Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung Befall mit dem kleinen Beutenkäfer
I. Ausgangslage Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) soll der Befall mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen umgeteilt werden. Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden. Obwohl umgehend Massnahmen zur Ausrottung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Käfers getroffen wurden, deuten die Resultate der weiteren Untersuchungen darauf hin, dass sich der Parasit in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Zur Verhinderung einer Verschleppung des Käfers aus Italien in die anderen Mitgliedstaaten wurden von der EU bereits gewisse Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Vorkommen des kleinen Beutenkäfers in Italien beschlossen. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwi- schen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Um eine Ausbreitung in der Schweiz zu verhindern, müssen bei einem Verdacht oder dem Nachweis eines Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer unver- züglich Massnahmen zu dessen Bekämpfung getroffen werden können. Ziel ist es, die Verbreitung des kleinen Beutenkäfers bereits bei einer ersten Einschleppung in die Schweiz zu unterbinden. Importe von Bienenvölkern in die Schweiz, die insbesondere auch aus Italien kommen, erfolgen üblicherweise in den Frühlingsmonaten. Importierte Bienen dürfen zwar gegen- wärtig nur aus einem Gebiet mit einem Radius von 100 km stammen, das keinen Be- schränkungen wegen des Auftretens oder Verdachts des kleinen Beutenkäfers unterliegt. Ein Risiko der Einschleppung des Parasiten in die Schweiz durch den Import von Bienen aus Italien kann aber dennoch nicht ausgeschlossen werden. Im März beginnt zudem die Flugsaison der Bienen. Damit bereits zu diesem Zeitpunkt Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer ergriffen werden können, bedarf es einer raschen Änderung der TSV.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 4 Bst. pbis und Art. 5 Bst. ubis Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden Seuchen zu den zu bekämpfenden Seuchen.
Gliederungstitel vor Art. 274a Für die Vorschriften über den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer soll ein eigener Abschnitt geschaffen werden.
Art. 274b und 274c Wenn in einem Bienenvolk, in dessen Umgebung oder im Imkereibetrieb, zu dem auch Lager- und Schleuderräume gehören, Larven oder adulte Käfer, die dem kleinen Beuten- käfer ähneln, aufgefunden werden, müssen diese in einem anerkannten Labor auf Aethina tumida untersucht werden. Bis zur Widerlegung des Verdachts dürfen keine Bie- nen und keine Produkte oder Materialien, in denen sich der kleine Beutenkäfer befinden könnte oder die mit dem kleinen Beutenkäfer in Kontakt gekommen sein könnten, den verdächtigen Betrieb verlassen. Dadurch soll eine mögliche Verschleppung des Käfers in andere Bienenstände verhindert werden. Die Massnahmen sollen auch für Betriebe mit kommerziell gehaltenen Hummeln gelten.
Art. 274a und 274d Der Verdacht wird bestätigt, wenn die Untersuchungen im Labor ergeben, dass es sich bei den Eiern, Larven oder adulten Käfern um Aethina tumida handelt. In diesem Fall sollen alle nötigen Massnahmen getroffen werden, um eine Verschleppung des Käfers aus dem verseuchten Betrieb zu verhindern. Auf dem verseuchten Bienenstand und den zum betroffenen Betrieb gehörigen Lagerplätzen werden die nötigen Sanierungsmass- nahmen getroffen. Da sich die Larven des kleinen Beutenkäfers für ihre Verpuppung im Boden aufhalten, muss auch der Boden in der direkten Umgebung des verseuchten Bie- nenstandes entsprechend behandelt werden. Zudem soll um den verseuchten Bienenstand eine Schutz- und eine Überwachungszone eingerichtet werden, in denen der Verkehr mit Bienen und kommerziell gehaltenen Hum- meln sowie sämtlichen Produkten und Materialien durch die eine mögliche Verschleppung des kleinen Beutenkäfers stattfinden könnte, verboten ist. In der Schutzzone sind alle Bienenstände durch einen Bieneninspektor auf den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer zu kontrollieren. Die Bienenstände in der Überwachungszone werden durch das Anbrin- gen von Fallen auf einen möglichen Befall mit dem kleinen Beutenkäfer kontrolliert. Die Sperrmassnahmen können frühestens im auf das dem Seuchenausbruch folgenden Frühjahr aufgehoben werden, sofern bei der Nachkontrolle der Bienenstände in der Schutzzone keine verdächtigen Betriebe mehr vorhanden sind. In Abweichung von dem in Artikel 274d Absatz 1 Buchstabe b enthaltenen Grundsatz soll das BLV anordnen können, dass auf die Vernichtung der befallenen Bienenvölker bzw. kommerziellen Hummelnester verzichtet wird, wenn dadurch die Verbreitung des kleinen Beutenkäfers voraussichtlich nicht verhindert werden kann. In diesem Fall muss eine entsprechende Behandlung der befallenen Bienenvölker bzw. kommerziellen Hummel- nester nach Anleitung des Bieneninspektors erfolgen. Eine geeignete Behandlungs- methode wird derzeit vom BLV gemeinsam mit Experten auf der Grundlage wissenschaft- licher Kenntnisse erarbeitet.
Art. 274e Das BLV wird in einer technischen Weisung detaillierte Vorgaben zu den Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, den diagnostischen Untersuchungen, der Reinigung und Entseuchung sowie den Nachkontrollen erlassen.
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Art. 274f Tierverluste wegen des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer werden nicht entschädigt.
III. Auswirkungen der Verordnungsänderungen Die Vernichtung der Bienenvölker und des Imkereimaterials im Seuchenfall werden bei den Tierhaltenden zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Für die Kantone werden die Anordnung von Massnahmen und die Kontrollen im Seuchenfall beträchtliche perso- nelle Zusatzaufwendungen zur Folge haben.
IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschafts- abkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar.
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