Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol
Neues Antragsverfahren für Identitätskarten bei den Gemeinden (NAVIG)
Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.11)
Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111)
Erläuterungen zu den Entwürfen
Bern, Juni 2013
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel AwG Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Aus- weisgesetz; SR 143.1) vom 22. Juni 2001 BBl Bundesblatt bspw. beispielsweise E Entwurf EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EG Europäische Gemeinschaft (Vorgänger der EU) EU Europäische Union fedpol Bundesamt für Polizei ICAO International Civil Aviation Organisation (Internationale Zivilluftfahrtsorga- nisation) IDK Identitätskarte i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne Infostar Informatisiertes Standesregister ISA Informationssystem Ausweisschriften NAVIG Neues Antragsverfahren für Identitätskarten bei den Gemeinden RIPOL Automatisiertes Fahndungssystem (système de recherches informati- sées de police) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts usw. und so weiter VAwG Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweis- verordnung; SR 143.11) vom 20. September 2002 EJPD-Ausweis- Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige verordnung (SR 143.111) vom 16. Februar 2010 vgl. vergleiche VlG Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungs- gesetz, SR 172.061) vom 18. März 2005 VlV Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsver- ordnung, SR 172.061.1) vom 17. August 2005 Ziff. Ziffer
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Inhalt Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... 2 Inhalt...................................................................................................................................... 3 1. Einleitung ........................................................................................................................ 4 2. Lösungsbeschreibung ..................................................................................................... 5 2.1 Projekt Neues Antragsverfahren für IDK bei den Gemeinden .................................. 5 2.2 Technische Lösung.................................................................................................. 5 2.3 Grafik mit gesamtem Ablauf ..................................................................................... 6 2.4 Zeitplan.................................................................................................................... 6 3. Die Bestimmungen im Einzelnen .................................................................................... 7 3.1 Entwurf der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige ......... 7 3.1.1 Artikel 14c Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden ..................................... 7 3.1.2 Artikel 14d Antrag ............................................................................................. 8 3.1.3 Artikel 14e Prüfung Antrag und Ausstellung ...................................................... 8 3.1.4 Artikel 14f Analoge Anwendbarkeit ................................................................... 9
3.2 Entwurf der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer
Staatsangehörige ............................................................................................................... 9 3.2.1 Artikel 4a Allianznamen .................................................................................... 9 3.2.2 Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c ..................................................................... 11 3.2.3 Artikel 19 Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft ........................... 11 3.2.4 Aufhebung der Artikel 35, 36 Absatz 2, 38 und 39 .......................................... 11 3.2.5 Artikel 35a Anforderungen an Hard- und Software .......................................... 11 3.2.6 Artikel 36 Datum der Antragstellung ............................................................... 11 4. Personelle und finanzielle Auswirkungen ...................................................................... 11 4.1 Auf den Bund ......................................................................................................... 12 4.2 Auf die Kantone ..................................................................................................... 12 4.3 Auf die Gemeinden ................................................................................................ 12
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1. Einleitung
Mit dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 1 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente wurde die formellgesetzliche Grundlage für die Ausstellung von Reise- dokumenten mit auf einem Chip gespeicherten Daten geschaffen. In den Übergangsbestim- mungen dieser Revision des Ausweisgesetzes war vorgesehen, dass für eine Übergangsfrist von zwei Jahren - ab Inkrafttreten des Gesetzes - Identitätskarten (IDK) weiterhin bei den Gemeinden beantragt werden können, falls die Kantone dies zulassen. Geplant war, dass für diese zweijährige Übergangsfrist das alte auf Antragsformularen basierende Verfahren wei- terverwendet und nach zwei Jahren ersatzlos abgeschafft würde.
Die am 4. Juni 2009 von Nationalrätin Thérèse Meyer eingereichte parlamentarische Initiati- ve verlangte, im Ausweisgesetz vorzusehen, dass alle Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin eine herkömmliche, nichtbiometrische IDK ohne Chip beziehen können. In ihrer Begründung wies die Initiantin darauf hin, dass es gemäss dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetz dem Bundesrat obliegt, festzulegen, welche Identitätsdokumente mit ei- nem Datenchip versehen werden. Obwohl der Bundesrat im Vorfeld der Volksabstimmung über die Einführung biometrischer Ausweise versichert hatte, eine klassische IDK beibehal- ten zu wollen, war die Nationalrätin der Auffassung, dass eine solche Bestimmung ins Ge- setz aufgenommen werden sollte. Die am 27. Januar 2010 eingereichte Standesinitiative des Kantons Thurgau verlangte, im Ausweisgesetz die Übergangsbestimmung aufzuheben, wo- nach IDK ohne Datenchip im Inland nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nur noch während längstens zweier Jahre wie bisher in der Wohngemeinde beantragt werden können. Beide Initiativen fanden eine Mehrheit in den Räten. In der Schlussabstimmung der Sommersessi- on 2011 beschloss das Parlament die entsprechenden Anpassungen des Ausweisgesetzes. Die Änderungen des Ausweisgesetzes sind am 1. März 2012 in Kraft getreten (vgl. Ziff. II des Beschlusses vom 17. Juni 2011; BBl 2011 4842). Dies bedeutet, dass auch in Zukunft IDK ohne auf einem Chip elektronisch gespeicherte biometrische Daten ausgestellt werden und dass die Kantone darüber entscheiden, ob diese auch bei den Wohnsitzgemeinden be- antragt werden können.
Wie oben erwähnt, basiert das heutige Verfahren für IDK-Anträge bei den Gemeinden auf einem Papierformular. Dieses Verfahren ist veraltet, fehleranfällig und langsam. Zudem ist die verwendete Infrastruktur (Scanner und Software) veraltet und müsste auf jeden Fall ab- gelöst werden. Im Rahmen der Beratung des geänderten Ausweisgesetzes wurde auch das Antragsverfahren thematisiert. Das heutige Verfahren soll gemäss Entscheid des Parlamen- tes durch ein modernes elektronisches Verfahren abgelöst werden. Mit diesem neuen Ver- fahren kann auch der E-Governement Strategie des Bundes Rechnung getragen werden, wonach Behörden wenn möglich auf elektronischem Weg miteinander verkehren (E- Governement Strategie Schweiz, vom 24. Januar 2007, Ziffer 2 Ziele der E-Governement Strategie) 2. Für die Bürgerinnen und Bürger soll wie bis anhin nur eine einmalige persönliche Vorsprache erforderlich sein.
Die Anpassung des Ausweisgesetzes hat die Revision der Ausweisverordnung und der EJPD-Ausweisverordnung zur Folge. Da das neue Recht massgeblich durch die Kantone und Wohnsitzgemeinden vollzogen werden muss, wird mit den Entwürfen des geänderten Ausweisrechts eine Anhörung nach dem Vernehmlassungsrecht des Bundes durchgeführt (vgl. Vernehmlassungsgesetz und Vernehmlassungsverordnung).
1 AS 2009 5521 2 http://www.egovernment.ch/dokumente/strategie/E-GovCH_Strategie_2007_D.pdf 4/12
2. Lösungsbeschreibung
2.1 Projekt Neues Antragsverfahren für IDK bei den Gemeinden
Das EJPD ist zuständig für die Umsetzung des Parlamentsentscheides, das heutige An- tragsverfahren durch ein elektronisches Verfahren abzulösen. Im EJPD wurde das Bundes- amt für Polizei fedpol mit der Umsetzung eines entsprechenden Projektes beauftragt und mit den notwendigen Mittel ausgestattet.
2.2 Technische Lösung
Für die Erfassung der Antragsdaten (Personalien, Foto, Unterschrift, Dokumente) durch die Gemeinden, wird vom EJPD die Softwareanwendung ISA-NAVIG entwickelt, welche von den betroffenen Gemeinden lokal installiert werden muss. Die Applikation ISA-NAVIG wird als Rich Client realisiert. Für die Erstinstallation benötigen die Gemeinden einen Downloadlink und ein Passwort, welche im Rahmen des Rollouts durch fedpol vergeben werden. Um An- träge für IDK bearbeiten zu können, benötigen die Gemeinden neben dem NAVIG-Client mindestens einen angeschlossenen Scanner, um Fotos und Unterschriften in digitaler Form im Antrag zu integrieren. Neben dieser Basisversion wird es aber auch möglich sein, Unter- schriften und Fotos direkt in elektronischer Form im NAVIG-Client zu integrieren. Dazu müssten die Gemeinden jedoch einen Fotoapparat und ein Unterschriften-Pad beschaffen. Zudem bietet der NAVIG-Client die Möglichkeit, aus Einwohnerregistern nach dem Standard eCH-0156 exportierte Personendaten als Basis für den Antrag für eine IDK zu verwenden. Die Gemeinden können somit bereits bei ihnen vorhandene Daten nutzen und müssen die Personendaten nicht manuell ins neue System eingeben. Ergänzt werden müssen diese Daten mit einem elektronischen Gesichtsbild und der Unterschrift der antragstellenden Per- son bzw. der gesetzlichen Vertretung. Der komplett erstellte Antrag wird verschlüsselt und elektronisch mit Hilfe der Applikation ISA-NAVIG an das zentrale Informationssystem Aus- weisschriften (ISA) gesandt. Im ISA werden die Anträge dem zuständigen kantonalen Pass- büro zur Bearbeitung zugeteilt (analog zu den heutigen Internetanträgen).
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2.3 Grafik mit gesamtem Ablauf
Das folgende Bild zeigt den oben beschriebenen Ablauf grafisch auf:
2.4 Zeitplan
2013 werden die Applikation ISA-NAVIG und die notwendigen Anpassungen beim zentralen Informationssystem Ausweisschriften spezifiziert, programmiert und internen Tests sowie auch Feldtests unterzogen. Anfang 2014 soll ein Pilotbetrieb mit der neuen Applikation durchgeführt werden. Anschliessend findet das gestaffelte Rollout statt. Bis ca. Mitte 2014 sollen alle betroffenen Gemeinden das neue Antragsverfahren nutzen können und das alte Verfahren mit den Papierantragsformularen wird dann eingestellt.
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3. Die Bestimmungen im Einzelnen
3.1 Entwurf der Verordnung über die Ausweise für Schweizer
Staatsangehörige Mit der Anpassung des Ausweisgesetzes hat das Parlament verschiedene Kompetenzdele- gationsnormen erlassen, welche in der Ausweisverordnung und in der EJPD- Ausweisverordnung umgesetzt werden müssen. Es sind dies:
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und d AwG:
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend: b. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identi- tätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde; d. die Art und Weise, wie Wohnsitzgemeinden Anträge für Identitätskarten entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten.
3.1.1 Artikel 14c Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden
In Absatz 1 von Artikel 14c wird festgelegt, dass die Wohnsitzgemeinden inskünftig nur noch mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Applikation Anträge für IDK bearbeiten können. Die Weiterverwendung des heute noch genutzten Antragsformulars wird somit ausgeschlos- sen. Die Applikation ISA-NAVIG bildet rechtlich und technisch gesehen einen Bestandteil des bereits seit 2003 in Betrieb stehenden ISA.
Die Verantwortung für die bei den Gemeinden bearbeiteten Daten können weder der Bund noch die Kantone übernehmen. Bei der ausschliesslichen Nutzung der Applikation ISA- NAVIG ist sichergestellt, dass die Daten nach Abschluss des Antragsverfahrens gelöscht werden (vgl. Art. 14d Abs. 6). Technisch kann jedoch nicht verhindert werden, dass die Wohnsitzgemeinden bei der Bearbeitung von IDK-Anträgen auch ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG Personendaten bearbeiten. Deshalb werden die Wohnsitzgemeinden nach Ab- satz 2 verpflichtet, ausserhalb von ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des An- tragsverfahrens zu löschen, sofern diese Daten nicht aus anderen Gründen aufzubewahren sind (Bspw. Nachvollziehbarkeit der Verwaltungstätigkeit).
Damit die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation optimal genutzt werden kann, muss die technische Infrastruktur der Wohnsitzgemeinden gewisse Mindestvoraussetzungen erfül- len. Es kann nicht garantiert werden, dass eine Applikation auf allen Betriebssystemen ein- wandfrei funktioniert. Deshalb wird bspw. gefordert, dass als Betriebssystem bei den Wohn- sitzgemeinden Windows 7 oder höher verwendet werden muss. Dies bedeutet nicht, dass Wohnsitzgemeinden, die noch mit Windows XP arbeiten, das Verfahren nicht nutzen können. Es ist aber durchaus möglich, dass gewisse Darstellungen oder Funktionalitäten mit älteren Betriebssystemen nicht einwandfrei funktionieren. Auch unter Linux wird die Applikation mit den gleichen möglichen Einschränkungen betrieben werden können. Damit die Applikation des Bundes installiert werden kann und die bearbeiteten Anträge ans Zentralsystem gesen- det werden können, müssen die Wohnsitzgemeinden über eine Internetverbindung verfügen. Auch die von den Wohnsitzgemeinden eingesetzte Hardware (Scanner oder allenfalls auch Fotokameras und Unterschriften-Pad) müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Da sich die Anforderungen zukünftig ändern könnten und zudem sehr technischer Natur sind, werden diese nicht in der Ausweisverordnung festgeschrieben, sondern in Absatz 3 wird eine entsprechende Kompetenzdelegation aufgenommen, welche die Regelung durch das Depar- tement in der EJPD-Ausweisverordnung ermöglicht.
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3.1.2 Artikel 14d Antrag
Zur besseren Lesbarkeit der Verordnung wird die Bestimmung des AwG, dass die Kantone entscheiden, ob bei den Gemeinden IDK beantragt werden können, hier in Absatz 1 wieder- holt. Aktuell können noch in 18 Kantonen IDK bei den Gemeinden beantragt werden. Ob sich an dieser Anzahl mit dem neuen Antragsverfahren etwas ändern wird, ist für das Projekt NAVIG nicht relevant. Die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation könnte theoretisch in allen Kantonen genutzt werden. Auch die zur Verfügung gestellte Kapazität würde dies zulassen.
Absatz 2 wurde aus der aktuellen Ausweisverordnung übernommen. Bis anhin waren die antragstellenden Personen verpflichtet, eine Fotografie mitzubringen. Da jedoch verschiede- ne Wohnsitzgemeinden bereits heute die Fotos selber erstellen, wird dieser Absatz entspre- chend angepasst. In Zukunft können die Wohnsitzgemeinden festlegen, ob die antragstel- lende Person ein Foto mitbringen muss oder nicht. Die Anforderungen an die Fotos werden mit der Einführung des neuen Verfahrens nicht ändern. Es gilt weiterhin die Fotomustertafel des Bundesamtes für Polizei, welche auf www.schweizerpass.ch öffentlich zugänglich ist.
Nach Absatz 3 müssen die Wohnsitzgemeinden den Antrag neu elektronisch erfassen. Die Applikation ISA-NAVIG stellt zu diesem Zweck ein entsprechendes elektronisches Antrags- formular zur Verfügung. Als Quelle der Daten können Einwohnerregister, welche auf den Personenstandsregister Infostar geführten Daten basieren, verwendet werden. Am Effizien- testen wird die Verwendung der Daten der Einwohnerregister sein, wenn die Einwohnerre- gister-Software den Standard eCH-0156 implementiert hat.
Bereits heute mussten die antragstellenden Personen mit der Unterschrift die Richtigkeit der Daten bestätigen und die Ausweisgebühr entrichten. Die Regelung von Absatz 4 entspricht somit dem geltenden Recht.
Neu müssen die Anträge nach Absatz 5 nicht mehr an die zuständige ausstellende Behörde gesandt werden, sondern sie werden elektronisch und verschlüsselt an das ISA übermittelt. Zur Anwendung kommt ein zweistufiges Verschlüsselungsverfahren (Antrag wird mit AES Verfahren verschlüsselt mit einem 256-bit Schlüssel; AES Schlüssel wird verschlüsselt zu- sammen mit dem verschlüsselten Antrag übergeben. AES Schlüssel wird mit RSA Verfahren verschlüsselt mit einem 2048-bit Schlüssel.) Im ISA werden die Anträge den zuständigen ausstellenden Behörden (Wohnsitzkanton) zur Bearbeitung zugeteilt.
Absatz 6 regelt die Löschung der Anträge im NAVIG-Client. Ein Monat nachdem das Aus- stellungsverfahren abgeschlossen ist, werden die Daten im NAVIG-Client bei den Wohnsitz- gemeinden gelöscht und die Daten sind nur noch im ISA Web vorhanden. Abgeschlossen ist das Ausstellungsverfahren, wenn die Mängelrügefrist nach Artikel 52 Absatz 1 VAwG abge- laufen ist. Die Löschung im NAVIG-Client wird automatisiert vorgenommen.
3.1.3 Artikel 14e Prüfung Antrag und Ausstellung
Wie bis anhin werden auch in Zukunft die bei den Wohnsitzgemeinden erstellten Anträge durch die zuständige ausstellende Behörde des entsprechenden Kantons (kantonales Pass- büro) überprüft. Dabei geht es um die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Antragsdaten. Zudem muss zwingend die Qualität von Foto und Unterschrift(en) kontrolliert werden.
Absatz 2 regelt das Vorgehen, wenn die Antragsdaten nicht die erforderliche Qualität aufwei- sen. Die ausstellenden Behörden müssen in diesen Fällen den Antrag zur Überarbeitung an die Wohnsitzgemeinde zurückweisen, es sei denn, sie können eine entsprechende Anpas- sung des Antrages selbstständig vornehmen. Falls erforderlich (bspw. weil das im Antrag integrierte Foto nicht den Anforderungen entspricht) müssen die Wohnsitzgemeinden Kon- 8/12
takt mit der antragstellenden Person aufnehmen. Die Kommunikation zwischen ausstellen- den Behörden und den Wohnsitzgemeinden kann ausschliesslich über ISA bzw. ISA-NAVIG
erfolgen. Selbstverständlich können kleinere Unstimmigkeiten bei einem Antrag aber auch telefonisch bereinigt werden.
Nach Absatz 3 müssen die ausstellenden Behörden die weiteren Prüfungen des Antrages nach Artikel 13a VAwG vornehmen. Ausgenommen ist einzig die in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe e erwähnte Überprüfung der Fingerabdrücke, welche bei einem Antrag für eine IDK nicht erfasst werden.
3.1.4 Artikel 14f Analoge Anwendbarkeit
Der Abschnitt 2a des 2. Kapitels der Ausweisverordnung regelt die Spezialitäten, wenn ein Antrag für eine IDK bei der Wohnsitzgemeinde gestellt wird. Neben diesen Bestimmungen sind jedoch auch alle anderen Artikel der Ausweisverordnung anwendbar, soweit dieser Ab- schnitt keine Sonderregelung enthält.
3.2 Entwurf der Verordnung des EJPD über die Ausweise für
Schweizer Staatsangehörige Die aktuelle Verordnung des EJPD regelt im 6. Kapitel Besonderheiten des Antragverfahrens für IDK-Anträge bei den Gemeinden. Durch die Einführung des elektronischen Verfahrens werden insbesondere die ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf die Antragsformulare obsolet. Neu müssen jedoch die technischen Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden bezüglich eingesetzter Hard- und Software in der EJPD-Verordnung geregelt werden. Das Einhalten dieser Vorgaben ist eine Grundvoraussetzung für die korrekte und umfassende Nutzung der vom Bund zur Verfügung gestellten Applikation ISA-NAVIG.
Die beiden folgenden Themen haben nicht direkt mit der Einführung von NAVIG zu tun; die aktuelle Revision der EJPD-Ausweisverordnung soll aber genutzt werden, um die beiden Punkte anzupassen bzw. zu regeln:
Der Allianzname wird im Schweizerischen Namensrecht nicht geregelt und ist deshalb kein offizieller amtlicher Name. Er ist jedoch bei Schweizerinnen und Schweizern beliebt, nach jahrelangem Gebrauch im Alltag eine gesellschaftliche Realität und im Passrecht vorgese- hen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts im ZGB hat die Verwendung des Alli- anznamens in Reisedokumenten zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Deshalb wird in Artikel 4a eine detaillierte Regelung für die Verwendung des Allianznamens in Reisedokumenten erlassen und die heutige Regelung in Artikel 4 Absatz 4 aufgehoben.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. In Artikel 19 der EJPD-Ausweisverordnung wird deshalb die neue Terminologie aufgenommen.
3.2.1 Artikel 4a Allianznamen
Der Allianzname soll die Verbindung von zwei Personen aufzeigen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Daraus folgt, dass die beiden Namensteile zum Zeit- punkt der Bildung des Allianznamens, von beiden betroffenen Personen stammen müssen. Wie bis anhin kann der Allianzname auf der Identitätskarte unter der Rubrik „Name“ oder im Pass unter der Rubrik „Name“ oder „amtliche Ergänzungen“ eingetragen werden.
Absatz 2 regelt abschliessend, welche Allianznamen gebildet werden können. Sie sind für Ehepaare und für in eingetragener Partnerschaft lebende Personen anwendbar. Führt das betreffende Paar nach der Eheschliessung oder der Eintragung der Partnerschaft einen der Ledignamen als gemeinsamen Namen (Art. 160 Abs. 2 ZGB oder Art. 12a Abs. 2 PartG) so 9/12
kann mittels Bindestrich der bisherige amtliche Name oder der Ledigname des nichtnamens- gebenden Anderen angehängt werden. Bei unterschiedlicher Namensführung (Art. 160 Abs. 1 ZGB oder Art. 12a Abs. 1 PartG) kann mittels Bindestrich entweder der amtliche Name oder der Ledigname des Anderen angehängt werden. Die folgenden Beispiele sollen dies verdeutlichen und die in der täglichen Praxis mit diesem Thema konfrontierten Personen bei der Arbeit unterstützen.
Möglichkeiten der Bildung eines Allianznamens von Ehegatten oder in eingetragener Part- nerschaft lebenden Partnerinnen oder Partnern:
Wer Ledig- amtlicher amtlicher Name amtlicher Name Allianzname name Name vor der bei gemeinsamer bei unterschied- Ehe/eingetra Namensführung licher Namens- genen Part- nach Eheschlies- führung nach nerschaft sung/Eintragung Eheschlies- der Partnerschaft sung/Eintragung der Partnerschaft Per- Müller Müller Müller Müller-Bieri son 1 oder Müller-Bühler
respektive respektive
Bieri Bieri-Müller
Per- Bieri Bühler Müller Müller-Bieri son 2 oder Müller-Bühler
respektive respektive
Bieri Bieri-Müller
Per- Müller Müller Müller Müller-Bieri son 1 oder Müller-Bühler
Per- Bieri Bühler Bühler Bühler-Müller son 2 respektive respektive
Bieri Bieri- Müller
Die Aufzählung dieser Beispiele ist abschliessend. Es sind keine anderen Kombinationen für die Bildung des Allianznamens zulässig.
Wie bisher ist es nach Absatz 3 auch in Zukunft nicht möglich, mit Doppelnamen ein Allianz- name zu bilden.
Bis anhin war nicht geregelt, ob ein Allianzname nach der Scheidung der Ehe oder dem Tod des Partners/der Partnerin beziehungsweise nach Auflösung der Partnerschaft weiterver- wendet werden kann oder nicht. Da die Vollzugsbehörden oft mit dieser Frage konfrontiert 10/12
sind, soll dieses Thema ebenfalls geregelt werden. Wenn jemand bereits einen Allianznamen im Ausweis verwendet hat und nach einem der oben erwähnten Ereignisse (Scheidung, Auf- lösung, Todesfall) seinen amtlichen Namen nicht ändert, kann nach Absatz 4 der Allianzna- me weiterverwendet werden. Dasselbe gilt, wenn jemand nach erneuter Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft seinen amtlichen Namen nicht ändert und bis dahin ei- nen Allianznamen verwendet hat (z.B. Person 2 heiratet Person 1 und möchte weiterhin den Allianznamen Bühler-Bieri führen).
3.2.2 Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c
Durch die Anpassung der Grenzwerte in Buchstabe c kann garantiert werden, dass auch bei Extremwerten der Bildausschnitt genügend gross ist, um damit ein für den Pass notwendiges ICAO-konformes Foto (Token-Image) generieren zu können.
3.2.3 Artikel 19 Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Die vorgeschlagene Anpassung entspricht materiell der heute geltenden Regelung, übernimmt jedoch die neue Terminologie des neu in Kraft getretenen Rechts.
3.2.4 Aufhebung der Artikel 35, 36 Absatz 2, 38 und 39
Die Artikel regeln die Verwaltung und Verwendung der heute genutzten Antragformulare. Beim neuen Antragsverfahren kommt den Formularen keine Bedeutung mehr zu und diese Artikel können deshalb aufgehoben werden. Da die Einführung des neuen Verfahrens jedoch nicht auf einen Stichtag sondern voraussichtlich gestaffelt über ein halbes Jahr erfolgen soll, werden diese Bestimmungen nicht mit Inkrafttreten der geänderten Verordnung, sondern erst nach der definitiven Einführung des neuen Verfahren bei allen betroffenen Wohnsitzgemein- den aufgehoben werden.
3.2.5 Artikel 35a Anforderungen an Hard- und Software
Absatz 1 regelt die Anforderungen an die von den Wohnsitzgemeinden zu verwendende Hardware. Diese Anforderungen können mit Standardhardware erfüllt werden.
Absatz 2 legt die Mindestanforderungen an die zu verwendende Software fest. Auch diese Anforderungen sollten die Gemeinden ohne grosse Investitionskosten erfüllen können.
3.2.6 Artikel 36 Datum der Antragstellung
Wie bis anhin gilt auch in Zukunft als Antragsdatum das Datum der persönlichen Vorsprache. Dieses ist entscheidend für die Berechnung der Gültigkeitsdauer und somit auch für die zu bezahlende Gebühr. Die Formvorschrift des alten Artikels 36 bezüglich Datumsschreibweise kann aufgehoben werden, da deren Einhaltung neu durch die Applikation ISA-NAVIG sicher- gestellt werden kann.
4. Personelle und finanzielle Auswirkungen
Grundsätzlich sollen mit den Ausweisgebühren die Kosten der beteiligten Behörden und Ausfertigungsstellen gedeckt werden. Das Projekt NAVIG geht davon aus, dass auf allen drei Stufen (Bund, Kantone und Gemeinden) bereits heute kostendeckende Gebühren erho- ben werden. Da zum heutigen Zeitpunkt die Kosten des neuen Verfahrens nicht im Detail bekannt sind, ist in der Ausweisverordnung keine Anpassung der Gebühren vorgesehen. Im Hinblick auf die Erneuerungen von Pass und IDK, welche per 2016/2017 geplant sind, soll eine Vollkostenrechnung durchgeführt werden. Sollte sich zeigen, dass eine Über- oder Un- terdeckung gegeben ist, wären dannzumal die Gebühren für Pass und IDK anzupassen.
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Auch bezüglich der Aufteilung des Gebührenanteils der Kantone und Gemeinden bleibt es bei der bereits heute bestehenden Regelung, dass diese zwischen Kantonen und Gemein- den zu vereinbaren ist. Der Bund mischt sich nicht in diese Gebührenaufteilung ein.
4.1 Auf den Bund
Für den Bund wird das neue Verfahren einen gewissen finanziellen Mehraufwand generie- ren. Eine zusätzliche Applikation wird betrieben werden müssen und es wird damit auch zu- sätzlicher Aufwand beim technischen und fachlichen Support entstehen. Dieser Zusatzauf- wand hängt jedoch in erster Linie von der nun zu realisierenden Lösung ab und ist deshalb heute noch schwer zu beziffern. Sobald die inzwischen spezifizierte Lösung programmiert ist und getestet werden kann, können präzisere Aussagen dazu gemacht werden. Eine stabile und einfach zu bedienende Applikation soll den Aufwand jedoch in überschaubaren Grenzen halten.
Auf der anderen Seite kann auf die Antragsformularverwaltung in Zukunft verzichtet werden und es fallen auch Lizenzkosten für die heute noch eingesetzte Scannersoftware weg.
Ein personeller Mehrbedarf ist zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es kann davon aus- gegangen werden, dass das neue Verfahren durch die auf Bundesstufe verantwortliche Sek- tion Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen bei fedpol mit dem heutigen Personalbestand vollzogen werden kann, sofern im praktischen Betrieb keine über- raschend hohen Aufwände entstehen.
4.2 Auf die Kantone
Für die Kantone hat NAVIG in erster Linie zur Folge, dass das Scannen von Antragsformula- ren und ein Grossteil der damit verbundenen Qualitätskontrollen wegfallen. Die Bearbeitung von elektronisch eingegangen IDK-Anträgen in ISA Web wird sich nur marginal vom heutigen Verfahren unterscheiden.
Für die Kantone kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Einführung des neuen Antragsverfahrens weder höhere Kosten noch personelle Mehraufwände zur Folge hat.
4.3 Auf die Gemeinden
Die grössten Auswirkungen wird NAVIG auf die Gemeinden haben. Die neue Applikation ISA-NAVIG muss installiert und in Betrieb genommen werden. Die Mitarbeitenden erhalten eine neue Applikation, deren Nutzung sie erlernen müssen. Personell, baulich und organisa- torisch hat NAVIG jedoch nur marginale Auswirkungen. Genau wie heute, müssen die Ge- meinden auch in Zukunft sicherstellen, dass nur Berechtigte Anträge für IDK bearbeiten kön- nen. Heute wird dies in erster Linie über den Zugriff auf die vor Ort vorhandenen Papieran- tragsformulare sichergestellt. In Zukunft müssen die Gemeinden dafür sorgen, dass nur Be- rechtigte Zugriff auf Rechner mit installiertem NAVIG-Client haben. Zudem müssen die Ge- meinden die Mindestanforderungen an die IT-Infrastruktur erfüllen und die Beschaffung eines Scanners (sofern nicht schon vorhanden) stellt ebenfalls eine neue Voraussetzung für die Bearbeitung von IDK-Anträgen dar.
In Abhängigkeit der gewählten Lösung, der bereits vorhandenen Infrastruktur und der Ver- tragssituation mit lokalen IT-Dienstleistungserbringern ist bei den Wohnsitzgemeinden von einer Investition von bis zu CHF 1'000.-- pro Arbeitsplatz auszugehen.
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