28. August 2012
Erläuterungsbericht zur Liquiditätsverord- nung zur Umsetzung der internationalen Liquiditätsstandards gemäss Basel III und besonderen Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken
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Inhaltsverzeichnis 1 Kernpunkte ........................................................................................................................ 3 2 Allgemeines ....................................................................................................................... 4 3 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel) .......................................................................... 5 4 Berichterstattung (2. Kapitel) ........................................................................................... 6 5 Liquiditätsanforderungen (3. Kapitel) ............................................................................. 9 5.1 Allgemeines ............................................................................................................... 9 5.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–11 E-LiqV) 9 5.3 Quantitative Anforderungen (Art. 12–18 E-LiqV) .................................................... 19 6 Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken (4. Kapitel) ........................ 19 6.1 Allgemeines ............................................................................................................. 19 6.2 Die Bestimmungen im Einzelnen (Art. 19–30 E-LiqV) ............................................ 20 7 Beizug der SNB (5. Kapitel) ............................................................................................ 28 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen (6. Kapitel) .................................................. 29 9 Rechtsvergleich .............................................................................................................. 30 9.1 Berichterstattungspflichten im Rahmen der LCR / NSFR Beobachtungsperiode ... 30 9.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ............................ 32 9.3 Besondere Bestimmungen für systemrelevante Institute ........................................ 32 10 Regulierungsfolgenabschätzung .................................................................................. 33 10.1 Berichterstattungspflichten im Rahmen der LCR- und NSFR-Beobachtungsperiode33 10.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ............................ 35 10.3 Besondere Anforderungen für systemrelevante Banken ........................................ 35 10.3.1 Regulierungsfolgenabschätzung für die betroffenen Banken................... 35
10.3.2 Regulierungsfolgeabschätzung für die Schweizerische Volkswirtschaft .. 37
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1 Kernpunkte
1 Die geltenden Liquiditätsbestimmungen (Art. 16-20 BankV ) sind konzeptionell veraltet und entspre- chen nicht mehr der Praxis der Banken zur Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken. Noch vor Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007 beschloss deshalb die Vorgängerorganisation der Eidgenössischen Fi- nanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB), zunächst bei den beiden Grossbanken ein neues Liquidi- tätsregime auszuarbeiten. Im Jahr 2008 überarbeitete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Bas- ler Ausschuss) vor dem Hintergrund der Finanzkrise die Grundsätze für eine angemessene Steuerung 2 und Überwachung von Liquiditätsrisiken. Gleichzeitig nahm er Arbeiten auf, um international harmo- nisierte, quantitative Standards zur Liquiditätsbewirtschaftung einzuführen. Im Dezember 2010 wurden 3 im Rahmen des Reformpaketes «Basel III» neben angepassten Eigenmittel-Mindestanforderungen u.a. auch quantitative Standards zur Liquiditätsausstattung veröffentlicht. Hierbei wurde die Einführung einer kurzfristigen Liquiditätsquote («Liquidity Coverage Ratio», LCR) bis zum 1. Januar 2015 und einer strukturellen Liquiditätsquote («Net Stable Funding Ratio», NSFR) bis spätestens 1. Januar 2018 4 angekündigt.
Die FINMA wollte diese langen Fristen bis zur Einführung neuer quantitativer Liquiditätsstandards aufgrund der Notwendigkeit, die von Grossbanken ausgehenden systemischen Risiken zu begrenzen, nicht abwarten. Die beiden Schweizer Grossbanken verpflichteten sich deshalb gegenüber der FINMA bereits ab dem 30. Juni 2010 zur Einhaltung eines besonderen Liquiditätsregimes, welches in quanti- tativer Hinsicht die Widerstandsfähigkeit gegenüber einem massiven Liquiditätsschock erhöht und in qualitativer Hinsicht ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement gewährleistet. Gemäss den im Rahmen der too big to fail-Vorlage (TBTF) geänderten strengeren Vorgaben des Bankengesetzes 5 6 (BankG ), welche auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt wurden , werden die Grundsätze dieses Liqui- ditätsregimes für systemrelevante Banken in eine neue Liquiditätsverordnung überführt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und Art. 10 Abs. 4 BankG).
In dieser Liquiditätsverordnung sollen neben den besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken – abgestimmt auf den Fortschritt der internationalen Bemühungen zur Einführung globaler Liquiditätsstandards – auch die allgemeinen Bestimmungen für alle Schweizer Banken vereinigt wer- den.
1 Verordnung über die Banken- und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung, SR 952.02) 2 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (September 2008): “Principles for sound liquidity risk management and supervision” 3 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Dezember 2010): "Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems" 4 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Dezember 2010): „Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring” 5 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, SR 952.0) 6 AS 2012 811
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2 Allgemeines
Die bestehenden Liquiditätsvorschriften der Art. 16–20 BankV stammen im Wesentlichen aus dem Jahre 1988. Die dort festgelegten quantitativen Anforderungen werden den Entwicklungen an den Finanzmärkten nicht länger gerecht. Die bisher einzuhaltenden regulatorischen Bestimmungen wei- chen ausserdem zunehmend von neuen Erkenntnissen zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos ab, sodass auch aus diesem Grund seit geraumer Zeit ein Revisionsbedarf erkannt wurde. Als eine Reak- tion auf die letzte Finanzkrise sah es der Basler Ausschuss als geboten, neben strengeren Vorschrif- ten zur Kapitalausstattung auch quantitative Standards für die Messung und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko auszuarbeiten. Die Schweiz beteiligt sich intensiv an diesen Arbeiten des Bas- ler Ausschusses. Auf internationaler Ebene wurde die Einigung erzielt, ab dem 1. Januar 2015 die LCR und spätestens ab dem 1. Januar 2018 die NSFR als neue quantitative Liquiditätsstandards ein- zuführen. Entsprechend dieser zeitlichen Vorgaben sind die Bestimmungen in schweizerisches Recht zu überführen. Diese beiden quantitativen Anforderungen werden durch – ebenfalls vom Basler Aus- schuss erarbeitete – qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement ergänzt.
Die neuen Liquiditätsvorschriften werden analog den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften aus der Bankenverordnung in einer separaten Liquiditätsverordnung geregelt:
Das 1. Kapitel enthält neben der Zweckbestimmung und dem Grundsatz einer jederzeit genügend hohen Liquiditätshaltung auch die Kompetenz für die FINMA, technische Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen des Verordnungsentwurfs zu erlassen.
Kapitel 2 beinhaltet insbesondere die Ermächtigungsnorm zugunsten der FINMA zur Erhebung einer umfassenden Liquiditätsberichterstattung bei allen in der Schweiz bewilligten Banken Die neue Be- richterstattung erfolgt zur Vorbereitung der Einführung der beiden vom Basler Ausschuss eingeführten Liquiditätsmessgrössen LCR und NSFR. Eine solche vorgeschaltete mehrjährige Beobachtungsperio- de mit Berichterstattungspflichten vor der Einführung der neuen Standards ist vom Basler Ausschuss vorgesehen, um deren Auswirkungen zu analysieren und bei ungewollten Konsequenzen gegebenen- falls noch Anpassungen vorzunehmen.
Im 3. Kapitel werden die allgemein geltenden Liquiditätsanforderungen für alle Banken geregelt. Zum einen werden qualitative Anforderungen an die Bewirtschaftung von Liquiditätsrisiken eingeführt, wel- che sich auf die Basler Grundsätze für eine angemessene Steuerung und Überwachung der Liquidi- tätsrisiken (vgl. Fussnote 2) abstützen. Zum anderen werden als quantitative Liquiditätsanforderungen vorerst die bestehenden Vorschriften zur Gesamt- und Zusatzliquidität aus der Bankenverordnung (Art. 16–20 BankV) übernommen. Abgestimmt auf den internationalen Fahrplan werden die quantitati- ven Anforderungen zur Gesamtliquidität ab dem 1. Januar 2015 durch die LCR ersetzt, und spätes- tens ab dem 1. Januar 2018 durch die NSFR ergänzt.
Das 4. Kapitel enthält besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken. Mit den beiden Gross- banken wurde bereits im Jahr 2010 auf der Basis einer Vereinbarung ein neues Liquiditätsregime ein- geführt, welches konzeptionell die neuen Liquiditätsvorschriften des Basler Ausschusses vorweg- nahm. Seit dem 1. März 2012 hält das im Rahmen der Massnahmen zur Stärkung der Stabilität im
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7 Finanzsektor (too big to fail) geänderte BankG in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b nunmehr fest, dass sys- temrelevante Banken über Liquidität verfügen müssen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren können als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtun- 8 gen auch unter ausserordentlicher Belastung erfüllen können. Kapitel 4 setzt diese besonderen An- forderungen für die systemrelevanten Banken um, wobei inhaltlich auf die geltenden Vereinbarungen zur Liquiditätshaltung mit den beiden Grossbanken abgestellt wurde (sowohl auf Ebene der Finanz- gruppe als auch des Einzelinstituts). Für systemrelevante Banken gelten die Bestimmungen von Kapi- tel 4 an Stelle der allgemeinen Vorschriften zur Gesamtliquidität (Art. 12 –17 E-LiqV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 E-LiqV).
Das 5. Kapitel beschreibt die Rolle der Nationalbank zum Vollzug der Liquiditätsvorschriften.
Das 6. Kapitel enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Diese regeln die Abstimmung der Beobachtungsphasen mit der Einführung der LCR und der NSFR, die Aufhebung der bisherigen Art. 16–20 BankV sowie das Inkrafttreten der Verordnung. Die neue Liquiditätsverordnung soll auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Für die Erfüllung der qualitativen Anforderungen an das Liquidi- tätsrisikomanagement ist für die nicht-systemrelevanten Banken eine Umsetzungsfrist von einem Jahr vorgesehen. Die Bestimmungen der Art. 5–10 E-LiqV sind dementsprechend ab dem 1. Januar 2014 zu erfüllen. Systemrelevante Banken unterliegen den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsri- siko bereits ab dem 1. Januar 2013. Die Regelungen für systemrelevante Banken sind vor ihrer erst- maligen Verabschiedung zur Genehmigung der Bundesversammlung vorzulegen (vgl. Ziff. III der Än- 9 derung des Bankengesetzes vom 30. September 2011 ). Entsprechend treten die Art. 19–30 E-LiqV am Tag nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.
Der Entwurf der Liquiditätsverordnung wurde in einer Nationalen Arbeitsgruppe zur Liquiditätsregulie- rung unter Teilnahme des EFD, der FINMA, der SNB, den Bankenverbänden und der Treuhandkam- mer in zwei Sitzungen besprochen. Die vorerst ebenfalls geplante Unterstellung der Effektenhändler 10 nach BEHG unter diese Liquiditätsvorschriften wurde mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundla- ge schliesslich fallengelassen.
3 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel)
Gegenstand (Art. 1 E-LiqV) Abs. 1 umschreibt den Gegenstand der Verordnung. Er besteht in der Regelung der allgemeinen qua- litativen und quantitativen Liquiditätsanforderungen für Banken. Grundlage der Bestimmungen ist Art. 4 Abs. 2 BankG; die besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken stützen sich auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG.
7 AS 2012 811 8 Vgl. dazu die Botschaft BBl 2011 4717 9 AS 2012 811 10 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, SR 954.1)
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Abs. 3 räumt der FINMA die Kompetenz ein, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dies beinhaltet insbesondere die Regulierung über Rundschreiben gemäss Art. 7 FINMAG. So wird zum einen für die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–10 E-LiqV) eine Konkretisierung der Aufsichtspraxis in einem neuen FINMA Rundschreiben zur Liquidität vorgenom- men. Zum anderen werden die LCR-Berichterstattung und später auch die Berichterstattung zur NSFR sowie zusätzlichen Beobachtungskennzahlen (Art. 3 E-LiqV) konkretisiert.
Grundsatz (Art. 2 E-LiqV) Grundsätzlich müssen Banken jederzeit über genügend Liquidität verfügen, um ihren Zahlungsver- pflichtungen auch in Stresssituationen jederzeit nachkommen zu können. Die Anforderung einer je- derzeit genügenden Liquiditätshaltung ist dabei analog zu interpretieren wie die Anforderung in Bezug 11 auf die Erfüllung der Kapitalvorschriften (Art. 33 Abs. 1 ERV ). Die Einhaltung einer jederzeit genü- genden Liquidität ist dabei zu gewährleisten durch einen Mix aus organisatorischen Massnahmen, Massnahmen zur Minderung der Liquiditätsrisiken wie Limitierungen, Diversifizierungen und der Hal- tung eines angemessenen Puffers aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten sowie einer Infrastruktur, die es in Krisenzeiten ermöglicht, kurzfristig die Liquiditätsposition einer Bank zu bestimmen.
4 Berichterstattung (2. Kapitel)
Datenerhebungen (Art. 3 E-LiqV) Die Übernahme der internationalen Liquiditätsstandards ab 1. Januar 2015 führt zu einer Neuausrich- tung in der Liquiditätsregulierung und wird bei den betroffenen Instituten zu einem erheblichen Anpas- sungsbedarf in der Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos führen. Der Basler Ausschuss sieht deshalb vor der Einführung der LCR und der NSFR mehrjährige Beobachtungsperioden mit einhergehenden Datenerhebungen vor, um die globalen Auswirkungen der neuen Standards weiter zu analysieren und bei unbeabsichtigten Konsequenzen gegebenenfalls noch anpassen zu können. Er führt hierzu auf internationaler Ebene halbjährliche quantitative Auswirkungsstudien durch, an denen auch eine be- schränkte Auswahl Schweizer Banken teilnimmt. Von den einzelnen Jurisdiktionen wird erwartet, dass sie ergänzend eine regelmässige und den ganzen Bankensektor umfassende Berichterstattung ein- führen, um die länder- und institutsspezifischen Aspekte der einzuführenden Regulierungsstandards zu verfolgen. Entsprechend wird in Abs. 1 der FINMA die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen der vom Basler Ausschuss vorgesehenen Beobachtungsperiode für alle Banken eine hierauf abgestimmte Berichterstattung einzuführen. Hiermit wird auch erreicht, dass die betroffenen Institute rechtzeitig mit dem Aufbau der bankinternen Infrastruktur zur regelmässigen Berichterstattung in Bezug auf die neu- en Liquiditätsstandards beginnen und deren Erfüllungsgrad im Hinblick auf die Einführung verbindli- cher quantitativer Anforderungen verfolgen können.
Durch Abs. 2 wird die allgemeine Kompetenz der FINMA aus Abs. 1 präzisiert und die FINMA ermäch- tigt die Berichterstattung im Zusammenhang mit der LCR, der NSFR sowie weiteren Beobachtungs- kennzahlen gemäss den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Basler Ausschusses zu konkretisie-
11 Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhänd- ler (Eigenmittelverordnung,, SR 952.03)
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ren. Die FINMA wird die technischen Aspekte der Berichterstattung in einem Rundschreiben zur Liqui- dität festlegen.
Die FINMA plant folgende Datenerhebungen durchzuführen: Ab dem Jahr 2012 wird mit einer reprä- sentative Auswahl von Banken auf freiwilliger Basis ein Test-Reporting zur LCR durchgeführt. Die hierbei gewonnenen Erfahrungen werden bei der Festlegung der allgemeinen Berichterstattungsan- forderung zur LCR berücksichtigt. Ab Mitte 2013 werden alle betroffenen Institute die notwendigen Positionsdaten zur Berechnung der LCR zu berichten haben. Die betreffenden Meldeformulare wer- den jedoch nicht die spezifischen LCR-Parameter enthalten, welche auf die Positionsdaten anzuwen- den sind, um die LCR zu berechnen. Diese Parameter sind noch nicht definitiv festgelegt und können im Verlaufe der Beobachtungsperiode sowohl auf internationaler Ebene angepasst sowie auf nationa- ler Ebene weiter konkretisiert werden. Gestützt auf die erhobenen Positionsdaten wertet die FINMA die LCR für die einzelnen Institute aus und kommuniziert die Resultate in geeigneter Form. Die ver- bindlichen LCR-Parameter werden im Rahmen der Nationalen Arbeitsgruppe zur Liquidität ab dem Jahr 2013 konsultiert und im Hinblick auf die Einführung verbindlicher Anforderungen zur LCR per 1. Januar 2015 festgelegt.
In der Zwischenzeit kann die FINMA die erhobenen Positionsdaten aber bereits im Rahmen des Säu- le-II-Aufsichtsprozesses berücksichtigen und zur Beurteilung der Liquiditätssituation eines Instituts verwenden.
Die NSFR kann noch Anpassungen durch den Basler Ausschuss erfahren und wird auch zeitlich deut- lich später als die LCR eingeführt. Die FINMA begleitet die Entwicklungen zur NSFR in den internatio- nalen Gremien eng und prüft deren Auswirkungen auf die Schweizer Institute. Hierzu wird die FINMA zu gegebener Zeit – wie bei der LCR auch – zunächst Auswirkungsstudien basierend auf einer reprä- sentativen Auswahl von Schweizer Instituten durchführen und zu einem späteren Zeitpunkt eine all- gemeine Berichterstattungsanforderung einführen.
Die Berichterstattungen zur LCR und zur NSFR werden auf konsolidierter Stufe und auf Stufe Einzel- institut erhoben. Die Einzelinstitutssicht ist für die FINMA zentral, um die Liquiditätsströme und damit Abhängigkeiten innerhalb einer Finanzgruppe zu analysieren.
Die Liquiditätsberichtserstattung wird von der FINMA in einem neuen Rundschreiben zur Liquidität näher definiert (Abs. 2). Die FINMA erarbeitet unter Einbezug der Nationalen Arbeitsgruppe zur Liqui- ditätsregulierung einen Vorschlag für die ab dem Jahr 2013 gültigen Meldeformulare zur LCR. Diese werden den Instituten in der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Verfügung gestellt.
In Bezug auf die Liquiditätsberichtserstattung wird das neue Rundschreiben zur Liquidität unter ande- rem auch die Periodizität der Datenerhebung und Einreichfristen festlegen. Die FINMA wird die not- wendigen Daten nach Einführung der Berichterstattungsanforderungen zur LCR ab dem Jahr 2013 auf monatlicher Basis mit dem Monatsende als Stichtag und einer Einreichfrist von 30 Kalendertagen er- heben. Über die Periodizität der Datenerhebung und das Erhebungsformat zur NSFR wird nach defini- tiver Festlegung des Standards durch den Basler Ausschuss zu einem späteren Zeitpunkt entschie- den.
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Abs. 2 gibt der FINMA schliesslich auch die Kompetenz, Daten zur Berechnung weiterer Überwa- chungsinstrumente, den Beobachtungskennzahlen, zu erheben. Ergänzend zu den in Abs. 2 genann- ten Messgrössen LCR und NSFR, die als Regulierungsstandard verwendet werden, umfassen die ebenfalls international vereinbarten Überwachungsinstrumente Messgrössen, die von der FINMA ko- härent in der laufenden Aufsicht über die Liquiditätsrisiken eingesetzt werden sollen. Diese Messgrös- sen erfassen spezifische Daten im Zusammenhang mit Mittelflüssen, Bilanzstruktur und lastenfreien Vermögenswerten einer Bank sowie bestimmten Marktindikatoren. Zusammen mit den Regulierungs- standards LCR und NSFR bilden diese Messgrössen die international durch den Basler Ausschuss vorgegebenen quantitativen Informationen, mit deren Hilfe die FINMA das Liquiditätsrisiko einer Bank einschätzen wird.
Konkret umfassen die international vereinbarten Beobachtungskennziffern folgende Messgrössen: vertragliche Laufzeitenkongruenz; Finanzierungskonzentrationen; verfügbare lastenfreie Vermögenswerte; LCR nach bedeutender Währung; marktbezogene Überwachungsinstrumente
Darüber hinaus kann die FINMA die Liquiditätsrisikobeurteilung durch zusätzliche Instrumente und Messgrössen ergänzen. Dies ist derzeit nicht geplant, kann aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Die Umsetzung der Überwachungsinstrumente in die Aufsichtspraxis erfolgt zu einem späteren Zeit- punkt im Rundschreiben zur Liquidität. Entsprechend wird erst im Jahr 2013 festgelegt, wie die FINMA diese im Aufsichtsprozess einsetzt, d.h., wann und wie die FINMA aktiv wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die obigen Messgrössen einen negativen Trend aufweisen, der potenzielle Liquiditätsprob- leme signalisiert, wenn eine sich verschlechternde Liquiditätsposition erkannt wird oder wenn der ab- solute Wert einer Messgrösse ein aktuelles oder potenzielles Liquiditätsproblem erkennen lässt.
Aufgaben der Prüfgesellschaft (Art. 4 E-LiqV) Gemäss EBK-RS 05/1 «Prüfung» gehört die Prüfung der Liquiditätsvorschriften zu den «Pflichtprüfun- gen» (RZ 33) der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften im Rahmen des Berichts über die Aufsichts- prüfung. Zu den Ergebnissen der Pflichtprüfungen muss die Prüfgesellschaft in jedem Fall Stellung nehmen (EBK-RS 05/2 «Prüfbericht»). Bei Banken bestätigt die Prüfgesellschaft unter Angabe der relevanten Liquiditäts-Eckdaten die Einhaltung der Liquiditätsvorschriften nach den bisherigen Art. 16– 12 20 BankV sowie Art. 17 und 18 NBG . Sie äussert sich ebenfalls über die Liquiditätsvorsorge im Kon- zern (EBK-RS, 05/2, RZ 73). Die Bestimmungen zum Prüfwesen werden gegenwärtig revidiert. Es ist absehbar, dass die Vorgaben zu den Prüffeldern Anpassungen erfahren werden. Art. 4 E-LiqV enthält in der Definition der Aufgaben der Prüfgesellschaft deshalb einen allgemeinen Verweis auf die jeweils geltenden Bestimmungen der FINMA zum Prüfwesen.
12 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (SR 951.11)
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Durch die Einführung der neuen Berichterstattungspflichten im Vorfeld der Übernahme der neuen internationalen Liquiditätsstandards (Art. 3 E-LiqV), der Einführung von qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–10 E-LiqV) sowie den besonderen Bestimmungen für system- relevante Banken (Art. 19–29 E-LiqV) kommen neue Elemente zu den bisherigen Liquiditätsvorschrif- ten hinzu. Die aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften haben ihre Prüfungen entsprechend zu erwei- tern: Art. 4 E-LiqV verlangt von den Prüfgesellschaften, dass diese zusätzlich die Korrektheit der Be- richterstattung zur LCR (und später auch der NSFR und den von der FINMA festzulegenden weiteren Beobachtungskennzahlen) jährlich zusätzlich zu prüfen und zu bestätigen haben.
Die Aufgaben der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften in Bezug auf die qualitativen Anforderungen und die besonderen Bestimmungen werden in dem jeweiligen Kapitel des Verordnungsentwurfs gere- gelt (Art. 11 bzw. 30 E-LiqV).
5 Liquiditätsanforderungen (3. Kapitel)
5.1 Allgemeines
Das 3. Kapitel beinhaltet die von den Banken einzuhaltenden Mindestanforderungen im Zusammen- hang mit Liquiditätsrisiken. Diese bestehen einerseits aus qualitativen Anforderungen an das Liquidi- tätsrisikomanagement und andererseits aus den heute noch geltenden quantitativen Anforderungen in Bezug auf die Gesamt- und Zusatzliquidität. Die allgemeinen Anforderungen an die Gesamtliquidität werden 2015 durch die neuen Anforderungen zur Erfüllung der LCR abgelöst. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Liquiditätsregulierung um die langfristige NSFR vervollständigt. Die allgemeinen Vorschriften zur Gesamtliquidität der Art. 12–18 E-LiqV gelten ausschliesslich für nicht- systemrelevante Banken (Art. 19 Abs. 2 E-LiqV); die spezifischen Vorschriften für systemrelevante Banken werden in Kapitel 4 geregelt.
5.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–11 E-
LiqV)
Mit der Formulierung von Anforderungen an eine angemessene Steuerung und Überwachung der Liquiditätsrisiken soll erreicht werden, dass Banken ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement betreiben.
Die auf den Grundsatzartikel 5 folgenden Art. 6–10 des E-LiqV führen die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement gemäss den Prinzipien 1 bis 12 des Dokuments «Principles for sound liquidity risk management and supervision» des Basler Ausschusses vom September 2008 ein. Diese stellen den anerkannten Standard für die Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos durch Banken dar, auf deren Einhaltung bisher nur die beiden Grossbanken verpflichtet wurden. Sie sollen nun unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit für alle Schweizer Banken eingeführt werden. Art. 11 E-LiqV regelt die Aufgaben der Prüfgesellschaft in Bezug auf die qualitativen Anforderungen.
Sowohl der prinzipienorientierte Ansatz der internationalen Vorgabe als auch deren Struktur wird übernommen. Eine prinzipienorientierte Regulierung trägt einerseits den vielfältigen Geschäftsmodel-
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len und Ausprägungen des Risikomanagements Rechnung und gewährleistet zum anderen die für die Anpassung an veränderte Geschäftsbedingungen notwendige Flexibilität. Die Konkretisierung der Aufsichtspraxis zu den qualitativen Anforderungen nimmt die FINMA in einem neuen Rundschreiben zur Liquidität vor. Das neue FINMA-Rundschreiben zur Liquidität wird gleichzeitig mit der neuen Liqui- ditätsverordnung zu Beginn des Jahres 2013 in Kraft treten.
Die prinzipienorientierten qualitativen Anforderungen erlauben es zudem, bei der Anwendung der Be- stimmungen auf die jeweilige Bank deren Grösse sowie Art, Umfang und Komplexität der Geschäfts- aktivitäten zu berücksichtigen. Das Proportionalitätsprinzip wird in Art. 5 Abs. 1 E-LiqV festgehalten und im FINMA-Rundschreiben zur Liquidität konkretisiert.
Grundsatz (Art. 5 E-LiqV) Unter einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken ist zu verstehen, dass das Liquidi- tätsmanagement wirksam in die bankweiten Risikomanagementprozesse integriert ist. Das Liquidi- tätsmanagement soll sich insbesondere an dem Ziel der Sicherstellung der laufenden und jederzeiti- gen Zahlungsfähigkeit ausrichten, namentlich in Zeiten institutsspezifischer und / oder marktweiter Stressperioden. Im Sinne der jederzeit genügenden Liquiditätshaltung kommt der Verfügbarkeit eines Puffers aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten, der bei Auftreten eines Stressereignisses zur Liquiditätsgenerierung veräussert oder zur besicherten Finanzierung eingesetzt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu (Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2). Dieser «interne» Liquiditätspuf- fer, den Banken als Vorsorge gegen Liquiditätsengpässe halten müssen, ist nicht zu verwechseln mit dem «regulatorischen» Liquiditätspuffer, der durch die Einführung der LCR ab 2015 vorgegeben wird.
Konkret sollen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit der Bank Rechnung getragen werden. Kleine und mittlere Banken mit einer geringen Risikoexponierung und -komplexität werden so vor unverhältnismässig grossen Belastungen aus der Umsetzung der qualitativen Anforde- rungen geschützt. Umgekehrt fordert die Verhältnismässigkeit bei komplexen Risikoverhältnissen mit hohem Gefährdungspotential sowohl von Aufsehern wie auch von Banken den Einsatz entsprechend anspruchsvollerer Mittel und Verfahren.
Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen (Art. 6 E-LiqV) Art. 6 E-LiqV fasst die Governance-Prinzipien für das Liquiditätsrisikomanagement zusammen und legt den Aufbau und die Struktur der Liquiditätskontrolle- und -steuerung fest.
Abs. 1 verlangt von den Banken, dass sie die Risikotoleranz für ihre Liquiditätsrisiken («Liquiditätsrisi- kotoleranz») abgestimmt auf ihre Geschäftsstrategie und ihre Rolle im Finanzsystem definieren. Mit der Festlegung der Liquiditätsrisikotoleranz trifft der Verwaltungsrat eine bewusste Entscheidung, in welchem Umfang er bereit ist, Liquiditätsrisiken einzugehen. Neben rein quantitativen Vorgaben (z.B. Globallimiten, der Festlegung von Puffern gegen Liquiditätsengpässe etc.) kann die Risikotoleranz auch durch qualitative Vorgaben bestimmt werden.
Mit der Festlegung der Liquiditätsrisikotoleranz findet somit eine Verknüpfung zwischen dem Liquidi- tätsrisiko und der strategischen Positionierung der Bank statt. Die Risikotoleranz sollte dabei auf das Zahlungsunfähigkeitsrisiko und auf das Refinanzierungsrisiko des Instituts abstellen. Die Liquiditätsri- sikotoleranz stellt den Ausgangspunkt für die Umsetzung der bankinternen Strategien des Liquiditäts-
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managements, des Weisungswesens sowie der Risikomanagement- und Kontrollfunktionen dar. Die Liquiditätsrisikotoleranz ist durch den Verwaltungsrat der Banken festzulegen, der auch deren Einhal- tung sicherstellt.
Abs. 2 verlangt von Banken, dass sie intern abgestimmte Strategien zum Management der Liquidität und der Liquiditätsrisiken definieren und umsetzen. Dies hat im Einklang mit der festgelegten Liquidi- tätsrisikotoleranz und dem Ziel der Sicherstellung jederzeit genügender Liquidität zu geschehen. Unter den Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos sind zum einen die Einrichtung angemesse- ner Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für das Liquiditätsrisikomanagement zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere das Weisungswesen und die internen Kontroll- und Informationssyste- me zur Messung, Überwachung, Begrenzung und Meldung. Zum anderen fällt hierunter der Aufbau einer sachgerechten Organisationsstruktur zur Vermeidung von Interessenkonflikten, welche sich in operative und überwachende Instanzen gliedert. Die Verantwortlichkeit für die Steuerung der Gesamt- liquidität der Bank sollte einer genau definierten Einheit in der Bank übertragen werden.
Abs. 3 verlangt von den Banken, dass sie über ein System von Liquiditätstransferpreisen verfügen, mit welchem ihre Liquiditätsrisiken bankintern umfassend und angemessen bewertet und verursachungs- gerecht verrechnet werden. Die mangelnde Berücksichtigung von Liquiditätskosten hat in der Vergan- genheit häufig zu exzessiven Risikonahmen von Banken geführt und wurde vielfach als eine wichtige 13 Ursache für die Schwere der jüngsten globalen Finanzkrise identifiziert . Banken, die ihre Liquiditäts- risiken nicht (oder mangelhaft) bewerteten und verrechneten, hatten 2007 und 2008 Schwierigkeiten, Liquiditätsengpässe im Interbankenmarkt zu überstehen. Vor diesem Hintergrund, und um zukünftig Fehlsteuerungen in Geschäftsbereichen oder Produktlinien zu vermeiden, müssen Banken ein Trans- ferpreissystem für Liquidität umsetzen.
Transferpreise sollen Liquiditätskosten und -risiken sowie gegebenenfalls Beiträge zur Finanzierung einzelner Geschäftsaktivitäten reflektieren und an Marktpreise gekoppelt sein. Aus Bilanzperspektive binden Aktiva Liquidität, während Passiva solche bereit stellen. Je nach Ausgestaltung des Verrech- nungspreissystems können Positionen auf der Passivseite («Liquiditätsbereitsteller») Transferpreise gutgeschrieben werden und sind Aktivpositionen («Liquiditätsverbraucher») Transferpreise zu be- lasten.
Durch ein System aus Transferpreisen sollen die Liquiditätsrisiken, -kosten und -erträge verursa- chungsgerecht zugeordnet werden. Dies bedeutet nicht, dass Quersubventionierungen innerhalb des Konzerns verunmöglicht werden. Beabsichtigte oder ungewollte Quersubventionierungen werden durch Transferpreise aber zukünftig transparent offengelegt und stellen damit, je nach Umfang, Be- deutung für die Geschäftsaktivitäten oder der damit verbundenen Risiken, einen wichtigen Teil der Liquiditätsrisikotoleranz dar.
Transferpreise sollen insbesondere die Liquidierbarkeit berücksichtigen: Unterschiedlich hohe Marktli- quidität muss sich bei ansonsten identischen Merkmalen von Aktivpositionen in unterschiedlichen Transferpreisen niederschlagen. Aus Anreizperspektive muss sichergestellt sein, dass die Risikoan-
13 Vgl. z.B. Senior Supervisors Group (Oktober 2009), „Risk Management Lessons from the Global Banking Crisis of 2008”
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reize der einzelnen Geschäftseinheiten mit den durch sie verursachten Liquiditätsrisiken für die Bank als Ganzes in Einklang gebracht werden. So soll durch das System aus Transferpreisen sichergestellt sein, dass sich die Finanzierungen nicht auf sehr kurzfristige Mittel und die Anlagen sich nicht auf schwer veräusserliche Aktiva konzentrieren. Die Anreizkompatibilität kann es nötig machen, dass eine Liquiditätskomponente einzelnen Transaktionen zuzuweisen ist und nicht nur eine Zuordnung auf Ebene des Geschäftsbereichs erfolgt.
Risikomess- und Steuerungssysteme (Art. 7 E-LiqV) Art. 7 E-LiqV fasst wesentliche Prinzipien zur Messung und Steuerung der Liquiditätsrisiken zusam- men. Abs. 1 enthält Anforderungen an Verfahren, Methoden und Masszahlen zur laufenden Messung sowie zur Risikoidentifizierung und -quantifizierung. In Abs. 2 folgen Anforderungen an die Steuerung des Liquiditätsrisikos wesentlicher Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Abs. 3 enthält Anforderungen an das untertägige Liquiditätsrisikomanagement. Abs. 4 fasst Anforderungen an die Überwachung der Vermögenswerte zusammen, welche zur Liquiditätsgenerierung bei Liquiditätseng- pässen vorgesehen sind.
Der erste Satz in Abs. 1 verlangt von Banken allgemein, dass sie angemessene Prozesse zur Identifi- zierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken umsetzen müssen. Hierzu zählen insbesondere Messsysteme zur Risikoidentifizierung und -quantifizierung mit dem Ziel eine aussagekräftige Liquiditätsübersicht für unterschiedliche Zeithorizonte erstellen zu können.
Der zweite Satz in Abs. 1 konkretisiert in Bezug auf die Identifizierung und Quantifizierung der Liquidi- tätsrisiken entsprechend, dass die Berichterstattung über die Liquiditätssituation eine geeignete Un- tergliederung in Zeitbänder enthalten muss, in der die voraussichtlichen Zahlungsmittelzuflüsse den voraussichtlichen Zahlungsmittelabflüssen gegenübergestellt werden. Dabei ist den auch in normalen Marktphasen üblichen Schwankungen der Zahlungsflüsse angemessen Rechnung zu tragen und die Annahmen, die den Zahlungsmittelzuflüssen und -abflüssen zugrunde liegen, sind festzulegen.
Abs. 2 bezieht sich auf die Steuerung des Liquiditätsrisikos auf Ebene Finanzgruppe, wichtiger Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Insbesondere Banken mit Geschäftsaktivitäten oder wesentlichen Rechtseinheiten im Ausland sollen das Liquiditätsrisiko unabhängig von der Auf- bauorganisation des Liquiditätsmanagements auf zentraler und dezentraler Ebene steuern und über- wachen, wobei gleichzeitig ein Mindestmass an zentraler Aufsicht erforderlich ist. Die Anforderung stellt keinerlei Vorgabe über die Aufbauorganisation der Treasury-Abteilungen dar. Insbesondere sind darunter keine «parallelen» Treasury Abteilungen auf Konzern- und Tochtergesellschaftsstufe zu ver- stehen sondern Prozesse und Massnahmen, die eine ausreichende Liquidität auf jeder Stufe sicher- stellen.
Ausserdem sollen international aufgestellte Banken sicherstellen: dass alle rechtlichen Einheiten auch im Fall eines Liquiditätsengpasses Zugang zu Liquidität haben; dass, wo angemessen, Limitierungen zwischen Gruppengesellschaften veranlasst werden können;
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dass interne Vereinbarungen über Liquiditätsunterstützungen zwischen Gruppengesellschaf- ten festgehalten werden sollen; und dass geprüft wird, inwieweit der Übertragung liquider Mittel und unbelasteter Vermögenswerte innerhalb der Gruppe gesellschaftsrechtliche, regulatorische und operationelle Restriktionen entgegenstehen.
In Bezug auf die Steuerung der Fremdwährungsrisiken sollen Banken mit bedeutendem Geschäftsak- tivitäten in ausländischer Währung, mit bedeutenden Währungsinkongruenzen oder mit Laufzeitinkon- gruenzen zwischen den jeweiligen Fremdwährungsaktiva und -passiva zur Sicherstellung ihrer Zah- lungsverpflichtungen angemessene Verfahren zur Steuerung der Fremdwährungsliquidität in den we- sentlichen Währungen implementieren. Hierzu gehören für die jeweiligen Währungen zumindest eine gesonderte Liquiditätsübersicht, gesonderte Fremdwährungsstresstests sowie eine explizite Berück- sichtigung im Notfallplan für Liquiditätsengpässe.
Abs. 3 formuliert die Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement im Tagesverlauf. Die Ab- wicklungs- und die Handelseinheiten sind gemeinsam dafür zuständig sicherzustellen, dass untertägig terminierte Zahlungen fristgerecht geleistet werden. Durch geeignete Messmethoden und Stresstest- analysen sind untertägige Liquiditätsunterdeckungen zu identifizieren um sicherzustellen, dass genü- gend Liquidität gehalten wird, um den Verpflichtungen nachzukommen. Damit Liquiditätsrisiken ein- zelner Banken die Zahlungs- und Abwicklungssysteme nicht beeinträchtigen, sollen Banken, die im Zentralbank-Clearing eine wesentliche Rolle spielen, speziell strenge untertägige Stressszenarien anwenden und entsprechend den Resultaten Liquiditätsvorsorge treffen.
Abs. 4 verlangt, dass Banken alle Vermögenswerte, mit denen im Krisenfall Liquidität generiert wer- den kann, aktiv überwachen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen belaste- ten und lastenfreien Werten sowie hinsichtlich von Restriktionen bei der Transferierbarkeit zwischen in- und ausländischen Einheiten.
In akuten Krisensituationen ist es für die FINMA zentral, eine Abschätzung der Auswirkung einer mög- liche Abschirmung von Vermögenswerten durch das Ausland («ring fencing») vornehmen zu können. Insbesondere Banken mit internationaler Ausrichtung müssen daher in der Lage sein, die Zugriffsrech- te auf Vermögenswerte im Ausland abzuschätzen und der FINMA in akuten Krisensituationen innert angemessener Frist Auskunft zu geben, wo ihre Vermögenswerte endverwahrt sind. Ist dies nicht präzise möglich, ist ein Verfahren zu entwickeln, um die Endverwahrung hinreichend genau abzu- schätzen.
Risikominderung und Puffer (Art. 8 E-LiqV) In diesem Artikel wird die besondere Bedeutung der Limitensysteme, des Liquiditätspuffers und der Diversifizierung der Finanzierungsstruktur zur Minderung der Liquiditätsrisiken hervorgehoben.
Die in Abs. 1 verlangte Begrenzung des Liquiditätsrisikos durch Limitierungen ist ein zentrales Steue- rungsinstrument. Limitierungen zur Liquiditätssteuerung können sich z.B. auf die Gegenüberstellung der Liquiditäts-Gaps und der zur Deckung potentieller Liquiditätsengpässe zur Verfügung stehenden Vermögenswerte beziehen. Hierbei darf entweder der Saldo oder das Verhältnis zwischen beiden Grössen eine bestimmte Schwelle nicht unterschreiten. Es wird den Banken überlassen, die geeigne-
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ten Kennzahlen als Basis zur Limitierung festzulegen. Allerdings müssen die gewählten Bezugsgrös- sen nachvollziehbar und begründet sein. Neben den Limiten selber sollen auch eindeutige und doku- mentierte Abläufe definiert werden, die den Umgang mit Verstössen gegen Limiten regeln sowie die Berechtigungen, Limiten zu setzen oder zu ändern. Auch muss vorgängig klar sein, wer welche Ver- stösse an wen zu melden hat, wie die Eskalationsverfahren aussehen und wie Verstösse durch die Geschäftsleitung behandelt werden. Zu bestimmen sind schliesslich auch geplante Gegen- oder Be- hebungsmassnahmen.
Abs. 1 verlangt weiter, dass Banken ihre Finanzierungsstruktur nach Finanzierungsquellen und - laufzeiten angemessen diversifizieren. Die Diversifikation hinsichtlich verschiedener Dimensionen, wie z.B. kurz, mittel, langfristige Laufzeiten, Einlegerklassen, Investoren, Gegenparteien, Instrumenten, Märkten, Währungen etc., dient als Vorsorgemassnahme, um eine übermässige Konzentration bei der Finanzierung zu vermeiden und im Krisenfall liquide zu bleiben. Eine Diversifikation entlang dieser Leitlinien und eine Begrenzung und Überwachung von Konzentrationen ist für grosse, komplexe Ban- ken mit starken Abhängigkeiten von kurzfristigen Wholesale-Finanzierungen in jedem Fall notwendig. Für kleinere und mittelgrosse Banken ist hingegen eine angemessene Diversifikation ungleich schwe- rer zu erreichen. Hier ergeben sich gewisse natürliche Konzentrationen (z.B. Retail-Einleger, Pfand- briefe), wobei auch in diesen Fällen eine Diversifikation sowie eine Begrenzung und Überwachung unter Beachtung der Verhältnismässigkeit bis zu einem gewissen Grad möglich ist. Banken sollen auch abschätzen können, wie schnell im Fall eines akuten Liquiditätsengpasses aus den relevanten Finanzierungsquellen Liquidität generiert werden kann. Banken mit starken Abhängigkeiten von Who- lesale-Finanzierungen müssen zusätzlich die Auswirkungen des Wegfalls von Finanzierungen durch wichtige Gegenparteien abschätzen und Vorkehrungen für einen Wegfall treffen. Solche Banken müs- sen des Weiteren enge Beziehungen zu wichtigen Gegenparteien etablieren, eine laufende Präsenz in relevanten Finanzierungsmärkten sicher stellen und Marktentwicklungen beobachten, um sich auf Stresssituationen vorzubereiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Verkäufe und Be- lehnungen von Vermögenswerten in Stresszeiten auf Märkten getätigt werden können, auf denen die Bank in der Vergangenheit nicht wiederholt tätig war.
Abs. 2 verlangt, dass Banken einen Liquiditätspuffer aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten als Schutz gegen Liquiditätsengpässe unterschiedlicher Dauer und Intensität hal- ten. Der Liquiditätspuffer ist eine Absicherung gegen das Zahlungsunfähigkeitsrisiko: Banken sollen in Stresssituationen liquide bleiben, wenn andere Finanzierungsquellen versiegen. Die Höhe des Liquidi- tätspuffers bestimmt sich nach dem – aus der Risikotoleranz abgeleiteten – Risikoappetit der Bank und nach den Ergebnissen der Stresstests.
Der Puffer soll sich aus «lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden» Vermögenswerten zusammen- setzen. Hierunter sind ausschliesslich die zum jeweiligen Zeitpunkt liquidierbaren Vermögenswerte zu verstehen, nicht aber andere, potentiell zur Verfügung stehende Finanzierungsmöglichkeiten. Im Fall von Liquiditätsengpässen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbesicherte Refinanzierung 14 am Markt weiterhin möglich ist. «Lastenfrei» bedeutet, dass Vermögenswerte frei von Rechten Drit-
14 Auch das Committee of European Banking Supervisors (heute European Banking Authority) streicht die Be- deutung von Liquiditätspuffern heraus. Vgl. „Guidelines on Liquidity Buffers & Survival Periods“, CEBS, De- cember 2009; Bzgl. des zur Liquiditätsrisikominderung zu haltenden Liquiditätspuffers sei auch auf die Aus- führungen zu Art. 8 verwiesen.
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ter sind. Wertpapiere, die in Reverse-, Repo- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegenge- nommen und nicht weiterverpfändet wurden und die der Bank rechtlich und vertraglich zur freien Ver- fügung stehen, zählen zum Liquiditätsbestand. Darüber hinaus dürfen Vermögenswerte, die als erst- klassig und hochliquide qualifiziert sind und die an Zentralbanken oder eine sonstige öffentliche Stelle verpfändet wurden, aber nicht gebraucht werden, angerechnet werden. Vermögenswerte gelten als «erstklassig» und «hochliquide», wenn sie ohne Weiteres und unverzüglich flüssig gemacht werden können, und zwar ohne oder mit nur geringer Werteinbusse. Wie liquide ein Vermögenswert ist, hängt vom zugrundeliegenden Stressszenario, dem flüssig zu machenden Volumen und dem in Betracht gezogenen Zeitrahmen ab. Die Bank legt die Kriterien zur Beurteilung des Liquiditätsgrades ihrer Vermögenswerte nachvollziehbar fest. Neben den oben genannten Kriterien hat die Bank zusätzlich auch sicher zu stellen, dass der Verwendung der Vermögenswerte keine rechtlichen, regulatorischen oder operationellen Restriktionen entgegen stehen.
Die notwendige Höhe und die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers orientiert sich am Geschäfts- modell, der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der betriebenen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte, dem Liquiditätsgrad der Aktiven und Passiven, dem Ausmass beste- hender Finanzierungslücken und den Finanzierungsstrategien. Der Liquiditätspuffer soll auf die festge- legte Risikotoleranz abgestimmt und angemessen diversifiziert sein. Er soll ferner auch auf den Liqui- ditätsbedarf, der sich aus durchgeführten Stresstests ergibt, abgestimmt sein sowie hinsichtlich der Aufteilung auf Jurisdiktionen und Währungen der Struktur der Geschäftsaktivitäten entsprechen.
Dieser «interne» Liquiditätspuffer, den Banken als Vorsorge gegen Liquiditätsengpässe halten müs- sen, ist nicht zu verwechseln mit dem «regulatorischen» Liquiditätspuffer, der durch die Einführung der LCR ab 2015 vorgegeben wird. Als Vorbereitung auf die Einführung der LCR müssen Banken aber in ihrer Berichterstattung ab dem nächsten Jahr qualitativ hochwertige liquide Vermögenswerte entspre- chend der Absätze 21 - 44 des Basler Regelwerkes zur Liquidität melden. Während die Definition des regulatorischen Liquiditätspuffers auf das international harmonisiert vorgegebene LCR-Stressszenario abgestimmt und zur Erfüllung von regulatorischen (Mindest-)Standards zu halten ist, wird der interne Liquiditätspuffer gehalten, um internen, bankspezifischen Liquiditätsengpässen zu begegnen, die vom LCR-Stressszenario durchaus abweichen können. Für beide Fälle werden aber die gleichen Adjektive zur Beschreibung der darin enthaltenen Wertschriften benutzt: «lastenfrei», «erstklassig» und «hochli- quide». Im spezifischen LCR-Stressszenario werden neben dieser Umschreibung genaue Vorgaben gemacht, welche Wertpapiere darunter zu verstehen sind: zum grössten Teil Bargeld und hochbewer- tete Staatsanleihen (sog. «Level 1 Aktiva») und zu einem geringeren Teil zusätzlich gedeckte Schuld- verschreibungen und Unternehmensanleihen (sog. «Level 2 Aktiva»). Die Vorgaben für den «inter- nen» Liquiditätspuffer sind offener und machen ausser der adjektivischen Umschreibung keinerlei Vorgaben, welche Wertschriften genau enthalten sein müssen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass interner und regulatorischer Liquiditätspuffer zumindest teilweise deckungsgleich sind.
Stressszenarien (Art. 9 E-LiqV) Die Bedeutung des Liquiditätsstresstestings nimmt ständig zu. So hat neben dem Basler Ausschuss 15 auch das CEBS Liquiditätsstressvorgaben erlassen. Abs. 1 verlangt allgemein, dass Banken ihre
15 Committee of European banking Supervisors / European Banking Authority (August 2008): „CEBS Guidelines on Stress Testing (GL32)“
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Liquiditätslage nicht nur im normalen Geschäftsbetrieb messen und steuern, sondern auch mögliche Liquiditätsengpässe berücksichtigen müssen. Stresstests simulieren schwerwiegende, extreme Ereig- nisse, die mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten, aber dennoch plausibel sind. Sie liefern Aussagen darüber, ob die Bank in einem Stressfall weiterhin ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Stresstests sind damit ein wichtiges Instrument im Rahmen der Liquiditätsrisikomessung und - steuerung, um Auswirkungen von Stresssituationen rechtzeitig bestimmen und geeignete Gegen- 16 massnahmen vorbereiten zu können. Stresstests und daran anknüpfende Notfallkonzepte sowie deren Anpassung an aktuelle Entwicklungen stellen zentrale Aufgaben für das Risikomanagement dar.
Die in Abs. 1 formulierten Anforderungen beziehen sich auf das «interne» Stresstesting, das von regu- latorisch vorgegebenen Stresstests, d.h., der LCR, abzugrenzen ist. Das LCR-Stressszenario ist ein international harmonisiertes Stressszenario, mit dem Ziel durch einheitliche Vorgaben zu Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüssen sowie dem Liquiditätspuffer eine international vergleichbare Liquiditätskenn- zahl abzuleiten. «Interne» Stresstests basieren dagegen allgemein auf geringeren bzw. späteren Zah- lungsmittelzuflüssen sowie höheren bzw. früheren Zahlungsmittelabflüssen als dies unter normalen Umständen zu erwarten wäre. In der konkreten Ausgestaltung kann die Änderungen der Zahlungen und Zahlungszeitpunkte im Vergleich zum Normalzustand von Bank zu Bank sehr unterschiedlich sein. Als wichtiger Teil der qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement werden an dieser Stelle Leitlinien definiert, an denen sich solche «internen» Stresstests orientieren sollen.
Bei Stresstests stehen nicht die vertraglichen Restlaufzeiten im Mittelpunkt, sondern Prolongations- und Verhaltensannahmen im unterstellten Stressszenario, wie z.B. das Abrufrisiko bei Spar- und Sichteinlagen oder bei zugesagten Kreditlinien. Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüsse sind also unter Zugrundelegung bestimmter Stressannahmen zu modellieren. Modellierung bedeutet hier, dass diese Positionen nicht mit ihrer tatsächlichen sondern mit ihrer geschätzten Höhe und Laufzeit in die Gap- Analyse der Ablaufbilanz eingestellt werden. Die unterstellten Prolongations- und Verhaltensannah- men müssen hinreichend konservativ, dokumentiert und nachvollziehbar sein, wobei die Liquiditäts- verordnung grundsätzlich zwischen Expertenschätzungen und historischen Stressszenarien Metho- denfreiheit gewährt. Bei Stresstests sind neben den Zu- und Abflussannahmen auch die Interaktionen mit anderen Risiken, das eigene Verhalten, das Verhalten anderer Marktteilnehmer etc. festzulegen und zu berücksichtigen.
Abs. 1 verlangt namentlich, dass im Rahmen von Stresstest-Analysen auch Liquiditätshilfen aus Re- putationsgründen zu berücksichtigen sind. Diese Anforderung geht auf Beobachtungen während der Finanzkrise zurück: Beim Zusammenbruch des Commercial-Paper-Marktes bestand entweder die Gefahr oder gar die Notwendigkeit zu einer Übernahme ausstehender Asset-Backet-Commercial- Paper-Programme von Conduits in die eigene Bilanz aufgrund der an diese gewährten Liquiditätsfazili- täten oder bei bestimmten institutionellen Geldmarktfonds die vertraglich nicht erforderliche Übernah- me von Vermögenswerten aus diesen Fonds.
Abs. 2 verlangt von Banken die Durchführung von Stresstests für unterschiedliche Arten von kurzfristig auftretenden bzw. länger andauernden Stressszenarien mit unterschiedlichen Schweregraden. Die
16 Siehe hierzu die Ausführungen in Artikel 10.
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zugrundeliegenden Szenarien sollen dabei sowohl auf institutseigenen, systemischen oder marktwei- ten, wie auch kombinierten Auslösern beruhen, um Ursachen möglicher Liquiditätsverknappungen zu identifizieren und um sicherzustellen, dass die laufenden Liquiditätsrisiken im Einklang mit der festge- legten Risikotoleranz nach Art. 6 Abs. 1 E-LiqV stehen.
Belastungen durch potentielle, zukünftige Stressereignisse sind mit Hilfe der Definition von Stresssze- narien zu identifizieren, zu quantifizieren und die Auswirkungen auf die Zahlungsmittelzuflüsse, - abflüsse und die Liquiditätsposition, zu analysieren. Bei der Analyse der Auswirkungen auf die Liquidi- tätsposition sollten mögliche adverse Rückwirkungen auf die Profitabilität und die Eigenmittelsituation beachtet werden: Eine Bank kann in einem Liquiditätsstressszenario zu einem raschen Verkauf von Vermögenswerten gezwungen sein, der negative Auswirkungen auf die Profitabilität und die Eigenmit- telsituation hat. Insofern kann eine Vermeidung der Illiquidität mit einer Verletzung der Eigenmittelvor- gaben einhergehen.
Explizit verlangt wird ein Szenario, in dem der Zugang zu unbesicherter Finanzierung verunmöglicht und der Zugang zu besicherter Finanzierung erschwert wird (Abs. 2 Bst. c). Mit unbesicherter Finan- zierung ist insbesondere die kurzfristige und mittelfristige Wholesale-Finanzierung, d.h., die Aufnahme von Finanzierung am Geld- und Kapitalmarkt bei institutionellen Anlegern wie anderen Banken, Versi- cherungen, Hedge-, Geldmarkt-, Pensionsfonds oder anderen grössere Unternehmen, gemeint. Nicht gemeint sind hingegen unbesicherte Spareinlagen. Die damit verbundenen Abrufrisiken sind aber sehr wohl im Rahmen von Stressanalysen Rechnung zu tragen. Der Verlust von besicherten Finanzie- rungsinstrumenten ist differenzierter zu betrachten. Seit Ausbruch der Finanzkrise kam es bei kurzfris- tigen, besicherten Finanzierungsinstrumenten, insbesondere bei Rückkaufvereinbarungen («Repo Geschäften») zu ausserordentlichen Verwerfungen bei Sicherheitenqualitäten und Finanzierungskos- ten. Vielfach konnten eingegangene Repo-Geschäfte gar nicht mehr verlängert werden, weil bestimm- te Sicherheiten nicht länger akzeptiert wurden. Ähnliches galt auch für andere Arten der besicherten Finanzierung wie z.B. bestimmten privaten Pfandbriefstrukturen: Der Markt für solche Transaktionen war temporär geschlossen. Banken, die von einem Funktionieren solcher besicherter Finanzierungs- märkte abhängig sind, haben diese beobachteten Marktverwerfungen zuzüglich eines angemessenen zusätzlichen Masses an Konservativität in ihren Stresstest-Annahmen durch besonders strenge Sze- narioannahmen zu berücksichtigen.
Aber auch andere Märkte zur besicherten Finanzierung zeigten im Verlauf der Finanzkrise Krisensym- ptome. So erschwerte die Finanzkrise in Deutschland in den Jahren 2008 und 2009 allgemein die Emission von Pfandbriefen, die innerhalb des rechtlichen Rahmens der Pfandbriefgesetzgebung emit- tiert wurden und es kam zu steigenden Risikoprämien. Hinzu kam ausserdem die Krise der Hypo Real Estate, einem der grössten Emittenten auf dem deutschen Pfandbriefmarkt, die für zusätzliche Unsi- cherheit und Nervosität sorgte. Der Handel mit Pfandbriefen aus Ländern der EU musste in den Jah- ren 2008 und 2009 sogar wegen fehlender Liquidität zeitweise ausgesetzt werden. Diese Ereignisse mögen in der Schweiz wegen der speziellen gesetzlichen Verankerung der Pfandbriefe so nicht mög- lich sein, sie zeigen aber exemplarisch, dass Märkte für besicherte Finanzierung, die über lange Zeit- räume als sehr sicher eingestuft wurden, dieses Merkmal rasch einbüssen können. In der Schweiz, in der Pfandbriefanleihen die traditionelle Refinanzierung von Hypotheken darstellen, sind insbesondere kleine und mittelgrosse Banken von einem gut funktionierenden Pfandbriefmarkt abhängig und eine Beeinträchtigung des Schweizer Pfandbriefmarktes würde weitgehende Konsequenzen für deren Fi-
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nanzierungsmöglichkeiten haben. Entsprechend haben Banken mit Abhängigkeiten vom Schweizer Pfandbriefmarkt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schweizer Pfandbriefgesetzgebung und der Organisation des Marktes, Szenarien zu entwickeln, in denen die Emission von Pfandbriefen erschwert ist.
Die Verwendung der Stresstest-Ergebnisse ist wichtig für die Krisenprävention und Krisenbewältigung und auch für die Notfallkonzepte nach Art. 10 E-LiqV.
Notfallkonzept (Art. 10 E-LiqV) Art. 10 Abs. 1 verlangt von Banken ein formelles Notfallkonzept, das klare Strategien zur Bewältigung von Liquiditätsengpässen in Notfallsituationen enthält. Dieses umfasst eine Zusammenstellung aller relevanten bankinternen Weisungen, Richtlinien, Abläufe, Verfahrens- und Massnahmenpläne zur Steuerung und zeitnahen Adressierung von Liquiditätsengpässen in Notfallsituationen und regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die interne Koordination, die einzuleitenden Massnahmen und die internen und externen Kommunikationswege. Ziel ist die Fortführung des Kerngeschäfts, die Vermei- dung von Reputationsrisiken und die Vermeidung hoher Kosten.
Das Notfallkonzept umfasst insbesondere geeignete Frühwarnindikatoren und Notfallauslöser, mit denen auf Gefahren für die Liquiditätsposition und die potentiellen Finanzierungsmöglichkeiten recht- zeitig reagiert werden kann. Es beschreibt auch ein strukturiertes und mehrstufiges Eskalationsverfah- ren entsprechend der Schwere der Liquiditätskrise sowie Handlungsoptionen je nach Eskalationsstufe und Stressereignis. Dabei sind insbesondere die jeweils möglichen liquiditätsgenerierenden und liqui- ditätseinsparenden Massnahmen darzustellen und zu priorisieren. Liquiditätsquellen und die Liquidi- tätsgenerierung sind konservativ zu schätzen. Weiter darzustellen sind operative Abläufe für den Transfer von Liquidität und Vermögenswerten zwischen Jurisdiktionen, Rechtseinheiten und Syste- men, wobei Beschränkungen bei der Übertragbarkeit von Liquidität und Vermögenswerten zu berück- sichtigen sind. Das Notfallkonzept hat auch eine klare Rollenverteilung und die Zuweisung von Kom- petenzen, Rechten und Pflichten an alle eingebundenen Stellen vorzusehen und Abläufe, Entschei- dungsprozesse und Berichterstattungspflichten mit dem Ziel eines zeitnahen und kontinuierlichen In- formationsflusses an die übergeordneten Führungsebenen zu beschreiben. Dabei ist klar festzulegen, welche Vorfälle an übergeordnete Führungsebenen zu eskalieren sind. Aufzuzeigen sind auch klar entwickelte und festgelegte Kommunikationswege und -strategien, die einen klaren, konsistenten und regelmässigen Informationsfluss zu internen wie auch externen Beteiligten im Notfall sicherstellen.
Zwischen dem Stresstest-Programm, den Stresstestergebnissen und der Liquiditätsnotfallplanung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Abs. 2 verlangt entsprechend, dass die Ergebnisse von Szenarioanalysen und Stresstests in das Design der Notfallplanung einfliessen, und dass das Krisen- instrumentarium auf die Ergebnisse der Stresstests abgestimmt ist. Dabei sind ideosynkratische, marktweite und kombinierte Ursachen für Stressereignisse mit einzubeziehen.
Aufgaben der Prüfgesellschaft (Art. 11 E-LiqV) Wie in den Ausführungen zu Art. 4 E-LiqV bereits ausgeführt, hat die aufsichtsrechtliche Prüfgesell- schaft die Einhaltung der qualitativen Anforderungen gemäss Art. 5–10 E-LiqV zu bestätigen. Die qua- litativen Anforderungen werden durch Ausführungsbestimmungen in einem neuen FINMA Rund- schreiben zur Liquidität ergänzt. Die bankengesetzliche Prüfgesellschaft wird unter Angabe der ange-
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wandten Prüftiefe Stellung zur Einhaltung der Ausführungsbestimmungen nehmen. Sie hält zudem die wesentlichen Annahmen fest.
5.3 Quantitative Anforderungen (Art. 12–18 E-LiqV)
Quantitative Anforderungen zur «Gesamtliquidität» (Art. 12–17 E-LiqV) Die Bestimmungen in den Art. 12–17 E-LiqV wurden wörtlich aus den bisherigen Art. 16–18 und Art. 20 Abs. 2 der BankV übernommen, welche damit aufgehoben werden können (vgl. Art. 33 E-LiqV). Diese Bestimmungen werden in der LiqV noch bis Ende 2014 Bestand haben und sollen dann mit der Einführung der LCR ab dem Jahr 2015 aufgehoben werden. Da sie nunmehr seit 24 Jahren klaglos in Kraft gestanden sind, soll an ihrem Aufbau und Wortlaut trotz vorhandenem Verbesserungspotential für die noch verbleibenden zwei Jahre nichts mehr geändert werden. Dies vor allem auch deshalb, weil Änderungen am Verordnungstext unweigerlich nicht unerhebliche Anpassungen an den beste- henden Ausführungsbestimmungen der FINMA und am aktuellen Reporting der Banken zur Folge hätten, was nicht verhältnismässig wäre.
Art. 20 Abs. 1 BankV findet sich mit gleichem Inhalt in Art. 31 E-LiqV wieder.
Quantitative Anforderungen zur «Zusatzliquidität» (Art. 18 E-LiqV)
Art. 18 E-LiqV entspricht dem bisherigen Art. 19 der BankV, der aufgehoben wird (vgl. Art. 33 E-LiqV).
6 Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken (4. Kapitel)
6.1 Allgemeines
Besondere Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Institute sind notwendig, weil die Illiquidität eines solchen Instituts gravierende Folgen für das restliche Schweizer Bankensystem und den Werk- und Finanzplatz Schweiz hätte. Zur Vermeidung dieser systemischer Risiken müssen solche Banken deshalb eine besonders hohe Robustheit gegenüber Liquiditätsschocks aufweisen, um auch im Kri- senfall während eines angemessenen Zeitraums über ausreichend Liquidität zu verfügen, bis Mass- nahmen zur Weiterführung von systemrelevanten Bankenfunktionen zum Tragen kommen können.
Die Anforderungen zur Gesamtliquidität (Art. 12–17 E-LiqV) entsprechen insbesondere bei grossen und komplexen Finanzgruppen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten des Finanzmarkts. Die Mes- sung der Liquiditätsrisiken basiert nicht auf differenzierten Stressszenarien und wird der Komplexität der potentiellen Liquiditätsströme nicht genügend gerecht. Auch erfolgt keine risikobasierte Definition von liquiden Aktiven, die zur Absorption ungewöhnlich hoher Abflüsse herangezogen werden können. Weiter beschränkt sich die Liquiditätsmessung auf eine Stichtagbetrachtung mit 30-Tage-Horizont, berücksichtigt keine Ausserbilanzgeschäfte und erfolgt nur auf Stufe Einzelinstitut. Schliesslich werden auch keine qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement des Instituts spezifiziert.
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Die Schweizer Liquiditätsanforderungen für die beiden Grossbanken wurden wegen des ausgewiese- nen Handlungsbedarfs bereits am 30. Juni 2010 eingeführt, während die neuen internationalen Vor- gaben des Basler Ausschusses erst im Dezember 2010 verabschiedet wurden und gestaffelt erst 2015 und 2018 in Kraft treten sollen. Das aktuelle Liquiditätsregime wurde mit Hinweis auf die laufen- den Arbeiten der Expertenkommission «too big to fail» und des Basler Ausschusses in Form von Grundsätzen zwischen der FINMA und den beiden Schweizer Grossbanken vereinbart. Im Rahmen des TBTF-Massnahmenpakets werden diese Vereinbarungen nunmehr gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG, der erhöhte Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken verlangt, vorerst auf Ver- ordnungsstufe überführt. In diesem Sinne übernehmen die besonderen Bestimmungen für systemre- levante Banken im 4. Kapitel der E-LiqV in den Art. 19–30 inhaltlich die mit den beiden Grossbanken 17 vereinbarten Grundsätze. Offen bleibt, wie Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG ab 1. Januar 2015 umgesetzt wird, wenn die LCR-Regulierung greifen soll. Dies entscheidet sich erst im Zuge der Ausarbeitung der LCR-Regulierung.
Im Vergleich zu den Gesamtliquiditätsvorschriften stellen die besonderen Bestimmungen aus pruden- tieller Sicht in mehrfacher Hinsicht eine deutliche Verbesserung in Bezug auf die Messung des Liquidi- tätsrisikos dar: Erstens wird durch die formulierten Mindestanforderungen und Berichterstattungs- pflichten die Liquiditätslage viel präziser gemessen und die liquiditätsrelevanten Positionen umfassen- der erfasst. Zweitens zeigen die Erfahrungen aus der jüngsten Finanzkrise, dass der in den Gesamtli- quiditätsvorschriften angenommene Liquiditätsstress den Liquiditätsabflüssen und den verbleibenden Refinanzierungsmöglichkeiten nur ungenügend Rechnung trägt, was hier in den Regelungen für die systemrelevanten Banken korrigiert wird. Drittens gelten die Gesamtliquiditätsvorschriften verbindlich nur für das Einzelinstitut. International tätige Bankenkonzerne bewirtschaften ihre Liquiditätsrisiken aber gruppenweit. Entsprechend enthält die neue Regulierung verbindliche Anforderungen auf konso- lidierter Stufe, welche die Risiken eines zentralen Liquiditätsmanagements berücksichtigen, und gleichzeitig Anforderungen auf Einzelinstitutsebene, um die Widerstandsfähigkeit für die Schweizer Einheiten sicherzustellen.
6.2 Die Bestimmungen im Einzelnen (Art. 19–30 E-LiqV)
Die Bestimmungen für systemrelevante Institute gliedern sich in drei Abschnitte: In den Art. 19–20 E- LiqV werden der Zweck sowie der Konsolidierungskreis und in Art. 21-25 E-LiqV die quantitativen Anforderungen definiert und festgelegt. Die Art. 26–30 E-LiqV enthalten weitere Bestimmungen zu temporären Erleichterungen, zu den Auswirkungen auf den Eigenmittelüberschuss, zur Sanktionierung bei ungenügender Erfüllung der qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement und zu den Berichterstattungspflichten gegenüber FINMA und SNB.
Zweck (Art. 19 E-LiqV) Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b BankG verlangt nunmehr, dass systemrelevante Banken über Liquidität verfügen müssen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht system- relevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belas- tungssituation erfüllen können. In Art. 10 Abs. 4 BankG ist sodann vorgesehen, dass der Bundesrat
17 vgl. dazu die Botschaft BBl 2011 4717, 4753 f.
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die in Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG aufgeführten besonderen Anforderungen auf Verordnungsstufe kon- kretisiert. Um die geforderte erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber einem massiven Liquiditäts- schock sicher zu stellen, wird in Abs. 2 verlangt, dass systemrelevante Banken auch besonderen quantitativen Mindestanforderungen und Berichterstattungspflichten unterstellt werden.
Abs. 2 stellt klar, dass die besonderen quantitativen Mindestanforderungen des 4. Kapitels für system- relevante Banken an Stelle der für die übrigen Banken geltenden Bestimmungen zur Erfüllung der Gesamtliquidität treten. Somit entfällt für systemrelevante Banken auch die Pflicht, vierteljährlich einen Liquiditätsausweis (Form. L 102) gemäss Art. 17 E-LiqV zu erstellen. Die Bestimmungen über die Zusatzliquidität (Art. 18 E-LiqV) sind indes weiterhin einzuhalten.
Konsolidierungskreis (Art. 20 E-LiqV) Art. 20 E-LiqV präzisiert den Konsolidierungskreis, für den die Erfüllung der quantitativen Mindestan- forderungen der besonderen Bestimmungen gilt. Die neuen Liquiditätsanforderungen sind – im Ein- klang mit den zentralen Tresorerie-Organisationen der systemrelevanten Institute – auf die Konzern- stufe ausgerichtet. Durch die Einführung von zusätzlichen Vorschriften auf Stufe Einzelinstitut soll einerseits die Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung spezifischer Stressannahmen für Liquidi- tätsflüsse innerhalb der Gruppe gewährleistet werden. Andererseits sollen auch die Auswirkungen eines beschränkten Zugriffs auf monetisierbare Vermögenswerte ausserhalb der Schweiz verfolgt werden.
Auf Stufe Einzelinstitut mit ausländischen Niederlassungen sind wie auf Konzernstufe auch explizite quantitative Anforderungen vorgesehen. Auf der Stufe Einzelinstitut ohne ausländische Niederlassun- gen, welche auf die Lokalisierbarkeit liquider Vermögenswerte innerhalb der Landesgrenzen ausge- richtet ist, wird auf die Einführung fest vorgegebener, quantitativer Anforderungen verzichtet, wohl aber eine regelmässige Berichterstattung mittels standardisierter Formulare eingeführt (vgl. hierzu auch Art. 28 E-LiqV).
Besondere Liquiditätsanforderungen (Art. 21 E-LiqV) Hier werden die besonderen quantitativen Liquiditätsanforderungen an systemrelevante Banken kon- kret festgelegt. Sämtliche Liquiditätsabflüsse, die bei Eintritt eines Stressszenarios zu erwarten sind, müssen jederzeit (Abs. 1) gedeckt werden können. «Jederzeit» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass systemrelevante Banken die quantitativen Anforderungen nicht nur zu bestimmten Stichtagen (z.B. bei der Berichterstattung an die FINMA), sondern vielmehr zu jedem Zeitpunkt bis einschliesslich zum 30. Tag einhalten müssen und keine Liquiditätslücken aufweisen dürfen. «Jederzeit» bedeutet auch, dass systemrelevante Banken in der Lage sein müssen, die quantitativen Anforderungen jeden Tag zu berechnen und auf 30 Tage in die Zukunft zu erfüllen. Die Berichterstattung erfolgt aber nur per Ende eines Kalendermonats (siehe Art. 28). Die Anforderungen einer jederzeitigen Erfüllung be- ziehen sich nicht auf die untertägige Liquiditätshaltung. Die massgeblichen Vorgaben hinsichtlich «Stressszenario», «Liquiditätslücke» und «Liquiditätsflüsse» finden sich in den Art. 22–24 E-LiqV.
Ein gängiger Ansatz für Banken, ihre benötigte Liquidität zu messen, besteht in der Verwendung von Geldflussprojektionen, in denen projizierte Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüsse in entsprechende Laufzeitbänder abgebildet und die sich ergebenden Nettomittelabflüsse («strukturelle Liquiditätslü- cke») identifiziert und analysiert werden. Die kumulative Sicht auf diese Geldströme zeigt Überträge
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von einer Periode zur nächsten und vermittelt über einen bestimmten Zeitraum die Sicht auf die Ba- lance zwischen den Geldströmen und der Fähigkeit der Bank, Schwankungen in den Geldströmen auszugleichen. Das Liquiditätsrisikomanagement sollte darauf ausgerichtet sein, eine allfällige struktu- relle Liquiditätslücke unter Stressbedingungen innerhalb einer bestimmten Periode ausgehend von Tag 1 und bis auf Weiteres auszugleichen. Der neue internationale Ansatz unter Basel III (LCR) ver- wendet ein ähnliches Konzept.
Als quantitative Anforderung wird in Art. 21 E-LiqV verlangt, dass eine systemrelevante Bank in der Lage ist, eine allfällige «strukturelle Liquiditätslücke» (Differenz aus Liquiditätsabflüssen gemäss Art. 24 Abs. 2 E-LiqV und Liquiditätszuflüssen gemäss Art. 24 Abs. 1 E-LiqV) unter einem von der FINMA festgelegten, erheblichen Stressszenario mit einem Zeithorizont von 7 und 30 Kalendertagen durch angemessene Liquiditätsreserven auszugleichen. Als Liquiditätsreserven gelten Zentralbankfazilitäten und ein regulatorischer Liquiditätspuffer bestehend aus lastenfreien, frei verfügbaren und liquiden Vermögenswerten, die in einer solchen Situation veräussert werden können (Art. 25 Abs. 1–3). Bar- mittel gelten nicht als Liquiditätsreserven. Sie sind Bestandteil der Liquiditätszuflüsse gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a E-LiqV .
Die vorgegebenen Zeithorizonte von 7 resp. 30 Tagen sind Bestandteile von bankinternen Ansätzen zur Liquiditätssteuerung und werden aber auch von anderen Staaten für ihre jeweiligen nationalen Liquiditätsvorschriften eingesetzt. Das «Committee of European Banking Supervisors» (neu «Europe- 18 an Banking Authority», EBA) hat ebenfalls Zeithorizonte von 7 und 30 Tagen vorgeschlagen. Der internationale Basler Ansatz kennt für die LCR hingegen nur einen 1-Monats-Horizont. Die Ausprä- gung eines Liquiditätsstresses sowie die Möglichkeiten des Instituts, auf eine solche Situation zu rea- gieren, hängen unbestreitbar vom betrachteten Zeithorizont ab, weshalb eine minimale Differenzie- rung zwischen einem Horizont von 7 und 30 Tagen angemessen ist. Diese Differenzierung drückt sich in den das Stressszenario beschreibenden Zu- und Abflussparameter der Geldströme sowie den Ab- schlagraten für die Veräusserung von Vermögenswerten aus. Es wird davon ausgegangen, dass das Institut die ersten 7 Tage aus eigener Kraft überstehen muss, während danach auch die ausserordent- liche Notfallfazilität der SNB im geregelten Umfang angerechnet wird. Das Zeitfenster von 30 Tagen sollte es der Bank erlauben, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Märk- te wieder zurückzugewinnen und die Liquiditätskrise zu bewältigen.
Stressszenario (Art. 22 E-LiqV) Den systemrelevanten Banken wird ein – gemessen an den Erfahrungen aus der letzten Finanzkrise und verglichen mit dem von Basler Ausschuss international vorgegebenen Stressszenario – bewusst strenges, aber realistisches Stressszenario vorgegeben: Die Marktteilnehmer im Allgemeinen und die Gegenparteien der Bank im Besonderen befürchten eine Insolvenz der Bank. Neben dieser instituts- spezifischen Krise besteht zusätzlich noch eine allgemeine Stresssituation auf den Finanzmärkten (Abs. 1).
Dieses Szenario bewirkt, dass die Refinanzierungsmöglichkeiten der Bank sehr stark eingeschränkt sind (Abs. 2). Es wird angenommen, dass es keine Gegenparteien mehr gibt, die bereit sind, der Bank
18 Commitee of European Banking Supervisors (Dezember 2009): „Guidelines on Liquidity Buffers & Survival Periods“
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Geld auf unbesicherter Basis auszuleihen. Selbst auf besicherter Basis (z.B. in Form von «Repo- Transaktionen») können wegen der befürchteten Insolvenz des Instituts keine Finanzierungsmittel mehr beschafft werden. Weiter verlieren die Einleger das Vertrauen in die Bank und reagieren mit einem massiven Rückzug ihrer Einlagen. Wegen der allgemeinen Stresssituation auf den Finanzmärk- ten ist es für die Bank schliesslich auch schwierig, Vermögenswerte zu angemessenen Preisen zu veräussern. Für bestimmte Vermögenswerte bestehen gar keine Märkte mehr.
Die Anforderungen sind so konzipiert, dass eine systemrelevante Bank massive Abflüsse ohne exter- ne (staatliche) Hilfe absorbieren können muss: Sie muss mindestens für 30 Tage im «going-concern»- Status verbleiben können, so dass sie und allenfalls die Behörden über die nötige Zeit verfügen, ge- eignete Sanierungsmassnahmen oder die nötigen Schritte für eine geordnete Abwicklung einzuleiten. Die im Krisenfall einer Grossbank unzulängliche Schweizer Einlagensicherung ist bei den Abflussan- nahmen für Einlagen von Privat- und Firmenkunden zu berücksichtigen.
Liquiditätslücke (Art. 23 E-LiqV) Für den 7- resp. 30-Tageshorizont wird verlangt, dass Liquiditätsabflüsse durch Liquiditätszuflüsse, die Ziehung von Zentralbankfazilitäten und durch die Veräusserung von Vermögenswerten des regula- torischen Liquiditätspuffers geschlossen werden können. Die Liquiditätswirkung von Bargeld und Gi- roguthaben bei Zentralbanken ist bereits als Liquiditätszufluss gemäss Art. 24 Abs. 1 E-LiqV berück- sichtigt.
In Bezug auf die beiden betrachteten Zeithorizonte (7 und 30 Tage, vgl. Art. 21 E-LiqV) werden unter- schiedliche Anforderungen an die Deckung der Liquiditätsabflüsse gestellt. Im 7-Tage-Horizont (Abs. 1) muss eine Bank auch unter aussergewöhnlich hohem Stress ohne jegliche öffentliche Liquiditätshil- fe überlebensfähig sein, weshalb sie für diesen Zeitraum nur die Liquiditätszuflüsse, die stehenden Zentralbankfazilitäten und die Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers zur Deckung der Liquiditätsabflüsse berücksichtigen darf. Die Vorgaben für den regulatorischen Liquiditätspuffer im 7- Tage-Horizont werden in Art. 25 Abs. 2, 3 und 6 E-LiqV präzisiert.
Im 30-Tage-Horizont (Abs. 2) darf die Bank zusätzlich zu den stehenden Zentralbankfazilitäten auch Liquiditätszuflüsse (bis zum maximal vereinbarten Betrag) aus ausserordentlichen Fazilitäten anrech- nen, welche die SNB im Notfall zur Verfügung stellen kann. Die Vorgaben für den regulatorischen Liquiditätspuffer im 30-Tage-Horizont werden in Art. 25 Abs. 2, 3 und 7 E-LiqV präzisiert.
Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüsse (Art. 24 E-LiqV) Die liquiditätswirksamen Zu- und Abflüsse im Stressfall werden durch die Anwendung von Zufluss- und Abflussraten auf entsprechende Positionsklassen festgelegt (Abs. 1 und 2). Zuflüsse sind mit Aktiven, Abflüsse mit Passiven verbunden. Der angenommene Abfluss von Sichteinlagen durch Kun- den im Stressfall wird beispielsweise durch die Anwendung einer Abflussrate auf den Bestand an Sichteinlagen zu Beginn des Zeithorizonts festgelegt. Der Zufluss aus Geschäftskrediten mit vertrag- lich festgelegter Laufzeit wird hingegen durch eine Zuflussrate ausgedrückt, welche sich auf das Vo- lumen solcher Kredite bezieht, die im betrachteten Zeithorizont des Stressszenarios fällig werden und somit eigentlich eine Erneuerungsrate darstellt. Zu- und Abflussraten in Bezug auf die jeweiligen Posi- tionsklassen widerspiegeln angenommene Verhaltensweisen von Kunden oder der Bank im betrachte- ten Stressszenario.
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Eine systemrelevante Bank sollte als Mittelzuflüsse nur vertraglich vereinbarte Zuflüsse aus offenen Forderungen einschliessen, die voll werthaltig sind und bei denen sie keinen Grund zur Annahme hat, es könnte innerhalb des 7- resp. 30-Tage-Horizonts zu einem Ausfall kommen.
Banken dürfen einzelne Positionen zur Liquiditätsgenerierung nicht doppelt zählen (Abs. 1, letzter Satz): Wenn Vermögenswerte dem regulatorischen Liquiditätspuffer gemäss Art. 25 E-LiqV zugerech- net werden, dürfen sie nicht gleichzeitig auch zur Generierung von Mittelzuflüssen berücksichtigt wer- den. Die Liquiditätswirkung von Bargeld und Giroguthaben bei Zentralbanken wird grundsätzlich in der Form vollständiger Zuflüsse berücksichtigt; sie bilden nicht Bestandteile des regulatorischen Liquidi- tätspuffers.
Die FINMA wird gestützt auf Abs. 3 die Positionsklassen auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und der Ausserbilanz und die auf die jeweilige Positionsklasse anzuwendenden Zu- und Abflussraten durch Verfügung festlegen.
Abs. 4 sieht vor, dass die Bank Zu- und Abflussfaktoren für Positionsklassen, für welche die FINMA keine verbindlichen Werte festgelegt hat, konsistent mit dem vorgegebenen Stressszenario festlegt und bei der Berechnung des Nettomittelflusses berücksichtigt. Dies trifft vor allem für spezifische Aus- serbilanzpositionen zu, für welche keine industrieweiten Werte angemessen sind. Die FINMA prüft die Angemessenheit der von der Bank angewandten Werte.
Regulatorischer Liquiditätspuffer (Art. 25 E-LiqV) Systemrelevante Banken müssen einen Bestand an Vermögenswerten mit bestimmten Eigenschaften halten, der als regulatorischer Liquiditätspuffer bezeichnet wird und der die im Regelfall negative «strukturelle Liquiditätslücke» (die Nettoposition aus Zuflüssen abzüglich Abflüssen gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 ist kleiner als Null) über einen 7- und 30-Tage-Horizont unter dem vorgeschriebenen Stressszenario deckt. Ist die Nettoposition grösser als Null, muss eine systemrelevante Bank nicht notwendigerweise einen regulatorischen Liquiditätspuffer halten. Mit anderen Worten verlangen die besonderen Bestimmungen keine Obergrenze für die Gesamtzuflüsse. Systemrelevante Banken kön- nen sich theoretisch ausschliesslich auf die erwarteten Mittelzuflüsse stützen, um den Liquiditätsan- forderungen zu genügen. Im Regelfall ist aber eine negative strukturelle Liquiditätslücke zu erwarten, was bedingt, dass die systemrelevante Bank einen Mindestbestand an Vermögenswerten im regulato- rischen Liquiditätspuffer halten muss.
Abs. 1 verlangt hierzu, dass die Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers liquide, lasten- frei und frei verfügbar sein müssen. Ein Vermögenswert gilt grundsätzlich als «liquide», wenn er selbst unter dem Stressszenario innerhalb des betrachteten Zeithorizonts und im notwendigen Volumen am Sekundärmarkt veräussert werden kann. Dem Wertverlust bei solchen Notverkäufen wird durch ent- sprechend differenzierte Abschlagsraten auf die Buchwerte Rechnung getragen. Für die Messung des Liquiditätswertes von Vermögenswerten gibt es verschiedene Vorgehensweisen: Erstens kann man den Liquiditätswert mit Hilfe quantitativer marktbasierter Methoden kalibrieren und durch Abstufungen unterschiedlich hohe Abschlagsraten auf den ausgewiesenen Buchwert festlegen. Zweitens kann man Klassen von Vermögenswerten bilden und den Liquiditätswert anhand zugeteilter Risikogewichte nach dem Basler Standardansatz zur Eigenmittelunterlegung oder Rating-Bewertungen durch Rating- Agenturen messen. Vermögenswerte mit niedrigem Risikogewicht oder hohem Rating haben entspre-
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chend einen höheren Liquiditätswert als Vermögenswerte mit hohem Risikogewicht oder niedrigem Rating. Die «Working Group on Liquidity» des Basler Ausschusses hat diese beiden Ansätze gegen- einander abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass die derzeit bestehenden quantitativen Methoden und die zur Verfügung stehenden Daten nicht ausreichen, den Liquiditätswert von Vermö- genswerten vernünftig quantitativ zu kalibrieren. Die FINMA stützt sich bei der Bestimmung des Liqui- ditätswertes derzeit primär auf Erfahrungswerte, Rating-Beurteilungen externer, durch die Aufsichts- behörde anerkannter Rating-Agenturen und Risikogewichte ab. Sie orientiert sich aber auch an ver- gleichbaren Regulierungen im Ausland. Ein Vermögenswert ist «lastenfrei», wenn er weder direkt noch indirekt als Pfand zur Besicherung oder Bonitätsverbesserung eines Geschäfts eingesetzt wird. Gegebenenfalls muss geprüft werden, ob sich durch die Veräusserung die Markt- oder Kreditrisikoei- genmittelanforderungen ändern. «Frei verfügbar» ist der Vermögenswert schliesslich, wenn er vollum- fänglich im Besitz des Instituts und seine Veräusserung ohne vertragliche oder behördliche Ein- schränkungen möglich ist. Weiter ist auch notwendig, dass die Funktionsträger des Instituts, welche die Verantwortung für die Bewältigung der Liquiditätskrise tragen, über die entsprechenden Befugnis- se und operativen Möglichkeiten verfügen, die Vermögenswerte im notwendigen Umfang und inner- halb des vorgegebenen Zeithorizonts zu veräussern.
Abgestützt auf die voraussichtliche Marktliquidität der Vermögenswertkategorien im betrachteten Stressszenario wird zwischen einem «primären» Teil (Abs. 2) und einem «sekundären» Teil (Abs. 3) des regulatorischen Liquiditätspuffer unterschieden.
Vermögenswerte des primären Teils des regulatorischen Liquiditätspuffers bestehen aus marktgängi- gen Wertpapieren, die Forderungen an Staaten, Zentralbanken, Gebietskörperschaften oder sonstige öffentliche Stellen, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), den Internationalen Wäh- rungsfonds (IWF) und multilaterale Entwicklungsbanken bzw. von solchen garantierte Forderungen darstellen und die unter dem Standardansatz zur Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken ein Risiko- gewicht von 0% haben (Abs. 2 Bst. a). Schweizer Pfandbriefanleihen, begeben durch die Pfandbrief- zentrale der Schweizerischen Kantonalbanken AG und die Pfandbriefbank Schweizerischer Hypothe- karinstitute AG sind vorgenannten Vermögenswerten gleichgestellt (Abs. 2 Bst. b). Bei der Zulassung von Schweizer Pfandbriefen im primären Teil wurde auf die spezifischen Verhältnisse am Schweizer Markt für hochliquide Vermögenswerte Rücksicht genommen.
Der sekundäre Teil des regulatorischen Liquiditätspuffers setzt sich aus weiteren marktgängigen Ver- mögenswerten, wie Unternehmensanleihen mit hoher Bonität («Investment Grade»), Anleihen des öffentlichen Sektors, soweit diese nicht im primären regulatorischen Liquiditätspuffer erfasst sind, bör- sennotierten Beteiligungspapieren, Geldmarktpapieren und forderungsbesicherten Wertpapieren zu- sammen. Die zulässigen Vermögenswerte des sekundären Teils sind bewusst sehr breit gewählt. Die FINMA kann zur Einschätzung kommen, dass sich der Liquiditätswert einzelner Kategorien im Zeitver- lauf ändert. Entsprechend wird der FINMA die Kompetenz gegeben, die Zulassung von Vermögens- werten zum sekundären regulatorischen Liquiditätspuffer zu beschränken (Abs. 4). Die FINMA wird entsprechende Verfügungen gegenüber den Banken erlassen, in denen sie präzisiert, welche markt- gängigen Vermögenswerte gemäss Abs. 3 Bst. a–e sie zulässt.
Gestützt auf Erfahrungswerte legt die FINMA ausserdem Abschlagsraten für den Notverkauf der ver- schiedenen Vermögenswertkategorien im regulatorischen Liquiditätspuffer fest (Abs. 5, vergleiche
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hierzu auch die Ausführungen oben zu Abs. 1). Hierbei werden auch das zu veräussernde Volumen und der Zeithorizont berücksichtigt. Während davon ausgegangen werden kann, dass Vermögenswer- te des primären Teils des regulatorischen Liquiditätspuffers beim Notverkauf relativ geringe Abschläge erfahren, ist bei Vermögenswerten des sekundären Teils mit substantiellen Abschlägen zu rechnen. Die FINMA wird entsprechende Verfügungen gegenüber den Banken erlassen.
Für die betrachteten Zeithorizonte von 7 und 30 Tagen gelten Mindestanforderungen bei der Zusam- mensetzung der Vermögenswerte im regulatorischen Liquiditätspuffer (Abs. 6 und 7). Die Anforderun- gen an den 7- und den 30-Tage-Horizont unterscheiden sich dabei vor allem durch die Berücksichti- gung von Liquiditätszuflüssen aus ausserordentlichen Liquiditätsfazilitäten der SNB ausschliesslich in der 30-Tage-Betrachtung (siehe hierzu auch Art. 23 Abs. 2 E-LiqV) und durch Anforderungen an den Anteil der Vermögenswertbestände des primären regulatorischen Puffers am Gesamtpuffer. Im 7- Tage-Horizont muss der Anteil des primären regulatorischen Puffers mindestens 75%, im 30-Tage- Horizont mindestens 50% betragen.
Die Vorgabe von Mindestanteilen des primären Teils des regulatorischen Puffers am Gesamtpuffer soll sicherstellen, dass ein massgeblicher Vermögensbestand geringen Wertschwankungen ausge- setzt ist und so auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation eine relativ stabile Liquiditäts- quelle für die systemrelevante Bank darstellt. Je kürzer der Zeithorizont ist, desto höher muss dieser stabile Anteil sein, um die Handlungsfähigkeit zu bewahren. Wie bereits bei der Erläuterung von Art. 21 E-LiqV dargelegt, muss eine Bank im 7-Tage-Horizont ausserdem auch in einer Situation mit aussergewöhnlich hohem Stress ohne die Unterstützung des Staates oder der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB überlebensfähig sein. Vor einem möglichen Eingreifen müssen die Behörden die Situation und die Wirkungen der unmittelbar von der systemrelevanten Bank getroffenen Mass- nahmen analysieren, bevor die SNB einen Entscheid über den Einsatz von Notfallliquidität fällen kann. Entsprechend müssen die Anforderungen an die Liquidität der Vermögenswerte im regulatorischen Liquiditätspuffer und somit an den Mindestanteil von primären Pufferwertschriften höher gestellt wer- den. Die höhere Anrechnung von Vermögenswerten des sekundären Teils des regulatorischen Puffers in der 30-Tage-Betrachtung lässt sich damit rechtfertigen, dass die Bank hier einen längeren Zeithori- zont zur Verfügung hat, um auch verhältnismässig weniger liquide Papiere zu veräussern und dass Liquiditätszuflüsse aus ausserordentlichen Liquiditätsfazilitäten der SNB bis zum maximal vereinbar- ten Betrag zusätzlich angerechnet werden dürfen.
Temporäre Erleichterungen (Art. 26 E-LiqV) Die neuen Liquiditätsanforderungen sind so ausgestaltet, dass die systemrelevante Bank in normalen Zeiten einen regulatorischen Liquiditätspuffer aufbauen bzw. halten soll, der dann in einer Stresssitua- tion eingesetzt und abgebaut werden kann. Abweichend von dieser allgemeinen Anforderung einer jederzeitigen Einhaltung ist ein temporäres Unterschreiten der quantitativen Mindestforderungen auf- grund eines Liquiditätsschocks explizit zugelassen (Abs. 1). Ein Liquiditätsschock ist eine plötzliche, unerwartete Liquiditätsverknappung für ein einzelnes Institut oder für den Markt als Ganzes. Beispiele für einen nur das Institut betreffenden Liquiditätsschock sind eine Herabstufung des Ratings, ein ope- rationelles Risiko-Ereignis, ein plötzlicher Einlagenabzug oder ein Marktrisikoereignis, das aufgrund der institutsspezifischen Positionierung am Markt besonders schwerwiegende Auswirkungen hat. Ein systemischer Liquiditätsschock kann beispielsweise durch eine erhebliche Marktstörung mit einge- schränkter Liquidierbarkeit von Wertpapieren sowie höheren Abzügen von Kundeneinlagen und stär-
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kerer Inanspruchnahme zugesagter Kreditlinien ausgelöst werden oder durch einen systemischen Schock auf den Haupthandelsplätzen, verbunden mit einem Übergreifen auf andere Märkte, insbe- sondere einem Zusammenbruch des Geld- und Repomarktes, oder etwa auch durch eine nationale oder globale Rezession oder schliesslich durch das Auftreten von Kapitalmarktgerüchten.
Nach einem Liquiditätsschock können systemrelevante Banken temporär unter die Mindestanforde- rungen fallen; sie müssen aber eine Unterschreitung (auch eine absehbare) der FINMA und der SNB unverzüglich melden (Abs. 2) und der FINMA innerhalb eines engen Zeitrahmens einen Rekonstituti- onsplan zur Schliessung der Liquiditätslücken zur Genehmigung vorlegen (Abs. 3).
Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen (Art. 27 E-LiqV) Generell wird verlangt, dass eine systemrelevante Bank in der Lage ist, die Kosten zu verkraften, wel- che im Krisenszenario u.a. aus der Veräusserung der Vermögenswerte entstehen können (Abs. 1). Die Behebung einer Situation, in der die Verletzung der Liquiditätsanforderungen droht, soll nicht dazu führen, dass die Eigenmittelanforderungen verletzt werden oder dass die Bank Verluste macht, die sie nur schwer verkraften kann.
Der aus der Monetisierung der Vermögenswerte resultierende negative Effekt auf die Ertragslage wird bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenmittelüberschusses im Rahmen des aufsichtsrecht- lichen Überwachungsprozesses («Säule 2») berücksichtigt (Abs. 2). Im Rahmen einer globalen Stressverlustbetrachtung sind hierzu die resultierenden Kosten aus Notverkäufen von Vermögenswer- ten mit einzubeziehen und dem vorhandenen Eigenmittelüberschuss gegenüberzustellen.
Zuschlag bei ungenügendem Liquiditätsrisikomanagement (Art. 28 E-LiqV) Verletzt eine systemrelevante Bank die Vorgaben zum qualitativen Liquiditätsrisikomanagement (Art. 5–10), hat die bankengesetzliche Prüfgesellschaft dies in ihrer jährlichen Stellungnahme im Prüfbe- richt entsprechend festzuhalten. Kommt die FINMA aufgrund der Beanstandungen der Prüfgesell- schaft zur Überzeugung, dass die in den Art. 5–10 E-LiqV und den Ausführungsbestimmungen des FINMA Rundschreibens genannten Prinzipien ungenügend umgesetzt sind, kann sie einen Zuschlag von maximal 10 Prozent auf die Gesamtsumme der bilanziellen und ausserbilanziellen Abflüsse erhe- ben. Die Höhe des Zuschlages bemisst sich an der Schwere der festgestellten Mängel. Der Zuschlag führt dazu, dass die Bank höhere erwartete Liquiditätszuflüsse nachweisen oder im regulatorischen Liquiditätspuffer mehr liquide, lastenfreie und frei verfügbare Vermögenswerte halten muss. Der Zu- schlag von maximal 10 Prozent ist deshalb Anreiz zur sorgfältigen Umsetzung der qualitativen Anfor- derungen und, wenn es daran fehlen sollte, Korrektiv für die gestiegenen Risiken bei einer Fehlein- schätzung der Liquiditätslage durch die Bank.
Berichterstattungspflichten (Art. 29 E-LiqV) Art. 29 E-LiqV listet die aus den quantitativen Anforderungen gemäss Art. 21 E-LiqV resultierenden Berichterstattungspflichten der systemrelevanten Bank gegenüber der FINMA und der SNB auf. Die FINMA gibt hierfür standardisierte Berichterstattungsformulare vor. Die Berichterstattungspflichten beziehen sich auf die Konsolidierungskreise Gesamtkonzern, Einzelinstitut mit ausländischen Nieder- lassungen sowie auf die synthetische Einheit Einzelinstitut ohne ausländische Niederlassungen. Die Berichterstattung für die letztere soll die lokale Widerstandsfähigkeit systemrelevanter Banken unter
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der Annahme eingeschränkter Transferierbarkeit von im Ausland verwahrten Vermögenswerten in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation abbilden.
Zusätzlich zur Berichterstattung, welche die Erfüllung der quantitativen Mindestanforderungen nach- weist und sich auf das Stressszenario gemäss Art. 22 E-LiqV bezieht, werden gemäss Abs. 1 Bst. e Daten zu einem alternativen Szenario erhoben, in welchem der Zugang der Bank zur besicherten Re- finanzierung via Repo-Märkte noch möglich ist. Die FINMA definiert auch für dieses Alternativszenario Stressparameter für die Zu- und Abflüsse sowie Abschlagsraten für die Vermögenswerte des regulato- rischen Liquiditätspuffers. Die Stressparameter und Abschlagraten können sich von denjenigen unter- scheiden, die aus dem Stressszenario nach Art. 22 E-LiqV abgeleitet sind. Die FINMA legt die Ab- schlagsraten für das alternative Szenario ebenfalls in Form einer Verfügung fest.
Der Unterschied zum Stressszenario gemäss Art. 22 E-LiqV liegt darin, dass die Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers nun nicht nur zur Veräusserung, sondern alternativ auch zur Liquidi- tätsgenerierung mittels Repo-Transaktionen verwendet werden dürfen. Die Abschlagsraten auf die Vermögenswerte legen deren Wert als Sicherheiten im Rahmen von Repo-Geschäften fest. An dieses Szenario sind keine quantitativen Mindestanforderungen, sondern nur Berichterstattungspflichten ge- knüpft.
Aufgaben der Prüfgesellschaft (Art. 30 E-LiqV) Bei den systemrelevanten Banken bestätigt die Prüfgesellschaft die Einhaltung der quantitativen An- 19 forderungen gemäss Art. 20 E-LiqV.
7 Beizug der SNB (5. Kapitel)
Beizug der Nationalbank zum Vollzug der Liquiditätsvorschriften (Art. 31 E-LiqV) Art. 31 E-LiqV übernimmt Art. 20 Abs. 1 BankV. Damit ist klargestellt, dass die FINMA die SNB bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Vorschriften über die Liquidität bei nicht systemrelevanten, wie auch bei systemrelevanten Banken beratend beizieht. Die Verantwortung über die Aufsicht über die Liquiditätssituation der Institute liegt bei der FINMA.
Die SNB wirkt bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Liquiditätsregulierung für die systemrelevan- ten Banken auf Grund ihres Auftrages im Bereich Stabilität des Finanzsystems und Liquiditätsversor- gung des Geldmarktes mit. Die FINMA konsultiert die SNB deshalb insbesondere bei der Konkretisie- rung des allgemein formulierten Stressszenarios durch Festlegung expliziter Zu- und Abflussparame- ter für Mittelzu- und Mittelabflüsse sowie Abschlagraten für Vermögenswerte, bei der Ausgestaltung der Meldeformulare zur Berechnung der quantitativen Anforderungen, bei der Festlegung eines Zu- schlags auf die quantitativen Mindestanforderungen bei ungenügender Erfüllung der qualitativen Min- destanforderungen, bei der Beurteilung der Angemessenheit von Massnahmenplänen der Bank im Falle einer temporären Unterschreitung der Mindestanforderungen gemäss Art. 25 E-LiqV sowie bei
19 Diesbezüglich sei auch auf die Erläuterungen zu Art. 4 E-LiqV verwiesen.
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der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenmittelüberschusses in Bezug auf die Monetisierung des regulatorischen Liquiditätspuffers (Art. 26 E-LiqV).
Des Weiteren stellt die SNB ab 2013 die Infrastruktur und die Datenhaltung in Bezug auf die über die Meldeformulare zur LCR-Berichterstattung und den bisherigen quantitativen Anforderungen (Gesamt- und Zusatzliquidität gemäss Art. 12 -18 E-LiqV) erhobenen Daten sicher.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen (6. Kapitel)
Übergangsbestimmungen (Art. 32 E-LiqV) Die in Abs. 1 erwähnte Berichterstattung entspricht den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 E-LiqV.
Die vom Basler Ausschuss vorgesehene Beobachtungsperiode bis zur Einführung der LCR als Liquidi- tätsstandard läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014, diejenige bis zur Einführung der NSFR als Liquiditätsstandard bis zum 31. Dezember 2017. Für die LCR betreffen die Übergangsbe- stimmungen gemäss Abs. 2 also die Zeit ab der Inkraftsetzung der Liquiditätsverordnung (1. Januar 2013) bis 31. Dezember 2014. In dieser zweijährigen Periode kann die FINMA die auf die Anforderun- gen des Basler Ausschusses abgestimmte Berichterstattung erheben. Wie bereits mehrfach im Text erwähnt, ist hingegen die NSFR in der internationalen Rahmenvereinbarung zur Liquidität derzeit zwar bereits konzeptionell festgelegt, aber in den Details noch zu wenig spezifiziert, als dass die Einführung einer Berichterstattung zu Beginn des Jahres 2013 für eine breite Bankenpopulation als Vorbereitung der Einhaltung dieses Liquiditätsstandards sinnvoll ist. Die ergänzenden Berichterstattungspflichten zur NSFR werden zu gegebener Zeit eingeführt.
Für die Grossbanken sind qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement gemäss den internationalen Vorgaben durch den Basler Ausschuss bereits Bestandteil des 2010 eingeführten Li- quiditätsregimes. Für alle anderen Banken wird eine einjährige Übergangsfrist bis zur Erfüllung der Anforderungen gewährt, da die zur Erfüllung der Anforderungen notwendigen Anpassungen interner Reglemente sowie deren interne Genehmigungsprozesse einen gewissen Umsetzungszeitraum erfor- dern. Abs. 3 präzisiert in diesem Sinne, dass die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisiko- management (Art. 5–10 E-LiqV) für alle Banken, ausgenommen die beiden Grossbanken, mit einem Jahr Verzögerung, also erst per 1. Januar 2014 zu erfüllen sind.
Änderung bisherigen Rechts (Art. 33 E-LiqV) Entsprechend den Ausführungen in Kapitel 2 zur Schaffung einer eigenständigen Liquiditätsverord- nung werden die bisherigen Art. 16–20 BankV aufgehoben.
Inkrafttreten (Art. 34 E-LiqV) Nach Abs. 2 sind die besonderen Bestimmungen für die systemrelevanten Banken– wie alle übrigen bundesrätlichen Regelungen zu Art. 10 Abs. 4 des Bankengesetzes – durch die Bundesversammlung zu genehmigen.
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9 Rechtsvergleich
Der Entwurf der LiqV enthält drei wesentliche Neuerungen gegenüber den bisherigen Art. 16–20 BankV: Erstens werden im 2. Kapitel «Berichterstattung» die Anforderungen von Basel III zur Beo- bachtungsperiode im Vorfeld der Einführung der zukünftigen quantitativen Liquiditätsstandards in Schweizer Recht umgesetzt. Zweitens werden im 3. Kapitel «Liquiditätsanforderungen» die internatio- nal vereinbarten qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement umgesetzt. Schliess- lich werden die bisherigen, mit den beiden Grossbanken bilateral vereinbarten Liquiditätsgrundsätze in Form von «Besonderen Bestimmungen» im 4. Kapitel in einen Verordnungsrahmen überführt. Im Fol- genden werden Abweichungen zu den Regeln des Basler Ausschusses aufgezeigt und Vergleiche zwischen der Umsetzung der Regeln in der Schweiz und im Ausland vorgenommen, soweit diese zurzeit abzuschätzen sind.
9.1 Berichterstattungspflichten im Rahmen der LCR / NSFR Beobachtungsperiode
Mit der Einführung der Berichterstattungspflicht zur LCR (und später auch der NSFR) verfolgt die Schweiz das Ziel, die LCR wie auch die NSFR als Regulierungsstandard zu den international verein- barten Zeitpunkten 2015 resp. 2018 einzuführen. Bis dahin beobachtet die FINMA die Auswirkungen einer Einführung der LCR und der NSFR und prüft gegebenenfalls Anpassungen.
Die EU führt nach einer Beobachtungs- und Überprüfungsperiode die LCR ab dem Jahr 2015 ein. Die EU-Kommission erwägt, die LCR durch die NSFR als langfristige Strukturkennziffer nach einer Beo- 20 bachtungs- und Überprüfungsperiode zu ergänzen. Innerhalb der Europäischen Union haben einige Staaten über die für die Beobachtungsperiode vorgesehene blosse Berichterstattung hinaus bereits damit begonnen, Regulierungen basierend auf dem Konzept der LCR zu erlassen. Zu nennen sind 21 diesbezüglich das Vereinigte Königreich oder Schweden. Ausserhalb der Europäischen Union wird 22 Australien die LCR und die NSFR demnächst als bindende Regulierungsstandards einführen.
Innerhalb des Basler Ausschusses konnte man sich ausschliesslich auf neue Regeln für international tätige Bankkonzerne einigen (Absatz 187 der internationalen Rahmenvereinbarung), obwohl die ur- sprüngliche Absicht darin bestand, international einheitliche Liquiditätsvorschriften für alle Banken einzuführen. Die internationale Rahmenvereinbarung betont aber, dass die Vorgaben zur LCR und der NSFR auch auf andere Banken oder auf eine Untergruppe von Einheiten international tätiger Banken angewandt werden können, um mehr Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen in- ländischen und internationalen Banken sicherzustellen. In der Schweiz werden die neuen Berichter- stattungspflichten im Vorfeld der Einführung der LCR für alle Banken umgesetzt.
Die Vorschläge der EU-Kommission für neue Liquiditätsregeln im Rahmen der Entwürfe einer Richtli- nie («Capital Requirements Directive IV», CRD IV) und einer Verordnung («Capital Requirements
20 European Banking Authority (Juni 2012): „EBA Consultation Paper on Draft Implementing Technical Stan- dards on Supervisory Reporting Requirements for Liquidity Coverage and Stable Funding“. 21 Financial Service Authority (Oktober 2009): „Strengthening liquidity standards“, Policy Statement No. 09/16. 22 Australian Prudential Regulation Authority (November 2011): „Prudential Standard APS 210–Liquidity“.
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23 Regulation, CRR») zur Umsetzung der Empfehlungen des Reformpakets des Basler Ausschusses ) und der darauf basierende Vorschlag für technische Durchführungsstandards der Europäischen Ban- kenaufsichtsbehörde (EBA) sehen dies ebenfalls vor. In Australien wird die LCR wie auch die NSFR für alle «authorised deposit taking institutions» eingeführt.
Innerhalb des Basler Ausschusses konnte man sich ebenfalls nur darauf einigen, die Regeln auf Stufe Finanzgruppe einzuführen. Für die Stufe Einzelinstitut fehlen dagegen internationale Vorgaben. In der Schweiz wird diese fehlende Regulierung dadurch behoben, dass die neuen Berichterstattungspflich- ten sowohl auf Stufe Finanzgruppe wie auch auf Stufe Einzelinstitut umgesetzt werden. Der Vorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Reformpakets «CRD IV» und die von der Europäischen Banken- aufsichtsbehörde (EBA) darauf basierende Konsultation zu Durchführungsstandards sehen dies eben- falls vor.
Die internationale Rahmenvereinbarung sieht sowohl für die LCR wie auch die NSFR den Beginn der Beobachtungsperiode ab dem Jahr 2012 vor. Das Berichterstattungsformat zur LCR ist in der interna- tionalen Rahmenvereinbarung zur Liquidität bereits relativ genau ausgearbeitet. Die Umsetzung in der Schweiz konzentriert sich dieses Jahr deshalb auf die Einführung einer Berichterstattung zur LCR und nicht, wie unter dem internationalen Ansatz vorgesehen, auf die Einführung einer Berichterstattung zur LCR wie auch zur NSFR. Die NSFR ist in der internationalen Rahmenvereinbarung zur Liquidität der- zeit zwar bereits konzeptionell festgelegt, aber in den Details noch zu wenig spezifiziert, als das die Einführung einer Berichterstattung zu Beginn des Jahres 2013 für eine breite Bankenpopulation als Vorbereitung der Einhaltung dieses Liquiditätsstandards sinnvoll ist. Die ergänzenden Berichterstat- tungspflichten zur NSFR werden zu gegebener Zeit eingeführt. Mit der E-LiqV erhält die FINMA aber die rechtlichen Grundlagen, um in der Zwischenzeit Daten zur Berechnung der NSFR bei einer reprä- sentativen Auswahl an Banken zu erheben und damit Analysen über unbeabsichtigte Auswirkungen durch deren Einführung durchzuführen. In der Europäischen Union werden die Berichterstattungs- pflichten zur LCR und NSFR gleichzeitig beginnend mit dem Jahr 2013 eingeführt.
Die EBA schlägt in ihrem Konsultationspapier eine höchstens monatliche Berichterstattung zur LCR und eine höchstens quartalsweise Berichterstattung zur NSFR vor. Stichtag ist jeweils Monatsende und die Einreichfrist beträgt 15 Tage. Die FINMA plant eine monatliche Berichterstattung, ebenfalls mit Stichtag Ende Monat und einer 30-tägigen Einreichfrist.
Das Schweizer Meldeformular zur LCR basiert auf dem vom Basler Ausschuss zur Durchführung der Quantitativen Auswirkungsstudien («Quantitative Impact Study», QIS) festgelegten Formular. Das Meldeformular bezieht des Weiteren die während der Test-Reportingphase im Jahre 2012 gesammel- ten Erfahrungen mit ein. Die EBA hat in ihren technischen Durchführungsstandards beschlossen den gleichen Weg zu gehen: Ausgangspunkt ist das internationale QIS-Formular, angepasst auf die Be- dürfnisse der CRD-IV-Regulierung.
23 Europäische Kommission (Juli 2011): „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen“, Teil III
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9.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement
Erste Empfehlungen des Basler Ausschusses zum Liquiditätsrisikomanagement wurden bereits im 24 Jahr 2000 erarbeitet, in der Schweiz aber nicht umgesetzt. Im Rahmen der vom Basler Ausschuss verabschiedeten Eigenkapitalanforderungen aus dem Jahr 2004 («Basel II») fand das Liquiditätsrisiko in der «Zweiten Säule» Eingang, welche das aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren spezifiziert 25 sowie Empfehlungen zum Risikomanagement enthält. Die ursprünglichen Empfehlungen zum Liqui- ditätsrisikomanagement wurden im Jahr 2008 vom Basler Ausschuss grundlegend überarbeitet und erweitert, was bereits im Titel des Dokuments zum Ausdruck kommt (vormals «Sound Practices», neu «Sound Principles»). Auch diese wurden in der Schweiz bisher nicht umgesetzt. Dieser Rückstand soll mit dem E-LiqV aufgeholt werden. Die Struktur der entsprechenden Artikel im E-LiqV entspricht der Struktur der Prinzipien der internationalen Vorgaben des «Sound Principles» Papier.
Die Europäische Union hatte bereits in ihrer Bankenrichtlinie 2006/48/EG die ersten Empfehlungen des Basler Ausschusses zu den Praktiken des Liquiditätsrisikomanagements umgesetzt (Anhänge V 26 und XI). Die in den Anhängen festgelegten Kriterien wurden mit der Überarbeitung der Bankenrichtli- nie aus dem Jahr 2009 verschärft, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses 27 der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Basler Ausschusses anzupassen. Ausserhalb der Europäischen Union haben insbesondere Australien und Kanada kürzlich qualitative Anforderungen 28 basierend auf den Basler Grundsätzen eingeführt.
9.3 Besondere Bestimmungen für systemrelevante Institute
Im Vergleich zwischen dem schweizerischen Grossbankenregime und der internationalen kurzfristigen Liquiditätsquote LCR ist festzuhalten, dass die LCR ein international harmonisierter Minimalstandard ist, der nicht als Substitut für die eigens auf die Besonderheiten einer systemrelevanten Bank in der Schweiz ausgerichteten Anforderungen angesehen werden kann. Der Ansatz des Basler Ausschusses verwendet für die ersten 30 Tage zwar einen konzeptionell ähnlichen Ansatz wie die vorstehend ge- schilderten besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken. Der internationale Ansatz ist aber nicht spezifisch auf eine systemrelevante Bank ausgerichtet, sondern auf eine international tätige Bank und das unterliegende Szenario ist grundsätzlich milder als jenes, das dem Schweizer Gross- banken-Regime zugrunde liegt.
24 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Februar 2000): „Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Organizations“ 25 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Juni 2004): „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ 26 Europäische Union (Juni 2006): „Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni
2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“
27 Europäische Union (November 2011): „Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zent- ralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelun- gen und Krisenmanagement“ 28 Office of the Superintendent of Financial Institutions Canada (Februar 2012): „Guideline No. B-6 (Liquidity Principles)“
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Die besonderen Bestimmungen für systemrelevante Banken in der Schweiz berücksichtigen explizit das in der Realität einer akuten Stressphase vorgesehene Eskalationsprozedere einer Grossbank zur Monetisierung ihrer Vermögenswerte: Im 7-Tage-Fenster werden die stehenden Zentralbankfazilitäten zur Anrechnung liquidier Vermögenswerte zugelassen; im 30-Tage-Fenster sind auch ausserordentli- che Liquiditätsfazilitäten der SNB anrechenbar. Andererseits werden auf der Passivseite Abflussraten vorgegeben, die für einen akuten Stress im Fall einer Grossbank plausibel sind. Der Ansatz des Bas- ler Ausschusses sieht hingegen ausserordentliche Finanzierungsfazilitäten durch Zentralbanken kon- zeptionell nicht vor, verlangt dafür aber weniger konservative Abflussraten vor allem im Bereich der Kleinkunden-Einlagen.
Daneben ist darauf hinzuweisen, dass auch in Liquiditätsregulierungen anderer Jurisdiktionen die vorzeitige Einführung von methodisch auf der LCR basierenden quantitativen Anforderungen für sys- 29 temrelevante Banken zu beobachten ist. So kennt zum Beispiel das Vereinigte Königreich ebenfalls eine Differenzierung zwischen den quantitativen Liquiditätsanforderungen je nach Systemrelevanz der Bank.
10 Regulierungsfolgenabschätzung
Dieses Kapitel enthält eine erste Zusammenfassung der zum heutigen Zeitpunkt bereits absehbaren Kosten bzw. Nutzen der neuen Liquiditätsanforderungen. Die folgenden Ausführungen gehen auf die geplante Einführung der Berichterstattungspflicht zur LCR ein, auf die geplante Einführung qualitativer Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement und auf die Übernahme der bestehenden Gross- bankenregulierung in die besonderen Bestimmungen des Entwurfs der Liquiditätsverordnung.
10.1 Berichterstattungspflichten im Rahmen der LCR- und NSFR-
Beobachtungsperiode
Die folgenden Ausführungen zur Kosten-Nutzen-Analyse durch die Einführung der Berichterstattung zur LCR ab dem Jahr 2013 (und zur NSFR zu einem späteren Zeitpunkt) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die geplante Datenerhebung nicht mit der Erfüllung von (Mindest-)Standards einhergeht. Eine vollständige Kosten-Nutzen-Analyse ist zum jetzigen Zeitpunkt mithin nicht möglich. Erst wenn nach der Einführung der Berichterstattungspflicht zur LCR auch die LCR-Regulierung in allen Einzel- heiten festgelegt wird, kann eine umfassendere Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt werden. Die Erhebung von Daten während der Beobachtungsperiode ist vor allem dazu gedacht, quantitative Analysen zur Auswirkung der neuen Standards durchzuführen und unbeabsichtigte Konsequenzen der Regulierung im Vorfeld zu entdecken. Die im Jahr 2012 bestehende Datengrundlage aufgrund des freiwilligen Test-Reportings von knapp 40 Banken ist hierzu nicht ausreichend, zum einen weil die Datenqualität noch unzureichend ist, zum anderen weil noch keine genügend langen Zeitreihen vorlie- gen.
29 Wobei mit „vorzeitiger Einführung“ der Zeitraum vor 2015, dem international vorgeschriebenen Einführungs- zeitpunkt der LCR, gemeint ist.
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Die Einführung einer Berichterstattung zur LCR stellt eine deutliche Zäsur in der Liquiditätsrisikobe- wirtschaftung und -berichterstattung dar. Dies führt zum einen zu direkten Umstellungskosten des gesamten Bankensektors durch den Aufbau des neuen Meldewesens zur LCR (und später desjenigen zur NSFR). Weder zwischen den Berichterstattungsanforderungen zur LCR und bestehenden Daten- erhebungen im Bereich Liquidität (Gesamt- und Zusatzliquidität) noch zu anderen regulatorischen Datenerhebungen ergeben sich materielle Überlappungen, die sich für den Aufbau der neuen LCR- Meldewesens heranziehen liessen.
Indirekte Kosten fallen gegebenenfalls zusätzlich für diejenigen Banken an, für die aufgrund eigener, interner Berechnungen basierend auf den zum heutigen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zu inter- national vereinbarten Mindestzu- und Mindestabflussraten bzw. zum regulatorischen Liquiditätspuffer bereits absehbar ist, dass sie die LCR deutlich verfehlen würden und die deshalb bereits antizipierend Massnahmen zur Anpassung ihres Liquiditätsrisikoprofils bzw. ihres Geschäftsmodells treffen wollen. Diese indirekten Kosten fallen zunächst einmal bei Banken selber an, können aber bereits auch im Vorfeld der Einführung der LCR-Regulierung auf Bankkunden überwälzt werden, indem Banken z.B. ihre Kreditvergabe in Bezug auf Umfang und Konditionen anpassen. Nachteilige Auswirkungen über Anpassungen der Risikoprofils und der Geschäftsaktivitäten auf die Kreditvergabe und die Volkswirt- schaft als Ganzes können nicht ausgeschlossen werden.
Um das Risikoprofil einer Bank bereits im Vorfeld der LCR Regulierung zu verbessern, könnte des Weiteren in Bezug auf bestimmte Arten von Spargeldern, die als stabile Einlagen niedrige Abflussra- ten zugewiesen bekommen, ein Wettbewerb über höhere Zinsen entstehen. Während dieser Wettbe- werbseffekt aus Kundensicht durchaus positiv sein kann, kann dieser zu Instabilitäten bei Banken führen, falls der Wettbewerb vornehmlich über Vertriebskanäle geführt wird, in der die Kundentreue zur Bank geringer ist und eine häufige Umschichtung von Geldern zwischen Banken mit den jeweils kurzfristig attraktivsten Zinskonditionen droht.
Den Kosten zum Aufbau des Meldewesens und möglichen Zusatzkosten durch eine antizipierende Anpassung des Risikoprofils bzw. des Geschäftsmodells steht als Nutzen der zeitlich nachgelagerten Einführung der quantitativen Mindeststandards eine erhöhte Sicherheit gegenüber institutsspezifi- schen und banksektorweiten Liquiditätskrisen gegenüber. Dieser Nutzen wird allerdings erst mit der Einführung der LCR-Regulierung ab dem Jahr 2015 bzw. der NSFR-Regulierung spätestens ab dem Jahr 2018 sichtbar. Hierzu ist es notwendig, dass LCR, NSFR und Beobachtungskennziffern zusam- men mit den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement von den Banken so auf- einander abgestimmt werden, dass die neue Liquiditätsregulierung als Ganzes ein wirksames Steue- rungs- und Kontrollinstrument darstellt und nicht als blosse regulatorische Berichterstattungspflicht wahrgenommen wird.
Auf internationaler Ebene werden bereits seit dem Jahr 2010 quantitative Auswirkungsstudien («Quantitative Impact Study», QIS) durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an diesen Studien. Es ist geplant diese Auswirkungsstudien während der gesamten Beobachtungsperiode halbjährlich fortzu- setzen. Die internationalen Studien wurden bisher in erster Linie dazu verwendet, offene Fragen zur LCR bzw. NSFR zu klären; sie sollen aber später auch zur Abschätzung unbeabsichtigter Konsequen- zen durch die Einführung der LCR und der NSFR herangezogen werden. Die Frequenz dieser interna- tionalen Regulierungsfolgenabschätzung ist derzeit aber noch nicht bekannt.
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Im Mittelpunkt der auf den QIS-Daten basierenden Regulierungsfolgeabschätzungen sollen die Aus- wirkungen auf die Finanzmärkte als solches, die Kreditvergabepolitik der Banken (mögliche Verknap- pung von Krediten durch höhere Zinsen oder geringere Kreditvergabe) und das Wirtschaftswachstum stehen.
Regulierungsfolgenabschätzungen zur Einführung der LCR mit einem spezifischen Fokus auf die Si- tuation in der Schweiz werden zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Einführung der LCR als Regulierungsstandard basierend auf den Daten des Test-Reportings bzw. auf den Daten der bindenden Berichterstattung ab dem Jahr 2013 durchgeführt.
10.2 Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement
Die Übernahme der qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement wird in vielen Banken zu einer Umstellung und Anpassung der Steuerungs- und Überwachungsansätze führen und damit auch mit Kosten verbunden sein. Auch werden die in den qualitativen Anforderungen formulier- ten Vorgaben zum internen Liquiditätspuffer, zur Berücksichtigung von internen Verrechnungspreisen, zum Stresstesting, zur Diversifizierung von Finanzierungsquellen und zur Vermeidung von Konzentra- tionen je nach den Besonderheiten der Geschäftstätigkeiten und des Liquiditätsrisikomanagement des Instituts, mit möglichen Anpassungen des Risikoprofils und der Geschäftsstrategien einhergehen. Auf der anderen Seite sind die Anforderungen an Liquiditätspuffer, Diversifizierungen, Beschränkungen von Konzentrationen, Stresstesting oder an den Einbezug von internen Transferpreisen für Liquidität gerade dazu da, Verhaltensanreize zu setzen, um die Liquiditätsposition jedes einzelnen Instituts zu verbessern und damit über die Gesamtheit der Banken in der Schweiz hinweg die Krisenanfälligkeit zu verringern und zur Systemstabilität auf dem Finanzplatz Schweiz beizutragen. Die Weitergabe der je nach Institut höheren Kosten durch höhere oder veränderte Liquiditätshaltung und veränderte Einla- gen- bzw. Kreditgeschäftsstrategien (wie z.B. die je nach Kreditnehmer höheren oder geringeren Refi- nanzierungskosten oder je nach Einleger attraktiveren oder unattraktiveren Anlagekonditionen) ist gewollt und auch gerechtfertigt, weil ihr der volkswirtschaftliche Nutzen durch höhere Krisenresistenz gegenübersteht.
10.3 Besondere Anforderungen für systemrelevante Banken
Ziel der besonderen Liquiditätsanforderungen ist es, Risiken, die von systemisch relevanten Banken ausgehen, einzuschränken und sicherzustellen, dass solche Banken eine besonders hohe Robustheit gegenüber Liquiditätsschocks aufweisen, damit deren systemisch relevante Dienstleistungen auch in Krisenzeiten gewährleistet sind. Dem Nutzen einer höheren Stabilität des Finanzsystems können al- lerdings höhere Kosten oder niedrigere Erträge für die betroffenen Banken wie auch Kosten für die gesamte Volkswirtschaft als Ganzes gegenüberstehen. Auf die potentiellen positiven und negativen Konsequenzen aus den Liquiditätsanforderungen wird nachfolgend eingegangen.
10.3.1 Regulierungsfolgenabschätzung für die betroffenen Banken
Bei der Diskussion der höheren Kosten und niedrigeren Erträge für die betroffenen Banken werden die Begriffe jeweils im Verhältnis zur bestehenden Regulierung (Art. 16–20 BankV) verwendet. Höhere
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Kosten aufgrund der besonderen Bestimmungen können durch die Anforderungen an die Höhe und die Zusammensetzung des regulatorischen Liquiditätspuffers entstehen, die sich deutlich von den Anforderungen an die Gesamtliquidität abheben. Kosten durch den Aufbau des Meldewesens werden nicht diskutiert, da die besonderen Liquiditätsanforderungen in Form von Vereinbarungen zwischen FINMA und den beiden Schweizer Grossbanken bereits seit Juni 2010 in Kraft sind und die Umset- zung der Berichterstattung an FINMA und SNB auf diesem Zeitpunkt hin erfolgte. Geringere Erträge können durch ein verändertes Gefüge der Zinskonditionen für Einleger und Kreditnehmer oder durch eine Anpassung des Geschäftsmodells und des Risikoprofils der Bank entstehen. Ein Nutzen aus den besonderen Bestimmungen kann für die beiden Grossbanken durch geringere Finanzierungskosten aufgrund erhöhter Stabilität entstehen.
Die Höhe und die Zusammensetzung des regulatorischen Liquiditätspuffers gemäss den Vorgaben der besonderen Bestimmungen (Art. 25 E-LiqV) unterscheiden sich massgeblich von den bisherigen Vorgaben gemäss Art. 16 BankV. Im Zentrum der Anforderungen an die Zusammensetzung des Li- quiditätspuffers der besonderen Bestimmungen steht die risikobasierte Definition von liquiden Vermö- genswerten gemäss Art. 25. Abs. 2 und 3 E-LiqV im Vergleich zur bilanzorientierten Sichtweise ge- mäss Art. 16 BankV. Diese Fokussierung auf die Lastenfreiheit und den Liquiditätswert in den beson- deren Bestimmungen schränkt die zur Liquiditätsgenerierung zur Verfügung stehenden Vermögens- werte im Vergleich zur bisherigen Regulierung ein. Die Anforderungen an die Höhe des regulatori- schen Liquiditätspuffers ergibt sich aus der aus dem Stressszenario abgeleiteten Höhe der Liquiditäts- lücke nach Art. 23 E-LiqV während die Berechnungen zur Gesamtliquidität nach den heutigen Art. 16– 19 BankV keinerlei Stressszenario unterstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Höhe und die Zusammensetzung des regulatorischen Liquiditätspuffers dessen Haltung im Ver- gleich zu den bisherigen Anforderungen an die Gesamtliquidität verteuern.
Die Zuweisung der unterschiedlich strengen Zu- und Abflussraten auf die entsprechenden Positions- klassen kann dazu führen, dass Banken ihre Risikoprofil und Geschäftsmodelle im Anlage- und Kre- ditgeschäft anpassen, um durch ein induziertes Kundenverhalten Einfluss auf die Höhe der Liquiditäts- lücke zu nehmen. Im Extremfall könnten Banken aus Liquiditätsüberlegungen einzelne Geschäftsfel- der aufgeben oder aber neue Geschäftsfelder erschliessen. Führen solche Änderungen des Risikopro- fils oder des Geschäftsmodells insgesamt zu geringeren Erträgen aber gleichzeitig einer niedrigeren Liquiditätslücke, sind diesen Ertragseinbussen die geringeren Kosten aus der geringeren Höhe des regulatorischen Liquiditätspuffers gegenüberzustellen. Inwiefern sich durch eine Optimierung zwi- schen Geschäftsmodell, Risikoprofil und der daraus resultierenden Höhe der Liquiditätslücke und dem regulatorischen Liquiditätspuffer wesentliche Ertragseinbussen ergeben ist schwierig abzuschätzen.
Den höheren Kosten durch die Haltung des regulatorischen Liquiditätspuffers und den möglicherweise geringeren Erträgen durch eine Optimierung des Geschäftsmodells und des Risikoprofils ist allerdings gegenüberzustellen, dass die Banken durch die Erfüllung der besonderen Bestimmungen von einer am Markt kommunizierbaren zusätzlichen Stabilität aus eigener Stärke profitieren könnten. Dies kann sich positiv auf die Bonitätsbewertungen der Bank durch Investoren und Ratingagenturen auswirken, was deren Finanzierungskosten senkt. Eine verbesserte Stabilität und Liquiditätsvorsorge vermindert zudem im Krisenfall die Kosten für eine Reaktion auf eine kritische Liquiditätslage am Markt. Langfris- tig kann die gewonnene Stabilität und Sicherheit für Spareinlagen auch dazu führen, dass mehr Depo- siten und Anlagegelder zufliessen.
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10.3.2 Regulierungsfolgeabschätzung für die Schweizerische Volkswirtschaft
Volkswirtschaftlich negativ würden sich eine Einschränkung der Kreditvergabe und steigende Kredit- zinsen auswirken, positiv hingegen die erhöhte Systemstabilität und verbesserte Zinskonditionen für Anleger.
Volkswirtschaftliche Kosten können dann entstehen, wenn Banken ihre möglicherweise höheren Fi- nanzierungskosten durch die gestiegenen Anforderungen an die Pufferhaltung z.B. über höhere Kre- ditzinsen auf die Kunden abwälzen. Allerdings herrscht im inländischen Kreditgeschäft ein starker Wettbewerb mit anderen nicht systemrelevanten Banken, welche nicht den besonderen Bestimmun- gen unterliegen. Somit ist es auch möglich, dass beide Grossbanken eher eine Margen-Reduktion in Kauf nehmen (um keine Marktanteile zu verlieren), als ihr Kreditangebot zurückzufahren. Falls ein Rückgang im Kreditangebot trotzdem eintreten sollte, ist es hochwahrscheinlich, dass die entstehende Lücke durch zusätzliche Kreditvergabe nicht systemrelevanter Banken ausgeglichen wird. Bis anhin sind jedoch keine Indikatoren festzustellen, dass die Banken mit speziellen Massnahmen auf die neu- en Liquiditätsstandards reagiert haben. Zwar haben die Banken ihre Kreditvergabebedingungen nach der Finanzkrise und zeitgleich mit ersten Anpassungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen ge- strafft, die regulatorischen Anforderungen scheinen hierfür aber nicht ausschlaggebend gewesen zu sein. Die Massnahmen der Banken folgen hier eher einem allgemeinen Trend.
Neben einer generellen Verteuerung oder Verknappung von Krediten, kann es insbesondere zu einer Verteuerung oder Verknappung von Kreditlinien für Unternehmen kommen. Gerade in Krisenzeiten werden Kreditlinien oftmals von Unternehmen vorsorglich beansprucht, wodurch die bereits einge- schränkte Verfügbarkeit von Liquidität für Banken zusätzlich verknappt wird. Deshalb wird bisher auch die Vergabe von Kreditlinien im Liquiditätsregime für systemrelevante Banken mit relativ hohen Ab- flussraten «bestraft». Hohe Liquiditätslinien grosser Schweizer Firmen können als Folge eines Zurück- fahrens des Geschäfts möglicherweise nicht von anderen Banken in der Schweiz übernommen wer- den. Als Folge davon könnte sich ein Teil dieser bisherigen Ausserbilanzgeschäfte der Banken hin zum schwächer regulierten Para-Bankensektor verschieben.
Der Nutzen der besonderen Bestimmungen für die Volkswirtschaft als Solche liegt im Wesentlichen in der Aufrechterhaltung der Liquiditätsversorgung der Wirtschaftenden, das heisst dem uneingeschränk- ten Zugriff auf Einlagen. Ohne diesen Zugriff auf Einlagen funktioniert der Zahlungsverkehr nicht. In- dem eine Bank sicherstellt, dass sie über ausreichend Liquidität verfügt und dies durch die Einhaltung von offiziellen Regeln auch bekannt ist, behalten die Einleger auch in Krisenzeiten das Vertrauen in ihre Bank und das Bankensystem als solches. Die Wahrscheinlichkeit eines Bankensturms kann deut- lich verringert werden. Die bessere Stabilität der systemrelevanten Banken verhindert in Krisenzeiten das Risiko einer Kreditklemme, indem die Banken an ihrem Asset-Portfolio festhalten können und zu keinen Kürzungen gezwungen sind. In einer ernsthaften Grossbankenkrise sichern ausreichende Li- quiditätsreserven Zeit und finanzielle Mittel für die Umsetzung von geeigneten Lösungen zur Sicher- stellung der systemrelevanten Funktionen. Das neue Liquiditätsregime trägt demnach dazu bei, die Wahrscheinlichkeit und die Schwere einer Krise zu verringern. Insofern verringern sich für die Volks- wirtschaft in einer Krise die Kosten durch den längerfristigen Steuerausfall und den erheblichen Ar- beitsplatzabbau.
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