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Abgeltungsregelung der der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Ökonomie und Umweltbeobachtung Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien

Erläuterungen zur Änderung der UVEK-Verordnung über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

1 Einleitung und allgemeine Erläuterungen

Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 4 Abs. 6 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs. Diese Abgeltungsvorschriften sind in der UVEK-Verordnung über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV geregelt (SR 814.018.21).

Die geltende Abgeltungsregelung Die aktuelle Abgeltung der Kantone für ihre Vollzugsunterstützung für die VOC- Lenkungsabgabe wurde im Jahr 1999 im Hinblick auf die Einführung der Abgabe im Jahr 2000 festgelegt und erstmals im Juni 2000 ausgezahlt. Der Verteilschlüssel basiert auf der Anzahl der Beschäftigten pro Kanton im Industrie- und Gewerbesektor. Anlässlich einer Überprüfung im Jahre 2004 wurde der Verteilschlüssel als geeignete Hilfsgrösse für die Abschätzung des Vollzugsaufwandes bestätigt.

Ergänzung der geltenden Abgeltungsregelung Basierend auf dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012 über die Revision der VOCV müssen Unternehmen, die sich ab dem 1. Januar 2013 von der VOC-Lenkungsabgabe befreien lassen möchten, neu zusätzlich ihre VOC-Emissionen entlang der Produktionsprozesse gemäss bester verfügbarer Technik reduzieren. Der Vollzug dieser zusätzlichen Befreiungsvoraussetzung wird mit einem höheren Aufwand für die kantonalen Luftreinhaltefachstellen verbunden sein, da sie neu Massnahmenpläne und deren Umsetzung zur Erfüllung der zusätzlichen Befreiungsvoraussetzung überprüfen. Anlässlich der Anhörung zur Revision der VOCV im Frühling 2012 wurde angekündigt, dass die Kantone für den zusätzlichen Aufwand aus dem Ertrag der Lenkungsabgabe mit einem Zuschlag zur bisherigen Entschädigung entgolten werden sollen. Die Kantone erhalten gesamthaft eine zusätzliche Abgeltung von je 496‘000 CHF für die Jahre 2013 und 2014, in denen die erstmalige Beurteilung der Massnahmenpläne im Vordergrund steht (1‘980‘000 CHF aktuell, neu 2013 und 2014 je 2‘476‘000 CHF).

Generelle Überprüfung der Abgeltung im Jahr 2014 In den Jahren 2013 und 2014 steigt der kantonale Vollzugsaufwand für die Umsetzung der neuen Befreiungsvoraussetzung (erstmalige Beurteilung der Massnahmenpläne). Der Vollzugsaufwand ab 2015 für die Überprüfung der Umsetzung der Massnahmenpläne und

deren Aktualisierung wird hingegen voraussichtlich weniger hoch sein. Er wird im Jahr 2014 auf der Basis der Massnahmenpläne neu beurteilt. Geleichzeitig wird der Vollzugsaufwand der Kantone für die Lenkungsabgabe insgesamt neu erhoben.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Die bestehende jährliche Abgeltung von 150‘000 CHF pro Abgeltungseinheit (Bst. a, „Grundabgeltung“) wird um einen jährlichen Zuschlag für die Umsetzung der neuen Befreiungslösung (Bst. b) von 2000 CHF pro Anlage ergänzt. Für die Ausgestaltung des Zuschlags wurden zwei Varianten geprüft: Zuschlag pro Betrieb und Zuschlag pro Anlage. Ein Zuschlag pro Anlage erwies sich als besonders zielführend, da die Art. 9-Befreiung anlagenbezogen erfolgt und der Zusatzaufwand – Verminderung der diffusen Emissionen nach bester verfügbarer Technik – ebenfalls pro Anlage entsteht. Anlagen werden basierend auf Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) definiert. Da sich der Kreis der befreiten Anlagen von Jahr zu Jahr leicht verändert, wurde zur besseren Abstützung der Berechnungsbasis auf einen 3- Jahresdurchschnitt basierend auf den Bilanzen 2008, 2009 und 2010 abgestellt. Die Höhe des pauschalen Zuschlags wurde auf der Basis von Praxistests in Industrie- betrieben festgelegt. Dabei wurde abgeschätzt, dass sich der Aufwand für die Überprüfung der Massnahmenpläne pro Anlage auf rund zwei Expertentage à je rund 1000 CHF beläuft. Aus diesem Grund wurde die Höhe des jährlichen Zuschlags auf 2000 CHF pro Anlage festgesetzt. Das Total der Abgeltungen für den Vollzugsaufwand der Kantone ergibt jährlich 2'476'000 CHF (1‘980‘000 CHF bisher und 496‘000 CHF Zuschlag) für 2013 und 2014.

Anhang (Art. 2 und 3) Im Anhang sind die jährlichen Abgeltungseinheiten und Zuschläge pro Kanton aufgeführt. Die jährlichen Abgeltungseinheiten entsprechen denjenigen der geltenden Verordnung. Die jährliche Abgeltung in Franken ist die Summe aus Grundabgeltung und Zuschlag (siehe Beilage).

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Ökonomie und Umweltbeobachtung Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien

Beilage Zuschlag Art. 9 Kantons- Kantons- Anzahl Anlagen Anzahl Anlagen Anzahl Anlagen Kanton 3-Jahresschnitt (2000 CHF pro entschädigung entschädigung 2008 2009 2010 Anlage) bisher Total ZH 11 11 11 11 22'000 180'000 202'000 BE 7 8 8 8 16'000 150'000 166'000 AG 34 34 32 33 66'000 120'000 186'000 SG 14 14 13 14 28'000 120'000 148'000 VD 1 1 1 1 2'000 105'000 107'000 LU 3 4 4 4 8'000 90'000 98'000 SO 7 8 7 7 14'000 90'000 104'000 BS 47 47 47 47 94'000 90'000 184'000 BL 27 28 28 28 56'000 90'000 146'000 TI 6 6 6 6 12'000 90'000 102'000 TG 2 2 2 2 4'000 90'000 94'000 GE 17 20 27 21 42'000 75'000 117'000 NE 0 0 0 0 0 75'000 75'000 VS 49 49 49 49 98'000 75'000 173'000 FR 2 3 3 3 6'000 75'000 81'000 ZG 2 3 2 2 4'000 60'000 64'000 SZ 1 1 1 1 2'000 60'000 62'000 GR 5 5 5 5 10'000 60'000 70'000 SH 3 3 3 3 6'000 60'000 66'000 JU 0 0 0 0 0 60'000 60'000 FL 0 0 0 0 0 45'000 45'000 AR 0 0 0 0 0 30'000 30'000 GL 2 2 2 2 4'000 30'000 34'000 UR 0 0 0 0 0 15'000 15'000 NW 0 0 0 0 0 15'000 15'000 OW 1 1 1 1 2'000 15'000 17'000 AI 0 0 0 0 0 15'000 15'000 Total 241 250 252 248 496‘000 1'980'000 2'476'000