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Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Ab- kommens zwischen der Schweiz und Slowenien zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 7. Mai 2012

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

1 Grundzüge des Protokolls

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhand-

lungen Zwischen der Schweiz und Slowenien besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (SR 0.672.969.11, hiernach: «DBA-SLO»). Es wurde am 12. Juni 1996 unter- zeichnet und wurde bislang nicht revidiert. Nachdem der Bundesrat am 13. März 2009 mit seinem Beschluss, den Vorbehalt der Schweiz gegenüber dem Informationsaustausch gemäss OECD-Musterabkommen zurückzuziehen, eine Änderung der schweizerischen Abkommenspolitik eingeleitet hatte, trat Slowenien mit dem Wunsch an die Schweiz heran, das gemeinsame DBA mit einer Bestimmung nach Artikel 26 OECD-Musterabkommen zu ergänzen. Das DBA-SLO enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch beschränkt auf Informationen, die zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens notwendig sind. Das Protokoll zur Änderung des DBA-SLO (nachfolgend «Änderungsprotokoll») konnte nach zwei Verhandlungsrunden am 21. Dezember 2011 in Ljubljana para- phiert werden. Es enthält nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaus- tausch in Steuersachen namentlich eine Bestimmung für die Zuteilung der Unter- nehmensgewinne nach der neuen Fassung des OECD-Musterabkommen, die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, eine Ausweitung der Aus- nahmen von der Quellenbesteuerung von Zinsen, Bestimmungen über die Besteue- rung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Immobiliengesellschaften sowie über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat und eine Schiedsklausel. Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung des Abkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über seinen Inhalt vernehmen zu lassen.

1.2 Würdigung

Erstmals wurde in einem Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz die neue Bestimmung des Artikels 7 OECD-Musterabkommen über die Zuteilung von Unter- nehmensgewinnen vereinbart. Diese nähert die steuerliche Behandlung von Betrieb- stätten weitgehend jener von Konzerngesellschaften an. Im Unterschied zur bisheri- gen Regelung enthält die neue Bestimmung eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Sie gewährt den Unternehmen daher einen erhöhten Schutz vor Doppelbesteuerung. Hinsichtlich der Dividenden sieht Artikel 10 des DBA-SLO einen Residualsteuer- satz von 5 Prozent für Beteiligungen von mindestens 25 Prozent sowie von

15 Prozent in allen anderen Fällen vor. Neu werden Dividendenzahlungen an Ge-

sellschaften aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent im Quellenstaat nicht mehr besteuert. Damit wird eine Residualsteuer in Konzernverhältnissen mit schweizerischer Muttergesellschaft in der Regel vermieden. Weiter erleichtert die

Quellensteuerbefreiung von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen grenzüberschrei- tende Investitionen dieser institutionellen Anleger. Für Zinsen sind neu zahlreiche Ausnahmen von der Quellenbesteuerung vorgesehen. Namentlich für konzerninterne Darlehen konnte der Inhalt von Artikel 15 des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachstehend «Zinsbesteue- rungsabkommen», SR 0.641.926.81), im bilateralen Verhältnis verankert und somit die Quellensteuerbefreiung eingefügt werden. Eine entsprechende Regelung ist auch für Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen vorgesehen. Zur Verhinde- rung von Missbräuchen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die Abkom- mensvorteile für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Fall von Gewinn- durchlaufregelungen versagt. Für Veräusserungsgewinne aus Anteilen an Immobiliengesellschaften liegt das Besteuerungsrecht neu im Belegenheitsstaat. Die Kantone können damit ihr Besteu- erungsrecht aus wirtschaftlicher Handänderung wahrnehmen. Schliesslich konnten mit der Schiedsklausel und einer Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat zwei weitere Anliegen der schweizerischen Abkommenspolitik vereinbart werden. Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch erfüllt, mit Ausnahme des materiellen Geltungsbereichs, die Eckwerte des Bundesrates und schränkt den Informationsaustausch auf konkrete Ersuchen ein. Die Anforderungen an Amtshilfe- gesuche entsprechen der am 13. Februar 2011 vom Bundesrat beschlossenen Anpas- sung an den internationalen Standard. Im vorliegenden Änderungsprotokoll konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbezie- hungen beitragen wird.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Protokolls

Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt die erwähnten Bestimmungen im DBA-SLO. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Änderungen dargelegt.

Artikel I des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 4 DBA-SLO (Ansässige Person) Die Revision des DBA-SLO wurde dazu genutzt, die Ansässigkeitsbestimmung an den aktuellen Wortlaut des OECD-Musterabkommens anzupassen. Neu wird explizit festgehalten, dass die Vertragsstaaten und ihre politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften auch vom Ansässigkeitsbegriff erfasst werden. Slowenien behandelt Personengesellschaften steuerlich wie juristische Personen. Sie gelten daher als ansässige Personen im Sinn des DBA-SLO. Um den schweizeri- schen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften auch eine eigene Abkommensbe- rechtigung zu verleihen, wurde in Absatz 4 eine spezielle Bestimmung vereinbart. Personengesellschaften gelten demnach im Staat als ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, soweit ihr Einkommen und Vermögen in diesem Staat besteuert wird. Dies gilt sowohl für slowenische als auch schweize- rische Personengesellschaften. Verfügt eine schweizerische Kommanditgesellschaft beispielsweise nebst dem Geschäftsbetrieb in der Schweiz noch über eine Betrieb-

stätte in einem Drittstaat, so gilt die Kommanditgesellschaft nur hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des schweizerischen Geschäftsbetriebs als ansässig im Sinn des DBA-SLO. Weiter wird im Zusatzprotokoll festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen und Orga- nisationen mit religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken als in einem Vertragsstaat ansässige Person gelten (Ziff. 2). Diese Bestimmung dient lediglich der Präzisierung, denn in der Schweiz gelten solche Institutionen auch ohne eine entsprechende Bestimmung nach innerstaatli- chem Recht als ansässig für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn diese Institutionen aufgrund der von ihnen verfolgten Zwecke von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Artikel II des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7 DBA-SLO (Unternehmens- gewinne) Artikel 7 wurde durch den neuen Wortlaut von Artikel 7 des OECD- Musterabkommens ersetzt. Mit dieser Bestimmung wird der sogenannte „Authorized OECD Approach“, kurz AOA, übernommen. Betriebstätten werden demnach weit- gehend wie unabhängige Unternehmen behandelt. Die Gewinnzuteilung richtet sich an den für verbundene Unternehmen entwickelten Verrechnungspreisgrundsätzen. Der Gesamterfolg des Unternehmens wird demnach nicht mehr auf seine Teile aufgeteilt. Statt dessen wird der Erfolg jedes Unternehmensteils ermittelt. Die Kom- bination der Erfolge der Unternehmensteile entspricht schliesslich dem Gesamter- folg des Unternehmens. Es ist nach diesem Ansatz beispielsweise möglich, dass eine Betriebstätte einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust schreibt oder umgekehrt. Absatz 1 bleibt materiell unverändert. Absatz 2 hält wie bis anhin den Grundsatz des Drittvergleichs fest. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird jedoch festgehal- ten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen dem Hauptsitz und der Betriebstätte auch zu berücksichtigen sind. So sind beispielsweise die Leistungen der zentralisier- ten Dienste an die Betriebstätte (z.B. für Personalmanagement oder Rechtsdienst) von dieser für steuerliche Zwecke wie gegenüber einem unabhängigen Leistungserb- ringer zu entschädigen, obwohl zivilrechtlich und für Zwecke der Handelsbilanz keine Leistungsbeziehung besteht. Analog zu Artikel 9 für verbundene Unterneh- men, verpflichtet Absatz 3 den anderen Vertragsstaat zur Gegenkorrektur, wenn es zu einer Aufrechnung in Folge Verletzung des Prinzips des Drittvergleichs nach Absatz 2 kommt. Im Zusatzprotokoll wird festgehalten, dass die Gegenkorrektur nur erfolgt, wenn die ursprüngliche Korrektur für gerechtfertigt gehalten wird (Ziff. 3). Der ständigen Praxis der Schweiz entsprechend, werden Korrektur und Gegenkor- rektur daher stets Gegenstand eines Verständigungsverfahrens im Sinn von Art. 25 DBA-SLO sein. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 sind in der neuen Bestimmung nicht mehr enthalten. Die in der Schweiz im innerstaatlichen Verhältnis übliche proporti- onale Aufteilung der Unternehmensgewinne ist auf internationaler Ebene bereits seit Jahren nicht mehr in Gebrauch. Die Streichung hat daher keine materiellen Auswir-

kungen. Wie bis anhin bestätigt Absatz 4 den im bisherigen Absatz 7 festgehaltenen Grundsatz, dass die speziellen Zuteilungsregeln anderer Artikel des DBA-SLO der Regelung für Unternehmensgewinne vorgehen.

Artikel IV des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 DBA-SLO (Dividenden) Das geltende DBA-SLO sieht einen Residualsteuersatz von 5 Prozent für Beteili- gungen von mindestens 25 Prozent sowie von 15 Prozent in allen anderen Fällen vor. Neu können Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindestens 25 Prozent des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsbe- rechtigten Gesellschaft besteuert werden (Art. 10 Abs. 3 Bst. a). Die Quellensteuer- befreiung gilt ausserdem für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b). Der Begriff der Vorsorgeeinrichtung wird im Zusatzprotokoll definiert (Ziff. 1). Diese müssen in einem Vertragsstaat errichtet sein, der Regulierung dieses Staates unterliegen und generell von der Besteuerung ausgenommen sein sowie vorwiegend der Verwaltung oder Gewährung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen. Für die Schweiz umfasst der Begriff der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Einrichtungen der ersten und zweiten Säule sowie der Säule 3a. Die kollektive Kapitalanlage, in wel- che ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen investieren, wird gleich behandelt wie die direkte Kapitalanlage durch die Vorsorgeeinrichtungen selbst.

Artikel V des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 11 DBA-SLO (Zinsen) Slowenien war nicht bereit, die von der Schweiz vorgeschlagene ausschliessliche Besteuerung von Zinsen im Ansässigkeitsstaat generell zu vereinbaren. Es war aber offen, Ausnahmen von der Residualsteuer von 5 Prozent vorzusehen (Abs. 3). Eine solche Ausnahme gilt künftig namentlich für den Verkauf von Ausrüstung, Waren und Dienstleistungen auf Kredit, für Darlehen zwischen Banken und für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen. Als verbunden gelten die Schuldner- und Gläubigergesellschaften, wenn sie direkt oder über eine in der Schweiz oder der Europäischen Union ansässige, gemeinsame Muttergesellschaft durch mehr als 25 Prozent des Kapitals verbunden sind.

Artikel VI des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 12 DBA-SLO (Lizenzgebüh- ren) Ihrer Abkommenspolitik entsprechend, hielt Slowenien an einer Residualsteuer von

5 Prozent auf Lizenzgebühren fest. Nur im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberech-

tigten Gesellschaft können jedoch Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesell- schaften besteuert werden. Der Begriff der verbundenen Gesellschaft entspricht jenem bei Zinsen.

Artikel VII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 13 DBA-SLO (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) Artikel 13 wird mit einem neuen Absatz 4 ergänzt. Wie andere Schweizer Doppel- besteuerungsabkommen und das OECD-Musterabkommen sieht er vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Aktien und ähnlichen Rechten an einer Gesell- schaft, deren Vermögen direkt oder indirekt zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen im einen Vertragsstaat stammen, in diesem besteuert werden können. Die Schweiz als Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person gewährt in einem solchen Fall die Freistellung erst dann, wenn nachgewiesen wurde, dass die Besteuerung in Slowenien tatsächlich erfolgt ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. a DBA-SLO).

Da eine Besteuerung im Belegenheitsstaat von börsenkotierten Aktien an Im- mobliengesellschaften den Börsenhandel dieser Titel erheblich erschweren würde, wurde eine Ausnahme von Absatz 4 für solche Titel vereinbart. Ebenso gilt eine Ausnahme für Gesellschaften, deren Vermögen zwar zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht, die aber ihre Geschäftstä- tigkeit in diesen Liegenschaften ausüben. Nicht unter die Bestimmung würde daher beispielsweise eine Fabrikationsgesellschaft fallen, deren Vermögen zwar zu mehr als 50 Prozent aus Liegenschaften in der Schweiz besteht, wenn sie in diesen ihren Fabrikationsbetrieb führt.

Artikel X des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 25 DBA-SLO (Verständigungs- verfahren) Diese Bestimmung sieht die Aufnahme einer Schiedsklausel auf der Basis des OECD-Musterabkommens im Abkommen vor. Dies entspricht der Abkommenspoli- tik der Schweiz. Für Einzelheiten hinsichtlich des Schiedsverfahrens als solches wird auf die Botschaft über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika verwiesen (BBl 2007 6589). In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verständigungsverfahren, insbesondere in Ver- rechnungspreisfällen, oftmals nicht innerhalb der nach OECD-Musterabkommen vorgesehenen 2 Jahre abgeschlossen werden können. Es wurde daher vereinbart, diese Frist zur Einigung im Verständigungsverfahren auf 3 Jahre anzuheben. Das Schiedsverfahren wird auf Verlangen des betroffenen Steuerpflichtigen einge- leitet, sofern sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten nicht innert 3 Jahren nach Vorlage des Falls gütlich einigen können und in keinem der Vertrags- staaten ein Gericht über die Sache bereits entschieden hat. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist im Einzelfall für die Vertragsstaaten verbindlich, sofern keiner der direkt betroffenen Steuerpflichtigen den Entscheid ablehnt oder die zuständigen Behörden und die betroffenen Personen sich nicht innert sechs Monaten nach dem Entscheid auf eine andere Lösung einigen. Die Verfahrensfragen müssen noch von den zuständigen Behörden vereinbart werden.

Artikel XI des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 26 DBA-SLO (Informations- austausch) Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hinter- grund der Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Steuern an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt die diesbezüglichen Bemühungen. Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens am 13. März 2009 verpflichtete sich die Schweiz politisch zur Übernahme des internati- onalen Standards in diesem Bereich. Die Schweiz hat seit dieser politischen Neuaus- richtung mit einer grossen Zahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abge- schlossen, die den Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernehmen. Viele dieser Abkommen sind von den Eidgenössischen Räten verab- schiedet worden und in Kraft getreten. Der vorliegende Artikel 26 übernimmt weitgehend den Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Möglichkeit zum Gebrauch der Informationen für andere Zwecke mit Einverständnis beider Staaten sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangs-

massnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen. Die Änderungen bei den Bestimmungen zum Infor- mationsaustausch sind mit dem internationalen Standard vereinbar. Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Auszutauschen sind die Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts für sämtliche Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informatio- nen sind «Fishing Expeditions» ausgeschlossen. Zudem wird festgehalten, dass der ersuchende Staat gehalten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszu- schöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den anderen Staat stellt. Nicht erfor- derlich für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Ansässigkeit des Steuerpflich- tigen in der Schweiz oder in Slowenien, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht. Ihrer üblichen Politik entsprechend beabsichtigte die Schweiz, den Informationsaus- tausch auf die vom Abkommen erfassten Steuern zu beschränken. Damit sollen Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkommen vermieden werden (z.B. mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein- trächtigen, auf dem Gebiet der indirekten Steuern, SR 0.351.926.81). Slowenien weigerte sich jedoch, vom Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 des OECD- Musterabkommens abzuweichen, und verlangte eine Gleichbehandlung mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Gesamtlösung einigten sich die Delegationen schliesslich auf den Geltungsbereich für sämtliche Steuern. Absatz 2 befasst sich mit dem Grundsatz der Geheimhaltung. Diese Bestimmung gilt für den ersuchenden Staat und hält fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranla- gung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmit- tel hinsichtlich der vom Abkommen umfassten Steuern befasst sind oder mit der

Aufsicht über diese Personen und Behörden. Die Informationen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden. Wei- ter sieht der letzte Satz die Möglichkeit der Verwendung für andere, nicht steuerli- che Zwecke vor, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist und der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur steuerfremden Verwendung gibt. Diese Bestimmung ermöglicht beispielsweise die Verwendung der erhaltenen Aus- künfte im Strafverfahren, ohne jedoch der betroffenen Person die entsprechenden Verfahrensrechte zu entziehen. Damit kann vermieden werden, dass die gleichen Informationen für unterschiedliche Zwecke mehrmals übermittelt werden müssen. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig. Absatz 3 sieht beim Informationsaustausch gewisse Einschränkungen zugunsten des ersuchten Staates vor. Der ersuchte Staat ist weder gehalten, Verwaltungsmassnah- men durchzuführen, die über seine eigenen Gesetze oder seine eigene Verwaltungs- praxis hinausgehen, noch muss er Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen. Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör gewahrt bleibt. Der ersuchte Staat braucht ferner keine Auskünfte zu erteilen, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach dem Recht oder der Verwal-

tungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftliche Geheim- nisse betrifft oder die öffentliche Ordnung (Ordre public) verletzt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Informationen im ersuchenden Staat nicht in ausreichendem Mass geheim gehalten werden. Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Informationen ermitteln und austau- schen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informations- austausch beschränkt sich folglich nicht nur auf Informationen, die auch den Steuer- behörden des ersuchten Vertragsstaates von Nutzen sind. Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Beteiligungsverhält- nisse an Personen. Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen in Absatz 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann ein- zuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungs- praxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. In Fällen von Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des Strafverfahrens im innerstaatlichen Recht die nötigen Mittel zur Durchsetzung der Herausgabe der durch Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informationen setzt jedoch gemäss vorliegendem Protokoll keinen Steuerbetrug mehr voraus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, wurde mit dem letzten Satz von Absatz 5 die notwendi- ge rechtliche Grundlage für die Verfahrensbefugnisse zur Erlangung der ersuchten Informationen geschaffen. Das anwendbare Verfahren wird vorerst durch die Verordnung vom 1. September

2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) geregelt.

Diese trat am 1. Oktober 2010 in Kraft. Die Verordnung soll jedoch durch ein Ge- setz ersetzt werden. Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf und die dazugehörige Botschaft (BBl 2011 6193) am 6. Juli 2011 gutgeheissen. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der ADV wird die Schweiz Slowenien keine Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht. Dies wurde der sloweni- schen Delegation anlässlich der Verhandlungen mitgeteilt und von dieser zur Kennt- nis genommen. Die Bestimmungen von Artikel 26 werden im Zusatzprotokoll (Ziff. 7) weiter kon- kretisiert. Die Bestimmung des Änderungsprotokolls erwähnt ausdrücklich das Subsidiaritäts- prinzip und das Verbot von "Fishing Expeditions" (Bst. a und c). Sie regelt ausserdem detailliert die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Bst. b). Notwendig sind namentlich, dass die betroffene steuerpflich- tige Person identifiziert wird und, soweit bekannt, auch Namen und Adresse der Person (z.B. eine Bank) genannt werden, in deren Besitz die ersuchten Informatio- nen vermutet werden. Entsprechend den Erfordernissen des internationalen Standards an Amtshilfeersu- chen, ist der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Nach dem aktuell geltenden Standard findet der Informationsaustausch auf Anfragen im Ein-

zelfall Anwendung. Auf internationaler Ebene laufen derzeit jedoch Anstrengungen, den Standard auszudehnen und auch Anfragen zuzulassen, die sich auf eine genü- gend klar umrissene Gruppe von steuerpflichtigen Personen beziehen, bei denen aufgrund zahlreicher Indizien davon auszugehen ist, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind in

Ziff. 1.2.1 der Botschaft des Bundesrates betreffend die Genehmigung des Steuer-

amtshilfegesetzes zu finden (BBl 2011 6193). Weiter wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass ein Vertragsstaat Informationen spontan oder automatisch austauschen muss; allerdings haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, spontan oder automatisch Informationen im Bereich internationaler Amtshilfe auszutauschen, sofern ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Bst. d). Schliesslich sind die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen gewährleistet (Bst. e). Die neue Klausel findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres begin- nen.

Artikel XII des Änderungsprotokolls betreffend das Zusatzprotokoll Mit dem Änderungsprotokoll wird dem DBA-SLO ein Zusatzprotokoll angefügt. Nebst den bereits bei den betroffenen Artikeln kommentierten Bestimmungen, enthält das Zusatzprotokoll folgende weiteren Regelungen: Zur Verhinderung des Missbrauchs des DBA-SLO wurde in Ziffer 4 des Zusatzpro- tokolls eine Bestimmung vereinbart die Gewinndurchlaufsregelungen von den Abkommensvorteilen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ausschliesst. Damit soll vermieden werden, dass Abkommensvorteile einer Person zugutekom- men, die in einem Drittstaat ohne oder mit einem ungünstigeren Doppelbesteue- rungsabkommen mit dem Quellenstaat ansässig ist und die eine im anderen Ver- tragsstaat ansässige Person (in den meisten Fällen eine Gesellschaft) als Empfängerin von abkommensbegünstigten Erträgen zwischenschaltet in der haupt- sächlichen Absicht, in den Genuss solcher Abkommensvorteile zu gelangen. Die vereinbarte Lösung folgt dem Prinzip der Missbrauchsbestimmungen, wie sie in die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien und Frank- reich aufgenommen wurden. Sie entspricht der Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf diesem Gebiet und der von der Schweiz befolgten Praxis im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Abkommensmissbräuchen. Der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechend wurde in Ziffer 5 des Zusatz- protokolls zu den Artikeln 18 und 19 festgehalten, dass Ruhegehälter nicht nur in periodischer Form, sondern auch als Einmalzahlungen unter diese Bestimmungen fallen. Schliesslich enthält Ziffer 6 des Zusatzprotokolls eine Bestimmung über die steuer- liche Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach- stehend «Freizügigkeitsabkommen», SR 0.142.112.681) koordiniert die Vorsorge- systeme der beteiligten Länder. Das Freizügigkeitsabkommen ist auf alle Zweige der sozialen Sicherheit anwendbar. Es gilt für Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU, welche in der Schweiz oder einem EU-Staat arbeiten oder

dort gearbeitet haben und danach in ein anderes Land ziehen. Es sieht grundsätzlich die Unterstellung unter das Vorsorgesystem eines Staates vor. Da die Regeln des Freizügigkeitsabkommens zur sozialen und beruflichen Sicherheit nicht mit jenen der Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerung des Er- werbseinkommens übereinstimmen, kommt es regelmässig vor, dass eine Person im einen Staat wohnt und dort die Vorsorgebeiträge leisten muss und im anderen Staat arbeitet, wo sie ihr Erwerbseinkommen versteuert. Im Rahmen der Verhandlungen konnte Einigkeit erzielt werden, dass solche Beiträge im Arbeitsstaat unter gleichen Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden sollen wie Beiträge an das Vorsorge- system dieses Staates. In der Schweiz wird der Abzug der Beiträge an die schweizerische Sozialversiche- rung und berufliche Vorsorge bereits heute in den Quellensteuertarifen pauschal berücksichtigt. Die geltende schweizerische Praxis erfüllt somit in der Regel den

Artikel XIII des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten) Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen. Das gilt auch für die Bestimmungen zum Informationsaustausch. Die Schiedsklausel findet Anwendung auf alle Verständigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Änderungsprotokolls hängig waren oder danach neu eingeleitet werden. Für die hängigen Fälle beginnt die drei Jahres Frist zur Lösung des Falls zwischen den zuständigen Behörden mit dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

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