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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

8. April 2013

Änderung der Jagdverordnung (JSV) Parallel zur Änderung des landwirtschaftlichen Verordnungspaketes zu AP 2014-2017

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

Neue Regelung des Herdenschutzes: Der Bundesrat hat im Jahre 2009 mit seiner Antwort zur Motion 09.3814 „ Planung der Alpbewirtschaftung“ von Roberto Schmidt dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW den Auftrag gegeben, Lösungswege zur 1 längerfristigen Finanzierung der Herdenschutzmassnahmen und deren rechtlicher Absicherung zu erarbeiten. In der Folge diskutierten und analysierten die beiden Bundesämter sämtliche Szenarien und sie erarbeiteten gemeinsam eine Stossrichtung, welche im Rahmen der Agrarpolitik 2014 – 2017 (AP 2014-2017) umgesetzt werden soll. Hauptsächliches Ziel dabei ist die Unterstützung der produzierenden, auf Nutztieren basierenden, Landwirtschaft, damit diese trotz Grossraubtierpräsenz ohne unzumutbare Einschränkungen weiter funktionieren kann. Dabei wurde zwischen den Bundesämtern die folgende Aufgabenteilung vereinbart: (1) Das BAFU regelt und fördert den eigentlichen Herdenschutz, d.h. die konkreten Herdenschutzmassnahmen wie z.B. das Bewachen von Schafen mit Herdenschutzhunden; (2) Das BLW fördert die landwirtschaftsbetrieblichen Massnahmen, welche als Grundlage zur erfolgreichen Implementierung von Herdenschutzmassnahmen dienen, wie z.B. eine geordnete Weideführung der Nutztiere durch ständige Behirtung. Diese Massnahmen des BLW schützen alleine nicht vor dem Wolf und stellen deshalb keine Herdenschutzmassnahmen dar. Indem sie aber durch entsprechende Weideführung das Entstehen einer homogenen Nutztierherde fördern, stellen sie eine zentrale Voraussetzung für den effizienten Einsatz von Herdenschutzhunden durch das BAFU dar. Die Massnahmen des BAFU und des BLW sind also miteinander verwoben. Zur Umsetzung dieser gemeinsamen Stossrichtung wurde im Rahmen von AP 2014-2017 bereits die notwendigen gesetzlichen Grundlagen sowohl im Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) wie auch im Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) geschaffen. Die beiden Räte stimmten 2012 den folgenden Änderungen zu: (1) Schaffung der Möglichkeit zur stärkeren Förderung der Sömmerung von Nutztieren mittels Alpungsbeiträgen sowie nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeiträgen im Landwirtschaftsgesetz (Art. 71 Abs. 1 Bst. c und d LwG) als Grundlage für den Bundesrat, die Sömmerunsgbeiträge für Schafe beim Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen zu erhöhen; (2) Schaffung eines Förderartikels für Herdenschutz im Jagdgesetz, welcher eine flächendeckende Unterstützung des Bundes für den Herdenschutz ermöglicht (Art. 12 Abs. 5 JSG). Zur Konkretisierung dieser beiden neuen gesetzlichen Regelungen gilt es nun im Rahmen der AP 2014-2017 die Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) und parallel dazu die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) entsprechend anzupassen. Dabei greifen die geplanten Änderungen der

1 Unter Herdenschutz ist dabei die Verhütung von Übergriffen durch Grossraubtieren auf Nutztiere zu verstehen. 1/15

Direktzahlungsverordnung und der Jagdverordnung erneut direkt ineinander über. Damit zum Beispiel ein Landwirt bei Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen gemäss Jagdgesetz zukünftig mit dem höheren Sömmerungsbeitrag unterstützt werden kann (Anhang 6 Pt. 1.5 DZV), müssen in der Jagdverordnung die entsprechend zu erfüllenden Herdenschutzmassnahmen definiert sein. Parallel dazu hat das eidgenössische Parlament am 13. September 2011 die Motion 10.3242 „Unterstützung des Bundes für den Herdenschutz mit Grossraubtieren“ von NR Hansjörg Hassler an den Bundesrat überwiesen. Danach soll der Bundesrat in einem Bericht die längerfristige Finanzierung des Herdenschutzes sowie dessen rechtliche Absicherung darlegen wobei auch die Haftungsproblematik bei Übergriffen durch Herdenschutzhunde zu thematisieren sei. Zusätzlich zum Bericht fordert diese Motion vom Bund ganz konkret die Einführung eines Monitoring für Herdenschutzhunde, um mittels besserer Überwachung dieser Hunde das Risiko von Vorfällen zu vermindern. Die vorliegende Revision der Jagdverordnung regelt somit den Herdenschutz entsprechend dem Auftrag des Bundesrates aus dem Jahre 2009 (Antwort auf die Motion 09.3814) und entsprechend dem zwischen dem BLW und dem BAFU erarbeiteten Vorgehen. Gleichzeitig wird auch das von der Motion 10.3242 geforderte Monitoring der Herdenschutzhunde umgesetzt. Hingegen wird der von der Motion 10.3242 geforderte Bericht des Bundesrates zur längerfristigen Finanzierung des Herdenschutzes parallel zu dieser Vorlage erarbeitet. Der Bericht kann nämlich erst vorgelegt werden, wenn im vorliegenden Prozess klar geworden ist, welche Herdenschutzmassnahmen vom Bund gefördert werden und wie dabei die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen tatsächlich aussehen sollen. Deshalb muss der Verordnungsentwurf den betroffenen Kreisen vor diesem Bericht eröffnet werden. Zur Konkretisierung des Herdenschutzes schlägt das BAFU die Schaffung von zwei ter quater neuen Artikeln vor, Art. 10 „Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere“ und Art. 10 „Herdenschutzhunde“. Neue Regelung der Falknerei: Die Bundesverfassung (BV, SR 101) gibt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Tierschutzes (Art. 80 BV) und eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Jagd (Art 79 BV). Die Tierschutzgesetzgebung gilt grundsätzlich auch für die Jagd. Entsprechend untersteht auch das Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) dem Verfassungsartikel zum Tierschutz (Ingress zum JSG) und diverse die Jagd betreffende Tierschutzanliegen werden im Jagdgesetz geregelt (z.B. Art. 3, 5 und 7 JSG). Für den Fall konfliktueller Bestimmungen zwischen dem Jagd- und Tierschutzgesetz, bleibt das Jagdrecht dem Tierschutzrecht vorbehalten (Art. 2 Abs. 2 TSchG). Teilweise greifen die beiden Regelwerke ineinander über, so beim Bewilligen der Haltung von geschützten Wildtieren, wie z.B. von Greifvögeln und Eulen: Dabei definiert das Tierschutzrecht die Anforderungen an die Haltung dieser Wildtiere (z.B. Art. 6 und 7 TSG, SR 455, Art. Art. 85 ff , Tabelle 2 im Anhang zur TSchV), während das Jagdrecht die Anforderungen zur Sicherstellung des Artenschutzes definiert und die Pflege kranker Tiere regelt (Art. 10 JSG, Art. 6 JSV, SR 922.01). Bezüglich der Haltung von Greifvögeln sieht die Tierschutzverordnung die falknerische Haltung von Greifvögeln grundsätzlich vor (Tab. 2 Pt. 14 im Anhang zur TschV), allerdings ohne diese Haltungsform näher zu erläutern. Zur Definition der falknerischen Haltung hat das BVET seinerzeit eine spezielle Richtlinie erlassen (Form 800.111.12), welche nach dem Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 aber nicht mehr erneuert wurde. Durch das Fehlen einer offiziellen Norm zur falknerischen Haltung entstand eine gewisse Rechtsunsicherheit bezüglich dem kantonalen Bewilligen dieser Haltungsform, wobei meist die nicht mehr in Kraft befindende Richtlinie als Grundlage diente. Diese Lücke soll durch die vorliegende Anpassung der Jagdverordnung geschlossen werden. Eine Konkretisierung im Jagdrecht drängt sich deshalb auf, weil die falknerische Haltung integraler Bestandteil der Falknerei (Beizjagd) ist, welche ihrerseits in der jagdrechtlichen Regelungskompetenz von Bund und Kantonen steht (Art. 3 Abs. 1 und 2 JSG). Die Regelung der falknerischen Haltung ergänzt dabei im Jagdrecht die bisherige Regelung der Pflege von Greifvögeln bis und Eulen (Art. 6 Abs. 3 JSV). Dazu soll ein neuer Artikel 6 JSV „Falknerische Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen“ geschaffen werden, während der Art. 6 „Haltung und Pflege geschützter Tiere“ wie bisher die Pflege kranker oder verletzter, geschützter Wildtiere regelt.

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der JSV

Art. 6 JSV „Haltung und Pflege geschützter Tiere“ Art. 6 JSV Art. 6 Haltung und Pflege geschützter Tiere 1 Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt. 2 Die Bewilligung zur Pflege geschützter Tiere wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der erforderlichen Einrichtung erfolgt. Sie ist zu befristen.

Der vorliegende Artikel enthält sinngemäss sämtliche Bestimmungen des bisherigen Artikel 6 zur Haltung und Pflege geschützter Tiere, allerdings neu strukturiert. Sicherstellung des Artenschutzes: Wie bisher ist die Absicherung des Artenschutzes in freier Wildbahn die wesentlichste jagdrechtlich Voraussetzung, damit eine Haltung von nach dem Jagdgesetz geschützten Wildtieren bewilligt werden darf. Mit anderen Worten, das Halten von Tieren einer geschützten Art (Art. 2, 5 und 7 Abs. 1 JSG) darf nicht zu einer Gefährdung des Überlebens dieser Art in freier Wildbahn führen. Indem die relevante Gesetzgebung zum Handel mit Wildtieren seit Inkrafttreten der Jagdverordnung im Jahre 1988 wesentlich verbesserte wurde (z.B. Art. 7 JSV; Art. 8 Abs. 1 Bst. d ASchV, SR 453), kann im neu formulierten Absatz 1 der bisherige Buchstabe a weggelassen werden. Regelung der Pflege kranker, geschützter Wildtiere: Wie bisher regelt der Absatz 2 die Anforderungen an eine Bewilligung zur Pflege pflegebedürftiger, geschützter Tiere. Dabei werden die bisherigen Bestimmungen übernommen, ergänzt mit grundsätzlichen Anforderungen an die Sachkundigkeit der pflegenden Person und an die zur Pflege verwendeten Infrastruktur. Unter dem Begriff Pflege im Sinne dieser Verordnung ist dabei die Betreuung kranker, stark geschwächter oder verletzter Wildtiere von Arten zu verstehen, welche nach dem Jagdgesetz geschützt sind (Art. 2, 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die Pflegephase ist dabei zeitlich zu begrenzen, bis das pflegebedürftige Tier entweder (1) als gesund am Ort seins Auffindens wieder ausgesetzt, (2) als unrettbar euthanasiert, oder (3) als gesund - jedoch in Freiheit nicht mehr überlebensfähig - in eine reguläre Haltung übergeführt wird. Grundsätzlich regelt die Tierschutzverordnung die Ansprüche, welche an Personen gestellt werden, welche Wildtiere halten oder pflegen. Notwendig ist insbesondere eine sachgerechte Ausbildung der betreuenden Person (Art. 85 TSchV). Weiter stellt die Tierschutzverordnung das private (Art. 89 TSchV) oder gewerbliche Halten (Art. 90 TSchV) bestimmter Wildtiere (z.B. Säugetiere und Greifvögel) unter Bewilligungspflicht. Darunter fallen auch Betriebe, welche Wildtiere gewerbsmässig für medizinische Behandlungen halten (Art. 90 Abs. 2 Bst. b TSchV). Die Anforderungen an die Einrichtung wird zwar nirgends näher definiert, hingegen muss diese ganz grundsätzlich eine Haltung und Pflege gemäss Tierschutzverordnung ermöglichen (Art. 5, Art 10 und Art. 14 TSchV). Deshalb ergibt sich, dass das kantonale Bewilligen der Pflege geschützter Tiere i.d.R. nur an Pflegestationen erteilt werden kann, deren Pflegepersonal sachkundig und deren Einrichtung zur Pflege geeignet ist. Der bisherige Absatz 3, welcher die BAFU Richtlinie zur Pflege von Taggreifvögeln und Eulen regelt, wird an dieser Stelle bis gestrichen und dessen Inhalt wird in den neuen Art. 6 JSV überführt. Organisation: Wie bisher bedingt die Haltung geschützter Wildtiere sowohl eine tierschutzrechtliche wie jagdrechtliche Bewilligung durch die Kantone. Es liegt wie bisher an den Kantonen, eine adäquate Organisation zur Regelung solcher Bewilligungen nach Tierschutz- und Jagdrecht zu finden.

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Art. 6bis JSV „falknerische Haltung“ bis Art. 6 JSV bis Art. 6 Falknerische Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen 1 Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind und: a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd oder zum Zweck einer falknerischen Flugschau gehalten werden; b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd oder zum Betrieb einer Flugschau vorliegt; und c. die falknerisch gehaltenen Vögel regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben. 2 Bei der falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist für die Vögel vorübergehend die folgende Haltung zulässig: a. während des Zeitraums der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern; b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges auf Flugdrahtanlagen; c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel. 3 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Pflege und die falknerische Haltung von Taggreifvögeln und Eulen.

Dieser neue Artikel enthält, wie im Eingang erläutert, die jagdrechtliche Regelung der falknerischen Haltung, wie sie zum Ausüben der Beizjagd oder zum Betreiben einer Flugschau nötig ist. Die Falknerei (Beizjagd) gilt seit dem Jahre 2010 als immaterielles Weltkulturerbe der UNESCO. Sie wird in der Schweiz als Jagdform auf Krähen betrieben. Falkner werden aber auch gezielt mit der Prävention von Wildschäden beauftragt, wobei die regelmässige Präsenz des Beizvogels auf den zu schützenden Flächen die Schwarmvögel zum Meiden dieser Gebiete drängt. Beispiele dafür sind das Vergrämen von Schwarmvögeln aus landwirtschaftlichen Parzellen (z.B. Weinbergen) oder aus Flughafenarealen zur Verhütung des Vogelschlages „bird strike“. Die Regelung der Falknerei unterliegt dem Jagdrecht. In der Schweiz verfügt jeder Falkner über folgende vier Bewilligungen: (1) Kantonale Berechtigung zur Falknerei (Grundlage ist eine bestandene Falknerprüfung); (2) Kantonale Jagdberechtigung (Grundlage ist eine bestandene Jägerprüfung); (3) Fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) gemäss Art. 197 TSchV zum Halten von Greifvögeln; (4) Kantonale Bewilligung zum Halten der geschützten Greifvögel (Art. 6 JSV). Voraussetzung zur Falknerei ist eine vertraute Beziehung des Beizvogels zum Falkner und ein aufwendiger Ausbildungsprozess des Vogels. Grundlage für diese Vertrautheit ist die falknerische Haltung. Im Gegensatz zur nicht-falknerischen Greifvogelhaltungen in Zoos etc. muss der Falkner seinen Vogel täglich behändigen, wägen und kontrollieren können und er füttert ihn grösstenteils von Hand. Durch die falknerische Haltung und den tägliche Körperkontakt kann wirksam verhindert werden, dass der Greifvogel scheu wird und sich bei Annäherung des Menschen durch Schreckstart am Gehege selber verletzt. In diesem Sinne erfüllt die falknerische Haltung eine wichtige Anforderung der Tierschutzverordnung, dass Tiere so zu halten sind, dass sie sich nicht selber verletzen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Aus diesem Grund benötigt die falknerische Haltung Gehegedimensionen und Haltungsformen, welche von den grundsätzlichen Anforderungen an die Greifvogelhaltung in Zoos abweichen. Kompensiert wird der Beizvogel dafür mit regelmässigem Frei- und Jagdflug, anlässlich dem er sein arteigenes Verhalten weit besser ausleben kann, als in jedem noch so grossen Gehege. So ist es z.B. nur dem Beizvogel bei diesem Jagdflug möglich, seine Vogellunge regelmässig und vollständig durchzupumpen. Diese falknerische Haltung gilt es nun im vorliegende Artikel zu definieren und regeln. Bewilligung der falknerischen Haltung: Im Absatz 1 wird klar, dass die falknerische Haltung nur in Ausnahmefällen bewilligt werden kann; grundsätzlich gelten für die Haltung aller Greifvögel und Eulen nämlich die Anforderungen der Tierschutzverordnung (Tabelle 2 im Anhang zur TSchV). Eine zentrale Bedingung zur Bewilligung der falknerischen Haltung ist der regelmässige und ausreichende Freiflug der Greifvögel. Wird ein Greifvogel aus irgend einem Grund nicht ausreichend frei geflogen, darf er nicht falknerisch gehalten werden, vielmehr gelten dann automatisch die Haltungsformen gemäss Tierschutzverordnung (Tabelle 2 im Anhang zur TSchV). Deshalb muss sich die kantonale Bewilligung zur falknerischen Haltung auf einzelne Beizvögel 4/15

eines Falkners beziehen. Zur Kontrolle dieses Freifluges kann allenfalls ein im Bewilligungsprozess gefordertes Freiflug-Journal für jeden einzelnen Vogel dienen, oder die pro Falkner bewilligte Anzahl Greifvögel wird so limitiert, dass jedem Vogel ausreichend Gelegenheit zum Freiflug zukommt. Weiter darf die falknerische Haltung nur für Vögel bewilligt werden, welche zur Ausübung der Beizjagd oder zum Betreiben einer falknerischen Flugschau gehalten werden. Mit der expliziten Nennung der falknerischen Flugschaus werden diese bezüglich der Bewilligung zur falknerischen Haltung grundsätzlich der Falknerei gleichgestellt. Dabei ist zu erwähnen, dass bei öffentlich zugänglichen Greifvogelhaltungen zusätzlich die Bestimmung der Tierschutzverordnung gilt, dass die Vögel nicht an der Fessel gehalten werden dürfen (Ziffer 14, Tabelle 2 im Anhang zur TSchV). Definition der falknerischen Haltung: Im Absatz zwei wird klar, dass die falknerische Haltung nur vorübergehend zulässig ist (Kriterium ist der ausreichende Freiflug siehe oben) und nur in den folgenden Aspekten von den grundsätzlichen Anforderungen der Tierschutzverordnung abweichen darf: (1) Die Haltung in Mauserkammern während dem Zeitraum der Gefiedermauser und des Brutgeschehens; (2) die Haltung auf Flugdrahtanlagen zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges, insbesondere von schnellstartenden Greifvögeln wie z.B. Habichten; (3) die kurzfristige Anbindehaltung an der Fessel (d.h. Sprenkel, Block, Jule). Damit sind die möglichen Ausnahmen für die falknerische Haltung abschliessend aufgezählt. Richtlinien des BAFU zu Greifvögeln und Eulen: Das BAFU wird zwei Richtlinien zu Taggreifvögeln und Eulen erlassen. (1) wie bisher eine Richtlinie zur Pflege von Taggreifvögeln und Eulen; (2) eine neue Richtlinie zur falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen. Diese zweite Richtlinie wird dabei die Inhalte der seinerzeitige Richtlinie des BVET zur falknerischen Haltung (Form 800.111.12) grundsätzlich übernehmen und falls nötig mit neuen Erkenntnissen verbessern (z.B. Merkblatt Nr. 107 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.; 2006; „Hinweise für die Überwachung von Greifvogelhaltung“; Lierz, M. et.al. 2010; „Empfehlung für die tierärztliche Bestandesbetreuung und die Beurteilung von Greifvogelhaltungen“, Tierärztl. Prax. 38: 313-324). Dabei wird auch die Definition eines ausreichenden Freifluges, sei es im Rahmen der Beizjagd oder einer Flugschau, zu regeln sein.

Art. 10 JSV „Entschädigung und Schadenverhütung“ Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs.4 JSV Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 Entschädigung und Schadenverhütung 1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden, die folgenden Abgeltungen:. a. 80 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden; b. Betrifft nur den französischen Text. 4 Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakale zu verhüten.

Das einzig Neue in diesen beiden Absätzen ist die Erwähnung des Goldschakals (Canis aureus). Der Goldschakal ist eine eng mit dem Wolf verwandte, äusserlich sehr ähnliche, Grossraubtierart. Der Goldschakal ist im Jahre 2011 erstmals in der Schweiz (Berner Oberland) fotografisch nachgewiesen worden. Im selben Zeitraum wurden Goldschakale auch in Deutschland, Österreich und Italien erstmals beobachtet. Diese Einzelbeobachtungen finden im Rahmen einer natürlichen Arealausweitung des Goldschakals statt, welche vom europäischen Südosten (Rumänien, Ungarn, Balkan) nach Mitteleuropa (Österreich, Italien, Deutschland, Schweiz) führt. Mit einem bestandesbildenden Auftreten des Goldschakals ist in der Schweiz in naher Zukunft kaum zu rechnen. Da es sich bei dessen Wanderungen jedoch um eine natürliche, d.h. nicht direkt vom Menschen beeinflusste, Ausbreitung handelt, gilt der Goldschakal im Sinne des Jagdgesetzes als einheimische (Art. 2 JSG) und auch als geschützte Grossraubtierart (Art. 7 Abs. 1 JSG). Durch das Auflisten des Goldschakals im vorliegenden Art. 10, können zukünftig allfällige Schäden des Goldschakals identisch zum Wolf entschädigt werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a JSV), ebenfalls können Herdenschutzmassnahmen des Bundes auf den Goldschakal ausgerichtet werden (Art. 10 Abs, 4 5/15

JSV). Hingegen führt die Nichtnennung des Goldschakals in Absatz 5 des Artikels dazu, dass die Kantone Massnahmen gegen den Goldschakal verfügen können, falls dieser erheblichen Schaden bis anrichten sollte (Art. 12 Abs 2 JSG, Art. 10 Abs. 5 JSV), entsprechend der Praxis bei den drei andern Grossraubtierarten Luchs, Wolf und Bär. Die Änderung im Absatz 1 Buchstaben b beinhaltet einzig eine redaktionelle Verbesserung der französischen Version der Verordnung.

Art. 10ter JSV „Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere“ ter Art. 10 JSV ter Art. 10 Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere 1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU: a. die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren sowie Abwehr fremder Tiere durch Herdenschutzhunde (Herdenschutz); b. die Zucht und Ausbildung von Herdenschutzhunden; c. der Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen. 2 Reichen die Massnahmen nach Absatz 1 nicht aus, so kann das BAFU weitere Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren fördern. 3 Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch die Kantone.

4 Die Kantone integrieren den Herdenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.

Grundlage zu diesem neuen Verordnungsartikel ist der neue Förderartikel des Jagdgesetzes (Art. 12 Abs. 5 JSG): „Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.“ Der vorliegende Artikel konkretisiert nun die vom BAFU geförderten Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von Grossraubtierschäden. Dabei bilden die hier aufgezählten Massnahmen auch diejenigen „Herdenschutzmassnahmen nach dem Jagdgesetz“, welche zur Umsetzung der Direktzahlungsverordnung (Anhang 6 Pt. 1.5 DZV) benötigt werden (AP 2014-2017). Bezüglich der Aufgabenteilung zwischen BLW und BAFU und der grundsätzlichen Stossrichtung zum Herdenschutz sei auf die Einleitung dieser Erläuterungsschrift verwiesen. Auflistung geförderter Herdenschutzmassnahmen: In diesem Artikel werden die vom BAFU allgemein als wirksam und zumutbar betrachteten Massnahmen zur Verhütung von Übergriffen durch Grossraubtiere auf Nutztiere (Herdenschutz) bezeichnet. Beim Herdenschutz muss zwischen der Situation im Sömmerungsgebiet (rund 3 Monate Zeitdauer) und der Situation auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN, rund 9-12 Monate Zeitraum) unterschieden werden. Herdenschutz in der LN Fläche: In einem grossen Teil der LN Fläche der Schweiz (insbesondere im Mittelland) wird vorderhand kaum Bedarf nach Herdenschutz entstehen, indem eine ständige Besiedlung von Wolf und Bär (als Hauptverursacher von Wildschaden) in diesen stark vom Menschen besiedelten Regionen nicht vorstellbar ist. Einzelne wandernde Grossraubtiere können allerdings sporadisch überall auftreten. Wie die Erfahrungen aus Deutschland und der Schweiz zeigen, bieten in solch flachen und leicht zugänglichen, stark vom Menschen und schwach von Grossraubtieren besiedelten Gebieten bereits handelsübliche Elektrozäune einen ausreichenden Schutz vor Grossraubtierschäden. In der LN Fläche der Schweiz werden Nutztiere bereits heute stets mittels Zäunen geführt (eine Ausnahme bilden Wanderherden im Winter, welche jedoch durch ständige Behirtung eng betreut werden). Zusätzlich zu den Zäunen werden die Nutztiere in diesem gut erschlossenen Gebiet und im Vergleich zum unzugänglichen Sömmerungsgebiet häufig kontrolliert, oftmals auch nachts eingestallt, was den Schutz zusätzlich erhöht. Bereits heute hat sich mancher Schafhalter in der Schweiz - unabhängig von Wolfspräsenz – dazu entschieden, seine Weidezäune zu elektrifizieren. Das BAFU erachtet deshalb die Anschaffung, Installation und Unterhalt entsprechender Zäune im LN Gebiet zur Weideführung der Nutztiere als übliche Praxis der landwirtschaftlichen Produktion und als abgegolten durch die allgemeine landwirtschaftliche 6/15

Subventionspraxis des Bundes (Direktzahlungen). Das heisst, produzierende Landwirte setzen bereits bei ihrer normalen Praxis zur Haltung von Nutztieren Zäune ein; Um keinen Mitnahmeeffekt zu schaffen, können solche Zäune deshalb nicht speziell entschädigt werden. Herdenschutz im Sömmerungsgebiet (und speziellen LN Flächen): In der Schweiz gibt es jedoch grossflächige Weidegebiete, wo solche zauntechnische Anlagen zur Abwehr von Grossraubtieren weder zumutbar noch realisierbar sind. Diese Weidegebiete sind auch wesentlich schwerer zu überwachen und ausgerechnet in solchen Gebieten ist die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens von Grossraubtieren am grössten. Dies gilt insbesondere für das gesamte Sömmerungsgebiet, teilweise aber auch für die steilen und abgelegenen LN Gebiete der Voralpen und des Juras. In solchen Regionen müssen deshalb andere Herdenschutzmassnahmen angewendet werden können. Als wirksame Massnahmen fördert das BAFU (immer abhängig von der räumlichen Herdenschutzplanung der Kantone, siehe unten) (1) Das selbstständige Bewachen von Nutztieren mit Herdenschutzhunde; (2) das fachgerechte Züchten und Ausbilden solcher 2 Herdenschutzhunde; (3) Das elektrische Einzäunen von Bienenstöcken . Grundlage dieser Aufzählung sind die Erfahrungen des BAFU und der Kantone der letzten Jahrzehnte mit dem projektbezogenen Herdenschutz (bisheriger Art. 10 Abs. 4 JSV). Ausgewertet wurde dabei sowohl die unterschiedliche Schadenprävalenz der verschiedenen Grossraubtierarten (Wolf, Luchs, Bär) wie auch die unterschiedliche Effizienz verschiedener Präventionsmassnahmen. Weitere Präventionsmassnahmen: Sollten die aufgezählten Massnahmen allerdings nicht ausreichen, dann kann das BAFU weitere Präventionsmassnahmen der Kantone unterstützen. Eine solche zusätzliche Massnahme könnte z.B. das zusätzliche Errichten eine Nachpferchs für Schafe im Sömmerungsgebiet sein. Ein Nachtpferch kann zwar den Herdenschutz - insbesondere in Kombination mit Herdenschutzhunden - durchaus verbessern, die Praxis ist jedoch i.d.R. sehr aufwändig und betriebswirtschaftlich ungünstig, da der natürliche Äsungszyklus der Nutztiere dergestalt verändert wird, dass ein betrieblicher Verlust und ebenso eine Schädigung der Pflanzendecke am Ort des Nachtpferchs möglich ist. Aus diesem Grund schlägt das BAFU vor, solche weitere Massnahmen nicht systematisch anzuwenden, sondern im Einzelfall sorgsam zu planen. Es soll in der Kompetenz der Kantone liegen, in begründeten Einzelfällen solche Massnahmen konkret vorzusehen, wobei das BAFU sie dann unterstützen wird. Volkswirtschaftliche Aspekte zur Wahl der Massnahmen: Dem Entscheid des BAFU, ausschliesslich den Herdenschutz mit Hunden zu fördern, liegen aber auch volkswirtschaftliche Überlegungen zugrunde. Der effiziente Herdenschutzhund stellt die absolut kostengünstigste Lösung dar, sobald landwirtschaftsbetriebliche Massnahmen (Zäune) nicht mehr ausreichen um Grossraubtierschäden zu verhindern. Oftmals wurde als Alternative zum Herdenschutzhunde die menschliche Präsenz, mit der Möglichkeit zu aktivem Eingreifen rund um die Uhr, genannt. Um eine solch Präsenz sicher zu stellen, wäre eine ständige minimale Anwesenheit von 2-3 Personen pro Herde nötig, damit u.a. auch die Vorgaben zur Arbeitssicherheit angewendet werden können (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, SR 832.30; EKAS Richtlinie 6508). Weil jedoch Personalkosten stets überproportional ins Gewicht fallen, wäre diese Lösung in der heutigen Zeit schlicht nicht finanzierbar. Auch AP 2014-2017 trägt diesem Aspekt Rechnung, indem der Sömmerungsbeitrag für Schafe in Umtriebsweide auf die Höhe von Schafen in ständiger Behirtung gehoben wird. Damit wird es z.B. einem Schafhirten möglich, bei guten Bedingungen seine Schafe in einer Koppel mit Herdenschutzhunden für zwei drei Tage alleine zu lassen (z.B. um im Talbetrieb zu heuen), ohne dass sein Sömmerungsbeitrag gekürzt würde. Auch da wird ersichtlich, die Präsenz des Menschen ist nur erforderlich um die Schafe in einer räumlich homogenen Einheit zu führen, der eigentliche Schutz hingegen übernehmen die Herdenschutzhunde.

2 An anderer Stelle regelt das Jagdrecht zusätzlich den Abschuss einzelner schadenstiftender Grossraubtiere oder die Regulation eines Bestandes von Grossraubtieren als Massnahme zur Verhütung von Wildschaden (Art. 12 Abs. 1 und 4 JSG, Art. 4 und Art. 10bis JSV). Bei der Bewertung der verschiedenen Präventionsmassnahmen gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach die verhältnismässigere Massnahme zu favorisieren ist. Der Abschuss von Grossraubtieren ist somit möglich, da er jedoch einen Eingriff bei einer geschützten Tierart darstellt, muss seine Verhältnismässigkeit gegenüber alternativen Präventionsmassnahmen wie Zäunen oder Herdenschutzhunden ersichtlich werden. Solche Abschüsse wurden im Rahmen der Revision der JSV vom 15. Juli

2012 diskutiert, weshalb an dieser Stelle nicht darauf einzugehen ist.

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Bedarf nach Herdenschutz: Das Vorkommen der verschiedenen Grossraubtierarten (Wolf, Luchs, Bär) hat unterschiedliche Auswirkungen auf den Bedarf nach Herdenschutz. (1) Wolf: Die grösste Bedeutung für den Herdenschutz kommt zukünftig dem frühzeitigen, grossräumigen Schutz vor Wolfsschäden zu. Der Wolf streift weit umher und er kann mittlerweile überall auftreten und bei ungeschützten Herden in kurzer Zeit grosse Verluste verursachen. Vom Wolf betroffen ist v.a. kleines Nutzvieh (Schafe, Ziegen); Rinder sind, wie auch die Erfahrungen aus Frankreich zeigen, selten und nur regional betroffen. Die beste Wirkung gegen Übergriffe durch Wölfe bieten eindeutig Herdenschutzhunde. Da die zu schützenden Nutztiere mit den Herdenschutzhunden zu einer Einheit, d.h. zu einer homogenen Herde, zusammenwachsen müssen, ist die Installation des Herdenschutzes vor Sömmerungsbeginn, d.h. bevor die Schäden auftreten, zentral wichtig. Die Herdenschutzhunde und die Nutztiere müssen sich gegenseitig kennen und akzeptieren lernen. Wird der Herdenschutz erst während der Sömmerungszeit installiert, d.h. nachdem die ersten Schäden auftraten, dann können Herde und Hunde kaum bzw. nur mehr erschwert zu einer solchen Einheit zusammenwachsen. Verspäteter Herdenschutz kann deshalb Wolfsschäden nicht verhindern. (2) Bär: Der Bär tritt bei uns nur sporadisch als Einzeltier und einzig in der südöstlichen Ecke der Schweiz auf, weshalb sich der Schutz vor Bärenschäden eng auf diese Gebiete beschränken kann. Dabei ist ein vorzeitiges Schützen der Bienenhäuschen und wie beim Wolf ein vorzeitiger Schutz von Nutztieren (Schaf, Ziege) mit Herdenschutzhunden wichtig. Bezüglich dem Einsatz von Herdenschutzhunden gilt das beim Wolf Gesagte. (3) Luchs: Schäden durch den Luchs an Schafen und Ziegen (selten Damwild im Gehege) sind im Vergleich zum Wolf und Bär von vergleichsweise geringer Bedeutung. Oft verursachen Einzelluchse gehäuft Schäden. Es handelt sich dabei um Luchse, welche sich plötzlich auf Nutztiere spezialisieren, was z.T. krankheits- oder altersbedingt der Fall zu sein scheint. Solche räumlich eng begrenzten Schadenserien lassen sich deshalb durch einen gezielten Abschuss des Luchs-Spezialisten verhindern (Art. 12 Abs. 1 JSG). Klar nützen die beim Wolf genannten Herdenschutzhunde auch gegen den Luchs, das Umgekehrte gilt jedoch nicht für bei Schafen eingesetzte Lamas und Esel, welche zwar einen gewissen Schutz vor dem Luchs bieten können, nicht jedoch vor dem Wolf oder dem Bär. Da im Luchsgebiet überall mit dem Auftreten von Wölfen zu rechnen ist, wird das BAFU deshalb nur die allgemein als wirksam erkannte Herdenschutzhunde (Zucht, Ausbildung, Einsatz) sowie das Einzäunen von Bienenhäuschen fördern, nicht jedoch die nur gegen den Luchs schützenden Lamas und Esel. Durch eine solche Konzentrierung auf breit wirksame Massnahmen stellt das BAFU einen möglichst effizienten Einsatz der Bundesmittel beim Herdenschutz sicher. Kantonale Herdenschutzplanung: Wie eben dargelegt, liegt die Wahl der zu treffenden Präventionsmassnahmen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Kantone (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 JSG). Damit ist insbesondere auch klargestellt, dass die Kantone entscheiden können bzw. entscheiden müssen, ob und wo im Kantonsgebiet vom BAFU unterstützte Herdenschutzhunde eingesetzt werden dürfen. Bei dieser Evaluation berücksichtigen sie nicht nur den räumlichen Bedarf nach Herdenschutz aufgrund der Grossraubtierpräsenz, sondern ebenso andere Faktoren, wie z.B. das touristische Konfliktpotential mit Herdenschutzhunden oder das Potential zu Nachbarschaftskonflikten in der Winterhaltung. Bei dieser Beurteilung müssen die Kantone die ganzjährige Situation der Herdenschutzhunde beurteilen, sowohl deren Einsatzgebiet während Sömmerungszeit (3 Monate) wie auch deren Haltung und Einsatzgebiet in der LN Fläche (9-12 Monate). Dabei ist wichtig zu sehen, dass der Herdenschutzhund ganzjährig bei den Nutztieren gehalten und eingesetzt werden muss. Ein Hund der neun Monate weggesperrt würde, kann unmöglich im Sommer plötzlich effizient und frei funktionieren, ohne Probleme zu machen. Weiter haben die Kantone bei diesem Entscheid zu berücksichtigen, dass in aller Regel pro Betrieb mindestens zwei Herdenschutzhunde eingesetzt und gehalten werden sollen und der Bedarf nach Herdenschutzhunden mit der Betriebsgrösse wächst, wobei grob gesagt pro 200 weitere Schafe der Bedarf nach einem Hund hinzu kommt; für 400 Schafe wären somit ca. 3 Hunde nötig, für 600 Schafe ca. vier Hunde etc. Unabhängig vom kantonalen Planungsentscheid bleibt der tatsächliche Einsatz von Herdenschutzhunden jedem Landwirt immer noch freigestellt. Das BAFU wird somit nur solche Herdenschutzhunde fördern, mit deren Haltung und Einsatz der Kanton einverstanden ist, wenn der Landwirt solche Herdenschutzhunde wünscht und wenn die Richtlinien des BAFU zu quater Herdenschutzhunden eingehalten werden (Art. 10 JSV). Sollen entsprechend dem Willen der Kantone und Bewirtschafter jedoch keine Herdenschutzhunde eingesetzt werden, ist es an den 8/15

Kantonen und Bewirtschaftern, alternative Massnahmen zur Prävention vorzuschlagen. Ein freiwilliger Verzicht auf grundsätzlich zumutbare Herdenschutzmassnahmen (Herdenschutzhunde) wird dabei nicht automatisch zum Abschuss der Grossraubtiere als jagdliche Methode der Wildschadenverhütung führen. Das Vorgehen bei Abschüssen von geschützten Grossraubtieren bis wird wie bisher gemäss dem eidg. Jagdrecht geregelt (Art. 12 JSG, Art. 4 und Art. 10 JSV). Kantonale Herdenschutzberatung: Wie bereits dargelegt, sind es die Kantone, welche Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden treffen (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 JSG). Die Kantone haben deshalb den Herdenschutz auch in ihre landwirtschaftliche Beratung zu integrieren. Damit ist z.B. gemeint, dass die Kantone die von Grossraubtierpräsenz betroffenen Landwirte frühzeitig bezüglich den zumutbaren, technisch möglichen und nötigen Herdenschutzmassnahmen beraten, oder dass die Kantone den vom Landwirt gewünschten Einsatz von Herdenschutzhunden integral, d.h. zwischen den verschiedenen Ämtern abgesprochen, beurteilen. Mit der Übernahme dieser Beratung wäre auch die Beteiligung der Kantone an den Aufwendungen des Herdenschutzes abgeglichen. Das BAFU hingegen übernimmt gemäss der Vorlage die Kosten für die Förderung der eigentlichen Herdenschutzmassnahmen. Um in dieser Situation (Planung der Massnahmen beim Kanton, Förderung der Massnahmen beim Bund) einen gesamtschweizerisch einheitlichen Einsatz der Bundesmittel und dadurch einen weitgehend einheitlichen Vollzug beim Herdenschutz sicher zu stellen, koordiniert und unterstützt der Bund die Präventionsplanung der Kantone. In der Regel dürfte dazu eine Absprache in überregionalen Raumeinheiten, z.B. in Kompartimenten bis gemäss den Grossraubtierkonzepten (Art. 10 JSV), am sinnvollsten sein. Nach wie vor berät der Bund die Kantone und Regionen bezüglich Herdenschutz und insbesondere bezüglich ihrer räumlichen Planung desselben. Diese Beratungsaufgabe übernimmt zurzeit die landwirtschaftliche Beratungszentrale Agridea im Auftrag des BAFU.

Art. 10quater JSV „Herdenschutzhunde“ quater Art. 10 JSV quater Art. 10 Herdenschutzhunde 1 Das BAFU fördert dem Herdenschutz mit Hunden, die: a. Zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist; b. Für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden; c. Für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Bewirtschafter oder Bewirtschafterin nach der Direktzahlungsverordnung vom …2 Beiträge erhalten; und d. Nach Artikel 16 Absatz 3bis Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 gemeldet sind. 2 Das BAFU erlässt Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung, Einsatz und Meldung von geförderten Herdenschutzhunden. 3 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die den Bund, die Kantone und die betroffenen Kreise über den Herdenschutz, die Herdenschutzhunde sowie die interkantonale Koordination informieren und beraten.

In diesem neu geschaffenen Artikel werden die Bestimmungen aufgeführt, welche für vom BAFU geförderte Herdenschutzhunde gelten. Tatsache ist, dass im Herdenschutz kein Weg an effizienten Herdenschutzhunden vorbei führt; Tatsache ist aber ebenfalls, dass in der Vergangenheit zahlreiche Konflikte rund um diese Hunde entstanden, bei denen in Einzelfällen gar Menschen gebissen wurden. Die Situation muss somit verbessert werden, einerseits um Konflikte mit Menschen zu verringern, die diesen Hunden begegnen, andererseits auch um den Haltern dieser Hunde mehr Rechtssicherheit bei deren Einsatz zu geben, sowohl zivil- wie auch strafrechtlich. Dies ist wichtig, da die Landwirte Herdenschutzhunde als Nutzhunde in einer schwierigen Situation mit Grossraubtierpräsenz halten und nicht zum Vergnügen. Beide Ziele sollen gleichzeitig erreicht werden, indem das BAFU klare Vorgaben zu Fragen der Qualität und Ausbildung dieser Hunde aber auch zum betrieblichen Risikomanagement erarbeitet. Das hauptsächliche Ziel dieses neuen Artikels ist deshalb die Förderung von rechtskonform eingesetzten Herdenschutzhunden, welche

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sowohl effizient vor Grossraubtieren schützen und gleichzeitig ein objektiv geringes Risikopotential gegenüber Menschen darstellen. Verhinderung von Wildwuchs im Herdenschutzhundewesen: Wie im vorhergehenden Artikel ter 10 JSV ausgeführt, gibt es keinen Zwang für Landwirte oder kantonale Behörden zum Einsatz von Herdenschutzhunden. Für den Fall, dass aber Herdenschutzhunde rechtskonform eingesetzt quater werden sollen und dabei die Unterstützung des BAFU gefordert wird, formuliert der Art. 10 nun die konkreten Anforderungen an die Hunde, deren Halter, Züchter oder Ausbildner. Mit der vorliegenden Regelung kann zwar nicht vollständig verhindert werden, dass jemand ohne Unterstützung des BAFU und ohne Gutheissung durch den Kanton einen Herdenschutzhund einsetzt. Allerdings dürfte dies die grosse Ausnahme bleiben, weil ein solcher Hundeeinsatz auf eigene Verantwortung (geringere Rechtssicherheit) und auf eigene Kosten geschehen würde (fehlende Unterstützungsbeiträge durch BAFU und BLW). Deshalb dürfte diese finanzielle Förderung und die damit verbundenen Rechtssicherheit für jeden Halter von Herdenschutzhunden so attraktiv wirken, dass Wildwuchs im Herdenschutzhundewesen zukünftig weitgehend verhindert werden kann. Das BAFU geht davon aus, dass sich dank dieser neuen rechtlichen Regelung (Förderung, Rechtssicherheit) zukünftig die Qualität des Herdenschutzes (Effizienz, Risikominderung) wesentlich verbessert. Anforderungen an Herdenschutzhunde: Als erstes regelt der Artikel die Anforderungen, welche an offiziell geförderte Herdenschutzhunde gestellt werden. Herdenschutzhunde sind eine der ältesten Nutzhunderassen, indem seit der Domestizierung von Schaf und Ziege im nahen Osten vor rund 10‘000 Jahren die Abwehr des Wolfes mittels dem bereits vor über 15‘000 Jahren domestizierten Hund, ein zentrales Thema der Nutztierhaltung darstellte. Als Besonderheit gehen Herdenschutzhunde nebst der Beziehung zum Menschen auch eine sehr enge Beziehung mit den zu schützenden Nutztieren ein. Deshalb kommen nur diejenigen, spezialisierte Hunderassen als Herdenschutzhunde in Frage, bei welchen diese ausserordentliche Bindungsfähigkeit bewahrt blieb. Das bedeutet, dass man kann keinesfalls aus irgend einer Hunderasse einen Herdenschutzhunde machen kann. Das Schutzverhalten der Herdenschutzhundeliegt primär in dieser Bindungsfähigkeit begründet und entsteht ausdrücklich nicht aus einem erhöhten aggressiven Territorialverhalten, wie es beispielsweise bei bestimmten Wachhunderassen züchterisch und in der Ausbildung gefördert wird. Insofern unterscheiden sich ursprüngliche Herdenschutzhunde von Schutzhunden, d.h. Polizeihunden. Im Sinne eines effizienten Mitteleinsatzes wird das BAFU nur Herdenschutzhunde geeigneter Rassen und geeigneter Arbeitslinien unterstützen. Gegenwärtig sind dies die beiden Rassen Maremmano Abruzzese und Chien de montagne des Pyrénées. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, bleiben deshalb Zuchtlinien aus Rassen, welche nicht mehr dem ursprünglichem Einsatzzweck (Herdenschutz) 3 angehören , stets ausgeschlossen. Weiter wird das BAFU nur fachgerecht gezüchtete, ausgebildete, gehaltene und eingesetzte Hunde fördern. Was dabei fachgerecht genau bedeutet, stellt einen der Kernpunkte der neuen Regelung dar und wird in Richtlinien des BAFU gemäss Absatz 2 definiert und weiter unten ausgeführt. Als weitere Bedingung soll die Förderung von Herdenschutzhunden nur für solche Bewirtschafter gelten, welche landwirtschaftliche Unterstützung nach der Direktzahlungsverordnung erhalten. Damit wird klar, dass der Herdenschutz hauptsächlich dazu dienen soll, die auf Nutztieren basierende landwirtschaftliche Produktion auch unter Grossraubtierpräsenz zu ermöglichen. Weiter ist damit sichergestellt, dass dieser Landwirtschaftsbetrieb sich an die Bedingungen hält, welche mit der landwirtschaftlichen Förderung des Bundes verknüpft sind. Dies wäre nicht gegeben, wenn eine Person keine solchen Direktzahlungen bezieht. Als letzte Bedingung ist im Sinne der Überwachung (Monitoring) dieser Hunde eine erweiterte Meldepflicht (d.h. Registrierung) der Herdenschutzhunde gefordert, wie sie bis bereits heute im Grundsatz von der Tierseuchenverordnung vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 3 Bst. b TSV). Siehe dazu die Erläuterungen zum entsprechend geänderten Artikel im Rahmen dieser Vorlage.

3 Verschiedene ursprüngliche Herdenschutzhunderassen wurden zwischenzeitlich zur Erfüllung militärischer oder polizieilicher Schutzaufgaben und somit auf Aggression gezüchtet. Dies gilt insbesondere für Rassen wie Kangal, Kaukase, russischer Ovtcharka, z.T. auch Sarplaninac. 10/15

Richtlinien zu Herdenschutzhunden: Wie oben gesagt, ist ein Kernpunkt der Vorlage die Fragen zur Qualität der geförderten Herdenschutzhunde und zu deren risikobewusstem Einsatz. In der vergangenen Pionierphase zum Herdenschutz mit Hunden hat es verschiedentlich Probleme mit Herdenschutzhunden – insbesondere im Zusammenhang mit dem Tourismus – gegeben. Diese Probleme waren teilweise auf „Haltungs- und Ausbildungsfehler“ der Hunde zurückzuführen, teilweise aber auch auf ein „mangelhaftes Risikomanagement“ bei deren Einsatz. Allerdings entsprachen diese „sogenannten Fehler“ der damaligen Grundansicht zur Ausbildung und zum Einsatz dieser Hunde weshalb den Landwirten, welche dergestalt ausgebildete Hunde einsetzten, 4 dies nicht angelastet werden kann . Das BAFU ist daran, diese Erfahrungen und Fehler zusammen mit den Haltern und Züchtern dieser Hunde sowie kynologischen Organisationen zu 5 analysieren um die Situation zu verbessern . Das Ergebnis der gesammelten Erfahrungen wird sich in Richtlinien des BAFU zur Hundequalität (Zucht, Ausbildung) und zum Risikomanagement (Haltung, Einsatz) niederschlagen. Diese Richtlinien wird das BAFU zusammen mit den relevanten Stellen, wie z.B. dem Verein Herdenschutzhunde Schweiz (HSH-CH), AGRIDEA, der Beratungsstelle für die Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL), dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), den kantonalen Veterinärdiensten oder den Schweizer Wanderwegen erarbeiten. Auch wenn die Gefährdung von Menschen durch Herdenschutzhunde ein unter allen Umständen zu verhinderndes Risiko ist, so können trotz allen Vorsichtsmassnahmen nicht sämtliche Konflikte mit Herdenschutzhunden vermieden werden. Die Ursache dafür liegt darin, dass diese eindrücklichen Hunde für gewisse Menschen auch ohne objektive Begründung eine Quelle von Angst (und somit einen Konflikt) darstellen können. Das Verhindern solcher Konflikte kann nur dadurch gelöst werden, dass dieser Mensch eine nahe Begegnung mit Herdenschutzhunden vermeiden kann. Dazu ist eine sehr gute Bekanntmachung der Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden (mit Tafeln im Gelände, im Internet zur Routenplanung etc.) nötig. Dadurch können solche Leute das Einsatzgebiet von Herdenschutzhunde grossräumig meiden oder umgehen. Ebenso wichtig ist aber, dass die Bevölkerung über die richtigen Verhaltensweisen bei einer Begegnung mit Herdenschutzhunden aufgeklärt ist, wobei insbesondere auch die Aggression von Menschen gegenüber diesen Hunden verhindert werden muss. Immer wieder wurden in der Vergangenheit Herdenschutzhunde mit Stöcken geschlagen (zahlreiche ausgeschlagene Eckzähne bezeugen dies), wodurch diese Hunde zunehmend heftig gegenüber Menschen – insbesondere Stockträgern - wurden. Deshalb regeln die Richtlinien des BAFU auch solche Aspekte zur Information über der Herdenschutzhunde, zur Bekanntmachung von deren Einsatzgebieten und zu den korrekten Verhaltensweisen der Touristen. Für den Halter von vom BAFU geförderten Herdenschutzhunden wird das Einhalten dieser BAFU Richtlinien verbindlich. Zum Nachweis ihrer Förderungswürdigkeit müssen solche Hunde entsprechend bis gemeldet werden (Art. 16 Abs. 3 Bst. b TSV). Das Einhalten dieser Richtlinien kann für den Halter aber auch strafrechtlich und zivilrechtlich sehr relevant werden. Indem es dem Halter dadurch leichter fällt, das grundsätzliche Erfüllen seiner Sorgfaltspflicht nachweisen zu können. Herdenschutzhunde bleiben Tiere, weshalb wie bei einer Mutterkuhherde oder bei einem Stier, trotz aller nötigen Vorsorge Vorfälle passieren können. Aus diesem Grund kann dem Einhalten der Richtlinien in einem allfälligen Gerichtsverfahren grosse Bedeutung zukommen, wenn überprüft wird, ob der Halter im konkreten Fall seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Durch Einhalten der Richtlinien kann der Landwirt somit entlastet werden. Siehe dazu auch die Änderung der Tierschutzverordnung in dieser Vorlage (Art. 77 zweiter Satz TSchV). Nationale Organisationen im Herdenschutz: Das Ergreifen von Präventionsmassnahmen ist, wie bereits mehrfach erwähnt, grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 12 Abs. 1 JSG), die Förderung der Herdenschutzmassnahmen jedoch Sache des BAFU. Es wäre nun unverhältnismässig, wenn in jedem Kanton eine Stelle geschaffen werden müsste, welche im Bereich der Prävention vor Grossraubtierschäden die Umverteilung der Bundesbeiträge und die Einhaltung der Vorschriften 4 Man war zu Beginn der Herdenschutzhundehaltung in den Alpen der Ansicht, dass ein Herdenschutzhund nur dann Schafe schützt, wenn man ihn weitgehend ohne Sozialkontakte zu Menschen bei den Schafen aufwachsen lässt. Diese Deprivation und fehlende Sozialisierung ist hingegen für das Wesen des Hundes äusserst ungünstig und sie führte zu scheuen, unsicheren, ja ängstlichen Hunden, welche vom Halter schlecht geführt werden konnten und zu Hunden, die in engen Situationen mit fremden Menschen schnell überfordert waren. 5 Das heutige Ziel der Herdenschutzhundeausbildung sind selbstsichere, gut sozialisierte Herdenschutzhunde mit starker Bindung zum Halter, welche Begegnungen mit fremden Menschen vertrauensvoll meistern und trotzdem herdentreu und selbständig ihre Herde bewachen. 11/15

insbesondere bei Zucht, Ausbildung und Einsatz dieser Hunde sicherstellt. Vielmehr soll das BAFU und im Sinne eines einheitlichen Mitteleinsatzes Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit solchen Aufgaben der Information und Koordination zum Herdenschutz und zu Herdenschutzhunden beauftragen können. Bereits heute unterstützt der Bund entsprechende Organisationen, so z.B. die landwirtschaftliche Beratungsstelle der Kantone „AGRIDEA“, oder der Verein „Herdenschutzhunde Schweiz“. Solche Organisationen können z.B. die kantonalen landwirtschaftlichen Stellen bei der alpwirtschaftlichen Planung bezüglich dem interkantonal koordinierten Herdenschutz beraten oder sie können zwischen den kantonalen Veterinärbehörden und dem Halter von Herdenschutzhunden im Sinne einer einheitlichen Umsetzung der BAFU Richtlinien zu Herdenschutzhunden oder bei behördlich verfügten Massnahmen zur Verbesserung des Risikomanagement eines Hundehalters im Umgang mit Herdenschutzhunden vermitteln. Eine andere Aufgabe wäre auch das stichprobenweise Überprüfen der Förderwürdigkeit der Halter von bis Herdenschutzhunden anlässlich von deren Meldung (Art. 16 Abs. 3 Bst. b TSV).

Art. 77 zweiter Satz TSchV „Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden“ Art. 77 TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden … Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder, die die Herde bedrohen, berücksichtigt.

Der Einsatz von Herdenschutzhunden kann aktuell mit anderen gesetzlichen Bestimmungen kollidieren. Herdenschutzhunde sind vom Gesetzgeber als Nutzhunde vorgesehen (Art. 69 ff TSchV). Deren einziger Einsatzzweck ist die Abwehr fremder Tiere (z.B. Wolf) von der Herde (Art. ter quater 10 und 10 JSV) , wobei eine solche Abwehr fremder Tiere ohne „Gefährdung“ derselben unmöglich ist. Das Ziel für den Herdenschutzhund ist deren Flucht bzw. sich entfernen, unterbleibt dies, dann kann die Situation eskalieren. Ein Halter kann dagegen nicht sämtliche sonst erforderlichen Vorkehrungen (bisheriger Art. 77 TSchV) treffen, ohne den Einsatzzweck des Herdenschutzhundes zu missachten. Wenn sein Herdenschutzhund - während dem Zeitraum, wo er Nutztiere zu schützen hat - fremde Tiere abwehrt und dabei gefährdet, muss diesem Einsatzzweck bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Halters Rechnung getragen werden können. Dazu wird in der Tierschutzverordnung im Artikel 77 ein entsprechender zweiter Satz angefügt. Unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks der Herdenschutzhunde lassen sich verschiedene scheinbare Dilemmas auflösen: (1) Beispiel „Wilderei durch Herdenschutzhunde“: Wenn ein Herdenschutzhund zum Schutz seiner Herde z.B. einen Fuchs abwehrt und dabei verletzt oder allenfalls gar tötet, entspricht dies dem gewünschten Verhalten und seiner Aufgabe. Unter Berücksichtigung seines Einsatzzweckes stellt diese Abwehr somit keinen Verstoss gegen das Jagdgesetz dar (Art. 18 Abs. 1 Bst. d JSG „Wildern lassen von Hunden). (2) Beispiel „Streunen von Herdenschutzhunden“: Ein Herdenschutzhund, welcher seine Nutztiere bewacht, bewegt sich räumlich frei. Es gehört zum wirksamen Schutzverhalten, dass er sich zur Inspektion der Umgebung oder zur eigentlichen Abwehr von Gefahren kurzfristig bis zu mehreren hundert Metern von den Tieren entfernen kann. Solches Raumverhalten gilt im Kontext der Herde als kontrolliert, solange der Herdenschutzhund wieder von selber zur Herde zurückkehrt und es ist sogar effizient, da er so wirksamer schützen kann. Erst ein Hund, der sich dauerhaft und weit von der Herde entfernt, gilt als nicht mehr als kontrolliert und damit als streunender Hund. (3) Beispiel „Abwehr fremder Tiere durch Herdenschutzhunde“: Noch immer stellen wildernde Hunde für viele Schafhalter eine ernstes Problem dar, indem diese Hunde Schafe hetzen, angreifen und töten. Für den Herdenschutzhund sind solch wildernde Hunde identisch zu Wölfen eine grundsätzlich abzuwehrende Gefahr. Dass der fremde Hunde eine abzuwehrende Gefahr darstellt, liegt also darin begründet, dass sämtliche Hunde direkt vom Wolf abstammen. Wie nun Wolfsrudel fremde Wölfe grundsätzlich abwehren, so wehren auch Herdenschutzhunde fremde Hunde grundsätzlich 12/15

ab, d.h. die Reaktion von Herdenschutzhunde ist somit auf fremde Hunde von Natur aus grundsätzlich viel stärker als z.B. auf fremde Menschen. So akzeptieren z.B. Herdenschutzhunde sogar einen neuen Treibhund für die Schafe (z.B. Border Collie) erst nach gegenseitiger Gewöhnung. Solches Abwehrverhalten gegenüber dem Hund kann dem Herdenschutzhund nicht aberzogen werden, ohne dass damit sein Schutzverhalten gegenüber dem Wolf gestört würde. D.h. ein leistungsfähiger Herdenschutzhund wird die Anwesenheit eines fremden Hundes bei der Herde nicht dulden, und wird erst Ruhe geben, wenn der fremde Hund verschwunden ist. Auch wenn die meisten dieser Begegnungen zwischen Herdenschutzhunden und fremden Hunden heute bereits „problemlos“ (d.h. zwar stets aggressiv laut, jedoch ohne Beisserei) verlaufen, so kann der Herdenschutzhund in Einzelfällen, d.h. wenn der fremde Hund die eindeutigen Körpersignale des Herdenschutzhundes nicht respektiert, mit Körpereinsatz (Abdrängen, Unterwerfen, Schnappen, Beissen) reagieren. Besonders problematisch wird es, wenn der Halter des fremden Hundes durch unsachgemässes Einschreiten sich zusätzlich selber gefährdet. Weil solche Interaktionen mit Begleithunden für den Halter des fremden Hundes psychisch sehr belastend sind, muss betont werden, dass solche Interaktionen zwischen Herdenschutz- und Begleithunden eines der Hauptprobleme für die Akzeptanz des Herdenschutzes darstellen. Vom BAFU begleitete Versuche zeigten allerdings, dass Herdenschutzhunde nicht grundsätzlich aggressiv gegen Hunde sind, sondern diese bloss durch instinktsicheres Verhalten von der Herde wegzuhalten versuchen. Ausserhalb ihres Arbeitsbereiches bei der Nutztierherde hingegen sollen und dürfen Herdenschutzhunde keine erhöhte Bedrohung für Begleithunde darstellen. Damit wird klar: Beim Einsatz von Herdenschutzhunden lassen sich objektive Risiken mit Menschen weitgehend verhindern, hingegen werden gewisse Risiken mit Begleithunden immer bestehen bleiben, solange man Herdenschutz mit Hunden macht: Risiken mit Menschen: Herdenschutzhunde dürfen in der Schweiz unter keinen Umständen Menschen objektiv gefährden. Erreicht wird dies primär durch qualitativ gute Zucht der Herdenschutzhunde, ganz besonders durch deren gute Ausbildung und Sozialisierung mit fremden Menschen und weiter durch ein risikobewusstes Nutztier- und Hundemanagement des Landwirts. In zweiter Linie dadurch, dass die fremden Personen das richtige Verhalten bei Begegnungen mit Herdenschutzhunden kennen und anwenden. Risiken mit Begleithunden: Der Konflikt mit fremden Hunden lässt sich hingegen nicht so leicht lösen. Die beste Lösung ist, wenn eine Begegnung zwischen Herdenschutzhunden im Einsatz und fremden Hunden vermieden wird. Sei es (1) indem der Halter des Begleithundes das Einsatzgebiet respektiert und grossräumig umgeht, sei es (2) indem landwirtschaftsbetrieblich sicher gestellt wird, dass die Nutztiere mit den Herdenschutzhunden sich fernab der Wanderwege aufhalten oder Wanderwege ausgezäunt werden, sei es (3) indem gar keine Herdenschutzhunden an Orten eingesetzt werden, wo es zwingendermassen und häufig zu nahen Begegnungen kommen muss. Zusätzlich lassen sich Konflikte durch ein gutes Risikomanagement verringern, indem z.B. die Herdenschutzhunde in gefährlichen Situationen (z.B. beim Zügeln der Nutztierherde) kurzfristig an die Leine genommen werden. Kommt es trotzdem zu einer nahen Begegnung mit fremden Hunden, dann ist das richtige Verhalten der Begleitperson wichtig, indem sie sich mit ihrem Hund der Nutztierherde nicht weiter annähert, oder sicher deeskalierende Strategien anzuwenden weiss. Kommt es zu einem Beissvorfall zwischen den beiden Hunden, welcher gerichtlich oder administrativ überprüft wird (Art. 77 und 79 TSchV), dann gilt es bei der Überprüfung des Vorfalles (Prüfung auf Verletzung der Sorgfaltspflicht, Prüfung übermässiger Aggression des Herdenschutzhundes) den Einsatzzweck des Herdenschutzhundes gebührend zu berücksichtigen. Das BAFU wird in seinen Richtlinien einen Vorschlag machen, wie dies in der kantonalen Praxis berücksichtigt werden könnte (analog zum zur Streichung vorgesehenen Art. 79 Abs. 2 TSchV). Klar ist jedoch, dass dies keinen Freipass darstellt und dass übermässige Reaktionen des Herdenschutzhundes, z.B. infolge mangelhafter Ausbildung oder Haltung, dem Halter des Herdenschutzhundes trotzdem als Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet werden können.

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Art. 16 Abs. 3bis Bst. b TSV „Kennzeichnung von Hunden“ bis Art. 16 Abs. 3 Bst. b TSV bis Art. 16 Abs. 3 Bst. b Kennzeichnung der Hunde 3bis Der Tierhalter muss der Betreiberin der Datenbank zusätzlich melden: b. Für Herdenschutzhunde den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund und, sofern eine Förderung nach Artikel 10quater Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19887 beansprucht wird, die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen.

Der vorgesehene Einsatz von Herdenschutzhunden ist bereits nach bisherigem Tierseuchenrecht grundsätzlich zu melden. Damit ist aber nicht bekannt, ob der Hund auch tatsächlich als Herdenschutzhund ausgebildet oder eingesetzt wird. Mit der zusätzlichen Meldepflicht wird für die Behörden von Bund und Kantonen - welche Zugang zu dieser Datenbank haben - sofort ersichtlich, ob ein Herdenschutzhund aktuell, d.h. im entsprechenden Einsatzjahr, eine Förderung durch das BAFU erhält. Diese Registrierung ist somit alljährlich anfangs Jahr zu erneuern. Im Sinne des von der Motion 10.3242 geforderten Monitoring dieser Hunde wird den Fachstellen der Behörden, z.B. dem Kantonstierarzt, bei der Überprüfung eines Beissvorfalls sofort klar, ob ein Herdenschutzhund involviert ist, welcher gemäss den Richtlinien eingesetzt wurde und dessen Halter seine Sorgfaltspflicht somit grundsätzlich erfüllt. Auch dient diese Meldung dem BAFU bei der Ausbezahlung der Förderbeiträge an die Halter. Die Registrierung ist somit ein unverzichtbarer Punkt um das Monitoring dieser Hunde gemäss der Motion 10.3242 sicher zu stellen. Das BAFU wird zusätzlich zur Datenbank jeden Einsatz von Herdenschutzhunden im Sömmerungsgebiet im Internet räumlich präzise publizieren.

3 Organisatorische und finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat organisatorische und finanzielle Auswirkungen. Die Organisation und eine detaillierte Hochrechnung der Kosten wird der Bundesrat in Vollzug der Motion 10.3242 in einem Bericht ausweisen, sobald nach Anhörung dieser Vorlage klar geworden ist, welche Herdenschutzmassnahmen zu fördern sind und wie die Aufgabenteilung Bund Kantone definitiv aussieht. Organisatorische Auswirkungen: Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges des Herdenschutzes und dessen Förderung im Sinne der Vorlage, ist folgende Organisation nötig: (1) Nationale Beratungsstelle zum Herdenschutz: Eine nationale Fachstelle Herdenschutz sorgt zusammen mit regionalen (kantonalen oder interkantonalen) Beratungszentren zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs im Herdenschutz und dessen Förderung. Die nationale Fachstelle berät dabei in den eher landwirtschaftlichen Bereichen zum Herdenschutz (z.B. Weideführung, Alpplanung etc.), sie fördert konkrete Massnahmen mit Ausnahme der Hunde (z.B. das Einzäunen von Bienenhäuschen) und sie führt eine mobile Eingreiftruppe mit Herdenschutzhunden, um Landwirte bei unvorhersehbar auftretenden Schäden kurzfristig zu helfen. Die nationale Fachstelle koordiniert den Herdenschutz national, indem sie die regionalen/kantonalen Beratungszentren informiert, berät und unterstützt. Zurzeit hat das BAFU die landwirtschaftliche Beratungszentrale Agridea in Lausanne mit dieser nationalen Aufgabe betraut. Das BAFU unterstützt zudem heute auch bereits regionale Beratungszentren zum Herdenschutz (z.B. Plantahof in GR) im Sinne der „Förderung des Herdenschutzes in regionalen Projekten“ (bisheriger Art. 10 Abs. 4 JSV). (2) Nationale Organisation zur Zucht und Ausbildung von Herdenschutzhunden: Eine gesamtschweizerische Organisation bestehend aus Züchtern und Haltern von aktiv eingesetzten Herdenschutzhunden sorgt für die Zucht und Ausbildung geeigneter Herdenschutzhunde gemäss den Richtlinien des BAFU. Diese Organisation sorgt auch für die Schulung und ständige Weiterbildung der Züchter und Halter von Herdenschutzhunden entsprechend den Vorgaben der Jagd- und Tierschutzgesetzgebung sowie den neusten

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Erkenntnissen. Bereits heute übernimmt diese Aufgabe der Verein Herdenschutzhunde Schweiz im Auftrag des BAFU. (3) Nationale Beratungsstelle zum rechtskonformen Einsatz von Herdenschutzhunden: Eine nationale Fachstelle Herdenschutzhunde unterstützt den Bund und die Kantone beim einheitlichen Vollzug der Rechtsbestimmungen bezüglich Herdenschutzhunden und sie unterstützt die Kantone und Landwirte bei Fragen zu deren rechtskonformen Haltung und Einsatz im Sinne der Richtlinien des BAFU. Sie überprüft auch die obligatorische Registrierung dieser Hunde. Dabei kann diese Organisation (in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Veterinärdiensten und im Auftrag des BAFU) auch Audits und Kontrollen bei den Haltern solcher Hunde durchführen (so z.B. zur Sicherstellung der Förderwürdigkeit), oder die Landwirte bei der Umsetzung allfälliger kantonaler Verfügungen begleiten. Die regionalen Hundeberater dieser Fachstelle stellen somit ein notwendiges Bindeglied von den Behörden von Bund und Kantonen zum Halter dar. Diese nationale Fachstelle ist neu zu schaffen. (4) Kantonale Beratungsstelle zum Herdenschutz: Bereits nach aktuellem Recht sind die Kantone dazu verpflichtet, die Massnahmen zu Verhütung von Wildschaden zu ergreifen (Art. 12 Abs. 1 JSG). Bezüglich der Verhütung von Grossraubtierschäden sind sie diesbezüglich bereits in der Pflicht. Indem der Herdenschutz des BAFU neu nicht mehr projektbezogen sondern flächendeckend vorgesehen ist, haben die Kantone neu die Planung zum Herdenschutz vorzunehmen und dieselbe in die landwirtschaftliche Planung zu integrieren. Herdenschutz bleibt bezüglich der Anwendung eine kantonale Angelegenheit, das BAFU übernimmt jedoch im Sinne der Punkte 1-3 die Beratung der Kantone, die interkantonale Koordination der Massnahmen und der Vollzug bei der Ausrichtung der Förderbeiträge und der Kontrolle. Finanzielle Auswirkungen: Aktuell wendet das BAFU für die Herdenschutzberatung in den Kantonen und zur Förderung von rund 170 Herdenschutzhunden Fr. 850‘000.- pro Jahr auf. Um die notwendigen Strukturen zur Umsetzung der Motionen 09.3814 und 10.3242 auszutesten und aufzubauen, hat das BAFU für die Jahre 2012 – 2013 ein Pilotprojekt im Bereich Förderung und Kontrolle der Zucht, Ausbildung und Einsatz von Herdenschutzhunden gestartet. Dessen ausserordentliche Kosten betragen Fr. 400.000.- pro Jahr. Die organisatorischen Erkenntnisse aus diesem Pilotprojekt müssen im Jahr 2014 mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen der AP 14-17 in eine Neuorganisation überführt werden, wie sie oben skizziert wurde. Ebenfalls wird in den nächsten Jahren der benötigte Bestand an Herdenschutzhunden mit der voranschreitenden Ausbreitung der Wölfe sowie deren dauerhafteren Ansiedlung und neuer Rudelbildung zunehmen. Eine Schätzung der wachsenden Kosten gemäss dieser Vorlage wird in untenstehender Tabelle dargestellt. Diese sollen durch eine schrittweise Aufstockung des Kredits A2310.0127 Wildtiere, Jagd und Fischerei aus den allgemeinen Bundesmitteln aufgefangen werden.

Jahr Herdenschutzhunde Aufstockung Kredit in SFr. Gesamtkosten für den (Bestand) (Vergleich zu 2013) Herdenschutz des BAFU 2013 170 1‘250‘000 * 2014 200 650‘000.- 1‘500‘000.- 2015 230 900‘000.- 1‘750‘000.- 2016 270 1‘100‘000.- 1‘950‘000.- 2016 320 1‘300‘000.- 2‘150‘000.- ab 2017 nn nn nn * 850‘000 (Herdenschutz) + 400‘000 (Herdenschutzhunde)

Die Abschätzung der tatsächlichen Kosten für den Herdenschutz hängt vom Ausgang des vorliegenden Revisionsprozesses ab. Deshalb wird der Bundesrat diese Kosten nach Auswertung der Anhörung herleiten und sie in dem von der Motion 10.3242 geforderten Bericht zum Herdenschutz vorlegen.

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