Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit
November 2013
Erläuternder Bericht
Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) dürfen Betriebe in Frem- denverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, während der Saison ohne behördliche Bewilligung Arbeitnehmende am Sonntag beschäfti- gen. Zudem sieht Art. 25 ArGV 2 weitere Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften vor. Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss der Definition von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Der Einkaufstourismus fällt nicht unter die aktuelle Regelung von Art. 25 ArGV 2.
Die von den Räten überwiesene Motion Abate1 beauftragt den Bundesrat, Artikel 25 der Ver- ordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) unter Einbezug der Sozialpartner so anzupassen, dass er den Erfordernissen des modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Die Anpas- sung soll gezielt und deutlich abgegrenzt sein, so dass der Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibt.
2 Rechtlicher Hintergrund und Umsetzung
In Artikel 27 des Arbeitsgesetzes (ArG) wird festgehalten, dass von bestimmten Vorschriften des Gesetzes abgewichen werden kann, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Ver- hältnisse der betroffenen Betriebe oder Arbeitnehmer notwendig ist. In Absatz 2 Bst. c wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, durch Verordnung solche Sonderbestimmungen zu er- lassen für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Die Liste in Absatz
1 12.3791: Stärkung des Schweizer Tourismus. Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürf- nisse des Fremdenverkehrs. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123791
2013-11-12/209 \ COO.2101.104.5.4009203
2 ist nicht abschliessend. Der Bundesrat kann somit auch neuen Bedürfnissen in der ArGV 2 Rechnung tragen; diese müssen sich aber im Rahmen des Gesetzes bewegen. Die damalige Kompenzdelegation an den Bundesrat zum Erlass von Sonderbestimmungen für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen, erfolgte in einem bestimm- ten Kontext: Von den Sonderbestimmungen sollten diejenigen Betriebe profitieren können, die in klassischen Fremdenverkehrsgebieten liegen, in denen die Hotellerie eine wichtige Einnahmequelle ist und in denen der Tourismus saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Der internationale Fremdenverkehr hat sich seither jedoch stark gewandelt und mit den neu- en Kundengruppen sind auch neue Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs ent- standen, die nicht mehr so eng wie früher an die Hotellerie oder an die Bedeutung der Sai- son geknüpft sind. Mit einer Anpassung der Verordnung, welche Sonntagsarbeit aufgrund des internationalen Fremdenverkehrs unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Voraus- setzungen zulässt, wird den Bedürfnissen im Sinne der Motion Abate Rechnung getragen, ohne dass der gesetzliche Rahmen der Delegationsnorm von Art. 27 ArG gesprengt wird. Die konkrete Umsetzung der Motion Abate soll mittels einer durch verschiedene Kriterien eingegrenzten Ergänzung der heutigen Regelung erfolgen. So werden in Art. 25 ArGV 2 die Absätze 3 und 4 neu eingefügt. Die Absätze 1 und 2 von Art. 25 ArGV 2 bleiben hingegen unverändert bestehen.
3 Erläuterung der Änderungen von Art. 25 ArGV 2
Durch die Ergänzung von Art. 25 ArGV 2 wird den geänderten Bedürfnissen des internatio- nalen Fremdenverkehrs Rechnung getragen: Shopping gehört zu den wichtigsten Gründen für eine Reise in die Schweiz und wird zunehmend als "Erlebnis" wahrgenommen. Die er- gänzte Bestimmung zielt somit in erster Linie auf diejenigen Touristen ab, die ihre Ferien in der Schweiz verbringen und bei dieser Gelegenheit Shopping betreiben. Die neue Regelung von Absatz 3 sieht vor, dass Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, während des ganzen Jahres am Sonntag ohne Bewilligung Arbeitnehmende beschäftigen dürfen (Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Zudem dürfen die mindestens 26 frei zu gewährenden Sonntage pro Kalenderjahr unregelmässig auf das Jahr verteilt werden, jedoch ist im Zeitraum eines Kalenderquartals mindestens ein freier Sonntag zu gewähren (Art. 12 Abs. 1 ArGV 2). Unter die Regelung von Absatz 3 fallen nur Einkaufszentren und somit nicht einzelne Betrie- be. Unter einem Einkaufszentrum ist die räumliche und organisatorische Konzentration von mehreren Betrieben unter einem Dach zu verstehen. Da die Nachfrage nach Shopping- Angeboten gemäss den Zahlenerhebungen von Schweiz Tourismus über das Jahr hinweg relativ konstant ist, ist die Sonderregelung nicht wie bei Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 auf die Saison eingegrenzt, sondern gilt für das ganze Jahr. Absatz 4 legt das Verfahren und die Kriterien fest, damit ein Einkaufszentrum unter die Son- derbestimmung fällt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt die Ein- kaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, fest. Diese Einkaufszentren werden in einer zu schaffenden WBF-Verordnung zu bezeichnen sein. Das WBF wird jedoch nur aktiv auf Antrag des betroffenen Kantons, welcher vorgängig die Krite- rien von Absatz 4 Bst. a bis c zu prüfen hat. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass so die regionalen bzw. lokalen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt und allenfalls notwendi- ge Abklärungen vor Ort direkt durch die zuständigen kantonalen Behörden vorgenommen
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werden können. Durch die Festlegung der fraglichen Einkaufszentren auf Bundesebene soll demgegenüber eine möglichst grosse Einheitlichkeit und Transparenz geschaffen werden. Damit ein Einkaufszentrum als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs die- nend bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein: • Das Warenangebot muss auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet sein. Bei den angebotenen Waren muss es sich überwiegend (d.h. zu mehr als der Hälfte) um Lu- xusgüter handeln, z.B. Uhren und Schmuck im Hochpreis-Segment und Designer-Kleider (Buchstabe a). Die Beurteilung, ob das Warenangebot im Einzelfall diese Anforderungen erfüllt, kommt in erster Linie den zuständigen kantonalen Behörden zu. • Da der Fokus der neuen Sonderbestimmung auf den internationalen Fremdenverkehr ge- richtet ist, muss sowohl der Umsatz des fraglichen Einkaufszentrums als Ganzes wie auch derjenige der Mehrheit der sich darin befindenden Geschäfte überwiegend – d.h. zu mehr als der Hälfte – mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet werden (Buchstabe b). Dies muss vom jeweiligen Einkaufszentrum belegt werden können. Da die Einkaufszen- tren zum Zeitpunkt des Gesuchs um eine Aufnahme in die WBF-Verordnung grundsätz- lich keine Arbeitnehmenden am Sonntag beschäftigen dürfen, ist als Berechnungsgrund- lage auf den an Werktagen (Montag bis Samstag) erzielten Umsatz abzustellen. Was die Berechnungsperiode für den erzielten Umsatz anbelangt, so ist bei bestehenden Ein- kaufszentren in der Regel auf den Umsatz während eines ganzen Jahres abzustellen, damit verlässliche Zahlen vorliegen. Bei neuen Einkaufszentren kann diese Zeitspanne auch kürzer sein; sie sollte aber 3 Monate nicht unterschreiten. • Das Einkaufszentrum muss sich in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2 befin- den. Dies bedeutet, dass es in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort, in dem der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist, gelegen sein muss. Alternativ dazu kann sich das Einkaufszentrum auch in einer Entfernung von höchstens 10 Kilometern zur Schweizer Grenze befinden (Buchstabe c). Mit der Anknüpfung an die Grenzgebiete und der Einschränkung auf einen 10-Kilometer-Streifen entlang der Schweizer Grenze wird insbesondere denjenigen internationalen Touristen Rechnung getragen, welche die Schweiz nur kurz und ganz gezielt zu Einkaufszwecken besuchen und anschliessend weiterreisen. Gleichzeitig werden dadurch klare und messbare Limiten gesetzt.
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