Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit
Dezember 2013
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) – neue Sonderbestimmung für Veranstal- tungsdienstleistungsbetriebe (Art. 43a ArGV 2)
1 Ausgangslage
Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe erbringen Leistungen für die Umsetzung von Veran- staltungen jeglicher Art. Solche Veranstaltungen sind bspw. Konzerte, Musicals, Versamm- lungen, Galaveranstaltungen und Sportanlässe. Zu den Tätigkeiten dieser Betriebe gehören u.a. organisatorische Arbeiten, der Auf- und Abbau von Veranstaltungstechnik (z.B. Bühne inkl. Beleuchtung und Ton) und von Dekoration und Mobiliar, die Bedienung und Wartung der Einrichtungen vor, während und nach einer Veranstaltung sowie das Bereitstellen von Personal.
Da die Mitarbeitenden von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben oft innert kurzer Zeit in unterschiedlichen Betrieben und an unterschiedlichen Veranstaltungen tätig sind, wird die Anwendung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) bzw. der Ver- ordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in der Praxis stark erschwert. Zwar enthält die ArGV 2 verschiedene für bestimmte Tätigkeiten dieser Mitarbeitenden potenziell anwendbare Son- derbestimmungen.1 Ein Betrieb darf aber grundsätzlich nur einen einzigen Artikel der ArGV 2 in Anspruch nehmen, da ansonsten weder der Betrieb und seine Mitarbeitenden noch die Vollzugsbehörden die Übersicht behalten können. Hinzu kommt, dass bestimmte Veranstal- tungen nicht oder zumindest nur mit einer sehr weiten Auslegung unter die bisherige ArGV 2 subsumiert werden können.2 Die aktuelle ArGV 2 ist somit nicht auf die vielfältigen Tätigkei- ten der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe zugeschnitten und es stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen.
Zur Lösung dieser Schwierigkeiten wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Sozialpart- ner sowie des SECO ins Leben gerufen. Diese ist zum Schluss gekommen, dass für die Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe eine eigene Sonderbestimmung in der ArGV 2 ge-
1 Z.B. Art. 35 ArGV 2 für die Tätigkeit in Berufstheatern oder Art. 43 ArGV 2 für diejenige in Konferenz-, Kon- gress- und Messebetrieben. 2 Vgl. z.B. Marketinganlässe und Galaveranstaltungen.
schaffen werden soll, um für klarere Verhältnisse zu sorgen. Der vorliegende Entwurf einer Verordnungsänderung ist das Resultat der Diskussionen in der Arbeitsgruppe.
2 Erläuterung des neuen Art. 43a ArGV 2
Geltungsbereich der neuen Regelung (Absatz 3) Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sind Betriebe, die für sich selbst oder für Dritte an ständigen oder an wechselnden Standorten Leistungen für die Organisation und Durchfüh- rung von Publikumsanlässen wie z.B. Tourneeproduktionen, Konzerte und Sportanlässe3 er- bringen. Es sind Betriebe, die für solche Anlässe die nötige Infrastruktur bereitstellen oder sich diese bei Dritten besorgen. Sie stellen Personal für die Organisation und die Durchfüh- rung von solchen Anlässen zur Verfügung.
Anwendbare Sonderbestimmungen (Absätze 1 und 2) Die nachfolgend aufgeführten Sonderbestimmungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt notwendig sind. Zu diesen Tä- tigkeiten gehören z.B. die Bereitstellung der Technik, Kontrollaufgaben oder das Aufstellen, der Abbau und die Bedienung und Wartung der Infrastruktureinrichtungen unmittelbar vor, während und nach einer Veranstaltung. Arbeiten, die nicht kurzfristig in engem Zusammen- hang mit der Durchführung stehen – z.B. das längerfristige Vorbereiten einer Veranstaltung oder Arbeiten für die Werbung im Vorfeld einer Veranstaltung – fallen nicht unter die Son- derbestimmungen.
Für die betroffenen Mitarbeitenden von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben gilt Art. 43a ArGV 2 unabhängig davon, wo sie eingesetzt werden. Werden Mitarbeitende eines Veran- staltungsdienstleistungsbetriebes also bspw. vorübergehend in einem Berufstheater einge- setzt, so gelangen für diese Arbeitnehmenden gleichwohl die Regelungen von Art. 43a ArGV 2 zur Anwendung. Umgekehrt gilt für die Theaterangestellten unverändert Art. 35 ArGV 2, auch wenn externe Mitarbeitende zum Einsatz gelangen, für die teilweise andere arbeitsge- setzliche Regelungen gelten.
Artikel 4 Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe können Nacht- und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung anordnen. Diese Bestimmung befreit lediglich von der Bewilli- gungspflicht. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Die Arbeitnehmenden dürfen bis zu 11 aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muss unmittelbar im Anschluss an die höchs- tens 11 aufeinanderfolgenden Arbeitstage eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 3 Ta- gen gewährt werden. Diese Ruhezeit ist im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit zu gewähren. Daraus ergibt sich eine zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit von min-
3 In Frage kommen Veranstaltungen jeglicher Art. Es handelt sich somit um eine nicht-abschliessende Aufzäh- lung.
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destens 83 aufeinander folgenden Stunden (3 x 24 Std. + 11 Std.). Zusätzlich muss im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt werden.4
Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar bei Arbeitnehmenden, die bei ein und derselben länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Die Verlängerung der Arbeitswoche darf zudem zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden nicht gleichzei- tig mit der verlängerten Dauer der Nachtarbeit gemäss Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 43a Abs. 2 ArGV 2).
Artikel 10 Absatz 4 In Abweichung von den regulären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz darf in Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben die Dauer der Nachtarbeit in einzelnen Nächten auf 11 Stunden in einem Zeitraum von 13 Stunden ausgedehnt wer- den. Dies ermöglicht es den Betrieben, Spitzenbelastungen zu bewältigen. Diese Mehrbelas- tung wird dadurch kompensiert, dass im Durchschnitt einer Kalenderwoche die Dauer der Nachtarbeit die regulären 9 Stunden pro Nacht nicht überschreiten darf.
Die Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit darf nicht gleichzeitig mit der Verlängerung der Arbeitswoche gemäss Art. 7 Abs. 1 ArGV 2 in Anspruch genommen werden.
Artikel 11 Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe können die Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. 1 ArG) bis um 3 Stunden vor- oder nachverschieben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen Betrieb oder einen klar abgrenzbaren Betriebsteil und nicht für einzelne Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen vorgenommen werden. Zu beachten ist zudem, dass für diese Verschiebung die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden notwendig ist (Art. 18 Abs. 2 ArG).
Artikel 12 Absatz 1 Gemäss dieser Bestimmung sind den Arbeitnehmenden 26 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren, die jedoch unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden können. Im Ka- lenderquartal ist mindestens ein freier Sonntag einzuräumen.
Artikel 13 Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 ArG). Sie kann auch für ein Ka- lenderjahr zusammengefasst werden.
4 Für die Berechnung der Fünftagewoche im Durchschnitt eines Kalenderjahres kann auf den Wegleitungskom- mentar zu Art. 22 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) verwiesen werden. http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/00392/02072/index.html?lang=de (www.seco.admin.ch -> Themen -> Arbeitnehmerschutz -> Rechtliche Grundlagen -> Wegleitung zum Arbeitsge- setz und den Verordnungen 1 und 2)
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