Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
16. Februar 2012 / Anhörung
Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) Erläuternder Bericht
Art. 2 Abs. 1 Bst. k (Meldepflicht) Der meldepflichtige Veranstalter hat gemäss Art. 2 RTVV verschiedene Angaben zu liefern. Eine wich- tige Angabe, die einen Veranstalter erst zu einem solchen macht, ist die Sendetätigkeit. Daraus erst ergeben sich Pflichten, z.B. die Respektierung der Programm- und Werbebestimmungen, allenfalls die Ablieferung eines Jahresberichtes etc. Die Meldung an sich macht eine Person noch nicht zu einem Veranstalter. Für das BAKOM und die UBI ist es wichtig zu wissen, welche Personen sich tatsächlich als Veranstalter betätigen und deshalb ihrer Aufsicht unterstehen. Diese Ergänzung steht in Einklang mit Art. 1 Abs. 1 Bst. f der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen, wonach die "Beendi- gung der Programmveranstaltung“ zu melden ist.
Art. 27 Abs. 5 und 6 (Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern) Neben der Erfolgsrechnung und der Bilanz soll zukünftig auch der Anhang eingereicht werden, ent- sprechend dem OR. Die Einreichungspflicht wird erweitert und von Absatz 6 zu Absatz 5 verschoben. Der Anhang gehört zur Vollständigkeit eines Jahresabschlusses gemäss Art. 662 Abs. 2 OR („Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.“). Absatz 6 regelt nur noch die spezifischen Anforderungen an die Erstellung des Jahresabschlusses. Die Einreichungs- pflicht wird abschliessend in Absatz 5 geregelt.
Art. 35 (Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot) Die bisherige Dauer der Leistungsvereinbarung von fünf Jahren entsprach der Dauer des „Versor- gungskonzepts“ für Swissinfo/SRI und war in der früheren Konzession Swissinfo/SRI vorgegeben. Diese Konzession wurde mit Inkrafttreten der Konzession für die SRG SSR idée suisse (Konzession 1 SRG) vom 28. November 2007 ausser Kraft gesetzt. Mit der Neuausrichtung von Swissinfo wird die verlangte Leistung nicht mehr auf der Basis eines Versorgungskonzeptes vorgegeben, sondern direkt in der Vereinbarung umschrieben. Entscheidend für die vierjährige Dauer der Vereinbarung ist der Strategieplan für TV5, der von den Partnerstaaten inklusive der Schweiz jeweils für vier Jahre verein-
1 BBl 2010 7913; Art. 32 Bst. b Konzession SRG
bart wird. Auf diesem Strategieplan basiert die Zusammenarbeit der SRG mit dem internationalen französischsprachigen Unternehmen TV5 Monde. Die Leistungsvereinbarung mit der SRG wird nun zeitlich auf diesen Strategieplan ausgerichtet.
Art. 39 Abs. 1 (Festlegung des Gebührenanteils) Heute kann der Gebührenanteil eines regionalen Fernsehveranstalters grundsätzlich maximal 50 Pro- zent seines Betriebsaufwandes ausmachen. Prinzipiell muss der anspruchsberechtigte Fernsehveran- stalter also für jeden zugestandenen Gebührenfranken einen Franken Einnahmen aus eigenen Mitteln erwirtschaften, oder m.a.W. einen Eigenfinanzierungsbeitrag von 50 Prozent ausweisen. Gemäss bisheriger Fassung des Art. 39 Abs. 1 RTVV konnte der Eigenfinanzierungsgrad nur in Ausnahmefäl- len, wo die Erfüllung des Leistungsauftrags mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, auf 30 Prozent gesenkt werden. Von dieser Ausnahme profitierten bislang vier der dreizehn regionalen Fernsehveranstalter, nämlich die in den Versorgungsgebieten Südostschweiz, Wallis, Neuenburg-Jura und Waadt-Freiburg konzessionierten Privatfernsehstationen.
Inzwischen liegen die Jahresergebnisse der Veranstalter für die beiden ersten vollen Betriebsjahre seit Erteilung ihrer Konzessionen vor (2009-2010). Diese Finanzzahlen zeigen, dass die 2008 in den Konzessionen formulierten Erwartungen an den Eigenfinanzierungsgrad der Fernsehveranstalter zu hoch waren. Die Veranstalter tragen strukturelle Defizite: Einerseits erfordert die Erfüllung des kon- zessionsrechtlichen publizistischen Leistungsauftrags beträchtliche Investitionen in die Sendeinfra- struktur und das Redaktionspersonal. Dies trifft diejenigen Veranstalter besonders hart, welche ge- mäss Konzession ein neu gestaltetes Versorgungsgebiet zu bedienen haben oder spezielle Pro- grammauflagen wie die Veranstaltung gesonderter lokaler Programmfenster erfüllen müssen. Ande- rerseits haben sich die Prognosen bezüglich der voraussichtlichen Werbeeinnahmen als zu optimis- tisch erwiesen. Infolgedessen sind die Fernsehveranstalter nicht durchwegs in der Lage, den vorge- schriebenen Finanzierungsgrad von grundsätzlich 50 Prozent zu erreichen. Dies hat zur Folge, dass sie die zugesprochenen Gebührenanteile nicht vollumfänglich beziehen können, was ihre wirtschaftli- che Lage zusätzlich verschlechtert. In letzter Konsequenz droht das Modell des Gebührensplittings auf diese Weise seine ursprünglich beabsichtigte Unterstützungswirkung zugunsten des lokalen priva- ten Service Public zu verlieren.
Um diese negative Spirale zu brechen, soll der Eigenfinanzierungsgrad aller regionalen Fernsehver- anstalter angemessen, d.h. auf mindestens 30 Prozent, gesenkt werden. Entsprechend soll der Ge- bührenanteil künftig bis 70 Prozent ihres Betriebsaufwands betragen dürfen. Weder der gesamthaft für private Fernsehveranstalter verfügbare Gebührenbetrag noch die in den einzelnen Konzessionen festgelegten individuellen maximalen Gebührenanteile werden dadurch beeinflusst.
bis Art. 54 Abs. 1
Gegenwärtig besteht für knapp 20 in- und ausländische Programme eine Verbreitungspflicht. Die Ver- pflichtung, gewisse TV-Programme (sog. Must-Carry-Programme) sowohl analog als auch digital verbreiten zu müssen, stellt die Fernmeldedienstanbieterinnen mit analogem Angebot angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und der rückläufigen Nutzung analog verbreiteter TV-Programme vor Kapazitätsprobleme. Mit der neuen RTVV-Bestimmung erhält das UVEK die Möglichkeit, diese Fern- meldedienstanbieterinnen aus ihren Must-Carry-Verpflichtungen im analogen Angebot zu entlassen, falls nur noch eine Minderheit die TV-Programme in analoger Form nutzen sollte.
Die Verbreitung eines analogen TV-Kanals nimmt etwa gleich viel Kapazität in Anspruch wie die Über- tragung von zehn digitalen Kanälen. Vor diesem Hintergrund führt die Verpflichtung, die Must-Carry- Programme sowohl analog als auch digital zu verbreiten, zu Ineffizienzen und blockiert Kanalkapazitä- ten, die nicht für neue digitale Angebote genutzt werden können. Sie ist ferner wettbewerbsverzer-
rend, da sie nur die Fernmeldedienstanbieterinnen trifft, die seit jeher analog verbreitet haben (z.B. upc cablecom), nicht aber deren Konkurrenten aus dem Telecombereich (z.B. Swisscom TV).
bis Mit dem neuen Art. 54 Abs. 1 RTVV wird die Grundlage für einen geordneten Ausstieg aus der ana- logen Technologie geschaffen. Vorgesehen ist ein schrittweiser Abbau des analogen Angebotes, der sich nach dem entsprechenden Nutzungsgrad richtet. Damit ein solcher Abbau eingeleitet werden kann, muss der "digitale Haushalt" definiert, die massgebliche Nutzungsschwelle (z.B. eine digitale Durchdringung von 80 Prozent) bzw. das Vorgehen zur Erfassung dieser Grenze bestimmt und die zeitliche und geografische Staffelung des Abbaus sowie die von der Must-Carry-Pflicht befreiten Pro- gramme festgelegt werden. Ein realistisches Szenario ist, in einem ersten Schritt auf die zwingende Verbreitung der ausländischen Programme und die zweiten Sprachaustauschprogramme der SRG zu verzichten und in einem späteren Zeitpunkt alle Auflagen im analogen Bereich aufzugeben. Eine De- legation an das UVEK hat den Vorteil, dass rascher und gezielt auf die technische Entwicklung rea- giert werden kann.
Nicht von der Delegationsnorm betroffen sind die SRG-Programme. Eine Reduktion dieser Program- men mit Must-Carry-Pflicht muss in der SRG-Konzession festgelegt und somit vom Bundesrat geneh- migt werden.
In der Schweiz gibt es 3.2 Millionen TV-Haushalte. Davon sind 2.8 Millionen an ein Kabelnetz ange- schlossen. Gemäss Angaben des Branchenverbandes Swisscable nutzen in der Schweiz 1.1 Millio- nen Kabelhaushalte das digitale Angebot. Damit ist die digitale Nutzung seit Anfang 2011 von 27 auf knapp 36 Prozent angestiegen. Die Branche rechnet damit, dass Anfang 2014 die digitale Nutzung im Kabelnetz bei über 80 Prozent liegen wird. Insgesamt wird heute schon in über 60 Prozent der TV- Haushalte ein digitales Angebot genutzt (inkl. Swisscom TV, Satelliten- und terrestrischer Empfang, Web-TV).
Anhang 2 Ziff. 1 (Allgemeine Verbreitungsgrundsätze) Anhang 2 Ziff. 1 führt "allgemeine Verbreitungsgrundsätze" aus, welche zu Missverständnissen führen können. Dies wurde im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens aufgedeckt, in welchem die Kostentragung für Massnahmen, die bei einer Fernmeldedienstanbieterin nötig werden, um das Versorgungsgebiet eines Fernsehveranstalters einzuhalten, zu entscheiden war. Während die Auslegung von Art. 59 RTVG eine Kostentragung durch die Fernmeldedienstanbieterin ergibt, könnte aus Absatz 2 und 3 von Anhang 2 Ziff. 1 der gegenteilige Schluss gezogen werden. Um dieses gesetzgeberische Versehen zu bereinigen und die Rechtslage zu klären, werden diese beiden Absätze ersatzlos gestrichen.