Unterstützung einer Strukturverbesserungsmassnahme mit einem Pauschalbeitrag basiert auf einem genehmigten Projekt. Im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung werden auch Massnahmen unterstützt (z.B. Marketing), die Anpassungen entsprechend der Entwicklung der Unter- nehmen innerhalb des Projekts erfahren können. In solchen Fällen soll es deshalb möglich sein, die Unterstützung nicht pauschal, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude Abs. 3 Die Änderung betrifft den Verweis auf die revidierte Direktzahlungsverordnung.
Art. 19e Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen Abs. 1 Mit einem finanziellen Beitrag kann der Anreiz zur Zusammenarbeit erhöht und die professionelle Vor- bereitung und Umsetzung gefördert werden. Der Beitrag ermöglicht die Verwirklichung neuer und innovativer Ideen, vermindert die Startrisiken und trägt zur Kostensenkung bei. Unterstützt werden Vorabklärungen und fachliche Begleitungen damit die Initiativen erfolgreich umgesetzt werden können und Beispielcharakter (Leuchtturmprojekte) für andere Betriebe haben.
Abs. 2 Ein Beitrag kann nur ausgerichtet werden, wenn der Kanton nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ebenfalls einen Beitrag zusichert (Verbundaufgabe). Der angegebene Beitrag entspricht dem Höchst- beitrag des Bundes.
Abs. 3 Die technischen und administrativen Details der Unterstützung und die Berechnung der anrechenba- ren Kosten für die einzelnen Initiativen werden vom Bundesamt in der Verordnung des BLW über In- vestitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft, IBLV (SR 913.211) geregelt.
Abs. 4 Die Beitragsgewährung erfolgt auf Grund einer Projektskizze und kann in Etappen gewährt werden. Zeigt sich in der Vorabklärung, dass die Initiative nicht umsetzbar ist, so wird der Teilbeitrag abge- schrieben. Weil es sich nicht um bauliche Werke handelt, finden verschiedene Artikel des 4. Ab- schnitts „Sicherung der Werke“ keine Anwendung. Zudem ist keine Publikation nach Artikel 97 LwG notwendig.
Art. 20 Kantonale Leistung Abs. 1 Bst. b Die Ergänzung regelt die kantonale Leistung für die gemeinschaftlichen Initiativen nach Artikel 19e.
230
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung (SVV)
Art. 21 Gesuche Abs. 2 Die Kantone haben bei der Prüfung von Gesuchen für Ställe auch die Bestimmungen der Vollzugshilfe „Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft“ (BAFU/BLW, 2011) zu berücksichtigen, damit emmis- sionsmindernde Massnahmen korrekt umgesetzt werden. In der SVV sind in Artikel 21 und 53 keine Anpassungen notwendig, weil die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Tier- und Gewässerschutz, Lufthygiene, Raumplanung und Landschaftsschutz auf kantonaler Stufe geprüft und bewilligt werden müssen.
Art. 38 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht Abs. 1 Der Begriff „ökologische Ausgleichsflächen“ wird durch „Biodiversitätsförderflächen“ ersetzt und der Verweis auf die revidierte Direktzahlungsverordnung wird angepasst.
Art. 39 Rückerstattung aus andern Gründen Abs. 1 Bst. f (neu) und Abs. 2 Bst. c (neu) Ein Projekt zur regionalen Entwicklung kann als solches anerkannt werden, wenn der gemeinschaftli- che Charakter und die verlangte Zusammenarbeit innerhalb eines Projekts über eine bestimmte Dauer erkennbar und geregelt ist. Diese wird in der Vereinbarung festgelegt. Fällt diese Zusammenarbeit weg, fehlt eine wichtige Voraussetzung für die gewährte Unterstützung. Aus diesem Grund erweist sich eine allfällige Rückerstattung als angebracht. Bereits in der Vereinbarung soll deren Höhe gere- gelt werden.
Art. 44 Bauliche Massnahmen Abs. 1 Bst. e Die Erneuerung von Dauerkulturen zur Verbesserung der Produktion und Marktanpassung soll neu mit Investitionskrediten unterstützt werden. Die Unterstützung beträgt maximal 50 Prozent der anre- chenbaren Fremdkosten für eine Neuanlage, inklusive Pflanzgut. Der Investitionskredit ist innerhalb maximal 8 bis 15 Jahren zurückzuzahlen, mindestens jedoch 4 000 Franken pro Jahr. Mit dieser Massnahme soll die Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben mit Dauerkulturen im internationalen Kontext verbessert werden.
Art. 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen Abs. 4 Die Änderung betrifft den Verweis auf die revidierte Direktzahlungsverordnung.
Abs. 8 Bei Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse ist die Begrenzung von 200 000 Franken nicht gerechtfertigt, weil sie ungleich lange Spiesse zu den gemeinschaftlich erstellten Anla- gen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d schafft. Der maximale Investitionskredit je Betrieb nach Artikel 47 Absatz 1 genügt als Obergrenze. Die Erhöhung des Anreizes zum Bau solcher Anlagen entspricht auch der Energiestrategie 2050.
Art. 49 Unterstützte Massnahmen Abs. 1 Bst. c Der heute gültige Wortlaut beschränkt die Unterstützung auf den erstmaligen Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen. Häufig ist es jedoch zielführender, effizienter und mit weniger Risiken be-
231
Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Anhörung
haftet, wenn bereits bestehende Organisationen ihre Geschäftstätigkeit erweitern und zusätzliche Aufgaben übernehmen, anstatt neue Organisationen zu gründen. Die Bündelung der Kräfte und die Kosteneinsparung soll optimal ausgenützt und nicht mit falschen Anreizen verhindert werden. Unter- stützt sollen deshalb auch Erweiterungen der Geschäftstätigkeit werden, die eine vergleichbare Wir- kung wie eine Neugründung einer Organisation zur Folge haben. Nicht in den Geltungsbereich dieses Artikels fallen Erweiterungen, welche nur eine Vergrösserung der angestammten Geschäftstätigkeit umfassen.
Art. 49a Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Die unterstützten Massnahmen sowie die Berechnung des Investitionskredites entsprechen dem bis- herigen Artikel. Einzig die Beschränkung auf neue Selbsthilfeorganisationen (Starthilfe), entsprechend dem geänderten Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c wurde aufgehoben um einen effizienten Mitteleinsatz zu fördern. Bei der Unterstützung bestehender Organisationen sind nur die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder diejenigen einer Erweiterung der Tätigkeit für die Massnahmen nach den Buchstaben b anrechenbar. Darin können anteilsmässig auch Anschaffungen (Bst. c) und Lohnkosten (Bst. d) anrechenbar sein. Nicht in den Unterstützungsbereich dieses Artikels fallen Bau- ten oder der Kauf von Maschinen oder Fahrzeugen.
Art. 51 Höhe der Investitionskredite Abs. 4 Mit der Anpassung von Artikel 107 Absatz 2 LwG wird es neu möglich, Baukredite auch im Talgebiet an grössere Projekte gewähren zu können. Baukredite sind eine spezielle Form von Investitionskredi- ten. Mit einem Baukredit soll verhindert werden, dass die Bauherrschaft zur Aufnahme eines Bankkre- dits gezwungen wird um die laufenden Rechnungen der Projektierungs- und Baukosten zu beglei- chen, bis die an das Projekt zugesicherten Bundes-, Kantons und Gemeindebeiträge ausbezahlt wer- den. Die maximale Laufzeit eines Baukredits beträgt drei Jahre. Als grössere Projekte gelten Bauvor- haben, für die ein Bundesbeitrag von mehr als 100 000 Franken gewährt wird.
In Anbetracht des Umstands, dass die finanziellen Mittel bei den Investitionskrediten (Neueinlagen in den Fonds de roulement) knapp und beschränkt sind, und angesichts der Erfahrungen, wonach die heute gültige Obergrenze aus Sicht der Überbrückung der Liquiditätsengpässe praktisch nie ausge- schöpft werden muss, soll die maximale Höhe auf die Hälfte der Summe der öffentlichen Beiträge beschränkt werden.
Art. 55 Genehmigungsverfahren Abs. 4 Die Streichung von Absatz 4 ergibt sich aus der Änderung von Artikel 108 Absatz 1bis LwG.
Art. 61 Verwaltung der Bundesmittel Abs. 2bis und 4 Die knappen Mittel erfordern eine noch aktivere Bewirtschaftung der Bundesmittel. Deshalb sind Er- gänzungen bei der Meldepflicht der Kantone notwendig. Sofern ein Kanton vorübergehend über eine hohe Liquidität verfügt, werden die Mittel nach Artikel 62 Absatz 1 zurückgefordert und Kantonen mit einem ausgewiesenen Mittelbedarf zugeteilt. Die Regelung entspricht weitgehend der bisherigen Pra- xis, welche jedoch nur mittels Kreisschreiben den Kantonen mitgeteilt wurde.
232
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung (SVV)
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Neben administrativen Anpassungen, die keine finanziellen und personellen Konsequenzen auslösen, verursachen die vom Parlament beschlossenen Erweiterungen der Unterstützungstatbestände (Bei- träge an gemeinschaftliche Initiativen der Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produk- tionskosten, Investitionskredite an die Erneuerung von Dauerkulturen und an gewerbliche Kleinbetrie- be im Talgebiet sowie Baukredite für grössere gemeinschaftliche Projekte im Talgebiet) zusätzlichen Mittelbedarf für Beiträge und Investitionskredite. Angesichts des von den Kantonen angemeldeten hohen Finanzbedarfs werden für die Grundlagenverbesserungen weiterhin eine Prioritätensetzung durch die Kantone bei der Bearbeitung der Gesuche und gegebenenfalls Wartelisten unumgänglich sein.
6.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind analog zu denjenigen des Bundes.
6.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen wirken positiv auf die Volkswirtschaft, indem sie die Wirtschaftlichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche verbessern. Fehlinvestitionen sollen durch eine langfristige Beurteilung der Tragbarkeit sowie eine umfangreichere Risikobeurteilung verhindert werden. Im Wei- teren sollen die neuen Massnahmen zur Förderung gemeinschaftlicher Initiativen von Produzentinnen und Produzenten zur Senkung der Produktionskosten beitragen und die vermehrte Realisierung von „Leuchtturmprojekten“ ermöglichen.
Eine wesentliche Auswirkung hat die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt nach Artikel 3 Absatz 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV), welche auch für die Struktur- verbesserungen gelten. Diese Aktualisierung der SAK-Faktoren bewirkt, dass ab Inkrafttreten der LBV bei der Unterstützung von Ökonomiegebäuden zirka 5 000 Betriebe die minimale SAK-Grenze nach Artikel 3 SVV nicht mehr erreichen werden. Kleinere und mittlere Betriebe können trotz dieser Anpas- sung unterstützt werden, wenn sie gemeinschaftliche Ökonomiegebäude erstellen. Dadurch wird ein zusätzlicher Anreiz zur Schaffung rationeller Strukturen und zur Kooperation der Betriebe geschaffen. Bei den übrigen einzelbetrieblichen Massnahmen hat die Anpassung der SAK-Faktoren einen kleinen Einfluss auf die Anzahl unterstützungsberechtigter Betriebe, weil anstatt bisher 1,25 SAK neu die Un- tergrenze nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG (1,00 SAK) gilt und damit eine Harmonisierung mit der Gewerbegrenze nach Artikel 7 BGBB erreicht wird. Mit dieser Harmonisierung werden der Vollzug vereinfacht und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a LwG verbessert.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht. Die Europäische Union för- dert die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft mit ähnlichen Investitionshilfen.
6.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.
6.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 87–112 LwG.
233
Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Anhörung
234
Entwurf vom 8. April 2013 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.
Art. 3 Abs. 1, 1quater, 2 und 3 Bst. a
1 Investitionshilfen für Ökonomiegebäude werden nur ausgerichtet, wenn auf dem
Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. 1quater Für alle übrigen einzelbetrieblichen Investitionshilfen ist auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 1,00 SAK erforderlich.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der
landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 (LBV) für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:
a. landwirtschaftliche Nutzflächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 10 km vom Betriebszentrum entfernt liegen;
Art. 5 Einleitungssatz Innerhalb von drei Jahren vor der Gewährung von Investitionshilfen muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Betrieb oder Teile davon unter folgenden Voraussetzungen übernommen haben oder übernehmen:
1 SR 913.1 2 SR 910.91
2013–...... 235
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 6 Abs. 3
3 Aufgehoben
Art. 7 Vermögen
1 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Fran- ken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.
2 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere
betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögens- limite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Inves- tition, jedoch um maximal 300 000 Franken.
3 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich
Fremdkapital, Dauerkulturen und Betriebsinventar ohne Finanzvermögen. Bei verheirateten Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen werden davon 200 000 Franken in Abzug gebracht.
4 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirt-
schaftlich genutzte Hofparzellen. 5 Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend. 6 Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.
Art. 8 Abs. 3
3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten
Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.
Art. 10 Abs. 1
1 Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren
Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen einbezogen, die nicht in einer Fahrdistanz von mehr als 10 km vom Betriebszentrum entfernt liegen. Flächen nach Artikel 13 Buchstaben b und c LBV3 und Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebs werden angerechnet.
Art. 10a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Gewerbliche Kleinbetriebe können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3 SR 910.91
236
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung
c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a
1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
d. Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2, 19e und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe betreffen;
2 Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG
gelten folgende Bodenverbesserungen: a. Landumlegungen mit Arrondierung des Grundeigentums und des Pachtlandes sowie mit Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen);
Art. 11a Abs. 1
1 Projekte zur regionalen Entwicklung umfassen Massnahmen zur Schaffung von
Wertschöpfung in der Landwirtschaft und zur Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich Gewerbe, Tourismus, Holz- und Forstwirtschaft.
Art. 11b Bst. a, c und e Voraussetzungen für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e sind: a. Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, müssen den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 9 der Verordnung vom … Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft4 (DZV) erfüllen. c. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft. e. Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist im Rahmen eines Businessplans belegt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und c
1 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:
b. landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Anstalt; ausgenommen sind Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a und Alpgebäude. 2 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:
4 SR 910.13
237
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
a. im Eigentum von juristischen Personen; ausgenommen sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 3 Absatz 2 DZV5; c. wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nach der Investition die Voraussetzungen nach dem 1. Titel 2. Kapitel der DZV nicht erfüllt.
Art. 13 Keine Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben
1 An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2
Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 107 Absatz 1 Buchstaben b–d und 107a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen.
2 Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der
Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet anhören.
3 Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für
Massnahmen nach Absatz 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel.
4 Direktbetroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet
können während der Publikationsfrist bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.
5 Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen
betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 Bst. d
1 Beiträge werden gewährt für:
f. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Bau oder Ersatz von Trockenmauern und die Vernetzung von Biotopen;
3 Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von:
d. Trockenmauern nach Absatz 1 Buchstabe f, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Art. 15 Abs. 1 Bst. g
1 Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden
Kosten beitragsberechtigt:
5 SR 910.13
238
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung
g. eine einmalige Entschädigung bis maximal 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.
Art. 15a Abs. 1 Bst. f 1 Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt: f. Trockenmauern: die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.
Art. 16 Abs. 4
4 In Abweichung von Absatz 3 kann in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass
einzelne Massnahmen nach Aufwand abgerechnet werden können.
Art. 19 Abs. 3
3 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für
besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 69 der DZV6 erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent der Pauschale je GVE gewährt.
Art. 19e Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen
1 Produzenten und Produzentinnen werden Beiträge gewährt für die Vorabklärung,
die Gründung, die fachliche Begleitung während der Startphase oder die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen zur Senkung der Produktionskosten. 2 Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens 20 000 Franken je Initiative.
3 Die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die
Berechnung der beitragsberechtigten Kosten werden vom BLW in einer Verordnung festgesetzt.
4 Die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, 35–38 und 42 finden auf gemeinschaftliche
Initiativen keine Anwendung.
Art. 20 Abs. 1 Bst. b
1 Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer
nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt: b. 90 Prozent des Beitrags bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, 18 Absatz 2 sowie 19e.
6 SR 910.13
239
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 38 Abs. 1 1 Biodiversitätsförderflächen, die im Rahmen einer umfassenden gemeinschaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach dem 2. Titel 3. Kapitel Abschnitte 1-3 DZV7 zu bewirtschaften.
Art. 39 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. c
1 Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten:
f. wenn bei Projekten zur regionalen Entwicklung die in der Vereinbarung festgelegte Zusammenarbeit vorzeitig beendet wird.
2 Der zurückzuerstattende Betrag wird bemessen:
c. im Fall von Absatz 1 Buchstabe f nach den in der Vereinbarung festgehaltenen Kriterien.
Art. 44 Abs. 1 Bst. e
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Betrieb selber bewirtschaften, können
Investitionskredite erhalten für: e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, ausgenommen Maschinen und mobile Einrichtungen.
Art. 46 Abs. 4 und 8
4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die Anforderun-
gen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 69 der DZV8 erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.
8 Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens 200 000 Franken. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen zur Produk- tion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.
Art. 49 Abs. 1 Bst. c
1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:
c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung von deren Geschäftstätigkeit;
7 SR 910.13 8 SR 910.13
240
Anhörung Strukturverbesserungsverordnung
Art. 49a Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Organisationen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c können Investitionskredite erhalten für: a. die Gründungskosten; b. die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder einer Erweiterung der bestehenden Tätigkeit; c. die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Hilfsmitteln; d. die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit im neuen Bereich.
Art. 51 Abs. 4
4 Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können gewährt werden bis zur Höhe
der Hälfte der Summe der öffentlichen Beiträge.
Art. 55 Abs. 4
4 Aufgehoben
Art. 61 Abs. 2bis und 4 2bis DerKanton meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember: a. den Gesamtbestand der Bundesmittel; b. die aufgelaufenen Zinsen; c. die liquiden Mittel; d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitions- kredite.
4 Der Kanton meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
a. die liquiden Mittel; b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitions- kredite.
241
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
242
Entwurf vom 8. April 2013
7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
(SBMV)
7.1 Ausgangslage
Die Ausrichtung von Umschulungshilfen wird auf Gesetzesstufe (Art. 86a Abs. 3 LwG) bis 2019 ver- längert. Zudem müssen einzelne Regelungen an die Strukturverbesserungsverordnung angepasst werden.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Bestimmungen berücksichtigen die geänderten Artikel im LwG und stellen eine Harmonisierung mit der Strukturverbesserungsverordnung sicher.
Die Bundesmittel im Fonds de roulement können kurzfristiger umverteilt werden, damit bei knappen finanziellen Ressourcen die Schwankungen beim Gesuchseingang bei den Kantonen besser aufge- fangen werden können.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf Abs. 2 Der Begriff „Bundesamt“ wird in der ganzen Verordnung durch „BLW“ ersetzt. Bei der erstmaligen Erwähnung ist die Amtsbezeichnung einzuführen: „Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)“. Abs. 3 Buchstabe a Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich führte im Vollzug immer wieder zu Fragen und Unklarheiten. Analog den Strukturverbesserungen sind Flächen weitab vom Betriebszentrum nicht beizuziehen. Die maximale Fahrdistanz berechnet sich vom Betriebszentrum aus bis an den Parzellenrand (Beginn der Bewirtschaftung). Eine einheitliche Regelung in Kilometern Fahrdistanz vereinfacht den Vollzug und sichert die Gleichbehandlung bei der Gesuchsbeurteilung, insbesondere im Grenzgebiet zweier Kan- tone. Art. 4 Persönliche Voraussetzungen Abs. 1 Eine Voraussetzung für die Gewährung von Betriebshilfedarlehen ist, dass die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Voraussetzungen zum Erhalt der Direktzahlungen erfüllen. Damit wird weiter- hin eine Harmonisierung mit der Ausrichtung von Direktzahlungen sichergestellt. Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung Abs. 2 Die in Absatz 1 vorgesehene einheitliche Wartefrist erweist sich in der Praxis als genügend. Nach Vorliegen von drei Buchhaltungsabschlüssen reichen die Grundlagen aus für die Beurteilung der er- folgreichen Betriebsführung und für den Nachweis der Tragbarkeit früherer Investition. Leistungsfähi- ge Betriebe werden damit nicht unnötig eingeschränkt. Die bisherige Sonderregelung von 5 Jahren in bestimmten Fällen, kann somit ersatzlos gestrichen werden. Art. 14 Rückzahlung Abs. 1 Die maximale Frist für die Rückzahlung der Betriebshilfedarlehen wird von 20 auf 15 Jahre gesenkt. Mit dieser Massnahme kann die Entschuldung der Betriebe zusätzlich verstärkt werden und die Mittel im Fonds de roulement stehen schneller wieder für die Gewährung neuer Darlehen zur Verfügung.
243
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) Anhörung
Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel Abs. 2 und 3 Die knappen Finanzmittel erfordern eine noch aktivere Bewirtschaftung der Bundesmittel. Deshalb sind Ergänzungen bei der Meldepflicht der Kantone notwendig. Sofern ein Kanton vorübergehend über eine hohe Liquidität verfügt, werden die Mittel nach Artikel 18 zurückgefordert und Kantonen mit zu knappen Mitteln zugeteilt. Die Regelung entspricht weitgehend der bisherigen Praxis, welche je- doch nur mittels Kreisschreiben den Kantonen mitgeteilt wurde.
Art. 18 Rückforderung der Bundesmittel Damit die Mittel im Fonds de roulement effizient bewirtschaftet werden können, wird die Kündigungs- frist von sechs auf drei Monate verkürzt. Nach Artikel 85 Absatz 3 LwG können die nicht benötigten Bundesmittel einem anderen Kanton gewährt oder für Investitionskredite zur Verfügung gestellt wer- den.
2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004-2019
Die Ausrichtung von Umschulungshilfen wird auf Gesetzesstufe (Art. 86a Abs. 3 LwG) bis 2019 ver- längert. Folgerichtig wird der Titel des 2. Abschnitts entsprechend festgelegt.
Der Bundesrat schlägt jedoch in der Botschaft zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) vor, die Verlängerung nur bis Ende 2016 zu gewähren. Je nach Ergebnis der Bera- tungen zum KAP 2014 muss die Frist angepasst werden.
Art. 33 Inkrafttreten Abs. 2
Die im LwG festgesetzte Verlängerung für Umschulungshilfen wird in der Verordnung entsprechend umgesetzt.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen.
7.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind analog zu denjenigen des Bundes.
7.4.3 Volkswirtschaft
Die zur Verfügung gestellten Mittel können noch wirksamer eingesetzt und bewirtschaftet werden.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
7.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 78 – 86a LwG.
244
Entwurf vom 8. April 2013 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 und 3 Bst. a
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der
landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:
a. landwirtschaftliche Nutzflächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 10 km vom Betriebszentrum entfernt liegen;
Art. 4 Abs. 1 1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Voraussetzungen nach dem 1. Titel 2. Kapitel der Verordnung vom …Oktober 20133 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) erfüllt.
Art. 6 Abs. 2
2 Aufgehoben
1 SR 914.11 2 SR 910.91 3 SR 910.13
2013 245
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Anhörung
Art. 14 Abs. 1
1 Die Betriebshilfedarlehen sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:
a. 15 Jahre bei unverschuldeter finanzieller Bedrängnis und Umschuldung; b. 10 Jahre bei Betriebsaufgabe.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2 Er meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände per 31. Dezember des
vorangehenden Rechnungsjahres: a. den Gesamtbestand der Bundesmittel; b. den Gesamtbestand der Kantonsmittel; c. die aufgelaufenen Zinsen der Bundes- und Kantonsmittel; d. die Verwendung der Zinsen nach Artikel 85 Absatz 2 LwG; e. die liquiden Mittel; f. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfedarlehen.
3 Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
a. die liquiden Mittel; b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebhilfedarlehen.
Art. 18 Rückforderung der Bundesmittel Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.
Gliederungstitel vor Art. 19
2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004-2019
Art. 33 Abs. 2 2 Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
246
Entwurf vom 8. April 2013
8 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)
8.1 Ausgangslage
Nach Artikel 10 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes1 (ZTG) kann der Bundesrat die Kompetenz zur Fest- setzung der Zollansätze dem WBF übertragen, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern. Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes änderte der Gesetzgeber Artikel 10 Absatz 3 ZTG dahingehend, dass der Bundesrat die Kompetenz für die Festsetzung der Zollansätze auch dem BLW erteilen kann, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern und er dem Bundesamt für die Festlegung nur geringen Handlungsspielraum gewährt.
Nach Vereinbarung des Verzichts auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker im Deckungsbereich des Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens mit der EU (Doppel-Null-Lösung) werden die Grenz- abgaben für Zucker seit Herbst 2006 vom BLW monatlich überprüft und, sofern die Bedingungen nach Artikel 5 AEV erfüllt sind, vom WBF angepasst. Der Kontingentszollansatz für Brotgetreide wurde 2008 flexibilisiert und wird seither nach Artikel 6 AEV quartalsweise vom BLW überprüft und vom WBF festgesetzt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems beschloss der Gesetzgeber unter anderem die Einführung von Versorgungssicherheitsbeiträgen und vom Beitrag für offene Ackerflächen und Dauer- kulturen (vgl. Kapitel DZV). In der Botschaft zur AP 2014-2017 erläuterte der Bundesrat, dass der Ackerbau gegenüber dem Grünland und innerhalb der Ackerkulturen der Futtergetreidebau wirtschaft- lich gestärkt werden soll. Diese Besserstellung des Futtergetreidebaus, welcher die niedrigste Renta- bilität der stützungswürdigen Kulturen ausweist, soll mit der Bemessung des Versorgungssicherheits- Basisbeitrags und insbesondere des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen erreicht wer- den.
Das auf den Futtergetreidebau ausgerichtete allgemeine Stützungsniveau erfordert eine Nivellierung der Einzelkulturbeiträge (vgl. Kapitel EKBV). Im Bereich Brotgetreide wird eine angemessene inländi- sche Produktion mittels Grenzschutz sichergestellt. Da auch Brotgetreide vom auf Futtergetreide aus- gerichteten Beitragsniveau profitiert, rechtfertigt sich eine Reduktion des Referenzpreises und der maximalen Grenzabgaben. In der vergangenen Dekade führte der Schweizerische Getreideproduzen- tenverband in zwei von drei Jahren mit der Deklassierung von Brot- zu Futtergetreide auf eigene Rechnung Marktentlastungsmassnahmen durch. Daraus lässt sich ableiten, dass das Angebot teilwei- se über dem Bedarf liegt und den Getreideproduzentinnen und Getreideproduzenten durch die De- klassierung eine Wertschöpfungsverminderung entsteht.
Gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 LwG legt das Bundesamt für Landwirtschaft innerhalb des für Futter- mittel angewendeten Schwellenpreissystems die Zollansätze fest. Weil die Preisfluktuation in den letzten Jahren tendenziell zugenommen hat, erfolgen die Überprüfung und gegebenenfalls die Ände- rung der Grenzabgaben in der Praxis monatlich. Die Rechtsgrundlage soll daher angepasst werden.
Mit der Aufhebung von Artikel 145 LwG im Rahmen der AP 2014-2017 wird die Importregelung für Samen von Stieren liberalisiert. Auf eine Regelung für die Verteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren soll deshalb verzichtet werden (vgl. Kapitel TZV). Folglich ist Anhang 3 der AEV anzu- passen.
1 SR 632.10
247
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Kompetenz zur Festsetzung der Zollansätze für Zucker und Brotgetreide soll dem BLW erteilt werden.
Mit der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems wird der Ackerbau gegenüber dem Grünland gestärkt. Die Besserstellung des Futtergetreidebaus mit dem Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen wirkt auf alle Ackerkulturen. Zur Verbesserung der komparativen Attraktivität des Fut- tergetreidebaus gegenüber dem Brotgetreide soll der Grenzschutz für Brotgetreide um 3 Franken je
100 kg reduziert werden.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 5 (Abs. 1) Die Preisvolatilität hat in den letzten Jahren tendenziell zugenommen, wodurch Änderungen häufiger vorzunehmen sind. Für die Festlegung der Zollansätze besteht durch die Bestimmungen in Artikel 5 nur geringer Handlungsspielraum. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll der Bundes- rat daher das BLW zur Festsetzung der Zollansätze ermächtigen. Änderungen der Zollansätze sollen weiterhin nach vorgängiger Ämterkonsultation und jeweils auf den 1. Tag des Monats vorgenommen werden. (Abs. 2) Betreffend Änderungsintervall wurde für Zucker eine zu den Futtermittelzöllen im Rahmen des Schwellenpreissystems analoge Formulierung gewählt. Indes werden die Zollansätze seit der Inkraft- setzung per 1. Oktober 2006 monatlich überprüft und angepasst, sofern der ermittelte Wert ausser- halb der Bandbreite liegt. Mit der vorgeschlagenen Neuformulierung wird der langjährigen Praxis zur Erreichung annähernder Parität der Zuckerpreise in der EU und der Schweiz Rechnung getragen. Die Preisvolatilität wird dadurch bestmöglich berücksichtigt und so kann auch die Einhaltung der Preispari- tät in geeigneter Weise bewirkt werden, die sich aus dem im Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkom- mens mit der EU vereinbarten Verzicht auf Preisausgleichsmassnahmen für in Verarbeitungsproduk- ten enthaltenen Zucker ableiten lässt. Art. 6 (Abs. 1 und 5) Die Preisvolatilität hat in den letzten Jahren tendenziell zugenommen, wodurch Ände- rungen häufiger vorzunehmen sind. Für die Festlegung der Zollansätze besteht durch die Bestimmun- gen in Artikel 6 nur geringer Handlungsspielraum. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll der Bundesrat daher das BLW zur Festsetzung der Zollansätze ermächtigen. Änderungen der Zollansätze sollen weiterhin nach vorgängiger Ämterkonsultation und jeweils auf den 1. Tag des Monats vorge- nommen werden. (Abs. 2) Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 2014- 2017 wurde der Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen um 100 auf 300 Franken je Hekta- re erhöht. Dennoch soll der Referenzpreis wie im Vernehmlassungsbericht dargelegt um 3 Franken auf 53 Franken je 100 kg gesenkt werden. Obschon Artikel 6 Absatz 2 erst per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden soll, kann das BLW gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 die Zollansätze ab geplanter Inkraftsetzung per 1. Januar 2014 festlegen.
(Abs. 3) Die maximale Grenzbelastung soll im Ausmass der Reduktion des Referenzpreises von
23 Franken auf 20 Franken je 100 kg gesenkt werden.
Art. 9 Um der Preisvolatilität und der Vollzugspraxis Rechnung zu tragen, soll die monatliche Überprüfung verankert werden.
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Anhörung Agrareinfuhrverordnung
Anhang Auf eine Regelung für die Verteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren soll verzichtet wer- den (vgl. Kapitel TZV). Der Umfang des Zollkontingents für Samen von Stieren braucht deshalb in Anhang 3 Ziffer 2 AEV nicht mehr auf die fixe Grösse von 800‘000 Dosen erhöht zu werden Stattdes- sen wird die im Generaltarif (Anhang 2 ZTG) festgelegte Grösse von 20‘000 Dosen aufgeführt, zu- sammen mit der Bemerkung „die Überschreitung der Zollkontingentsmenge ist möglich“.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Die Reduktion des Referenzpreises und der maximalen Grenzbelastung für Brotgetreide haben Min- dereinnahmen von jährlich rund 2.1 Millionen Franken zur Folge.
8.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
8.4.3 Volkswirtschaft
Bezogen auf eine inländische Brotgetreideproduktion von rund 400‘000 Tonnen ergeben sich für die Produzenten aus der vorgeschlagenen Reduktion des Referenzpreises und der maximalen Grenzbe- lastung Mindererlöse von 12 Millionen Franken. Allerdings entfallen mit einer noch gezielteren Aus- richtung der Produktion auf den Bedarf Kosten für die Deklassierung, die in Abhängigkeit der Deklas- sierungsmenge rund 1 Mio. Franken betragen können. Für die nachgelagerten Stufen und, sofern die tieferen Preise bis zum Verkaufspunkt weitergegeben werden, die Konsumenten resultieren Preiser- mässigungen im selben Ausmass. In Abhängigkeit der breit gefächerten Brotpreise erreicht das Ge- treide allerdings lediglich einen Kostenanteil bis etwa 20 Prozent an einem Brot.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und tangieren das internationale Recht nicht.
8.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnungsänderung gestaffelt am 1. Januar und 1. Juli 2014 in Kraft tritt.
8.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) und Artikel 10 Absatz 3 und Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
249
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
250
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs.1 und 2
1 Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 (Anhang 1 Ziff. 18) werden
vom BLW festgelegt. 2 Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass die Preise für importierten Zucker, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag (Art. 10 Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19822, den Marktpreisen in der Europäi- schen Union entsprechen.
Art. 6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung
1 Der Zollansatz für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern
1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021,
1008.6031 und 1008.9023 wird vom BLW festgelegt.
2 Das BLW setzt den Zollansatz auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober so fest, dass der Preis für importiertes Getreide zur menschlichen Ernährung, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Art. 10 LVG3, dem Referenzpreis von
53 Franken je 100 Kilogramm entspricht.
3 Der Zollansatz wird nur angepasst, wenn die Preise für importierten Weizen,
zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, eine bestimmte Bandbreite über- schreiten. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je
100 Kilogramm nach oben oder unten vom Referenzpreis abweichen. Die Belastung
durch Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) darf 20 Franken je
100 Kilogramm jedoch nicht überschreiten.
1 SR 916.01 2 SR 531 3 SR 531
2013- 251
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Welt-
marktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börsen- informationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt. 5 Das BLW kann die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernäh- rung der Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 aufgrund der Grenzbela- stung auf den entsprechenden Rohstoffen bestimmen. Es kann die anhand der Aus- beuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je
100 Kilogramm erhöhen.
Art. 9 Anpassung der Zollansätze Das BLW überprüft die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwel- lenpreis oder Importrichtwert monatlich und passt sie an die Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an.
II Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 6 Absätze 2 und 3 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:
252
Anhörung Agrareinfuhrverordnung
Anhang 3 (Art. 10)
Zoll- und Teilzollkontingente
Ziff. 2
2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma
Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Stück) [1] [1] [1]
02 Tiere der Rindviehgattung 1200
03 Tiere der Schweinegattung 100
04 Das Zollkontingent Nr. 04 wird wie folgt unterteilt:
04.1 Tiere der Schafgattung 500
04.2 Tiere der Ziegengattung 100
12 Samen von Stieren (Dosen/Anwendungseinheiten) 20 000
[2]
[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind fett gedruckt. [2] Die Überschreitung der Zollkontingentsmenge ist möglich
253
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
254
Entwurf vom 8. April 2013
9 Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (LAfV)
9.1 Ausgangslage
Mit der Botschaft zur AP 14 – 17 schlägt der Bundesrat vor, die Ausrichtung der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft auf die Qualitätsstrategie noch konsequenter zu unterstützen. Übergeordnetes Ziel der Qualitätsstrategie ist es, die Qualitätsführerschaft im internationalen Wettbewerb zu verteidi- gen und die Erzeugnisse der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft auf den Märkten entspre- chend zu positionieren. Die Verordnung über Landwirtschaftliche Absatzförderung soll besser auf die Ziele der Qualitätsstrategie, insbesondere im Bereich der Marktoffensive ausgerichtet werden. Die unterstützten Vorhaben sollen sich an Werten und Leitbild der Charta der Land- und Ernährungswirt- schaft orientieren.
Ergänzend zu den Instrumenten im Bereich der Direktzahlungen sind die Massnahmen im Bereich der Absatzförderung ein wichtiger Bestandteil zur Umsetzung des Konzepts der Ernährungssouveränität. Neben der Sicherstellung einer ausreichenden und nachhaltigen Produktion ist die die Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, welche die vielfältigen Bedürfnisse der Konsumierenden ab- decken, ein zentraler Bestandteil der Ernährungssouveränität. Entscheidend ist dabei, dass alle Glie- der der ernährungswirtschaftlichen Wertschöpfung bis hin zu den Konsumentinnen und Konsumenten ihre Verantwortung (unter anderem bezüglich Qualität und effizientem sowie nachhaltigen Umgang mit Rohstoffen und Ressourcen) gemeinsam wahrnehmen. Die Absatzförderung unterstützt die Landwirt- schaft und ihre Partner in der Wertschöpfungskette dabei, diese Leistungen zu kommunizieren, und so sichtbar zu machen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat in den Jahren 2009 bis 2012 Pilotprojekte im Bereich der Markterschliessung unterstützt. In der Botschaft zur AP 14-17 wurde erläuternd zu Artikel 12 LwG dargelegt, dass die Förderung von Markterschliessungsprojekten inskünftig formalisiert, d.h. auf Ver- ordnungsstufe geregelt werden soll. Im Verordnungspaket VP 14-17 ist deshalb vorgesehen, die För- derung der von Exportinitiativen im Bereich der Marktabklärung und Marktbearbeitung auf Verord- nungsstufe zu konkretisieren.
9.2 Wichtigste Elemente im Überblick
Als wichtigstes Element der Verordnungsrevision soll die Förderung von Exportinitiativen in der Ver- ordnung formalisiert und geregelt werden. Unter Ziffer 1.3 dieser Erläuterungen wird das Instrumenta- rium vertieft dargestellt.
Regionale Absatzförderungsprojekte als eigenständige Projektarten sollen nicht mehr unterstützt wer- den. Deren Evaluation zeigte Ineffizienzen auf, und regionale Projekte wurden deshalb seit einigen Jahren nicht mehr unterstützt. Ausreichende Fördermöglichkeiten bestehen zudem bereits im Rahmen der Neuen Regionalpolitik sowie im Rahmen der Projekte zur Regionalen Entwicklung (PRE). Teilpro- jekte von nationalen oder überregionalen Projekten können jedoch nach wie vor unterstützt werden.
Neu werden Massnahmen im Bereich der Verpackungsgestaltung (Layout/Design) unterstützt, da diese zur Kommunikation zu rechnen sind und die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft auch am Verkaufspunkt (Point of Sale, POS) sicherstellen. Zielsetzung dieser Massnahme ist die Erhöhung der Kaufakte.
Die Anforderungen an das gemeinsame Erscheinungsbild (Schweiz.Natürlich) werden neu auch an Überregionale Projekte und an nicht produktgebundene Vorhaben (Kommunikation für gemeinwirt- schaftliche Leistungen, namentlich Projekt Schweizerischer Bauernverband SBV) geknüpft. Damit resultiert mehr Kohärenz in der Kommunikation und eine Vereinfachung der Verordnung. Die gemein- samen Anforderungen für alle Projektarten werden neu im 1. Abschnitt, allgemeine Bestimmungen zusammengefasst.
255 1
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV) Anhörung
9.3 Künftige Unterstützung von Exportinitiativen
Jede Exportinitiative im Bereich der Marktabklärung und Marktbearbeitung wird individuell konzipiert und muss vom BLW auf Erfolgschancen, Machbarkeit und vor allem auch strategischen Ansatz über- prüft werden. Die strategischen Zielsetzungen von Exportbemühungen sind markt- und branchenspe- zifisch.
Voraussetzung, für die Prüfung der Projektanträge ist das Vorliegen von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Es müssen Businesspläne vorliegen, und auch eine break-even Berechnung ist beizule- gen. Nur wenn ein Projekt tatsächlich nach 3-5 Jahren break-even erreichen kann, macht es für Un- ternehmungen (und den Bund) auch Sinn, in einen Markt zu investieren.
256
Anhörung Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV)
Konzeptionell lassen sich bei den Exportinitiativen aufgrund Ihrer Zielsetzungen zwei Typen unter- scheiden, welche nachfolgend anhand von Schlüsselkriterien umschrieben werden, nämlich solche zur Markterschliessung (Markteintritt) und solche zur Marktbearbeitung
Initiativen für die Markterschliessung
Zielsetzung Marktabklärungen in Bezug auf strategische Erfolgsaussichten: Know-How-Aufbau, Schlüsselzahlen, Consumer Needs & Insights - Marktrahmenbedingungen - Marktgrössen - Vertriebsstrukturen - Mitbewerber-Analysen Mittelempfänger Branchen, Organisationen Top-Down Prinzip Voraussetzungen Markterschliessungsstrategie bzw. strategische Länder-Portfolio-Analyse1 , bzw, Potenzialanalyse in Bezug auf Wichtigkeit, Prioritätenplanung der zu be- arbeitenden Märkte existierend. Schwerpunkt un- Unterstützt werden sämtliche Massnahmen, die dazu dienen, Schlüsselzahlen terstützter über den zu entwickelnden Markt zu erhalten, damit nachfolgend eine Markt- Massnahmen bearbeitungsstrategie formuliert werden kann. - Marktabklärungsprojekte - Marktforschungsprojekte - Testmärkte - Massnahmen, die der Geschäftsanbahnung dienen (Kontakterstellung, Aufbau Network, Pressereisen, etc.) Mögliche Partner: OSEC, Marktforschungsinstitute, PR-Agenturen Zeitdauer Kurzfristig/Einmalig Beispiele aus Pilot Proviande: Marktabklärungen in Frankreich
1 Mögliche Kriterien für Länderportfolio (nicht abschliessende Aufzählung): - Ökonomische Rahmenbedingungen positiv (BIP, Kaufkraft) - Wachsendes, dynamisches Marktsegment - Konsumgewohnheiten sprechen für Marktbearbeitung - Marktstrukturen erlauben gezielte Markterschliessung bzw. Distributionsaufbau - Wettbewerbssituation nicht hemmend - Markterreichbarkeit gegeben - Positives Image der Schweiz in entsprechendem Land - Weitere branchenspezifische Kriterien
257 3
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV) Anhörung
Initiativen für die Marktbearbeitung
Hierunter fallen die folgenden Strategien: Marktentwicklung; Produktentwicklung oder Diversifikation.
Bestehende Produkte Neue Produkte
Bestehende Märkte Marktdurchdringung Produktentwicklung (Neue Konsumenten, neue (Innovationen, Use Extensions) Verwendungszwecke, Fre- quenzerhöhung)
Neue Märkte Marktentwicklung Diversifikation (Erschliessung neuer Markt- segmente oder neuer geografi- scher Regionen)
Zielsetzung Marktbearbeitung von Einzelfirmen oder Branchen/Organisationen in neuen Märkten Mittelempfänger Branchen, Organisationen und/oder Firmen; aber Mittelverteilung bzw. Verein- barungen über Branchen/Organisationen Bottom-up Prinzip Voraussetzungen Markterschliessungsstrategie bzw. strategische Länder-Portfolio-Analyse , bzw, Potenzialanalyse in Bezug auf Wichtigkeit, Prioritätenplanung der zu be- arbeitenden Märkte existierend. Projektbeschrieb, insbesondere Angabe stra- tegische Stossrichtung: a) Produktentwicklung: Eintritt mit neuen Produkten in bereits bearbeitete Märkte b) Marktentwicklung: Eintritt mit bestehenden Produkten in neue geographi- sche Märkte oder Segmente c) Diversifikation: kapitalintensive und risikoreichste strategische Ausrichtung. Eintritt mit neuen Produkten in neue Märkte. Zusätzlich zum Projektbeschrieb (wie unter Markteintritt formuliert): Business- Plan - Umsatz-/Absatzerwartungen - Budgetierter Mitteleinsatz - Break-even Rechnung (3-5 Jahre) Schwerpunkt un- - Distributions- und Marketingkommunikationsmassnahmen terstützter - Verpackungsgestaltung (Layout, Design) Massnahmen - Marktforschungsprojekte Zeitdauer 3 bis max. 5 Jahre Beispiele aus Pi- Swiss Cheese Marketing SCM/Emmi/Margot: Russland lotphase
258
Anhörung Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV)
Marktbearbeitungsprojekte können unterschiedliche Strategieansätze beinhalten. Sowohl eine Dach- markenstrategie als auch Einzelfirmenstrategien können unterstützt werden.
Dachmarkenstrategie Einzelfirmenstrategie Ziele Förderung Präferenz Schweizer Landwirtschafts-Produkte Wertschöpfungsketten orientiert (Verfolgen gemeinsamer Ziele) Umsatzsteigerung schweiz. Landwirtschaftsprodukte Kommunikations-Botschaft bezieht sich auf Herkunft Schweiz Keine Wettbewerbsverzerrungen, kein Ausspielen Mitbewerber Beschrieb Gemeinsame Marketingmass- Jede unterstützte Firma tritt unter dem nahmen gegenüber den Konsu- eigenen Firmennamen bzw. Marke auf. menten unter einer Dachmarke Schweiz.Natürlich (oder allenfalls eine oder einem Dachlabel: neue zukünftige Dachmarken-Lösung) Das „Dach“ erscheint immer zu- wird bei allen Massnahmen eingesetzt. sammen mit Schweiz.Natürlich Zielsetzung: gemeinsame Bot- schaft, Erhöhung Wiedererkenn- barkeit, Konzentration Mitteleinsatz, Bewerbung Warenkorb Bedingungen Branchen/Organisationen National repräsentativ für Produktionssektor Strategische Marktbearbeitung in einem Zukunftsmarkt Branchen-Exportstrategie vorliegend, d.h. Basis = branchenspezifische Länderportfolioanalyse Branchen-Leitlinien zur Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität (Offe- nes System, Rotationsprinzip: d.h. nach 3-5 Jahren erhalten neue Projek- te die Möglichkeit, sich am gemeinsamen Auftritt zu beteiligen, etc.) Trägt Projektverantwortung und ist Ansprechpartner Bund Vertrag mit teilnehmenden Firmen
Firmen Exportstrategie vorliegend (entweder neue Marktbearbeitung, oder be- reits im Markt tätig, Zielsetzung: Gewinnung Marktanteile) Marktkenntnisse insbesondere Consumer Needs & Insights vorhanden Business-Pläne vorliegend Beispiel Pilot Grüezi Bio (Bio Suisse) Swiss Cheese Marketing SCM / Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter ASR Unterstützte Consumer Marketing: Alle Marketing-Kommunikationsmassnahmen, die Massnahmen Bekanntheitsaufbau und Imagebildung dienen, und damit indirekt zum Absatz der Agrarprodukte beitragen. Schwerpunktmässig POS-Aktivitäten Trade Marketing: inkl. Werbekostenzuschüsse, sofern sie dem Bekannt- heitsaufbau dienen. Explizit ausgeschlossen sind Listing Gebühren Verpackung: Kosten für Verpackungsgestaltung können mitfinanziert werden, wenn Schweiz.Natürlich oder allenfalls eine neue zukünftige Dachmarken-Lösung wie z.B. die Goldblume von Schweiz Tourismus in- tegriert wird. Marktforschung: Primär-/Sekundärforschung; Quantitative und qualitative Studien
259 5
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV) Anhörung
9.4 Verordnungsstruktur und Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Unterstützte Vorhaben
In Absatz 1 Buchstabe c werden die regional organisierten Vorhaben gestrichen. Stattdessen werden neu die Exportinitiativen aufgeführt.
In Absatz 2 wird eine klarere Strukturierung vorgenommen, indem die produktbezogene Kommunika- tion (Bst. 1) von der nicht produktbezogenen Kommunikation (Bst. b) getrennt wird. Neu wird unter Bst. a auch die Verpackungsgestaltung erwähnt. Bst. c wird in der bisherigen Form aufgehoben, da dieser inhaltlich bereits unter dem bisherigen Art. 6 abgedeckt ist.
Art. 2: Nicht unterstützte Vorhaben In Bst. a wird die Verpackungsgestaltung gestrichen (diese wird inskünftig kofinanziert), und in Bst. c erfolgt eine redaktionelle Präzisierung.
Abschnittstitel 2. Absatz Der Abschnittstitel wird verschoben und soll neu nach Artikel 9 liegen. Damit liegen die Artikel 7, 8 und 9 neu im ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) und die entsprechenden Bestimmungen über das gemeinsame Erscheinungsbild, die Höhe und Art der Finanzhilfen sowie die Anforderungen an die unterstützten Massnahmen gelten somit neu für alle Finanzhilfen nach dieser Verordnung.
Art. 6: Grundsatz Dieser Artikel wird verschoben und materiell zum neuen Artikel 9a.
Art. 8: Höhe und Art der Finanzhilfen Hier werden insbesondere die Anforderungen an die regionalen Teilprojekte von nationalen oder über- regionalen Massnahmen präzisiert. Dabei werden die bisher auf Stufe der Finanzhilfeverfügungen gemachten Auflagen in die Verordnung integriert. Die Präzisierung bezweckt insbesondere, dass nur regionale Aktivitäten, welche tatsächlich Teil einer gesamten Kampagne sind, unterstützt werden kön- nen.
Nach Absatz 4 kann das Bundesamt für Landwirtschaft für imagebildende Massnahmen an internatio- nalen Grossanlässen von nationaler Bedeutung (z.B. Weltausstellungen) vom Grundsatz der maxima- len Kofinanzierung von 50 Prozent abweichen.
Art. 9: Anforderungen an die unterstützten Massnahmen Hier wird ein Bezug zur Charta der Land- und Ernährungswirtschaft zur Qualitätsstrategie2 geschaffen (Abs. 1 Bst. c). Zudem erfolgt eine Reihe von Präzisierungen in Bezug auf Strategie, Marketing- Controlling und Revision.
2 www.qualitaetsstrategie.ch
260
Anhörung Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV)
2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben
Art. 9a: Grundsatz Der Artikel entspricht dem bisherigen Art. 6. Zusätzlich präzisiert wird, dass auch bei der Absatzförde- rung für den Agrotourismus nur ein national koordiniertes Projekt unterstützt wird, was der aktuellen Praxis entspricht. .
3. Abschnitt: Überregional organisierte Vorhaben
Art. 11 Der Artikel kann vereinfacht werden, da die Absätze 2 und 3 neu bereits in den Allgemeinen Bestim- mungen des ersten Abschnitts enthalten sind und sich Absatz 5 erübrigt.
4. Abschnitt: Exportinitiativen
Der 4. Abschnitt wird neu den Exportinitiativen gewidmet, da die Bestimmungen bezüglich regionalen Vorhaben integral aufgehoben werden.
Art. 12: Grundsatz Der Artikel umschreibt die Art der unterstützten Massnahmen, die gesuchstellenden Organisationen, welche repräsentativ sein müssen, sowie die maximale Dauer der Finanzhilfe.
5. Abschnitt: Grundsätze der Mittelzuteilung
Art. 13 Die bisherige Formulierung von Absatz 1 schuf verschiedene Probleme, indem damit zwar detailliert eine minimale Finanzhilfe für verschiedene Massnahmenbereiche vorgesehen war, jedoch eine Ober- grenze sowie eine Prioritätenordnung fehlte. Somit war die bisherige Bestimmung weder für eine zweckmässige Mittelzuteilung besonders hilfreich, noch sorgte sie für eine ausreichende Transparenz.
Um diese Schwachstellen zu beseitigen und insbesondere eine Prioritätenordnung im Sinne des Sub- ventionsgesetzes sicher zu stellen, wird Absatz 1 neu formuliert. Für die in den Buchstaben a bis e von Absatz 1 aufgelisteten Massnahmen sollen zusammen insgesamt höchstens 20 Prozent der Mittel eingesetzt werden. Die gemäss Zahlungsrahmen zusätzlich für den Export vorgesehenen Mittel wer- den dem Gesamtbudget der Absatzförderung angerechnet. Übersteigen die nachgefragten Finanzhil- fen die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen aufgrund der Prioritätenliste von Absatz 1 ge- kürzt. Das heisst, dass wenn nötig zuerst die Massnahmen nach Buchstabe e, dann jene nach Buch- stabe d etc. gekürzt werden.
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 15 Gesuche für Exportinitiativen
Die Anforderungen an die Gesuche werden neu im Art. 15 festgelegt.
9.5 Auswirkungen
9.5.1 Bund
Im Finanzrahmen Produktion und Absatz wurde für die Periode 2014-2017 eine schrittweise Erhöhung der Mittel für die Markterschliessung auf insgesamt CHF 4 Mio. vorgesehen (innerhalb der Rubrik „Qualitäts- und Absatzförderung“).
261 7
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV) Anhörung
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Der für den Vollzug und die durch die Gesuchsbearbeitung entstehende Mehraufwand von rund einer Vollzeitstelle in der Verwal- tung wird innerhalb des BLW kompensiert.
9.5.2 Kantone
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.
9.5.3 Volkswirtschaft
Die Massnahmen im Bereich der Absatzförderung tragen im Sinne von Art. 7 LwG dazu bei, dass die Landwirtschaft aus dem Verkauf ihrer Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. Die vorgesehenen Änderungen haben eine positive Wirkung auf das Sektoreinkommen sowie auf die Volkswirtschaft und tragen durch die Erschliessung neuer Märkte und die Positionierung der Produkte zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Land- und Ernährungswirtschaft bei.
9.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Massnahmen sind mit ähnlichen Programmen auf EU-Ebene (Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmassnahmen für Agrarer- zeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern), sowie mit Förderprogrammen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbar.
Die Massnahme ist im Rahmen der WTO in der Green box zu notifizieren.
9.7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt mit der Umsetzung der AP 14 – 17 auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
9.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Art. 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).
262
Entwurf vom 8. April 2013 Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung vom 9. Juni 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1 Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische
Landwirtschaftprodukte können gewährt werden für: c. Exportinitiativen im Bereich der Marktabklärung oder Marktbearbeitung.
2 Die Finanzhilfe wird gewährt für:
a. Massnahmen im Bereich der Marketing-Kommunikation einschliesslich damit zusammenhängende Massnahmen im Bereich der Verpa- ckungsgestaltung; b. Informationskampagnen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen; c. die Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen oder Ausstellungen; d. eine gemeinsame, produktübergreifende Kampagne; e. Marktforschungsprojekte und Marketing-Controlling im Bereich der unterstützten Informations- und Absatzförderungsmassnahmen.
Art. 2 Bst. a und c Nicht unterstützt werden: a. Massnahmen in den Bereichen Preisgestaltung, Distribution oder Produktentwicklung.
1 SR 916.010
2013–...... 263
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung Anhörung
c. Öffentlichkeitsarbeit oder Imagewerbung zugunsten von Organisationen oder Firmen sowie interne Kommunikation;
Art. 4 Abs. 2 Anrechenbar sind die Personalkosten, einschliesslich Arbeitsplatzkosten, die dem Vorhaben direkt zurechenbar sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Höchstsätze oder Obergrenzen festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 6 sowie Art. 6 Aufgehoben
Art. 7 Gemeinsames Erscheinungsbild
1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn die Massnahmen eindeutig Bezug auf die
schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
bestimmt, welche Anforderungen die unterstützten Massnahmen in Bezug auf ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.
Art. 8 Abs. 2 bis 4 2 Die Finanzhilfe für regionale Teilprojekte von national oder überregional organisierten Vorhaben kann höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Sie kann bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, wenn: a. die Koordination national oder überregional erfolgt; b. dem Projekt eine gemeinsame nationale oder überregionale Botschaft zugrunde liegt und die Realisierung als Teil eines nationalen oder überregionalen Konzepts erfolgt; c. die Mehrheit der in denVorhaben tätigen Regionen massgeblich daran beteiligt ist. 3 Das BLW kann für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen von nationaler Bedeutung vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen.
4 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung gewährt.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c und e, Abs. 2 bis 4
1 Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
c. Die Massnahmen müssen sich auf die Werte und das Leitbild der Charta zur Qualitätsstrategie der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft beziehen. e. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen müssen für die Realisierung des Vorhabens genügen. 2 Die Gesuchstellenden müssen über eine mittel- bis langfristige Strategie verfügen. Diese ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
264
Anhörung Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung
3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und
quantitative Ziele festlegen und über ein entsprechendes Konzept für das Marketing- Controlling verfügen.
4 Sie müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung
beauftragen. Gliederungstitel vor Art. 9a
2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben
Art. 9a Grundsatz Je Produkt oder Produktegruppe nach dem Anhang, für Bio-Produkte nach Artikel
15 LwG, für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder ge-
schützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus wird jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben unterstützt.
Art. 11 Abs. 2, 3 und 5 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 12
4. Abschnitt: Exportinitiativen
Art. 12 Grundsatz 1 Im Bereich der Marktabklärung werden Massnahmen zur Evaluation der strategischen Erfolgsaussichten in neuen Märkten unterstützt, insbesondere bezüglich Konsumentenerwartungen, Marktrahmenbedingungen, Marktgrössen, Vertriebsstrukturen und Mitbewerbern. 2 Im Rahmen der Marktbearbeitungsmassnahmen in neuen Märkten werden die Umsetzung von Dachmarkenstrategien von Branchen sowie firmenspezifische Massnahmen innerhalb einer Exportstrategie der Branche unterstützt. 3 Gesuche um Finanzhilfen sind durch repräsentative Organisationen der jeweiligen Branche einzureichen. 4 Die Finanzhilfe wird während maximal fünf Jahren pro Vorhaben gewährt.
Art. 12a Anforderungen an die unterstützten Exportinitiativen 1 Zur Abschätzung der Investitionsattraktivität in den Exportmärkten erstellen die Gesuchstellenden eine Portfolio-Analyse. 2 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden: a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmass- nahmen;
265
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung Anhörung
b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Produkte oder Pro- duktegruppen. 3 Die Gesuchstellenden müssen einen Business-Plan mit einem Planungshorizont von mindestens fünf Jahren sowie eine Break-Even Berechnung vorlegen.
Art. 12b Vorabklärungen Für Vorabklärungen kann das BLW einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, und höchstens 20‘000 Franken pro Vorhaben gewähren.
Art. 13 Abs. 1 und 1bis
1 Für folgende Massnahmen werden insgesamt höchstens 20 Prozent der im Rahmen
der bewilligten Kredite verfügbaren Mittel eingesetzt: a. gemeinsame Kampagne für die produktübergreifende Marketing- Kommunikation nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d; b. Exportinitiativen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c; c. Vorhaben im Bereich der Bio-Produkte und der Erzeugnisse mit GUB oder GGA; d. Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b; e. überregional organisierte Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b. 1bis Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel nach Absatz 1, so wird der Anteil des Bundes aufgrund der Prioritätenordnung gemäss der Reihenfolge der Buchstaben von Absatz 1 reduziert.
Art. 14 Gesuche
1 Die Gesuche für national organisierte Vorhaben sind jeweils im Vorjahr bis zum
31. Mai und für überregional organisierte Vorhaben bis zum 30. September beim BLW einzureichen.
2 Aufgehoben
2Gesuche für Exportprojekte sind jeweils im Vorjahr bis zum 30. September einzureichen.
Art. 17 Marketing-Controlling und Berichterstattung Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet, ein Marketing-Controlling zu realisieren. Die Ergebnisse der Massnahmen sind im Rahmen einer jährlichen Berichterstattung dem BLW zu unterbreiten, spätestens vor der Schlusszahlung.
266
Anhörung Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
267
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung Anhörung
268
Entwurf vom 8. April 2013
10 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
(Weinverordnung)
10.1 Ausgangslage
Die Gesetzesrevision der Agrarpolitik 2014-2017 erfordert keine Änderungen der Weinverordnung. Jedoch sind die Bestimmungen zu den Umstellungsbeiträgen von Rebflächen Ende 2011 ausgelau- fen, weshalb dieser Teil nun aus der Verordnung genommen wird. Des Weiteren werden einige kleine- re Anpassungen vorgenommen, um den Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden und um beste- hende Regelungen zu präzisieren. In Bezug auf den vom Parlament beschlossenen Schutz der „Petite Arvine“ als traditionellen Bezeichnung für den Kanton Wallis muss als erster Schritt die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) konsultiert werden. Diese ist im Gang. Deshalb kann der Begriff noch nicht in die Weinverordnung aufgenommen werden.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die wichtigste Änderung ergibt sich aus dem Auslaufen der Massnahme zugunsten der Umstellung für Rebflächen. Zwischen 2004 und 2011 wurden für die Umstellung von mit Chasselas und Müller- Thurgau bestockten Flächen zu marktfähigeren Rebsorten Beiträge ausbezahlt. Die Ausführungsbe- stimmung dieser zeitlich begrenzten Massnahme sind demzufolge aufzuheben.
Im Weiteren wird eine Bestimmung i.S. Lohnkelterung (Kelterung zuhanden Dritter) eingefügt, um Täuschung zu verhindern. Ebenso sollen Selbsteinkellerer, welche nur geringe Weinmengen zum Eigengebrauch keltern und keinen Handel betreiben, von der Weinhandelskontrolle befreit werden. Zudem soll es möglich sein, dass Betriebe, die ausschliesslich Flaschenwein einführen, einer verein- fachten Kontrolle unterstellt werden. Verbesserungen werden im Bereich des Informationsaustau- sches zwischen den vollziehenden kantonalen Behörden und dem Bund angestrebt, damit die Ahn- dung von Übertretungen besser nachvollzogen und gegebenenfalls harmonisiert werden kann. In Fine werden in Anhang III die Begriffen „Reserve“ für den Gebrauch in allen Kantonen zugelassen und „Gletscherwein“ gestrichen.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Gemäss neuer Sprachregelung wird der Begriff „Bundesamt“ in den Verordnungen durch das Kürzel „BLW“ ersetzt.
2. Abschnitt: Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004-2011, Art. 8-18
Die Umstellungsbeiträge des Bundes waren auf die Jahre 2004-2011 beschränkt, weshalb der gesam- te Abschnitt nun seine Gültigkeit verloren hat und aufgehoben wird.
Art. 34 Pflichten der Betriebe In Abs. 1 sind die Bestimmungen für Betriebe beschrieben, die mit Wein handeln wollen. In der ge- genwärtigen Verordnung wird festgehalten, dass sich Betriebe spätestens 30 Tage vor der Aufnahme ihrer Weinhandelstätigkeit bei der Kontrollstelle (z.B. Schweizerische Weinhandelskontrolle) zu mel- den haben. Eine solche 30-tägige Frist passt jedoch nicht in unsere schnelllebige Zeit. Es wird deshalb vorgeschlagen, auf eine in Tagen festgesetzte Frist zu verzichten und nur noch festzuhalten, dass sich die Betrieb vor Beginn ihrer Tätigkeit bei der Kontrollstelle zu melden haben.
Der neu eingefügte Abs. 2bis soll die Tätigkeit der Lohnkelterung besser regeln, die auf Einkellerer zutrifft, die Trauben von verschiedenen Produzenten zu Wein verarbeiten, der aber unter dem Namen des Traubenproduzenten in den Verkauf kommt. Es gilt klar festzuhalten, dass in einem solchen Fall die Weine separat zu keltern sind, um jegliche Täuschung zu verhindern.
269
Weinverordnung Anhörung
Art. 39 Ausnahmen Kleinstproduzenten, welche nur geringe Mengen zu ihrem Eigengebrauch produzieren und keinen Handel betreiben, sollen mit dem neuen Abs. 1 bis von der Kontrolle des Handels mit Wein befreit werden. In Anlehnung an die Bestimmung von Art. 2, Abs. 4 der Weinverordnung, welche festhält, dass Bewirtschafter, die keine weiteren Reben besitzen, für ihren Eigengebrauch bis 400 m2 Reben setzen können, wird vorgeschlagen, eine Freimenge auf 500 Liter festzuschreiben. Mit dieser Massnahme werden die Kleinstproduzenten und die Kontrollorgane entlastet.
Mit dem neuen Abs. 1ter, sollen risikogerecht Kleinhändler entlastet werden, die ausschliesslich mit importierten oder in der Schweiz gekauften Flaschenweinen handeln und an ihre Kunden verkaufen, die die Produkte für den Eigengebrauch verwenden, indem sie einer vereinfachten Kellerbuchhaltung unterstellt werden können. Die vereinfachte Kellerbuchhaltung erfolgt nach Auflagen der Schweizeri- schen Weinhandelskontrolle. Die Auflagen müssen aber vorgängig vom Bundesamt genehmigt wer- den.
Art. 40 Zusammenarbeit mit den Behörden Um die Kontrollen der verschiedenen Kontrollorgane zu harmonisieren und eine einheitliche, flächen- deckende Kontrolle anzustreben, ist es notwendig, dass das Bundesamt über die Bearbeitung und die Ahndung der gemeldeten Verstösse informiert werden kann. Der vorgeschlagene neue Absatz 5 ver- pflichtet die kantonalen Vollzugsorgane, das Bundesamt auf Verlangen hin zu informieren.
Anhang 1 Weinspezifische Begriffe
Der Begriff „Gletscherwein“ wird zur Streichung vorgeschlagen, da in der Gesetzgebung des Kantons Wallis keine Definition aufgeführt ist. Schlägt der Kanton Wallis im Rahmen der Anhörung eine Defini- tion vor, die er in seine Gesetzgebung aufzunehmen bereit ist, wird der Begriff der Weinverordnung parallel zum Inkrafttreten der Walliser Definition angepasst. Der Begriff „Reserve“, der gegenwärtig nur für die Kantone Tessin und Graubünden zulässig ist, soll für alle Kantone verwendbar sein. Somit wird die aktuelle gesetzliche Lage in einzelnen Kantonen berücksichtigt. Die Kantone haben sich jedoch an die Vorgabe des Bundesrates zu halten. Für die Definition des Œil -de-Perdrix bleibt die bisherige Definition, dass der Wein aus 100 % Pinot Noir hergestellt wird, bestehen. Der Kanton Neuenburg, der einen Verschnitt mit anderen Rotweinen sowie Pinot gris zulässt, wird angehalten, seine kantonalen Bestimmungen der Bundesratsverordnung anzupassen.
Anhang 4 Kürzung der Beiträge
Anhang 4 regelt die Kürzung der Umstellungsbeiträge nach Art. 18 der Weinverordnung. Mit dem Aus- laufen der Massnahmen zugunsten der Umstellung und der Streichung der Artikel 8 bis 18 wird auch Anhang 4 hinfällig und ist deshalb zu streichen.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Die Modifikation hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
10.4.2 Kantone
Die Modifikation hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone. Einzig die Meldung von ergriffenen Massnahmen durch die Kantone an den Bund soll mit dieser Modifikation gefördert werden. Dies Meldung kann jedoch mit den bestehenden Kapazitäten durchgeführt werden.
270
Anhörung Weinverordnung
10.4.3 Volkswirtschaft
Kleinstwinzer sowie Klein- und Kleinsthändler von Flaschenweinen werden mit der vorgeschlagenen Modifikation der Weinhandelskontrolle administrativ entlastet.
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz (Bilaterale mit der EU, WTO) werden eingehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass der weinspezifische Begriff „Gletscherwein“ in der Schweiz nicht mehr geschützt sein wird. Diese sollte auch die Streichung dieses Begriffs im Agrarabkommen vom 1999 mit der EU ( Anhang 7, Anlage 2, B, II) nach sich ziehen. Ebenso werden Produzenten in der EU und aus Drittländern ihre Weine unter dem Namen „Gletscherwein“ in der EU auf den Markt bringen dür- fen.
10.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Modifikation bilden die Artikel 63 und 64 des LwG.
10.7 Inkrafttreten
Es wird vorgeschlagen, die Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen.
271
Weinverordnung Anhörung
272
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird „Bundesamt“ durch „BLW“ ersetzt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:
c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vor 1999 die Neu- anpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewil- ligung bepflanzt wurden.
2. Abschnitt (Art. 8-18)
Aufgehoben
Art. 34 Abs. 1und 2bis
1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss im Handelsregister eingetragen
sein und sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei einer Kontrollstelle anmelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie des Registereintrags beizulegen. Produzenten nach Artikel 36 Absatz 2 sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ausgenommen. 2bis Keltert ein Betrieb Wein für Produzenten und kommen die Produkte unter dem Namen des Traubenproduzenten auf den Markt, so müssen Herstellung, Behandlung und Lagerung jeweils getrennt voneinander stattfinden.
1 SR 916.140
2013– 273
Weinverordnung Anhörung
Art. 39 Abs. 1bis und 1ter 1bis Betriebe, die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen, keinen Handel betreiben und deren Gesamtproduktion 500 Liter nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. 1ter Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und diese an Personen zu ihrem Eigengebrauch verkaufen, können einer von der Schweizerischen Weinhandelskontrolle bestimmten vereinfachten Keller- buchhaltung unterstellt werden. Die Bestimmungen der vereinfachten Kellerbuch- haltung werden im Einvernehmen mit dem BLW erlassen.
Art. 40 Abs. 5
5 Die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden melden dem BLW auf
Verlangen die ergriffenen Massnahmen aufgrund der von den Kontrollstellen ge- meldeten Verstösse.
II 1 Anhang 1 wird wie folgt geändert.
[Eintrag „Gletscherwein/Vin des Glaciers“ Aufgehoben]
Eintrag „Riserva/Reserva“
Reserve/Réserve/Riserva/Reserva Wein mit kontrollierter Ursprungsbe- stimmung nach kantonaler Gesetzgebung, der frühestens nach einem Alterungspro- zess von 18 Monaten für Rotweine bzw. von 12 Monaten für Weissweine nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.
2 Anhang 4 wird aufgehoben.
274
Anhörung Weinverordnung
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
275
Weinverordnung Anhörung
276
Entwurf vom 8. April 2013
11 Verordnung über die Tierzucht
(Tierzuchtverordnung, TZV)
11.1 Ausgangslage
Die Kontingentsanteile für Samen von Stieren werden zum heutigen Zeitpunkt in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW zugeteilt (Windhund bei der Bewilli- gungsstelle). Das Zollkontingent beträgt 800‘000 Dosen (WTO-notifiziert sind nur 20‘000 Dosen); eine Dose kann zum Kontingentszollansatz von 10 Rappen eingeführt werden. Der Zoll ausserhalb des Zollkontingents beträgt 5 Franken pro Dose. Berechtigt für Zollkontingentsanteile sind nur im Inland produzierende Besamungsstationen, welche mehrheitlich, das heisst mindestens 50%, Samen von inländischen Stieren während einer zweijährigen Vorperiode verkaufen. Die Höhe der zugeteilten Zoll- kontingentsanteile ist maximal 50 Prozent des erwarteten künftigen Besamungsumfangs. Mit der Auf- hebung von Artikel 145 Landwirtschaftsgesetz im Rahmen der AP 14-17 wird die Importregelung in der Folge liberalisiert, und die Voraussetzungen an bestimmte Leistungen im Inland bei der Verteilung des Zollkontingents Rindersperma auf Verordnungsstufe können aufgehoben werden.
Die Schweiz ist in den letzten Jahren vom Genetikimporteur zum starken Nettoexporteur geworden - ein Erfolg der einheimischen Zucht und ein Zeichen, dass es die alten, protektionistischen Massnah- men nicht mehr braucht. Inländische anerkannte Zuchtorganisationen müssen daher nicht mehr spezi- fisch bevorteilt werden, indem diese quasi „Absatzgarantien“ für den Samen ihrer geprüften Stiere in Besamungsstationen haben. Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an inländische Besamungssta- tionen schränkt den Wettbewerb stark ein. 2011 führten nur 4 Importeure insgesamt 400‘000 Samen- dosen im Zollkontingent ein. Es gibt ungleichlange Spiesse zwischen importierenden Besamungssta- tionen und anderen Bewerbern, welche die Auflagen nicht erfüllen. Letztere müssen pro Samendose bis zu fünfzigmal höhere Zollabgaben bezahlen und beklagen sich seit Jahren über diese Ungleichbe- handlung. Mit der neuen Importregelung können nebst den Besamungsstationen auch anderen Be- werbern Kontingentsanteile zugeteilt werden, was den Wettbewerb fördert.
Vom 800‘000 Dosen umfassenden Zollkontingent wurden in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr 67 Prozent zugeteilt und lediglich 53 Prozent tatsächlich für den Import von Stierensamen genutzt (5 Besamungsstationen). Aufgrund der Grösse des Zollkontingents wird deshalb auf eine Re- gelung für die Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren verzichtet. Somit können Kon- tingentanteilsberechtigte jede Einfuhr zum Kontingentszollansatz von 10 Rappen pro Dose tätigen. Weiter haben Zuchtorganisationen und Besamungsstationen selbst ein grosses Interesse daran, dass nur Sperma von züchterisch und genetisch einwandfreien Stieren in die Schweiz importiert wird. Aus der Sicht des Bundes gibt es daher keinen Grund, zusätzlich tierzüchterisch motivierte Kontrollen durchzuführen.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Importregelung für Samen von Stieren wird liberalisiert, indem auf die Verteilung von Kontin- gentsanteilen verzichtet wird. Nebst den Besamungsstationen können neu auch andere Bewerber Einfuhren zum Kontingentszollansatz tätigen. Es müssen keine Gesuche mehr bei der Bewilligungs- stelle eingereicht werden. In der Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) führt dies zu einer Ände- rung im Umfang des Zollkontingents für Samen von Stieren (20‘000 Dosen; WTO-notifiziert). Dies hat keine Einschränkungen bezüglich den Einfuhren zum Kontingentszollansatz zur Folge, da eine Über- schreitung der Zollkontingentsmenge möglich ist. Für die Einfuhr von Rindersperma ist weiterhin eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) notwendig.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 32 Absatz 1 und 3 Absatz 1 muss neu formuliert werden, da Kontingentsanteile für Samen von Stieren nicht mehr in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt werden. Neu eingeführt wird ein Absatz
277
Verordnung über die Tierzucht (TZV) Anhörung
3, der besagt, dass auf eine Regelung für die Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren verzichtet wird.
Artikel 33 Dieser Artikel regelt die besonderen Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren. Er wird mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage in Artikel 145 Landwirt- schaftsgesetz aufgehoben.
11.5 Auswirkungen
11.5.1 Bund
Bisher wurden jährlich rund 20‘000 Spermadosen zum Ausserkontingentszollansatz von 5 Franken pro Dose importiert. Die Liberalisierung des Spermaeinfuhrregimes führt zu jährlichen Mindereinnah- men an Einfuhrzöllen im Umfang von 100‘000 Franken.
Die Änderung des Einfuhrregimes von Samen von Stieren bringt eine administrative Entlastung des BLW.
11.5.2 Kantone
Keine Auswirkungen auf die Kantone
11.5.3 Volkswirtschaft
Mit der Aufhebung von Artikel 33 der TZV wird die Einfuhr von Samen von Stieren liberalisiert und damit der Wettbewerb in der Produktion und im Handel mit Stierensamen im Inland gefördert. Un- gleich lange Spiesse zwischen importierenden Besamungsstationen und anderen Bewerbern werden aufgehoben. Mit einer liberaleren Importregelung können die Rindviehhalter Stierensamen billiger kaufen und damit ihre Kosten senken. Die Änderung des Regimes führt zudem zu einer administrati- ven Erleichterung für die Importeure.
11.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
11.7 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
11.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage dieser Verordnungsanpassungen ist Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes.
278
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 1 und 3 1 Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt. 3 Auf eine Regelung für die Verteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stie- ren wird verzichtet.
Art. 33 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.310
2013 279
Tierzuchtverordnung Anhörung
280
Entwurf vom 8. April 2013
12 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
(Höchstbestandesverordnung, HBV)
12.1 Ausgangslage
Die letzte Totalrevision der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandsverordnung, HBV; SR 916.344) datiert vom 26. November 2003. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, das für den Vollzug der HBV zuständig ist, hat in der Zwischenzeit verschiedene Erfahrungen aus dem Vollzug der Verordnung, insbesondere bei der Erteilung von Ausnahmebewilli- gungen und der Erhebung von Abgaben, gesammelt. Diese Erfahrungen bildeten die Grundlage, um die aktuelle HBV kritisch zu überprüfen und den nun vorliegenden Revisionsvorschlag zu erarbeiten.
In der HBV sind Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhal- tung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast festgelegt. Bei einer Überschreitung dieser Höchstbe- stände erhebt das BLW bei den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen pro zu viel gehaltenes Tier Abgaben. Die Höhe der Abgaben ist so festgelegt, dass sich das Halten von zusätzlichen Tieren wirt- schaftlich nicht lohnt. Die HBV sieht Ausnahmen von den Höchstbeständen vor, für welche keine Ab- gaben bezahlt werden müssen. Für Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllen und den anfallenden Hofdünger auf der eigenen Betriebsfläche ausbringen können; Für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung an Schweine verfüttern. Der zulässige Tierbestand bemisst sich nach der Menge an verfütterten Nebenprodukten; er darf aber maximal 200% des einfachen Höchstbestandes betragen; Für Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit. Der zulässige Tierbestand richtet sich nach der Art und dem Umfang der Versuchs- und Forschungstätigkeit; er darf aber maximal 200% des einfachen Höchstbestandes betragen.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Höchstbestände je Betrieb Die Bezeichnung der Tierkategorien, für die Höchstbestände festgelegt sind, sollen an die Bezeich- nungen der Tierkategorien in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) angepasst werden. Bei den Mastpoulets ist nur noch 1 Kategorie vorgesehen, an- statt wie bisher 4 Kategorien. Um keine der bisherigen Kategorien zu benachteiligen, wird vorgeschla- gen, dass unabhängig von der Mastdauer der Höchstbestand je Betrieb 27'000 Mastpoulets betragen darf.
Festlegung des geltenden Höchstbestandes für einen Betrieb Um einen höheren Bestand nach Artikel 6 HBV (Art. 7 der HBV vom 26. November 2003) halten zu dürfen, muss ein Betrieb den ÖLN erfüllen und den anfallenden Hofdünger auf der eigenen landwirt- schaftlichen Nutzfläche verwerten können. Der notwendige Nachweis muss über die Suisse Bilanz, genauer gesagt über eine ausgeglichene Phosphor-Bilanz, erbracht werden. Die Möglichkeit über Bodenproben einen höheren Phosphor-Bedarf geltend zu machen, soll wegfallen. Um das Bewilli- gungsverfahren zu vereinfachen, soll das Gesuch beim BLW eingereicht werden müssen und nicht wie bisher bei den Kantonen.
Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten Die Anforderungen an das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung und die verfütterten Nebenprodukte sollen geändert werden. Das öffentliche Interesse der Verwertung der Nebenprodukte durch den Ge- suchsteller muss künftig vom Kanton bestätigt werden, in dem sich der Milch- bzw. Lebensmittelverar-
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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung
beitungsbetrieb befindet, von dem die Nebenprodukte stammen. Für die Aufnahme von Nebenproduk- ten in den Anhang der HBV werden neu Kriterien festgelegt. Die bisherigen Nebenprodukte werden darauf hin überprüft, ob sie diese Kriterien erfüllen. Falls nicht, wird ihre Streichung aus dem Anhang vorgeschlagen.
Ausnahmebewilligungen für Versuchs- und Forschungstätigkeit Die Versuchs- und Forschungsbetriebe, die für die Durchführung von Versuchen und Prüfungen eine Ausnahmebewilligung erhalten können, sind in der HBV abschliessen genannt. Die Formulierung des Artikels soll an diejenige in Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetztes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) angepasst werden. Die Einhaltung der Gewässer- und Tierschutzvorschriften wird neu als Be- dingung sowohl für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten als auch für Ausnahmebewilligungen für Versuchs- und Forschungstätigkeit explizit verlangt.
Abgaben Bisher können Abgaben nur für den Tierbestand am Tag der Kontrolle vor Ort erhoben werden. Die Möglichkeiten für die Kontrolle der Bestände sollen erweitert und die bestehenden Hilfsmittel und Da- ten zur Kontrolle der Bestände (z.B. Tiererhebungsformulare, Tierverkehrsdatenbank, etc.) besser genutzt werden. Zudem wird das Vorgehen bei der Berechnung der Höhe der Abgabe detaillierter beschrieben.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Wenn Bestimmungen der HBV vom 26. November 2003 (Stand am 1. Juli 2011) unverändert über- nommen oder lediglich auf unbedeutende Weise sprachlich angepasst werden, wird auf eine Erläute- rung des einzelnen Artikels oder Absatzes verzichtet.
2. Abschnitt:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen
Art. 2 Höchstbestände In Absatz 1 sind die Höchstbestände für die verschiedenen Tierkategorien festgelegt. Die Höchstbe- stände je Tierkategorie bleiben ausser bei den Mastpoulets unverändert. Die Bezeichnungen der Ka- tegorien bei den Schweinen sollen an die im Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) definierten Kategorien angepasst werden. Diese Kategorien werden auch im For- mular „Tiererhebung” der koordinierten Agrardatenerhebung verwendet, das alle Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben oder Personen, die Tiere nach diesem Formu- lar halten, jährlich ausfüllen müssen. Somit stimmen künftig die in den Tiererhebungsformularen bei den Landwirten erhobenen Tierkategorien mit denjenigen der HBV überein. Dadurch entsteht eine Vereinfachung im Vollzug der HBV, da die Angaben aus den Tiererhebungsformularen einfacher für die Kontrolle der Einhaltung der Höchstbestände verwendet werden können.
Die Kategorie „Zuchtjager“ wird aufgehoben, da sie im Anhang der LBV nicht genannt wird. In Über- einstimmung mit den Tierkategorien der LBV gibt es nur noch die Kategorien „Remonten und Mast- schweine beiderlei Geschlechts (ab 35 kg)“ und „abgesetzte Ferkel (bis 35 kg)“. Das erlaubte Gewicht der Kategorie „abgesetzte Ferkel“ wird von bisher 30 kg Lebendgewicht auf 35 kg erhöht. Gemäss LBV werden die Tiere der Kategorie „abgesetzte Ferkel“ mit einem Gewicht von ca. 25 kg bis ca. 35 kg ausgestallt. Deklariert der Bewirtschafter eines Betriebs auf dem Tiererhebungsformular eine be- stimmte Anzahl Tiere der Kategorie „abgesetzte Ferkel“, so kann man davon ausgehen, dass diese maximal ein Gewicht von 35 kg haben und zu der entsprechenden Kategorie der HBV gehören. Bei der Trutenmast wird die Bezeichnung der Kategorie an diejenige der LBV angepasst und deshalb die Begriffe „Trutenvormast“ und „Trutenausmast“ ergänzt.
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Anhörung Höchstbestandesverordnung (HBV)
Absatz 2 soll aufgehoben und in Absatz 1 integriert werden. Für die Mastpoulets ist nur noch 1 Kate- gorie vorgesehen, anstatt wie bisher 4 Kategorien. Mit nur 1 Kategorie wird die Kontrolle, ob die höchstzulässigen Bestände eingehalten sind, vereinfacht. Um keine der bisherigen Kategorien zu benachteiligen, wird vorgeschlagen, dass der Höchstbestand je Betriebe unabhängig von der Mast- dauer 27'000 Mastpoulets beträgt. Betriebe mit einer Mastdauer von 29 bis 35 Tagen, 36 bis 42 Tage und ab 43 Tagen dürften mit der neuen Regelung mehr Mastpoulets pro Umtrieb halten (+3‘000, +6‘000 bzw. +9‘000 Mastpoulets). Für bestehende Stallungen würden sich jedoch keine Änderungen ergeben, da durch die Tierschutzvorschriften die zu haltende Anzahl Mastpoulets beschränkt ist. Eine Änderung ergäbe sich vor allem beim Bau von neuen Ställen. Es dürften grössere Ställe für die Hal- tung von Mastpoulets mit einer Mastdauer von mehr als 28 Tagen erstellt werden als bisher. Mit den grösseren Beständen in neuen Ställen könnten auch höhere BTS- oder RAUS-Beiträge für Mastpou- lets ausgelöst werden als bisher.
Als Alternative zur vorgeschlagenen Vereinheitlichung des Höchstbestandes für Mastpoulets auf 27‘000 Stück wäre auch die Definition eines Standardmastplatzes vorstellbar.
Eine mögliche Definition könnte von den Tierschutzvorschriften abgeleitet werden. Die erlaubten Be- satzdichten in der Geflügelmast werden dort nicht als Tiere pro m2 angegeben, sondern in kg pro m2. In der Pouletmast beträgt gemäss den aktuell gültigen Tierschutzbestimmungen die maximale Be- satzdichte in Gruppen mit mehr als 80 Tieren 30 kg pro m2. Dieser Wert könnte für die Definition des Standardmastplatzes verwendet werden, d.h. 1 Standardmastplatz = 30 kg pro m2. Für die Kategorie Mastpoulets bis zu 42 Masttagen gilt aktuell ein Höchstbestand von 21‘000 Stück. Diese 21‘000 Mast- poulets erreichen, wenn sie 39 Tage gemästet werden (entspricht der Dauer der Normalmast), ein Mastendgewicht von 2‘250 g pro Stück. Das Gesamtgewicht der 21‘000 Stück beläuft sich auf 47‘250 kg. Für diese Anzahl an Mastpoulets wird somit nach Tierschutzvorschriften eine Mindestfläche von 1‘575 m2 benötigt oder aber 1‘575 Standardmastplätze. Der Höchstbestand für Mastpoulets könnte auf Grund dieser Überlegungen beispielsweise auf 1‘575 Standardmastplätze festgelegt werden.
Die Branche ist gebeten, sich zur Idee der Definition eines Standardmastplatzes konkret zu äussern.
Art. 4 Nichtberücksichtigung von Jungtieren Durch die Umbenennung der Tierkategorien der Schweinehaltung in Artikel 2 Absatz 1 muss die in Buchstabe b verwendete Bezeichnung „Ferkel und Jager (bis 30kg)“ durch die Bezeichnung „abge- setzte Ferkel (bis 35 kg)“ ersetzt werden.
Art. 5 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften Der Begriff „Höchstbestandeslimite“ wird durch den in Artikel 3 und 4 verwendeten Begriff „höchstzu- lässiger Gesamtbestand“ ersetzt. Weil mit beiden Begriffen das gleiche gemeint ist, soll nur noch der Begriff „höchstzulässiger Gesamtbestand“ verwendet werden. Er wird für die gesamte Verordnung übernommen.
3. Abschnitt:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben
Art. 6 Betriebe, die den ÖLN erfüllen, dürfen maximal den Bestand halten, bei dem die Suisse Bilanz, ge- nauer gesagt die Phosphor-Bilanz, ohne Abgabe von Hofdünger ausgeglichen ist. Um den höheren Bestand halten zu dürfen, muss der Betrieb ein Gesuch für die Festlegung des geltenden Höchstbe- standes einreichen. Das BLW legt anschliessend den für ihn geltenden Höchstbestand in einer Bewil- ligung fest.
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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung
Der Nachweis, dass der anfallende Hofdünger auf dem eigenen Betrieb verwertet werden kann, muss über die Suisse Bilanz erbracht werden, wobei die ausgeglichene Phosphor-Bilanz ausschlaggebend ist. In Absatz 1 wird deshalb auf die Anforderung an die Nährstoffbilanz im Anhang 1 Ziffer 2.1 Absatz 2 und 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13) verwiesen. Absatz 3 dieses Anhangs regelt, dass tiefe Bodenvorräte an P, nachgewiesen mittels Bodenproben, für einen höheren Bedarf an P in der Nährstoffbilanz unter Vorlage eines Düngungsplans geltend gemacht wer- den können. Da der höhere Bestand nach Artikel 6 in der Regel für eine Dauer von15 Jahren festge- legt wird, ist dieses Vorgehen nicht geeignet. Die Bodenvorräte können sich in viel kürzerer Zeit än- dern, weshalb sich auch die Phosphor-Bilanz entsprechend verändern kann. Die für die Festlegung des Bestandes massgebende Bilanz soll deshalb nach Absatz 2 aber ohne Bodenvorräte berechnet werden.
Bisher muss das Gesuch für die Festlegung des geltenden Höchstbestandes beim Kanton, in dem sich der Betrieb befindet, eingereicht werden. Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es zur Beurtei- lung ans BLW weiter. Um das Verfahren zu verkürzen, ist in Absatz 3 neu vorgesehen, dass das Ge- such beim BLW eingereicht werden muss. Das BLW bittet nach einer ersten Prüfung des Gesuchs den Kanton um eine Stellungnahme.
Der festgelegte Bestand gilt in der Regel für 15 Jahre. In begründeten Fällen kann das BLW eine kür- zere Frist festlegen (z.B. Unsicherheiten bei der Berechnung der Suisse Bilanz). In Absatz 6 ist neu geregelt, dass bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen der Bewirtschafter bzw. die Bewirt- schafterin diese dem BLW innert 30 Tagen melden muss. Das BLW kann bei Änderungen der Bewilli- gungsvoraussetzungen die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen. Bisher war nur die Anpassung des bewilligten Bestandes vorgesehen. Ein Entzug der Bewilligung soll neu jederzeit möglich sein, wenn Mängel bei der Einhaltung der Tier- und Gewässerschutzvorschriften festgestellt werden und diese nicht innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen behoben werden. Dieser mögliche Entzug der Bewilligung ist gerechtfertigt, weil Vorschriften zum Tier- und Gewässerschutz ein wesent- licher Bestandteil des ÖLN sind, der wiederum die Voraussetzung für die Festlegung eines höheren Bestandes für einen Betrieb ist.
4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen
Art. 7 Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten von Milch- und Lebens- mittelverarbeitungsbetrieben Es ist vorgesehen die bisherigen Artikel 8, 9 und 10 in Artikel 7 zusammenzufassen. Da neu sowohl für eine Ausnahmebewilligung für die Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung als auch für eine Ausnahmebewilligung für die Verwertung von Nebenprodukten aus der Lebensmittelver- arbeitung die gleichen Nachweise verlangt werden, ist das möglich.
Im Absatz 1 ist der notwendige Anteil definiert, den die verfütterten Nebenprodukte am Energiebedarf der Schweine decken müssen, damit eine Ausnahmebewilligung für die Verfütterung von Nebenpro- dukten erteilt werden kann. Die neu vorgeschlagene Formulierung entspricht derjenigen von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Sobald eine der 3 Be- dingungen in Buchstabe a, b oder c erfüllt ist, sind genügend Nebenprodukte für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vorhanden. Die übrigen eingesetzten Nebenprodukte sind nicht Teil der Bedin- gung für die Ausnahmebewilligung und können vom Bewirtschafter bzw. der Bewirtschafterin frei ge- wählt werden. Bisher muss bei der kombinierten Fütterung von Nebenprodukten ein Anteil von 40% erreicht werden. Mit der nun vorgeschlagenen Regelung kann die Ausnahmebewilligung erteilt wer- den, sobald der Anteil eingesetzter Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung mindestens 25% er- reicht. Unabhängig davon, ob noch weitere Nebenprodukte verfüttert werden. Mit dieser Regelung wird eine Anpassung der HBV an die GSchV erreicht und eine Vereinfachung für diejenigen Betriebe, die Ausnahmebewilligungen gemäss HBV und GSchV haben.
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Im Absatz 2 sind die Anforderungen an die eingesetzten Nebenprodukte definiert. Die Verwertung der Nebenprodukte muss im öffentlichen Interesse liegen. Um diese Anforderung besser überprüfen zu können, sollen die Kantone, in denen die Nebenprodukte bei der Milch- bzw. Lebensmittelverarbeitung anfallen, das öffentliche Interesse an der Entsorgung der Nebenprodukte bestätigen. Bisher war eine solche Bestätigung nur notwendig, wenn eine Ausnahmebewilligung für die Verfütterung von Neben- produkten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammten, beantragt wurde. Die Verträge für die Ne- benprodukte müssen zwischen dem Gesuchssteller bzw. der Gesuchsstellerin und dem Milch- oder Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, abgeschlossen werden. Nebenprodukte, deren Bezug der Gesuchssteller mit einem Zwischenhändler vertraglich vereinbart hat, können nicht mehr für die Erteilung der Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung, sollte es einfacher möglich sein, die genaue Herkunft der Nebenprodukte nachzuvollzie- hen. Die Herkunft der Nebenprodukte ist wichtig, um überprüfen zu können, ob die übrigen Anforde- rungen von Absatz 2 eingehalten sind. Zudem wird nur so klar, von welchen Kantonen das öffentliche Interesse an der Entsorgung der Nebenprodukte bestätigt werden muss.
In Absatz 2 Buchstabe e soll neu geregelt werden, dass der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tierkategorien darf, die der HBV unterstehen. Ausgenommen sind Tiere, die einzig für den persönlichen Gebrauch oder zu Hobbyzwecken gehalten werden. Mit dieser Bestimmung soll der Begriff „Schweinehaltungsbetrieb“ im Sinne der HBV genauer definiert werden. Es soll verhindert werden, dass ein Betrieb eine Ausnahmebewilligung für einen höheren Tierbestand erhalten kann, aber kaum Nebenprodukte verwerten muss. Ein Betrieb, der eine Ausnahmebewilli- gung für die Haltung von 2‘250 Mastschweinen hat (150% des einfachen Höchstbestandes) muss über genügend Nebenprodukte für den Bestand von 150% Mastschweinen verfügen. Ein Betrieb, der beispielsweise einen Mastpouletstall für 50% des Höchstbestandes hat, und dann noch eine Ausnah- mebewilligung für die Haltung von 100 % des Höchstbestandes für Mastschweine erhalten würde, wäre besser gestellt. Er müsste nur über Nebenprodukte für einen Bestand von 100%, also 1‘500 Mastschweine verfügen, könnte aber total einen Bestand von 150% halten.
Die bisherige Regelung von Artikel 14, dass die Ausnahmebewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte erteilt wird, wird in den Absatz 3 übernommen.
Art. 8 Liste der Nebenprodukte (inkl. Anhang)
Nach Absatz 1 sind Nebenprodukte der Milch- und Lebensmittelverarbeitung, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 berücksichtig werden können, im Anhang der HBV aufge- führt.
Das BLW behält die Kompetenz den Anhang zu ändern. Das BLW konsultiert die kantonalen Umwelt- schutzämter und das BAFU vor der Änderung des Anhangs. Damit ein Nebenprodukt auf die Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte im Anhang aufgenommen und somit für die Ausnahmebewilligung an- gerechnet werden kann, muss es neu die in Absatz 2 festgelegten Kriterien kumulativ erfüllen. Es handelt sich um die folgenden Kriterien; 1. Es muss sich um ein echtes Nebenprodukt der Nahrungsmittelverarbeitung handeln, das bei der Milch- oder Lebensmittelverarbeitung anfällt (vgl. dazu Art. 46 LwG). Das Nebenprodukt darf deshalb nicht speziell für die Fütterung von Schweinen hergestellt werden. Wenn das Nebenprodukt vermeidbar ist, ist alles daran zu setzen, die Entstehung zu vermeiden. Ein Ne- benprodukt kann für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angerechnet werden, wenn es bei einem Betrieb anfällt, der Milch- bzw. Lebensmittel verarbeitet. Lebensmittel, die auf Grund eines abgelaufenen Verkaufsdatums im Detailhandel nicht mehr zu verkaufen sind, können beispielsweise nicht als Nebenprodukte für eine Ausnahmebewilligung geltend ge- macht werden. 2. Es muss sich um ein verderbliches Frischprodukt handeln, das maximal 30 Tage ohne Kon- servierungsmittel haltbar ist.
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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung
3. Das Nebenprodukt muss eine sinnvolle Ergänzung der Ration der Schweine sein und darf keine negativen Auswirkungen auf die Fleischqualität und das Tierwohl haben. 4. Der direkte Einsatz des Nebenprodukts in der Schweinefütterung muss sinnvoller sein, als der Einsatz in einem normalen, trockenen Futtermittel (z.B. die Trocknung des Nebenprodukts für den Einsatz in einem Futtermittel ist aufwändiger als die direkte Verfütterung des Nebenpro- dukts an Schweine).
Es wird zudem vorgeschlagen die nachfolgenden Nebenprodukte, die die Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllen, aus dem Anhang zu streichen:
Bezeichnung des Nebenproduktes Begründung für die Streichung
Magermilch (Nebenprodukt der Magermilch kann zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden Rahmzentrifugation) (z.B. Magermilchpulver) oder in der Rindviehfütterung (z.B. Milchersatz) verwendet werden.
Melasse (Nebenprodukt der Zuk- Melasse ist sehr gut lagerbar (bis zu 1 Jahr) und kann in der kerherstellung) Rindviehfütterung (Herstellung Mischfutter) sehr gut eingesetzt werden.
Zuckerrübenschnitzel (Nebenpro- Zuckerrübenschnitzel werden kaum in der Schweinefütterung dukt der Zuckerherstellung) eingesetzt, dafür in der Rindviehfütterung, Zuckerrübenschnit- zel sind als Silage gut lagerbar.
Apfel- und Birnentrester (Neben- Apfel- und Birnentrester fallen saisonal im Herbst an und kön- produkt der Fruchtsaftherstellung) nen deshalb nicht über das gesamte Jahr in einer etwa gleich hohen Menge eingesetzt werden.
Von der Streichung des Nebenproduktes Melasse im Anhang sind 2 Betriebe betroffen, die aktuell über eine Ausnahmebewilligung für die Verfütterung - neben anderen Nebenprodukten - von Melasse verfügen. Die bestehenden Ausnahmebewilligungen der betroffenen Betriebe bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Falls die Betriebe nach Ablauf dieser Frist nicht genügend Nebenprodukte gemäss An- hang für die Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang beschaffen können, müssen sie ihren Tierbestand auf den höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2-4 HBV oder auf die Limiten einer neuen Ausnahmebewilligung abbauen. Für die Verfütterung von Magermilch (Nebenprodukt der Rahmzentrifugation), Zuckerrübenschnitzel und Apfel- und Birnentrester bestehen aktuell keine Ausnahmebewilligungen.
Im Anhang sollen die Nebenprodukte „Teige, Brotabfälle und Biskuitabfälle“ nicht mehr wie bisher in einer gemeinsamen Kategorien zusammengefasst, sondern einzeln aufgeführt werden. Der Gehalts- wert verdauliche Energie Schwein (VES) der einzelnen Nebenprodukte kann dadurch mit den Werten der Futtermitteldatenbank der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP für diese Neben- produkte abgeglichen und somit genauer festgelegt werden.
Art. 9 Ausnahmebewilligungen für die Versuchs- und Forschungstätigkeit
Eine solche Ausnahmebewilligung kann nach Artikel 46 LwG nur für die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für das Aviforum in Zollikofen (ehemals Geflügelzuchtschule) und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach erteilt werden. Der Umfang der Ausnahmebewilligung ergibt sich aus den durchgeführten Versuchen und Prüfungen. Für private Versuchsbetriebe können keine Ausnahmebewilligungen nach diesem Artikel mehr erteilt werden, da sie in Artikel 46 LwG nicht genannt werden.
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Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sowohl für die Ausnahmebewilligungen nach Artikel 7 (Ver- wertung von Nebenprodukten von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben) als auch für dieje- nigen nach Artikel 9 (Versuchs- und Forschungstätigkeit). Bisher mussten nur für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwertung von Nebenprodukten die Gewässerschutzvorschriften expli- zit eingehalten sein. Es war aber möglich die Ausnahmebewilligung zu entziehen, wenn auf einem Betrieb die Tier- und Gewässerschutzvorschriften missachtet und die Missstände nicht innert einer bestimmten Frist behoben wurden. Um nicht eine Ausnahmebewilligung nachträglich wieder entziehen zu müssen, ist das BLW bei der Gesuchsprüfung dazu übergegangen, vor der Erteilung der Bewilli- gung den Nachweis zu verlangen, dass sowohl die Tier- als auch die Gewässerschutzvorschriften auf dem Betrieb des Gesuchsstellers bzw. der Gesuchsstellerin eingehalten sind. Dieses Vorgehen soll nun in der Verordnung festgehalten werden. In Absatz 1 wird deshalb verlangt, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 oder 9 HBV die zuständigen kantonalen Behörden bestäti- gen müssen, dass auf dem Betrieb die Tier- und die Gewässerschutzvorschriften erfüllt sind. Die Ge- wässerschutzvorschriften (baulicher und stofflicher Gewässerschutz) müssen für den Bestand, für den die Ausnahmebewilligung erteilt werden soll, erfüllt sein.
Nach Absatz 3 können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 7 oder 9 maximal für 200% des höchst- zulässigen Gesamtbestandes nach den Artikeln 2-4 erteilt werden.
Art. 11 Verfahren
Das Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den bisherigen Artikeln 9,10 und 11 ist neu in einem gemeinsamen Artikel geregelt. Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des BLW verwendet werden. Das Gesuchsformular wird künftig auf der BLW-Homepage verfügbar sein.
Die Ausnahmebewilligungen werden, unter Vorbehalt der Gültigkeitsdauer der Abnahmeverträge für die Nebenprodukte, für höchstens 5 Jahre erteilt. Sind die Abnahmeverträge für einen Zeitraum von weniger als 5 Jahre abgeschlossen, so kann die Ausnahmebewilligung maximal für die Dauer der Abnahmeverträge erteilt werden. Das Gesuch für die Erneuerung einer Ausnahmebewilligung muss 6 Monate anstatt wie bisher 3 Monate vor Ablauf der Ausnahmebewilligung beim BLW eingereicht wer- den. Nur so erhält das BLW genügend Zeit, um die notwendigen Abklärungen für die Prüfung des Gesuchs vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist besteht für den Gesuchsteller keine Garantie, dass sein Gesuch vor Ablauf der bestehenden Ausnahmebewilligung abschliessend behandelt wer- den kann.
In Absatz 3 ist neu geregelt, dass der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin dem BLW Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen innert 30 Tagen melden muss. Das BLW kann wie bisher bei Ände- rungen der Bewilligungsvoraussetzungen die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entzie- hen. Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn die Tier- und Gewässerschutzvorschriften nicht eigehalten und die Missstände nicht innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen behoben werden.
5. Abschnitt:
Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben
Art. 12 Die revidierte HBV soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt müssen nur noch Beiträge, die vom BLW im Jahr 1994 nach dem Abbau oder der Stilllegung ausbezahlt wurden, bei einer Wiederaufstockung zurückbezahlt werden. Bei den Entscheiden aus dem Jahr 1993 ist die Frist von 20 Jahren, während der nach dem Abbau oder der Stilllegung der Tierbestand nicht wieder auf- gestockt werden durfte, abgelaufen. Das Jahr 1993 wird deshalb aus dem Absatz 1 gestrichen.
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6. Abschnitt: Abgaben
Art. 13 Abgabenerhebung Die Tierbestände, die ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin auf dem Betrieb halten darf, erge- ben sich aus den Bestimmungen von Artikel 2-4, Artikel 6, Artikel 7 sowie Artikel 9. Hält ein Bewirt- schafter mehr Tiere als er nach diesen Artikeln dürfte, erhebt das BLW eine Abgabe. Die Abgabe rich- tet sich nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle durch das BLW. Für die Bestimmung des Tierbe- standes kann das BLW alle zur Verfügung stehenden Quellen nutzen, die Auskunft über den Tierbe- stand eines Betriebes an einem bestimmten Tag geben. Die Kontrolle muss nicht zwingend vor Ort auf dem Betrieb stattfinden, sondern kann beispielsweise auch über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) oder die Tiererhebungsformulare erfolgen. Es muss sich aber immer um den Tierbestand an einem bestimmten Tag handeln. Durchschnittsbestände können wie bisher nicht für die Berechnung der Ab- gabe herangezogen werden.
Art. 14 Höhe der Abgabe Für die Bezeichnung der Tierkategorien in Absatz 1 werden die geänderten Bezeichnungen von Arti- kel 2 Absatz 2 übernommen. Für die Kategorien „abgesetzten Ferkel (bis 35 kg)“ und „Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (über 35 kg)“ soll es nur noch eine gemeinsame Abgabe in der Höhe von 75 Fr. pro zuviel gehaltenes Tier geben. In Mastbetrieben, die beide Kategorien halten, muss somit für die Berechnung der Abgabe nicht mehr festgestellt werden, wie viele Tiere von wel- cher Kategorie vorhanden sind, da der gleiche Ansatz verwendet werden kann und sich somit nicht auf die Höhe der Abgabe auswirkt. Für Betriebe mit Schweinezucht und -mast müssen bei der Be- rechnung der Abgabe weiter beide Kategorien erhoben werden, da gestützt auf Artikel 3 die „abge- setzten Ferkel (bis 35 kg)“ aus eigener Produktion für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamt- bestandes nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Höhe der neuen Abgabe je zuviel gehaltenes Tier wurde so berechnet, dass 1 % Überschreitung des Höchstbestandes bei der Kategorie „abgesetzten Ferkel (bis 35 kg)“ und der Kategorie „Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (über 35 kg)“ gleich viel kostet, wie die Überschreitung um 1 % bei der Kategorie „Zuchtsauen, über 6 Monate alt, säugend oder nicht säugend“.
Für die Kategorie „Mastpoulets“ gibt es, anstatt wie bisher vier, nur noch eine Abgabe von Fr. 3.40 je zuviel gehaltenes Tier, da in Artikel 2 Absatz 2 auch nur noch eine Kategorie „Mastpoulets“ aufgeführt ist. Es wird der tiefste der bisherigen Ansätze je zuviel gehaltenes Mastpoulet übernommen.
Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so wird gemäss Absatz 3 bei der Berechnung der Abgabe für die Überschreitung des Höchstbestandes auf die für ihn günstigste Variante abgestützt. Diese Praxis wurde sowohl vom Bundesverwaltungs- als auch vom Bundesgericht gestützt und soll deshalb in die Verordnung übernommen werden. Die Kategorien, bei denen eine Überschreitung des Höchstbestan- des um 1 % am teuersten ist, werden zuerst angerechnet, bis die 100 % des höchstzulässigen Ge- samtbestandes nach den Artikeln 2-4 (oder der nach Artikel 6, 7 oder 9) erreicht sind. Die Abgabe für die Überschreitung wird anschliessend mit den Kategorien berechnet, bei denen 1 % Überschreitung am wenigsten kostet.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug Die Zuständigkeiten der Kantone sind in den Bestimmungen der einzelnen Artikel genannt. Wo nicht die Kantone zuständig sind, vollzieht das BLW die Verordnung.
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12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund.
12.4.2 Kantone
Die Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen für die Kantone. Für die Er- teilung einer Ausnahmebewilligung für Nebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, müssen die Kantone schon heute das öffentliche Interesse an der Verwertung der zu Handen des BLW bestätigen. Neu müssen sie das öffentliche Interesse auch für die Verwertung von Nebenproduk- te bestätigen, die aus der Milchverwertung stammen.
12.4.3 Volkswirtschaft
Die Höchstbestände bleiben, ausser der Erhöhung bei den Mastpoulets, unverändert. Dadurch müs- sen keine bestehenden Bestände abgebaut werden. Die Änderungen haben daher keine volkswirt- schaftlichen Auswirkungen.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht, da die Regelungen der Höchstbestandes- verordnung nur für die Betriebe im Inland gelten
12.6 Inkrafttreten
Die revidierte Höchstbestandesverordnung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
12.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 LwG
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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung
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Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.
2. Abschnitt:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen
Art. 2 Höchstbestände
1 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 LwG
nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen, müssen folgende Höchstbestände einhalten: a. 250 Zuchtsauen, über 6 Monate alt, säugend und nicht säugend (herkömmlicher Produktionsablauf); b. 500 Zuchtsauen oder Zuchtremonten, nicht säugend (auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeits- teiliger Ferkelproduktion); c. 1 500 abgesetzte Ferkel (bis 35 kg); d. 1 500 Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (über 35 kg); e. 18 000 Legehennen (über 18 Wochen alt); f. 27 000 Mastpoulets;
1 SR 910.1
2013–...... 291
Höchstbestandesverordnung Anhörung
g. 9 000 Masttruten (Aufzuchtperiode, bis 6. Wochen alt) ; h. 4 500 Masttruten (Ausmast, über 6 Wochen alt) ; i. 300 Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz).
2 Auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien
beträgt der Höchstbestand 2 000 abgesetzte Ferkel (bis 35 kg).
Art. 3 Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes 1 Nutzt ein Betrieb den Höchstbestand für eine Kategorie aus, so kann er keine Tiere der anderen Kategorien mehr halten.
2 Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen
Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.
Art. 4 Nichtberücksichtigung von Jungtieren Für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes werden nicht berücksichtigt: a. die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmten Remonten bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80 Tiere; b. abgesetzte Ferkel (bis 35 kg), die im eigenen Betrieb produziert werden.
Art. 5 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gilt der höchstzulässige Gesamtbestand nach den Artikeln 2–4 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.
3. Abschnitt:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben
Art. 6 1 Für die Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, ergibt sich der zulässige Höchstbestand aus den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach Anhang 1 Ziffer 2.1 Absätze 4 und 5 der Direktzahlungsverordnung vom ....2. Der Nachweis mittels Bodenanalysen, dass die Böden des Betriebs unterversorgt sind, kann für die Festlegung des zulässigen Höchstbestandes nicht berücksichtigt werden.
2 Liegt der Höchstbestand nach Absatz 1 über dem höchstzulässigen Gesamtbestand
nach den Artikeln 2–4 und werden die Bestände nach den Artikel 2–4 effektiv überschritten, so muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des Betriebs mit
2 SR 910.13
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dem dafür vorgesehenen Formular beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Festlegung des für den Betrieb geltenden Höchstbestandes einreichen.
3 Das BLW überprüft die Angaben und leitet das Gesuch an die zuständige
kantonale Behörde zur Stellungnahme weiter. 4 Es legt den für den Betrieb geltenden Höchstbestand und die vorhandene Nutzflä- che in einer Bewilligung fest.
5 Der festgelegte Höchstbestand gilt in der Regel für 15 Jahre. Spätestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist ist das neue Gesuch mit den erforderlichen Unterla- gen beim BLW einzureichen; im Unterlassungsfall besteht kein Anspruch auf eine Behandlung vor Ablauf der Bewilligung.
6 Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen müssen dem BLW
innerhalb eines Monats nach ihrer Kenntnisnahme durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin gemeldet werden. Das BLW kann bei Änderungen der Bewilli- gungsvoraussetzungen die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entzie- hen.
7 Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften für den
ökologischen Leistungsnachweis, den Tier- oder den Gewässerschutz missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.
4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen
Art. 7 Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben
1 Das BLW erteilt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch-
oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres: a. mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken; b. mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; oder c. Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung und solche, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, verfüttern und diese mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken. 2 Die Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn: a. der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte anfallen, auf dem vom BLW erstellten Formular schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist; b. der Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt;
293
Höchstbestandesverordnung Anhörung
c. die Nebenprodukte bisher nicht von andern bestehenden Betrieben übernommen werden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte weiterhin zu übernehmen; d. die Abnahme der Nebenprodukte zwischen dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin und dem Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einem schriftlichen Vertrag vereinbart ist. Der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte und der Menge pro Jahr beinhalten; e. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tierkategorien hält, für die diese Verordnung gilt, ausgenommen sind Tiere, die einzig für den persönlichen Gebrauch oder zu Hobbyzwecken gehalten werden.
3 Das BLW erteilt die Ausnahmebewilligung entsprechend der Menge der
verwerteten Nebenprodukte.
Art. 8 Liste der Nebenprodukte
1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben, die für
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.
2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte in den Anhang auf,
wenn diese folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie werden nicht speziell für die Fütterung von Schweinen hergestellt. b. Sie sind stark wasserhaltig und verderben ohne Konservierungszusatz innerhalb von höchstens 30 Tagen. c. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoll und hat keine negativen Auswirkungen auf die Fleischqualität oder das Tierwohl. d. Sie fallen regelmässig an, damit die Verfütterung über das gesamte Jahr gewährleistet ist. e. Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoller als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel.
Art. 9 Ausnahmebewilligungen für die Versuchs- und Forschungstätigkeit Das BLW erteilt für die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, das Aviforum in Zollikofen sowie die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, soweit die Überschreitung des Höchstbestandes zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist.
Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen
1 Eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 7 oder 9 wird nur erteilt, wenn die
zuständige kantonale Behörde bestätigt, dass auf dem Betrieb des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin:
294
Anhörung Höchstbestandesverordnung
a. die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; b. nach der Bewilligungserteilung die Gewässerschutzvorschriften erfüllt sind. 2 Eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 oder 9 wird in jedem Fall höchstens für
200 Prozent des höchstzulässigen Gesamtbestandes nach den Artikeln 2–4 erteilt.
Art. 11 Verfahren
1 DasGesuche um eine Ausnahmebewilligung ist mit dem dafür vorgesehenen
Formular, begleitet von allen für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, dem BLW einzureichen.
2 Die Ausnahmebewilligung wird, – unter dem Vorbehalt der Gültigkeitsdauer des
Abnahmevertrags nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, – für höchstens fünf Jahre erteilt. Spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Ausnahmebewilligung ist das neue Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen beim BLW einzureichen; im Unterlassungsfall besteht kein Anspruch auf eine Behandlung des Gesuchs vor Ablauf der Ausnahmebewilligung.
3 Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen müssen dem BLW
innerhalb eines Monats nach ihrer Kenntnisnahme durch den Inhaber oder die Inhaberin der Ausnahmebewilligung gemeldet werden. Das BLW kann bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen die Ausnahmebewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen.
4 Ein Entzug der Ausnahmebewilligug ewilligung ist jederzeit möglich, wenn Tier-
oder Gewässerschutzvorschriften missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.
5. Abschnitt:
Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben
Art. 12 1 Betriebe, die im Jahr 1994 Beiträge nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19933 erhalten haben, dürfen, ohne Bewilligung des BLW, während
20 Jahren nach dem Abbau oder der Stilllegung, den Tierbestand nicht wieder
aufstocken und die Produktion nicht wieder aufnehmen.
2 Das BLW kann eine Bewilligung zur Wiederaufstockung des Tierbestandes oder
zur Wiederaufnahme der Produktion erteilen, sobald der bei der Stilllegung ausgerichtete Beitrag für die Baukonstruktion anteilsmässig zurückerstattet ist. Dabei werden pro Jahr, das seit der Auszahlung des Beitrages vergangen ist,
5 Prozent erlassen.
3 [AS 1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]
295
Höchstbestandesverordnung Anhörung
6. Abschnitt: Abgaben
Art. 13 Abgabenerhebung 1 Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als: a. dies dem höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2–4 entspricht; b. dies dem nach Artikel 6 festgelegten Höchstbestand entspricht; c. mit einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 oder 9 festgelegt wurde; d. nach einem Abbau der Tierbestände aufgrund einer Stilllegungsaktion vom BLW verfügt wurde. 2 Die Abgabe richtet sich nach dem Tierbestand am Tag der Feststellung der Abweichung vom zulässigen Höchstbestand nach Absatz 1 durch das BLW. 3 Das BLW kann die zuständigen kantonalen Behörden mit der Kontrolle der Tierbestände beauftragen.
Art. 14 Höhe der Abgabe
1 Die jährlich zu entrichtenden Abgaben betragen je zuviel gehaltenes Tier für:
Fr.
a. Zuchtsauen, über 6 Monate alt, säugend oder nicht säugend 450.— b. Abgesetzte Ferkel (bis 35 kg) 75.— c. Remonten und Mastschweine beiderlei Geschlechts (über 35 kg) 75.— d. Legehennen (über 18 Wochen alt) 12.— e. Mastpoulets 3.40 f. Masttruten (Aufzuchtperiode, bis 6. Wochen alt) 5.— g. Masttruten (Ausmast, über 6 Wochen alt) 15.— h. Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz) 200.—
2 Bei der Haltung von Tieren verschiedener Kategorien, wird für die Berechnung
der Abgabe auf die für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin günstigste Lösung abgestellt.
7. Abschnitt: Bewilligung von Neu- und Umbauten
Art. 15 Die zuständigen kantonalen Behörden bewilligen Neu- und Umbauten maximal für den höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2–4, es sei denn, das BLW habe vorgängig einen höheren Bestand aufgrund von Artikel 6, 7 oder 9 zugesichert.
296
Anhörung Höchstbestandesverordnung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20034 wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Das zuständige Grundbuchamt löscht die nach der Betriebs-
5 Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 1993 auf 20 Jahre befristeten und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen über die Begrenzungen der Tierbestände von Amtes wegen, wenn seit Erlass der Verfügung über den Abbau oder die Stilllegung eines Tierbestandes die Frist von 20 Jahren abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Frist darf die Anmerkung nur mit Zustimmung des BLW gelöscht werden.
2 Die Ausnahmebewilligungen von Betrieben, die aufgrund der Verfütterung von
Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten einen Bestand halten dürfen, der höher ist als derjenige nach den Artikeln 2-4, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
3 Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und
Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten nicht genügend Nebenprodukte gemäss Anhang für die Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang beschaffen können, müssen den Tierbestand bis zum 31. Dezember 2015 auf an höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2-4 oder auf die Limiten einer neuen Ausnahmebewilligung abbauen.
4 Nach bisherigem Recht festgelegte Höchstbestände und Nutzflächen für einzelne
Betriebe gelten für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung durch das BLW.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 AS 2003 4933
5 [AS 1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]
297
Höchstbestandesverordnung Anhörung
Anhang (Art. 9 und 22 Abs. 5)
Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte nach Artikel 8
Bezeichnung Nebenprodukt der … TS VES (g/kg) (MJ/kg)
Nebenprodukte der Milchverarbeitung (Art. 9): Buttermilch Butterherstellung 65 1,1 Buttermilch 20 % Butterherstellung 200 3,4 Buttermilch 30 % Butterherstellung 300 5,1 Käseabfälle Käseherstellung 700 17,5 Molke (=Schotte) Käseherstellung – Hartkäse 60 0,9 – Weichkäse 53 0,8 – Ziger 60 0,9 – Schottekonzentrat 12 % 120 1,8 18 % 180 2,6 25 % 250 3,7 Permeat Proteingewinnung aus 40 0,6 Magermilch oder Molke Spülmilch Milchverarbeitung 80 1,6 Nahrungsmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen (Art. 10): Weizenstärke flüssig Stärkeproduktion 170 2,7 Nebenprodukt der Tofu-Herstellung 200 2,6 Tofu-Herstellung Biertreber frisch Brauerei 220 2.2 Gemüseabfälle / Gemüseabfall- Gemüseverarbeitung 120 1,7 suppe Teige Herstellung von Teig 675 11.3 Brotabfälle Herstellung von Backwaren 770 13.4 Biskuitabfälle und Bäckereine- Herstellung von Backwaren 940 17.8 benprodukte Kartoffelabfälle Kartoffelverarbeitung 150 1,9 Hefen Brauerei/Bäckerei 100 1,4 Getränkereste mit Milchpermeat Getränkeherstellung mit Milch- 100 1,7 permeat TS = Trockensubstanz VES = Verdauliche Energie Schwein
298
Entwurf vom 8. April 2013
13 Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Früchten
(Früchteverordnung)
13.1 Ausgangslage
Bisher konnte der Bund Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Trauben sowie zur Verwertung von Kern- und Steinobst und deren Erzeugnissen. Im Rahmen der AP 14-17 wurde Artikel 58 Ab- satz 1 LwG vom Parlament dahingehend angepasst, dass der Bund neu auch Massnahmen zur Ver- wertung von Beerenobst und Beerenobsterzeugnissen mit Beiträgen unterstützen kann. Der bisherige Artikel 58 Absatz 2 LwG sah vor, dass der Bund gemeinschaftliche Massnahmen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte bis längstens am 31. Dezember 2011 mit Beiträgen unterstützen konnte. Die Beiträge wurden am 1. Januar 2004 mit der Agrarpolitik 2007 eingeführt und wurden bis Ende 2011 ausgerichtet. Konkret unterstützte der Bund die Pflanzung innovativer Kulturen und die Umstellung von Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- und Kirschenkulturen. In den 8 Jahren wurden für die Pflanzung von 345 ha innovativer Kulturen und die Umstellung von 16 ha insgesamt 5.86 Mio. Franken verwendet. Im Rahmen der AP 14-17 beschloss das Parlament, die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 58 Absatz 2 LwG für den Zeitraum 2014-2017 zu ermöglichen.
13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Entsprechend der geänderten gesetzlichen Grundlage (Artikel 58 Absatz 1 LwG) wird Artikel 2 um die Beiträge zur Herstellung von Beerenobstprodukten ergänzt. Die Artikel des 3. Abschnitts (Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte Massnahmen in den Jahren 2004-2011, Artikel 9a bis 9h) sowie der Anhang (Kürzung der Beiträge) werden vollständig gestrichen. Dies weil die Beiträge für innovative Kulturen und Umstellungen ihr Ziel erreicht haben und eine Wiedereinführung identischer Beiträge nicht zweckdienlich wäre. Die Einfüh- rung anderer zielführender Massnahmen gemäss Artikel 58 Absatz 2 LwG kann bei Bedarf mit der Branche erörtert werden. Aus den genannten Gründen wird eine Totalrevision der Verordnung inkl. Änderung des Verordnungs- titels vorgeschlagen (bisheriger Kurztitel: Obst- und Gemüseverordnung, SR 916.131.11).
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Der Titel der Verordnung wird geändert, weil mit der Revision neu auch Massnahmen zu Gunsten der Beerenobstverwertung geregelt und alle Massnahmen zu Gunsten des Gemüsemarktes gestrichen werden.
Art. 1 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 4 und wurde nicht verändert.
Art. 2 Beiträge zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 4a und wurde, abgesehen von der Ergänzung um Beerenobstprodukte, nicht verändert.
Art. 3 Durchführung der Massnahmen Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 4b. Es wurde präzisiert, dass die Massnahmen unbe- dingt vor der Ernte des Jahres, in welchem das Gesuch gestellt wird, beantragt werden müssen.
Art. 4 Beitragsberechtigte Betriebe Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 8 Absatz 1. Der Name der Beiträge wurde geändert (an- stelle „Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten“ neu „Beiträge für die Lagerung von Marktreser-
299
Früchteverordnung Anhörung
ve“). Die neue Formulierung entspricht dem Titel des Artikels 1 (Definition des Beitrags). Die neu in Artikel 1 festgelegte Bemessung der Beiträge soll unverändert fortgeführt werden. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 8 Absatz 3. Es wird präzisiert, dass die Beiträge zur Her- stellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten nur an Verarbeitungsbetriebe ausgerichtet wer- den.
Art. 5 Gewährung der Beiträge Der neue Artikel enthält genauere Bestimmungen für die Gewährung der Beiträge. Vor dieser Revisi- on konnten beitragsberechtigte Betriebe noch Jahre nach der Ernte Beiträge beantragen. Um die Budgetplanung zu vereinfachen und den Vollzugsaufwand in Grenzen zu halten, definiert Absatz 1 für welchen Zeitraum ein Gesuch eingereicht werden kann, bzw. welche Ernten für die Beitragsgewäh- rung berücksichtigt werden können. Zusätzlich weist Absatz 1 darauf hin, dass Beitragsgesuche nicht nur per Post, sondern auch elektronisch eingereicht werden können. Um Unklarheiten zu vermeiden, definiert Absatz 2, wann das Gesuch als eingereicht gilt. In Absatz 3 wird auf die Möglichkeit zur nachträglichen Korrektur von Gesuchen hingewiesen. Des Weiteren wird der zeitliche Rahmen für die Nachbearbeitung von Gesuchen vorgegeben. Der Mindestbetrag von 500 Franken für die Ausrichtung der Beiträge (Abs. 4) ermöglicht es, Bagatell- Subventionen auszuschliessen und den administrativen Aufwand auf das Ziel der Massnahme (indu- strielle Verarbeitung von Früchten) auszurichten.
Art. 6 Meldepflicht Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 9 und wurde nicht verändert.
Art. 7 Qualitätsanforderungen Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 10 und wurde nicht verändert.
Art. 8 Statistische Erhebungen Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 11 und wurde nicht verändert.
13.4 Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen heben grösstenteils Bestimmungen auf, die seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr rechtskräftig waren. Trotz der neuen Möglichkeit zur Förderung der Verwertung von Beerenobst sind nur marginale Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Volkswirtschaft zu erwarten.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
13.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
13.7 Rechtliche Grundlagen
Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 58 LwG.
300
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Früchten (Früchteverordnung)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 170 Absatz 3, 177 Absatz 1, 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 verordnet:
Art. 1 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve
1 Beiträge können geleistet werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die
Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden aufgrund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat ausgerichtet.
2 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die
Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.
3 Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des
durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten drei Jahre
Art. 2 Beiträge zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten
1 Beiträge können geleistet werden zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Stein-
obstprodukten in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländi- schen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.
2 Beiträge können nur für Beeren-, Kern- und Steinobstprodukte ausgerichtet wer-
den, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Pro- zent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt. 3 Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Durchschnittspreis des Produktes desjenigen Landes, aus dem in den vier dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahren die grösste Menge des Produktes eingeführt worden ist.
1 SR 910.1
2013–...... 301
Früchteverordnung Anhörung
Art. 3 Durchführung der Massnahmen
1 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die entsprechende Organisation beim
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Massnahme vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres verlangt.
Art. 4 Beitragsberechtigte Betriebe
1 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve erhalten gewerbliche Mostereien.
2 Beiträgezur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten erhalten
Verarbeitungsbetriebe.
Art. 5 Gewährung der Beiträge 1 Die Beiträge werden auf schriftliches oder elektronisches Gesuch hin für im Ka- lenderjahr der Gesucheinreichung oder im der Gesucheinreichung vorangehenden Kalenderjahr geerntetes Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt. 2 Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefax- oder der Internet-Eingabe gilt der Auf- druck der Übermittlungszeit auf dem Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe. 3 Sind Gesuche nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig übermittelt worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.
4 Beiträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt.
Art. 6 Meldepflicht Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbei- tung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.
Art. 7 Qualitätsanforderungen Das BLW kann für Obst und Obstprodukte, für die Beiträge ausgerichtet werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.
Art. 8 Statistische Erhebungen Das BLW leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebun- gen des Bundes.
2 SR 431.012.1
302
Anhörung Früchteverordnung
Art. 9 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19983 über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 AS 1999 415, 2003 4909, 2004 4909, 2005 5267, 2008 3575, 2009 6363, 2003 4909, 2007 4477, 2008 3575
303
Früchteverordnung Anhörung
304
Anhörung vom 8. April 2013
14 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
14.1 Ausgangslage
Wenn Milch von Kühen, Schafen und Ziegen zu Käse verarbeitet wird, entrichtet der Bund eine Zulage von 15 Rp. pro Kilogramm verarbeitete Milch. Wird Milch von Kühen ohne Silagefütterung zu halbhar- tem, hartem oder extra-hartem Käse verarbeitet, richtet der Bund zusätzlich 3 Rp. pro Kilogramm ver- arbeitete Milch aus. Die Magerkäseproduktion und die Butterproduktion nahmen in der Vergangenheit zu. Da zwischen diesen beiden Produktionen eine positive Korrelation besteht, würde ohne Änderung der Zulagenberechtigung der Butterberg stetig wachsen. Es besteht daher ein gesamtwirtschaftliches Interesse, für die zu Magerkäse verarbeitete Milch keine Zulagen mehr zu entrichten. Mit der Ände- rung der Artikel 38 und 39 LwG hat das Parlament die rechtliche Grundlage dazu geschaffen. Die Branche hat diese Änderung auch in der Vernehmlassung mit grosser Mehrheit unterstützt. Teilweise wurden damals in den Stellungnahmen bereits Forderungen für Ausnahmen für bestimmte traditionelle oder ursprungsgeschützte Magerkäse gefordert. Der Bundesrat hat bei den Beratungen im Ständerat zugesichert, in der Verordnung Kriterien aufzunehmen, die für bestimmte Magerkäse wie Schabziger oder Bloderkäse weiterhin eine finanzielle Unterstützung ermöglichen.
14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es soll keine Zulage für verkäste Milch und keine Zulage für Fütterung ohne Silage mehr ausgerichtet werden für Milch, die zu Käse mit einem Fettgehalt von weniger als 150 g/kg Trockenmasse verarbei- tet wird. Ausgenommen davon sind Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse (traditionelles und regional- wirtschaftlich bedeutendes Produkt), Werdenberger und Liechtensteiner Sauerkäse sowie Bloderkäse (eingetragen im Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben).
Neu soll die Zulage für Fütterung ohne Silage auch entrichtet werden, wenn silofreie Schaf- und Zie- genmilch zu extra-hartem, hartem oder halbhartem Käse verarbeitet wird.
Die Zulage für Fütterung ohne Silage soll neu ebenfalls für Weichkäse ausgerichtet werden, wenn der Käse vom BLW als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt. Aktuell werden diese Voraussetzungen beim Vacherin Mont-d’Or GUB erfüllt. Aufgrund des GUB-Pflichentheftes sind die Milchproduzentinnen und Milchpro- duzenten in der entsprechenden Region von vergleichsweise höheren Auflagen betroffen. Da das Konservierungsverfahren durch Wasserentzug kostenintensiver ist als das Konservierungsverfahren durch Sauerstoffentzug, werden mit der Zulage die höheren Milchproduktionskosten berücksichtigt. Damit kann eine Gleichstellung zur Käseproduktion der Festigkeitsstufen extra hart, hart und halbhart geschaffen werden.
Neu sind nur noch für die Ausgangsrohstoffe Vollmilch, Magermilch und standardisierte Milch Zulagen vorgesehen. Auf eine explizite Erwähnung dieser Rohstoffe gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2014- 2017 in der Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstüt- zungsverordnung, MSV; SR 916.350.2) wird verzichtet, da diese durch die Artikel 38 und 39 LwG und den Artikel 1 Absätze 1 und 3 der MSV eindeutig definiert sind. Der Begriff „standardisierte Milch“ birgt das Risiko in sich, dass proteinangereicherte Milch verkäst werden könnte mit entsprechender Forde- rung betreffend Zulagen nach Artikel 1 und 2 der MSV. Für Rahm, der zu Mascarpone verarbeitet wird, sind folgerichtig keine Zulagen mehr möglich.
305
Milchpreisstützungsverordnung (MSV) Anhörung
14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1
Absatz 1 – Ergänzung und Änderung, da für Käse mit einem Fettgehalt von weniger als 150g/kg Trok- kenmasse keine Zulagen mehr ausgerichtet werden sollen. Einzige Ausnahmen bilden der Rohziger als Rohstoff zur Herstellung von Kräuterkäse (Schabziger), Werdenberger und Liechtensteiner Sauer- käse sowie Bloderkäse. Beim Schabziger handelt es sich um einen traditionellen Käse, der seine ge- setzliche Grundlage im Jahre 1463 erhalten hat. Mengenmässig macht der Schabziger, Werdenberger und Liechtensteiner Sauerkäse sowie Bloderkäse nur etwa ein Promille des gesamten Käsemarktes aus.
Absatz 4 – Aufgehoben, weil für zu Mascarpone verarbeitetem Rahm keine Zulage mehr ausgerichtet werden kann. Neu sollen nur noch die Ausgangsrohstoffe Vollmilch, Magermilch und standardisierte Milch die Zulagenberechtigung erlangen.
Absatz 5 – Aufgehoben, da der Inhalt dieses Absatzes sinngemäss im Absatz 1 neu enthalten ist.
Art. 2
Absatz 1 – Ergänzung, weil silofreie Schaf- und Ziegenmilch der silofreien Kuhmilch betreffend der Zulage für Fütterung ohne Silage gleichgestellt werden soll. Analog dem Artikel 1 Absatz 1 wird diese Zulage nur für Käse mit einem Mindestfettgehalt von 150g/kg Trockenmasse entrichtet. Für Käse der Festigkeitsstufe weich soll die Zulage für Fütterung ohne Silage im Sinne einer Gleichstellung zu Käse der Festigkeitsstufen extrahart, hart und halbhart ausgerichtet werden, sofern der Käse vom BLW als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfüt- terung vorschreibt.
Art. 14
Absatz 3 – Aufgehoben, weil Artikel 36b des LwG durch Artikel 37 ersetzt wird und somit der Vollzug bei der Branche liegt.
14.4 Auswirkungen
14.4.1 Bund
Im Jahr 2011 wurden gut 4‘000 Tonnen Magerkäse hergestellt. Für die dafür verwendete Milchmenge sind rund 10 Millionen Franken Zulagen ausgerichtet worden. Mit der Einführung des Mindestfettge- halts für Käse könnten bei gleichbleibender Magerkäseproduktion rund 10 Millionen Franken einge- spart werden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich die Zunahme der Produktion fettreicherer Käse und die zu erwartende Abnahme der Magerkäseproduktion etwa die Waage halten werden.
Bei gleichbleibender Produktion von 235 Tonnen Schabziger wird auch zukünftig jährlich rund eine halbe Million Franken ausbezahlt.
Für die Erweiterung der Zulage für Fütterung ohne Silage auf verkäste Schaf- und Ziegenmilch sowie auf Milch, die zu Weichkäse mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet wird, werden rund 300‘000 Franken benötigt.
Die Aufhebung der Zulage für die Mascarponeproduktion reduziert den jährlichen Mittelbedarf um rund
1.5 Millionen Franken.
14.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
306
Anhörung Milchpreisstützungsverordnung (MSV)
14.4.3 Volkswirtschaft
Der zu erwartende Rückgang der Magerkäseproduktion dürfte durch die Zunahme der Produktion fettreicherer Käsesorten weitgehend kompensiert werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Menge verkäster Milch insgesamt etwa gleich bleibt.
14.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
14.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
14.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absätze 1 und 2, 39 Absatz 2 und 177 des Land- wirtschaftsgesetzes.
307
Milchpreisstützungsverordnung (MSV) Anhörung
308
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Zulage für verkäste Milch
1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro
Kilogramm Milch und wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu: a. Käse nach Artikel 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft, sofern der Fettgehalt in der Trockenmasse mindestens 150 g/kg beträgt. b. Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse; oder c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse.
2 Für zu Quark und Frischkäsegallerte verarbeitete Milch wird keine Zulage
ausgerichtet.
3 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels
Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Art. 2 Abs. 1und 1bis
1 Für die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammende Milch
richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird und mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweisen:
1 SR 916.350.2 2 SR 817.022.108 3 SR 817.022.108
2013–...... 309
Milchpreisstützungsverordnung (MSV) Anhörung
a. extra hart; b. hart; c. halbhart;. d. weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt.
Art. 4 Abs. 1
1 Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31.
Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.
Art. 5 Verwirkung des Anspruchs Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn nicht bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres ein Gesuch eingereicht wird. Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 10 Absatz 2 müssen das Gesuch bis zum 15. Februar des Folgejahres einreichen.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Art. 14 Abs. 3
3 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Entwurf vom 8. April 2013
15 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
(ISLV)
15.1 Ausgangslage
Nach Artikel 17 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG) dürfen Organe des Bundes nur Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Nach Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten durch ein Abrufverfahren nur dann zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeits- profile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Die heutige Regelung mit Abstützung der Landwirtschaftlichen Daten- verordnung auf die Artikel 177 Absatz 1, 181 Absatz 1bis und 185 Absätze 2 und 3 LwG entspricht dieser Anforderung nur in ungenügender Weise. Daher wurden bisher auf Verordnungsstufe festge- haltene Regelungen, neu auf Gesetzesstufe gehoben und in den Artikeln 165 c bis f LwG neu ein Kapitel über Informationssysteme geschaffen. Die neue Verordnung stützt sich auf diese Gesetzesar- tikel sowie auf weitere Bundesgesetze wie das Bundesstatistik- oder das Tierseuchengesetz ab. So- mit werden inhaltlich mit den Gesetzesartikeln vergleichbare Verordnungsartikel obsolet oder müssen umformuliert werden.
Ein wesentliches Element der AP 14/17 ist die Umgestaltung des Beitragswesens. Der aktuell gültige Anhang 2 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung ist aus heutiger Sicht übermässig auf Detailan- gaben zu den Beitragsdaten ausgerichtet. Aufgrund der allgemeinen technischen Weiterentwicklung ergeben sich Möglichkeiten zur Nutzung neuer Instrumente in der Datenadministration. Die stark ge- änderte Struktur der Verordnung macht eine Totalrevision der Landwirtschaftlichen Datenverordnung notwendig und gleichzeitig drängt sich auch eine entsprechende Änderung des Titels der Verordnung auf.
15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Entgegen dem bisherigen, prozessorientierten Aufbau der Verordnung folgt die neue Struktur dem Gesetzesaufbau. Einleitend werden die einzelnen Informationssysteme und die damit verbundenen Bestimmungen in eigenen Abschnitten geregelt, gefolgt von gemeinsamen, auf alle Informationssy- steme anzuwendenden Bestimmungen. In den Schlussbestimmungen folgen die Aufhebung und Än- derung bisherigen Rechts sowie das Inkrafttreten der neuen Verordnung.
Der Titel der Verordnung folgt neu dem systemorientierten Ansatz der Datenschutzgesetzgebung. Das DSG stellt Anforderungen an die Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines Informationssystems, in welchem Daten (z.T. automatisiert) bearbeitet werden. Dabei umfasst der von der Datenschutzge- setzgebung verlangte normative Inhalt viele verschiedene Aspekte, wie u.a. die Zweckbestimmung des Systems, ein Katalog der im System bearbeiteten Daten, Verbindungen zwischen verschiedenen Systemen, Modalitäten der Bekanntgabe der Daten, Fristen für die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten. Es rechtfertigt sich deshalb, dass im Titel der Verordnung die globale Rege- lung der landwirtschaftlichen Informationssysteme zum Ausdruck kommt, und auf eine Nennung ledig- lich einzelner Schritte im Prozess der Datenbearbeitung verzichtet wird.
Die Pflichten und Rechte der Datenlieferanten bleiben im Vergleich zu den aktuell gültigen Bestim- mungen grösstenteils identisch weiterbestehen. Neue Regelungen ergeben sich für die Informations- systeme Acontrol, GIS und MAPIS. Weiter sind einige Bestimmungen nicht mehr enthalten, da diese in den Fachverordnungen geregelt sind (z.B. Milchpreisstützungsverordnung oder Verordnung zur Tierverkehrsdatenbank).
Als wesentlichste Änderung ist die Reduktion der Detailbestimmungen bezüglich Datennutzung / Da- tenbezug sowie der detaillierten Anhänge zu erwähnen. Diese sind darauf zurückzuführen, dass neu eine detaillierte Regelung der Weitergabe der Daten bzw. der Berechtigung, die Daten online abrufbar zu machen bzw. online zu bearbeiten auf Gesetzesstufe besteht. Aus diesem Grund kann auf die
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
bisherigen sehr detaillierten Anhänge, welche die unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen auf die Daten regelten, verzichtet werden. Die neuen Anhänge beschränken sich auf eine globale Beschrei- bung der Dateninhalte des jeweiligen Informationssystems.
15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1 Der Artikel beschreibt die Zielsetzung der Verordnung, nämlich die Bearbeitung von Daten in den ver- schiedenen Informationssystemen. Unter Bearbeitung im Sinne der Datenschutzgesetzgebung sind alle Aktivitäten im Umgang mit Daten zu verstehen wie z.B. die Beschaffung, die Kontrolle, die Mutati- on oder der massenhafte Datentransfer.
In dieser Verordnung bedeuten: - Erhebung: Einholen der Informationen bei der Informationsquelle, z.B. beim Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin - Erfassung: Aufnahme der beschafften Information in elektronischer Form auf einen Datenträger oder in einem Informationssystem - Beschaffung: Erhebung und Erfassung der Daten - Übermittlung: Bereitstellung von Daten in definierter Form zugunsten des Datenempfängers. Dabei werden die Daten nicht direkt ins System des Datenempfängers transferiert, sondern auf einem Medium zwischengespeichert.
2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
Artikel 2 Daten Der Artikel umschreibt den Inhalt des Agrarpolitischen Informationssystems (AGIS). Es umfasst die einzelbetrieblichen Betriebs- und Strukturdaten sowie die Daten im Kontext der Direktzahlungen. Unter Betriebsdaten sind Angaben zum Bewirtschafter als auch die statischen Informationen zum Betrieb selber zu verstehen. Ebenso sind die GADES-Zugangsdaten (Betrieb und Kontrolleur), um z.B. gezielt Betriebe bestimmten Kontrollpersonen zu Kontrollzwecken zuzuordnen enthalten (Anhang 1, Ziffer 1, Buchstabe c)
Strukturdaten sind Angaben wie Flächen, Tiere oder Arbeitskräfte. Sie werden jährlich erhoben und haben im Gegensatz zu den Betriebsdaten einen dynamischeren Charakter. AGIS führt zudem Angaben zur Anmeldung für die Direktzahlungsarten, Basiswerte und Zwischenre- sultate zur Berechnung der Direktzahlungen sowie den Beitrag pro Massnahme und das Gesamttotal der Direktzahlungen pro Betrieb. Weitere Details sind in Anhang 1 aufgeführt.
Artikel 3 Beschaffung der Daten Dieser Artikel regelt die Pflichten der Kantone bezüglich Datenbeschaffung. Diese können ihren Be- schaffungsauftrag an Dritte wie z.B. an Gemeinden mit ihren Gemeindebeauftragten delegieren. Auf- grund rechtlicher Vorgaben kann die Beschaffung auch direkt durch andere Stellen erfolgen. Ein Bei- spiel sind die Daten betreffend gehaltenem Rindvieh, welche sich aus den Bewegungsmeldungen auf der Tierverkehrsdatenbank berechnen lassen.
Absatz 3 regelt die Periodizität der Beschaffung. Buchstabe a verpflichtet die Kantone dazu, die Be- triebsdaten (Registerdaten = Personen- und die Basisdaten zum Betrieb) laufend zu beschaffen. Hier- zu können Meldungen der Bewirtschafter, Informationen aufgrund von Kontrollen, periodischen Über- prüfungen etc. dienen. Ziel ist es, die Betriebsdaten in den nachgelagerten Systemen des Bundes, wie AGIS oder der Tierverkehrsdatenbank, aktuell zu halten.
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
Artikel 4 Häufigkeit und Fristen zur Datenübermittlung Dieser Artikel regelt die Übermittlungsintervalle für die verschiedenen Daten. Bezüglich der Betriebs- daten ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Regelung. Die Strukturdaten sind ab Beginn ihrer Erfassung im Kantonssystem wöchentlich an AGIS zu übermitteln. Somit nimmt ihr Umfang mit jeder Lieferung zu. Der volle Datenbestand soll bis zum 31. Mai des Beitragsjahres erreicht sein. Für das Jahr 2014 gilt noch die aktuell gültige Praxis mit Liefertermin bis Ende September 2014. Mit der Vorverschiebung der Beschaffungsperiode im 2015 gilt Buchstabe b ab 2015 (siehe Übergangsbe- stimmung). Falls die Flächendaten georeferenziert erfasst werden, erfolgt deren Lieferung bis Ende Juli. Der Liefertermin für Anmeldedaten zu Produktionssystem-, Qualitäts- und Ressourceneffizienz- beiträgen sowie für den ÖLN ist weiterhin auf Ende September festgelegt. Mit Vorverschiebung der Beschaffungsperiode sollen die Beitragsdaten neu auf Ende Dezember des Beitragsjahres in definiti- ver Form übermittelt werden. Aus Konsistenzgründen müssen zu diesem Zeitpunkt nochmals die Strukturdaten mitgeliefert werden. Neu müssen entgegen der bisherigen Praxis in den Strukturdaten die Details zu Tieren der Rindergattung wieder mitgeliefert werden. Für die Datenlieferungen gegen- über dem Bund (AGIS) ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton zuständig. Ausnahmen ergeben sich aufgrund von Artikel 97 der Direktzahlungsverordnung.
Artikel 5 Weitergabe der Daten oder Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d (LwG) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Datennutzung zu- sätzlichen Bundestellen zu erlauben, die nicht explizit in diesem Gesetzesartikel genannt sind. In Er- gänzung zu den bereits in Artikel 165 c genannten Bundesstellen (BVET, BAG, BAFU) sollen die auf- geführten Stellen die Betriebs- und Strukturdaten und sofern nötig auch die Beitragsdaten durch eine gezielte Weitergabe weiterhin erhalten oder durch eine Verknüpfung ihrer Systeme z.B. über Webser- vices auf diese zugreifen können. Dadurch sollen separate Datenbeschaffungen durch diese Stellen vermieden und optimale Synergien in der Datennutzung geschaffen werden. Die Datennutzung durch den Betreiber der Tierverkehrsdatenbank und die Administrationsstelle Milch ist bereits auf der Basis von Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe f mittels Artikel 180 LwG geregelt.
3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten
Artikel 6 Daten Der Artikel umschreibt den Inhalt des Informationssystems für das Kontrollwesen (Acontrol). Es um- fasst als Grundinformationen die Betriebs- und Strukturdaten sowie Anmeldedaten nach Buchstaben a bis c zur Identifikation und gezielten Auswahl der Betriebe für Kontrollen. Bei den Buchstaben d bis f handelt es sich um fachspezifische Daten. Details dazu finden sich in An- hang 2.
Artikel 7 Beschaffung der Daten Die Grunddaten für Kontrollen stammen aus Acontrol selber. Die Kontrollergebnisse basieren auf den durchgeführten Kontrollen. Die Kantone sind verpflichtet, die Kontrolldaten (Grunddaten und Ergeb- nisse) zu beschaffen. Sie können diese Aufgabe geeigneten Organisationen übertragen.
Artikel 8 Häufigkeiten und Fristen zur Datenerfassung Die Integration der beschafften Daten in Acontrol ist ebenfalls dem Kanton übertragen. Für diesen Vorgang stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung:
a. Die Daten werden direkt via Internet in der Applikation Acontrol eingegeben. Dies soll innert maximal 7 Tagen nach erfolgter Kontrolle geschehen. b. Die Kontrolldaten werden in einem kantonalen System gespeichert. Berechtigte kantonale Mitarbeitende integrieren die Daten aus den Kantonssystemen mindestens wöchentlich in Acontrol.
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
Diese Frequenz unterscheidet sich von der aktuellen Regelung mit einer einmaligen Integrati- on (Hochladen in Acontrol) bis Ende Januar (dem Beitragsjahr folgend). Nach den Weisungen zum System Acontrol sind bei Kontrollen mit schweren und wesentli- chen Mängeln Meldefristen innert 5 Arbeitstagen vorgesehen.
Artikel 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Um Synergien in der Datennutzung zu schaffen, können die Daten nach Artikel 6 Buchstabe a bis c aus AGIS bezogen werden.
4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem
Artikel 10 Daten Im geographischen Informationssystem des BLW werden verschiedene Daten geführt. Bei den Daten nach Buchstaben a bis c handelt es sich um Dateninhalte, welche mit sogenannten minimalen Geoda- tenmodellennach Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (SR 510.62) bzw. Geoinformations- verordnung vom 21. Mai 2008 (SR 510.620) in ihrer Struktur vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beschrieben bzw. definiert werden. Bei Buchstabe d handelt es sich um weitere GIS-Daten, welche das BLW bereit stellt. Detailliertere Angaben zu den Dateninhalten finden sich in Anhang 3.
Artikel 11 Beschaffung der Daten Das BLW stellt den Kantonen die Daten zu den landwirtschaftlichen Zonengrenzen sowie den Hang- lagen nach Artikel 10 Buchstabe a zur Verfügung. Diese Daten sind für die Berechnung der Direktzah- lungen relevant. Die Daten nach Artikel 10 Buchstaben c und d werden vom BLW beschafft und aktualisiert. Die Kantone sind ihrerseits für die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b verantwortlich. Die Beschaffung und Erfassung dieser Daten kann an die Bewirtschaftenden oder z.B. an Gemeinde- beauftragte delegiert werden.
Artikel 12 Häufigkeiten und Fristen zur Datenerfassung oder -übermittlung Das BLW stellt den Kantonen einen Geo-Agrardatenerfassungsservice (GADES) für die Datenerfas- sung zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine Internetapplikation, welche die räumliche Erfas- sung der bewirtschafteten Flächen eines Betriebes direkt am Bildschirm durch die beauftragte Person (z.B. den Bewirtschafter) erlaubt. Für die Erledigung der unterschiedlichen Aktivitäten von der Erfas- sung über die Kontrolle bis zur Visierung der erfassten Daten stehen definierte Zeitfenster gemäss implementierten Prozess zur Verfügung. Kantone, die nicht mit GADES arbeiten wollen, benutzen ihre eigenen GIS-Systeme und übermitteln die finalen Daten nach Artikel 10 Buchstabe b bis zum 31. Juli des Beitragsjahres. Die Übermittlung der administrativen Daten zwecks Kontrollzuweisung entfällt in diesem Fall. Das BLW integriert die übermittelten Daten in den GADES/das GIS des BLW.
Artikel 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen GADES funktioniert über die Zuordnung von Bewirtschaftungseinheiten (bewirtschaftete Flächen) zu Betrieben. AGIS kann die Verbindung vom Betrieb zur Person herstellen. Durch die temporäre Nut- zung von AGIS -Daten können sich die berechtigten Personen in GADES auf die ihnen zugeteilten Flächen einloggen. Dank der Verknüpfung mit der AGIS-Datenbank können durch den Verzicht auf eine GADES- spezifische Benutzer- und Zugriffsverwaltung Synergieeffekte erzielt werden.
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
5. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
Artikel 14 Daten Der Artikel umschreibt den Inhalt des Informationssystems für Nährstoffverschiebungen (HODUFLU). Es handelt sich um Daten zu Betrieben und Bewirtschaftenden (Abgeber - Abnehmer), welche ver- traglich vereinbarte Nährstoffverschiebungen sowie den darauf basierenden effektiv vorgenommenen Nährstofftransfer dokumentieren. Der Vertragsabschluss ist fakultativ.
Artikel 15 Beschaffung der Daten Das BLW beschafft die Daten beim Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin. Die Bewirtschafter als Nährstoffabgeber bzw. Nährstoffabnehmer erfassen die Informationen direkt im System. Sie doku- mentieren die vereinbarten Nährstoffmengen ebenso direkt im System. Nährstofflieferungen werden durch die Vertragspartner ausgelöst bzw. bestätigt. Als Dienstleistung wird trotz Wegfalls der Ver- tragspflicht (Änderung von Artikel 14 Gewässerschutzgesetz) weiterhin die Funktionalität des Ver- tragsmanagements angeboten. Einsicht auf diese Daten haben einzig die beiden Vertragspartner. Da die Daten in HODUFLU nur in einem definierten Zeitraum von dem Bewirtschafter oder der Bewirt- schafterin eingegeben oder mutiert werden können, wird der zuständigen kantonalen Behörde in Ab- satz 2 die Möglichkeit gegeben, Daten auf Verlangen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin oder von Amtes wegen im System aufzunehmen, zu löschen oder zu mutieren.
Artikel 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Um Synergien in der Datennutzung zu schaffen, können die Daten nach Artikel 14 Buchstabe a aus AGIS bezogen werden.
6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Artikel 17 Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem Dieses System enthält Daten nach den Buchstaben a bis c. Unter dem Begriff „Werk“ sind z.B. Melio- rationen oder andere gemeinschaftliche Bauten zu verstehen.
Artikel 18 Beschaffung der Gesuchsdaten für MAPIS Absatz 1: Die Kantone sind für die Beschaffung der Gesuchsdaten zuständig.
Absatz 2: Die Kantone erfassen die Gesuchsdaten über die internetbasierte Applikation MAPIS des BLW. Sie erlaubt es den Kantonen, auf eigene diesbezügliche Systeme zur Geschäftsverwaltung zu verzichten und die Gesuche papierlos beim BLW einzureichen.
Artikel 19 Verknüpfung von MAPIS mit anderen Informationssystemen Um Synergien in der Datennutzung zu schaffen, können die Daten nach Artikel 17 Buchstabe a zur Überprüfung des Gesuchs aus AGIS beigezogen werden.
Artikel 20 Internetportal Agate Das Internet Portal „Agate“ ermöglicht dem Benutzer oder der Benutzerin den Zugriff mit einem einzi- gen Benutzernamen und Passwort auf die ans Portal angebundenen oder integrierten Applikationen. Die im System geführten Daten dienen der Zugriffsverwaltung für die an Agate angebundenen Teil- nehmersysteme. Für die Administration und den Versand der Login-Daten müssen von jedem Benut- zer die Angaben nach Buchstaben a bis d zwingend vorhanden sein. Im System werden als Identifika- tionsnummern die Agate-Nummer sowie die kantonale Personennummer bei einem Bezug aus AGIS
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
geführt. Die Adressdaten umfassen den Vornamen und Namen sowie die Zustelladresse, die Kontakt- daten die Information zur Telefonnummer und zur Email. Die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Organisation oder einem Amt ist fakultativ.
Artikel 21 Beschaffung der Daten für Agate Die Daten werden durch das BLW beim Benutzer oder der Benutzerin von Agate direkt oder indirekt über AGIS beschafft. Durch den Selbstregistrierungsprozess kann sich eine beliebige Person auf Aga- te registrieren lassen. Dieser Prozess ist z.B. für Equideneigentümer (sofern nicht schon beim Kanton als Bewirtschafter registriert) oder für Kantonsmitarbeitende gedacht. Einen Betrieb bewirtschaftende oder tierhaltende Personen werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert und an AGIS übermittelt.
Artikel 22 Verknüpfung zwischen Agate und anderen Informationssystemen Absatz 1 Mit der Möglichkeit zum Bezug der Daten nach Artikel 20 Buchstaben a bis d aus AGIS wer- den Synergien in der Datenbeschaffung, Datenpflege und Datennutzung genutzt.
Absatz 2 gibt den Agate-Teilnehmersystemen die Möglichkeit, die Identifikationsnummern zur Ver- knüpfung mit dem System zu verwenden und die Adressdaten zur eigenen Nutzung zu beziehen.
Artikel 23 Entscheidunterstützungssystem Zur Entscheidunterstützung auf politischer und fachlicher Ebene, zur Analyse der Wirksamkeit der Massnahmen, zur Modellierung und Simulation der Agrarpolitik sowie zur Generierung von Statistiken und Publikationen kann das BLW die Daten aus verschiedenen Informationssystemen im System „Astat“ zusammenführen und für genannte Zwecke analysieren, auswerten und nutzen.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 24 Vorschriften zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung Absatz 1 gibt dem BLW in Absprache z.B. mit den Bundesämtern für Statistik,Veterinärwesen oder Umwelt die Kompetenz, Vorschriften über den Zeitraum, den Umfang und die Inhalte der Datenbe- schaffung zu machen. Dies beinhaltet beispielsweise die Ausgestaltung der Bundesformulare für Flä- chen, Tiere etc. oder die Definition der XML-Schemata für die Datenübermittlung.
Absatz 2 verpflichtet das BLW, die relevanten Dokumente für die Datenbeschaffung oder Datenüber- mittlung den Datenlieferanten online zugänglich zu machen.
Absatz 3 gibt den Datenlieferanten die Möglichkeit, eigene Datenkataloge oder Fragebogen abge- stimmt auf ihre Erfassungssysteme zu verwenden. Dabei muss von Ihnen aber gewährleistet sein, dass die vom BLW definierten Dateninhalte generierbar sind.
Artikel 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten Absatz 1 gibt Bundes – und Kantonsstellen gegenüber den Beschaffungsorganen das Recht, eine Datenkorrektur bei ungenügender Qualität einzufordern.
Absatz 2 stellt sicher, dass eine Berichtigung mangelhafter Daten durch diejenige Stelle vorgenom- men wird, die für die Beschaffung verantwortlich ist. Die Berichtigung hat frühzeitig zu erfolgen, so dass die Korrekturen noch in die jeweils laufende Datenkampagne einfliessen können. Nachträgliche Korrekturen können aus Konsistenz- und Zeitgründen nicht mehr vorgenommen werden.
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
Artikel 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten Absatz 1 gibt die Verantwortung zur Entwicklung, Wartung und Weiterentwicklung der Informationssy- steme dem Bund. Für die Informationssysteme nach Artikel 1 ist primär das BLW zuständig. Dieses lanciert entsprechende Projekte. Bei Acontrol und HODUFLU sind auch andere Bundesstellen invol- viert und insbesondere fachlich mitverantwortlich. Systeme, welche gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Stellen genutzt werden, werden in Absprache/Abstimmung mit den Kantonen entwickelt.
Absatz 2 verpflichtet die genannten Bundesstellen, das BLW bei der Systementwicklung zu unterstüt- zen. Diese Unterstützung äussert sich z.B. durch Einbezug von IT-Projektleitern in die Projektorgani- sation zwecks Umsetzung der technischen Belange. Weiter haben diese Bundesstellen die Aufgabe, die benötigte Infrastruktur aufzubauen und nach Inbetriebnahme der Systeme diese sicher zu betrei- ben. D.h., dass sie die Verfügbarkeit und die Performance zum Zeitpunkt der Einführung dauernd gewährleisten.
Artikel 27 Bekanntgabe von Daten Absatz 1 erlaubt dem BLW nach gängiger Datenschutzgesetzgebung, Daten in anonymisierter Form zu veröffentlichen oder auf Anfrage weiterzugeben. Als anonym gelten Daten, welche keinen direkten oder indirekten Rückschluss auf die Person zulassen. Ob diese Bedingung erfüllt ist, muss im Einzel- fall geklärt werden.
Das Zugänglichmachen bzw. die Weitergabe von Daten an Agroscope wird explizit nicht von Artikel 28 geregelt. Agroscope ist ein Teil des BLW (Artikel 3 Absatz 2 VLF). Agroscope kann somit, gestützt auf Art. 165c – f LwG sowie die vorliegende Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Land- wirtschaft, Daten im gleichen Umfang bearbeiten wie das BLW. Für Agroscope ist somit keine separa- te Regelung nötig.
Absatz 2 gibt dem BLW das Recht, für Forschungs- und Studienzwecke sowie für Evaluation und Mo- nitoring Daten aus AGIS, dem GIS, HODUFLU und teilweise aus Acontrol (Daten nach Artikel 6 a–d) in pseudonymisierter Form an die genannten Stellen abzugeben. Gestützt auf Artikel 185 1bis und 1ter LwG und die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (SR 919.118) kommt dem BLW die Aufgabe zu, ein Monitoring zur Lage der Landwirt- schaft zu betreiben und die Agrarpolitik zu evaluieren. Für die Erhebung und Auswertung der im Rah- men des Monitoring bzw. der Evaluation relevanten Daten werden von den involvierten Stellen Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft benötigt. Nebst zu Forschungs- und Studienzwecken können den genannten Stellen somit auch Daten zwecks Evaluation und Monitoring zur Verfügung gestellt werden. Pseudonymisierte Daten sind Daten, deren personenbezogene Merk- male durch Pseudonyme ersetzt werden, d.h. durch einen Code, der nach einer bestimmten Regel den ursprünglichen personenbezogenen Merkmalen zugeordnet werden kann. Diese Daten stellen somit nur (aber immerhin) für jene Personen weiterhin Personendaten im Sinne des DSG dar, welche diese Zuordnungsregel bzw. den Schlüssel kennen. Die Berechtigung zur Weitergabe von pseudony- misierten Daten für Forschungs- und Studienzwecke sowie für Monitoring und Evaluation ist darauf zurückzuführen, dass Forscher in der Praxis zwar häufig nicht mehr auf die Personenkennzeichnung der einzelnen Daten angewiesen sind, dass aber die Daten noch nicht endgültig anonymisiert werden können, da allenfalls die Möglichkeit bestehen bleiben muss, die Identität einer Person festzustellen. Empfänger pseudonymisierter Daten können inländische Hochschulen und deren Forschungsanstal- ten (z.B. EAWAG, WSL) sein. Als inländische Hochschulen gelten die Hochschulen im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hoch- schulbereich (SR 414.20; UFG): Die universitären Hochschulen (kantonale Universitäten, Eidgenössi- sche Technische Hochschulen (ETH) sowie beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen) und die Fachhochschulen. Die Herausgabe gegenüber Dritten ist von Bedeutung, wenn die Anfrage mit einem Auftrag des BLW in Zusammenhang steht.
Absatz 3 soll es dem BLW ermöglichen, Adress- und Kontaktdaten für Forschungs- oder Studien- zwecke sowie für Evaluation und Monitoring an die unter Absatz 2 genannten Stellen herauszugeben. Die Herausgabe gegenüber Dritten ist von Bedeutung, wenn die Anfrage mit einem Auftrag des BLW
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
in Zusammenhang steht. Die Adressdaten- und Kontaktdaten werden für Umfragen benötigt, über deren Teilnahme die angefragte Person selber entscheiden kann.
Absatz 4 erlaubt es dem Bund, Identifikationsnummern, Emailadressen und Telefonnummern aus der Benutzer- und Zugriffsverwaltung von Agate für Vollzugszwecke an die zuständigen kantonalen Be- hörden zu liefern. Damit sollen vom Benutzer auf Agate aktualisierte Emaildaten oder insbesondere Mobilnummern via die Kantonssysteme auch in andere Bundessysteme einfliessen und auf dem übli- chen Weg ohne zusätzliche Aktivität des Bewirtschafters aktualisiert oder aufgenommen werden kön- nen.
Absatz 5 erlaubt es dem Bund zur Schaffung von Synergien, nicht besonders schützenswerte Kon- trolldaten Dritten wie z.B. Labelorganisationen für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung zu stellen. Es braucht die Zustimmung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters.
Absatz 6 Das BLW kann von Gesetzes wegen bestimmten Behörden Daten zugänglich machen oder an sie weitergeben. Absatz 6 schafft die Möglichkeit, dass diese Behörden ihrerseits die Daten Dritten zugänglich machen oder weitergeben können, sofern dies in einem einem internationalen Abkommen, einem Gesetz oder einer Verordnung vorgesehen ist. Als Beispiel sei Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erwähnt, aufgrund dessen das BVet eine Liste der zugelassenen Viehsammelstellen, Fischzuchten publizieren muss.
Artikel 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten Absatz 1 sieht eine minimal fünfjährige Aufbewahrungsdauer für die beschafften Daten vor. Diese gilt sowohl für die beschafften Daten in Papierform als auch für Daten, die elektronisch z.B. via Internet beschafft wurden. Diese Frist basiert auf Erfahrungswerten zur Verfahrensdauer, z.B. bei Rekursen gegen Direktzahlungsverfügungen.
Absatz 2 sieht vor, dass für unterstützte Massnahmen im Rahmen der Strukturverbesserungen eine Aufbewahrungspflicht für 20 Jahre nach erfolgter Schlusszahlung gilt. Diese lehnt sich an das 20- jährige im Grundbuch eingetragene Zweckentfremdungs- bzw. Zerstückelungsverbot an.
Absatz 3 definiert unterschiedliche Fristen für die Aufbewahrung von nicht besonders und besonders schützenswerten Daten. Zu den besonders schützenswerten Daten sind z.B. die Daten zu den verfüg- ten Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren in Acontrol zu zählen. Da gewisse Kontrollen in ei- nem 8 Jahres –Turnus ablaufen, ist eine Aufbewahrungsdauer für besonders schützenswerte Daten mit 16 Jahren (doppelter Turnus) zweckmässig. Für die anderen Daten gelten 30 Jahre analog der Vorgaben im Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamtes für Statistik.
Absatz 4 erlaubt es dem BLW, anonymisierte Daten länger in den Systemen aufzubewahren. Diese Möglichkeit ist unter dem Aspekt der Verfügbarkeit von langjährigen Zeitreihen von Bedeutung.
Absatz 5 verpflichtet das BLW, vor einer Vernichtung der Daten, diese dem Bundesarchiv zwingend anzubieten.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgrund der Totalrevision mit Umbenennung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung in „Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft“ wird die aktuell gültige Verordnung mit Inkrafttreten der neuen Regelung aufgehoben.
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
Artikel 30 Änderung bisherigen Rechts Die genannten Verordnungen werden aufgrund der Totalrevision sowie Umbenennung der Verord- nung an den entsprechenden Stellen geändert.
Artikel 31 Übergangsbestimmungen Absatz 1 regelt den Übergang der Strukturdatenlieferung in Abhängigkeit der Vorverschiebung der Datenbeschaffungsperiode im Jahre 2015. Da diese erst im 2015 vorverschoben wird, können die Strukturdaten auch erst im 2015 entsprechend früher von den Kantonen geliefert werden. Daher gilt für das Jahr 2014 noch wie bisher der 30. September.
Absatz 2 steht im Kontext der Umstellung auf die georeferenzierte Flächenerfassung. Die Geoinforma- tionsverordnung sieht für die Umsetzung der minimalen Geodatenmodelle eine Umsetzungsfrist von 5 Jahren ab Publikationsdatum durch das zuständige Fachamt vor. Die Publikation ist auf den 1. Juni 2012 auf der BLW-Homepage erfolgt1. Somit sind die Kantone verpflichtet, die Daten ab 1. Juni 2017 nach den minimalen Geodatenmodellen an das Bundessystem (Artikel 165 e LwG) zu liefern. Die Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 11 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 kommen für einen Kanton ab dem Zeitpunkt zur Anwendung, ab welchem er die minimalen Geodatenmodelle nach der Geoinformations- verordnung vom 21. Mai 2008 umgesetzt hat, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017.
Artikel 32 Inkrafttreten Die Verordnung tritt zusammen mit den anderen im Rahmen von AP14/17 entwickelten Verordnungen in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Inbetriebnahme der Systeme GADES und MAPIS, welche auf den
1.1.2015 produktiv gehen sollen.
15.4 Auswirkungen
15.4.1 Bund
Die Totalrevision berücksichtigt die allgemeine EDV-technische Entwicklung und im Besonderen die nötigen Anpassungen resultierend aus der AP14/17. Die erfolgreiche Umsetzung der Agrarpolitik (u.a. in Vollzug und Evaluation) benötigt leistungsfähige Informationssysteme, welche auf der durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF betriebenen Informatikinfra- struktur aufbauen. Die Direktzahlungen werden ab 2014 anders berechnet werden, weshalb alle Informationssysteme, welche sich auf diese Daten beziehen oder diese Angaben nutzen, angepasst bzw. neu entwickelt und eingeführt werden müssen. Mit den Systemen HODUFLU, GADES und MAPIS werden den Kan- tonen neue Applikationen zentral angeboten, weshalb diese auf entsprechende Eigenentwicklungen verzichten könnten. Die für die Anpassungen, Entwicklung und Einführung benötigten bundesseitigen Mittel sind bis und mit 2016 bereits eingestellt. Die Systeme müssen auch fachlich betreut und permanent weiterentwickelt werden. Dadurch ergeben sich auch wiederkehrend zusätzliche personelle Aufwände. Der geschätzte permanente Zusatzauf- wand für die Betreuung der involvierten Systeme beträgt ab 2014 drei Vollzeitstellen. Sowohl der Vollzug der bisherigen wie auch der mit der Agrarpolitik 2014-2017 weiterentwickelten Massnahmen werden durch die Systeme GIS, HODUFLU, Astat-2, Agate und MAPIS gleichermassen unterstützt und erleichtert. Durch zentral bereitgestellte und betriebene Systeme wie HODUFLU oder GIS werden interkantonale Vollzugshindernisse beseitigt. Die zentralen IT-Systeme unterstützen ei- nerseits den Vollzug und die Zusammenarbeit zwischen Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen und dienen andererseits der Weiterentwicklung, dem Vollzug und der Evaluation der Agrar- politik. Um diese Aufgaben auf hohem Niveau erfüllen zu können, müssen sie betrieben, gewartet und permanent weiterentwickelt werden.
1 http://www.blw.admin.ch/dienstleistungen/00568/01328/01329/index.html?lang=de
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
15.4.2 Kantone
Der Bund bietet den Kantonen für den Vollzug der landwirtschaftlichen Gesetzgebung verschiedene Informationssysteme zur Nutzung an. Verpflichtend ist die Verwendung von HODUFLU und MAPIS. Mit der Aufzeichnung der Nährstoffflüsse durch den Bewirtschaftenden sowie der Aufhebung des Ver- tragszwangs für die Abgabe von Hofdüngern im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung, werden die Kantone personell und finanziell entlastet. Die geforderten Gesuchsdaten im Bereich der Struktur- verbesserungs- und sozialen Begleitmassnahmen können von den Kantonen direkt in MAPIS einge- geben werden und die Kantone können von einer Eigenentwicklung oder dem Aufbau von Schnittstel- len absehen.
Mit dem Angebot von Acontrol und GADES zur freiwilligen Nutzung durch die Kantone bietet sich die- sen die Möglichkeit, auf Eigenentwicklungen zu verzichten. Die Aufwände für die Datenbeschaffung oder Datenpflege verbleiben jedoch bei den Kantonen, sofern die Bewirtschaftenden oder Kontrollor- ganisationen nicht in diesen Prozess einbezogen werden.
Die kantonalen Informatiksysteme zur Erfassung und Pflege von numerischen Daten im Bereich Di- rektzahlungen müssen ebenfalls angepasst werden. Ferner sind die Schnittstellen zu anderen Anwendungen in den Kantonen und zu den Agrarinformati- onssystemen des Bundes anzupassen. Diese können im Rahmen ordentlicher Wartungen erfolgen, sofern nicht komplette Systemerneuerungen eingeplant sind.
15.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Bereitstellung einer Service Orientierten Architektur (SOA) durch das Departement wird bei deren Nutzung ein volkswirtschaftlicher Gewinn resultieren. Dies setzt aber auch voraus, dass die Infrastruktur im Kontext der Agraradministration nicht nur von den Bundesstellen, sondern auch von den externen Partnern benutzt wird. Daten sollen in der Regel wie bisher kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für aufwendige Datenlieferungen an Dritte richtet sich eine allfällige Gebühr nach der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042sowie der Verordnung über die Gebühren des BLW vom 16. Juni 20063.
15.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die Verordnung ist vereinbar mit dem internationalen und bilateralen Recht.
15.6 Rechtliche Grundlagen und Rechtsetzungsdelegationen
Grundlage für diese Verordnung bilden die Artikel 165 Bst. c-g (neues LwG), 181 Absatz 1bis und 185 Absätze 2 und 3 LwG, Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes sowie Artikel 54 a des Tierseuchenge- setzes (TSG).
15.7 Datum des Inkrafttretens
Die Verordnung tritt am 1.1.2014 zusammen mit den anderen Verordnungen zur AP 14/17 in Kraft.
2 SR 172.041.1 3 SR 910.11
320
Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 165g, 177 Absatz 1, 181 Absatz 1bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), Artikel 25 des Bundes- statistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 sowie Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Beschaffung, die Übermittlung und die weitere sonstige Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssystemen:
1. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (Art.
165c LwG);
2. Informationssystem für Kontrolldaten (Art. 165d LwG);
3. geografisches Informationssystem (Art. 165e LwG);
4. zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (Art. 165f
LwG)
5. in weiteren Informationssystemen.
2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
Art. 2 Daten Das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten: a. Betriebsdaten nach Anhang 1 Ziffer 1; b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
1 SR 910.1 2 SR 431.01 3 SR 916.40
2013–...... 321
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 3 Beschaffung der Daten 1 Die Kantone beschaffen die Daten. 2 Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist. 3 Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus: a. aktuelle Betriebsdaten: laufend; b. Strukturdaten: jährlich; c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen: jährlich.
Art. 4 Häufigkeit und Fristen zur Datenübermittlung Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innerhalb folgender Fristen: a. Betriebsdaten: innerhalb von maximal 7 Tagen nach einer Aktualisierung der Daten im eigenen EDV-System; b. Strukturdaten: wöchentlich gemäss Erfassungsfortschritt im eigenen EDV- System, in vollem Umfang bis zum 31. Mai des Beitragsjahres; c. Flächendaten bei georeferenzierter Erfassung nach Artikel 12: bis zum 31. Juli des Beitragsjahres; d. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten für das Folgejahr: bis zum 30. September des Beschaffungsjahres; e. Daten zu den Direktzahlungen einschliesslich die definitive Fassung der Daten nach den Buchstaben b und c: bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres.
Art. 5 Weitergabe der Daten oder Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG):
a. Bundesamt für Statistik; b. Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung; c. Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe; d. Eidgenössische Zollverwaltung; e. Eidgenössische Alkoholverwaltung;
322
Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
f. Schweizerisches Heilmittelinstitut; g. Schweizerische Akkreditierungsstelle.
3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten
Art. 6 Daten Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten: a. Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b; b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstaben a, b, und d; c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3; d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Buchstaben a und b; e. Informationen betreffend allgemeiner Vollzugsmassnahmen und Strafver- fahren nach Anhang 2 Buchstabe c; f. Angaben zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen nach Anhang 2 Buchstabe d.
Art. 7 Beschaffung der Daten 1 Die Kantone beschaffen die Daten auf Basis der durchgeführten Kontrollen. 2 Sie können die Beschaffung der Daten geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
Art. 8 Häufigkeit und Fristen zur Datenerfassung Die Kantone erfassen die Daten in Acontrol: a. unter direkter Verwendung von Acontrol innerhalb von maximal 7 Tagen nach erfolgter Kontrolle; b. über das mindestens wöchentliche Hochladen der erfassten Daten auf Acontrol aus dem eigenen EDV-System.
Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c können aus AGIS bezogen werden.
4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem
Art. 10 Daten Das geografische Informationssystem (GIS) des BLW enthält die folgenden Geodaten nach Anhang 3:
323
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
a. Daten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen sowie Hanglagen; b. Daten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbaukataster; c. weitere räumliche Daten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG; d. weitere räumliche Daten mit landwirtschaftlichem Bezug.
Art. 11 Beschaffung der Daten 1 Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a, c und d. 2 Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b. 3 Die Kantone können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
Art. 12 Häufigkeit und Fristen zur Datenerfassung oder -übermittlung 1 Die Kantone können zur Datenerfassung und -bearbeitung den vom BLW bereitgestellten prozessgesteuerten Geo-Agrardatenerfassungsservice (GADES) verwenden. Der gesamte Prozess muss bis spätestens zum 31. Juli des Beitragsjahres abgeschlossen sein. 2 Bei Verwendung eigener GIS-Systeme übermitteln die Kantone die bereinigten Geodaten gemäss Artikel 10 Buchstabe b bis zum 31. Juli des Beitragsjahres an das BLW.
Art. 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Für die Nutzung von GADES nach Artikel 12 Absatz 1 können Daten aus AGIS gemäss Anhang 1 Ziffer 1 bezogen werden.
5. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
Art. 14 Daten Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten. a. Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder zu der Bewirtschafterin nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b; b. Verträge zu Nährstoffverschiebungen zwischen Betrieben; c. Daten zu den verschobenen Produkten und Mengen an Nährstoffen.
Art. 15 Beschaffung der Daten 1 Das BLW beschafft die Daten beim Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin. Die Daten werden vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin direkt unter Verwendung der Internetapplikation HODUFLU erfasst und verwaltet.
324
Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz Daten in HODUFLU berichtigen oder ergänzen.
Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 14 Buchstabe a können aus AGIS bezogen werden.
6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Art. 17 Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem Das Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem (MAPIS) enthält: a. Angaben zum Betrieb oder Werk und zum Gesuchsteller oder zu der Gesuchstellerin; b. betriebliche und projektbezogene Daten; c. finanzielle Daten (Berechnung bzw. Höhe der Unterstützung).
Art. 18 Beschaffung der Gesuchsdaten für MAPIS 1 Die Kantone beschaffen die Gesuchsdaten. 2 Sie geben die Gesuchsdaten direkt in MAPIS ein.
Art. 19 Verknüpfung von MAPIS mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 17 Buchstabe a können, soweit vorhanden, zur Überprüfung des Gesuchs aus AGIS bezogen werden.
Art. 20 Internetportal Agate Das Internetportal Agate enthält folgende Zugriffsdaten zu seinen Benutzern und Benutzerinnen: a. Identifikationsnummern; b. Adressdaten; c. Kontaktdaten; d. Geburtsdatum; e. Organisation oder Amt.
Art. 21 Beschaffung der Daten für Agate Das BLW beschafft die Daten beim Benutzer oder bei der Benutzerin, sofern die Daten nicht über AGIS verfügbar sind. Die Daten werden vom Benutzer oder von der Benutzerin bei fehlender Verfügbarkeit in AGIS direkt im Intenetportal erfasst.
325
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
Art. 22 Verknüpfung zwischen Agate und anderen Informationssystemen 1 Die Daten nach Artikel 20 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen werden. 2 Die Daten nach Artikel 20 Buchstaben a und b können von den Agate- Teilnehmersystemen bezogen werden.
Art. 23 Entscheidunterstützungssystem 1 Das BLW alimentiert das Entscheidungsunterstützungssystem (Astat) mit Daten seiner Informationssysteme. 2 Es nützt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um: a. den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen; b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen; c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen; d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Vorschriften zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung 1 Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Vorschriften: a. über den Zeitraum der Beschaffung; b. über den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung; c. zu den Datenformaten für die Datenübermittlung. 2 Es stellt die verbindlichen Dokumente zu Beschaffungslimiten, Datenkatalogen, Datenstruktur oder Fragebogen online zur Verfügung. 3 Benutzen die Kantone oder die übrigen Beschaffungsorgane eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.
Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten 1 Der Bund überprüft regelmässig die Qualität der von den Beschaffungsorganen beschafften Daten. Kantons- und Bundesstellen können die Beschaffungsorgane bei ungenügender Qualität zur Datenkorrektur verpflichten. 2 Die Beschaffungsorgane, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.
Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten 1 Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
2 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie swisstopo unterstützen das BLW bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme oder Services verantwortlich.
Art. 27 Bekanntgabe von Daten 1 Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben. 2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für die Evaluation und das Monitoring Daten nach Artikel 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 pseudonymisiert an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln. 3 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für die Evaluation und das Monitoring auf Anfrage die Adress- oder Kontaktdaten ohne Bezug zu zusätzlichen Daten von Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln. 4 Das BLW kann Angaben aus Agate nach Artikel 20 Buchstaben a–c an die zuständigen kantonalen Behörden für Vollzugszwecke weitergeben. 5 Das BLW und das BVET können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse von öffentlich- rechtlichen Kontrollen gemäss Anhang 2 Buchstaben a, b und d für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen. 6 Behörden, welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft gemäss Art. 165c - f LwG oder dieser Verordnung bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.
Art. 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten 1 Es gilt in der Regel eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 5 Jahren für die beschafften Daten. 2 Die Daten nach Artikel 17 Buchstabe b sind von der für die Beschaffung verantwortlichen Stelle während 20 Jahren nach erfolgter Schlusszahlung aufzubewahren. 3 Die Daten der Informationssysteme dürfen während folgender Dauer aufbewahrt und für Berechtigte zugänglich gemacht werden: a. besonders schützenswerte Daten: während 16 Jahren ; b. die anderen Daten: während 30 Jahren.
327
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
4 Im System anonymisierte Daten dürfen länger als die in Absatz 3 Buchstaben a und b definierten Fristen aufbewahrt werden. 5 Die Daten müssen vor der Vernichtung dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn das BLW nicht selber für die Archivierung zuständig ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19984 wird aufge- hoben.
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Primärproduktionsverordnung vom 23. November 20055:
Art. 3 Abs. 1 1 Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung vom [Datum]6 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
2. Verordnung vom 29. Oktober 20087 über das Informationssystem für den
öffentlichen Veterinärdienst: Überschrift 1.2 Datenquellen, Eintrag unter Ziffer 1 Daten nach den Artikeln 165c Absatz 2 und 165d Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19988.
Art. 31 Übergangsbestimmungen 1 Für das Jahr 2014 gilt als Liefertermin der Daten nach Artikel 4 Buchstabe b der 30. September 2014. 2 Die Artikel 4 Buchstabe c, 11 Absätze 2 und 3 sowie 12 gelten ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle durch den jeweiligen Kanton nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20089, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017.
4 [AS1999 540, AS 2000 1492, AS 2001 3554, AS 2003 3687, AS 2003 4963, AS 2006 897, AS 2007 141, AS 2007 6443, AS 2008 3857, AS 2010 2551, AS 2010 5885, AS 2011 5297, AS 2011 5453, AS 2012 6859] 5 SR 916.020 6 SR … 7 SR 916.408 8 SR 910.1 9 SR 510.620
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Art. 32 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Die Artikel 12 Absatz 1 sowie 17–19 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
Anhang 1 Art. 2, 6 Bst. a–c, 14 Bst. a)
1. Betriebsdaten
Kantonale Personennummer Name, Adresse und Wohnsitzgemeinde der Person oder Sitzgemeinde der Personengesell- schaft
a. Informationen zur Be- Telefonnummer, E-Mail-Adresse wirtschafterin bzw. zum Jahrgang des Bewirtschafters /der Bewirtschafte- Bewirtschafter rin oder Gründungsjahr der juristischen Person Haupttätigkeit (beruflich) Rechtsform Sprache Identifikationsnummern der jeweiligen Betriebs- form: Kantonale Betriebsnummer, BUR- Nummer, UID, TVD-Nummer Betriebs- und Gemeinschaftsformen (inkl. An- zahl Mitgliedsbetriebe) b. Informationen zum Betriebsadresse der Betriebsform Betrieb Koordinaten der Betriebsform Höhe des Betriebes in m.ü.M. Gebiets- und Zonenzugehörigkeit Tiergattungsinformationen Daten zur Zuordnung einer Kontrollperson zu c. GADES-Zugangsdaten einem zu kontrollierenden Betrieb
330
Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Die erfassten Daten nach Ziffer 1 Buchstaben a und b haben den Vollzug der fol- genden Rechtserlasse abzudecken:
1. Betriebe nach der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezem-
ber 199810 und der Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregi- ster vom 30. Juni 199311;
2. Tierhaltungen nach der LBV und der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
199512;
3. Ergebnisse und Vollzugsmassnahmen aller Kontrollen auf den Betrieben
und Tierhaltungen im Geltungsbereich der Kontrollkoordinationsverordnung vom …13;
4. Betriebe nach der Verordnung vom 23. November 200514 über die Primär-
produktion.
2. Strukturdaten
Offene Ackerfläche, Grünfläche, Flächen mit Dauer- a. Informationen zur kulturen, Flächen mit Kulturen in ganzjährig ge- Nutzung der Be- schütztem Anbau, weitere Flächen innerhalb der triebsfläche Landwirtschaftlichen Nutzfläche, Flächen ausserhalb der Landwirtschaftlichen Nutzfläche Gehaltene Tiere pro Tierkategorie (nach Alters- oder b. Informationen zu Gewichtsklasse) inkl. Bienen und Aquakulturen Tieren sowie Art der Haltung/Produktionsform; Dauer, Anzahl und Kategorien gesömmerter Tiere Anzahl beschäftigte Personen aufgeteilt nach Ge- schlecht, Beschäftigungskategorie und Beschäfti- c. Allgemeine Angaben gungsgrad, vertragliche und abgelieferte Zuckermen- gen. d. Direktvermarktung Angaben zur Direktvermarktung
10 SR 910.91 11 SR 431.903 12 SR 916.401 13 SR … 14 SR 916.020
331
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
3. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu den Direktzahlungen
gemäss Direktzahlungsverordnung vom …15
Art der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb Höhe der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb Grunddaten zur Beitragsberechnung Kürzungen von Beiträgen in Franken und unter Informationen zu Direkt- Angabe der gesetzlichen Grundlage der Kürzung zahlungen gemäss Direktzahlungsverordnung Rückforderungen und Nachzahlungen von Beiträgen von Vorjahren in Franken Daten zur Anmeldung für Direktzahlungen gemäss Artikel 91 der Direktzahlungsverordnung sowie zu Kontrollorganisationen.
15 SR …
332
Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Anhang 2 (Art. 6 Bst. d–f) Kontrolldaten Kontrollobjekt (Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit) Kontrollinhalt (eine oder mehrere Kontrollrubriken) Kontrolldatum a. Kontrollgrunddaten Kontrollstelle Kontrollgrund Kontrollart (angemeldet oder nicht angemeldet) Kontrollstatus Festgestellte Mängel mit Beschreibung (Schwere, Umfang, Wiederholung, usw.) b. Kontrollergebnisse Nicht kontrollierte und nicht zutreffende Elemente einer Kontrollrubrik Verfügte Verwaltungsmassnahmen wie Mängelbehe- bung, Tierhalteverbot, Beschlagnahmung, Sperre c. Informationen be- (Seuchenrecht), Sperre (Lebensmittelrecht), Bewilli- treffend allgemeiner gungsentzug, Nachkontrolle Vollzugsmassnahmen Weitere Massnahmen wie Rückforderung und Aus- und Strafverfahren schluss von Finanzhilfen, Kostenverrechnung eingeleitete Strafverfahren
Kürzungstyp (Kürzung des Totals der Direktzahlun- gen oder gewisser Direktzahlungsarten)
d. Kürzungen von Von der Kürzung betroffene Kategorien, abhängig Direktzahlungen vom Kürzungstyp Kürzung in CHF bzw. in Punkten Berechnete Kürzung Die Kontrolldaten haben die Kontrollen im Geltungsbereich der Kontrollkoordinati- onsverordnung vom …16 abzudecken. Die Erfassung weiterer Kontrolldaten aus der Landwirtschafts-, Lebensmittel-, Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung sind möglich.
16 SR …
333
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
Anhang 3 (Art. 10) Geodaten
a. Geodaten Landwirtschaftliche Zonengrenzen sowie Hanglagen (zuständige Stelle Bund)
149.1 Landwirtschaftliche Zonengrenzen nach der
Landwirtschaftlicher Zonenverordnung vom 7. Dezember 199817
152.1 Hanglagen (Hanglagen)
152.2 Rebflächen in Hanglagen (Hanglagen)
b. Geodaten Landwirtschaftliche Kulturflächen und Rebbaukataster (zuständige Stelle Kanton)
151.1 Rebbaukataster
Minimale Geodaten- 153.1 Nutzungsflächen (Landwirtschaftliche Kulturflä- modelle Landwirt- chen) schaftliche Bewirt- schaftung 153.2 Perimeter Terrassenreben (Landwirtschaftliche Kulturflächen)
153.3 Biodiversitätsförderflächen Q II, Qualität (Land-
wirtschaftliche Kulturflächen)
153.4 Biodiversitätsförderflächen Q II, Vernetzung
(Landwirtschaftliche Kulturflächen)
153.5 Perimeter LN (zuzüglich Flächen mit „Hecken,
Feld- und Ufergehölze“ und „Flächen im Uferbereich“)- und Sömmerungsflächen (Landwirtschaftliche Kulturflä- chen)
153.6 Bewirtschaftungseinheit (Landwirtschaftliche
Kulturflächen)
17 SR 912.1
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
c. Weitere räumliche Daten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG
Weitere minimale 77.1 Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft Geodatenmodelle 77.2 Digitale Bodeneignungskarte der Schweiz
150 Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geo-
grafische Angaben d. Weitere räumliche Daten mit landwirtschaftli- Weitere räumliche chem Bezug Daten Erosionsrisikokarte etc.
335
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft Anhörung
336
Entwurf vom 8. April 2013
16 Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernäh- rungswirtschaft (QuNaV)
16.1 Ausgangslage
Die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft steht auf den nationalen und internationalen Märkten unter wachsendem Wettbewerbsdruck. Mit der Unterzeichnung der Qualitäts-Charta im Sommer 2012 hat die Branche ihren Willen zur Verfolgung der Qualitätsstrategie als Schlüssel zur Wettbewerbsfä- higkeit bekundet. Auch der Bundesrat verfolgt mit der Botschaft zur AP 14-17 dieses Ziel und schlägt deshalb vor, die Ausrichtung der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft auf die Qualitätsstrategie noch stärker zu unterstützen. Um die Wertschöpfungspotentiale des Sektors in Zukunft zu erhalten beziehungsweise noch stärker zu erschliessen, sollen die Erzeugnisse der Schweizer Land- und Er- nährungswirtschaft durch Qualitätsführerschaft auf den Märkten positioniert werden. Diese Führungs- rolle soll insbesondere durch die besonders nachhaltige Erzeugung der Produkte durch die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft eingenommen werden.
Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft sind zentrale Elemente des Kon- zepts der Ernährungssouveränität. Die Fördermassnahmen dieser Verordnung zielen denn auch dar- auf ab, durch Innovation, Integration von Nachhaltigkeitsaspekten und Einbezug resp. Kooperation mehrerer Stufen der Wertschöpfungskette diese Elemente der Ernährungssouveränität zu stärken.
Mit dem Ausbau von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat Massnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit und Qualität gezielt fördern. Zudem soll das Innovationspotential der Bran- che vermehrt genutzt werden. Entlang der Wertschöpfungskette werden Innovationen immer wichti- ger. So kann sich die Land- und Ernährungswirtschaft auf die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich ausrichten und eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielen.
Artikel 11 unterliegt dem Grundsatz von Artikel 7 LwG, welcher festhält, dass die agrarpolitischen Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so festzule- gen sind, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. Dabei sollen die Erfordernisse der Pro- duktesicherheit und des Konsumentenschutzes besonders berücksichtigt werden.
Der Artikel 11 stellt nun eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um Massnahmen der Branche, die auf die folgenden Ziele ausgerichtet sind, subsidiär unterstützen zu können:
Verbesserung und Sicherung von Qualität und Nachhaltigkeit in Produktion, Verarbeitung und Vermarktung; Schaffung und Sicherung von Wertschöpfung; Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungsketten; und Unterstützung von Innovationen in diesen Bereichen.
16.2 Wichtigste Elemente im Überblick
Die Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirt- schaft (QuNaV) konkretisiert zwei Massnahmentypen:
Förderung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsprogrammen Innovative Nachhaltigkeitsprojekte
337
Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- Anhörung und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
Förderung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsprogrammen
Gefördert werden kann der Einstieg in und die Teilnahme an Qualitäts- oder Nachhaltigkeitsprogram- men, deren Anforderungsprofil klar über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegt (z.B. Bioproduk- te oder Produkte aus besonders artgerechter Tierhaltung oder ressourcenschonender Produktion). Unterstützt wird dabei die Teilnahme der Landwirtschaftsbetriebe an einem Qualitätsprogramm wäh- rend der ersten vier Jahre. Es handelt sich um eine betriebsgebundene Finanzierung, die als Ein- stiegshilfe in ein Qualitätsprogramm dient. Sie dient der Deckung der Teilnahmekosten (insbesondere der Kontrollkosten), nicht aber einer Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Program- me müssen einen Kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) beinhalten, wie dies aus den Nor- men der ISO-Reihe bekannt ist.
Zudem kann auch die Entwicklung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender Programme unter- stützt werden, wobei die Finanzhilfe an die Trägerschaft fliesst. Ziel ist dabei, die Implementierung von zukünftig relevanten Anforderungen im Bereich Qualität und Nachhaltigkeit rascher umzusetzen. Da- mit sollen Entwicklungsanstrengungen auf zukünftige Prozesse und Produkte konzentriert werden. Als Weiterentwicklung gefördert werden Entwicklungsschritte, welche das Leistungsprofil des bestehender Programmes massgeblich erhöhen. Sie ist deshalb nicht mit dem ohnehin vorausgesetzten KVP zu verwechseln. Als Beispiele können hier Weiterentwicklungen in den Bereichen Klima- und Ressour- censchutz, Energie oder Biodiversität angeführt werden.
Die Gesuchseinreichung erfolgt durch die Zusammenschlüsse von Produzenten und Verarbeitern oder Händlern. Es können Gesuche zur subsidiären Finanzierung aller Projektphasen von Program- men (Vorabklärung, Startphase und Teilnahme) eingereicht werden.
Folgende Kriterien muss ein förderbares Programm erfüllen: Marktbedeutung und Wertschöpfungsrelevanz Gewährleistung der von Konsumenten geforderten Qualitäten (insbesondere Integration von Nachhaltigkeitsaspekten) Aufweisen eines innovativen Ansatzes Verankerung einer progressiven Weiterentwicklung des Standards Einbezug mehrerer Stufen der Wertschöpfungskette
Innovative Nachhaltigkeitsprojekte
Mit dieser Massnahme können betriebswirtschaftlich orientierte, innovative Projekte im weiteren Sinne gefördert werden. Es handelt sich um zeitlich und kostenmässig limitierte Vorhaben, welche gleichzei- tig Nachhaltigkeits- und betriebswirtschaftliche Ziele verfolgen. Alle Projektphasen (Vorabklärung, Startphase und Teilnahme) können subsidiär unterstützt werden. Die Innovationsförderung soll helfen, Ideen zu konkreten Umsetzungsplänen zu entwickeln und diese zu implementieren, langfristig müssen die Projekte jedoch selbsttragend sein.
Folgende Kriterien muss ein Projekt erfüllen: Innovativer Ansatz (z.B. in Bezug auf Produkte, Marketing, Organisationsform oder Form der Partnerschaften) Integration von Nachhaltigkeitsaspekten anhand quantifizierter Ziele Modellcharakter für Gesamtbranche Potenzial zur Nutzung von Marktchancen Kommt in erster Linie der Landwirtschaft zugute (d.h. Trägerschaft mit massgeblicher LW- Beteiligung) Kooperation in der Wertschöpfungskette
Die Massnahmentypen sind auf die im Rahmen der AP 14 – 17 vorgeschlagenen neuen Instrumente und die bereits bestehenden Instrumente abgestimmt. Doppelspurigkeiten bezüglich der Förderung werden so ausgeschlossen. Synergieeffekte mit anderen Instrumenten hinsichtlich der Erreichung der definierten Ziele in den Bereichen Umwelt, Landschaft und Wertschöpfung sind gewollt.
338
Anhörung Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
16.3 Verordnungsstruktur und Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstützte Massnahmen Es werden die beiden Formen von Massnahmentypen definiert, welche mit der vorliegenden Verord- nung gefördert werden können
Bst. a umfasst private, freiwillige Qualitätsstandards oder Labelprogramme, welche kontrollierte Quali- tät und Nachhaltigkeit garantieren.
Bst. b umfasst innovative Nachhaltigkeitsprojekte, welche von verschiedenen Stufen der Wertschöp- fungskette gemeinsam getragen werden. Gefördert werden Projekte im Bereich der Nachhaltigkeit, welche Innovationen wie neue Organisationsabläufe und neue Vermarktungs- oder Kooperationsfor- men aufweisen.
Art. 2 Allgemeine Anforderungen Dieser Artikel 2 umschreibt die gemeinsamen Anforderungen für beiden Massnahmentypen.
Art. 3 Nicht unterstützte Vorhaben Die Qualität der landwirtschaftlichen Produkte im engeren Sinne ist nach wie vor in der Verantwortung der einzelnen Unternehmen. Qualitätskontrollen (inkl. Laboranalysen) landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden daher nicht mitfinanziert. Eine Ausnahme bilden stichprobenweise Produktkontrollen, welche für die Überprüfung der Wirksamkeit der Qualitätssicherungsdienste und deren Weiterentwicklung notwendig sind.
Bst. b stellt sicher, dass sowohl Doppelfinanzierungen als auch die Kumulation mit Bundesbeiträgen aufgrund anderer Erlasse ausgeschlossen werden. Dabei ist insbesondere sicher zu stellen, dass keine Doppelsubventionierung mit Massnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (nament- lich im Bereich der Pärke) oder mit Vorhaben im Rahmen der neuen Regionalpolitik erfolgen. Hierzu wird eine Koordination mit den entsprechenden Bundesstellen (z.B. BAFU, SECO) sicher gestellt.
Art. 4 Trägerschaft Die Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungskette ist eine Voraussetzung für die Unterstützung, weshalb nebst den Produzentinnen und Produzenten eine weitere Wertschöpfungsstufe in der Trä- gerschaft der Massnahme vertreten sein muss.
Grundsätzlich sind repräsentative nationale Branchenorganisationen als Trägerschaft für Qualitäts- und Nachhaltigkeitsprogramme wünschenswert, da so konkurrenzierende Massnahmen und eine damit allenfalls ineffiziente Förderung aus Sicht des Steuerzahlers ausgeschlossen werden kann. Bei der Förderung der Innovationsprojekte steht dies nicht im Vordergrund, da die Innovation meist durch eine Trägerschaft mit Pioniercharakter getragen wird. Es wird aber vorausgesetzt, dass eine Massnahme für die Gesamtbranche ein Potenzial aufweist.
Art. 5 Anrechenbare Kosten Hier werden die anrechenbaren Kosten umschrieben
Art. 6 Eigene finanzielle Mittel Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebo- tes an die Erfordernisse des Marktes sind gemäss Art. 8 LwG in erster Linie Sache der Landwirtinnen
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Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- Anhörung und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
und Landwirte bzw. deren Organisationen. Die Unterstützung der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen durch den Bund erfolgt subsidiär, und die Finanzhilfe kann in je- dem Fall maximal fünfzig Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen. Entsprechend wird eine ausreichende Eigenfinanzierung vorausgesetzt.
Art. 7 Höhe und Dauer der Finanzhilfe Die Höhe und Dauer der Finanzhilfe ist von der zu fördernden Projektphase abhängig.
Vorabklärung Starthilfe Teilnahme Zweck Erstellung der Entschei- Lancierung und Erst- Einstiegshilfe für Pro- dungsgrundlage oder Implementierung der duzentinnen und Pro- des Businessplans, und Vorhaben anhand des duzenten in ein be- der Festlegung der Um- Projektbeschriebes stimmtes Programm setzung der Projektidee und Businessplans oder Projekt. Beispiele Machbarkeitsstudien, Erstellung des Kon- Beitrag an Kontroll- Marktforschung oder trollhandbuches, der und Zertifizierungsko- Marktabklärungen, Checkliste etc. sten währen einer Ein- Nachhaltigkeits- stiegsphase bewertungen, Finanzie- rungsmodelle etc. Maximale Dauer keine 4 Jahre 4 Jahre Maximale Höhe Fr. 20‘000 und höch- höchstens 50% höchstens 50% stens 50% Finanzierung Gebunden an die Gebunden an die Gebunden an den Massnahme Massnahme Landwirtschaftlichen Betrieb
2. Abschnitt : Spezifische Anforderungen
Art. 8 Qualitätssicherungs.- und Nachhaltigkeitsprogramme Bezüglich der spezifischen Anforderungen an diesen Projekttyp sind folgende beiden Erfordernisse besonders hervorzuheben:
Das Programm muss einer von den Konsumentinnen und Konsumenten nachgefragten Lei- stung entsprechen. Dies ist bei der Gesuchseingabe nachzuweisen, beispielsweise aufgrund einer entsprechenden Marktforschung, demoskopischen Umfragen, Testverkäufen oder ähnli- chem;
Die Anforderungen an die Produkte oder Prozesse müssen deutlich über den gesetzlichen An- forderungen im Bereich der Qualität oder Nachhaltigkeit liegen. Es ist somit nicht ausreichend, wenn das Programm nur oder fast ausschliesslich gesetzliche Basisanforderungen (ein- schliesslich der Anforderungen des ÖLN, SwissGap) zum Gegenstand haben.
Art. 9 Innovative Nachhaltigkeitsprojekte Bezüglich der spezifischen Anforderungen an diesen Projekttyp ist besonders hervorzuheben:
Die Staatliche Förderung soll dort ansetzen, wo Marktchancen und zu realisierende Mehrwer- te im Bereich der Qualität und Nachhaltigkeit liegen. Es handelt sich nicht um Technologieför- derung und Grundlagenforschung.
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Anhörung Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
Nachhaltigkeitsprojekte müssen einen Modellcharakter für die Gesamtbranche aufweisen; Dies impliziert auch, dass eine bestimmte Art von Modellvorhaben grundsätzlich nur einmal unterstützt werden kann. Es soll damit verhindert werden, dass erfolgreiche Projekte kopiert und jeweils mit Bundeshilfe „angeschoben“ werden.
Das Projekt muss Aspekte von mindestens zwei Nachhaltigkeitsdimensionen – neben der ökonomischen also die soziale oder die ökologische - integrieren. Die Trägerschaft muss mit der Gesuchseingabe ein Konzept für die Wirkungskontrolle, basierend auf Nachhaltigkeitsin- dikatoren, vorlegen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren sollen Wirkungsziele in den untenstehen- den Bereichen der Nachhaltigkeit quantifizieren. Da es zwischen den verschiedenen Berei- chen der Nachhaltigkeit zu Trade-offs kommen kann, ist zudem eine Risikoabschätzung für Indikatoren nicht berücksichtigte Bereiche der Nachhaltigkeit zu machen.
In der Gesucheingabe müssen die folgende Felder der Nachhaltigkeit berücksichtig werden
Ökologische Nachhaltigkeit: Biodiversität Landschaft Klima Luft Wasser Boden Energie
Soziale Nachhaltigkeit: Gerechtere Verteilung des Mehrwertes Fortschrittliche Arbeitsbedingungen Soziale Dienstleistungen
3. Abschnitt: Verfahren
In den Artikeln 10 bis 13 wird das Verfahren festgelegt, das sich stark am Modell der landwirtschaftli- chen Absatzförderung orientiert.
Die Termine für die Gesuchseingabe nach Artikel 10 Abs. 4 sowie für den Entscheid über die Finanz- hilfe nach Artikel 11 Abs. 1 gelten für Massnahmen, welche ab dem Realisierungsjahr 2015 unterstützt werden.
Nach Artikel 11 Abs. 5 kann das BLW sowohl Personen aus der Bundesverwaltung als auch Organi- sationen und Personen, welche nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen. Es soll keine ausserparlamentarische Kommission eingesetzt werden.
Sofern für die Förderung von Programmen und Projekten verschiedene Förderinstrumente in Frage kommen, werden die entsprechenden Bundespartner konsultiert.
16.4 Auswirkungen
16.4.1 Bund
Der Finanzrahmen 2014-2017 sieht eine progressive Steigerung der verfügbaren Mittel auf maximal 10 CHF Mio. pro Jahr für die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernäh- rungswirtschaft vor. Die Mittel sind innerhalb der Rubrik Qualitäts- und Absatzförderung im Budget eingestellt.
Der für den Vollzug und die durch die Gesuchsbearbeitung entstehende Mehraufwand von rund einer Vollzeitstelle in der Verwaltung wird innerhalb des BLW kompensiert.
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16.4.2 Kantone
Die Auszahlung der Finanzhilfen an einzelne Produzentinnen und Produzenten für die Teilnahme an Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen und an innovativen Nachhaltigkeitsprojekten soll mit der Auszahlung der Direktzahlungen durch die Kantone koordiniert werden.
16.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben eine positive Wirkung auf das Sektoreinkommen sowie auf die Volkswirtschaft und tragen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft bei.
16.5 Verhältnis zum internationalen Recht
In der EU ist die Rechtsgrundlage für die Mitgliedstaaten zur Förderung der Teilnahme an Qualitäts- programmen in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geregelt.
Die spezifische Ausformulierung und Umsetzung der allgemein gehaltenen EU-Verordnung ist Aufga- be der Mitgliedstaaten. Entsprechende Förderprogramme und Richtlinien findet man z.B. in Österreich und Schottland.
Die Massnahme ist im Rahmen der WTO in der green box zu notifizieren.
Zum übrigen internationalen Recht bestehen keine Wiedersprüche.
16.6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
16.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Art. 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).
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Entwurf vom 8. April 2013
Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstützte Massnahmen Zur Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft können Finanzhilfen gewährt werden für: a. die Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung von Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen; oder die Teilnahme an solchen Programmen b. die Entwicklung und die Umsetzung innovativen Nachhaltigkeitsprojekten.
Art. 2 Allgemeine Anforderungen Die Massnahmen müssen: a. auf die Bedürfnisse des Marktes ausgerichtet sein; b. sich auf die Werte und das Leitbild der Charta zur Qualitätsstrategie der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft beziehen; c. zum Zweck haben, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft beziehungsweise der betreffenden Branche langfristig zu stärken; d. von den verschiedenen Stufen der betreffenden Wertschöpfungskette gemeinsam getragen werden; e. zum Zweck haben, die Absatzmenge schweizerischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, den Marktzugang oder den Produzentenpreis langfristig positiv zu beeinflussen; und
1 SR 910.1
2013–...... 343
Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit Anhörung in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
f. in erster Linie der Landwirtschaft zugute kommen.
Art. 3 Nicht unterstützte Massnahmen Nicht unterstützt werden: a. die Prüfung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Verarbeitungsprodukten; b. Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden.
Art. 4 Trägerschaft Die Trägerschaften der Massnahmen sind Zusammenschlüsse der Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten. Branchenorganisationen können Trägerschaften sein.
Art. 5 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützen
Massnahmen tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Massnahmen erforderlich sind.
2 Anrechenbar sind insbesondere:
a. die Kosten für die Vorabklärung, den Einstieg in ein und für die Teilnahme an einem Programm oder Projekt ; b. die Kosten der Erstüberprüfung oder der Erstkontrolle; c. die jährlichen Kontroll- und Zertifizierungskosten für die Maximaldauer nach Artikel 7.
3 Nicht als anrechenbar gelten insbesondere:
a. Struktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Trägerschaften; b. Mitgliederbeiträge an Dritte; c. Infrastrukturkosten; d. Entschädigungen für Arbeitsleistungen, die durch Dritte ausgerichtet werden; e. Produktentwicklungskosten; f. Kosten der einzelnen Unternehmen für die betriebsspezifische Umsetzung der geförderten Massnahme.
Art. 6 Eigene finanzielle Mittel
1 Die Massnahmen sind zu einem überwiegenden Anteil durch eigene finanzielle
Mittel zu finanzieren.
2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:
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Anhörung Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
a. Entschädigungen für Arbeitsleistungen, die durch Dritte ausgerichtet werden. b. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes.
Art. 7 Höhe und Dauer der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie darf den tatsächlichen jährlichen Fehlbetrag der unterstützten Massnahme nicht übersteigen. 2 Die Finanzhilfefür Vorabklärungen beträgt höchstens 20'000 Franken pro Massnahme.
3 Die Starthilfe pro Massnahme ist auf höchstens 4 Jahre beschränkt und so
auszurichten, dass sie am Ende der Startphase durch die entsprechende Eigenfinanzierung abgelöst werden kann.
4 Die Finanzhilfe für die Teilnahme an einem Programm oder Projekt wird pro
Betrieb und Massnahme auf 4 Jahre beschränkt.
2. Abschnitt: Spezifische Anforderungen
Art. 8 Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogramme 1 Die Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogramme müssen: a. einer von den Konsumentinnen und Konsumenten nachgefragten Leistung entsprechen; b. Anforderungen an die Produkte oder Prozesse stellen, dienachweislich und wesentlich über den gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Qualität oder Nachhaltigkeit liegen; c. klar beschrieben sein und eine Beschreibung der Verfahren für die Kontrolle und gegebenfalls zur Vergabe des Benutzungsrechts des entsprechenden Konformitätszeichens enthalten; d. gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
19962 akkreditierbar sein; und
e. einen stetigen Prozess zur Verbesserung des Programms beinhalten.
2 Die Weiterentwicklung bestehender Programme kann unterstützt werden,
wenndamit das bestehende Leistungsprofil in einem Schritt massgeblich verbessert und an die Erfordernisse der Nachhaltigkeit angepasst wird.
Art. 9 Innovative Nachhaltigkeitsprojekte Die innovative Nachhaltigkeitsprojekte müssen:
2 SR 946.512
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a. einen innovativen Ansatz bezüglich des Marketings, der Organisationsform oder der Form der Partnerschaft aufzeigen. b. einen Modellcharakter für die Gesamtbranche aufweisen; c. spezifische Indikatoren und Wirkungsziele in einzelnen Bereichen der Nachhaltigkeit aufweisen; und d. darlegen, dass sie sich nicht negativ auf andere Bereiche der Nachhaltigkeit auswirken.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 10 Gesuche
1 Das Gesuch muss von einer Trägerschaft nach Art. 4 eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Teilziele, der Zielgruppe, der Handlungsschritte, sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft; b. ein Budget sowie einen Finanzierungsplan; c. ein Konzept für die Wirkungskontrolle;.
d.einen Nachweis, dass die allgemeinen und spezifischen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; e. die schriftlichen Unterlagen, die die Eigenfinanzierung ausweisen und eine Begründung, warum eine Realisierung der Massnahme ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist; f.einen Beschrieb, wie die Trägerschaft die Kontinuität der Massnahme während der gesamten Laufzeit gewährleistet; gd. eine Darlegung, dass die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Realisierung der Massnahme genügen; und h. für Starthilfen zusätzlich einen Businessplan.
3 Die Gesuche müssen jeweils im Vorjahr der Realisierung bis zum 31. Mai beim
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eintreffen.
Art. 11 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe
1 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet bis zum 30. November über die
Gewährung der Finanzhilfen.
2 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung gewährt.
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Anhörung Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
3 Das BLW legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest.
4 Die endgültigen Betrages wirdjeweils aufgrund der Prüfung der definitiven
Abrechnung der Trägerschaft festgelegt.
5 Für die Prüfung der Gesuche kann das BLW Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 12 Berichterstattungund Auswertung 1 Die Trägerschaft erstattet nach den Vorgaben des BLWs periodisch Bericht. Dieser enthält eine Bewertung der Zielerreichung auf der Grundlage des projektspezifischen Konzeptes für die Wirkungskontrolle sowie eine Beschreibung der daraus abgeleiteten Steuerungsmassnahmen.
2 Nach Abschluss einer Unterstützungsperiode erstellt die Trägerschaft ausserdem
einen Schlussbericht. Darin sind die Ergebnisse so darzustellen, dass die Interessierten sie auswerten und verwenden können, und es ist darzulegen, inwieweit die im Ausführungsplan vorgegeben Ziele erreicht worden sind.
Art. 13 Auszahlung Die Auszahlung der Finanzhilfen an einzelne Produzentinnen und Produzenten für die Teilnahme an Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen und an innovativen Nachhaltigkeitsprojekten wird mit den Massnahmen nach dem 3. Titel des LwG koordiniert.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung Für Gesuche, welche Finanzhilfe für das Jahr 2014 beantragen, gilt der Termin nach Artikel 10 Absatz 4 nicht.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit Anhörung in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
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Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20121, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn er das Bundesamt für
Landwirtschaft meint, durch den Ausdruck «BLW» ersetzt.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Bst. e Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: e. Gewährleistung des Tierwohls.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b, bbis und e sowie Abs. 3–5
1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
b. Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäu- erlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflan- zen- und Tierzucht.
3 Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine
gemeinsame Qualitätsstrategie.
1 BBl 2012 2075
2 SR 910.1
2011-2436 349 2497
Landwirtschaftsgesetz
4 Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichti-
gung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hoch- wertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.
5 Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von
Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 3 Abs. 1bis 1bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus.
Art. 4 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutz- te Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produk- tionskataster.
Art. 8 Abs. 1bis und 2 1bis Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen
gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen betei- ligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:
Art. 10 Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.
Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit
1 Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Pro-
duzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.
2 Die Massnahmen müssen:
a. die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette fördern;
2498 350
Landwirtschaftsgesetz
b. die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in erster Linie zugutekommen.
3 Unterstützt werden können namentlich:
a. die Vorabklärung; b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme; c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit.
4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.
Art. 12 Abs. 1–3
1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produ-
zentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizeri- scher Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.
2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft
erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.
3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland
sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 4 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: f. nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Arti-
kel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.
Art. 27 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 39,
auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.
2. Abschnitt (Art. 30–36b)
Aufgehoben
351 2499
Landwirtschaftsgesetz
Gliederungstitel vor Art. 37
3. Abschnitt: Standardvertrag im Milchsektor
Art. 37
1 Die Ausarbeitung eines Standardvertrags für den Kauf und den Verkauf von Roh-
milch ist Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors. Die Regelungen im Standardvertrag dürfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Preis- und Mengenfestlegung bleibt in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner. 2 Ein Standardvertrag im Sinne dieses Artikels ist ein Vertrag, der eine minimale Vertrags- und Vertragsverländerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Rege- lungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthält.
3 Der Bundesrat kann den Standardvertrag auf Begehren einer Branchenorganisation
auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären.
4 Die Anforderungen an die Branchenorganisation und die Beschlussfassung richten
sich nach Artikel 9 Absatz 1. 5 Für Streitigkeiten aus dem Standardvertrag und den einzelnen Verträgen sind die Zivilgerichte zuständig. 6 Kann sich eine Branchenorganisation nicht auf einen Standardvertrag einigen, so kann der Bundesrat vorübergehend Vorschriften über den Kauf und den Verkauf von Rohmilch erlassen.
Art. 38 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest. Er kann
Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.
3 Die Zulage wird auf 15 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der
Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.
Art. 39 Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeits- stufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.
3 Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der
Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.
Art. 40–42 und 43 Abs. 3 Aufgehoben
2500 352
Landwirtschaftsgesetz
Art. 46 Abs. 3 Bst. b
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:
b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.
Art. 48 Abs. 2bis 2bis Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.
Art. 52 Beiträge zur Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zuguns- ten der inländischen Eierproduktion ausrichten.
Art. 54 Beiträge für einzelne Kulturen
1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:
a. die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbei- tungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten; b. eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.
3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone
nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausgerichtet werden.
Art. 55 und 56 Aufgehoben
Art. 58 Früchte
1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst,
Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.
2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur
Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.
Art. 59 und 66 Aufgehoben
3 SR 631.0
353 2501
Landwirtschaftsgesetz
3. Titel: Direktzahlungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Grundsatz
1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerich- tet.
2 Die Direktzahlungen umfassen:
a. Kulturlandschaftsbeiträge; b. Versorgungssicherheitsbeiträge; c. Biodiversitätsbeiträge; d. Landschaftsqualitätsbeiträge; e. Produktionssystembeiträge; f. Ressourceneffizienzbeiträge; g. Übergangsbeiträge. 3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Aus- mass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
Art. 70a Voraussetzungen
1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ein- gehalten werden; d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestim- mung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirt- schafteten Betrieb erreicht wird; f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2502 354
Landwirtschaftsgesetz
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz; e. eine geregelte Fruchtfolge; f. einen geeigneten Bodenschutz; g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:
a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest; c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Aus- nahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Bei- träge abgestuft oder reduziert werden.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Vorausset-
zungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die
Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.
2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buch-
stabe c im Sömmerungsgebiet nicht.
3 Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet
fest.
4 SR 451
355 2503
Landwirtschaftsgesetz
2. Kapitel: Beiträge
Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge
1 Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge
ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirt- schaftung in den einzelnen Zonen; b. einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen; c. zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen; d. einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung; e. einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.
2 Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und
die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird.
Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge
1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln
werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; b. einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; c. einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen. 2 Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbe- satz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehren- den Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsför- derflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitäts- förderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3 Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet
der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 ausgerichtet werden.
5 SR 631.0
2504 356
Landwirtschaftsgesetz
Art. 73 Biodiversitätsbeiträge
1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge
ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen; b. einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung. 2 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3 Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens
90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge
1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften
werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet. 2 Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn: a. die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben; b. die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Mass- nahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und c. die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raum- entwicklung erfüllen.
3 Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten
Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezi- fischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
Art. 75 Produktionssystembeiträge
1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktions-
formen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetrieb- liche Produktionsformen; b. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen; c. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für beson- ders tierfreundliche Produktionsformen.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.
357 2505
Landwirtschaftsgesetz
Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge
1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und
Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden
Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.
3 DerBundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge
werden gewährt, wenn: a. die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist; b. die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird; c. die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirt- schaftlich tragbar ist.
Art. 77 Übergangsbeiträge
1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbei-
träge ausgerichtet. 2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916.
3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den
einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direkt- zahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
4 Der Bundesrat legt fest:
a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb; b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen; c. Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
Art. 85 Abs. 3
3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das
BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.
6 SR 814.20
2506 358
Landwirtschaftsgesetz
Art. 86a Abs. 3
3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.
Art. 87 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 89 Abs. 1 Bst. c und d
1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind: c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. d. Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.
Art. 89a Wettbewerbsneutralität
1 Das Projekt muss gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirt-
schaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.
2 Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbs-
neutralität gegeben ist. 3 Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände können angehört werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbs- neutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben. 5 Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, so kann sie nicht mehr ange- fochten werden.
Art. 93 Abs. 1 Bst. e
1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
e. gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Sen- kung der Produktionskosten.
Art. 97 Abs. 1 und 7 1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftli- che Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.
7 Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das
Projekt rechtskräftig ist.
359 2507
Landwirtschaftsgesetz
Art. 100 Angeordnete Landumlegungen Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Land- wirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.
Art. 106 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. e
1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder
nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, so- fern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
Art. 107 Abs. 2
2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten
gewährt werden.
Art. 107a Abs. 1
1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher
Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
Art. 108 Abs. 1bis und 2 1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.
2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt.
Gliederungstitel vor Art. 113
6. Titel:
Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 113
1 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Land-
wirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
2508 360
Landwirtschaftsgesetz
2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsfor- men eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 114 1a. Kapitel: Forschung
Art. 114 Forschungsanstalten
1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.
2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegen- den verteilt.
3 Sie sind dem BLW unterstellt.
Art. 115 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aufgaben der Forschungsanstalten
1 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Auf-
gaben:
Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1 Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen
1 Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder
anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder priva- ten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Gliederungstitel vor Art. 140
3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen
1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
Art. 140 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben
Art. 141 Abs. 1 Bst. b
1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
b. gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
Art. 142 Abs. 1 Bst. c und 145 Aufgehoben
361 2509
Landwirtschaftsgesetz
Art. 147 Sachüberschrift und Abs. 1 Gestüt
1 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.
Gliederungstitel vor Art. 147a
3. Abschnitt:
Genetische Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung
Art. 147a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen
1 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Res-
sourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung namentlich mit Beiträgen unter- stützen.
2 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Genbanken, die Erhaltungssamm-
lungen, die Massnahmen und die Beitragsberechtigten festlegen. Er legt die Krite- rien für die Verteilung der Beiträge fest.
Art. 147b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile Soweit internationale Verpflichtungen bestehen, regelt der Bundesrat den Zugang zu den genetischen Ressourcen und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.
7a. Titel: Weitere Bestimmungen
1. Kapitel: Vorsorgemassnahmen
Art. 165a 1 Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefähr- dung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann das BLW nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnah- men treffen.
2 Als Vorsorgemassnahmen kann das BLW insbesondere:
a. die Weidehaltung, den Auslauf oder die Ernte einschränken, an Bedingun- gen knüpfen oder verbieten; b. die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produktions- mitteln und pflanzlichem und tierischem Material einschränken, an Bedin- gungen knüpfen oder verbieten;
2510 362
Landwirtschaftsgesetz
c. bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass:
1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanz-
liche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind,
2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben,
3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben.
3 Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der
Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben.
4 Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten
Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2. Kapitel: Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland
Art. 165b
1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland
unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffent- liches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten notwendig ist.
2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach
Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der bisherigen Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
3 Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestim-
men im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.
3. Kapitel: Informationssysteme
Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes,
namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statisti- schen Erhebungen des Bundes.
2 Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.
3 Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar ma-
chen oder die Daten an diese weitergeben: a. das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET): zur Gewährleistung der Sicher- heit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittel-
363 2511
Landwirtschaftsgesetz
sicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfrei- en Primärproduktion; b. das Bundesamt für Gesundheit (BAG): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungs- schutzes; c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetz- gebung; d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, so- fern der Bundesrat dies vorsieht; e. kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; f. Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind; g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.
Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwal-
tung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergeb- nisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlun- gen.
2 Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informa-
tionssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BVET und des BAG zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tier- gesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.
3 Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich:
a Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse; b. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und
weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten: a. das BVET: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hy- giene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygie- ne von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes; c. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich; d. Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind.
2512 364
Landwirtschaftsgesetz
5 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Perso-
nen Daten im Informationssystem online abrufen: a. das BVET: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hy- giene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygie- ne von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes; c. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung; d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, so- fern der Bundesrat dies vorsieht; e. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich; f. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen; g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.
Art. 165e Geografisches Informationssystem
1 Das BLW betreibt ein geografisches Informationssystem zur Unterstützung der
Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz.
2 Das Informationssystem enthält Daten über Flächen und deren Nutzung sowie
weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
3 Der Zugang und die Nutzung der Daten richtet sich nach den Bestimmungen des
Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20077.
Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschie-
bungen in der Landwirtschaft. 2 Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informations- system erfassen.
3 Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informa-
tionssystem bestätigen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Perso-
nen Daten im Informationssystem online abrufen: a. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetz- gebung;
7 SR 510.62
365 2513
Landwirtschaftsgesetz
b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich; c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen; d. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.
Art. 165g Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f insbesondere: a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen; b. die Struktur und den Datenkatalog; c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder- lichen organisatorischen und technischen Massnahmen; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist; h. die Archivierung.
4. Kapitel: Geistiges Eigentum
Art 165h
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterial-
gütern, die von Personen, die beim BLW oder den Forschungsanstalten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer
dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwen- dungsbefugnisse beim BLW oder bei den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.
3 Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem
allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu betei- ligen.
8 SR 172.220.1
2514 366
Landwirtschaftsgesetz
Art. 166 Abs. 2
2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler
Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.
Art. 167 Aufgehoben
Art. 169 Abs. 3
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende
Massnahmen ergriffen werden: a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; b. Rückweisung von Produkten bei der Ein- oder Ausfuhr; c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.
Art. 170 Abs. 2bis 2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetz- gebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.
Art. 172 Abs. 2 dritter Satz
2 … Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 173 Abs. 1 Bst. a, abis, ater und b 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; abis. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlas- senen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; ater. den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; b. Betrifft nur den französischen Text.
367 2515
Landwirtschaftsgesetz
Art. 175 Abs. 3
3 Erfüllteine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach
Absatz 2 und einer anderen von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu verfolgen- den Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 178 Abs. 5
5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone
definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Arti- kel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.
Art. 181 Abs. 4–6 4 Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für: a. phytosanitäre Kontrollen; b. Kontrollen von Saat- und Pflanzgut; c. Kontrollanalysen; d. Futtermittelkontrollen. 5 Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimm- ten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.
6 Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völker-
rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.
Art. 183 Auskunftspflicht Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuwei- sen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im Weiteren hat jede Person den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren sowie Probeentnahmen zu dulden.
Art. 184 Amtshilfe unter Behörden Das BLW und die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstüt- zen sich gegenseitig und tauschen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus.
2516 368
Landwirtschaftsgesetz
Art. 185 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 1ter, 5 und 6 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation 1bis Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. 1ter Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.
5 und 6 Aufgehoben
Art. 187 Abs. 2–9 und 11–13 Aufgehoben
Art. 187a Aufgehoben
Art 187b Abs. 1–4, 6 und 7 Aufgehoben
Art. 187c Abs. 2 Aufgehoben
Art. 187d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013 1 Der Bundesrat legt bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömmli- chen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 22. März 20139 dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten Pflanzen.
2 Der Bundesrat legt bis Ende 2014 unter Einbezug der Kantone und der Branchen
die Ziele und Strategien der Erkennung und Überwachung von Antibiotikaresisten- zen und der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes fest. 3 Bei der Formulierung der Ziele und Strategien nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Umweltziele Landwirtschaft; b. internationale Empfehlungen und Richtlinien; c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.
9 BBl 2013 …
369 2517
Landwirtschaftsgesetz
4 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele nach
Absatz 2 erreicht sind und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. März 2013 Ständerat, 22. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 4. April 201310 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
10 BBl 2013 2497
2518 370
Landwirtschaftsgesetz
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511
Art. 83 Bst. s Ziff. 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: s. Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
1. Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199112 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 2 Abs. 4
4 Das Gesetz gilt in Abweichung von Absatz 3 für kleine Grundstücke im Beizugs-
gebiet einer Landumlegung, vom Zeitpunkt der Gründung und Beschlussfassung bis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung des neuen Besitzstandes.
Art. 3 Abs. 4
4 Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) gelten auch für kleine
Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).
Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebs- grösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;
Art. 7 Abs. 4bis 4bis Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vor- liegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.
11 SR 173.110 12 SR 211.412.11
371 2519
Landwirtschaftsgesetz
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198513
über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 16 Abs. 4
4 Liegt der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raum-
planungsgesetzes vom 22. Juni 197914, so kann die Kündigung für die nicht in den Geltungsbereich des BGBB15 fallenden Grundstücke sowie für den nichtlandwirt- schaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB ausgesprochen und der Pachtvertrag ohne diese fortgesetzt werden.
Art. 20 Abs. 1
1 Bringt eine Güterzusammenlegung, eine Umlegung von landwirtschaftlichem
Boden oder eine Pachtlandarrondierung für ein verpachtetes Grundstück eine we- sentliche Änderung in der Bewirtschaftung mit sich, so kann jede Partei den Pacht- vertrag auf Antritt der neuen Bewirtschaftungsverhältnisse schriftlich auflösen.
Art. 27 Abs. 2 Bst. e
2 Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der
Pacht für ihn unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn: e. der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raum- planungsgesetzes vom 22. Juni 197916 liegt, für die Grundstücke, die nicht in den Geltungsbereich des BGBB17 fallen, sowie für den nichtlandwirt- schaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB.
4. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198618
Art. 10 Abs. 3
3 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die
Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festle- gung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.
13 SR 221.213.2 14 SR 700 15 SR 211.412.11 16 SR 700 17 SR 211.412.11 18 SR 632.10
2520 372
Landwirtschaftsgesetz
5. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197919
Art. 34 Abs. 3 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
6. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199120
Art. 14 Abs. 4-6 4 Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausser- halb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.
5 Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach
Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821 erfassen.
6 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15 Abs. 1 erster Satz
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufberei-
tungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. …
Art. 68 Abs. 5
5 Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben soweit wie möglich im Besitz
der Landwirte. Sie gelten als Biodiversitätsförderflächen.
7. Gentechnikgesetz vom 21. März 200322
Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzen- teilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungs- material sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, garten- baulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum
19 SR 700 20 SR 814.20
21 SR 910.1; BBl 2013 2497
22 SR 814.91
373 2521
Landwirtschaftsgesetz
31. Dezember 2017 keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat erlässt bis zu diesem Zeitpunkt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
8. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196623
Gliederungstitel vor Art. 45a Va. Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Art. 45a
1 Im Zusammenhang mit angeordneten Entsorgungsmassnahmen in
ausserordentlichen Situationen kann der Bund im Rahmen der bewil- ligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.
2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-,
Ziegen-, Schweine-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlacht- betrieben ausgerichtet.
3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei be-
rücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungs-möglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.
4 Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn
die tierischen Nebenprodukte in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.
5 Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung
der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199824 nicht übersteigen.
Art. 62 Aufgehoben
9. Jagdgesetz vom 20. Juni 198625
Art. 12 Abs. 5
5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von
Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.
23 SR 916.40
24 SR 910.1; BBl 2013 2497
25 SR 922.0
2522 374
Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014–2017
vom 13. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20123, beschliesst:
Art. 1
1 Für die Jahre 2014–2017 werden folgende Höchstbeiträge bewilligt:
a. für die Massnahmen der Grundlagen- 798 Millionen Franken verbesserung und für die Sozialmassnahmen: (wobei für Investitions- kredite jährlich 47 Mio. statt 17 Mio. Fr. und für Beiträge für Struktur- verbesserungen 99 Mio. statt 89 Mio. Fr. zur Verfügung stehen sollen); b. für die Massnahmen zur Förderung von 1 776 Millionen Franken; Produktion und Absatz: c. für die Ausrichtung von Direktzahlungen: 11 256 Millionen Franken.
2 Mittel im Umfang von höchstens 100 Millionen Franken aus dem Zahlungsrahmen
nach Absatz 1 Buchstabe b können in den Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buch- stabe a umgelagert werden.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.