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Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Entwurf vom 4. März 2015

Revision der Stilllegungs- und Entsorgungs- fondsverordnung (SEFV) Erläuterungsbericht

1. Allgemeiner Teil

1.1 Geltende Verordnung

Die Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung [SEFV, SR 732.17]) vom 7. Dezember 2007 basiert auf den Artikeln 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1). Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 änderte der Bundesrat die SEFV in mehrerer Hinsicht:  Anpassung der Parameter zur Festlegung der Beitragshöhe (Anlagerendite und Teuerungsrate) und neu Sicherheitszuschlag auf den berechneten Kosten  Ausdehnung der Dauer der Beitragspflicht  Engere Definition der Bandbreiten der Fondsbestände  Strengere Regelung für die Rückerstattung. Die Änderung trat am 1. Januar 2015 in Kraft (AS 2014 2231, 2487).

1.2 Anlass zur Revision und Grundzüge der Vorlage

1.2.1 Ausgangslage

Der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds sind öffentlich-rechtliche Gebilde mit eigener Rechtsper- sönlichkeit und eigenen Organen. Sie gehören der dezentralen Bundesverwaltung an. Das oberste Lei- tungsorgan beider Fonds ist ein als Verwaltungskommission (Kommission) bezeichnetes Gremium, de- ren Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden. Die beiden Fonds unterliegen der Aufsicht des Bundes- rates. Die Aufsicht des Bundesrates wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) unter der Federführung des Bundesamtes für Energie (BFE) wahrge- nommen.

Verschiedene Überlegungen veranlassten das UVEK, die aktuelle Lenkungsform (Governance) der Fonds einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Aufgrund von Abklärungen sieht das UVEK insbeson- dere in folgenden Bereichen Handlungsbedarf:  Die personelle Verflechtung der Aufsichtsbehörde BFE mit Gremien der zu beaufsichtigenden Fonds verstösst gegen eine grundlegende Regel der Good Governance. Diese ist nicht zu verwechseln mit den spezifischen Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundesrates, die vorliegend nicht anwend- bar sind (vgl. Ziff. 1.2.1 am Ende).  Die aktuellen aufsichtsrechtlichen Interventionsmittel des Bundesrates sind zu schwach, um allfällige Fehlentwicklungen bei den Fonds rechtzeitig erkennen und korrigieren zu können.  Die Aufsicht über die Fondsleitung verlangt ein Fachwissen auf verschiedenen Gebieten. Mit zwei Ausnahmen verfügt das mit der Instruktion der Aufsicht beauftragte BFE darüber. Die Ausnahmen betreffen das Fachwissen auf dem Gebiet der Betriebsökonomie und das Know-how zur Beurteilung der von der Fondsleitung gewählten Strategie zur Vermögensverwaltung. Weil die Behebung dieses Mangels keine Rechtsetzung bedingt, wird er in dieser Vorlage nicht vertieft behandelt. Anzumerken bleibt, dass das BFE diesbezüglich die personellen Ressourcen aufgestockt hat und beabsichtigt, zusätzlich spezialisierte externe Experten beizuziehen.

Im Rahmen des Prüfprogramms 2014 hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) Fragen zur Corpo- rate Governance beim Stilllegungs- und beim Entsorgungsfonds untersucht. In ihrem Bericht vom 1. September 2014 führt sie aus, dass nach dem im KEG verankerten Verursacherprinzip die Betreiber für die sichere Entsorgung aufkommen sollten. Zur Finanzierung dieser Kosten seien die beiden Fonds unter der Aufsicht des Bundesrats gegründet worden. Die Führung der Fonds obliege der Kommission, welche eine Geschäftsstelle beauftrage und einer externen Revision unterliege. Die Kommission setze

sich aus vier Vertretern der Kraftwerksbetreiber und fünf Personen der Bundesverwaltung resp. unab- hängigen Vertretern zusammen. Für die Deckung der nach Ausserbetriebnahme der KKW anfallenden Kosten seien heute erst knapp die Hälfte der dafür nötigen Mittel verfügbar. Zurzeit laufe eine Revision der SEFV, welche diverse Verbesserungen bei der Sicherstellung der benötigten finanziellen Mittel brin- gen solle. Die Governance-Struktur der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds in der heutigen Form sei nur bedingt geeignet, die verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung der Nuklearabfälle sicher- zustellen. Mittelfristig trage der Bund ein grosses finanzielles Risiko, während die KKW-Betreiber einen massgeblichen Einfluss auf die Führung der Fonds innehätten.

Das UVEK stellt fest, dass seine bereits gewonnenen Erkenntnisse zu den Fonds im Bericht in ver- schiedenen Punkten bestätigt wurden. Die im Bericht erwähnten Fragestellungen sind dem UVEK be- kannt. Aus diesem Grund hat es bereits 2011 eine erste Revision der SEFV in die Wege geleitet, die Mitte 2014 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Diese Revision wird im Bericht zu wenig gewürdigt. Mit der Revision werden die Risiken für den Bund gesenkt, insbesondere durch die Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge an die aktuelle Marktsituation und die Einführung eines Sicher- heitszuschlages. Die zweite Revision ist Gegenstand des vorliegenden Revisionsentwurfs. Sie wurde unabhängig von der Prüfung der EFK in die Wege geleitet, aufgrund der Erkenntnisse der eingangs erwähnten Prüfung durch das UVEK. Falls auch diese Revision in Kraft tritt, wird dem grössten Teil der Empfehlungen der EFK Rechnung getragen. Die von der EFK beigezogenen Corporate-Governance- Leitsätze des Bundesrates (in: Corporate-Governance-Bericht vom 13.9.2006, BBl 2006 8017) sind nicht auf die beiden Fonds anwendbar, zumal diese nicht im Eigentum des Bundes stehen und auch keine Bundesaufgaben wahrnehmen. Aufgrund fehlender verbindlicher Vorgaben können diese aber teilweise im Sinne einer Good Governance beigezogen werden. Schliesslich enthalten die von der Kom- mission im November 2014 verabschiedeten Vorgaben für die Kostenstudie 2016 bereits neue Richtli- nien zur Kostenberechnungsmethodik, die den diesbezüglichen Empfehlungen der EFK entsprechen.

1.2.2 Grundzüge der Revision

Im Wesentlichen geht es um die folgenden Themenbereiche.

1.2.2.1 Entflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Gremien

Derzeit wird die mit der Fondsleitung betraute Kommission vom Direktor des BFE präsidiert. Mitarbei- tende des BFE sind auch in den beiden Ausschüssen vertreten, welche die Kommission eingesetzt hat (Kostenausschuss und Anlageausschuss). BFE-Mitarbeitende, die zugleich Mitglieder eines Fonds- Gremiums sind, können in einen Interessenkonflikt geraten. Sie müssen einerseits die Interessen der Fonds wahren und anderseits ihre Aufsichtsaufgabe wahrnehmen. Diese personelle Verflechtung verstösst gegen eine grundlegende Regel der Good Governance.

Nach dem Verordnungsentwurf soll daher nicht mehr der Kommission, den Ausschüssen oder Fach- gruppen angehören, wer im UVEK (insbesondere Generalsekretariat und BFE) oder im Eidgenössi- schen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) tätig ist. Das heisst auch, dass der Direktor des BFE nicht mehr der Fondsleitung angehören kann.

1.2.2.2 Verstärkung der Aufsicht über die Fonds

Die geltende SEFV enthält einen abschliessenden Katalog der dem Bundesrat verfügbaren Aufsichts- mittel:  Verweigerung der Genehmigung der Jahresberichte  Verweigerung der Entlastung (Décharge) der Kommission  Abberufung und Ersatz von Kommissionsmitgliedern und der Revisionsstelle

Diese Aufsichtsmittel sind aus heutiger Sicht zu schwach. Im Falle von Fehlentwicklungen bei der Füh- rung und Verwaltung der Fonds oder bei der Entwicklung der Fondsvermögen stehen keine griffigen Instrumente zur rechtzeitigen Korrektur zur Verfügung. Die Aufsicht sollte daher proaktiver erfolgen. Das UVEK soll in Zukunft das Reglement der Kommission erlassen, das wichtige Vorgaben betreffend etwa die Organisation der Fonds und die Vermögensanlage enthält. Zudem sollen dem UVEK zur Aufsicht des Prozesses der Erstellung und Überprüfung der Kostenstudien folgende griffige Steuerungsinstrumente zugestanden werden (vgl. das nächste Kapitel zum Prozess der Kostenstudien):  Festlegung der Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien;  Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

Die hier vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer wesentlichen Verstärkung der Aufsichtsmittel und zu einer entsprechenden Verringerung des Risikos für den Bund. Sie respektieren dennoch die vom Gesetzgeber gewünschte Autonomie der Fondsleitung.

1.2.2.3 Regelung der Erstellung und Überprüfung der Kostenstudien

Die Praxis zur Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und deren anschliessende Überprü- fung wurde bisher nur teilweise in der SEFV geregelt. Die bestehende Praxis soll nun angepasst und ausdrücklich in der Verordnung beschrieben werden.

Das vorgeschlagene Verfahren ist das folgende:  Der Kostenausschuss erarbeitet die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie. Diese Vorgaben regeln unter anderem die zu verwendende Methodik und verbindliche Kostenstrukturen für die Dar- stellung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Damit soll eine möglichst grosse Transparenz, Einheitlichkeit bzw. Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit erreicht werden.  Gestützt auf die Vorarbeiten des Kostenausschusses beantragt die Verwaltungskommission dem UVEK die Festlegung dieser Vorgaben.  Die Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudie werden anschliessend gestützt auf den Antrag der Kommission vom UVEK im Einzelfall verbindlich festgelegt. Die Betreiber erstellen anhand dieser Vorgaben eine Kostenstudie.  Die Überprüfung der Kostenstudie erfolgt unter der Leitung der Kommission, die Koordination wird vom Kostenausschuss übernommen. Bei der Überprüfung der Kostenstudie geht es darum zu prü- fen, ob die Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung korrekt berechnet wurden. Dabei ist einer- seits zu beurteilen, ob die angewandte Methodik zur Kostenermittlung zweckmässig ist und ande- rerseits ist die Höhe der berechneten Kosten zu überprüfen. Im Rahmen dieser Prüfungen soll auch kontrolliert werden, ob die Grundlagen für die Kostenberechnung den geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen entsprechen.  Das ENSI überprüft, ob die Grundlagen für die Kostenberechnung den geltenden gesetzlichen Vor- schriften und technischen Normen entsprechen und ob die einschlägigen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt werden.  Für die qualitative (betreffend Methodik der Kostenberechnung) und quantitative (betreffend Kos- tenberechnung an sich) Überprüfung der Kostenstudie werden unabhängige Experten beigezogen.  Der Kostenausschuss erstellt aufgrund der Beurteilungen des ENSI und der Experten einen zu- sammenfassenden Überprüfungsbericht zuhanden der Kommission, der Grundlage für den Antrag der Kommission ans UVEK ist.  Das UVEK legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall gestützt auf den Antrag der Kommission fest.

Mit diesem Vorgehen soll sichergestellt werden, dass die Erarbeitung der Vorgaben sowie die Über- prüfung der Kostenstudien durch ein Gremium geleitet wird, das über das erforderliche Fachwissen verfügt, und dass die eigentlichen Überprüfungsarbeiten durch kompetente und erfahrene Experten erfolgen. Durch Verfügung der Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudie sowie der voraussichtlichen Höhe der Kosten durch das UVEK findet eine zusätzliche Kontrolle statt.

1.2.2.4 Zuweisung der Kompetenz zur Änderung von Anlagerendite, Teuerung und Si- cherheitszuschlag ans UVEK Neu soll das UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegen. Dadurch ergibt sich eine Asymmetrie in der Zuweisung der Verantwortlichkeiten für die Festlegung der Bemessungsgrundlagen, zumal der Bundesrat bis anhin zuständig ist für Änderung von Anlageren- dite, Teuerung und Sicherheitszuschlag. Deshalb soll dieser Schiefstand bei den Verantwortlichkeiten behoben werden, indem materiell gleichwertige Regelungsgegenstände (Festlegung der voraussichtli- chen Kosten sowie der Parameter des finanzmathematischen Modells) auf derselben Kompetenz- ebene geregelt und Zuständigkeiten dem UVEK zugewiesen werden. Infolge der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung (SR 101) wäre es nicht möglich, dem Bundesrat die Verfügungskompetenz betreffend Festlegung der Höhe der voraussichtlichen Still- legungs- und Entsorgungskosten zuzuweisen. Eine solche Kompetenz würde nach Artikel 47 Absatz 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) von Rechts wegen auf das UVEK übergehen. Die Möglichkeit der Anpassung der Parameter durch das UVEK (im Einvernehmen mit dem Eidgenös- sischen Finanzdepartement) bietet gegenüber der Regelung durch den Bundesrat zudem eine grös- sere Flexibilität. Angesichts des instabilen Marktumfeldes werden diese Parameter zukünftig möglich- erweise regelmässig und rascher angepasst werden müssen

1.3 Übergangsregelung

Eine Übergangsregelung ist nicht nötig, die neuen Bestimmungen sollen ab dem 1. Januar 2016 und mithin für die nächste Legislaturperiode der Kommissionsmitglieder unmittelbar Geltung erlangen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2. Abschnitt: Kosten

Zu Artikel 4: Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

Absatz 1 Dieser Absatz gibt die geltende Praxis wieder. Die fünfjährlichen Berechnungen wurden seit ihrer ersten Durchführung im Jahr 2001 „Kostenstudie“ genannt.

Absatz 2 Entspricht dem bisherigen Artikel 4 Absatz 3.

Absatz 3 Satz 2 wurde den detaillierteren Bestimmungen zur Erstellung der Kostenstudie angepasst. Demnach kann die Kommission anordnen, dass der Betreiber bei der Erstellung seiner Kostenstudie eine kürzere oder längere Betriebsdauer anzunehmen hat, sofern nach dessen Angaben seine Kernanlage kürzer oder länger betrieben werden soll.

Absatz 4 Bisher wurden die Kostenstudien im Auftrag der Verwaltungskommission vom ENSI überprüft, das na- mentlich für die Prüfung der Kostenberechnung jeweils auf externe Fachleute zurückgriff. Die bishe- rige Praxis soll angepasst und neu soll die Überprüfung der Kostenstudie in der Verordnung festgehal- ten werden (vgl. vorne Ziff. 1.2.2.3). Demnach leitet die Verwaltungskommission die Überprüfung der Kostenstudie und beauftragt einerseits das ENSI mit der Kontrolle der sicherheitstechnischen Aspekte und anderseits externe, unabhängige Experten mit der qualitativen und quantitativen Prüfung der Kos- tenberechnung. Die Überprüfung des ENSI umfasst neben technischen Aspekten sämtliche Belange, die für die nukleare Sicherheit relevant sind, beispielsweise auch Fragen zu Betrieb, Organisation o- der Ressourcenplanung.

Absatz 5 Entspricht den Ausführungen in Ziffer 1.2.2.3.

Zu Artikel 4a: Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

Die bisherigen Absätze 2 und 5 des Artikels 4 werden neu im Artikel 4a wiedergegeben. Absatz 2 nennt neu die Voraussetzung für eine Verschiebung der Neuberechnung auf den nächsten ordentli- chen Berechnungstermin der Kostenstudie. Namentlich soll dies in Fällen, in denen die endgültige Ausserbetriebnahme einer Anlage kurz vor der im Fünfjahresrhythmus erfolgenden Kostenberech- nung erfolgt, möglich sein.

Zu Artikel 5: Verwaltungskosten der Fonds

Absatz 1 Buchstabe a: Die Ergänzung enthält eine detailliertere Darstellung der Verwaltungskosten und entspricht der heutigen Praxis.

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Zu Artikel 8a: Bemessung der Beiträge

Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff 1.2.2.4) wird dem UVEK die Kompetenz zugewiesen, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), die im Anhang 1 festgelegten Parameter (Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag) zur Beitragsberechnung anzupas- sen. Voraussetzung dafür ist eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen, beispielsweise bei veränderten langfristigen Renditeerwartungen.

8. Abschnitt: Organisation

Zu Artikel 21: Kommission

Absatz 1 Die Änderung beinhaltet eine Erhöhung der Höchstzahl der Kommissionsmitglieder von 9 auf 11. Grund dafür ist eine Erweiterung des Anforderungsprofils für Mitglieder.

Absatz 2bis Mitarbeitende des UVEK einschliesslich all seiner Bundesämter und des ENSI sollen aus Gründen der Good Governance nicht mehr Mitglieder der Gremien der Fonds sein können. Damit das BFE die In- struktion der Aufsicht des Bundesrates weiterhin möglichst effizient wahrnehmen kann, werden der Kommission weitgehende Auskunftspflichten auferlegt (vgl. Art. 23 Bst. s).

Absatz 3 Die Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen ist nach Einordnung der Bundeskanzlei ein Leitungsorgan des Bundes. Die Entschädigungsregelungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) sind nicht direkt an- wendbar, weshalb nur sinngemäss auf diese verwiesen wird. Die Entschädigungskategorie M2/A für marktorientierte Kommissionen ist in Anbetracht der grossen Verantwortung der Kommission bei der Überprüfung der Kostenschätzung sowie der Verwaltung von Kapital in der Höhe von mehreren Milli- arden Franken angemessen. Bei Teilzeitpensen soll der Beschäftigungsgrad nicht im Wahlbeschluss vom Bundesrat, sondern vom UVEK festgelegt werden.

Absatz 4 Vorsitzende von Ausschüssen erfüllen eine wichtige Führungsfunktion innerhalb der Organisation der Fonds, die von der Verantwortung, dem Anforderungsprofil sowie vom Beschäftigungsgrad her mit dem Präsidium der Verwaltungskommission vergleichbar ist. Deshalb ist es angebracht, für sie diesel- ben Entschädigungsansätze wie für Präsidenten vorzusehen.

Absatz 5 Um den benötigten Fachleuten eine marktgerechte Entschädigung bieten zu können, soll das UVEK neu die Möglichkeit haben, für unabhängige Mitglieder der Verwaltungskommission im Sinne von Art. 21a die im Anhang der RVOV genannten Ansätze für marktorientierte Kommissionen M2/A um höchstens 50 Prozent zu erhöhen. Die möglichen Höchstansätze für Unabhängige liegen somit zurzeit bei CHF 375‘000 für einen Präsidenten, CHF 270‘000 für einen Vizepräsidenten sowie CHF 225‘000 für ein normales Mitglied, jeweils bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %.

Zu Artikel 23: Aufgaben

Buchstaben a, abis und ater: Diese Ergänzungen stehen im Zusammenhang mit der neuen Festlegung der Abläufe rund um die Kostenstudie. Die Verwaltungskommission stellt dem UVEK Antrag zur Festlegung der Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudien. Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie durch ENSI und die beigezogenen Fach- leute. Nach erfolgter Überprüfung nimmt sie den Überprüfungsbericht zur Kenntnis und stellt dem UVEK gestützt darauf Antrag zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsor- gungskosten. Die Verfügung des UVEK ist wiederum Grundlage für die Festlegung der von den Be- treibern zu entrichtenden Jahresbeiträge (Bst. c).

Buchstabe n: Die Kommission soll ihr Reglement zukünftig nicht mehr selber erlassen, sondern nur noch die Anla- gerichtlinien (vgl. Art. 29a Abs. 2 Bst. a).

Buchstabe s: Diese Pflicht der Verwaltungskommission ist eine Konkretisierung von Artikel 73 Absatz 1 KEG. Das BFE wird seine Aufsichtstätigkeit zuhanden des Bundesrates unter anderem über Gespräche mit Kommissionsmitgliedern wahrnehmen. Die Kommission hat dem BFE somit alle Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Wahrneh- mung der Aufsicht erforderlich sind.

Buchstabe t: Die Jahresberichte sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Zu Artikel 29: Aufsicht

Der Artikel 29 gibt den Grundsatz von Art. 81 Abs. 1 KEG wieder.

Zu Artikel 29a: Zuständigkeiten

Absatz 1 Neben den bereits heute geregelten Zuständigkeiten des Bundesrats für die Genehmigung der Jah- resberichte und die Entlastung der Kommission wird neu ausdrücklich festgehalten, dass er wie schon bisher für die Wahl der Revisionsstelle sowie der Mitglieder der Verwaltungskommission und insbe- sondere auch für die Wahl deren Präsidenten und Vizepräsidenten zuständig ist.

Absatz 2 Das UVEK soll neu die Organisation der Fonds und die Grundsätze wie Ziele der Vermögensanlage in einem Reglement regeln. Bisher erliess die Kommission ihr Reglement selber. Zudem werden dem UVEK, als dem Bundesrat untergeordnetes Departement, zwei griffige Aufsichts- instrumente zur Verfügung gestellt. Eine Zuweisung dieser Aufgaben an den Bundesrat wäre nicht stufengerecht. Zudem würde das damit verbundene verwaltungsinterne Verfahren die Abläufe zur Er- stellung der Kostenstudie sowie der Veranlagung der Jahresbeiträge unnötig verzögern und somit den zeitgerechten Ablauf des Veranlagungsverfahrens gefährden.

Gemäss oben in Ziff. 1.2.2.3 geschildertem Verfahren soll das UVEK neu zuständig sein sowohl für die Festlegung der Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien als auch der Bestimmung der vo- raussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die sich aus den Kostenstudien ablei- tet.

Absatz 3 Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass die Instruktion der Aufsicht des Bundesrates in erster Li- nie durch das BFE erfolgt und auch in Zukunft erfolgen wird. Eine klare Zuweisung dieser Aufgabe ist wünschenswert, zumal aufgrund der in der SEFV behandelten Materie grundsätzlich auch andere Ver- waltungseinheiten für die Instruktion der Aufsicht denkbar scheinen. Die Abklärungen im Vorfeld der vorliegenden Revision ergaben jedoch, dass beim BFE das für die Aufsicht nötige Know-how bei den evaluierten Einheiten der Bundesverwaltung am Grössten und es deshalb für die Instruktion der Auf- sicht des Bundesrates am besten geeignet ist.

Anhang 1: Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag Die der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate sowie der Sicherheitszuschlag werden neu in Anhang 1 festgelegt. Das UVEK erhält in Artikel 8a Absatz 2 die Kompetenz, diese im Einvernehmen mit dem EFD zu ändern.