Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und
Verordnungen des WBF zum HFKG
Erläuternder Bericht
Entwurf Anhörung, 5. Mai 2014
I. Ausgangslage
Die neue Bildungsverfassung verpflichtet Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ge- meinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Was das Hochschulwesen betrifft, so verpflichtet der neue Hochschulartikel (Art. 63a BV) den Bund und die Kantone neu gemeinsam zur Koordination und zur Gewährleistung der Qualitätssicherung im schwei- zerischen Hochschulwesen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen Bund und Kantone Verträge ab- schliessen und bestimmte Aufgaben an gemeinsame Organe übertragen. Das von den eidgenössi- schen Räten am 30. September 2011 verabschiedete Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) konkretisiert die neuen Verfassungsbestimmungen und schafft die notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz. Das HFKG regelt die Zuständigkeiten, die den gemeinsamen Organen übertragen werden können, und bestimmt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination für den gesamten schweizerischen Hochschulbereich. Zudem konkretisiert es nach einheitlichen Grundsätzen die ver- fassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur finanziellen Unterstützung der kantonalen Universitäten und Fachhochschulen. Dabei berücksichtigt das HFKG die Hochschulautonomie und die unterschiedlichen Aufgaben der verschiedenen Hochschulen. Das Gesetz lässt Trägerzuständigkeit und -verantwortung unberührt. Zur Inkraftsetzung des HFKG bedarf es neben dem Bundesgesetz kantonsseitig zusätzlich eines Hochschulkonkordats . Darauf basierend werden Bund und Kantone eine Zusammenarbeitsvereinba- rung (ZSAV) abschliessen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat am 20. Juni 2013 das Hochschulkonkordat zuhanden der kantonalen Ratifikationsverfahren verabschiedet. Das Hochschulkonkordat kann in Kraft treten, wenn es von mindestens vierzehn Kan- tonen, davon mindestens acht Universitätskantone, ratifiziert wurde. Es ist geplant das HFKG etappenweise in Kraft zu setzen. Die vorliegende Verordnung zum Hoch- schulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) enthält die ausführenden Bestimmungen zum ersten Inkrafttreten des HFKG. Im Rahmen der Anhörung werden ebenfalls zwei Verordnungsentwürfe des Eidgenössischen Depar- tements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beigelegt betreffend den Fachhochschulbe-
reich. Es handelt sich dabei um die Verordnung des WBF vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels und die Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zu- lassung zu Fachhochschulstudien. Die beiden Verordnungen gelten bereits heute und sollen unter dem HFKG weitergeführt werden.
1 BBl 2011 7455
http://www.edk.ch/dyn/11662.php 3 SR 414.711.5 4 SR 414.715
II. Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V- HFKG)
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Inkrafttreten HFKG
Unter Berücksichtigung der laufenden kantonalen Ratifikationsverfahren zum Hochschulkonkordat plant der Bundesrat, das HFKG per Anfang 2015 in Kraft treten zu lassen. Das HFKG wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt (Art. 81 Abs. 3 HFKG), da der Übergang vom Universitätsförderungsgesetz 5 6 vom 8. Oktober 1999 (UFG) und des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) abge- stimmt und geordnet erfolgen muss (Art. 80 HFKG): Während die Bestimmungen betreffend die Orga- ne, die Akkreditierung und die Übergangsbestimmungen bereits anfangs 2015 zur Anwendung kom- men sollen, ist das Inkrafttreten der neuen Finanzierungsbestimmungen erst für die BFI-Periode 2017- 2020 geplant. Für die neue Finanzierung, resp. die gemeinsame Koordination sind vorgängig eine Reihe von Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz notwendig, weshalb die Organe bereits konstituiert sein müssen, die Bestimmungen zur gemeinsamen Koordination jedoch noch nicht anwendbar sein sollen. Deshalb werden im Rahmen der ersten Inkraftsetzung ausschliesslich die gemeinsamen Organe konstituiert, das neue Qualitätssicherungs- und Akkreditierungssystem instal- liert und die Übergangs- und Schlussbestimmungen in Kraft gesetzt. Geplant ist, dass am 1. Januar 2015 die Folgenden Bestimmungen des HFKG in Kraft treten:
Artikel 1-35: Allgemeine Bestimmungen, Zusammenarbeitsvereinbarung, Gemeinsame Organe, Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen, Qualitätssicherung und Akkreditierung;
Artikel 45-46: Beitragsberechtigung;
Artikel 62-81: Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz, Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, Schlussbestimmungen. Gemäss heutiger Planung sollten am 1. Januar 2017 die restlichen Bestimmungen in Kraft treten:
Artikel 36-44: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung;
Artikel 47-61: Bundesbeiträge (ohne Art. 45-46), resp. Beitragsarten und Finanzierung, Grundbei- träge, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge, projektgebundene Beiträge. Der Termin für das Inkrafttreten des HFKG ist abhängig vom Verlauf des kantonalen Ratifikationsver- fahrens und müssten je nach Verlauf entsprechend angepasst werden.
1.2 Gegenstand der Vorlage
Im vorliegenden Verordnungsentwurf sind nur die Bestimmungen enthalten, welche für das erstmalige Inkrafttreten des HFKG notwendig sind. Dabei handelt es sich einerseits um Bestimmungen betreffend die Zuteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung und andererseits um Ausführungs- bestimmungen zu den Übergangsbestimmungen zum HFKG. Da die Finanzierungsbestimmungen des HFKG erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, sind auch die Verordnungsbestim- mungen zu den Finanzierungsartikeln des HFKG in der vorliegenden Verordnung nicht enthalten.
5 SR 414.20 6 SR 414.71
Gemäss heutiger Planung ist vorgesehen, dass die V-HFKG auf den 1. Januar 2017 um die Ausfüh- rungsbestimmungen zu den Finanzierungsartikeln ergänzt wird, d.h. der Bundesrat wird zu diesem Zeitpunkt eine Totalrevision der V-HFKG vornehmen. Der Entwurf der Totalrevision wird ebenfalls in eine Anhörung gegeben.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der V-HFKG
Erlasstitel Der Titel der Verordnung wird vom Titel des Gesetzes abgeleitet.
Ingress Die vorliegende Verordnung stützt sich auf das HFKG als Ganzes. Da das HFKG diverse kompetenz- begründende Bestimmungen enthält, kann auf die Aufzählung aller einzelnen Artikel verzichtet und stattdessen auf den gesamten Erlass verwiesen werden.
1. Abschnitt: Zuständigkeiten
Das HFKG sieht vor, dass die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) vom zuständigen Mitglied des Bundesrates präsidiert wird (Art. 14 Abs. 2 HFKG). Auch die Geschäftsführung der SHK wird dem Bund übertragen (Art. 14 Abs. 4 HFKG). Die Formulierung „das zuständige Mitglied des Bundesrates“ rührt daher, dass bei der Erarbeitung des HFKG noch zwei Departemente für die Hochschulen zu- ständig waren (Eidgenössisches Departement des Innern EDI und ehem. Eidgenössisches Volkswirt- schaftsdepartement EVD). Der Bundesrat hat am 29. Juni 2011 eine Reorganisation der Departe- mente beschlossen, wobei die Bereiche Bildung, Forschung und Innovation in einem Departement vereint wurden. Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) sowie der Bereich der Eidge- nössischen Technischen Hochschulen (beide bis Ende 2012 im EDI) wurden gemeinsam mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) im EVD angesiedelt. Auf den 1. Januar 2013 wurde das EVD zum Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Gleichzeitig fusionierten das SBF und das BBT zum neuen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates Gemäss Artikel 14 Absatz 2 HFKG ist es am Bundesrat, das zuständige Mitglied des Gesamtbundes- rates zu bestimmen, welches die Vertretung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 Bst. a HFKG) und somit die „Stimme des Bundes“ in der SHK wahrnimmt (Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 17 Abs. 2 Bst. b HFKG). Da heute nur ein Departement für die Hochschulen und deren Politik zuständig ist, legt der Bundesrat mit der vorliegenden Bestimmung fest, dass der Departementschef des WBF die Ver- tretung des Bundes in der SHK wahrnimmt (Abs. 1). Der Departementschef des WBF ist innerhalb der SHK für alle Fragen zuständig, welche das HFKG, die ZSAV und das Hochschulkonkordat dem hoch- schulpolitischen Organ SHK übertragen. In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Stellvertretung des zuständigen Mitglieds des Bundesrates durch die allgemeine Stellvertretungsregelung des Bundesrates bestimmt wird (Art. 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, RVOG ).
8 SR 172.010
Art. 2 Zuständiges Bundesamt In Artikel 14 Absatz 4 HFKG wird festgehalten, dass der Bundesrat ein Departement mit der Führung der Geschäfte der SHK beauftragt. Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bun- desverwaltung (Art. 8 RVOG ). Der Bundesrat legt jeweils mittels Verordnung fest, welche Bereiche für die Geschäfte zuständig sind (Art. 47 RVOG), somit ist es am ihm zu entscheiden, wo er die Ge- schäftsführung der SHK ansiedeln will. Die Zuordnung der Geschäfte erfolgt stufengerecht an die Einheit, welche über die erforderliche politische und fachliche Kompetenz verfügt (Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 RVOV ). Mit der vorliegenden Bestimmung wird die Geschäftsführung direkt dem zuständigen Bundesamt, dem SBFI, übertragen. Diese Regelung entspricht bereits der neuen Organisation des SBFI, welche vom WBF genehmigt wurde und auf den 1. April 2014 in Kraft getreten ist. In der neuen Organisation ist vorgesehen, dass das heutige Generalsekretariat der Schweizerischen Universitätskonferenz (GS-SUK) in die Abteilung „Hochschulen“ des SBFI integriert wird, sobald das HFKG in Kraft tritt.
2. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Übergangsbestimmungen des HFKG
Art. 3 Fortgesetze Anwendbarkeit von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes Da das HFKG in zwei Etappen in Kraft gesetzt wird, ist es notwendig, dass Teile der heutigen Best- immungen des UFG und des FHSG weiterhin angewendet werden können, bis die zweite Inkraftset- zung des HFKG erfolgen kann. Die Finanzierungsbestimmungen des HFKG werden am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (Art. 80 und 81 HFKG, siehe dazu Kap. 1.1). Daraus folgt, dass bis Ende 2016 die Artikel 13-21 (Finanzhilfen, Grundbeiträge, Investitionsbeiträge und projektgebundene Beiträge) und 23 (Vollzug) des UFG sowie die Artikel 18und 19 (Bundesbeiträge) und 23 (Vollzug) des FHSG weiter angewendet werden. Für die weitere Anwendung der jeweiligen Verordnungen siehe Kommen- tar zu Artikel 13 und 14.
Art. 4 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nach- träglichen Titelerwerbs Gemäss Artikel 78 Absatz 2 HFKG hat der Bundesrat die Kompetenz, das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolven- tinnen und Absolventen zu regeln. Diese Bestimmung entspricht der Regelung in Artikel 25 Absatz 1 FHSG. Sie bildet die Grundlage für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht ver- liehenen Titeln. Konkret bedeutet dies, dass Personen mit einem Abschluss einer Vorgängerschule einer heutigen Fachhochschule unter bestimmten Voraussetzungen den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels beantragen können. Artikel 4 Absatz 1 überträgt die Kompetenz zur Verfahrens- regelung dem WBF, welches bereits heute mit dieser Aufgabe betraut ist.
Art. 5 Fachbereiche von Fachhochschulen und ihnen zugeordnete Bachelorstudiengänge Gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche von Fachhochschulen. Bis der Hochschulrat diese Kompetenz wahr- nimmt, gelten weiterhin die bisherigen Zulassungsvoraussetzungen , welche in Artikel 73 Absätze 2– 4 HFKG aufgeführt sind. Gemäss diesen wird für die Zulassung zum Fachhochschulstudium einerseits unterschieden zwischen den sogenannten TWD-Bereichen (Technik, Wirtschaft, Design) und den
9 SR 172.010 10 SR 172.010.1 Vgl. Art. 5 FHSG.
GSK-Bereichen (Gesundheit, Soziale Arbeit, Kunst), andererseits gelten auch für einzelne Bachelor- studiengänge innerhalb dieser beiden Bereiche unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen. Damit die Bachelorstudiengänge eindeutig einem bestimmten Fachbereich zugeordnet werden können, übernimmt Artikel 5 im Anhang die heute in der Verordnung des WBF über Studiengänge, Nachdip- lomstudien und Titel an Fachhochschulen (WBF-Studiengangsverordnung ) aufgeführte Liste der Fachbereiche und Bachelorstudiengänge. Die neue Liste führt jedoch alle genehmigten Bachelorstu- diengänge auf und nicht nur – wie bisher – die bereits akkreditierten Bachelorstudiengänge.
Art. 6 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen Die heute von Fachhochschulen verliehenen Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmasterdiplome sind eidgenössisch anerkannt und geschützt (Art. 7 Abs. 3 Bst. a, Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 22 FHSG). Absatz 1 stellt sicher, dass die eidgenössische Anerkennung und der Titelschutz auch noch für jene Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmasterdiplome gilt, welche vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurden. Für diese eidgenössisch anerkannten und geschützten Diplome wiederholt Absatz 2 die genaue Zusam- mensetzung der Titel, wie sie heute in Artikel 6 und 7 Absatz 1 WBF-Studiengangsverordnung festge- halten ist. Mit dem HFKG fällt die eidgenössische Anerkennung und der eidgenössische Titelschutz der Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmasterdiplome von Fachhochschulen weg. Artikel 78 HFKG hält jedoch fest, dass die nach bisherigem Recht verliehenen eidgenössisch anerkannten Fachhoch- schul-, Bachelor-. Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht (resp. gemäss FHSG) geschützt bleiben. Es wird neu am Hochschulrat liegen, Vorschriften über die Anerkennung von Abschlüssen zu erlassen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 HFKG). Der Titelschutz wird über die kanto- nalen und interkantonalen Regelungen sichergestellt.
Art. 7 Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge Um einen geregelten und transparenten Übergang der Beiträge für Bauten gemäss UFG und FHSG zu ermöglichen, sieht die vorliegende Regelung vor, dass bis zum 31. Juli 2016 eingereichte, vollstän- dige Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge noch nach altem Recht (UFG und FHSG) beurteilt werden (Abs. 1). Diese Eingabefrist ist abgeleitet von den „Richtlinien Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten (Fachhochschulen)“ vom 1. Januar 2013 , gemäss welcher die Prüfung der Gesuche mindes- tens fünf Monate in Anspruch nimmt. Entsprechend können nur noch Gesuche geprüft und nach altem Recht verfügt werden, welche bis zum genannten Zeitpunkt eingereicht werden. Gesuche die nach dem 31. Juli 2016 eingereicht werden, werden nach HFKG beurteilt und sofern diese beitragsberech- tigt sind, ab dem 1. Januar 2017 zugesprochen. Die Gesuche, welche noch nach altem Recht beurteilt werden sollen, sind vollständig einzureichen. Das heisst gemäss Absatz 2, dass die Anforderungen nach Phase 4.32 der SIA-Norm 102 erfüllt sein müssen. Die erforderlichen Unterlagen sind in den Richtlinien „Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten (Fachhochschulen)“ vom 1. Januar 2013 in der Gesuchsphase Projekt (Phase 4.32) beschrie- ben. Gemäss Absatz 3 sind zugesicherte Beiträge nur geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Bauvorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des HFKG eingereicht wurde.
Art. 8 Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen Die Beiträge an nichtbauliche Investitionen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b UFG (Beschaf- fung und Installationen von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatik- mitteln) werden im HFKG nicht weitergeführt. Somit können Gesuche um solche Beiträge noch bis
13 SR 414.712
zum 31. Dezember 2015 eingereicht werden (Abs.1). Beiträge können nur noch zugesichert werden, wenn die Schlussabrechnung für die Beschaffungen bis am 30. September 2016 beim SBFI einge- gangen ist (Abs. 2).
Art. 9 Akkreditierung privater Fachhochschulen Gemäss Artikel 75 Absatz 3 HFKG gelten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbe- reichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG als institutionell akkreditiert. Unter Artikel 75 Absatz 3 HFKG fällt jedoch nur eine einzige private Fachhochschule, welche vom WBF Mitte 2013 institutionell akkreditiert wurde. Da diese Akkreditierung mit Auflagen ausgesprochen wurde, ist das Gesuch um Akkreditierung solan- ge noch hängig, bis das WBF voraussichtlich Mitte 2015 über die vollständige Auflagenerfüllung ent- schieden hat. Damit dieses Verfahren mit Inkrafttreten des HFKG noch abgeschlossen werden kann, verleiht Ab- satz 1 dem WBF die Kompetenz, über die Auflagenerfüllung von nach FHSG ergangenen Entschei- den um institutionelle Akkreditierung privater Fachhochschulen zu entscheiden. Ob die Auflagen im Sinne der WBF-Akkreditierungsverfügung erfüllt wurden, soll anhand der Prüfung und Empfehlung der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gemäss HFKG entschieden werden (Abs. 2). Unter FHSG wurde vor dem Entscheid des WBF jeweils die Eidgenössische Fachhochschulkommission (EFHK) angehört. Da diese mit dem HFKG aufgelöst wird, verweist Absatz 2 darauf, dass entgegen den bis- herigen Verfahren eine vorgängige Beurteilung durch die EFHK nicht mehr nötig ist. Absatz 3 bestä- tigt, dass die Grundlage für diesen Entscheid die bisherigen Akkreditierungsrichtlinien des WBF von 2007 sind, anhand welchen das Verfahren der privaten Fachhochschule um institutionelle Akkreditie- rung bis anhin geführt wurde.
Art. 10 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen Unter dem FHSG werden die Studiengänge von Fachhochschulen vom WBF akkreditiert (Art. 17a Abs. 1 und 2 FHSG). Mit dem HFKG wird die Akkreditierung von Studiengängen nicht mehr obligato- risch sein, kann aber freiwillig beim Schweizerischen Akkreditierungsrat beantragt werden (Art. 21 Abs. 3 und 28 Abs. 3 HFKG). Im Hinblick auf die baldige Freiwilligkeit von Programmakkredi- tierungen im Fachhochschulbereich hat das SBFI den Fachhochschulrat der EDK, die EFHK und die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) Ende 2013 informiert, dass die Akkredi- tierungspflicht nur noch für alle bis und mit Herbst 2012 gestarteten Studiengänge gilt. Für nach die- sem Zeitpunkt gestartete Studiengänge sollen die Fachhochschulen aber die Möglichkeit haben, diese freiwillig durch das WBF nach FHSG akkreditieren zu lassen (Abs. 1). Ähnlich wie bei der institutionellen Akkreditierung stützt sich das WBF in diesen Fällen auf die Prüfung und Empfehlung der damit betrauten Akkreditierungsagentur ohne vorgängige Beurteilung durch die EFHK (Abs. 2). Absatz 3 präzisiert, dass die damit betraute Agentur diejenige ist, welche das Gesuch bereits unter bisherigem Recht als WBF-anerkannte Agentur bearbeitet hat. Für die Akkreditierung von Studiengängen kommen also neben der Schweizerischen Akkreditierungsagentur auch noch an- dere Akkreditierungsagenturen in Betracht. Die WBF-Akkreditierungsrichtlinien von 2007 bilden die Grundlage des Entscheids (Abs. 4). Während die Programmakkreditierung für Fachhochschulen heute zwingend und deshalb ohne Gebühren ist, werden für Akkreditierungen unter HFKG grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben (Art. 35 Abs. 1 HFKG). Absatz 5 sieht deshalb vor, dass in Fällen einer freiwilligen Akkreditierung von Studiengängen gestützt auf FHSG die Kosten durch die Fach- hochschule selber zu tragen sind.
Art. 11 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen Die Errichtung und Führung einer Fachhochschule bedürfen unter FHSG der Genehmigung des Bun- desrates (Art. 14 Abs. 1 FHSG). Diese wird unter anderem erteilt, wenn die Fachhochschule den Nachweis erbringt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und Gewähr für einen langfris- tigen Bestand bietet (Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c FHSG). Das SBFI prüft deshalb unter geltendem Recht jährlich die Finanzbericht der beiden genehmigten privaten Fachhochschulen. Unter dem HFKG bedürfen Fachhochschulen nicht mehr der Genehmigung des Bundesrates, sondern der institutionel- len Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat. Geplant ist, dass dieser im Nach- gang zur erfolgreichen Akkreditierung von den privaten Hochschulen jährlich die Finanzberichte prüft und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen kann, sollte ein langfristiges Bestehen in Frage gestellt sein. Die Hochschulen haben unter dem HFKG acht Jahre Zeit, sich institutionell akkreditieren zu las- sen. Absatz 1 sieht deshalb bis zur erfolgreichen institutionellen Akkreditierung durch den Schweizeri- schen Akkreditierungsrat vor, dass die privaten Fachhochschulen unter der Aufsicht des Bundesrats bleiben. Gemäss Absatz 2 prüft das SBFI jährlich die vom Bundesrat (gemäss seinen bisherigen Ver- fügungen) verlangten Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst falls nötig Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs. Der Bundesrat erhält in Absatz 3 überdies die Kompetenz, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung diese zu befristen, mit Auf- lagen zu versehen oder sie zu entziehen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung anderer Erlasses Mit dem Inkrafttreten der V-HFKG werden die heute bestehende Verordnung vom 13. März 2000 zum 16 17 UFG (UFV) und die Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV) aufgehoben. Um jedoch den Übergang der heute geltenden Verordnungsbestimmungen zum V-HFKG reibungslos zu gestalten, werden gewisse Bestimmungen der UFV und FHSV weiter angewendet (insbesondere be- treffend die Finanzierung). Siehe dazu Kommentar zu Artikel 14.
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses Mit dem Inkrafttreten der V-HFKG wird die Medizinalberufeverordnung (MedBV) vom 27. Juni 2007 angepasst. In Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 MedBV wird der Verweis auf das UFG mit dem HFKG ersetzt und als Akkreditierungsorgan wird neu die Akkreditierungsagentur gemäss HFKG genannt. Mit Inkrafttreten des HFKG und der Unterzeichnung der ZSAV wird der Schweizerische Ak- kreditierungsrat (Art. 21 HFKG) geschaffen, dieser wird den heute bestehenden Akkreditierungsrat ablösen. Die entsprechenden Bestimmungen im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 werden mit dem HFKG angepasst (Art. 71 HFKG).
Art. 14 Übergangsbestimmungen Bis zum Inkrafttreten der Finanzierungsbestimmungen am 1. Januar 2017 (siehe dazu 1.1) sind auch die entsprechenden Verordnungsbestimmungen weiter anzuwenden. Bei der UFV sind dies die Arti- bis kel 6-52 und bei der FHSV Art. 5, 15-16, 16b, 16c, 16c , 16d, 17-20, 26 sowie die Übergangsbe- stimmungen A und B.
16 SR 414.201 17 SR 414.711 18 SR 811.112.0 19 SR 811.11
Art. 15 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung soll auf den 1. Januar 2015, zeitgleich mit dem ersten Teil des HFKG, in Kraft treten.
III. Verordnungen des WBF zum HFKG
1. Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhoch-
schultitels Gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 FHSG und neu gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 HFKG regelt der Bun- desrat das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen. Er sorgt damit weiterhin für die notwen- dige Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Zu diesem Zweck soll die Verord- nung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 weiterge- führt werden. Die gemachten Änderungen im Ingress und in Artikel 1 sind ausschliesslich formeller Natur. Statt auf die entsprechenden Grundlagen im FHSG wird auf das HFKG und die V-HFKG ver- wiesen. Die im Dezember 2013 gestartete Anhörung zur Einführung eines allfälligen nachträglichen Titelerwerbs im Bereich Pflege wird aktuell noch ausgewertet. Das Resultat dieses Prozesses wird in die Revision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels eben- falls einfliessen.
2. Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien
Gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 HFKG bestimmt das Departement, welche zusätzlichen Zulassungs- voraussetzungen vorgesehen werden dürfen (Bst. a), welche Zulassungsvoraussetzungen für Absol- ventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten (Bst. b) und die Lernzielpläne der ein- jährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen (Bst. c). Das WBF als zuständiges De- partement hat dies bis zum Inkrafttreten des HFKG gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 FHSG in seiner Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 2005 (WBF- Zulassungsverordnung) bestimmt. Die WBF-Zulassungsregelung kann entsprechend auch unter dem HFKG weitergeführt werden. Im Ingress und in Artikel 1 wird deshalb neu statt auf das FHSG auf das HFKG und die V-HFKG verwiesen. Bei Artikel 2 erfolgt überdies eine sprachliche Korrektur: Statt von „einer Berufsmaturität“ wird neu von „einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis“ gesprochen.
20 SR 414.711.5 21 SR 414.715