Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle
Erläuternder Bericht zur Revision des Zivildienstgesetzes
2. August 2013
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Der Anlass zur Revision: Worum geht es?
Das Zivildienstgesetz (Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, ZDG, SR 824.0) stammt aus dem Jahr 1995 und ist seit dem 1. Oktober 1996 in Kraft. In seinen Grundzügen hat es sich bewährt. Ein erstes Mal revidiert wurde es 2004, weil die Vollzugspraxis Hinweise auf Verbesserungsbedarf gab (Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127). So wurden im ZDG Wirkungsziele eingeführt, zusätzliche Normen zu ausserordentlichen Zivil- dienstleistungen aufgenommen, die Entscheidungskriterien des Zulassungsverfahrens konkretisiert und die Anerkennungskommission aufgehoben. Eine zweite Revision erfolgte 2009 (Botschaft zur Än- derung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. Februar 2008, BBl 2008 2707). Im Zentrum dieser ZDG-Revision stand die Einführung der Tatbe- weislösung, mit der die bisherige Prüfung der Glaubwürdigkeit der dargelegten Gewissensgründe ab- gelöst wurde. Zudem wurde im Gesetz eine Reihe kleinerer Änderungen und Ergänzungen vorge- nommen. Die erneute – dritte – Revision des ZDG hat folgende Auslöser: a. Die Motion 11.3362, Müller Walter, vom 13. April 2011, Zivildienst. Mehr Nutzen durch bessere Ausbildung, verlangt, dass zivildienstleistende Personen (Zivis) besser und länger für ihre Einsät- ze ausgebildet werden, besonders wo es um die Pflege und Betreuung von Menschen geht. So soll der Nutzen der Zivildiensteinsätze vor allem im Gesundheitswesen und in Teilen des Sozial- bereichs gesteigert werden. Beide Räte haben die Motion überwiesen (der Nationalrat am
30. Sept. 2011, der Ständerat am 30. Mai 2012).
b. Verschiedene Normen, auf die das ZDG Bezug nimmt oder die für den Vollzug des Zivildienstes anderweitig von Bedeutung sind, wurden oder werden revidiert, so dass Anpassungen im Zivil- dienstrecht erforderlich sind: − Im Vordergrund steht die Revision des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) als Teil der Änderungen der Rechts- grundlagen für die Weiterentwicklung der Armee. Denn der Zivildienst ist als Ersatzdienst in seiner Konzeption und in einer Vielzahl von Regeln eng mit den Normen verbunden, die für den Vollzug des Militärdienstes gelten. Anpassungen im MG, die sich im Rahmen der Weiter- entwicklung der Armee ergeben, haben deshalb auch Auswirkungen auf den Zivildienst und das ZDG. Ein Vernehmlassungsentwurf für eine Revision des MG, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll, ist durch den Bundesrat am 26. Juni 2013 verabschiedet worden. In diesem Vernehmlassungsentwurf wird die Dauer der Dienstpflicht teilweise neu geregelt: Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere sollen künftig ihre Dienstpflicht innert neun Jahren ab ihrer Einteilung in die Armee leisten (das Gesetz legt die Grenze bei zwölf Jahren fest und gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Grenze zu senken oder anzuheben). Entsprechend reduziert sich auch die Dauer der Zivildienstpflicht und diese muss ebenfalls neu geregelt werden. Die Parallelität von MG und ZDG bedingt, dass die Änderungen beider Erlasse zum gleichen Zeit- punkt in Kraft treten sollen. Aus dieser Anforderung ergibt sich der Zeitplan für die vorliegende ZDG-Revision: Die Botschaft soll dem Bundesrat im ersten Quartal 2014 unterbreitet werden. − Artikel 4 ZDG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen entsprechen der künftigen Landwirtschaftspolitik, welche insbesondere eine Weiterentwicklung des Direktzahlungssys- tems vorsieht, nicht mehr. Das ZDG ist deshalb an die neuen Normen im Landwirtschaftsrecht anzupassen. c. Wiederum hat die Praxis gezeigt, dass der Vollzug in einzelnen Punkten optimiert werden sollte, vor allem weil die Tatbeweislösung seit 2009 zu einer beachtlichen Erhöhung der Anzahl der Zivis und der geleisteten Zivildiensttage geführt hat. Die stark gewachsenen Vollzugsmengen rufen nach verschiedenen Massnahmen. Es geht darum, die Effizienz im Vollzug zu steigern, den Voll- zug wo möglich zu vereinfachen und weiterhin sicherzustellen, dass alle Zivis bis zum Erreichen der Altersgrenzen sämtliche Zivildiensttage geleistet haben.
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Zwar hat der Bundesrat in den vergangenen Jahren verschiedentlich festgestellt, es bestehe momen- tan kein Anlass zu einer erneuten Revision des ZDG. Er hat mit dieser Feststellung jedoch stets nur auf Anliegen geantwortet, die von ihm eine ZDG-Revision mit dem Ziel verlangten, die Zahl der Zulas- sungsgesuche zu reduzieren, die Attraktivität des Zivildienstes einzuschränken und die zahlenmässi- gen Auswirkungen der Tatbeweislösung zu begrenzen. Der Bundesrat hat sich jedoch, wie seine Ant- wort zur Motion Müller zeigt, Revisionsanliegen mit anderen Zielsetzungen und einem anders begründeten Anpassungsbedarf nicht entgegengestellt. Reaktionen auf Entwicklungen im relevanten Umfeld und Massnahmen zur Optimierung des Vollzugs müssen jederzeit möglich sein.
1.1.2 Erfahrungen im bisherigen Vollzug des Zivildienstes
a. Zulassungen Die folgende Abbildung zeigt, wie sich die jährliche Zahl der Zulassungen seit 2008 entwickelt hat. Die Tatbeweislösung gilt seit dem 1. April 2009.
8000 6720 6826
6000 5139 4670
4000 Zulassungen / Admissions /
Ammissioni 1632 2000
0 2008 2009 2010 2011 2012
Die Zulassungszahlen 2012 haben gegenüber 2011 um 10 % zugenommen. Die Zulassungen der ers- ten vier Monate 2013 (1. Jan. bis 30. April) nahmen um rund 5,5 % von 1854 auf 1955 Zulassungen zu.
b. Zivis, Einsätze und Einsatzbetriebe Die Kennzahlen des Vollzugs (Anzahl Zivis, geleistete Zivildiensttage, Einsatzbetriebe, Einsatzplätze etc.) sind infolge der Tatbeweislösung gewachsen. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst hat das Wachstum in jeder Hinsicht gemeistert. Es gibt zwar in verschiedener Hinsicht Optimierungsbedarf (vgl. die Darlegungen in Ziffer 1.2.4). Insgesamt aber funktioniert der Vollzug trotz zunehmenden Voll- zugsmengen sehr gut. Das Wachstum wird andauern, solange die Zahl der Zulassungen pro Jahr über der Zahl der Entlassungen liegt. Die durchschnittliche Verweilzeit im Zivildienst beträgt acht bis neun Jahre. Also können die Kennzahlen auch bei gleichbleibenden Zulassungszahlen noch bis ge- gen 2020 weiter wachsen.
35'000 30'000 25'000 20'000 Bestand Zivildienstleistende 15'000 Nombre de civilistes Numero di civilisti 10'000 5'000 0 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012
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1'400'000 1'200'000 1'000'000 800'000 Geleistete Zivildiensttage Jours de service civil 600'000 accomplis 400'000 Giorni di servizio prestati
200'000 0 2008 2009 2010 2011 2012
14'000 12'000 10'000 Einsatzbetriebe 8'000 Etablissements d'affectation Istituti d'impiego 6'000 Einsatzplätze 4'000 Places d'affectation Posti d'impiego 2'000 0 2008 2009 2010 2011 2012
Nicht nur die Produktivität und Effizienz des Vollzugs, sondern auch die Qualität aller Produkte konnte laufend gesteigert werden: Insbesondere die Betreuung der Zivis und der Einsatzbetriebe wurde und wird weiter entwickelt. Die Anforderungen an Zivis und Einsatzbetriebe sind hoch und werden durch- gesetzt. Von den 2104 per Ende 2012 entlassenen Zivis hatten nur 59 (2,8 %) nicht alle Zivildienstta- 1 ge geleistet. Hauptherausforderung der nächsten Jahre bleibt die Akquisition einer genügenden Zahl von Einsatz- betrieben und Einsatzplätzen, damit der konsequente Vollzug der Dienstpflicht im Zivildienst sicherge- stellt bleibt. Der Zivildienst verfügt heute über gut 12 600 Einsatzplätze. Bis 2018 ist ein Bedarf von 20 000 Einsatzplätzen zu erwarten (denn viele Einsatzplätze stehen nicht ganzjährig zur Verfügung, z. B. weil die Finanzen der Einsatzbetriebe dafür nicht ausreichen oder eine Tätigkeit saisonaler Natur ist). Das verbleibende Potenzial in den bestehenden Tätigkeitsbereichen beträgt noch ca. 1000 Ein- satzplätze. Ein Mangel an Einsatzplätzen – insbesondere für lange Zivildiensteinsätze – ist absehbar. Die Vollzugsstelle arbeitet an der Erschliessung von drei neuen Tätigkeitsbereichen: «Spitex», «Alpwirtschaft» und «Schulen». Zur Deckung des Bedarfs an neuen Einsatzplätzen sind alle drei Tä- tigkeitsbereiche notwendig, wobei primär im Bereich «Schulen» eine grosse Anzahl neuer Einsatz- plätze akquiriert werden kann. Einzig die Erschliessung des Tätigkeitsbereichs «Schulen» setzt eine Revision des ZDG voraus. Diese wird mit dem vorliegenden Revisionspaket beantragt.
c. Finanzen, Stückkosten Der Netto-Funktionsaufwand im Vollzug des Zivildienstes ist gesunken, die Kosten pro geleisteten Zi- vildiensttag haben seit 2009 um zwei Drittel abgenommen und der Selbstfinanzierungsgrad hat sich seit 2009 verdoppelt.
1 Gründe: Auslandurlaub/Dienstbefreiung (36), kein Einsatz im Zusammenhang mit Strafverfahren und RIPOL (automatisiertes Fahndungssystem des Bundes) (8), gesundheitliche Probleme (9), andere Ursachen (6).
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50.00 1'400'000
45.00 1'200'000 40.00 Diensttage
35.00 1'000'000 Jours de
service
30.00 Giorni di
800'000 servizio
25.00 Stückkosten
Coûts 600'000
20.00 unitaires
Costo
15.00 unitario
400'000 (CHF) 10.00 200'000 5.00
0.00 0
1.1.3 Weiterer Handlungsbedarf, um die Zulassungszahlen zu senken?
Mitte 2010 und erneut Mitte 2012 hat das WBF dem Bundesrat und dem Parlament ausführliche Be- richte zu den Auswirkungen der Tatbeweislösung unterbreitet. Mit dem ersten Bericht hat das WBF eine umfassende Revision der Zivildienstverordnung (ZDV, SR 824.01) in Aussicht gestellt, die der Senkung der Attraktivität des Zivildienstes diente und am 1. Februar 2011 in Kraft trat. Mit dem zwei- ten Bericht hat das WBF keine weitergehenden Massnahmen in Aussicht gestellt, weil die 2011 ergrif- fenen Massnahmen Wirkung gezeigt haben und die Analyse der Abgänge aus der Armee aufgezeigt hat, dass die Armeebestände durch die Tatbeweislösung nicht gefährdet werden:
14000
12000
10000 6720 Zulassungen Zivildienst
8000 Admissions service civil
6826 Ammissioni servizio civile
6000 1632 5139 Militärdienstuntauglich
4670 Inapte au service militaire Inabile al servizio militare 4000 5947 5169 2000 4093 3225 3162
0 2008 2009 2010 2011 2012
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Im Vergleich der Jahre 2008 (vor der Einführung der Tatbeweislösung) und 2012 ist das Total der jährlichen Abgänge aus der Armee nur um 1500 gewachsen, obwohl die Zahl der Zulassungen zum Zivildienst um 3500 zugenommen hat. Denn die Zahl der Ausmusterungen infolge Militärdienstuntaug- lichkeit hat um 2000 abgenommen. Das hat zur Folge, dass der Anteil der Militärdienstpflichtigen, die ihre verfassungsmässige Pflicht mit einer persönlichen Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfül- len, seit 2010 grösser ist als vor Einführung der Tatbeweislösung. Die Auswirkungen der Tatbeweislösung und der am 1. Februar 2011 in Kraft getretenen Verordnungs- revision lassen sich anhand der monatlichen Zulassungen seit 2008 aufzeigen: 04/2009 02/2011
1200 Tatbeweis / Preuve par l’acte / Verordnungsrevision
1000 Prova dell’atto Révision de l’ordonnance /
Revisione dell’ordinanza 800 600
400 Zulassungen / Admissions /
200 Ammissioni
0
01.2008 05.2008 09.2008 01.2009 05.2009 09.2009 01.2010 05.2010 09.2010 01.2011 05.2011 09.2011 01.2012 05.2012 09.2012 01.2013
Auch die Betrachtung nach Phasen zeigt die Wirkung der ergriffenen Massnahmen:
9000 8536 8000 7000 6468 6000 5163 5000 4459 4000
3000 Zulassungen
1632
2000 Admissions
1000 Ammissioni
0
Phase 1 (2008): vor Einführung der Tatbeweislösung Phase 2 (04.2009–03.2010): erstes Jahr nach Einführung der Tatbeweislösung Phase 3 (04.2010–01.2011): Phase von 10 Monaten nach der Einführung einer Wartefrist von mindestens vier Wochen bei Gesuchen aus dem Militärdienst (in der Abbildung hochgerechnet auf 12 Monate) Phase 4 (02.2011–01.2012): erstes Jahr nach Verordnungsrevision 2011 Phase 5 (02.2012–01.2013): zweites Jahr nach Verordnungsrevision 2011
Der Bundesrat und die Sicherheitspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat haben des- halb die Schlussfolgerungen des zweiten Berichts geteilt, die lauteten: Die Tatbeweislösung gefährdet die Bestände der Armee nicht. Es sind deshalb weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe wei- tere Massnahmen zur Reduktion der Zulassungszahlen und der Attraktivität des Zivildienstes zu er- greifen. Diese Schlussfolgerungen gelten weiterhin unverändert, da sich die massgeblichen Rahmenbedingun- gen nicht verändert haben. Die vorliegende Revision dient deshalb nicht dem Ziel, die Anzahl Zulas- sungen oder die Attraktivität des Zivildienstes weiter zu reduzieren. Wenn einzelne Massnahmen, die mit dem vorliegenden Revisionspaket vorgeschlagen werden, dennoch auf die Attraktivität des Zivil- dienstes einen dämpfenden Einfluss haben, so handelt es sich dabei um Nebeneffekte von Mass- nahmen, die der Effizienz- und Qualitätssteigerung im Vollzug oder der Förderung der Gleichbehand- lung von Zivis mit Angehörigen der Armee dienen.
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Im Ständerat sind weiterhin zwei parlamentarische Vorstösse von Mitgliedern des Nationalrats hängig, die weitergehende Massnahmen verlangen: Die Motion 09.3861, Eichenberger, vom 24. September 2009, Dauer von Zivildienst und Militärdienst gerecht ausgestalten, will den Bestand der Armee vor zu grossen Abgängen in den Zivildienst schützen. Sie verlangt, dass dem Parlament die Kompetenz ge- geben werde, den Faktor, der die Dauer des Zivildienstes festlegt, von 1,5 auf maximal 1,8 zu erhö- hen. Der Nationalrat hat die Motion am 14. April 2011 angenommen. Die parlamentarische Initiative 10.528, Engelberger, vom 16. Dezember 2010, Stopp dem Jekami im Zivildienst, will für Soldaten die Möglichkeit einschränken, jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen. Sie verlangt insbesondere die Streichung von Artikel 16 Absatz 2 ZDG. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat am 5. April 2011 beschlossen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. . Der Ständerat hat am 21. März 2013 beschlossen, die Behandlung der beiden Vorstösse um mehr als ein Jahr zu suspendieren und den nächsten Bericht des Bundesrates über die Auswirkungen der Tat- beweislösung abzuwarten, der Mitte 2014 vorliegen soll. Auf der Linie der Schlussfolgerungen, die in den beiden Berichten über die Auswirkungen der Tatbe- weislösung gezogen wurden, besteht kein Anlass, in die Richtung der beiden Vorstösse aktiv zu wer- den. Dazu kommt, dass die Weiterentwicklung der Armee eine Reduktion der Armeebestände vor- sieht. Als erste Reaktionen auf die Auswirkungen der Tatbeweislösung wurden Anfang 2010 zwei gleich- lautende Motionen (10.3003, Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates, vom 12. Januar 2010, und 10.3006, Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates, vom 26. Januar 2010, Ände- rung des Zivildienstgesetzes) eingereicht, die geltend machten, dass die Tatbeweislösung die Armee- bestände und den verfassungsmässigen Auftrag der allgemeinen Wehrpflicht gefährde. Der National- rat hat der Motion am 1. März 2010 zugestimmt, der Ständerat am 16. März 2010. In der Sommersession 2013 hat der Ständerat die beiden Motionen abgeschrieben, weil der Bundesrat auf Mitte 2014 einen weiteren Bericht über die Auswirkungen der Tatbeweislösung angekündigt hat. Die Abschreibung der beiden Motionen wird in der Herbstsession 2013 vom Nationalrat behandelt werden.
1.2 Die beantragten Neuerungen
1.2.1 Umsetzung der Motion 11.3362, Müller Walter, vom 13. April 2011, Zivildienst. Mehr Nutzen durch bessere Ausbildung
Die Artikel 36, 37 und 48, welche die Ausbildung und die Einführung der Zivis regeln, werden überar- beitet und übernehmen die Anliegen der Motion Müller wie folgt: Der Bund bildet die Zivis für ihre Zi- vildiensteinsätze aus, die Einsatzbetriebe führen in der Folge die Zivis in ihre Aufgaben gemäss Pflich- tenheft ein. Wer Zivildienst leistet, besucht deshalb Ausbildungskurse der Vollzugsstelle. Diese betreibt ein Ausbildungszentrum. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kurswesens und legt ins- besondere fest, wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.
1.2.2 Anpassung des ZDG an die Revision des MG zur Weiterentwicklung der Armee
Im Zentrum dieser Anpassung steht die Notwendigkeit, die Dauer der Zivildienstpflicht und die Alters- grenzen neu zu definieren. Bisher verwies Artikel 11 Absatz 2 ZDG in der Frage des Endes der Zivil- dienstpflicht auf die Regeln von Artikel 13 MG. Dieser Artikel legte für jeden militärischen Grad anhand einer Altersgrenze das Ende der Militärdienstpflicht fest. Das revidierte MG sieht für Soldaten und Un- teroffiziere keine festen Altersgrenzen mehr vor, sondern eine Einteilung in der Armee von längstens zwölf Jahren seit der Beendigung der Rekrutenschule. Für Zivis, die vor der Zulassung zum Zivildienst nicht in die Armee eingeteilt waren, weil sie keine Rekrutenschule beendet haben, braucht es deshalb eine neue, spezifische Regel in Artikel 11 ZDG. Für diese Personen soll die Zivildienstpflicht 12 Jahre nach Beginn des Jahres enden, das der rechtskräftigen Zulassung folgt. Für Zivis, welche die Rekru- tenschule beendet haben und in die Armee eingeteilt waren, dauert die Zivildienstpflicht so lange wie die Militärdienstpflicht. Das heisst: Für die Dauer der Zivildienstpflicht dieser Personen ist eine Verwei- sung auf die Regeln von Artikel 13 MG weiterhin möglich.
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1.2.3 Anpassungen des ZDG an die Agrarpolitik 2014-2017
Der umfassende Systemwechsel im Landwirtschaftsrecht (insbesondere das Direktzahlungssystem betreffend) erfordert eine Anpassung der Regeln für Zivildiensteinsätze in landwirtschaftlichen Betrie- ben. Bei der Anerkennung von Einsatzbetrieben wird nicht mehr darauf abgestellt, ob der landwirt- schaftliche Betrieb unterstützungsbedürftig ist. Der Rahmen, in dem Zivildiensteinsätze geleistet wer- bis den dürfen, wird neu definiert (Art. 4 Abs. 2 und 2 ). Zivis können im Tätigkeitsbereich Landwirtschaft insbesondere dort zum Einsatz kommen, wo die landwirtschaftlichen Betriebe Biodiversitätsbeiträge, Kulturlandschaftsbeiträge oder Investitionshilfen für Strukturverbesserungen erhalten.
1.2.4 Die wichtigsten weiteren Revisionsvorschläge zur Optimierung des Vollzugs des Zivildienstes
Optimierungsbedarf ergibt sich aufgrund der Vollzugserfahrungen der letzten Jahre. Die Vollzugs- mengen sind gewachsen. Der Vollzug ist dadurch umständlicher geworden. Er ist wo immer möglich weiter zu vereinfachen. Änderungen der bestehenden Rechtsgrundlagen drängen sich insbesondere bei folgenden Artikeln des ZDG auf: − Artikel 3a, Ziele, und 4, Tätigkeitsbereiche: Es braucht dringend weitere Einsatzbetriebe und Ein- satzplätze, weil die Zahl der Zivis und der zu leistenden Zivildiensttage weiter wächst und das Po- tenzial der bisherigen Tätigkeitsbereiche demnächst ausgeschöpft ist. Die Einführung des «Schulwesens» als neuer Tätigkeitsbereich des Zivildienstes hat folgende Auswirkungen: Der Zi- vildienst leistet neu auch «Beiträge, um die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen» (Art. 3a), und in Artikel 4 Abs. 1 wird das Schulwesen als neuer Tätigkeitsbereich eingefügt. Zu- dem wird eine neue Rechtsgrundlage für Versuche in weiteren Tätigkeitsbereichen geschaffen, bis um die Handlungsfreiheit der Vollzugsstelle zu erhöhen (Art. 4 Abs. 1 ). − Artikel 7, Einsätze im Ausland: Der Artikel wird aufgrund von Gesprächen mit dem EDA neu for- muliert. Sicherheitsfragen werden speziell angesprochen. − Artikel 11, Ende der Zivildienstpflicht: Die Regeln zur vorzeitigen Entlassung werden präzisiert. Neu erfolgt die vorzeitige Entlassung auch dann, wenn der Zivi gesundheitlich beeinträchtigt ist und deswegen für ihn keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht, oder wenn er aufgrund seines Gewaltpotenzials im Zivildienst untragbar geworden ist. − Artikel 12, Ausschluss von der Zivildienstleistung und aus dem Zivildienst, und 19, Vorbereitung der Einsätze: Im Zusammenhang mit der Prüfung des Ausschlusses von der Zivildienstleistung und aus dem Zivildienst wird der Vollzugsstelle neu ein Einsichtsrecht in Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren gewährt. Neu erhält die Vollzugsstelle zudem einen Online-Zugriff auf die Strafregisterdaten sowohl über Urteile als auch über hängige Strafverfahren (für den Ausschluss aus dem Zivildienst und von der Zivildienstleistung sowie für die Prüfung des Leumunds für be- stimmte Einsätze). Dazu sind entsprechende Anpassungen im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) erforderlich (Art. 365 und 367 StGB). − Artikel 16 bis 18b, Zulassungsverfahren: Vor der Rekrutierung kann kein Gesuch mehr eingereicht werden. An die Stelle des bisherigen Einführungskurses nach Zulassung tritt neu der Einfüh- rungstag vor Zulassung, der innert drei Monaten nach der Gesuchseinreichung besucht werden muss. Das militärische Kommando muss Gesuchstellern mit einem hängigen Gesuch den Besuch des Einführungstages während einer Militärdienstleistung erlauben. − Artikel 19, Vorbereitung der Einsätze: Die Verantwortlichkeiten werden geklärt. Die Eignung des Zivis wird durch den Einsatzbetrieb beurteilt. Die Vollzugsstelle überprüft in der Regel nur den Leumund und ob ein bisheriges Verhalten des Zivis gegen die Eignung für den nächsten Einsatz spricht. Begründete Zweifel an der Eignung erlauben der Vollzugsstelle die Verweigerung der Ge- nehmigung der Einsatzvereinbarung. − Artikel 29, Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person: Wer seine Privatunterkunft be- nützt, erhält dafür künftig keine Entschädigung mehr. Diese Korrektur entlastet als Nebenwirkung einen grossen Teil der Einsatzbetriebe. Für Zivis wird die finanzielle Attraktivität des Zivildienstes weiter reduziert.
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− Artikel 46, Abgaben des Einsatzbetriebes: Der Katalog der Fälle, in denen Einsatzbetriebe von der Abgabepflicht befreit werden können, wird präzisiert und nachgeführt. − Artikel 72, Zivildienstverweigerung: Der strafweise Ausschluss aus dem Zivildienst wird aufgeho- ben, weil die Betroffenen ihn als Begünstigung erleben. Und der Strafrahmen für Zivildienstver- weigerung wird auf ein Jahr herabgesetzt. − Artikel 78a, Mitteilungspflichten und Beschwerderecht: Die zuständigen kantonalen Stellen werden verpflichtet, der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen mitzuteilen, die auf ihre Anzeige hin erfolgten. Der Vollzugsstelle wird das Recht eingeräumt, ge- gen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben. − Artikel 81 bis 83b, Übergangsbestimmungen: Normen, die im Rahmen der zweiten ZDG-Revision erforderlich waren, werden aufgehoben, und neue, die sich auf die vorliegende Revision beziehen, werden angefügt. − Artikel 81 bis 84 Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0), Dienstpflichtverletzungen: Die bisherige Re- gelung der Strafbarkeit der Missachtung eines Aufgebots wird neu gestaltet und vereinfacht. Die Straffolgen verwandter Straftatbestände werden vereinheitlicht.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen
Weiterentwicklung der Armee (WEA): Zur Bestimmung der Altersgrenzen reicht die Verweisung auf das MG künftig nicht mehr aus. Wo das revidierte MG mit relativen Altersgrenzen für Soldaten und Unteroffiziere arbeitet, braucht es für den Zivildienst eine eigene Regelung. Die neun Jahre Militär- dienstpflicht nach Bestehen der Rekrutenschule reichen für den Vollzug des eineinhalb mal so langen Zivildienstes nicht aus, wenn der Zivi die Rekrutenschule nicht beendet und deshalb eine grosse An- zahl Zivildiensttage zu leisten hat. Deshalb wird im ZDG für diese Zielgruppe dieselbe Grenze von zwölf Jahren verankert, die auch im revidierten MG steht. Von einer Delegationsnorm analog zu Arti- kel 13 Absatz 2 Vernehmlassungsentwurf MG, die es dem Bundesrat erlaubt, eine abweichende Dau- er festzulegen, wird abgesehen. Denn für den Zivildienst ist in der Erfüllung der verfassungsmässigen Pflicht entscheidend, dass alle Zivis sämtliche Zivildiensttage effektiv leisten. Wegen des Faktors 1,5 braucht der Vollzug des Zivildienstes mehr Zeit, um zu gewährleisten, dass bis zur Erreichung der Al- tersgrenze alle Zivildiensttage geleistet sind. Von weiteren Anpassungen an den Revisionsentwurf des MG wird abgesehen, weil deren Begrün- dungen gemäss Revisionsentwurf des MG nicht auf den Zivildienst übertragbar sind: − Kein Vorbehalt zur Dienstbefreiung von Ärzten. − Keine Erwerbsersatz-Leistungen für Zivis, die zwischen zwei Einsätzen als nicht vermittelbar gel- ten und deshalb keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. Motion Müller: Die Artikel, welche die Ausbildung der Zivis betreffen, werden angepasst. Aus der bis- her lediglich für Zivis, die Pflegeaufgaben wahrnehmen, geltenden Ausbildungspflicht (Art. 36 Abs. 3) wird eine grundsätzliche Ausbildungspflicht für alle Zivis (Art. 36 Abs. 1). Die Einzelheiten – insbeson- dere Art und Dauer der Ausbildungskurse sowie die Bedingungen zu deren Absolvierung – legt der Bundesrat fest. Auf dieser Grundlage kann das Anliegen der Motion Müller umgesetzt werden, dank besserer und längerer Ausbildung den Nutzen der Zivildiensteinsätze zu steigern. Wichtigste Optimierungen: Das Zulassungsverfahren wird optimiert, indem der bisherige Einführungs- kurs nach Zulassung neu als Einführungstag zur Voraussetzung der Zulassung zum Zivildienst ge- macht wird. Mit dieser Anpassung wird erreicht, dass ausschliesslich gut informierte Gesuchsteller, die sich der Pflichten eines Zivis bewusst sind, zum Zivildienst zugelassen werden. Der Vollzug wird dadurch deutlich erleichtert und es ist zu erwarten, dass diese Anpassung auch einen dämpfenden Einfluss auf die Zulassungszahlen haben wird. Bedeutsam ist auch die Aufnahme der Schulen als neuer Tätigkeitsbereich, weil dringend zusätzliche Einsatzbetriebe und -plätze erforderlich sind, um der gewachsenen Anzahl Zivis die Leistung ihrer Zi- vildiensttage zu ermöglichen.
1.4 Umsetzung
Verantwortlich für die Umsetzung bleibt der Bund mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst im WBF.
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Angedachte Anpassungen der ZDV zur Umsetzung der neuen Normen im ZDG sind in den Erläute- rungen zu einzelnen Artikeln unter Ziffer 2 sowie in Ziffer 3 aufgeführt. Das ZDG ist als Rahmengesetz konzipiert, in dem Grundsätze und Delegationsnormen stehen. Durch- führungsbestimmungen werden in der ZDV geregelt. Einzelne diesbezügliche Inkonsistenzen werden mit der vorliegenden Revision korrigiert. Alle Grenzen der Abgabepflicht sollen im Gesetz stehen (Art. 46). Die Umsetzung der Gesetzesrevision wird laufend im Rahmen des Controllings, des Qualitätsmana- gements und der Qualitätsregelkreise der Vollzugsstelle evaluiert.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden ZDG-Revision wird die Motion 11.3362, Müller Walter, vom 13. April 2011, Zivil- dienst. Mehr Nutzen durch bessere Ausbildung, erfüllt.
2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Art. 3a Abs. 1 Bst. b und e sowie 2 Absatz 1 Buchstabe b: Betrifft nur den französischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers). Absatz 1 Buchstabe e: Bisher waren Zivildiensteinsätze an Schulen nur in eingeschränktem Rahmen möglich, wenn sie der Verbesserung der Situation Betreuungsbedürftiger entsprachen (vgl. Bst. a). So waren beispielsweise Einsätze an einer integrativen Schule zur Unterstützung von Lehrkräften bei der Betreuung von Kindern mit Behinderungen möglich. Um neue Einsatzfelder zu erschliessen, werden künftig auch Einsätze in regulären Schulen ermöglicht. Mit dem zusätzlichen Wirkungsziel der Unter- stützung der schulischen Bildung und Erziehung in Buchstabe e wird die Grundlage für die Ergänzung des Katalogs der Tätigkeitsbereiche gemäss Artikel 4 Absatz 1 mit dem neuen Tätigkeitsbereich bis Schulwesen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b ) geschaffen. So sollen Zivis innerhalb und ausserhalb des Schulhauses beispielsweise bei der Pausenaufsicht, am Mittagstisch, beim Hausdienst, bei der Auf- gabenhilfe, bei der Begleitung von Schulprojekten und als Assistenz für die Lehrpersonen Unterstüt- zung leisten. Sie sollen jedoch grundsätzlich nicht selbst als Lehrpersonen Unterricht erteilen. Wie bei allen anderen Einsätzen wird auch im Tätigkeitsbereich Schulwesen durch präzise Pflichten- hefte und regelmässige Inspektionen sichergestellt werden, dass die Einsätze anforderungsreich und streng sind und die Zivis konsequent geführt und zu guten Leistungen angehalten werden. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Zivildiensteinsätzen mit militärischen Ausbildungsdiensten (Art. 5) wird auf diese Weise durchgesetzt. Dass die Einsätze im Tätigkeitsbereich Schulwesen nicht als Praktikum für die Lehrerausbildung ge- leistet werden dürfen, ergibt sich aus Artikel 4a Buchstabe d. Absatz 2: Diese Anpassung erfolgt, weil die bisherige Nationale Sicherheitskooperation im Sicher- heitspolitischen Bericht 2010 in Sicherheitsverbund Schweiz umbenannt wurde.
bis bis bis Art. 4 Abs. 1 Bst. b , d, e und h, 1 , 2 und 2 bis Absatz 1 Buchstabe b : Der bisherige Katalog der Tätigkeitsbereiche wird um den neuen Tätigkeits- bereich «Schulwesen: Vorschulstufe bis und mit Sekundarstufe II» ergänzt (vgl. Art. 3a Bst. e). Die Terminologie orientiert sich dabei an derjenigen der Darstellung des Bildungssystems in der Schweiz des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch > 15 – Bildung, Wissenschaft > Bildungssystem). Mit der Eingrenzung des Begriffs «Schulwesen» auf die Vorschulstufe bis und mit Sekundarstufe II wird die Tertiärstufe (Universitäre und pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen, Höhere Berufs- bildung) ausgeschlossen. Denn die Zivis sollen in der Unterstützung der schulischen Bildung und Er- ziehung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Die gewählte Eingrenzung umfasst nicht nur den Bereich der obligatorischen Schule inklusive Kindergarten, sondern auch die berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität sowie die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasium und Fachmittelschule inklusive Fachmaturität). Absatz 1 Buchstabe d: Im Tätigkeitsbereich «Forstwesen» (bisher in Bst. e erwähnt) bestehen ver- gleichsweise wenig Einsatzmöglichkeiten. Da Zivildiensteinsätze in höchstens zwei Tätigkeitsberei- chen geleistet werden dürfen (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZDV), sehen viele Zivis von Einsätzen im Forstwesen
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ab, da oft nicht gewährleistet ist, dass sie alle verbleibenden Diensttage in diesem kleinen Bereich leisten können. Das Forstwesen wird deshalb als neuer Teil in den weit grösseren Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege» von Buchstabe d integriert. Zugleich wird der veraltete Begriff «Forstwesen» durch «Wald» ersetzt. Dies entspricht der Terminologie im Waldgesetz des Bundes (WaG; SR 921.0). Einsätze im Tätigkeitsbereich «Wald» umfassen über die eigentliche Wald- pflege (Arbeiten mit Pflanzen und Bäumen) hinaus auch Arbeiten im Naturgefahren- und Infrastruktur- bereich (z.B. Unterhalt von Schutzbauten und Waldwegen). Absatz 1 Buchstabe h: Im Kreislauf «Integrales Risikomanagement Bevölkerungsschutz Schweiz» be- zeichnet der Begriff der «Bewältigung» von Katastrophen und Notlagen nur noch eine spezifische Phase der Meisterung eines bestimmten Ereignisses. Buchstabe h soll neu auch die beiden andern Phasen des Risikomanagements nennen und damit klarstellen, dass Zivildiensteinsätze – wie bisher – grundsätzlich eine Option für Einsätze in allen drei Phasen des integralen Risikomanagements sind. Solche Einsätze sollen nur stattfinden, wenn ein Bedarf danach durch die örtlich zuständigen Stellen geltend gemacht wird. bis Absatz 1 : Für versuchsweise Einsätze in Tätigkeitsbereichen ausserhalb des Katalogs von Artikel 4 Absatz 1 ZDG besteht nach geltendem Recht keine gesetzliche Grundlage. Dies erschwert die Abklä- rungen der Möglichkeiten und Grenzen, des Sinns und des Nutzens von Zivildiensteinsätzen in weite- ren Tätigkeitsbereichen (z.B. Hilfeleistungen für zivile Behörden). Bevor ein neuer Tätigkeitsbereich geschaffen und im ZDG vorgesehen wird, sollten jeweils verlässliche Abklärungen stattfinden können. Dies gilt insbesondere dort, wo im Rahmen von möglichen Schwerpunktprogrammen mit Partnern zu- sammengearbeitet wird. Zudem wird die Handlungsfreiheit für den Zivildienst erhöht, nicht zuletzt weil eine Revision des ZDG einen mehrjährigen Prozess darstellt. Mit zeitlich begrenzten versuchsweisen Einsätzen sollen Erfahrungen gesammelt und soll Sicherheit geschaffen werden, bevor eine Geset- zesänderung eingeleitet wird. Das Ziel ist die Klärung folgender Fragen: Gibt es überhaupt Institutio- nen, die Zivis einsetzen wollen, und lassen sich sinnvolle Pflichtenhefte (beispielsweise in den Berei- chen Kultur, Breitensport, öffentliche Verwaltung) erstellen? Gibt es im Zielbereich eine genügende Nachfrage nach Einsätzen und ist eine spezifische Ausbildung nötig? Entsteht durch den Einsatz der erhoffte Nutzen? Schliesslich gilt es in Erfahrung zu bringen, ob allfällige besondere Umstände die Schaffung spezieller Normen erfordern. Absatz 2: Nach bisherigem Recht dürfen Zivis Einsätze in Landwirtschaftsbetrieben nur im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen leisten. Zivildiensteinsät- ze im Tätigkeitsbereich Landwirtschaft sind möglich im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur, zur Anlage und Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen und in der Forstwirtschaft (vgl. BBl 2008 2707, hier 2739). Zudem gilt der Grundsatz, dass die Einsätze nur zugunsten unterstüt- zungsbedürftiger Landwirtschaftsbetriebe stattfinden dürfen (vgl. BBl 1994 III 1609, hier 1656). Auf Verordnungsebene wurde eine Lösung verankert, die sich auf das Direktzahlungssystem abstützt. Mit dem im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 weiterentwickelten Direktzahlungssystem soll jede gemeinwirtschaftliche Leistung nach Artikel 104 Bundesverfassung (BV; SR 101) mit einer spezifi- schen Direktzahlungsart gefördert werden. Vorgesehen sind Kulturlandschafts-, Versorgungssicher- heits-, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts-, Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und Über- gangsbeiträge (vgl. Art. 70 des Landwirtschaftsgesetzes [LwG, SR 910.1] in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 22. März 2013). Bei den leistungsbezogenen Beiträgen spielt die Ein- kommens- und Vermögensgrenze keine Rolle mehr; sie kommt nur noch bei den Übergangsbeiträgen zur Anwendung (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014–2017 [Ag- rarpolitik 2014–2017] vom 1. Februar 2012, BBl 2012 2075, hier 2196). Dieser umfassende Systemwechsel im Landwirtschaftsrecht wird im Zivildienstrecht nachvollzogen, indem die Voraussetzung der Unterstützungsbedürftigkeit der Landwirtschaftsbetriebe aufgegeben und der Rahmen, in dem Zivildiensteinsätze geleistet werden dürfen, neu definiert wird: Zivildiensteinsätze finden einerseits dort statt, wo gemeinwirtschaftliche Leistungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen oder zur Pflege der Kulturlandschaft nach Artikel 104 Absatz 1 Buch- stabe b BV erbracht werden (Abs. 2 Bst. a und b). Zivis können somit insbesondere dort zum Einsatz kommen, wo die landwirtschaftlichen Betriebe Biodiversitätsbeiträge (mit den Subtypen Qualitäts- und Vernetzungsbeiträge), Kulturlandschaftsbeiträge (mit den Subtypen Offenhaltungs-, Hang-, Steillagen- und Sömmerungsbeiträge) oder Landschaftsqualitätsbeiträge gemäss revidierter Direktzahlungsver- ordnung (DZV; SR 910.13) erhalten. Solche Einsätze können auch die Bekämpfung von Neophyten umfassen.
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Andererseits werden Zivildiensteinsätze zur Strukturverbesserung durchgeführt (Abs. 2 Bst. c), wobei darauf abgestellt wird, ob die landwirtschaftlichen Betriebe entsprechende Investitionshilfen gemäss revidierter Strukturverbesserungsverordnung (SSV; SR 913.1) erhalten. Solche Einsätze dienen ins- besondere der Verbesserung der Infrastruktur. Die erwähnten Einsätze sind nur erlaubt, wenn sie im Rahmen entsprechender Projekte oder Pro- gramme geleistet werden (Abs. 2 Einleitungssatz). In solchem Rahmen stattfindende Einsätze können wie bisher jeweils auch Arbeiten umfassen, die nicht dem eigentlichen Tätigkeitsbereich Landwirt- schaft entsprechen. Dabei handelt es sich um Arbeiten im Wald (bisher: Forstwirtschaft) und neu auch um solche in Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege. Zivildiensteinsätze in landwirtschaft- lichen Betrieben, in denen solche Arbeiten ausgeführt werden, zählen ebenfalls zum Tätigkeitsbereich Landwirtschaft. Der bisher verwendete Begriff des «Landwirtschaftsbetriebs» erweist sich vor dem Hintergrund der Agrarpolitik 2014–2017 als zu eng und wird in «landwirtschaftliche Betriebe» umbenannt. Damit wer- den alle Betriebsformen erfasst, die mit den erwähnten agrarpolitischen Instrumenten unterstützt wer- den, was der bisherigen Auslegung von Artikel 104 Absatz 2 BV (breite Definition des Begriffs der bo- denbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe) entspricht (vgl. BBl 2012 2075, hier 2194). Als Einsatzbetriebe kommen somit auch Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe in Frage. Wie bisher sollen landwirtschaftliche Betriebe, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 als Einsatzbetriebe anerkannt sind, in der Regel pro Jahr ein Kontingent an Einsatztagen von Zivis für die Erfüllung der vorgesehenen – und in der Regel saisonal anfallenden – Aufgaben zugesprochen erhalten (vgl. BBl
2008 2707, hier 2739).
Welche Projekte und Programme konkret berücksichtigt werden, soll durch den Bundesrat festgelegt bis werden (Abs. 2 Bst. a). Dabei sollen die bisher in der ZDV vorgesehenen Zivildiensteinsätze zur Un- terstützung von ökologischen Leistungen und zur Verbesserung der Infrastruktur im neuen Rahmen weiterhin berücksichtigt werden. bis bis Absatz 2 Bst. b: Der bisherige Absatz 2 regelt nur einen einzelnen Fall, in dem Einsätze in land- wirtschaftlichen Betrieben auch in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion erlaubt sind (nämlich bei Aufgeboten von Amtes wegen). Weitere Ausnahmen sind in Artikel 7 ZDV geregelt. Neu legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sein sollen. Auf Änderungen im landwirtschaftlichen Verordnungsrecht, die entsprechende Ausnahmefälle rechtfertigen, kann somit zeitgerecht reagiert werden. Die Delegationsnorm ist kein Freipass dafür, künftig auf Verordnungsstufe beliebige gewinnorientierte Einsätze zuzulassen. Indem der Normtext Bezug auf «Projekte und Programme» nimmt, stellt er klar, dass es stets um Einsätze nach Absatz 2 gehen muss (in landwirtschaftlichen Betrieben und in den genannten Tätigkeitsbereichen). Der Rahmen der neuen Agrarpolitik muss respektiert werden und die Vollzugsstelle ist gehalten, an der Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen die Fachinstanzen des Bundes (BLW und allenfalls BAFU) zu beteiligen.
Art. 4a Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. b Buchstabe a: Der bisherige Katalog von Ausschlussgründen bezieht sich allein auf die Beziehung ei- nes Zivis zum Einsatzbetrieb. Es kommt daher vor, dass Zivis ihren Einsatz in einem Einsatzbetrieb leisten, der von einem Elternteil geleitet wird oder in dem ein Geschwister im Vorstand ist. Weiter gibt es Einsätze, in denen eine andere nahe verwandte Person die Abteilung, in der der Zivi arbeitet, leitet, oder die Ehefrau oder Lebenspartnerin des Zivis für die Einsatzplanung des Personals und des Zivis zuständig ist. Obwohl solche Einsätze ein Missbrauchspotenzial enthalten, konnten sie bisher nach geltendem Recht nicht untersagt werden. Zur besseren Gewährleistung eines seriösen Vollzugs und zur Verhinderung von Missbräuchen wird der Katalog von Ausschlussgründen in Buchstabe a um ei- nen weiteren Ausschlussgrund der engen Beziehung zu Personen, die im Einsatzbetrieb arbeiten, er- gänzt. Der Begriff der nahe stehenden Personen wird auf Verordnungsstufe zu definieren sein, soll je- doch nicht nur Familienmitglieder, sondern beispielsweise auch Lebenspartner, Freunde und gute Kollegen umfassen. Ausgeschlossen sind Einsätze jedoch nur, wenn die nahe stehenden Personen auf den Einsatz des Zivis tatsächlich Einfluss nehmen können. Um welche Positionen es sich dabei handelt, soll ebenfalls auf Verordnungsstufe definiert werden (Personen mit Aufsichts-, Weisungs- und Koordinationsfunktion bezüglich des Zivildiensteinsatzes). Die minimale Kontrolle stützt sich auf eine Selbstdeklaration des Zivis und des Einsatzbetriebes in der Einsatzvereinbarung.
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Buchstabe b: Hier wird die Terminologie derjenigen in Buchstabe a Ziffer 3 angepasst. Mit Buchstabe b sind nahestehende Personen gemeint, die beispielsweise eine Dienstleistung vom Einsatzbetrieb beziehen, nicht jedoch bei diesem arbeiten. So soll ein Einsatz in einem Altersheim, in dem die Grossmutter des Zivis lebt, möglich sein, nicht jedoch ein Einsatz mit einem Pflichtenheft, das die aus- schliessliche Betreuung der Grossmutter vorsieht.
Art. 7 Einsätze im Ausland Absatz 1 bleibt eine Kann-Bestimmung. Es besteht daher kein Anspruch der Zivis, Auslandeinsätze leisten zu dürfen. Absatz 2 gilt weiterhin unverändert. Absatz 3 umschreibt die Zwecke der Ausland- einsätze, wobei der Katalog nicht abschliessend ist (vgl. Abs. 4 Bst. d). Absatz 3 Buchstabe b stellt klar, dass Zivildiensteinsätze in allen Phasen des integralen Risikomanagements des Bevölkerungs- schutzes stattfinden können (entsprechend der Aufzählung in Art. 4 Abs. 1 Bst. h). Das Erfordernis der Eignung für Auslandeinsätze im bisherigen Absatz 1 wird ersetzt durch das Krite- rium der besonderen Anforderungen, die sowohl Zivis wie auch Einsatzbetriebe erfüllen müssen. Ab- satz 4 Buchstabe a legt fest, , dass neu sämtliche für Auslandeinsätze geltenden Bedingungen auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen. Bisher wurden Zivis zu Auslandeinsätzen aufgeboten, die aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu ge- eignet sind. Diese Voraussetzungen werden weiterhin bestimmend sein. Auf Verordnungsstufe wer- den sie aber präziser und voraussichtlich enger umschrieben werden, da Auslandeinsätze nur Sinn machen, wenn sie durch qualifizierte Zivis geleistet werden, die sich in spezifischen Risikosituationen adäquat zu verhalten wissen. Zivis, die Auslandeinsätze leisten, werden sich auch Rechenschaft über den Umstand geben müssen, dass zivile und militärische Friedensförderung einem integrierten Ansatz folgen und die Zusammenarbeit mit militärischen Kräften erforderlich sein kann. Der Bundesrat wird neu auch Sicherheitsfragen (Abs. 4 Bst. b) regeln und festlegen, unter welchen Bedingungen die Entsendung eines Zivis ins Ausland zur Erfüllung seiner Dienstpflicht zu verantwor- ten ist. Ebenso soll die Koordination mit Fachinstanzen (Abs. 4 Bst. c) für die fachliche Beurteilung der Zielsetzung des jeweiligen Einsatzes geregelt werden. Schliesslich soll der Bundesrat weitere Fälle möglicher Auslandeinsätze regeln können (Abs. 4 Bst. d). Zu denken ist etwa an die Begleitung von Lagern und von Reisen von Menschen mit einer Behinderung, wofür seitens der Einsatzbetriebe eine Nachfrage besteht, sowie an grenzüberschreitenden Umweltschutz, wie er sich zum Beispiel aufgrund eines zusammenhängenden Ökosystems im Grenzgebiet ergeben kann.
Art. 7a Sachüberschrift und Abs. 1 Im Titel und in Absatz 1 soll klargestellt werden, dass die Regeln von Artikel 7a bei Zivildiensteinsät- zen im ganzen Tätigkeitsbereich von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h und in allen Phasen des integra- len Risikomanagements des Bevölkerungsschutzes Anwendung finden.
Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers).
Art. 9 Bst. a-c Buchstabe a: Die Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungskurs als Teil der Zivildienstpflicht fällt in- folge der Vorverlegung der Einführung vor die Zulassung zum Zivildienst weg (vgl. Art. 17a). Neu wird die Pflicht zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle auf Gesetzesstufe eingefügt, die bisher lediglich als «persönliche Vorsprache» in der ZDV vorgesehen war. Begrifflich wird künftig unterschieden zwi- schen der Vorsprache bei der Vollzugsstelle und der Vorstellung in Einsatzbetrieben (Bst. c). Aufgebo- te zu Vorsprachen bei der Vollzugsstelle werden beispielsweise verfügt, wenn ein Zivi um eine indivi- duelle Beratung ersucht, bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht ausreichend Hand bietet, Hilfe bei der Suche nach Einsatzmöglichkeiten benötigt oder spezielle Betreuung durch die Vollzugsstelle oder im Einsatzbetrieb braucht. Mit der Aufnahme der Vorsprache bei der Vollzugsstelle in den Katalog der Zivildienstpflichten öffnet sich die Option, die Nichtbefolgung eines entsprechenden Aufgebots künftig nicht nur – wie bisher – wegen Verletzung einer Grundpflicht (Befolgung der Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle o- der der von ihr beauftragten Personen gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b) disziplinarisch zu verfolgen, son-
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dern auch Strafanzeige wegen Zivildienstversäumnis (Art. 73 und 74) oder Zivildienstverweigerung (Art. 72) zu erheben. Buchstabe b: Das Wort «einsatzbezogenen» ist überflüssig und wird daher gestrichen. Zudem erfolgt die Verweisung nun auf den gesamten überarbeiteten Artikel 36 (siehe Kommentar zu Art. 36). Buchstabe c: Das Wort «möglichen» ist überflüssig und wird daher gestrichen, denn es werden keine Aufgebote zu Vorstellungsgesprächen in Einsatzbetrieben verfügt, wenn diese nicht für einen an- schliessenden Einsatz in Frage kommen.
Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht Der bisherige Text von Artikel 10 wird neu zu dessen Absatz 1. Der neue Absatz 2 nimmt eine Klar- stellung vor: Auch noch nach dem Ende der Militärdienstpflicht soll die Militärverwaltung die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung durchsetzen sowie die administrative Abwicklung der Entlassung und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung vornehmen können. Die Einzelheiten dazu sollen im MG (Artikel 25, 112 und 122) und in dessen Ausführungsver- ordnungen geregelt werden.
bis Art. 11 Abs. 2, 2 und 3 Absatz 2: Gemäss Vernehmlassungsentwurf zur Revision des MG wird die Dauer der Militärdienst- pflicht flexibler gehandhabt und der Zeitpunkt der Entlassung ist für Personen, die noch keine Rekru- tenschule bestanden haben und somit noch nicht in die Armee eingeteilt worden sind, nicht mehr an die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze geknüpft. Entsprechend kann der Zeitpunkt der Entlas- sung aus der Zivildienstpflicht für Zivis, die noch nicht in der Armee eingeteilt worden waren, nicht ge- stützt auf die Bestimmungen des MG festgelegt werden. Für diese Fälle braucht es eine eigene Regel im ZDG (Abs. 2 Bst. a). Mit einer fixen Dauer der Zivildienstpflicht von 12 Jahren ab Beginn des Jah- res, welches dem Jahr der rechtskräftigen Zulassung folgt, wird eine Lösung vorgeschlagen, die nahe an der bisherigen Regel bleibt (Entlassung spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivildienst- pflichtige Person das 34. Altersjahr vollendet) und genügend Spielraum im Vollzug gibt. Für eine opti- onale Erhöhung oder Reduktion der maximalen Dauer der Zivildienstpflicht gibt es keinen Anlass. Alle anderen Fälle lassen sich wie bisher durch analoge Anwendung der Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht im MG beurteilen (Abs. 2 Bst. b). bis Absatz 2 : Vereinbarungen über die Heraufsetzung des Entlassungszeitpunktes waren bisher ge- mäss Gesetzestext «insbesondere» im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen möglich. Artikel 15 Ab- bis satz 3 ZDV sah entsprechende Vereinbarungen auch zur Regelung von Härtefällen vor. Ein Härtefall lag vor, wenn ein älterer Zivi mit sehr vielen Restdiensttagen aus achtenswerten Beweggründen nicht in der Lage war, alle seine Zivildiensttage vor dem Erreichen des Entlassungszeitpunktes zu leisten. Diese Konstellation soll nun im Gesetz verankert werden. Absatz 3: In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivis mit gesundheitlichen Beeinträch- tigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeits- plätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachge- recht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdeh- nung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1). Mit der nun in Buchstabe c vorgeschlagenen Möglichkeit können Zivis, die im Zusammenhang mit ih- rer Zivildienstpflicht Gewalt androhten oder gar anwendeten, aus dem Zivildienst entlassen werden. Nicht jede Anwendung oder Androhung von Gewalt genügt: Sie muss so massiv sein, dass die Voll- zugsstelle zum Schluss kommt, der Zivi sei nun für den Zivildienst nicht mehr tragbar. Für solche Fälle genügt die Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Zivildienst nicht, da dieser nur gestützt auf ein Strafurteil ergehen kann (vgl. den Entwurf zu Art. 12). Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstaben b.
Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung
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Absatz 1: Bisher war nur der Ausschluss von der Zivildienstleistung vorgesehen. Neu wird die Mög- lichkeit geschaffen, infolge eines Strafurteils untragbar gewordene Zivis dauernd aus dem Zivildienst auszuschliessen. Absatz 2: Ein Ausschluss von der Zivildienstleistung wird nur noch vorübergehend möglich sein, wenn die Tragbarkeit des Zivis aufgrund der ihm vorgeworfenen Deliktsbegehung zweifelhaft ist, das heisst so lange ein Strafverfahren hängig ist. Nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgt entweder der defi- nitive Ausschluss aus dem Zivildienst oder die Rückkehr in die Zivildienstleistung mit allen Rechten und Pflichten. Absatz 3: Neu vorgesehen ist das Einsichtsrecht der Vollzugsstelle in Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren. Deshalb muss die Verweisung auf das Strafgesetzbuch ergänzt werden. Die Vollzugs- stelle beabsichtigt nicht, vor jedem Einsatz zu prüfen, ob über einen Zivi ein Strafregistereintrag vor- liegt. Sie wird eine solche Überprüfung nur vornehmen, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht (insbesondere wenn in heiklen Einsatzbereichen eine diesbezügliche Absprache mit dem Einsatzbe- trieb besteht). Absatz 4: Da bei Artikel 12 neu auch das Einsichtsrecht der Vollzugsstelle in Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren vorgesehen ist, muss auch das Einholen ergänzender Auskünfte sowie die Einsichtnahme in die Strafakten bei den Staatsanwaltschaften geregelt werden. Da dies bisher im Rahmen von Artikel 19 Absatz 4 bereits vorgesehen war, wird Absatz 4 von Artikel 12 analog formu- liert. Neu wird jedoch auf das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Person verzichtet. Die Voll- zugsstelle ist auf ergänzende Auskünfte angewiesen. Sie wird in gewissen Fällen nicht allein auf den Strafregisterauszug abstellen können, sondern sämtliche Umstände zu berücksichtigen haben. Hierzu liefert der Strafregisterauszug zu wenig Informationen. Die Einwilligung der betroffenen Person zur Einholung ergänzender Auskünfte ist datenschutzrechtlich nicht erforderlich, wenn die formell- gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Zudem soll es nicht im Belieben des Betroffenen liegen, die Abklärung der Untragbarkeit zu verunmöglichen. Absatz 5: Der Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter und die Interessen der Untersuchung gehen dem Einsichtsrecht der Vollzugsstelle vor.
Art. 14 Abs. 5 Bst. d Absatz 5 Buchstabe d wird hinfällig, da in Artikel 36 Absatz 1 ein Obligatorium zum Besuch von Aus- bildungskursen der Vollzugsstelle eingeführt wird.
Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Der bisherige Absatz 2 wird zum einzigen Inhalt der Norm. Die Möglichkeit, nach geltendem Recht das Zulassungsgesuch bereits nach der Orientierungsveranstaltung einzureichen, hat sich nicht bewährt und ist unnötig. Zwischen der Orientierungsveranstaltung und der Beurteilung der Militärdiensttaug- lichkeit im Rahmen der Rekrutierung verstreichen in der Regel ein bis zwei Jahre. So kommt es vor, dass Gesuche noch vor der Rekrutierung zurückgezogen werden oder bei den Gesuchstellern in Ver- gessenheit geraten. Dies führte zu Unsicherheiten, Verwirrungen und Abklärungen, die einen be- trächtlichen administrativen Aufwand verursachten. Daher wird der bisherige Absatz 1 ersatzlos auf- gehoben.
Art. 16a Abs. 2 Diese Bestimmung wird angepasst, da die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes im Rahmen von Verfahren, auf die das Verwal- tungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) Anwendung findet, in der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) geregelt sind.
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Art. 16c Bst. c Die genannten Angaben sind erforderlich zur Bestimmung des Zeitpunkts der ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst nach Artikel 11.
bis Art. 17 Abs. 1 bis Absatz 1 wird mit der Streichung von Artikel 16 Absatz 1 hinfällig.
Art. 17a Einführungstag Die Nichtbefolgung von Aufgeboten zu den heutigen Einführungskursen nach der Zulassung zum Zi- vildienst macht rund einen Drittel der Disziplinarfälle aus und verursacht einen grossen administrativen Aufwand. Vielfach handelt es sich dabei um fahrlässige Zivildienstversäumnisse, da sich die Zivis, trotz ausführlicher schriftlicher Dokumentation während des Zulassungsverfahrens, der schriftlichen Begrüssung zum Zivildienst und den Angaben im Aufgebot zu wenig der Konsequenzen der Nichtbe- folgung eines Aufgebots bewusst sind. Ebenso gibt es Zivis, die ihr Gesuch unter falschen Vorstellun- gen und offenbar ohne Studium der schriftlichen Informationen gestellt und bestätigt haben. Solche Zivis erklären nach dem Besuch des Einführungskurses, dass sie kein Zulassungsgesuch eingereicht hätten, wenn sie die Pflichten von Zivis vor der Zulassung gekannt hätten. Daher wird der bisherige Einführungskurs abgeschafft und der Kursinhalt in einer angepassten Form bereits anlässlich eines Einführungstages vor der Zulassung vermittelt. Damit wird sichergestellt, dass die gesuchstellende Person vor der Zulassung nicht nur schriftlich ausreichend dokumentiert ist. Der administrative Auf- wand im Rahmen der Disziplinarfälle und spätere Vollzugsprobleme können so verringert werden. Die gesuchstellende Person muss ausserdem mit dem Besuch eines ganztägigen Einführungstages einen Mehraufwand erbringen. Die Bereitschaft dazu ist ein erster Hinweis auf die Ernsthaftigkeit ihres Ge- suches. Weil der Einführungstag vor der Zulassung angesetzt ist, zählt die Teilnahme an ihm nicht als Erfül- lung der Zivildienstpflicht und der gesuchstellenden Person wird dafür kein Zivildiensttag angerechnet. Entsprechend ist der Einführungstag auch nicht als Bestandteil der Zivildienstpflicht in Artikel 9 aufge- führt. Es wird kein Sold bezahlt und die gesuchstellende Person erwirbt keinen Anspruch auf Leistun- gen der Erwerbsersatzordnung. Nur der Schutz der Militärversicherung wird ihr gewährt (angepasster Art. 1a Abs. 1 Bst. o Militärversicherungsgesetz). Absatz 1: Mit der Vorgabe, dass der Einführungstag innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchs- einreichung zu besuchen ist, wird das Zulassungsverfahren zügig gestaltet. Es wird insbesondere verhindert, dass Gesuche eingereicht werden, die lange nicht entschieden werden können, weil die gesuchstellenden Personen den Einführungstag noch nicht besucht haben. Die Verantwortung für den tatsächlichen Besuch des Einführungstages liegt bei den gesuchstellenden Personen. Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung dieser Frist ist Gegenstand von Artikel 18 Absatz 2. Absatz 2: Zum Zulassungsverfahren enthält das Gesetz in den Artikeln 18 bis 18c eine Reihe von prä- zisen Vorgaben. Der Bundesrat regelt weitere Details des Vorgehens gestützt auf seine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 79 Abs. 1). Das Vorgehen soll wie folgt aussehen: Wer ein vollständiges Gesuch eingereicht hat, erhält erste Informationen über den Zivil- dienst und die Pflichten der Zivis sowie die Aufforderung, sich für einen Einführungskurs an einem Termin innerhalb der kommenden acht Wochen anzumelden. Das Angebot an Daten für Einfüh- rungstage soll so gross sein, dass der Einführungstag innerhalb von zwei Wochen nach der Bestäti- gung des Gesuchseingangs besucht werden kann. Die Anmeldung der gesuchstellenden Person wird mit der Zustellung einer Einladung durch die Vollzugsstelle bestätigt. Die Einladung löst den Schutz der Militärversicherung aus. Absatz 3: Die Reise- und Verpflegungskosten werden auch für den Einführungstag vor der Zulassung vom Bund übernommen. Der Einführungstag soll jedoch, wie die Orientierungsveranstaltung des Mili- tärs, bei der Zulassung nicht nachträglich als Zivildiensttag angerechnet werden.
Art. 18 Zulassung Der Einführungstag wird zur Zulassungsvoraussetzung. Er ist vollständig zu besuchen, damit sicher- gestellt ist, dass die gesuchstellende Person über sämtliche für ihren Entscheid notwendigen Informa- tionen verfügt.
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Um sicherzustellen, dass die gesuchstellenden Personen die im Rahmen des Einführungstages erhal- tenen Informationen und ihr Gesuch gebührend überdenken, gilt eine Bedenkfrist von zwei Wochen, laufend ab Besuch des Einführungstages. Zum Zivildienst zugelassen wird, wer das Gesuch um Zu- lassung nicht innerhalb der zwei Wochen zurückzieht. Im Gegensatz zu heute müssen die Gesuche künftig nicht mehr aktiv bestätigt werden, was bei der Vollzugsstelle zu einer administrativen Vereinfa- chung führen wird. Die gesuchstellenden Personen werden auf die Rückzugsmöglichkeit explizit auf- merksam gemacht werden, wie auch auf den Umstand, dass nach der Zustellung des Zulassungs- entscheids das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden kann (Art. 18a Abs. 2). Da die gesuchstellenden Personen im Rahmen des Einführungstages alle Informationen für ihren de- finitiven Entschluss erhalten, kann die Bedenkfrist im Vergleich zur heutigen Regelung deutlich kürzer sein. Wer das Verfahren aktiv vorantreibt, kann es wie heute innerhalb von vier Wochen absolvieren. Diese Dauer genügt, um ein spontanes Davonlaufen aus dem Militärdienst, insbesondere aus einer Rekrutenschule, wirksam zu unterbinden. Gegen das spontane Davonlaufen wirkt auch eine Revision der Artikel 81 bis 84 MStG.
Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung Absatz 1: Wer Militärdienst leistet, soll das Zulassungsverfahren dennoch ordentlich durchlaufen kön- nen und nicht das Ende der Militärdienstleistung abwarten müssen. Für den Dienstpflichtigen wäre es mit seinem Gewissenskonflikt nicht vereinbar, dass er den Einführungstag erst nach absolvierter Mili- tärdienstleistung besuchen dürfte. Der Besuch des Einführungstages soll nur Personen, die ein Ge- such eingereicht haben und eine Einladung für einen Einführungstag vorweisen können, erlaubt wer- den. Der bisherige Artikel 18b wir neu zu Absatz 2. Die Vollzugsstelle informiert das militärische Komman- do direkt mit einer Kopie des Zulassungsentscheids, um die unverzügliche Entlassung des zum Zivil- dienst zugelassenen Angehörigen der Armee sicherzustellen.
Art. 19 Vorbereitung der Einsätze Absatz 1 erster Satz: Obwohl der bisherige Einführungskurs nach der Zulassung durch den Einfüh- rungstag vor der Zulassung ersetzt wird, sieht Absatz 1 weiterhin vor, dass auch die zivildienstpflichti- ge Person von der Vollzugsstelle über ihre Rechte und Pflichten informiert wird. Bereits heute wird diese Information nach dem Einführungskurs in erster Linie mit schriftlichem Informationsmaterial ge- währleistet, beispielsweise mit Erinnerungsschreiben an die Zivis mit einer Pflicht zur Leistung eines ersten Einsatzes oder einer bestimmten Anzahl Diensttage im Folgejahr. Absatz 1 zweiter Satz: Die Pflicht zur Teilnahme an einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle ist neu Teil der Zivildienstpflicht (vgl. Art. 9 Bst. a). Entsprechend kann die Vollzugsstelle zu Vorsprachen bei der Vollzugsstelle aufbieten. Die Umbenennung der «persönlichen Gespräche mit Vertretern der Einsatzbetriebe» zu «Vorstel- lungsgesprächen in Einsatzbetrieben» entspricht der begrifflichen Anpassung in Artikel 9 Buchstabe c. Die Vollzugsstelle bietet beispielsweise im Rahmen von Aufgeboten von Amtes wegen zu Vorstel- lungsgesprächen auf, wenn die zivildienstpflichtige Person nicht selbst einen Einsatz organisiert. Absatz 2 bis 8: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Einsatzbetriebe grundsätzlich am besten beur- teilen können, ob sich ein Zivi für einen konkreten Einsatz eignet und er die speziellen Anforderungen gemäss Pflichtenheft erfüllt. Die Eignungsbeurteilung erfolgt deshalb neu durch die Einsatzbetriebe (Abs. 2). Die Vollzugsstelle wirkt nur in spezifischen Konstellationen und Fragestellungen mit, wo sie zur Vermeidung besonderer Risiken ein erhöhtes Mass an Verantwortung trägt und strengere Sorg- faltspflichten gelten: Einerseits ist es weiterhin Aufgabe der Vollzugsstelle, Leumundsabklärungen durchzuführen und das bisherige Verhalten des Zivis – insbesondere in früheren Einsätzen – vor der Aufgebotserstellung zu berücksichtigen. Anderseits ist sie am besten in der Lage zu prüfen, ob die bei Auslandeinsätzen verlangten fachlichen Qualifikationen vorliegen (Abs. 3). Die Verweisung auf das Strafgesetzbuch wird den in diesem Sinn präzisierten Aufgaben der Vollzugsstelle angepasst. Zudem wird analog dem neuen Artikel 12 Absatz 4 auf das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Per- son verzichtet. Wird bei der Leumundsprüfung festgestellt, dass ein Strafverfahren hängig ist, kann dieses ebenfalls für den vorübergehenden Ausschluss von der Zivildienstleistung relevant sein. Des-
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halb macht es Sinn, wenn die Einsichtsrechte für beide Fälle (Prüfung des Leumunds, Prüfung des Ausschlusses) an die gleichen Voraussetzungen geknüpft sind. Neu kann die Vollzugsstelle eine Einsatzvereinbarung explizit auch dann ablehnen, wenn die fachliche Qualifikation für einen Auslandeinsatz fehlt (Abs. 7) oder wenn sie begründete Zweifel an der Eignung des Zivis hat (Abs. 8). Damit kann sie sich auch über eine positive Eignungsbeurteilung eines Ein- satzbetriebs hinwegsetzen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Aufgebot als behördlicher Akt stets durch die Vollzugsstelle erstellt wird, die alle relevanten Umstände in die Entscheidfindung mit- einbezieht.
Art. 21 Abs. 1 Diese Bestimmung wird redaktionell bereinigt.
Art. 26 Abs. 1 und 2 Absatz 1: Die bisherige Formulierung weckt falsche Erwartungen, denn die Vollzugsstelle unterhält weder Fachstellen für medizinische, seelsorgerische und psychologische Beratung und Unterstützung noch einen Sozialdienst. Dafür bestand in den letzten Jahren auch kein genügender Bedarf, der die Einrichtung separater neuer Organisationseinheiten gerechtfertigt hätte. Soziale Beratung und Unter- stützung werden soweit notwendig durch die kommunalen Sozialdienste geleistet, die auch aus- serhalb von Zivildiensteinsätzen für die Zivis als Privatpersonen zuständig sind (vgl. Abs. 3). «Soziale Beratung» bedeutet praktisch vor allem die Zuweisung hilfesuchender Zivis an die kommunalen Sozi- aldienste. Die rechtliche Beratung erfolgt wie bisher durch die Vollzugsstelle. Im Zentrum stehen Fra- gen des Kündigungsschutzes. Absatz 2 wird gestrichen, da infolge der Anpassung von Absatz 1 keine Vorkehrungen mehr getroffen werden müssen.
Art. 29 Abs. 2 und 3 Absatz 2: In rund 70 % Prozent der geleisteten Zivildiensttagestellt der Einsatzbetrieb dem Zivi keine Unterkunft zur Verfügung, sondern richtet ihm eine finanzielle Entschädigung von aktuell pauschal 5 Franken pro Diensttag für die Benutzung der Unterkunft aus. Diese Zivis übernachten während des Einsatzes in ihrer Privatunterkunft. Die bisherige Regelung bevorteilt Zivis, die in ihrer Privatunterkunft übernachten, gegenüber Zivis, die im Einsatzbetrieb übernachten, ihre Privatunterkunft jedoch weiter- hin bezahlen müssen. Die Entschädigung für die Benützung der Privatunterkunft wird daher gestri- chen. Der Nebeneffekt der Entlastung der Einsatzbetriebe soll durch eine Erhöhung des Zuschlags auf dem Grundtarif der Abgabe des Einsatzbetriebs (Anhang 2a ZDV) teilweise kompensiert werden, um die Arbeitsmarktneutralität zu gewährleisten und die betroffenen Einsatzbetriebe gegenüber den anderen nicht zu bevorteilen. Absatz 3: In den Ausbildungskursen fällt die Rolle des Einsatzbetriebes dem Bund zu. Dass der Bund auch für gewisse Kosten im Zusammenhang mit den Einführungstagen aufkommt, ist in Artikel 17a Absatz 3 geregelt. Die Übernahme der eigentlichen Unterrichtskosten ist Thema von Artikel 37 Absatz 1.
Art. 31 Die Unterteilung in Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung wird derjenigen in der zivilen Berufswelt angepasst, wo für längere Arbeitsverhältnisse Arbeitszeugnisse und für kürzere Arbeitsverhältnisse Arbeitsbestätigungen ausgestellt werden. Der Einsatzbetrieb darf einem Zivi ein Arbeitszeugnis auch für einen Einsatz von weniger als 54 Tagen ausstellen.
Art. 32 Abs. 2 Absatz 2: Hier erfolgt infolge der Ablösung des bisherigen Einführungskurses nach der Zulassung durch den Einführungstag vor der Zulassung eine terminologische Anpassung.
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Art. 33 Abs. 1 Absatz 1: Diese Bestimmung wird auf die neue Regel zur vorzeitigen Entlassung (Art. 11 Abs. 3 Bst. b) abgestimmt. Ohne fachärztliche Begutachtung darf keine vorzeitige Entlassung aus gesundheitli- chen Gründen erfolgen.
4. Abschnitt: Ausbildung
Der ganze Abschnitt wird allein auf die Ausbildung der Zivis ausgerichtet, da der Einführungstag neu vor der Zulassung stattfindet (vgl. Art. 17a, 18 und 18b).
Art. 36 Kurse Absatz 1: Bisher mussten nur Zivis, die im Einsatz Menschen pflegen, einen Ausbildungskurs besu- chen. Da die Motion Müller eine Intensivierung der Ausbildung fordert, wird ein grundsätzliches Obli- gatorium zum Besuch der Ausbildungskurse eingeführt. Damit wird der Nutzen der Einsätze gestei- gert. Absatz 2 schafft Raum für künftige Entwicklungen, so dass Änderungen zur stetigen Verbesserung der Ausbildung von Zivis ohne eine Revision des ZDG vorgenommen werden können. Buchstabe d sichert den Payback der Ausbildung: Je mehr Kurstage ein Zivi besucht, desto länger muss der an- schliessende Einsatz im Tätigkeitsbereich sein, für den er ausgebildet wurde. Von der Pflicht, einen Ausbildungskurs zu besuchen, wird insbesondere befreit werden, wer im Rahmen einer Berufsausbil- dung das erforderliche Wissen erworben hat (Bst. e). Absatz 3: Systematische Evaluationen sind Teil des Qualitätsmanagements der Vollzugsstelle. Absatz 4: In Anlehnung an die Erweiterung von Artikel 31 erhalten die Zivis eine Kursbestätigung, wenn sie den Ausbildungskurs vollständig besucht haben.
Art. 36a Ausbildungszentrum Bereits seit August 2011 werden sämtliche Ausbildungskurse zentral im Ausbildungszentrum des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) in Schwarzenburg durchgeführt. Das Mietverhältnis kann nicht über Ende 2015 hinaus weitergeführt werden, weil das BABS Eigenbedarf geltend macht. Ein neuer Ausbildungsstandort muss genug Raum für die durch die Motion Müller geforderte Intensi- vierung der Ausbildung bieten.
Art. 37 Abs. 1 Absatz 1 übernimmt die geänderte Terminologie und erwähnt die Einführungskurse nicht mehr.
Art. 38 Erwerbsersatz Mit der Einführung der Mutterschaftsversicherung wurde der Titel des Erwerbsersatzgesetzes geän- dert. Der in Artikel 38 zitierte Titel ist überholt. Er wird durch die Kurzbezeichnung des Gesetzes er- setzt.
bis ter Art. 42 Abs. 2, 2 und 2 Absatz 2: Zur besseren Unterscheidung, wann das Gesuch gutgeheissen wird respektive gutgeheis- bis sen werden kann, wird Absatz 2 positiv formuliert. Zudem wird in Absatz 2 die bereits von der ehe- maligen Anerkennungskommission des Zivildienstes unterstützte langjährige Praxis der sogenannten Anerkennung eines Einsatzbetriebes auf Pflichtenheftstufe gesetzlich verankert. Im Rahmen dieser Praxis wurden bisher entweder Institutionen anerkannt oder nur die Tätigkeiten des Pflichtenheftes. Bei der Anerkennung eines Einsatzbetriebes auf Pflichtenheftstufe müssen sämtliche Tätigkeiten des Zivis einem oder mehreren Tätigkeitsbereichen von Artikel 4 Absatz 1 entsprechen. So gibt es bisher bereits Pflichtenhefte zu Jugendarbeit in Gemeinden oder zur Betreuung in integrativen Schulen. So- fern der gesamte Einsatzbetrieb einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden kann, dürfen Zivis auch Aufgaben ausserhalb des eigentlichen Tätigkeitsbereichs übernehmen, da diese der gesamten Institu- tion zugute kommen und den Einsatzbetrieb als Einheit unterstützen.
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ter Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Buchstabe b. Die praktische Bedeutung dieser Be- stimmung ist seit ihrer Erläuterung in der Botschaft vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609, hier 1692) in Vergessenheit geraten, weshalb sie hier wiederholt werden soll: «Die gesuchstellenden Institutionen und die vorgeschlagenen Tätigkeiten können im Einzelfall dem Wesen des Zivildienstes widerspre- chen, obwohl die Voraussetzungen der Artikel 2–6 an sich erfüllt wären. Absatz 2 wäre beispielsweise anwendbar, wenn im Teilbereich des Einsatzbetriebes, in dem ein Zivi zum Einsatz käme, ein Gewinn erwirtschaftet werden soll oder wenn ein Forschungsprojekt einer öffentlichen Institution der Rüs- tungsindustrie dient.» Ebenfalls dem Wesen des Zivildienstes widersprechen Einsätze in Zeughäu- sern, eidgenössischen Waffenfabriken oder in einer kantonalen Militärverwaltung, auch wenn die ent- sprechenden Betriebe öffentlichen Interessen dienen (vgl. BBl 1994 III 1652).
Art. 46 Abs. 3 Absatz 3: Ausnahmen von einer gesetzlichen Pflicht werden im Gesetz selbst, nicht auf Verordnungs- stufe verankert. Entsprechend wird nun mit dieser Bestimmung klargestellt, welche Fälle zur Abgabe- befreiung führen können. Buchstabe a entspricht dem bisherigen Absatz 3. Buchstaben b–e entstam- men dem Katalog von Artikel 96 ZDV. Bei den in Buchstabe b genannten Fällen rechtfertigt sich die Abgabebefreiung einerseits, wenn renitente Zivis, die im Einzelfall von Amtes wegen aufgeboten wur- den, weil sie nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatten, durch den Einsatzbe- trieb speziell geführt werden müssen (bisher in Art. 96 Abs. 1 Bst. c ZDV vorgesehen). Andererseits wird von der Abgabeerhebung abgesehen, wenn der Einsatzbetrieb Zivis mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung speziell betreuen muss, was ebenfalls einen besonderen Aufwand darstellt. In bei- den Fällen muss der Zusatzaufwand des Einsatzbetriebes aussergewöhnlich gross sein.
Art. 47 Abs. 1 Absatz 1: Finanzhilfen zugunsten des Einsatzbetriebs werden neu auch im Tätigkeitsbereich Wald (vgl. Entwurf zu Art. 4 Abs. 1 Bst. d) vorgesehen. Der Einsatz von Zivis im Wald kann eine erhebliche Erleichterung für die Waldeigentümer bringen und wird vom BAFU grundsätzlich unterstützt. Verant- wortlich für den korrekten Vollzug des Waldgesetzes sind die Kantone, die dem Bund gegenüber den korrekten Einsatz der Bundessubventionen garantieren müssen und auch bei der vorliegenden Fi- nanzhilfe auf die Abrechnungen der Waldeigentümer abzustellen haben werden, womit Doppelsub- ventionierungen vermieden werden können.
Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes In Absatz 1 wird die bisher in Artikel 36 Absatz 2 enthaltene Pflicht des Einsatzbetriebs zur Einführung der Zivis in ihre Aufgaben integriert. Gleichzeitig wird der ganze Artikel 48 umstrukturiert und besser formuliert. Dazu erfolgt eine Aufteilung der bisherigen Pflichten in neu drei Absätze.
Art. 49 Absatz 2 Buchstabe a: Betrifft nur den französischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers).
Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten Der bisherige Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen, weil es für Zivis nur noch die Ausbildungskurse der Vollzugsstelle gibt.
Art. 71 Abs. 2 Absatz 2: Die von der Anzeige bis zur Ausstellung der Verfügung dauernde Frist von bisher 30 Tagen zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Da die Dis- ziplinarverfahren im Interesse der Rechtsgleichheit vom Rechtsdienst der Zentralstelle durchgeführt werden, müssen die Regionalzentren zuerst die Disziplinarfehler melden; oft erweisen sich die auf dem Schriftenweg durchgeführten Abklärungen als umfangreich und erfordern einen zweiten Schrif- tenwechsel bei den involvierten Personen (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Die Behandlungsfrist für Disziplinarverfahren wird deshalb auf 60 Tage verlängert.
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Art. 72 Abs. 1 und 3 Der letzte Satz von Absatz 1 wird mit der ersatzlosen Streichung von Absatz 3 hinfällig. Der Aus- schluss aus dem Zivildienst im Sinne einer Nebenstrafe bei Zivildienstverweigerung hat in der Ver- gangenheit aus Sicht der Vollzugsstelle zu fragwürdigen Urteilen geführt. So wurden zivildienstver- weigernde Personen bereits im Rahmen eines ersten Strafverfahrens in Kombination mit einer bedingten Freiheitsstrafe aus dem Zivildienst ausgeschlossen, andere erst nach Anzeige des zehnten Delikts. Zudem ist für Personen, die nicht Zivildienst leisten wollen, der Ausschluss aus dem Zivil- dienst letztlich keine Sanktion, sondern Erfüllung ihres Wunsches. Der Strafrahmen von Absatz 1 ist an die Reduktion der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage von ursprünglich 300 auf 225 bzw. der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage von ursprünglich 450 auf 338 anzupassen. Die maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht etwa der Anzahl der zu leis- tenden Zivildiensttage. Die Umwandlung der unbedingten Strafe in gemeinnützige Arbeit wird ausge- schlossen, weil ein Tag Freiheitsstrafe in einen halben Tag gemeinnützige Arbeit umgewandelt würde. Wäre dies zulässig, hätte es zur Folge, dass der Zivildienstverweigerer letztlich nur noch die Hälfte seiner Diensttage leisten müsste. Wer infolge Zivildienstverweigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des revidierten ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen werden, sofern er für diesen un- tragbar geworden ist.
Art. 73 Abs. 4, 74 Abs. 2 und 76 Abs. 2 Mit dem Ersatz des Begriffs «der Richter» durch «das Gericht» wird eine geschlechtergerechte termi- nologische Anpassung vorgenommen.
Art. 77 Begehung von Delikten im Ausland Der bisherige Absatz 1 ist rein deklaratorisch und soll gestrichen werden. Als lex specialis geht das ZDG (Nebenstrafrecht) den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts (StGB) vor. Im Übrigen be- steht ohnehin kein Konflikt zwischen Nebenstrafrecht und allgemeinem Strafrecht. Der bisherige Ab- satz 2 wird zum einzigen Absatz.
Art. 78a Mitteilungspflichten und Beschwerderecht Absatz 1: Aktuell besteht nur in Artikel 301 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, einem Anzeiger auf Anfrage mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde. Die Vollzugsstelle ist darauf angewiesen, bis zum Ende der Zivildienstpflicht der Zivis darüber im Bilde zu sein, welche Folgen die von ihr eingereichten Strafanzeigen haben, insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 Buchstabe d ZDG (Sicherstellen, dass alle Zivildiensttage vor der Entlassung geleistet werden). Entscheide der zuständigen kantonalen Stellen im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung gemäss Artikel 72 ff. ZDG lassen Rückschlüsse über die bisherige Führung eines Zi- vis zu, welche die Vollzugsstelle bei der Beurteilung der Eignung für einen künftigen Einsatz miteinbe- ziehen muss. Auch im Rahmen weiterer Disziplinarverfahren spielt die bisherige Führung eine Rolle. Deshalb werden die Kantone nun präziser als bisher verpflichtet, der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Aus- führung mitzuteilen. Absatz 2: Die Vollzugsstelle ist heute zur Strafanzeige berechtigt, nicht jedoch zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Strafbehörden. Als Anzeigerin hat sie – wie jedermann – An- spruch darauf, dass die Anzeige ordnungsgemäss entgegengenommen und behandelt wird. Die Voll- zugsstelle hat zudem von Gesetzes wegen die Aufgabe, den ordentlichen Vollzug sicherzustellen. Zur Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen bedarf sie der Möglichkeit der Intervention, wenn Verfahren offensichtlich ungerechtfertigterweise nicht an die Hand genommen oder eingestellt wer- den. Neu eingefügt wird deshalb ein Beschwerderecht der Vollzugsstelle im Sinne von Artikel 104 Ab- satz 2 StPO, wonach Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren ha- ben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Das Beschwerderecht ist begrenzt auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, denn es fällt nicht in die fachliche Kompetenz der Vollzugsstelle, die ausgesprochene Sanktion auf deren Richtigkeit oder Angemessenheit zu beurtei- len.
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Auf die Einführung voller Parteirechte wird bewusst verzichtet. Die Vollzugsstelle würde in sämtlichen Fällen, in denen sie Anzeige erstattet hat, in das Strafverfahren eingebunden. Dies hätte für die Voll- zugsstelle und die betroffenen Strafbehörden einen unverhältnismässig grossen administrativen Auf- wand zur Folge.
ter quater Art. 80 Abs. 1 , 1 und 2 Bst. d ter Absatz 1 betrifft nur den französischen Text (Bereinigung eines Übersetzungsfehlers). quater In Absatz 1 wird die Erweiterung der Ausschlussmöglichkeiten nach Artikel 12 übernommen. In Absatz 2 Buchstabe d wird anstelle des Begriffs der «Erwerbsersatzordnung» die Abkürzung des ent- sprechenden Gesetzes eingefügt (Erste Nennung des Erwerbsersatzgesetzes in Art. 38 ZDG).
Art. 80b Abs. 1 Bst. b und f Absatz 1 Buchstabe b: Hier erfolgt infolge der Ablösung des bisherigen Einführungskurses nach der Zulassung durch den Einführungstag vor der Zulassung eine terminologische Anpassung. Absatz 1 Buchstabe f: Mit dem Ersatz des Begriffs «Strafjustizbehörden» durch «Strafbehörden» wird eine Anpassung an die Terminologie der StPO vorgenommen.
Übergangsbestimmungen:
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 2015
Die bisherigen Artikel 83 und 83b sind obsolet (siehe unten). Die frei gewordenen Stellen des ZDG werden mit neuen Übergangsbestimmungen besetzt.
Art. 81 Gesuche von Stellungspflichtigen Im Sinne einer administrativen Entlastung wird möglichst rasch ein einheitliches Verfahren angestrebt. Um lange hängige Zulassungsverfahren zu vermeiden, werden nur Gesuche von Stellungspflichtigen gültig bleiben, die bereits an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt wurden und somit ent- schieden werden können. Stellungspflichtige, deren Gesuch hinfällig wird, müssen ihr Gesuch nach der Rekrutierung neu einreichen.
Art. 82 Einführungskurs Für eine Übergangszeit von schätzungsweise einem Jahr werden zusätzlich zu den neuen Einfüh- rungstagen weiterhin auch die bisherigen Einführungskurse angeboten. Da das mildere Recht anzuwenden ist, muss nicht geregelt werden, dass hängige Gesuche nach al- tem Recht entschieden werden und die gesuchstellenden Personen keinen Einführungstag vor der Zulassung, sondern den Einführungskurs nach Zulassung nach heutigem Recht besuchen müssen.
Art. 83 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Der bisherige Artikel 83 erübrigt sich, weil es im Vollzug des Zivildienstes keine Personen mehr gibt, die vor dem 1. Januar 2004 zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet wurden. Der neue Artikel 83 übernimmt den Wortlaut des früheren Artikels 81, der sich anlässlich der letzten Re- duktion der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage bewährt hat.
Art. 83a Entlassung aus der Zivildienstpflicht Grundsätzlich soll der Entlassungszeitpunkt für Zivis beibehalten werden, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision des ZDG zum Zivildienst zugelassen worden sind (Abs. 1). Eine zusätzliche Regel zum Entlassungszeitpunkt, bedingt durch die Änderungen im MG, ist nur für Zivis erforderlich, welche vor ihrer Zulassung zum Zivildienst nicht in die Armee eingeteilt oder Angehörige der Mann- schaft oder Unteroffiziere waren (Abs. 2): Die Dauer ihrer Zivildienstpflicht soll entsprechend der neu- en Regel von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a auf maximal 12 Jahre begrenzt werden. So sind die «alten» Zivis den «neuen» gegenüber nicht benachteiligt und es bleibt ausreichend Zeit für den Voll-
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zug, ohne dass neue Härtefälle entstehen. Vereinbarungen betreffend eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht, die zur Lösung von Härtefällen oder mit Blick auf Auslandeinsätze abgeschlos- sen wurden, gelten weiterhin (Abs. 2 Satz 2); die Betroffenen profitieren aber von der Herabsetzung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage. Absatz 3 ist erforderlich, um Begehren von Zivis abzu- wehren, die über den Entlassungszeitpunkt hinaus Zivildienst leisten wollen, weil sie den einmal be- zahlten Militärpflichtersatz nur rückerstattet erhalten, wenn sie sämtliche Zivildiensttage geleistet ha- ben. Für freiwillige Zivildienstleistungen, die allein so begründet sind, bietet das ZDG keinen Raum. Die Zivis werden durch die Vollzugsstelle rechtzeitig auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wer- den.
10. Kapitel 2a. Abschnitt (Art. 83b)
Artikel 83b ist heute überflüssig, weil keine Zulassungsgesuche mehr hängig sind, die vor dem 1. April
2009 eingereicht wurden.
Änderung anderer Erlasse:
1. Strafgesetzbuch
Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m Buchstabe l: In Artikel 12 Absatz 1 ZDG wird der Vollzugsstelle neu die Kompetenz zum Ausschluss von zivildienstpflichtigen Personen aus dem Zivildienst zugewiesen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist das Einsichtsrecht in das Strafregister notwendig, weshalb diese neue Aufgabe auch in den entsprechenden Katalog im Strafgesetzbuch aufgenommen werden muss. Buchstabe m: Da durch die Änderung von Artikel 19 ZDG die Vollzugsstelle nicht mehr die Eignung der Zivis für bestimmte Einsätze zu prüfen hat, sondern den Leumund der Zivis prüft, wenn das Pflich- tenheft dies vorschreibt, muss diese Änderung auch hier nachvollzogen werden.
bis Art. 367 Abs. 4 und 4 Nach bisherigem Recht sind die Zugriffsrechte der Vollzugsstelle auf Strafregisterdaten zweigeteilt: Es besteht einerseits ein Online-Zugriff auf die Urteilsdaten für den Ausschluss von Zivis von der Zivil- dienstleistung und für die Beurteilung der Eignung für besondere Einsätze (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZDG; Art. 19 Abs. 3 ZDG; Art. 367 Abs. 2 Bst. j StGB). Andererseits ist die Einsichtnahme in Strafregisterda- ten über hängige Strafverfahren nur auf schriftliches Gesuch hin, mit Einwilligung der betroffenen Per- son, im Rahmen der Beurteilung der Eignung für besondere Einsätze möglich (Art. 19 Abs. 3 ZDG; bis Art. 367 Abs. 4 StGB). Absatz 4: Mit der Revision von Artikel 12 ZDG erhält die Vollzugsstelle neu auch die Möglichkeit, für den vorübergehenden Ausschluss von der Zivildienstleistung Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren zu nehmen. Zudem ist die Einwilligung der betroffenen Person bei der Leu- mundsprüfung nicht mehr vorgesehen. Damit ist für beide Aufgabenbereiche der Vollzugsstelle das Einsichtsrecht gleich geregelt, eine Unterscheidung ist deshalb nicht mehr nötig. Somit kann der Voll- zugsstelle der Online-Zugriff auf die Strafregisterdaten sowohl für Urteilsdaten als auch für Strafregis- terdaten über hängige Strafverfahren gewährt werden, und dies sowohl für den Ausschluss vom Zivil- dienst und von der Zivildienstleistung als auch für die Prüfung des Leumunds. Entsprechend wird Artikel 367 Absatz 4 um den Buchstaben j ergänzt. bis Absatz 4 : Da die Vollzugsstelle durch die Anpassung von Absatz 4 auch bei hängigen Strafverfah- bis ren Einsicht in das Strafregister nehmen kann, wird die Spezialregelung von Absatz 4 obsolet.
2. Militärstrafgesetz
Die Anpassung der Bestimmungen des MStG bezweckt die Vereinheitlichung der Voraussetzungen für die Straflosigkeit und Strafbarkeit von Armeeangehörigen, die trotz Aufgebot nicht zu einer Militär- dienstleistung einrücken und zum Zivildienst oder zum waffenlosen Dienst zugelassen bzw. dienstun- tauglich erklärt werden. Die bestehende gesetzliche Regelung sieht für den Dienstverweigerer in Arti- kel 81 Absatz 6 MStG eine umfassendere Straflosigkeit vor als jene für den Dienstversäumer in Artikel 82 Absatz 5 und in Artikel 83 Absatz 4 MStG. Dienstversäumer im Sinne von Artikel 82 MStG,
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die zum Zivildienst bzw. zum waffenlosen Dienst zugelassen werden, machen sich heute – anders als Dienstverweigerer – strafbar, sofern sie ihr Zulassungsgesuch nicht im Sinne von Artikel 17 ZDG rechtzeitig eingereicht hatten und deshalb verpflichtet blieben, die fragliche Militärdienstleistung zu er- bringen. Die Voraussetzungen der Straflosigkeit sollen losgelöst von der Qualifikation als Dienstver- weigerer oder Dienstversäumer gleich ausgestaltet werden. Der bestehende Übertretungsstraftatbe- stand von Artikel 84 MStG, Missachten eines Aufgebotes, ist dazu anzupassen.
Art. 81 Abs. 6, 82 Abs. 5 und 83 Abs. 4 Die Artikel 81 Absatz 6, 82 Absatz 5 und 83 Absatz 4 verweisen neu alle und im gleichen Umfang und Wortlaut auf den angepassten Artikel 84 MStG.
Art. 84 Im Zusammenhang mit der am 1. Februar 2011 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Artikel 26 ZDV hat sich in der Praxis des militärischen Alltags zwingender Regelungsbedarf für die Vorausset- zungen strafbaren Verhaltens in folgender Konstellation herausgestellt: Der Armeeangehörige, der sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst nicht spätestens drei Monate vor der nächsten Militär- dienstleistung einreicht bzw. (erst) während des Militärdiensts einreicht, hat während der nun gesetz- lich festgelegten anschliessenden Bedenkfrist von vier Wochen Dauer bis zur Behandlung seines Ge- suchs bzw. bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber seine Militärdienstleistung weiterhin zu erbringen (Art. 17 Abs. 1 2. Satz ZDG). Es kommt vor, dass die Betroffenen unmittelbar nach der Ein- reichung des Zulassungsgesuchs die Truppe eigenmächtig verlassen bzw. nicht zu dieser zurückkeh- ren. Die strafrechtliche Folge dieser Konstellation wird durch die bisherige Regelung der Artikel 81 bis 84 MStG unzureichend abgedeckt und führt unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit zu einer stos- senden Ungleichbehandlung von Armeeangehörigen, die während der Bedenkfrist ihren Militärdienst weiterhin leisten und den Abschluss der Behandlung ihres Gesuchs abwarten, und solchen, die dies nicht tun. Mit der vorgeschlagenen Regelung in Artikel 84 MStG kann auch dieses Verhalten neu mit Busse bzw. disziplinarisch bestraft werden. Die neue Fassung von Artikel 84 sieht bei Missachtung eines Aufgebots nur einen einzigen Fall der Straflosigkeit vor: Wenn die Einrückungsfähigkeit im Moment der Tatbegehung fehlt. Ansonsten wird die heutige partielle Rechtsungleichheit beseitigt, indem in allen Fällen (Verstoss gegen die Artikel 81- 83 sowie in der Folge Zivildienst, waffenloser Dienst oder Untauglichkeit) die Missachtung des Aufge- bots sanktioniert und mit Busse bestraft wird. In leichten Fällen soll eine disziplinarische Bestrafung möglich sein.
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1)
Art. 1a Abs. 1 Bst. o Der neu vorgesehene Einführungstag der Vollzugsstelle, den ein Gesuchsteller vor der Zulassung ab- solvieren muss, entspricht den bisher im Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) erwähnten Informationsveranstaltungen des Zivildienstes. Wer daran aufgrund einer Einladung der Vollzugsstelle teilnimmt, soll wie bisher bei der Militärversicherung versichert sein. Neu soll es gemäss revidiertem ZDG Vorsprachen bei der Vollzugsstelle geben. Bei entsprechendem Aufgebot soll hier ebenfalls Versicherungsschutz bestehen. Die übrigen Anpassungen sind terminologischer Natur.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die folgenden Schätzungen gelten für das Jahr 2016 und gehen von den folgenden Annahmen aus: Das revidierte MG und das revidierte ZDG treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Die zu leistenden Militärdiensttage werden von 260 auf 225 gesenkt, was aufgrund des Faktors 1,5 eine Reduktion um 52 Zivildiensttage zur Folge hat. Daraus ergibt sich die Prognose von 1,4 Millionen geleisteten Zivil-
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diensttagen pro Jahr, von denen rund 200 000 von der Abgabepflicht befreit sind. Auf zirka 70 % der verbleibenden 1,2 Millionen Diensttage wird der Zuschlag für die Unterkunft bezahlt.
Anzahl zu leistende Zivildiensttage Wegen der Revision des MG werden Zivis künftig nicht mehr 390, sondern höchstens 338 Zivildienst- tage leisten (unter Berücksichtigung von zwei Tagen Rekrutierung werden es maximal 335 Zivildienst- tage sein). Dies wirkt sich dämpfend auf das Wachstum der Vollzugsmengen aus, insbesondere auf die Zahl der jährlich zu leistenden Zivildiensttage sowie auf die Aufgebote und Einsätze. Es ist davon auszugehen, dass diese Bremsung des Mengenwachstums den weiteren Anstieg der Vollzugskosten dämpfen wird. Zudem werden dadurch die Ausgaben beim Erwerbsersatz nur noch beschränkt zu- nehmen.
Mehrkosten der Ausbildung Die Umsetzung der Motion Müller zieht eine Verlängerung der Kurse im Gesundheits- und Sozialwe- sen von zwei auf drei Wochen nach sich (im Umweltbereich werden die Kurse nicht verlängert). Die reinen Kurskosten nehmen deshalb um 1 bis 1,1 Mio. CHF pro Jahr zu, die Kosten für zusätzliche Kursräume sowie Sold und Verpflegung der Zivis um 0,5 bis 0,6 Mio. CHF pro Jahr. Daraus ergeben sich Mehrkosten im Umfang von 1,5 bis 1,7 Mio. CHF pro Jahr.
Ausbildung ohne Umsetzung der Motion Müller 2016 2017 2018 2019 Anzahl Kurse Gesundheits- und Sozialbereich 372 398 419 436 Anzahl Kurse Umweltweltbereich 52 54 53 50 Anzahl Kurse Motorsäge 30 30 30 30 Total Kurse 454 482 502 516 Kurskosten (Fr. 14'000.- pro Kurs Umwelt, Ge- sundheit und Soziales, Fr. 3‘000.- pro Kurs Mo- torsäge) 6'026‘000 6'418‘000 6'698‘000 6'894‘000 Infrastruktur-, Verpflegung- und Hotelleriekosten (Fr. 75.- Tagesansatz) 3'208'962 3'416'188 3'566'866 3'669'849 Sold 213'931 227'746 237'791 244'657 Kosten total ohne Reisekosten 9‘448‘893 10‘061‘934 10‘502‘657 10‘808‘506
Ausbildung mit Umsetzung der Motion Müller 2016 2017 2018 2019 Anzahl Kurse Gesundheits- und Sozialbereich 439 469 494 514 Anzahl Kurse Umweltweltbereich 52 54 53 50 Anzahl Kurse Motorsäge 30 30 30 30 Total Kurse 521 553 577 594 Kurskosten (Fr. 14'000.- pro Kurs Umwelt, Ge- sundheit und Soziales, Fr. 3‘000.- pro Kurs Mo- torsäge) 6'964‘000 7'412'000 7'748‘000 7'986‘000 Infrastruktur-, Verpflegung- und Hotelleriekosten (Fr. 75.- Tagesansatz) 3'708'251 3'949'853 4'128'819 4'254'242 Sold 247'217 263'324 275'255 283'616 Kosten total ohne Reisekosten 10‘919‘468 11‘625‘177 12‘152‘074 12‘523‘858
Weitere Mehrkosten für die Ausbildung sind absehbar, haben aber mit der ZDG-Revision nichts zu tun: − Miete und Hotellerie im heute mitbenützten Ausbildungszentrum des BABS in Schwarzenburg sind günstig. Da bundeseigene Gebäude für eine Ersatzlösung nicht zur Verfügung stehen, wer- den ab 2016 marktübliche Preise zu bezahlen sein. Aus heutiger Sicht wird dafür mit einem Ta-
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gessatz von 75 CHF gerechnet (vgl. obige Tabellen). Exakte Zahlen zu den Mehrkosten für Miete und Hotellerie lassen sich erst rechnen, wenn die konkrete Lösung bekannt ist. − Die Reisekosten der Zivis zulasten Bund für das Einrücken in die Ausbildungskurse und in die Einsätze werden den SBB heute pauschal mit 1.22 CHF pro Zivildiensttag abgegolten. Nach Aus- sagen des Verbands für den öffentlichen Verkehr ist bis 2018 mit einem Anstieg der Abgeltung auf 1.55 CHF zu rechnen. Zudem wird die Einführung von eTicketing genauere Daten zum Reisever- halten der Zivis liefern, was zu einer weiteren Kostensteigerung im Umfang von zehn bis zwanzig Prozent führen kann. Deswegen ist mit Mehrkosten von 0,4 bis 0,5 Mio. CHF pro Jahr zu rechnen. Insgesamt ergeben sich dadurch geschätzte Mehrkosten von ca. 3,5 Millionen Franken pro Jahr.
Mehreinnahmen bei der Abgabe der Einsatzbetriebe Grundtarif: Die Abgabe der Einsatzbetriebe in Abhängigkeit vom Bruttolohn als Ausgleich für die erhal- tene Arbeitskraft (Art. 46 Abs. 1 ZDG, Anhang 2a ZDV) berücksichtigt verschiedene Elemente, unter anderem auch «die Qualifikation der zivildienstleistenden Person und den Nettonutzen des Einsatzes» (BBl 1994 III 1609, hier 1693). Die Einführung einer obligatorischen, intensivierten Ausbildung der Zi- vis (Art. 36 Abs. 1 ZDG) rechtfertigt deshalb eine moderate Anhebung des Grundtarifs, weil die obliga- torische Ausbildung die Qualifikation der erhaltenen Arbeitskraft erhöht und den Nettonutzen des Ein- satzes steigert. Zugleich kann mit der leichten Anhebung des Grundtarifs die Arbeitsmarktneutralität gestärkt werden, deren Bedeutung aufgrund des Wachstums des Zivildienstes tendenziell zunimmt. Zuschlag: Die Streichung der Spesen für die Privatunterkunft (Art. 29 Abs. 2 ZDG) hat zum Ziel, die Bevorteilung der Zivis, die zu Hause übernachten, aufzuheben. Der Nebeneffekt der Entlastung einer Mehrheit der Einsatzbetriebe soll durch eine Erhöhung des Zuschlags auf dem Grundtarif der Abga- ben des Einsatzbetriebs (Anhang 2a ZDV) weitgehend kompensiert werden, um die Arbeitsmarktneut- ralität weiterhin zu gewährleisten und die betroffenen Einsatzbetriebe gegenüber den anderen Ein- satzbetrieben nicht zu bevorteilen, die den Zivis eine Unterkunft zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 3.3). Es ist zu erwarten, dass die Erhöhung des Grundtarifs und des Zuschlags für Einsatzbetriebe, die kei- ne Unterkunft anbieten, gemäss Anhang 2a ZDV (vgl. Ziffer 3.3) ungefähr zu den folgenden Mehrein- nahmen für den Bund führen wird: Die Erhöhung des Grundtarifs der Abgaben der Einsatzbetriebe um 1 Franken wird zu Mehreinnahmen von ca. 1,2 Millionen Franken führen und die Erhöhung des Zu- schlags für Einsatzbetriebe, die keine Unterkunft anbieten, um 3 Franken zu Mehreinnahmen von 2,5 Millionen Franken pro Jahr. Daraus ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von ca. 3,7 Millionen Franken pro Jahr. Eine weitere Anhebung des Grundtarifs zu einem späteren Zeitpunkt infolge Zunahme der orts- und berufsüblichen Bruttolöhne, die der Tabelle von Anhang 2a ZDV zugrunde liegen, bleibt vorbehalten.
Weiterer Aufwand im Vollzug des Zivildienstes Einzelne Anpassungen des ZDG werden zu einem grösseren, andere zu einem reduzierten Vollzugs- aufwand führen: − Die Anpassungen der Artikel 4 (Einführung eines neuen Tätigkeitsbereichs), 11 Absatz 3 (vorzeiti- ge Entlassung bestimmter Zivis) sowie 12 (Ausschluss von Zivis) werden zu einer Entlastung des Vollzugs führen. − Die Anpassungen der Artikel 4a (Prüfung weiterer Unvereinbarkeitsgründe), 7 (umfangreichere Prüfungsaufgaben und Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen) so- wie 11 Absatz 2 (individuelle Festlegung des Entlassungszeitpunktes) werden zu einem zusätzli- chen Aufwand führen. Das Ersetzen des Einführungskurses nach Zulassung durch einen Einführungstag vor Zulassung re- duziert nicht den Aufwand in der Behandlung des Einzelfalls. Der Aufwand insgesamt wird aber sin- ken, weil zu erwarten ist, dass als Folge dieses Wechsels weniger Gesuchsteller zum Zivildienst zuge- lassen werden und weniger Zivis mit falschen Vorstellungen betreut werden müssen. Auch die folgenden Massnahmen werden als Nebeneffekt die Attraktivität des Zivildienstes senken und dämpfend auf die Zulassungszahlen, das Wachstum der Vollzugsstelle und den Vollzugsaufwand wirken: die im Vergleich zum Militärdienst längere Dauer der Zivildienstpflicht (Art. 11 Abs. 2), der Ein- führungstag vor der Zulassung als nicht anrechenbarer, privat aufzubringender Tag (Art. 17a und 18),
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die Streichung der Entschädigung für die Privatunterkunft (Art. 29 Abs. 2) und die Streichung der Mög- lichkeit des strafweisen Ausschlusses aus dem Zivildienst (Art. 72 Abs. 3). Obwohl einzelne Massnahmen zur Steigerung der Qualität tendenziell einen Mehraufwand verursa- chen, werden die Optimierungen des Vollzugs und die Effizienzsteigerungsmassnahmen insgesamt kostendämpfend wirken.
Fazit Die Reduktion der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage wird das weitere Wachstum der Vollzugs- kosten bremsen und auch dem Wachstum der Kosten der Erwerbsersatzordnung Grenzen setzen. Die Mehreinnahmen bei der Abgabe der Einsatzbetriebe werden voraussichtlich die gesamten Mehr- kosten kompensieren. Weitere Anpassungen im Vollzug werden insgesamt tendenziell kostensenkend wirken. Die Revision des ZDG ist damit insgesamt haushaltsneutral.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Exakte Prognosen zu den personellen Auswirkungen sind nicht möglich. Es ist anzunehmen, dass die Revisionsvorlage per Saldo keine personellen Auswirkungen hat: Ein erhöhter Personalbedarf in ein- zelnen Bereichen, insbesondere für die Ausbildung, wird kompensiert durch Effizienzsteigerungen im Vollzug und das gegenüber früheren Prognosen geringere Wachstum der Vollzugsmengen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete Kantone und Gemeinden werden entlastet, wenn sie Zivis im Schulwesen einsetzen. Die Revision von Artikel 4 ZDG stärkt Landwirtschaft und Berggebiete sowie die Vernetzung von Stadt und Land.
3.3 Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
Wenn aufgrund der kürzeren Dienstzeit in der Armee auch die Zahl der zu leistenden Zivildiensttage sinkt (vgl. Ziffer 3.1.1), entlastet dies im Vergleich zu heute die Arbeitgeber der Zivis und im Vergleich zu früheren Prognosen den Fonds der Erwerbsersatzordnung. Die intensivierte Ausbildung der Zivis wird sich nicht nur auf den Nutzen der Einsätze in den Einsatz- betrieben, sondern auf das ganze berufliche und private Umfeld der Zivis positiv auswirken und damit der ganzen Gesellschaft zugutekommen. Zivildiensteinsätze gemäss dem revidierten Artikel 4 Absatz 2 ZDG werden sich positiv auf Umwelt- und Naturschutz, Landschaft und Wald auswirken. Die Tatsache, dass Zivis, die nicht in die Armee eingeteilt waren, 12 Jahre Zeit haben werden, um den Zivildienst zu leisten, kann die Koordination mit Ausbildung, Beruf und Familie erleichtern. Zwei Änderungen des ZDG werden die Attraktivität des Zivildienstes für die Einsatzbetriebe leicht er- höhen: a) Die im Grundsatz obligatorische Ausbildung (Art. 36 Abs. 1 ZDG) und die Intensivierung der Ausbildung werden generell die Qualität und den Nutzen der Zivildiensteinsätze steigern. b) Finanziell werden rund 70 % der Einsatzbetriebe davon profitieren, dass die Entschädigung des Zivis mit 5 Franken pro Tag für die Privatunterkunft gestrichen wird (Art. 29 Abs. 2 ZDG). Der Vollzug des Zivildienstes ist dringend auf neue Einsatzbetriebe und Einsatzplätze angewiesen. Aus diesem Grund darf unter dem Strich die Attraktivität des Zivildienstes für die Einsatzbetriebe nicht leiden. Deshalb soll die Erhöhung des Grundtarifs der Abgabe so gering sein, dass sie für die Ein- satzbetriebe kaum ins Gewicht fällt. Insgesamt soll die Erhöhung des Grundtarifs für alle Einsatzbe- triebe und des Zuschlags für Einsatzbetriebe, die keine Unterkunft anbieten, geringer sein als 5 Fran- ken pro Diensttag.
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Bei einer Erhöhung des Grundtarifs um 1 Franken und des Zuschlags für Einsatzbetriebe, die keine Unterkunft anbieten, um 3 Franken pro Diensttag (vgl. Ziffer 3.1.1) werden per Saldo die Kosten der Zivildiensteinsätze zwar für eine Minderheit der Einsatzbetriebe leicht steigen, für die Mehrheit der Einsatzbetriebe jedoch leicht sinken. Die Änderung der finanziellen Belastung des einzelnen Einsatz- betriebs beträgt maximal 365 Franken pro Jahr. Die Ausweitung des Katalogs der Tätigkeitsbereiche und die Neuregelung der Auslandeinsätze wer- den die Attraktivität des Zivildienstes für potenzielle Gesuchsteller und für Zivis nicht steigern. Denn alle Einsätze sollen streng und anforderungsreich sein und wer Auslandeinsätze leisten will, wird künf- tig erhöhte Anforderungen erfüllen müssen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen
Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung 2011–2015 (BBl 2012 481) noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015 (BBl
2012 7155) angekündigt.
Diese Revision erfolgt nach demselben Zeitplan wie die Revision des MG aufgrund der Weiterentwick- lung der Armee (die Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee ist in der Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt). Ein Eckwert des Zivildienstes ist die möglichst exakte Gleichbehandlung von Zivis und Soldaten. Weil das revidierte MG per 1. Januar 2016 in Kraft treten soll, muss auf diesen Zeitpunkt hin auch das revidierte ZDG in Kraft treten. Zudem führt das Mengen- wachstum im Vollzug des Zivildienstes zu dringendem Handlungsbedarf auf Vollzugsebene. Der Voll- zug funktioniert zwar in jeder Hinsicht gut, es zeichnet sich jedoch ein Mangel an Einsatzplätzen ab. Mit den vorgeschlagenen Optimierungen im Vollzug wird sichergestellt, dass auch künftig alle Zivil- diensttage geleistet werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 59 Absatz 1 BV, der einen zivilen Ersatzdienst vorsieht. Die Zivil- dienstgesetzgebung ist Sache des Bundes. Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen des ZDG sind verfassungskonform.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die beantragten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder interna- tionalen Organisationen.
5.3 Erlassform
Der Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.
5.4 Weitere rechtliche Aspekte
5.4.1 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
In den folgenden Artikeln sind neue Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vorgesehen: Artikel bis
4 Absatz 2 , 7 Absatz 4, 17a Absatz 2 und 36 Absatz 2.
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Beilage: Entwurf zur Revision des ZDG
Inhaltsverzeichnis
1 Grundzüge der Vorlage ............................................................................................................ 2 1.1 Ausgangslage ............................................................................................................................. 2 1.2 Die beantragten Neuerungen ..................................................................................................... 7 1.2.1 Umsetzung der Motion 11.3362, Müller Walter, vom 13. April 2011, Zivildienst. Mehr Nutzen durch bessere Ausbildung .......................................................................................................... 7 1.2.2 Anpassung des ZDG an die Revision des MG zur Weiterentwicklung der Armee .................... 7 1.2.3 Anpassungen des ZDG an die Agrarpolitik 2014-2017 .............................................................. 8 1.2.4 Die wichtigsten weiteren Revisionsvorschläge zur Optimierung des Vollzugs des Zivildienstes8 1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen ................................................... 9 1.4 Umsetzung.................................................................................................................................. 9 1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse ................................................................................. 10 2 Erläuterungder einzelnen Bestimmungen ........................................................................... 10 3 Auswirkungen ......................................................................................................................... 24 3.1 Auswirkungen auf den Bund..................................................................................................... 24 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen ......................................................................................................... 24 3.1.2 Personelle Auswirkungen ......................................................................................................... 27 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete .............................................................................................................................. 27 3.3 Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt .................................................. 27 4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates ......... 28 5 Rechtliche Aspekte ................................................................................................................ 28 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit ........................................................................................ 28 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ............................................... 28 5.3 Erlassform................................................................................................................................. 28 5.4 Weitere rechtliche Aspekte ....................................................................................................... 28 5.4.1 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................................................. 28
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