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Änderung der Tierseuchenverordnung Erläuterungen

I. Wichtigste Änderungen im Überblick

Equidenpass Erste Erfahrungen mit dem Vollzug der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Registrierung der Equiden zeigen, dass Anpassungen im Bereich der Ausstellung und Aufbewahrung der Equidenpässe nötig sind. Gemäss geltendem Recht darf die Identifikation eines Equiden nur durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) zugelassenen Identifikationsbeauf- tragten oder Tierarzt durchgeführt werden. Ausländische Organisationen und Vereini- gungen, die ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen, betreuen aber z.T. bereits seit vielen Jahren auch in der Schweiz stehende Equiden ihrer Rasse, vergeben die Universal Equine Life Number (UELN), nehmen das Signalement auf (Identifizierung) und stellen Equidenpässe aus. Diesem Umstand soll nun mit der An- passung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) und der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1) Rechnung getragen werden. Anerkannte ausländische Organisationen und Vereinigungen, die ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen, sollen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Vereinbarung abschliessen können, worin ihre Rechte und Pflichten (UELN- Vergabe, Identifizierung von sowie Passausstellung für in der Schweiz geborenen Equiden) geregelt werden. Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Seit der Einführung der Passpflicht für alle Pferde wird die Vorschrift, dass der Pass beim Tier aufbewahrt werden muss, stark kritisiert und als nicht umsetzbar betrachtet. Auf die explizite Forderung, dass der Pass beim Tier aufbewahrt werden muss, wird zukünftig verzichtet. Der Eigentümer hat aber dafür zu sorgen, dass der Pass im Bedarfsfall vorgewiesen werden kann.

Hochansteckende Tierseuchen Die Bestimmungen zur Maul- und Klauenseuche (MKS) und der Newcastle-Krankheit (ND) müssen an neue Erkenntnisse in der Tierseuchenbekämpfung und an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden.

Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) Die Bestimmungen zur BVD-Ausrottung sind teilweise überholt und werden der aktuellen Situation angepasst.

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Equine Infektiöse Anämie (EIA) Die Regelungen sollen an wissenschaftliche Erkenntnisse und internationale Normen angeglichen werden.

Actinobacillose der Schweine (APP) Die Actinobacillose der Schweine (APP) wurde zusammen mit der enzootischen Pneumonie (EP) in der Schweiz erfolgreich bekämpft. Klinische APP- Krankheitsausbrüche treten heute nur noch selten auf. Der Aufwand für das bestehende Überwachungssystem ist angesichts der guten Seuchensituation nicht mehr gerechtfertigt. Zukünftig soll auf eine aktive Überwachung verzichtet werden. Im Falle eines klinischen Ausbruchs sollen aber weiterhin Massnahmen zur Bekämpfung angeordnet werden können. Da nur noch klinische Ausbrüche bekämpft werden sollen, kann auf ein Impfverbot gegen APP verzichtet werden. Mögliche Antikörpertiter aus einer Impfung behindern die erforderliche Diagnostik im Verdachtsfall nicht.

Aquakulturbetriebe Auf den 1. August 2008 trat in der EU die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten in Kraft. Diese ersetzt die Richtlinien 91/67/EWG, 93/53/EWG und 95/70/EG, die Bestandteil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU sind. Zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz muss die TSV deshalb in verschiedenen Bereichen angepasst werden. Neu besteht für die Mehrzahl der Aquakulturbetriebe nicht nur eine Registrierungs-, sondern auch eine Bewilligungspflicht (Art. 22). Die Vergabe der Bewilligung wird an diverse Voraussetzungen und Auflagen geknüpft (Art. 23).

Seuchen der Wassertiere Das Kapitel 5 Fischseuchen wird umbenannt in Seuchen der Wassertiere. Neu aufgenommen wird die Infektiöse Anämie der Salmonidae (ISA). Sie wird der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose (IHN) und der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) gleichgesetzt, d.h. die Bestimmungen für die Bekämpfung dieser Seuchen gelten zukünftig auch für ISA.

Finanzielle und personelle Auswirkungen der Änderungen Die vorgeschlagenen Änderungen haben weder für den Bund noch die Kantone wesentliche finanzielle oder personelle Auswirkungen.

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II. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 6 Bst. z und zbis In der TSV war bisher nur von Fischen und Fischhaltungen die Rede. In der Schweiz sind technisch aber auch Krebstier- oder Weichtierproduktionsanlagen möglich. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden die Begriffe Fische und Fischhaltung durch die Begriffe Wassertiere und Aquakulturbetrieb ersetzt. Der Begriff Wassertiere umfasst nicht nur Knochenfische (z.B. Salmoniden) und Knorpelfische (z.B. Haie), sondern auch Kieferlose (z.B. Neunaugen) sowie Weichtiere (z.B. Tintenfische) und Krebstiere (z.B. Garnelen). Es wurde darauf verzichtet, den Begriff Fischhaltung durch Wassertierhaltung zu ersetzen. Der stattdessen verwendete Begriff Aquakulturbetrieb wurde nicht nur in Anlehnung an die EU-Richtlinie 2006/88/EG bevorzugt, sondern auch weil er eine engere und präzisere Definition zulässt: In einem Aquakulturbetrieb erfolgt die Zucht (= Vermehrung der gehaltenen Tiere mittels künstlicher oder natürlicher Reproduktion), Aufzucht (= Aufziehen von Tieren vom Embryonal-/Jungtier- bis zum Adultstadium) oder Haltung von Wassertieren unter kontrollierten Bedingungen, d.h., Umweltparameter, wie z.B. die Wassertemperatur oder der pH-Wert, werden genau geregelt und überwacht. Zudem werden Techniken eingesetzt, die eine Produktion über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus erlauben. Diese Techniken beinhalten z.B. den regelmässigen Besatz, die regelmässige Fütterung der Tiere, deren Schutz gegen Fressfeinde oder deren Behandlung gegen Krankheitserreger.

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

1a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

Art. 15b Abs. 1bis Die Identifizierung (Aufnahme des Signalementes) ist nicht mehr bloss den vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten und Tierärzten vorbehalten. Auch anerkannte ausländische Organisationen oder Vereinigungen, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen, dürfen in Zukunft in der Schweiz Equiden identifizieren (=Signalement aufnehmen). Vgl. dazu Artikel 15f.

Art. 15c Abs. 4 – 6 Abs. 5: Seit Einführung der Passpflicht für alle Pferde wird die Vorschrift, dass der Pass beim Tier aufbewahrt werden muss, in der Praxis kritisiert und als nicht umsetzbar beurteilt. Mit der Neuformulierung liegt es in der Verantwortung des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass in Fällen, in denen der Pass gebraucht wird, dieser auch vorgewiesen werden kann. Dies ist z.B. nötig, wenn ein Tier identifiziert werden muss oder wenn im Pass Einträge vorgenommen werden müssen.

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Abs. 4 und 6: Anpassungen an die Totalrevision der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (AS 2011 5453).

Art. 15d Abs. 2 Bst. b und c Die Änderungen betreffen Anpassungen an die Terminologie des überarbeiteten schweizerischen Equidenpasses.

Art. 15dbis Abs. 5 Aufgehoben, da die Ausnahme für die Passausstellung durch im Ausland anerkannte Organisationen und Vereinigungen im neuen Artikel 15f geregelt wird.

Art. 15e Abs. 6 Anpassung aufgrund des neuen Artikels 15f.

Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen Abs. 1: Das Bundesamt für Landwirtschaft kann mit im Ausland amtlich anerkannten Organisationen oder Vereinigungen, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen, eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe und/oder für die Identifizierung von Tieren ihrer Rasse sowie für die Passausstellung abschliessen. Aus heutiger Sicht sind folgende Varianten denkbar: Eine Vereinbarung nur für die UELN-Vergabe, eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe und die Passausstellung (inkl. Identifizierung), eine Vereinbarung nur für die Passausstellung (inkl. Identifizierung). Eine Vereinbarung nur für die Identifizierung ist nicht vorgesehen. Erste Erfahrungen aus dem Vollzug machen diese Öffnung unabdingbar. Die Identifikationsbeauftragten dieser ausländischen Organisationen oder Vereinigungen müssen vom SVPS nicht zugelassen werden. Abs. 2: In den Vereinbarungen für die Passausstellung sind die Meldepflichten nach Artikel 8 Absatz 7 TVD-Verordnung zu regeln.

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

3a. Abschnitt: Aquakulturbetriebe

Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben Bisher war die Registrierung von Fischhaltungen, zusammen mit Equiden-, Hausgeflügel- und Bienenhaltungen, in Artikel 18a geregelt. Grundsätzlich sind alle Aquakulturbetriebe registrierungspflichtig. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Wassertierhaltungen zu Zierzwecken (wie z.B. Gartenteiche und Aquarien), die nicht an ein natürliches Gewässer angeschlossen sind, sowie Anlagen zur kurzfristigen Hälterung von wildlebenden Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr gefangen wurden (mögliche Betreiber solcher Anlagen sind Berufsfischer, die ihren Fang vor der Schlachtung und Verarbeitung noch für kurze Zeit und ohne Fütterung zwischenhältern wollen). Für diese Haltungsformen ist das Risiko bezüglich der Verschleppung von Erregern vernachlässigbar.

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Da in einem Aquakulturbetrieb nicht nur die Haltung bzw. Produktion von Fischen, sondern auch die von Weich- und Krebstieren möglich ist, müssen bei der Registrierung alle gehaltenen Arten aufgelistet werden. Zudem muss angegeben werden, um welche Produktionsform es sich beim Aquakulturbetrieb handelt und auf welche Art die Tiere gehalten werden (z.B. Vermehrungsbetrieb mit Beckenhaltung oder Aufzuchtbetrieb mit Netzkäfighaltung). Die Daten zu Tierart, Produktionsform und Haltungsart können mit dem bestehenden Formular zur Erhebung von Fischhaltungsbetrieben erfasst werden. Neu muss das BVET eine Liste aller Aquakulturbetriebe veröffentlichen (Abs. 6). Die Liste enthält nebst Angaben zum Standort auch die Registrierungs- und Bewilligungsnummer sowie die gehaltenen Tierarten und Angaben zur Produktions- und Haltungsform. Die Veröffentlichung einer solchen Liste entspricht der EU-Richtlinie 2006/88/EG.

Art. 22 Bewilligungspflicht Fischhaltungen waren bis jetzt lediglich registrierungspflichtig (Art. 18a). Neu ist die Mehrzahl der Aquakulturbetriebe auch bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht befreit sind vor allem Klein- und Kleinstbetriebe, die entweder nur für den Eigengebrauch produzieren, oder nur geringe Mengen an Wassertieren oder Wassertierprodukten zum Verzehr abgeben. Nicht bewilligungspflichtig sind zudem Angelteiche und Anlagen, in denen Wassertiere nur für einige Tage und ohne Fütterung zwischengehältert werden, bevor sie geschlachtet und weiterverarbeitet werden (mögliche Betreiber solcher Anlagen sind z.B. Hersteller von Fischspezialitäten, die lebende Fische von einem anderen Aquakulturbetrieb zukaufen und diese Tiere vor der Schlachtung und Verarbeitung noch für einige Zeit ohne Fütterung zwischenhältern). Grundsätzlich werden nur Betriebe von der Bewilligungspflicht befreit, die keine lebenden Tiere abgeben. Die Erteilung einer Bewilligung setzt eine Erstinspektion des Betriebes durch das kantonale Veterinäramt voraus. Dieses überprüft, ob der Betrieb den Anforderungen von Artikel 23 entspricht. Bei der Erstinspektion werden zudem Daten zu potentiellen Risikofaktoren bezüglich der Einschleppung und der Ausbreitung von Krankheitserregern erhoben. Diese Daten sind notwendig um Aquakulturbetriebe in Risikoklassen einteilen zu können. Die Risikoklassen wiederum bilden die Grundlage zur Festlegung der Kontrollfrequenzen für die risikobasierte Gesundheitsüberwachung.

Art. 23 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten Diese Bestimmung ersetzt Artikel 276. Neu muss ein Aquakulturbetreiber jedoch nicht nur ein Begleitdokument ausstellen, wenn er Tiere oder deren Eier und Samen in einen anderen Betrieb verbringt, sondern auch, wenn er diese zu Besatzzwecken in ein natürliches Gewässer einsetzt. Zusätzlich sind Aquakulturbetriebe dazu verpflichtet eine gute Hygienepraxis zu betreiben, d.h., sie haben alle Biosicherheitsmassnahmen zu treffen, die zur Verhinderung der Einschleppung und der Ausbreitung von Wassertierseuchen nötig sind. Welche Massnahmen im Detail zu treffen sind, bestimmt das BVET in Form von Vorschriften technischer Art. Überdies müssen Aquakulturbetriebe am risikobasierten periodischen Tierseuchenüberwachungsprogramm teilnehmen.

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2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

3. Kapitel: Künstliche Besamung und Embryotransfer

2. Abschnitt: Künstliche Besamung

Art. 51 Abs. 3, Art. 54 und Art. 55a Betriebe, die Samen von Nutztieren in die EU ausführen oder aus der EU einführen wollen, benötigen nach den massgebenden EU-Regelungen eine Zulassung. Die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 55a erteilte Bewilligung entspricht dieser Zulassung. Bisher konnten solche Bewilligungen nur für Besamungsstationen ausgestellt werden. Neu sind auch von Besamungsstationen unabhängige Samenlager zum Handel mit der EU berechtigt, wenn eine entsprechende Bewilligung durch den Kanton erteilt wurde. Die Lagerung von Samen in Tierarztpraxen oder bei Besamungstechnikern benötigt weiterhin keine Bewilligung.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Tierhalter

Art. 61 Abs. 5 Die Untersuchungslaboratorien sind neu verpflichtet, die Meldungen auch der Labor- Datenbank des BVET zuzustellen. In der Vergangenheit war oft unklar, welches Labor Seuchenfälle, die vom Referenzlabor bestätigt wurden, dem zuständigen Kantonstierarzt melden muss. Zudem wurde festgestellt, dass nicht alle Verdachtsfälle, die zur Bestätigung an das Referenzlabor weitergeleitet wurden, an die Labor- Datenbank gemeldet werden.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 88 Abs. 1 Die Durchführung der Zonierung ist eine fachtechnische Angelegenheit zwischen dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und den involvierten Kantonen.

Art. 93 Abs. 2 und 4 Abs. 2: Die Schlachtung von verdächtigen Tieren soll nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt unter sichernden Bedingungen möglich sein. Der Schlachttierkörper darf dabei erst nach Widerlegung des Seuchenverdachtes durch die amtliche Untersuchung freigegeben werden (analog Art. 26 Abs. 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle; VSFK, SR 817.190). Abs. 4: Die Vorbereitung für Schlachtbetriebe auf den Ausbruch einer hochansteckenden Tierseuche und das Vorgehen bei solchen Ausbrüchen in Schlachtbetrieben soll in technischen Weisungen geregelt werden.

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Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften Die Ausrüstungsvorschriften (Vorschriften technischer Art) enthalten insbesondere Bestimmungen über die Art und Anzahl der Fachpersonen und Ausrüstungssätze in den Kantonen.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen

2. Abschnitt: Maul- und Klauenseuche

Art. 100 Sperrmassnahmen Abs. 2: Die Definition von ansteckungsverdächtigen Betrieben soll an die Risiko- Priorisierung der Europäischen Kommission für die Kontrolle von Maul- und Klauenseuche (EuFMD) angeglichen werden. So sollen nur Kontakte mit sehr hohem Risiko (direkte Tierkontakte während der Inkubationszeit [Tierzukauf, Ausstellungen, direkt angrenzende Weiden]; Verfütterung von kontaminierten Milchnebenprodukten; Mitarbeiter, die auch auf „Ausbruchs-Betrieben“ arbeiten) zu „ansteckungsverdächtigen Betriebe“ führen und entsprechende Sperrmassnahmen auslösen. Bei unmittelbar benachbarten Betrieben ohne direkte Tierkontakte wird die Risikominimierung bereits durch die geltenden Massnahmen der Schutzzone erzielt. Abs. 3: Die Rückstufung der verschärften Sperre in eine einfache Sperre 2. Grades soll bei ansteckungsverdächtigen Betrieben nach 5 Tagen möglich sein, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind. Dabei hat der Kantonstierarzt die Möglichkeit, einen amtlichen Tierarzt zur Untersuchung zu entsenden oder den Tierhalter mit der Sperr-Verfügung zu verpflichten, allfällige klinische Symptome sofort zu melden. Die Aufhebung der Sperrmassnahmen bei verdächtigen Betrieben (= Betriebe mit klinischen Symptomen) ist in Artikel 94 Absatz 1 geregelt. Abs. 4: In Abweichung zu Artikel 94 Absatz 2 soll bei Rinderbetrieben die Möglichkeit bestehen, die Sperre vor Ablauf der Inkubationszeit, frühestens aber nach 10 Tagen, aufzuheben. Damit sollen durch ein allzu langes Milchablieferungsverbot entstehende wirtschaftliche Schäden in Milchviehbetrieben vermindert werden. Betriebe mit milchproduzierenden kleinen Wiederkäuern fallen nicht unter diese Ausnahme, da bei Schafen und Ziegen keine deutlichen klinischen Symptome zu erwarten sind und die geringere Verseuchung innerhalb einer Herde eine frühzeitige labordiagnostische Untersuchung erschwert.

Art. 101 Abs. 3 Die Voraussetzungen zur Ablieferung von Milch aus gesperrten Betrieben zur Pasteurisierung und Verwertung oder zur Vernichtung gemäss der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) sollen in Form von technischen Weisungen im Detail geregelt werden.

Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen Abs. 2: Nur das Verbringen von Rohmilch aus der Zone hinaus soll der Bewilligung durch den KT unterliegen. Bereits pasteurisierte Milch unterliegt keiner Bewilligungspflicht, da das Risiko hier vernachlässigbar ist. Zudem soll die Milch neu wie

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in der EU sowohl aus der Schutz- als auch aus der Überwachungszone pasteurisiert werden müssen. Das Verbringen von Fleisch aus der Schutzzone hinaus soll nicht mehr bewilligungspflichtig sein. Denn durch den Transport von Fleisch besteht im Gegensatz zum Rohmilchtransport keine unmittelbare Ansteckungsgefahr für empfängliche Tiere. Abs. 4: Eine generelle Pasteurisierungspflicht für die Verfütterung von Milchnebenprodukten soll im Fall eines Seuchenausbruchs durch den Bund vorgeschrieben werden können. Denn der Milchverkehr (Milchsammlung und -verarbei- tung) ist sehr komplex und überkantonal.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen

7. Abschnitt: Viruserkrankungen der Vögel

B. Newcastle-Krankheit

Art. 123 Abs. 3 In den technischen Weisungen sollen die Falldefinition aufgenommen und die entsprechenden Massnahmen festgelegt werden.

Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall Abs. 1: Bei der einfachen Sperre 2. Grades, welche gemäss den Artikeln 86 Absatz 2 und 84 über ansteckungsverdächtige Bestände verhängt wird, muss auch die Unterbindung des Eierverkehrs geregelt werden. Für den Fall von ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen muss zusätzlich der Verkehr mit Eiergebinden eingeschränkt werden, da diese als potentielle indirekte Verschleppungsquelle gelten. Abs. 2: Die Eiergebinde des verseuchten Bestandes können eine potentielle Übertragungsquelle des Virus sein und müssen deshalb im Seuchenfall ebenfalls vernichtet werden. Abs. 4: Die Aufhebung der Sperre über den verseuchten Bestand und die Wiederbestockung sollen erst nach Ablauf von 21 Tagen möglich sein, um eine genügende Viruselimination aus dem Stallgebäude zu ermöglichen. Auch gemäss Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit besteht eine mindestens 21-tägige Wartefrist nach der Reinigung und Desinfektion und vor Wiederaufstockung der Bestände.

Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel: Haltungssysteme, Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen Abs. 1: In Schutzzonen sollen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel – analog zu den Bestimmungen bei der hochpathogenen Geflügelpest – nicht mit Freilauf gehalten werden dürfen. In Überwachungszonen, wo die Distanz zum verseuchten Bestand resp. zur Virusquelle grösser ist, soll die Freilandhaltung (RAUS- Haltung) hingegen unbeschränkt möglich sein.

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Abs. 5: Das Mistverbringungsverbot soll unter den Zonenbeschränkungen, nicht bei den gesperrten Beständen, aufgeführt werden.

Art. 124 Tauben Abs. 4: In der neu zu erarbeitenden Technischen Weisung sollen die Massnahmen für den Fall von „pigeon paramyxovirus“ (= „Paramyxovirose der Tauben“) beschrieben werden. Als Alternative zur Keulung soll eine Quarantäne von 60 Tagen (analog EU- Richtlinien) mit einer Tupfer-Nachkontrolle nach dieser Zeit vorgeschrieben werden. Bei einer Infektion mit aviären Paramyxoviren, welche bestimmte Merkmale des Newcastle- Virus aufweisen (= „Newcastle Krankheit der Tauben“), soll der Tauben-Bestand hingegen gekeult werden.

Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen Vögeln Anstelle des Begriffs „Ziervögel“ soll wie bei der aviären Influenza neu der Begriff „andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ verwendet werden.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 129 Abs. 1, 2 und 3 Bst. a Das Ersetzen des Begriffs amtlicher Tierarzt durch Bestandestierarzt entspricht der gegenwärtigen Praxis. Der Begriff amtlicher Tierarzt war vor ein paar Jahren im Artikel

129 fälschlicherweise als Ersatz für Kontrolltierarzt eingeführt worden.

Das BVD-Virus gehört zu den Aborterregern beim Rind und soll in die Abklärung von Abortursachen bei Rindern aufgenommen werden.

Art. 131 Entschädigung Seit der letzten Änderung der TSV gelten auch neue Ziegenhaltungen als anerkannt CAE-frei, ohne dass sie ein Untersuchungsschema durchlaufen haben. Folglich gelten alle Ziegenhaltungen als CAE-frei, sofern kein CAE-Verdachts- oder Seuchenfall besteht. Es gibt damit keine Ziegen mehr, die aus einem nicht CAE-freien Bestand stammen. Absatz 2 kann gestrichen werden.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

5. Abschnitt: Brucellose der Rinder

Art. 151 Abs. 1 Bst. a, Art. 166 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 Bst. a Mit Beginn der serologischen Untersuchung von Tankmilch (2012) auf Brucellose, IBR und EBL ist zwischen blut- und milchserologischem Befund zu unterscheiden. Tankmilchuntersuchungen sind eine Screeningmethode. Nach einem positiven Untersuchungsergebnis muss erst noch eine Untersuchung der Tiere der beprobten

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Tierhaltungen erfolgen, bevor Massnahmen ergriffen werden können. International gilt ein positives Tankmilchresultat als Verdachtsfall mit entsprechenden Sperren. Weil Brucellose, IBR und EBL in der Schweiz nicht vorkommen, wäre ein positives Ergebnis einer Tankmilchuntersuchung eher ein Hinweis auf ein falsch positives Testergebnis als auf ein Seuchengeschehen. Sperrmassnahmen wären aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

8. Abschnitt: Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis

Art. 170 Abs. 1 Bst. b Die Krankheit liegt auch vor, wenn es sich nicht um Einzelfälle handelt.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

8a. Abschnitt: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose Abs. 1: Drei Jahre nach dem Start des BVD-Ausrottungsprogramms haben alle Rinderhaltungen das Programm durchlaufen. Die Artikel 174a-174g gelten daher für alle Rinderhaltungen. Abs. 2: Die vom BVET anerkannten Untersuchungsmethoden sind für den Nachweis von BVD-Viren gemacht worden. Bei einem positiven Resultat kann jedoch aufgrund der engen Verwandtschaft zwischen BVD- und Border Disease (BD)-Viren nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um eine Infektion mit einem BD- Virus handelt. Da Infektionen mit BD-Viren beim Rind für die Eradikation der BVD auch relevant sind, soll nicht zwischen einer BVD- und BD-Infektion unterschieden werden. In beiden Fällen sollen die gleichen Massnahmen gelten.

Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung Drei Jahre nach dem Start des BVD-Ausrottungsprogrammes haben alle Rinderhaltungen das Programm durchlaufen und gelten als anerkannt BVD-frei, sofern kein BVD-Verdachts- oder Seuchenfall besteht.

Art. 174c Ansteckungsverdacht Abs. 1: Vom Verdachtsfall ist der Ansteckungsverdacht zu unterscheiden. In einem solchen Fall liegen epidemiologische Hinweise auf eine Ansteckung der Tiere vor, die Ansteckungsquelle kann jedoch nicht mehr nachgewiesen werden. Abs. 2: Als Vorsichtsmassnahme werden alle trächtigen Tiere, die möglicherweise Kontakt mit dem BVD-Virus hatten, unter Verbringungssperre gestellt. Abs. 3: Vom Zeitpunkt des Abkalbens von verbringungsgesperrten Tieren bis zum Vorliegen eines negativen virologischen Testresultats des Kalbes soll der ganze

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Bestand unter eine einfache Sperre 1. Grades gestellt werden. Diese Massnahme verhindert, dass möglicherweise vorübergehend infizierte Tiere den Betrieb bereits verlassen haben, bevor ein persistent mit dem BVD-Virus infiziertes Kalb (PI-Kalb) diagnostiziert und die Sperre 1. Grades über den Bestand verhängt wurde. Damit wird das Risiko einer Virusverschleppung durch vorübergehend infizierte Tiere in andere Tierhaltungen stark verringert.

Art. 174d Verdachtsfall Abs. 1: Neben einem virologisch initial-positiv getesteten Tier kann auch ein positives Resultat der serologischen Untersuchung einer Rindergruppe im Rahmen des BVD- Untersuchungsprogramms oder im Rahmen von Abklärungen bei Anzeichen eines BVD- Geschehens ein Verdachtsfall sein, sofern die Kantonstierärztin / der Kantonstierarzt dies entscheidet.

Art. 174e Seuchenfall Abs. 1 Bst. c: Beim Auftreten eines persistent mit dem BVD-Virus infizierten Tieres im Bestand sind epidemiologische Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle durchzuführen. Abs. 1 Bst. f: Die Verbringungsgesperre über ein trächtiges Rind soll erst aufgehoben werden, wenn das Kalb negativ auf das BVD-Virus getestet wurde. Bei einer allfälligen Geburt eines PI-Kalbes besteht ansonsten die Gefahr, dass das Muttertier das Virus in andere Betriebe verschleppt. Abs. 2: Tiere auf einem verseuchten Betrieb können sich vorübergehend mit dem BVD- Virus anstecken und für 2-3 Wochen Virus ausscheiden. Mit der Verlängerung der Sperre über einen verseuchten Betrieb zwei Wochen über den Zeitpunkt der Entfernung des PI-Tieres hinaus kann die Gefahr einer Virusverschleppung durch solche vorübergehend-infizierten Tiere stark reduziert werden. Diese Massnahme wurde bereits an der ausserordentlichen KT-Konferenz vom 16. März 2011 beschlossen und wird seitdem in der Praxis so durchgeführt. Zudem müssen die epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle vollständig abgeschlossen sein, bevor die Sperre über den Betrieb aufgehoben werden kann. Abs. 3: Wie beim Ansteckungsverdacht soll der ganze Bestand ab dem Zeitpunkt des Abkalbens von trächtigen Tieren, die aufgrund eines Seuchenfalles unter Verbringungssperre gestellt wurden, bis zum Vorliegen eines negativen virologischen Testresultats des Kalbes unter eine einfache Sperre 1. Grades gestellt werden.

Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen Die BVD-Bestimmungen für Viehmärkte und –ausstellungen müssen der heutigen Situation angepasst werden. Nach dem Ende der Kälberbeprobung wird nicht mehr jedes neugeborene Kalb virologisch auf BVD getestet werden. Auf überregionalen Viehmärkten und –ausstellungen sollen aber weiterhin nur Rinder aufgeführt werden dürfen, die virologisch negativ auf BVD getestet wurden. Auf allen Viehmärkten und – ausstellungen (ausgenommen Schlachtviehmärkte) dürfen zudem nur Tiere aus anerkannt BVD-freien Betrieben aufgeführt werden.

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3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

14. Abschnitt: Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz

Art. 206 Abs. 2bis und 5 Abs. 2bis: Das EIA-Virus kann unter anderem durch grosse blutsaugende Insekten wie Pferdebremsen und Wadenstecher übertragen werden. Da das Virus an den Mundwerkzeugen der Insekten maximal 30 Minuten infektiös bleibt, ist die Sperrung der Betriebe (mindestens) im Umkreis von einem Kilometer um den verseuchten Bestand verhältnismässig. Abs. 5: Die Frist von „2 Untersuchungen mit negativem Ergebnis im Abstand von 90 Tagen“ ist aufgrund der langen Inkubationszeit gerechtfertigt (nach Angaben des internationalen Tierseuchenamtes OIE beträgt sie bis zu 3 Monate). Im Zeugnis für den EU-Handel muss ausserdem bestätigt werden, dass Pferde nicht aus Beständen stammen, die nach dem Auftreten von infektiöser Anämie gesperrt waren („bis - nachdem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind - sich bei den übrigen Tieren auf zwei Coggins- Tests in einem Abstand von drei Monaten ein negativer Befund ergeben hat“). Es sollen aber die Voraussetzung dafür geschaffen werden, die Sperrmassnahmen nach kurzer Zeit aufzuheben, falls Equiden z.B. nach der Ankunft im Rahmen von betriebseigenen Quarantänemassnahmen so abgesondert und gehalten werden, dass eine Weiterverbreitung (z.B. über den Kontakt mit anderen Tieren, Pflegemassnahmen, Insekten usw.) ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung ist ebenfalls mit der EU- Gesetzgebung vereinbar. In Bezug auf die Gefahr, die infektiöse Anämie über Samen und Embryonen zu übertragen, gilt – wie für alle anderen Krankheiten - Artikel 50 TSV.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen

10. Abschnitt: Lungenentzündungen der Schweine

A. Enzootische Pneumonie

Art. 245b Amtliche Anerkennung Die aktive Sanierung der Schweinebestände wurde erfolgreich abgeschlossen und daher gelten alle Schweinebestände in der Schweiz als amtlich anerkannt frei von EP, sofern sie nicht gesperrt sind.

Art. 245h Entschädigung Da alle Schweinebestände in der Schweiz anerkannt frei von EP sind, kann die Entschädigung bei Tierverlusten einheitlich geregelt werden.

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3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen

10. Abschnitt: Lungenentzündungen der Schweine

B. Actinobacillose

Art. 246 Diagnose Die Diagnose von APP wird vereinfacht und auf klinische Ausbrüche beschränkt.

Art. 247 und 248 Verdachts- und Seuchenfall Durch die angeordneten Massnahmen soll eine Ausbreitung der pathogenen Erreger verhindert werden.

Art. 249 Entschädigung Die Entschädigung bei Tierverlusten wird analog der EP geregelt (Art. 245h).

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

5. Kapitel: Seuchen der Wassertiere

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 275 Geltungsbereich Der Geltungsbereich wird von den Fischen und Süsswasserkrebsen ausgeweitet auf alle Wassertiere. Ausgenommen sind lediglich Wassertiere zu Zierzwecken und dies auch nur, wenn sie ohne Anschluss an ein natürliches Gewässer gehalten werden. Diese Einschränkung ist entscheidend, um die Verbreitung allfälliger Wassertierseuchen aus Zierhaltungen zu verhindern.

Art. 277 Fischuntersuchungsstelle Die zur veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern gehörende Nationale Fischuntersuchungsstelle ist neu nicht nur für die Untersuchung von Fischseuchen, sondern allgemein für die Untersuchung von Wassertierseuchen zuständig.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

5. Kapitel: Seuchen der Wassertiere

2. Abschnitt: Infektiöse hämatopoietische Nekrose, Virale hämorrhagische Septikämie und Infektiöse Lachsanämie

Art. 280 Geltungsbereich und Diagnose Die Infektiöse Anämie der Salmonidae (ISA) gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 Bst. r). Da die Schweiz jedoch bis heute anerkannt frei von ISA ist, wurde deren Ausrottung bis jetzt nicht geregelt. Die ISA führt vor allem beim Atlantischen Lachs, der in der Schweiz kaum gezüchtet wird, zu hohen Verlusten. Da die Seuche aber auch Regenbogenforellen- und Bachforellenbestände bedrohen kann, ist ihre Bekämpfung - auch in Anbetracht der EU-Richtlinie 2006/88/EG - angezeigt. Die ISA wird deshalb neu der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose (IHN) und der Viralen hämorrhagischen

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Septikämie (VHS) gleichgesetzt, d.h., die Bestimmungen für die Bekämpfung der IHN und VHS (Art. 280 – 283) gelten zukünftig auch für die ISA.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen

Art. 291 Abs. 2bis Nach Artikel 32 Absatz 1bis TSG kann der Bundesrat die Entschädigungspflicht der Kantone für Tierverluste einschränken, was er bezüglich praktisch aller zu bekämpfenden Seuchen gemacht hat. Bezüglich der auszurottenden Seuchen hat er dies für CAE gemacht (Art. 131 TSV). Für die zu überwachenden Seuchen findet sich in der TSV keine Einschränkung. Aus der Entstehungsgeschichte von Artikel 32 TSG und den Materialien geht aber hervor, dass für Tierseuchen, die lediglich überwacht werden, keine Entschädigungspflicht bestehen soll (vgl. BBL1992 V 59). Mit dem neu eingeführten Absatz 2bis soll Klarheit geschaffen werden, dass bei den zu überwachenden Tierseuchen keine Entschädigungspflicht besteht.

4. Titel: Vollzug

3. Kapitel: Kanton

Art. 301 Abs. 1 Bst. i Damit von Besamungsstationen unabhängige Samenlager internationalen Handel betreiben können, benötigen sie eine Anerkennung durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

4. Titel: Vollzug

4. Kapitel: Diagnostische Laboratorien

Art. 312 Abs. 4 Diese Präzisierung ist nötig, da die Erfahrung zeigt, dass Laborresultate häufig nicht einem bestimmten Tier oder einer bestimmten Tierhaltung zugeordnet werden können. Der Begriff ITS wird nicht mehr verwendet und kann gestrichen werden.

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Änderung bisherigen Rechts

1. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Die gemäss Artikel 18a Absatz 4 TSV durch die kantonale Stelle jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden zugeteilte Identifikationsnummer muss an die Tierverkehrsdatenbank weitergeleitet werden.

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 7 Abs. 1 Bst. c: Die Identifizierung eines Equiden erfolgt durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt (Art. 15b Abs. 1 TSV) oder durch eine ausländische anerkannte Organisation oder Vereinigung, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führt (Art. 15f Abs. 1). Abs. 7: Passausstellende Stellen sind die vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen (Art. 15dbis Abs. 1) und im Ausland anerkannte ausländische Organisationen oder Vereinigungen, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen (Art. 15f Abs. 1 TSV).

Art. 13 Abs. 4 In der Verordnung steht sonst immer klar geschrieben, wenn eine Benutzergruppe kostenlos TVD-Daten beschaffen und verwenden darf (vgl. die Artikel 12, 16 und 18). Bei den Amtsstellen wurde bisher nicht explizit festgehalten, dass die Daten kostenlos sind. Der Artikel 13 soll nun in diesem Sinn ergänzt werden. Was unter „Bearbeiten“ zu verstehen ist, wird in Artikel 2 Buchstabe a definiert.

Art. 21 Abs. 1 Grundsätzlich wird das Verzeichnis der Tiere der Rindergattung nur noch elektronisch zugestellt. Auf Gesuch hin kann dieses Verzeichnis dem Tierhalter bzw. der Tierhalterin gegen eine Gebühr von Fr. 10.- schriftlich per Post zugestellt werden. Die Detailplanung der entsprechenden technischen Anpassungen bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) hat ergeben, dass sich die Zustellung per Post als aufwändiger gestaltet als ursprünglich geschätzt. Aus Kostengründen soll deshalb auf die Einführung des fakultativen Versands des Tierverzeichnisses verzichtet werden. Der zweite Satz von Artikel 21 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen. Im Jahr 2012 soll das Verzeichnis der Tiere der Rindergattung zum letzten Mal allen Tierhaltern und Tierhalterinnen schriftlich zugestellt werden. Gleichzeitig mit diesem Versand wird informiert, dass das Verzeichnis der Tiere der Rindergattung ab 2013 nur noch elektronisch abrufbar sein wird.

Art. 22 Abs. 1 Der im Rahmen der Totalrevision fälschlicherweise eingefügte Verweis, der die UELN- Vergabe durch eine anerkannte ausländische Organisation oder Vereinigung ohne gleichzeitige Passausstellung für Equiden in der Schweiz verunmöglicht, soll wieder

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rückgängig gemacht werden. Diese Ausnahme ist nun im neuen Artikel 15f TSV geregelt.

Anhang 1 Abschnitt 3 Bst. m Ziff. 4 Die Meldung an die Tierverkehrsdatenbank erfolgt logischerweise erst nach der Ausstellung des Equidenpasses. Die geltende Formulierung bringt diese chronologische Reihenfolge zu wenig oder gar nicht zum Ausdruck; grammatikalisch wurde die falsche Zeitform gewählt. Dies wird nun korrigiert.

2. Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr

Anhang Ziffer 10 Nach dem vorgeschlagenen revidierten Artikel 21 Absatz 1 TVD-Verordnung wird auf die Einführung des fakultativen Versands des Tierverzeichnisses verzichtet. Deshalb fällt die entsprechende Gebühr dahin.

3. Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von

landwirtschaftlichen Daten Die Anpassungen sind Folge der Unterstellung der Aquakulturbetriebe unter eine risikobasierte periodische Gesundheitsüberwachung. Um die Kontrollfrequenzen für die Überwachung festlegen zu können, müssen sämtliche Betriebe in Risikoklassen eingeteilt werden, wofür die Erhebung der Risikofaktoren erforderlich ist.

24.04.2012