Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
vom 16. Juli 2012
Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt
1 Grundzüge des neuen Abkommens
1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhand-
lungen In Anbetracht der Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zum Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- steuern liegen nur wenige derartige Abkommen auf internationaler Ebene und insbe- sondere in der OECD vor. Das Problem beruht zum einen auf dem unterschiedli- chen, gewohnheitsrechtlichen oder zivilrechtlichen Rechtsansatz der Länder, und zum anderen auf der fiskalpolitischen Autonomie einiger Länder, die trotz eines zivilrechtlichen Systems von diesen Grundsätzen abweichen, indem sie autonome Regelungen in Steuersachen anwenden. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Franzö- sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (SR 0.672.934.92, im Folgenden DBA-F/Erb genannt) wurde am 31. Dezember 1953 abgeschlossen. Dieses an früher abgeschlossenen Vereinbarun- gen der Schweiz, insbesondere mit den Niederlanden 1951, orientierte Abkommen wurde seither nie revidiert. Es enthält Lösungen, die auf bilateraler Ebene die da- mals geltenden Grundsätze auf diesem Gebiet widerspiegelten. Frankreichs innerstaatliche Steuergesetzgebung hat schon seit geraumer Zeit Grund- sätze im Hinblick auf ein allgemein erweitertes Besteuerungsrecht in Frankreich übernommen. Dies ist unter anderem bei der Methode zur Vermeidung der internati- onalen Doppelbesteuerung der Fall, mit dem Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, die die französische Abkommenspolitik seit einigen Jahren praktiziert. Gegenüber der Schweiz hat sich dieser Wechsel beispielsweise im Zu- satzabkommen vom 22. Juli 1997 zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuer- flucht von 1966 (SR.0672.934.91) niedergeschlagen. Das DBA-F/Erb entsprach somit in zahlreichen Punkten nicht mehr der Entwicklung des innerstaatlichen Rechts und der Abkommenspolitik Frankreichs. Im Mai 2011 teilten die französischen Steuerbehörden der Eidgenössischen Steuerverwaltung ihre Absicht mit, das DBA-F/Erb infrage zu stellen. Die in diesem Abkommen vorgese- henen Lösungen seien für Frankreich nicht mehr zeitgerecht und mit grossen Ein- bussen für den französischen Fiskus verbunden. Dies habe in Frankreich Fragen zur
steuerlichen Gleichbehandlung aufgeworfen. Die Situation sei französischerseits umso weniger tragbar, als das schweizerische Steuerrecht auf dem Gebiet der Nach- lass- und Erbschaftssteuern seit Abschluss des DBA-F/Erb erheblich gemildert worden sei. Die französischen Steuerbehörden erachteten eine Revision als theore- tisch möglich, den Prozess aber als in Anbetracht der Revisions- und Ratifizierungs- prozesse zu lang und deshalb mit zu grossen Einbussen für den französischen Fiskus durch die Fortdauer des Status quo verbunden. Aus französischer Sicht hatte die Kündigung Vorrang, als einfachstes und schnellstes Mittel zur Erreichung des von Frankreich angestrebten Ziels, nämlich einfach das innerstaatliche Recht auf die französisch-schweizerischen Nachlässe und Erbschaften zu übertragen, anstatt über die Revision des bestehenden Abkommens vorzugehen.
Angesichts der ernsten Lage teilte die Schweiz nach Konsultation der Kantone der französischen Seite mit, den Revisionsweg vorzuziehen. Aus schweizerischer Sicht wäre bedauerlich gewesen, wenn durch die Aufhebung des Abkommensschutzes Doppelbesteuerungen möglich geworden wären. In der Schweiz wird voraussichtlich eine Volksinitiative auf eidgenössischer Ebene zur Abstimmung kommen. Ein allfälliges Ja könnte zur Einführung einer zusätzlichen Erbschaftssteuerregelung führen. Schon diesbezüglich ist die Beibehaltung einer bilateralen Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sinnvoll, umso mehr sich die Steuererosion bei den Nachlass- und Erbschaftssteuern vor allem in den Kantonen geäussert hat, die nur wenig Bezug zu Frankreich haben. Schliesslich gewährleistet ein Abkommen auf diesem Gebiet die Rechtssicherheit für die betroffenen Steuerpflichtigen, insbe- sondere im Hinblick auf mögliche Entwicklungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten. Auf dieser Ausgangslage fand am 26. Januar 2012 in Paris eine Verhandlungsrunde statt. Darauf folgte der Austausch von Korrespondenz zur Klärung der noch offenen Punkte. Die diesbezüglichen Lösungen wurden im Mai und Juni 2012 der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) vorgelegt. Die FDK hat den Vorschlag gutgeheissen, worauf der Bundesrat am 27. Juni 2012 die Paraphierung beschlossen hat. Am 5. Juli 2012 wurde der Entwurf des neuen franzö- sisch-schweizerischen Erbschaftssteuerabkommens (im Folgenden «neues Abkom- men» genannt) paraphiert. Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Abkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen.
1.2 Würdigung
Das Abkommen sieht Regelungen der steuerlichen Zugehörigkeit vor, die Frank- reich ein breitestmögliches Besteuerungsrecht gewährleisten, nicht nur als Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder als Wohnsitzstaat des Erben/Bedachten, sondern auch für in Frankreich gelegenes unbewegliches Vermögen, auch wenn dieses von Immobiliengesellschaften oder Gesellschaften, die Teil des Vermögens eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz sind, gehalten wird. Hinzu kommt die Forderung nach erweiterten Transparenzregeln in Bezug auf das unbewegliche Vermögen. Hingegen wurde bei der Besteuerung der Erben und Bedachten in Frankreich eines in der Schweiz wohnhaften Erblassers eine sehr viel günstigere Regelung als die ursprünglich von Frankreich angestrebte erzielt. Der Entwurf sieht den Wohnsitz in Frankreich im Zeitpunkt des Todes sowie eine Mindestaufenthaltsdauer (6 der letzten 10 Jahre) vor. Diese Neuerung stellt die schweizerische Steuer nicht infrage, die durch Frankreich angerechnet wird. Darüber hinaus hat Frankreich auf die Forderung der – rückwirkenden – Anwendung des neuen Abkommen ab 1. Januar 2013 verzichtet, und der Regelung zugestimmt, wonach das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Inkrafttreten gilt, in jedem Fall aber ab 1. Januar 2014. Ausserdem konnte der ursprüngliche Wille Frankreichs, alle in Frankreich gelegenen beweglichen (körperlichen oder unkörper- lichen) Sachen als Teil des Vermögens eines Erblassers mit letztem Wohnsitz in der
Schweiz zu besteuern, auf die körperlichen Sachen beschränkt werden. Dieser Begriff umfasst das Mobiliar, bereits im bisherigen Abkommen unter eine solche Lösung fallende Kunstsammlungen, kann aber auch den Fall beispielsweise von Goldbarren oder Geld, Schmuck oder Autos abdecken. Nicht dazu gehören die Titel von Gesellschaften, Obligationen oder Bankkonten. Ein Zusatzprotokoll zum neuen Abkommen passt das System des Informationsaus- tauschs im vom Parlament im Dezember 2011 beschlossenen Sinne an (vgl. BBl 2012, 155 Botschaft zur Ergänzung der Doppelbesteuerungsabkommen; Bundesbe- schluss vom 23.12.2011 über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich), um die bilaterale Steueramtshilfe nach internationalem Standard in die geeignete, von der Schweiz beschlossene Form zu fassen. Mit dieser Revision werden somit auch die Verpflichtungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft bekräftigt, die die Schweiz seit 2009 bezüglich Amts- hilfe eingegangen ist. In Anbetracht der von Frankreich auf internationaler und insbesondere bilateraler Ebene vertretenen Steuerpolitik war eine Revision des DBA-F/Erb unvermeidlich. Gegenüber dem ursprünglichen französischen Ansatz, der einfach das innerstaatliche französische Recht, sei es durch Kündigung des DBA-F/Erb oder in einem revidier- ten Abkommen, verankern wollte, erlauben die vorgeschlagenen Lösungen die Beibehaltung eines internationalen Vertrags, der Rechtssicherheit für die Steuer- pflichtigen gewährleistet und auch, nach Möglichkeit, die Interessen der betroffenen Schweizer Gemeinwesen wahrt.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des neuen
Abkommens Das neue Abkommen ist eine Totalrevision der Bestimmungen des DBA-F/Erb. Der Abkommensentwurf folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem OECD-Musterabkommen zu den Erbschaften von 1982 (nachfol- gend «OECD-Musterabkommen») sowie der schweizerischen Abkommenspraxis. Nachfolgend werden die Bestimmungen des neuen Abkommens erläutert.
Artikel 1 (Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften) Das neue Abkommen gilt wie das bisherige für Nachlässe und Erbschaften von Personen, die im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben.
Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Nach Absatz 1 gilt das Abkommen für Nachlass- und Erbschaftssteuern, die auf Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder territorialen Körperschaften (anstelle der lokalen Körperschaften nach dem OECD-Muster- abkommen) erhoben werden, nicht aber für autonome territoriale Körperschaften (wie z.B. St. Barthélémy, St. Pierre und Miquelon) der Französischen Republik. Nach Absatz 2 sind die Steuern, die unter das Abkommen fallen, die von Todes wegen erhobenen Steuern auf Nachlässen und Erbschaften (Erbmasse, Erbanteile und Handänderungen von Todes wegen). Artikel 2 umfasst auch ausgleichungs-
pflichtige Schenkungen (auch Frankreich kennt in bestimmten Fällen eine Ausglei- chungspflicht). In Absatz 4 wurde auf die im DBA-F-/Erb bisher erwähnten Zuschläge (centimes additionnels) verzichtet, da diese Art Steuern bereits durch die Definition der unter das Abkommen fallenden schweizerischen Steuern abgedeckt wird.
Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) Absatz 1 wurde auf Vorschlag der Schweiz mit dem Ausdruck «Unternehmen» (neuer Bst. e) ergänzt. Es darf sich dabei nach Ansicht beider Parteien nicht um eine dazwischengeschaltete Gesellschaft als eigene juristische Person und eigener Ge- schäftstätigkeit, sondern nur um ein Einzelunternehmen handeln. Absatz 2 entspricht dem OECD-Musterabkommen einschliesslich des letzten Satzes, der nicht im Musterabkommen von 1953 vorkam.
Artikel 4 (Steuerlicher Wohnsitz des Erblassers) Um zusätzliche Klarheit in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich zu schaffen, wurde der Titel «steuerlicher Wohnsitz» mit «des Erblassers» ergänzt. Das grundlegende Kriterium bei doppeltem Wohnsitz umfasst in Bezug auf den Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht nur die engeren persönlichen Beziehungen wie im DBA-F/Erb, sondern neu und in Übereinstimmung mit dem OECD- Musterabkommen und der Schweizer Abkommenspolitik auch die engeren wirt- schaftlichen Beziehungen.
Artikel 5 (Unbewegliches Vermögen) Frankreich forderte die Aufnahme des Transparenzprinzips in Absatz 2 für Liegen- schaften, die unmittelbar oder mittelbar über dazwischengeschaltete Rechtsträger gehalten werden, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht und deren Beteiligungsrechte deshalb unter den Begriff des unbeweglichen Vermögens fallen. Diese Neuerung gegenüber dem Abkommen von
1953 war nicht zu umgehen, sollte die Revision zu einem Abschluss geführt und
eine Kündigung verhindert werden. Sie entspricht der französischen Abkommenspo- litik, und das Transparenzprinzip ist ebenfalls im französisch-schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen enthalten (Artikel 6, 15, 23 und 24). Diese Rechte können anteilig nach dem – auch noch so geringen – Anteil des Erb- lassers besteuert werden. Bisher galten die Beteiligungsrechte an Immobiliengesellschaften, die Teil des Nachlasses von Erblassern mit Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt des Todes waren, als bewegliches und nicht als unbewegliches Vermögen. Dies deshalb, weil solche Beteiligungsrechte aus französischer zivilrechtlicher Sicht bewegliches Vermögen darstellen und das DBA-F/Erb im letzten Abschnitt von Art. 2 Abs. 1 die zivilrechtliche Qualifikation aufgrund des innerstaatlichen Rechts des Belegenheits- staates als massgebend erklärt. Diese neue Bestimmung stellt eine wesentliche Änderung der Besteuerung eines Anteils an Liegenschaften über eine Immobilienge- sellschaft dar, da die Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften nicht mehr im letzten Wohnsitzstaat, sondern im Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens besteuert werden können. Dies gilt auch umgekehrt für die Situation, dass schweize-
risches unbewegliches Vermögen Teil der Aktiven einer Immobiliengesellschaft wäre, vorbehältlich relevanter kantonaler Bestimmungen. Nach Absatz 3 kann künftig der Belegenheitsstaat der Liegenschaften die Liegen- schaften besteuern, die Teil des Aktivvermögens einer Gesellschaft sind, die der Erblasser allein oder mit der Familie (Ehegatten, direkte Linie, Geschwister) zu insgesamt mehr als 50 Prozent gehalten hat, jedoch anteilig zum dem Erblasser zuzurechnenden Teil. Die Betriebsliegenschaften eines Unternehmens oder zur Ausübung eines freien Berufs sind nicht von diesen neuen Regelungen betroffen.
Artikel 6 (Bewegliches Vermögen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung) Diese Bestimmung entspricht materiell dem OECD-Musterabkommen.
Artikel 7 (Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge) Dieser Artikel stimmt mit dem OECD-Musterabkommen überein. Er betrifft nur gewerblich im internationalen Verkehr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge sowie deren Betrieb dienendes bewegliches Vermögen, die nur im Vertragsstaat mit der tatsächlichen Geschäftsleitung besteuert werden können. Private Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge sind von den Artikeln 5 und 7 ausge- nommen. Sie fallen unter die Regelung des anderen Vermögens (letzter Wohnsitz- staat) von Artikel 8. Nachfolgend wird auf die Erläuterungen zu Artikel 11 verwie- sen.
Artikel 8 (Anderes Vermögen) Diese Bestimmung beruht auf der diesbezüglichen Lösung im OECD- Musterabkommen. Sie sieht die ausschliessliche Besteuerung der nicht in den vor- stehenden Artikeln behandelten Vermögen im letzten Wohnsitzstaat des Erblassers vor. Die Schweiz vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Freistellung von Vermögen, das sie nicht besteuern kann. In Bezug auf Frankreich wird auf die Erläuterungen zum Artikel über die Vermeidung der Doppelbesteuerung verwiesen, insbesondere auf das subsidiäre Besteuerungsrecht für körperliche Sachen als Teil eines in der Schweiz eröffneten Nachlasses aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Falle von Erben oder Bedachten in Frankreich.
Artikel 9 (Schuldenabzug) Im Unterschied zum OECD-Musterabkommen umfasst das bisherige Abkommen keine Bestimmung zum Schuldenabzug. Diese Lücke wird durch Lösungen nach dem OECD-Musterabkommen geschlossen. Die Bestimmung enthält auch eine Regelung zum Abzug der Schulden in Bezug auf Seeschiffe, Schiffe und Luftfahr- zeuge nach Artikel 7. Absatz 8, auf französischen Wunsch eingeführt, ist als Ausführung auszulegen, die den Abzug der Schuld anteilig zu dem Teil regelt, der dem Erblasser zuzurechnen ist, was mit den Lösungen in diesem Artikel und auch mit der schweizerischen Praxis übereinstimmt.
Artikel 10 (Verschiedenes) Von französischer Seite wurde eine Missbrauchsklausel gefordert. Die Formulie- rung, die Reichweite und die Kriterien der ursprünglichen Fassung wurden von der Schweizer Delegation zum einen als zu breit und zum anderen als unbegründet erachtet. Schliesslich konnten sich die beiden Seiten auf eine annehmbare Bestim- mung einigen. Danach kann, wenn der Erblasser, Erbe oder Bedachte eine Situation mit dem Hauptzweck und im Widerspruch zum Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen geschaffen hat, um eine günstigere steuerliche Stellung zu erlangen, diese als missbräuchlich erachtet werden. Ein solcher Ansatz stimmt mit der Politik der Schweiz im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen überein.
Artikel 11 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) In Bezug auf die französische Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung musste seitens der Schweiz der französische Wille zur Kenntnis genommen werden, von der Befreiungsmethode des Abkommens von 1953 zur Anrechnungsmethode zu wechseln. Diese wird von Frankreich nun schon seit längerer Zeit angewendet. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Änderung, wobei eine solche Lösung bereits im französisch-schweizerischen Abkommen auf dem Gebiet des Einkom- mens und Vermögens besteht, wo sie 1997 anstelle der Befreiungsmethode, die Frankreich bis dahin entgegen der französischen Abkommenspolitik anwenden musste, eingeführt worden war. Hat ein Erblasser Wohnsitz in Frankreich, besteuert Frankreich das ganze Vermögen des Nachlasses einschliesslich des Vermögens, das nach dem neuen Abkommen in der Schweiz steuerbar ist, vermeidet aber, was neu ist, die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer auf dem in der Schweiz steuerba- ren Vermögen. Gewisse in Frankreich gelegene bewegliche Sachen und Liegenschaften im Nachlass eines Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können wie beim bisherigen DBA-F/Erb in Frankreich besteuert werden. In Bezug auf die beweglichen Sachen sieht das DBA-F/Erb ein Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat für Mobiliar und Objekte von Kunstsammlungen vor. Diese Besteuerung der beweglichen Sachen betrifft nur die körperlichen beweglichen Sachen, was die bisherige Lösung etwas erweitert, beispielsweise auf Goldbarren, Schmuck, Edelsteine oder Autos. Wert- schriften (Aktien oder Obligationen) oder Bankkonten fallen hingegen nach franzö- sischem Recht nicht unter den Begriff der körperlichen beweglichen Sachen. Ebenfalls neu ist die folgende Bestimmung: Hat ein Erbe oder Bedachter im Zeit- punkt des Todes des Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz seinen Wohnsitz in Frankreich, verfügt es über ein subsidiäres Besteuerungsrecht für das gesamte an diesen Erben oder Bedachten übergehende Vermögen. In diesem Fall muss Frank- reich aber die schweizerische Steuer auf diesem Vermögen anrechnen, es sei denn, es handelt sich um Vermögen, das nach den Bestimmungen von Artikel 5 (unbeweg- liches Vermögen), Artikel 6 (bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung) oder Artikel 7 (Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge) in Frankreich
besteuert werden kann. Neben dem Kriterium des Wohnsitzes in Frankreich im Zeitpunkt des Todes muss der Erbe oder Bedachte zusätzlich in den letzten zehn Jahren vor dem Erbgang während mindestens sechs Jahren den Wohnsitz in Frank- reich gehabt haben. Dieses Ergebnis, das schwer zu erreichen war (Frankreich verlangte das subsidiäre Besteuerungsrecht bereits bei früherem Wohnsitz in Frank-
reich), schien der Schweiz im Rahmen der Kompromisslösung annehmbar, auch weil sie die Personenfreizügigkeit der Personen, die sich nur einige Jahre beruflich oder zum Studium in Frankreich aufhalten, nicht beeinträchtigt. Was die Methode der Schweiz anbelangt, so werden Doppelbesteuerungen wie bisher durch die Befreiung mit Progressionsvorbehalt vermieden.
Artikel 12 (Gleichbehandlung) Die Gleichbehandlung in Bezug auf erbschaftssteuerliche Fragen war bisher auf französisch-schweizerischer Ebene durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt, das in diesem Bereich die Steuern jeder Art und Bezeichnung umfasst. Das neue Abkom- men verfügt durch die Aufnahme dieser Bestimmung in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen nun ebenfalls über eine Gleichbehandlungsregelung.
Artikel 13 (Verständigungsverfahren) Die Bestimmung entspricht in materieller und formeller Hinsicht den Lösungen der schweizerischen Abkommenspolitik und dem diesbezüglichen OECD-Standard.
Artikel 14 (Informationsaustausch) und Zusatzprotokoll Der Informationsaustausch, der vorzunehmen ist, entspricht der Regelung nach dem Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen mit der Änderung von 2009. Zusätzlich werden im Zusatzprotokoll die erforderlichen Ver- ständigungen zur Konformität der französisch-schweizerischen Amtshilfe festgehal- ten. Sie betreffen die Voraussetzungen zur Identifikation des betroffenen Steuer- pflichtigen und der Amtshilfeverfahren. Die Modalitäten für die Amtshilfe dürfen einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern, wie dies den Verpflichtun- gen der Schweiz auf internationaler Ebene (Global Forum) und dem Bundesbe- schluss vom 23.12.2011 über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich entspricht.
Artikel 15 (Eröffnung der Steueransprüche) Die Unterstützung bei der Zustellung der Steueransprüche bei den Erbschaftssteuern ist bereits im französisch-schweizerischen Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vorgesehen. Artikel 15 bestätigt diese Rege- lung durch Verweis auf Artikel 28bis des obgenannten Abkommens.
Artikel 16 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) Die Bestimmung entspricht den Lösungen im OECD-Musterabkommen und der diesbezüglichen schweizerischen Abkommenspolitik.
Artikel 17 (Inkrafttreten) und Artikel 18 (Kündigung) Das neue Abkommen findet auf Nachlässe von ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten folgt, verstorbenen Personen Anwendung, spätestens aber am 1. Januar 2014. Frankreich forderte ursprünglich die erste Anwendung spätestens am 1. Januar 2013.
Das DBA-F/Erb wird mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens aufgehoben und findet ab dem ersten Tag, ab dem dieses anwendbar ist, nicht mehr Anwendung. Das neue Abkommen kann gegebenenfalls und wie dies üblich ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten au das Ende eines Kalenderjahrs gekün- digt werden.