Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) und Verordnung des EVD über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Erläuterungen zur Verordnung des EVD über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)
ENTWURF vom 25.07.2012
I. Ausgangslage
Mit dem Bundesgesetz vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflan- zen geschützter Arten (BGCITES) wird das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepar- tement (EVD), bzw. aufgrund des Departementswechsels des BVET ins Eidgenössi- sche Departement des Innern (EDI) ab dem 1. Januar 2013, das EDI, beauftragt, gewisse Vorschriften zur Umsetzung des BGCITES auf Departementsstufe auszu- führen (z.B. Art. 2, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 BGCITES). Weiter wird das EVD im Ent- wurf der Verordnung vom …2 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) beauftragt oder ermächtigt, gewisse weitere Regelungen zu erlas- sen. Die CITES-Kontrollverordnung orientiert sich an der bestehenden Verordnung des EVD vom 16. Mai 20073 über Kontrollen im Rahmen des Artenschutz- Übereinkommens (Artenschutz-Kontrollverordnung), welche mit der vorliegenden Verordnung aufgehoben wird. Die Regelungen in der Verordnung vom 20. Oktober
19804 über die Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Rahmen des Ar-
tenschutz-Übereinkommens werden in die vorliegende Verordnung überführt.
AS …, BBl 2012 3465 2 SR … 3 SR 453.1 4 SR 453.3
II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Pflichten und Verbote
Art. 1 Anmeldung von Exemplaren Die anzumeldenden Exemplare sind in Anhang 1 aufgeführt. Ausnahmen von der Anmeldepflicht sind in der VCITES vorgesehen (vgl. Art. 20 und 21 VCITES). Aus- nahmen von der Anmeldpflicht nach dem BGCITES bzw. nach der VCITES tangieren die zollrechtlichen Anmeldepflichten nicht. Die Anmeldepflicht nach Artikel 25 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 bleibt somit vorbehalten.
Art. 2 Einfuhrverbote Dieser Artikel verweist für die Einfuhrverbote, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 BGCITES vom EVD erlassen werden, auf den Anhang 2. Dieser Anhang 2 entspricht dem geltenden Anhang 2 der Artenschutz-Kontrollverordnung.
Art. 3 Nachweispflicht Nach Artikel 10 Absatz 1 BGCITES muss, wer Exemplare von Arten nach den An- hängen I–III CITES besitzt, über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. In Artikel 10 Absatz 3 BGCITES wird das EVD beauftragt, die Einzelhei- ten zu regeln. Der rechtmässige Verkehr kann mit Einfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden (Abs. 1). In den Absätzen 2 und 3 wird vorgesehen, dass die Kontrollorgane unter gewissen Voraussetzungen für den Nachweis des rechtmässi- gen Verkehrs auch andere geeignete Mittel akzeptieren können. In Absatz 4 wird von der Möglichkeit nach Artikel 10 Absatz 3 BGCITES Gebrauch gemacht, Ausnahmen von der Nachweispflicht vorzusehen. Der Erwerb in der Schweiz ist nachzuweisen (vgl. Botschaft zu Art. 10 BGCITES6).
Art. 4 Etikettierung von Kaviar Artikel 4 regelt in Ausführung zur Nachweispflicht nach Artikel 10 Absatz 1 BGCITES die Etikettierung von Behältern von Kaviar.
Art. 5 Bestandeskontrolle Nach Artikel 11 Absatz 1 BGCITES muss eine Bestandeskontrolle führen, wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handelt. Arti- kel 11 Absatz 2 BGCITES sieht vor, dass das EVD die Einzelheiten regelt und dass es für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen kann.
5 SR 631.0
6 BBl 2011 6985
Absatz 1 regelt die Anforderungen an die zu führende Bestandeskontrolle. In der Praxis heisst dies, dass, wer gewerbsmässigen Handel betreibt, in der Lage sein muss, anlässlich einer Kontrolle Rechenschaft darüber abzulegen, mit welchen Do- kumenten er dem CITES unterliegende Exemplare eingeführt hat, wie viele er davon noch bei sich gelagert hat und was er mit den restlichen Exemplaren gemacht hat. In Absatz 2 wird gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 BGCITES festgelegt, dass über Ex- emplare von künstlich vermehrten Pflanzen keine Bestandeskontrolle geführt werden muss.
Art. 6 Registrierungspflicht Nach Artikel 11 Absatz 3 BGCITES kann das EVD eine Registrierungspflicht vorse- hen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln. Wer gewerbsmässig mit Kaviar handelt, muss sich beim BVET registrieren lassen. Diese Pflicht ist bereits in Artikel 20 Absatz 1 ASchV vorgesehen und soll beibehalten werden.
Art. 7 Kontrolle bei der Einfuhr Artikel 25 Absatz 1 VCITES sieht vor, dass das EVD festlegt, für welche Exemplare nach der Liste des EVD eine Dokumentenkontrolle sowie zusätzlich dazu eine Identi- tätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden muss.
In Absatz 1 wird festgelegt, dass bei allen im Anhang 1 aufgeführten Exemplaren eine Dokumentenkontrolle erfolgen muss. In Absatz 2 wird geregelt, für welche lebenden Tiere, lebenden Pflanzen sowie Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen zusätzlich zur Dokumentenkontrolle noch eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle vorgenommen werden muss. Absatz 3 sieht vor, dass die Kontrollorgane unter gewissen Voraussetzungen anstel- le einer systematischen Kontrolle auch nur stichprobenweise und risikobasiert Kon- trollen nach Absatz 2 durchführen können. Es wäre insbesondere nicht zweckmäs- sig, jede Sendung von einer Importeurin oder einem Importeur zu kontrollieren, von der oder dem bekannt ist, dass sie oder er immer Exemplare (z.B. Uhrenarmbänder) derselben Tierart vom gleichen Lieferanten bezieht. In solchen Fällen eine systema- tische Kontrolle vorzunehmen, würde keinen sachgemässen Einsatz der zur Verfü- gung stehenden Ressourcen darstellen. Absatz 4 sieht Ausnahmen von den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 vor.
2. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 8 Liste der nach Anhang I CITES geschützten Tierarten, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden In Artikel 7 Absatz 2 VCITES wird das EVD beauftragt, eine Liste der nach Anhang I CITES geschützten Tierarten zu erstellen, deren Überleben wesentlich davon ab- hängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden. Die Tierarten werden im Anhang 3 aufgelistet.
Art. 9 Dauerbewilligungen Artikel 11 Absatz 1 VCITES sieht vor, dass das EVD eine Liste erstellt mit bestimm- ten Kategorien von Exemplaren, für welche für die Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden. Die Liste findet sich im Anhang 4. Anhang 4 Ziffer 2 Unter Häute von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES können Häute von Vögeln, Reptilien und Amphibien fallen, sowie von Elefanten und Flusspferden von Populationen, welche im Anhang II aufgelistet sind.
3. Abschnitt: Ausnahmen von der Anmelde- und der
Bewilligungspflicht
Art. 10 Höchstmengen Nach Artikel 20 Absatz 4 VCITES kann das EVD auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES festlegen, dass für bestimmte nicht lebende Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES Höchstmengen bestehen. In Artikel 10 wird vorgesehen, dass Artikel 20 Absatz 1 VCITES bei den aufgeführten Erzeugnissen von Arten nach den Anhängen I–III CITES nur bis zur angegeben Höchstmenge Anwendung findet.
Art. 11 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Ein- und Durchfuhr im Reiseverkehr Nach Artikel 8 Absatz 2 BGCITES kann der Bundesrat Ausnahmen von der Bewilli- gungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Be- stände gefährden könnte. Der Bundesrat delegiert diese Kompetenz in Artikel 22 VCITES ans EVD weiter: „Das EVD kann vorsehen, dass für Exemplare von künst- lich vermehrten Pflanzenarten nach den Anhängen II und III CITES für die Ein- und Durchfuhr keine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES erforder- lich ist.“ In diesem Sinne sollen im Reiseverkehr keine Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES erforderlich sein für die Ein- und Durchfuhr von künstlich vermehrten Exemplaren von Pflanzenarten nach den Anhängen II–III CITES in priva- tem Besitz, wobei pro Person und Tag eine Höchstmenge von insgesamt 3 Exempla- ren festgelegt wird. Die Höchstmenge von 3 Exemplaren gilt nicht pro Pflanzenart, sondern absolut. Für alle übrigen Exemplare künstlich vermehrter Pflanzen im kom- merziellen Verkehr können Dauerbewilligungen ausgestellt werden (vgl. Art. 9 und Anhang 4).
4. Abschnitt: Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen
Die Artikel 12–14 werden weitestgehend aus der Verordnung vom 20. Oktober 19807 über die Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Rahmen des Arten- schutz-Übereinkommens übernommen.
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 15 Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES wird mit Busse bis zu 40 000 Fran- ken bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat oder das EVD gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 9 und 11 Absatz 3 erlässt und deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist. Artikel 2 wird gestützt auf Artikel 9 Absatz
2 BGCITES; Artikel 6 gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 BGCITES erlassen. Wieder-
handlungen gegen die Artikel 2 und 6 sollen als strafbar erklärt werden.
7 SR 453.3
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Da in Zukunft auch gewisse lebende Pflanzen sowie Teile und Erzeugnisse pflanzli- cher Herkunft einer Identitätskontrolle und einer physischen Kontrolle unterliegen sollen, führt dies zu einem erhöhten Kontrollaufwand. Für die Kontrollen werden Ge- bühren erhoben.
2. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Besondere Auswirkungen für die Kantone sind nicht zu erwarten. Die Gemeinden sind durch die neuen Regelungen nicht unmittelbar betroffen.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die für die Kontrolle von Pflanzen zu entrichtenden Gebühren dürften für die Betrof- fenen insgesamt zu Kosten von ungefähr 180‘000.- Franken pro Jahr führen.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die im vorliegenden Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Regelungen stehen in keinem Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.