Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wasser
22.12.2014
Erläuternder Bericht zur Änderung der Ge- wässerschutzverordnung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung ..................................................... 1 1 Ausgangslage .................................................................................................................................. 2 1.1 Einleitung ................................................................................................................................. 2 1.2 Grundzüge der Vorlage ........................................................................................................... 2
1.2.1 Abwasserabgabe und Finanzierung des Ausbaus der ARA zur Elimination der
organischen Spurenstoffe ................................................................................................... 2 1.2.2 Wasserqualität ..................................................................................................................... 3 1.2.3 Grundwasserschutz in Karstgebieten.................................................................................. 6 1.2.4 Gewässerraum .................................................................................................................... 8 1.2.5 Weitere Anpassungen ......................................................................................................... 8 1.3 Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ............................................................................................. 9 2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln ......................................................................................... 9 3 Erläuterungen zu den Änderungen anderer Erlasse ..................................................................... 24 4 Auswirkungen der Vorlage ............................................................................................................. 25 4.1 Auswirkungen für den Bund .................................................................................................. 25 4.2 Auswirkungen für die Kantone .............................................................................................. 26 4.3 Weitere Auswirkungen .......................................................................................................... 26
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1 Ausgangslage
1.1 Einleitung
Die Wasserqualität der Gewässer der Schweiz hat sich in den letzten Jahrzehnten insbeson- dere bezüglich der Belastung mit Nährstoffen deutlich verbessert. Dies erfolgte aufgrund eines Ausbaus der Infrastrukturen der Abwasserentsorgung und verschiedener weiterer Massnahmen. Trotz des bisher Erreichten besteht weiterer Optimierungsbedarf. Immer noch bzw. in vermehrtem Mass werden die Gewässer mit vielen alltäglichen Chemikalien sowie mit Medikamenten und Pflanzenschutzmitteln belastet, die bereits in sehr tiefen Konzentrati- onen aquatische Lebensgemeinschaften schädigen und das Trinkwasser verunreinigen kön- nen. Viele dieser Spurenstoffe werden von den heutigen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) nur ungenügend eliminiert. Daher hat das Parlament am 21. März 2014 die Finanzierung eines zielorientierten Ausbaus von Abwasserreinigungsanlagen zum Schutz der Trinkwas- serressourcen und der Pflanzen und Tiere geregelt und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) vom 24. Januar 1991 entspre- chend geändert (13.059 - Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes "Verursa- chergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser" vom 26. Juni 2013). Dadurch werden die stark belasteten Gewässer künftig von organischen Spurenstof- fen, welche aus dem Abwasser in die Gewässer gelangen, entlastet werden. Infolge dieser Änderung des GSchG über den Ausbau der ARA muss auch die Gewässer- schutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 angepasst werden. Es müs- sen die Erhebung der Abwasserabgabe und die Finanzierung des Ausbaus der ARA präzi- siert werden, die Kriterien für einen zielorientierten Ausbau der ARA festgelegt werden sowie die Grundlagen für die Beurteilung der Wasserqualität in Bezug auf die zu eliminierenden organischen Spurenstoffe aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden. Darüber hinaus haben die Vollzugspraxis und die technologische Entwicklung seit dem In- krafttreten des GSchG im Jahre 1992 bzw. der GSchV im Jahr 1999 gezeigt, dass in be- stimmten Bereichen der Gewässerschutzgesetzgebung weitere Anpassungen notwendig sind. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Grundwasserschutzzonen in stark heteroge- nen Karst- und Kluftgrundwasserleitern, bei welchem ein konsequenter Vollzug der heute geltenden Regeln zum Teil zu unerwünschten Auswirkungen führen würde, die nicht im Sin- ne einer nachhaltigen Nutzung der betroffenen Grundwasservorkommen als Trinkwasserres- sourcen sind. Weitere spezifische Anpassungen sollen unter anderem im Bereich des Gewässerraumes und der Gewässerschutzkarten erfolgen.
1.2 Grundzüge der Vorlage
1.2.1 Abwasserabgabe und Finanzierung des Ausbaus der ARA zur Elimination der
organischen Spurenstoffe Im neuen Kapitel 8a in der GSchV wird die Abwasserabgabe des Bundes näher geregelt. Abgabepflichtig sind alle Inhaber zentraler Abwasserreinigungsanlagen. Als zentrale ARA gelten diejenigen ARA, für welche die Kantone gemäss Artikel 10 Absatz 1 GSchG sorgen müssen. Damit wird das Abwasser von 97 Prozent der Bevölkerung der Schweiz erfasst. Der geltende Abgabesatz beträgt 9 Franken pro Einwohnerin und Einwohner, die an die zentra- len ARA angeschlossen sind. Das Kapitel präzisiert im Weiteren die Erhebung der Abgabe sowie die dazu notwendige Pflicht der ARA, dem Bund die Anzahl der angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner zu melden. Die Gewährung von Bundesbeiträgen für Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen wird in Artikel 52a GSchV präzisiert. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an die Erstellung und die Beschaffung von Anlagen und Einrich- tungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei ARA. Anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen kann bei der Aufhebung der 2/27
betroffenen ARA auch die Erstellung von Verbindungsleitungen zu einer in der Nähe liegen- den ARA abgegolten werden, die auch nach dem Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen erfüllt. Beitragsberechtigt sind die dazu un- mittelbar notwendigen Massnahmen bei ARA. Zu den notwendigen Massnahmen gehören auch Nachbehandlungen wie z.B. Verfahren zur Abtrennung von Feststoffen oder Verfah- rensstufen mit einer biologischen Aktivität. Nicht beitragsberechtigt sind Massnahmen bei der biologischen Abwasserreinigung (Denitrifikation und Nitrifikation), weil diese keine zwingende Voraussetzung für die Elimination von organischen Spurenstoffen sind. Die Kantone reichen beim BAFU für jede ARA, die Massnahmen treffen muss, vor Baube- ginn ein Gesuch um Bundesabgeltungen von 75 Prozent der anrechenbaren Erstinvestiti- onskosten ein. Gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 GSchG können rückwirkend auch Mass- nahmen abgegolten werden, die bereits ab dem 1. Januar 2012 ausgeführt wurden. Der zielorientierte Ausbau von ARA zum Schutz der Trinkwasserressourcen und der Pflan- zen und Tiere in Gewässern wird über die Einführung von Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in die Gewässer initiiert und gesteuert. Dazu wird in Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV für bestimmte ARA bezüglich organische Spurenstoffe ein Reinigungs- effekt von 80 Prozent gegenüber Rohabwasser vorgeschrieben. Diese Anforderungen be- schränken sich auf die grössten kommunalen ARA der Schweiz sowie auf ausgewählte mitt- lere und grössere ARA an Gewässern, die besonders stark durch organische Spurenstoffe aus dem Abwasser belastet sind. Über diese Auswahlkriterien wird die Verhältnismässigkeit der Massnahmen sichergestellt. Ob der Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften in den Fliessgewässern und der Trinkwasserressourcen lokal ausreichend verbessert wird, soll nach einer ersten Umsetzungsphase von z.B. zehn Jahren überprüft werden. Allenfalls müs- sen die Anforderungen an den Reinigungseffekt erneut angepasst werden. Insgesamt werden rund 100 von über 700 ARA der Schweiz mit einer zusätzlichen Stufe zur Entfernung der organischen Spurenstoffe ausgebaut. Dadurch wird der Eintrag an organi- schen Spurenstoffen in die Gewässer halbiert und die Wasserqualität in vielen belasteten Gewässern deutlich verbessert. Kleine ARA sind aufgrund des ungünstigen Kosten-Nutzen- Verhältnisses in der Regel vom Ausbau ausgenommen. Der Reinigungseffekt bezüglich organische Spurenstoffe wird anhand ausgewählter Sub- stanzen (Indikatorsubstanzen) überwacht. Diese Stoffe repräsentieren bezüglich ihrer Eigen- schaften die Vielzahl von Stoffen, welche mit dem nur biologisch gereinigten Abwasser in die Gewässer eingetragen werden. Diese ausgewählten Stoffe zur Messung des Reinigungsef- fektes werden in einer Verordnung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festgelegt.
1.2.2 Wasserqualität
Damit überprüft werden kann, ob die Massnahmen zur Eliminierung der organischen Spu- renstoffe aus dem Abwasser effektiv den gewünschten Effekt haben und die betroffenen Gewässer vor Verunreinigungen durch organische Spurenstoffe geschützt werden, müssen für die gewässerrelevanten organischen Spurenstoffe wissenschaftlich begründete numeri- sche Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt werden, deren Überschreiten eine problematische Verunreinigung des Gewässers anzeigt. In Anhang 2 der GSchV sind für einige wenige ausgewählte Stoffe, insbesondere Schwerme- talle und Pestizide, bereits heute numerischen Anforderungen an Fliessgewässer aufgeführt. Während dabei die numerischen Anforderungen für die Schwermetalle ökotoxikologisch be- gründet sind und somit den Zielen des GSchG entsprechen, bestehen für die meisten orga- nischen Spurenstoffe keine numerischen Anforderungen bzw. für die organischen Pestizide lediglich ein allgemeingültiger, ökotoxikologisch nicht begründeter Einheitswert von 0.1 µg/l, mit der Möglichkeit, im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel bzw. Biozide, abweichende Werte festzulegen. Seit der Festlegung der heute geltenden numerischen Anforderungen an die Fliessgewässer haben sich die Kenntnisse und wissenschaftlichen Methoden insbesondere im Bereich der Ökotoxikologie erheblich weiterentwickelt. Die numerische Anforderung für organische Pesti- 3/27
zide und die neu zu bestimmenden numerischen Anforderungen für weitere organische Spu- renstoffe sollen deshalb aufgrund der neuen Wissensbasis einheitlich unter Berücksichtigung der neusten Erkenntnisse festgelegt werden. Zur Präzisierung der Grundlagen für die Herleitung numerischer Anforderungen in oberirdi- schen Gewässern wird eine neue allgemeine Anforderung an die Wasserqualität in Anhang 2 der GSchV eingeführt. Sie besagt, dass die Wasserqualität so beschaffen sein muss, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwick- lung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchti- gen. Diese Anforderung konkretisiert das Ziel des GSchG, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, für stoffliche Verunreinigungen und bezieht sich grundsätzlich auf alle Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, auch wenn aktuell ins- besondere die organischen Spurenstoffe eine besondere Herausforderung für den Gewäs- serschutz darstellen. In einem späteren Schritt (nicht im Rahmen dieser Revision) soll diese neue allgemeine An- forderung für ausgewählte, gewässerrelevante1 Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, durch die Festlegung numerischer Anforderungen an die Wasserquali- tät der Fliessgewässer in der GSchV vom UVEK präzisiert werden. Die Festlegung der nu- merischen Anforderungen erfolgt in einem analogen Verfahren wie bei der Festlegung von Werten in der Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV). Da viele organische Pestizide zu den gewässerrelevanten Stoffen gehören, sollen auch für ausgewählte, gewässerrelevante organische Pestizide ökotoxikologisch basierte numerische Anforderungen an die Wasserqualität der Fliessgewässer festgelegt werden, welche die neue allgemeine Anforderung (oben) präzisieren und in der Regel vom allgemeingültigen Wert von 0,1 µg/l abweichen werden. Für die heute bestehende Möglichkeit, abweichende Werte aufgrund einer Einzelstoffbeurteilung im Rahmen des Zulassungsverfahrens herzulei- ten, wurden bis heute nie klare Kriterien definiert und demzufolge wurden auch noch nie ent- sprechende Werte rechtskräftig festgelegt. Dieser bestehende Vorbehalt soll deshalb aufge- hoben werden. Somit wird sichergestellt, dass die vom UVEK in der GSchV neu festzulegenden numeri- schen Anforderungen an die Wasserqualität der Fliessgewässer auch für organische Pestizi- de und nicht nur für andere gewässerrelevante Spurenstoffe in einem mit der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaf- fung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpo- litik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) vergleichbaren Verfahren nach einheitlichen Kriterien ermittelt werden und zwar unabhängig von unterschiedlichen Zulassungsverfahren, Verwen- dungszweck oder Herkunft der Stoffe, einzig im Hinblick auf deren ökotoxikologische Wir- kung auf empfindliche Gewässerorganismen. Im Anhang 2 der GSchV sind zusätzlich zu den numerischen Anforderungen an Fliessge- wässer auch numerische Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, aufgeführt. Regelmässig werden im Grundwasser jedoch Stoffe gefunden, für welche heute noch keine numerischen Anforderungen bestehen und bei wel- chen die Vollzugsbehörden somit über keine schweizweit verbindliche Beurteilungsgrundlage verfügen. Deshalb soll neu das UVEK solche numerische Anforderungen auch für weitere gewässerrelevante Stoffe festlegen, die durch menschliche Tätigkeit ins Grundwasser ge- langen, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist. Dadurch wird eine ein- fachere und einheitlichere Beurteilung der Wasserqualität für ausgewählte zusätzliche Stoffe wie beispielsweise Pflanzenschutzmittel-Metabolite, Antiklopfmittel (MTBE, ETBE), Kom- plexbildner (EDTA, NTA) ermöglicht. Die Grundlage für die Beurteilung der Stoffe ist in erster Linie der Grundsatz, dass numerische Anforderungen wenn immer möglich deutlich tiefer sein sollen, als Toleranz- oder Grenzwerte des Lebensmittelrechts für Trinkwasser. Auch
1 Mit „gewässerrelevant“ sind Stoffe gemeint, die verbreitet in Schweizer Gewässern vorkommen oder
Wasser bereits in sehr tiefen Konzentrationen verunreinigen können. 4/27
hier soll das Verfahren zur Festlegung konkreter numerischer Anforderungen in einem zwei- ten Schritt nach Inkrafttreten dieser Revision durchgeführt werden. Für organische Pestizide hat sich der Wert von 0,1 µg/l für die Beurteilung der Wasserquali- tät von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, in der Praxis bewährt. Der Wert ist international anerkannt und auch im Lebensmittelrecht gilt für alle Pestizid-Wirkstoffe im Trinkwasser ein Toleranzwert von 0,1 µg/l je Einzelstoff. Daher sind auch im Grundwasser keine höheren numerischen Anforderungen als 0,1 µg/l für ein- zelne Pestizide zulässig. Der entsprechende Vorbehalt soll deshalb auch hier aufgehoben werden. Das Vorkommen von Stoffen in den Gewässern ändert sich laufend, da es stark von deren Einsatz abhängig ist. Die Auswahl der Stoffe mit numerischen Anforderungen an Fliessge- wässer und Grundwasser soll daher periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Ebenso sollen die numerischen Anforderungen aufgrund neuer Erkenntnisse periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Die neuen numerischen Anforderungen werden die Voraussetzung für einen gesamtschwei- zerisch koordinierten Gewässerschutz schaffen. So sind die numerischen Anforderungen für die Vollzugsbehörden insbesondere zur Beurteilung der Wasserqualität im Hinblick auf allfäl- lige gezielte Schutz- und Sanierungsmassnahmen von grosser Bedeutung. Überschreitet ein Stoff eine numerische Anforderung im untersuchten Gewässer (oder ist die besondere Nut- zung des Gewässers auch ohne eine solche Überschreitung nicht gewährleistet), muss die Vollzugsbehörde gemäss Artikel 47 GSchV vorgehen, d.h. sie ermittelt und bewertet die Art und das Ausmass der Verunreinigung des Gewässers, sie ermittelt die Ursachen der Verun- reinigung, sie beurteilt die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen und sie sorgt dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen wer- den. Im Rahmen dieses Vorgehens gemäss Artikel 47 GSchV ermittelt die Behörde auch, ob die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Wasserqualität erforderlich wären, verhältnis- mässig sind. Eine ökotoxikologische Beeinträchtigung der Fliessgewässer kann nicht nur durch einzelne Stoffe erzeugt werden. In gewissen Fällen kann sich die Toxizität der Stoffe auch addieren, wobei auch gegenläufige Interaktionen möglich sind, bei denen sich die Gesamttoxizität ver- ringert. In den letzten Jahren wurden verschiedene Ansätze zur Berücksichtigung der Mi- schungstoxizität entwickelt (vgl. M. Junghans et al. Toxizität von Mischungen. AQUA & GAS No. 5 2013). Die Vollzugsbehörde kann Stoffmischungen bei der Beurteilung der Wasser- qualität ebenfalls entsprechend dem Stand der Kenntnisse berücksichtigen und auch dann Massnahmen ergreifen, wenn keine numerische Anforderung eines Einzelstoffes überschrit- ten ist, jedoch aufgrund der Stoffmischung die allgemeinen Anforderungen von Anhang 2 GSchV nicht eingehalten sind oder eine besondere Nutzung des Gewässers nicht gewähr- leistet ist (Art. 47 GSchV). Bei Verunreinigungen von oberirdischen Gewässern durch abgeschwemmte Pflanzen- schutzmittel oder Nährstoffe sowie bei Verunreinigungen von Grundwasser durch ungenü- gend abgebaute oder zurückgehaltene Stoffe bei Fassungen von öffentlichem Interesse oder der konkreten Gefahr einer solchen Verunreinigung scheiden die Kantone einen Zuströmbe- reich ZO bzw. ZU für das betroffene Gewässer aus (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV). In diesem Zuströmbereich setzen sie die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen um (Anh. 4 Ziff. 212 GSchV). Eine weitere wichtige Rolle haben die Anforderungen von Anhang 2 GSchV: i. bei der Bewilligung der Einleitung von verschmutztem Abwasser (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GSchV; Art. 6 Abs. 3 GSchV; Art. 6 Abs.4 Bst. b); ii. bei der Bewilligung für die Versickerung von verschmutztem Abwasser (Art. 8 Abs. 2 Bst. b GSchV); iii. im Rahmen der Pflichten (Beurteilung der Auswirkungen der Abwassereinleitung oder Versickerung auf die Wasserqualität) der Inhaber und Inhaberinnen von Kläranlagen 5/27
und von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten (Art.
13 Abs. 3 Bst. c GSchV).
Unabhängig von der Einhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität gelten die allge- meine Sorgfaltspflicht (Art. 3 GSchG) und das allgemeine Verunreinigungsverbot (Art. 6 GSchG), welche Verunreinigungen gar nicht erst entstehen lassen sollen. Diese Vorschrif- ten, die bei jeder Einleitung oder Versickerung in ein Gewässer (also bei jeder Emission) zu beachten sind, fordern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls auch dann Massnahmen, wenn ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität gemäss An- hang 2 GSchV auch nach der Einleitung des Abwassers erfüllt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C.43/2007 E. 2.2). Somit muss unabhängig von diesen Anforderungen das Zumutbare vor- gekehrt werden, um eine Verunreinigung (d.h. gemäss Art. 4 Bst. d GSchG jede nachteilige Veränderung des Wassers) zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Nicht abschlies- send konkretisiert wird das Verunreinigungsverbot in den Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer (Art. 6 i.V.m. Anh. 3 GSchV) und die Versickerung von Abwasser (Art. 8 GSchV) sowie über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen kön- nen und die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können (insb. Verbote und Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 2005). Im Übrigen ist auch auf die ökologischen Ziele für Gewässer von Anhang 1 Ziffer 1 Absatz 3 Buchstabe b und c sowie Anhang 1 Ziffer 2 Absatz 3 Buchstabe b und c hinzuweisen. Diese Ziele, die bei allen Massnahmen nach der GSchV berücksichtigt werden müssen, besagen unter anderem, dass in unterirdischen und in oberirdischen Gewässern keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sein sollen. Andere Stoffe, welche Gewässer verunreinigen können und durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können, sollen in den Gewäs- sern höchstens im Bereich der natürlichen Konzentrationen auftreten, wenn diese Stoffe auch natürlich vorkommen. Wenn sie im Gewässer natürlicherweise nicht vorkommen, sollen sie im Grundwasser gar nicht und in Oberflächengewässern nur in nahe bei Null liegenden Konzentrationen enthalten.
1.2.3 Grundwasserschutz in Karstgebieten
Das Prinzip einer unterschiedlichen Vorgehensweise bei der Ausscheidung der Grundwas- serschutzzonen je nach hydrogeologischen Eigenschaften eines Grundwasserleiters hat sich bewährt. Hingegen erweist es sich in der Vollzugspraxis als problematisch, dass in allen Grundwasserschutzzonen, unabhängig von den hydrogeologischen Eigenschaften des je- weiligen Grundwasserleiters, die gleichen Nutzungsbeschränkungen gelten. Die Hauptprob- leme sind: • Die in allen Schutzzonen S2 und S3 geltenden Nutzungseinschränkungen sind in homo- genen und schwach heterogenen Grundwasserleiteren zum Schutz des geförderten Trinkwassers sinnvoll und notwendig. In stark heterogenen Grundwasserleitern hinge- gen kann der gewünschte Schutz aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaften dieser Grundwasserleiter (sehr hohe Vulnerabilität auf grossen Flächen) selbst bei optimalem Vollzug der Nutzungseinschränkungen oft nur ungenügend erreicht werden. • Wegen den speziellen hydrogeologischen Eigenschaften müssen in stark heterogenen Grundwasserleitern meist sehr grosse Grundwasserschutzzonen ausgeschieden wer- den. Diese grosse Ausdehnung der Schutzzonen führt oft zu erheblichen Nutzungskon- flikten und somit dazu, dass die von der GSchV für die Zonen S2 und S3 verlangten Nutzungseinschränkungen in der Praxis kaum durchsetzbar sind. Bei konsequentem Vollzug der heutigen bundesrechtlichen Vorgaben müssten entweder viele dieser Grundwasserfassungen geschlossen werden, um die bestehenden Nutzungen und de- ren Weiterentwicklung im Bereich der Schutzzonen zu ermöglichen, oder die Nutzungen müssten aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden. Ersteres ist nicht im Sinne eines nachhaltigen Ressourcenschutzes und einer zuverlässigen Wasserversorgung, insbesondere auch, weil die betroffenen Grundwasserfassungen oft die einzige Versor- gungsmöglichkeit darstellen und Ersatzwasser meist nur mit unverhältnismässigem Auf- wand besorgt werden kann. Letzteres ist nicht zielführend, weil die grossflächigen Nut- 6/27
zungseinschränkungen die wirtschaftliche Entwicklung und das Leben der lokalen Be- völkerung massiv einschränken würden, ohne dass dabei die in den Zonen S2 und S3 vorgesehene Schutzwirkung wirklich erreicht würde (vgl. oben). In diesen Fällen kann der planerische Schutz allein die Trinkwasserqualität nicht genügend sicherstellen und eine Trinkwasseraufbereitung ist trotz aller Schutzmassnahmen oft unumgänglich. Neu soll daher in Anhang 4 GSchV bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auch hinsichtlich der Schutzziele und der dafür erforderlichen Nutzungsbeschränkungen un- terschieden werden zwischen: • Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern sowie • stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern. Für Lockergesteins- und schwach heterogene Karst- und Kluft-Grundwasserleiter bleibt da- bei die bisherige, bewährte Regelung weitestgehend unverändert. Unter die schwach heterogenen Karst-Grundwasserleiter fallen Grundwasserleiter in verkars- tungsfähigen Gesteinen, die jedoch effektiv nicht oder nur schwach verkarstet sind (z.B. oft in Kieselkalken oder im Dolomitgestein). Solche Grundwasserleiter zeichnen sich häufig durch kleinere Einzugsgebiete respektive Fassungen mit geringer Quellschüttung aus. Demgegenüber werden in der GSchV unter stark heterogenen Karst-Grundwasserleitern solche Grundwasserleiter verstanden, die das typische Karst-Verhalten mit hohen Fliessge- schwindigkeiten, ausgedehntem Karstnetz sowie starken und raschen Schwankungen der Schüttung zeigen (vgl. auch die Definition der Karstgrundwasserleiter auf Seite 14 der Pra- xishilfe Kartierung der Vulnerabilität in Karstgebieten (Methode EPIK), BUWAL 1998; zitiert nach Jeannin et al. 1993). Die kantonale Gewässerschutzfachstelle entscheidet im Einzelfall aufgrund der hydrogeolo- gischen Verhältnisse, ob der Grundwasserleiter als schwach oder stark heterogen einzustu- fen ist und legt somit fest, welche Kriterien für die Ausscheidung der Schutzzone zur Anwen- dung gelangen (Fliesszeit bzw. Vulnerabilität). Die Vorgehensweise zur Abgrenzung zwi- schen stark und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Gesteinsgrundwasserleitern– insbe- sondere im Hinblick auf das Quellverhalten – ist in der Praxishilfe „Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern“ (BUWAL und BWG, 2003) be- schrieben. Die Regelung für stark heterogene Karst- und Kluft-Grundwasserleiter wird so angepasst, dass die in der Praxis erkannten Probleme weitgehend gelöst werden können, ohne dass dabei ein effektiver Schutz des Grundwassers aufgegeben wird. Wie bisher sollen eine Zone S1 sowie eine Zone S2 – diese allerdings neu nur noch mit einer minimalen Ausdehnung – zum direkten Schutz der Fassung ausgeschieden werden. Innerhalb des Fassungseinzugs- gebiets wird zudem jeweils eine Zone S1 um diejenigen Schluckstellen2 ausgeschieden, wel- che direkt mit der Fassung in Verbindung stehen und von welchen eine Gefahr für das ge- nutzte Grundwasser ausgehen kann. Eine Zone S3 wird nicht mehr ausgeschieden. Neu werden an Stelle der bis anhin grossflächig ausgeschiedenen Schutzzonen S3 und S2 die spezifischen Schutzzonen Sm und Sh ausgeschieden. Sie umfassen innerhalb des Fas- sungseinzugsgebiets die Gebiete mittlerer (Sm) bzw. hoher (Sh) Vulnerabilität. In diesen spezifischen Schutzzonen gelten neu Nutzungseinschränkungen, welche die Be- sonderheiten von Schutzzonen in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern berücksichtigen. Insbesondere können neu in Gebieten hoher Vulnerabilität (bis anhin meist der Zone S2 zugeordnet) auch ohne Nachweis wichtiger Gründe Anlagen zugelassen wer- den, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung – allenfalls mit geeigneten Auflagen und Massnahmen – ausgeschlossen werden kann.
2 auch als Schwinden, Bachschwinden, Schlucklöcher, Ponore usw. bezeichnet
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1.2.4 Gewässerraum
Im Zusammenhang mit dem Gewässerraum sorgen fünf zusätzliche Regelungen für Klärung und einen einheitlichen Vollzug. Es handelt sich um die Möglichkeit des Verzichts der Ge- wässerraumausscheidung bei sehr kleinen Fliessgewässern, um Ausnahmeregelungen für das Anlegen von land- und forstwirtschaftlichen Güterwegen bei topografisch beschränkten Platzverhältnissen und für Anlagen für die Wasserentnahme und –einleitung, um die Bestan- desgarantie für bestimmte Dauerkulturen im Gewässerraum und um die Anrechenbarkeit von ackerfähigem Kulturland im Gewässerraum ans kantonale Fruchtfolgeflächen-Kontingent. Wie bei den grossen Fliessgewässern erhalten die Kantone auch bei den sehr kleinen Fliessgewässern mehr Handlungsspielraum bei der Ausscheidung des Gewässerraums. Soweit keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen, kann auf die Ausscheidung des Gewässerraumes bei sehr kleinen Fliessgewässern verzichtet werden. Wo natürlicherweise die standörtlichen Platzverhältnisse beschränkt sind und verschiedene Interessen an der Nutzung der begrenzten Fläche bestehen (insbesondere Interessen an Verkehrs- und anderen Infrastrukturanlagen sowie der landwirtschaftlichen Nutzung), können neu unter bestimmten Voraussetzungen im Gewässerraum auch land- und forstwirtschaftli- che Güterwege bewilligt werden, die nicht im öffentlichen Interesse liegen. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sollen ausserdem neu im Gewäs- serraum Anlagen bewilligungsfähig sein, die der Wasserentnahme und –einleitung dienen, z.B. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Bewässerung), zur Wärmenutzung oder zu Kühlzwecken. Im Rahmen der Anhörung zur Änderung der GSchV haben die Kantone vom Bund Vorgaben zur Umsetzung von Artikel 36a Absatz 3 GSchG gefordert. Dieser Absatz bestimmt u.a., dass der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche gilt und dass für einen Verlust an Frucht- folgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes Ersatz zu leisten ist. Der Bundesrat hat in seinen Erläuterungen zur Änderung der GSchV dargestellt, wie diese Um- setzung erfolgen soll. In seinem Rundschreiben vom 4. Mai 2011 hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE auf die diesbezüglichen Ausführungen über den künftigen Umgang mit den Fruchtfolgeflächen (FFF) im Gewässerraum aufmerksam gemacht. Auch wurden sie im Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ der BPUK, der LDK und der Bundesstellen ARE, BAFU und BLW vom 20. Mai 2014 noch einmal aufgenommen. Diese Lösung wird nun in der GSchV verankert. Sie entspricht auch der Neuregelung der FFF im Raumplanungsge- setz, welche sich aktuell in der Vernehmlassung befindet. Danach umfassen die FFF das ackerfähige Kulturland, wozu auch ackerfähige Naturwiesen gehören. Eine Kompensation soll dann erfolgen, wenn der Boden der landwirtschaftlichen Nutzung effektiv entzogen wird.
1.2.5 Weitere Anpassungen
Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der GSchV wurden auch einzelne weitere Themen identifiziert, bei welchen Anpassungsbedarf besteht: Die Verwendung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft ist nicht mehr zuläs- sig. Die entsprechende Übergangsfrist von Anhang 2.6 Ziffer 5 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli- chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) ist inzwischen abgelaufen. Daher werden verschie- dene veraltete Bestimmungen der GSchV bezüglich der Verwendung von Klärschlamm gestrichen. Neu soll der Bund verpflichtet werden, eine digitale Gewässerschutzkarte der Schweiz zu erstellen. Damit eine einheitliche Darstellung und Interpretation möglich ist, soll das BAFU auch die von den Kantonen eingereichten Daten bearbeiten können. Die allgemeinen Anforderungen an die Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Gewässer sollen um den neuen Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ergänzt werden. Damit wird gewährleistet, dass die organische Schmutzfracht im Abwasser mit den heute in der Praxis üblichen Methoden gemessen wird. 8/27
Langjährige Abwasseruntersuchungen der Kantone haben gezeigt, dass für den Parame- ter biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) keine verbreitete Überwachung mehr erfor- derlich ist. Seine Messung wird daher auf die Anlagen beschränkt, bei denen die Gehalte im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben können.
1.3 Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind vereinbar mit dem EU-Recht. Seit dem Jahr 2000 ist in der Europäischen Union (EU) die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in Kraft. Sie sieht die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für den Schutz der Binnen- und Oberflächengewässer, der Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grund- wassers vor. Die WRRL ist für die Schweiz nicht verbindlich, es ergeben sich durch die Richtlinie also keine direkten Verpflichtungen der Schweiz. Die WRRL enthält ein program- matisches Verbesserungsgebot für Gewässer in schlechtem Zustand. Die hier vorgeschla- genen Änderungen verfolgen dieselbe Stossrichtung. Über die Mitarbeit in internationalen Grenzgewässer- und Gewässerschutzkommissionen ist eine Zusammenarbeit mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nicht nur gewährleistet sondern auch unabdingbar, insbesondere über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) und die Internationale Kommission zum Schutz des Genfersees (CIPEL). Das Ministerkommuni- qué der 15. Rhein-Ministerkonferenz vom 28. Oktober 2013 in Basel hält fest, dass für viele Spurenstoffe das kommunale Abwasser – trotz Reinigung in einer Kläranlage – der massge- bliche Eintragspfad in die Gewässer ist. Die Minister sind sich einig, dass auf nationaler und internationaler Ebene Massnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Einträgen von Mikroverunreinigungen in die Gewässer zu ergreifen sind. Die Massnahmen bei ARA zur Elimination der organischen Spurenstoffe in der Schweiz oder in anderen Mitgliedstaaten der IKSR leisten dabei – neben anderen bereits bestehenden Massnahmen – einen wichtigen Beitrag. Bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind inzwischen umfassende Instrumen- te zur Beurteilung der Wasserqualität erarbeitet worden. In diesem Zusammenhang wurden für eine Vielzahl von Stoffen numerische Anforderungen für Oberflächengewässer hergelei- tet. Nun sollen für die Schweiz ebenfalls numerische Anforderungen für die gewässerrele- vanten Stoffe eingeführt werden. Die Herleitung dieser Werte für Fliessgewässer soll analog zu den Vorgaben der WRRL zur Festlegung ökotoxikologisch basierter Qualitätskriterien er- folgen. Diesbezüglich kann die Schweiz von den laufenden Entwicklungen in der EU profitie- ren. Da die Schweiz an verschiedenen internationalen Grenzgewässern liegt, wie z.B. dem Rhein, der Rhone oder dem Doubs, sind mit der EU abgestimmte Anpassungen von grosser Bedeutung.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2 Die Bestimmungen werden aufgehoben, weil sie sich auf die Verwendung von Klärschlamm als Dünger beziehen und eine solche inzwischen nicht mehr zulässig ist (Ablauf der Über- gangsfrist in der ChemRRV). Artikel 30 Gewässerschutzkarten Der Austausch der Gewässerschutzkarten unter Behörden in Papierform ist nicht mehr zweckmässig und entspricht nicht mehr der längst etablierten Praxis des elektronischen Aus- tausches von Geodaten zwischen Kantonen und Bund. Die schweizweite Gewässerschutzkarte ist ein zentrales Instrument des planerischen Ge- wässerschutzes auf nationaler Ebene. Sie ist für das BAFU und andere Institutionen des Bundes als Planungs- und Entscheidungsgrundlage, als Informationsinstrument für die Öf- 9/27
fentlichkeit und zur Vollzugsbegleitung unabdingbar. Der Bund soll deshalb neu verpflichtet werden, eine solche Karte zu erstellen. Weil die Daten in den verschiedenen Kantonen nicht einheitlich vorliegen, ist für eine ge- samtschweizerische Auswertung der Daten die Bearbeitung der Originaldaten durch das BAFU zu einer Gewässerschutzkarte der Schweiz unumgänglich. Artikel 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten Eine Sichtkontrolle soll gemäss Absatz 1 nicht nur für Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Liter und Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grund- wasserschutzzonen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Liter durchgeführt werden, sondern für alle Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die Gewässer verunrei- nigen können und deshalb einer Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG bedürfen. Da- her wird der heute bestehende Klammerverweis (Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i) gestrichen. Für Lagereinrichtungen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut (Art. 32 Abs. 2 Bst. g) ändert sich nichts, deren Kontrolle ist wie bis anhin über Artikel 28 GSchV geregelt. Artikel 41a Absatz 5 Gewässerraum für Fliessgewässer Buchstabe abis Gemäss dem Erläuternden Bericht vom 20. April 2011 zur parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) scheiden die Kantone den Gewässerraum sinn- vollerweise für die Gewässer aus, die auf der Landeskarte 1:25‘000 verzeichnet sind. Sie können die Ausscheidung auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Karten- grundlagen (z.B. kantonale Gewässernetze) vornehmen. In der GSchV soll nun explizit ver- ankert werden, dass für sehr kleine Fliessgewässer auf die Ausscheidung des Gewässer- raumes verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Was sehr kleine Gewässer sind, liegt im Ermessen des Kantons, wobei es sich dabei aber nicht um Gewässer handeln kann, die auf der Landeskarte 1:25‘000 eingezeichnet sind. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Gewässer ihre natürlichen Funktionen ge- mäss Artikel 36a GSchG erfüllen können. Auch bei einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums gelten die Einschränkungen zur Verwendung von Stoffen entlang von Ge- wässern gemäss der Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (Verbotsstreifen von 3 m für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern). Für Landwirte, welche den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen müssen, gilt zusätzlich auch die Einschränkung von Anhang 1 Ziffer 9.6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober
2013 (DZV, SR 910.13,Verbotsstreifen für Pflanzenschutzmittel von 6 m).
Artikel 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes Nach Absatz 1 dürfen neue Anlagen im Gewässerraum grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Als standortgebunden gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum standortgebunden sind, z.B. Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken, sind somit zugelassen, wenn sie im öffent- lichen Interesse liegen. Ein solches öffentliches Interesse besteht z.B. auch an Wegen zur Erholungsnutzung, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Soweit möglich sind Wege jedoch ausserhalb des Gewässerraums anzulegen. Standörtliche Verhältnisse, welche die Erstellung einer nicht aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebundenen Anlage im Gewässerraum zulassen, sind beispielsweise Schluchten oder durch Felsen ein- geengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen, etc. im Gewässerraum geführt werden müssen. Im öffentlichen Interesse liegende standortgebundene Wege können also bereits heute im Gewässerraum erstellt werden. Absatz 1 Buchstabe a entspricht der aktuellen Regelung für Siedlungsgebiete. Der Begriff „dicht überbaut“ ist im Merkblatt „Gewässerraum im Siedlungsgebiet“ der BPUK, des ARE und des BAFU vom 18. Januar 2013 erläutert. 10/27
Neu sollen nun bei topographisch beschränkten Platzverhältnissen bei Gewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 4 m land- und forstwirtschaftliche Güterwege auch dann bewilligt werden können, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen. Wo na- türlicherweise aufgrund der Topographie die lokalen standörtlichen Platzverhältnisse be- schränkt sind und verschiedene Interessen an der Nutzung der begrenzten Fläche bestehen (insbesondere Interessen an Verkehrs- und anderen Infrastrukturanlagen sowie der landwirt- schaftlichen Nutzung), können als Ausnahme im Gewässerraum auch land- und forstwirt- schaftliche Güterwege bewilligt werden. Um den vom Gesetz verlangten Schutz des Gewäs- serraumes zu gewährleisten, sind solche Wege so schonend wie möglich und, soweit nicht durch bestehende Anlagen verhindert, am Rand des Gewässerraumes anzulegen. Die Ober- fläche der Wege darf zudem nicht durchgehend befestigt sein, damit sie einwachsen kann. Dies soll verhindern, dass unüberwindbare ökologische Barrieren für die Quervernetzung Wasser-Land geschaffen werden. Die Wege sind so anzulegen, dass diese keine Uferver- bauungen zu deren Schutz notwendig machen. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf Gewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 4 m natürlicher Breite stellt sicher, dass ein genügend grosser Pufferstreifen zum Gewässer bestehen bleibt. Neu sollen ausserdem auch standortgebundene Anlagen im Gewässerraum bewilligt werden können, die der Wasserentnahme und –einleitung dienen, auch wenn sie nicht im öffentli- chen Interesse liegen. Damit wird für zukünftige Nutzungen sichergestellt, dass den Gewäs- sern Wasser auch für private Interessen entnommen oder in diese eingeleitet werden kann. Dies umfasst z.B. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaus- halt des Bodens (Bewässerung, Drainagen), zur Wärmenutzung oder zu Kühlzwecken. In Absatz 2 wird neu explizit festgehalten, dass Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) grundsätzlich Bestandesschutz geniessen, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Geschützt sind Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten, gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare so- wie mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf. Solche Dauerkulturen bedingen i.d.R. Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Mit der expliziten Nen- nung in Artikel 41c Absatz 2 GSchV wird die Regelung im Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“, das am 20. Mai 2014 von den Bundesämtern für Umwelt, Landwirtschaft und Raumentwicklung zusammen mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren veröffentlicht wurde, auf Stufe der Verordnung verdeutlicht. Artikel 41cbis Ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum Der Gewässerraum gilt gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und für einen Verlust an FFF ist nach den Vorgaben des Bundes zum Sachplan FFF Ersatz zu leisten. Die Gewässerräume werden gemäss Artikel 41a und 41b GSchV ausge- schieden. Die Flächen im Gewässerraum dürfen nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Was dies konkret heisst, wurde in der parlamentarischen Debatte zum GSchG ausführlich diskutiert, nämlich kein Einsatz von Dünger und Pestiziden und kein Bodenumbruch. Folglich dürfen die ackerfähigen Böden nicht mehr intensiv als Fruchtfolge bewirtschaftet werden (Anbau in Rotation). Die Kantone erfassen gemäss Artikel 28 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) die ackerfähigen Böden als Fruchtfolgefläche und zeigen auf, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirt- schaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen. In diesem Rahmen sollen nach Artikel 41cbis Absatz 1 GSchV nun Böden, die sich im Gewässerraum befinden und die gemäss den Vor- gaben von Artikel 26 RPV weiterhin FFF-Qualität haben, separat ausgewiesen werden. Da Artikel 36a Absatz 3 GSchG bezüglich Ersatzleistung für einen Verlust an FFF auf die Raumplanungsgesetzgebung verweist und die Lage im Gewässerraum für die Frage, welche Böden gemäss Artikel 26 RPV als FFF gelten, nicht relevant ist, können Böden mit FFF- Qualität, d.h. ackerfähige Böden, weiterhin dem kantonalen Anteil am Mindestumfang der 11/27
Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. In Notlagen sind diese Böden im Gewässerraum als letzte zur (vorübergehenden) intensiven Bewirtschaftung beizuziehen, sofern ein entspre- chender Bundesratsbeschluss vorliegt. Ein solcher ist gemäss Art. 5 GSchG möglich. Not- wendig kann eine solche intensive Bewirtschaftung nur dann sein, wenn alle anderen Mög- lichkeiten zur Erhaltung der Ernährungssicherheit, insbesondere die Bewirtschaftung von Böden ausserhalb des Gewässerraums, ausgeschöpft sind. Für effektive Verluste von ackerfähigem Kulturland im Gewässerraum – d.h. Verlust der Bo- denfruchtbarkeit, zerstörter Boden durch Erosion oder durch konkrete Revitalisierungsprojek- te – soll hingegen gemäss Absatz 2 von Artikel 41cbis GSchV grundsätzlich losgelöst vom Projektverfahren Ersatz geleistet werden. Erosion, die nicht näher als 3m an den Rand des Gewässerraumes reicht, ist in der Regel nicht unverhältnismässig und damit zu tolerieren. Nach grösseren Hochwasserereignissen mit umfangreichen Ufererosionen ist im Einzelfall zu beurteilen, wie mit der erodierten Flächen umzugehen und ob der Gewässerraum anzu- passen ist. Als flankierende Massnahmen zur Kompensation des Verlustes dieser Böden bei Revitalisierungen haben die Kantone die Möglichkeit, zusätzlich zu bereits heute bestehen- den Kompensationsmöglichkeiten (z.B. Auszonungen, Erhebung von Flächen, die bisher noch nicht erhoben worden sind) Böden zu FFF aufzuwerten. Sie können im Umfang der im Gewässerraum effektiv eingetretenen Verluste Gebiete bezeichnen, in denen die Aufwertung vorgenommen werden soll. Um als Ersatzflächen gelten zu können, muss sichergestellt sein, dass diese Gebiete innerhalb von zehn Jahren nach deren Bezeichnung durch entsprechen- de Massnahmen FFF-Qualität erreichen. Artikel 45 Absatz 5 Vollzug durch Kantone und Bund Das UVEK soll neu die Kompetenz erhalten, in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 und Ziffer 22 Absatz 2 bei Bedarf neue numerische Anforderungen an die Wasserqualität für Stoffe zu erlassen sowie bestehende zu ändern oder aufzuheben (vgl. auch Kap. 1.2.2 vorne). Damit soll ein vereinfachtes Verfahren für die regelmässige Überprüfung und ggf. erforderliche Än- derung numerischer Anforderungen an anthropogene Stoffe aufgrund neuer Erkenntnisse ermöglicht werden. Ein analoges Verfahren gibt es auch für die Listen der Toleranz- und Grenzwerte im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Januar 1995 (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV, SR 817.021.23). Der Mitwirkungsprozess für Änderungen der numerischen Anforderun- gen entspricht dem üblichen Verfahren bei Verordnungsänderungen, d.h. es finden die nöti- gen Ämterkonsultationen und eine Anhörung der interessierten Kreise statt. Die regelmässige Überprüfung der Stoffe und der numerischen Anforderungen soll mindes- tens alle 10 Jahre erfolgen. In Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f soll für Oberflächengewässer das Ziel der Ge- wässerschutzgesetzgebung, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG) so konkretisiert werden, dass daraus die Kriterien zur Herleitung der neuen bzw. zur allfälligen Anpassung der bestehenden numerischen Anforderungen in Fliessgewässern ab- geleitet werden können. Diese numerischen Anforderungen sollen für alle Stoffe nach ein- heitlichen Kriterien, unabhängig von unterschiedlichen Zulassungsverfahren, Verwendungs- zweck oder Herkunft der Stoffe, einzig im Hinblick auf deren ökotoxikologische Wirkung auf empfindliche Gewässerorganismen hergeleitet werden (vgl. Kap. 1.2.2 und Erläuterungen zu Anh. 2 Ziff. 12 Abs. 5). Für die Festlegung numerischer Anforderungen im Grundwasser, das als Trinkwasser ge- nutzt wird oder dafür vorgesehen ist, muss in erster Linie der Grundsatz gelten, dass nume- rische Anforderungen wenn immer möglich deutlich tiefer sein sollen, als Toleranz- oder Grenzwerte des Lebensmittelrechts für Trinkwasser. Dieser Grundsatz ergibt sich aus den Besonderheiten des in der Regel sehr trägen Systems Grundwasser. Eine Grundwasserver- unreinigung mit schlecht abbaubaren (persistenten) Stoffen erfolgt oft schleichend und es dauert meist Jahre bis Jahrzehnte, bis eine solche Verunreinigung wieder beseitigt ist. Die Vollzugsbehörden müssen daher im Sinne des Vorsorgeprinzips frühzeitig eingreifen kön- nen, bevor lebensmittelrechtliche Werte erreicht oder gar überschritten sind. Zum Entscheid, ob eine numerische Anforderung festgelegt werden soll und zur Bestimmung der numeri- 12/27
schen Anforderung sollen insbesondere die Toleranz- und Grenzwerte des Lebensmittel- rechts, internationale Normen (z.B. WHO-Guidelines), die Ursachen (z.B. Verwendungsart des Stoffes), das Ausmass und die Häufigkeit der Verunreinigungen sowie Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit möglicher Reduktionsmassnahmen berücksichtigt werden. Artikel 51 Absatz 1 Einleitungssatz Die Kurzbezeichnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) wird neu bereits in Artikel 45 Absatz 5 GSchV eingeführt. Deshalb wird im Einleitungssatz von Artikel 51 neu nur noch die Bezeichnung „Departement“ verwendet. Artikel 51a Abgabesatz Der Abgabesatz wird bei 9 Franken pro Einwohnerin und Einwohner festgelegt. Massgeblich ist die Anzahl angeschlossener, ständig wohnhafter Einwohnerinnen und Einwohner im ARA- Einzugsgebiet zum Zeitpunkt des 1. Januars des für die Berechnung massgeblichen Jahres. Sofern die Finanzierung der Massnahmen gesichert ist, wird der Abgabesatz zu einem spä- teren Zeitpunkt reduziert. Spätestens Ende 2040 wird keine Abgabe mehr erhoben. Der Bund informiert regelmässig über den Vermögensstand der Spezialfinanzierung, den Stand der Verpflichtungen und über Prognosen bezüglich zukünftiger Einnahmen und Ausgaben. Artikel 51b Angaben der Kantone Die Kantone müssen dem BAFU gewisse Angaben liefern, damit der Bund die Abgabe erhe- ben kann. Gemäss Buchstabe a müssen die Kantone dem BAFU jährlich bis zum 31. März für alle zentralen ARA die an die Anlagen angeschlossenen, ständig wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner melden. Die Datenquellen sind die Betriebsdaten der ARA und Gemeindesta- tistiken. Für die meisten ARA werden heute schon periodisch verschiedene Kennzahlen ent- sprechend den Empfehlungen des Verbandes der Schweizerischen Abwasser- und Gewäs- serschutzfachleute (VSA) und der Fachorganisation Kommunale Infrastruktur (KI) (vormals Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt des schweizerischen Städteverban- des) erhoben. Bei der neuen Meldepflicht soll auf diese bereits weitgehend etablierte perio- dische Erhebung der Fachverbände aufgebaut werden. Buchstabe b regelt die Einreichung der Schlussabrechnung durch den Kanton beim BAFU. Gemäss Artikel 60b GSchG müssen die Inhaber von ARA die Schlussabrechnung über die getätigten Investitionen für die Subventionierung der getroffenen Massnahmen bis am 30. September eines Kalenderjahres beim Kanton einreichen, damit sie ab dem Folgejahr von der Abgabe befreit sind. Die Kantone müssen diese Schlussabrechnung prüfen und bis zum 31. Oktober desselben Jahres zusammen mit ihrem Gesuch um Abgeltung der Massnahmen beim Bund einreichen. Dies ist notwendig, damit der Bund bis zum Ende des Kalenderjahres die getroffenen Investitionen und somit die Berechtigung zur Abgabebefreiung überprüfen kann. Bei der eingereichten Schlussabrechnung für die Subventionierung muss es sich um die definitive Abrechnung handeln, da die Subventionierung nicht gestützt auf provisorische Angaben erfolgen kann. Artikel 51c Erhebung der Abgabe Absatz 1 Das BAFU stellt den abgabepflichtigen ARA-Inhabern die Abgabe für das laufende Kalender- jahr jährlich bis zum 1. Juni in Rechnung. Der Abgabebetrag wird anhand der gemäss Artikel 51b GSchV gemeldeten an die ARA angeschlossenen, ständig wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner berechnet. Wurden keine Daten gemeldet, dann werden die angeschlosse- nen Einwohnerinnen und Einwohner durch das BAFU eingeschätzt. Die ARA überbinden die Kosten für die Abgabe gemäss Artikel 60b Absatz 5 GSchG auf die Verursacher. Der Bund empfiehlt die Anwendung der bestehenden Gebührenmodelle der ARA. Wenn der Abgabepflichtige die Rechnung bestreiten will, erlässt das BAFU eine anfechtbare Gebührenverfügung.
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Absatz 2 Das BAFU kann die Abgabe auf Antrag der Kantone auch bei den Kantonen in Rechnung stellen. Insbesondere bei Kantonen mit einer kantonalen Abwasserabgabe kann dies den Vollzug vereinfachen. Der Kanton muss dazu dem BAFU in einem Gesuch nachvollziehbar darlegen, dass er die Abwasserabgabe des Bundes bei den ARA nach den gleichen Vorga- ben wie das BAFU erhebt. Das Gesuch ist im ersten Jahr, in welchem die Rechnungsstel- lung an den Kanton erfolgen soll, zusammen mit der Meldung nach Artikel 51b GSchV bis zum 31. März einzureichen. Das BAFU stellt in diesem Fall dem Kanton die Abwasserabga- be bis zum 1. Juni in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt auch in den Folgejahren an den Kanton. Dieser kann wiederum bis zum 31. März eines Kalenderjahres beantragen, dass die Abgabe nicht mehr bei ihm, sondern wieder direkt bei den ARA-Inhabern erhoben wer- den soll. Absatz 3 Die Rechnung ist 30 Tage nach deren Eintreffen beim abgabepflichtigen ARA-Inhaber oder beim Kanton zu bezahlen. Bei bestrittener Rechnung ist sie 30 Tage nachdem die Gebüh- renverfügung rechtskräftig wurde, zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet. Artikel 51d Verjährung Die Abgabeforderung verjährt grundsätzlich nach 10 Jahren. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre. Artikel 52 Sachüberschrift Die Sachüberschrift des bisherigen Artikels 52 GSchV wird präzisiert, weil neu nebst den Stickstoffeliminationen auch die Elimination von organischen Spurenstoffen bei ARA vom Bund finanziell gefördert wird. Artikel 52a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen Absatz 1 Die Abgeltungen werden den Kantonen einzeln für jede ARA gewährt. Eine globale Subven- tionierung im Rahmen von Programmvereinbarungen ist im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, weil die Vorteile einer solchen Subventionierung bei schweizweit lediglich rund 100 ARA und den relativ klaren Vorgaben bezüglich der auszubauenden Anlagen beschränkt sind. Absatz 2 Die Zusicherung verfällt, wenn die abgeltungsberechtigte Massnahme nicht innert fünf Jah- ren nach der Zusicherung der Abgeltung umgesetzt wurde. Damit wird eine zügige Umset- zung der Massnahmen gewährleistet. Eine Massnahme gilt als umgesetzt, wenn die Anlage gebaut und in Betrieb genommen ist. Absatz 3 Abgeltungsberechtigt sind auch Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen erstellt werden. Dies ist der Fall, wenn die vom Ausbau betroffenen ARA aufgehoben und eine Verbindungsleitungen zu einer in der Nähe liegenden ARA (Ziel-ARA) gebaut wird. Die Ziel-ARA muss dabei auch nach Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen (Anh. 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV) erfüllen. Die Ziel-ARA muss nur dann Massnahmen zur Elimination der Spu- renstoffe ergreifen, wenn sie die entsprechenden Auswahlkriterien erfüllt. Die Abgeltungen für die Verbindungsleitung werden auch dann abgegolten, wenn die Ziel-ARA gemäss An- hang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV keine Massnahmen ergreifen muss. Beim Bau von Verbindungsleitungen werden 75 Prozent der anrechenbaren Investitionskos- ten abgegolten, aber maximal die gleiche Summe, welche abgegolten würde, wenn auf der betroffenen ARA selbst Massnahmen zum Ausbau getroffen würden. Die Grundlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten werden durch das BAFU unter Berücksichtigung ver- schiedener Verfahren in einer Vollzugshilfe festgelegt.
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Absatz 4 Bevor die Behörde eine Massnahme zur Elimination von organischen Spurenstoffen anord- net, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft die Massnahme im Hinblick auf die Subventionie- rung darauf, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügt. Damit kann sichergestellt wer- den, dass die Behörde keine ungenügenden und nicht subventionsfähigen Massnahmen anordnet und somit Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden. Erst nach erfolgter Anordnung der Massnahme (und somit nach Durchlaufen allfälliger Rechtsmittelverfahren) reicht der Kanton das Gesuch um Finanzierung beim BAFU ein. Die- ses sichert dem Kanton die Abgeltung zu. Die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten wer- den vor Bauausführung aufgrund des Kostenvoranschlages mit Hilfe einer Vollzugshilfe des Bundes bestimmt. Erst nach erfolgter Zusicherung können die Massnahmen umgesetzt wer- den (Art. 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Der Kanton stellt beim BAFU nach Realisierung der Massnahmen ein Gesuch um Auszah- lung der Abgeltungen. Dieses Gesuch beinhaltet die vom Kanton kontrollierte Kostenabrech- nung über die geleisteten Arbeiten. Abgeltungen können entsprechend dem Baufortschritt geleistet werden, d.h. Teilzahlungen sind möglich, sobald ein Teil der Leistung erbracht ist. Bei der Schlusszahlung muss zusätzlich zur Schlussabrechnung eine Dokumentation des ausgeführten Werkes vorliegen. Im Übrigen gelten die Regelungen von Artikel 61c bis 61f GSchV zum Verfahren bei der Ge- währung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall sowie die Grundsätze zu den anre- chenbaren Kosten von Artikel 58 GSchV. Übergangsbestimmung zur Änderung vom .... Absatz 1 Die Kantone sorgen dafür, dass bis spätestens am 31. Dezember 2035 bei allen Anlagen, die Massnahmen treffen müssen, mit deren baulichen Umsetzung begonnen wurde. Nur Massnahmen, mit deren Umsetzung bis dann begonnen wurde, sind abgeltungsberechtigt (Art. 61a Abs. 2 GSchG). Die Kantone legen den letztmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung der Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV nach der Dringlichkeit fest. Die ARA kann die Massnahmen somit auch vor diesem Zeitpunkt umsetzen. Sie berücksichtigen bei der Festlegung dieses Zeitpunktes neben den Sanierungs- und Erneuerungszyklen auch die Grösse der Abwasserreinigungsanlagen, die Höhe des Abwasseranteils und die Länge der Fliessstrecke im Gewässer, die durch die Abwassereinleitung beeinflusst ist. Die Ge- suchstellung um Bundesabgeltungen durch die Kantone richtet sich nach der zeitlichen Um- setzung der Massnahmen. Absatz 2 Die Kantone müssen die nach bisherigem Recht ausgeschiedenen Grundwasserschutzzo- nen S1, S2 und S3 in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern nicht überarbei- ten, wenn die bisherigen Schutzzonen einen mindestens gleichwertigen Schutz wie die neu- en Zonen Sh und Sm gewährleisten. Dies gilt auch bei kleinen Anpassungen der Schutzzonen und deren Reglemente, bei denen der notwendige Schutz der Fassungen gewährleistet bleibt. Diese Übergangsbestimmung ist zeitlich nicht befristet, d.h. solche Schutzzonen kön- nen auf unbestimmte Zeit weiterbestehen. Damit kann eine unnötige Belastung der kantona- len Vollzugsbehörden und der Inhaber und Inhaberinnen von Grundwasserfassungen ver- mieden werden. Inkrafttreten Die Anpassung der GSchV tritt wie die am 21. März 2014 beschlossene Änderung des GSchG am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Anforderungen bezüglich Elimination von organi- schen Spurenstoffen an Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern an Fliessgewäs- sern, die in ökologisch sensiblen Gebieten liegen oder für die Trinkwasserversorgung wichtig sind, treten abweichend von den übrigen Änderungen erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Grund für das um fünf Jahre verzögerte Inkrafttreten ist, dass damit eine zeitliche Staffelung der
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Einreichung der Gesuche um Abgeltungen erreicht wird und die aus gesamtschweizerischer Sicht prioritären Massnahmen bei grösseren ARA vorgängig angegangen werden. Anhang 2 Anforderungen an die Wasserqualität Ziffer 1 Oberirdische Gewässer Ziffer 11 Allgemeine Anforderungen Absatz 1 Buchstabe f Das Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG), soll in den allgemeinen Anforderungen an die Wasserqualität für oberirdische Gewässer in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 GSchV mit einem neuen Buchstaben f für stoffliche Verunreinigungen konkretisiert werden. Die neue Anforderung besagt, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwick- lung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchti- gen dürfen. Das heisst auch, dass die Stoffe Struktur und Funktion aquatischer Ökosysteme nicht beeinträchtigen. Die Anforderung bezieht sich auf Beeinträchtigungen durch Einzelstof- fe und Stoffmischungen. Diese neue allgemeine Anforderung soll für gewässerrelevante Stoffe (vgl. Kapitel 1.2.2) in einem späteren Schritt durch numerische Anforderungen an Fliessgewässer in Ziffer 12 Ab- satz 5 GSchV konkretisiert werden (vgl. Erläuterung zu Art. 45 Abs. 5). Ziffer 12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer Absatz 1 Buchstabe b Die allgemeine Anforderung an die Wasserqualität für Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen wird der Formulierung der neuen allgemeinen Anforderung für stoffliche Verunreinigungen (Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f GSchV) angepasst. Das heisst, es wird neu festgehalten, dass die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen zusätzlich zu Fortpflanzung und Entwicklung auch die Gesundheit empfindlicher Organismen nicht beeinträchtigen dürfen. Absatz 5 Parameter Nr. 12 Damit die numerischen Anforderungen auch für organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel) gemäss der allgemeinen Anforderung von Ziffer 11 Absatz 1 Buchsta- be f GSchV und nach den gleichen Regeln wie für alle anderen zu regelnden Stoffe hergelei- tet werden können, muss der Vorbehalt von abweichenden Werten, die im Rahmen des je- weiligen Zulassungsverfahrens festgelegt werden, geändert werden. Am Grundsatz, dass entweder eine numerische Anforderung von 0,1 µg/l je Einzelstoff gilt, oder aber abweichende Werte auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen, ändert sich somit nichts. Die Änderung betrifft nur das Herleitungsverfahren für abweichende Werte, so dass ein für alle Stoffe identisches Vorgehen gemäss dem oben beschriebenen Verfahren ermög- licht wird. Es ist nicht vorgesehen, für alle in der Schweiz zugelassenen Pestizid-Wirkstoffe von 0,1 µg/l abweichende Anforderungen festzulegen. Einzelstoffbeurteilungen sollen durchgeführt wer- den für Wirkstoffe, die in der Schweiz verbreitet in Fliessgewässern vorkommen (insbeson- dere wenn sie die allgemeingültige numerische Anforderung von 0,1 µg/l für organische Pes- tizide nicht erfüllen) oder für Wirkstoffe, von denen bekannt ist, dass sie in Fliessgewässern in Konzentrationen vorkommen, die empfindliche Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen be- einträchtigen können. Unter Anwendung dieser Kriterien wurden bereits 40 Pestizide ausge- wählt, für die aktuell im Auftrag des BAFU Vorschläge für numerische Anforderungen hin- sichtlich der Einhaltung der verbalen Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buch- stabe f GSchV hergeleitet werden, unter Anwendung des entsprechenden Leitfadens der Europäischen Union (Technical Guidance Document For Deriving Environmental Quality Standards. Guidance Document No. 27. European Communities, 2011. ISBN: 978-92-79- 16228-2). Diese Arbeiten werden von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Industrie, Bund und kantonalen Gewässerschutzfachstellen begleitet. Die Aufnahme dieser Stoffe und der entsprechend hergeleiteten numerischen Anforderungen in die Tabelle von Anhang 2 Ziffer
12 Absatz 5 GSchV soll geprüft werden.
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Nach der Festlegung von numerischen Anforderungen für einen Einzelstoff durch das UVEK gelten für diesen Wirkstoff ausschliesslich diese von 0,1 µg/l abweichenden Anforderungen. Wie bereits oben erläutert sollen gemäss Artikel 45 Absatz 5 GSchV zukünftig – zusätzlich zu den Pestiziden – auch für weitere gewässerrelevante Stoffe, die durch menschliche Tätig- keiten in Fliessgewässer gelangen können, numerische Anforderungen eingeführt werden, insbesondere für organische Spurenstoffe wie Arzneimittel oder Stoffe mit hormoneller Wir- kung. Dadurch können die bestehenden numerischen Anforderungen für organische Pestizi- de und Schwermetalle in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 GSchV ergänzt und somit ein weitge- hend lückenloser stofflicher Gewässerschutz im Bereich der Spurenstoffe ermöglicht werden. Dementsprechend wurden zusätzlich zu den erwähnten 40 Pestiziden bereits weitere 34 besonders gewässerrelevante Stoffe ausgewählt, die mehrheitlich durch kommunales Ab- wasser in die Gewässer gelangen und deren Aufnahme in die Tabelle von Anhang 2 Ziffer
12 Absatz 5 GSchV geprüft werden soll.
Ziffer 2 Unterirdische Gewässer Ziffer 22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist Absatz 2 Parameter Nr. 11 Für organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel) gilt weiterhin eine nume- rische Anforderung von 0,1 µg/l je Einzelstoff. Der bisher bestehende Vorbehalt von anderen Werten auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen im Zulassungsverfahren soll aufgehoben werden, da keine Veranlassung besteht, für Pestizid-Wirkstoffe von 0,1 µg/l je Einzelstoff abweichende Anforderungen festzulegen. Auch im Lebensmittelrecht gilt nämlich für alle Pestizid-Wirkstoffe im Trinkwasser ein Toleranzwert von 0,1 µg/l je Einzelstoff. Daher sind höhere numerische Anforderungen als 0,1 µg/l für einzelne Pestizide nicht möglich, da das als Trinkwasser genutzte oder dafür vorgesehene Grundwasser nach Anwendung von höchstens einfachen Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzge- bung einhalten muss (Anh. 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV) und die Entfernung von Pestiziden aus dem Grundwasser nicht zu den einfachen Aufbereitungsverfahren gehört. In Anhang 2 Ziffer 22 Absatz 2 GSchV sind bis anhin nur für einen kleinen Teil der möglichen Stoffe, die Grundwasser verunreinigen können, numerische Anforderungen festgelegt. Re- gelmässig werden im Grundwasser jedoch Stoffe gefunden, für welche heute noch keine numerischen Anforderungen bestehen und bei welchen die Vollzugsbehörden somit über keine schweizweit verbindliche Beurteilungsgrundlage verfügen (vgl. Kap. 1.2.2). Neu soll deshalb das UVEK auch für solche Stoffe numerische Anforderungen festlegen (vgl. Erläute- rung zu Art. 45 Abs. 5). Anhang 3.1 Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in die Gewässer Ziffer 2 Allgemeine Anforderungen Parameter Nr. 1 Bei den Anforderungen für gesamte ungelöste Stoffe (GUS) wird die Klammer mit dem Ver- weis auf die Membranfilter gestrichen, da es auch andere Verfahren mit einer vergleichbaren Filterwirkung gibt. Damit wird die Anforderung derjenigen aus Anhang 3.2 Ziffer 2 Parameter Nr. 4 GSchV angeglichen, die mit denselben Methoden gemessen wird. Parameter Nr. 2 Neu wird der Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) eingeführt. Damit wird die Schmutzfracht mit der heute in der Praxis üblichen Methode gemessen. CSB wird heute auf den meisten kommunalen ARA ab 10’000 EW gemessen. Die Einführung dieses Parameters verschärft die bestehenden Bestimmungen nicht. Parameter Nr. 8 Für organische Spurenstoffe (organische Stoffe, die auch in tiefen Konzentrationen die Ge- wässer verunreinigen können) wird für Abwasser aus bestimmten ARA ein Reinigungseffekt von 80 Prozent gegenüber Rohabwasser festgelegt. Dieser Reinigungseffekt wird anhand 17/27
ausgewählter Substanzen überprüft. Diese Substanzen sind bezüglich ihrer chemisch- physikalischen Eigenschaften mit der Vielzahl von Stoffen vergleichbar, die täglich und ver- breitet insbesondere in Privathaushalten angewendet werden und ins häusliche Abwasser gelangen. Sie werden durch die ARA heute nicht oder nur teilweise entfernt und gelangen mit dem gereinigten Abwasser ununterbrochen in die Oberflächengewässer. Im Weiteren werden sie sehr verbreitet in kommunalen Abwässern der Schweiz nachgewiesen und sind durch spezialisierte Labors mit breit akzeptierten und genügend empfindlichen Methoden routinemässig analysierbar. Der Gebrauch und das Vorkommen von Chemikalien unterliegen gegenwärtig einer rapiden Entwicklung. Daher ist vorgesehen die Substanzen zur Messung des Reinigungseffektes in einer Verordnung des UVEK festzulegen. Damit können aufgrund von mit Sicherheit zu erwartenden Änderungen rasch Anpassungen vorgenommen werden. Das Verfahren der Mitwirkung der Öffentlichkeit und der betroffenen Bundesämter wird bei dieser Verordnung des UVEK demjenigen bei Verordnungen des Bundesrates entsprechen.
Stoffname Stoffgruppe
Amisulprid Arzneimittelwirkstoff Carbamazepin Arzneimittelwirkstoff Citalopram Arzneimittelwirkstoff Sehr gut Clarithromycin Arzneimittelwirkstoff eliminierbare Stoffe Diclofenac Arzneimittelwirkstoff Hydrochlorothiazid Arzneimittelwirkstoff Metoprolol Arzneimittelwirkstoff Venlafaxin Arzneimittelwirkstoff Benzotriazol Korrosionsschutz Gut eliminierbare Candesartan Arzneimittelwirkstoff Stoffe Irbesartan Arzneimittelwirkstoff Mecoprop Biozid, PSM Tabelle 1 Substanzen zur Messung des Reinigungseffektes
Es werden insgesamt zwölf Substanzen vorgeschlagen (Tabelle 1). Bei der Erarbeitung und wiederholten Überprüfung der Stoffliste zeigte sich, dass sich insbesondere die Arzneimittel- wirkstoffe aufgrund ihrer Verbreitung sehr gut zur Überwachung des Reinigungseffektes eig- nen. Es konnten bisher keine geeigneten weiteren Alternativen aus anderen Stoffgruppen (wie z.B. Biozide, Industriechemikalien) gefunden werden. Aus diesen Stoffen müssen die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Messung des Reinigungseffektes insgesamt mindes- tens sechs Stoffe auswählen. Durch diese Auswahl ist eine genügende Flexibilität gewähr- leistet und der Reinigungseffekt kann auch überwacht werden, wenn einzelne der zwölf Stof- fe im Abwasser einer bestimmten ARA nicht vorkommen. Die zwölf Stoffe sind bezüglich ihrer Eliminierbarkeit in die zwei Gruppen "sehr gut eliminierbar" und "gut eliminierbar" einge- teilt: Die sehr gut eliminierbaren Stoffe werden durch die Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe selbst bei suboptimalem Betrieb zu über 80 Prozent aus dem Abwasser ent- fernt. Die zweite Gruppe der gut eliminierbaren Stoffe wird jedoch nur bei optimalem Betrieb der Massnahmen zu mehr als 80 Prozent aus dem Abwasser entfernt. Aus der Gruppe der sehr gut eliminierbaren Stoffe müssen mindestens vier und aus der Gruppe der gut abbauba- ren Stoffe mindestens zwei Stoffe ausgewählt werden. Bei der Ermittlung des Reinigungsef- fektes ist das arithmetische Mittel des Reinigungseffektes der sechs Einzelstoffe massge- blich. Dadurch wird sichergestellt, dass mit der Einhaltung des Reinigungseffektes von 80 Prozent ein breites Spektrum an organischen Spurenstoffen aus dem Abwasser entfernt wird und auch ein optimaler Betrieb gewährleistet ist. Folgende ARA müssen die Anforderung des Reinigungseffektes von 80 Prozent für organi- sche Spurenstoffe einhalten: • ARA mit mehr als 80 000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern. Wer- den diese ARA mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe ausgebaut, werden die in Ge- 18/27
wässer eingetragenen Stofffrachten deutlich reduziert. Dadurch nimmt die Schweiz gegenüber dem Ausland zugleich ihre Verantwortung als Oberlieger wichtiger europä- ischer Flüsse wie Rhein und Rhone wahr. • ARA mit mehr als 24 000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern im Ein- zugsgebiet von Seen. Die Schweizer Seen sind beliebte Badegewässer und Fisch- fanggebiete. Zudem dienen sie vor allem den grösseren Städten als wichtige Trink- wasserressourcen. Die Kantone können in begründeten Ausnahmefällen von einem Ausbau der ARA absehen, wenn der Nutzen für die Ökosysteme und die Trinkwas- serversorgung vernachlässigbar klein ist. Dies gilt insbesondere für alpine Seen mit einer geringen Bevölkerungsdichte im Einzugsgebiet. • ARA mit mehr als 8000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, die in ein Fliessgewässer mit einem Anteil von mehr als 10 Prozent bezüglich organischen Spu- renstoffen ungereinigtem Abwasser einleiten. Für den Entscheid, welche ARA Mass- nahmen treffen müssen, damit die Anforderung eingehalten wird, macht der Kanton eine Planung im Einzugsgebiet. Die Kantone ermitteln dazu die Fliessgewässer mit einem Abwasseranteil von mehr als 10 Prozent, der nicht bezüglich organischen Spurenstoffen gereinigt ist. Der Ab- wasseranteil im Gewässer bezieht sich auf die Abflussmenge Q347 im Fliessgewässer und umfasst alle Einleitungen aus ARA in ein Gewässer nach weitgehender Durchmi- schung. Die Abwassermenge im Gewässer wird anhand der mittleren Abwassermen- ge im Ablauf der ARA bei Trockenwetter ermittelt. Die mittlere Abwassermenge im Ablauf der ARA bei Trockenwetter errechnet man gemäss der Empfehlung zur Defini- tion und Standardisierung von Kennzahlen für die Abwasserentsorgung (VSA & FES. Bern und Zürich, 2006). Bei Gewässereinzugsgebieten, die in mehr als einem Kanton liegen, wird die Planung unter den betroffenen Kantonen koordiniert. • ARA ab 8000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn eine Reini- gung aufgrund besonderer hydrogeologischer Verhältnisse erforderlich ist. In Regio- nen mit stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern kann das Abwasser aus einer ARA rasch und unmittelbar nach dem ARA-Auslauf im Untergrund versi- ckern. Aufgrund hoher Fliessgeschwindigkeiten im Untergrund kann dies zu einer Be- lastung unterirdischer Trinkwasserressourcen oder - nach Exfiltration - von Oberflä- chengewässern führen. In solchen Situationen ist ein Ausbau der ARA mit einer zu- sätzlichen Reinigungsstufe erforderlich. Der Kanton beurteilt die Notwendigkeit des Ausbaus im Einzelfall. • ARA ab 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner können in bestimm- ten Fällen ebenfalls als massnahmenpflichtig bezeichnet werden. Dazu müssen fol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: • Die Anlagen leiten in Fliessgewässer ein, die einen Anteil von mehr als 5 Pro- zent bezüglich organischen Spurenstoffen ungereinigtem Abwasser aufwei- sen. • Die Fliessgewässer liegen in ökologisch sensiblen Gebieten oder sind für die Trinkwasserversorgung wichtig. • Der Kanton verpflichtet die Anlagen im Rahmen einer Planung im Einzugsge- biet zur Reinigung. In diesem Rahmen soll auch der Ausbau der Anlagen auch zeitlich gesteuert werden, wobei diese kleinen Anlagen im Vergleich zu den anderen ausbaupflichtigen ARA-Kategorien i.d.R. zeitliche eher weniger dring- lich zu behandeln sind. Bei kommunalen ARA tragen Abwässer aus Industrie und Gewerbe durchschnittlich zu rund 20 Prozent als Einwohnerwerte zur Schmutzfracht bei. Dies wurde bei der Bestimmung der Schwellenwerte für die angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner berücksichtigt, die ausschliesslich das häusliche Abwasser berücksichtigt. So stellen die gewählten Kriterien
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gegenüber der Vorlage zur Änderung der GSchV aus der Anhörung von 2009 keine Ver- schärfung dar. Damals wurde der Reinigungseffekt von 80 Prozent für Abwasser aus Anla- gen ab 100'000 Einwohnerwerten (EW) gefordert. Aktuell wird nun anstelle von 100'000 EW der Wert von 80'000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern verwendet. Bei der Planung darüber, welche ARA zu welchem Zeitpunkt Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe zu treffen haben, berücksichtigen die Kantone auch die zukünftige Bevölke- rungsentwicklung. Die Planung und Umsetzung der Mass-nahmen wird gesamtschweize- risch durch einen vom Bund organisierten Erfahrungsaustausch der Kantone koordiniert. Dabei können geeignete Entscheidungshilfen z.B. in Form von Informationsblättern erarbei- tet werden. Parameter Nr. 9 Die Anforderung bezüglich dem Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) gilt neu nur noch bei ARA, bei welchen die BSB5-Konzentrationen im Abwasser zu nachteiligen Einwirkungen im Abwasser führen können. Damit sind BSB5-Messungen nur noch bei ARA notwendig, die relevante BSB5-Gehalte im Ablauf haben. Ziffer 41 Häufigkeit der Probenahme Absatz 1 Die Anforderungen nach Ziffer 2 Parameter Nr. 8 (organische Spurenstoffe) beziehen sich auf 48-Stunden-Sammelproben. Damit sich der Reinigungseffekt zuverlässig aus Messun- gen im Zu- und Ablauf der ARA bestimmen lässt, muss ein längerer Zeitraum berücksichtigt werden als bei den anderen Parametern. Absatz 2 Zur Messung des Reinigungseffektes für organische Spurenstoffe muss eine tiefere Min- destzahl an jährlichen Proben berücksichtigt werden. Im Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage muss mindestens folgende Anzahl Proben untersucht werden: Anlagen ab 2000 EW 8 Proben pro Jahr Anlagen ab 10 000 EW 12 Proben pro Jahr Anlagen ab 50 000 EW 24 Proben pro Jahr Ab dem zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme einer Erweiterung der Anlage muss die Hälfte der oben angegebenen Anzahl Proben gemessen werden. Die häufigere Probenahme muss im Weiteren beibehalten oder wieder eingeführt werden, wenn das Abwasser die Anforde- rungen an die Spurenstoffelimination in einem Jahr nicht eingehalten hat. Es ist vorgesehen, dass das BAFU die Messung des Reinigungseffektes, wie auch die Anforderungen an die Überwachung des Betriebs in einer Vollzugshilfe präzisiert. Über eine Messung geeigneter Betriebsparameter kann zusätzlich zur Messung des Reini- gungseffektes anhand ausgewählter Substanzen eine möglichst dauerhafte Überwachung der Anlagen und Einrichtungen zur Elimination der Spurenstoffe gewährleistet werden. Anhang 4 Planerischer Schutz der Gewässer Ziffer 1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen Ziffer 121 Allgemeines Absatz 1 Während sich für die Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteins- und homogenen bzw. schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern bei der Bezeichnung der Zonen nichts ändert, werden bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern neben der Zone S1 und S2 neu die Zonen Sh und Sm ausgeschieden. Die Zone S3 wird bei stark hete- rogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern nicht mehr ausgeschieden. Die konkrete Ab- grenzung zwischen stark und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern erfolgt wie bis anhin gemäss der Praxishilfe „Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern“ (BUWAL und BWG, 2003, vgl. auch Kap. 1.2.3). 20/27
Der Begriff „Fassungsbereich“ zur Bezeichnung der Zone S1 wird nicht mehr verwendet, da die Zone S1 auch um Schluckstellen, entfernt von der Fassung, ausgeschieden wird. Die Begriffe „engere“ und „weitere“ Schutzzone werden der Einfachheit halber auch nicht mehr verwendet. Absatz 2 Der Grundsatz, dass für die Dimensionierung der Schutzzonen bei Förderbrunnen von der Wassermenge auszugehen ist, die höchstens entnommen werden darf (insbesondere kon- zessionierte Entnahmemenge), gilt für alle Typen von Grundwasserleitern. Ziffer 122 Zone S1 Die Zone S1 wird in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern auch um Schluckstellen ausgeschieden, d.h. um geologische Stellen, bei denen das Oberflächenwas- ser konzentriert in den Untergrund entwässert. Allerdings nur, wenn von diesen Schluckstel- len eine Gefährdung für die Trinkwassernutzung ausgeht (Absätze 2 und 3). Ob eine solche Gefährdung im konkreten Fall vorliegt, ist aufgrund von Kriterien wie Grösse, versickerndes Wasservolumen, schnelle Verbindung zur Fassung usw. zu beurteilen. Ziffer 123 Zone S2 Absatz 1 und Absatz 2 Bei allen Grundwasserleitern soll die Zone S2 eine Verunreinigung im Nahbereich der Fas- sung bzw. eine Behinderung des Grundwasserzuflusses verhindern. Bei Lockergesteinen oder schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll die Zone S2 zudem ver- hindern, dass Krankheitserreger oder Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in einer grösseren, die Trinkwassernutzung gefährdenden Menge in die Fassung oder Anreiche- rungsanlage gelangen. Bei diesen Grundwasserleitern reicht die Kombination aus Filterwir- kung der Überdeckung (Boden und Deckschicht) und des Grundwasserleiters sowie der mindestens 10 Tage dauernden Fliesszeit des ausserhalb der Zone S2 versickernden Was- sers, um diesen Zweck zu erfüllen. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft- Grundwasserleitern kann die Zone S2 dies meist nicht sicherstellen, da die Filterwirkung der Überdeckung und des Grundwasserleiters in der Regel für einen wirkungsvollen Rückhalt von Stoffen und Krankheitserregern zu gering ist. Die Fliessgeschwindigkeit des Grundwas- sers ist so hoch, dass auch kein wesentlicher Abbau von Stoffen und Krankheitserregern im Untergrund stattfindet und somit die Mehrzahl der ins Grundwasser gelangten Krankheitser- reger bis zur Ankunft in der Fassung überlebt. Absatz 3 Die Zone S2 wird nur bei der Grundwasserfassung ausgeschieden und nicht um die S1 bei den Schluckstellen. Für stark heterogene Karst- und Kluft-Grundwasserleiter gilt für die Dimensionierung der Zo- ne S2 nur die Anforderung, wonach der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m betragen muss (mit einer möglichen Ausnahme im Falle eines gleichwertigen Schutzes durch wenig durchlässige und nicht ver- letzte Deckschichten auch bei kleinerer Schutzzone). Bei Lockergesteins- und schwach hete- rogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern gilt diese Anforderung auch, zusätzlich besteht aber wie bisher die Anforderung, wonach die Fliessdauer des Grundwassers in der Zone S2 mindestens 10 Tage betragen muss. Die 10-Tage-Verweildauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung soll aber neu für jeden hydrologi- schen Zustand gelten, d.h. es ist nicht, wie bis anhin, nur von einem niedrigen Wasserstand auszugehen. In der Tat gibt es Standorte, bei denen Fliessgeschwindigkeit und Anströmrich- tung je nach hydrologischer Situation erheblich variieren. An solchen Standorten müssen für die Dimensionierung der Zone S2 alle Situationen, insbesondere ungünstige, berücksichtigt werden. Die Aufenthaltszeit des Wassers im ungesättigten Untergrund wird dabei wie schon bis anhin nicht berücksichtigt.
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Ziffer 124 Zone S3 Die Bestimmungen zur Zone S3 bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern bleiben im Wesentlichen unverändert. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern werden keine Zonen S3 mehr ausgeschieden. Ziffer 125 Zonen Sh und Sm Absatz1 Die Zonen Sh und Sm sollen das gefasste Wasser soweit schützen, dass es gegenüber den natürlichen Belastungen nicht in relevantem Mass zusätzlich qualitativ beeinträchtigt oder quantitativ gefährdet wird. Um dies zu erreichen, sollen sie verhindern, dass Anlagen erstellt bzw. Tätigkeiten ausgeübt werden, welche das Grundwasser verunreinigen oder die Hydro- dynamik des Grundwassers beeinträchtigen. Im Gegensatz zu den Grundwasserschutzzonen in Lockergesteinen oder schwach hetero- genen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern können die Zonen Sh und Sm hingegen in vielen Fällen nicht gewährleisten, dass Krankheitserreger jederzeit nur in unbedenklichen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen bzw. dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderli- chen Massnahmen zur Verfügung stehen. Absatz 2 Als Kriterium für die Dimensionierung der Zonen Sh und Sm dient eine Beurteilung der Vulne- rabilität (Empfindlichkeit) des Grundwassers gegen Einflüsse von aussen. Dabei ist für die Ausscheidung der Zone Sh insbesondere auf die Gefährdung der Trinkwassernutzung durch das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern zu achten. Gebiete innerhalb des Fassungseinzugsgebiets ohne gut ausgebildete, durchgehende Bodenschicht weisen in der Regel eine hohe Vulnerabilität aus und werden deshalb in der Regel als Sh ausgeschieden. Muss davon ausgegangen werden, dass trotz einer vorhandenen, gut ausgebildeten durch- gehenden Bodenschicht auch das fachgerechte Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyc- lingdüngern die Trinkwassernutzung gefährden würde – weil diese Bodenschicht z.B. keine genügende Aufnahmekapazität für die ausgebrachten flüssigen Dünger aufweist – ist das Gebiet ebenfalls als Sh auszuscheiden. Für die Beurteilung der Vulnerabilität spielt also der Faktor Boden eine wichtigere Rolle als bisher. Dies soll in einer überarbeiteten Vollzugshilfe zur Ausscheidung der Schutzzonen in Karst-Grundwasserleitern konkret umschrieben wer- den. Absatz 3 Gebiete mittlerer Vulnerabilität sind z.B. Flächen mit einer gut ausgebildeten durchgehenden Bodenschicht, die eine Schutzwirkung aufweist, welche eine Nutzung mittlerer Intensität zu- lässt, ohne die Trinkwassernutzung zu gefährden. Von diesen Flächen geht z.B. bei einer angepassten Anwendung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern oder Pflanzenschutzmit- teln sowie bei der Lagerung von geschlagenem Holz oder der Versickerung von behandel- tem Abwasser aus Kleinkläranlagen in einer dafür konzipierten Versickerungsanlage keine Gefährdung für die Trinkwassernutzung aus. Gebiete geringer Vulnerabilität – und somit ausserhalb der Grundwasserschutzzonen – sind solche, bei denen ein Schutzniveau gewährleistet ist (z.B. über eine entsprechend gut aus- gebildete Bodenschicht), das eine intensivere Nutzung zulässt, ohne die Trinkwassernutzung zu gefährden. Ziffer 2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer Ziffer 221 Zone S3 Absatz 1 Buchstabe b Einbauten unterhalb des maximalen Grundwasserspiegels, welche nur vernachlässigbare Auswirkungen auf das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasser- leiters haben und deshalb aus der Sicht des quantitativen Grundwasserschutzes nicht nach- teilig sind, wie zum Beispiel einzelne Pfähle für die Fundation von Masten für Hochspan- nungsleitungen, können aus wichtigen Gründen von der Behörde zugelassen werden. Die 22/27
heute geltende Formulierung ist diesbezüglich zu strikt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Einbauten standortgebunden sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihnen besteht. Absatz 1 Buchstabe d Neu wird der Begriff „Überdeckung“ eingeführt. Damit ist die Deckschicht inkl. Boden ge- meint. Zudem wird der Begriff „wesentlich“ durch den Begriff „nachteilig“ ersetzt, weil auch eine geringe Verminderung der Überdeckung (z. B. durch Abtrag von Boden) für den Schutz des Grundwassers nachteilig sein kann und somit nicht tolerierbar ist. Absatz 1 Buchstabe i Gemäss der Elektrizitätsgesetzgebung sind unter bestimmten Voraussetzungen elektrische Anlagen mit wassergefährdenden Isolierflüssigkeiten in der Zone S3 erlaubt, auch wenn die Mengenbeschränkung von 2000 l Nutzvolumen überschritten wird (vgl. die Ausführungen in der Empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefähr- denden Flüssigkeiten, auf welche die Starkstrom- (SR 734.2) und Schwachstromverordnung (SR 734.1) jeweils verweisen). Es ist deshalb ein Vorbehalt vom generellen Verbot nötig. Ziffer 221bis Zone Sm Die Nutzungsbeschränkungen in der Zone Sm entsprechen denjenigen der Zone S3, mit zwei Ausnahmen: Absatz 1 Buchstabe b Im Gegensatz zu Grundwasser in Lockergesteinen oder schwach heterogenen Karst- und Kluftgrundwasserleitern, bei welchem für den quantitativen Schutz primär das Speichervolu- men und der Durchflussquerschnitt relevant sind, kann sich bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Beeinträchtigung einer einzelnen Karströhre oder einer einzel- nen Kluft negativ auf die Hydrodynamik und somit auf einzelne oder mehrere Quellen aus- wirken. Deshalb müssen hier nicht in erster Linie das Speichervolumen und der Durchfluss- querschnitt, sondern die Hydrodynamik vor nachteiligen Auswirkungen baulicher Eingriffe geschützt werden. Absatz 1 Buchstabe c Die Behörde kann in der Zone Sm die Versickerung von behandeltem Abwasser aus Klein- kläranlagen (gemäss VSA-Leitfaden „Abwasser im ländlichen Raum“, 2005) bewilligen. Al- lerdings muss gewährleistet sein, dass bei der Versickerung die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 GSchV eingehalten sind. Insbesondere müssen im Grundwasser die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität eingehalten werden. Ziffer 221ter Zone Sh Absatz 1 Buchstabe a Bei der Zone Sh handelt es sich um Gebiete, in welchen das Grundwasser kaum geschützt ist, weil eine gut ausgebildete durchgehende Bodenschicht (oder eine wirksame Deck- schicht) fehlt oder diese keinen ausreichenden Schutz bietet. Daher geht von den meisten Anlagen und Tätigkeiten in diesen Zonen eine Gefährdung für das Grundwasser aus, wes- halb hier – wie in der Zone S2 – ein grundsätzliches Verbot für das Erstellen von Anlagen gerechtfertigt wäre. Aus den in Kapitel 1.2.3 genannten Gründen soll in der Zone Sh im Ge- gensatz zu den Zonen S2 jedoch der Bau von Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen auch dann möglich sein, wenn keine wichtigen Gründe, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse und Standortgebundenheit, vorliegen. Es ist jedoch in jedem Fall eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG erforderlich, zu deren Erhalt der Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen einreichen muss und bei welchen die kantonale Vollzugsbehör- de die zum Schutz des Grundwassers, insbesondere die zum Ausschluss einer Gefahr für die Trinkwassernutzung notwendigen Auflagen, festlegen muss (Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 und 4 GSchV). Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten als das Erstellen von Anlagen verboten, wenn sie eine Gefahr für die Trinkwassernutzung bedeuten.
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Absatz 1 Buchstabe b Die Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen ist im Gegensatz zur Zone Sm nicht zulässig, wohl aber die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser über eine biolo- gisch aktive Bodenschicht. Ziffer 222 Zone S2 Absatz 1 Buchstabe b Analog zu Ziffer 221 Buchstabe d wird neu der Ausdruck Überdeckung (Boden und Deck- schicht) verwendet. Absatz 1 Buchstabe d Die Formulierung wurde vereinfacht. Materiell wird nichts geändert. Ziffer 223 Zone S1 Das Liegenlassen von Mähgut wird nicht mehr explizit erwähnt, da das Mähen selber für den Unterhalt der Zone S1 erforderlich und damit sowieso erlaubt ist und vom Liegenlassen auch keine Gefahr für die Trinkwassernutzung ausgeht. Auch Eingriffe und Tätigkeiten, die für den Schutz der Trinkwassernutzung notwendig sind, sind in der Zone S1 zulässig, weil sie der Trinkwassernutzung dienen. Ziffer 23 Grundwasserschutzareale In Grundwasserschutzarealen gelten bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasser- leitern – analog zur Regelung der Grundwasserschutzareale bei Lockergesteinen – je nach Kenntnis der künftigen Zonengrenzen die Anforderungen der neuen Zonen Sh bzw. Sm.
3 Erläuterungen zu den Änderungen anderer Erlasse
In verschiedenen Verordnungen des Bundesrechts wird auf die in der GSchV definierten Grundwasserschutzzonen verwiesen. Mit der Neugestaltung der Schutzzonen in stark hete- rogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern braucht es in diesen Erlassen z.T. Anpassun- gen. Insbesondere müssen Nutzungseinschränkungen, die sich heute auf die Zonen S2 und S3 beziehen, teilweise auch auf die neuen Zonen Sh und Sm bezogen werden. Bei dieser Gelegenheit wird ausserdem die z.T. uneinheitliche Terminologie bei Verweisen auf die Grundwasserschutzzonen vereinheitlicht. Entsprechend werden mit der Änderung der GSchV die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620), die Rohrlei- tungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11), die Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA, SR 814.600), die Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81), die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911), die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) und die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR 916.441.22) geändert. Aus diesen Änderungen erge- ben sich gegenüber heute keine zusätzlichen oder weitergehenden Nutzungseinschränkun- gen. Die folgenden Änderungen bedürfen darüber hinaus noch einer Erläuterung: Anhang 1 GeoIV: Bei der neu in Artikel 30 Absatz 2 GSchV verlangten Gewässerschutzkarte Schweiz handelt es sich um Geobasisdaten des Bundesrechts. Sie soll deshalb in den Katalog der Geobasis- daten nach Anhang 1 GeoIV aufgenommen werden. Artikel 9 Absatz 4 RLV: Die Kenntnis der Standorte von Grundwasserfassungen, Grundwasseranreicherungsanlagen sowie der dazugehörigen Grundwasserschutzzonen sind für die Beurteilung der Umweltver- träglichkeit von Rohrleitungen gemäss RLV unverzichtbar, da mit Ausnahme von Gasleitun- gen in der Zone S3 und Sm, solche Rohrleitungen in Grundwasserschutzzonen nicht zulässig sind. Bis anhin mussten nur die Grundwasserfassungen selber in die Übersichtspläne aufge- nommen werden, nicht aber die Grundwasserschutzzonen. 24/27
Artikel 13 und 43 sowie Anhang 2 TVA Die TVA wird zur Zeit revidiert. Die hier aufgenommenen Änderungen beziehen sich auf die geltende Fassung der TVA. Die Neuregelung der Schutzzonen bei stark heterogenen Karst und Kluftgrundwasserleitern wird auch im Rahmen der Revision der TVA berücksichtigt. Anhang 2.5 ChemRRV: Ziffer 1.2 Abs. 3 Der Vorbehalt der Verbote gemäss Anhang 2.5 Ziffer 1.1 kann gestrichen werden, da die Bestimmung lediglich eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmit- teln im Wald statuiert, die anderen Verbote jedoch auch ohne expliziten Vorbehalt weiterhin Geltung haben. Abs. 3bis Wenn Massnahmen, wie Jäten unverhältnismässig wären, können Gleisanlagen innerhalb einer Zone S2, die in dichten Wannen liegen, aus der Sicht des Grundwasserschutzes mit Herbiziden behandelt werden, wenn andere Massnahmen, welche die Umwelt weniger be- lasten, unverhältnismässig wären. Das anfallende Abwasser muss ausserhalb der Zone S2 beseitigt werden. Anhang 2.6 ChemRRV: Ziffer 2.1 Absatz 2 und Ziffer 5 Die Übergangsbestimmungen für Klärschlamm können aufgehoben werden, da die Über- gangsfristen inzwischen verstrichen sind. Ziffer 3.2.3 Absatz 1 Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen sollen neu zum Schutz des gefassten Wassers nur noch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen verwen- det werden. Artikel 68 PSMV: Pflanzenschutzmittel, die aufgrund ihrer Eigenschaften in die Trinkwasserfassung gelangen können (inkl. deren biologisch bedeutsame Metaboliten) dürfen zusätzlich zur Zone S2 auch nicht in der Zone Sh verwendet werden. Das Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Zone S2 nicht verwendet werden dürfen, muss deshalb auch für die Zone Sh gelten.
4 Auswirkungen der Vorlage
4.1 Auswirkungen für den Bund
Die Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe in ARA werden durch die im Rahmen der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Änderung vom 21. März 2014, BBl 2014 2911) geschaffenen Spezialfinanzierung abgedeckt. Die Kantone (u.a. die BPUK) befürworteten in der Anhörung zur Änderung der GSchV im Jahr 2009 die geplanten materiellen Massnah- men, forderten jedoch nebst der Mitfinanzierung der ganzen Schweiz auch eine starke fach- liche und koordinierende Begleitung des geplanten Ausbaus der ARA durch den Bund. Dem Bund entsteht zusätzlicher personeller Aufwand für die Abgabeerhebung, die Kontrolle der Abgeltungsgesuche, die Unterstützung des Vollzugs durch die Kantone und für den Aufbau und die Durchführung der Erfolgskontrolle der Massnahmen. Dazu werden insgesamt 2.5 Stellen benötigt. Zusätzlich werden für Untersuchungen und Studien von gesamtschweizeri- schem Interesse im Bereich der Erfolgskontrolle und der technischen Entwicklungen maxi- mal 200 000 Franken pro Jahr benötigt. Dieser personelle und finanzielle Aufwand wird, wie auch die Subventionierung des Ausbaus der ARA selbst, für den Bund aus dem Abgabeertrag kostenneutral finanziert. Daher hat die vorliegende Verordnungsänderung für den Bund keine unmittelbaren finanziellen Auswirkun- gen. 25/27
Zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der Spezialfinanzierung wurde der erwartete zeitliche Verlauf der Einnahmen aus der Abwasserabgabe, der Ausgaben für die Abgeltun- gen der Erstinvestitionen und der Vermögensstand der Spezialfinanzierung abgeschätzt. Bei der Schätzung der jährlich erwarteten Gebühreneinnahmen durch die Spezialfinanzierung wurde die Abgabebefreiung für ARA, die Massnahmen zur Elimination von organischen Spu- renstoffen getroffen haben, berücksichtigt. Die Abgabebefreiung führt zu einer Abnahme der erwarteten Einnahmen mit zunehmender Dauer der Abgabeerhebung. Es ist notwendig, zu Beginn der Abgabeerhebung den maximalen Abgabesatz von 9 Franken zu erheben. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Abgabesatz reduziert werden, z.B. ab 2029 auf 6 Fran- ken und ab 2033 auf 4 Franken. Nach Abschluss des Ausbaus der ARA wird keine Abgabe mehr erhoben. Die anderen Anpassungen der GSchV haben für den Bund keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Auswirkungen
4.2 Auswirkungen für die Kantone
Die Umsetzung der Änderung der Gewässerschutzverordnung wird nur bei den stark be- troffenen Kantonen innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfrist in den ersten Jahren nach Inkrafttreten 50 Stellenprozente in Anspruch nehmen. Dieser vorübergehende Zusatzauf- wand wird vor allem bei den Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe für die Planung und Umsetzung der Massnahmen und die Beratung der Inhaber der ARA anfallen. Die Anpassungen im Anhang 2 GSchV bezüglich Wasserqualität führen zu keiner Verschär- fung des heutigen Rechts. Sie stellen eine Präzisierung dar und sollen den Kantonen ver- besserte Grundlagen für einen einheitlichen und pragmatischeren Vollzug des Gewässer- schutzrechts liefern. Erleichterungen und Mehraufwand im Vollzug werden sich dabei aus- gleichen. Die Vorlage bringt für die Kantone mit stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasser- vorkommen mittelfristig eine erhebliche Erleichterung im Vollzug des Grundwasserschutzes. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann das Grundwasser in diesen Gebieten den natürli- chen Voraussetzungen entsprechend angemessen geschützt werden ohne dabei die rele- vanten Nutzungen in Siedlung, Landwirtschaft und Gewerbe unnötig einzuschränken. Viele heute praktisch unlösbare Nutzungskonflikte können mit der Anpassung bereinigt werden und in ihrem Bestand bedrohte Grundwasserfassungen können erhalten bleiben. Eine unnö- tige Belastung der kantonalen Vollzugsbehörden und der Inhaber und Inhaberinnen von Grundwasserfassungen kann durch die unbefristete Übergangsbestimmung vermieden wer- den, wonach die bereits bestehenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 in stark he- terogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern nicht überarbeitet werden müssen, wenn sie nach bisherigem Recht ausgeschieden wurden. Die Umsetzung der Änderungen wird durch einen vom Bund organisierten Erfahrungsaus- tausch der Kantone koordiniert. Dabei können geeignete Entscheidungshilfen z.B. in Form von Informationsblättern erarbeitet werden. So soll der Vollzug durch die Kantone massge- blich unterstützt werden.
4.3 Weitere Auswirkungen
Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind relativ gering. Zu berücksichtigen sind ledig- lich die Kosten für den Ausbau und den Betrieb der neuen Reinigungsstufe zur Elimination der Spurenstoffe auf ARA. Diese Mehrkosten liegen jedoch im Bereich der heutigen Gebüh- renunterschiede zwischen den verschiedenen ARA, die sich aus lokalen Gegebenheiten (z.B. Verfahrenswahl) ergeben. Die Kosten der von den Massnahmen betroffenen Anlagen werden über die vorgesehenen Abgeltungen teilweise ausgeglichen. Da die Abwasserabga- be dem Verursacherprinzip entspricht und somit externe Kosten internalisiert, ist die Mass- nahme aus volkswirtschaftlicher Sicht positiv zu werten. Die Auswirkungen der Massnahmen bei ARA und der Anpassungen im Bereich Wasserquali- tät auf die natürliche Vielfalt sind positiv. Es kann davon ausgegangen werden, dass in stark abwasserbelasteten Fliessgewässern und in stark durch diffuse Einträge von Stoffen beein-
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flussten Oberflächengewässern die Wasserqualität und damit die Lebensräume empfindli- cher Wasserlebewesen deutlich verbessert werden. Dies wird auch zu einer Verbesserung der Biodiversität führen. Auch der Schutz der Trinkwasserressourcen wird deutlich verbes- sert. Die Massnahmen bei ARA werden zu einer Halbierung der Einträge von organischen Spurenstoffen in die Oberflächengewässer führen. Damit trägt die Schweiz auch zu einer Reduktion der Stofffrachten in die internationalen Grenzgewässer bei, und sie nimmt ihre Oberliegerverantwortung wahr. Mit den neuen Anforderungen im Bereich Wasserqualität können die heute bereits laufenden Massnahmenprogramme zudem besser auf belastete Oberflächengewässer fokussiert werden. Massnahmen bei ARA werden den Stromverbrauch pro ARA um 5–25 Prozent erhöhen. Der gesamtschweizerische Stromverbrauch wird um ca. 0,1 Prozent zunehmen. Diese Zunahme soll soweit wie möglich durch Massnahmen im Bereich der Energieoptimierung und - gewinnung in ARA kompensiert werden.
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