Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
April 2014
Erläuternder Bericht
Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes
1 Einleitung
1.1 Rechtliche Grundlagen
Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird die Produktion von Elektrizität aus er- neuerbaren Energien gefördert. Das Fördermodell verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme des in Neuanlagen erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 , EnG). Mit der KEV wird den Produzenten von Strom aus erneuerbaren Ener- gien ein Preis garantiert, der ihren Gestehungskosten entspricht (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG). Die KEV deckt die Differenz zwischen Gestehungskosten und Marktpreis.
Die Stiftung KEV, die von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG gegründet wurde, verwal- tet den EnG-Fonds. Dieser wird aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze gemäss Art. 15b EnG (im Folgenden: Netzzuschlag) geäufnet. Der Netzzuschlag kann von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher überwälzt werden. Gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG werden damit neben der KEV auch die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Art. 7a bis Abs. 3 EnG, die Kosten für die Einmalvergütung nach Art. 7a , die Verluste aus Bürgschaften bis nach Art. 15a Abs. 1 EnG sowie die Entschädigung des Konzessionärs nach Art. 15a EnG fi- bis nanziert. Der Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs gemäss Art. 15a EnG beträgt gemäss Art. 17e der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV) 0,1 Rp./kWh und ist im Netzzuschlag enthalten.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlich- keit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 letzter Satz EnG). Anpassungen sind – in Schritten von mindestens 0,05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige Netzzu- schlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr aus- reicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV und derjenige für die Einmalvergütung ist nach den bis Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 und 3 EnV zu berechnen. Für die drei anderen Verwendungsar- ten verweist Art. 3j Abs. 4 EnV auf die einschlägigen Normen.
Die Änderung des Netzzuschlags wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorbereitet, wobei das UVEK dem Bundesrat Antrag auf Neufestlegung stellt (Art. 3j Abs. 2 EnV). Die Neufest- legung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bedarf der Umsetzung in Art. 3j Abs. 1 EnV. bis Im gleichen Zug ist ein neuer Absatz 3 in Artikel 3j einzufügen, der regelt, wie die Kosten der Einmalvergütung für die Festlegung des Netzzuschlags zu berechnen sind. Eine entsprechende Bestimmung für die übrigen Verwendungsarten ist bereits in den Absätzen 3 und 4 enthalten.
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1.2 Zeitplan
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jährlich bis spätestens am 31. August u.a. die Netznutzungsta- rife und die Elektrizitätstarife zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 , StromVG, i.V.m. Art. 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 , StromVV) sowie allfällige Erhöhungen der Elektrizitätstarife der Elektrizitätskommission (ElCom) zu melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die Festlegung dieser Tarife hängt u.a. vom Netzzuschlag im Folgejahr ab. Wird dieser neu festgelegt, müssen die Netzbetreiber frühzeitig Kenntnis davon erhalten – idealerweise rund zwei Monate vor dem 31. August. Dies bedingt eine Festlegung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bis spätestens Mitte Kalenderjahr.
Die vorliegend präsentierte Revision von Art. 3j EnV soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.
2 Grundzüge der Vorlage: Erhöhung des Netzzuschlags
Um die Liquidität des EnG-Fonds durchgängig zu erhalten, muss der aktuelle Netzzuschlag von 0,6 Rp./kWh per 1. Januar 2015 auf 1,1 Rp./kWh erhöht werden. Dadurch soll vor allem die Fi- nanzierung der grossen Anzahl kleiner Photovoltaik-Anlagen, für die ihre Betreiber voraussichtlich bis „unverzüglich“ die Einmalvergütung gemäss Art. 7a EnG in Anspruch nehmen, sichergestellt werden.
Konkret sieht die parlamentarische Initiative 12.400 ab 1.1.2014 Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen vor, aufgrund derer rasch zusätzliche Mittel benötigt werden. Da die par- lamentarische Initiative nach der Festlegung des Zuschlags 2014 durch den Bundesrat das Recht auf Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen noch auf jene Anlagen zwischen 10 bis 30 kW erweitert hat und anstelle der ursprünglich eingeplanten 20 Millionen Franken mit mindes- tens 135 Millionen Franken für 2014 gerechnet werden muss, dürften sich die entsprechenden Auszahlungen bis Ende 2015 hineinziehen. Es müssen deshalb 2015 deutlich mehr Mittel zur Ver- fügung stehen. Insgesamt sollen in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Tausend Einmalvergütun- gen im Umfang von je mindestens 135 Mio. Franken ausbezahlt werden. Würden sich alle Berech- tigten für die Einmalvergütung entscheiden, könnte damit die heutige Warteliste (mit mehr als
30 000 Anlagen) um gut die Hälfte abgebaut werden.
Die weiteren Massnahmen, die gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG aus dem EnG-Fonds zu finanzieren sind, werden 2015 voraussichtlich rund 92 Millionen Franken betragen (ohne Zuschlag für die Ent- schädigung des Konzessionärs (Gewässerschutzabgabe), für die rund 57 Millionen Franken bud- getiert sind).
Wegen der unvorhergesehen hohen Belastung durch die Auszahlung der Einmalvergütung im Jahre 2014 können keine Reserven aus den Vorjahren verwendet werden, um den gesamten Mit- telbedarf für das Jahr 2015 zu decken. Daher sind rund 600 Millionen Franken an Einnahmen nö- tig, die aus dem Netzzuschlag generiert werden. Für diese Einnahmen ist ein Netzzuschlag von aktuell 0,6 Rp./kWh bei weitem nicht ausreichend.
Die Mehreinnahmen von einer Erhöhung von aktuell 0.6 auf 1.1 Rp./kWh betragen jährliche 300 Millionen Franken. Davon werden mindestens 135 Millionen Franken für die Auszahlung der Ein- malvergütung beansprucht, 100 Millionen Franken werden für die Auszahlung der Anlagen in den neuen KEV-Kontingenten sowie für im 2015 neu in Betrieb gehende Anlagen aus früheren Kontin- genten ausgegeben und 20 Millionen Franken werden zusätzlich für die weiteren Massnahmen
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eingesetzt. Allfällige Restbeträge werden für zusätzliche Auszahlungen von Einmalvergütungen eingesetzt, Reserven sollen aus der Zuschlagserhöhung keine gebildet werden.
Aus den genannten Gründen ist der Netzzuschlag per 1. Januar 2015 auf 1,1 Rp./kWh zu erhö- hen. Die im Netzzuschlag enthaltene Gewässerschutzabgabe von 0,1 Rp./kWh bleibt dabei un- verändert.
3 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund
und Kantone Die Erhöhung des Zuschlags hat keine Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Der Vollzug wird durch die zusätzlichen Projekte, die sowohl in die KEV aufgenommen werden können als auch die Ein- malvergütung beanspruchen, aufwändiger. Dies betrifft sowohl die personelle wie auch die technische Abwicklung. Diese zusätzlichen Stellen und Mittel werden nicht durch den Bund oder die Kantone, son- dern direkt durch den Netzzuschlagsfonds finanziert.
4 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Der Zuschlag wird die Stromkonsumenten aufgrund der Erhöhung von aktuell 0,6 Rp./kWh auf 1,1 Rp./kWh stärker belasten als bisher. Die Belastung dürfte für einen durchschnittlichen 4- Personenhaushalt mit Elektroboiler mit einem Stromverbrauch von 4 500 kWh/a von heute 27 auf 49.50 Franken pro Jahr steigen. Für stromintensive Betriebe werden die Förderkosten in absoluten Zahlen ein Vielfaches ausmachen. Allerdings wurde mit der Änderung des EnG (parlamentarische Initiative 12.400), mit welcher der maximale Zuschlag erhöht wurde, auch die Rückerstattung des Zuschlags für strominten- sive Unternehmen ausgebaut. Dadurch könnten diese von Zuschlägen in der Höhe von ca. 55 bis 70 Mil- lionen Franken entlastet werden.
Die Auszahlung der Einmalvergütung dürfte dem Planungs-, Installations-, Elektro- und Dachdeckerge- werbe alleine 2015 mehrere Tausend Aufträge für neue Photovoltaik-Anlagen generieren. Die Branche rund um den Anlagenbau wird davon entsprechend profitieren. Die heutige KEV-Warteliste (mit mehr als 30 000 Anlagen) kann bis Ende 2015 voraussichtlich um gut die Hälfte aller Anlagen abgebaut werden.