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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Metrologie METAS

Anhörung zur Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)

Erläuternder Bericht

12. Juli 2012

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Inhalt

1 Ausgangslage ................................................................................................................... 3 2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen......................................................................... 4 1. Abschnitt: Gegenstand ................................................................................................... 4 2. Abschnitt: Kantone ......................................................................................................... 4 3. Abschnitt: METAS .......................................................................................................... 6 4. Abschnitt: Eichstellen ..................................................................................................... 7 5. Abschnitt: Gebühren ...................................................................................................... 9 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ................................................................................... 9

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1 Ausgangslage

Am 1. Januar 2013 treten das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG; BBl 2011 4865) und das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG; SR 941.27) in Kraft. Dies erfordert die Anpas- sung mehrerer Verordnungen des Bundesrates und des Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartements (EJPD). Unter anderem müssen die Verordnung vom 15. Februar 2006 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen ("Verordnung über die Auf- gaben und Befugnisse der Kantone"; SR 941.292) und die Eichstellenverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.293) an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.

Das Messgesetz von 2011 bewirkt keine Neuverteilung der Zuständigkeiten im Messwesen zwischen den Kantonen und dem Bund. Auch die Rolle der Eichstellen ändert sich nicht. Auf Verordnungsstufe sind dennoch zahlreiche formelle Anpassungen an die neuen Gesetze nötig, so dass sich eine Totalrevision des Verordnungsrechts aufdrängt. Diese Gelegenheit wird benutzt, um die Vorschriften über die Zuständigkeiten im Messwesen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Gleichzeitig sollen verschiedene Vorschriften klarer formu- liert und einige punktuelle Neuerungen eingeführt werden. Neben den Zuständigkeiten der Kantone und der Eichstellen soll die neue Verordnung auch die Zuständigkeiten des Eidge- nössischen Instituts für Metrologie (METAS) regeln. Sie soll am 1. Januar 2013 die beiden erwähnten Verordnungen und einzelne Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) ablösen.

In der Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 (BBl 2010 8013) hat der Bundesrat angekündigt, dass die Kantone zu den Ausführungsvorschriften über ihre Zuständigkeit kon- sultiert werden. Dies geschieht mit der vorliegenden Anhörung.

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2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Die Erläuterungen weisen kurz auf die Beziehung zum heute geltenden Recht hin. Ausführli- cher erklärt werden die in der Ausgangslage erwähnten punktuellen Neuerungen.

Ingress

Das Messgesetz regelt in Artikel 16 den Vollzug durch die Kantone und in Artikel 18 den Vollzug durch den Bund. Diese zwei Bestimmungen sind die gesetzliche Grundlage der Ver- ordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen.

1. Abschnitt: Gegenstand

Keine Bemerkungen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 2 Aufgabe

Artikel 2 entspricht in knapperer Formulierung dem Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone.

Art. 3 Zuständigkeiten

Artikel 3 entspricht weitgehend dem Artikel 3 der Verordnung über die Aufgaben und Befug- nisse der Kantone. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass das EJPD in seinen Ausfüh- rungsvorschriften zur Messmittelverordnung – den messmittelspezifischen Verordnungen über einzelne Kategorien von Messmitteln – für Teilbereiche andere Zuständigkeiten vorse- hen kann. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 18 Absatz 2 Messgesetz. Die Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 erwähnt als Beispiel die Gewichtstücke der höchs- ten Genauigkeitsstufe (BBl 2010 8037). Artikel 13 der Verordnung des EJPD vom 15. August 1986 über Gewichtstücke (SR 941.221.2) sieht schon heute keine ausschliessliche Zustän- digkeit der Kantone vor. Auf den 1. Januar 2013 ist zudem eine Ergänzung der Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (SR 941.242) mit Vorschriften über Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren vor- gesehen. Dafür soll eine zentrale Zuständigkeit beim METAS oder einer ermächtigten Eich- stelle geschaffen werden, da für eine nicht besonders grosse Zahl von Messmitteln beträcht- liche Investitionen und besonderes Fachwissen erforderlich sind.

Nicht mehr in Artikel 3 erwähnt wird die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998 (SR 941.281). Sie wird abgelöst werden durch die neue Mengenangabeverordnung, die selbst Zuständigkeitsvorschriften enthält (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. e des Entwurfs ZMessV).

Art. 4 Organisation des Vollzugs

Artikel 4 fasst die heutige Regelung zusammen. Neu ist, dass die Kantone ihre Eichkreise nicht mehr vom Bund genehmigen lassen müssen. Einer Genehmigung durch das METAS bedarf die Bildung von gemeinsamen Vollzugs- oder Aufsichtsregionen mehrerer Kantone.

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Art. 5 Infrastruktur und Ausrüstung der Eichmeisterinnen und Eichmeister

Redaktionell leicht überarbeitet entspricht diese Bestimmung der heutigen Regelung. Aus Artikel 5 folgt weder eine Pflicht der Kantone, messtechnische Ausrüstung beim METAS zu mieten, noch eine Pflicht des METAS, solche Dienstleistungen anzubieten.

Art. 6 Anforderungen an die Eichmeisterinnen und Eichmeister

Diese Bestimmung entspricht der heutigen Regelung und Praxis.

Art. 7 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister

Artikel 7 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 7 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone, ohne die Absätze 3 und 4, die in Artikel 8 des Entwurfs ZMessV übernommen worden sind.

Der in Absatz 1 Buchstabe e erwähnte Artikel 34 Absatz 1 der künftigen Mengenangabever- ordnung sieht vor, dass die Kantone die Behörde bezeichnen, die für die Kontrolle der Ein- haltung der Mengenangabeverordnung zuständig ist. Sie könnten also zum Beispiel für die Kontrolle der Vorschriften über den Offenverkauf die Lebensmittelkontrolle zuständig erklä- ren. Soweit sie keine solche Bezeichnung vornehmen, sind die Eichmeisterinnen und Eich- meister zuständig.

Art. 8 Unabhängigkeit der Eichmeisterinnen und Eichmeister

Entsprechend der Wichtigkeit dieser Anforderungen an Eichmeisterinnen und Eichmeister werden Vorschriften aus dem Artikel 7 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone in einem besonderen Artikel in die neue Verordnung übernommen.

Art. 9 Massnahmen

Die heutige Regelung wird weitergeführt und den neuen gesetzlichen Vorschriften ange- passt. Die Deklarationsverordnung wird nicht mehr erwähnt, da die künftige Mengenangabe- verordnung selbst Vorschriften über Massnahmen enthalten wird.

Art. 10 Öffentliche Waagen

Diese Vorschrift wird aus dem heutigen Recht übernommen.

Art. 11 Verfahren und Rechtsmittel

Artikel 11 entspricht materiell dem heutigen Recht, hält zur Verdeutlichung in Absatz 1 aber ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.

Art. 12 Berichterstattung

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung über die Aufgaben und Be- fugnisse der Kantone.

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3. Abschnitt: METAS

Art. 13 Aufgaben

Diese Bestimmung zählt die Aufgaben des METAS auf, soweit sie für die Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen relevant sind. Die einzelnen Aufgaben werden in den Artikel 15, 16 und 17 näher ausgeführt.

Art. 14 Zuständigkeitsbereich

In Absatz 1 wird der Zuständigkeitsbereich des METAS ausgehend vom Zuständigkeitsbe- reich der Kantone festgelegt. Absatz 2 sieht vor, dass Kantone und das METAS in besonde- ren Situationen die Vornahme von Eichungen aus dem Zuständigkeitsbereich der Kantone durch das METAS vereinbaren können. Das METAS verrechnet jedoch seine Leistungen gemäss den für es anwendbaren Tarifen.

Art. 15 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln

Dieser Artikel soll an die Stelle von Artikel 34 der Messmittelverordnung treten.

Art. 16 Nachträgliche Kontrolle

Die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 des Messgesetzes besteht darin, dass die Voll- zugsorgane während der gesamten Verwendungsdauer der Messmittel kontrollieren, ob die Vorschriften in folgenden Bereichen eingehalten sind: Inverkehrbringen, Nachweis der Erfül- lung der grundlegenden Anforderungen, Prüfung der Messbeständigkeit, Pflichten bei der Verwendung von Messmitteln sowie Melde- und Informationspflichten. Die nachträgliche Kontrolle umfasst damit – nach der heute verwendeten Terminologie – sowohl die Markt- überwachung als auch die Nachschau. (Näheres: Botschaft zum Messwesen vom 27. Okto- ber 2010, Erläuterung zu Art. 12 Entwurf Messgesetz; BBl 2010 8035.)

Nach Artikel 16 Absatz 1 Messgesetz sind für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle die Kantone zuständig. Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat für Teilbereiche auch dieser Aufgabe den Bund zuständig erklären kann. Die Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 hält dazu Folgendes fest (Erläuterung zu Art. 16 Entwurf Messgesetz; BBl 2010 8037): "Für die Marktüberwachung (Bestandteil der nachträglichen Kontrolle nach Art. 12) ist vorge- sehen, dass der Bundesrat das Institut in einer Verordnung verpflichtet, ein jährliches Pro- gramm aufzustellen, es von der zuständigen Bundesstelle genehmigen zu lassen und ihr über die durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Dies ermöglicht dank des Fachwis- sens des Instituts und seiner institutionalisierten Kontakte zu den kantonalen Vollzugsorga- nen einen effizienten und günstigen Gesetzesvollzug sowie eine genügende Unabhängig- keit."

Artikel 16 Entwurf ZMessV setzt in Verbindung mit Artikel 18 diese Vorgabe um.

Art. 17 Aufsicht

Die Vorschriften über die Aufsicht über den Vollzug durch die Kantone und durch die Eich- stellen werden in einem einzigen Artikel zusammengefasst. Wo nötig (Abs. 2 Bst. e) wird nach Kantonen und Eichstellen differenziert.

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Art. 18 Programm mit Schwerpunkten der nachträglichen Kontrolle und der Aufsicht

Ein Aspekt des Programms nach diesem Artikel wird bei Artikel 16 erläutert. Das Programm beschränkt sich aber nicht auf die Massnahmen der Marktüberwachung durch das METAS im Zuständigkeitsbereich der Kantone, sondern umfasst Schwerpunkte seiner gesamten nachträglichen Kontrolle und der Aufsicht. Die Kontroll- und die Aufsichtstätigkeit des ME- TAS kann so besser als kohärentes Ganzes geplant und durchgeführt werden. Durch Einbe- zug der übergeordneten politischen Instanz wird ausserdem die Legitimität der Tätigkeit des METAS in diesem Bereich gestärkt.

Art. 19 Aus- und Weiterbildung

Das METAS organisiert insbesondere die Ausbildung, die Voraussetzung für das Diplom als "Diplomierte Eichmeisterin" oder "Diplomierter Eichmeister" ist. Für Eichmeisterinnen und Eichmeister sind solche Kurse durch Gebührenanteile finanziert, die von den Eichämtern an das METAS abgeliefert werden (Art. 8 der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005; SR 941.298.1).

Art. 20 Amtshilfe

Diese Vorschrift entspricht dem heute geltenden Artikel 35 der Messmittelverordnung.

Art. 21 Internationale Amtshilfe

Diese Vorschrift entspricht dem heute geltenden Artikel 34 Buchstabe c der Messmittelver- ordnung.

4. Abschnitt: Eichstellen

Art. 22 Ermächtigung

Dieser Artikel konkretisiert Artikel 18 Absatz 3 des Messgesetzes, indem er in Absatz 1 auf- zählt, welche Aufgaben das METAS den Eichstellen übertragen kann, und in Absatz 2 wich- tige Pflichten der Eichstellen nennt.

Art. 23 Aufgaben

Artikel 23 entspricht weitgehend dem heute geltenden Artikel 3 der Eichstellenverordnung. Buchstabe a ist den Anforderungen angeglichen, die für Eichmeisterinnen und Eichmeister gelten (Art. 5 Abs. 1 Entwurf ZMessV).

Art. 24 Gesuch um Ermächtigung

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 4 der Eichstellenverordnung weitgehend übernommen. Ver- zichtet wird auf die heute noch vorgesehene Einladung der Kantone zur Stellungnahme. Da das METAS nur Aufgaben aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich an Eichstellen über- tragen kann, erscheint ein Einbezug der Kantone nicht nötig.

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Art. 25 Erteilung und Entzug der Ermächtigung

Artikel 25 entspricht im Wesentlichen dem heute geltenden Artikel 5 der Eichstellenverord- nung. Teilweise neu formuliert sind die Absätze 3 und 4 über die Verlängerung und die Kün- digung der Ermächtigung. Damit werden Unklarheiten der heutigen Vorschriften beseitigt. Nicht übernommen wird die heute noch vorgeschriebene Veröffentlichung der Ermächtigung und des Entzugs der Ermächtigung im Bundesblatt. Das METAS führt ein Verzeichnis der Eichstellen, das im Internet zugänglich ist (http://www.metas.ch/svsindex).

Art. 26 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle

Artikel 26 übernimmt den wesentlichen Inhalt des heute geltenden Artikels 6 der Eichstellen- verordnung. Neu ist in Absatz 6 vorgesehen, dass das METAS Inhaberinnen und Inhaber der Eichstellen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen verpflichten kann.

Art. 27 Aufgaben und Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle

Artikel 27 übernimmt die Absätze 1 und 2 des heute geltenden Artikels 7 der Eichstellenver- ordnung. Die Absätze 3 und 4 werden neu in die Artikel 28 und 32 aufgenommen.

Art. 28 Fachliche Anforderungen

Artikel 28 entspricht dem heute geltenden Artikel 8 und dem Artikel 7 Absatz 3 der Eichstel- lenverordnung. Neu soll das METAS neben der Teilnahme an Weiterbildungskursen auch die Teilnahme an Ausbildungskursen vorschreiben können (zum Beispiel an einzelnen Mo- dulen der Ausbildung für die Eichmeisterinnen und Eichmeister, wenn dies in einem be- stimmten Fall nötig scheint, damit die Leiterin oder der Leiter einer Eichstelle die fachlichen Anforderungen erfüllt).

Art. 29 Berufsgeheimnis

Artikel 29 entspricht dem heute geltenden Artikel 9 der Eichstellenverordnung.

Art. 30 Auftrag zur Durchführung der nachträglichen Kontrolle

Artikel 30 entspricht – angepasst an die Terminologie des neuen Messgesetzes – dem heute geltenden Artikel 10 der Eichstellenverordnung.

Art. 31 Verfahren und Rechtsmittel

Die Eichstellen erfüllen Aufgaben des METAS. Wie für das METAS selbst ist auch für sie das Verfahrensrecht des Bundes massgebend. Das neue Messgesetz sieht, anders als heute, kein Einspracheverfahren gegen Verfügungen des METAS vor, womit auch Einsprachen gegen Verfügungen der Eichstellen entfallen.

Art. 32 Berichterstattung

Während nach dem heute geltenden Artikel 7 Absatz 4 der Eichstellenverordnung die Leite- rin oder der Leiter einer Eichstelle Bericht erstattet, soll es in Zukunft die Inhaberin oder der Inhaber als für den Betrieb der Eichstelle verantwortliche Person (Art. 26 Abs. 1 Entwurf ZMessV) tun. 8/9

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 33

Artikel 33 entspricht dem heute geltenden Artikel 27 der Messmittelverordnung. Die beiden Gebührenverordnungen müssen auf den 1. Januar 2013 formell an das neue Gesetzesrecht angepasst werden. Änderungen der geltenden Gebühren und Gebührenanteile sind nicht geplant.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung können die bisherigen Regelungen aufgehoben werden.

Art. 36 Übergangsbestimmungen

Absätze 1 und 2: Die Ermächtigungen von Eichstellen nach dem geltenden Recht sind teil- weise bis Ende 2012 befristet, teilweise bis zu einem späteren Zeitpunkt. Es erscheint sach- gerecht, sie übergangsrechtlich differenziert zu regeln. Der spätere Zeitpunkt soll auch unter neuem Recht gültig bleiben und bei einer Befristung auf Ende 2012 soll sich die Gültigkeits- dauer – analog der neuen Regeln von Artikel 25 Absatz 3 Entwurf ZMessV – um ein Jahr verlängern. Damit kann ein reibungsloser Übergang in das neue Recht erreicht werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 gilt für die Verlängerung der Ermächtigung das neue Recht (Absatz 2). Soweit es nötig ist, kann das METAS nach Inkrafttreten des neuen Rechts bestehende Ermächtigungen den veränderten Gegebenheiten anpassen (Art. 25 Abs. 5 Entwurf ZMessV).

Absatz 3: Nach der Übergangsbestimmung von Artikel 14 Absatz 1 der Eichstellenverord- nung blieben Eichstellenermächtigungen und Betriebsbewilligungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden waren, fünf Jahre nach Inkrafttreten der Eichstellenverordnung gültig (also bis am 30. Oktober 2011). Das METAS hat mit Blick auf die bevorstehende Revision des Eichstellenrechts vor Ablauf dieser Frist einige Eichstellen befristet bis am 31. Dezember 2012 lediglich im Rahmen der bestehenden Betriebsbewilligung oder Ermächtigung weiterhin ermächtigt. Diese Eichstellen wurden entweder darüber informiert, dass sie vom 1. Januar 2013 an nicht mehr als Eichstellen ermächtigt werden, oder dass vor Inkrafttreten des neuen Rechts die Ermächtigung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 an erfolgt. Solche Fälle werden mit Absatz 3 von der Verlängerung der Ermächtigung um ein Jahr nach Absatz 1 Buch- stabe b ausgenommen.

Art. 37 Inkrafttreten

Die neue Verordnung soll zusammen mit dem neuen Messgesetz am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

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