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Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz Strategie und Planung

14. Mai 2014 ________________________________________________________________________________

Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Der Wetterdienst ist seit 1881 in einem Bundesgesetz geregelt. Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) wurde ein gebührenpflichtiges Grundangebot sowie die gegen Entgelt zu erbringende, privatrechtliche Tätigkeit des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) gesetzlich verankert. Seit einigen Jahren wird auf internationaler Ebene die gebührenfreie Abgabe von meteorologischen und klima- tologischen Daten diskutiert und teilweise eingeführt, um die wirtschaftliche Nutzung dieser Daten zu erhöhen (siehe Ziffer 1.5). In der Schweiz sind die Daten für den ausschliesslichen Gebrauch in Lehre und Forschung seit jeher gebührenfrei. Auch Einsatzorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden werden unter be- stimmten Umständen die Gebühren erlassen (Verordnung vom 7. November 2007 über die Meteorologie und Klimatologie, MetV). Alle anderen Nutzer und Nutzerinnen beziehen die Daten gegen Gebühren. Auf politischer Ebene wird die offene Zugänglichkeit und die freie Nutzung von Behördendaten – Open Government Data (OGD) – seit geraumer Zeit diskutiert und deren Umsetzung im Rahmen von E-Government angestrebt (z.B. Postulat Wasserfallen vom 29. September 2011 ). Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat 2008 die Finanzierung des Basisangebotes von MeteoSchweiz mit öffentlichen Mitteln als volkswirt- schaftlich sinnvoll erachtet. Die am 2. März 2012 vom Bundesrat dem Parlament unterbreitete Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) (12.034) nahm diese Emp- fehlung der EFK auf und sah ein gebührenfreies Basisangebot an Dienstleistungen vor. In der parlamentari- schen Beratung entschieden sich beide Räte jedoch für Nichteintreten. Die Kommission für Umwelt, Raumpla- nung und Energie UREK des Nationalrates reichte deswegen eine Motion ein (Motion UREK-N vom 3. April 2012 ), um trotz Nichteintreten des Parlaments auf die Totalrevision des MetG die rechtlichen Rahmenbedin- gungen für den freien Zugang zu den meteorologischen und klimatologischen Daten zu schaffen. Die Motion wurde auf Antrag des Bundesrates von beiden Räten angenommen.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Zur Umsetzung der Motion UREK-N schlägt der Bundesrat dem Parlament eine Teilrevision des Bundesgeset- zes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) vor. Um meteorologische und klimatologische Daten und Informationen gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, muss die im Artikel 3 Absatz 3 MetG statuierte allgemeine Gebührenpflicht aufgehoben werden. In einem neuen Gesetzesartikel (Art. 3a MetG) sollen die künftig gebüh- renfreien meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen (Daten und bestimmte Informationen) um- schrieben werden. Es handelt sich dabei einerseits um die von MeteoSchweiz erhobenen Daten, wie Mess-, Beobachtungs- und Radardaten sowie Ergebnisse der Wettervorhersagemodelle, und andererseits um Infor- mationen von allgemeinem Interesse, wie Wettervorhersagen, Grundlagen zur Klimaentwicklung und Warnun- gen. Mit diesem neuen Artikel 3a MetG wird der Paradigmenwechsel von den grundsätzlich gebührenpflichti- gen Dienstleistungen von MeteoSchweiz zu grundsätzlich gebührenfreien Daten und gewissen gebührenfreien Informationen sowie deren kostenlose Verbreitung transparent zum Ausdruck gebracht. Die gebührenfreien Daten und Informationen sollen über elektronische Medien zur Verfügung gestellt werden. Für die Verbreitung der Daten wird ein geeignetes Portal zur Verfügung stehen, das den Anforderungen an

11.3884 «Open Government Data als strategischer Schwerpunkt im E-Government»

Eidgenössische Finanzkontrolle EFK 2008 12.3335 «Rechtliche Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten, Open-Government-Data-Prinzip»

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Flexibilität, Benutzerfreundlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit entspricht. Meteorologische und klimatolo- gische Informationen von allgemeinem Interesse sollen sodann der Allgemeinheit auf elektronischen Medien wie z.B. Internet oder Mobile Apps gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden (siehe Ziffer 1.6 und 2). MeteoSchweiz soll jedoch auch künftig Gebühren erheben können. So können für die Erstellung von nicht in der Formulierung von Artikel 3a Absatz 1 MetG erfassten Daten und Informationen und für zusätzlichen Aufwand, der bei MeteoSchweiz z.B. durch Lieferung der Dienstleistungen entsteht, Bearbeitungsgebühren im Sinne von Verwaltungsgebühren erhoben werden (siehe Ziffer 2). Ebenso kann der Bundesrat Benützungsge- bühren für die Nutzung von Informationen einführen.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Der Entscheid, alle meteorologischen und klimatologischen Daten und gewisse Informationen im allgemeinen Interesse nach dem OGD-Prinzip gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, deckt sich mit der Strategie für eine 6 7 Informationsgesellschaft in der Schweiz ,der E-Government-Strategie des Bundes sowie der Open- Government-Data-Strategie Schweiz 2014-2018 . MeteoSchweiz wird mit dieser Teilrevision das erste Bun- desamt sein, welches den gebührenfreien Zugang zu seinen Daten und einem Teil der Informationen grund- sätzlich und umfassend umsetzt. Durch den freien Zugang zu meteorologischen und klimatologischen Daten und gewissen Informationen von allgemeinem Interesse werden neue Technologien und Anwendungen gefördert, die es den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern erlauben, neue Produkte und Aktionsfelder zu entwickeln. Der dadurch entstehende Mehrwert kommt der ganzen Schweiz zugute (siehe Ziffer 3.3). Allerdings unterscheiden sich die meteorologischen und klimatologischen Daten von anderen OGD- Datenbeständen. Insbesondere nutzt die Wirtschaft meteorologische Daten bereits heute in vielfältiger Art und Weise für eigene kommerzielle Dienstleistungen (siehe Ziffer 3.3.1). Wegen diesem bereits existierenden Markt kann die Modifikation der Gebührenregelung bestehende Geschäftsmodelle beeinflussen. Die vorgesehene Regelung berücksichtigt dies, indem einerseits die Gebührenpflicht für maschinenlesbare Daten, welche die Grundlage für Dienstleistungen darstellen, aufgehoben wird. Andererseits wird eine differenzierte Regelung bei den Informationen getroffen, um nicht bestehende Geschäftsmodelle durch die Ausdehnung von gebühren- freien Leistungen zu konkurrenzieren (siehe Ziffer 2).

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit der vorliegenden Teilrevision werden keine neuen Aufgaben eingeführt oder bestehende Aufgaben verän- dert. Es wird hingegen die Gebührenpflichtigkeit der Aufgaben und Leistungen von MeteoSchweiz modifiziert. Entsprechend bleibt der Finanzbedarf von MeteoSchweiz für die Erfüllung ihrer Aufgaben derselbe. Die Um- stellungskosten und -investitionen für die Realisierung werden innerhalb des bestehenden Finanzrahmens ge- tragen. Allerdings wird die Teilrevision zu einem Einnahmeausfall führen (siehe Ziffer 3.1.1).

1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Es gibt verschiedene internationale Bestrebungen und Abkommen, welche die Datenliberalisierung fördern bzw. die internationale Staatengemeinschaft auffordern, ihre Daten und Informationen aus verschiedenen Sek- toren der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (z.B. WMO Resolution 40 vgl. Ziffer 5.2). In der EU gibt es seit zehn Jahren Bestrebungen, administrative und finanzielle Hürden abzubauen, welche die Entwicklung von

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 2012 Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB 2007 Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB 2014

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neuen Informationsprodukten und -diensten behindern (Richtlinie 2003/98/EG ). Weiter haben die G-8 Staaten im Juni 2013 eine Open Data Charter verabschiedet, welche ihr Engagement im Bereich OGD unterstreicht. Eingebettet in diese allgemeinen OGD-Bestrebungen haben in den vergangenen Jahren mehrere nationale Wetterdienste in Europa ihr Datenangebot teilweise oder komplett gebührenfrei zugänglich gemacht, wie bei- spielsweise die Niederlande und Norwegen. Seit 2013 wird auch in Finnland und Schweden schrittweise die Datenliberalisierung eingeführt. In einem Fall (Spanien) wurde die zuvor eingeführte Datenliberalisierung wie- der rückgängig gemacht, weil die rechtliche Grundlage für diesen Schritt nicht ausreichend gewesen war. Im Bereich der Meteorologie und Klimatologie lässt sich also seit einigen Jahren der Trend hin zur Datenliberali- sierung beobachten. In den USA sind die Daten seit jeher gebührenfrei zugänglich. Die Datenliberalisierung in den europäischen Ländern wurde jeweils etappenweise eingeführt, um einen rei- bungslosen, effizienten und nutzerfreundlichen Übergang zu ermöglichen. Weiter wird die Datenliberalisierung stets von einer Änderung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen begleitet, da auf Gebühren für Lizenzen und spezifische Nutzungsbedingungen für kommerzielle Zwecke verzichtet wird. Teilweise werden den Nutzern je- doch Bearbeitungsgebühren verrechnet, um spezifische Aufwände für die Übermittlung der Daten zu decken. Sämtliche nationalen Wetterdienste, welche die Politik der Datenliberalisierung verfolgen, berichten von positi- ven Erfahrungen. Dies sind zum Beispiel die engere Zusammenarbeit mit den Nutzerinnen und Nutzern, eine bessere interne Effizienz und externe Sichtbarkeit, aber auch der erzielte volkswirtschaftliche Nutzen. Eine aus internationalen und ratifizierten Verträgen oder Abkommen abgeleitete Verpflichtung für die Schweiz, die meteorologischen und klimatologischen Daten gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, besteht allerdings nicht.

1.6 Umsetzung

Für die Bereitstellung von meteorologischen und klimatologischen Daten ist eine Infrastruktur erforderlich, mit der grosse Datenmengen (einige 100 Gigabyte) mehrmals am Tag bereitgestellt und aufdatiert werden können. Darüber hinaus ist es aus Sicht der Nutzer und Nutzerinnen verschiedener OGD-Datenbestände sinnvoll, sämt- liche Daten über ein Portal zu erschliessen. Seit 2013 läuft beim Informatikstrategieorgan des Bundes ISB ein vom Bundesrat beauftragtes Pilotprojekt mit dem Ziel, ein Zugangsportal – das nationale OGD-Portal – eine Beratungs- und Koordinationsstelle sowie Hilfsmittel für die OGD-Umsetzung für nationale, kantonale und kommunale Behörden zur Verfügung zu stellen. Die technisch-organisatorische Umsetzung der Datenliberali- sierung bei MeteoSchweiz wird mit diesen Vorhaben beim ISB und Bundesarchiv koordiniert, insbesondere was einheitliche Zugänge, Nutzungsrechte und Dokumentationen anbelangt. Hingegen wird gemäss techni- scher Spezifikation des OGD-Portals (Stand April 2014) MeteoSchweiz die Infrastruktur für die Datenbereitstel- lung und –distribution zur Verfügung stellen und entsprechende Investitionen tätigen müssen. Damit wird eine Einbindung in die nationale OGD-Strategie erreicht und gleichzeitig sichergestellt, dass den speziellen Eigen- schaften meteorologischer und klimatologischer Daten (Datenmengen, Echtzeit-Verfügbarkeit) Rechnung ge- tragen werden kann. Sollte das OGD-Portal bei Inkraftsetzung des Gesetzes oder kurz danach nicht zur Verfü- gung stehen, hindert dies MeteoSchweiz nicht, die Daten via eine alternative Lösung öffentlich zugänglich zu machen. Allerdings könnte eine alternative Lösung (wie z.B. Erschliessung über ein anderes Zugangsportal, Aufbau eines eigenen Portals oder Beibehalten der heutigen Distributionsstrukturen (siehe unten)) mit Mehr- aufwänden verbunden sein. MeteoSchweiz ist bestrebt, die für die Umsetzung der Datenliberalisierung notwendigen Investitionen minimal zu halten, und, wenn immer möglich, Synergien mit dem OGD-Portal oder den Vorhaben anderer Bundesämter zu realisieren. MeteoSchweiz ist im OGD-Projekt vertreten und damit in der Lage, rechtzeitig auf die inhaltli- chen Entwicklungen in diesem Projekt zu reagieren.

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwen- dung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90 ff. UK Government 2013

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Mit der Verbreitung der Daten über eine öffentlich zugängliche Infrastruktur via OGD-Portal schafft Mete- oSchweiz für die Distribution einen neuen Hauptkanal. Wurden bisher Lieferungen zu den Kunden vor allem gesendet (‚push‘), wird neu der Zugriff in einem offenen (nicht-proprietären), maschinenlesbaren Format bereit- gestellt (‚pull‘). Beim Bezug via Portal fallen keine Gebühren an. Solche werden nur erhoben, wenn neu gebüh- renfreie Daten analog zu den heutigen Strukturen aktiv geliefert werden müssen. Bei einem weiterhin flächen- deckenden Einsatz solcher ‚push’-Lösungen würden allerdings erhebliche personelle Ressourcen bei Mete- oSchweiz gebunden. Erfahrungen im Ausland bei der Realisierung der Datenliberalisierung haben gezeigt, dass die Nachfrage bei der Öffnung sprunghaft ansteigt. Diese Nachfragesteigerung könnte MeteoSchweiz mit den heutigen Strukturen nicht befriedigend bewältigen. Eine adäquate neue Lösung in Form einer leistungs- starken, via OGD-Portal erschlossenen Infrastruktur ist daher unumgänglich. Ziel ist es, die Datenliberalisierung im Verlaufe 2016 in Kraft zu setzen (siehe Ziffer 5.5). Im Sinn der OGD- Strategie und gemäss Erfahrungen im Ausland (siehe Ziffer 1.5) ist zudem von einer etappierten Freigabe der Datenbestände im Abstand einiger Monate auszugehen.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Durch den Erlass der Änderung des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) kann die Motion UREK-N vom 3. April 2012 «Rechtliche Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten (Open-Government-Data-Prinzip)» als erledigt abgeschrieben werden.

2 Erläuterungen zu den Bestimmungen

Das geltende MetG stützt sich noch auf die Bundesverfassung von 1874 ab. Die beantragte Teilrevision soll zum Anlass genommen werden, den Ingress so zu ändern, dass die komptenzbegründenden Normen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 12 (BV) angerufen werden. Es sind dies Artikel 64, 74, 76 Absätze 2 und 3, 87, 118 Absatz 2 Buchstabe c und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Das MetG ist mit einem neuen Artikel 3a zu ergänzen. Artikel 3a Absatz 1 In Absatz 1 wird umschrieben, welche meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen (Daten und In- formationen) vom Bundesamt gebührenfrei zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich um solche, die im allgemeinen Interesse liegen und an welchen ein breites öffentliches Interesse besteht (vgl. auch Abs. 2). Daten Unter Daten versteht man das direkte oder technisch aufbereitete Ergebnis einer meteorologischen Mes- sung, Beobachtung oder Simulation. Unter technischer Aufbereitung werden in diesem Zusammenhang Ag- gregierungen, statistische Ableitungen, räumliche Interpolationen oder grafische Darstellungen (Verläufe, Rastergrafiken) verstanden. Die nach Artikel 1 Buchstabe a MetG erhobenen Daten sind für die Nutzer und Nutzerinnen gebührenfrei. Die für die Freigabe vorgesehenen Datentypen umfassen Bodenstationsdaten, Profildaten der Atmosphäre, Ergebnisse der Vorhersagemodelle, Radar- und Gitterdaten. Darin enthalten sind alle Stationen, Parameter, Zeitauflösungen, Zeitperioden oder Bearbeitungsstufen, die standardmässig im Rahmen der Bundesaufga- ben nach Artikel 1 MetG erfasst und berechnet werden.

12.3335 12 SR 101

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Daten, über die MeteoSchweiz nicht die Hoheit besitzt oder die in spezifischen Projekten mit externen Part- nern entwickelt wurden (gemeinsame Datenhoheit), können je nach Vereinbarungen zwischen den Daten- eignern ebenfalls gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden wie beispielsweise Daten aus einer internatio- nalen Zusammenarbeit (vgl. Art. 1 Bst. b MetG). Gebührenfreie Informationen Informationen sind Dienstleistungen, die mit meteorologischem und/oder klimatologischem Wissen auf der Basis von Daten erzeugt werden und gegenüber diesen einen Mehrwert darstellen. MeteoSchweiz stellt im Grundangebot eine standardisierte Palette von Wetter- und Klimainformationen von allgemeinem Interesse bereit (Art. 1 Bst. h MetG). Die gebührenfreien Informationen beinhalten meteorolo- gische Daten in aufbereiteter Form zum unmittelbaren Gebrauch durch die Nutzerinnen und Nutzer und sind ohne spezielle Vorkenntnisse für verschiedene Bedürfnisse anwendbar. Dazu gehören ausformulierte oder grafisch aufbereitete Vorhersagen in angemessener regionaler Detaillierung und über alle Zeitbereiche, bi- ometeorologische Vorhersagen (z.B. über den Pollenflug), Informationen zu besonderen Ereignissen, Bulle- tins mit aktuellen Messwerten und Beobachtungen, klimatologische Informationen wie Kurzinformationen zum vergangenen Wetter (z.B. Monats- und Jahresbulletins), statistische Auswertungen zu Wetter und Kli- ma, Informationen zur Klimaänderung sowie Klimaberichte und Ähnliches. Warnungen im Besonderen MeteoSchweiz hat die Aufgabe, bei gefährlichen Wetterereignissen die Behörden und die Bevölkerung zu warnen (Art. 1 Bst. c MetG). Gefährliche Wetterereignisse umfassen Sturm, Gewitter und Hagel, Starkre- gen, Schneefall, verbreitet Eisbildung an der Erdoberfläche z.B. durch gefrierenden Regen, Hitze- und Käl- tewellen. Die Warnungen werden in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch heraus- gegeben und erfassen das gesamte Gebiet der Schweiz. Die Weitergabe der Warnungen aller Stufen an die Behörden wird wie bisher über die geschützten Vermitt- lungskanäle der Nationalen Alarmzentrale sichergestellt. Bei grosser und sehr grosser Gefahr können die Warnungen der Stufe 4 und 5 (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die Warnung und Alarmierung vom 18. 13 14 August 2010 ) gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen und Artikel 9 Absatz 1 Bst. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 auch über die verbrei- tungspflichtigen Medien aktiv an die Bevölkerung vermittelt werden. Ausserhalb der geschützten Vermittlungskanäle und der Verbreitung über Radio und Fernsehen können die Warnungen aller Stufen Interessierten über zeitgemässe elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E- Mail, Mobile Apps etc.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gebührenfreie Verbreitung über elektronische Medien Die elektronischen Medien gemäss Absatz 1 umfassen nach der aktuellen Technologie insbesondere ein Daten-Portal, das Internet oder Mobile Apps. Die Daten werden nach Möglichkeit via das in Ziffer 1.6 erwähnte OGD-Portal erschlossen und bereitge- stellt, die Informationen vorwiegend auf dem Internet und/oder Mobile Apps. Die letzteren können aber auch z.B. in Printpublikationen von MeteoSchweiz gebührenfrei verbreitet werden.

Artikel 3a Absatz 2 Absatz 2 enthält eine Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat. Dieser richtet sich bei der Regelung der Ge- bühren nach Artikel 46a des Regierungs-und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 16 (RVOG) (siehe Ziffer 5.4). Er wird gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu bestimmen haben, für welche weiteren 13 SR 520.12 14 SR 784.40 15 SR 784.401 16 SR 172.010

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Dienstleistungen und für welche anderen als in Absatz 1 bereitgestellten Daten und Informationen Mete- oSchweiz nach wie vor Gebühren erheben kann. Sieht die Verordnung dafür keine Gebühr vor, bleiben auch diese Dienstleistungen gebührenfrei. Gebührenpflicht

Bearbeitungsgebühren Bei den Gebühren gemäss Artikel 3a Absatz 2, 1. Satz MetG wird es sich in erster Linie um Bearbeitungs- gebühren zum einen für die Erstellung von Informationen und zum andern für die Zusammenstellung und individuelle Zustellung von Daten und Informationen handeln (vgl. Ziffer 5.3 und 5.4). Die Bearbeitungsge- bühren sollen nach Aufwand bemessen werden und namentlich den durch die Nutzer und Nutzerinnen ver- ursachten Zusatzaufwand entschädigen. Sie sind den Verwaltungsgebühren zuzurechnen.

• Bearbeitungsgebühren für Informationen: Für die Erstellung und Zusammenstellung von meteorologischen und klimatologischen Informationen können aus folgenden Gründen Bearbeitungsgebühren anfallen: - Die Information ist ein für einzelne Nutzer, Nutzerinnen oder Nutzergruppen konfektionierter Auszug aus einer gebührenfreien Information, enthält jedoch keinen meteorologischen oder klimatologischen Mehrwert. Für Informationen dieser Art fällt eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand für Bereitstellung und Lieferung an. Konfektionierte Auszüge sind zum Beispiel ein Auszug aus der allgemeinen Prog- nose für Websites von Nutzern und Nutzerinnen (Homepagewetter), eine allgemeine Wetterprognose für individuell gewählte Orte oder eine ortsbezogene Pollenprognosen aus der Prognosematrix. - Die Information stammt aus dem Grundangebot, wird aber speziell auf die Anforderungen einer durch ein gemeinsames Thema (Berufsgruppe, Sportart, Verkehrsmittel, Allergiker usw.) definierten grösse- ren Bevölkerungsgruppe zugeschnitten. Darunter sind Wetterprognosen für die Bau-und Landwirt- schaft (z.B. Landwirtschaftsprognosen, Heuprognosen), für den Wassersport (z.B. Windprognosen auf Seen für Segler), für den Wintersport (z.B. Schneeprognosen für Skisportler), für die Freizeit- Fliegerei (z.B. Prognosen für Ballonfahrten, Delta- und Gleitschirmfliegerei), für den Individualverkehr (z.B. Strassenwetter- und Strassenzustandsprognosen) und ähnliche Informationen zu verstehen. - Die Information aus dem Grundangebot wird auf Anfrage mit zusätzlichem meteorologischem und/oder klimatologischen Wissen erstellt und ist für eine grössere Bevölkerungsgruppe von Interes- se. Zu diesen Informationen zählen unter anderem Klimaanalysen und Klimaberichte für Kantone, Regionen und Gemeinden. In Abgrenzung zu Informationen von allgemeinem Interesse nach Absatz 1 handelt es sich bei den ge- bührenpflichtigen Informationen um solche, welche zwar für eine grössere Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern von Bedeutung sind und insoweit ebenfalls in einem öffentlichen Interesse liegen, aber entweder thematisch oder gebietsbezogen beschränk sind. In Abgrenzung zu diesen gebührenpflichtigen Informationen aus dem Grundangebot werden die erwei- terten Dienstleistungen gemäss dem geltenden Artikel 4 MetG auf einzelnen Kundenwunsch eigens er- stellt oder besonderes aufbereitet und den individuellen Bedürfnissen dieser Kundin oder dieses Kunden angepasst. Diese erweiterten Dienstleistungen basieren auf privatrechtlichen Verträgen und sind nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Grundangebots. • Bearbeitungsgebühren für weitere Dienstleistungen: - Können Daten aus technischen Gründen nicht über das Portal bezogen werden (zu grosse Daten- menge, Format nicht geeignet) oder sind die Daten aufgrund von Form und Inhalt nicht direkt ver- wendbar, werden diese nicht über das Portal erschlossen sondern auf Bestellung geliefert. Auch in diesem Fall soll für den Aufwand eine Bearbeitungsgebühr anfallen. - Will der Nutzer, die Nutzerin Daten oder eine gebührenfreie Information nicht über das in Ziffer 1.6 erwähnte Daten-Portal oder andere elektronische Medien beziehen, sondern ist der Nutzer, die Nut-

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zerin auf die Bereitstellung dieser Daten oder gebührenfreien Informationen auf anderem Weg ange- wiesen, soll auch für diesen Aufwand eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden können.

Benützungsgebühren Der Bundesrat kann Benützungsgebühren für die Nutzung von Informationen einführen. Soweit für die Nut- zung von Informationen noch Gebühren erhoben werden, können für die Nutzung als Endverbraucher (kei- ne Weiterverbreitung) und für die gewerbliche Nutzung unterschiedliche Gebühren bestimmt werden. MeteoSchweiz stellt zudem Software her (z.B. Climap-Net), deren Nutzung der Bundesrat ebenfalls einer Benützungsgebühr unterstellen kann. Umsetzung in der MetV (Nutzungsbestimmungen) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Nutzung der Daten und Informationen in der MetV ge- regelt wird. Die Bestimmungen für die Nutzung der Daten werden sich an der OGD-Strategie des Bundes ori- entieren, gemäss derer die Nutzungsbestimmungen möglichst frei (insbesondere für die kommerzielle Nut- zung), einheitlich und einfach verständlich sein sollen. Dies gilt auch für die gebührenfreien Informationen. Für die gebührenpflichtigen Informationen können für die Nutzung als Endverbraucher und für die gewerbliche Nut- zung hingegen unterschiedliche Gebühren erhoben werden. Alle Informationen dürfen nur mit Quellenangabe verwendet werden.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Abschaffung der Gebührenpflicht für meteorologische und klimatologische Daten wird zu einem Einnahme- ausfall im Umfang von rund 6 Millionen Franken pro Jahr führen (Basis Budget und Kosten-/Leistungsrechnung 2013). Davon sind 4 Millionen Franken finanzwirksam, was effektiv weniger Einnahmen für den Bund bedeutet. Rund 2 Millionen Franken sind wegfallende Leistungsverrechnungen innerhalb der Bundesverwaltung; sie wer- den durch Minderaufwand in den Budgets anderer Bundesämter kompensiert und im Rahmen der Voran- schlagsprozesse umgesetzt. Die 6 Millionen Franken setzen sich einerseits aus den direkt wegfallenden Gebühren (direkte Einnahmeverlus- te) und andererseits aus reduzierten Kostenbeteiligungen, insbesondere der zivilen und militärischen Luftfahrt, an der allgemeinen Mess- und Datenverarbeitungsinfrastruktur zusammen (indirekte Einnahmeverluste). Diese Kostenbeteiligungen, mit denen sich ausgewählte Nutzer an der Infrastruktur (z.B. Bodenmessstationen oder Radaranlagen) beteiligen, fallen mit der Aufhebung der Gebührenpflicht für die Daten aus dieser Infrastruktur ebenfalls weg. Hingegen bleiben die spezifischen Dienstleistungen für diese Nutzer gebührenpflichtig (z.B. Flugwetterdaten und -prognosen). Ebenfalls bleiben die Einnahmen aus Bearbeitungsgebühren bestehen (die dann erhoben werden, wenn ein Nutzer, eine Nutzerin die Daten nicht über das Portal beziehen will oder kann); sie sind jedoch vergleichsweise gering (Stand 2013: rund 300‘000 Franken) und werden in der Tendenz zu- rückgehen, wenn sich der standardisierte Bezug über ein Portal etabliert hat. In der Stellungnahme zur Motion UREK-N ging der Bundesrat davon aus, dass der Einnahmeausfall 1,5 Millio- nen Franken betragen wird, wenn neu der Bund die Kosten für die Infrastruktur der gemäss Art. 3a Abs. 1 MetG gebührenbefreiten Daten vollumfänglich trägt. Diese Schätzung berücksichtigte jedoch nicht, dass aus- gewählte Nutzer zusätzlich über Kostenbeteiligungen die Kosten dieser Mess- und Datenverarbeitungsinfra- struktur mitfinanzieren. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Nutzerinnen und Nutzer sollen mit der Erfül- lung der Motion UREK-N auch diese Kostenbeteiligungen wegfallen, was zu einem höheren Einnahmeausfall als ursprünglich angenommen führt. Dabei ist zu beachten, dass die bereits heute gebührenfreien Datenliefe-

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rungen an Lehre und Forschung sowie an Einsatzorganisationen (siehe Ziffer 1.1) einem Wert von 8 bis 10 Mil- lionen Franken entsprechen. Im Verhältnis zum Aufwand von MeteoSchweiz (2013: 84 Millionen Franken ohne Transferausga- ben/Subventionen sowie Investitionen) macht der Einnahmeausfall infolge der Datenliberalisierung 7 Prozent aus. Im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Wasserfallen wurde bereits darauf hingewiesen, dass der kostenlose Zugang zu Behördendaten eine alternative Finanzierung erfordere. Die Vorlage sieht vor, den Einnahmeausfall über den Bundeshaushalt zu kompensieren. Der Ausgabenplafonds von MeteoSchweiz bleibt gleich (siehe Ziffer 1.3). Allerdings wird es zu Verschiebungen im Aufwand kommen. Es gibt einerseits Mehraufwände wegen der Einführung des gebührenfreien Zugangs zu den Daten und gewissen Informationen im allgemeinen Interesse (z.B. wiederkehrende Pflege der Metadaten, Aufrechterhaltung der nötigen Infrastruktur sowie Beratung rund um den Bezug der Daten) und andererseits Minderaufwände (weniger Offertstellung und Fakturierung, geringere Aufwände für individuelle Datenbereitstel- lung). Diese Mehr- und Minderaufwände belaufen sich auf je geschätzte 300‘000 bis 500‘000 Franken pro Jahr. Zudem sind Investitionen in die Datenbereitstellung zu tätigen (siehe Ziffer 1.6). Diese Investitionen (insbeson- dere für die zeitnahe Bereitstellung dynamischer Daten) werden über das bestehende Budget von Mete- oSchweiz getragen, sofern sich die Kostenschätzungen bestätigen (unter 1 Million Franken). Die in Frage kommenden alternativen Lösungen könnten allenfalls Zusatzmittel erforderlich machen (siehe Ziffer 1.6). Der Einnahmerückgang um 6 Millionen Franken bedeutet, dass der Finanzierungsbedarf aus dem allgemeinen Bundeshaushalt für die Ausgaben von MeteoSchweiz steigt, und dass der Kostendeckungsgrad von 42% (Ba- sis: Rechnung MeteoSchweiz 2013 ohne Transferausgaben/Subventionen) auf ca. 35% nach Vollzug der vor- liegenden Gesetzesänderung sinken wird (voraussichtlich im Jahre 2016).

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Auf das Personal hat diese Vorlage keine Auswirkungen.

3.1.3 Andere Auswirkungen

In anderen Ländern hat sich gezeigt, dass die Einführung des gebührenfreien Zugangs zu meteorologischen und klimatologischen Daten zu einer höheren Interaktion mit den Nutzern und Nutzerinnen führt, und dass de- ren Bedürfnisse zum Beispiel bei der Verbesserung der Datenqualität stärker berücksichtigt werden. Dies kann zu einem Mehraufwand bei MeteoSchweiz führen. Durch die Freigabe der Daten und der Informationen von allgemeinem Interesse sowie durch die Aufhebung der Beschränkungen bezüglich kommerzieller Nutzung sinkt andererseits die Kontrolle des Bundes als Daten- eigner über die Verwendung der Daten und Informationen. Dies kann mit mehr unkorrekten Interpretationen einhergehen. Aus Befragungen lässt sich schliessen, dass andere Bundesämter (zum Beispiel das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für hydrologische Berechnungen) die Daten von MeteoSchweiz ebenfalls intensiver nutzen werden und dass administrative Hürden innerhalb der Bundesverwaltung abgebaut werden , analog wie dies für die Wirt- schaft erwartet wird (siehe Ziffer 3.3).

11.3884 DeVries, Marc et. al 2011 Golliez, André / Schlup, Benjamin 2013

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane

Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Gesetzesrevision hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen oder die Versorgung aller Regionen mit meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Positive Auswirkungen für die Kantone ergeben sich durch die gebührenfreie Abgabe der Daten, die nicht mehr nur für die Bedürfnisse des Bevölkerungsschutzes und der kantonalen Führungsorgane bei Naturgefahren zur Verfügung stehen, sondern auch für darüber hinausgehende, von den Kantonen selbst definierte Zwecke.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Wertschöpfungskette

Meteorologische und klimatologische Daten sowie die Ergebnisse aus numerischen Prognosemodellen werden durch die Nutzerinnen und Nutzer zu Informationen und Entscheidungsgrundlagen über Wetter und Klima ver- edelt. Durch die Fülle an freigegebenen Daten kann eine Wertschöpfung in verschiedenen Sektoren erzielt werden, nicht nur bei Anbietern meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen, sondern auch in der Finanzdienstleistungsbranche (Versicherungen) oder in wetterabhängigen Branchen wie Energiewirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft oder Tourismus. Eine ebenso wichtige Basis der Wertschöpfungskette bilden die In- formationen von allgemeinem Interesse wie zum Beispiel Wetterprognosen für den Folgetag und die nächsten Tage, Extremwertstatistiken, Messdatentabellen und langjährige Klimamessreihen sowie Klimaanalysen. Auch die öffentliche Hand ist bei einer Vielzahl ihrer Aufgaben (z.B. Unwetter-, Hochwasser- oder Lawinenschutz, Strassenunterhalt oder Verkehrsmanagement) auf Informationen zu Wetter und Klima angewiesen. Hochschu- len nutzen schliesslich meteorologische und klimatologische Daten für Lehre und Forschung.

3.3.2 Voraussichtliche Wirkung auf Anbieter von meteorologischen und

klimatologischen Dienstleistungen Die unmittelbare Wirkung der Daten-Liberalisierung wird deren verstärkte Nutzung und Wiederverwendung sein, wie die Erfahrungen in anderen Ländern zeigen (siehe Ziffer 1.5). Von Bedeutung ist die Datenliberalisie- rung für Anbieter meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen, von denen es in der Schweiz zur Zeit rund ein Dutzend gibt. Durch die Liberalisierung werden einerseits die Beschaffungskosten und die admi- nistrativen Aufwände für diese Anbieter reduziert. Zudem entstehen aufgrund der verbesserten Kostenbasis zusammen mit dem Wegfall der Beschränkungen für die kommerzielle Wiederverwendung neue Absatzchan- cen. Zusätzlich erlaubt die verstärkte Nutzung von Daten eine Erweiterung der Produktpalette und Anwendungen. Die Zahl der Anbieter dürfte sich erhöhen, was zu Innovationen und damit zu einer Belebung des Marktes füh- ren könnte. Dies verbreitert das Angebot und die Auswahl für die Endnutzer zum Beispiel in wetterabhängigen Branchen, bedeutet für die bestehenden Anbieter jedoch eine höhere Wettbewerbsintensität. Nicht auszu- schliessen ist, dass durch das Angebotswachstum und den Eintritt neuer Anbieter die Übersicht über den Markt und die angebotenen Leistungen sowie deren Qualität geringer wird. Bei den gebührenbefreiten Informationen von allgemeinem Interesse ergeben sich zudem keine direkten Einnahmechancen für andere Anbieter, sondern nur indirekte (z.B. Finanzierung über Werbung auf den Websites dieser Anbieter), wie dies heute bereits der Fall ist. Einer der Anbieter meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen betreibt in der Schweiz ein grösse- res, eigenes Bodenmessnetz und verkauft die erhobenen Daten. Er erwartet mit der Abschaffung der Gebüh- renpflicht für die Daten von MeteoSchweiz keine nennenswerten Auswirkungen auf seine Verkäufe. Allenfalls kann der gebührenfreie Zugang zu den Daten von MeteoSchweiz sogar die Nachfrage nach zusätzlichen Da-

Golliez, André / Schlup, Benjamin 2013

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ten stimulieren. Denkbar sind auch neue Geschäftsmöglichkeiten rund um die Datendistribution oder die tech- nische Unterstützung beim Datenbezug. Dies wiederum dürfte für IT- und Technologiefirmen Optionen bieten. 21

3.3.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Forschung und Privatpersonen

Meteorologische und klimatologische Daten und Informationen sind wichtige Faktoren für die Steuerung vieler Prozesse und Entscheidungen. Allein für die beiden Branchen Energie und Verkehr macht gemäss einer Studie aus 2011 der volkswirtschaftliche Nutzen von Wetterdaten (ohne Liberalisierung) rund 100 Millionen Franken jährlich aus. 22 Von grossem Wert für eine Vielzahl an Nutzerinnen und Nutzern sind zudem die langjährigen Klimamessreihen sowie Informationen über mögliche Klimaentwicklungen in der Zukunft. Grosse Firmen nutzen bereits heute meteorologische Daten und Informationen in ihren Prozessen und als Ent- scheidungsgrundlage. Auf Grund der zunehmenden Marktdynamik ist zu erwarten, dass vor allem KMU, die bisher auf Grund der Kosten solche Informationen und Dienstleistungen weniger häufig genutzt haben, von neuen, günstigeren und stärker standardisierten Angeboten profitieren werden. 24 Auch werden meteorologi- sche Informationen heute noch vielfach manuell verarbeitet. Mit der Kostensenkung und dem Angebotswachs- tum verbindet sich die Erwartung, dass meteorologische Informationen systematischer in die Prozesse einge- bunden werden. 25 Auch ist davon auszugehen, dass meteorologische Daten und daraus generierte Informatio- nen und Dienstleistungen nicht nur in traditionell wetterabhängigen Branchen (z.B. Energiewirtschaft) vermehrt genutzt, sondern auch in neuen Branchen stärker Anwendung finden werden (z.B. Gebäudetechnik, Telekom- munikation). Nebst der Verwendung von aktuellen meteorologischen Daten eröffnet sich auch ein Potenzial bei der Nutzung der historischen (klimatologischen) Daten und der langjährigen Klimamessreihen, zum Beispiel im Sektor Na- turgefahren. 26 Auch sind klimatologische Daten für Potenzialabschätzungen für den Zubau von neuen erneuer- baren Energien und in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft von Nutzen. Auf die Forschung wird die Datenliberalisierung einen geringeren Einfluss haben, da die Hochschulen bereits heute keine Gebühren bezahlen. Profitieren können jedoch Forschungsabteilungen von privaten Firmen, die neu die Daten ebenfalls gebührenfrei beziehen können. 27 Die Konsumenten und Konsumentinnen dürften ebenfalls von der Erweiterung des Angebots an meteorologi- schen und klimatologischen Dienstleistungen profitieren. Denkbar ist, dass für die Freizeitplanung und - gestaltung neue Angebote entstehen, oder dass meteorologische Daten und Informationen vermehrt im Kon- text mit anderen Informationen auf Websites, Apps und in Social Media-Kanälen Verwendung finden werden. Auch entsprechen die gebührenfreien Informationen von allgemeinem Interesse einem weitverbreiteten Be- dürfnis.

3.3.4 Auswirkungen auf umliegende Länder

Nebst den Mess- und Beobachtungsdaten für die Schweiz werden auch die Ergebnisse der Vorhersagemodelle (COSMO) gebührenbefreit. Diese numerischen Modelle liefern nicht nur Ergebnisse für die Schweiz, sondern ebenfalls für den Alpenraum bzw. für Westeuropa. Somit ist anzunehmen, dass diese Ergebnisse der Vorher- sagemodelle verstärkt auch aus umliegenden Ländern bezogen und weiterverarbeitet werden. Dies könnte da- zu führen, dass die Nachfrage nach kostenpflichtigen Ergebnissen der Vorhersagemodelle in anderen europäi- schen Ländern zurückgeht, sofern die COSMO-Daten alternativ und nicht ergänzend eingesetzt werden.

Sawyer, Geoff / de Vries, Marc 2012 Econcept 2011 Peter, Martin / INFRAS, Infrastruktur- und Entwicklungsplanung, Umwelt- und Wirtschaftsfragen (Zürich) 2008 Golliez, André / Schlup, Benjamin 2013 sowieEconcept 2011 Econcept 2011 Golliez, André / Schlup, Benjamin 2013 Golliez, André / Schlup, Benjamin 2013

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3.3.5 Gesamtwirtschaftliche Effekte

Internationale Studien gehen davon aus, dass durch den gebührenfreien Zugang zu Behördendaten die Wert- schöpfung steigen wird. 28 Für die ganze Schweiz (Bund, Kantone und Gemeinden) und alle OGD-Sektoren geht man von einem Wertschöpfungspotenzial von 0,6 bis 1,8 Milliarden Franken aus. 29 Eine Studie auf Basis nur der Daten aus der Bundesverwaltung rechnet mit einer jährlichen Wertschöpfung von zwischen 0,9 und 1,2 Milliarden Franken.Mittelfristig könnte der Bund an dieser Wertschöpfung mit zwischen 44 und 62 Millionen Franken zusätzlichen Steuern partizipieren. Obwohl der Bund Gebühreneinnahmen verliert, könnte ein positi- ver Nettonutzen für den Bund von zwischen 3 und 20 Millionen Franken pro Jahr resultieren. Diese Berech- nungen für die Schweiz werden durch internationale Studien gestützt die – trotz Wegfall der Gebühren – von positiven finanziellen Effekten für den Staat ausgehen 31. Allerdings gibt es keine Studien, welche die fiskali- schen Effekte nur der Meteo-Datenliberalisierung in der Schweiz versuchen abzuschätzen.

3.3.6 Bilanz der Auswirkungen

Die Auswirkungen der Liberalisierung sind überwiegend positiv, auch wenn der Markt für meteorologische und klimatologische Dienstleistungen eher klein bleiben wird. Der Aufwand für die Datenbeschaffung sinkt in Wirt- schaft, Wissenschaft und Verwaltung und fördert die Innovation und Ertragschancen, schafft aber auch Optio- nen für neue Akteure, sich mit Dienstleistungen auf der Basis von meteorologischen und klimatologischen Da- ten zu profilieren. Insbesondere wird die Angebotsvielfalt für KMU steigen und werden Anreize erhöht, meteo- rologische und klimatologische Daten und Informationen systematischer in die Prozesse einzubinden. Davon profitieren insbesondere, aber nicht nur, wetterabhängige Branchen. Der Umsetzungsaufwand und der Ein- nahmeausfall für den Bund sind im Vergleich dazu tragbar. Negative Wirkungen sind allenfalls ein Verlust an Übersichtlichkeit infolge Zunahme an Informationen sowie aus Sicht der bestehenden Anbieter eine höhere Wettbewerbsintensität.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen

Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 32 zur Legislaturplanung 2011 - 2015 noch im Bun- desbeschluss vom 15. Juni 2012 33 über die Legislaturplanung 2011 - 2015 angekündigt. Sie erfolgt in Erfüllung der Motion UREK-N vom 3. April 2012 .

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Der Bezug zu den nationalen Strategien des Bundesrates – namentlich der Strategie für eine Informationsge- sellschaft in der Schweiz, der E-Government-Strategie und der Open-Government-Data-Strategie – sind bereits in den Ziffern 1.3 und 1.6 ausgeführt.

DeVries, Marc et. al 2011 Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Wasserfallen 11.3884. Bürgi-Schmelz, Adelheid 2013 DeVries, Marc et. al 2011 sowie Sawyer, Geoff / de Vries, Marc 2012

32 BBl 2012 481

33 BBl 2012 7155

12.3335 «Rechtliche Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten (Open-Government-Data-Prinzip)»

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 64, 74, 76 Absätze 2 und 3, 87, 118 Absatz 2 Buchstabe c und 173 Ab- satz 2 der Bundesverfassung (siehe Ziff. 2)

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist seit dem 23. März 1950 Mitglied der WMO. Die WMO ist eine spezialisierte Organisation der Vereinten Nationen (UNO) mit Sitz in Genf. MeteoSchweiz ist beauftragt, die Eidgenossenschaft in der WMO und weiteren internationalen Organisationen zu vertreten. Die Mitglieder der World Meteorological Organisation (WMO) sind verpflichtet, den anderen WMO-Mitgliedern einen Teil der meteorologischen und klimatologischen Daten (essentielle Daten gemäss WMO Resolution 40 ) kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zur Verfügung zu stellen. Die WMO Resolution 40 ist in der Schweiz bereits vollständig umgesetzt. Neben der Mitgliedschaft in der WMO und der Beteiligung an ihren Aktivitäten ist die Schweiz auf europäischer Ebene Organisationen und Übereinkommen beigetreten, mit denen die Zusammenarbeit im Bereich der Meteo- rologie und Klimatologie vertieft wird (Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW), Euro- päische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) sowie Kooperationen euro- päischer Wetterdienste im Rahmen der Organisationen EUMETNET und ECOMET). Die Einhaltung dieser in- ternationalen Verpflichtungen wird durch die Revision des MetG nicht berührt. Die Erhebung von Gebühren für die Erfassung, den Austausch und die Weiterverbreitung von internationalen meteorologischen und klimatolo- gischen Daten gemäss Artikel 1 Buchstabe b des MetG richtet sich weiterhin nach den Vorgaben dieser inter- nationalen Organisationen und Konsortien.

5.3 Erlassform

Der heute geltende Artikel 3 Absatz 3 MetG enthält eine spezialgesetzliche Bestimmung zu Artikel 46 a RVOG über die Erhebung von Gebühren. Für die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 1 MetG umschriebenen Dienstleis- tungen sind gemäss geltendem Recht zwingend Gebühren zu erheben. Soll jedoch künftig für einen Grossteil der Dienstleistungen von MeteoSchweiz auf Gebühren verzichtet werden, muss Artikel 3 Absatz 3 MetG gestri- chen werden. Die Bestimmung ist durch Artikel 3a MetG zu ersetzen. Weil damit ein Paradigmenwechsel in der Aufgabenerfüllung einhergeht, muss dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden. Somit ist festzulegen, welche Dienstleistungen zwingend gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden (Art 3a Abs 1 MetG). Es geht dabei um Daten und Informationen, wie sie vorne in Ziffer 2 umschrieben worden sind.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 3a Absatz 2 MetG enthält eine Rechtssetzungsdelegation an den Bundesrat. Dieser wird zu bestimmen haben, welche weiteren Dienstleistungen und welche anderen Daten und Informationen, als sie in Artikel 3a Absatz 1 MetG genannt werden, gebührenpflichtig sind. Das Gesetz im formellen Sinn muss den Gegenstand der Gebühr nennen, während die Bemessung der Gebühr auf Verordnungsstufe erfolgen kann, wenn das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip gelten. Insoweit sind somit die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Abgaben gemäss Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung herabgesetzt.

WMO Resolution 40 (Cg-XII)

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In Artikel 3a Absatz 2 MetG werden allgemein Dienstleistungen erwähnt, welche der Bundesrat als gebühren- pflichtig erklären kann. Gestützt auf Artikel 46a RVOG ist anerkannt, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe eine Gebühr für konkrete Dienstleistungen einführen kann, wenn sich die staatliche Leistung genügend klar der gebührenpflichtigen Person zurechnen lässt und somit ein genügender Verursacherzusammenhang gegeben ist . Da es sich auch bei den Gebühren gemäss Artikel 3a Absatz 2 MetG in erster Linie um Bearbeitungsge- bühren nach Aufwand aufgrund einer konkreten Nachfrage handelt, ist der Verursacherzusammenhang ohne weiteres gegeben und der Bundesrat unter Beachtung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips befugt, gewisse Dienstleistungen der MeteoSchweiz als gebührenpflichtig zu bezeichnen. Gleiches gilt für allfällige Benützungsgebühren für Daten und Informationen sowie für von MeteoSchweiz entwickelte Software (vgl. Zif- fer 2). Die Delegation an den Bundesrat zur genaueren Bestimmung der gebührenpflichtigen Dienstleistungen erweist sich deshalb als sinnvoll, weil die technische Entwicklung namentlich in Bezug auf die Datenübermitt- lung sehr stark im Fluss ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich bereits in wenigen Jahren wieder neue technische Möglichkeiten für die Zustellung der Daten und Informationen ergeben.

Bei den Benützungsgebühren geht es sodann um Nutzungsgebühren insbesondere für die Nutzung von Daten und Informationen, für welche aus einer anderweitigen Verpflichtung der MeteoSchweiz Gebühren erhoben werden müssen (z.B. Daten über die MeteoSchweiz nicht oder nicht allein verfügen kann). Aus diesem Grund besteht auch in dieser Hinsicht ein Bedürfnis an Flexibilität, die vom Gesetz im formellen Sinn nicht gewährleis- tet werden kann und eine Delegation an den Bundesrat rechtfertigt.

5.5 Inkraftsetzung

Da, wie bereits erwähnt (Ziffer 1.6), die gebührenfreien Daten über ein Portal erschlossen werden sollen, kann der Bundesrat das Gesetz in Kraft setzen, wenn die zugehörige Infrastruktur gemäss den Anforderungen der meteorologischen und klimatologischen Daten zur Verfügung steht und die entsprechenden Nutzungsbestim- mungen feststehen. Dies sollte gemäss aktuellem Stand des OGD-Projektes Anfangs 2016 der Fall sein. Sollte sich die Realisierung erheblich verzögern, wird MeteoSchweiz innerhalb eines Jahres eine der vorgesehenen alternativen Lösungen realisieren (siehe Ziffer 1.6). Abhängig von der technischen Umsetzung muss die Ge- setzesbestimmung eventuell gestaffelt in Kraft gesetzt werden, sollte der grosse Datenumfang in Etappen be- reitgestellt werden müssen.

Braunschweig, Thomas 2005, S. 23

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Literaturverzeichnis

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Wasserfallen 11.3884 vom 29.09.2011. Open Government Data als strategischer Schwerpunkt im E-Government. Abrufbar unter www.egovernment.ch> Umsetzung > Schwerpunkte > Open Government Data (Stand: 07.01.2014)

Braunschweig, Thomas (2005): Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung. Übersicht über die Neuordnung. In: Le- Ges - Gesetzgebung und Evaluation 2005/2, 9 ff.

Bürgi-Schmelz, Adelheid (2013): Wirtschaftliche Auswirkungen von Open Government Data. Verfasst im Auftrag des Bun- desarchivs. Abrufbar unter http://www.bar.admin.ch/> Themen > Open Government Data > Aktuell (Stand: 07.01.2014)

DeVries, Marc et. al (2011): POPSIS Pricing of Public Sector Information Study, Open Data Portals (E), Final Report for the European Commission. Abrufbar unter: www.epsiplatform.eu> Knowledgebase > Reports list > POPSIS: Assessment of PSI charging policies (Stand: 07.01.2014)

Econcept (2011): Der volkswirtschaftliche Nutzen von Meteorologie in der Schweiz – Verkehr und Energie, Schlussbericht. Abrufbar unter: www.meteoschweiz.admin.ch> Über uns > Medien > Medienmitteilungen > Der Wert von Wetterprog- nosen (Stand: 07.01.2014)

Eidgenössische Finanzkontrolle EFK (2008): MeteoSchweiz – Evaluation der Qualität, der Steuerung und der Positionie- rung auf dem Markt. Abrufbar unter: www.efk.admin.ch> Publikationen > Evaluationen (Stand: 07.01.2014)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (2012): Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz. Abrufbar unter: www.infosociety.admin.ch > Strategie des Bundesra- tes (Stand: 16.04.2014)

Golliez, André / Schlup, Benjamin (2013): Bericht Open Government Data bei MeteoSchweiz. Abrufbar unter: www.itopia.ch> Open Data >MeteoSchweiz (Stand: 07.01.2014)

Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB, Geschäftsstelle E-Government Schweiz (2007): E-Government-Strategie Schweiz, Vom Bundesrat verabschiedet am 24. Januar 2007. Auflage: Juni 2013. Abrufbar unter: www.egovernment.ch >Grundlagen> E-Government-Strategie Schweiz (Stand: 16.04.2014)

Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB, Geschäftsstelle E-Government Schweiz (2014): Open Government Data- Strategie Schweiz 2014 – 2018, Vom Bundesrat verabschiedet am 16. April 2014. Vorabdruck. Verbindlich ist die Ver- sion, die im Bundesblatt (www.admin.ch/bundesrecht/00568) veröffentlicht wird. Abrufbar unter: www.news.admin.ch > Startseite > Bundesrat verabschiedet Open Government Data-Strategie Schweiz 2014 – 2018 (Stand: 23.04.2014).

Peter, Martin / INFRAS, Infrastruktur- und Entwicklungsplanung, Umwelt- und Wirtschaftsfragen (Zürich) (2008): Volkswirt- schaftliche Bedeutung der Wetterdienste in der Schweiz: Machbarkeitsstudie: Schlussbericht. Zürich: Infras

Sawyer, Geoff / de Vries, Marc (2012): About GMES and Data: Geese and golden Eggs. A Study on the Economic Benefits of a Free and Open Data Policy for Sentinell Satellite Data, Final Report. Abrufbar unter: www.esa.int> Our Activities > Observing the Earth > Copernicus > Documents & publications (Stand: 07.01.2014)

UK Government (2013): G8 Open Data Charter and Technical Annex, Policy paper. Abrufbar unter: www.gov.uk> publica- tions (Stand 11.02.2014)

WMO Resolution 40 (Cg-XII): WMO policy and practice for the exchange of meteorological and related data and products including guidelines on relationships in commercial meteorological activities. Abrufbar unter: www.wmo.int> About us > Strategic planning > Exchange of data and products (Stand 11.02.2014)

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