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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald

Entwurf vom 7. August 2012

Parlamentarische Initiative Flexibilisierung der Waldflächenpolitik (09.474) - Änderung der Waldverordnung

Erläuternder Bericht für die Anhörung

1 Ausgangslage

Im 19. Jahrhundert wurde der Wald in der Schweiz als Folge der übermässigen Nutzung durch die wachsende Industrie stark zurückgedrängt. Dies führte zu erheblichen Problemen (Hochwasser, Ero- sion etc.). Der Gesetzgeber antwortete darauf 1876 mit dem Erlass des Forstpolizeigesetzes, das als zentralen Bestandteil das Rodungsverbot beinhaltete. Seither hat sich die Waldfläche erholt, und in den Alpen, Voralpen sowie im Jura verzeichnet der Wald teilweise gar eine natürliche Zunahme. Auf- grund dieser Ausdehnung erweist sich in diesen Gebieten die Pflicht zu Realersatz oftmals als wenig sinnvoll. Eine stärkere Gewichtung der alternativen Ersatzmassnahmen in Form von Aufwertungen zugunsten von Natur und Landschaft, die auch einen Beitrag an die Lösung allfälliger Konflikte mit den Kulturlandflächen leisten können, wurden deshalb vor allem von Seiten der betroffenen Kantone ge- fordert (Parlamentarische Initiative Flexibilisierung der Waldflächenpolitik [09.474], Bericht der Kom- mission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats [UREK-S] vom 3. Februar 2011, S. 5).

Nachdem das Parlament 2008 beschlossen hatte, nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Ände- rung des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) einzutreten, die verschiede- ne Bestimmungen zur Lösung der genannten Waldflächenproblematik enthielt, entschied die UREK-S am 25. Juni 2009, die Kommissionsinitiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474) auszu- arbeiten. Diese sieht vor allem Anpassungen des Waldgesetzes vor. Notwendig ist aber nach Ansicht der UREK-S eine integrale Betrachtung, die auch die Raumplanung und die Landwirtschaftspolitik einbezieht. Das heisst, die laufenden Rechtsetzungsarbeiten in diesen Bereichen (Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700] bzw. Agrarpolitik 2014-2017 und Weiter- entwicklung des Direktzahlungssystems [WDZ]) werden mit den Änderungen des Waldgesetzes auf geeignete Art abzustimmen sein (vgl. Bericht UREK-S, a.a.O., S. 14-17).

Mit der von der Bundesversammlung am 16. März 2012 beschlossenen Änderung des Waldgesetzes soll zum einen eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes zwecks besserer Abstimmung auf die realen Verhältnisse erreicht werden. In bestimmten Fällen soll vom Grundsatz des Realersatzes in derselben Gegend (Art. 7 Abs. 1 WaG) abgewichen werden können (Art. 7 Abs. 2 und 3 WaG). Weiter wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in Gebieten, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen (Art. 10 Abs. 2 WaG).

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Die Frist für ein Referendum gegen die Änderung des Waldgesetzes ist am 5. Juli 2012 unbenutzt abgelaufen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Übersicht

Die vom Parlament beschlossene Waldgesetzänderung betrifft die ersten beiden Abschnitte (“Rodung und Waldfeststellung“ sowie “Wald und Raumplanung“) des zweiten Kapitels des Waldgesetzes (“Schutz des Waldes vor Eingriffen“). Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise zu revidieren. Betroffen sind die Bestimmungen der ersten beiden Abschnitte (“Rodung“ und “Waldfeststellung“) des zweiten Kapitels (“Schutz des Waldes vor Eingriffen“) der Waldverordnung. Erforderlich ist insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe.

2.2 Rodungsersatz

2.2.1 Einleitung

Grundsätzlich ist Realersatz in Form einer standortgerechten Ersatzaufforstung (Pflanzung/natürlicher Aufwuchs) in derselben Gegend zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). Dieser Grundsatz bleibt unverändert. Gemäss bisherigem Recht musste in zweiter Priorität Realersatz in einer anderen Gegend (bisheriger Art. 7 Abs. 2 WaG) geleistet werden. Die hauptsächliche Änderung von Art. 7 WaG besteht darin, dass dieser Realersatz in einer anderen Gegend aufgehoben wird. In zweiter Priorität können die Vollzugsbehörden neu unter den in Art. 7 WaG definierten Voraussetzungen direkt entweder Mass- nahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes anordnen (Art. 7 Abs. 2 WaG) oder in be- stimmten und abschliessend formulierten Fällen auf einen Rodungsersatz ganz verzichten (Art. 7 Abs.

3 WaG).

Art. 7 Abs. 2 WaG im Entwurf der UREK-S vom 3. Februar 2011 beinhaltete ursprünglich, dass auf den Realersatz zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaft- lich wertvoller Gebiete verzichtet werden kann (soweit als Rodungsersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden). Der Ständerat beschloss in der Folge, dass auf den Realersatz nur in Gebieten mit zunehmender Waldfläche verzichtet werden kann. Im Nationalrat wurde vorgebracht, damit würde das geltende Recht sogar noch verschärft. Der Natio- nalrat beschloss deshalb nach dem Votum des Kommissionssprechers der UREK-N einen Kompro- miss, “bei dem klar unterschieden wird zwischen Gebieten mit zunehmender Waldfläche und den üb- rigen Gebieten, wo nur ausnahmsweise – ausnahmsweise! – auf den Realersatz verzichtet werden kann“ (AB 2012 S 249). Neu können gemäss Art. 7 Abs. 2 WaG anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden: a. in Gebieten mit zunehmender Waldfläche; b. in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.

Gemäss dem neuen Art. 7 Abs. 3 WaG kann bei Rodungen von in den letzten 30 Jahren eingewach- senen 1 Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland, bei Rodungen zur Ge- währleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie bei Rodungen für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen ganz auf den Rodungsersatz verzichtet werden. Das heisst, es ist in gewissen Fällen möglich, dass weder Realersatz noch Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden müssen. Bei Rodungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern werden die erforderlichen Aufwertungs- massnahmen gemäss dem Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991 (SR 721.100) und Gewässerschutz- gesetz vom 24. Juni 1991 (SR 814.20) oft als gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes qualifiziert werden können und dementsprechend den Rodungsersatz gemäss

1 Massgebend ist das Bestockungsalter (Bericht UREK-S, a.a.O., S. 22) 2/9

Art. 7 Abs. 2 WaG qualitativ hinreichend erfüllen (Bericht UREK-S, a.a.O., S. 22). Bei Hochwasser- oder Revitalisierungsprojekten sind beispielsweise standortgerechte Uferbestockungen möglichst zu erhalten bzw. zu schaffen. Auf Rodungsersatz kann künftig insbesondere bei Flächen verzichtet wer- den, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können. Dieser Grundsatz soll in der Waldverordnung 2 festgehalten und in der Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz präzisiert werden.

2.2.2 Verzicht auf Realersatz in Gebieten mit zunehmender Waldfläche

Gemäss dem neuen Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG kann in Gebieten mit zunehmender Waldfläche auf den Realersatz verzichtet werden (soweit als Rodungsersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden). Diese Bestimmung wurde vom Parlament im Lau- fe der Beratung aufgenommen.

Das Walderhaltungsgebot nach Art. 3 WaG ist ein zentraler Grundsatz der Waldgesetzgebung (Jaiss- le, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 35). Aus dem generellen Walderhaltungsgebot und dem Gebot zur Erhaltung der regionalen Verteilung des Waldareals ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Realersatz, der flächengleichen Ersatzaufforstung in derselben Gegend (Jaissle, a.a.O, S. 150; BBl 1988 193). Eine Abkehr vom Grundsatz der Realer- satzpflicht erfordert also eine übergeordnete raumplanerische Betrachtung. Art. 8a WaV verlangt des- halb, dass die Kantone die Gebiete mit zunehmender Waldfläche offiziell bezeichnen. Dies stärkt auch die Rechtssicherheit der Gesuchstellenden und vereinfacht die Arbeit der Vollzugsbehörden. Für ei- nen Vollzug im Einzelfall müssen die Kantone vorgängig ihre Gebiete mit zunehmender Waldfläche bezeichnet haben.

2.2.3 Ausnahmsweiser Verzicht auf Realersatz zur Schonung von landwirtschaftlichem Kul- turland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete Ausserhalb der Gebiete mit zunehmender Waldfläche kann gemäss dem neuen Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG nur ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete auf den Realersatz verzichtet werden (soweit als Rodungsersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden).

Bereits 2008 hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zum Waldgesetz fest, wegen der schärfer gewor- denen Auseinandersetzung um den knappen Boden in unserem Land habe sich gezeigt, dass die Forderung nach realem Rodungsersatz zu lockern ist (BBl 1988 193). Auch das bisherige Recht sah deshalb die Möglichkeit vor, im Ausnahmefall landwirtschaftliche Vorrangflächen und ökologisch oder landschaftlich wertvolle Gebiete zu schonen. Rechtsfolge dieser Schonung war damals noch die Vor- nahme von Realersatz in einer anderen Gegend (bisheriger Art. 7 Abs. 2 WaG), währenddem heute als Ersatz Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu leisten sind (Art. 7 Abs. 2 WaG).

Neu ist auch, dass der Begriff der landwirtschaftlichen Vorrangflächen zugunsten des breiteren Beg- riffs des landwirtschaftlichen Kulturlands aufgegeben wurde. Gemäss dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG soll aber das landwirtschaftliche Kulturland nur im Ausnahmefall geschont werden, eine Tatsache, die vom Kommissionssprecher der UREK-N, die für den neuen Art. 7 Abs. 2 WaG in der vorliegenden Form verantwortlich zeichnet, speziell betont wurde (AB 2012 S. 249).

Da Realersatz nicht auf bereits bestockten (31% der Landesfläche gemäss Arealstatistik 1992/97) oder unproduktiven Flächen (25%) geleistet werden kann, verbleiben die Landwirtschaftsflächen (37%) und die Siedlungsflächen (7%) als potentielle Ersatzflächen. Realersatz auf Siedlungsflächen ist aufgrund der Landpreise und des statischen Waldbegriffs im Bereich der Bauzonen kaum realisier- bar und raumplanerisch oft nicht sinnvoll. Faktisch ist deshalb Realersatz nur auf Landwirtschaftsflä-

2 Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2012: Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz. Voraussetzungen zur Zweckentfremdung von Waldareal und Regelung des Ersatzes. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1205: 29 S. 3/9

chen (=Kulturland) möglich. Damit der Verzicht auf Realersatz nicht vom Ausnahme- zum Regelfall mutiert, weist der revidierte Art. 9 Abs. 1 WaV deshalb die Vollzugsbehörden an, im Rahmen der aus- nahmsweisen Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG insbeson- dere bei Fruchtfolgeflächen auf Realersatz zu verzichten.

2.2.4 Grundbuchanmerkung bei Rodung für rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland Nach dem neuen Art. 7 Abs. 3 Bst. a WaG kann auf den Rodungsersatz ganz verzichtet werden bei Rodungen von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land- wirtschaftlichem Kulturland. Wird derart rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb der kommenden 30 Jahre einer anderen Nutzung zugeführt, so ist gemäss Art. 7 Abs. 4 WaG nachträglich trotzdem Rodungsersatz zu leisten. Diese nachträgliche Ersatzpflicht dient der langfristigen Sicherung des rückgewonnenen Kulturlandes und der Verhinderung von Missbräuchen (Bericht der UREK-S vom 3. Februar 2011, a.a.O., S. 22). Zur Sicherung der nachträglichen Ersatzpflicht bei Nutzungsän- derungen ist gemäss dem neuen Art. 11 Abs. 1 WaV auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde eine entsprechende Anmerkung auf dem neu entstandenen oder vergrösserten Kultur- landgrundstück vorzunehmen.

2.3 Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen

Neu können gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzonen in Ge- bieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, festgelegt werden. Diese Grenzen haben nach Art. 13 Abs. 2 WaG zur Folge, dass einwachsende Bestockungen ausserhalb der Grenzen nicht als Wald gelten. Sie heben also den dynamischen Waldbegriff nach Art. 2 Abs. 1 WaG lokal auf. Diese sogenannten statischen Waldgrenzen waren bis anhin nur gegenüber Bauzonen möglich.

Voraussetzung für die Festlegung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG der Wille des Kantons, in den betreffenden Gebieten eine Zunahme des Waldes zu verhindern. Diese Gebiete sind nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den Gebieten mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG. Typischerweise wird ein Kanton Gebiete nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG insbesondere auch dort festlegen, wo eine Waldflächenzunahme droht, aber noch nicht eingetreten ist. In Analogie zu Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG ist eine übergeordnete Betrachtung zur Festlegung dieser Gebiete erforderlich, damit die erforderlichen Massnahmen zur Offenhaltung sektorübergreifend abgestimmt werden können. Dadurch kann das angestrebte Ziel, dass die tatsächlichen und rechtlichen Waldgrenzen möglichst übereinstimmen, am ehesten erreicht werden. Andernfalls ist die Festlegung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen kaum sinnvoll. In der parlamentarischen Beratung wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die grossflächige Schaffung von "Nichtwald-Wald" (AB 2012 N 148), also von Bestockungen, die im Rahmen einer Waldfeststellung zwar als Wald im Rechtssinn zu qualifizieren wären, die aber rechtlich aufgrund der statischen Waldgrenze Nichtwald darstellen, unerwünscht sei.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 8 Verweis in Klammer unter Sachüberschrift (Art. 7 Abs. 1)

Art. 8 WaG wird aufgehoben. Der Verweis in der Klammer unter der Sachüberschrift von Art. 8 WaV (bisher: Art. 7 Abs. 1 und 8) ist deshalb anzupassen.

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Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des Bundesamtes die Gebiete mit zunehmender Waldflä- che. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätz- lich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.

Der neue Art. 8a WaV konkretisiert den unbestimmten Gesetzesbegriff der Gebiete mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG.

Die Kantone sollen die Gebiete mit zunehmender Waldfläche offiziell bezeichnen. Es ist ihnen über- lassen, in welcher Form sie diese Bezeichnung vornehmen. Da bei Rodungen in diesen Gebieten künftig auf Realersatz verzichtet werden kann, kann die Bezeichnung gemäss Art. 1 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) als raumwirksame Tätigkeit betrachtet werden. Möglich ist deshalb beispielsweise, die Gebiete mit zunehmender Waldfläche wie die Gebie- te, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, im Richtplan zu bezeichnen. Mög- lich ist aber auch eine Bezeichnung dieser Gebiete mittels eines Erlasses der zuständigen Direktion oder Amtsstelle. Aufgrund der wichtigen Bedeutung der Bezeichnung für die Waldflächenerhaltung- und -entwicklung (vgl. dazu Ziff. 2.2.2 hievor) ist vorgängig das Bundesamt, also das BAFU, anzuhö- ren. Damit kann sichergestellt werden, dass die Bezeichnung der Gebiete mit zunehmender Waldflä- che einheitlich und bundesrechtskonform erfolgt.

Bei der Abgrenzung und Bezeichnung der Gebiete haben sich die Kantone gemäss Art. 8a WaV auf die Erhebungen des Bundes und ihre eigenen Erhebungen zu stützen. Das heisst, die Waldflächen- zunahme muss statistisch über eine längere Zeitspanne belegt sein. Die Zunahme muss zudem statis- tisch relevant sein. Das heisst, sie muss grösser sein als die statistische Abweichung, die sich auf- grund der bestehenden Messunsicherheit ergibt. Als Erhebung des Bundes bietet sich das Landes- forstinventar nach Art. 37a Abs. 2 Bst. a WaV an. Dieses kann allerdings nur als Basis herangezogen werden, da es die Regionen sehr grossräumig definiert.

Abb. 1: Regionale Entwicklung der Waldflächen zwischen 1985 und 2006 (Quelle: Landesforstinventar 1-3)

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Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG war die Lockerung der Er- satzmassnahmen dort, “wo der Wald einwächst“. Die starken regionalen Unterschiede bei der Wald- flächenentwicklung sollen besser berücksichtigt werden. Nur in Gebieten mit zunehmender Waldflä- che soll auf Realersatz verzichtet werden können, wenn gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden (vgl. zum Ganzen AB 2012 N 141). Die Abgren- zung und Bezeichnung der Gebiete erfolgt aus diesem Grund gemäss dem neuen Art. 8a WaV grund- sätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung. Das heisst, die politisch-administrativen Grenzen von Gemeinden oder Planungsregionen sind dabei nicht relevant. Massgebend sind vielmehr die naturräumlichen Grenzen von Talböden, Talflanken, Flüssen, Seen, Bergrücken, Pässen etc.. Nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre beispielsweise die Bezeichnung eines Gebiets, das sowohl Gegenden im Talgrund mit einer intensiven Besiedlung und Nutzung umfasst, in denen der Wald unter Druck ist, wie auch höher liegende Gegenden oder Seiten- täler, resp. Talflanken, in denen der Wald zunimmt. Die Bezeichnung eines ganzen Kantons als Ge- biet mit zunehmender Waldfläche wäre mit dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ebenfalls nicht vereinbar.

Hervorzuheben gilt es, dass Art. 7 Abs. 2 WaG eine “Kann-Bestimmung“ ist. Das heisst, es ist im Er- messen des vollziehenden Kantons, ob er in den vom Gesetzgeber definierten Fällen anstelle von Realersatz Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes verfügt. Aus diesem Grund sind die Kantone nur verpflichtet, die Gebiete mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG gemäss dem neuen Art. 8a WaV zu bezeichnen, wenn sie bei Rodungen in diesen Gebieten tatsächlich auf die Verfügung von Realersatz verzichten wollen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a WaG werden Rodungsbewilligungen je nach Bewilligungsverfahren teilweise auch von Bundesbehörden erteilt. Die zuständige Bundesleitbehörde wird sich in Zukunft bei der Ver- fügung des Rodungsersatzes an die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit zunehmender Waldfläche halten und bei einer Rodung in einem solchen Gebiet nach ihrem Ermessen darüber entscheiden, ob Realersatz erforderlich ist oder nicht. Hat ein Kanton keine Gebiete mit zunehmender Waldfläche be- zeichnet, hört die Bundesleitbehörde diesen gemäss Art. 49 Abs. 2 WaG vor der Anordnung des Ro- dungsersatzes auch zur Frage an, ob ein Gebiet mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG vorliegt. Dies aber nur in Fällen, in denen vermutungsweise ein solches Gebiet vorliegt.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) 1 Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.

Bisher betraf Art. 9 WaV den früheren Art. 7 Abs. 2 WaG zur ausnahmsweisen Leistung von Realer- satz in einer anderen Gegend. In der Praxis wurde die Bestimmung auch beim Vollzug des früheren Art. 7 Abs. 3 WaG zur ausnahmsweisen Vornahme von Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes herangezogen. Neu bezieht sich Art. 9 WaV nur noch auf den neuen Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG. Die Sachüberschrift und der Verweis in Klammer sind deshalb anzupassen. In ihrem Bericht verlangt die UREK-S, dass bei gleichwertigen Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Land- schaftsschutzes sicherzustellen ist, dass diese in derselben Gegend realisiert werden, damit die Kom- pensation effektiv wirksam ist (Bericht UREK-S, a.a.O., S. 21).

Der Verzicht auf Realersatz darf gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG und aufgrund des Walderhaltungs- gebots (Art. 3 WaG) nicht vom Ausnahme- zum Regelfall werden. Der neue Art. 9 Abs. 1 WaV gibt deshalb den Vollzugsbehörden eine Vorgabe, in welchen Fällen zur Schonung von landwirtschaftli- chem Kulturland ausnahmsweise auf Realersatz verzichtet werden kann. Im Vordergrund stehen Fruchtfolgeflächen, deren besserer Schutz durch mehrere parlamentarische Vorstösse gefordert wird. Keine Änderungen erfahren Art. 9 Abs. 2 und 3 WaV, die die ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebiete definieren. 6/9

Art. 9bis (neu) Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 Bst. b) Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald be- stockt werden können.

Rodungen für Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsprojekte sind häufig temporäre Eingriffe. Dabei sind standortgerechte Uferbestockungen gemäss Art. 4 Abs. 2 Wasserbaugesetz (WBG, SR721.100) und Art. 37 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR814.20) möglichst zu erhalten bzw. zu schaf- fen. Auf den Rodungsersatz kann insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nach den Mass- nahmen nicht wieder mit Wald bestockt werden können. Es handelt sich dabei um Flächen, die auf Grund der neuen Gewässerdynamik nicht mehr waldfähig sind oder bei denen der Hochwasserschutz oder die natürlichen Funktionen des Gewässers infolge einer Bestockung nicht gewährleistet werden können (z.B. Gefahr durch Schwemmholz oder Schaffung einer gewässergerechten Ufervegetation). Die gesetzlich erforderlichen Aufwertungsmassnahmen im Gewässerbereich zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sollen beim Verzicht auf den Rodungsersatz angemessen berücksichtigt werden.

Falls nicht oder nur teilweise auf Rodungsersatz verzichtet werden kann, müssen bei Ersatzauffors- tungen für Gewässer standorttypische Arten gewählt werden. Wo möglich soll der natürliche Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern zugelassen werden. Es wird generell toleriert, dass Ersatzflächen für Rodungen auf Grund der natürlichen Gewässerdynamik variieren können und nicht genau ortsgebun- den sind. Rodungen und Ersatzaufforstungen sind in Absprache mit dem kantonalen Forstdienst zu bestimmen und auszuführen.

Art. 10 Aufgehoben

Die Ersatzabgabe gemäss dem bisherigen Art. 8 WaG betraf die Differenz zwischen geleistetem Er- satz und gleichwertigem Realersatz. Aufgrund der Änderungen von Art. 7 WaG ist Art. 8 WaG redun- dant geworden und wird aufgehoben. Aus diesem Grund kann auch Art. 10 WaV, der den ehemaligen Art. 8 WaG konkretisiert, aufgehoben werden.

Art. 11 Abs. 1 Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung: a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes; b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.

Art. 7 Abs. 4 WaG legt eine nachträgliche Ersatzpflicht fest, wenn nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a WaG rück- gewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt wird. Der bestehende Art. 11 Abs. 1 WaV wird entsprechend ergänzt und dabei umformuliert.

Nach Art. 11 Abs. 1 WaV ist bereits die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zu- gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehör- de im Grundbuch anzumerken. Neu ist nun auch die nachträgliche Ersatzpflicht im Grundbuch anzu- merken. Die Anmerkung lastet auf dem landwirtschaftlichen Grundstück, das durch die Rodung neu entstanden ist. Sie hat lediglich Informationscharakter: Im Grundbuch weist sie darauf hin, dass eine 7/9

nachträgliche Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 4 WaG besteht. In Verbindung mit Art. 970 Abs. 3 ZGB hat sie nach Art. 3 Abs. 2 ZGB zur Folge, dass sich eine Person nicht mehr auf ihren guten Glauben beru- fen kann, wenn sie bspw. das Grundstück, auf dem die nachträgliche Ersatzpflicht lastet, kauft. Die nachträgliche Ersatzpflicht erlischt 30 Jahre nach Rechtskraft der Rodungsbewilligung, mit der die Rodung zur Rückgewinnung des landwirtschaftlichen Kulturlands bewilligt wurde. Das heisst, dass nach 30 Jahren die Anmerkung auf Begehren des Grundeigentümers gelöscht werden kann.

2. Abschnitt: Waldfeststellung

Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1)

Der 2. Abschnitt des ersten Kapitels der Waldverordnung besteht neu aus zwei Artikeln (Art. 12 und 12a WaV). Aus diesem Grund ist Art. 12 WaV mit einer Sachüberschrift zu versehen. Dem Inhalt von Art. 12 WaV entsprechend lautet die Bestimmung neu “Waldfeststellungsverfügung“. Weiter ist der Verweis in Klammer auf Art. 10 Abs. 1 WaG unter der Abschnittsüberschrift zu streichen und neu un- ter der Sachüberschrift von Art. 12 WaV aufzuführen.

Art. 12a (neu) Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richt- plan zu bezeichnen.

Diese neue Bestimmung konkretisiert das Verfahren zur Bezeichnung der Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG).

Faktisch vermag zwar die Festlegung der statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen die Waldflächenzunahme nicht zu verhindern. Sie hebt aber den dynamischen Waldbegriff nach Art. 2 Abs. 1 WaG lokal auf, was dazu führt, dass eine neu entstandene Bestockung rechtlich nicht als Wald gilt und auch nach dem gesetzlichen Einwuchsalter ohne Rodungsbewilligung entfernt werden kann. Die Bezeichnung der Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen stellt also eine raumwirksame Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 RPV dar. Sie ist deshalb im kantonalen Richtplan nach Art. 6 ff. RPG vorzunehmen. Dies hat auch die UREK-S in ihrem Bericht so festgehalten (Bericht der UREK-S vom 3. Februar 2011, a.a.O., S. 22). Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorausset- zungen zur Offenhaltung der vom Einwuchs bedrohten Gebiete sektorübergreifend überprüft werden und die zur Verfügung stehenden Massnahmen gegebenenfalls abgestimmt und bei Bedarf verbessert werden. Eine Offenhaltung soll nicht nur rechtlich mittels statischer Waldgrenzen festgelegt werden, sondern auch mittels geeigneter Bewirtschaftungsmassnahmen auf längere Zeit gewährleistet werden können. In vielen Fällen sind Flächen betroffen, die für die Artenvielfalt oder für die Landschaft eine wichtige Bedeutung haben.

Der Kanton ist zwar gemäss klarem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG frei in der Festlegung der statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen. Das Richtplanverfahren gewährleistet Transpa- renz in der Entscheidfindung und ermöglicht eine sektorübergreifende Abstimmung. Insbesondere sind nach Art. 10 Abs. 2 RPG die Gemeinden und die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorgani- sationen in die Erarbeitung einzubeziehen. Um die Bewirtschaftung der offen zu haltenden Flächen sicherstellen zu können, sollen auch landwirtschaftliche Kreise einbezogen werden. Im kantonalen Richtplan sind nur diejenigen Gebiete zu bezeichnen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern und entsprechend statische Waldgrenzen festlegen will. Die Waldgrenzen selbst sind nicht im Richtplan einzutragen. Sie sind nach den Vorgaben von Art. 12 WaV durch die kantonal zuständige 8/9

Behörde festzustellen und zu verfügen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG ist die derart festgelegte stati- sche Waldgrenze schliesslich in den Nutzungsplänen parzellenscharf einzutragen. Die Genauigkeits- anforderungen zur Erfassung der statischen Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG) und der statischen Waldgrenzen gegenüber Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG) kön- nen differenziert werden.

4 Auswirkungen der Änderungen

Die vorliegenden Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Entscheiden sich Kantone dafür, Gebiete mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG zu bezeichnen und Gebiete nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG, in denen sie eine Zunahme des Waldes verhindern wollen, im Richtplan zu bezeichnen, ist es möglich, dass ihnen aufgrund der Verfahren ein gewisser Mehraufwand entsteht. In letzterem Fall kann wegen den Waldfeststellungen, die vor der Eintragung der statischen Waldgrenzen in der Nutzungsplanung vorzunehmen sind, zusätzlicher fi- nanzieller und personeller Bedarf entstehen. Auf Grund der Möglichkeiten der modernen elektroni- schen Datenaufnahme und -verwaltung (vor allem GPS und digitale Luftbildauswertung) wird aber auch dieser Bedarf moderat ausfallen.

Die vorliegenden Änderungen werden zusammen mit den Waldgesetzänderungen insbesondere den Vollzug von Art. 7 WaG zum Rodungsersatz vereinfachen, da das neue Recht pragmatische und zweckmässige Lösungen ermöglicht unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Walderhaltungsgebots. Da die Dynamik des Waldbegriffs immer wieder zu Rechtsunsicherheiten führt (Jaissle, a.a.O., S. 97), verhilft die Festsetzung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen - richtig eingesetzt - zudem zu mehr Rechtssicherheit und verhindert Auseinandersetzungen über die rechtliche Waldquali- tät einer Bestockung ausserhalb der Bauzone.

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