Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit
April 2014
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsge- setz (ArGV 2) - neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten (Art. 30a ArGV 2)
1. Ausgangslage
Im Zuge der schrittweisen Liberalisierung des Postmarktes wurde das Postgesetz (PG, SR 783.0) einer Totalrevision unterzogen und trat mit der ebenfalls neuen Postverordnung (VPG, SR 783.01) per 1. Oktober 2012 in Kraft. Im Anschluss daran wurde die öffentlich- rechtliche Anstalt Post per 26. Juni 2013 in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt. Spätestens nach einer Frist von zwei Jahren (Juni 2015) werden für ihre Mitarbeitenden neue Arbeits- und Ruhezeitregelungen gelten. Konkret heisst dies, dass die Post ab diesem Datum nicht mehr wie bisher dem Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21) unterstellt ist, sondern in das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) überführt wird.
Diese Änderung führt unter anderem dazu, dass die Schweizerische Post (im Folgenden Post) ihre Mitarbeitenden gemäss gegenwärtig geltender Arbeitsgesetzgebung während der Nacht und an Sonntagen oder Feiertagen nicht mehr ohne Bewilligung beschäftigen darf. Weil sie aber, wie auch andere Anbieter, für die Erbringung von Postdiensten in der Grundversorgung auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit angewiesen ist, muss sie dafür um Bewilligungen ersuchen. Das SECO erteilt solche bereits gegenwärtig an verschiedene Anbieter von Postdiensten. Nach der Überführung der Post ins ArG wird die Anzahl der Bewilligungen aber stark zunehmen. In Anbetracht dieser Tatsache zeigte es sich als not- wendig, zu prüfen, ob für diese Art von Unternehmen eine neue Bestimmung in der ArGV 2 geschaffen werden soll. Deswegen hat das SECO mit den Sozialpartnern der betroffenen Branche eine Arbeitsgruppe gegründet, um Gespräche darüber zu führen. Das Ziel dieser Gruppe war die Schaffung einer neuen Regel in der ArGV 2, die eine Gleichbehandlung all jener Anbieter von Postdiensten gewährleisten soll, welche Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Grundversorgung erbringen.
Das Ergebnis der Verhandlungen ist die nun vorliegende, auf Art. 27 ArG gestützte Sonderbestimmung in Art. 30a ArGV 2. Sie befreit die Post und andere Anbieter von Postdiensten, die die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen, von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit. Nebst dem gewährt sie den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Kalenderjahr zusammenzufassen.
2. Erläuterung des neuen Art. 30a ArGV 2
Persönlicher Geltungsbereich (Absatz 3)
Die Bestimmung ist nur anwendbar auf Anbieter von Postdiensten und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die für die Verarbeitung von Postsendungen eingesetzt werden (siehe Absatz 1).
Als Anbieter im Sinne der ArGV 2 gelten gemäss Absatz 3 Unternehmen, die Kundinnen und Kunden gewerbsmässig das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (vgl. Art. 2 Bst. a PG) anbieten und die Verantwortung gegen- über dem Endkunden tragen, ohne dass sie selbst die Gesamtheit dieser Dienste erbringen müssen.
Wichtig ist, dass das Unternehmen den ganzen Verarbeitungsprozess, d.h. von der Annahme bis zur Zustellung, anbieten muss. Es kann zwar einzelne Teilschritte oder den gesamten Prozess auf Drittunternehmen auslagern, muss aber jedes Prozesselement steuern können und die Verantwortung gegenüber dem Endkunden tragen. Es kommt also auf die beiden Kriterien, gesamte Verarbeitungskette und Verantwortung, an. Unternehmen, die nicht den gesamten Verarbeitungsprozess anbieten oder die die Verantwortung nicht übernehmen, gelten nicht als Anbieter im Sinne dieser Bestimmung.
Unter den Geltungsbereich der Bestimmung fallen nicht alle Mitarbeitenden eines Anbieters von Postdiensten, sondern nur diejenigen, die für Tätigkeiten des erwähnten Verarbeitungs- prozesses beschäftigt werden. Die Verarbeitung von Postsendungen umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen. Arbeitnehmende, die den reibungslosen technischen Ablauf dieser Tätigkeiten gewährleisten, fallen ebenfalls unter diese Bestimmung. Das sind insbesondere Techniker, die mit der Überwachung und Steuerung der Anlagen beauftragt sind, welche in einem Verarbeitungszentrum eingesetzt werden.
Arbeitnehmende, die sich mit der Erbringung von Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beschäftigen, fallen nicht in den Geltungsbereich der neuen Bestimmung.
Sachlicher Geltungsbereich (Absätze 1 und 2)
Nebst dem persönlichen Geltungsbereich, der sich auf die oben beschriebenen Anbieter von Postdiensten und die von ihnen beschäftigten Mitarbeitenden erstreckt, ist auch der sachli- che Geltungsbereich restriktiv formuliert. Die erste Einschränkung ist eine qualitative, während die zweite eine quantitative ist. In Absatz 2 werden zudem bestimmte Tätigkeiten ausgenommen.
Als Erstes findet die Bestimmung nur auf Sendungen der Grundversorgung Anwendung. Diese Beschränkung hat mehrere Gründe. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass die Öffnung des Postmarktes zu einer Verschlechterung der Grundversorgung führt. Deshalb enthält das neue Postgesetz den Grundsatz, dass eine flächendeckende, für alle zugängliche und finanzierbare Grundversorgung mit Postdiensten in guter Qualität sichergestellt werden muss (vgl. Art. 1 PG). Dies ist auch der Grund, weshalb die Post einen gesetzlichen Auftrag für die Erbringung der Grundversorgung erhielt. Die Bevölkerung ist auf diesen Service public an- gewiesen.
Festzuhalten ist, dass die Bestimmung nur die Grundversorgung mit Postdiensten betrifft und nicht die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Sinne von Art. 43 VPG.
Das Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten ist in Art. 29 VPG umschrieben. Die Postsendungen in der Grundversorgung, die vom Gesichtspunkt des ArG relevant sind, um- fassen insbesondere Briefe und Pakete im inländischen Postverkehr bis zu einem bestimm- ten Gewicht und abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung. Als Tageszustellung wird die Zustellung auf der ordentlichen Zustelltour von Postsendungen bezeichnet; dies in Abgrenzung zur Frühzustellung. Hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 29 Abs. 8 VPG die Expresssendungen nicht zur Grundversorgung gehören. Es existiert aber keine Legaldefinition der Expresssendungen. Deswegen ist mit dieser Terminologie Vorsicht geboten, denn viele Anbieter bezeichnen schnell verarbeitete Sendungen als Expresssen- dungen, obwohl diese im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VPG eher als Sendungen zu verstehen sind, die am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt werden und somit zur Grundversorgung gehören. Deswegen ist insbesondere beim Vollzug nicht auf die von Unternehmen verwendeten Definitionen der Sendungsarten abzustellen. Stattdessen muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die als Expresssendungen bezeichneten Produkte zur Grundversorgung gehören. Dafür könnten z.B. folgende Kriterien herangezo- gen werden: Verarbeitung der Sendungen im gleichen Netzwerk, Zustellung spätestens am folgenden Werktag, preislicher Unterschied. Es ist ferner zu bemerken, dass Kuriere nicht unter die Sonderbestimmung fallen.
Die zweite, quantitative Einschränkung betrifft die Menge der Sendungen, die nachts und sonntags bzw. feiertags innerhalb der Grundversorgung verarbeitet werden. Diese müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahres die Mehrheit (d.h. mehr als 50%) der Sendungen aus- machen, im Vergleich zu den übrigen Sendungen, die ausserhalb der Grundversorgung in der Nacht, am Sonntag oder an einem Feiertag verarbeitet werden. Damit ist gewährleistet, dass sich die Haupttätigkeit eines Unternehmens auf den für die Bevölkerung unverzichtba- ren Service public konzentriert, ohne dass anderweitige Arbeiten ausserhalb der Grundver- sorgung eingestellt werden müssen. Nicht zulässig ist jedoch Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit, ohne dass ein Anbieter in diesen Zeiträumen Dienstleistungen der Grund- versorgung erbringt.
In Absatz 2 wird der Geltungsbereich weiter eingeschränkt. Arbeitnehmende, die Dienstlei- stungen am Schalter erbringen oder Auskünfte gegenüber Kunden erteilen, werden vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem Kommunika- tionsweg die Auskunft erteilt wird, sei es per Mail, Telefon oder anderen Kommunikationsmit- teln. Dies bezweckt in erster Linie die Gewährleistung der Gleichbehandlung gegenüber an- deren Branchen, die gleiche Dienstleistungen anbieten. Tätigkeiten wie die Erbringung von Kundendienstleistungen sind von Fall zu Fall zu beurteilen. Dabei ist es möglich, dass sie von einer anderen Bestimmung der ArGV 2 erfasst werden, wie z.B. Art. 33 oder dass sie der Bewilligungspflicht unterliegen.
Anwendbare Sonderbestimmungen Artikel 4 ArGV 2
Anbieter von Postdiensten können ihre Mitarbeiter in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäftigen. Diese Bestimmung befreit lediglich von der Bewilligungspflicht. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind einzuhalten. Artikel 13 ArGV 2
In Abweichung von Art. 20 Abs. 2 ArG, muss die Ersatzruhe für geleistete Feiertage nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden.