Lexipedia

Nationalrat

Conseil national

Consiglio nazionale

Cussegl naziunal

Kommission für Rechtsfragen CH-3003 Bern

www.parlament.ch rk.caj@parl.admin.ch

10.417 Parlamentarische Initiative.

Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten

__________________________________________________________

BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN VOM 15. AUGUST 2013

Übersicht

Im Militärstrafprozessrecht verfügt die geschädigte Person heute über weniger Mit- wirkungsrechte als im Strafprozessrecht nach der neuen eidgenössischen Strafpro- zessordnung. Insbesondere der nach dem Unfall an der Jungfrau im Jahr 2007 ge- führte Militärstrafprozess hat aufgezeigt, dass das geltende Recht in Bezug auf die Parteirechte der geschädigten Person den Ansprüchen an ein modernes Strafpro- zessrecht nicht vollständig zu genügen vermag. Die Kommission ist deshalb der An- sicht, dass entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie schlägt vor, die Parteirechte der geschädigten Person im Militärstrafprozess jenen der eid- genössischen Strafprozessordnung anzupassen.

2

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Am 17. März 2010 reichte Nationalrat Christian Lüscher eine parlamentarische Ini- tiative ein, mit welcher er eine Teilrevision des Militärstrafprozesses fordert. Dieser soll so geändert werden, dass das Opfer und seine Angehörigen als Privatkläger- schaft auftreten und alle Parteirechte ausüben können, und zwar unabhängig davon, ob sie legitimiert sind, gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche gel- tend zu machen. Am 20. Januar 2011 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (im Folgenden „die Kommission“) die Initiative vor und beschloss oh- ne Gegenstimmen gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)1, ihr Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 1. April 2011 – ebenfalls ohne Gegen- stimmen – zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission befasste sich an zwei Sitzungen im Oktober 2012 und im August

2013 mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Am 15. August 2013 hat

sie einstimmig den beiliegenden Vorentwurf angenommen. Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20052 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unterstützt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 118 Absatz 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)3, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, kann eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person erklären, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen. Dabei kann sie gemäss Artikel 119 Absatz 2 StPO entweder nur die Bestrafung der Täterschaft verlangen (Beteiligung als Strafklägerin) oder auch Zi- vilansprüche adhäsionsweise geltend machen (Beteiligung als Zivilklägerin) oder beide Positionen kombinieren (Beteiligung als Straf- und als Zivilklägerin). Damit kann sich auch am Verfahren beteiligen, wer eine öffentlich-rechtliche Schadener- satzforderung (z.B. gegen einen Angestellten der Eidgenossenschaft aufgrund

3

dienstlicher Verrichtung) geltend macht. Diese Forderung kann zwar nicht adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden, die geschädigte Person kann sich aber als blosse Strafklägerin am Verfahren beteiligen4. Als Privatklägerschaft wird sie gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b StPO zur Partei und hat als solche im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren umfangreiche Parteirechte. Insbesondere ist sie befugt, erstinstanzliche Entscheide anzufechten. Keine generelle Parteistel- lung hat die Privatklägerschaft dagegen im nicht publikumsöffentlichen Strafbe- fehlsverfahren. Soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Per- son geltend machen, können sich zudem Angehörige eines Opfers5 als Zivilkläger am Verfahren beteiligen (Art. 122 Abs. 2 StPO)6. Angehörige können sich hingegen nicht als Strafkläger beteiligen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind die Angehö- rigen einer verstorbenen geschädigten Person, auf welche deren Verfahrensrechte als Privatklägerschaft gemäss Artikel 121 StPO übergegangen sind. Der Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)7 als spezielle Verfahrensord- nung wurde bei der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bewusst ausgeklam- mert. Dies hat zur Folge, dass sich der Umfang der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen deutlich voneinander unterscheidet. Für den militärstrafprozessrechtlichen Bereich werden diese in den Artikeln 163 bis 165 MStP umschrieben. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus ei- ner unter das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)8 fallenden strafbaren Handlung gegen die angeklagte Person vor den Militärgerichten geltend machen. Er- folgte eine strafbare Handlung jedoch in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, er- geben sich in der Folge nur Haftungsansprüche gegen den Bund gestützt auf Artikel

135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG)9. Die geschädigte Person hat in

diesem Fall keine Legitimation für zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der ange- klagten Person und übt, und auch dies nur insofern sie Opfer ist, an der Hauptver- handlung lediglich Informationsrechte aus (vgl. Art. 84g MStP). Ein Appellations- recht gegen das Militärgerichtsurteil wird nicht gewährt (Art. 173 Abs. 1bis MStP). Diese partielle Schlechterstellung der geschädigten Person in militärstrafrechtlichen Verfahren gegenüber jenen nach StPO kann nach Ansicht der Kommission sachlich nicht begründet werden. Wie der Initiant erachtet es auch die Kommission als stossend, dass sich die geschädigte Person bzw. deren Angehörige in einigen Verfahren nach MStP nur beschränkt beteiligen können. Aus diesem Grund hält die Kommission eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen in diesem Bereich für gerechtfertigt.

4 Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 4. Juli 2012 auf die von Nationalrat Mauro Poggia eingereichte Interpellation 12.3355 „Strafprozessordnung. Achtung der Rechte der Geschädigten“.

5 Vgl. Artikel 116 StPO für den Begriff des Opfers und seiner Angehörigen.

6 Vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 117 und N 6 zu Art. 122. 7 SR 322.1 8 SR 321.0 9 SR 510.10

4

2.2 Die vorgeschlagene Neuregelung

Die Kommission ist der Meinung, dass die geschädigte Person in Militärstrafprozessen grundsätzlich die gleichen Rechte wie in Strafprozessen nach StPO geniessen soll. Sie schlägt deshalb eine Angleichung der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen vor. Dazu soll im MStP die Privatklägerschaft analog zur StPO normiert werden. Die Artikel 118 bis 121 StPO sollen in den Grundzügen sachlich unverändert übernommen und in den MStP übertragen werden. Die besonderen strafprozessualen Regelungen für Opfer und ihre Angehörigen (Art. 84a–84i MStP) werden teilweise angepasst.

Mit dieser Neuregelung will die Kommission die strafprozessrechtliche Stellung von geschädigten Personen und deren Angehörigen in Strafverfahren gegen Angehörige der Armee, die in dienstlicher Verrichtung handelten, bezüglich der Strafklage verbessern. Sie strebt hingegen keine materielle Änderung bezüglich der Haftungsansprüche, die als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten qualifiziert werden, an. Faktisch wird die Position geschädigter Personen mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung allerdings auch in diesen Fällen gestärkt: Zwar soll das Institut der Privatklägerschaft der geschädigten Person vor allem die prozessrechtliche Möglichkeit gewähren, im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche gegenüber dem Täter geltend zu machen. Falls keine Zivilforderungen bestehen, erleichtert die Strafuntersuchung der geschädigten Person aber das Sammeln von Beweismaterial für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen andere als die beschuldigte Person.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ersatz eines Ausdrucks Der geltende MStP unterscheidet nicht klar zwischen der geschädigten Person (Geschädigter) als Oberbegriff und dem Opfer. Neu stehen Parteirechte grundsätzlich nur der geschädigten Person zu, die sich als Privatklägerschaft konstituiert hat. Diesem Grundsatz folgend wird in den Artikeln 114 Absatz 1, 153 Absatz 2, 154 Absätze 1 und 2, 175 Absatz 2, 179 Absatz 1, 183 Absätze 2 und 2bis sowie 202 der Ausdruck «Geschädigter» ersetzt durch den präzisierenden Ausdruck «Privatklägerschaft», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.10

Art. 84a Begriffe und Grundsatz Im MStP fehlt im Unterschied zur StPO (Art. 116) eine Definition des Opfers und dessen Angehörigen, denen im schweizerischen Strafverfahrensrecht eine besondere Stellung zukommt. Mit der Übernahme des Opferbegriffs von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG)11 wird die Lücke geschlossen.

10 Siehe hiezu die Erläuterungen zu Artikel 84j (neu) nachfolgend.

11 SR 312.5

5

Art. 84b Abs. 3 Die Opfer haben in jedem Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens einen umfassenden Informationsanspruch über ihre besonderen Rechte und Pflichten. Der Verweis auf Absatz 1 ist wegzulassen, da er wegen der Definition des Opfers im Artikel 84a keinen Sinn mehr macht.

Art. 84f Abs. 1 Nur wenn sich das Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligt, hat es Parteistellung (Art. 84j Absatz 5) und steht ihm im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelung ein Recht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu. Absatz 1 ist daher ersatzlos zu streichen.

Art. 84g Mit der Konstituierung als Privatklägerschaft erlangt das Opfer Parteistellung im Sinne von Artikel 84j Absatz 5 und kann folglich zivilrechtliche Ansprüche vor den Militärgerichten geltend machen und/oder sich als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen. Der ausdrückliche Hinweis auf die Parteistellung ist überflüssig und daher wegzulassen. Da die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in den Artikeln 163 ff. und die Informationsrechte des Opfers in Artikel 84f Absatz 2 geregelt sind, ist Absatz 2 des geltenden Artikel 84g ersatzlos zu streichen. Überdies sind die Verhandlungen vor den Militärgerichten öffentlich (Art.

48 Abs. 1 MStP).

Art. 84j (neu) Begriff, Voraussetzungen und Stellung Für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen des MStP und der StPO bezüglich der prozessrechtlichen Stellung der geschädigten Personen muss bei den privaten Verfahrensbeteiligten die Kategorie „Privatklägerschaft“ von der StPO übernommen werden. Der geltende MStP kennt nur einen beschränkten Parteibegriff und unterscheidet bei den geschädigten Personen lediglich zwischen Geschädigten als Oberbegriff und Opfern12. Der neue Artikel 84j MStP entspricht sachlich weitgehend Artikel 118 StPO und übernimmt zudem den Geschädigtenbegriff von Artikel 115 Absatz 1 StPO. Damit die geschädigte Person im Strafverfahren nicht nur Verfahrensrechte erhält, sondern als Privatklägerin auftreten und damit Parteistellung erlangen kann, muss die ausdrückliche Erklärung, sich aktiv am Verfahren beteiligen zu wollen, gegenüber dem Untersuchungsrichter spätestens bis zum Abschluss der Voruntersuchung abgegeben werden. Der Untersuchungsrichter hat eine entsprechende Hinweispflicht.

12 Zur Opfereigenschaft siehe Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1170: Jedes Opfer ist auch geschädigte Person, aber nicht jede geschädigte Person ist auch Opfer.

6

Art. 84k (neu) Form und Inhalt der Erklärung Die Regelung ist identisch mit Artikel 119 StPO. Die geschädigte Person kann sich kumulativ oder alternativ als Straf- oder als Zivilklägerin aktiv am Strafverfahren beteiligen.

Art. 84l (neu) Verzicht und Rückzug Die Privatklägerschaft kann auf ihre Parteirechte verzichten. Die Regelung stimmt vollständig mit Artikel 120 StPO überein.

Art. 84m (neu) Rechtsnachfolge Die Rechtsnachfolge-Regelung übernimmt materiell unverändert den geltenden Artikel 121 StPO und bedarf über den Gesetzestext hinaus kaum näherer Erläuterung.

Art. 84n (neu) Stellung Die Normierung der Aussagepflicht der Privatklägerschaft entspricht der Sache nach Artikel 180 Absatz 2 StPO. Diese ist als Auskunftsperson einzuvernehmen (siehe Art. 178 Bst. a StPO), untersteht aber nicht der strafbewehrten Wahrheitspflicht.13

Art. 84o (neu) Ausschluss der Rechtsmittellegitimation Die in Artikel 382 Absatz 2 StPO kodifizierte partielle Einschränkung der generellen Rechtsmittelbefugnis der Privatklägerschaft, soweit sie sich als Strafklägerin konstituierte, wird materiell unverändert übernommen. Nebst der angeklagten Person ist nur der Auditor legitimiert, bezüglich der ausgesprochenen Strafe oder Massnahme ein Rechtsmittel einzulegen.

Art. 104 Abs. 3 Vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme durch den Untersuchungs- richter ist nach geltendem Militärstrafprozessrecht (Art. 104 Abs. 3) dem Opfer von Straftaten die Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Neu sollen der Privatklägerschaft, dem Opfer und der geschädigten Person, die sich vorallem aus zeitlichen Gründen noch nicht als Privatklägerschaft konstituieren und damit Parteistellung erlangen konnte oder wollte (Art. 84j), dieser Rechtsanspruch zustehen. Sind folglich im gerichtlichen Ermittlungsverfahren14 die genannten Verfahrensbeteiligten mit der Nichtanhandnahme, der Einstellung15 oder der

13 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1185 und 1197 f. 14 Vgl. Artikel 41 der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (SR 322.2) und Martin Ziegler, Der Rechtsschutz des Angehörigen der Armee in der Schweiz - Unter besonderer Berücksichtigung der militärischen Straf- und Disziplinarrechtspflege, Basel 1988, S. 66 f. 15 Art. 104 Abs. 2 Bst. c verwendet den Ausdruck „dem Verfahren keine weitere Folge … geben“. Im Unterschied dazu erfolgt die Einstellung der Voruntersuchung mit Einstellungsverfügung des Auditors (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 MStP).

7

disziplinarischen Erledigung des Verfahrens nicht einverstanden, können sie die Anordnung der Voruntersuchung verlangen. Gemäss Artikel 310 und 322 Absatz 2 StPO können die Parteien die Nicht- anhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechten.

Art. 116 Abs. 4 Die Eröffnung der Einstellungsverfügung ist Voraussetzung dafür, dass gegen den Entscheid des Auditors über die Verfahrenserledigung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Da die Einstellungsverfügung neben der Privatklägerschaft und dem Opfer noch weitere Personen und Behörden in ihren Rechten tangieren kann, ist der Entscheid auch diesen zu eröffnen. Die Militärbehörden benötigen die Mitteilung zur Wahrung öffentlicher Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es betrifft zur Hauptsache das zu militärischen Zwecken bestimmte, beschlagnahmte Eigentum des Bundes wie Militärfahrzeuge, Korpsmaterial, Munition, Gegenstände der persönlichen Ausrüstung des Angehörigen der Armee usw.. Die Regelung entspricht sachlich Artikel 321 StPO.

Art. 117 Abs. 4 Zur Form und allgemeinem Inhalt der Einstellungsverfügung enthält der geltende MStP nur wenige Anordnungen. Neu ist der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden, aufzuführen. Die Nebenfolgenregelung entspricht weitgehend derjenigen der StPO (Art. 320 Abs. 2).

Art. 118 Abs. 1 und 2 Das Rekursrecht steht den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, die durch Verfahrenshandlungen beschwert sind, zu. Bei den betroffenen Drittpersonen geht es um die Anfechtung der angeordneten Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten oder Kosten- und/oder Entschädigungsentscheide. Der Absatz 2 ist unnötig und aufzuheben, weil dem klageberechtigten Opfer und seinen Angehörigen nach Absatz 1 Parteistellung zukommt.

Art. 120 Bst. g Nicht alle Strafmandate enthalten in der Praxis die notwendige Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden. Da der MStP im Unterschied zur StPO (Art. 353 Abs. 1 Bst. h) keine entsprechende Inhaltsangabe vorschreibt, soll diese gleichartig übernommen werden.

Art. 121 Eröffnung Für die Eröffnung des Strafmandates gilt die gleiche Regelung wie bei der Einstellungsverfügung (Art. 116 Abs. 4), mit Ausnahme der Mitteilung an das Opfer.

8

Art. 122 Abs. 1 Einsprache Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituierte, kann gegen das Strafmandat des Auditors Einsprache erheben.16 Diese Rechtsbehelfbefugnis17 zur begründeten Ablehnung einer Urteilsofferte soll weiterhin auch anderen unmittelbar betroffenen Verfahrensbeteiligten zur notwendigen Interessenwahrung zustehen, wenn das Strafmandat zum Beispiel ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.18 Das Strafmandatsverfahren des MStP (Art. 119–123) unterscheidet sich grund- sätzlich vom Strafbefehlsverfahren der StPO (Art. 352–356). Die Strafmandats- kompetenzen des Auditors betragen höchstens 30 Tage Freiheitsstrafe oder allenfalls eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen usw. Die Staatsanwaltschaft dagegen kann eine Freiheitsstrafe bis maximal sechs Monate oder eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze usw. erlassen. Demzufolge werden im Militärstrafverfahren, das nach wie vor das Untersuchungsrichtermodell mit den getrennten Funktionen des Untersuchungsrichters und Auditors (Ankläger19) kennt, verhältnismässig mehr Entscheide durch Militärgerichte gefällt als in der Strafrechtspflege nach StPO, wo grossmehrheitlich das Strafbefehlsverfahren20 zur Anwendung kommt. Dieses besondere, abgekürzte, nicht öffentliche Verfahren findet ohne Hauptverhandlung und weitgehend ohne Privatklägerschaft statt. Gemäss Artikel 354 Absatz 1 StPO hat diese keine (generelle) Legitimation zur Einsprache.21

Art. 133bis (neu) Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter Die Privatklägerschaft wird zur Hauptverhandlung vorgeladen. Sie hat eine Erscheinungspflicht, kann aber auf Gesuch hin vom Präsidenten des Militärgerichts dispensiert werden, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Einziehungsbetroffenen ist das persönliche Erscheinen freigestellt. Diese

16 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308. 17 Vgl. Michael Nonn, in: Wehrenberg/Flachsmann/Bertschi/Schmid (Hrsg.), Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich/Basel/Genf 2008, N 1 f. zu Art. 122.

18 Vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 18 zu Art. 105 sowie N 2 zu Art. 382 und Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 5 und 19 zu Art. 115 und N 8 zu Art. 354.

19 Art. 8 Abs. 3 MStP

20 Zur Anwendungshäufigkeit des Strafbefehlsverfahrens siehe Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 59 ff. und 749. Nach seiner Schätzung werden etwa 90% aller Straffälle im Strafbefehlsverfahren erledigt. 21 Vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 354; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozess- ordnung, Basel 2011, N 6 und 9ff. zu Art. 354; Christian Schwarzenegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 354; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 582 ff. sowie dortige Hinweise.

9

Bestimmung entspricht materiell vollumfänglich der Regelung von Artikel 338 StPO.

Art. 144 Parteivorträge Da die Privatklägerschaft auch Anspruch auf Parteivorträge hat, um ihre Anträge stellen und begründen zu können, ist Artikel 144 MStP analog zu Artikel 346 StPO in der Sache anzupassen. Im Unterschied zum Auditor und zur Verteidigung der angeklagten Person hat sich die Privatklägerschaft nicht zur Strafzumessung zu äussern. Aus Kohärenzgründen (zu Art. 346 Abs. 1 Bst. c StPO) sind auch Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 51–53 MStG) betroffen sind, normativ einzubinden. Die verfahrensbeteiligten Dritten sind nur insoweit zu Ausführungen berechtigt, als sich diese auf die Frage der Einziehung beziehen.22

Art. 163 Geltendmachung Mit der Einführung des Instituts der Privatklägerschaft muss das Adhäsionsverfahren nach Art. 163 ff. präzisiert und in verschiedener Hinsicht erweitert werden. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das MStG fallenden strafbaren Handlung nur noch geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 84j erfüllt. Die Neuformulierung des Artikel 163 MStP dient der besseren Umsetzung der Anliegen des Opferschutzes und übernimmt der Sache nach die Regelung von Artikel 122 StPO.

Art. 163a (neu) Bezifferung und Begründung Diese Bestimmung entspricht materiell der Regelung von Artikel 123 StPO. Statuiert wird die Obliegenheit (Ordnungsvorschrift), die Zivilklage möglichst frühzeitig zu beziffern und zu begründen, sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen.

Art. 163b (neu) Zuständigkeit Das mit der Strafsache befasste Militärgericht behandelt und beurteilt die adhäsionsweise geltendgemachte Zivilklage unabhängig vom Streitwert. Die Zuständigkeitsregelung entspricht in der Sache Artikel 124 Absatz 1 StPO.

Art. 163c (neu) Beweiserhebungen Der Untersuchungsrichter hat die Beweisanträge der Privatklägerschaft im beschränkten Rahmen von Absatz 1 zu berücksichtigen. Er kann zur Abdeckung des Kostenrisikos des Staates einen Kostenvorschuss verlangen. Diese Bestimmung entspricht materiell vollumfänglich der Regelung von Artikel 313 StPO.23

22 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1286 und Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 2 und 17f. zu Art. 105 sowie N 2 zu Art. 382.

23 Vgl. Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 3 ff. zu Art. 313.

10

Art. 164 Verfahren Dem Beschuldigten soll spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gewährt werden, sich zu den bezifferten und begründeten Ansprüchen der Privatklägerschaft zu äussern. Soweit die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Protokoll und im Dispositiv des verfahrenserledigenden Entscheids vorgemerkt. Absatz 1 und 4 übernehmen die Regelungen von Artikel 124 Absatz 2 und 3 StPO.

Art. 173 Abs. 1bis, Art. 186 Abs. 1bis Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft zur Appellation24 und Kassationsbeschwerde soll materiell im Einklang mit der Rechtsmittellegitimation der Privatklägerschaft nach Artikel 202 Buchstabe d sein, soweit es ihre Zivilansprüche betrifft.25 Massgebend ist, dass der Rechtsmittelkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheids hat.26

Art. 196 Legitimation Artikel 195 MStP wurde am 3. Oktober 2008 geändert und der Buchstabe g aufgehoben.27 Der Verweis auf diese Bestimmung in Artikel 196 ist deshalb ersatzlos zu streichen. Ausserdem wird der Ausdruck «Geschädigte» durch den Ausdruck «Privatklägerschaft» ersetzt. Die Rechtsmittellegitimation von Drittpersonen, die von einer angeordneten Einziehung betroffen sind, entspricht sinngemäss der Regelung von Artikel 118 Absatz 1 MStP.

4 Übergangsrecht

Die allgemeine Übergangsregel von Artikel 220 Absatz 1 MStP ist sinngemäss auf eine Teilrevision des MStP anwendbar, so dass auf eine ausdrückliche übergangsrechtliche Sonderregelung verzichtet werden kann. Das neue Recht soll auf alle hängigen Verfahren sofort Anwendung finden.

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

24 Vgl. Bernhard Isenring/Hans Mathys/Reto Casutt, in: Wehrenberg/Flachsmann/Ber- tschi/Schmid (Hrsg.), Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich/Basel/Genf 2008, N20 zu Art. 173. 25 Zur Rechtsmittellegitimation der geschädigten Person nach Art. 186 vgl. MKGE 13 Nr. 30. 26 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308. 27 AS 2009 706

11

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)28, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts gibt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

6.4 Erlassform

Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um die Revision eines Bundesgesetzes.

28 SR 101

12