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Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV)

Erläuterungen zur Änderung der Tierschutzverordnung

I. Ausgangslage Mit der vorgeschlagenen Revision der Tierschutzverordnung1 (TSchV) vom 23. April 2008 sollen Bestimmungen angepasst werden, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben. Anpassungen sind im 7. Kapitel „Tiertransporte“ im ersten und dritten Abschnitt notwendig.

II. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Art. 152 Abs. 1 Bst. e Aus den amtlichen Wortprotokollen zu Artikel 15 des Tierschutzgesetzes2 (TSchG) ergibt sich, dass die maximale Fahrzeit von 6 Stunden für alle Transporte von Tieren gilt, auch für Transporte von Tieren zu Hobbyzwecken (Hunde- oder Pferdetransporte). Nach dem geltenden Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e der TSchV muss die Fahrzeit bei allen Transporten festgehalten werden. Eine solche generelle Dokumentationspflicht erscheint jedoch unverhältnismässig (erheblicher administrativer Aufwand). Zudem hat sich gezeigt, dass der Nachvollzug der Fahrzeiten insbesondere bei Sammeltransporten zu Schlacht- betrieben schwierig ist, wo Tiere aus verschiedenen Herkunftsbetrieben unterwegs auf grössere Fahrzeuge umgeladen werden und entsprechend durch mehrere Fahrerinnen und Fahrer transportiert werden. Da der Transporteur der letzten Etappe verantwortlich ist, dass die maximale Fahrzeit von 6 Stunden nicht überschritten wird muss er wissen, wie lange einzelne Tiere vor dem Zuladen auf sein Fahrzeug schon unterwegs waren. Ausserdem ist bei Schlachttiertransporten die Gefahr grösser, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Überschreiten der maximalen Fahrzeit von 6 Stunden in Kauf ge- nommen wird. Aus diesen Gründen soll die heute in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Dokumentationspflicht auf Schlachttiertransporte beschränkt werden. Unab- hängig von der Dokumentationspflicht gelten die maximale Fahrzeit und die übrigen Transportvorschriften für alle Tiertransporte und können von den Vollzugsbehörden z.B. durch Zeugenbefragung überprüft werden.

Art. 165 Abs. 2 Üblicherweise stehen Tieren in den Transportmitteln nicht die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse zur Verfügung. Aus dem geltenden Artikel 165 Absatz 2 ergibt sich, dass solche Transportmittel bei Fahrtunterbrüchen von bis zu 4 Stunden dennoch als Aufent- haltsort dienen dürfen. Dies könnte, unter Einbezug der Fahrzeit von 6 Stunden (Art. 15 Abs. 1 TSchG), dazu führen, dass Tiere bis zu 10 Stunden in beengten Verhältnissen zu- bringen. Fahrtunterbrüche sind unumgänglich, die Gesamtdauer sollte sich jedoch auf 2 Stunden beschränken, so dass die Gesamtaufenthaltsdauer der Tiere im Transportmittel grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden beträgt. Ein längerer Aufenthalt der Tiere im Transportmittel ist nur zulässig, wenn die Transportmittel grosszügig bemessen (Masse gemäss Anhang 1) sind, ein den Tieren angepasstes Klima herrscht, die Tiere Zugang zu Wasser bzw. Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ein Fahrtunterbruch von über 2 Stunden, während dem diese Bedingungen erfüllt

1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; SR 455.1

2 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005; SR 455

sind, hat gleichzeitig eine Neuberechnung der Fahrzeit nach Artikel 152a TSchV zur Fol- ge.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben auf Bundesebene keinen zusätzli- chen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

2. Auswirkungen auf die Kantone

Den Kantonen fallen mit den vorliegenden Verordnungsänderungen Zusatzaufwendungen an bei der allfälligen Kontrolle von Tiertransporten mit Tieren, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind. Diese sollten jedoch mit den Ressourcen bewältigt werden können, die den Kantonen zur Verfügung stehen. Im Übrigen haben die vorgeschlagenen Verord- nungsänderungen keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Auf- wand zur Folge. Die Gemeinden sind durch die Regelungen nicht unmittelbar betroffen.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die mit der Änderung von Artikel 152 vorgeschlagene Beschränkung der Dokumentati- onspflicht führt zu einer administrativen Erleichterung. Die Änderung von Artikel 165 wird in denjenigen Fällen, wo die Tiere heute bei Fahrunterbrüchen bis zu 4 Stunden in engen Verhältnissen im Transportmittel verbringen, mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Schweiz verpflichtet sich in Artikel 6 von Anhang 11 des bilateralen Landwirtschafts- abkommens zwischen der Schweiz und der EU3 (Veterinäranhang), die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen auf den Handel zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern an- zuwenden4. Die Artikel 150 – 168 TSchV betreffen jedoch nicht den internationalen Han- del sondern nur nationale Tiertransporte. Somit entsprechen die vorgeschlagenen Ände- rungen den internationalen Pflichten der Schweiz.

3 Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftli-

chen Erzeugnissen SR 0.916.026.81 4 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport

und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005.

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