Änderung der Anhänge der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Änderung der Anhänge der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) (SR 412.101.61)
Stand: 4. Juni 2013
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1 Einleitung
Ausgangslage Am 11. März 2005 trat die Verordnung des WBF1 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) in Kraft. Die MiVo-HF regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien sowie die Anerkennungsverfahren. Die Verordnung und die Anhänge der Verordnung legen die Bereiche sowie die dazugehörenden Fachrichtungen, Bildungsgänge und geschützten Titel fest. Sie wurde im Jahre 2010 teilrevidiert.
Anzahl Abschlüsse Die höheren Fachschulen (HF) bieten Berufsleuten im Rahmen von Bildungsgängen eine fachliche Spezialisierung und Vertiefung in einem Berufsfeld an, die sie befähigt, selbstständig Fach- und Füh- rungsverantwortung zu übernehmen. Die Bildungsgänge dauern in der Regel vier bis sechs Semester. Sie können berufsbegleitend oder im Vollzeitstudium besucht werden. Bildungsgänge in Vollzeit dau- ern mindestens zwei Jahre, berufsbegleitende Bildungsgänge mindestens drei Jahre. In den Vollzeit- ausbildungen sind Praktika obligatorisch, um berufliche Erfahrungen zu sammeln.
Die 437 anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen sind in 8 Bereiche mit 52 Fachrichtun- gen eingeteilt. Zudem bieten 75 Schulen 66 anerkannte Nachdiplomstudiengänge an.
Entwicklung der Abschlüsse auf Diplomstufe an höheren Fachschulen
Anzahl pro Jahr 2000 2005 2008 2009 2010 Diplome HF 3068 4055 4243 7234 7337
Entwicklung der Abschlüsse auf Nachdiplomstufe an höheren Fachschulen
Anzahl pro Jahr 2008 2009 2010 Nachdiplome HF (NDS HF) 550 532 884
Notwendigkeit der Anpassungen einzelner Bereiche und Fachrichtungen in den Anhängen Neue Entwicklungen in der Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft führen zu neuem Wissen und damit verbunden zu neuen Ausbildungsbedürfnissen. Daher sind die Bildungsgänge der höheren Fachschulen periodisch den neuen Entwicklungen anzupassen. Die vorliegende Revision der Verord- nung nimmt diese Entwicklungen auf, indem bisherige Fachrichtungen und Bezeichnungen den neuen Ausbildungsbedürfnissen und -inhalten angepasst oder neue Fachrichtungen eingeführt werden. Dies bedingt eine Revision der Anhänge 1 bis 4 sowie 6 der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF).
Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen einem Bedürfnis der Praxis und werden von den zu- ständigen Organisationen der Arbeitswelt beantragt. Die neuen Fachrichtungen sind mit den anderen Ausbildungswegen soweit möglich abgestimmt.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, bis 31.12.2012 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD). Quelle BFS, Diplomstatistik Quelle BFS, Diplomstatistik
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2 Änderungen der Anhänge
2.1 Anhang 1: Höhere Fachschulen für Technik
Ziffer 1 Bst. p
Neue Fachrichtung: p. Grossanlagenbetrieb
Swissnuclear setzt sich für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der Kernkraftwerke in der Schweiz ein. Ihre Mitgliedunternehmen betreiben die Schweizer Kernkraftwerke Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg, die rund 40% des Strombedarfs der Schweiz produzieren. Der Betrieb der Werke erfordert qualifiziertes Fachpersonal. Die einzige Ausbildungsstätte für "Kernkraftwerkstechni- ker" in der Schweiz ist derzeit die Reaktorschule des Paul Scherrer Instituts (PSI). Sie ist seit 1989 als Technikerschule anerkannt und vergibt den Absolventinnen und Absolventen den Titel "Dipl. Techni- kerin HF / Dipl. Techniker HF". Der Bildungsgang soll neurechtlich anerkannt werden. Die aktuell im Rahmenlehrplan Technik enthaltenen Fachrichtungen fokussieren auf Planung, Produktion oder Ent- wicklung von Bauwerken oder Systemen. Der Ausbildungsschwerpunkt der Ausbildung am PSI liegt jedoch auf dem Betreiben einer komplexen Anlage.
Die Fachrichtung "Grossanlagenbetrieb" deckt die Kenntnisse der Systeme und Prozesse zum Betrei- ben einer grossen, komplexen Anlage ab. Die Betriebszeit grosstechnischer Anlagen beträgt in der Regel Jahrzehnte. Entsprechend nachhaltig muss die Ausbildung des Betriebspersonals sein. Die Fachrichtung macht keine system- oder prozessspezifischen Vorgaben. Dies verschafft der Ausbil- dung die nötige Flexibilität, damit sie der künftigen Weiterentwicklung oder Modifikation bei Grossan- lagen gerecht werden kann. Auch nicht-nukleare Industriezweige können sich in der Fachrichtung wiederfinden und diese weiter stärken.
Der Bedarf der Kraftwerke lag bis anhin bei der Ausbildung von 10 bis 15 Reaktoroperateuren pro Jahr. Auch ohne den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz wird der Bedarf in den nächsten zwei Jahrzehnten gleich bleiben. Somit liegt der jährliche Ausbildungsbedarf bei 10 bis 15 "dipl. Technike- rinnen HF Grossanlagenbetrieb / dipl. Technikern HF Grossanlagenbetrieb". Diese Fachleute werden aufgrund regulatorischer Vorschriften ebenfalls während der Nachbetriebsphase im Kernkraftwerk be- nötigt werden. Es gibt weitere Industriezweige in der Schweiz (z.B. Chemie, Petrochemie, Pharmazeu- tika), die grosse und komplexe Produktionsanlagen mit Risikopotenzial betreiben. Die Fachrichtung "Grossanlagenbetrieb" bietet auch diesen Industriezweigen die Möglichkeit, entsprechende Bildungs- angebote aufzubauen.
Die Technikerschule am PSI bietet in der Schweiz aktuell als einzige die theoretische Grundlagenaus- bildung an, die eine Technikerin oder ein Techniker HF für die berufliche Tätigkeit im Kernkraftwerk benötigt. Die ETH bietet einen "Master of Science in Nuclear Engineering" an. Absolventinnen und Absolventen dieses Bildungsangebots übernehmen als Fachspezialisten oder Projektleiterinnen und Projektleiter Aufgaben in der Kernenergiebranche. Die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) bietet zudem im Rahmen des Bachelorstudiengangs "Maschinenbau" in der Vertiefungsrichtung "Energietechnik" ein Modul "Kerntechnik" an.
Die Abgrenzung der Bezeichnung "Grossanlagenbetrieb" zu den Bezeichnungen der Studiengänge der ETH und der FHNW ist gegeben. Es gibt auch vergleichbare Studienangebote in anderen Län- dern. In Deutschland wird ein ähnlicher Studiengang als Ausbildung zum "Kraftwerksmeister - Fach- richtung Produktion" bezeichnet.
Für die Fachrichtung "Grossanlagenbetrieb" gelten eidgenössische Fähigkeitszeugnisse (EFZ) in technischen Berufen als einschlägig.
Die Ergänzung des Rahmenlehrplans "Technik HF" ist in Ausarbeitung.
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Ziffer 4
Gemäss Ziffer 4, Anhang 1 MiVo-HF werden die geschützten Titel "dipl. Technikerin HF" / "dipl. Tech- niker HF" mit der Fachrichtung ergänzt.
2.2 Anhang 2: Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und
Hauswirtschaft Titel neu: D: Höhere Fachschulen für Gastgewerbe und Tourismus F: Ecoles supérieures d'hôtellerie/restauration et de tourisme I : Scuole specializzate superiori di industria alberghiera e ristorazione e di turismo
Die französische Übersetzung des Titels ist unvollständig: der Begriff "Gastgewerbe" wird nur mit "res- tauration" übersetzt; im Italienischen wird das Gastgewerbe wiederum ausführlich beschrieben, jedoch lautet die korrekte Bezeichnung "industria alberghiera e ristorazione". Die französische Titelschreib- weise wird mit "d'hôtellerie" ergänzt und lautet neu "d'hôtellerie/restauration".
Weiter wird in der Überschrift der Bereich Hauswirtschaft aufgehoben. Er ist neu im Anhang 3 Wirt- schaft angesiedelt. Die bisherige Bezeichnung der Fachrichtung lautete "hauswirtschaftliche Betriebs- leitung". Sie wird neu als "Betriebsleitung in Facility Management" bezeichnet und im Anhang 3 unter Ziffer 1 Buchstabe k aufgeführt.
2.3 Anhang 3: Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Ziffer 1 Bst. k
Neue Fachrichtung: k. Betriebsleitung in Facility Management
Die Fachrichtung "hauswirtschaftliche Betriebsleitung" wird auf Antrag der Trägerschaft, der Schwei- zerischen Arbeitsgemeinschaft für die Heranbildung von hauswirtschaftlichen Führungskräften (SAHF), in "Betriebsleitung in Facility Management" umbenannt, um so den Entwicklungen des Be- rufsfeldes zu entsprechen. Inhaltlich sind im Rahmenlehrplan keine Änderungen vorgesehen. Ziel ist es, die Bezeichnung auch in Abstimmung mit anderen Angeboten den aktuellen Bedürfnissen anzu- passen. "Dipl. Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter in Facility Management HF" nehmen betriebswirt- schaftliche Fach- und Führungsverantwortung für die Bereiche Reinigungstechnik und -organisation, Wäschereitechnik und -organisation sowie Gastronomie wahr. Sie entwickeln Ideen und Konzepte und setzen diese im Rahmen der Unternehmensstrategie unter Berücksichtigung der sich ständig verän- dernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen um. Der Fachbereich "Facility Manage- ment" hat sich in den letzten Jahren dahingehend entwickelt, dass sowohl der technische wie auch der infrastrukturelle Bereich darunter fällt. Die früher rein "hauswirtschaftlich" benannten Fachbereiche gehören heute ebenfalls zum "Facility Management". Aus diesem Grund ist die bisherige Benennung des Fachbereiches nicht mehr zeitgemäss.
Die Trägerschaft wie auch die bislang aktiv beteiligten Bildungsanbieter gehen von weiterhin jährlich mindestens 40 Studierenden aus.
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Die Abgrenzung zum "Bachelor of Science in Facility Management" auf Stufe Fachhochschule ist mit der Erarbeitung des Rahmenlehrplans bereits erfolgt. Der Abschluss "Bachelor of Science in Facility Management" ist auf eine stärker strategische Tätigkeit mit erweiterter Führungsverantwortung bei der Umsetzung und Steuerung der gebäudebezogenen Prozesse und der personenbezogenen Dienstleis- tungen ausgerichtet. Weitere Abschlüsse in der höheren Berufsbildung, wie die höhere Fachprüfung zur "dipl. Leiterin in Facility Management" oder zum "dipl. Leiter in Facility Management" bereiten die Fachkräfte auf Führungsaufgaben in kleineren Betrieben oder Einheiten vor. Die Trägerschaft und die Branche sind sich einig, dass die Profilierung und Abgrenzung der Bildungsangebote auf der Stufe HF und HFP weiter geschärft werden müssen.
Die Positionierung der verschiedenen Abschlüsse aus den Bereichen Hauswirtschaft/Facility Ma- nagement innerhalb des schweizerischen Berufsbildungssystems basiert auf gemeinsam erarbeiteten Prozessen (seit 2002). In diesem Rahmen werden auch Übergangsmöglichkeiten zwischen den ver- schiedenen Stufen und Abschlüssen ausgehandelt.
Für den Bildungsgang "Betriebsleitung in Facility Management" gelten folgende eidgenössischen Fä- higkeitszeugnisse (EFZ) als einschlägig:
Fachfrau Hauswirtschaft EFZ / Fachmann Hauswirtschaft EFZ oder Hotelfachfrau EFZ / Hotelfach- mann EFZ
Im Rahmenlehrplan werden die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.
Ziffer 2 Absatz 3 neu: Zum Bildungsgang «Betriebsleitung in Facility Management» wird zugelassen, wer zusätzlich zum Abschluss der Sekundarstufe II in einer Eignungsabklärung die erforderlichen Grundkenntnisse nach- gewiesen hat. Die Bildungsanbieter können zusätzliche Aufnahmebedingungen vorsehen.
Ziffer 4 Bst. k
Neuer Bildungsgang: k. Betriebsleitung in Facility Management
Neuer Titel: "dipl. Betriebsleiterin in Facility Management HF" / "dipl. Betriebsleiter in Facility Management HF"
Aufgrund der Änderung in Ziffer 1 muss auch Ziffer 4 ergänzt werden.
Der Titel "dipl. hauswirtschaftliche Betriebsleiterin HF" / "dipl. hauswirtschaftlicher Betriebsleiter HF" war bereits bei der Erarbeitung des Rahmenlehrplans 2004 bis 2007 umstritten und wurde zu diesem Zeitpunkt nicht angepasst, da gleichzeitig verschiedene andere Prüfungsordnungen in Bearbeitung waren. Nachdem auf der Stufe der Berufsprüfung, resp. der höheren Fachprüfung die Berufstitel ge- klärt und etabliert sind, ist auf Verlangen der Trägerschaft der Titel sowie der Name des Bildungsgan- ges HF ebenfalls anzupassen, damit er den Entwicklungen des Berufsfeldes entspricht. Die Titelwahl erfolgte aufgrund einer systematischen Titelanalyse im gesamten Berufsfeld.
Rahmenlehrplan "hauswirtschaftliche Betriebsleitung", genehmigt am 18.3.2008, S. 5. "Schweizerisches Berufsbildungssystem: Facility Management, Hauswirtschaft und Gastronomie" (Juli 2006).
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2.4 Anhang 4: Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Ziffer 1 Bst. c
Neue Fachrichtung: c. Weinbautechnik
Die neu in den Anhang 4 der MiVo-HF aufzunehmende Fachrichtung "Weinbautechnik" und der dazu- gehörige Bildungsgang HF "Weinbautechnik" sind Teil eines umfassenden Bildungsprojektes im Be- rufsfeld "Landwirtschaft und spezialisierte Berufe". Alle Ausbildungen im Berufsfeld "Landwirtschaft und spezialisierte Berufe" auf Tertiär-B-Stufe werden erneuert und in das Berufsbildungsgesetz inte- griert. Der neue Bildungsgang "Weinbautechnik" rundet zusammen mit den eidgenössischen Prüfun- gen und den bestehenden Bildungsgängen "Agrartechnik" und "Agrowirtschaft" das Angebot eidge- nössisch anerkannter Ausbildungen im Berufsfeld "Landwirtschaft und spezialisierte Berufe" im Tertiär-B-Bereich ab. Der neue HF-Bildungsgang bringt für die Weinbau- und Kellereibranche ein neues, zusätzliches Berufsprofil, welches von der Branche als zeitgemäss erachtet wird und ange- sichts der arbeitsmarktlichen Herausforderungen der Zukunft erforderlich ist. Die gesamte Branche hat sich sowohl zu Beginn des Erarbeitungsprozesses des neuen Bildungsgangs wie auch bei der Ausar- beitung des Rahmenlehrplans dafür ausgesprochen, dem WBF eine Aufnahme dieser neuen Ausbil- dung in die MiVo-HF zu beantragen.
Alle in der Branche aktiven Organisationen und alle Bildungsanbieter haben aktiv dazu beigetragen, unter Federführung der OdA AgriAliForm ein national und international klar positioniertes Berufsprofil zu entwickeln und sind über die OdA AgriAliForm in die Trägerschaft des Rahmenlehrplans für den Bildungsgang integriert.
Der neue Bildungsgang "Weinbautechnik" ersetzt den in der Westschweiz bislang existierenden inter- kantonalen Diplomlehrgang der EIG Changins und wird in der Deutschschweiz unter Federführung der Landwirtschaftsschule Strickhof-Wädenswil umgesetzt werden. Sowohl die OdA wie auch die bislang aktiv beteiligten Bildungsanbieter gehen von jährlich 50 bis 70 Kandidatinnen und Kandidaten aus.
Die Abgrenzung des Abschlusses "dipl. Weinbautechnikerin HF" / "dipl. Weinbautechniker HF" zu an- deren Abschlüssen auf Stufe der höheren Berufsbildung ist gegeben.
Für den Bildungsgang "Weinbautechnik" gelten folgende eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse (EFZ) als einschlägig:
Winzerin EFZ / Winzer EFZ, Weintechnologin EFZ / Weintechnologe EFZ
Die Arbeiten zum Rahmenlehrplan sind weit fortgeschritten.
Ziffer 4 Bst. c
Neuer Bildungsgang: c. Weinbautechnik
Neuer Titel: "dipl. Weinbautechnikerin HF" / "dipl. Weinbautechniker HF"
Aufgrund der Änderung in Ziffer 1 muss auch Ziffer 4 ergänzt werden.
Die Titelwahl erfolgte aufgrund einer systematischen Titelanalyse im gesamten Berufsfeld "Landwirt- schaft und spezialisierte Berufe". Der neue HF-Titel Weinbautechnikerin / Weinbautechniker unter- scheidet sich von den anderen eidgenössischen Titeln der Weinbau- und Kellereibranche. In Analogie
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zum Bildungsgang Agrartechnik verbinden die Bezeichnung des Bildungsgangs und der Titel die Fachausrichtung mit der technischen Ausrichtung der Ausbildung.
2.5 Anhang 6: Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Ziffer 1 Bst. e
Neue Fachrichtung: e. Gemeindeanimation
Die Schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales SAVOIRSOCIAL und die Schweizeri- sche Plattform der Ausbildungen im Sozialbereich SPAS, welche die Trägerschaft der anderen Rah- menlehrpläne für Sozialausbildungen HF bilden, befürworten die Aufnahme der Fachrichtung "Ge- meindeanimation" in den Anhang 6 der MiVo-HF und begrüssen gemäss einer brancheninternen Vernehmlassung von 2012 die Erarbeitung des Rahmenlehrplans.
Gemäss den Fachverbänden fehlen in gemeinwesenorientierten Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit (insbes. Jugendarbeit, Gemeindeanimation, Sozialdiakonie, aufsuchende Sozialarbeit, Migrationsbe- reich) professionell ausgebildete Fachleute. Der zunehmende Bedarf an Fachkräften kann mit den Abgängerinnen und Abgängern der bestehenden Sozialausbildungen auf HF- oder FH-Stufe nicht ge- deckt werden, weshalb das Berufsfeld die Einführung einer spezifischen Ausbildung anstrebt.
Die Gemeindeanimation reiht sich in die bestehenden HF-Fachrichtungen Soziales ein (Kindererzie- hung, Sozialpädagogik, Sozialpädagogische Werkstattleitung).
Die Trägerschaft wie auch die beteiligten Bildungsanbieter gehen von jährlich 40 bis 60 Studierenden aus.
In gemeinwesenorientierten Arbeitsfeldern kann es eine gewisse Überschneidung der Tätigkeitsberei- che von "dipl. Gemeindeanimatorinnen HF / dipl. Gemeindeanimatoren HF" und FH-Abgängerinnen und Abgängern der Sozialen Arbeit mit Studienrichtung Soziokulturelle Animation geben. Während die FH-Absolventinnen und Absolventen über eine vertiefte fachliche und methodische Ausbildung auf wissenschaftlicher Basis verfügen, werden die HF-Abgängerinnen und Abgänger besonders auf die direkte praktische Arbeit mit den Zielgruppen vor Ort vorbereitet.
Das EFZ Fachfrau/Fachmann Betreuung gilt als einschlägige berufliche Grundbildung und berechtigt zum Besuch eines HF-Bildungsgangs mit 3'600 Lernstunden. Kandidatinnen und Kandidaten mit einem anderen EFZ oder gleichwertigem Abschluss müssen eine Eignungsabklärung bestehen und eine Praxiserfahrung von mindestens 800 Stunden im Fachbereich nachweisen. Der gemeinwesenorientierte Arbeitsbereich ist stark von Quereinsteigerinnen und Quer- einsteigern geprägt..
Die Arbeiten zum Rahmenlehrplan sind weit fortgeschritten.
Ziffer 4 Bst. e
Neuer Bildungsgang: e. Gemeindeanimation
Neuer Titel: "dipl. Gemeindeanimatorin HF" / "dipl. Gemeindeanimator HF"
Aufgrund der Änderung in Ziffer 1 muss auch Ziffer 4 ergänzt werden.
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Die Titelwahl ermöglicht eine klare Abgrenzung der "Gemeindeanimation" gegenüber den FH Studi- engängen soziale Arbeit.
3 Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite der BFI-Botschaft 2013 – 2016 angemes- sen an den Kosten der Berufsbildung gemäss Berufsbildungsgesetz . Er leistet hauptsächlich Pau- schalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53 BBG; darunter fallen auch Bildungsgänge an den höheren Fachschulen.
Die durch die Anpassungen der MiVo-HF und durch die neuen Bildungsgänge entstehenden Kosten sind durch die Botschaft vom 22. Februar 2012 über die Förderung von Bildung, Forschung und Inno- vation in den Jahren 2013 – 2016 und den dazugehörigen Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2013 – 2016 vom 11. September 2012 gedeckt.
6 SR 412.10: Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)
Vgl. Art. 52 und Art. 53 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 BBG.
8 BBl 2012 3099
9 BBl 2012 8363
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