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Änderung der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und zur Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

1 Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

(Biologische Landwirtschaft. V des EVD)

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel die zulässigen Futtermittel und Futter- mittel-Zusatzstoffe oder die zugelassenen Pflanzenschutzmittel.

Mit dem Agrarabkommen mit der EU und zur Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreiten- den Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Produkte aus biologischer Produktion. Damit verbunden ist eine periodische Überarbeitung der Schweizer Bio-Verordnung zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit der EU Bio-Verordnung.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Es handelt sich um technische Anpassungen von geringer Tragweite. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:  Seit Anfang 2012 ist in der Schweiz die gesamtrevidierte Futtermittelgesetzgebung in Kraft (FMV1 und FMBV2 ). Die Anforderungen an die Futtermittel in der Bio-Verordnung basieren auf den allgemeinen Anforderungen an die Futtermittel, die in der FMV und in der FMBV fest- gehalten sind. Mit der Gesamtrevision der Futtermittelgesetzgebung per 1.1.2012 ist auch ei- ne Anpassung der Bestimmungen im Bereich der Bio Futtermittel notwendig geworden. Fast gleichzeitig hat die EU ihre Bestimmungen im Bereich der Bio-Fütterung überarbeitet. Im März dieses Jahres hat die EU die neuen Bestimmungen verabschiedet. (Der Gesetzestext wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) Diese beiden Änderungen in Gesetzestexten sollen zum Anlass genommen werden, um die im Bereich der Fütterung relevanten Bestimmungen in der Bio-Verordnung zu überarbeiten. Die inhaltlichen Änderungen sind dabei von geringer Tragweite. Die Änderungen werden vielmehr vorgenommen, um sowohl die Gleichwertigkeit der CH Bio-Verordnung mit dem EU- Recht weiterhin zu gewährleisten, als auch um die Kompatibilität der CH Bio-Verordnung mit den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Futtermittel sicherzustellen.

 Laminarin soll neu als Pflanzenschutzmittel erlaubt werden

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

bis Art. 4a Verbotene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sowie verbotene Verarbei- tungsmethoden bis Die im neuen Artikel 4a aufgelisteten Beschränkungen sind in der heute geltenden Verordnung im Anhang 7 enthalten. Da der Anhang 7 eine neue Struktur erhält, werden diese Beschränkungen neu in bis den Artikel 4a verschoben.

Art. 4b Futtermittel In diesem Artikel werden die erlaubten Futtermittel abschliessend aufgeführt. Eine inhaltliche Ände- rung ist einzig unter Buchstaben d und e zu finden. Mit der Regelung, dass 1 Prozent nicht biologische Gewürze, Kräuter, Trägersubstanzen und Melassen erlaubt sind, wird die heutige Praxis legalisiert. Buchstabe c soll zukünftig ermöglichen, biologische Futtermittel tierischen Ursprungs zu verwenden, sobald diese in der allgemeinen FM-Gesetzgebung wieder erlaubt würden.

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Im Übrigen wird dieser Artikel in der Formulierung an die neuen allgemeinen Futtermittelbestimmun- gen in der FMV und der FMBV sowie den neuen Anhang 7 dieser Verordnung angepasst.

Art. 16a Absatz 4 Diese Bestimmung wurde ursprünglich eingeführt, um den grenzüberschreitenden Handel von Frisch- produkten zwischen der EU und der CH zu vereinfachen. Seit der Abschaffung der Kontrollbescheini- gung zwischen der CH und der EU mit der Änderung des entsprechenden Artikels im Agrarabkommen zwischen der CH und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 9 Artikel 3 Absatz 3) ist diese Bestimmung hinfällig geworden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2011 Mit dieser Übergangsbestimmung wurde ermöglicht, dass der bis 31.12.2011 gültige Anhang 1 der FMBV noch als Basis für den Anhang 7 der EVD Bio-Verordnung gilt obwohl Anhang 1 der FMBV in der jetzigen Form in der gesamtrevidierten Futtermittelbuchverordnung nicht mehr existieren wird. Mit der in dieser Verordnungsänderung vorgeschlagenen Überarbeitung des Anhangs 7 wird diese Über- gangsbestimmung hinfällig.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx. November 2012 In der neu verabschiedeten Änderung zur EU Bio-Verordnung wird die bis Ende 2011 gültige Über- gangsfrist für 5 Prozent nicht biologische Futtermittel für andere Tierarten als Pflanzenfresser bis En- de 2015 verlängert; aber mit folgenden Einschränkungen: Die Ausnahme gilt nur für Eiweissfuttermit- tel für Schweine und Geflügel. Die Schweiz vollzieht diese Bestimmung der EU nach, mit einer um ein Jahr verschobenen Gültigkeit. Dies soll der Schweiz die Zeit für den Nachvollzug einer allfälligen neuen Bestimmung geben.

Anhang 1 Punkt 7 „Weitere Stoffe“ Laminarin wird neu zum Pflanzenschutz zugelassen. Es regt die Immunabwehr der Nutzpflanzen an. Die EU wird Laminarin voraussichtlich auf 1.1.2013 erlauben. Das schweizerische Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) beantragte, Laminarin auch in der Schweiz zuzulassen. Der Stoff wurde von der EU-Expert Group for Technical Adivce on Organic Production (EGTOP) geprüft, für den Bio-Landbau empfohlen und könnte laut FiBL der Schweiz besonders im Kampf gegen den Feuer- brand dienen. Laminarin ist vorbehältlich der Entscheidung in der EU im Verordnungsentwurf.

Anhang 5 Ziffer 11 „Allgemeine Grundsätze“ Punkt 2 Der Querverweis auf Anhang 1 wird auf Anhang 8 aktualisiert. Diese Änderung ist rein redaktionell.

Anhang 5 Ziffer 2 „Fütterung“ Punkte 4, 5 und 6 Die Aktualisierung der Verweise ist rein redaktionell.

Anhang 7 Bisher war der Anhang 7 als Kriterienkatalog formuliert, der festhält, welche Kriterien Futtermittel erfül- len müssen, um als Futtermittel in der biologischen Landwirtschaft erlaubt zu sein. Neu wird er als Positivliste formuliert. Bisher war nur für Experten verständlich, welche Futtermittel und Zusatzstoffe wirklich erlaubt sind. Die Positivliste soll zur Vereinfachung der Anforderungen in der biologischen Landwirtschaft beitragen. Der Anhang 7 ist zudem neu weitestgehend identisch mit dem entsprechenden Anhang in der EU (Anhänge V und VI der VO (EU) Nr. 889/2008).

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Keine Auswirkungen.

1.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.5.3 Volkswirtschaft

Mit den Anpassungen an das EU-Recht werden technische Handelshemmnisse vermieden.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union.

1.7 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 11, 16a und 24a der Verordnung vom 22. September 19973 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Le- bensmittel.

3 SR 910.18