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1 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

1.1 Ausgangslage Entwurf vom 26.10.2012

Die TVD-Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Tierverkehrsdatenbank (TVD). Im 3. Abschnitt (Art. 12 bis 18) werden die Berechtigungen in Bezug auf die Daten der TVD im Detail geregelt. Mit den Möglichkeiten, elektronische Daten von portablen Geräten zu empfangen, wächst das Bedürfnis nach punktuellen Informationen.

Für Tiere der Rindergattung kann nach Artikel 12 die Tiergeschichte, das Tierdetail, oder der BVD1-Status eines einzelnen Tiers abgefragt werden (Absatz 1). Diese Abfrage ist kostenlos und auf 30 Abfragen je Person und Tag beschränkt (Absatz 2). Diese Begrenzung ist damit begründet, dass Massenabfragen die Datenschutzbestimmungen verletzen könnten. Deshalb werden die zahlreichen Abfragen auf definierte Mitgliedschaftsorganisationen nach Artikel 14 beschränkt. In diesem Fall werden bei Abfragen Gebühren nach Ziffer 8 des Anhangs zur Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr vom 16. Juni 20062 erhoben.

Im Viehhandel, an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gewinnt die vorgängige Prüfung der Tiergeschichten- und BVD-Stati an Bedeutung. Bevor sie ein Tier der Rindergattung erwirbt, möchte sich die potentielle Käuferschaft versichern, dass diese beiden Stati ihr ein unbedenkliches Bild zeigen. Dies aus folgenden Gründen: • Eine unvollständige oder fehlerhafte Tiergeschichte mit dem Tiergeschichtenstatus "fehlerhaft" führt dazu, dass der Entsorgungsbeitrag von CHF 25.- anlässlich der Schlachtung vom Bund nicht ausbezahlt wird (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten3). Wenn der Schlachtbetrieb diesen sogenannten Entsorgungsbeitrag nicht einfordern kann, zieht er üblicherweise der/dem Tierlieferanten/in CHF 50.- bis 70.- ab. • Bei fehlender Bestätigung der BVD-Freiheit darf ein Tier nicht verstellt werden. Der Transport von gesperrten Tieren ist strafbar.

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Rückverfolgbarkeit der Tiere und an der Seuchenprävention. Aus diesem Grund soll die Abfrage nach den Tiergeschichten- und BVD- Stati für jede Person neu unbeschränkt und kostenlos sein.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Tiergeschichtenstatus und der BVD-Status können von jedermann ohne Einschränkung und kostenlos eingesehen, beschafft und verwendet werden.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3

Absatz 1bis – Der Tiergeschichtenstatus wurde 2003 in der TVD eingeführt, um den Tierhalterinnen und Tierhaltern die Berechtigung für den Entsorgungsbeitrag bei der Schlachtung auszuweisen. Der Tiergeschichtenstatus ist seither eine ergänzende Information zur Tiergeschichte.

Nun soll, im Gegensatz zur Tiergeschichte selber, der Tiergeschichtenstatus ohne anzahlmässige Beschränkung angezeigt werden können. Für diese Trennung ist eine klare

1 Bovine Virus-Diarrhoe

2 SR 916.404.2

3 SR 916.407

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Definition des Tiergeschichtenstatus auf Verordnungsebene notwendig. Dies erfolgt in diesem Artikel in Anlehnung an die bisherige Praxis.

Ein Tiergeschichtenstatus ist "provisorisch OK", wenn im Fall eines Wechsels der Tierhaltung ausstehende Meldungen durch die Meldefrist (3 Arbeitstage) und die Versandzeit (im Falle einer Meldung per Karte auf dem Postweg) begründet sind. Ohne Erhalt der passenden Meldung innerhalb von 10 Tagen ab Ereignisdatum wechselt der Tiergeschichtenstatus von "provisorisch OK" auf "fehlerhaft".

Artikel 12

Absatz 1, Buchstabe bbis – Ergänzung, weil der Tiergeschichtenstatus ein neues Element in der Liste der frei zugänglichen Informationen ist.

Absatz 2 – Der neue Tiergeschichtenstatus wird aus der Gültigkeit dieses Absatzes ausgeklammert.

Absatz 2bis – Neuer Absatz für den Tiergeschichtenstatus und für den BVD-Status. Im Gegensatz zu den Attributen aus Absatz 2, sind die beiden hier aufgeführten Attribute unbeschränkt und kostenlos verfügbar, d.h. auch für über 30 Abfragen je Person und Tag.

Artikel 20

Absatz 6 – Die Betreiberin der TVD aktualisiert nach heutiger Praxis nach jeder Meldung den Tiergeschichtenstatus des betroffenen Tieres der Rindergattung.

Änderung der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Artikel 2 Absatz 3 – Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Umsetzung dieser Vorgabe richtet sich nach dem Tiergeschichtenstatus, wie er nun in der vorgeschlagenen Änderung der TVD-Verordnung definiert wird. Deshalb wird auf eine Definition des Tiergeschichtenstatus in der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verzichtet und auf die Definition in der TVD- Verordnung verwiesen.

1.4 Ergebnis der Anhörung der interessierten Kreise

….

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Die Kosten für die Systemanpassung bei der TVD wurden auf CHF 6'642.- geschätzt. Dieser Mehrbedarf wird mit den bestehenden Mitteln aufgefangen und über den Kredit Betriebsausgaben Tierverkehrskontrolle (A2111.0120) finanziert.

1.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.5.3 Volkswirtschaft

Keine wahrnehmbare Auswirkungen. Tiere mit Tiergeschichtenstatus "fehlerhaft" oder mit BVD- Status "gesperrt" sind inskünftig nicht oder nur erschwert handelbar.

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.7 Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Juni 2013 in Kraft treten.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 15a, 16 und 53 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 sowie die Artikel 177 und 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.