Lexipedia

Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tschechien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Ab- kommens zwischen der Schweiz und Tschechien zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 7. Mai 2012

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

1 Grundzüge des Protokolls

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhand-

lungen Zwischen der Schweiz und Tschechien besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (SR 0.672.974.31, hiernach: «DBA-CZ»). Es wurde am 4. Dezember 1991 unterzeichnet und wurde bislang nicht revidiert. Nachdem der Bundesrat am 13. März 2009 mit seinem Beschluss, den Vorbehalt der Schweiz gegenüber dem Informationsaustausch gemäss OECD-Musterabkommen zurückzuziehen, eine Änderung der schweizerischen Abkommenspolitik eingeleitet hatte, trat Tschechien mit dem Wunsch an die Schweiz heran, das gemeinsame DBA mit einer Bestimmung nach Artikel 26 OECD-Musterabkommen zu ergänzen. Das DBA-CZ enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch beschränkt auf Informationen, die zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens notwendig sind. Vor den Verhandlungen tauschten die Delegationen ihre Vorschläge für ein Revisi- onsprotokoll aus. Die Schweiz schlug darin ihrer Praxis entsprechend, nebst der Bestimmung über den Informationsaustausch nach schweizerischem Muster, ver- schiedene Verbesserungen des DBA-CZ vor, namentlich die ausschliessliche Be- steuerung von Dividenden aus Beteiligungen, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbank sowie für Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat, eine Be- stimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat und die Schiedsklausel. Demgegenüber war Tschechien nebst dem Informationsaustausch an der Ergänzung des Betriebstättenbegriffs mit einer Dienstleistungsbetriebstätte, an einem umfassenden Besteuerungsrechts des Ansäs- sigkeitsstaats einer Gesellschaft für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Anteilen an ihr sowie der Einführung einer 183-Tage-Regel betreffend das Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit interessiert. Das Protokoll zur Änderung des DBA-CZ (nachfolgend «Änderungsprotokoll») konnte nach zwei Verhandlungsrunden am 8. Dezember 2011 in Bern paraphiert werden. Es enthält nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen insbesondere die ausschliessliche Besteuerung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltdauer von einen Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbank im Ansässigkeits- staat, eine Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die

Vorsorge im anderen Vertragsstaat sowie die Verpflichtung Tschechiens, mit der Schweiz in Verhandlungen zu treten, sollte es eine Schiedsklausel in einem Doppel- besteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren. Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung des Abkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über seinen Inhalt vernehmen zu lassen.

1.2 Würdigung

Hinsichtlich der Dividenden sieht Artikel 10 des DBA-CZ einen Residualsteuersatz von 5 Prozent für Beteiligungen von mindestens 25 Prozent sowie von 15 Prozent in allen anderen Fällen vor. Neu werden Dividendenzahlungen an Gesellschaften aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent im Quellenstaat nicht mehr besteuert, sofern die Beteiligung während mindestens einem Jahr gehalten wurde. Damit wird eine Residualsteuer in Konzernverhältnissen mit schweizerischer Muttergesellschaft vermieden. Weiter erleichtert die Quellensteuerbefreiung bei Dividenden an Vorsor- geeinrichtungen grenzüberschreitende Investitionen dieser institutionellen Anleger. Zur Verhinderung von Missbräuchen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die Konsultation der zuständigen Behörden bei Verdacht auf Missbrauch vorsieht. In Abweichung von seiner steten und langjährigen Abkommenspolitik hat Tsche- chien der Schweiz gegenüber auf die Vereinbarung einer Dienstleistungsbetriebstät- te verzichtet. Das Änderungsprotokoll zum DBA-CZ sieht ausserdem eine Evolutivklausel für die Aushandlung einer Schiedsklausel vor. Sollte Tschechien künftig mit irgendeinem Staat eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbaren, ist Tschechien zur Aufnahme von Verhandlungen über die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das DBA-CZ verpflichtet. Damit kann sichergestellt werden, dass die Schweiz in diesem Bereich nicht schlechter gestellt wird als andere Staaten. Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch erfüllt, mit Ausnahme des materiellen Geltungsbereichs, die Eckwerte des Bundesrates und schränkt den Informationsaustausch auf konkrete Ersuchen ein. Die Anforderungen an Amtshilfe- gesuche entsprechen der am 13. Februar 2011 vom Bundesrat beschlossenen Anpas- sung an den internationalen Standard. Im vorliegenden Änderungsprotokoll konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbezie- hungen beitragen wird.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Protokolls

Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt die erwähnten Bestimmungen im DBA-CZ. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Änderungen dargelegt.

Artikel I des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 4 DBA-CZ (Ansässige Person) Die Revision wurde dazu genutzt, die Ansässigkeitsbestimmung an den aktuellen Wortlaut des OECD-Musterabkommens anzupassen. Neu wird explizit festgehalten, dass die Vertragsstaaten und ihre politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften auch vom Ansässigkeitsbegriff erfasst werden. Weiter wurde im Protokoll zum Abkommen festgehalten, dass auch juristische Personen, die in einem der Vertragsstaaten errichtet aber von der Besteuerung ausgenommen sind, als ansässige Personen gelten (Ziff. 1). Diese Bestimmungen dienen lediglich der Präzisierung, denn in der Schweiz gelten solche Personen auch ohne eine entsprechende Bestim- mung nach innerstaatlichem Recht als ansässig für Zwecke der Doppelbesteuerungs- abkommen, auch wenn diese aufgrund der von ihnen verfolgten Zwecke von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Artikel II des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 5 DBA-CZ (Betriebstätte) Nach tschechischer Auffassung begründen Unternehmen die ausschliesslich Auf- sichtstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Bau- und Montageprojekt erbringen nach der geltenden Fassung von Artikel 5 DBA-CZ eine Betriebstätte bereits nach 6 Monaten Dauer. Durch die Ergänzung der Bestimmung über die Bau- und Montage- betriebstätte mit der damit zusammenhängenden Aufsichtstätigkeit wird nun sicher- gestellt, dass für solche Unternehmen eine Betriebstätte auch erst nach 12 Monaten Dauer vorliegt.

Artikel III des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 9 DBA-CZ (Verbundene Unternehmen) Die Schweiz schlug vor, die Bestimmung nach dem Wortlaut des OECD- Musterabkommens neu zu fassen. Tschechien wollte dagegen im Abkommen den Ausschluss einer Korrektur vorsehen in Fällen von Betrug, grobfahrlässigem Vorge- hen oder vorsätzlicher Unterlassung und die Korrektur zeitlich befristen. Schliess- lich einigten sich die Delegationen auf die Streichung des bisherigen Absatz 3. Sowohl Korrektur als auch Gegenberichtigung sind daher Gegenstand von Konsulta- tionen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, mit dem Ziel, eine Einigung über die Berichtigung der Gewinne in beiden Vertragsstaaten zu erlangen.

Artikel IV des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 DBA-CZ (Dividenden) Das geltende DBA-CZ sieht einen Residualsteuersatz von 5 Prozent für Beteiligun- gen von mindestens 25 Prozent sowie von 15 Prozent in allen anderen Fällen vor. Neu können Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindes- tens 10 Prozent des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtig- ten Gesellschaft besteuert werden, vorausgesetzt die Haltedauer von einem Jahr war im Zeitpunkt der Zahlung der Dividende bereits abgelaufen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a). Ist die Haltedauer im Zeitpunkt der Zahlung nicht erfüllt und wird deshalb eine Quellensteuer einbehalten, so kann diese bei späterer Erfüllung der Haltedauer zurückgefordert werden (Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zum Abkommen). Ausser bei Beteiligungen gilt die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat auch für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken (Art. 10 Abs. 3 Bst. b und c). Als Vorsorgeeinrichtungen gelten in einem Vertragsstaat ansässige Einrichtungen, die in diesem Staat errichtet sind und beaufsichtigt werden, sofern sie steuerlich anerkannt sind und natürliche Personen gegen Alter, Invalidität oder Tod versichern. Einrichtungen gelten als steuerlich anerkannt, wenn die Beiträ- ge der Begünstigten vollständig oder teilweise steuerlich um Abzug zugelassen sind oder die Beiträge des Arbeitgebers steuerlich nicht vollständig als Einkommen der Begünstigten erfasst werden (Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum Abkommen). Weiter wird im Protokoll zum Abkommen auch festgehalten, dass kollektive Kapitalanla- gen, in welche ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen investieren, gleich behandelt werden wie die direkte Kapitalanlage durch die Vorsorgeeinrichtungen selbst. Auf Begehren Tschechiens wurde die Definition der Dividenden angepasst und damit das gemeinsame Verständnis der Schweiz und von Tschechien klargestellt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen auch dann als Dividenden gelten, wenn Sie beispielsweise aus überhöhten Darlehenszinsen herrühren (Abs. 5). Hintergrund der

Änderung ist ein von diesem Verständnis abweichendes Urteil des tschechischen obersten Gerichtshofs.

Artikel V des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 11 DBA-CZ (Zinsen) Die Definition der Zinsen wurde mit dem Ausschluss von Verzugszinsen ergänzt. Zudem wurde klargestellt, dass Erträge, die als Dividenden gelten, keine Zinsen im Sinn des Abkommens sind. Diese Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Anpassung des Dividendenbegriffs.

Artikel VII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 17 DBA-CZ (Künstler und Sportler) Artikel 17 Absatz 3 sieht eine Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat vor, wenn der Auftritt in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel finanziert wird. Die neue Fassung dieses Absatzes präzisiert, dass die Finanzierung zur An- wendung der Ausnahme vollständig oder hauptsächlich aus dem Ansässigkeitsstaat des Sportlers oder der Sportlerin bzw. des Künstlers oder der Künstlerin stammen muss und das Besteuerungsrecht in diesem Fall diesem Staat zukommt.

Artikel VIII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 23 DBA-CZ (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Die Bestimmung wurde an den heute gängigen Wortlaut in beiden Vertragsstaaten angepasst. Tschechien vermeidet die Doppelbesteuerung mittels Anrechnung (Abs. 1 Bst. a). Das innerstaatliche Recht Tschechiens sieht jedoch in gewissen Situatio- nen eine Freistellung der ausländischen Einkünfte vor. Die Anwendbarkeit dieser Regeln unter dem DBA-CZ wird neu ausdrücklich festgehalten (Abs. 1 Bst. c). In Fall der Schweiz wurde der Besteuerungsvorbehalt für Ruhegehälter aus öffentli- chem Dienst gestrichen (Abs. 2 Bst. a). Solche Leistungen unterliegen heute einer Besteuerung in Tschechien. Der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechend wird die Gleichbehandlung von Dividenden tschechischer Gesellschaften mit sol- chen von schweizerischen Gesellschaften auf Ebene der empfangenden schweizeri- schen Gesellschaft festgehalten (Abs. 2 Bst. c). Der Beteiligungsabzug ist auf solche Dividenden daher gleichermassen anwendbar. Einer bilateralen Reglung konnte Tschechien nicht zustimmen, da der Beteiligungsabzug für Dividenden ausländi- scher Gesellschaften in Tschechien besonderen Voraussetzungen unterliegt.

Artikel IX des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 24 DBA-CZ (Gleichbehand- lung) Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend «Freizügigkeitsabkommen», SR 0.142.112.681) koordiniert die Vorsorgesysteme der beteiligten Länder. Das Freizü- gigkeitsabkommen ist auf alle Zweige der sozialen Sicherheit anwendbar. Es gilt für Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU, welche in der Schweiz oder einem EU-Staat arbeiten oder dort gearbeitet haben und danach in ein anderes Land ziehen. Es sieht grundsätzlich die Unterstellung unter das Vorsorge- system eines Staates vor.

Da die Regeln des Freizügigkeitsabkommens zur sozialen und beruflichen Sicherheit nicht mit jenen der Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerung des Er- werbseinkommens übereinstimmen, kommt es regelmässig vor, dass eine Person im einen Staat wohnt und dort die Vorsorgebeiträge leisten muss und im anderen Staat arbeitet, wo sie ihr Erwerbseinkommen versteuert. Im Rahmen der Verhandlungen konnte Einigkeit erzielt werden, dass solche Beiträge im Arbeitsstaat unter gleichen Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden sollen wie Beiträge an das Vorsorge- system in diesem Staat (Abs. 6). Der neu eingefügte Absatz 7 definiert den Begriff der steuerlich anerkannten Vor- sorgeeinrichtung für Zwecke von Absatz 6. In der Schweiz fallen darunter die erste und zweite Säule sowie die Säule 3a. In der Schweiz wird der Abzug der Beiträge an die schweizerische Sozialversiche- rung und berufliche Vorsorge bereits heute in den Quellensteuertarifen pauschal berücksichtigt. Die geltende schweizerische Praxis erfüllt somit in der Regel den

Artikel X des Änderungsprotokolls betreffend 26 DBA-CZ (Informationsaustausch) Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hinter- grund der Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Steuern an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt die diesbezüglichen Bemühungen. Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens am 13. März 2009 verpflichtete sich die Schweiz politisch zur Übernahme des internati- onalen Standards in diesem Bereich. Die Schweiz hat seit dieser politischen Neuaus- richtung mit einer grossen Zahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abge- schlossen, die den Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernehmen. Viele dieser Abkommen sind von den Eidgenössischen Räten verab- schiedet worden und in Kraft getreten. Der vorliegende Artikel 26 übernimmt weitgehend den Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Möglichkeit zum Gebrauch der Informationen für andere Zwecke mit Einverständnis beider Staaten sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangs- massnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen. Die Änderungen bei den Bestimmungen zum Infor- mationsaustausch sind mit dem internationalen Standard vereinbar. Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Auszutauschen sind die Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts für sämtliche Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informatio- nen sind «Fishing Expeditions» ausgeschlossen. Zudem wird festgehalten, dass der ersuchende Staat gehalten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszu- schöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den anderen Staat stellt. Nicht erfor- derlich für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Ansässigkeit des Steuerpflich- tigen in der Schweiz oder in Tschechien, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht. Ihrer üblichen Politik entsprechend beabsichtigte die Schweiz, den Informationsaus- tausch auf die vom Abkommen erfassten Steuern zu beschränken. Damit sollen

Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkommen vermieden werden (z.B. mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein- trächtigen, auf dem Gebiet der indirekten Steuern, SR 0.351.926.81). Tschechien weigerte sich jedoch, vom Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 des OECD- Musterabkommens abzuweichen und machte den Abschluss der Verhandlungen von dessen Übernahme abhängig. Im Rahmen der Gesamtlösung einigten sich die Dele- gationen schliesslich auf den Geltungsbereich für sämtliche Steuern. Absatz 2 befasst sich mit dem Grundsatz der Geheimhaltung. Diese Bestimmung gilt für den ersuchenden Staat und hält fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranla- gung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmit- tel hinsichtlich der vom Abkommen umfassten Steuern befasst sind. Die Informatio- nen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden. Weiter sieht der letzte Satz die Möglichkeit der Verwendung für andere, nicht steuerliche Zwecke vor, wenn dies nach dem Recht beider Vertrags- staaten zulässig ist und der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur steuerfremden Verwendung gibt. Diese Bestimmung ermöglicht beispielsweise die Verwendung der erhaltenen Auskünfte im Strafverfahren, ohne jedoch der betroffenen Person die entsprechenden Verfahrensrechte zu entziehen. Damit kann vermieden werden, dass die gleichen Informationen für unterschiedliche Zwecke mehrmals übermittelt werden müssen. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig. Absatz 3 sieht beim Informationsaustausch gewisse Einschränkungen zugunsten des ersuchten Staates vor. Der ersuchte Staat ist weder gehalten, Verwaltungsmassnah- men durchzuführen, die über seine eigenen Gesetze oder seine eigene Verwaltungs- praxis hinausgehen, noch muss er Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen. Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör gewahrt

bleibt. Der ersuchte Staat braucht ferner keine Auskünfte zu erteilen, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach dem Recht oder der Verwal- tungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftliche Geheim- nisse betrifft oder die öffentliche Ordnung (Ordre public) verletzt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Informationen im ersuchenden Staat nicht in ausreichendem Mass geheim gehalten werden. Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Informationen ermitteln und austau- schen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informations- austausch beschränkt sich folglich nicht nur auf Informationen, die auch den Steuer- behörden des ersuchten Vertragsstaates von Nutzen sind. Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Beteiligungsverhält- nisse an Personen. Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen in Absatz 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann ein- zuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungs- praxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische

Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. In Fällen von Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des Strafverfahrens im innerstaatlichen Recht die nötigen Mittel zur Durchsetzung der Herausgabe der durch Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informationen setzt jedoch gemäss vorliegendem Protokoll keinen Steuerbetrug mehr voraus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, wurde mit dem letzten Satz von Absatz 5 die notwendi- ge rechtliche Grundlage für die Verfahrensbefugnisse zur Erlangung der ersuchten Informationen geschaffen. Das anwendbare Verfahren wird vorerst durch die Verordnung vom 1. September

2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) geregelt.

Diese trat am 1. Oktober 2010 in Kraft. Die Verordnung soll jedoch durch ein Ge- setz ersetzt werden. Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf und die dazugehörige Botschaft (BBl 2011 6193) am 6. Juli 2011 gutgeheissen. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der ADV wird die Schweiz Tschechien keine Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht. Dies wurde der tschechi- schen Delegation anlässlich der Verhandlungen mitgeteilt und von dieser zur Kennt- nis genommen. Die Bestimmungen von Artikel 26 werden im Protokoll zum Abkommen (Ziff. 7) weiter konkretisiert. Die Bestimmung des Änderungsprotokolls regelt detailliert die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Bst. a). Notwendig sind namentlich, dass die betroffene steuerpflichtige Person identifiziert wird und, soweit bekannt, auch Na- men und Adresse der Person (z.B. eine Bank) genannt werden, in deren Besitz die ersuchten Informationen vermutet werden. Auf Begehren von Tschechien ist zusätz- lich zu den sonst üblichen Erfordernissen vorgesehen, dass der ersuchende Staat im Ersuchen die Erfüllung des Subsidiaritätsprinzips ausdrücklich bestätigt. Die Auslegungsregel inkl. das Verbot von "Fishing Expeditions" ist in Bst. b fest- gehalten. Entsprechend den Erfordernissen des internationalen Standards an Amtshilfeersu- chen, ist der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Nach dem aktuell geltenden Standard findet der Informationsaustausch auf Anfragen im Ein- zelfall Anwendung. Auf internationaler Ebene laufen derzeit jedoch Anstrengungen, den Standard auszudehnen und auch Anfragen zuzulassen, die sich auf eine genü- gend klar umrissene Gruppe von steuerpflichtigen Personen beziehen, bei denen aufgrund zahlreicher Indizien davon auszugehen ist, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind in

Ziff. 1.2.1 der Botschaft des Bundesrates betreffend die Genehmigung des Steuer-

amtshilfegesetzes zu finden (BBl 2011 6193). Weiter wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass ein Vertragsstaat Informationen spontan oder automatisch austauschen muss; allerdings haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, spontan oder automatisch Informationen im Bereich internationaler Amtshilfe auszutauschen, sofern ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Bst. c). Schliesslich sind die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen gewährleistet (Bst. d).

Die neue Klausel findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres begin- nen.

Artikel XI des Änderungsprotokolls betreffend das Protokoll zum Abkommen Nebst den bereits unter den betreffenden Bestimmungen des Änderungsprotokolls erklärten Bestimmungen des Protokolls zum Abkommen, werden die bisherigen zwei Ziffern des Protokolls zum Abkommen in den neuen Ziffern 2 und 4 über- nommen. Weiter verpflichtet sich Tschechien der Schweiz gegenüber zur Aufnahme von Verhandlungen über die Vereinbarung einer Schiedsklausel im DBA-CZ, sollte es eine entsprechende Bestimmung in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren (Ziff. 6 des Protokolls zum Abkommen). Mit dieser Evolu- tivklausel wird sichergestellt, dass die Schweiz in diesem Bereich gleich behandelt wird, wie andere Abkommenspartner Tschechiens. Zur Verhinderung des Missbrauchs des DBA-CZ wurde in Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen eine Verfahrensbestimmung vereinbart. Hat die zuständige Behör- de eines der Vertragsstaaten die Vermutung, dass die Gewährung der Vorteile des DBA-CZ in einem spezifischen Fall zu einem Missbrauch des Abkommens führt, so nimmt sie Beratungen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf. Gestützt auf diese Beratungen kann die zuständige Behörde des ersten Staates die Abkommensvorteile verweigern. Der Entscheid hinsichtlich des Missbrauchs kommt nach dieser Bestimmung schliesslich dem Quellenstaat zu. Die vorgängige Konsul- tation mit dem anderen Vertragsstaat stellt jedoch sicher, dass ein Missbrauch des DBA-CZ unter Kenntnis aller Tatsachen und mit einer gewissen Zurückhaltung festgestellt wird.

Artikel XII des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten) Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen. Das gilt auch für die Bestimmungen zum In- formationsaustausch.

Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Tschechien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen | Lexipedia | Lexipedia