Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Februar 2014
Erläuternder Bericht
Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG)
Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten
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1 Vorstellung des Gesetzesentwurfs
1.1 Kontext
1.1.1 Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der
Ladenöffnungszeiten Am 15. Juni 2012 reichte Ständerat Filippo Lombardi gemeinsam mit zwanzig Mitunterzeich- nenden die Motion (12.3637) «Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten»1 ein. Der Motionstext lautet wie folgt: Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Binnenmarktgeset- zes und gegebenenfalls weiterer Gesetze zu unterbreiten, sodass im Rahmen der Wachstumspolitik auf nationaler Ebene die Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag für alle Detailhandelsbetriebe im Sinne eines Mindeststandards wie folgt teil- harmonisiert werden: von Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr und am Samstag von 6 bis 19 Uhr. Alternativ wäre eine Gesetzgebung aufgrund der gewerbepolizeilichen Kompetenz des Bundes (Art. 95 der Bundesverfassung) zu prüfen. Die kantonale Ho- heit zur weiter gehenden Legiferierung innerhalb des Arbeitsgesetzes soll gewahrt bleiben. Ursprung und Begründung der Motion liegen in den Schwierigkeiten, mit denen der Detail- handel aufgrund der Frankenstärke und der daraus resultierenden Verstärkung des Ein- kaufstourismus konfrontiert ist. In der Motionsbegründung verweist Ständerat Lombardi auf die Einbussen des Detailhandels, die zur Gefährdung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie zum Verlust von Steuereinnahmen (Mehrwertsteuer) führen. Mit der Begründung, der Detailhandel müsse sich an die heutigen Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumen- ten und ihre veränderten Gewohnheiten anpassen, beantragt Ständerat Lombardi eine Har- monisierung der Ladenöffnungszeiten im Sinne eines Mindeststandards. Eine solche Mass- nahme würde zum einen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Läden gegenüber Detailhandelsbetrieben im benachbarten Ausland stärken, die von liberaleren Öffnungszeiten profitieren. Und zum anderen könnte allen Detailhandelsbetrieben innerhalb des Schweizer Binnenmarkts dieselben Mindeststandards garantiert werden. Dadurch soll insbesondere die Diskriminierung des traditionellen Detailhandels gegenüber Läden in Bahnhöfen, Flughäfen und Tankstellen, die von Ausnahmeregelungen profitieren, zumindest teilweise ausgeräumt werden. Die Motion Lombardi beabsichtigt keine Veränderung des Arbeitnehmerschutzes im Arbeitsgesetz. Ausserdem belässt eine Teilharmonisierung den Kantonen weiterhin einen gewissen Freiraum.
1.1.2 Stellungnahme des Bundesrates
In seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 hat der Bundesrat die Annahme der Motion beantragt. Er teilt die Meinung, dass die unterschiedlichen kantonalen Regelungen der La- denöffnungszeiten für Detailhändler Verzerrungen der Wettbewerbssituation bewirken. Räumte man den einzelnen Händlern hinsichtlich der zulässigen Öffnungszeiten an Werkta- gen einen Mindestanspruch auf einheitliche Rahmenbedingungen ein, würde dies für ausge- glichenere Wettbewerbsbedingungen sorgen. Allerdings stellt der Bundesrat fest, dass die Motion nicht alle Wettbewerbsungleichheiten (z. B. Sonntagsverkäufe) aufgreift. Indem die Motion sich auf eine Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten beschränkt, kann den un- terschiedlichen wirtschaftlichen, kulturellen und geografischen Verhältnissen in der Schweiz genügend Rechnung getragen werden. Mit massvoll erweiterten Öffnungszeiten würde nicht zuletzt einem gesellschaftlichen Wandel entsprochen.
Die im Zusammenhang mit der Motion stehenden Parlamentsdokumente können über folgenden Link eingesehen werden: http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123637.
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1.1.3 Überweisung der Motion
Am 17. September 2012 nahm der Ständerat die Motion Lombardi mit 27 zu 11 Stimmen an. Am 19. März 2013 wurde die Motion im Nationalrat mit 121 zu 56 Stimmen ebenfalls gebil- ligt, allerdings mit einer Änderung, die darauf abzielte, die kantonalen Feiertage von der Re- gelung auszunehmen. So fügte der Nationalrat folgenden Satz hinzu: [...] 19 Uhr. Von dieser Harmonisierung ausgenommen bleiben die kantonalen Feierta- ge. Alternativ wäre [...] Der Ständerat stimmte der Änderung, die auch vom Bundesrat unterstützt wird, am 17. Juni 2013 zu.
1.1.4 Weitere parlamentarische Vorstösse
Die Motion Abate (12.3791) «Stärkung des Schweizer Tourismus. Anpassung der Verord- nung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs» steht zwar nicht in di- rekter Beziehung zur Motion Lombardi, wird aber häufig mit dieser in Verbindung gebracht. Die Motion Abate fordert eine Anpassung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 2)2, damit er den Erfordernissen des modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Zu diesem Zweck soll Shoppingcentern, die bestimmte Kriterien erfüllen, die Beschäftigung von Mitarbeitenden am Sonntag gestattet werden. Der Bundesrat bean- tragte die Annahme der Motion, damit der von der Frankenstärke besonders betroffene Schweizer Tourismus den Bedürfnissen der internationalen Kundschaft Rechnung tragen kann. Beide Parlamentskammern nahmen die Motion am 19. März 2013 an. Die Anhörung über die Anpassung der ArGV 2 wurde am 31. Januar 20143 abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Motion Lombardi wird das Parlament die Motion de Buman (13.3617) «Ein runder Tisch zu den Ladenöffnungszeiten» beraten. Infolge der Annahme der Motionen Lombardi und Abate wird in dieser Motion beantragt, die von den zwei genannten Motionen betroffenen Akteure (Kantone, Städte und Gemeinden sowie wirtschaftliche und soziale Organisationen – einschliesslich Tourismuskreise und Konsumentenschutzorganisa- tionen) an einem nationalen «runden Tisch» zusammenzubringen. Die am 21. Juni 2013 eingereichte Motion de Buman wurde vom Nationalrat noch nicht behandelt. In seiner Stel- lungnahme vom 28. August 2013 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion de Buman. Die Umsetzung der beiden Aufträge (Motion Lombardi und Motion Abate) geschieht unabhängig voneinander in bereits existierenden Gremien (u. a. Kommissionen für Wirt- schaft und Abgaben und Eidgenössische Arbeitskommission), in welchen die entsprechen- den Diskussionen und Verhandlungen stattfinden werden. Für das weitere Vorgehen scheint dem Bundesrat ein «runder Tisch», an dem die beiden Motionen diskutiert werden sollen, nicht nötig. Was die Motion Lombardi betrifft, wurde der Inhalt der neuen Gesetzgebung be- reits vom Parlament entschieden. Dieser lässt fast keinen Handlungsspielraum für die Aus- arbeitung spezifischer Bestimmungen zu. Dagegen hat die Motion Abate die Sonntagsarbeit zum Gegenstand und besitzt damit einen sehr eingeschränkten Fokus.
Des Weiteren stehen im Parlament noch über zwei weitere Motionen zum Detailhandel an. Die Motion der Grünliberalen Fraktion (12.4268) «Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei den Öffnungszeiten» wurde beim Nationalrat eingereicht, von diesem aber noch nicht behandelt. In ihr wird eine dahingehende Änderung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)4 beantragt, dass künf- tig Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe mit maximal 120 Quadratmetern Fläche auch sonntags und in der Nacht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen dürfen. Die Motion Buttet (11.4086) «Versorgung von Randregionen sichern» wurde hingegen bereits
2 SR 822.112 Siehe die Dokumente unter folgendem Link: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2013.html. 4 SR 822.11
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am 25. September 2013 vom Nationalrat angenommen und wird demnächst durch den Ständerat behandelt. Die Motion verlangt vom Bundesrat, das Arbeitsrecht für kleine Läden in Randregionen zu ändern, um die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern an Sonn- und Feiertagen zu erlauben. In seinen Stellungnahmen zu den beiden letztgenannten Motionen hat sich der Bundesrat klar für eine Ablehnung ausgesprochen, weil Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtarbeits- verbot nur restriktiv zuzulassen sind. Das ArG bezweckt den Gesundheitsschutz der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer. Einen zentralen Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes stellt dabei das Sonntags- und Nachtarbeitsverbot dar.
1.1.5 Aktuelle Regelung
Momentan werden die Ladenöffnungszeiten in Ermangelung einer Regelung auf Bundes- ebene durch kantonales Recht geregelt. Dabei sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit, welche die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln, einzuhalten. In mehreren Kantonen existiert keinerlei Regelung der zulässigen Ladenöff- nungszeiten, oder aber die Ladenöffnungszeiten sind auf Ebene der Gemeinden geregelt (vgl. Kapitel 3.2 sowie Anhang). Die neue Bundesgesetzgebung muss somit den unter- schiedlichen Situationen der Kantone Rechnung tragen und darf nicht den Freiraum jener Kantone einschränken, die sich für eine vollständige Liberalisierung der Öffnungszeiten ent- schieden haben. Gemäss dem Wortlaut der Motion geht es nicht darum, die Kantone mit restriktiveren Öffnungszeiten zu einer vollständigen Harmonisierung in diesem Bereich zu zwingen. Vielmehr soll es allen Händlerinnen und Händlern in der Schweiz ermöglicht wer- den, ihre Öffnungszeiten innerhalb eines einheitlichen Zeitrahmens festzulegen.
1.2 Beantragte Neuregelung
Das Parlament hat den Bundesrat mit der Ausarbeitung eines Gesetzes beauftragt, das in Bezug auf die zulässigen Ladenöffnungszeiten einheitliche Rahmenbedingungen für den ge- samten Detailhandel in der Schweiz schaffen soll. Die Regelung erfolgt – anders als in der Motion beantragt – nicht mittels Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM)5, sondern durch Verabschiedung eines neuen, gesonderten Ge- setzes. Da das BGBM allgemeine Prinzipien festschreibt, ist es sinnvoller, Bestimmungen für einen Einzelsektor – namentlich den Detailhandel – im Rahmen eines gesonderten Gesetzes zu fixieren, das den Kantonen einen gewissen Freiraum zugestehen kann. Das neue Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG) bringt keine Änderung des ArG mit sich. Das ArG regelt die Tages- und Abendarbeitszeiten, die bewilligungsfrei sind – namentlich die Zeitspanne zwischen 6 und 23 Uhr. Ausserdem definiert es im Einzelnen die einzuhaltenden Ruhezeiten. Das LadÖG betrifft ganz offensichtlich nicht die Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit.
1.3 Begründung der vorgeschlagenen Lösung
Im Rahmen der Parlamentsdebatten wurden Differenzen über den Wortlaut der Motion Lom- bardi ausgeräumt, sodass hinsichtlich des Inhalts des neuen Gesetzes nur wenig Hand- lungsspielraum besteht. Letzteres besagt, dass Detailhandelsbetriebe von Montag bis Frei- tag von 6 bis 20 Uhr und am Samstag von 6 bis 19 Uhr geöffnet sein dürfen, womit sich diese Zeiten im Rahmen der vom ArG definierten Tagesarbeit bewegen. In der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats wurde darüber debattiert, ob die Ladenschluss- zeit am Samstag auf 18 Uhr festgesetzt werden sollte – und nicht auf 19 Uhr, wie in der Mo- tion beantragt.6 Dieser Vorschlag wurde jedoch mit 14 zu 8 Stimmen abgelehnt. Schliesslich
5 SR 943.02 Vgl. Amtliches Bulletin der Nationalratssitzung vom 7. März 2013 unter folgender Internetadresse:
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stimmten beide Parlamentskammern zu, die kantonalen Feiertage von der Harmonisierung auszunehmen.
1.4 Rechtsvergleich mit den Nachbarländern
Im Rahmen einer Debatte über die Öffnungszeiten im Schweizer Detailhandel lohnt es sich, einen Blick auf die entsprechenden Regelungen der Nachbarländer zu werfen. Aufgrund der geringen Grösse der Schweiz können die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ge- legentliche oder regelmässige Einkäufe leicht im angrenzenden Ausland tätigen (vgl. hierzu auch das Kapitel 3.3.2 zum Thema Einkaufstourismus). Allerdings lässt sich die Frage einer Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten nicht von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen in den jeweiligen Ländern trennen (vgl. für die Schweiz den Abschnitt «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» in Kapitel 3.3.1). Auf europäischer Ebene gibt es keine Vorschriften bezüglich der Öffnungszeiten im Detail- handel. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hoben mehrere Staaten ih- re Gesetze über die Ladenöffnungszeiten auf. Sie waren zu der Ansicht gelangt, dass die ar- beitsrechtlichen Schutzvorschriften innerhalb der nationalen Rechtsordnungen hinfällig ge- worden seien. In Deutschland sind die Ladenschlusszeiten im Bundesgesetz über den Ladenschluss (Lad- SchlG) geregelt, das am 28. November 1956 in Kraft getreten ist. In seiner aktuellen Fas- sung erlaubt das Gesetz den Detailhandelsbetrieben, ihre Geschäfte montags bis samstags von 6 Uhr bis 20 Uhr zu öffnen. Nach wie vor schreibt das Gesetz vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen. Ausserdem sieht es Ausnahmeregelun- gen für Apotheken, Tankstellen sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen vor. In- folge der Föderalismusreform im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für die La- denöffnungszeiten neu bei den Bundesländern. Wenngleich das LadSchlG formal in Kraft bleibt, können die Bundesländer künftig frei über die auf ihrem Territorium geltenden Laden- öffnungszeiten entscheiden. Infolge dieser neuen Aufgabenteilung sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Während Bayern bisher kein gesondertes Ge- setz erlassen hat und sich an den Rahmen des Bundesgesetzes hält, haben andere Bundes- länder die zulässigen Ladenöffnungszeiten liberalisiert. So dürfen die Geschäfte in Berlin o- der im an die Schweiz angrenzenden Baden-Württemberg montags bis samstags rund um
die Uhr geöffnet sein. Die negativen Auswirkungen dieser Liberalisierung auf die Arbeitsbe- dingungen werden jedoch zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich begrenzt. So hat der Betriebsrat gemäss § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Betriebsverfassungs- gesetzes bei Arbeitszeitfragen sowie der vorübergehenden Verlängerung der betriebsübli- chen Arbeitszeit mitzubestimmen. Eine in Form einer Änderungskündigung durchgeführte Vertragsänderung muss gemäss Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt, das heisst durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, angemessen und annehmbar für die Ar- beitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer sein. Die gesetzliche Arbeitszeit beläuft sich auf acht Stunden am Tag (40 Stunden bei einer 5-Tage- und 48 Stunden bei einer 6-Tage-Woche). Für den Detailhandel gelten auf Länderebene Gesamtarbeitsverträge. Die meisten dieser Gesamtarbeitsverträge sehen Wochenarbeitszeiten zwischen 37 und 38 Stunden vor. Frankreich besitzt keine gesetzliche Regelung der Ladenöffnungszeiten im Detailhandel. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jedoch im Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) festgeschrieben. Die effektive Arbeitszeit darf 10 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Allerdings ist eine effektive Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gesetzlich festgeschrieben. Gemäss dem landesweiten Gesamtarbeitsvertrag für den vorwiegend im Lebensmittelbereich tätigen Detail- und Grosshandel (Convention collec- tive nationale du commerce de détail et de gros à prédominance alimentaire) vom 12. Juli 2001 darf die effektive Wochenarbeitszeit bezogen auf einen beliebigen zusammen- hängenden 12-Wochen-Zeitraum 42 Stunden nicht überschreiten. Ausserdem ist den Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren – in der Regel am Sonntag. Im Detailhandel kann die wöchentliche
Ruhezeit am Sonntag auch erst ab 13 Uhr beginnen. Tätigkeiten im Zeitraum zwischen
21 und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit.
In Italien ist die Deregulierung der Ladenöffnungszeiten Teil eines Massnahmenpakets, das am 1. Januar 2012 zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise in Kraft gesetzt wurde. Seitdem können alle Detailhandelsbetriebe frei und ohne Einholung von Sondergenehmigungen über ihre Öffnungszeiten bestimmen und ihre Läden ganzwöchentlich, also auch sonntags, rund um die Uhr öffnen. Laut dem Gesetzesdekret Nr. 66 vom 8. April 2003 (Decreto Legislativo n. 66) beläuft sich die Normalarbeitszeit auf 40 Wochenstunden. In Gesamtarbeitsverträgen kann eine geringere Wochenarbeitszeit festgelegt werden. Die Gesetzgebung definiert keine maximale Tagesarbeitszeit, schreibt aber vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wöchentlich eine ununterbrochene 24-stündige Ruhezeit zu gewähren ist. Tätigkeiten im Zeitraum zwischen Mitternacht und 5 Uhr gelten als Nachtarbeit. In Österreich sind die Ladenöffnungszeiten auf Bundesebene im Öffnungszeitengesetz (ÖZG) geregelt. Demgemäss dürfen Läden montags bis freitags von 6 Uhr bis 21 Uhr und samstags von 6 bis 18 Uhr geöffnet sein. Sonderregelungen betreffen in erster Linie Bäcke- reien, Fremdenverkehrsregionen, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen. Die Ar- beitszeit ist im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. In diesem Gesetz ist eine tägliche Normal- arbeitszeit von 8 Stunden und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festgeschrieben. Ausserdem sieht es wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von min- destens 36 Stunden vor. Als Nacht im Sinne des AZG gilt die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Das Gesetz sieht für Verkaufs- und Ladenpersonal in Verbindung mit dem ÖZG eine Sonderregelung vor. Demnach darf die wöchentliche Normalarbeitszeit für diese Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer auf einen Referenzzeitraum von 4 Wochen bis zu 44 Stunden betragen, sofern die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in diesem Zeitraum 40 Stunden bzw. die im Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. In einem solchen Gesamtarbeitsvertrag darf die Verlängerung des Referenzzeitraums vereinbart wer- den. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. In den genannten vier Ländern schöpfen die Detailhandelsbetriebe die maximal zulässigen Ladenöffnungszeiten nicht aus. Die in Städten nahe der Schweizer Grenze7 ansässigen Ein-
kaufszentren und Lebensmittelgeschäfte öffnen in der Regel montags bis samstags zwi- schen 8 und 9 Uhr und schliessen zwischen 19.30 und 22 Uhr. Eine Ausnahme bilden indes die österreichischen Läden in Dornbirn, die früher schliessen als in den anderen Vergleichs- orten. Wie sich die Ladenöffnungszeiten auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Detailhandel auswirken, hängt von der Arbeitsgesetzgebung der betref- fenden Länder und von allfälligen Gesamtarbeitsverträgen ab.
Weil am Rhein und Lörrach in Deutschland, Saint-Louis, Mulhouse und Epagny in Frankreich, Domo- dossola in Italien und Dornbirn in Österreich.
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2 Kommentar zu den Artikeln
Titel und Ingress Der Titel bringt zum Ausdruck, dass sich die Regelung der Ladenöffnungszeiten auf Läden, also den Detailhandel, bezieht. Der Ingress verweist auf den Wirtschaftsartikel 95 der Bundesverfassung8. Dieser gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaflichen Erwerbstätigkeit erlassen zu können (Abs. 1). Darüberhinaus sorgt er für einen einheitlichen Wirtschaftsraum (Abs. 2). Art.1 Gegenstand und Geltungsbereich Das Gesetz regelt die zulässigen Öffnungszeiten für Detailhandelsbetriebe auf dem schweizerischen Staatsgebiet (Abs. 1). Als Detailhandelsbetriebe gelten physische Geschäftslokale, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Verkauf anbieten. Die Motion Lombardi fordert explizit einheitliche Ladenöffnungszeiten für den Detailhandel. Nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen somit Dienstleistungsbetriebe, wie etwa Coiffeursalons oder Solarien. Die Regelung der Öffnungszeiten solcher Betriebe liegt somit weiterhin in der Kompetenz der Kantone. Im Übrigen sind Geschäftslokale, die sowohl Waren verkaufen als auch Dienstleistungen erbringen (z.B. Autogaragen, Sportgeschäfte), dann als Detailhandelsbetriebe zu erachten, wenn ihre Geschäftstätigkeit hauptsächlich im Warenverkauf besteht. Wie vom Parlament (Motion Lombardi) gefordert, sind die kantonalen Feiertage vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen (Abs. 2). Die Regelung der Ladenöffnungszeiten an diesen Tagen verbleibt somit in der alleinigen Kompetenz der Kantone. Zu den Feiertagen im Sinne dieses Gesetzes gehören die nach Art. 20a Abs. 1 ArG höchstens acht Feiertage im Jahr, welche die Kantone den Sonntagen gleichstellen können. Auch die übrigen kantonalen Feiertage, die ausschliesslich durch kantonales Recht geregelt sind, fallen unter den Vorbehalt. Nicht erfasst sind dagegen die sogenannten arbeitsfreien Tage, die in einigen Kantonen gebräuchlich sind. Bei den arbeitsfreien Tagen handelt es sich nicht um gesetzliche Feiertage, jedoch bleiben die Verwaltung und zahlreiche Unternehmen an jenen Tagen geschlossen. Art. 2 Öffnungszeiten Der Gesetzesentwurf richtet sich nach den konkreten Vorgaben der Motion Lombardi, was die Öffnungszeiten der Detailhandelsbetriebe betrifft. Die Läden dürfen demnach von Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr und am Samstag von 6 bis 19 Uhr offen halten (Abs. 1). Der
24. Dezember, der auf einen Werktag fällt, ist den Samstagen gleichgestellt (Abs. 2). An diesem Tag haben die Läden daher grundsätzlich um 19 Uhr zu schliessen. Diese Regelungen stellen einen Mindeststandard dar, weshalb die Kantone längere Öffnungszeiten vorsehen können (Abs. 3). Somit sind auch die bisherigen, weitergehenden Regelungen in verschiedenen Kantonen wie etwa Zürich oder Aargau nicht in Frage gestellt. Die spezifischen Bundesregelungen betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Tankstellenshops sowie in Verkaufsstellen in Bahnhöfen oder Flughäfen (Art. 27 Abs. 1ter und 1quater ArG9) werden durch diese Gesetzesvorlage nicht tangiert. Dies deshalb, weil die im Gesetz festgelegten Ladenöffnungszeiten weder die Nachtzeit noch Sonntage betreffen.
8 SR 101
9 quater
Für den Wortlaut des noch nicht in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 1 ArG siehe BBl 2012 9655.
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen für den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat für den Bund keine finanziellen Folgen, weil der betreffend die zuläs- sigen Öffnungszeiten gesteckte Rahmen nicht über den Rahmen der Arbeitsgesetzgebung hinausgeht und somit keine Sonderbewilligungen erfordert. Ergeben sich aus der Anwen- dung des neuen LadÖG positive Wirtschaftsimpulse, kommen diese auch den öffentlichen Finanzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zugute.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Das neue Gesetz bringt keinerlei Veränderungen beim Bundespersonal mit sich.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Kantone verlieren in Bezug auf die Ladenöffnungszeiten künftig einen Teil ihrer Souve- ränität, da die zulässigen Ladenöffnungszeiten künftig auf Bundesebene im Sinne eines Mindeststandards festgelegt sind. Für die Kantone bedeutet die Verabschiedung eines Bun- desgesetzes, dass ihr kantonales Gesetz über die Ladenöffnungszeiten insoweit hinfällig wird, als es dem vom Bund gesetzten Mindeststandard widerspricht. Dasselbe gilt für Ge- meinden, an die vonseiten der Kantone (insbesondere Waadt und Graubünden) das Recht zur Regelung der Öffnungszeiten delegiert wurde. Vollumfänglich erhalten bleiben die Ent- scheidungsbefugnisse der Kantone jedoch hinsichtlich aller Aspekte, die über den vom Bun- desgesetz festgelegten Zeitrahmen hinausgehen. So können sie – unter Einhaltung der Bestimmungen des ArG – zum Beispiel auch künftig frei entscheiden, ob sie Detailhandels- betrieben Bewilligungen zur Öffnung ihrer Läden ausserhalb der bundesgesetzlich zulässi- gen Öffnungszeiten erteilen und Abendverkäufe an Werktagen bzw. Ladenöffnungen an Sonn- und kantonalen Feiertagen genehmigen wollen. Besonders wichtig ist diese Bemer- kung für jene Kantone, die momentan über keine Regelung der Ladenöffnungszeiten verfü- gen. Denn sie müssen nun eine rechtliche Grundlage für eine solche Ausweitung der Öff- nungszeiten schaffen. Hierfür sind voraussichtlich zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen erforderlich. Als Beispiel hierfür eignet sich der Kanton Zürich. Dieser verfügt zwar über ein Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz. Die Bestimmungen des Gesetzes sehen aber vor, dass die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung von Mon- tag bis Samstag geöffnet sein können. Im Anhang zu diesem Bericht findet sich eine Übersicht über den aktuellen Status Quo in den verschiedenen Kantonen. Diese Übersicht gibt Auskunft darüber, ob die einzelnen Kan- tone ein gesondertes Ladenöffnungs- bzw. Ladenschlussgesetz erlassen haben und wie sich eine – gemäss den Vorschlägen der Motion gestaltete – Ausweitung der Öffnungszeiten auf diese Kantone auswirken würde. Von den 26 Kantonen kennen 10 keinerlei Regelung im Be- reich der Ladenöffnungszeiten, während 16 gesonderte Gesetze erlassen haben. Wie er- wähnt entbindet das Gesetz des Kantons Zürich die Läden von jeglicher zeitlichen Be- schränkung. Im Endeffekt sind von den Kantonen mit eigenen Regelungen im Bereich der
Ladenöffnungszeiten fünf Kantone von den vom neuen Bundesgesetz vorgesehenen zeitli- chen Beschränkungen für Wochentage nicht betroffen, während auf zwei Kantone die bun- desgesetzlichen Zeitbeschränkungen an Samstagen nicht zutreffen. Denn in diesen Kanto- nen gelten bereits spätere Ladenschlusszeiten als 20 Uhr unter der Woche bzw. als 19 Uhr am Samstag. Somit könnten infolge des neuen Bundesgesetzes die Ladenöffnungszeiten in 11 Kantonen unter der Woche und in 14 Kantonen an Samstagen ausgeweitet werden. Für die genannten 11 bzw. 14 Kantone bringt das neue Gesetz wochentags eine maximale Aus- weitung der Ladenöffnungszeiten um eine bis eineinhalb Stunden und samstags um eine bis drei Stunden mit sich. Interessant ist indes, dass viele Kantone mit derzeit noch «restrikti- ven» Ladenschlussbestimmungen Ausnahmen von ihren eigenen Regelungen definiert ha-
ben – insbesondere durch Befreiungen oder die Festlegung längerer Öffnungszeiten in Tou- rismusregionen oder Grenzgebieten. Da das Bundesgesetz gleiche Rahmenbedingungen für alle Detailhandelsbetriebe in der ganzen Schweiz garantiert, wird sich dies auch auf die interregionale Umsatzverteilung der Läden auswirken. Von der Ungleichheit profitieren im Moment verschiedene Detailhandels- betriebe in Kantonen mit liberaleren Ladenöffnungsbestimmungen, deren Läden nahe der Grenze zu einem Kanton mit restriktiveren Vorschriften angesiedelt sind. Denn diese Läden werden am späteren Abend auch von Konsumentinnen und Konsumenten frequentiert, die zum Einkauf aus den letztgenannten Kantonen anreisen. Die Läden der Kantone mit bis an- hin restriktiven Bedingungen profitieren somit künftig von denselben Mindeststandards, so- dass die Öffnungszeiten keinen Vor- bzw. Nachteil mehr darstellen. Dies gilt jedoch nicht für Fälle, in denen ein Nachbarkanton eine völlige, über die Forderungen der Motion herausge- hende Liberalisierung durchgesetzt hat. Was die Kantone an der Grenze zu den europäischen Nachbarländern betrifft, kann die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Läden gegenüber den grenznahen Geschäften im Ausland führen. In Kapitel 1.4 wurde bereits auf die liberaleren Ladenöffnungszeiten in Deutschland, Italien, Frankreich und Österreich hingewiesen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Für Detailhandelsbetriebe in Kantonen, deren Bestimmungen restriktiver sind als die Forde- rungen der Motion Lombardi, scheint eine Übersicht über die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Ausweitung der Ladenöffnungszeiten angebracht. Für Läden, die abge- sehen von den Vorschriften des ArG keinerlei zeitlichen Beschränkungen unterliegen bzw. die innerhalb eines liberaleren Umfelds agieren als vom LadÖG vorgesehen, wird sich der Wettbewerb auf dem Schweizer Markt verschärfen. Aus den Erfahrungen anderer Länder können nur begrenzt Erkenntnisse über die wirtschaft- lichen Auswirkungen einer Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten abgeleitet werden.10 Die Auswirkungen hängen wesentlich von der jeweiligen Ausgangssituation ab – also von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der Wettbewerbssituation im Detailhandel sowie vom Ausmass der Liberalisierung im Bereich der Ladenöffnungszeiten. Ausserdem sollte im Rahmen der Analyse zwischen makro- und mikroökonomischen Aus- wirkungen einer Lockerung der Ladenöffnungszeiten unterschieden werden. Auf makroöko- nomischer Ebene besteht Konsens darüber, dass sich übermässige staatliche Regelungen auf Wachstum und Beschäftigung negativ auswirken. Mikroökonomisch betrachtet wirkt sich eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten unterschiedlich auf die verschiedenen von den Öffnungszeiten betroffenen Interessengruppen aus. Deshalb werden die Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten, die Detailhandelsbetriebe sowie die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer im Folgenden separat beschrieben.
Vgl. insbesondere Econcept, 2005, «Volkswirtschaftliche Auswirkungen flexibler Ladenöffnungszeiten», Arbeitsmarktpolitik Nr. 12, im Auftrag des SECO erstellte Studie. Die Studie stützt sich sowohl auf die Erfahrun- gen anderer Länder (Schweden, Niederlande, USA, Kanada, Grossbritannien, Spanien, Frankreich, Deutschland und Österreich) als auch auf die Praxis jener Kantone, die ihre Ladenöffnungszeiten liberalisiert haben. Auf Grundlage ihrer Ergebnisse haben die Autoren der Studie die möglichen Auswirkungen einer Lockerung der La- denöffnungszeiten in unserem Land qualitativ bewertet. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Folgen der Frankenstärke und des verstärkten Einkaufstourismus im Rahmen der Studie nicht analysiert wurden.
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3.3.1 Wirtschaftliche Auswirkungen auf die verschiedenen Personengruppen
Konsumentinnen und Konsumenten Verschiedene gesellschaftliche Entwicklungen führen zu einer Veränderung des Konsum- verhaltens. In Fällen, in denen zwei in einem Haushalt zusammenlebende Partner ausser Haus arbeiten bzw. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer alleine wohnen oder alleinerzie- hend sind, lassen sich restriktive Ladenöffnungszeiten nur schwer mit den zeitlichen Anfor- derungen des Arbeitslebens vereinbaren. Wenn Konsumentinnen und Konsumenten ihre Einkäufe nicht tagsüber erledigen können, müssen sie dies ausserhalb ihrer Arbeitszeiten am frühen Morgen, am Abend oder am Samstag tun. Manche weniger preissensitive Kon- sumentinnen und Konsumenten nutzen die Einkaufsmöglichkeiten in Tankstellenshops sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen. Diese Läden profitieren von liberaleren Laden- öffnungsregelungen und weiten als Reaktion auf die Kundennachfrage ihr Sortiment inner- halb des gesetzlichen Rahmens immer weiter aus. Alternativ dazu können die Konsumentin- nen und Konsumenten auch in Einzelhandelsbetrieben angrenzender Kantone oder benachbarter Länder mit verlängerten Öffnungszeiten einkaufen. Es ist kaum zu bestreiten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten von einer Auswei- tung der Ladenöffnungszeiten profitieren.11 Diese These wird auch durch die vom Staatssek- retariat für Wirtschaft (SECO) 2005 in Auftrag gegebene Studie gestützt.12 Längere Laden- öffnungszeiten verringern die Opportunitätskosten der Konsumentinnen und Konsumenten, da sie sich die Zeit für ihre Einkäufe besser einteilen können. Dadurch lassen sich Zeitkollisi- onen mit anderen beruflichen oder privaten Aktivitäten verringern. Dank grösserer zeitlicher Flexibilität können die Konsumentinnen und Konsumenten zudem freier wählen, an welchem Ort sie ihre Einkäufe tätigen wollen. In diesem Zusammenhang sei aber auf folgenden Punkt hingewiesen: Die vom SECO in Auf- trag gegebene Studie zeigt, dass eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten bis 20 Uhr für die Konsumentinnen und Konsumenten einen erheblichen Zusatznutzen mit sich bringt, wäh- rend der Zusatznutzen einer weiteren Verlängerung über 20 Uhr hinaus fast null beträgt. In ihrer jüngsten Veröffentlichung zum Detailhandel13 stellt auch Credit Suisse fest, dass eine vollständige Liberalisierung den Detailhandelsbetrieben aufgrund des abnehmenden Grenz-
nutzens für die Konsumentinnen und Konsumenten nur wenig einbringen würde. Im Rahmen der Studie wurde die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag simu- liert. Den Ergebnissen dieser Simulation zufolge würden die Shoppingstunden gegenüber dem Basisszenario (Ladenöffnungszeiten zwischen 8 und 19 Uhr) um 1,2 Prozent zuneh- men, sollten alle Detailhandelsbetriebe den vom neuen Bundesgesetz vorgesehen maxima- len Zeitrahmen ausschöpfen. Das «24h»-Szenario einer vollständigen Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten erhöht hingegen die Shoppingstunden gegenüber dem Szenario «Lombardi» nur noch um 0,5 Prozent. Deshalb steht es im Einklang mit der Motion Lombardi und der Stellungnahme des Bundesrats auch nicht zur Diskussion, auf nationaler Ebene eine vollständige Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten vorzunehmen und es den Detailhan- delsbetrieben zu gestatten, rund um die Uhr zu öffnen. Das Stimmvolk hat sich im Übrigen auf Kantonsebene zwar mehrfach gegen eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten ent- schieden, insbesondere aber Änderungen abgelehnt, die über die Forderungen der Motion Lombardi hinausgegangen wären. Besonders deutlich wurde dies unlängst bei zwei Volks- abstimmungen zum Thema. So wurde im Juni 2012 eine weitere Liberalisierung der Laden-
Credit Suisse, 2014, Retail Outlook 2014, Fakten und Trends, Swiss Issues Branchen, Economic Re- search; Productivity Commission of the Australian Government, 2011, «Retail Trading Hours Regulation», Eco- nomic Structure and Performance of the Australian Retail Industry, Inquiry Report No. 56; Nooteboom B., 2006, «The Industrial and Social Dynamics of Retailing, and Effects of Opening Hours», Discussion Paper, Center of Economic Research, Tilburg University. Vgl. Verweis in der Fussnote 10. Vgl. Verweis in der Fussnote 11.
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öffnungszeiten im Kanton Zürich mit 71 Prozent der abgegebenen Stimmen abgelehnt. Die Volksinitiative verlangte allerdings, die Ladenöffnungszeiten völlig – das heisst an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr – freizugeben. Dies ist nicht das Anliegen der Moti- on Lombardi. In Basel-Stadt wandte sich das Volk am 3. März 2013 mit einer Mehrheit von 59,7 Prozent gegen eine Gesetzesänderung, welche zum einen an zwei Sonntagen im Jahr die Öffnung der Läden und die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermögli- chen sollte.14 Zum anderen sah die Gesetzesänderung eine Ausdehnung der Ladenöff- nungszeiten am Samstag von 18 auf 20 Uhr vor, wobei die Basler Gesetzgebung wochen- tags bereits eine Ladenöffnung bis 20 Uhr ermöglichte. Die vorgesehenen Änderungen gingen damit teilweise über die Forderungen der Motion Lombardi hinaus.
Detailhandelsbetriebe Wenn Konsumentinnen und Konsumenten mehr Einkaufszeit zur Verfügung hätten, könnten sie bei entsprechendem Bedarf und Budget sowie aufgrund des mit dem Shopping möglich- erweise verbundenen Erholungsaspekts womöglich mehr konsumieren. Wie erwähnt schätzt Credit Suisse, dass sich die Shoppingstunden gegenüber dem Basisszenario um 1,2 Prozent erhöhen würden. Diese Simulation impliziert jedoch, dass alle Einzelhandelsbetriebe, die bisher von 8 bis 19 Uhr geöffnet hatten, den neuen zulässigen Zeitrahmen ausschöpfen. Die Detailhandelsbetriebe können infolge der Verlängerung der Ladenöffnungszeiten mit einer geringfügigen Umsatzsteigerung rechnen. Wenngleich der Wachstumseffekt letztlich nur schwer zu quantifizieren ist, könnte sich eine Liberalisierung leicht positiv auf das Wirt- schaftswachstum auswirken. Allerdings profitieren kleine Geschäfte und Supermärkte sehr unterschiedlich von der Liberalisierung. Durch die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten entstehen höhere variable Kosten (Personal- und Betriebsaufwand). Mittel- bis langfristig sollten diese Mehrkosten jedoch durch Effizienzgewinne ausgeglichen werden, die sich aus einem effizienteren Ressourceneinsatz – wie beispielsweise einer besseren Kapitalverwen- dung – ergeben. Grosse Detailhandelsbetriebe, die ihre Ressourcen leichter rationalisieren können, profitieren am meisten vom Abend- und Samstagsverkauf. Die Detailhändler verfü- gen im Vergleich dazu arbeitsorganisatorisch nur über begrenzte Möglichkeiten und Flexibili- tät. Dadurch könnte sich ein Phänomen verstärken, das sich schon jetzt beobachten lässt: die Verdrängung kleiner Geschäfte durch grössere Detailhandelsbetriebe. Dieser mit einer Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten einhergehende Strukturwandel wurde durch mehre- re Studien aufgezeigt.15 Diese Entwicklung könnte Probleme bezüglich der Marktmacht man- cher Einzelhandelsbetriebe mit sich bringen und letztlich zu steigenden Preisen führen. Der- artige Preissteigerungen lassen sich jedoch möglicherweise dadurch kompensieren, dass Kioske, Tankstellenshops sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen ihre Preise aufgrund des stärkeren Wettbewerbsdrucks seitens der traditionellen Detailhandelsbetriebe senken müssen. Wie sich eine Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten auf den Umsatz der
Geschäfte auswirkt, hängt wesentlich von deren Standort ab (im Stadtzentrum, in Einkaufs- strassen, im Bahnhof, an Pendlerstrecken usw.) sowie von der Frage, ob sie einen Ni- schenmarkt abdecken oder nicht. Dabei ist der Hinweis wichtig, dass Familienbetriebe vom Anwendungsbereich des ArG aus- genommen sind. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Nacht und an Sonntagen gilt für sie nicht, insoweit die Beschäftigten Familien- mitglieder im Sinne der Definition im ArG sind. Die Vorteile von Kiosken, Tankstellenshops sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen gegenüber traditionellen Detailhandels- betrieben nehmen zwar tendenziell ab, wenn letztere die Ausdehnung der zulässigen La-
Art. 19 ArG gestattet es den Kantonen, höchstens vier Sonntage pro Jahr zu bezeichnen, an denen Ar- beitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Nooteboom B., op.cit.; BAKBASEL, 2010, Kosten, Preise und Performance: Der Schweizer Detailhandel im internationalen Vergleich, Basel; Wenzel T., 2010, «Liberalization of Opening Hours with Free Entry», German Economic Review 11(4), Verein für Socialpolitik, S. 511-526.
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denöffnungszeiten ausschöpfen. Ganz verschwinden werden sie jedoch nicht, sodass einige Wettbewerbsverzerrungen bestehen bleiben. Schliesslich bleibt noch Folgendes anzumer- ken: Indem den Detailhändlern das Recht der Ladenöffnung innerhalb eines gesetzlich defi- nierten Zeitrahmens eingeräumt wird, überlässt man ihnen die Wahl, ob sie ihre Geschäfte bis zur spätesten gesetzlich zulässigen Ladenschlusszeit öffnen oder nicht. Ihre individuelle Entscheidung wird dabei auch vom Verhalten der Mitbewerber beeinflusst.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Im Schweizer Detailhandel waren im dritten Quartal 2013 rund 318 800 Personen in Voll- oder Teilzeit16 beschäftigt. Damit spielt dieser Wirtschaftszweig eine wichtige Rolle für den Arbeitsmarkt in der Schweiz, stellt er doch rund 7,6 Prozent der Arbeitsplätze dar. Die wö- chentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten im Detailhandel belief sich 2012 auf 41,8 Stunden und lag damit leicht über dem Durchschnitt im Dienstleistungssektor und dem Gesamtdurchschnitt aller Sektoren (41,7 Stunden). Der Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird durch das ArG gewährleistet. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ArG gilt in allen Branchen die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit. Sie ist bewilligungsfrei. Allerdings wird der zulässige Zeitrahmen für Einzelbranchen wie den Detailhandel häufig durch allfällige kantonale Polizeiverordnungen beschränkt, die für Fremdenverkehrs- oder Grenzgebiete indes Ausnahmen zulassen. Im Übrigen werden die Arbeitsbedingungen durch die Bestimmungen der Art. 319 ff. des Ob- ligationenrechts (OR)17, allfällige Gesamtarbeitsverträge und den Arbeitsvertrag geregelt. In- wieweit sich eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten auf die Arbeitsbedingungen auswirkt, hängt davon ab, wie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsabläufe umorganisie- ren. So können sie entweder zusätzliches Personal einstellen oder die Arbeitsbedingungen der bestehenden Belegschaft verändern. Im letztgenannten Fall sind verschiedene Be- schränkungen zu berücksichtigen. So darf im Falle einer Verlängerung der Arbeitszeit die in Art. 9 ArG vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden – je nach- dem, ob der Detailhandelsbetrieb mehr oder weniger als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer beschäftigt – nicht übersteigen. Ausserdem wird in Fällen, in denen Arbeit auf Abruf möglich ist, zur Verfügung gestellte Zeit ohne Arbeitsleistung vergütet, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Arbeitsverträge ohne Arbeitszeitregelung sind unzulässig. Schliesslich ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (Änderungskündigung) zwar möglich, muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Des Weiteren müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer und deren Vertretung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b ArG bezüglich der Or- ganisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne informieren und anhören. Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist schliesslich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienverpflichtungen besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 36 Abs. 1 ArG). Die Arbeitsbedingungen hängen ausserdem davon ab, ob ein Gesamtarbeitsvertrag besteht und dieser beispielsweise die Wochenarbeitszeit regelt. Letzteres gilt aber schon heute und hängt mit der Frage, ob es durch die Motion Lombardi zu einer Harmonisierung im Sinne des vorgesehenen Mindestanspruchs kommen wird, nur dann zusammen, wenn die Motion zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitge- ber führt. Auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verschiedene Einschätzungen denkbar – je nachdem, ob die Situation aus Sicht von im Detailhandel erwerbstätigen oder
Bundesamt für Statistik, Beschäftigungsstatistik (BESTA). Der Detailhandel fällt – abgesehen vom De- tailhandel mit Autos und Motorrädern – unter Abteilung 47 der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige von
2008 (NOGA 2008) Diese Abteilung umfasst auch den E-Commerce.
17 SR 220
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arbeitssuchenden Personen betrachtet wird. Angestellte, die bereits im Detailhandelssektor tätig sind, beurteilen eine Lockerung der Ladenöffnungszeiten in der Regel negativ, da sie möglicherweise eine neue Arbeitszeitverteilung und Mehrarbeit mit sich bringt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die gesetzlich festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von der Ausweitung der Ladenöffnungszeiten unberührt bleibt. Effektiv verändern wird sich indes die Arbeitszeitorganisation. Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden aber die Möglichkeit begrüssen, auch frühmorgens oder spätabends arbeiten zu können. Dies ermög- licht ihnen eine grössere Flexibilität innerhalb des vom ArG definierten Rahmens. Dabei wird es sicherlich nötig sein, sinnvolle Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienverpflichtungen zu finden – insbesondere im Zusammenhang mit den Öffnungszei- ten von Betreuungseinrichtungen. Für Arbeitssuchende dürften hingegen die Vorteile über- wiegen, da für sie die Chancen steigen, dank einer allfälligen Zunahme der Teilzeitstellen zumindest einen Teileinstieg in den Arbeitsmarkt zu schaffen.
3.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Entwicklungen im Detailhandel Der Detailhandelssektor (einschliesslich des E-Commerce) spielt für den Wirtschaftsstandort Schweiz eine wichtige Rolle. Bezogen auf den Zeitraum zwischen 1997 und 2011 beläuft sich sein Anteil an der gesamten Bruttowertschöpfung (BWS) der Schweiz (unbereinigt) auf rund 5,2 Prozent, wenngleich dieser Wertschöpfungsbeitrag im Zeitverlauf tendenziell ab- nimmt (vgl. nachfolgende Grafik 1).18 Er sank von ungefähr 5,5 Prozent im Jahr 1997 auf et- wa 4,8 Prozent im Jahr 2010 und verringerte sich 2011 laut den vorläufigen Zahlen des Bun- desamts für Statistik (BFS) weiter auf 4,6 Prozent. Der Ausschlag im Jahr 2009 lässt sich dadurch erklären, dass einige Bereiche wie der Industriesektor besonders stark unter der Krise litten. Dadurch verringerte sich ihr Beitrag zur gesamten BWS, während der Anteil des Detailhandels stieg. Seit 2008 ist eine Stagnation bzw. – im Zeitraum von 2010 und 2011 – eine Verringerung der BWS des Detailhandels zu beobachten. Diese Entwicklung ist möglicherweise darauf zu- rückzuführen, dass Einkäufe, die früher in der Schweiz getätigt worden sind, teilweise im Ausland erledigt werden. Ausserdem gerieten die Preise im Schweizer Detailhandel durch den Eintritt der Hard-Discounter auf dem Schweizer Markt unter Druck.
Die Bruttowertschöpfung dient als Indikator für die Wirtschaftsleistung. Im Bereich des Detailhandels entspricht sie dem Umsatz nach Abzug von Versorgungslieferungen und Vorleistungen (Energie- und Transport- kosten).
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Grafik 1: Bruttowertschöpfung des Detailhandels, 1997 bis 2011
Quelle: BFS.
Der Wettbewerb innerhalb des Schweizer Detailhandels Das neue LadÖG zielt darauf ab, einen einheitlichen Wettbewerbsrahmen für den gesamten Schweizer Detailhandel zu schaffen. Der Gesetzesentwurf sichert allen Detailhandelsbetrie- ben die Möglichkeit, ihre Läden unter der Woche zwischen 6 und 20 Uhr sowie samstags zwischen 6 und 19 Uhr zu öffnen. Die Verankerung eines Mindestanspruchs auf einheitliche Ladenöffnungszeiten ist als moderate Massnahme zu bewerten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Detailhandelsbetriebe keinesfalls verpflichtet sind, den ge- samten Rahmen der zulässigen Ladenöffnungszeiten auszuschöpfen. Alle Detailhandelsbe- triebe können ihre Ladenöffnungszeiten je nach Kundschaft, Warensortiment und Standorts selbst bestimmen. Diese Freiheit wird jedoch – wie oben bereits erwähnt (vgl. Abschnitt «De- tailhandelsbetriebe» unter Abschnitt 3.3.1) – dadurch eingeschränkt, dass nicht jeder Betrieb die in Verbindung mit der neuen Arbeitsorganisation entstehenden Zusatzkosten tragen kann. Ausserdem wird es auch künftig keine absolut identischen Wettbewerbsbedingungen geben, weil der Sonntag und die kantonalen Feiertage von der Regelung ausgenommen bleiben. Zudem können Detailhandelsbetriebe in Kantonen, die bereits sämtliche Regelungen über zulässige Ladenöffnungszeiten aufgehoben haben, auch in Zukunft den gesamten von der Arbeitsgesetzgebung gebotenen Rahmen – also den Zeitraum von 6 bis 23 Uhr – ausschöp- fen. Und schliesslich bleiben die keine Bewilligungspflicht vorsehenden Sonderbestimmun- gen des ArG zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Tankstellens- hops sowie in Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flughäfen in Kraft. Das neue Bundesgesetz erlaubt es jedoch, die Wettbewerbsbedingungen insgesamt stärker zu verein- heitlichen. Die Schweizer Detailhandelsbetriebe sehen sich auch mit Konkurrenz aus den Grenzgebie- ten konfrontiert, deren Ladenöffnungsvorschriften liberaler sind als in zahlreichen Kantonen (vgl. Kapitel 1.4). Verschärft wurde diese Konkurrenz noch durch die Frankenstärke, die zu einer Zunahme des Einkaufstourismus seitens der Schweizer Konsumentinnen und Konsu- menten geführt hat (siehe nachfolgenden Abschnitt «Schweizerfrankenstärke»). Allerdings werden, wie oben dargelegt, die Konsequenzen verlängerter Ladenöffnungszeiten für Detail-
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handelsbeschäftigte im Ausland durch Arbeitsschutzvorschriften abgemildert, die in unseren Nachbarländern in der Regel strenger sind als in der Schweiz. Die Einführung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den gesamten Detailhandel in der Schweiz erscheint angemessen, da es sich um ein Recht innerhalb des vom ArG definierten Rahmens handelt. Die Massnahme dürfte den Wettbewerb stärken und sich dank einer Er- höhung der Produktivität positiv auf die Gesamtwirtschaft auswirken. Allerdings lassen sich die Effekte der Liberalisierung nur schwer quantifizieren. Sie könnte möglicherweise zu ei- nem Rückgang der Verbraucherpreise führen. Diese Schlussfolgerung ist aber angesichts der unterschiedlichen Studien und Erfahrungen aus Ländern mit liberalisierten Ladenöff- nungszeiten umstritten. Einige Studien zeigen, dass die Ausweitung der Ladenöffnungszei- ten zu einem grösseren Angebot führt. Dieses wirkt sich positiv auf die Wertschöpfung des Detailhandels aus und fördert somit das Wirtschaftswachstum.19 Allerdings dürfte der immer wichtiger werdende E-Commerce die Bedeutung der Ladenöff- nungszeiten für den Wettbewerb relativieren. Dies gilt insbesondere für Produkte, die bereits weitgehend im Internet gekauft werden. Bezogen auf die gesamten Konsumausgaben der Schweizer Privathaushalte im Jahr 2011 liegt der Anteil der per Internet getätigten Käufe bzw. Bestellungen bei vergleichsweise bescheidenen 1,5 Prozent.20 Dieser Anteil nimmt aber von Jahr zu Jahr stetig zu. Knapp 27 Prozent der Internetkäufe entfallen auf die Bereiche Fe- rien und Übernachtungen (vgl. Grafik 2). 2,1 Prozent der Käufe im Internet betreffen Bücher. Dies macht aber bereits 13 Prozent der Gesamtausgaben von Privathaushalten für diese Produktkategorie aus. In den Bereichen Bekleidung und Schuhe werden rund 3 Prozent der Gesamtausgaben, welche die Haushalte für diese Produktkategorie tätigen, über Internet- käufe umgesetzt. Im Nahrungsmittelsegment beläuft sich der entsprechende Anteil auf 1,1 Prozent. Abschliessend lässt sich sagen, dass die Privathaushalte in den Produktkatego- rien Flugzeugtickets, IT-Geräte, Bücher, audiovisuelle und fotografische Geräte sowie Ferien und Unterkünfte jeweils mehr als 10 Prozent ihrer Gesamtausgaben via Internet tätigen. In allen anderen Waren- und Dienstleistungskategorien liegt der Anteil der auf den E-
Commerce entfallenden Ausgaben darunter. Im Vergleich zum Jahr 2010 sind die per Inter- net getätigten Ausgaben von Privathaushalten 2011 für alle Warengruppen um 0,1 bis 0,7 Prozentpunkte gestiegen. Bei den audiovisuellen und fotografischen Geräten belief sich der Anstieg sogar auf 3,2 Prozentpunkte. Was die Unternehmen betrifft, haben im Jahr 2011 73 Prozent der internetnutzenden Betriebe im Einkauf E-Commerce-Instrumente eingesetzt und 33 Prozent dieser Betriebe im Verkauf. Im Dienstleistungssektor lagen die entsprechen- den Anteile bei 73 bzw. 38 Prozent.
Burda M.C., 2000, «Product Market Regulation and Labor Market Outcomes: How Can Deregulation Create Jobs?», Working Paper No. 230, CESifo Working Paper Series, München. Vgl. Bundesamt für Statistik, Indikatoren der Informationsgesellschaft, E-Commerce der privaten Haus- halte.
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Grafik 2: E-Commerce : Per Internet jährlich getätigte Ausgaben der privaten Haushalte, 2004 bis 2011
Quelle: BFS.
Schweizerfrankenstärke Die Stärke des Schweizerfrankens insbesondere gegenüber dem Euro wirkt sich erheblich auf das Einkaufsverhalten der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten aus. Gemäss der am 5. April 2013 veröffentlichten Studie «Auslandeinkäufe 2012» des Instituts Gesell- schaft für Konsumforschung (GfK) gaben Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten im Jahr 2012 8,9 Milliarden Franken für Auslandeinkäufe aus. Von diesem Betrag entfallen 4,5 Milliarden Franken auf gezielte Einkäufe im Ausland (Einkaufstourismus).21 Als Gründe für ihre gezielten Einkäufe im Ausland geben 81 Prozent der befragten Konsumentinnen und Konsumenten den günstigeren Preis und 24 Prozent die liberaleren Ladenöffnungszeiten in den Nachbarländern Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich an. Der Preis ist zwei- fellos der Hauptgrund dafür, dass es die Schweizerinnen und Schweizer zum Einkaufen ins Ausland zieht. Der Positiveffekt längerer Ladenöffnungszeiten sollte aber nicht unterschätzt werden und kann durchaus zur Bekämpfung des Einkaufstourismus beitragen. Die Schweizerfrankenstärke stellt klar eine besondere Herausforderung dar, während die durch die Motion geforderten Gesetzesänderungen struktureller Natur sind. Das neue Bun- desgesetz dürfte indes die Rahmenbedingungen für den Detailhandel in der Schweiz ver- bessern und dessen Position gegenüber der ausländischen Konkurrenz stärken. Innerhalb von 20 Minuten lassen sich vom Schweizer Grenzgebiet aus 2300 Lebensmittelgeschäfte im Ausland erreichen.22 Legt man eine 60-minütige Fahrdistanz zugrunde, erhöht sich die Zahl
Der Rest verteilt sich auf spontane Ausgaben während Ferien- und Geschäftsreisen (3,8 Milliarden Franken) und Online-Käufe (0,6 Milliarden Franken). Credit Suisse, 2013, Retail Outlook 2013, Fakten und Trends, Swiss Issues Branchen, Economic Re- search.
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der erreichbaren ausländischen Lebensmittelgeschäfte auf 8500. Diese beschäftigen rund 64 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund könnte der Wirt- schaftsstandort Schweiz – insbesondere über den Tourismus – von der neuen Gesetzge- bung profitieren.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten wirkt sich potenziell positiv auf die Beschäftigungs- lage aus. Die Umsetzung des Bundesgesetzes kann dazu beitragen, mehr Arbeitssuchende in den Arbeitsmarkt zu integrieren und die Arbeitslosigkeit zu verringern. In diesem Fall wür- de sich das Gesetz somit positiv auf die Gesellschaft auswirken. Die Folgen für die Arbeits- bedingungen sind jedoch ungewiss. Sie hängen davon ab, wie Detailhandelsbetriebe im Zu- ge der Ausweitung ihrer Öffnungszeiten die Arbeit reorganisieren und ob Gesamtarbeitsverträge existieren. Eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten beeinträchtigt jedoch das soziale Leben und be- rührt die persönlichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Detailhan- delssektors. Insbesondere für Alleinerziehende könnte es schwieriger werden, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren – etwa wenn Kinderkrippen vor den Detailhandelsgeschäf- ten schliessen. Allerdings ist dies bereits heute oft der Fall. Im Gegenzug können Erwerbstä- tige, die ihre Kinder in einer Kinderkrippe betreuen lassen, dank längerer Ladenöffnungszei- ten ihre Einkäufe auch nach der Abholung ihrer Kinder tätigen. Eine Ausweitung der Öffnungszeiten hat zudem zur Folge, dass die Konsumentinnen und Konsumenten am Abend länger Alkohol erwerben können. Allerdings dürfte sich eine Schliessung der Läden um 20 Uhr kaum nennenswert auf den Alkoholkonsum auswirken. Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser23 (Alkoholgesetz) die Frage der Alkoholverkaufs- zeiten thematisiert wurde.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten kann sich auf mehreren Ebenen – wie etwa durch das Verkehrsaufkommen und den Energieverbrauch – auf die Umwelt auswirken. Die verkehrsspezifischen Auswirkungen sind ungewiss. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel am frühen Morgen bzw. späten Abend insbesondere in den Randregionen und ländlichen Gebieten für den Einkauf zu Randzeiten nicht attraktiv. Bietet der öffentliche Nahverkehr während der verkehrsarmen Zeiten kein attraktives Ange- bot, dürften sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch einkaufswillige Konsu- mentinnen und Konsumenten ihr Auto benutzen. Dies hätte eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs zur Folge. Eine Ausweitung der Öffnungszeiten könnte aber auch zu einer Verringerung der Umweltverschmutzung führen, wenn nicht alle Beschäftigten direkt nach Arbeitsschluss im Auto einkaufen fahren und so die Strassenkapazität überlasten. Wie die Simulation von Credit Suisse zeigt, hätte eine Liberalisierung der Öffnungszeiten eine gleichmässigere Verteilung der Einkäufe auf den ganzen Tag zur Folge.24 Die Pendlerinnen und Pendler könnten ihre Fahrstrecken optimieren und ihre Einkäufe entweder früh morgens auf dem Weg zur Arbeit oder abends auf dem Rückweg erledigen. Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkehrs ist zu erwarten, dass der Einkaufstouris- mus infolge einer Ausdehnung der Öffnungszeiten leicht zurückgeht und die damit verbun- dene Umweltverschmutzung sowie die Verkehrsbelastung sinkt. Verkehrsberuhigend dürfte sich auch der Umstand auswirken, dass künftig weniger Konsumentinnen und Konsumenten in einen Nachbarkanton fahren werden, um von längeren Öffnungszeiten zu profitieren.
23 SR 680 Vgl. Fussnote 11.
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Eine Ausweitung der Öffnungszeiten schlägt jedoch auch durch höhere Kosten für Energie und insbesondere Strom zu Buche, die nur schwer zu quantifizieren sind. Der Stromver- brauch des Handels für Beleuchtung beträgt rund 1 TWh pro Jahr.25 Längere Öffnungszeiten in den Morgen- und Abendstunden führen zu einem zusätzlichen Verbrauch. Strombetriebe- ne Geräte wie Gefriertruhen und Kühlschränke laufen indes sowieso ohne Unterbrechung rund um die Uhr. Ausserdem hängen die Zusatzkosten davon ab, wie lange die Ladenöff- nungszeiten effektiv verlängert werden. In vielen Kantonen, die entweder liberalere Regelun- gen als das LadÖG oder gar keine Regelungen besitzen, schöpfen die meisten Läden den maximal zulässigen Zeitrahmen nicht aus. Deshalb lässt sich mit Blick auf die 11 vom Ge- setz betroffenen Kantone nur schwer vorhersagen, wie viele Einzelhandelsbetriebe den er- weiterten Zeitrahmen ausschöpfen und wie viele ihn nur teilweise oder gar nicht nutzen wer- den. Schliesslich sollte zudem zwischen dem winterlichen und dem sommerlichen Stromverbrauch unterschieden werden. Allerdings betrifft dieser Punkt insbesondere kleine Läden, da Einkaufszentren unabhängig von der Aussenhelligkeit die meiste Zeit über be- leuchtet sind.
Die Branchengruppe Handel verzeichnete 2012 einen Stromverbrauch von rund 4,2 TWh (Bundesamt für Energie BFE, 2013, Energieverbrauch in der Industrie und im Dienstleistungssektor 2012, S. 43). Davon ent- fallen schätzungsweise 20-25 Prozent auf die Beleuchtung (BFE, 2013, Analyse des schweizerischen Energie- verbrauchs 2000-2012 nach Verwendungszwecken, S. 43).
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4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Nach Artikel 95 BV kann der Bund Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Zudem sorgt er für einen einheitlichen Wirtschaftsraum. Dabei ist er an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) gebunden. Beim Detailhandel handelt es sich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 95 BV, weshalb der Bund auch befugt ist, die Öffnungszeiten von Detailhandelsbetrieben zu regeln. Ausserdem dient die Gesetzesvorlage der Verwirklichung des Binnenmarktes, da sie auf die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen hinwirkt, welche durch die unterschiedlichen kantonalen Regelungen der Ladenöffnungszeiten verursacht werden. Die Regelung der zulässigen Öffnungszeiten für Detailhandelsbetriebe durch den Bund stellt eine grundrechtskonforme Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar. Diese Einschränkung ist durch ein öffentliches Interesse, nämlich die Ruhe sowie der Schutz der öffentlichen Ordnung, gerechtfertigt und zudem auch verhältnismässig. Soweit der Bund von seiner Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten im Detailhandel Gebrauch macht, werden die entsprechenden kantonalen Vorschriften derogiert. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt keine abschliessende bundesrechtliche Regelung dar, sondern setzt lediglich einen nationalen Mindeststandard fest. In Artikel 2 Absatz 3 wird denn auch festgehalten, dass die Kantone längere Öffnungszeiten vorsehen können. Mit dieser Lösung wird auch dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 43a Abs. 1 BV) Rechnung getragen. Der Mindeststandard liegt im Interesse des einheitlichen Wirtschaftsraums, und die Möglichkeit, längere Öffnungszeiten vorzusehen, trägt den unterschiedlichen kantonalen Interessen Rechnung.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die Gesetzesvorlage weist keine direkten Berührungspunkte mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf.
4.3 Erlassform
Die vorliegende Gesetzesvorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, welche nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. So sieht die Vorlage die Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten vor und es werden Rechte und Pflichten von Personen definiert.
4.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende Gesetzesvorlage sieht keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen vor.
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5 Anhang: Übersicht der Ladenöffnungszeiten in den
verschiedenen Kantonen
Kanton Bemerkungen Auswirkung des Bun- desgesetzes: Auswei- tung der Öffnungszei- ten?
Keine kanto- AG Gesetz 2005 aufgehoben nein nale Regelung der Öffnungs- AI nein zeiten AR Gesetz 2005 aufgehoben nein
BL Gesetz 1997 aufgehoben nein
GL Gesetz 2000 aufgehoben nein
GR Regelungen auf Gemeindeebene teilweise ja Bsp. Chur: wochentags: nein samstags: +2 Std.
NW nein
OW nein
SZ nein
VD Regelungen auf Gemeindeebene teilweise ja Bsp. Lausanne: wochentags: +1 Std. samstags: +1 Std.
Gesetz zur BE montags bis freitags: 6 bis 20 Uhr wochentags: nein Regelung der samstags: 6 bis 17 Uhr samstags: +2 Std. Ladenöff- nungs- bzw. BS montags bis freitags: 6 bis 20 Uhr wochentags: nein Arbeitszeiten26 samstags: 6 bis 18 Uhr samstags: +1 Std.
FR montags bis freitags: 6 bis 19 Uhr wochentags: +1 Std. samstags: 6 bis 16 Uhr samstags: +3 Std.
GE montags bis donnerstags: bis 19 Uhr montags bis donners- freitags: bis 19.30 Uhr tags: +1 Std. samstags: bis 18 Uhr freitags: +1.5 Std. samstags: +1 Std.
JU montags bis freitags: 6 bis 18.30 Uhr wochentags: +1.5 Std. samstags: 6 bis 17 Uhr samstags: +2 Std.
Diese Tabelle gibt einen Überblick über die normalen von den kantonalen Gesetzen vorgesehenen La- denöffnungs- bzw. Ladenschlusszeiten. Die durch die Kantone erlassenen Ausnahmeregelungen sowie die nächtlichen und sonntäglichen Öffnungszeiten sind nicht berücksichtigt.
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LU montags bis freitags: bis 18.30 Uhr wochentags: +1.5 Std. samstags: bis 16 Uhr samstags: +3 Std.
NE27 montags bis freitags: 6 bis 18.30 Uhr wochentags: +1.5 Std. samstags: 6 Uhr bis 17h samstags: +2 Std. ein halber Schliessungstag pro Woche
SG montags bis freitags: 6 bis 19 Uhr wochentags: +1 Std. samstags: 6 bis 17 Uhr samstags: +2 Std.
SH montags bis freitags: 5 bis 22 Uhr (im wochentags: nein Sommer) /
6 bis 22 Uhr (im Winter)
samstags: bis 18 Uhr samstags: +1 Std.
SO montags bis freitags: 5 bis 18.30 Uhr wochentags: +1.5 Std. samstags: 5 bis 16 Uhr samstags: +3 Std.
TG montags bis samstags: 6 bis 22 Uhr nein
TI montags bis freitags: bis 18.30 Uhr wochentags: +1.5 Std. samstags: bis 17 Uhr samstags: +2 Std.
UR montags bis freitags: bis 18.30 Uhr wochentags: +1,5 Std. samstags: bis 17 Uhr samstags: +2 Std.
VS montags bis freitags: bis 18.30 Uhr wochentags: +1.5 Std. samstags: bis 17 Uhr samstags: +2 Std.
ZG montags bis freitags: 6 bis 19 Uhr wochentags: +1 Std. samstags: 6 bis 17 Uhr samstags: +2 Std.
ZH montags bis samstags: keine Be- nein schränkung
27 Am 24. November 2013 sprach sich die Bevölkerung des Kantons Neuenburg mit 61,5 Prozent der ab- gegebenen Stimmen für eine Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten aus. Somit wird die Ladenschlusszeit wo- chentags auf 19 Uhr und samstags auf 18 Uhr angepasst. Ausserdem fällt der bisher obligatorische halbe Schliessungstag pro Woche weg.
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